TE Lvwg Erkenntnis 2014/6/26 VGW-171/042/24263/2014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
L24009 Gemeindebedienstete Wien
64/03 Landeslehrer
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

BDG 1979 §93
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §78
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
DO Wr 1994 §106
LDG 1984 §71
WMG §1
WMG-VO §2

Anmerkung

VwGH v. 17.2.2015, Ra 2014/09/0027

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Hornschall als Vorsitzende, den Richter Mag. DDr. Tessar als Berichter, die Richterin Mag. Viti als Beisitzerin, die fachkundige Laienrichterin Mag. Enengl und den fachkundigen Laienrichter Kurt Wessely über die Beschwerde der B. gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 5, vom 14.01.2014, Zl. DK-773392/2013, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 76 Abs. 1 Z 4 DO 1994, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Hornschall als Vorsitzende, den Richter Mag. DDr. Tessar als Berichter, die Richterin Mag. Viti als Beisitzerin, die fachkundige Laienrichterin Mag. Enengl und den fachkundigen Laienrichter Kurt Wessely über die Beschwerde der B. gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 5, vom 14.01.2014, Zl. DK-773392/2013, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, DO 1994, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 4 VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Bescheid zu lauten hat wie folgt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 4 VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Bescheid zu lauten hat wie folgt.

„1. Frau B., Personalnummer ..., ist schuldig, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:

Frau B. hat als Kanzleibeamtin der Dienststelle nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am 25. September 2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, Wien, ausfüllte, sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte und derart mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von € 4.371,-- auf ihr Konto, verleitete.

Auf Grund dieser Tat wurde Frau B. vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 19.2.2013, GZ ..., wegen Verübung des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 146 und 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Auf Grund dieser Tat wurde Frau B. vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 19.2.2013, GZ ..., wegen Verübung des Vergehens des schweren Betrugs nach den Paragraphen 146 und 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Durch diese Handlung hat sie die in § 18 Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 (DO 1994) normierte Dienstpflicht verletzt. Durch diese Handlung hat sie die in Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Dienstordnung 1994 (DO 1994) normierte Dienstpflicht verletzt.

Es wird daher über die Beschuldigte gemäß § 76 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 77a DO 1994 als Zusatzstrafe die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 2- fachen des ihr i.S.d. § 76 Abs. 2 DO gebührenden Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Gemäß § 78 Abs. 1 DO werden 1,5 Monatsbezüge unter Bestimmung der Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen.Es wird daher über die Beschuldigte gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 77 a, DO 1994 als Zusatzstrafe die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 2- fachen des ihr i.S.d. Paragraph 76, Absatz 2, DO gebührenden Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, DO werden 1,5 Monatsbezüge unter Bestimmung der Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen.

2. Gemäß § 106 Abs. 1 DO werden der Beschuldigten für das Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt.“2. Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, DO werden der Beschuldigten für das Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 5, vom 14.01.2014, Zl. DK-773392/2013, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 76 Abs. 1 Z 4 DO. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 5, vom 14.01.2014, Zl. DK-773392/2013, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, DO. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:

"Die Disziplinarkommission der Stadt Wien - Senat 5 hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. Jänner 2014 im Disziplinarverfahren gegen Frau B. folgenden Beschluss gefasst:

Frau B., Personalnummer ..., hat als Kanzleibeamtin der Dienststelle nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am 25. September 2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, Wien, ausfüllte sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte und derart mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von € 4.371,-- auf ihr Konto verleitete, die das genannte Kreditinstitut in einem € 3.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.

Hiedurch hat sie die in § 18 Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, normierten Dienstpflichten verletzt. Hiedurch hat sie die in Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, normierten Dienstpflichten verletzt.

Es wird daher über die Beschuldigte gemäß § 76 Abs. 1 Z 4 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Es wird daher über die Beschuldigte gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Gemäß § 106 Abs. 1 DO 1994 werden der Beschuldigten keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.“Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, DO 1994 werden der Beschuldigten keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.“

Begründet wurde dieses Disziplinarerkenntnis wie folgt:

„Die Disziplinaranwältin stellte mit Schreiben vom 8. Oktober 2013, MDR- DI - 74..., gegen die Beschuldigte einen Strafantrag wegen des im Spruch umschriebenen Vorwurfs. Der Beschuldigten wurde die Verletzung folgender in §  18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 normierter Dienstpflichten vorgehalten: „Die Disziplinaranwältin stellte mit Schreiben vom 8. Oktober 2013, MDR- DI - 74..., gegen die Beschuldigte einen Strafantrag wegen des im Spruch umschriebenen Vorwurfs. Der Beschuldigten wurde die Verletzung folgender in Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz DO 1994 normierter Dienstpflichten vorgehalten:

"Der Beamte hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Wegen dieses Verhaltens wurde die Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.2.2013, GZ ..., wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten (unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) verurteilt. Dieses Urteil enthält auch den Beschluss, dass vom Widerruf der der Beamtin mit Urteil des Bezirksgerichtes ... vom 16. März 2010, GZ ..., womit sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt wurde, gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 der Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. § 53 Abs. 3 StGB abgesehen und gleichzeitig gemäß § 494a Abs. 6 StPO i.V.m. § 53 Abs. 3 StGB die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wird. Am 14.1.2014 fand die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission statt. Die Beschuldigte ist trotz der am 11.12.2013 ordnungsgemäß zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. "Der Beamte hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Wegen dieses Verhaltens wurde die Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.2.2013, GZ ..., wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten (unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) verurteilt. Dieses Urteil enthält auch den Beschluss, dass vom Widerruf der der Beamtin mit Urteil des Bezirksgerichtes ... vom 16. März 2010, GZ ..., womit sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt wurde, gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB abgesehen und gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wird. Am 14.1.2014 fand die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission statt. Die Beschuldigte ist trotz der am 11.12.2013 ordnungsgemäß zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Nach § 80 Abs. 1 DO 1994 ist die Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat. Nach Paragraph 80, Absatz eins, DO 1994 ist die Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.

Gemäß § 103 Abs. 2 DO 1994 hat das Disziplinarerkenntnis die im Strafantrag angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 1 oder 2 auf Freispruch und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 auf Einstellung zu lauten. Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, DO 1994 hat das Disziplinarerkenntnis die im Strafantrag angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 auf Freispruch und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 5 auf Einstellung zu lauten.

Der Senat hat dazu Folgendes erwogen:

Da die Disziplinarbehörde nach § 80 Abs. 1 DO 1994 an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt gebunden ist, war im Disziplinarverfahren davon auszugehen, dass B. außerdienstlich das Vergehen des schweren Betruges begangen hat. Außerdem wird im Urteil des Strafgerichtes vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht abgesehen, die der Beschuldigten wegen Begehung eines anderen Strafdeliktes (Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB) mit dem obengenannten Urteil des Bezirksgerichtes ... vom 16. März 2010 gewährt wurde. Das bedeutet, dass die Beschuldigte innerhalb offener Probezeit durch Begehung des inkriminierten schweren Betruges erneut straffällig geworden ist. Da die Disziplinarbehörde nach Paragraph 80, Absatz eins, DO 1994 an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt gebunden ist, war im Disziplinarverfahren davon auszugehen, dass B. außerdienstlich das Vergehen des schweren Betruges begangen hat. Außerdem wird im Urteil des Strafgerichtes vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht abgesehen, die der Beschuldigten wegen Begehung eines anderen Strafdeliktes (Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB) mit dem obengenannten Urteil des Bezirksgerichtes ... vom 16. März 2010 gewährt wurde. Das bedeutet, dass die Beschuldigte innerhalb offener Probezeit durch Begehung des inkriminierten schweren Betruges erneut straffällig geworden ist.

Im Disziplinarverfahren war zunächst zu beurteilen, ob ein sogenannter „disziplinärer Überhang" vorliegt. Der darauf bezugnehmende § 80 Abs. 2 DO 1994 lautet: Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen. Im Disziplinarverfahren war zunächst zu beurteilen, ob ein sogenannter „disziplinärer Überhang" vorliegt. Der darauf bezugnehmende Paragraph 80, Absatz 2, DO 1994 lautet: Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen.

Nach Ansicht des Senates liegt ein "disziplinärer Überhang" zweifellos vor. Die der Beschuldigten vorgeworfene Pflichtverletzung nach § 18 Abs. 2 DO 1994 besteht darin, dass sie außer Dienst nicht alles vermieden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Dieser zentrale Aspekt der Vertrauenswahrung ist ein spezifisch dienstrechtlicher, der von der strafgerichtlichen Verurteilung wegen schweren Betruges nicht umfasst ist, sodass sich die Dienstpflichtverletzung in dem der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht erschöpft. Nach Ansicht des Senates liegt ein "disziplinärer Überhang" zweifellos vor. Die der Beschuldigten vorgeworfene Pflichtverletzung nach Paragraph 18, Absatz 2, DO 1994 besteht darin, dass sie außer Dienst nicht alles vermieden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Dieser zentrale Aspekt der Vertrauenswahrung ist ein spezifisch dienstrechtlicher, der von der strafgerichtlichen Verurteilung wegen schweren Betruges nicht umfasst ist, sodass sich die Dienstpflichtverletzung in dem der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht erschöpft.

Zur verhängten Strafe:

§ 76 Abs. 1 DO 1994 lautet: Paragraph 76, Absatz eins, DO 1994 lautet:

„Disziplinarstrafen sind:

1.              der Verweis,

2.              die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

3. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

4. die Entlassung. "

Nach § 77 Abs. 1 DO 1994 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend für die Höhe der Strafe. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen: Nach Paragraph 77, Absatz eins, DO 1994 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend für die Höhe der Strafe. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen:

1.              inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch

die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,

2.              inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der

Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, und

3.              sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe. 3. sinngemäß auf die gemäß Paragraphen 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

§ 77 Abs. 3 leg. cit. normiert: Paragraph 77, Absatz 3, leg. cit. normiert:

"Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“"Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“

Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz DO 1994 ist vom objektiven Gewicht der Tat auszugehen, das wesentlich durch die objektive Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt ist. Im gegenständlichen Fall hat sich die Beamtin eines strafgerichtlich zu ahndenden Delikts schuldig gemacht, wobei es sich um ein mit Vorsatz begangenes erhebliches Vermögensdelikt handelt. Zum Tatbestand des Betruges kommt noch dazu, dass Frau B. eine falsche Urkunde, nämlich einen von ihr verfälschten Erlagschein, für die von ihr gesetzte Täuschungshandlung benützt hat, weshalb die Tat nach dem StGB als schwerer Betrug einzustufen war. Dass ein schwerer Betrug, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist, eine sehr schwere Rechtsgutbeeinträchtigung darstellt, steht außer Zweifel. Die Tat war mit Vorsatz geplant und zeigt von ihrem Ablauf her eine starke kriminelle Energie, die rein darauf abzielt, sich durch Schädigung einer anderen Rechtsperson unrechtmäßig zu bereichern. Die Beschuldigte handelte noch dazu innerhalb der ihr für ein anderes strafgerichtlich geahndetes Delikt gewährten Probezeit. Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz DO 1994 ist vom objektiven Gewicht der Tat auszugehen, das wesentlich durch die objektive Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt ist. Im gegenständlichen Fall hat sich die Beamtin eines strafgerichtlich zu ahndenden Delikts schuldig gemacht, wobei es sich um ein mit Vorsatz begangenes erhebliches Vermögensdelikt handelt. Zum Tatbestand des Betruges kommt noch dazu, dass Frau B. eine falsche Urkunde, nämlich einen von ihr verfälschten Erlagschein, für die von ihr gesetzte Täuschungshandlung benützt hat, weshalb die Tat nach dem StGB als schwerer Betrug einzustufen war. Dass ein schwerer Betrug, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist, eine sehr schwere Rechtsgutbeeinträchtigung darstellt, steht außer Zweifel. Die Tat war mit Vorsatz geplant und zeigt von ihrem Ablauf her eine starke kriminelle Energie, die rein darauf abzielt, sich durch Schädigung einer anderen Rechtsperson unrechtmäßig zu bereichern. Die Beschuldigte handelte noch dazu innerhalb der ihr für ein anderes strafgerichtlich geahndetes Delikt gewährten Probezeit.

Es ist daher von einer beträchtlichen objektiven Schwere der der Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 77 Abs. 1 erster Satz DO 1994 auszugehen. Es ist daher von einer beträchtlichen objektiven Schwere der der Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz DO 1994 auszugehen.

Ob wegen dieser schweren Dienstpflichtverletzung eine Entlassung zu verhängen ist, hängt nach § 77 Abs. 3 DO 1994 wesentlich von dem durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlust ab. Wird die Beamtin wegen der inkriminierten Verfehlung nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die ihre Stellung als Beamtin erfordert, hat sie das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann sie auch nicht mehr im Dienst verbleiben.Ob wegen dieser schweren Dienstpflichtverletzung eine Entlassung zu verhängen ist, hängt nach Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 wesentlich von dem durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlust ab. Wird die Beamtin wegen der inkriminierten Verfehlung nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die ihre Stellung als Beamtin erfordert, hat sie das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann sie auch nicht mehr im Dienst verbleiben.

Nach Ansicht des Senates war aus folgenden Gründen die Entlassung zu verhängen:

Ein schwerer Betrug stellt unabhängig davon, welchen Dienst eine Beamtin oder ein Beamter versieht, ein schweres Dienstvergehen dar, welches geeignet ist, das Vertrauen in den Dienstnehmer wesentlich zu erschüttern. Eine Dienstgeberin kann von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ein bestimmtes Maß an Integrität erwarten, damit die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstes und auch die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes gewährleistet ist. Die Beschuldigte hat bei ihrer Dienstpflichtverletzung eine außerordentliche kriminelle Energie gezeigt, die sie geplant eingesetzt hat, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Das bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Beschuldigte dazu neigt, rechtlich geschützte Werte zu missachten und es ihr an der von ihr als Bediensteter der Stadt Wien zu erwartenden Integrität fehlt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie diese kriminelle Energie auch im Dienst zeigt und die Beschuldigte, falls sie erneut in Geldnöte gerät, Wege findet, sich durch z.B. Fälschung von Urkunden oder sonstigen Missbräuchen dienstlicher Mittel erneut zu bereichern - dazu hat Frau B. in ihrer derzeitigen Verwendung im Schreibbereich der Dienststelle durchaus Gelegenheit, auch wenn sie laut E-Mail ihrer Vorgesetzten vom 19.7.2013 (Seite 18 des Aktes) und laut der Dienstbeschreibung vom 12.7.2013 (Aktenseite 20 ff) nicht direkt mit Geldgeschäften betraut ist. Dass dieses Misstrauen dahingehend, dass die Beschuldigte auch künftig Dienstpflichtverletzungen nicht abgeneigt sein könnte, gerechtfertigt ist, zeigt auch die Tatsache, dass die Beschuldigte bereits 2010 strafgerichtlich verurteilt wurde und innerhalb der offenen Probezeit erneut straffällig geworden ist. Das Vertrauen der Dienstgeberin in die Verlässlichkeit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist aber für ein Funktionieren des öffentlichen Dienstes von grundlegender Bedeutung.

Die Dienstpflichtverletzung wiegt daher aus Sicht des erkennenden Senates im Sinn des § 77 Abs. 3 DO 1994 derart schwer, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Frau B. und der Dienstgeberin sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht nur wesentlich erschüttert, sondern so grundlegend zerstört ist, dass sie für eine Weiterbeschäftigung in ihrer bisherigen Verwendung untragbar ist. Die Tatsache, dass der schwere Betrug außerdienstlich begangen wurde, kann den vollständigen Vertrauensverlust nicht abschwächen. Die Dienstpflichtverletzung wiegt daher aus Sicht des erkennenden Senates im Sinn des Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 derart schwer, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Frau B. und der Dienstgeberin sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht nur wesentlich erschüttert, sondern so grundlegend zerstört ist, dass sie für eine Weiterbeschäftigung in ihrer bisherigen Verwendung untragbar ist. Die Tatsache, dass der schwere Betrug außerdienstlich begangen wurde, kann den vollständigen Vertrauensverlust nicht abschwächen.

Nach § 77 Abs. 3 DO 1994 ist in einem solchen Fall ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Nach Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 ist in einem solchen Fall ohne Rücksichtnahme auf die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

Es ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass äußere Umstände oder Beweggründe vorgelegen wären, die auch einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen zu einer solchen Dienstpflichtverletzung bringen hätten können. Da die Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat sie die Gelegenheit, ihre Beweggründe zu schildern, erst gar nicht wahrgenommen. Mit den Strafbemessungsgründen des § 77 Abs. 1 Z 2 und 3 DO 1994 musste sich die Disziplinarkommission daher nicht weiter auseinandersetzen. Es ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass äußere Umstände oder Beweggründe vorgelegen wären, die auch einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen zu einer solchen Dienstpflichtverletzung bringen hätten können. Da die Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat sie die Gelegenheit, ihre Beweggründe zu schildern, erst gar nicht wahrgenommen. Mit den Strafbemessungsgründen des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 DO 1994 musste sich die Disziplinarkommission daher nicht weiter auseinandersetzen.

Es war somit die Entlassung zu verhängen.“

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das mit 6.3.2014 datierte Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. In dieser führte diese im Wesentlichen aus wie folgt:

„Als Beschwerdepunkte werden geltend gemacht:

(…)

Im Spruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses werde ich schuldig erkannt, als Kanzleibeamtin der Dienststelle nicht alles vermieden zu haben, was die Achtung und das Vertrauen, die meiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, in dem ich am 25.9.2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, Wien ausfüllte sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte und derart mit dem Vorsatz, mich durch das Verhalten der getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von € 4.271,-- auf mein Konto verleitete, die das genannte Kreditinstitut in einem € 3.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte. Es wurde über mich gemäß § 76 Abs 1 Z 4 der DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Im Spruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses werde ich schuldig erkannt, als Kanzleibeamtin der Dienststelle nicht alles vermieden zu haben, was die Achtung und das Vertrauen, die meiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, in dem ich am 25.9.2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, Wien ausfüllte sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte und derart mit dem Vorsatz, mich durch das Verhalten der getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von € 4.271,-- auf mein Konto verleitete, die das genannte Kreditinstitut in einem € 3.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte. Es wurde über mich gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, der DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

In der Begründung wird auf den Strafantrag der Disziplinaranwältin vom 8.10.2013 verwiesen und darauf, dass ich mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 19.2.2013, GZ: ... wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden bin. Weiters, dass am 14.1.2014 eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission stattfand, zu der ich trotz der am 11.12 2013 ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen war und darüber hinaus die Disziplinarbehörde gem. § 80 Abs 1 DO an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes gebunden ist. In der Begründung wird auf den Strafantrag der Disziplinaranwältin vom 8.10.2013 verwiesen und darauf, dass ich mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 19.2.2013, GZ: ... wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden bin. Weiters, dass am 14.1.2014 eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission stattfand, zu der ich trotz der am 11.12 2013 ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen war und darüber hinaus die Disziplinarbehörde gem. Paragraph 80, Absatz eins, DO an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes gebunden ist.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass ich keinerlei Verständigung in der Post hatte, dass für 14.1.2014 tatsächlich eine mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt wurde. Ich habe zu dieser Zeit ordnungsgemäß meinen Dienst versehen. Offensichtlich wurde die Ladung aber an meine Wohnadresse zugestellt und nicht in die Dienststelle. Dies wäre aus meiner Sicht tunlich gewesen, da jedenfalls klar ist, dass ich mangels Anwesenheit am Wohnort untertags einen Brief persönlich nicht übernehmen kann. Mir wurde auch zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gegeben, mich anderwertig zu den Vorwürfen zu äußern.

Aus meiner Sicht ist das Vertrauensband zwischen dem Dienstgeber und mir noch nicht zerrissen, sondern allenfalls gedehnt. Dies zeigt schon die Tatsache, dass mein Dienstgeber, konkret die Disziplinaranwältin jedenfalls bereits lange vor dem 8.10.2013 von meiner rechtskräftigen Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien gewusst haben muss, da der Strafantrag ja am 8.10.2013 bereits formuliert worden ist. Trotz dieses Umstandes hat man offensichtlich seitens des Dienstgebers nicht daran gedacht mich vom Dienst zu suspendieren, sondern konnte ich meinen Dienst auch noch nach der Verhandlung vom 14.1.2014 fortsetzen. Ich habe bis 18.2.2014 ganz normal meinen Dienst versehen und musste dann einen etwa 2 1/2-wöchigen Krankenstand konsumieren. Erst danach, als ich meinen Dienst wieder antreten wollte, wurde ich davon in Kenntnis gesetzt, dass ich auch vom Dienst suspendiert worden bin, wobei ich auch den Suspendierungsbescheid unter einem bekämpft habe.

Ich bin Kanzleibedienstete in der Dienststelle und zwar in der .... Meine Aufgabe dort ist es, Patienten aufzunehmen, die Patientendaten in ein Datenblatt zu übertragen, ärztliche Dekurse, die von den Ärzten diktiert werden, zu schreiben und zwar entweder direkt über Diktat oder über Band. Ich habe weder mit der Verrechnung von Patienten noch mit sonstigen Verrechnungsmodalitäten zu tun. Ich habe auch nicht mit dem Bestellwesen dieser Abteilung zu tun. Ich bin defacto als Schreibkraft in der Dienststelle beschäftigt. Es ist daher aus meiner Sicht - und offensichtlich auch aus der Sicht des Dienstgebers, da man mich trotz Kenntnis des gesamten Sachverhaltes nicht suspendiert hat - gewährleistet, dass eine Betrugshandlung, wie die Gegenständliche von mir im Dienst nicht begangen werden kann. Auch hat mir die Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien das Unrecht meiner Tat drastisch vor Augen geführt. Es ist sohin aus spezialpräventiven Überlegungen keinesfalls geboten, die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen. Meines Erachtens stehen auch generalpräventive Überlegungen dem nicht entgegen, da es einfach in dem Bereich in dem ich tätig bin, gar nicht möglich ist, derartige strafbare Handlungen zu begehen. Aus meiner Sicht hat daher der erkennende Senat zu Unrecht nicht auf § 77 Abs 1 der DO 1994 Bezug genommen. Ich war bis zum gegenständlichen Disziplinarverfahren disziplinär unbescholten. Ich habe bis dahin meinen Dienst immer zur vollen Zufriedenheit meines Dienstgebers verrichtet. Ich hatte bis dato immer "sehr gute" Dienstbeurteilungen, die letzte wurde glaublich Mitte des Jahres 2013 verfasst und lautete ebenfalls auf "sehr gut". Ich bin alleinerziehende Mutter zweier mj. Kinder im Alter von 3 und 10 Jahren. Seitens des Kindesvaters erhalte ich einen vorläufigen Unterhalt für meinen 3-jährigen Sohn in Höhe von € 112,70. Für den 10-jährigen Sohn bekomme ich derzeit noch nichts, da das Verfahren noch anhängig ist. Der Kindesvater weigert sich derzeit Leistungen im gesetzlichen Ausmaß zu erbringen. Ich bin Kanzleibedienstete in der Dienststelle und zwar in der .... Meine Aufgabe dort ist es, Patienten aufzunehmen, die Patientendaten in ein Datenblatt zu übertragen, ärztliche Dekurse, die von den Ärzten diktiert werden, zu schreiben und zwar entweder direkt über Diktat oder über Band. Ich habe weder mit der Verrechnung von Patienten noch mit sonstigen Verrechnungsmodalitäten zu tun. Ich habe auch nicht mit dem Bestellwesen dieser Abteilung zu tun. Ich bin defacto als Schreibkraft in der Dienststelle beschäftigt. Es ist daher aus meiner Sicht - und offensichtlich auch aus der Sicht des Dienstgebers, da man mich trotz Kenntnis des gesamten Sachverhaltes nicht suspendiert hat - gewährleistet, dass eine Betrugshandlung, wie die Gegenständliche von mir im Dienst nicht begangen werden kann. Auch hat mir die Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien das Unrecht meiner Tat drastisch vor Augen geführt. Es ist sohin aus spezialpräventiven Überlegungen keinesfalls geboten, die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen. Meines Erachtens stehen auch generalpräventive Überlegungen dem nicht entgegen, da es einfach in dem Bereich in dem ich tätig bin, gar nicht möglich ist, derartige strafbare Handlungen zu begehen. Aus meiner Sicht hat daher der erkennende Senat zu Unrecht nicht auf Paragraph 77, Absatz eins, der DO 1994 Bezug genommen. Ich war bis zum gegenständlichen Disziplinarverfahren disziplinär unbescholten. Ich habe bis dahin meinen Dienst immer zur vollen Zufriedenheit meines Dienstgebers verrichtet. Ich hatte bis dato immer "sehr gute" Dienstbeurteilungen, die letzte wurde glaublich Mitte des Jahres 2013 verfasst und lautete ebenfalls auf "sehr gut". Ich bin alleinerziehende Mutter zweier mj. Kinder im Alter von 3 und 10 Jahren. Seitens des Kindesvaters erhalte ich einen vorläufigen Unterhalt für meinen 3-jährigen Sohn in Höhe von € 112,70. Für den 10-jährigen Sohn bekomme ich derzeit noch nichts, da das Verfahren noch anhängig ist. Der Kindesvater weigert sich derzeit Leistungen im gesetzlichen Ausmaß zu erbringen.

Ohne meine Tat, derentwegen ich verurteilt wurde, beschönigen zu wollen, war dies auch der Grund, weshalb ich damals massive Geldprobleme hatte und mich zu dieser Handlung habe hinreißen lassen.

Aufgrund der Tatsache, dass meine beiden mj Söhne alleine von mir zu betreuen sind, ist es mir auch nicht möglich, länger als 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Ich bin zur Gänze auf mein Arbeitseinkommen angewiesen, um mich und meine Kinder versorgen und ernähren zu können.

Die Entlassung selbst stellt die "Ultima Ratio" einer möglichen Disziplinarstrafe dar, welche nur dann verhängt werden darf, wenn die mir zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung derart gravierend ist, dass ich als Beamtin der Stadt Wien untragbar geworden wäre. Dies ist in meinem Fall sicherlich nicht zutreffend gewesen, zumal selbst nach Bekanntwerden der Entscheidung des Straflandesgerichtes Wien weder eine Versetzung noch eine Suspendierung meiner Person in Rede gestanden ist und ich meinen Dienst auch während des laufenden Disziplinarverfahrens bis zum Schluss ordnungsgemäß verrichten durfte. Dies kann aus meiner Sicht nur bedeuten, dass das Vertrauensband, wie bereits erwähnt, welches mich mit dem Dienstgeber verbindet, eben nicht gerissen ist, sondern allenfalls gedehnt wurde.

Ich meine auch, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht lediglich auf § 77 Abs 3 der DO 1994 Bezug genommen hat. Bei der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung, welche sich ausschließlich im privaten Bereich ereignet hat, handelt es sich keinesfalls um eine derart schwere Verletzung meiner Dienstpflichten, dass dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen mir und dem Dienstgeber bzw. das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung meiner dienstlichen Aufgaben - diese habe ich oben bereits dargestellt - grundlegend zerstört worden wäre. Ich meine auch, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht lediglich auf Paragraph 77, Absatz 3, der DO 1994 Bezug genommen hat. Bei der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung, welche sich ausschließlich im privaten Bereich ereignet hat, handelt es sich keinesfalls um eine derart schwere Verletzung meiner Dienstpflichten, dass dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen mir und dem Dienstgeber bzw. das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung meiner dienstlichen Aufgaben - diese habe ich oben bereits dargestellt - grundlegend zerstört worden wäre.

Aus meiner Sicht hat sich die Disziplinarkommission nicht ausreichend mit meiner tatsächlichen dienstlichen Stellung auseinandergesetzt um beurteilen zu können, ob tatsächlich aus general- und spezialpräventiven Überlegungen heraus unbedingt die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen werden muss oder ob nicht auch mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden hätte werden können.

(…)“

Mit Schreiben vom 03.04.2014, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 03.04.2014, erstattete die Disziplinaranwältin eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin. In dieser wurde ausgeführt wie folgt:

„Zu der Beschwerde von Frau B. gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission vom 14. Jänner 2014, GZ DK-773392/2013, wird binnen offener Frist wie folgt Stellung genommen:

Die Disziplinarkommission hat in ihrer Entscheidung zu Recht festgestellt, dass ein schwerer Betrug, unabhängig davon, welchen Dienst ein Beamter versieht, ein schweres Dienstvergehen darstellt, welches geeignet ist, das Vertrauen in den Dienstnehmer wesentlich zu erschüttern. Zusätzlich wurde berücksichtigt, dass die Beschuldigte dazu neigt, rechtlich geschützte Werte zu missachten, es ihr an der von ihr als Bedienstete der Stadt Wien zu erwartenden Integrität fehlt und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie, falls sie erneut in Geldnöte gerät, Wege findet, sich durch z. B. Fälschung von Urkunden oder sonstigen Missbräuchen dienstlicher Mittel erneut zu bereichern - dazu hat Frau B. in ihrer derzeitigen Verwendung im Schreibbereich der Dienststelle durchaus Gelegenheit.

