Entscheidungsdatum
18.08.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W242 2342481-1/76E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.05.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2026, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 25.04.2026, 15:53 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2026, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 25.04.2026, 15:53 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde vom 29.04.2026 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 29.04.2026 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste im Oktober 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 wurde dieser Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG werde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2015 (GZ: W121 1428469-1/13E) wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt, da der BF seine Beschwerde zurückzog.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste im Oktober 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 wurde dieser Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG werde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2015 (GZ: W121 1428469-1/13E) wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt, da der BF seine Beschwerde zurückzog.
2. Mit Urteil eine österreichischen Bezirksgerichtes vom 24.02.2015 (GZ: XXXX ) wurde der BF wegen zahlreicher Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes wurde zudem Bewährungshilfe angeordnet.2. Mit Urteil eine österreichischen Bezirksgerichtes vom 24.02.2015 (GZ: römisch 40 ) wurde der BF wegen zahlreicher Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes wurde zudem Bewährungshilfe angeordnet.
3. Im (ersten) HRZ Verfahren wurde durch die Botschaft von Guinea am 22.09.2017 mitgeteilt, dass kein HRZ ausgestellt werden würde.
4. Am 20.10.2017 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein. In einem Aktenvermerk vom 03.01.2018 hielt das BFA fest, dass die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen würden und daher eine Karte für Geduldete ausgestellt werde. Am 03.01.2018 erhielt der BF eine Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, gültig bis 02.01.2019.4. Am 20.10.2017 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein. In einem Aktenvermerk vom 03.01.2018 hielt das BFA fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegen würden und daher eine Karte für Geduldete ausgestellt werde. Am 03.01.2018 erhielt der BF eine Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, gültig bis 02.01.2019.
5. Mit Urteil eine österreichischen Bezirksgerichtes vom 20.07.2018 (GZ: XXXX ) wurde der BF wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.5. Mit Urteil eine österreichischen Bezirksgerichtes vom 20.07.2018 (GZ: römisch 40 ) wurde der BF wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
6. Am 16.10.2018 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG: Duldung des Aufenthalts iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG beim BFA ein.6. Am 16.10.2018 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG: Duldung des Aufenthalts iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG beim BFA ein.
7. Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 12.06.2019 (GZ: XXXX ) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des (versuchten) Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1, 127 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.7. Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 12.06.2019 (GZ: römisch 40 ) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, des (versuchten) Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
8. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2019 wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 16.10.2018 gemäß § 57 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).8. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2019 wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 16.10.2018 gemäß Paragraph 57, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Guinea gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
9. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.08.2019 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer näher genannten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.9. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.08.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer näher genannten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2019 (GZ: I417 1428469-2/3Z) wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 17.07.2019 die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.
11. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 wurde der Bescheid des BFA vom 06.08.2019 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.11. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 wurde der Bescheid des BFA vom 06.08.2019 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2019 (GZ: I417 1428469-2/11E) wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 17.07.2019 hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich des Spruchpunktes IV. wurde der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde (Spruchpunkt II.).12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2019 (GZ: I417 1428469-2/11E) wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 17.07.2019 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. wurde der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.).
13. Am 24.01.2020 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG beim BFA ein.13. Am 24.01.2020 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG beim BFA ein.
14. Mit Bescheid des BFA vom 18.05.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.14. Mit Bescheid des BFA vom 18.05.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
15. Am 12.01.2021 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
16. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.01.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).16. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.01.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Guinea gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
17. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde gegen den BF gemäß § 35 AVG wegen der offenbar mutwillig in Anspruch genommen Tätigkeit einer Behörde, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 726,00 verhängt.17. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 35, AVG wegen der offenbar mutwillig in Anspruch genommen Tätigkeit einer Behörde, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 726,00 verhängt.
18. Am 12.04.2021 gab der BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs an, nicht rückkehrwillig zu sein.
19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2022 (GZ: I415 1428469-3/14E) wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 18.05.2020 als unbegründet abgewiesen.
20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2022 (GZ: I415 1428469-4/11E) wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 30.03.2021 als unbegründet abgewiesen.
21. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2022 (GZ: W195 2255672-1/2E) wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 30.03.2021 insofern Folge gegeben, als die gegen den BF verhängte Mutwillensstrafe gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG mit EUR 300,00 festgesetzt wurde.21. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2022 (GZ: W195 2255672-1/2E) wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 30.03.2021 insofern Folge gegeben, als die gegen den BF verhängte Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG mit EUR 300,00 festgesetzt wurde.
22. Am 16.09.2022 gab der BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs an, nicht rückkehrwillig zu sein.
23. Am 20.09.2022 prüfte das BFA die Zulässigkeit einer Abschiebung und hielt in einem Aktenvermerk fest, dass eine Abschiebung zulässig sei.
24. Der BF brachte am 12.03.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK beim BFA ein. Am 19.03.2024 erging seitens des BFA ein Verbesserungsauftrag. Am 16.07.2024 wurde das Verfahren eingestellt, da der BF seit dem 10.07.2024 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt habe.24. Der BF brachte am 12.03.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK beim BFA ein. Am 19.03.2024 erging seitens des BFA ein Verbesserungsauftrag. Am 16.07.2024 wurde das Verfahren eingestellt, da der BF seit dem 10.07.2024 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt habe.
25. Am 07.01.2025 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
26. Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).26. Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
27. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2025 (GZ: I425 1428469-5/7E) wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 11.06.2025 als unbegründet abgewiesen.
28. Mit Bescheid vom 21.01.2026 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zu einem angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen sowie an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe er an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).28. Mit Bescheid vom 21.01.2026 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zu einem angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen sowie an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe er an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
29. Am 10.02.2026 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Der BF wurde am 10.02.2026 in Vollziehung des Festnahmeauftrags festgenommen. Am 11.02.2026 wurde der BF einer Delegation Guineas vorgeführt und anschließend, um 13:38 Uhr, aus der Anhaltung entlassen.29. Am 10.02.2026 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Der BF wurde am 10.02.2026 in Vollziehung des Festnahmeauftrags festgenommen. Am 11.02.2026 wurde der BF einer Delegation Guineas vorgeführt und anschließend, um 13:38 Uhr, aus der Anhaltung entlassen.
30. Am 24.02.2026 gab der BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs an, nicht rückkehrwillig zu sein.
31. Am 12.03.2026 teilte die Delegation Guineas dem BFA mit, dass der BF als Staatsangehöriger Guineas identifiziert worden sei und für die identifizierten Personen ein HRZ ausgestellt werden könne.
