Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der B C in M, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen das Disziplinarerkenntnis des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 21. September 2007, Zl. DS-D - 257/2007, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Die im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführerin stand zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung als Sozialpädagogin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Ihre Dienststelle war eine näher bezeichnete Magistratsabteilung der Stadt Wien. römisch eins. Die im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführerin stand zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung als Sozialpädagogin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Ihre Dienststelle war eine näher bezeichnete Magistratsabteilung der Stadt Wien.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien - Senat 2, vom 20. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, sie habe (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"es als Sozialpädagogin der (näher bezeichneten) Magistratsabteilung in der Wohngemeinschaft R., ..., unterlassen, die ihr übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen sowie im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie
1.1. in der Zeit von 1. April 2000 bis 19. Dezember 2005 als verantwortliche Kassaführerin entgegen der Allgemeinen Kassen- und Verlagsvorschrift für den Magistrat der Stadt Wien (KVM) laufend Geldbeträge aus der ihr anvertrauten Gruppenkassa dieser Wohngemeinschaft entnommen hat, diese Geldentnahmen mit Rechnungen von privaten und daher nicht für die Wohngemeinschaft getätigten Einkäufen belegt hat und diese aus der ordentlichen Gebarung abgezweigten Gelder teilweise auf das Sparbuch Nr. .... der Österreichischen Postsparkassa eingezahlt hat.
1.2. am 20. Dezember 2005 von dem unter Punkt 1. genannten Sparbuch den Betrag von 1.500 Euro abgehoben hat und sich davon 500 Euro widerrechtlich angeeignet hat sowie je 500 Euro ihren Kolleginnen E.H. und R.A. gegeben hat.
1.3. anlässlich der unter Punkt 2. angeführten Übergabe der Geldbeträge an ihre Kolleginnen sinngemäß geäußert hat 'das ist das Geld, das übrig geblieben ist, das gehört uns, das lösen wir jetzt auf. Weil wir in letzter Zeit so viele Dienste machen mussten, haben wir uns das verdient, außerdem wissen wir ja nicht, wer die neue Kollegin ist' und auf Nachfrage von Frau E.H. sinngemäß geantwortet hat 'Es gibt immer wieder Spendengelder von verschiedenen Stellen und da bleibt Geld übrig. Frag nicht nach, es gehört dir'."
Die Disziplinarkommission wertete dieses Verhalten als Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBl. Nr. 56/1994 idF Nr. 36/2005 in Verbindung mit den Allgemeinen Kassen- und Verlagsvorschriften für den Magistrat der Stadt Wien (KVM) und verhängte über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 1 Z. 4 DO 1994 wegen dieser Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Entlassung. Die Disziplinarkommission wertete dieses Verhalten als Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, zweiter Satz der Dienstordnung 1994 - DO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994, in der Fassung Nr. 36/2005 in Verbindung mit den Allgemeinen Kassen- und Verlagsvorschriften für den Magistrat der Stadt Wien (KVM) und verhängte über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, DO 1994 wegen dieser Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Entlassung.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice vom 22. März 2006 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides wegen der ihr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Disziplinarkommission - Senat 2 vom 9. Mai 2006 wurde sie (endgültig) vom Dienst suspendiert. Diese Suspendierung wurde mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 6. Juli 2006 bestätigt.
Der gegen den Bescheid vom 20. Februar 2007 erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. September 2007 teilweise stattgegeben und die Beschwerdeführerin von dem unter Spruchpunkt 1.3. genannten Vorwurf gemäß § 97 Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall iVm § 103 Abs. 2 DO 1994 freigesprochen, im Übrigen das angefochtene Disziplinarerkenntnis unter Aufrechterhaltung des Strafausspruches der Entlassung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin durch Begehung des Faktums 1.2. sowie des dahingehend modifizierten Faktums 1.1., Der gegen den Bescheid vom 20. Februar 2007 erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. September 2007 teilweise stattgegeben und die Beschwerdeführerin von dem unter Spruchpunkt 1.3. genannten Vorwurf gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, DO 1994 freigesprochen, im Übrigen das angefochtene Disziplinarerkenntnis unter Aufrechterhaltung des Strafausspruches der Entlassung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin durch Begehung des Faktums 1.2. sowie des dahingehend modifizierten Faktums 1.1.,
"in der Zeit von Jänner 2001 bis 19. Dezember 2005 entgegen Punkt 4. der Allgemeinen Kassen- und Verlagsvorschrift für den Magistrat der Stadt Wien (KVM) wiederholt kleinere Geldbeträge aus der ihr anvertrauten Gruppenkassa dieser Wohngemeinschaft entnommen, diese Entnahmen nicht korrekt belegt und diese Beträge in der Höhe von insgesamt rund 1.500,-- Euro auf einem Sparbuch der Österreichi-schen Postsparkassa deponiert zu haben",
die in § 18 Abs. 1 erster und Abs. 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56, in Verbindung mit Punkt 4. der Allgemeinen Kassen- und Verlagsvorschrift für den Magistrat der Stadt Wien (KVM), Erlass des Magistratsdirektors vom 20. Juli 1998, Zl. MD-1011-6/97, sowie vom 18. Dezember 2001, Zl. MDA-2380-1/01, normierten Dienstpflichten verletzt hat. die in Paragraph 18, Absatz eins, erster und Absatz 2, zweiter Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56, in Verbindung mit Punkt 4. der Allgemeinen Kassen- und Verlagsvorschrift für den Magistrat der Stadt Wien (KVM), Erlass des Magistratsdirektors vom 20. Juli 1998, Zl. MD-1011-6/97, sowie vom 18. Dezember 2001, Zl. MDA-2380-1/01, normierten Dienstpflichten verletzt hat.