Diese Rechtsansicht entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, da bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, jeweils darauf abgestellt wird, ob der Schutz des betreffenden Rechtsguts allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört oder Rückwirkungen auf den Dienst gegeben sind. Eine solche Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst ist dann gegeben, wenn diese bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Prüfung der Rückwirkung des Verhaltens auf den Dienstbetrieb darf es sich nicht bloß um ein geringfügiges Fehlverhalten des Beamten handeln (vgl. VwGH vom 24. Februar 1995, Zl. 93/00/0418). Diese Rechtsansicht entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, da bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, jeweils darauf abgestellt wird, ob der Schutz des betreffenden Rechtsguts allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört oder Rückwirkungen auf den Dienst gegeben sind. Eine solche Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst ist dann gegeben, wenn diese bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Prüfung der Rückwirkung des Verhaltens auf den Dienstbetrieb darf es sich nicht bloß um ein geringfügiges Fehlverhalten des Beamten handeln vergleiche VwGH vom 24. Februar 1995, Zl. 93/00/0418).

Wenn die Beschuldigte in ihrer Beschwerde nunmehr auf ihre derzeitige prekäre finanzielle Situation als Alleinerzieherin von zwei Kindern hinweist, andererseits den schweren Betrug mit ihrer schlechten finanziellen Situation zu begründen versucht, weist sie damit selbst darauf hin, dass die Begehung weiterer ähnlich gelagerter Delikte nicht auszuschließen und sie somit für die Dienstgeberin untragbar geworden ist.

Der Versuch der Beschuldigten, aus dem Zeitpunkt der Suspendierung Rückschlüsse auf das Nicht-Vorliegen eines Entlassungsgrundes zu ziehen, geht fehl, hat der Verwaltungsgerichtshof doch erst jüngst ausgesprochen: "Für die Rechtmäßigkeit einer Entlassung ist es bedeutungslos, ob und wann eine Suspendierung ausgesprochen wurde" (cf. Erkenntnis vom 26.06.2012, Zl. 2012/09/0031).

Die von der Beschuldigten geltend gemachten Rechtswidrigkeiten liegen nicht vor, sondern sind vielmehr folgende Aspekte bei der Strafbemessung zu berücksichtigen:

Unbestritten ist, dass die Disziplinarbehörde gemäß § 80 Abs. 1 DO 1994 an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts) zugrunde gelegt wurde, gebunden ist. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2013, GZ ..., wurde die Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten (unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Dieses Urteil enthält auch den Beschluss, dass vom Widerruf der der Beamtin mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom 16. März 2010, GZ ..., womit sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt wurde, gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 der Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. § 53 Abs. 3 StGB abgesehen und gleichzeitig gemäß § 494a Abs. 6 StPO i.V.m. § 53 Abs. 3 StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird. Unbestritten ist, dass die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 80, Absatz eins, DO 1994 an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts) zugrunde gelegt wurde, gebunden ist. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2013, GZ ..., wurde die Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten (unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Dieses Urteil enthält auch den Beschluss, dass vom Widerruf der der Beamtin mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom 16. März 2010, GZ ..., womit sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt wurde, gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB abgesehen und gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird.

In der Verwirklichung dieser Straftat steckt eine enorme kriminelle Energie, zumal sie einen leeren Erlagschein mit den Daten einer Firma ausfüllte, die Unterschrift des Geschäftsführers fälschte und sich dadurch von Verfügungsberechtigten der Bank einen Geldbetrag in Höhe von über EUR 4.000,00 überweisen hat lassen.

Durch dieses Verhalten hat die Beschuldigte sowohl das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Dienstgeberin, als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört, dass sie für eine Weiterbeschäftigung in ihrer bisherigen Verwendung untragbar ist. Die Dienstgeberin muss sich hundertprozentig darauf verlassen können, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtlich geschützte Werte achten und hat auch gegenüber den anderen Bediensteten eine Fürsorgepflicht.

Außerdem ist nicht ganz auszuschließen, dass sie immer wieder mit fremdem Eigentum in Kontakt kommt. Auch wird sie durch ihr Verhalten der besonderen Wertschätzung seitens der Bevölkerung nicht gerecht, die darauf abstellt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter absolut vertrauenswürdig agieren.

Auch wenn die Beschuldigte als Kanzleibeamtin nicht direkt mit Geldgeschäften betraut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch im Dienst mit Vermögenswerten zu tun hat. Die Verwirklichung eines schweren Betrugs ist eine Verhaltensweise, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar ist.

Festzuhalten ist, dass die Beschuldigte sehr wohl mit der Erstellung von Urkunden für die Stadt Wien betraut ist.

(…)“

Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Akt des Landesgerichts Wien, Zl. ..., geht hervor, dass mit Schriftsatz der Landespolizeidirektion Wien vom 25.11.2011 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden ist, dass die Beschwerdeführerin verdächtigt werde, mittels eines Erlagscheins vom Konto der Fa. A. Ges.m.b.H. einen Betrag von EUR 4.371,-- auf ihr Konto überwiesen zu haben. Diesen Erlagschein habe die Beschwerdeführerin selbst befüllt und habe diese als „ Z.“ unterschrieben. Noch am selben Tag habe die Beschwerdeführerin den Betrag von EUR 1.500,-- behoben. Der Restbetrag sei nach dem Einspruch von Herrn Z. gegen die Banküberweisung zurückgebucht worden. Es sei sohin ein tatsächlicher Schaden von EUR 1.500,-- entstanden. Die Bank habe Herrn Z. den Schaden von EUR 1.500,-- ersetzt. Anlässlich ihrer Einvernahme am 25.11.2011 vor der Landespolizeidirektion Wien habe die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ohne Umschweife zugegeben, und habe diese sich damit gerechtfertigt, dass diese vor einer Zwangsdelogierung gestanden sei. Sie habe zwei Kinder und habe im Falle der Delogierung keine Möglichkeit für eine Unterkunft bestanden. Nach der Überweisung des Geldbetrags von der Fa. Z. auf ihr Konto habe die Beschwerdeführerin den Betrag von EUR 1.500,-- abgehoben.

Weiters gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Wien an, über ein monatliches Einkommen von EUR 853,-- netto zu verfügen. An Bankverbindlichkeiten gab sie einen gemeinsam mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten ausstehenden Kreditbetrag von EUR 80.000,-- an. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr privates Bankkonto zudem mit dem Betrag von etwa EUR 4.500,-- überzogen gewesen. Zum Tatzeitpunkt seien ihre Kinder 1 und 8 Jahre alt gewesen und habe sich die Beschwerdeführerin in Karenz befunden. Sie bekomme von niemandem eine finanzielle Unterstützung; insbesondere zahle keiner der beiden Kindesväter Alimente. Für die Miete der Wohnung habe sie monatlich EUR 659,-- zu bezahlen (vgl. dazu die Mietzinsvorschreibung AS 27 des Gerichtsakts), wobei sie vom Magistrat eine monatliche Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 315,-- erhalte. Seit ihrer Trennung vom Kindesvater des jüngsten Kindes leide sie verstärkt an Depressionen. Wegen ihrer Depressionen sei sie seit fünf Jahren in ärztlicher Behandlung. Da ein Mietzinsrückstand bestanden habe, wäre sie mit ihren Kindern am 5.10.2011 delogiert worden. Auf die Idee, den gegenständlichen Erlagschein auszufüllen und einzuwerfen, sei sie deshalb gekommen, da sie Angst gehabt habe, mit den Kindern auf der Straße zu stehen, zumal es keine Möglichkeit gegeben habe, woanders eine Unterkunft zu erhalten. Weiters gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Wien an, über ein monatliches Einkommen von EUR 853,-- netto zu verfügen. An Bankverbindlichkeiten gab sie einen gemeinsam mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten ausstehenden Kreditbetrag von EUR 80.000,-- an. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr privates Bankkonto zudem mit dem Betrag von etwa EUR 4.500,-- überzogen gewesen. Zum Tatzeitpunkt seien ihre Kinder 1 und 8 Jahre alt gewesen und habe sich die Beschwerdeführerin in Karenz befunden. Sie bekomme von niemandem eine finanzielle Unterstützung; insbesondere zahle keiner der beiden Kindesväter Alimente. Für die Miete der Wohnung habe sie monatlich EUR 659,-- zu bezahlen vergleiche dazu die Mietzinsvorschreibung AS 27 des Gerichtsakts), wobei sie vom Magistrat eine monatliche Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 315,-- erhalte. Seit ihrer Trennung vom Kindesvater des jüngsten Kindes leide sie verstärkt an Depressionen. Wegen ihrer Depressionen sei sie seit fünf Jahren in ärztlicher Behandlung. Da ein Mietzinsrückstand bestanden habe, wäre sie mit ihren Kindern am 5.10.2011 delogiert worden. Auf die Idee, den gegenständlichen Erlagschein auszufüllen und einzuwerfen, sei sie deshalb gekommen, da sie Angst gehabt habe, mit den Kindern auf der Straße zu stehen, zumal es keine Möglichkeit gegeben habe, woanders eine Unterkunft zu erhalten.

Weiters erliegt im Gerichtsakt (vgl. AS 29) ein ärztlicher Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 27.9.2011, in welchem ausgeführt wird wie folgt:Weiters erliegt im Gerichtsakt vergleiche AS 29) ein ärztlicher Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 27.9.2011, in welchem ausgeführt wird wie folgt:

Ärztlicher Befundbericht

Herzlichen Dank für die Zuweisung der Patientin B., geb. am ...1980

Frau B. berichtet, seit ihrem 15. Lj (Tod der sie erziehenden Großmutter) unter Depressionen zu leiden. Ca einmal pro Jahr kommt es zu einer mittelschweren bis schweren depressiven Phase.

Die Patientin wurde im Dezember 2010 von ihrem Lebenspartner und Vater des jüngsten Sohnes verlassen, woraufhin sie in einen schweren depressiven Zustand mit massiver Antriebslosigkeit, Weinkrämpfen und schweren Schlafstörungen fiel. In diesem Zustand war die Patientin nicht mehr in der Lage ihren Alltagstätigkeiten nachzukommen, ihre Kraft reichte lediglich zur Versorgung der Kinder aus .Aus diesem Grund schaffte es Frau B. auch nicht ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln.

Aktuell hat sich das Zustandsbild verbessert, die Patientin wird in 3 Monaten zu arbeiten beginnen (dzt Karenz). Durch die derzeitige Unsicherheit die Wohnungssituation betreffend ist nicht nur die Patientin, sondern auch schon der 8 jährige Sohn sehr belastet.

Neurologischer Status:                            o.B

Psychopathologischer Status:              Stimmung subdepressiv, Antrieb vermindert,                                                                                     Affekt labil, mehr pos. als neg. affizierbar,                                                                                                  Esst (Gedanken kreisen um die Wohnung),

                                                                      keine prod. Symptomatik, dzt keine suizidale                                                                                    Einengung

Diagnose:                                                        Rez. Depressive Phasen, dzt mittelschwere Episoden

Therapie:                                                        Cipralex 10 mg 1-1/2-0

                                                                      Trittico 150 mg ret 0-0-0-1/3

                                                                      Psychotherapie empfohlen

Mit freundlichen Grüßen

Dr. R.“

Im Gerichtsakt erliegt weiters ein Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 30.9.2011. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr eine Geldzuwendung in der Höhe von EUR 3.723,94 zum Zwecke der Begleichung ihres Mietzinsrückstands und zur Verhinderung der anberaumten Delogierung gewährt werde.

Aus dem Gerichtsakt geht weiters hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom 16.3.2011, Zl. ..., wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht für ihr erstes, vom Kindesvater versorgten Kindes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden ist.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.2.2013, Zl. ..., wurde die Beschwerdeführerin wegen der verfahrensgegenständlichen Betrugshandlung wegen Begehung des Delikts des schweren Betrugs (§ 146 i.V.m. § 147 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Schuldspruch dieses Urteils lautet wie folgt:Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.2.2013, Zl. ..., wurde die Beschwerdeführerin wegen der verfahrensgegenständlichen Betrugshandlung wegen Begehung des Delikts des schweren Betrugs (Paragraph 146, in Verbindung mit Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Schuldspruch dieses Urteils lautet wie folgt:

„Wien ... B. ist schuldig, sie hat am 25. September 2011 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von 4.371,— Euro auf ihr Konto, verleitet, die diese in einem 3.000,- Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem sie einen leeren Erlagschein mit den Daten der Birma A. GmbH ausfüllte und die Unterschrift des Geschäftsführers Z. fälschte.“

Das Gericht sah nachfolgende Tatsachen als erwiesen an:

„Die Angeklagte befand sich in Geldnöten und es stand ihr ein Delogierungstermin bevor. Um an Geld zu kommen, hat sie im Internet willkürlich eine Firma ausgesucht, welche ihre Kontodaten veröffentlicht hatte. Daraufhin ging sie am 25. September 2011 zu einer Filiale der Bank in Wien und füllte einen Erlagschein mit den Kontodaten der Firma A., lautend auf Z., mit dem Betrag von 4.371,- Euro aus, buchte ihn am Erlagscheinautomaten ab und warf ihn ein. Noch am selben Tag hatte die Bank ihr die Gutschrift auf ihr Konto gestellt, wovon sie sogleich 1.500,- Euro behob. Als sie am nächsten Tag den Rest beheben wollte, war ihr Konto bereits gesperrt. Die Bank buchte den gesamten Betrag von 4.371,- Euro wieder zurück auf das Konto von Z., sodass diesem kein Schaden entstand, jedoch der Bank über die bereits behobenen 1.500,- Euro.“

In dem der Beschwerde beigeschlossenen Disziplinarakt erliegt ein Schreiben der Dienststelle der Beschwerdeführerin (Personalabteilung) vom 19.7.2013, in welchem mitgeteilt wird, dass die Beschwerdeführerin in der Dienststelle im Schreibbereich eingesetzt sei. In ihrer beruflichen Tätigkeit sei sie nicht mit Geldgeschäften betraut.

Am 23.9.2013 erstatte der Magistrat der Stadt Wien an die Disziplinaranwältin eine Disziplinaranzeige. In dieser wurde ausgeführt wie folgt:

„Der Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

Sie hat es als Kanzleibeamtin der Dienststelle unterlassen, außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am 25. September 2011 einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, Wien, ausfüllte sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte und derart mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank durch Täuschen über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von 4.371,- Euro auf ihr Konto verleitete, die das genannte Kreditinstitut in einem 3.000,-- Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.

Hiedurch hat die Beschuldigte die in den nachfolgend zitierten Rechtsvorschriften normierten Dienstpflichten verletzt: § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994Hiedurch hat die Beschuldigte die in den nachfolgend zitierten Rechtsvorschriften normierten Dienstpflichten verletzt: Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz DO 1994

Sonstiges:

Hinsichtlich der Mitarbeiterbeurteilung wird auf den Disziplinarakt verwiesen.

Gegen die Beschuldigte wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren zur Zahl ... geführt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Februar 2013 wurde die Beamtin wegen des Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Strafgesetzbuches (StGB) nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt.Gegen die Beschuldigte wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren zur Zahl ... geführt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Februar 2013 wurde die Beamtin wegen des Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB) nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt.

Vom Widerruf der der Beamtin mit Urteil vom 16. März 2010 des Bezirksgerichtes ... zu ..., womit sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt wurde, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß § 494a der Strafprozessordnung (StPO) iVm mit § 53 Abs 3 StGB abgesehen und gleichzeitig gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Vom Widerruf der der Beamtin mit Urteil vom 16. März 2010 des Bezirksgerichtes ... zu ..., womit sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt wurde, deren Vollzug gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß Paragraph 494 a, der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB abgesehen und gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Nach Ansicht der Disziplinarbehörde wirkt die bereits 2010 erfolgte, rechtskräftige Verurteilung des Bezirksgerichtes ... gegen die Beamtin im nunmehrigen Disziplinarverfahren erschwerend.“

Mit Strafantrag vom 8.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin von der Disziplinaranwältin angelastet wie folgt:

„Die Disziplinaranwältin legt gemäß § 99a Abs. 1 Dienstordnung 1994 (DO 1994) idgF„Die Disziplinaranwältin legt gemäß Paragraph 99 a, Absatz eins, Dienstordnung 1994 (DO 1994) idgF

1.       Frau B., Dienststelle , Personalnummer ..., zur Last, sie habe es als Kanzleibeamtin der Dienststelle unterlassen, außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am 25. September 2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, Wien, ausfüllte sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte und derart mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von € 4.371,- auf ihr Konto verleitete, die das genannte Kreditinstitut in einem € 3.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.

2.       Hiedurch habe sie die in den nachstehenden Rechtsvorschriften normierten Dienstpflichten verletzt:

§ 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994.Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz DO 1994.

3.       Folgende Beweisanträge werden gestellt:

- Beschuldigteneinvernahme

4.       Es wird um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

5.       Der Antrag über die Strafhöhe wird der mündlichen Verhandlung vorbehalten.

Frau B. hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Strafantrages, eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission der Stadt Wien, p.A. Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk, Wipplingerstraße 6, 1010 Wien, zu richten.

Die Disziplinaranwältin:

…“

Das erkennende Gericht schaffte weiters den Personalakt der Beschwerdeführerin bei.

Aus diesem ergibt sich, dass die am ...1980 geborene Beschwerdeführerin im Jahr 1995 eine Lehre als Bürokauffrau beim Magistrat der Stadt Wien begonnen hat.

Am ...1998 gebar sie ihre Tochter D. B.. Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen Juni 1998 und dem 14.7.1999 im Karenzurlaub (auf Grund der Mutterschaft). Während ihres Karenzurlaubs legte die Beschwerdeführerin am 26.3.1999 (vorzeitig) die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Bürokauffrau“ ab. Aus dem Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführerin ein Karenzurlaub bis zum 11.3.2000 genehmigt worden war. Da es aber infolge eines längeren Krankenstands und einer Dienstfreistellung in der Abteilung der Beschwerdeführerin einen enormen Erledigungsrückstand gegeben hatte, wurde die Beschwerdeführerin im Juli 1999 ersucht, vorzeitig ihren Karenzurlaub zu beenden. In Entsprechung dieses Wunsches der Dienstgeberin beendete die Beschwerdeführerin daraufhin ihren Karenzurlaub am 14.7.1999.

Im Schreiben der Dienststelle vom 29.7.1999 wird hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin schon nach wenigen Tagen nach ihrem Dienstantritt am 15.7.1999 mit dem Arbeitsablauf sich derart vertraut gemacht hatte, dass diese in der Lage war, selbstständig Firmenbeauftragungen durchzuführen. Auch wurde schon zu diesem Zeitpunkt ihre ruhige und sachliche Art bei der Führung von Beschwerdeanrufen lobend hervorgehoben. Auch wurde hervorgehoben, dass sie auf Grund ihrer guten Auffassungsgabe frühzeitig in der Lage war zu erkennen, wo ein besonderer Handlungsbedarf bestand, sodass durch ihren Einsatz es möglich war, „die Versorgungssicherheit mit medizinischen Instrumenten in der Dienststelle wieder herzustellen“. Im Übrigen wurde ihre hohe Lernbereitschaft hervorgehoben.

Aus der im Akt erliegenden Kopie des Scheidungsvergleichs zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten E. B. vom 24.10.2000 geht hervor, dass ab diesem Zeitpunkt dem Kindesvater das Sorgerecht zukommt, und dass die Beschwerdeführerin zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Erziehung des gemeinsamen Kindes verpflichtet wurde.

Am 3.10.2000 bestand die Beschwerdeführerin die Kanzleiprüfung.

Mit Bescheid vom 19.4.2002 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 1.7.2002 der Dienstordnung 1994 unterstellt.

Am ....2003 gebar die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind (nämlich den Sohn P. S.). Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2003 und dem 2.10.2005 im Karenzurlaub (auf Grund der Mutterschaft).

Am ...2010 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind (nämlich den Sohn F. A.). Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen November 2010 und dem 31.12.2011 im Karenzurlaub (auf Grund der Mutterschaft). Seit dem 1.1.2012 ist die Wochenarbeitszeit der Beschwerdeführerin auf 20 Stunden herabgesetzt (vgl. Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 21.12.2011).Am ...2010 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind (nämlich den Sohn F. A.). Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen November 2010 und dem 31.12.2011 im Karenzurlaub (auf Grund der Mutterschaft). Seit dem 1.1.2012 ist die Wochenarbeitszeit der Beschwerdeführerin auf 20 Stunden herabgesetzt vergleiche Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 21.12.2011).

Im Personalakt liegen weiters mehrere Dienstbeurteilungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001, 2006 und 2013 ein, mit welchen die Beschwerdeführerin jeweils mit „sehr gut“ beurteilt wurde.

In ihrer letzten Dienstbeurteilung vom 12.7.2013 wurde die Beschwerdeführerin in zwei ihrer Hauptaufgabegruppen mit „ausgezeichnet“ (nämlich Telefonkommunikation und Kopieren und Faxen von Schriftstücken) und in den übrigen Hauptaufgabegruppen mit „sehr gut“ (nämlich Schreibarbeiten für den ärztlichen Dienst, EDV-mäßige Erfassung von Folgebesuchen und Schreiben des OP-Plans) beurteilt. Weiters wurden in der Dienstbeurteilung das freundliche Auftreten der Beschwerdeführerin, ihre hohe Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitsgenauigkeit und ihre geringe Arbeitsfehlerquote hervorgehoben. Auch wurden ihr teilweise über das eigene Aufgabengebiet hinausgehende Fachkenntnisse, die bewirken, dass diese auch über das eigentliche Arbeitsgebiet hinausgehende Aufgaben bewältigten könne, attestiert. Weiters sei bei ihr in erhöhtem Ausmaß eine fachbezogende Lernbereitschaft vorhanden. Auch wurde bei ihr eine erhöhte Aufgeschlossenheit und Bereitschaft für Neuerungen festgestellt. Im kommunikativen Bereich wurde ein gutes situatives Eingehen auf andere hervorgehoben. Auch wurde ihr eine Beharrlichkeit in der Verfolgung von Arbeitszielen beschieden. Bei der Darstellung von Zusatzbeurteilungskriterien wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aktiv auf die physischen und psychischen Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten eingehe. Auch komme es bei Steigerung des Arbeitsanfalls zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsleistung. Selbst in Stresssituationen behalte sie den Überblick. Auch wurde eine sehr gute Kooperation bei erforderlichen Änderungen des Arbeitsbereichs festgestellt. Zudem weise die Beschwerdeführerin ein gutes, über dem allgemeinen Durchschnitt liegendes Einordnungsvermögen auf. In der Beurteilungskategorie „Arbeitseffizienz“ wurde die Rubrik „zügige Erledigung“ angekreuzt. Auch werden von der Beschwerdeführerin „Ziele (…) optimal und kostengünstig erreicht“.

Auch die Dienstbeurteilung vom 26.4.2006 kam zu einem Gesamtkalkül von „sehr gut“.

Ebenso attestierte die Dienstbeurteilung vom 18.12.2001 der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben ausschließlich „sehr gute“ (nämlich dreimal: Anlage und Pflege von Daten im SAP-System, Einholen von Angeboten und Preisvergleichen, Bearbeitungen von Reklamationen und Verrechnungsabweichungen) und „ausgezeichnete“ (nämlich zweimal: Bearbeitungen von Anforderungen, Durchführung von Bestellungen und Urgenzen) Benotungen.

Nicht anders war die Beurteilung der Dienstleistung der Beschwerdeführerin in der Dienstbeurteilung vom 5.7.2001. Auch in dieser Beurteilung erfolgte die Beurteilung hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben ausschließlich „sehr gut“ (nämlich zweimal: Bearbeitung von Anforderungen und Durchführung von Bestellungen und Urgenzen) und „ausgezeichnet“ (nämlich dreimal: Anlage und Pflege von Daten im SAP-System, Einholung von Angeboten und Preisvergleichen und Bearbeitung von Reklamationen und Verrechnungsabweichungen).

Auch in der Dienstbeurteilung der Beschwerdeführerin vom 11.4.2000 wurde diese hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben „sehr gut“ (nämlich zweimal: Einholung von Offerten/Preisvergleichen und EDV-mäßiges Erfassen der Anforderungen von Reparaturen) und „ausgezeichnet“ (nämlich dreimal: Beauftragung zu Reparaturen von medizinischen Instrumenten, Klärung von Problemfällen und EDV-mäßige Abwicklung der Routinebestellungen) beurteilt. Auch in dieser Dienstbeurteilung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr aufgetragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfülle.

Nichts anderes wird in der Dienstbeurteilung vom 18.8.1999 zum Ausdruck gebracht, in welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls mit „sehr gut“ (bzw. fast „ausgezeichnet“) beurteilt wurde. In zwei ihrer Hauptaufgaben wurde ihre Arbeitsleistung mit „sehr gut“ (nämlich in „Evidenthaltung offener Reparaturaufträge“ und „Bearbeiten von Problemen bei Reparaturaufträgen“) beurteilt und in zwei der Hauptaufgaben erfolgte eine Beurteilung mit „ausgezeichnet“ (nämlich in „Beauftragung zur Reparatur von medizinischen Instrumenten“ und „Evidenthaltung der in der VWI einlangenden Rechnungen und Vertretungsnachweise“).

In einer Stellungnahme vom 29.07.1999 der Dienststelle wird die Beschwerdeführerin als optimale Besetzung für die Dienststelle angesehen und überdies ihre Lernbereitschaft mit ausgezeichnet beurteilt.

Seitens des erkennenden Senats wurde erhoben, dass der Bruttobezug der Beschwerdeführerin i.S.d. § 76 Abs. 2 DO zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses EUR 952,12 betragen hat. Die Beschwerdeführerin verfügte im Juni 2014 über einen monatlichen Bruttobezugsanspruch in der Höhe von EUR 1152,71. In diesen Bezug inkludiert ist ihr Anspruch auf Kinderzulage in der Höhe von EUR 14,53. Ihr Nettobezugsanspruch betrug im Juni 2014 EUR 959,41. Im Falle der Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und der Wiederaufnahme einer Beschäftigung im vollen Ausmaß würde ihr monatlicher Bruttobezugsanspruch EUR 1.904,-- betragen. Diesfalls würde der Beschwerdeführerin monatlich netto der Betrag von EUR 1.377,34 ausbezahlt werden. Diesfalls würde die Netto-Sonderzahlung die Höhe von EUR 1.498,87 erreichen.Seitens des erkennenden Senats wurde erhoben, dass der Bruttobezug der Beschwerdeführerin i.S.d. Paragraph 76, Absatz 2, DO zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses EUR 952,12 betragen hat. Die Beschwerdeführerin verfügte im Juni 2014 über einen monatlichen Bruttobezugsanspruch in der Höhe von EUR 1152,71. In diesen Bezug inkludiert ist ihr Anspruch auf Kinderzulage in der Höhe von EUR 14,53. Ihr Nettobezugsanspruch betrug im Juni 2014 EUR 959,41. Im Falle der Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und der Wiederaufnahme einer Beschäftigung im vollen Ausmaß würde ihr monatlicher Bruttobezugsanspruch EUR 1.904,-- betragen. Diesfalls würde der Beschwerdeführerin monatlich netto der Betrag von EUR 1.377,34 ausbezahlt werden. Diesfalls würde die Netto-Sonderzahlung die Höhe von EUR 1.498,87 erreichen.

In der Verhandlung am 26.06.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien führte Frau B. Folgendes aus:

„Ich habe mich Ende 2009 glaublich zur Gänze freistellen lassen, weil damals auch mein damalig 6 jähriges Kind versorgt wurde. Ich blieb auch deshalb zu Hause, da mein damaliger Lebensgefährte ein Unternehmen hatte, und daher es finanziell möglich war, dass ich eine Zeit lang zuhause bleiben kann und mich dem Kind widme. Während dieser Karenz ist das Unternehmen meines Lebensgefährten in Konkurs gegangen, sodass wir dann überhaupt über kein Einkommen verfügten. Dies auch deshalb da mein Freund in Folge der selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Aus diesem Grund waren wir nicht mehr in der Lage, alle Rechnungen insbesondere die Miete zu bezahlen.

Aufgrund dieser Situation habe ich einen Antrag gestellt, meine unbezahlte Karenz vorzeitig abbrechen zu können. Dies wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass mein Posten zwischenzeitig besetzt worden ist.

Noch während meiner vollen Karenz wurde ich ein drittes Mal schwanger, und habe dann nach der Geburt nach dem Mutterschutz den Karenzurlaub angetreten. Mitte 2012 habe ich dann meinen Karenzurlaub beendet und habe ich in Folge des Umstandes, dass ich zwei Kinder hatte, mit einer Dienstverpflichtung von 20 Stunden wieder zu arbeiten begonnen.

Erst nach der Geburt des dritten Kindes (geb. am ...2010) hat mein Lebensgefährte eine unselbstständige Beschäftigung gefunden, nämlich bei einem Wachdienst. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sich hohe Schulden aufgetürmt.

Etwa in der zweiten Jahreshälfte 2011, noch vor dem 25.9.2011, erfolgte die Trennung zwischen meinem damaligen Lebensgefährten und mir.

Da aber die Mietrückstände nur mein Vermögen belasteten, zumal es ja meine Wohnung war, hatte ich nun auch alle aufgrund der längeren Einkommenslosigkeit von meinem Lebensgefährten und mir aufgehäuften Schulden allein zu tragen. Dazu möchte ich bemerken, dass in dieser Zeit des Schuldenaufbaus wir ausschließlich die Mietzinsrechnungen nicht bezahlt hatten. Daher hatte ich nun alle Schulden allein zu tragen. Ich hatte damals auch noch einige offene Parkstrafen, die ich auch noch abzubezahlen hatte.