32. Am 17.03.2026 gab der Verein Ute Bock dem BFA bekannt, dass der BF sich an der Adresse XXXX , obdachlos gemeldet habe. Er sei dort nunmehr postalisch erreichbar.32. Am 17.03.2026 gab der Verein Ute Bock dem BFA bekannt, dass der BF sich an der Adresse römisch 40 , obdachlos gemeldet habe. Er sei dort nunmehr postalisch erreichbar.
33. Am 14.04.2026 teilte die Caritas dem BFA eine Meldeadresse des BF mit.
34. Am 24.04.2026 wurde der BF einer Personenkontrolle durch die LPD Wien unterzogen, in Vollziehung eines Festnahmeauftrags des BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und dem BFA vorgeführt.34. Am 24.04.2026 wurde der BF einer Personenkontrolle durch die LPD Wien unterzogen, in Vollziehung eines Festnahmeauftrags des BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und dem BFA vorgeführt.
35. Am 25.04.2026 wurde der BF vor dem BFA zur Prüfung des Sicherungsbedarfs zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.
36. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.04.2026 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.36. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.04.2026 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
37. Am 29.04.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.04.2026, gegen die Anhaltung in Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF verfüge über kein gültiges Reisedokument. Seit dem Jahr 2022 bestehe eine Rückkehrentscheidung und es sei bisher nicht zur Ausstellung eines HRZ gekommen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein HRZ ausgestellt werde und die Abschiebung realisierbar sei. Die belangte Behörde habe sich mit der Realisierbarkeit nicht ausreichend auseinandergesetzt. Eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF sei nur vor dem Hintergrund der Haftfähigkeit, aber nicht bezüglich der Verhältnismäßigkeit, erfolgt. Das BFA habe sich weder mit der angespannten Sicherheitslage in Guinea noch mit der Durchführbarkeit der Abschiebung auseinandergesetzt. Die Schubhaft sei rechtswidrig, da der Sicherungszweck der Abschiebung nicht innerhalb der zulässigen Höchstdauer erreichbar sei. Es liege an der Behörde, zu beweisen, dass die Erteilung eines HRZ absehbar und damit die Abschiebung möglich sei. Es werde – zum Beweis dafür, dass keine hinreichende Aussicht auf eine Abschiebung des BF bestehe, – die zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Gegenständlich liege keine Fluchtgefahr vor und die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme reiche für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus. Der BF habe beim Verein Ute Bock über eine Postadresse verfügt und sei auf diese Weise erreichbar gewesen. Daher könne dem BF nicht vorgeworfen werden, er würde das Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder eine Abschiebung behindern. Der BF lebe seit 17 Jahren in Österreich und verfüge über ein schützenswertes Privatleben in Österreich. Er habe eine Hochschule besucht und Deutschkurse auf den Sprachniveaus B1 und B2 absolviert. Er habe österreichische Freunde und ein Onkel lebe im Bundesgebiet. Die Fluchtgefahr könne nicht mit der Straffälligkeit des BF begründet werden, da es sich dabei nicht um ein in § 76 Abs. 3 FPG genanntes Kriterium handle. Der BF sei zu seinem Gesundheitszustand nicht ausreichend befragt worden und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Erkrankungen sei gänzlich unterblieben. Der BF beantrage die Beischaffung des medizinischen Aktes der Sanitätsstelle des PAZ inklusive aller in Bezug auf den BF vorliegender medizinischer Unterlagen sowie des medizinischen Aktes eines näher genannten Krankenhauses. Weiters werde zur Abklärung der vom BF geschilderten Beschwerden im Nierenbereich die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt für Nephrologie beantragt. Gegenständlich lägen zudem die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels vor. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und hätte der Anordnung eines gelinderen Mittels, insbesondere einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme, Folge geleistet. Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.37. Am 29.04.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.04.2026, gegen die Anhaltung in Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF verfüge über kein gültiges Reisedokument. Seit dem Jahr 2022 bestehe eine Rückkehrentscheidung und es sei bisher nicht zur Ausstellung eines HRZ gekommen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein HRZ ausgestellt werde und die Abschiebung realisierbar sei. Die belangte Behörde habe sich mit der Realisierbarkeit nicht ausreichend auseinandergesetzt. Eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF sei nur vor dem Hintergrund der Haftfähigkeit, aber nicht bezüglich der Verhältnismäßigkeit, erfolgt. Das BFA habe sich weder mit der angespannten Sicherheitslage in Guinea noch mit der Durchführbarkeit der Abschiebung auseinandergesetzt. Die Schubhaft sei rechtswidrig, da der Sicherungszweck der Abschiebung nicht innerhalb der zulässigen Höchstdauer erreichbar sei. Es liege an der Behörde, zu beweisen, dass die Erteilung eines HRZ absehbar und damit die Abschiebung möglich sei. Es werde – zum Beweis dafür, dass keine hinreichende Aussicht auf eine Abschiebung des BF bestehe, – die zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Gegenständlich liege keine Fluchtgefahr vor und die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme reiche für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus. Der BF habe beim Verein Ute Bock über eine Postadresse verfügt und sei auf diese Weise erreichbar gewesen. Daher könne dem BF nicht vorgeworfen werden, er würde das Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder eine Abschiebung behindern. Der BF lebe seit 17 Jahren in Österreich und verfüge über ein schützenswertes Privatleben in Österreich. Er habe eine Hochschule besucht und Deutschkurse auf den Sprachniveaus B1 und B2 absolviert. Er habe österreichische Freunde und ein Onkel lebe im Bundesgebiet. Die Fluchtgefahr könne nicht mit der Straffälligkeit des BF begründet werden, da es sich dabei nicht um ein in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genanntes Kriterium handle. Der BF sei zu seinem Gesundheitszustand nicht ausreichend befragt worden und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Erkrankungen sei gänzlich unterblieben. Der BF beantrage die Beischaffung des medizinischen Aktes der Sanitätsstelle des PAZ inklusive aller in Bezug auf den BF vorliegender medizinischer Unterlagen sowie des medizinischen Aktes eines näher genannten Krankenhauses. Weiters werde zur Abklärung der vom BF geschilderten Beschwerden im Nierenbereich die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt für Nephrologie beantragt. Gegenständlich lägen zudem die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels vor. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und hätte der Anordnung eines gelinderen Mittels, insbesondere einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme, Folge geleistet. Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.
