Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §125a Abs3 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. Egbert Schmid, Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 113, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 1. März 2005, Zl. 107/10-DOK/04, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1964 geborene Beschwerdeführer stand seit 14. Jänner 1993 als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt im Landzustelldienst als Offizial im Bereich des Postamtes W eingesetzt.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 22. September 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe
1. bei nachfolgend angeführten PSK-Privatsparbüchern Gelder zur Einzahlung übernommen und im Sparbuch bestätigt, jedoch die übernommenen Gelder privat verwendet und erst zu einem späteren Zeitpunkt der Verrechnung zugeführt:
Sparbuch
Einzahlung lt. Sparbuch
Betrag in Euro
Verrechnung lt. Kontoabschrift
213423450
05.01.2003
100,00
16.01.2003
213423450
03.02.2003
100,00
12.02.2003
213423450
06.05.2003
100,00
23.05.2003
215264899
14.07.2003
100,00
19.08.2003
215264899
02.10.2003
200,00
01.12.2003
215264899
30.10.2003
100,00
17.12.2003
215264899
01.12.2003
100,00
02.01.2004
2. am 2. Oktober 2003 für das Privatsparbuch Nr. 213423450 EUR 200,00 und am 26. Februar 2004 für dasselbe Sparbuch EUR 100,00 zur Einzahlung entgegen genommen, jedoch nicht verrechnet, sondern für private Zwecke verwendet, und
3. beim Sparbuch Nr. 213423450 am 2. Jänner 2004 eine Einzahlung von EUR 100,00 verbucht, ohne diese im Sparbuch vermerkt zu haben.
Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer gegen die einschlägigen Vorschriften des Dienstunterrichts Sparverkehr sowie gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe (§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinn des § 91 leg. cit. schuldig gemacht, weshalb über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,-- verhängt wurde. Als mildernd erachtete die Behörde erster Instanz das reumütige Geständnis, das bisher tadellose Verhalten sowie die erfolgte Schadenswiedergutmachung vor Bekanntwerden der Tat. Als erschwerend wurden die mehrmaligen Manipulationen erachtet. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer gegen die einschlägigen Vorschriften des Dienstunterrichts Sparverkehr sowie gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe (Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinn des Paragraph 91, leg. cit. schuldig gemacht, weshalb über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,-- verhängt wurde. Als mildernd erachtete die Behörde erster Instanz das reumütige Geständnis, das bisher tadellose Verhalten sowie die erfolgte Schadenswiedergutmachung vor Bekanntwerden der Tat. Als erschwerend wurden die mehrmaligen Manipulationen erachtet.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob die Disziplinaranwältin Berufung mit dem Antrag, die Entlassung auszusprechen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 2005 wurde der Berufung der Disziplinaranwältin ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979 Folge gegeben und über den Beschwerdeführer gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 2005 wurde der Berufung der Disziplinaranwältin ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 Folge gegeben und über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, insbesondere der Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses, der Berufung sowie der hiezu erstatteten Gegenausführungen des Beschwerdeführers, sowie der Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sachbezogen aus, der Beschwerdeführer habe mit der ihm gegenständlich angelasteten Vorgangsweise das ihm vom Dienstgeber und vom Unternehmen Österreichische Post AG entgegengebrachte Vertrauen gröblich verletzt und damit seine ihm auferlegten Dienstpflichten in schwer wiegender Weise verletzt. Ein Landzusteller, der auf Grund bei seiner Tätigkeit gebotener Gelegenheit, das heißt, unter Ausnützung dienstlicher Möglichkeiten, während seines Dienstes im Zeitraum von nahezu einem Jahr wiederholt (in neun Zugriffen) Sparbucheinzahlungen von Kunden für sich behalten und privat verwendet habe, und erst zwischen einer Woche und zwei Monaten (in zwei Fällen seien die Beträge zum Zeitpunkt der Aufdeckung der Tat noch immer offen gewesen) verspätet einzahle und verrechne, sei nach Ansicht der belangten Behörde als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch derartige Handlungen nicht nur das Vertrauensverhältnis zu den Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das für die Erfüllung der Aufgaben des Unternehmens Österreichische Post AG unerlässliche Vertrauensverhältnis zu den Kunden in dem besonders sensiblen Bereich der Sparbücher nachhaltig beeinträchtigt habe. Der entscheidende Gesichtspunkt dabei sei, dass sich die Unternehmensführung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der Beamten und sonstigen Mitarbeiter verlassen können müsse, weil eine lückenlose Kontrolle jedes einzelnen Mitarbeiters, dies gelte in