Im Falle, dass ich aufgrund der Nichtzahlung der Parkstrafen Ersatzfreiheitsstrafen antreten hätte müssen, befürchtete ich, dass ich dann meine Kinder verlieren würde und auch die Wohnung verlieren würde.

Im Juni 2013 habe ich von diesem Lebensgefährten die Alimente für mein drittes Kind eingeklagt. Seitdem erhalte ich monatlich 146 Euro an Alimente. Bis dahin hat mein Freund (nach der erfolgten Trennung) keinerlei Alimente bezahlt oder mich sonst wie finanziell unterstützt.

Ich kann nicht mehr angeben, wann mir von Wiener Wohnen mitgeteilt worden ist, dass ich im Falle der nicht unverzüglichen Zahlung der offenen Mieten delogiert werde. Jedenfalls war mir am 25.9.2011 bekannt, dass ich am 5.10.2011 delogiert werde, wenn ich nicht bis dahin in der Lage bin, den Mietzinsrückstand zu bezahlen.

Der Mietzinsrückstand betrug etwa zwischen 4000 und 5000 Euro. Die Parkstrafen betrugen etwa 4700 Euro.

Die Parkstrafen erfolgten aufgrund von Übertretungen des Vaters meines zweiten Kindes. Anlässlich der Trennung im Juni 2008 haben wir vereinbart, dass ich die ausständigen Parkstrafen übernehme und er dafür den Kredit über 80.000 Euro für ein Haus, in dem wir gewohnt hatten und aus dem ich dann ausgezogen bin, und in dem er weiterhin gewohnt hat, übernimmt. Diese Schuldenübernahme wurde meines Wissens mit der Behörde vereinbart, daher war ich dann auch für die Behörde die Schuldnerin. In weiterer Folge war es mir aber nicht möglich, die Parkstrafen dann auch zu bezahlen.

Da der Kindesvater meines zweiten Kindes ja den Kredit zurückgezahlt hat, war er nicht in der Lage, mir auch Alimente zu zahlen. Da ich für diesen Kredit auch gebürgt hatte, war ich froh, dass er diesen zurückzahlt, und habe ich daher von ihm auch keine Alimente gerichtlich eingeklagt. Ich erhalte weiterhin von ihm keine Alimente, doch beteiligt sich dieser Vater zeitlich an der Kindererziehung.

Für mein erstes Kind muss ich seit Dezember 2012 keine Alimente mehr zahlen, da meine Tochter seitdem nicht mehr beim Kindesvater wohnt, sondern in einer betreuten Wohngemeinschaft. Mit dem Kindesvater hatte ich vereinbart 90 Euro zu zahlen. Dies war mir aber aufgrund meiner Einkommenssituation und den obangeführten Gründen nicht immer möglich. Mit dem Vater meines ersten Kindes besteht eine sehr gespannte Situation. Deshalb hat er mich auch immer angezeigt, wenn ich nicht in der Lage war, den vereinbarten Betrag zu bezahlen. Und aus diesem Grunde wurde ich auch wegen teilweiser Nichtzahlung der Alimente gerichtlich verurteilt.

Derzeit ist es daher so, dass ich für meine Tochter keine Alimente mehr zahlen muss, nunmehr von einem Kindesvater Alimente erhalte, und dass das zweite Kind in der Schule und das dritte Kind im Kindergarten ist.

Aus diesem Grund habe ich auch schon eine Anfrage gestellt meine Arbeitsstundenanzahl zu erhöhen. Doch wurde mir bislang leider mitgeteilt, dass dies wohl nicht möglich sein werde.

Ich habe die Betrugshandlung gesetzt, weil ich mich in einer absoluten Notsituation fühlte und den Kindern keine Delogierung zumuten wollte. Auch war ich mir der Konsequenzen nicht bewusst.

Nunmehr bin ich mir natürlich bewusst, welch tiefgreifende Konsequenzen die Verübung einer strafbaren Handlung zur Folge hat.

Vor dem 25.9.2011 litt ich schon an Depressionen und „war ich nicht in der Lage mich um etwas zu kümmern“. Ich befand mich damals in einer ärztlichen Behandlung und erhielt ich auch Medikamente.

Bis vor meiner Suspendierung war ich in der Ambulanz im Schreibbereich tätig. Ich habe diktierte Bänder von Ärzten geschrieben und Operationspläne geschrieben. Das waren meine beiden Hauptaufgaben.

Auf Anfragen des Berichters bestätige ich, dass ich damals während meiner Mutterschaftskarenz für das erste Kind von der Dienststelle ersucht worden bin, meine Karenz vorzeitig zu beenden, da damals ein personeller Engpass bestanden hatte. Aus diesem Grund beendete ich dann vorzeitig meine Karenz.

Über Befragen der Vorsitzenden:

Ich habe vom Jugendamt nicht Ersatzalimente erhalten, weil etwa der Vater des zweiten Kindes keine Alimente bezahlt hatte. Ich fürchtete, dass ich im Falle, dass ich vom Jugendamt diesbezüglich etwas fordere, dann zur Kreditrückzahlung herangezogen werde. Deshalb habe ich dem Jugendamt diesbezüglich nichts mitgeteilt. Dies auch deshalb, da mir gesagt worden ist, dass ich nicht befugt bin, im Rahmen einer Vereinbarung auf Alimente zu verzichten. Hätte ich aber auf meine Alimente nicht verzichtet, meine ich, dann hätte ich den Kredit zahlen müssen und das wäre höher gewesen.

Seit meinem 15. Lebensjahr erhalte ich mich alleine. Ich bin von meiner Großmutter aufgezogen worden, die bereits gestorben ist. Zu meinen Eltern habe ich keinerlei Kontakt. Ich erhalte keinerlei Unterstützung von meiner Familie.

Auf Befragen was ich vor dem 25.9.2011 unternommen hatte, um auf legalem Wege zu Geld zu kommen, um meine ausständigen Strafen und Mietzinsrückstände begleichen zu können, bringe ich vor:

Nachdem ich mit einem Schreiben informiert worden bin, dass ein Delogierungstermin festgesetzt worden ist, wurde mir auch schriftlich die Möglichkeit gegeben beim Mutter-Kind-Zentrum vorzusprechen. Zum damaligen Zeitpunkt wusste ich nicht, dass durch das Mutter-Kind-Zentrum versucht wird, finanzielle Mittel (wie etwa eine Leistung vom Jugendministerium) aufzutreiben. Ich kontaktierte das Mutter-Kind-Zentrum, und meinte damals, dass die Hilfestellung des MuKi-Zentrums nur darin besteht, mich bei der Wohnungssuche zu unterstützen. Ich habe mir daher von dem MuKi-Zentrum nicht viel erhofft. Als ich telefonisch dort anrief, war die Mitarbeiterin des MuKi-Zentrums sehr ungehalten und ging nicht auf mich ein. Darum habe ich auch eher angenommen, dass ich vom MuKi-Zentrum keine wirkliche Hilfe erwarten kann. Ich habe mich dann daher dort nicht mehr gemeldet.

Ich habe vielmehr aus eigenem Engagement im Internet gesucht, ob es irgendwelche Hilfsmöglichkeiten gibt. Dabei bin ich auch auf den Familienhärteausgleichsfonds des Familienministeriums gestoßen. Dort habe ich auch dann einen Antrag gestellt. Erst nach dem 25.9.2011 aber noch vor dem 5.10.2011 wurde ich vom Familienhärteausgleichsfonds schriftlich benachrichtigt, dass mein Mietzinsrückstand übernommen wird.

Auf Befragen, ob ich auch Freunde ersucht hatte, mich finanziell zu unterstützen, gebe ich an, dass ich damals keine Freunde hatte, von denen ich eine finanzielle Unterstützung erwarten konnte.

Bis zur Suspendierung war ich in der Lage, meinen Lebensunterhalt und den meiner Kinder aus Eigenem zu tragen. Seit der Suspendierung hat sich mein Einkommen verringert und bereitet mir jetzt die Einkommenssituation Probleme.

Ich verdiente vor der Suspendierung knapp 850 Euro. Zusätzlich erhalte ich Familienbeihilfe für zwei Kinder über 670 Euro alle zwei Monate. Weiters erhalte ich Alimente in der Höhe von 146 Euro. Weiters erhielt ich eine Mindestsicherung in der Höhe von 29,90 Euro sowie eine Wohnbeihilfe von etwa 250 Euro im Monat.

Ich habe in Folge meiner prekären finanziellen Situation vor einiger Zeit Unterstützung und Beratung durch das Jugendamt erhalten. Ich wurde dabei unterstützt, mich in die Lage zu versetzen, einen Finanzplan zu erstellen und mein Einkommen so vorrausschauend zu planen, sodass ich nun in der Lage bin, mit meinem Einkommen auszukommen. Ich bin somit derzeit (jedenfalls vor der Suspendierung) in der Lage, mein Geld so einzuteilen, dass ich in der Lage bin, in keine Notsituation mehr zu geraten und alle nötigen Ausgaben zu tätigen.

Der Beginn meiner finanziellen Notsituation war nach meiner Erinnerung die Trennung vom Vater meines zweiten Kindes. Dieser hatte nämlich aus seiner ersten Ehe ein Haus gebaut und deshalb Schulden gehabt. Während ich in der Lebensbeziehung gestanden bin, habe ich für diese Schulden gebürgt. Dies deshalb, da damals der eine Hausanteil von meinem Lebensgefährten von seiner ehemaligen Gattin abgekauft worden war. Deshalb habe ich gebürgt, doch habe ich kein Miteigentum am Haus bekommen. Ich bin aber davon ausgegangen, dass ich in die Kreditratenzahlung einspringen muss, wenn mein damaliger Lebensgefährte nicht mehr in der Lage ist die Kreditzahlungen zu tätigen. Deshalb habe ich mich damit abgefunden, von ihm keine Alimente zu erhalten.

Befragt, ob ich anlässlich meines Antrages zu Beginn des Jahres 2010, dass meine volle unentgeltliche Karenzierung vorzeitig beendet wird, darauf hingewiesen habe, dass ich mich in einer prekären finanziellen Situation befinde, gebe ich an, dass ich dies nicht mehr sicher weiß.

Während meiner aufrechten Beziehung zum Vater des dritten Kindes hat sich dieser soweit es seinen finanziellen Möglichkeiten entsprochen hatte, auch an den Haushaltsführungskosten beteiligt, aber in Summe war es trotzdem zu wenig, damit wir die damaligen laufenden Ausgaben mit unserem Gesamteinkommen begleichen konnten. Als ich wieder in der Lage war, beim Magistrat zu arbeiten, daher nach Beendigung meiner vollen Karenz, waren wir dann auch in der Lage die laufenden Kosten aus dem Einkommen zu begleichen. Doch war das Gesamteinkommen zu niedrig um auch die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Schulden zu bezahlen. Daher blieben diese Mietrückstände auch erhalten, was letztlich zur Festsetzung des Delogierungstermins führte.

Auf Befragen, ob ich während meiner Tätigkeit in der Dienststelle meinen Kollegen mitgeteilt habe, dass ich mich in einer besonders schweren finanziellen Situation befinde, gebe ich an, dass ich dies niemanden gesagt habe, da es mir unangenehm war, dies anderen einzugestehen.

Als der Delogierungstermin festgesetzt war, befand ich mich in einer Art Paniksituation in der ich nur bestrebt war, die Delogierung zu vermeiden. Ich kann nicht angeben, was ich mir damals vorgestellt habe, was passieren würde, wenn meine Kinder und ich delogiert werden. Ich wollte meine Kinder und mein Nest beschützen und meine Kinder nicht in eine ungewisse Situation bringen.

Über Befragen der Disziplinaranwältin:

Befragt zu meiner finanziellen Situation seit der Suspendierung bringe ich vor, dass es mir nun schwerer fällt meine nötigen Ausgaben zu decken. Glücklicherweise habe ich nunmehr Freunde gewonnen, die bereit sind, mir hin und wieder mit kleinen Beträgen auszuhelfen und haben diese mir auch versichert, diese Beträge nicht in der nächsten Zeit einzufordern. Ich habe vor diese Beträge zurückzuzahlen, wenn ich dazu wieder finanziell in der Lage bin. Dazu bin ich jedenfalls spätestens dann in der Lage, wenn mir der Magistrat die Möglichkeit gibt, mein Beschäftigungsausmaß zu erhöhen.

Auf die Frage, warum ich meine Beschwerde wegen der Suspendierung zurückgezogen habe, bringe ich vor, dass ich dazu keine näheren Angaben machen will.

Auch in der Situation meines geringen Einkommens in Folge der Suspendierung bin ich aber in der Lage, meine Miete zu bezahlen und meine Kinder derartig zu versorgen, dass ich ausschließen kann, dass es selbst bei dieser Situation wieder zu einer Notlage kommt.“

Der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin Herr E. sagte zeugenschaftlich wie folgt aus:

„Ich bin der Leitstellen- und Schreibbereichverantwortliche in der ... und meine Aufgaben sind die für meine leitende Funktion typischen Personalaufgaben. Ich nehme auch die Fachaufsicht wahr.

Frau B. hat viele Krankenstandstage und daher bin ich als Leiter nicht besonders bemüht, dass Frau B. wieder zu mir in die Abteilung zurückkommt. Frau B. hat aber niemals ungerechtfertigte Krankstände gehabt. Die Dienstleistung der Beschwerdeführerin würde ich als mittelmäßig bezeichnen. Sie macht viele Schreibfehler.

Auf Vorhalt der Dienstbeschreibung von der Beschwerdeführerin vom 12.07.2013, wonach diese ausschließlich ausgezeichnet und sehr gut beurteilt worden ist, bringe ich vor, dass ich nicht unmittelbar die Tätigkeit von der Beschwerdeführerin beurteilen kann, da ich ihre konkrete Arbeitsleistung nicht persönlich kontrolliere. Ich habe aber heute früh mit ihrem Kollegen gesprochen und gebe wieder was mir gesagt worden ist. Mein derzeitiger Wissensstand bezieht sich daher aus dem heutigen Vormittagsgespräch.

Aus eigener Wahrnehmung kann auch die ebenfalls als Zeugin geladene S. nichts angeben. ´

Die Dienstbeschreibung aus dem Jahr 2013 habe ich als Vorgesetzter aufgesetzt. Die damalige sehr gute Dienstbeschreibung habe ich auch aufgrund von Rückmeldungen anderer Kollegen abgefasst.

Die Beschwerdeführerin ist seit 9.8.2012 in meinem Bereich tätig. Zur Frage ihrer Arbeitsleistung seit der Dienstbeschreibung bringe ich vor, dass ich sie nicht kontinuierlich beobachte und daher keine präzisen Angaben zu ihrer Leistungsentwicklung seitdem machen kann. Jedenfalls habe ich aber in der letzten Zeit mehrfach Anamneseschriftsätze und Abschlussbriefe, welche von der Beschwerdeführerin geschrieben worden sind, gelesen, und fanden sich dabei häufige Tipp- und Schreibfehler. Aufgrund dieser Tipp- und Schreibfehler sind mir auch Beschwerden von Ärzten in Erinnerung.

Zu diesem Vorbringen führt die Beschwerdeführerin aus wie folgt:

Ich bin im Bereich von zwei Leitstellen tätig, nämlich einerseits im Bereich der Leitstelle X und im einen deutlich untergeordnetem Ausmaß in der Leitstelle XX. Aus meiner Tätigkeit in der Leitstelle X habe ich stets immer sehr gute Rückmeldungen erhalten. Zu meiner Tätigkeit in der Leitstelle XX bringe ich vor, dass ich bei den Diktaten, die ich für den Bereich der Leitstelle XX schreibe, wiederholt auch schwierige Worte und Fremdworte schreiben muss. Dabei habe ich öfters Schwierigkeiten. Dazu kommt, dass ich erst seit etwa dem dritten Jahresviertel 2012 überhaupt mit der Tätigkeit des Schreibens von Bändern befasst bin. Davor war ich in der Dienststelle stets in der Wirtschaftsabteilung tätig. Dort gab es einen ganz anderen Anforderungsbereich und gab es auch nicht die Notwendigkeit, schwierige medizinische Begriffe vom Band abzutippen. Ich habe daher auch wohl Ende 2012 beim Zeugen E. angefragt, ob ich einen Schreibkurs machen könne. Dies hat er aber abgelehnt. Der gegen mich gerichtete Vorwurf betrifft daher, wenn überhaupt, nur einen Teilbereich meiner Tätigkeit. Ich bin im Bereich von zwei Leitstellen tätig, nämlich einerseits im Bereich der Leitstelle römisch zehn und im einen deutlich untergeordnetem Ausmaß in der Leitstelle römisch zwanzig. Aus meiner Tätigkeit in der Leitstelle römisch zehn habe ich stets immer sehr gute Rückmeldungen erhalten. Zu meiner Tätigkeit in der Leitstelle römisch zwanzig bringe ich vor, dass ich bei den Diktaten, die ich für den Bereich der Leitstelle römisch zwanzig schreibe, wiederholt auch schwierige Worte und Fremdworte schreiben muss. Dabei habe ich öfters Schwierigkeiten. Dazu kommt, dass ich erst seit etwa dem dritten Jahresviertel 2012 überhaupt mit der Tätigkeit des Schreibens von Bändern befasst bin. Davor war ich in der Dienststelle stets in der Wirtschaftsabteilung tätig. Dort gab es einen ganz anderen Anforderungsbereich und gab es auch nicht die Notwendigkeit, schwierige medizinische Begriffe vom Band abzutippen. Ich habe daher auch wohl Ende 2012 beim Zeugen E. angefragt, ob ich einen Schreibkurs machen könne. Dies hat er aber abgelehnt. Der gegen mich gerichtete Vorwurf betrifft daher, wenn überhaupt, nur einen Teilbereich meiner Tätigkeit.

Außerdem bin ich über die Aussage von Herrn E. sehr überrascht, weil ich bis jetzt von ihm keine derartig negative Rückmeldung erhalten hatte, und davon ausgegangen bin, dass alle mit meiner Arbeitsleistung zufrieden sind.

Darauf gibt der Zeuge wie folgt an:

Zur Frage des Schreibkurses bringe ich vor, dass es in der Dienststelle keine Schreibkurse angeboten werden. Es gibt Kurse für medizinische Fachausdrücke, doch sind diese für Bedienstete zum Zwecke der Überreihung von der Verwendungsgruppe D auf C gedacht. Die Beschwerdeführerin ist schon in der Verwendungsgruppe C, sodass diese Kurse für die BF keine Anwendung finden. Mir wurde mitgeteilt, dass die Fehler der Beschwerdeführerin darin liegen, dass die Sätze mitunter „keinen Sinn ergeben“ und dass es Rechtsschreibfehler gibt. Bemerkt wird, dass es sich bei den Sätzen um Sätze in ärztlichen Anamneseschreiben handelt.

Ich habe den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz, nachdem sie ihn geschrieben hat, nicht noch einmal durchliest. Daher habe ich sie auch ermahnt, die Schriftsätze nochmals durchzulesen.

Über Befragen der Beisitzerin:

Ich habe beim Kollegen der Abteilung XX Rücksprache gehalten. Ich habe beim Kollegen der Abteilung römisch zwanzig Rücksprache gehalten.

Mit der Kollegin auf X habe ich aus zeitlichen Gründen keine Rücksprache gehalten. Mit der Kollegin auf römisch zehn habe ich aus zeitlichen Gründen keine Rücksprache gehalten.

Mir wurde von einem Polizisten mitgeteilt, dass dieser am Tag bevor er mir das mitgeteilt hatte, die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz aufgesucht hatte um diese zu irgendeiner Angelegenheit, glaublich dürfte eine Parkstrafe nicht bezahlt worden, zu befragen. Diese habe sich aber verleugnet, habe diesen in einen hinteren Raum geschickt, und sei dann, bevor dieser wieder zurückgekommen ist, nach Hause gegangen. Am nächsten Tag kam der Polizist wieder und hat sie dann einvernommen.

Die strafgerichtliche Verurteilung hat keinerlei Auswirkungen auf das Betriebsklima und das Verhältnis zu der Beschwerdeführerin bewirkt. Derzeit ist unsere Abteilung deutlich personell unterbesetzt, d.h. darum spüren wir auch, dass die Beschwerdeführerin ausgefallen ist. Doch halten die Mitarbeiter zusammen und geben ihr Bestes.

Die Unterbesetzung in der Abteilung bezieht sich in erster Linie auf die Anzahl der Schreibkräfte. Wir haben daher zu wenig Schreibkräfte, was logischer Weise für die anderen eine Mehrarbeit und eine besondere Belastung bedeutet.

Die Beschwerdeführerin gibt daraufhin folgendes an:

Auf die Frage warum der Zeuge sich nicht umfassend über die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin erkundigt hat und insbesondere nicht die Kollegin der Abteilung X gefragt hat, bringt der Zeuge vor, dass er erst heute in der Früh von der Ladung in Kenntnis gesetzt worden ist. Daher sei er nicht in der Lage gewesen, sich ein umfassendes Bild von der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin zu machen. Auf die Frage warum der Zeuge sich nicht umfassend über die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin erkundigt hat und insbesondere nicht die Kollegin der Abteilung römisch zehn gefragt hat, bringt der Zeuge vor, dass er erst heute in der Früh von der Ladung in Kenntnis gesetzt worden ist. Daher sei er nicht in der Lage gewesen, sich ein umfassendes Bild von der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin zu machen.

Die Aussage, dass aus abteilungsspezifischen Gründen eine Rückkehr an der Abteilung nicht präferiert wird, liegt darin, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Krankenstände aufweist und deshalb in Anbetracht der ohnehin angespannten Arbeitssituation öfter nicht da ist. Der Grund warum ihre Rückkehr nicht präferiert wird, liegt daher an diesem quantitativen Umstand und nicht im Umstand, dass diese immer wieder auch Schreib- und Rechtschreibfehler macht.“

In den Schlussausführungen gibt die Disziplinaranwältin an, dass die Beschwerdeführerin ein Vermögensdelikt begangen habe, welches von seiner Art her auf eine deutlich kriminelle Energie schließe. Auch sei nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin wieder in eine Notlage geraten könne. Jedenfalls in diesem Falle könne auch die Gefahr bestehen, dass das Vermögen und Eigentum von Kollegen gefährdet sei. Aus diesem Grund hielt die Disziplinaranwältin den Antrag aufrecht.

Die Beschwerdeführerin fügte in den Schlussausführungen hinzu, dass sie weiter beim Magistrat beschäftigt werden wolle und ihre volle Arbeitsleistung erbringen wolle. Im Übrigen verweise sie auf ihr bisheriges Vorbringen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

ad. 1) Schuld- und Strafausspruch:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am 25. September 2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, Wien, ausfüllte, sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte, und derart mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von EUR 4.371,-- auf ihr Konto, verleitet hatte. Von diesem Betrag hatte die Beschwerdeführerin insgesamt EUR 1.500,-- von ihrem Konto abgehoben. Der restliche Betrag wurde am 26.9.2011 von der Bank an die A. GmbH rücküberwiesen.

Diese Feststellungen decken sich mit den Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Urteil vom 19.2.2013, GZ ..., mit welchem die Beschwerdeführerin wegen Verübung des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 146 und 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden ist. Gemäß § 80 Abs. 1 DO sind die Disziplinarbehörden und das Verwaltungsgericht Wien an diese Feststellungen gebunden.Diese Feststellungen decken sich mit den Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Urteil vom 19.2.2013, GZ ..., mit welchem die Beschwerdeführerin wegen Verübung des Vergehens des schweren Betrugs nach den Paragraphen 146 und 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden ist. Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, DO sind die Disziplinarbehörden und das Verwaltungsgericht Wien an diese Feststellungen gebunden.

Weiters wird auf Grund der unbestrittenen Aktenlage festgestellt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme am 25.11.2011 vor der Landespolizeidirektion Wien den Sachverhalt ohne Umschweife zugegeben hatte und sich bereits zu diesem Zeitpunkt damit gerechtfertigt hatte, dass diese am 5.10.2011 zwangsdelogiert werden hätte sollen, und dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, wie diese ihre zwei Kinder im Delogierungsfall versorgen und unterbringen hätte sollen, da im Falle der Delogierung keine Möglichkeit für eine Unterkunft bestanden habe.

Auf Grund dieser Angabe der Beschwerdeführerin, welcher auch das Landesgericht für Strafsachen Wien gefolgt ist, und dem im landesgerichtlichen Akt erliegenden Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 30.9.2011, mit dem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass ihr eine Geldzuwendung in der Höhe von EUR 3.723,94 zum Zwecke der Begleichung ihres Mietzinsrückstands und zur Verhinderung der anberaumten Delogierung gewährt werde, wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 5.10.2011 infolge eines Mietzinsrückstands delogiert werden hätte sollen, und dass diese erst nach dem 30.9.2011 erfahren hatte, dass infolge einer Zahlung durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die Delogierung nicht erfolge. Auf Grund dieser drohenden Delogierung und der damit verbundenen Ungewissheit, wie die Beschwerdeführerin sich und ihre Kinder in diesem Fall versorgen und unterbringen solle, hat die Beschwerdeführerin die oa. strafgerichtlich abgeurteilte Betrugshandlung gesetzt.

Die Beschwerdeführerin war zuletzt in der Dienststelle im Schreibbereich als Kanzleibeamtin eingesetzt. Dort ist sie im Wesentlichen (vgl. die Dienstbeurteilung vom 12.7.2013) in den Bereichen „Telefonkommunikation“ und „Kopieren und Faxen“ von Schriftstücken eingesetzt. In ihrem Tätigkeitsbereich ist sie mit keinerlei Geldangelegenheiten befasst.Die Beschwerdeführerin war zuletzt in der Dienststelle im Schreibbereich als Kanzleibeamtin eingesetzt. Dort ist sie im Wesentlichen vergleiche die Dienstbeurteilung vom 12.7.2013) in den Bereichen „Telefonkommunikation“ und „Kopieren und Faxen“ von Schriftstücken eingesetzt. In ihrem Tätigkeitsbereich ist sie mit keinerlei Geldangelegenheiten befasst.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1995 beim Magistrat der Stadt Wien beschäftigt.

Am ...1998 gebar sie ihre Tochter D. B.. Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen Juni 1998 und dem 14.7.1999 im Karenzurlaub (auf Grund der Mutterschaft). Während ihres Karenzurlaubs legte die Beschwerdeführerin am 26.3.1999 (vorzeitig) die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Bürokauffrau“ ab.

Der Beschwerdeführerin war ein Karenzurlaub bis zum 11.3.2000 genehmigt worden. Da es aber infolge eines längeren Krankenstands und einer Dienstfreistellung in der Abteilung der Beschwerdeführerin einen enormen Erledigungsrückstand gegeben hatte, wurde die Beschwerdeführerin im Juli 1999 ersucht, vorzeitig ihren Karenzurlaub zu beenden. In Entsprechung dieses Wunsches der Dienstgeberin beendete die Beschwerdeführerin daraufhin ihren Karenzurlaub am 14.7.1999.

Im Schreiben der Dienststelle vom 29.7.1999 wird hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin schon nach wenigen Tagen nach ihrem Dienstantritt am 15.7.1999 mit dem Arbeitsablauf sich derart vertraut gemacht hatte, dass diese in der Lage war, selbstständig Firmenbeauftragungen durchzuführen. Auch wurde schon zu diesem Zeitpunkt ihre ruhige und sachliche Art bei der Führung von Beschwerdeanrufen lobend hervorgehoben. Auch wurde hervorgehoben, dass sie auf Grund ihrer guten Auffassungsgabe frühzeitig in der Lage war zu erkennen, wo ein besonderer Handlungsbedarf bestand, sodass durch ihren Einsatz es möglich war, „die Versorgungssicherheit mit medizinischen Instrumenten in der Dienststelle wieder herzustellen“. Im Übrigen wurde ihre hohe Lernbereitschaft hervorgehoben.

Auf Grund des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater des ersten Kindes abgeschlossenen Scheidungsvergleichs vom 24.10.2000 kommt diesem seitdem das alleinige Sorgerecht für dieses Kind zu. Durch diesen Scheidungsvergleich ist die Beschwerdeführerin zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Erziehung des gemeinsamen Kindes verpflichtet worden.

Am 3.10.2000 bestand die Beschwerdeführerin die Kanzleiprüfung.

Mit Bescheid vom 19.4.2002 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 1.7.2002 der Dienstordnung 1994 unterstellt.

Am ....2003 gebar die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind (nämlich den Sohn P. S.). Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2003 und dem 2.10.2005 im Karenzurlaub (auf Grund der Mutterschaft).

Am ...2010 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind (nämlich den Sohn F. A.). Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen November 2010 und dem 31.12.2011 im Karenzurlaub (auf Grund der Mutterschaft). Seit dem 1.1.2012 ist die Wochenarbeitszeit der Beschwerdeführerin auf 20 Stunden herabgesetzt (vgl. Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 21.12.2011).Am ...2010 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind (nämlich den Sohn F. A.). Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen November 2010 und dem 31.12.2011 im Karenzurlaub (auf Grund der Mutterschaft). Seit dem 1.1.2012 ist die Wochenarbeitszeit der Beschwerdeführerin auf 20 Stunden herabgesetzt vergleiche Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 21.12.2011).