38. In einer Stellungnahme vom 29.04.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF sei am 10.02.2026 einer Delegation vorgeführt und am 12.03.2026 identifiziert worden. Aufgrund der Identifizierung könne eine HRZ-Ausstellung nach einer kurzen Vorlaufzeit jederzeit erfolgen. Seitens des BFA sei bereits eine begleitete Flugbuchung veranlasst worden. Eine Abschiebung sei für Ende Mai beabsichtigt. Eine HRZ-Ausstellung und eine Abschiebung seien jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich. Bei der in der Beschwerde erwähnten Postadresse beim Verein Ute Bock handle es sich um keinen gesicherten Wohnsitz. Das BFA habe ein effizientes Verfahren geführt und alle möglichen Schritte unternommen, um die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Hinsichtlich der Fluchtgefahr sei auch anzuführen, dass der BF im Bundesgebiet untergetaucht und unter Missachtung der Dublin-Verordnung illegal nach Deutschland weitergereist sei. Dass der BF über fluchtmindernde Bindungen im Bundesgebiet verfüge, sei in der Beschwerde nicht dargelegt worden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF sei anzuführen, dass der BF selbst angegeben habe, dass es ihm gut gehe und er nur ein bisschen müde sei. Seitens des Amtsarztes sei die Haftfähigkeit festgestellt worden und der BF könne jederzeit im PAZ behandelt werden. Die in der Beschwerde behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien für eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht ausreichend. Die Nichtverhängung eines gelinderen Mittels sei ausreichend geprüft worden. Kostenersatz wurde beantragt.
39. Am 30.04.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Beantwortung der Fragen, wie viele HRZ im letzten Jahr ausgestellt worden seien und wie viele Personen in diesem Zeitraum abgeschoben worden seien. Das BFA teilte dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag mit, dass im letzten Jahr keine HRZ für Guinea ausgestellt worden seien. Delegationen aus Guinea und von der Botschaft von Guinea in Genf seien im Februar 2026 in Österreich gewesen und hätten den BF als Staatsangehörigen von Guinea identifiziert. Die Beantragung des HRZ für den BF sei bereits in die Wege geleitet worden und mit der Flugbuchung werde die Botschaft von Guinea in Genf rechtzeitig ein HRZ ausstellen. Im Jahr 2025 habe es keine Abschiebungen nach Guinea gegeben.
40. Am 04.05.2026 erging seitens des BFA eine "Airline Notification" für einen Abschiebeflug betreffend den BF am 01.06.2026.
41. Am 05.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, eines Vertreters der belangten Behörde sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Fula statt. Am Ende der Verhandlung wurde die im Spruch wiedergegebene Entscheidung verkündet.
42. Mit Schreiben vom 06.05.2026 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.1. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.2. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Guineas. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest.
1.3. Er reiste im Oktober 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 wurde dieser Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG werde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2015 (GZ: W121 1428469-1/13E) wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt, da der BF seine Beschwerde zurückzog.1.3. Er reiste im Oktober 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 wurde dieser Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG werde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2015 (GZ: W121 1428469-1/13E) wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt, da der BF seine Beschwerde zurückzog.
1.4. Am 16.10.2018 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG: Duldung des Aufenthalts iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG beim BFA ein. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2019 wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 16.10.2018 gemäß § 57 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2019 (GZ: I417 1428469-2/11E) wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 17.07.2019 hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich des Spruchpunktes IV. wurde der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde (Spruchpunkt II.).1.4. Am 16.10.2018 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG: Duldung des Aufenthalts iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG beim BFA ein. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2019 wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 16.10.2018 gemäß Paragraph 57, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Guinea gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2019 (GZ: I417 1428469-2/11E) wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 17.07.2019 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. wurde der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.).
1.5. Am 12.01.2021 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.01.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2022 (GZ: I415 1428469-4/11E) wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen. Gegen den BF besteht seit dem 07.06.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot.1.5. Am 12.01.2021 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.01.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Guinea gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2022 (GZ: I415 1428469-4/11E) wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen. Gegen den BF besteht seit dem 07.06.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot.
1.6. Am 07.01.2025 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2025 (GZ: I425 1428469-5/7E) wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.1.6. Am 07.01.2025 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2025 (GZ: I425 1428469-5/7E) wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
1.7. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde gegen den BF gemäß § 35 AVG wegen der offenbar mutwillig in Anspruch genommen Tätigkeit einer Behörde, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 726,00 verhängt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2022 (GZ: W195 2255672-1/2E) wurde der Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid insofern Folge gegeben, als die gegen den BF verhängte Mutwillensstrafe gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG mit EUR 300,00 festgesetzt wurde.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 35, AVG wegen der offenbar mutwillig in Anspruch genommen Tätigkeit einer Behörde, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 726,00 verhängt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2022 (GZ: W195 2255672-1/2E) wurde der Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid insofern Folge gegeben, als die gegen den BF verhängte Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG mit EUR 300,00 festgesetzt wurde.
1.8. Am 03.07.2024 stellte der BF in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz und hielt sich dort mehrere Monate auf. Seit Jänner 2025 befindet er sich wieder in Österreich.
1.9. Am 10.02.2026 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Der BF wurde am 10.02.2026 in Vollziehung des Festnahmeauftrags festgenommen. Am 11.02.2026 wurde der BF einer Delegation Guineas vorgeführt und anschließend, um 13:38 Uhr, aus der Anhaltung entlassen. Am 12.03.2026 teilte die Delegation Guineas dem BFA mit, dass der BF als Staatsangehöriger Guineas identifiziert worden sei und für die identifizierten Personen ein HRZ ausgestellt werden könne.1.9. Am 10.02.2026 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Der BF wurde am 10.02.2026 in Vollziehung des Festnahmeauftrags festgenommen. Am 11.02.2026 wurde der BF einer Delegation Guineas vorgeführt und anschließend, um 13:38 Uhr, aus der Anhaltung entlassen. Am 12.03.2026 teilte die Delegation Guineas dem BFA mit, dass der BF als Staatsangehöriger Guineas identifiziert worden sei und für die identifizierten Personen ein HRZ ausgestellt werden könne.