In der Begründung führte die belangte Behörde - im Anschluss an eine zusammenfassende Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung sowie neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Darlegung der von ihr als im vorliegenden Fall relevant erachteten höchstgerichtlichen Rechtsprechung - zunächst aus, dass im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages durch die Beschwerdeführerin gemäß § 90a Abs. 1 in Verbindung mit § 90c Abs. 1 StPO zurückgetreten sei (Diversion), somit mangels Bindungswirkung gemäß § 80 Abs. 1 DO 1994 für die Disziplinarbehörde kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt vorliege. Im Weiteren stützte sie diese Entscheidung hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruches im Wesentlichen auf folgende Erwägungen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof): In der Begründung führte die belangte Behörde - im Anschluss an eine zusammenfassende Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung sowie neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Darlegung der von ihr als im vorliegenden Fall relevant erachteten höchstgerichtlichen Rechtsprechung - zunächst aus, dass im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages durch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 90 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 90 c, Absatz eins, StPO zurückgetreten sei (Diversion), somit mangels Bindungswirkung gemäß Paragraph 80, Absatz eins, DO 1994 für die Disziplinarbehörde kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt vorliege. Im Weiteren stützte sie diese Entscheidung hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruches im Wesentlichen auf folgende Erwägungen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Spruchpunkt 1. betrifft langjährige Verstöße gegen die Allgemeine Kassen- und Verlagsvorschrift für den Magistrat der Stadt Wien (KVM), welche für alle Dienststellen des Magistrats mit Ausnahme der städtischen Unternehmungen gilt. Der (Beschwerdeführerin) wird vorgeworfen, jahrelang Geldbeträge aus der ihr anvertrauten Gruppenkassa entnommen, diese Entnahmen mit Rechnungen privater Einkäufe belegt und die abgezweigten Gelder teilweise auf ein Sparbuch einbezahlt zu haben. Die (Beschwerdeführerin) hat diese Vorgangsweise nicht bestritten und lediglich vorgebracht, dass diese üblich und gängige Praxis gewesen sei sowie dass sämtliche übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Wohngemeinschaft davon gewusst hätten.
Laut Schreiben der (näher bezeichneten) Magistratsabteilung vom 22. August 2006 nimmt jeder Kassaführer die KVM und die für die sozialpädagogischen Einrichtungen geltenden Sondervorschriften zur Kenntnis. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2007 verlesenen Schreibens der (genannten) Magistratsabteilung vom 13. Juni 2007 samt angeschlossener Aufstellung steht fest, dass auch die (Beschwerdeführerin) die Erlässe über die KVM und die für die sozialpädagogischen Einrichtungen geltenden Sondervorschriften nachweislich zur Kenntnis genommen hat. Angesichts der Tatsache, dass detaillierte und klare Vorschriften über die Kassengebarung existieren, spielt es bei der Beurteilung des Fehlverhaltens keine Rolle, wenn die vernommenen Zeuginnen die von der KVM abweichende Vorgangsweise als üblich bezeichnen. Ebenso wenig ist der Umstand entscheidungsrelevant, ob und inwieweit die Sozialpädagogin Frau H. und die Wirtschaftshelferin Frau A. in die vorschriftswidrige Gebarung eingeweiht waren.