außergewöhnlich hohem Maß im Bereich des Landzustelldienstes, nicht möglich sei. Im Fall einer derart starken und vor allem nachhaltigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses sei es notwendig, den betreffenden Beamten aus dem Dienst zu entlassen. Habe der Beamte durch sein Verhalten das Vertrauen der Unternehmensführung in ihn zerstört, und sei er damit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis objektiv untragbar geworden, so sei mit Entlassung vorzugehen. In diesem Falle könne die sich aus spezialpräventiven Erwägungen ergebende Wahrungs-, Besserungs- und Sicherungsfunktion einer Disziplinarstrafe nicht zum Tragen kommen. Insoweit auf die von der Disziplinarkommission berücksichtigten Milderungsgründe in der Gegenäußerung zur Berufung Bezug genommen werde, sei darauf zu verweisen, dass bei Vorliegen besonders schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen - und um solche handle es sich hier - sowie der daraus resultierenden gravierenden Nachteile für den Dienstgeber, gemäß dem Gesetzesbefehl des § 93 Abs. 1 BDG 1979 andere Kriterien für die Strafbemessung nicht mehr ausschlaggebend sein könnten. Angesichts der Art und der Schwere der Dienstpflichtverletzung komme eine andere Strafe als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht. Die im Disziplinarerkenntnis erster Instanz aufgezählten Milderungsgründe könnten daher nicht mehr von entscheidendem Gewicht sein. Der im vorliegenden Fall durch immer wieder vorgenommene vorsätzliche Malversationen während eines Zeitraumes von fast einem Jahr eingetretene Vertrauensverlust habe die Untragbarkeit des Beschwerdeführers für das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zur Folge gehabt, was auch im Interesse der generellen Wahrung des Vertrauens und des Ansehens der Beamtenschaft notwendig und damit zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit nicht nur des Unternehmens der Österreichischen Post AG, sondern des öffentlichen Dienstes insgesamt geboten erscheine. Bei Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 sei vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen sei, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den geschützten Werten verbundenen Beamten orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ergebe, dass ein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden sei, fehle es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Abwägungen dahingehend, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall blieben für spezialpräventive Überlegungen kein Raum. Wer als Postzusteller die für das Funktionieren des Unternehmens Österreichische Post AG unabdingbare Vertrauensgrundlage unter Missachtung der grundlegenden Bestimmungen des Dienstunterrichts Sparverkehr aus Eigennutz durch während des mehrfach genannten Zeitraumes von fast einem Jahr wiederholt getätigte Zugriffe auf fremdes, ihm dienstlich anvertrautes Vermögen zerstöre, entspreche einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Beamten in keiner Weise und mache sich daher für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis untragbar. Im Vordergrund stehe dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Die Gründe für eine solche Untragbarkeit ließen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an den Beamten stelle. Werde dieser überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, habe er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Unternehmensführung zerstört, dann könne er auch nicht im Dienststand verbleiben. Vertrage die Funktion der Österreichischen Post AG die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise oder an einem anderen Dienstort oder in einer anderen Verwendung. Auch im Bereich der Privatwirtschaft führten bereits geringere Verfehlungen zum Verlust des Arbeitsplatzes. Von einem Beamten werde als Gegenleistung für die ihm gebotene soziale Sicherheit u.a. ein besonderes Maß an Treue und Integrität erwartet. Im Übrigen sei die Strafe lediglich die Folge der vom Beschwerdeführer selbst zu verantwortenden Handlungen; eine unangebrachte Milde der Disziplinarbehörde fände in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, insbesondere der Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses, der Berufung sowie der hiezu erstatteten Gegenausführungen des Beschwerdeführers, sowie der Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sachbezogen aus, der Beschwerdeführer habe mit der ihm gegenständlich angelasteten Vorgangsweise das ihm vom Dienstgeber und vom Unternehmen Österreichische Post AG entgegengebrachte Vertrauen gröblich verletzt und damit seine ihm auferlegten Dienstpflichten in schwer wiegender Weise verletzt. Ein Landzusteller, der auf Grund bei seiner Tätigkeit gebotener Gelegenheit, das heißt, unter Ausnützung dienstlicher Möglichkeiten, während seines Dienstes im Zeitraum von nahezu einem Jahr wiederholt (in neun Zugriffen) Sparbucheinzahlungen von Kunden für sich behalten und privat verwendet habe, und erst zwischen einer Woche und zwei Monaten (in zwei Fällen seien die