In allen bisherigen Dienstbeurteilungen der Beschwerdeführerin, welche in den Jahren 1999, 2000, 2001, 2006 und 2013 erstellt wurden, wurde die Beschwerdeführerin stets mit „sehr gut“ beurteilt.

In ihrer letzten Dienstbeurteilung vom 12.7.2013 wurde die Beschwerdeführerin in zwei ihrer Hauptaufgabegruppen mit „ausgezeichnet“ (nämlich Telefonkommunikation und Kopieren und Faxen von Schriftstücken) und in den übrigen Hauptaufgabegruppen mit „sehr gut“ (nämlich Schreibarbeiten für den ärztlichen Dienst, EDV-mäßige Erfassung von Folgebesuchen und Schreiben des OP-Plans) beurteilt. Weiters wurden in der Dienstbeurteilung das freundliche Auftreten der Beschwerdeführerin, ihre hohe Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitsgenauigkeit und ihre geringe Arbeitsfehlerquote hervorgehoben. Auch wurden ihr teilweise über das eigene Aufgabengebiet hinausgehende Fachkenntnisse, die bewirken, dass diese auch über das eigentliche Arbeitsgebiet hinausgehende Aufgaben bewältigen könne, attestiert. Weiters sei bei ihr in erhöhtem Ausmaß eine fachbezogende Lernbereitschaft vorhanden. Auch wurde bei ihr eine erhöhte Aufgeschlossenheit und Bereitschaft für Neuerungen festgestellt. Im kommunikativen Bereich wurde ein gutes situatives Eingehen auf andere hervorgehoben. Auch wurde ihr eine Beharrlichkeit in der Verfolgung von Arbeitszielen beschieden. Bei der Darstellung von Zusatzbeurteilungskriterien wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aktiv auf die physischen und psychischen Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten eingehe. Selbst bei Steigerung des Arbeitsanfalls komme es zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsleistung. Auch in Stresssituationen behalte sie den Überblick. Auch wurde eine sehr gute Kooperation bei erforderlichen Änderungen des Arbeitsbereichs festgestellt. Zudem weise die Beschwerdeführerin ein gutes, über dem allgemeinen Durchschnitt liegendes Einordnungsvermögen auf. In der Beurteilungskategorie „Arbeitseffizienz“ wurde die Rubrik „zügige Erledigung“ angekreuzt. Auch werden von der Beschwerdeführerin „Ziele (…) optimal und kostengünstig erreicht“.

Auch die Dienstbeurteilung vom 26.4.2006 kam zu einem Gesamtkalkül von „sehr gut“.

Ebenso attestierte die Dienstbeurteilung vom 18.12.2001 der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben ausschließlich „sehr gute“ (nämlich dreimal: Anlage und Pflege von Daten im SAP-System, Einholen von Angeboten und Preisvergleichen, Bearbeitungen von Reklamationen und Verrechnungsabweichungen) und „ausgezeichnete“ (nämlich zweimal: Bearbeitungen von Anforderungen, Durchführung von Bestellungen und Urgenzen) Benotungen.

Nicht anders war die Beurteilung der Dienstleistung der Beschwerdeführerin in der Dienstbeurteilung vom 5.7.2001. Auch in dieser Beurteilung erfolgte die Beurteilung hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben ausschließlich „sehr gut“ (nämlich zweimal: Bearbeitung von Anforderungen und Durchführung von Bestellungen und Urgenzen) und „ausgezeichnet“ (nämlich dreimal: Anlage und Pflege von Daten im SAP-System, Einholung von Angeboten und Preisvergleichen und Bearbeitung von Reklamationen und Verrechnungsabweichungen).

Auch in der Dienstbeurteilung der Beschwerdeführerin vom 11.4.2000 wurde diese hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben ausschließlich „sehr gut“ (nämlich zweimal: Einholung von Offerten/Preisvergleichen und EDV-mäßiges Erfassen der Anforderungen von Reparaturen) und „ausgezeichnet“ (nämlich dreimal: Beauftragung zu Reparaturen von medizinischen Instrumenten, Klärung von Problemfällen und EDV-mäßige Abwicklung der Routinebestellungen) beurteilt. Auch in dieser Dienstbeurteilung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr aufgetragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfülle.

Nichts anderes wird in der Dienstbeurteilung vom 18.8.1999 zum Ausdruck gebracht, in welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls mit „sehr gut“ (bzw. fast „ausgezeichnet“) beurteilt wurde. In zwei ihrer Hauptaufgaben wurde ihre Arbeitsleistung mit „sehr gut“ (nämlich in „Evidenthaltung offener Reparaturaufträge“ und „Bearbeiten von Problemen bei Reparaturaufträgen“) beurteilt und in zwei der Hauptaufgaben erfolgte eine Beurteilung mit „ausgezeichnet“ (nämlich in „Beauftragung zur Reparatur von medizinischen Instrumenten“ und „Evidenthaltung der in der VWI einlangenden Rechnungen und Vertretungsnachweise“).

In einer Stellungnahme vom 29.07.1999 der Dienststelle wird die Beschwerdeführerin als optimale Besetzung für die Dienststelle angesehen und überdies ihre Lernbereitschaft mit „ausgezeichnet“ beurteilt.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bislang in einem überdurchschnittlichem Ausmaß die dienstlichen Anforderungen erfüllt hat und diese bislang stets zur vollsten Zufriedenheit der Dienststellen gearbeitet hat.

Dieser Beurteilung tut der Umstand, dass die Beschwerdeführerin öfter erkrankt ist, und daher öfter ihr nicht vorwerfbare gerechtfertigte Krankenstände verbucht wurden. Der Umstand, dass ein Mitarbeiter öfter krank ist, bewirkt naturgemäß, dass eine Dienststelle, welche bei Zugrundelegung der Angaben des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin drastisch personell unterbesetzt ist, derartige Krankenstände als besonders belastend erlebt. Diese Konsequenz ist aber die Folge einer mangelnden Personalvorsorge durch die Dienstgeberin, die der Beschwerdeführerin (welche auf die Personalzuteilung keinen Einfluss nehmen kann) naturgemäß nicht angelastet werden kann.

Es entspricht auch der Erfahrungslage, dass im Falle eines Arbeitsanfalls in einer Dienststelle, welcher von dem Mitarbeitern nicht annähernd bewältigt werden kann, entweder die zu erledigenden Arbeiten „liegen“ bleiben (daher nicht erledigt werden) oder aber in einer nicht optimalen Qualität erbracht werden. Wenn daher in solch einer Überlastungssituation, die bei Zugrundelegung der Angaben des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin extreme Ausmaße angenommen hat, die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, alle zugeteilten Schreibarbeiten in der optimalen Qualität zu erbringen, so ist auch diese Konsequenz die Folge einer mangelnden Personalvorsorge durch die Dienstgeberin, die der Beschwerdeführerin (welche auf die Personalzuteilung keinen Einfluss nehmen kann) naturgemäß nicht angelastet werden kann.

Die bisherigen Aufgabenbereiche der Beschwerdeführerin erschöpften sich, wie aus den Aufzählungen der Haupttätigkeitsbereiche in den im Personalakt erliegenden Dienstbeschreibungen ersichtlich, ausschließlich in typischen untergeordneten Kanzleitätigkeiten. In ihrer beruflichen Tätigkeit war sie offenkundig niemals mit Geldgeschäften betraut.

Der Bruttobezug der Beschwerdeführerin i.S.d. § 76 Abs. 2 DO betrug zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses EUR 952,12.Der Bruttobezug der Beschwerdeführerin i.S.d. Paragraph 76, Absatz 2, DO betrug zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses EUR 952,12.

Die Beschwerdeführerin verfügte im Juni 2014 über einen monatlichen Bruttobezugsanspruch in der Höhe von EUR 1152,71. In diesen Bezug inkludiert ist ihr Anspruch auf Kinderzulage in der Höhe von EUR 14,53. Ihr Nettobezugsanspruch betrug im Juni 2014 EUR 959,41.

Im Falle der Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und der Wiederaufnahme einer Beschäftigung im vollen Ausmaß würde ihr monatlicher Bruttobezugsanspruch EUR 1.904,-- betragen. Diesfalls würde der Beschwerdeführerin monatlich netto der Betrag von EUR 1.377,34 ausbezahlt werden. Diesfalls würde die Netto-Sonderzahlung die Höhe von EUR 1.498,87 erreichen.

§ 18 DO lautet wie folgt:Paragraph 18, DO lautet wie folgt:

„(1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
(3) Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.“
„(1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen., (2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte., (3) Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.“

                                          

§ 74 DO lautet wie folgt:Paragraph 74, DO lautet wie folgt:

„Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst

1. durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung;

2. durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn

a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

c) die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist;c) die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92, 201 bis 217 und 312 a StGB erfolgt ist;

3. durch eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz.“3. durch eine Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, dritter Satz.“

§ 76 DO lautet wie folgt:Paragraph 76, DO lautet wie folgt:

„(1) Disziplinarstrafen sind:

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der
Kinderzulage,
2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der , Kinderzulage,

3. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der
Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der , Kinderzulage,

4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.“
4. die Entlassung., (2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in Paragraph 77, festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.“

§ 80 DO lautet wie folgt:Paragraph 80, DO lautet wie folgt:

„(1) Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(2) Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen.
(3) Wurde das Verfahren gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführt und gegen den Beamten vor Abschluss des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt und ergibt sich, dass die Strafe unter Bedachtnahme auf Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, hat die Disziplinarbehörde, die die Strafe ausgesprochen hat, ihren Strafbescheid (Disziplinarerkenntnis, Disziplinarverfügung) oder das Verwaltungsgericht Wien sein Erkenntnis im erforderlichen Umfang aufzuheben (abzuändern) und ? sofern nicht auf gänzlichen Freispruch zu erkennen oder das Disziplinarverfahren zur Gänze einzustellen ist ? die Strafe allenfalls neu zu bemessen. Ein sich dadurch ergebender Differenzbetrag ist dem Beamten erforderlichenfalls zu ersetzen.“
„(1) Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat., (2) Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen., (3) Wurde das Verfahren gemäß Paragraph 95, Absatz 3 a, fortgeführt und gegen den Beamten vor Abschluss des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt und ergibt sich, dass die Strafe unter Bedachtnahme auf Absatz eins und 2 ganz oder teilweise nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, hat die Disziplinarbehörde, die die Strafe ausgesprochen hat, ihren Strafbescheid (Disziplinarerkenntnis, Disziplinarverfügung) oder das Verwaltungsgericht Wien sein Erkenntnis im erforderlichen Umfang aufzuheben (abzuändern) und ? sofern nicht auf gänzlichen Freispruch zu erkennen oder das Disziplinarverfahren zur Gänze einzustellen ist ? die Strafe allenfalls neu zu bemessen. Ein sich dadurch ergebender Differenzbetrag ist dem Beamten erforderlichenfalls zu ersetzen.“

§ 97 Abs. 1 DO lautet wie folgt:Paragraph 97, Absatz eins, DO lautet wie folgt:

„Das Disziplinarverfahren ist vom Magistrat mit Aktenvermerk einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten, oder

5. der Einstellungsgrund des § 80 Abs. 2 vorliegt.“5. der Einstellungsgrund des Paragraph 80, Absatz 2, vorliegt.“

§ 103 Abs. 2 und 3 DO lautet wie folgt:Paragraph 103, Absatz 2 und 3 DO lautet wie folgt:

„(2) Das Disziplinarerkenntnis hat – soweit nicht die teilweise Unterbrechung (Fortführung) des Disziplinarverfahrens gemäß § 95 Abs. 3a anderes erfordert – die im Strafantrag angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 1 oder 2 auf Freispruch und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 auf Einstellung zu lauten.„(2) Das Disziplinarerkenntnis hat – soweit nicht die teilweise Unterbrechung (Fortführung) des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 95, Absatz 3 a, anderes erfordert – die im Strafantrag angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 auf Freispruch und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 5 auf Einstellung zu lauten.

(3) Der Spruch hat, wenn er nicht auf Freispruch oder Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe (Zusatzstrafe);

4. allenfalls die (teilweise) bedingte Strafnachsicht oder deren Widerruf und die Bewährungsfrist (§ 78);4. allenfalls die (teilweise) bedingte Strafnachsicht oder deren Widerruf und die Bewährungsfrist (Paragraph 78,);

5. die Entscheidung über die Kosten.

Das Erfordernis der Z 3 und 4 entfällt, wenn gemäß § 77a Abs. 1 von einer Zusatzstrafe abgesehen wird.“Das Erfordernis der Ziffer 3 und 4 entfällt, wenn gemäß Paragraph 77 a, Absatz eins, von einer Zusatzstrafe abgesehen wird.“

Bei der Disziplinarverfolgung muss das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden (vgl. VfGH Slg. 2311, 4008, 4513). Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird jedenfalls bei einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen schuldhafter Verwirklichung eines nicht als Verletzung der Amtspflicht einzustufenden Delikts in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten des Beschuldigten in diesen Fällen nur an jenen Maßstäben zu messen war, das für alle Normunterworfenen zu gelten hat. Daraus folgt aber, dass die gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen die tragenden Feststellungen zugleich eine Verletzung des im § 18 Abs. 2 DO normierten rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales der 'Vertrauenswahrung' beinhalten, den mit der Disziplinarstrafe verfolgenden Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen, und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten entfalten kann.Bei der Disziplinarverfolgung muss das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden vergleiche VfGH Slg. 2311, 4008, 4513). Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird jedenfalls bei einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen schuldhafter Verwirklichung eines nicht als Verletzung der Amtspflicht einzustufenden Delikts in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten des Beschuldigten in diesen Fällen nur an jenen Maßstäben zu messen war, das für alle Normunterworfenen zu gelten hat. Daraus folgt aber, dass die gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen die tragenden Feststellungen zugleich eine Verletzung des im Paragraph 18, Absatz 2, DO normierten rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales der 'Vertrauenswahrung' beinhalten, den mit der Disziplinarstrafe verfolgenden Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen, und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten entfalten kann.

Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist, wird durch wechselseitige besondere Treue- und Fürsorgepflichten zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber gekennzeichnet. In Ausfluss dieser Vorgabe fordert § 18 Abs. 2 DO, dass der Beamte alles zu vermeiden habe, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte.Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist, wird durch wechselseitige besondere Treue- und Fürsorgepflichten zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber gekennzeichnet. In Ausfluss dieser Vorgabe fordert Paragraph 18, Absatz 2, DO, dass der Beamte alles zu vermeiden habe, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte.

Durch § 18 Abs. 2 DO wird in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt ein Beamter immer dann, wenn er durch sein dienstliches oder Freizeitverhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei seiner Beamtentätigkeit rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine 'Glaubwürdigkeit' einbüßt. Die genannten Rückschlüsse sind vor allem von einem unrechtmäßigen Verhalten des Beamten, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht, zu ziehen. Diese Rückschlüsse sind aber auch dann (wenn auch in abgeschwächter Weise) zu ziehen, wenn das unrechtmäßige Verhalten des Beamten zwar nicht mit dem Aufgabenbereich des Beamten in einem konkreten Zusammenhang steht, aber zwischen rechtswidrigen Verhalten und den Aufgaben, die jedem Beamten zukommen, ein Bezug besteht (daher ein allgemeiner Funktionsbezug und kein konkreter Funktionsbezug zur Beamtentätigkeit vorliegt; vgl. Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten2, 117).Durch Paragraph 18, Absatz 2, DO wird in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt ein Beamter immer dann, wenn er durch sein dienstliches oder Freizeitverhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei seiner Beamtentätigkeit rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine 'Glaubwürdigkeit' einbüßt. Die genannten Rückschlüsse sind vor allem von einem unrechtmäßigen Verhalten des Beamten, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht, zu ziehen. Diese Rückschlüsse sind aber auch dann (wenn auch in abgeschwächter Weise) zu ziehen, wenn das unrechtmäßige Verhalten des Beamten zwar nicht mit dem Aufgabenbereich des Beamten in einem konkreten Zusammenhang steht, aber zwischen rechtswidrigen Verhalten und den Aufgaben, die jedem Beamten zukommen, ein Bezug besteht (daher ein allgemeiner Funktionsbezug und kein konkreter Funktionsbezug zur Beamtentätigkeit vorliegt; vergleiche Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten2, 117).

Der Begriff der Achtung und des Vertrauens, die seiner Stellung entgegengebracht werden, bzw. der Begriff des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Dieser Öffentlichkeit soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten eines Beamten missbilligt wird, und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft gezogen werden.

Bei Delikten gegen das Rechtsgut des Vermögens wird allgemein der Eindruck erweckt, dass der jeweilige Beamte nicht bestrebt ist, die Rechtsgüter der Rechtsordnung zu beachten, was letztlich ein Misstrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zur Folge hat. Dass dieses Misstrauen auch geeignet ist, auf die Wertschätzung für die Beamtenschaft auszustrahlen, liegt auf der Hand.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin das Vergehen des schweren Betrugs begangen, indem diese am 25.9.2011 einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. Ges.m.b.H. ausgefüllt und die Unterschrift des Geschäftsführers auf diesem Erlagschein gefälscht hatte.

Mit dieser Handlung wurde von der Beschwerdeführerin ein Vermögensdelikt gesetzt. Da von Beamten von der Öffentlichkeit erwartet wird, dass diese mit öffentlichen Geldern wie auch mit Vermögenswerten insgesamt korrekt und untadelig umgehen, wird durch einen Beamten, welcher ein gerichtlich strafbares Vermögensdelikt setzt, dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung geschadet und die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen.

Die Beschwerdeführerin hat die gegenständliche Betrugshandlung (bei Zugrundelegung der gerichtlichen Feststellungen) vorsätzlich gesetzt. Mit dieser Handlung hat diese zugleich aber auch schuldhaft (daher jedenfalls fahrlässig) die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen. Es ist sohin von einer Verletzung der im § 18 Abs. 2 letzter Satz DO normierten Dienstpflicht auszugehen.Die Beschwerdeführerin hat die gegenständliche Betrugshandlung (bei Zugrundelegung der gerichtlichen Feststellungen) vorsätzlich gesetzt. Mit dieser Handlung hat diese zugleich aber auch schuldhaft (daher jedenfalls fahrlässig) die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen. Es ist sohin von einer Verletzung der im Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz DO normierten Dienstpflicht auszugehen.

Offenkundig liegt keiner der Strafaufhebungs- bzw. Straf- oder Verfolgungsausschlussgründe des § 97 Abs. 1 Z 2, 3, 5 DO i.V.m. § 103 Abs. 2 DO vor. Offenkundig liegt keiner der Strafaufhebungs- bzw. Straf- oder Verfolgungsausschlussgründe des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, DO in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, DO vor.

Durch die gerichtliche Verurteilung wird der mit dieser Dienstpflichtverletzung verbundene Unwertgehalt nicht zur Gänze abgedeckt, zumal durch die gerichtliche Verurteilung der dienstrechtliche Aspekt der Handlung nicht berücksichtigt worden ist. Es ist daher vom Vorliegen eines disziplinären Überhangs auszugehen.

Mangels Vorliegens eines der Anwendungsfälle des § 97 Abs. 1 Z 2, 3, 5 DO i.V.m. § 97 Abs. 1 Z 4 DO ist daher zu prüfen, ob in Anwendung des § 103 Abs. 2 DO i.V.m. § 97 Abs. 1 Z 4 DO die Disziplinarkommission mit einer Einstellung vorzugehen gehabt hätte. Dies ist aber schon deshalb zu verneinen, da die gegenständlich verwirklichte Tat nicht bloß geringfügige Folgen nach sich gezogen hat.Mangels Vorliegens eines der Anwendungsfälle des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, DO in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, DO ist daher zu prüfen, ob in Anwendung des Paragraph 103, Absatz 2, DO in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, DO die Disziplinarkommission mit einer Einstellung vorzugehen gehabt hätte. Dies ist aber schon deshalb zu verneinen, da die gegenständlich verwirklichte Tat nicht bloß geringfügige Folgen nach sich gezogen hat.

Mangels Vorliegens einer Konstellation i.S.d. § 77a DO findet auch nicht § 103 Abs. 2 DO, wonach im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß § 77a Abs. 1 DO von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann, und nur ein Schuldspruch erfolgen kann, keine Anwendung.Mangels Vorliegens einer Konstellation i.S.d. Paragraph 77 a, DO findet auch nicht Paragraph 103, Absatz 2, DO, wonach im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraph 77 a, Absatz eins, DO von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann, und nur ein Schuldspruch erfolgen kann, keine Anwendung.

Die Disziplinarbehörde hatte daher gemäß § 103 Abs. 3 DO einen Schuldspruch i.S.d. § 103 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Z 1 bis 5 DO zu fällen, und daher gemäß § 103 Abs. 3 Z 3 DO auch einen Strafausspruch (i.S.d. § 76 Abs. 1 DO) auszusprechen. Die Disziplinarbehörde hatte daher gemäß Paragraph 103, Absatz 3, DO einen Schuldspruch i.S.d. Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins bis 5 DO zu fällen, und daher gemäß Paragraph 103, Absatz 3, Ziffer 3, DO auch einen Strafausspruch (i.S.d. Paragraph 76, Absatz eins, DO) auszusprechen.

A) Zur Frage der Gebotenheit der Verhängung der Entlassung:

Im Falle der Gebotenheit der Verhängung einer Disziplinarstrafe i.S.d. § 76 Abs. 1 DO ist zuerst zu prüfen, ob gemäß § 77 Abs. 3 DO auf Grund der zu bestrafenden Disziplinarübertretung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen ist.Im Falle der Gebotenheit der Verhängung einer Disziplinarstrafe i.S.d. Paragraph 76, Absatz eins, DO ist zuerst zu prüfen, ob gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DO auf Grund der zu bestrafenden Disziplinarübertretung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen ist.

§ 77 DO in der Fassung vor der Novellierung dieser Bestimmung durch das LGBl. 2/2010 lautete wie folgt:Paragraph 77, DO in der Fassung vor der Novellierung dieser Bestimmung durch das Landesgesetzblatt 2 aus 2010, lautete wie folgt:

„(1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen

1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,

2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,

3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.3. sinngemäß auf die gemäß Paragraphen 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“

Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zu dieser Bestimmung des § 77 DO unmittelbar vor der Novelle LGBl. 2/2010 war diese Bestimmung im Sinne der (auf die Entscheidung des verstärkten Senats vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115 aufbauende) Judikatur zum BDG auszulegen (vgl. VwGH 13. 12.2007, 2005/09/0149; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 15.10.2009, 2008/09/0332). Demnach fand auch auf diese Bestimmung des § 77 DO nicht mehr der in der älteren Judikatur formulierte Untragbarkeitsgrundsatz Anwendung. Vielmehr waren auch nach der Rechtslage des § 77 DO Entlassungen als Strafen einzustufen, welche nur nach Abwägung aller Strafbemessungskriterien (insbesondere der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der Strafe der Entlassung) ausgesprochen werden durften (vgl. VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301). Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zu dieser Bestimmung des Paragraph 77, DO unmittelbar vor der Novelle Landesgesetzblatt 2 aus 2010, war diese Bestimmung im Sinne der (auf die Entscheidung des verstärkten Senats vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115 aufbauende) Judikatur zum BDG auszulegen vergleiche VwGH 13. 12.2007, 2005/09/0149; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 15.10.2009, 2008/09/0332). Demnach fand auch auf diese Bestimmung des Paragraph 77, DO nicht mehr der in der älteren Judikatur formulierte Untragbarkeitsgrundsatz Anwendung. Vielmehr waren auch nach der Rechtslage des Paragraph 77, DO Entlassungen als Strafen einzustufen, welche nur nach Abwägung aller Strafbemessungskriterien (insbesondere der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der Strafe der Entlassung) ausgesprochen werden durften vergleiche VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301).

Entsprechend der Vorschrift des § 77 Abs. 1 Z 3 DO zu beachtenden Strafbemessungskriterien des StGB war demnach (daher nach der auf das oa Erkenntnis des verstärkten Senats aufbauenden und auch für Verfahren nach der Wr. Dienstordnung [vgl. etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301] zu beachtenden Judikatur) auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung abzustellen. Diese Schwere war im Sinne eines beweglichen Systems durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgütern, und 2) der Schwere der anzulastenden Schuld, zu ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der Disziplinarverletzung war sodann im Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem Kriterium gleichwertigen) weiteren Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. §§ 34 ff StGB und 2) der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Verhängung einer Disziplinarstrafe der Entlassung in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung als geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen Prüfungsschritt geboten erscheinenden Ausmaß und zudem maximal in dem Ausmaß, als eine Disziplinarstrafenverhängung aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine Disziplinarstrafe zu verhängen (vgl. VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007, 2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127; 15.10.2009, 2008/09/0004; 15.10.2009, 2008/09/0332).Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, DO zu beachtenden Strafbemessungskriterien des StGB war demnach (daher nach der auf das oa Erkenntnis des verstärkten Senats aufbauenden und auch für Verfahren nach der Wr. Dienstordnung [vgl. etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301] zu beachtenden Judikatur) auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung abzustellen. Diese Schwere war im Sinne eines beweglichen Systems durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgütern, und 2) der Schwere der anzulastenden Schuld, zu ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der Disziplinarverletzung war sodann im Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem Kriterium gleichwertigen) weiteren Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. Paragraphen 34, ff StGB und 2) der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Verhängung einer Disziplinarstrafe der Entlassung in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung als geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen Prüfungsschritt geboten erscheinenden Ausmaß und zudem maximal in dem Ausmaß, als eine Disziplinarstrafenverhängung aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine Disziplinarstrafe zu verhängen vergleiche VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007, 2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127; 15.10.2009, 2008/09/0004; 15.10.2009, 2008/09/0332).

In Reaktion auf diese Judikatur wurde mit der Novelle der Dienstordnung LGBl. Nr. 2/2010 dem § 77 DO nachfolgender Absatz 3) angefügt:In Reaktion auf diese Judikatur wurde mit der Novelle der Dienstordnung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2010, dem Paragraph 77, DO nachfolgender Absatz 3) angefügt:

„(3) Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“„(3) Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“

In der Beschlussvorlage zu dieser Ergänzung des § 77 DO wird ausgeführt wie folgt:In der Beschlussvorlage zu dieser Ergänzung des Paragraph 77, DO wird ausgeführt wie folgt:

„Probleme:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit bzw. Erforderlichkeit einer disziplinären Entlassung bei objektiv festgestellter Untragbarkeit dahingehend geändert, dass er nunmehr davon ausgeht, dass sich der Gesetzgeber nicht dazu entschlossen habe, den Gesichtspunkt der „Untragbarkeit“ als Zumessungskriterium im Disziplinarverfahren zu verselbständigen.

Ziele:

Der sog. „Untragbarkeitsgrundsatz“ soll der bisherigen Verwaltungspraxis und der bisherigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend weiterhin als selbstständiges Zumessungskriterium für eine Entlassung gelten.

Inhalt/Problemlösung:

Hat der Beamte oder die Beamtin das in ihn oder sie gesetzte Vertrauen derart zerstört, dass er oder sie für eine Weiterbeschäftigung untragbar geworden ist, ist ohne Rücksichtnahme auf spezialpräventive Überlegungen und auf die Strafbemessungsgründe der §§ 32 bis 35 StGB die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen.Hat der Beamte oder die Beamtin das in ihn oder sie gesetzte Vertrauen derart zerstört, dass er oder sie für eine Weiterbeschäftigung untragbar geworden ist, ist ohne Rücksichtnahme auf spezialpräventive Überlegungen und auf die Strafbemessungsgründe der Paragraphen 32 bis 35 StGB die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen.

Besonderer Teil:

Zu Art. I Z 9 (§ 77 Abs. 3 DO 1994):Zu Artikel römisch eins, Ziffer 9, (Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994):

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit bzw. Erforderlichkeit einer disziplinären Entlassung bei objektiv festgestellter Untragbarkeit dahingehend geändert, dass er nunmehr davon ausgeht, dass sich der Gesetzgeber nicht dazu entschlossen habe, den Gesichtspunkt der „Untragbarkeit“ als Zumessungskriterium im Disziplinarverfahren zu verselbstständigen. Auch in seinem ausdrücklich zu § 77 DO 1994 ergangenen Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, Zl. 2005/09/0149-5, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der § 77 Abs. 1 DO 1994 bei Bemessung der Strafe die Berücksichtigung aller in den Ziffern 1 bis 3 genannten Kriterien in gleichem Maße fordere. Daher komme es bei Festsetzung der Disziplinarstrafe nicht nur auf die Verletzung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten oder der Beamtin (Z 1) an, sondern auch auf spezialpräventive Überlegungen (Z 2) und auf die Strafbemessungsgründe gemäß §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (Z 3). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit bzw. Erforderlichkeit einer disziplinären Entlassung bei objektiv festgestellter Untragbarkeit dahingehend geändert, dass er nunmehr davon ausgeht, dass sich der Gesetzgeber nicht dazu entschlossen habe, den Gesichtspunkt der „Untragbarkeit“ als Zumessungskriterium im Disziplinarverfahren zu verselbstständigen. Auch in seinem ausdrücklich zu Paragraph 77, DO 1994 ergangenen Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, Zl. 2005/09/0149-5, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Paragraph 77, Absatz eins, DO 1994 bei Bemessung der Strafe die Berücksichtigung aller in den Ziffern 1 bis 3 genannten Kriterien in gleichem Maße fordere. Daher komme es bei Festsetzung der Disziplinarstrafe nicht nur auf die Verletzung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten oder der Beamtin (Ziffer eins,) an, sondern auch auf spezialpräventive Überlegungen (Ziffer 2,) und auf die Strafbemessungsgründe gemäß Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (Ziffer 3,).