Indem sie entgegen der KVM einerseits über Jahre hindurch private Rechnungen in die Buchhaltung einfließen hat lassen und andererseits Geldbeträge - noch dazu in nicht unbeträchtlicher Höhe - auf ein Sparbuch transferiert hat, hat die (Beschwerdeführerin) gegen Punkt 4.3. über die 'Formalerfordernisse', wonach Ausgaben nur auf Grund von sachlich und rechnerisch geprüften Anweisungen (Belegen) zu vollziehen sind, die von einem bzw. einer Zeichnungsberechtigten gefertigt sein müssen und wenn für bestimmte Auszahlungen kein Beleg vorliegt, ein Eigenbeleg (Ersatzbeleg) auszustellen ist, verstoßen. Die Rechtfertigung der (Beschwerdeführerin), dass das beiseite geschaffte Geld ursprünglich den Jugendlichen zu Gute kommen sollte, um damit Ausgaben zu decken, die von der Bereichsleitung nicht genehmigt würden, verdeutlicht die bewusste Umgehung von Vorschriften und vermag an der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens nichts zu ändern.
Unter Spruchpunkt 2. wird der (Beschwerdeführerin) die Abhebung des Betrages von 1.500,-- Euro vom Sparbuch und die Zueignung von 500,-- Euro sowie die Weitergabe von Beträgen von je 500,-- Euro an zwei Kolleginnen angelastet.
...
Die (Beschwerdeführerin) hat die Aufteilung des aus der Gruppenkassa stammenden Betrages von 1.500,-- Euro am 20. März 2006 eingestanden und bei der Niederschrift am 21. März 2006 zutiefst bedauert, ohne etwas Ergänzendes vorzubringen. Einen Tag später, anlässlich des am 22. März 2006 gewährten Parteiengehörs, hat sie sich damit entschuldigt, dass sie sich in einer Ausnahmesituation befunden habe und sie den Betrag wieder zurückerstatten sowie auch ihre Kolleginnen zur Rückgabe anhalten habe wollen. In der mündlichen Verhandlung der Disziplinarkommission - Senat 2 am 20. Februar 2007 rechtfertigte sie ihr Verhalten mit 'chaotischen Zuständen' in der Wohngemeinschaft und führte nunmehr aus, dass geplant gewesen sei, dass sie und ihre beiden Kolleginnen den jeweils erhaltenen Geldbetrag von 500,-- Euro nach der in Rede gestandenen Aufteilung der Wohngemeinschaft in die jeweiligen neuen 'Schwarzgeldkonten' einbringen würden. Auch in der vom erkennenden Senat durchgeführten Verhandlung hielt sie dieses Vorbringen aufrecht, wobei sie hervorhob, dass sie niemals daran gedacht habe, das Geld zu behalten. Die Auflösung des Sparbuches sei angesichts der im Raum gestandenen Auflösung der Wohngemeinschaft eine Panikreaktion gewesen. Nachdem klar wurde, dass die Gemeinschaft doch nicht aufgelöst wird, habe sie auf die Rückgabe des Geldes vergessen, da angesichts der Probleme mit der neuen Kollegin für sie eine sehr schwierige Situation gewesen sei.
Demgegenüber sagten sowohl Frau H. als auch Frau A. aus, dass für sie klar gewesen sei, dass die 500,-- Euro eine Belohnung für geleistete Tätigkeiten seien. So gab die Zeugin H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstrechtssenat an, dass die (Beschwerdeführerin) ihr das Geld mit den Worten 'nimm' es und steck' es weg' übergeben habe. Die Zeugin habe sich nichts dabei gedacht, da Weihnachten war und es auch bei Firmen Weihnachtsbelohnungen gibt. Die Zeugin A. ging ohne zu zweifeln davon aus, dass es sich bei dem Geld um eine Belohnung gehandelt habe, die (Beschwerdeführerin) habe bei der Übergabe gesagt, sie solle das Geld nehmen und das sei es gewesen. Von dem Auftrag, das Geld bei einer allfälligen Aufteilung in die neuen Wohngemeinschaften einzubringen, wusste keine der beiden Zeuginnen etwas. Entsprechend diesen Aussagen hat die Zeugin H. auch bei ihrer Einvernahme durch die (näher bezeichnete) Magistratsabteilung am 17. März 2006 angegeben, dass ihr die (Beschwerdeführerin) die 500,-- Euro mit dem Bemerken ausbezahlt habe, dass 'SozialpädagogInnen zu wenig verdienen würden' und 'dies schon in Ordnung sei'. Diese übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeuginnen, welche auch in Einklang mit der Erstverantwortung der (Beschwerdeführerin) stehen, fügen sich in das Gesamtbild, das dadurch geprägt ist, dass die (Beschwerdeführerin) nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum sie ihren Anteil nicht zurückbezahlt hat, nachdem feststand, dass die Wohngemeinschaft nicht aufgeteilt wird. Schwierige und stressige berufliche Zeiten hindern niemanden an der kaum einige Minuten in Anspruch nehmenden Rückgabe des Geldes. Wenn die (Beschwerdeführerin) vorbringt, dass sie das Geld zu Hause aufbewahrt habe, ist dem zu entgegnen, dass einerseits Geldscheine austauschbar und das Vorbringen somit absolut nicht überprüfbar ist, und andererseits, dass dies ohnehin nichts an ihrem fehlenden Rückersatzwillen ändert, da sie das Geld erst 24. März 2006 - somit nach ihrer Einvernahme durch die (genannte) Magistratsabteilung am 20. bzw. 21. März 2006 - zurückbezahlt hat. Somit war hinsichtlich Spruchpunkt 2. das Vorliegen des Bereicherungsvorsatzes bei der (Beschwerdeführerin) zu bejahen, zumal sich die (Beschwerdeführerin) hinsichtlich der von ihr behaupteten Motive in Widersprüche verstrickte. Die Verantwortung der (Beschwerdeführerin) ist als unglaubwürdig und reine Schutzbehauptung zu werten. Ihr vermeintliches Argument, sie hätte ja das ganze Sparbuch auflösen und den Ertrag für sich allein verwenden können, schlägt nicht durch, zumal die (Beschwerdeführerin) selbst ausgeführt hat, dass ihre Kolleginnen vom Sparbuch gewusst hätten, weshalb das Verschwinden des Sparbuches aufgefallen wäre.