Beträge zum Zeitpunkt der Aufdeckung der Tat noch immer offen gewesen) verspätet einzahle und verrechne, sei nach Ansicht der belangten Behörde als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch derartige Handlungen nicht nur das Vertrauensverhältnis zu den Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das für die Erfüllung der Aufgaben des Unternehmens Österreichische Post AG unerlässliche Vertrauensverhältnis zu den Kunden in dem besonders sensiblen Bereich der Sparbücher nachhaltig beeinträchtigt habe. Der entscheidende Gesichtspunkt dabei sei, dass sich die Unternehmensführung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der Beamten und sonstigen Mitarbeiter verlassen können müsse, weil eine lückenlose Kontrolle jedes einzelnen Mitarbeiters, dies gelte in außergewöhnlich hohem Maß im Bereich des Landzustelldienstes, nicht möglich sei. Im Fall einer derart starken und vor allem nachhaltigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses sei es notwendig, den betreffenden Beamten aus dem Dienst zu entlassen. Habe der Beamte durch sein Verhalten das Vertrauen der Unternehmensführung in ihn zerstört, und sei er damit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis objektiv untragbar geworden, so sei mit Entlassung vorzugehen. In diesem Falle könne die sich aus spezialpräventiven Erwägungen ergebende Wahrungs-, Besserungs- und Sicherungsfunktion einer Disziplinarstrafe nicht zum Tragen kommen. Insoweit auf die von der Disziplinarkommission berücksichtigten Milderungsgründe in der Gegenäußerung zur Berufung Bezug genommen werde, sei darauf zu verweisen, dass bei Vorliegen besonders schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen - und um solche handle es sich hier - sowie der daraus resultierenden gravierenden Nachteile für den Dienstgeber, gemäß dem Gesetzesbefehl des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 andere Kriterien für die Strafbemessung nicht mehr ausschlaggebend sein könnten. Angesichts der Art und der Schwere der Dienstpflichtverletzung komme eine andere Strafe als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht. Die im Disziplinarerkenntnis erster Instanz aufgezählten Milderungsgründe könnten daher nicht mehr von entscheidendem Gewicht sein. Der im vorliegenden Fall durch immer wieder vorgenommene vorsätzliche Malversationen während eines Zeitraumes von fast einem Jahr eingetretene Vertrauensverlust habe die Untragbarkeit des Beschwerdeführers für das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zur Folge gehabt, was auch im Interesse der generellen Wahrung des Vertrauens und des Ansehens der Beamtenschaft notwendig und damit zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit nicht nur des Unternehmens der Österreichischen Post AG, sondern des öffentlichen Dienstes insgesamt geboten erscheine. Bei Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 sei vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen sei, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den geschützten Werten verbundenen Beamten orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ergebe, dass ein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden sei, fehle es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Abwägungen dahingehend, ob im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall blieben für spezialpräventive Überlegungen kein Raum. Wer als Postzusteller die für das Funktionieren des Unternehmens Österreichische Post AG unabdingbare Vertrauensgrundlage unter Missachtung der grundlegenden Bestimmungen des Dienstunterrichts Sparverkehr aus Eigennutz durch während des mehrfach genannten Zeitraumes von fast einem Jahr wiederholt getätigte Zugriffe auf fremdes, ihm dienstlich anvertrautes Vermögen zerstöre, entspreche einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Beamten in keiner Weise und mache sich daher für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis untragbar. Im Vordergrund stehe dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Die Gründe für eine solche Untragbarkeit ließen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an den Beamten stelle. Werde dieser überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, habe er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Unternehmensführung zerstört, dann könne er auch nicht im Dienststand verbleiben. Vertrage die Funktion der Österreichischen Post AG die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise oder an einem anderen Dienstort oder in einer anderen Verwendung. Auch im Bereich der Privatwirtschaft führten bereits geringere Verfehlungen zum Verlust des Arbeitsplatzes. Von einem Beamten werde als Gegenleistung für die ihm gebotene soziale Sicherheit u.a. ein besonderes Maß an Treue und Integrität erwartet. Im Übrigen sei die Strafe lediglich die Folge der vom Beschwerdeführer selbst zu verantwortenden Handlungen; eine unangebrachte Milde der Disziplinarbehörde fände in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte lediglich die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, zu Unrecht habe die belangte Behörde die Abhaltung der mündlichen Berufungsverhandlung unterlassen. Bei § 125a Abs. 3 Z. 4 BDG handle es sich um eine "Kann-Bestimmung", wonach die Behörde in gebundenem Ermessen zu entscheiden habe, ob eine mündliche Berufungsverhandlung auch dann durchzuführen sei, wenn sich eine Berufung nur gegen die Strafbemessung richte, etwa wenn - wie hier - für die Prüfung der Strafzumessungsgründe der persönliche Eindruck vom Beschuldigten von Bedeutung sei. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat stehe außer Frage, ob allerdings durch diese Verfehlungen das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Dienstgeber unwiederbringlich zerstört worden sei, könne nur auf Grund des persönlichen Eindrucks von seiner Persönlichkeit entschieden werden. In einer mündlichen Berufungsverhandlung hätte dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit geboten werden müssen, vor einer eine absolute Existenzfrage darstellenden Entscheidung auch die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände, etwa den Grad des Verschuldens, die Beweggründe der Tat, die Auswirkungen für den Dienstgeber und das Ansehen des Beschwerdeführers, selbst persönlich darzulegen. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, sich Gelder anzueignen oder sie nicht etwa im "für ihn" jeweils kürzestmöglichen Zeitraum weiterzuleiten. Dies sei vielmehr geschehen. Das ihm zum Vorwurf gemachte Vergehen bestehe daher (lediglich) darin, dass er in momentaner Notlage verabsäumt habe, vereinnahmte Gelder unverzüglich dem bestimmten Zweck zuzuführen, sondern dies jeweils mit Verspätung getan habe. Die verletzte Pflicht sei damit ausschließlich die sofortige Weiterleitung von Geldbeträgen gewesen. Objektiv sei der Dienstbetrieb dadurch nur minimal beeinträchtigt worden, effektive Nachteile seien nicht entstanden. Publizität fehle gänzlich. Zu einem Schaden des Ansehens des Dienstgebers sei es nicht einmal ansatzweise gekommen. Auch habe die belangte Behörde in keiner Weise definiert, wieso sie im vorliegenden Fall eine besonders schwer wiegende Dienstpflichtverletzung angenommen habe. Für eine Untragbarkeit habe die belangte Behörde in Wahrheit keinen einzigen effektiv konkret gegebenen Grund zu nennen vermocht. Der Beschwerdeführer rügt, zu Unrecht habe die belangte Behörde die Abhaltung der mündlichen Berufungsverhandlung unterlassen. Bei Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 4, BDG handle es sich um eine "Kann-Bestimmung", wonach die Behörde in gebundenem Ermessen zu entscheiden habe, ob eine mündliche Berufungsverhandlung auch dann durchzuführen sei, wenn sich eine Berufung nur gegen die Strafbemessung richte, etwa wenn - wie hier - für die Prüfung der Strafzumessungsgründe der persönliche Eindruck vom Beschuldigten von Bedeutung sei. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat stehe außer Frage, ob allerdings durch diese Verfehlungen das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Dienstgeber unwiederbringlich zerstört worden sei, könne nur auf Grund des persönlichen Eindrucks von seiner Persönlichkeit entschieden werden. In einer mündlichen Berufungsverhandlung hätte dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit geboten werden müssen, vor einer eine absolute Existenzfrage darstellenden Entscheidung auch die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände, etwa den Grad des Verschuldens, die Beweggründe der Tat, die Auswirkungen für den Dienstgeber und das Ansehen des Beschwerdeführers, selbst persönlich darzulegen. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, sich Gelder anzueignen oder sie nicht etwa im "für ihn" jeweils kürzestmöglichen Zeitraum weiterzuleiten. Dies sei vielmehr geschehen. Das ihm zum Vorwurf gemachte Vergehen bestehe daher (lediglich) darin, dass er in momentaner Notlage verabsäumt habe, vereinnahmte Gelder unverzüglich dem bestimmten Zweck zuzuführen, sondern dies jeweils mit Verspätung getan habe. Die verletzte Pflicht sei damit ausschließlich die sofortige Weiterleitung von Geldbeträgen gewesen. Objektiv sei der Dienstbetrieb dadurch nur minimal beeinträchtigt worden, effektive Nachteile seien nicht entstanden. Publizität fehle gänzlich. Zu einem Schaden des Ansehens des Dienstgebers sei es nicht einmal ansatzweise gekommen. Auch habe die belangte Behörde in keiner Weise definiert, wieso sie im vorliegenden Fall eine besonders schwer wiegende Dienstpflichtverletzung angenommen habe. Für eine Untragbarkeit habe die belangte Behörde in Wahrheit keinen einzigen effektiv konkret gegebenen Grund zu nennen vermocht.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (das ist der 8. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen. Gemäß Paragraph 91, BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (das ist der 8. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.
Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 Als Disziplinarstrafen sieht Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090080.X00Im RIS seit
25.01.2007