Dem gegenüber ist anzumerken, dass die Entlassung keine Strafe im eigentlichen Wortsinn darstellt, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder der Täterin oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes darstellt. So hat auch der Dienstrechtssenat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das öffentlich-rechtliche (pragmatische) Dienstverhältnis generell nicht dazu dient, das Dienstverhältnis in seinem Bestand auch dann zu schützen, wenn ein Verhalten durch einen Beamten oder eine Beamtin gesetzt worden ist, das objektiv betrachtet auch in der „allgemeinen“ Arbeitswelt zu einer gerechtfertigten Entlassung geführt hätte. Aus diesem Grund soll in derartigen Fällen jedenfalls mit einer Entlassung vorgegangen werden können, wobei hinsichtlich der Untragbarkeit in der bisherigen Verwendung auf den bisherigen tatsächlichen Einsatz des oder der Beschuldigten abzustellen ist.

Nur dann, wenn die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen könnte, ist von einer Entlassung Abstand zu nehmen. Diese Ausnahme erfasst nur Situationen großer Bedrängnis, die einen so starken Motivationsdruck entfalten, dass auch ein maßgerechter Menschen zur Tat verleitet würde.“

In Würdigung der aus den Materialien zu erschließenden Intentionen anlässlich der Einfügung des § 77 Abs. 3 DO durch die Novelle LGBl. Nr. 2/2010 ist sohin zu folgern, dass nunmehr für die Frage der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung in erster Linie die Frage maßgeblich sein soll, ob durch das jeweilige inkriminierte Verhalten des Beamten eine „Untragbarkeit in der bisherigen Verwendung auf den bisherigen tatsächlichen Einsatz“ eingetreten ist.In Würdigung der aus den Materialien zu erschließenden Intentionen anlässlich der Einfügung des Paragraph 77, Absatz 3, DO durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2010, ist sohin zu folgern, dass nunmehr für die Frage der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung in erster Linie die Frage maßgeblich sein soll, ob durch das jeweilige inkriminierte Verhalten des Beamten eine „Untragbarkeit in der bisherigen Verwendung auf den bisherigen tatsächlichen Einsatz“ eingetreten ist.

Dieses auf die Frage des Vorliegens einer Untragbarkeit abstellende Kriterium für die Frage der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung gilt aber gemäß dem im § 77 Abs. 3 DO aufgenommenen Entlassungsuntersagungsgrund nicht unbeschränkt. Vielmehr ist in Fällen einer besonderen Schuldkonstellation eine Entlassung stets unzulässig. Wenn nämlich die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die diese Übertretung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen könnte, ist gemäß § 77 Abs. 3 DO selbst im Falle des Vorliegens einer Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung i.S.d. § 77 Abs. 3 DO der Ausspruch einer Entlassung unzulässig.Dieses auf die Frage des Vorliegens einer Untragbarkeit abstellende Kriterium für die Frage der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung gilt aber gemäß dem im Paragraph 77, Absatz 3, DO aufgenommenen Entlassungsuntersagungsgrund nicht unbeschränkt. Vielmehr ist in Fällen einer besonderen Schuldkonstellation eine Entlassung stets unzulässig. Wenn nämlich die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die diese Übertretung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen könnte, ist gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DO selbst im Falle des Vorliegens einer Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung i.S.d. Paragraph 77, Absatz 3, DO der Ausspruch einer Entlassung unzulässig.

Wann eine Untragbarkeit i.S.d. § 77 Abs. 3 DO vorliegt, ist mangels einer ausdrücklichen näheren gesetzlichen Regelung im Interpretationswege zu ermitteln. In Anbetracht der Ausführungen in den Materialien liegt es nahe, diese Wendung „Untragbarkeit“ im Sinne der tragenden Determinanten der in den Materialien angesprochenen und bis zum Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, beachtlichen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz auszulegen:Wann eine Untragbarkeit i.S.d. Paragraph 77, Absatz 3, DO vorliegt, ist mangels einer ausdrücklichen näheren gesetzlichen Regelung im Interpretationswege zu ermitteln. In Anbetracht der Ausführungen in den Materialien liegt es nahe, diese Wendung „Untragbarkeit“ im Sinne der tragenden Determinanten der in den Materialien angesprochenen und bis zum Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, beachtlichen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz auszulegen:

Nach dieser Judikatur war von einer den Ausspruch einer Entlassung rechtfertigenden Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Beamten dann auszugehen, wenn die Schwere der Dienstpflichtverletzung dazu führte, dass von einem Bruch des Vertrauensbands zwischen dem Dienstgeber und dem Beamten auszugehen war. Diese Schwere der Dienstpflichtverletzung war im Sinne eines beweglichen Systems aus 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgütern und 2) der Schwere der anzulastenden Schuld zu ermitteln. Bemerkt wird, dass diese Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz bis zum oa. verstärkten Senat gleichermaßen nicht nur für Disziplinarverfahren auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen, sondern auch für Disziplinarverfahren auf Grund der Wr. Dienstordnung beachtlich war:

So führte der Verwaltungsgerichtshof seit 1999 (spätestens mit dem Erkenntnis vom 7.7.1999, Zl. 99/09/0042) in ständiger Rechtsprechung dezitiert aus, dass die Behörde die Frage, ob eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses eingetreten ist, auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen hat. Diese Schwere der Dienstpflichtverletzung war im Sinne eines beweglichen Systems entsprechend der (im Hinblick auf die konkrete Beschäftigung des Beschuldigten zu erblickenden) Schwere der durch das inkriminierte Verhalten verletzten Rechtsgüter und dem Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Schwere des Verschuldens war infolge der Anwendbarerklärung des § 34 StGB durch alle disziplinarrechtlichen Gesetze in erster Linie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie durch äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sich auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. So führte der Verwaltungsgerichtshof seit 1999 (spätestens mit dem Erkenntnis vom 7.7.1999, Zl. 99/09/0042) in ständiger Rechtsprechung dezitiert aus, dass die Behörde die Frage, ob eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses eingetreten ist, auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen hat. Diese Schwere der Dienstpflichtverletzung war im Sinne eines beweglichen Systems entsprechend der (im Hinblick auf die konkrete Beschäftigung des Beschuldigten zu erblickenden) Schwere der durch das inkriminierte Verhalten verletzten Rechtsgüter und dem Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Schwere des Verschuldens war infolge der Anwendbarerklärung des Paragraph 34, StGB durch alle disziplinarrechtlichen Gesetze in erster Linie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie durch äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sich auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.

Dieser seit dem Jahr 1999 die höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschließlich kennzeichnende Judikaturstrang, wonach bei der Ermittlung der für die Frage der Entlassung maßgebenden Schwere der Dienstpflichtverletzung sowohl der Unwertgehalt der Tat als auch das Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens abzuwägen sind, lässt sich bis in die frühesten Entscheidungen zum Untragbarkeitsgrundsatz zurückverfolgen. So betonte der Verwaltungsgerichtshof etwa, dass eine Untragbarkeit nur im Hinblick eines durch den Beschuldigten schuldhaft gesetzten Verhaltens angenommen werden kann (vgl. VwGH 24.2.1995, 93/09/0418). Dieser seit dem Jahr 1999 die höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschließlich kennzeichnende Judikaturstrang, wonach bei der Ermittlung der für die Frage der Entlassung maßgebenden Schwere der Dienstpflichtverletzung sowohl der Unwertgehalt der Tat als auch das Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens abzuwägen sind, lässt sich bis in die frühesten Entscheidungen zum Untragbarkeitsgrundsatz zurückverfolgen. So betonte der Verwaltungsgerichtshof etwa, dass eine Untragbarkeit nur im Hinblick eines durch den Beschuldigten schuldhaft gesetzten Verhaltens angenommen werden kann vergleiche VwGH 24.2.1995, 93/09/0418).

Spätestens in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 7.7.1999, Zl. 99/09/0042, fordert der Verwaltungsgerichtshof bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung dezitiert (im Sinne eines beweglichen Systems) und ausdrücklich eine Abwägung zwischen dem Unwertgehalt der Tat einerseits und dem Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens andererseits (im Sinne dieses Judikats ausdrücklich auch VwGH 12.4.2000, 97/09/0369; 21.9.2005, 2005/09/0042).

So führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 7.7.1999 aus wie folgt:

„Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Auch hier hat die Disziplinarkommission zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 geboten ist. Hiebei hat sie sich gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.“„Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Auch hier hat die Disziplinarkommission zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 geboten ist. Hiebei hat sie sich gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf Paragraph 32, Absatz eins, StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.“

Im Sinne dieser Judikaturlinie variierte der Verwaltungsgerichtshof seine (nicht nur für die Rechtslage nach dem BDG, sondern auch für die Wr. Dienstordnung maßgebliche) Vorgabe für die Bejahung einer, eine Entlassung tragenden Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Beschuldigten mitunter minimal.

So forderte der Verwaltungsgerichtshof in einigen Judikaten, dass die Disziplinarbehörde „auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung (…) zu beurteilen (hat) und (diese) zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, dann fehlt es im Sinn der angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt insofern für spezialpräventive Erwägungen kein Raum“ (vgl. VwGH 18.4.2002, 2000/09/0176). So forderte der Verwaltungsgerichtshof in einigen Judikaten, dass die Disziplinarbehörde „auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung (…) zu beurteilen (hat) und (diese) zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, dann fehlt es im Sinn der angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt insofern für spezialpräventive Erwägungen kein Raum“ vergleiche VwGH 18.4.2002, 2000/09/0176).

Im Ergebnis nicht anders umschreibt der Verwaltungsgerichtshof die aus dem Untragbarkeitsgrundsatz resultierenden Kriterien für die Zulässigkeit einer Entlassung, wenn er im Erkenntnis vom 22.6.2005, Zl. 2003/09/0087, formuliert (vgl. ausdrücklich in diesem Sinne auch VwGH 21.9.2005, 2005/09/0042):Im Ergebnis nicht anders umschreibt der Verwaltungsgerichtshof die aus dem Untragbarkeitsgrundsatz resultierenden Kriterien für die Zulässigkeit einer Entlassung, wenn er im Erkenntnis vom 22.6.2005, Zl. 2003/09/0087, formuliert vergleiche ausdrücklich in diesem Sinne auch VwGH 21.9.2005, 2005/09/0042):

„Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung bzw. im Fall mehrerer Dienstpflichtverletzungen auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzungen zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung hat sich die Disziplinarkommission gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.„Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung bzw. im Fall mehrerer Dienstpflichtverletzungen auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzungen zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung hat sich die Disziplinarkommission gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf Paragraph 32, Absatz eins, StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.

Wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, dann fehlt es im Sinn der angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt insoferne für spezialpräventive Erwägungen kein Raum (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/09/0381, vom 18. Dezember 2001, Zl. 99/09/0089, und vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0110).“Wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, dann fehlt es im Sinn der angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt insoferne für spezialpräventive Erwägungen kein Raum vergleiche zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/09/0381, vom 18. Dezember 2001, Zl. 99/09/0089, und vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0110).“

Wiederholt wurde vom Verwaltungsgerichtshof sohin betont, dass bei der Ermittlung der für die Frage der Bejahung einer Untragbarkeit zu ermittelnden Schwere der Dienstpflichtverletzung das Ausmaß der dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens zu berücksichtigen ist, wobei ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass bei dieser Prüfung auch die (für die Ermittlung des Verschuldens) maßgeblichen Milderungsgründe ausdrücklich in der Begründung anzuführen und zu würdigen sind (vgl. VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097).Wiederholt wurde vom Verwaltungsgerichtshof sohin betont, dass bei der Ermittlung der für die Frage der Bejahung einer Untragbarkeit zu ermittelnden Schwere der Dienstpflichtverletzung das Ausmaß der dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens zu berücksichtigen ist, wobei ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass bei dieser Prüfung auch die (für die Ermittlung des Verschuldens) maßgeblichen Milderungsgründe ausdrücklich in der Begründung anzuführen und zu würdigen sind vergleiche VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097).

Mitunter wurden vom Verwaltungsgerichtshof auch verschuldensspezifische spezialpräventive Aspekte bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung als maßgeblich erachtet; so etwa in den Erkenntnissen vom 21.2.1991, Zl. 90/09/0181, und vom 21.2.1991, Zl. 90/09/0191, in denen die „objektive Untragbarkeit“ als „Gefährlichkeit“ gedeutet wurde.

Aus dieser bis zur Erlassung des oa Erkenntnisses des verstärkten Senats maßgeblichen Judikaturlinie ist abzuleiten, dass es für die Frage, ob von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auszugehen ist, nicht bloß auf das Ausmaß und die Schwere der durch die Pflichtverletzung im Hinblick auf die Stellung als Beamter verletzten Rechtsgüter ankommt. Vielmehr ist bei der Ermittlung der für die Beurteilung des Eintritts der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses eine (wohl im Sinne eines beweglichen Systems zu erfolgen habende) Abwägung zwischen der Schwere der durch die Pflichtverletzung im Hinblick auf die Stellung als Beamter verletzten Rechtsgüter mit dem Ausmaß des dem Täter anzulastenden Verschuldens (arg.: zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist) durchzuführen. Nur wenn dieses Abwägungsergebnis zu einer Bejahung einer Zerstörung des Bandes zwischen dem Beschuldigten und dem Dienstgeber führt, ist von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auszugehen.

Diesfalls, daher nur in den Fällen, in welchen auf Grund der auf diese Weise ermittelten Schwere der Dienstpflichtverletzung eine Entlassung als geboten erschien, war eine Entlassung auch dann auszusprechen, wenn spezialpräventive Gründe (welche gemäß § 34 StGB ja auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind) eine Entlassung nicht als geboten erscheinen lassen (daher von einer durchaus positiven Zukunftsprognose oder von einer Versetzbarkeit auf einen anderen Arbeitsplatz auszugehen war) (vgl. etwa VwGH 20.11.2006, 2005/09/0053; 18.12.2006, 2005/09/0080).Diesfalls, daher nur in den Fällen, in welchen auf Grund der auf diese Weise ermittelten Schwere der Dienstpflichtverletzung eine Entlassung als geboten erschien, war eine Entlassung auch dann auszusprechen, wenn spezialpräventive Gründe (welche gemäß Paragraph 34, StGB ja auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind) eine Entlassung nicht als geboten erscheinen lassen (daher von einer durchaus positiven Zukunftsprognose oder von einer Versetzbarkeit auf einen anderen Arbeitsplatz auszugehen war) vergleiche etwa VwGH 20.11.2006, 2005/09/0053; 18.12.2006, 2005/09/0080).

Im Gegensatz zur oa auf das Erkenntnis des verstärkten Senats vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, aufbauenden Judikatur war nach dieser auf den Untragbarkeitsgrundsatz rekurrierenden Judikaturlinie daher schon (gemäß der vor diesem Judikat ergangenen ständigen Judikatur) im Falle des Vorliegens einer (nach Abwägung der Kriterien der Schwere des Unrechtsgehalts der Tat und der Schwere des Verschuldens bejahten) Zerstörung des Vertrauensverhältnisses der Ausspruch einer Entlassung zulässig. Die vor dem oa. verstärkten Senat bestanden habende ständige Judikatur unterschied sich daher vom oa. Erkenntnis des verstärkten Senats „lediglich“ insofern, als durch das Erkenntnis dieses verstärkten Senats zwei zusätzliche Vorgaben eingeführt wurden:

Erstens wurde nunmehr für die Ermittlung des (eine Voraussetzung für eine Entlassung darstellenden) Kriteriums der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht bloß (im Sinne eines beweglichen Systems) eine Abwägung zwischen den Kriterien der Schwere des Unrechtsgehalts einerseits und des Ausmaßes des Verschuldens andererseits als geboten erachtet. Vielmehr wurde nunmehr gefordert, dass bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (im Sinne eines beweglichen Systems) eine Abwägung zwischen den Kriterien der Schwere des Unrechtsgehalts einerseits und aller (daher nicht nur der die Tatbegehungsschuld betreffenden) Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32 bis 35 StGB (daher auch die nach der Tatbegehung entstandenen Milderungsgründe, wie etwa der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses oder der Milderungsgrund der Schadenswiedergutmachung; sowie die spezial- und generalpräventiven Strafbemessungskriterien) andererseits zu erfolgen hatte. Somit waren nunmehr auch die nicht nur der die Tatbegehungsschuld betreffenden Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32 bis 35 StGB bei der Abwägung zu berücksichtigen.Erstens wurde nunmehr für die Ermittlung des (eine Voraussetzung für eine Entlassung darstellenden) Kriteriums der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht bloß (im Sinne eines beweglichen Systems) eine Abwägung zwischen den Kriterien der Schwere des Unrechtsgehalts einerseits und des Ausmaßes des Verschuldens andererseits als geboten erachtet. Vielmehr wurde nunmehr gefordert, dass bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (im Sinne eines beweglichen Systems) eine Abwägung zwischen den Kriterien der Schwere des Unrechtsgehalts einerseits und aller (daher nicht nur der die Tatbegehungsschuld betreffenden) Strafbemessungsgründe i.S.d. Paragraphen 32 bis 35 StGB (daher auch die nach der Tatbegehung entstandenen Milderungsgründe, wie etwa der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses oder der Milderungsgrund der Schadenswiedergutmachung; sowie die spezial- und generalpräventiven Strafbemessungskriterien) andererseits zu erfolgen hatte. Somit waren nunmehr auch die nicht nur der die Tatbegehungsschuld betreffenden Strafbemessungsgründe i.S.d. Paragraphen 32 bis 35 StGB bei der Abwägung zu berücksichtigen.

Zusätzlich wurde durch diesen verstärkten Senat aber auch vorgegeben, dass eine Entlassung auch in den Fällen, in welchen auf Grund der nach den oa Kriterien ermittelten Schwere der Dienstpflichtverletzung eine Entlassung geboten erscheint, eine Entlassung nur dann zulässig ist, wenn der Ausspruch der Entlassung zudem auch im Hinblick auf den konkreten Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien.

Von der bis zum oa. Erkenntnis des verstärkten Senats maßgeblichen Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz wurde daher durch das oa. Erkenntnis des verstärkten Senats vom 14.11.2007 und die darauf aufbauenden oa. Judikatur lediglich insofern abgegangen, als (wie zuvor ausgeführt) durch das oa. Erkenntnis des verstärkten Senats zusätzlich zu den Komponenten der objektiven Schwere der verletzten Rechtsgüter und der Schwere des Verschuldens auch die Berücksichtigung der sonstigen Strafbemessungskriterien i.S.d. §§ 32 bis 35 StGB (insbesondere die Komponenten der Spezialprävention und der sonstigen, noch nicht bis zu diesem Prüfungsschritt berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. §§ 32 bis 35 StGB) gefordert wurde, und zudem eine Entlassung von einer spezialpräventiven Notwendigkeit des Ausspruchs der Entlassung abhängig gemacht wurde. Von der bis zum oa. Erkenntnis des verstärkten Senats maßgeblichen Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz wurde daher durch das oa. Erkenntnis des verstärkten Senats vom 14.11.2007 und die darauf aufbauenden oa. Judikatur lediglich insofern abgegangen, als (wie zuvor ausgeführt) durch das oa. Erkenntnis des verstärkten Senats zusätzlich zu den Komponenten der objektiven Schwere der verletzten Rechtsgüter und der Schwere des Verschuldens auch die Berücksichtigung der sonstigen Strafbemessungskriterien i.S.d. Paragraphen 32 bis 35 StGB (insbesondere die Komponenten der Spezialprävention und der sonstigen, noch nicht bis zu diesem Prüfungsschritt berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. Paragraphen 32 bis 35 StGB) gefordert wurde, und zudem eine Entlassung von einer spezialpräventiven Notwendigkeit des Ausspruchs der Entlassung abhängig gemacht wurde.

In diesem Zusammenhang sei aber vermerkt, dass in weiterer Folge der Verwaltungsgerichtshof diese zusätzliche Vorgabe der Notwendigkeit einer spezialpräventiven Gebotenheit der Entlassung (im Ergebnis) in seiner weiteren Judikatur extrem abgeschwächt hat, als er nämlich auch im Falle der Versetzung eines Beschuldigten auf einen Dienstposten, auf welchem die künftige Setzung der inkriminierten Handlungen ausgeschlossen erscheint, (unter Hinweis auf die strafrechtliche Literatur zum Begriff der Strafprävention) eine spezialpräventive Gebotenheit der Entlassung auch dann als zulässig angenommen hat, wenn der Beschuldigte als nicht verlässlich eingestuft wird. Eine solche, eine Entlassung rechtfertigende mangelnde Verlässlichkeit könne demnach auch aus der im Hinblick auf die in der Dienstpflichtverletzung zum Ausdruck gebrachte Persönlichkeit des Beschuldigten (daher im Hinblick auf die besonders durch seine Tat eine gegenüber rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebrachte ablehnende oder gleichgültige Einstellung) erschlossen werden (vgl. VwGH 18.9.2008, 2007/09/0320).In diesem Zusammenhang sei aber vermerkt, dass in weiterer Folge der Verwaltungsgerichtshof diese zusätzliche Vorgabe der Notwendigkeit einer spezialpräventiven Gebotenheit der Entlassung (im Ergebnis) in seiner weiteren Judikatur extrem abgeschwächt hat, als er nämlich auch im Falle der Versetzung eines Beschuldigten auf einen Dienstposten, auf welchem die künftige Setzung der inkriminierten Handlungen ausgeschlossen erscheint, (unter Hinweis auf die strafrechtliche Literatur zum Begriff der Strafprävention) eine spezialpräventive Gebotenheit der Entlassung auch dann als zulässig angenommen hat, wenn der Beschuldigte als nicht verlässlich eingestuft wird. Eine solche, eine Entlassung rechtfertigende mangelnde Verlässlichkeit könne demnach auch aus der im Hinblick auf die in der Dienstpflichtverletzung zum Ausdruck gebrachte Persönlichkeit des Beschuldigten (daher im Hinblick auf die besonders durch seine Tat eine gegenüber rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebrachte ablehnende oder gleichgültige Einstellung) erschlossen werden vergleiche VwGH 18.9.2008, 2007/09/0320).

Bei Zugrundelegung des Wortlauts des § 77 Abs. 3 DO und der Materialien zu dieser Bestimmung ist daher zu folgern, dass der Wiener Landesgesetzgeber durch die Aufnahme des § 77 Abs. 3 DO normierte, dass (vom Fall des in dieser Bestimmung zudem normierten Entlassungsuntersagungsgrundes abgesehen) das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beschuldigten i.S.d. unmittelbar vor der Erlassung des oa. Erkenntnisses des verstärkten Senats maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Judikatur für die Bejahung der Zulässigkeit einer Entlassung ausreichen soll. Bei Zugrundelegung des Wortlauts des Paragraph 77, Absatz 3, DO und der Materialien zu dieser Bestimmung ist daher zu folgern, dass der Wiener Landesgesetzgeber durch die Aufnahme des Paragraph 77, Absatz 3, DO normierte, dass (vom Fall des in dieser Bestimmung zudem normierten Entlassungsuntersagungsgrundes abgesehen) das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beschuldigten i.S.d. unmittelbar vor der Erlassung des oa. Erkenntnisses des verstärkten Senats maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Judikatur für die Bejahung der Zulässigkeit einer Entlassung ausreichen soll.

Dieses Auslegungsergebnis wird zudem nach dadurch bestätigt, dass in den Materialien zur Bestimmung des § 77 Abs. 3 DO ausdrücklich angeführt wird, dass durch diese Bestimmung die durch den oa. verstärkten Senat ausgesprochene Judikaturänderung nicht nachvollzogen werden soll. Dass zudem auch die bis zu diesem verstärkten Senat maßgebliche Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz nicht beachtlich sein sollte, wurde sohin nicht einmal implizit zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist den Materialien zumindest die konkludente Absicht des Gesetzgebers, dass in Hinkunft wieder die bis zum Zeitpunkt der Erlassung des oa. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs maßgebliche Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz maßgeblich sein soll, zu erschließen.Dieses Auslegungsergebnis wird zudem nach dadurch bestätigt, dass in den Materialien zur Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 3, DO ausdrücklich angeführt wird, dass durch diese Bestimmung die durch den oa. verstärkten Senat ausgesprochene Judikaturänderung nicht nachvollzogen werden soll. Dass zudem auch die bis zu diesem verstärkten Senat maßgebliche Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz nicht beachtlich sein sollte, wurde sohin nicht einmal implizit zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist den Materialien zumindest die konkludente Absicht des Gesetzgebers, dass in Hinkunft wieder die bis zum Zeitpunkt der Erlassung des oa. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs maßgebliche Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz maßgeblich sein soll, zu erschließen.

In Abschwächung zu dieser nach dem Willen des Wiener Landesgesetzgebers in Hinkunft wieder zu beachtenden, bis zum Zeitpunkt des oa. Erkenntnisses des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblichen Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz wurde im § 77 Abs. 3 DO aber zudem auch ein Entlassungsuntersagungsgrund normiert. In den Fällen, in welchen die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die die Tat auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, ist nämlich eine der Ausspruch der Entlassung auch in den Fällen, in welchen nach der oa Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz eine Entlassung zulässig ist, untersagt.In Abschwächung zu dieser nach dem Willen des Wiener Landesgesetzgebers in Hinkunft wieder zu beachtenden, bis zum Zeitpunkt des oa. Erkenntnisses des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblichen Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz wurde im Paragraph 77, Absatz 3, DO aber zudem auch ein Entlassungsuntersagungsgrund normiert. In den Fällen, in welchen die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die die Tat auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, ist nämlich eine der Ausspruch der Entlassung auch in den Fällen, in welchen nach der oa Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz eine Entlassung zulässig ist, untersagt.

Durch die Bestimmung des § 77 Abs. 3 DO wird daher die vorangeführte Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz mit der Maßgabe, dass im Falle des Vorliegens eines nicht schwerwiegenden Verschuldens (arg.: es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte) keine Abwägung mit dem Ausmaß der durch die Tat verletzten Rechtsgüter zu erfolgen hat, sondern diesfalls stets eine Entlassung unzulässig ist, als maßgeblich erklärt.Durch die Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 3, DO wird daher die vorangeführte Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz mit der Maßgabe, dass im Falle des Vorliegens eines nicht schwerwiegenden Verschuldens (arg.: es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte) keine Abwägung mit dem Ausmaß der durch die Tat verletzten Rechtsgüter zu erfolgen hat, sondern diesfalls stets eine Entlassung unzulässig ist, als maßgeblich erklärt.

Diese Wortwahl des Gesetzgebers im letzten Satzteil des § 77 Abs. 3 DO („es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte“) übernimmt offenkundig die Diktion der in vielen (wie etwa den vorangeführten) verwaltungsgerichtlichen Judikaten gewählte Diktion zu den Kriterien für die Ermittlung der für die Frage des Vorliegens einer Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung maßgeblichen Schwere der Dienstpflichtverletzung. Wie zuvor ausgeführt ist nämlich im Sinne eines beweglichen Systems das Ausmaß der Schwere der Dienstpflichtverletzung in der Verhältnissetzung zwischen dem Ausmaß des Unwertgehalts der Tat einerseits und dem Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens andererseits zu ermitteln (vgl. VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097).Diese Wortwahl des Gesetzgebers im letzten Satzteil des Paragraph 77, Absatz 3, DO („es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte“) übernimmt offenkundig die Diktion der in vielen (wie etwa den vorangeführten) verwaltungsgerichtlichen Judikaten gewählte Diktion zu den Kriterien für die Ermittlung der für die Frage des Vorliegens einer Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung maßgeblichen Schwere der Dienstpflichtverletzung. Wie zuvor ausgeführt ist nämlich im Sinne eines beweglichen Systems das Ausmaß der Schwere der Dienstpflichtverletzung in der Verhältnissetzung zwischen dem Ausmaß des Unwertgehalts der Tat einerseits und dem Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens andererseits zu ermitteln vergleiche VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097).

Nach dieser Judikatur ist für die Ermittlung des Ausmaßes des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens besonders maßgeblich, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Nach dieser Judikatur war nun aber dieses Kriterium der ablehnenden oder gleichgültigen Einstellung des Täters und der Umstände und der Beweggründe des Täters nur ein wesentlicher Aspekt bei der Ermittlung der Schwere der angelasteten Dienstpflichtverletzung.

Auch in den Fällen, in welchen die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen war, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, war daher nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz im Falle eines entsprechenden Überwiegens des Ausmaßes der durch die Tat erfolgen Verletzung der (im Hinblick auf die Tätigkeit eines Beamten) rechtlichen geschützten Rechtsgüter bei einer entsprechend großen Schwere des Unwertgehalts der Tat eine Entlassung zulässig.