1.10. Am 24.04.2026 wurde der BF einer Personenkontrolle durch die LPD Wien unterzogen, in Vollziehung eines Festnahmeauftrags des BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und dem BFA vorgeführt. Am 25.04.2026 wurde der BF vor dem BFA zur Prüfung des Sicherungsbedarfs zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.04.2026 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Von 24.04.2026, 19:50 Uhr, bis 25.04.2026, 15:53 Uhr, wurde der BF in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Seit 25.04.2026, 15:53 Uhr, befindet sich der BF durchgehend in Schubhaft.1.10. Am 24.04.2026 wurde der BF einer Personenkontrolle durch die LPD Wien unterzogen, in Vollziehung eines Festnahmeauftrags des BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und dem BFA vorgeführt. Am 25.04.2026 wurde der BF vor dem BFA zur Prüfung des Sicherungsbedarfs zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.04.2026 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Von 24.04.2026, 19:50 Uhr, bis 25.04.2026, 15:53 Uhr, wurde der BF in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Seit 25.04.2026, 15:53 Uhr, befindet sich der BF durchgehend in Schubhaft.
1.11. Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen. Er litt an chronischer Hepatitis C sowie an Depressionen und einer Anpassungsstörung. Der BF unternahm vor mehreren Jahren Suizidversuche. Zuletzt war er nicht in psychotherapeutischer Behandlung und hat er keine Suizidversuche unternommen. Von einer akuten Suizidalität kann nicht ausgegangen werden. Er leidet an Gallensteinen und ist alkoholkrank. Die Alkoholkrankheit wird über den Verein Dialog behandelt. Der BF ist haftfähig. Während seiner Anhaltung in Schubhaft war er in einem guten physischen und psychischen Zustand.
1.12. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Der BF ist geschieden und seine mittlerweile volljährigen Kinder halten sich im Herkunftsstaat bei der Mutter des BF auf. Es sind auch keine ausreichenden sozialen und keine beruflichen Anknüpfungspunkte vorhanden. Der BF arbeitete ab Ende des Jahres 2021 auf Werkvertragsbasis als Prospektverkäufer. Zuletzt hat er in Österreich keine reguläre legale Erwerbsarbeit ausgeübt und ist er nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über kein Vermögen und keinen gesicherten Wohnsitz.
1.13. Der BF ist weder ausreisewillig noch kooperativ. Im Rahmen von Rückkehrberatungsgesprächen am 12.04.2021, am 16.09.2022 und am 24.02.2026, gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein. Ein HRZ für den BF liegt vor und ein Abschiebeflug wurde bereits für den 01.06.2026 gebucht.
1.14. Der BF wurde mehrfach strafgerichtlich verurteilt:
Mit Urteil eine österreichischen Bezirksgerichtes vom 24.02.2015 (GZ: XXXX ) wurde der BF wegen zahlreicher Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes wurde zudem Bewährungshilfe angeordnet. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF ab Oktober 2009 über Jahre hinweg regelmäßig Cannabis zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß.Mit Urteil eine österreichischen Bezirksgerichtes vom 24.02.2015 (GZ: römisch 40 ) wurde der BF wegen zahlreicher Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes wurde zudem Bewährungshilfe angeordnet. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF ab Oktober 2009 über Jahre hinweg regelmäßig Cannabis zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß.
Mit Urteil eine österreichischen Bezirksgerichtes vom 20.07.2018 (GZ: XXXX ) wurde der BF wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der erheblich alkoholisierte BF in einem Lokal im Zuge eines Streites ein Longdrinkglas nach seinem Kontrahenten warf, wobei er diesen verfehlte und einen Kellner am Kopf traf, wodurch dieser eine Rissquetschwunde am Kopf erlitt.Mit Urteil eine österreichischen Bezirksgerichtes vom 20.07.2018 (GZ: römisch 40 ) wurde der BF wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der erheblich alkoholisierte BF in einem Lokal im Zuge eines Streites ein Longdrinkglas nach seinem Kontrahenten warf, wobei er diesen verfehlte und einen Kellner am Kopf traf, wodurch dieser eine Rissquetschwunde am Kopf erlitt.
Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 12.06.2019 (GZ: XXXX ) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des (versuchten) Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1, 127 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF über mehrere Monate hinweg Cannabiskraut und Kokain anderen überlassen und über Jahre hinweg Cannabis und Kokain erworben und zum Eigenkonsum besessen hat. Zudem versuchte er sechs Dosen Bier aus einem Supermarkt zu stehlen. Weiters beschädigte er fremde Sachen, indem er ein Bierglas gegen zwei nebeneinander hängende Fernseher warf, wodurch ein Schaden in der Höhe von EUR 5.000,00 entstand. Mildernd wurden das teilweise Geständnis, der teilweise Versuch und die Sicherstellung von tatverfangenem Suchtgift in geringem Umfang, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, der lange Tatzeitraum, der rasche Rückfall und die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet.Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 12.06.2019 (GZ: römisch 40 ) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, des (versuchten) Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF über mehrere Monate hinweg Cannabiskraut und Kokain anderen überlassen und über Jahre hinweg Cannabis und Kokain erworben und zum Eigenkonsum besessen hat. Zudem versuchte er sechs Dosen Bier aus einem Supermarkt zu stehlen. Weiters beschädigte er fremde Sachen, indem er ein Bierglas gegen zwei nebeneinander hängende Fernseher warf, wodurch ein Schaden in der Höhe von EUR 5.000,00 entstand. Mildernd wurden das teilweise Geständnis, der teilweise Versuch und die Sicherstellung von tatverfangenem Suchtgift in geringem Umfang, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, der lange Tatzeitraum, der rasche Rückfall und die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet.
1.15. Am 25.06.2026 wurde gegen den BF ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG betreffend seine Unterkunft in der Bundesbetreuungseinrichtung bzw. die gefährdete Person ausgesprochen, da der BF in der Unterkunft eine (gewaltvolle) Auseinandersetzung mit seinem Zimmerkollegen hatte.1.15. Am 25.06.2026 wurde gegen den BF ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG betreffend seine Unterkunft in der Bundesbetreuungseinrichtung bzw. die gefährdete Person ausgesprochen, da der BF in der Unterkunft eine (gewaltvolle) Auseinandersetzung mit seinem Zimmerkollegen hatte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Die Identität des BF steht fest, da er von der Delegation Guineas identifiziert wurde. Insofern konnte auch festgestellt werden, dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Guineas ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.3. Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem entsprechenden Asylakt.
2.4. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG gehen aus den vorliegenden entsprechenden Aktenteilen hervor.2.4. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG gehen aus den vorliegenden entsprechenden Aktenteilen hervor.
2.5. Die Feststellungen zum zweiten Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem entsprechenden Asylakt.
2.6. Auch die Feststellungen zum dritten Asylverfahren des BF sind dem entsprechenden Asylakt unzweifelhaft zu entnehmen.
2.7. Der Bescheid, mit dem die Mutwillensstrafe verhängt wurde, erliegt im Akt und es wurde auch in den diesbezüglichen Gerichtsakt Einsicht genommen.
2.8. Dass der BF am 03.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland stellte, steht aufgrund einer EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" zu Deutschland fest. Der BF gab zudem selbst an, dass er sich in diesem Zeitraum in Deutschland aufgehalten habe (Verhandlungsprotokoll S. 6).
2.9. Der Festnahmeauftrag erliegt im Akt. Die Feststellungen zur Festnahme, zur Vorführung vor eine Delegation Guineas und der Identifizierung des BF ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage.
2.10. Die Feststellungen zur Festnahme ergeben sich eindeutig aus dem Akt, unter anderem der Anzeige der LPD vom 24.04.2026 und dem Festnahmeauftrag vom 24.04.2026. Das Einvernahmeprotokoll und der Schubhaftbescheid erliegen ebenso im Akt. Dass der BF von 24.04.2026, 19:50 Uhr, bis 25.04.2026, 15:53 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde und er sich seit dem 25.04.2026, 15:53 Uhr, in Schubhaft befindet, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
2.11. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den medizinischen Unterlagen, die in den Verfahren des BF vorgelegt wurden. In den Ambulanzberichten eines österreichischen Landeskrankenhauses vom 28.02.2022 und 24.03.2022 werden als Diagnosen chronische Hepatitis C, Depressio und Cholezystolithiasis angeführt und festgehalten, dass eine Therapie der Hepatitis C unter anderem mit dem Medikament Epclusa erfolgt. Die Hepatitis C-Erkrankung wurde offenbar erfolgreich therapiert, denn zuletzt behauptete der BF keine Hepatitis C-Erkrankung mehr und es wurden auch keine aktuellen diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. In ärztlichen Unterlagen aus dem Jahr 2019 wurden als Diagnosen Depressionen und eine Anpassungsstörung festgehalten und angeführt, dass der BF drei Suizidversuche unternommen habe. Dass der BF seither weitere Suizidversuche begangen hätte, ist nicht bekannt und wurde auch nicht behauptet. Es liegen auch keine aktuellen Befunde oder sonstigen ärztlichen Unterlagen bezüglich schwerwiegender psychischer Erkrankungen vor. Aus der Patientenkartei geht zwar hervor, dass der BF im Zuge eines psychologischen Gespräches am 28.04.2026 Suizidgedanken geäußert habe und er auf mehrere Suizidversuche in der Vergangenheit und darauf, dass er immer wieder depressiv gewesen sei, hingewiesen habe, aber offenbar bestand jedenfalls keine akute Suizidalität und lagen auch keine gravierenden aktuellen psychischen Beschwerden vor, denn es wurden keine besonderen Maßnahmen ergriffen oder Medikamente angeordnet. Im Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 30.04.2026 wird dargelegt, dass der BF sich in einem guten Allgemeinzustand befinde, er mit den Medikamenten gut eingestellt und auch beschwerdefrei sei. Er sei derzeit in einem guten physischen als auch psychischen Zustand. Seine Alkoholkrankheit werde regelmäßig über den Verein Dialog behandelt. Er sei haftfähig. Aus der Patientenkartei geht hervor, dass der BF auch bei seiner Anhaltung am 10.02.2026 haftfähig war und auch bei der Untersuchung am 25.04.2026 bestand ein guter Allgemeinzustand und Haftfähigkeit. Da bei den amtsärztlichen Untersuchungen ein guter Allgemeinzustand und Haftfähigkeit festgestellt wurden, ist auch kein Grund dafür ersichtlich, das in der Beschwerde beantragte Gutachten einzuholen. Offenbar bestehen keine gravierenden Erkrankungen, die unmittelbar behandlungsbedürftig sind. Entsprechende Befunde wurden jedenfalls nicht vorgelegt.
2.12. Der BF gab in seinen früheren Verfahren gleichbleibend an, dass er geschieden sei, seine zwei Kinder und seine Ex-Frau in Guinea leben würden sowie, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe und in den entsprechenden Erkenntnissen des BVwG wurde dies auch festgestellt. Auch im gegenständlichen Verfahren gab der BF an, dass seine zwei Kinder und seine Ex-Frau in Guinea leben würden (vgl. Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2026, S. 4). In der Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2026 gab der BF auch an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben (Einvernahmeprotokoll S. 4). Erstmals in der Beschwerde und in der Folge auch in der mündlichen Verhandlung wurde behauptet, dass der BF einen Onkel in Österreich habe. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Der BF gab an, er habe bei seinem Onkel vor der Festnahme am 24.04.2026 gewohnt (Verhandlungsprotokoll S. 7), allerdings war der BF nicht bei diesem gemeldet. Der BF konnte auch das Geburtsdatum seines Onkels nicht nennen (Verhandlungsprotokoll S. 13) und eine Suche im Zentralen Melderegister (ZMR) nach dem vom BF genannten Namen seines Onkels verlief negativ. Da der BF vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde durchgehend angab, über keine Familienangehörigen in Österreich zu verfügen, er das Geburtsdatum seines Onkels nicht nennen konnte, eine Suche nach dem vom BF angegebenen Namen seines Onkels negativ verlief und der BF auch nicht bei seinem Onkel, bei dem er angeblich gewohnt habe gemeldet war, ist – mangels Anhaltspunkte oder Belege dafür, dass sich tatsächlich ein Onkel des BF in Österreich aufhält – davon auszugehen, dass der BF keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat. Aus den in einem früheren Verfahren des BF vorgelegten Gutschriften und der Bestätigung des Unternehmens für das der BF auf Werkvertragsbasis tätig war, geht hervor, dass der BF ab 2021 als Prospektverkäufer arbeitete. Zuletzt übte er aber keine Erwerbsarbeit aus. Daher steht auch fest, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Anhaltspunkte dafür, dass der BF über ein relevantes Vermögen verfügt, liegen nicht vor und der BF gab im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2026 auch selbst an, dass er kein Geld habe. Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, steht fest, da er zuletzt vor seiner Festnahme obdachlos gemeldet war und er auch keine konkrete Wohnadresse angeben konnte, an der er sich regelmäßig aufhalten könnte.2.12. Der BF gab in seinen früheren Verfahren gleichbleibend an, dass er geschieden sei, seine zwei Kinder und seine Ex-Frau in Guinea leben würden sowie, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe und in den entsprechenden Erkenntnissen des BVwG wurde dies auch festgestellt. Auch im gegenständlichen Verfahren gab der BF an, dass seine zwei Kinder und seine Ex-Frau in Guinea leben würden vergleiche Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2026, S. 4). In der Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2026 gab der BF auch an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben (Einvernahmeprotokoll S. 4). Erstmals in der Beschwerde und in der Folge auch in der mündlichen Verhandlung wurde behauptet, dass der BF einen Onkel in Österreich habe. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Der BF gab an, er habe bei seinem Onkel vor der Festnahme am 24.04.2026 gewohnt (Verhandlungsprotokoll S. 7), allerdings war der BF nicht bei diesem gemeldet. Der BF konnte auch das Geburtsdatum seines Onkels nicht nennen (Verhandlungsprotokoll S. 13) und eine Suche im Zentralen Melderegister (ZMR) nach dem vom BF genannten Namen seines Onkels verlief negativ. Da der BF vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde durchgehend angab, über keine Familienangehörigen in Österreich zu verfügen, er das Geburtsdatum seines Onkels nicht nennen konnte, eine Suche nach dem vom BF angegebenen Namen seines Onkels negativ verlief und der BF auch nicht bei seinem Onkel, bei dem er angeblich gewohnt habe gemeldet war, ist – mangels Anhaltspunkte oder Belege dafür, dass sich tatsächlich ein Onkel des BF in Österreich aufhält – davon auszugehen, dass der BF keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat. Aus den in einem früheren Verfahren des BF vorgelegten Gutschriften und der Bestätigung des Unternehmens für das der BF auf Werkvertragsbasis tätig war, geht hervor, dass der BF ab 2021 als Prospektverkäufer arbeitete. Zuletzt übte er aber keine Erwerbsarbeit aus. Daher steht auch fest, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Anhaltspunkte dafür, dass der BF über ein relevantes Vermögen verfügt, liegen nicht vor und der BF gab im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2026 auch selbst an, dass er kein Geld habe. Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, steht fest, da er zuletzt vor seiner Festnahme obdachlos gemeldet war und er auch keine konkrete Wohnadresse angeben konnte, an der er sich regelmäßig aufhalten könnte.
2.13. Der BF gab selbst wiederholt an, nicht ausreisewillig zu sein und hat sich bisher nicht um eine Ausreise bemüht, sondern stellte wiederholt – letztlich unbegründete – Anträge auf internationalen Schutz sowie auf Ausstellung einer Duldungskarte sowie von Aufenthaltsberechtigungen. Die Rückkehrberatungsprotokolle erliegen im Akt. In der mündlichen Verhandlung informierte der Vertreter der belangten Behörde darüber, dass ein HRZ für den BF vorliege sowie die Abschiebung für den 01.06.2026 fixiert sei und er übermittelte das entsprechende Flugticket, das der Rechtsvertretung des BF zur Ansicht überreicht wurde.
2.14. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF beruhen auf den im Akt erliegenden Strafurteilen und einem Strafregisterauszug.
2.15. Die Feststellungen zum Betretungs- und Annäherungsverbot ergeben sich aus der Dokumentation der LPD gemäß § 38a SPG vom 25.06.2026.2.15. Die Feststellungen zum Betretungs- und Annäherungsverbot ergeben sich aus der Dokumentation der LPD gemäß Paragraph 38 a, SPG vom 25.06.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.:
3.1.1. Die §§ 76, 77 und 80 FPG lauten:3.1.1. Die Paragraphen 76, 77 und 80 FPG lauten:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.”(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.”
§ 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.”
3.1.2. Zur maßgeblichen Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer – wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert – nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer – wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert – nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, daher ist er Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung der Schubhaft wie auch die Anhaltung des BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, daher ist er Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung der Schubhaft wie auch die Anhaltung des BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Der BF wird seit dem 25.04.2026, 15:53 Uhr, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Gegen den BF besteht seit dem 07.06.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung relevante Änderungen im Privat- und Familienleben des BF eingetreten sind und dies wurde in der Beschwerde auch nicht einmal behauptet. Die Rückkehrentscheidung ist weiterhin durchsetzbar und die Abschiebung des BF ist rechtlich zulässig.Der BF wird seit dem 25.04.2026, 15:53 Uhr, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Gegen den BF besteht seit dem 07.06.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung relevante Änderungen im Privat- und Familienleben des BF eingetreten sind und dies wurde in der Beschwerde auch nicht einmal behauptet. Die Rückkehrentscheidung ist weiterhin durchsetzbar und die Abschiebung des BF ist rechtlich zulässig.
Der BF wurde bereits durch eine Delegation Guineas identifiziert. Die Abschiebung wurde für den 01.06.2026 fixiert und das benötigte HRZ liegt bereits vor. Der Termin der Abschiebung ist dem BF bekannt und die Abschiebung erscheint im vorliegenden Fall tatsächlich realisierbar.
Es liegt eine Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren.Es liegt eine Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren.
Aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung muss eine Fluchtgefahr angenommen werden.
Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs 3 Z 1 FPG kann bei der Vereitelung von Abschiebungen oder der Weigerung, an einer Abschiebung mitzuwirken gerechtfertigt sein, zumal aus der Umgehung oder Behinderung der Abschiebung typischerweise zu folgern ist, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte. In so einem Fall liegt bereits eine konkrete auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken (vgl VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001, VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022, VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270).Der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann bei der Vereitelung von Abschiebungen oder der Weigerung, an einer Abschiebung mitzuwirken gerechtfertigt sein, zumal aus der Umgehung oder Behinderung der Abschiebung typischerweise zu folgern ist, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte. In so einem Fall liegt bereits eine konkrete auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001, VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022, VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270).