Offenkundig wollte der Wiener Landesgesetzgeber diesen tragenden Aspekt der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz (daher die Beachtlichkeit des Verschuldens des Beschuldigten) somit noch zusätzlich verstärken; zumal § 77 Abs. 3 DO in teilweiser Abkehr vom Untragbarkeitsgrundsatz in besonders gelagerten Fällen einer Motivationslage sogar im Falle des Vorliegens einer eine Entlassung jedenfalls rechtfertigenden Untragbarkeit die Zulässigkeit einer Entlassung untersagt.Offenkundig wollte der Wiener Landesgesetzgeber diesen tragenden Aspekt der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz (daher die Beachtlichkeit des Verschuldens des Beschuldigten) somit noch zusätzlich verstärken; zumal Paragraph 77, Absatz 3, DO in teilweiser Abkehr vom Untragbarkeitsgrundsatz in besonders gelagerten Fällen einer Motivationslage sogar im Falle des Vorliegens einer eine Entlassung jedenfalls rechtfertigenden Untragbarkeit die Zulässigkeit einer Entlassung untersagt.

Diese zusätzliche Normierung eines Entlassungsuntersagungsgrunds im § 77 Abs. 3 DO erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts durchaus folgerichtig. Auch eine sehr schwerwiegende Verletzung gesetzlich geschützter Interessen kann mitunter aus sehr verständlichen, mitunter (etwa im Falle einer Pflichtenkollision) sogar durchaus ehrenhaften Motiven erfolgen. In solchen Konstellationen soll es gemäß § 77 Abs. 3 DO nicht maßgeblich sein, ob durch die jeweilige Tat eine relevante Beeinträchtigung des Vertrauensbands zwischen dem Beamten und dem Dienstgeber eingetreten ist. Diese zusätzliche Normierung eines Entlassungsuntersagungsgrunds im Paragraph 77, Absatz 3, DO erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts durchaus folgerichtig. Auch eine sehr schwerwiegende Verletzung gesetzlich geschützter Interessen kann mitunter aus sehr verständlichen, mitunter (etwa im Falle einer Pflichtenkollision) sogar durchaus ehrenhaften Motiven erfolgen. In solchen Konstellationen soll es gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DO nicht maßgeblich sein, ob durch die jeweilige Tat eine relevante Beeinträchtigung des Vertrauensbands zwischen dem Beamten und dem Dienstgeber eingetreten ist.

Es ist daher zu folgern, dass es bei der Frage, ob eine Untragbarkeit i.S.d. § 77 Abs. 3 DO vorliegt, nicht allein auf die Schwere der durch eine Tat bewirkten Verletzung von für die Tätigkeit eines Beamten relevanten, rechtlich geschützten Gütern, sondern auch auf das Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens ankommt. Für die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung ist daher stets auch auf die subjektive Tatseite abzustellen. Es ist daher zu folgern, dass es bei der Frage, ob eine Untragbarkeit i.S.d. Paragraph 77, Absatz 3, DO vorliegt, nicht allein auf die Schwere der durch eine Tat bewirkten Verletzung von für die Tätigkeit eines Beamten relevanten, rechtlich geschützten Gütern, sondern auch auf das Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens ankommt. Für die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung ist daher stets auch auf die subjektive Tatseite abzustellen.

Sohin ist auf Grund der Einfügung des § 77 Abs. 3 DO davon auszugehen, dass der Wiener Landesgesetzgeber nur insoweit der Judikatur des oa. verstärkten Senats entgegentreten wollte, als diese für die Zulässigkeit einer Entlassung stets auch die Berücksichtigung der sonstigen nicht für die Beurteilung des objektiven Unwertgehalts der Tat und Verschuldens maßgeblichen Strafzumessungsgründe (insbesondere der sonstigen Milderungsgründe) i.S.d. §§ 32ff StGB gefordert hat; und der Verwaltungsgerichtshof zudem die Zulässigkeit einer Entlassung stets von der spezialpräventiven Gebotenheit der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig gemacht hat. Die Gebotenheit auch dieser im Vergleich zu seiner bis zur Entscheidung des verstärkten Senats maßgeblichen Kriterien zusätzlichen Vorgaben für die Bejahung der Zulässigkeit einer Entlassung wollte der Wiener Landesgesetzgeber sohin offenkundig ausschließen. Sohin ist auf Grund der Einfügung des Paragraph 77, Absatz 3, DO davon auszugehen, dass der Wiener Landesgesetzgeber nur insoweit der Judikatur des oa. verstärkten Senats entgegentreten wollte, als diese für die Zulässigkeit einer Entlassung stets auch die Berücksichtigung der sonstigen nicht für die Beurteilung des objektiven Unwertgehalts der Tat und Verschuldens maßgeblichen Strafzumessungsgründe (insbesondere der sonstigen Milderungsgründe) i.S.d. Paragraphen 32 f, f, StGB gefordert hat; und der Verwaltungsgerichtshof zudem die Zulässigkeit einer Entlassung stets von der spezialpräventiven Gebotenheit der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig gemacht hat. Die Gebotenheit auch dieser im Vergleich zu seiner bis zur Entscheidung des verstärkten Senats maßgeblichen Kriterien zusätzlichen Vorgaben für die Bejahung der Zulässigkeit einer Entlassung wollte der Wiener Landesgesetzgeber sohin offenkundig ausschließen.

Gemäß § 77 Abs. 3 DO soll es im Sinne eines beweglichen Systems daher auch möglich sein, im Falle einer besonders schwerwiegenden Verletzung von für die Tätigkeit eines Beamten relevanter, rechtlich geschützter Güter auch dann eine Entlassung auszusprechen, wenn (von der Ausnahme des § 77 Abs. 3 letzter Satz DO abgesehen) dem Beschuldigten kein hoher Verschuldensgrad anzulasten ist, und/oder wenn (zudem) spezialpräventive Überlegungen und sonstige Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32ff StGB allein keine Entlassung als geboten erscheinen lassen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DO soll es im Sinne eines beweglichen Systems daher auch möglich sein, im Falle einer besonders schwerwiegenden Verletzung von für die Tätigkeit eines Beamten relevanter, rechtlich geschützter Güter auch dann eine Entlassung auszusprechen, wenn (von der Ausnahme des Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO abgesehen) dem Beschuldigten kein hoher Verschuldensgrad anzulasten ist, und/oder wenn (zudem) spezialpräventive Überlegungen und sonstige Strafbemessungsgründe i.S.d. Paragraphen 32 f, f, StGB allein keine Entlassung als geboten erscheinen lassen.

Diese Auslegung des § 77 Abs. 3 DO erscheint auch deshalb naheliegend, da auch der Bundesgesetzgeber die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Untragbarkeitsgrundsatz im obangeführten Sinne auslegt, und auch dieser anlässlich der Novellierung des § 93 BDG 1979 bzw. des § 71 Abs. 1 LDG bzw. des § 79 Abs. 1 LLDG durch die Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 intendiert hat, diese Judikaturlinie partiell wieder Beachtung zu verschaffen. Diese Auslegung des Paragraph 77, Absatz 3, DO erscheint auch deshalb naheliegend, da auch der Bundesgesetzgeber die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Untragbarkeitsgrundsatz im obangeführten Sinne auslegt, und auch dieser anlässlich der Novellierung des Paragraph 93, BDG 1979 bzw. des Paragraph 71, Absatz eins, LDG bzw. des Paragraph 79, Absatz eins, LLDG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, intendiert hat, diese Judikaturlinie partiell wieder Beachtung zu verschaffen.

In diesem Sinne dieser obdargestellten Auslegung des Untragbarkeitsgrundsatzes wurde in der Regierungsvorlage zur Novelle des § 93 BDG 1979 BGBl. I Nr. 147/2008, des § 71 Abs. 1 LDG 1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 und des § 79 Abs. 1 LLDG 1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 (vgl. RV 1 BlgNR 24. GP S. 4f) ausgeführt wie folgt: In diesem Sinne dieser obdargestellten Auslegung des Untragbarkeitsgrundsatzes wurde in der Regierungsvorlage zur Novelle des Paragraph 93, BDG 1979 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, des Paragraph 71, Absatz eins, LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, und des Paragraph 79, Absatz eins, LLDG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, vergleiche Regierungsvorlage 1 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode S. 4f) ausgeführt wie folgt:

„Die Novellierungen dieser Bestimmungen erfolgen vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH 14. 11. 2007, 2005/09/0115, mit der dieser eine Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zum so genannten „Untragbarkeitsgrundsatz“ vollzogen und gleichzeitig neue Vorgaben für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung entwickelt hat. Der früheren Rechtsprechung zufolge war es bei einer besonderen Schwere einer Dienstpflichtverletzung unter Berücksichtigung allfälliger Milderungsgründe nicht mehr notwendig, der Frage nachzugehen, ob eine Entlassung aus spezialpräventiven Gründen tatsächlich erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 22. 6. 2005, 2003/09/0087). In seiner neuen Rechtsprechung postuliert der VwGH unter Berufung auf den derzeitigen Wortlaut des § 93 Abs. 1 BDG 1979 hingegen, dass auch in diesem Fall bei der Strafbemessung spezialpräventiven Erwägungen besondere Bedeutung zukommt. Der VwGH verlangt von den zur Entscheidung berufenen Disziplinarbehörden, selbst in den gravierendsten Fällen genauere Überlegungen dazu anzustellen, ob eine Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, und dabei unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Versetzung insbesondere zur Frage, ob der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin auch anderwärtig eingesetzt werden kann. Da auf diese Weise der Grundidee des Beamtendisziplinarrechtes, die Funktionsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes und das dafür erforderliche Ansehen der Beamtenschaft sicherzustellen (vgl. VwGH 15. 9. 2004, 2002/09/0152 u.a.), nur noch schwer Genüge getan werden kann, soll mit dem gegenständlichen Entwurf eine Adaptierung der disziplinarrechtlichen Strafbemessungsvorschriften erfolgen. „Die Novellierungen dieser Bestimmungen erfolgen vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH 14. 11. 2007, 2005/09/0115, mit der dieser eine Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zum so genannten „Untragbarkeitsgrundsatz“ vollzogen und gleichzeitig neue Vorgaben für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung entwickelt hat. Der früheren Rechtsprechung zufolge war es bei einer besonderen Schwere einer Dienstpflichtverletzung unter Berücksichtigung allfälliger Milderungsgründe nicht mehr notwendig, der Frage nachzugehen, ob eine Entlassung aus spezialpräventiven Gründen tatsächlich erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 22. 6. 2005, 2003/09/0087). In seiner neuen Rechtsprechung postuliert der VwGH unter Berufung auf den derzeitigen Wortlaut des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 hingegen, dass auch in diesem Fall bei der Strafbemessung spezialpräventiven Erwägungen besondere Bedeutung zukommt. Der VwGH verlangt von den zur Entscheidung berufenen Disziplinarbehörden, selbst in den gravierendsten Fällen genauere Überlegungen dazu anzustellen, ob eine Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, und dabei unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Versetzung insbesondere zur Frage, ob der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin auch anderwärtig eingesetzt werden kann. Da auf diese Weise der Grundidee des Beamtendisziplinarrechtes, die Funktionsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes und das dafür erforderliche Ansehen der Beamtenschaft sicherzustellen vergleiche VwGH 15. 9. 2004, 2002/09/0152 u.a.), nur noch schwer Genüge getan werden kann, soll mit dem gegenständlichen Entwurf eine Adaptierung der disziplinarrechtlichen Strafbemessungsvorschriften erfolgen.

Dies geschieht in der Weise, dass bei disziplinarrechtlichen Entscheidungen nicht mehr nur das Erfordernis der Spezialprävention, sondern auch der Generalprävention als gleichwertige Funktion des Disziplinarstrafrechtes berücksichtigt werden soll. Dies soll es in Hinkunft auch ermöglichen, bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Erwägungen eine Entlassung auszusprechen. In Fällen, in denen eine Entlassung aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist, wird die Disziplinarbehörde daher – anders als nach der derzeitigen Rechtsprechung – nicht gehalten sein zu überprüfen, ob es für den betroffenen Beamten oder die betroffene Beamtin noch eine andere Verwendungsmöglichkeit gibt.

Mit der gegenständlichen Novellierung wird gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich beim Disziplinarrecht der Beamten, anders als beim gerichtlichen Strafrecht, um kein „Typenstrafrecht“ handelt, in dem bereits der Gesetzgeber generalpräventive Gesichtspunkte bei der Ausgestaltung der Strafdrohungen einbezieht (dazu Ebner, in: Höpfel/Ratz (Hrsg.), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., 45. Lfg., § 32 StGB, Rz. 25). Des Weiteren erfolgt dadurch eine Angleichung an das Disziplinarrecht der Richter und Staatsanwälte, da der Rechtsprechung des OGH zufolge bei der Verhängung von Disziplinarstrafen sowohl Erwägungen der Spezial- als auch der Generalprävention maßgeblich sind (vgl. etwa OGH 4. 12. 1999, Ds 7/80; 27. 2. 2004, Ds 9/03).“Mit der gegenständlichen Novellierung wird gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich beim Disziplinarrecht der Beamten, anders als beim gerichtlichen Strafrecht, um kein „Typenstrafrecht“ handelt, in dem bereits der Gesetzgeber generalpräventive Gesichtspunkte bei der Ausgestaltung der Strafdrohungen einbezieht (dazu Ebner, in: Höpfel/Ratz (Hrsg.), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., 45. Lfg., Paragraph 32, StGB, Rz. 25). Des Weiteren erfolgt dadurch eine Angleichung an das Disziplinarrecht der Richter und Staatsanwälte, da der Rechtsprechung des OGH zufolge bei der Verhängung von Disziplinarstrafen sowohl Erwägungen der Spezial- als auch der Generalprävention maßgeblich sind vergleiche etwa OGH 4. 12. 1999, Ds 7/80; 27. 2. 2004, Ds 9/03).“

Wie zuvor ausgeführt ist nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz von einer eine Entlassung rechtfertigenden Untragbarkeit nur dann auszugehen, wenn die (nach einem beweglichen System nach dem Ausmaß der bewirkten Rechtsgutsbeeinträchtigung einerseits und dem Ausmaß des Verschuldens andererseits ermittelten) Schwere der Dienstpflichtverletzung derart schwerwiegend ist, dass von einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstgeber und dem Beschuldigten auszugehen ist.

In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof zum Untragbarkeitsgrundsatz aus, dass eine Entlassung nur dann zulässig ist, wenn ein Delikt von derartiger Schwere vorliegt, das die Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beamten nach sich zieht. Für die Schwere einer (wie zuvor ausgeführt bei Würdigung des Unrechtsgehalts der Tat und der Schwere des Verschuldens zu ermittelnden) Dienstpflichtverletzung ist insbesondere maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 19.6.1975, 115/75, VwSlg. 8853 A/1975; 21.2.1991, VwSlg. Nr. 13.387 A/1991; 19.12.1996, 94/09/0016).In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof zum Untragbarkeitsgrundsatz aus, dass eine Entlassung nur dann zulässig ist, wenn ein Delikt von derartiger Schwere vorliegt, das die Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beamten nach sich zieht. Für die Schwere einer (wie zuvor ausgeführt bei Würdigung des Unrechtsgehalts der Tat und der Schwere des Verschuldens zu ermittelnden) Dienstpflichtverletzung ist insbesondere maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 19.6.1975, 115/75, VwSlg. 8853 A/1975; 21.2.1991, VwSlg. Nr. 13.387 A/1991; 19.12.1996, 94/09/0016).

Hingewiesen sei weiters, dass nach der ständigen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz die Disziplinarbehörde im Falle des Ausspruchs einer Entlassung gehalten ist, ausführlich darzulegen, „ob und aus welchen Erwägungen im vorliegenden Einzelfall die Untragbarkeit (…) konkret vorliege bzw. inwieweit seine Weiterbeschäftigung dem Dienstgeber nicht mehr zugemutet werden könne. (…) Die Verhängung einer so schwer wiegenden Maßnahmen wie der schwersten vorgesehenen Disziplinarstrafe der Entlassung (erfordert) die konkrete Darlegung jener Umstände, die dafür (…) maßgebend waren.“ (vgl. VwGH 12.4.2000, 97/09/0369; i.d.S. auch VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 7.7.1999, 99/09/0042).Hingewiesen sei weiters, dass nach der ständigen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz die Disziplinarbehörde im Falle des Ausspruchs einer Entlassung gehalten ist, ausführlich darzulegen, „ob und aus welchen Erwägungen im vorliegenden Einzelfall die Untragbarkeit (…) konkret vorliege bzw. inwieweit seine Weiterbeschäftigung dem Dienstgeber nicht mehr zugemutet werden könne. (…) Die Verhängung einer so schwer wiegenden Maßnahmen wie der schwersten vorgesehenen Disziplinarstrafe der Entlassung (erfordert) die konkrete Darlegung jener Umstände, die dafür (…) maßgebend waren.“ vergleiche VwGH 12.4.2000, 97/09/0369; i.d.S. auch VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 7.7.1999, 99/09/0042).

Auch nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz hatte daher die Disziplinarbehörde wie zu aller erst auch bei der Prüfung der Strafzumessung bei einer Geldstrafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln.

Nach welchen Kriterien die Disziplinarbehörde bei der Strafbemessung einer Dienstpflichtverletzung die (nach dem nunmehr gemäß § 77 Abs. 3 DO zu beachtenden Untragbarkeitsgrundsatz für die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung grundsätzlich einzig maßgebliche) Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der §§ 34ff StGB (welche nach dem Wortlaut der DO wie auch der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshof auch bei der Strafbemessung einer Disziplinarstrafe nach der Wr. Dienstordnung zu beachten sind) wiederholt ausführlich dargelegt.Nach welchen Kriterien die Disziplinarbehörde bei der Strafbemessung einer Dienstpflichtverletzung die (nach dem nunmehr gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DO zu beachtenden Untragbarkeitsgrundsatz für die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung grundsätzlich einzig maßgebliche) Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der Paragraphen 34 f, f, StGB (welche nach dem Wortlaut der DO wie auch der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshof auch bei der Strafbemessung einer Disziplinarstrafe nach der Wr. Dienstordnung zu beachten sind) wiederholt ausführlich dargelegt.

So führt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 16.10.2008, Zl. 2007/09/0012, zur Ermittlung des Maßstabs der Schwere der Dienstverletzung“, welche das „Maß für die Höhe der Strafe“ ist, aus wie folgt (vgl. i.d.S. auch VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 16.10.2008, 2007/09/0301; 20.11.2008, 2006/2006/09/0242:So führt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 16.10.2008, Zl. 2007/09/0012, zur Ermittlung des Maßstabs der Schwere der Dienstverletzung“, welche das „Maß für die Höhe der Strafe“ ist, aus wie folgt vergleiche i.d.S. auch VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 16.10.2008, 2007/09/0301; 20.11.2008, 2006/2006/09/0242:

„Dieser Maßstab [daher der Maßstab Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe"] richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der "Strafbemessungsschuld" des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.“„Dieser Maßstab [daher der Maßstab Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe"] richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der "Strafbemessungsschuld" des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens vergleiche , die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83, ). Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.“

Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen - bei einer Behördenentscheidung dann keine Rechtswidrigkeit vor, wenn das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen - bei einer Behördenentscheidung dann keine Rechtswidrigkeit vor, wenn das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Diese Bestimmung deckt sich inhaltlich (abgesehen von der im Art. 130 Abs. 3 B-VG vorgesehenen Ausnahmeregelung) mit dem Bedeutungsgehalt des Art. 130 Abs. 2 B-VG in der Fassung bis zur B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012, daher in der Fassung BGBl. Nr. 211/1946, überein. So lautete Art. 130 Abs. 2 B-VG i.d.F. BGBl. Nr. 211/1946 wie folgt:Diese Bestimmung deckt sich inhaltlich (abgesehen von der im Artikel 130, Absatz 3, B-VG vorgesehenen Ausnahmeregelung) mit dem Bedeutungsgehalt des Artikel 130, Absatz 2, B-VG in der Fassung bis zur B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, daher in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1946,, überein. So lautete Artikel 130, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1946, wie folgt:

„Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.“

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat daher die zu Art. 130 Abs. 2 B-VG i.d.F. BGBl. Nr. 211/1946 ergangene Rechtsprechung sinngemäß auf die Bestimmung des Art. 130 Abs. 3 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 Anwendung zu finden.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat daher die zu Artikel 130, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1946, ergangene Rechtsprechung sinngemäß auf die Bestimmung des Artikel 130, Absatz 3, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, Anwendung zu finden.

Zur Bestimmung des Art. 130 Abs. 2 B-VG i.d.F. BGBl. Nr. 211/1946 führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0391, im Hinblick auf behördliche Disziplinarstrafen aus wie folgt: Zur Bestimmung des Artikel 130, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1946, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0391, im Hinblick auf behördliche Disziplinarstrafen aus wie folgt:

„Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.„Gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung im Sinne dieser Bestimmung des B-VG ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. 10077/A, und vom 24. Juni 1985, Slg. 11804/A).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung im Sinne dieser Bestimmung des B-VG ist vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. 10077/A, und vom 24. Juni 1985, Slg. 11804/A).

Innerhalb solcher gesetzlicher Strafrahmen darf der Verwaltungsgerichtshof in die Ermessensübung der belangten Behörde nicht etwa dadurch eingreifen, dass er aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde sein Ermessen an die Stelle jenes der Behörde setzen würde (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1949, Slg. 840/A, vom 19. April 1962, 53/58, und vom 6. November 1963, Slg. 6139/A).Innerhalb solcher gesetzlicher Strafrahmen darf der Verwaltungsgerichtshof in die Ermessensübung der belangten Behörde nicht etwa dadurch eingreifen, dass er aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde sein Ermessen an die Stelle jenes der Behörde setzen würde vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1949, Slg. 840/A, vom 19. April 1962, 53/58, und vom 6. November 1963, Slg. 6139/A).

Anders verhält es sich jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob von den mehreren im Katalog des § 92 Abs. 1 BDG 1979 aufgezählten Strafmitteln über den Beschuldigten deren schwerstes, nämlich die Entlassung, zu verhängen ist, weil hier eben kein gesetzlicher Strafrahmen, sondern verschiedene Strafmittel normiert sind.“Anders verhält es sich jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob von den mehreren im Katalog des Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 aufgezählten Strafmitteln über den Beschuldigten deren schwerstes, nämlich die Entlassung, zu verhängen ist, weil hier eben kein gesetzlicher Strafrahmen, sondern verschiedene Strafmittel normiert sind.“

Sohin ist im Falle der Beschwerde gegen ein eine Entlassung aussprechendes Disziplinarerkenntnis zuerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung zutreffend von der belangten Behörde bejaht worden sind. Hinsichtlich dieser Frage kommt der Disziplinarbehörde kein Ermessen zu, da es hier um die Frage der Wahl des Strafmittels geht.

Nur im Falle, dass das überprüfende Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass im konkreten Fall der Ausspruch einer Entlassung unzulässig war, hat das Verwaltungsgericht (infolge des diesfalls gegebenen Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 VwGVG) nach eigenem Ermessen festzustellen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß eine Disziplinarstrafe zu verhängen ist.Nur im Falle, dass das überprüfende Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass im konkreten Fall der Ausspruch einer Entlassung unzulässig war, hat das Verwaltungsgericht (infolge des diesfalls gegebenen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG) nach eigenem Ermessen festzustellen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß eine Disziplinarstrafe zu verhängen ist.

Nach diesen Kriterien hat daher im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der Gebotenheit des Ausspruchs einer Entlassung zuerst eine Prüfung nach den durch die Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz entwickelten Judikatur unter Beachtung der durch § 77 Abs. 3 letzter Satz DO erfolgten Modifikation zu erfolgen:Nach diesen Kriterien hat daher im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der Gebotenheit des Ausspruchs einer Entlassung zuerst eine Prüfung nach den durch die Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz entwickelten Judikatur unter Beachtung der durch Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO erfolgten Modifikation zu erfolgen:

Demnach ist als erstes im Rahmen eines beweglichen Systems die Schwere der Dienstpflichtverletzung nach den Kriterien des Ausmaßes der bewirkten Rechtsgutsbeeinträchtigung (daher das „objektive Gewicht der Tat“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) einerseits und des Ausmaßes des Verschuldens (daher das „Ausmaß der Schuld des Täters“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) andererseits zu ermitteln.

Das „Ausmaß der Dienstpflichtverletzung“ durch die gegenständliche Tat (schwerer Betrug durch Fälschen einer Unterschrift auf einem Erlagschein und Einwerfen in die bei der Bank für das Einwerfen von Erlagscheinen vorgesehenen Einrichtung) ist im Hinblick auf die verletzte dienstrechtliche Gebotsnorm, daher in Hinblick auf das Ausmaß, in welchem durch diese Tat gegen die Gebotsnorm des § 18 Abs. 2 letzter Satz DO verstoßen worden ist, zu ermitteln. Das „Ausmaß der Dienstpflichtverletzung“ durch die gegenständliche Tat (schwerer Betrug durch Fälschen einer Unterschrift auf einem Erlagschein und Einwerfen in die bei der Bank für das Einwerfen von Erlagscheinen vorgesehenen Einrichtung) ist im Hinblick auf die verletzte dienstrechtliche Gebotsnorm, daher in Hinblick auf das Ausmaß, in welchem durch diese Tat gegen die Gebotsnorm des Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz DO verstoßen worden ist, zu ermitteln.

Bei dieser Prüfung ist zuerst nach abstrakten Kriterien das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Rechtsgutsbeeinträchtigung (daher das „objektive Gewicht der Tat“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) zu ermitteln. Offenkundig gebietet der Gesetzgeber eine solche Differenzierung, was schon aus § 74 Abs. 2 lit. c DO abzuleiten ist. Nur so ist erklärlich, dass gemäß § 74 Abs. 2 lit. c DO bestimmte Deliktsverwirklichungen nach dem StGB zwingend (daher auch bei Vorliegen eines bloß geringen Verschuldens) mit der Disziplinarstrafe der Entlassung zu ahnden sind.Bei dieser Prüfung ist zuerst nach abstrakten Kriterien das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Rechtsgutsbeeinträchtigung (daher das „objektive Gewicht der Tat“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) zu ermitteln. Offenkundig gebietet der Gesetzgeber eine solche Differenzierung, was schon aus Paragraph 74, Absatz 2, Litera c, DO abzuleiten ist. Nur so ist erklärlich, dass gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Litera c, DO bestimmte Deliktsverwirklichungen nach dem StGB zwingend (daher auch bei Vorliegen eines bloß geringen Verschuldens) mit der Disziplinarstrafe der Entlassung zu ahnden sind.

Schon auf Grund dieser Bestimmung ist zu konstatieren, dass nicht jede „nicht geringwertige“ Rechtsgutbeeinträchtigung in gleichem Ausmaß dienstrechtliche Interessen beeinträchtigt bzw. verletzt. Diese Differenzierung ist der DO immanent, was sich schon daraus ersehen lässt, dass gemäß § 74 Z 2 DO nicht alle „nicht geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen, sondern nur besonders gelagerte disziplinarrechtliche Übertretungen vom Gesetzgeber als derart schwerwiegende Beeinträchtigungen dienstrechtlicher Interessen eingestuft werden, dass unabhängig vom Ausmaß des dem Beamten anzulastenden Verschuldens zwingend jeweils eine Entlassung zu folgen hat.Schon auf Grund dieser Bestimmung ist zu konstatieren, dass nicht jede „nicht geringwertige“ Rechtsgutbeeinträchtigung in gleichem Ausmaß dienstrechtliche Interessen beeinträchtigt bzw. verletzt. Diese Differenzierung ist der DO immanent, was sich schon daraus ersehen lässt, dass gemäß Paragraph 74, Ziffer 2, DO nicht alle „nicht geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen, sondern nur besonders gelagerte disziplinarrechtliche Übertretungen vom Gesetzgeber als derart schwerwiegende Beeinträchtigungen dienstrechtlicher Interessen eingestuft werden, dass unabhängig vom Ausmaß des dem Beamten anzulastenden Verschuldens zwingend jeweils eine Entlassung zu folgen hat.

Der Umstand, dass durch eine bestimmte Tat eine „nicht geringwertige Rechtsgutbeeinträchtigung“ im dienstrechtlichen Sinn bewirkt worden ist, impliziert daher nicht, dass deshalb schon jede derartige Tat so schwerwiegend ist, dass ein entsprechend hohes Verschulden vorausgesetzt, der Ausspruch einer Entlassung i.S.d. § 77 Abs. 3 erster Satz DO nicht ausgeschlossen (daher vertretbar) erscheint. Nicht umsonst umfasst der Strafkatalog des § 76 Abs. 1 DO insgesamt vier unterschiedliche Strafmittel, welche von einem Verweis über die Geldbuße bis zum 1,5fachen Monatsbezug, über Geldstrafen bis sieben Monatsbezüge bis zum Strafmittel der Entlassung reichen. Der Umstand, dass durch eine bestimmte Tat eine „nicht geringwertige Rechtsgutbeeinträchtigung“ im dienstrechtlichen Sinn bewirkt worden ist, impliziert daher nicht, dass deshalb schon jede derartige Tat so schwerwiegend ist, dass ein entsprechend hohes Verschulden vorausgesetzt, der Ausspruch einer Entlassung i.S.d. Paragraph 77, Absatz 3, erster Satz DO nicht ausgeschlossen (daher vertretbar) erscheint. Nicht umsonst umfasst der Strafkatalog des Paragraph 76, Absatz eins, DO insgesamt vier unterschiedliche Strafmittel, welche von einem Verweis über die Geldbuße bis zum 1,5fachen Monatsbezug, über Geldstrafen bis sieben Monatsbezüge bis zum Strafmittel der Entlassung reichen.

Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass nur die schwersten der „nicht geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und Nichtvorliegens einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel der Entlassung, und nur die leichteren (während die leichtesten Rechtsgutbeeinträchtigungen gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 DO gar nicht zu ahnden sind), daher die „geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel des Verweises zu ahnden sind. In dieser Bandbreite ist im Strafkatalog im Hinblick auf die Schwere der jeweiligen Rechtsgutbeeinträchtigung (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) die Strafbemessung vorzunehmen.Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass nur die schwersten der „nicht geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und Nichtvorliegens einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel der Entlassung, und nur die leichteren (während die leichtesten Rechtsgutbeeinträchtigungen gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, DO gar nicht zu ahnden sind), daher die „geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel des Verweises zu ahnden sind. In dieser Bandbreite ist im Strafkatalog im Hinblick auf die Schwere der jeweiligen Rechtsgutbeeinträchtigung (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) die Strafbemessung vorzunehmen.

Daher wird für „nicht geringwertige“ aber gleichzeitig auch nicht besonders schwerwiegende Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) grundsätzlich eine Bestrafung im mittleren Geldstrafenbereich zu erfolgen haben. Dagegen wird bei „bloß“ geringwertigen Rechtsgutbeeinträchtigungen, bei welchen es sich nicht um besonders leichte Rechtsgutbeeinträchtigungen, welche ja gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 DO nicht mit einer Bestrafung zu ahnden sind, handelt, (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) grundsätzlich eine Bestrafung im unteren Geldstrafenbereich geboten sein. Nur bei besonders schwerwiegenden Rechtsgutbeeinträchtigungen wird daher (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit einer Geldstrafe im oberen Bereich des gesetzlichen Geldstrafenbereichs oder mit einer Entlassung vorzugehen sein.Daher wird für „nicht geringwertige“ aber gleichzeitig auch nicht besonders schwerwiegende Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) grundsätzlich eine Bestrafung im mittleren Geldstrafenbereich zu erfolgen haben. Dagegen wird bei „bloß“ geringwertigen Rechtsgutbeeinträchtigungen, bei welchen es sich nicht um besonders leichte Rechtsgutbeeinträchtigungen, welche ja gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, DO nicht mit einer Bestrafung zu ahnden sind, handelt, (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) grundsätzlich eine Bestrafung im unteren Geldstrafenbereich geboten sein. Nur bei besonders schwerwiegenden Rechtsgutbeeinträchtigungen wird daher (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit einer Geldstrafe im oberen Bereich des gesetzlichen Geldstrafenbereichs oder mit einer Entlassung vorzugehen sein.

Für die Schwere der mit einer bestimmten Handlung verbundenen Rechtsgutbeeinträchtigung ist naturgemäß nicht nur auf die abstrakte Qualifikation der Tat (Beschimpfung, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung etc.) abzustellen. Vielmehr ist im Sinne eines beweglichen Systems auf die (nach dienstrechtlicher Perspektive relevanten) Umstände abzustellen.

So ist nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur der Umstand, dass durch eine Tat gerade die Rechtsgüter verletzt wurden, welche zu schützen eine zentrale Aufgabe des Beamten in seinem konkreten Tätigkeitsbereich ist, als (im Vergleich zur sonst nach abstrakten Kriterien zu veranschlagenden Schwere der mit der Tat bewirkten Rechtsgutbeeinträchtigung) erschwerender Umstand zu werten.

Dem gegenüber ist der Umstand der außerdienstlichen Begehung einer Disziplinarverfehlung (bei Zugrundelegung der den Disziplinarverfahren von Natur aus innewohnenden Wertung, wonach durch das Disziplinarrecht möglichst nicht in das (auch) einem Beamten zugesicherte Recht auf Privat und Familienleben eingewirkt werden soll) als mildernd zu qualifizieren.

Zusätzlich zu dieser lediglich nach dem Kriterium des Ausmaßes der Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelten Beurteilung des Ausmaßes des Unwertgehalts der Tat hat - wie zuvor ausgeführt - weiters eine lediglich nach dem Kriterium des Ausmaßes des Verschuldens (daher das „Ausmaß der Schuld des Täters“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) vorzunehmende Bewertung des Ausmaßes des Unwertgehalts der Tat zu erfolgen.

Diese Gebotenheit der Berücksichtigung des Ausmaßes des dem Beschuldigten zur Last zu legenden Ausmaßes des Verschuldens ergibt sich schon daraus, dass es sich bei Disziplinarstrafen um Strafen handelt, welche nach den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung nur bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens an der Tatbildverwirklichung verhängt werden dürfen. Wie zuvor ausgeführt folgt auch die Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz dieser Vorgabe.

Auch bringt die DO selbst deutlich zum Ausdruck, dass der lediglich nach dem Ausmaß des Verschuldens erfolgten Ermittlung der Schwere der Disziplinarverletzung ein eigenständiger (mit dem Kriterium der Schwere des Unwertgehalts der Tat abzuwägender) Stellenwert zukommt. So normiert etwa § 77 Abs. 3 letzter Satz DO ausdrücklich, dass in bestimmten Fällen eines geringen Verschuldens an der Tatbildverwirklichung auch bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebotenheit des Ausspruchs der Entlassung der Entlassungsausspruch zwingend unzulässig ist.Auch bringt die DO selbst deutlich zum Ausdruck, dass der lediglich nach dem Ausmaß des Verschuldens erfolgten Ermittlung der Schwere der Disziplinarverletzung ein eigenständiger (mit dem Kriterium der Schwere des Unwertgehalts der Tat abzuwägender) Stellenwert zukommt. So normiert etwa Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO ausdrücklich, dass in bestimmten Fällen eines geringen Verschuldens an der Tatbildverwirklichung auch bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebotenheit des Ausspruchs der Entlassung der Entlassungsausspruch zwingend unzulässig ist.

Nach diesen Ermittlungen ist sodann der so gewonnene lediglich nach dem Kriterium des Ausmaßes der Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelte Unwertgehalt der Tat dem lediglich nach dem Kriterium des Ausmaßes des Verschuldens ermittelten Unwertgehalt der Tat gegenüber zu stellen.

Wenn bei Berücksichtigung dieser beiden Kriterien im Sinne eines beweglichen Systems (daher entsprechend der Abwägung des nur nach dem Ausmaß der objektiven Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelten Unwertgehalts der Tat mit dem nur nach der Schwere des Verschuldens ermittelten Unwertgehalts der Tat) von der Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beschuldigten ausgegangen wird, ist nach der oa. Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz von der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung auszugehen. Von diesem Grundsatz macht, wie zuvor ausgeführt, § 77 Abs. 3 letzter Satz DO im Hinblick auf bestimmte Konstellationen eines geringen Verschuldens eine Ausnahme.Wenn bei Berücksichtigung dieser beiden Kriterien im Sinne eines beweglichen Systems (daher entsprechend der Abwägung des nur nach dem Ausmaß der objektiven Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelten Unwertgehalts der Tat mit dem nur nach der Schwere des Verschuldens ermittelten Unwertgehalts der Tat) von der Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beschuldigten ausgegangen wird, ist nach der oa. Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz von der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung auszugehen. Von diesem Grundsatz macht, wie zuvor ausgeführt, Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO im Hinblick auf bestimmte Konstellationen eines geringen Verschuldens eine Ausnahme.

Nur in den Fällen, in welchen von der Behörde keine Entlassung ausgesprochen wird, sind sodann bei der Ermittlung der Strafbemessung auch die (wie nachfolgend dargelegt) übrigen Strafbemessungskriterien (daher insbesondere die verschuldensunabhängigen Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe und die Aspekte der Spezial- und Generalprävention) in Anschlag zu bringen.

Für den konkreten Fall heißt das Folgendes:

Wie zuvor ausgeführt wurde durch die gegenständliche Tat (schwerer Betrug im außerdienstlichen Bereich) von der Beschwerdeführerin ein Vermögensdelikt gesetzt. Da – wie zuvor ausgeführt - von Beamten von der Öffentlichkeit erwartet wird, dass diese mit öffentlichen Geldern wie auch mit Vermögenswerten insgesamt korrekt und untadelig umgehen, wurde durch die gegenständliche Tat der Beschwerdeführerin dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung geschadet und die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen.

Schon auf Grund der Funktion der Verwaltung als öffentlichem Dienstträger ist der Erwartung der Bevölkerung an eine gewissenhaft und korrekt mit Vermögenswerten umgehenden Verwaltung ein hoher Stellenwert beizumessen. Verletzungen dieser Erwartung sind daher (aus dem Blickwinkel der dienstrechtlichen Perspektive) grundsätzlich (daher von besonders gelagerten Konstellationen abgesehen) nicht als bloß geringwertige Rechtsgutbeeinträchtigungen einzustufen.

Bei Gegenüberstellung mit der Bandbreite der nach dem Kriterium der Rechtsgutbeeinträchtigung (aus dienstrechtlicher Perspektive) ermittelten Schwere von Dienstpflichtverletzungen (vgl. § 74 Abs. 2 lit. c DO) ist aber auch festzustellen, dass der (nach der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung bemessene) objektive Unwertgehalt der konkreten Tat auch nicht als besonders schwerwiegend einzustufen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bewertung der gegenständlichen Deliktsverwirklichung durch den Gesetzgeber; ist doch die Begehung des Delikts des schweren Betrugs gemäß § 147 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, und daher mit einer Bestrafung im unteren Strafrahmen des Sanktionensystems des StGB, bedroht. (Damit soll natürlich nicht gesagt werden, dass ein durch einen Beamten gesetzter schwerwiegender Betrug niemals mit einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe im oberen Strafbereich oder mit der Disziplinarstrafe der Entlassung geahndet werden darf; doch ist für diese Fälle einer Verhängung einer besonders schweren Strafe stets das Vorliegen zusätzlicher Konstellationen, wie etwa die regelmäßig eine Entlassung rechtfertigende Konstellation einer mit dem Betrug verwirklichten Korruption oder die erschwerend zu bewertende Verletzung der Rechtsgüter, zu deren Beachtung der Beamte im konkreten Aufgabenbereich besonders angehalten ist, gefordert.) Bei Gegenüberstellung mit der Bandbreite der nach dem Kriterium der Rechtsgutbeeinträchtigung (aus dienstrechtlicher Perspektive) ermittelten Schwere von Dienstpflichtverletzungen vergleiche Paragraph 74, Absatz 2, Litera c, DO) ist aber auch festzustellen, dass der (nach der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung bemessene) objektive Unwertgehalt der konkreten Tat auch nicht als besonders schwerwiegend einzustufen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bewertung der gegenständlichen Deliktsverwirklichung durch den Gesetzgeber; ist doch die Begehung des Delikts des schweren Betrugs gemäß Paragraph 147, Absatz eins, StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, und daher mit einer Bestrafung im unteren Strafrahmen des Sanktionensystems des StGB, bedroht. (Damit soll natürlich nicht gesagt werden, dass ein durch einen Beamten gesetzter schwerwiegender Betrug niemals mit einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe im oberen Strafbereich oder mit der Disziplinarstrafe der Entlassung geahndet werden darf; doch ist für diese Fälle einer Verhängung einer besonders schweren Strafe stets das Vorliegen zusätzlicher Konstellationen, wie etwa die regelmäßig eine Entlassung rechtfertigende Konstellation einer mit dem Betrug verwirklichten Korruption oder die erschwerend zu bewertende Verletzung der Rechtsgüter, zu deren Beachtung der Beamte im konkreten Aufgabenbereich besonders angehalten ist, gefordert.)

Sohin ist nach bloß abstrakter Beurteilung des Ausmaßes des Unwertgehalts der Tat bloß am Kriterium des Ausmaßes der Rechtsgutbeeinträchtigung von der Gebotenheit der Verhängung einer Geldstrafe im mittleren Drittel des Geldstrafsatzes auszugehen.

Sodann ist zu ermitteln, ob im konkreten Fall (im Hinblick auf die dienstrechtliche Perspektive) unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes des Unrechtsgehalts der Tat mildernde oder erschwerende Aspekte zu berücksichtigen sind.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nicht im Entferntesten in ihrem Arbeitsbereich mit Geldangelegenheiten befasst ist. Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur liegt im konkreten Fall daher nicht der Erschwerungsgrund der Verletzung gerade der Rechtsgüter, zu deren Schutz der Beamte im konkreten Aufgabenbereich in besonderem Maße angehalten ist, nicht vor. Auch ist sonst kein diesbezüglicher Erschwerungsgrund ersichtlich.

Dem gegenüber erfolgte die Tat im außerdienstlichen Bereich, was als Milderungsgrund zu berücksichtigen ist.

Auf Grund der Berücksichtigung der (nicht vorliegenden) erschwerenden und der (vorliegenden) mildernden Beurteilungskomponenten im Hinblick auf die Ermittlung des Unwertgehalts der Tat nach dem Kriterium des Ausmaßes der Rechtsgutbeeinträchtigung ist daher zu folgern, dass von einer Gebotenheit im unteren Teil des mittleren Bereichs des gesetzlichen Geldstrafsatzes geboten erscheint.

Sodann ist der objektive Unwertgehalt am Kriterium der Schwere des der Beschwerdeführerin anzulastenden Verschuldens zu ermitteln. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer auf Grund einer extremen, eine panikartige Kurzschlusshandlung durchaus verständlich erscheinen lassenden, und zudem ausweglos erlebten Bedrohungs- und Belastungssituation das Delikt verwirklicht hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch deshalb sich in einer extremen Notsituation befunden hatte, da diese, wie dies für eine gute Mutter selbstverständlich ist, ihre Kinder nicht der Belastung einer Obdachlosigkeit aussetzen wollte. Es liegt daher in einem geradezu extremen Ausmaß der Milderungsgrund des Vorliegens einer dem Entschuldigungsgrund des Notstands nahekommenden Konstellation vor. Mag auch die Beschwerdeführerin diese Notsituation verschuldet haben, so befand diese sich dennoch unstrittig in einer für die Beschwerdeführerin subjektiv nicht mehr aus eigenem Handeln bewältigbaren extremen Notsituation, aus der sie sich durch die gegenständliche Straftat zu befreien versuchte. Dieser Umstand ist daher auch als mildernd i.S.d. § 34 Abs. 1 Z 11 StGB einzustufen.Sodann ist der objektive Unwertgehalt am Kriterium der Schwere des der Beschwerdeführerin anzulastenden Verschuldens zu ermitteln. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer auf Grund einer extremen, eine panikartige Kurzschlusshandlung durchaus verständlich erscheinen lassenden, und zudem ausweglos erlebten Bedrohungs- und Belastungssituation das Delikt verwirklicht hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch deshalb sich in einer extremen Notsituation befunden hatte, da diese, wie dies für eine gute Mutter selbstverständlich ist, ihre Kinder nicht der Belastung einer Obdachlosigkeit aussetzen wollte. Es liegt daher in einem geradezu extremen Ausmaß der Milderungsgrund des Vorliegens einer dem Entschuldigungsgrund des Notstands nahekommenden Konstellation vor. Mag auch die Beschwerdeführerin diese Notsituation verschuldet haben, so befand diese sich dennoch unstrittig in einer für die Beschwerdeführerin subjektiv nicht mehr aus eigenem Handeln bewältigbaren extremen Notsituation, aus der sie sich durch die gegenständliche Straftat zu befreien versuchte. Dieser Umstand ist daher auch als mildernd i.S.d. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB einzustufen.

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin (vgl. das psychiatrische Gutachten) offenkundig zum Zeitpunkt der Tatbegehung (wie auch schon lange Zeit davor) in hohem Maße psychisch belastet war. Dass in dieser Konstellation die Beschwerdeführerin, welche als Alleinerzieherin unter extrem prekären finanziellen Verhältnissen ohnedies schon einer extremen Belastungssituation ausgesetzt war, nicht auch noch in der Lage war, die existentiell extrem bedrohliche Perspektive der unmittelbar bevorstehenden Delogierung (und der damit verbundenen Obdachlosigkeit) erfolgreich und selbstbewusst zu bewältigen, erscheint geradezu zwingend. Dass die Beschwerdeführerin in solch einer psychischen Ausgangssituation eine Kurzschlusshandlung gesetzt hat, erscheint mehr als nachvollziehbar, und ist insofern beim Ausmaß des Verschuldens als deutlich mildernd und entsprechend auch bei der Strafzumessung i.S.d. § 34 Abs. 1 Z 11 StGB als deutlich mildernd zu berücksichtigen (vgl. i.d.S. etwa VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 29.11.2007, 2006/09/0162; 26.2.2009, 2007/09/0088).Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin vergleiche das psychiatrische Gutachten) offenkundig zum Zeitpunkt der Tatbegehung (wie auch schon lange Zeit davor) in hohem Maße psychisch belastet war. Dass in dieser Konstellation die Beschwerdeführerin, welche als Alleinerzieherin unter extrem prekären finanziellen Verhältnissen ohnedies schon einer extremen Belastungssituation ausgesetzt war, nicht auch noch in der Lage war, die existentiell extrem bedrohliche Perspektive der unmittelbar bevorstehenden Delogierung (und der damit verbundenen Obdachlosigkeit) erfolgreich und selbstbewusst zu bewältigen, erscheint geradezu zwingend. Dass die Beschwerdeführerin in solch einer psychischen Ausgangssituation eine Kurzschlusshandlung gesetzt hat, erscheint mehr als nachvollziehbar, und ist insofern beim Ausmaß des Verschuldens als deutlich mildernd und entsprechend auch bei der Strafzumessung i.S.d. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB als deutlich mildernd zu berücksichtigen vergleiche i.d.S. etwa VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 29.11.2007, 2006/09/0162; 26.2.2009, 2007/09/0088).

Schon aus diesen Gründen ist von einem extrem geringen Unwertgehalt der Tat aus der Perspektive des der Beschwerdeführerin anzulastenden Verschuldens auszugehen.

In Anbetracht des als besonders gering zu veranschlagenden Unwertgehalts der Tat nach dem Kriterium des Verschuldens ist daher bei Berücksichtigung eines beweglichen Systems im Hinblick auf die Abwägung der Kriterien für den Unwertgehalt der Tat von einem gesamthaft lediglich geringwertigen (aber dennoch nicht extrem geringwertigen) Unrechtsgehalt der Tat auszugehen. So gesehen erscheint eine Geldstrafe im unteren Geldstrafenbereich als geboten.

Sohin ist aber der Ausspruch des Strafmittels der Entlassung im konkreten Fall auch nach Berücksichtigung der Kriterien des Untragbarkeitsgrundsatzes keinesfalls geboten. Vielmehr ist lediglich die Verhängung einer Geldstrafe gefordert. In diesem Zusammenhang sei aber auch verwiesen, dass die gegenständliche Notsituation, welche die Beschwerdeführerin zur gegenständlichen Betrugshandlung veranlasst hatte, gerade ein extremer Fall des im § 77 Abs. 3 letzter Satz DO angesprochenen Entlassungsuntersagungsgrundes ist. Dass in Anbetracht der für die Beschwerdeführerin subjektiv und auch objektiv nahezu nicht bewältigbaren, ausweglosen und existentiellen Notsituation für sich und ihre Kinder auch ein mit rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch Kurzschlusshandlungen setzen kann, und etwa über den Weg eines Betrugs seiner extremen Notsituation zu entkommen versucht, liegt auf der Hand. Sohin ist aber der Ausspruch des Strafmittels der Entlassung im konkreten Fall auch nach Berücksichtigung der Kriterien des Untragbarkeitsgrundsatzes keinesfalls geboten. Vielmehr ist lediglich die Verhängung einer Geldstrafe gefordert. In diesem Zusammenhang sei aber auch verwiesen, dass die gegenständliche Notsituation, welche die Beschwerdeführerin zur gegenständlichen Betrugshandlung veranlasst hatte, gerade ein extremer Fall des im Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO angesprochenen Entlassungsuntersagungsgrundes ist. Dass in Anbetracht der für die Beschwerdeführerin subjektiv und auch objektiv nahezu nicht bewältigbaren, ausweglosen und existentiellen Notsituation für sich und ihre Kinder auch ein mit rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch Kurzschlusshandlungen setzen kann, und etwa über den Weg eines Betrugs seiner extremen Notsituation zu entkommen versucht, liegt auf der Hand.

Bei Zugrundelegung dieses Auslegungsergebnisses des Regelungsgehalts des § 77 Abs. 3 DO liegen im gegenständlichen Fall daher nicht die Voraussetzungen i.S.d. § 77 Abs. 3 DO für die Entlassung der Beschwerdeführerin vor.Bei Zugrundelegung dieses Auslegungsergebnisses des Regelungsgehalts des Paragraph 77, Absatz 3, DO liegen im gegenständlichen Fall daher nicht die Voraussetzungen i.S.d. Paragraph 77, Absatz 3, DO für die Entlassung der Beschwerdeführerin vor.

B) Zur Frage der Gebotenheit der Verhängung einer Geldstrafe und der allfälligen Höhe der zu verhängenden Geldstrafe:

Nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz ist die Strafbemessungsprüfung dann schon mit der Ermittlung der „Schwere der Dienstverletzung“ zu beenden, wenn diese Ermittlung zum Ergebnis der Untragbarkeit (im Sinne der vorherigen Ausführungen) geführt hat.

In den Fällen, in welchen aber die ermittelte „Schwere der Dienstverletzung“ nicht zum Ergebnis der Untragbarkeit geführt hat, sowie in den Fällen des § 77 Abs. 3 letzter Satz DO ist sodann nach den in § 77 Abs. 1 i.V.m. 2 DO normierten Kriterien zu prüfen, in welchem Ausmaß die Verhängung einer Geldstrafe geboten ist. In den Fällen, in welchen aber die ermittelte „Schwere der Dienstverletzung“ nicht zum Ergebnis der Untragbarkeit geführt hat, sowie in den Fällen des Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO ist sodann nach den in Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit 2 DO normierten Kriterien zu prüfen, in welchem Ausmaß die Verhängung einer Geldstrafe geboten ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum § 77 Abs. 1 DO fordert diese Bestimmung die Berücksichtigung aller im 77 Abs. 1 Z 1 bis 3 DO genannten Kriterien im gleichen Ausmaß. Eine ungleiche Gewichtung der Kriterien sei nämlich dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher kommt es bei der Festsetzung der Höhe der Disziplinarstrafe nicht nur auf die Verletzung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (bzw. der Schwere der Verletzung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beschuldigten) (vgl. § 77 Abs. 1 Z 1 DO) an, sondern auch auf spezialpräventive Erwägungen (vgl. § 77 Abs. 1 Z 2 DO) und auf die (nicht bereits im Rahmen der Bemessung des Ausmaßes des Verschuldens herangezogenen) Strafbemessungsgründe gemäß der §§ 32 bis 35 StGB (vgl. § 77 Abs. 1 Z 3 DO) an (vgl. etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Paragraph 77, Absatz eins, DO fordert diese Bestimmung die Berücksichtigung aller im 77 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 DO genannten Kriterien im gleichen Ausmaß. Eine ungleiche Gewichtung der Kriterien sei nämlich dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher kommt es bei der Festsetzung der Höhe der Disziplinarstrafe nicht nur auf die Verletzung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (bzw. der Schwere der Verletzung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beschuldigten) vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, DO) an, sondern auch auf spezialpräventive Erwägungen vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, DO) und auf die (nicht bereits im Rahmen der Bemessung des Ausmaßes des Verschuldens herangezogenen) Strafbemessungsgründe gemäß der Paragraphen 32 bis 35 StGB vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, DO) an vergleiche etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301).

Bei diesem weiteren nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu setzenden Prüfungsvorgang sind daher auch alle bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch nicht geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. §§ 34 StGB (daher die nicht bereits beim objektiven Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe), wie die sonstigen Milderungsgründe und die Frage der spezialpräventiven Gebotenheit einer Bestrafung in einer bestimmten Höhe in Anschlag zu bringen.Bei diesem weiteren nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu setzenden Prüfungsvorgang sind daher auch alle bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch nicht geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. Paragraphen 34, StGB (daher die nicht bereits beim objektiven Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe), wie die sonstigen Milderungsgründe und die Frage der spezialpräventiven Gebotenheit einer Bestrafung in einer bestimmten Höhe in Anschlag zu bringen.

Auch zu diesem weiteren Prüfungsvorgang wurden durch den Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur detaillierte Vorgaben entwickelt.

Da alle Disziplinargesetze in diesem Sinne fordern, dass bei der Ermittlung der Höhe der Geldstrafe zusätzlich zu den Strafzumessungsgründen nach der objektiven Schwere der Tat und nach dem Verschulden auch die bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch nicht geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. §§ 34 StGB (daher die nicht bereits beim objektiven Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe) in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, gilt die diesbezügliche Judikatur nicht nur zu den bundesgesetzlich normierten Disziplinarregelungen, sondern insbesondere auch zur Strafbemessung nach der Wr. Dienstordnung (vgl. etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301). Im Übrigen gebietet nach der zuvor angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur § 77 Abs. 1 DO ausdrücklich, die gleichrangige Gewichtung der in den Ziffern 1 bis 3 dieser Bestimmung angeführten Strafzumessungskriterien.Da alle Disziplinargesetze in diesem Sinne fordern, dass bei der Ermittlung der Höhe der Geldstrafe zusätzlich zu den Strafzumessungsgründen nach der objektiven Schwere der Tat und nach dem Verschulden auch die bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch nicht geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. Paragraphen 34, StGB (daher die nicht bereits beim objektiven Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe) in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, gilt die diesbezügliche Judikatur nicht nur zu den bundesgesetzlich normierten Disziplinarregelungen, sondern insbesondere auch zur Strafbemessung nach der Wr. Dienstordnung vergleiche etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301). Im Übrigen gebietet nach der zuvor angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur Paragraph 77, Absatz eins, DO ausdrücklich, die gleichrangige Gewichtung der in den Ziffern 1 bis 3 dieser Bestimmung angeführten Strafzumessungskriterien.

Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass nach dieser ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur zuerst die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln ist. Diese Schwere war im Sinne eines beweglichen Systems durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgüter, 2) der Schwere der anzulastenden Schuld, zu ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der Disziplinarverletzung war sodann im Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem Kriterium gleichwertigen) Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. §§ 34 ff StGB und 2) der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Verhängung einer Geldstrafe in einer bestimmten Höhe in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer Disziplinarstrafe als geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen Prüfungsschritt geboten erscheinenden Ausmaß und zudem maximal in dem Ausmaß, als eine Disziplinarstrafenverhängung aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine Disziplinarstrafe zu verhängen (vgl. VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007, 2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073; 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127; 15.10.2009, 2008/09/0004; 15.10.2009, 2008/09/0332).Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass nach dieser ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur zuerst die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln ist. Diese Schwere war im Sinne eines beweglichen Systems durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgüter, 2) der Schwere der anzulastenden Schuld, zu ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der Disziplinarverletzung war sodann im Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem Kriterium gleichwertigen) Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. Paragraphen 34, ff StGB und 2) der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Verhängung einer Geldstrafe in einer bestimmten Höhe in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer Disziplinarstrafe als geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen Prüfungsschritt geboten erscheinenden Ausmaß und zudem maximal in dem Ausmaß, als eine Disziplinarstrafenverhängung aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine Disziplinarstrafe zu verhängen vergleiche VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007, 2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073; 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127; 15.10.2009, 2008/09/0004; 15.10.2009, 2008/09/0332).

Zu diesem nach der erfolgten Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (nunmehr nur bei der Ermittlung der Höhe der Geldstrafe) vorzunehmenden Prüfungsvorgang führt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 16.10.2008, Zl. 2007/09/0012, aus wie folgt (vgl. i.d.S. auch VwGH 14.11.2007, 16.10.2008, 2007/09/0301; 2005/09/0115; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.10.2008, 2007/09/0301; 20.11.2008, 2006/2006/09/0242):Zu diesem nach der erfolgten Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (nunmehr nur bei der Ermittlung der Höhe der Geldstrafe) vorzunehmenden Prüfungsvorgang führt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 16.10.2008, Zl. 2007/09/0012, aus wie folgt vergleiche i.d.S. auch VwGH 14.11.2007, 16.10.2008, 2007/09/0301; 2005/09/0115; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.10.2008, 2007/09/0301; 20.11.2008, 2006/2006/09/0242):

„Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten.„Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten.

Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung (…), sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen.“Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien vergleiche , die ErläutRV 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83, ) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung (…), sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen.“

Zu diesem nach der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im konkreten Fall vorzunehmenden Prüfungsschritt ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin bislang (aus dienstrechtlicher Perspektive, welche im Disziplinarverfahren die maßgebliche Perspektive ist) stets untadelig gehandelt hat, und bislang immer in besonders zufriedenstellendem Ausmaß (stetige Dienstbeurteilung mit Sehr gut) ihren Dienst versehen hat. Auch hat die Beschwerdeführerin wiederholt getrachtet, den Interessen des Dienstgebers zu dienen; was sich schon daraus ersehen lässt, dass deren besondere Arbeitsbereitschaft und deren Entschluss, auf Wunsch der Dienststelle vorzeitig den Karenzurlaub zu unterbrechen, von der Dienststelle besonders lobend hervorgehoben wird.

Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer Sorgepflichten und ihres sehr geringen Einkommens in prekären finanziellen Verhältnissen lebt, was bei der Strafbemessung ebenfalls zu berücksichtigen ist.

Außerdem hat die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Suspendierung im Februar 2014, daher seit dem Deliktszeitpunkt fast eineinhalb Jahre, zur vollsten Zufriedenheit der Dienststelle (vgl. die schon ins ausgezeichnete gehende „sehr gute“ letzte Dienstbeurteilung und die äußerst positive Bewertung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin durch die Dienststelle) ihre Arbeitsleistung erbracht. Es liegt daher auch der Milderungsgrund des langen Wohlverhaltens seit der Tatbegehung vor.Außerdem hat die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Suspendierung im Februar 2014, daher seit dem Deliktszeitpunkt fast eineinhalb Jahre, zur vollsten Zufriedenheit der Dienststelle vergleiche die schon ins ausgezeichnete gehende „sehr gute“ letzte Dienstbeurteilung und die äußerst positive Bewertung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin durch die Dienststelle) ihre Arbeitsleistung erbracht. Es liegt daher auch der Milderungsgrund des langen Wohlverhaltens seit der Tatbegehung vor.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt der Umstand des Nichtvorliegens einer nichtgetilgten Disziplinarstrafe einen Milderungsgrund dar. Die Beschwerdeführerin ist bislang noch nie disziplinarrechtlich verurteilt worden. Mildernd war daher der Umstand der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit einzustufen.

Entgegen der Ansicht der Disziplinaranwältin stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht für ihr erstes, vom Kindesvater versorgte Kind verurteilt worden ist, keinen Erschwerungsgrund dar. Dies schon deshalb nicht, da dieser strafbaren Handlung offenkundig eine gänzlich andere strafbare Neigung als die gegenständliche Betrugshandlung zu Grunde liegt. Zudem unterscheiden sich beide Delikte hinsichtlich des durch die jeweilige Verbotsnorm geschützten Rechtsguts; während nämlich durch das Verbot des Betrugs das Rechtsgut des Vermögens geschützt wird, wird durch die Verbotsnorm, die Unterhaltspflicht nicht zu verletzen, das Rechtsgut der Sicherstellung des Kindeswohls gesichert. Offenkundig entspricht diese Auslegung des StGB der strafgerichtlichen Judikatur, zumal auch das Landesgericht für Strafsachen die Übertretung des § 198 Abs. 1 StGB nicht als erschwerend eingestuft hat. Entgegen der Ansicht der Disziplinaranwältin stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht für ihr erstes, vom Kindesvater versorgte Kind verurteilt worden ist, keinen Erschwerungsgrund dar. Dies schon deshalb nicht, da dieser strafbaren Handlung offenkundig eine gänzlich andere strafbare Neigung als die gegenständliche Betrugshandlung zu Grunde liegt. Zudem unterscheiden sich beide Delikte hinsichtlich des durch die jeweilige Verbotsnorm geschützten Rechtsguts; während nämlich durch das Verbot des Betrugs das Rechtsgut des Vermögens geschützt wird, wird durch die Verbotsnorm, die Unterhaltspflicht nicht zu verletzen, das Rechtsgut der Sicherstellung des Kindeswohls gesichert. Offenkundig entspricht diese Auslegung des StGB der strafgerichtlichen Judikatur, zumal auch das Landesgericht für Strafsachen die Übertretung des Paragraph 198, Absatz eins, StGB nicht als erschwerend eingestuft hat.

Weiters ist im gegenständlichen Fall die fachärztlich dokumentierte psychische Minderbelastbarkeit der Beschwerdeführerin mit Krankheitswert als mildernd zu berücksichtigen.

Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Landespolizeidirektion Wien war der Landespolizeidirektion Wien nur bekannt, dass zu Unrecht auf Grund eines Erlagscheins, auf welchem die Unterschrift eines Kontozeichnungsberechtigten gefälscht worden ist, auf das Konto der Beschwerdeführerin ein Geldbetrag überwiesen worden ist. Dieser Umstand machte die Beschwerdeführerin zweifelsohne zu einer Verdächtigen, doch reicht dieser Verdacht offenkundig noch nicht aus, davon auszugehen, dass die Unterschriftsfälschung durch die Beschwerdeführerin (und nicht durch eine andere, vielleicht mit der schwierigen finanziellen Lage der Beschwerdeführerin Mitleid habende Person) gefälscht worden ist. Dennoch hat die Beschwerdeführerin sofort die Deliktsverwirklichung eingestanden und auch die nähere Ausführung des Delikts eingehend detailliert dargelegt und ihre Schuld einbekannt. Bei dieser Konstellation ist nach Ansicht des erkennenden Senats vom Vorliegen eines reumütigen Geständnisses auszugehen, sodass auch das als mildernd zu werten ist.

Aus spezialpräventiver Sicht ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nur durch eine vergleichsweise höhere Geldstrafe von der Begehung weiterer gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abgehalten werden kann. Es liegt kein auch irgendwie geartetes Indiz für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr, in Anbetracht des gegen sie geführten gerichtlichen Strafverfahrens und der in diesem Verfahren gegen diese ausgesprochenen Verurteilung, wie auch in Anbetracht des gegen diese geführten erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens, in welchem die Beschwerdeführerin suspendiert und mit der Disziplinarstrafe der Entlassung verurteilt worden ist, nicht bewusst ist, dass Verstöße gegen strafgesetzlich geschützte Rechtsgüter durch die Rechtsordnung rigoros geahndet werden. In Anbetracht dieses Bewusstseins der Beschwerdeführerin, welches die Beschwerdeführerin sicherlich spätestens nunmehr hat, und in Anbetracht der prekären Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin, angesichts welcher auch die gegenständliche verhängte (wenngleich teilweise bedingt nachgesehene) Disziplinarstrafe eine sehr große Belastung der Beschwerdeführerin bewirkt, muss angenommen werden, dass auch die nunmehr verhängte Disziplinarstrafe ausreicht, um sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Hinkunft nicht mehr gerichtlich strafbare Handlungen setzt.

Zudem ist auf Grund der konkreten Umstände offenkundig, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Betrugshandlung aus Anlass einer auch nach allgemeinem Verständnis extrem bedrohenden Notsituation gesetzt hatte. Da zudem die Beschwerdeführerin bislang offenkundig, abgesehen von aus ihrer bestanden habenden Notlage resultierenden Handlungen bzw. Unterlassungen, noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, muss auch gefolgert werden, dass durch die gegenständliche Betrugshandlung keine tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) zumindest gleichgültige, wenn nicht ablehnende Einstellung der Beschwerdeführerin zu den rechtlich geschützten Werten zu folgern ist. Vielmehr handelt es sich bei der gegenständlichen Betrugshandlung um eine auf Grund der äußeren Umstände durchaus nachvollziehbare Kurzschlusshandlung; welche in Anbetracht der nunmehr gemachten Erfahrungen mit Strafgericht und Disziplinarbehörde in Zukunft von der Beschwerdeführerin wohl nicht mehr gesetzt werden wird. Es ist daher auch zu folgern, dass keine spezialpräventive Notwendigkeit der Verhängung einer mehr als geringfügigen Strafe besteht.

Aus generalpräventiver Sicht besteht insbesondere in Hinblick auf die auch für jeden Bürger verständlichen und bedrückenden Notsituation, welche bei einem Durchschnittsbürger wohl auch die Nichtverhängung einer Disziplinarstrafe (zusätzlich zur ohnedies bereits verhängten gerichtlichen Vorstrafe) als vertretbar erscheinen ließe, keinerlei Hinweis, dass aus generalpräventiver Sicht die Verhängung einer vergleichsweise höheren Geldstrafe geboten ist.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist sodann auch die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten zu ermitteln und entsprechend bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Dazu ist auszuführen, dass der Zweck einer Geldstrafe offenkundig in der Sicherstellung des künftigen rechtmäßigen Verhaltens des Beschuldigten liegt. Dieser Zweckcharakter wird offenkundig dann verfehlt, ja sogar unterminiert, wenn dem Beschuldigten eine Geldstrafe, deren Abzahlung diesem nicht zugemutet werden kann, auferlegt wird.

Der Sinn der Verhängung einer Geldstrafe liegt zweifelsohne keinesfalls darin, durch die Geldstrafe den Beschuldigten in eine nicht bewältigbare, und dann erst recht wieder zu einer Kurzschlusshandlung nötigenden Belastungs- bzw. Notsituation zu drängen. Dies gilt umso mehr in der Konstellation, wenn der Beschuldigte schon zum Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarstrafe sich in einer kaum bewältigbaren oder zumindest sehr schweren Belastungssituation befindet, welche sodann durch die verhängte Geldstrafe in eine zwingend unbewältigbare Belastungs- bzw. Notsituation gesteigert wird. Daher ist nach Ansicht des erkennenden Senats zu folgern, dass im Falle der Gebotenheit der Verhängung einer Geldstrafe (daher nicht im Falle der Gebotenheit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung) die oberste Grenze einer Geldstrafe dort liegt, wo dem Beschuldigten gerade noch zumutet werden kann, mit hoher Anspannung in der Lage zu sein, die durch die Geldstrafe ausgelöste Belastungssituation zu bewältigen.

Für den konkreten Fall heißt das, dass zuerst zu ermitteln ist, welches Erwerbseinkommen von der Beschuldigten zumutbar verdient werden kann. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr auch ihr jüngstes Kind älter als 4 Jahre ist. Es ist daher der Beschwerdeführerin zuzumuten, dass diese in Hinkunft ihre Kinder länger im Kindergarten bzw. Hort belässt, die Beendigung ihrer Teilzeitbewilligung beantragt und in Hinkunft wieder vollzeiterwerbstätig ist. Diesfalls würde ihr, wie zuvor ausgeführt, ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.377,34 gebühren. Da die Beschwerdeführerin auch einen Anspruch auf Sonderzahlungen hat, gebührt ihr zudem zwei Mal jährlich eine Sonderzahlung in der Höhe von EUR 1.498,87 (daher insgesamt EUR 2.997,74). Das so ermittelte Jahresgesamteinkommen führt aliquot umgerechnet auf zwölf Einzelmonate zu einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.627,15.

Nach dem derzeitigen Stand ist es nicht gewiss, dass der zweite Kindesvater in Hinkunft seiner Unterhaltspflicht nachkommen wird. Es ist daher in Anbetracht der nunmehr monatlichen Alimentationszahlungen für das dritte Kind in der Höhe von EUR 146,-- von monatlichen Alimentationszahlungen in der Gesamthöhe von EUR 146,-- auszugehen.

Vom monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.377,34 sind etwa 15% (daher EUR 206,60) für den Unterhalt ihres ersten Kindes, zu welchem beizutragen die Beschwerdeführerin gesetzlich verpflichtet ist, in Abzug zu bringen. Zudem wird davon auszugehen sein, dass die Beschwerdeführerin auch in der Lage sein muss, an Besuchstagen dieses zu verpflegen und zu Weihnachten und zum Geburtstag des Kindes diesem ein Geschenk zu machen. Daher wird für die Sicherstellung des Unterhalts dieses ersten Kindes von einem monatlichen Abzug in der Höhe von EUR 230,-- auszugehen sein. Nach Abzug dieses Betrags verbliebe der Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden weiteren Kinder (unter aliquoter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) der Betrag von EUR 1.543,15.

Sodann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Hinkunft in der Lage sein muss, den Lebensunterhalt für ihre beiden in ihrem Haushalt wohnenden Kinder und für sich, ohne sich in einer Notlage zu befinden, zu bestreiten.

Wann für eine Person bzw. eine Familie von einer finanziellen Notlage auszugehen ist, ist aus § 1 Abs. 4 Wr. MindestsicherungsG (in Hinkunft: WMG) i.V.m. § 1f WMG-VO abzuleiten. Gemäß § 1 Abs. WMG dient nämlich die (einem Anspruchsberechtigten zuzuerkennende) Bedarfsorientierte Mindestsicherung „der Beseitigung einer bestehenden Notlage“. Daraus ist zu folgern, dass nach der Wertung des Gesetzgebers eine Person, welche über ein Einkommen verfügt, das unter dem dieser Person nach den Bestimmungen des WMG i.V.m. der WMG-VO liegenden Ansprüchen liegt, sich im Sinne der Wertung des Gesetzgebers in einer Notlage befindet. Eine Notlage im Sinne der Wertungen des Gesetzgebers (Landesgesetzgebers) liegt daher nur dann nicht vor, wenn ein Einkommen bezogen wird, das zumindest in der Höhe der Ansprüche i.S.d. Bestimmungen des WMG i.V.m. der WMG-VO liegt. Wann für eine Person bzw. eine Familie von einer finanziellen Notlage auszugehen ist, ist aus Paragraph eins, Absatz 4, Wr. MindestsicherungsG (in Hinkunft: WMG) in Verbindung mit Paragraph eins f, WMG-VO abzuleiten. Gemäß Paragraph eins, Abs. WMG dient nämlich die (einem Anspruchsberechtigten zuzuerkennende) Bedarfsorientierte Mindestsicherung „der Beseitigung einer bestehenden Notlage“. Daraus ist zu folgern, dass nach der Wertung des Gesetzgebers eine Person, welche über ein Einkommen verfügt, das unter dem dieser Person nach den Bestimmungen des WMG in Verbindung mit der WMG-VO liegenden Ansprüchen liegt, sich im Sinne der Wertung des Gesetzgebers in einer Notlage befindet. Eine Notlage im Sinne der Wertungen des Gesetzgebers (Landesgesetzgebers) liegt daher nur dann nicht vor, wenn ein Einkommen bezogen wird, das zumindest in der Höhe der Ansprüche i.S.d. Bestimmungen des WMG in Verbindung mit der WMG-VO liegt.

Der Gesetzgeber fordert daher, dass die Rechtsordnung sicherstellt, dass jeder Staatsbürger in Österreich sich nicht in einer Notlage befindet. Diese Vorgabe gilt natürlich auch für die Auslegungen der Regelungen des Wiener Landesrechts, wie etwa der Wiener Dienstordnung. Diese Forderung, dass jeder Staatsbürger in die Lage versetzt sein muss, in keiner Notlage zu leben, daher zumindest über ein Einkommen in der Höhe der Richtsätze für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu verfügen, gilt natürlich auch für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder.

Nach § 1 Abs. 1 und 4 WMG-VO beträgt der einer Mutter mit zwei minderjährigen Kindern zustehende finanzielle Mindeststandard EUR 1.253,55 (nämlich EUR 813,99 für die Beschwerdeführerin und jeweils EUR 219,78 für jedes der beiden Kinder). Bei diesem Anspruch ist gemäß § 1 Abs. 1 WMG-VO schon ein pauschaler Mindestwohnbedarf in der Höhe von EUR 203,50 inkludiert. Da evident ist, dass es in Wien nicht möglich ist, für drei Personen (ohne vorherige Zahlung eines Eigenmittelersatzes) eine Wohnung für monatlich unter EUR 318,96 anzumieten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin (wäre diese in der Situation einer Mindesthilfebezieherin) nach den Vorgaben des § 2 Z 2 WMG-VO auch einen Anspruch auf eine Mietzinsbehilfe in der vollen Höhe, daher im Ausmaß von EUR 115,46 (Differenz von 203,50 auf EUR 318,96) hätte. Sohin stünde der Beschwerdeführerin zwingend ein Anspruch auf Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.369,01 zu. Nach Paragraph eins, Absatz eins und 4 WMG-VO beträgt der einer Mutter mit zwei minderjährigen Kindern zustehende finanzielle Mindeststandard EUR 1.253,55 (nämlich EUR 813,99 für die Beschwerdeführerin und jeweils EUR 219,78 für jedes der beiden Kinder). Bei diesem Anspruch ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WMG-VO schon ein pauschaler Mindestwohnbedarf in der Höhe von EUR 203,50 inkludiert. Da evident ist, dass es in Wien nicht möglich ist, für drei Personen (ohne vorherige Zahlung eines Eigenmittelersatzes) eine Wohnung für monatlich unter EUR 318,96 anzumieten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin (wäre diese in der Situation einer Mindesthilfebezieherin) nach den Vorgaben des Paragraph 2, Ziffer 2, WMG-VO auch einen Anspruch auf eine Mietzinsbehilfe in der vollen Höhe, daher im Ausmaß von EUR 115,46 (Differenz von 203,50 auf EUR 318,96) hätte. Sohin stünde der Beschwerdeführerin zwingend ein Anspruch auf Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.369,01 zu.

Wenn man von der Berufungswerberin für sich und ihre beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern zumutbar erwirtschaftbaren Einkommensbetrag von EUR 1.543,15 den Betrag von EUR 1.369,01 in Abzug bringt, würde der Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden in ihrem Haushalt lebenden Kinder ein monatlicher Geldbetrag von EUR 174,14, der über dem gesetzlich jedem Staatsbürger zum Zwecke der Verhinderung einer Notlage zustehenden Geldbetrag liegt, verbleiben.

Der Ausspruch einer Disziplinarstrafe in der Höhe eines Monatseinkommens abzüglich der gebührenden Kinderzulage würde im Falle der Beschwerdeführerin (daher bei Zugrundelegung des ihr i.S.d. § 76 Abs. 2 DO gebührenden monatlichen Bruttoeinkommens in der Höhe von EUR 952,12) bedeuten, dass diese zu einer Zahlung in der Höhe von EUR 937,59 (Bruttoeinkommen von EUR 952,12 abzüglich der Kinderzulage von EUR 14,53) verpflichtet würde.Der Ausspruch einer Disziplinarstrafe in der Höhe eines Monatseinkommens abzüglich der gebührenden Kinderzulage würde im Falle der Beschwerdeführerin (daher bei Zugrundelegung des ihr i.S.d. Paragraph 76, Absatz 2, DO gebührenden monatlichen Bruttoeinkommens in der Höhe von EUR 952,12) bedeuten, dass diese zu einer Zahlung in der Höhe von EUR 937,59 (Bruttoeinkommen von EUR 952,12 abzüglich der Kinderzulage von EUR 14,53) verpflichtet würde.

Durch die Bestrafung zu einer Disziplinarstrafe von einem Monat würde daher bewirkt werden, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer von 5,4 Monaten gehalten wäre, in einer Situation an der untersten Grenze zu einer Notlage i.S.d. Wertungen des Gesetzgebers zu leben. Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum auch nicht in der Lage wäre, bestehende Verbindlichkeiten abzutragen, liegt auch auf der Hand.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 2 Monatsbezügen hat daher zur Folge, dass dadurch die Beschwerdeführerin knapp 11 Monate gehalten ist, mit einem Einkommen, durch welches diese gerade noch nicht in eine Notlage gestürzt ist, auszukommen. Es liegt auf der Hand, dass die Sanktion, dass jemand genötigt ist, längere Zeit in einer Einkommenssituation, die gerade noch keine Notlage darstellt, zu fristen, eine schwerwiegende Sanktion darstellt.

Auch muss davon ausgegangen werden, dass nur bei äußerst schweren Dienstpflichtverletzungen angenommen werden kann, dass es der Intention des Gesetzgebers entspricht, den Beschuldigten mehr als zwei Jahre in eine Einkommenssituation an der Grenze zu einer einkommensmäßigen Notlage (i.S.d. Wertungen des Gesetzgebers) zu drängen. Wenn man bei Zugrundelegung der zuvor ausgeführten Strafzumessungskriterien davon ausgeht, dass die über die Beschwerdeführerin zu verhängende Geldstrafe deutlich niedriger als eine im Sinne der Wertungen des Gesetzgebers hohe Geldstrafe zu liegen hat, ist folglich davon auszugehen, dass der Unwertgehalt der der Beschwerdeführerin anzulastenden Tat es keinesfalls rechtfertigt, diese länger als etwa die Hälfte dieser Dauer von zwei Jahren in eine Einkommenssituation am Rande einer Notlage (i.S.d. Wertungen des Gesetzgebers) zu drängen. So gesehen erscheint schon aus diesen Überlegungen eine Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von über 2,2 Monaten nicht mit den gesetzlichen Strafzumessungskriterien vereinbar.

Da auch die übrigen gesetzlichen Strafzumessungskriterien eine Geldstrafe nur im unteren Strafbereich als rechtfertigbar erscheinen lassen, erscheint im konkreten Fall nach Abwägung aller obangeführten gesetzlichen Strafzumessungskriterien die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 2 Monatsbezügen als gerechtfertigt (und geboten).

C) Zur Frage der Gebotenheit des Ausspruchs einer teilweise oder gänzlichen Strafnachsicht:

§ 78 Dienstordnung lautet wie folgt:Paragraph 78, Dienstordnung lautet wie folgt:

„(1) Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. § 108 Abs. 5 ist anzuwenden.„(1) Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. Paragraph 108, Absatz 5, ist anzuwenden.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.(2) Bei Anwendung des Absatz eins, ist insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Bewährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung). Ihr Ende ist von der Disziplinarbehörde so festzusetzen, dass die Bewährungsfrist nicht die für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist (§ 108 Abs. 1) überschreitet.(3) Die Bewährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung). Ihr Ende ist von der Disziplinarbehörde so festzusetzen, dass die Bewährungsfrist nicht die für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist (Paragraph 108, Absatz eins,) überschreitet.

(4) Wird gegen den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, verlängert sich eine im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens noch nicht abgelaufene Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Der Verlängerung der Bewährungsfrist kommt nur für dieses neuerliche Disziplinarverfahren Bedeutung zu.

(5) Wird gegen den Beamten in dem neuerlichen Disziplinarverfahren (Abs. 4) eine Geldbuße oder eine Geldstrafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt, ist gleichzeitig die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die (teilweise) bedingt nachgesehene Strafe so zu vollziehen, als ob sie gleichzeitig mit der neuerlichen Strafe verhängt worden wäre.“(5) Wird gegen den Beamten in dem neuerlichen Disziplinarverfahren (Absatz 4,) eine Geldbuße oder eine Geldstrafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt, ist gleichzeitig die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die (teilweise) bedingt nachgesehene Strafe so zu vollziehen, als ob sie gleichzeitig mit der neuerlichen Strafe verhängt worden wäre.“

Wie zuvor ausgeführt, geht das erkennende Gericht berechtigt davon aus, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Betrugshandlung aus Anlass einer auch nach allgemeinem Verständnis extrem bedrohenden Notsituation gesetzt hatte. Da zudem die Beschwerdeführerin bislang offenkundig, abgesehen von aus ihrer bestanden habenden Notlage resultierenden Handlungen bzw. Unterlassungen, noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, geht, wie zuvor ausgeführt, das erkennende Gericht berechtigt auch davon aus, dass durch die gegenständliche Betrugshandlung keine tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) zumindest gleichgültige, wenn nicht ablehnende Einstellung der Beschwerdeführerin zu den rechtlich geschützten Werten zu folgern ist. Vielmehr handelt es sich – wie zuvor ausgeführt - bei der gegenständlichen Betrugshandlung um eine auf Grund der äußeren Umstände durchaus nachvollziehbare Kurzschlusshandlung; welche in Anbetracht der nunmehr gemachten Erfahrungen mit Strafgericht und Disziplinarbehörde, in Zukunft von der Beschwerdeführerin wohl nicht mehr gesetzt werden wird. Das Gericht gelangte insbesondere aus diesem Grund im Zusammenhalt mit den übrigen Strafbemessungsgründen zur bloßen Notwendigkeit der Verhängung einer Geldstrafe im unteren Drittel des gesetzlichen Geldstrafenbereichs.

Schon diese Überlegungen zeigen deutlich, dass im gegenständlichen Fall auch die bloße Androhung der Vollziehung des größten Teils der Strafe genügen wird, um die Beschwerdeführerin künftig von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auch besteht insbesondere in Anbetracht der ohnedies erfolgten gerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin, deren erfolgter Suspendierung und infolge der auch erfolgten Verhängung eines unbedingten Geldstrafenteils kein Anlass zu der Annahme, dass es der Verhängung eines größeren Teils der Geldstrafe als unbedingte Geldstrafe oder dass es gar der Verhängung einer zur Gänze unbedingten Geldstrafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken.

Auch wurde bislang über die Beschwerdeführerin noch nie eine Disziplinarstrafe verhängt.

Es liegen daher die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 DO vor.Es liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 78, Absatz eins, DO vor.

Wie zuvor ausgeführt, geht das erkennende Gericht von einem geringen, der Beschwerdeführerin anzulastenden Verschulden an der Setzung der gegenständlichen Disziplinarübertretung aus.

Auch hat die Beschwerdeführerin bislang stets untadelig und (abgesehen von ihr nicht vorwerfbaren gerechtfertigten Krankenständen und dem Umstand, dass diese wie alle KollegInnen im Falle eines unbewältigbaren Arbeitsanfalls nicht in der Lage ist, den gesamten Arbeitsanfall in der optimalen Qualität zu erbringen) zur vollsten Zufriedenheit der Dienststelle (mit stets deutlich überdurchschnittlichen Dienstbeurteilungen) ihre Arbeitsleistung erbracht. Auch hat die Beschwerdeführerin bisher in hohem Ausmaß getrachtet, den Interessen des Magistrats zu folgen; hat diese doch auf Wunsch des Magistrats sogar vorzeitig ihren Karenzurlaub beendet und weist diese laut den Dienstbeschreibungen eine hohe Lernbereitschaft auf. Auch wird der Beschwerdeführerin keine im Dienst gesetzte strafbare Handlung zur Last gelegt.

Es sprechen daher alle Zumessungsgründe i.S.d. § 78 Abs. 2 DO dafür, dass die gegenständlich verhängte Geldstrafe der Beschwerdeführerin zu einem sehr großen Teil bedingt unter Setzung einer Probezeit nachgesehen wird.Es sprechen daher alle Zumessungsgründe i.S.d. Paragraph 78, Absatz 2, DO dafür, dass die gegenständlich verhängte Geldstrafe der Beschwerdeführerin zu einem sehr großen Teil bedingt unter Setzung einer Probezeit nachgesehen wird.

Dennoch war aber von der gänzlichen bedingten Strafnachsicht der verhängten Geldstrafe abzusehen, zumal schon aus generalpräventiven Gründen es geboten ist, nicht den Eindruck zu erwecken, dass die von der Beschwerdeführerin gesetzte Betrugshandlung disziplinarrechtlich zu keinerlei tatsächlichen Nachteilen der Beschwerdeführerin führt.

Andererseits ist aber auch zu bedenken, dass die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 0,5 Monatsbezügen bei Zugrundelegung der obangeführten Überlegungen dazu führt, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer von etwa 2,7 Monaten an die äußerste Grenze der Notlage (i.S.d. Verständnisses des Wr. Landesgesetzgebers) gedrängt wird. So gesehen stellt auch die unbedingte Verhängung von „bloß“ 0,5 Monatsbezügen einen gravierenden Eingriff in den Lebensvollzug der Beschwerdeführerin dar; bewirkt daher auch die unbedingte Verhängung einer Geldstrafe von 0,5 Monatsbezügen eine ziemlich abschreckende Wirkung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

ad. 2) Kostenausspruch:

§ 106 Abs. 1 DO lautet wie folgt: Paragraph 106, Absatz eins, DO lautet wie folgt:

„Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, ist in der Disziplinarverfügung und im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird (§ 77a Abs. 1). „Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, ist in der Disziplinarverfügung und im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird (Paragraph 77 a, Absatz eins,).

Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.“

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der belangten Behörde (wie im Übrigen auch dem Verwaltungsgericht Wien) infolge der gegenständlichen Disziplinaranzeige keinerlei Barauslagen oder sonstige Kosten i.S.d. §§ 76ff AVG entstanden sind. Nach Ansicht des erkennenden Senats kann die Wendung „Kosten des Verfahrens“ nur im Sinne des Kostenbegriffs des AVG (daher i.S.d. §§ 76ff AVG) verstanden werden, zumal diese Bestimmung offenkundig das regelt, was grundsätzlich im Administrativverfahren durch die §§ 76ff AVG näher geregelt wird.Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der belangten Behörde (wie im Übrigen auch dem Verwaltungsgericht Wien) infolge der gegenständlichen Disziplinaranzeige keinerlei Barauslagen oder sonstige Kosten i.S.d. Paragraphen 76 f, f, AVG entstanden sind. Nach Ansicht des erkennenden Senats kann die Wendung „Kosten des Verfahrens“ nur im Sinne des Kostenbegriffs des AVG (daher i.S.d. Paragraphen 76 f, f, AVG) verstanden werden, zumal diese Bestimmung offenkundig das regelt, was grundsätzlich im Administrativverfahren durch die Paragraphen 76 f, f, AVG näher geregelt wird.

Da sohin keinerlei „Kosten des Verfahrens“ angefallen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vermögensdelikt; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung;
Schwere der Dienstpflichtverletzung; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses;
Strafbemessungskriterien; Entlassung; Schwere des Unwertgehalts;
Außerdienstliche Begehung einer Disziplinarverfehlung;
Disziplinarrechtliche Geldstrafe; Finanzielle Notlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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