Der BF stellte in Österreich drei Asylanträge, die rechtskräftig abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Er war zu keinem Zeitpunkt rückkehrwillig und unternahm von sich aus nie Schritte, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sondern versuchte, durch mehrere letztlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Er tauchte in der Vergangenheit zudem bereits unter. Er reiste unerlaubt nach Deutschland aus und stellte auch dort einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er schließlich von Deutschland wieder nach Österreich überstellt wurde. Der BF hat trotz der ihn treffenden Ausreisepflicht bis dato keine Handlungen unternommen, um dieser Pflicht nachzukommen. Aufgrund der Rückkehrunwilligkeit des BF und seines bisherigen Verhaltens ist anzunehmen, dass er im Fall der Entlassung aus der Schubhaft in Österreich untertauchen oder illegal in ein anderes (europäisches) Land weiterreisen würde, um so einer Abschiebung nach Guinea zu entgehen. Insgesamt ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Der BF stellte in Österreich drei Asylanträge, die rechtskräftig abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Er war zu keinem Zeitpunkt rückkehrwillig und unternahm von sich aus nie Schritte, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sondern versuchte, durch mehrere letztlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Er tauchte in der Vergangenheit zudem bereits unter. Er reiste unerlaubt nach Deutschland aus und stellte auch dort einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er schließlich von Deutschland wieder nach Österreich überstellt wurde. Der BF hat trotz der ihn treffenden Ausreisepflicht bis dato keine Handlungen unternommen, um dieser Pflicht nachzukommen. Aufgrund der Rückkehrunwilligkeit des BF und seines bisherigen Verhaltens ist anzunehmen, dass er im Fall der Entlassung aus der Schubhaft in Österreich untertauchen oder illegal in ein anderes (europäisches) Land weiterreisen würde, um so einer Abschiebung nach Guinea zu entgehen. Insgesamt ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF hat aus freien Stücken keine Schritte gesetzt, um der bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er gab auch in den Rückkehrberatungsgesprächen an, nicht rückkehrwillig zu sein. Der BF ist zudem bereits nach Deutschland weitergereist, womit er sich seinen Verfahren in Österreich entzog, wobei er letztlich von Deutschland rücküberstellt wurde. Er ist als ausreiseunwillig zu qualifizieren und hat insgesamt bis dato keine Anstalten gezeigt, freiwillig nach Guinea zurückzukehren. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der BF bislang relativ sicher sein konnte, dass eine zwangsweise Rückkehr nach Guinea nicht stattfinden wird. Mittlerweile wurde der BF jedoch von einer Delegation seines Herkunftsstaates identifiziert und wurde auch ein HRZ ausgestellt. Die Abschiebung wurde ebenso bereits organisiert und soll am 01.06.2026 durchgeführt werden. Dem BF muss sohin klar sein, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet in naher Zukunft beendet werden wird. Vor diesem Hintergrund reicht das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aus, um in Kombination mit dem Persönlichkeitsbild des BF und seinem bisher gezeigten Verhalten eine Fluchtgefahr anzunehmen. Insgesamt ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF hat aus freien Stücken keine Schritte gesetzt, um der bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er gab auch in den Rückkehrberatungsgesprächen an, nicht rückkehrwillig zu sein. Der BF ist zudem bereits nach Deutschland weitergereist, womit er sich seinen Verfahren in Österreich entzog, wobei er letztlich von Deutschland rücküberstellt wurde. Er ist als ausreiseunwillig zu qualifizieren und hat insgesamt bis dato keine Anstalten gezeigt, freiwillig nach Guinea zurückzukehren. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der BF bislang relativ sicher sein konnte, dass eine zwangsweise Rückkehr nach Guinea nicht stattfinden wird. Mittlerweile wurde der BF jedoch von einer Delegation seines Herkunftsstaates identifiziert und wurde auch ein HRZ ausgestellt. Die Abschiebung wurde ebenso bereits organisiert und soll am 01.06.2026 durchgeführt werden. Dem BF muss sohin klar sein, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet in naher Zukunft beendet werden wird. Vor diesem Hintergrund reicht das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aus, um in Kombination mit dem Persönlichkeitsbild des BF und seinem bisher gezeigten Verhalten eine Fluchtgefahr anzunehmen. Insgesamt ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung spielt für sich alleine betrachtet zwar keine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Fluchtgefahr. In einer Gesamtbetrachtung kommt dieser jedoch Bedeutung zu.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung spielt für sich alleine betrachtet zwar keine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Fluchtgefahr. In einer Gesamtbetrachtung kommt dieser jedoch Bedeutung zu.
Der BF hat in Österreich keine nennenswerten Anknüpfungspunkte, die ihn an einen bestimmten Ort binden würden, sodass er für die Behörden jederzeit greifbar wäre. Er war zuletzt obdachlos, lebte in diversen Notunterkünften, weshalb er nur über eine Zustelladresse verfügt, jedoch nicht an eine bestimmte Wohnadresse gebunden ist. Er geht auch keiner geregelten Arbeit nach, daher ist er auch beruflich nicht an einen bestimmten Ort gebunden. Relevante familiäre Anknüpfungspunkte sind nicht gegeben. Der von ihm genannte Onkel konnte über das Zentrale Melderegister nicht ausgeforscht werden. Der BF konnte auch keine näheren Angaben zum Wohnort des Onkels machen. Zudem konnte der BF – wie bereits oben angeführt – das Geburtsdatum seines Onkels nicht nennen und hat er diesen Onkel in keinem seiner früheren Verfahren erwähnt. Es liegen keinerlei Belege dafür vor, dass der BF tatsächlich einen Onkel in Österreich hat und das diesbezügliche Vorbringen des BF war weder glaubhaft noch ausreichend substantiiert. Der BF verfügt auch über keine ausreichenden eigenen Existenzmittel. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt somit über keine relevante soziale und wirtschaftliche Verankerung in Österreich. Es liegen somit insgesamt keine Anknüpfungspunkte vor, die dafür sorgen würden, dass der BF für die Behörde greifbar ist. Es liegen daher unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien keine Umstände vor, die das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr entscheidungswesentlich abschwächen könnten.Der BF hat in Österreich keine nennenswerten Anknüpfungspunkte, die ihn an einen bestimmten Ort binden würden, sodass er für die Behörden jederzeit greifbar wäre. Er war zuletzt obdachlos, lebte in diversen Notunterkünften, weshalb er nur über eine Zustelladresse verfügt, jedoch nicht an eine bestimmte Wohnadresse gebunden ist. Er geht auch keiner geregelten Arbeit nach, daher ist er auch beruflich nicht an einen bestimmten Ort gebunden. Relevante familiäre Anknüpfungspunkte sind nicht gegeben. Der von ihm genannte Onkel konnte über das Zentrale Melderegister nicht ausgeforscht werden. Der BF konnte auch keine näheren Angaben zum Wohnort des Onkels machen. Zudem konnte der BF – wie bereits oben angeführt – das Geburtsdatum seines Onkels nicht nennen und hat er diesen Onkel in keinem seiner früheren Verfahren erwähnt. Es liegen keinerlei Belege dafür vor, dass der BF tatsächlich einen Onkel in Österreich hat und das diesbezügliche Vorbringen des BF war weder glaubhaft noch ausreichend substantiiert. Der BF verfügt auch über keine ausreichenden eigenen Existenzmittel. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt somit über keine relevante soziale und wirtschaftliche Verankerung in Österreich. Es liegen somit insgesamt keine Anknüpfungspunkte vor, die dafür sorgen würden, dass der BF für die Behörde greifbar ist. Es liegen daher unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien keine Umstände vor, die das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr entscheidungswesentlich abschwächen könnten.
Die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG sind somit erfüllt und ist das BFA daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen.Die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG sind somit erfüllt und ist das BFA daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen.
3.1.4. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Mangel an ausreichenden sozialen und wirtschaftlichen Bindungen, um eine Bindung an bestimmte Orte zu garantieren, würde es dem BF ermöglichen, durch ein Untertauchen einer Abschiebung zu entgehen. Nach einer Entlassung aus der Schubhaft wäre er für die Behörden nicht greifbar. Auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist vom Bestehen eines Sicherungsbedarfs aufgrund der gegebenen Fluchtgefahr auszugehen. Wie bereits angeführt, ist der BF nicht rückkehrwillig und ist aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrens davon auszugehen, dass der BF sich einer Abschiebung entziehen würde. Der BF zeigt durch sein Verhalten, dass er grundsätzlich nicht gewillt ist, sich an österreichische Gesetze und Vorschriften zu halten.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Er ist weder beruflich noch familiär noch in sozialer Hinsicht verwurzelt, daher liegen keine maßgeblichen Hindernisse für den BF vor, um in Österreich unterzutauchen bzw. illegal in ein anderes (europäisches) Land weiterzureisen. Somit ist aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung jedenfalls nicht unverhältnismäßig.
Der BF gab bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2026 an, dass es ihm gut gehe. Wenn der BF nun vorbringt, an diversen gesundheitlichen Problemen zu leiden, ist anzumerken, dass der BF in der Anhaltung unter einer engmaschigen medizinischen Betreuung steht, welche ihm in Freiheit nicht zur Verfügung stehen würde. Auch hat der BF gezeigt, dass er auf freiem Fuß belassen, nicht ernsthaft um seine Gesundheit bemüht ist. So hat er bislang keinen Versuch unternommen, den versäumten Operationstermin wegen seiner Gallensteine neu zu organisieren. Die Organisation von rezeptfreien Schmerzmitteln in der Apotheke untermauert diese Ansicht weiter. Der BF befand sich am 30.04.2026 in einem guten Allgemeinzustand und seine Beschwerden haben sich durch die regelmäßige Versorgung mit Medikamenten verbessert. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen ist, erweist sich die Anhaltung aus medizinischer Sicht als nicht unverhältnismäßig.
Die Anhaltung des BF ist auch aufgrund der bislang effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde verhältnismäßig. Der BF wurde bereits von der Delegation Guineas identifiziert und es wurde ein HRZ ausgestellt. Zudem steht der Abschiebetermin bereits fest. Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG ist mit maßgebender Sicherheit zu rechnen.Die Anhaltung des BF ist auch aufgrund der bislang effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde verhältnismäßig. Der BF wurde bereits von der Delegation Guineas identifiziert und es wurde ein HRZ ausgestellt. Zudem steht der Abschiebetermin bereits fest. Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist mit maßgebender Sicherheit zu rechnen.
Das öffentliche Interesse an der Effektuierung der Abschiebung wird zudem durch das strafrechtlich relevante Verhalten des BF weiter verstärkt, insbesondere, da angesichts der Mittellosigkeit des BF eine Wiederholungsgefahr vorliegt (vgl. ua VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004, 07.04.2022, Ra 2021/21/0187, 19.05.2022, Ra 2021/21/0282).Das öffentliche Interesse an der Effektuierung der Abschiebung wird zudem durch das strafrechtlich relevante Verhalten des BF weiter verstärkt, insbesondere, da angesichts der Mittellosigkeit des BF eine Wiederholungsgefahr vorliegt vergleiche ua VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004, 07.04.2022, Ra 2021/21/0187, 19.05.2022, Ra 2021/21/0282).
Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung.
3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, zumal es dem BF leichtfallen würde, ein gelinderes Mittel zu missachten und unterzutauchen. Der BF ist ungebunden und mobil. Durch die Anordnung eines gelinderen Mittels kann im vorliegenden Fall das Verfahren zur Abschiebung nicht ausreichend gesichert werden, da davon auszugehen ist, dass sich der BF einer Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme entziehen würde, um der drohenden Abschiebung zu entgehen. Nach der Entlassung wäre er für die Behörden somit nicht mehr greifbar. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, zumal es dem BF leichtfallen würde, ein gelinderes Mittel zu missachten und unterzutauchen. Der BF ist ungebunden und mobil. Durch die Anordnung eines gelinderen Mittels kann im vorliegenden Fall das Verfahren zur Abschiebung nicht ausreichend gesichert werden, da davon auszugehen ist, dass sich der BF einer Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme entziehen würde, um der drohenden Abschiebung zu entgehen. Nach der Entlassung wäre er für die Behörden somit nicht mehr greifbar. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.
3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Schubhaft rechtmäßig.
3.1.8. Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.8. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.1.9. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.1.9. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Das Gericht geht auch weiterhin aufgrund der bereits ausgeführten Gründe vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG sowie Sicherungsbedarf aus.Das Gericht geht auch weiterhin aufgrund der bereits ausgeführten Gründe vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG sowie Sicherungsbedarf aus.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist zudem aus den oben angeführten Gründen und mangels seither hervorgekommener gegenteiliger Hinweise weiterhin verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.2. Zur Kostenentscheidung:
3.2.1. § 35 VwGVG lautet:3.2.1. Paragraph 35, VwGVG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.”
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Dem BFA gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG der beantragte Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), sowie in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand; sohin insgesamt EUR 887,20.3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Dem BFA gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG der beantragte Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), sowie in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand; sohin insgesamt EUR 887,20.
Dem BF gebührt als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegener Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH noch ist die Rechtsprechung des VwGH als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH noch ist die Rechtsprechung des VwGH als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Heimreisezertifikat Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W242.2342481.1.00Im RIS seit
26.08.2026Zuletzt aktualisiert am
26.08.2026