...
Der Dienstrechtssenat erachtet die Aneignung bzw. Weitergabe von insgesamt 1.500,-- Euro als die schwerste der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, nach wel-cher die Strafe zu bemessen ist.
Die Entlassung ist gemäß dem Strafenkatalog des § 76 Abs. 1 DO 1994 die schwerste Disziplinarstrafe, die gegen einen Beamten ausgesprochen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entlassung aber keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Wird der Beamte danach nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben (VwGH vom 18. Juli 2002, Zl. 99/09/0107). ... Die Entlassung ist gemäß dem Strafenkatalog des Paragraph 76, Absatz eins, DO 1994 die schwerste Disziplinarstrafe, die gegen einen Beamten ausgesprochen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entlassung aber keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Wird der Beamte danach nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben (VwGH vom 18. Juli 2002, Zl. 99/09/0107). ...
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Die Aneignung fremden Geldes stellt einen derart eklatanten und schweren Vertrauens-bruch dar, dass eine Weiterverwendung der (Beschwerdeführerin) im öffentlichen Dienst sowohl für die Dienstgeberin als auch für die Allgemeinheit unzumutbar ist. Es ist offensichtlich, dass der 'Modellfigur' des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten der Gedanke, sich und Dritten Geld der Gemeinde Wien, das dem Zweck der bestmöglichen Betreuung von ihm anvertrauten Jugendlichen gewidmet ist, zuzueignen, mehr als fremd wäre. Wenn auch die berufliche Situation der (Beschwerdeführerin) schwierig gewesen sein mag, so vermag dieser Umstand nicht einmal ansatzweise ihr Verhalten zu rechtfertigen und liegt der Verdacht nahe, dass sie sich und ihren Kolleginnen schlichtweg eine eigenmächtige 'Belohnung' zukommen lassen wollte. Sie hat durch ihr Verhalten jedes Vertrauen der Dienstgeberin in sie zerstört. Dies um so mehr, als die Dienstgeberin eine Kassaführerin mit einem gehörigen Vertrauensvorschuss ausstattet und klar ist, dass eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten nicht einmal ansatzweise möglich ist. Die Dienstgeberin muss sich zu hundert Prozent darauf verlassen können, dass sich eine mit der Geldgebarung betraute Bedienstete nicht an den ihr anvertrauten Geldern bereichert. Korrektes Verhalten der mit Kassiertätigkeiten betrauten Bediensteten ist oberstes Gebot und unabdingbare Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Kassen bei der Stadt Wien. Genau dieses Vertrauensverhältnis hat die (Beschwerdeführerin) zerstört. Daran vermögen auch ihre bisherige einwandfreie dienstliche Tätigkeit und ihre disziplinäre Unbescholtenheit nichts zu ändern. Dass selbst bei Vorliegen derselben im Falle des Vertrauensverlustes auf Grund des 'Untragbarkeitsgrundsatzes' eine Entlassung gerechtfertigt ist, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der in seinem Urteil vom 20. Dezember 2000, 9 ObA 227/00y, ausgesprochen hat, dass ein Vertrauensbruch im Sinn des § 45 Abs. 2 Z 2 VBO 1995 eine Entlassung selbst dann rechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre unbeanstandet beim Arbeitgeber beschäftigt war." Die Aneignung fremden Geldes stellt einen derart eklatanten und schweren Vertrauens-bruch dar, dass eine Weiterverwendung der (Beschwerdeführerin) im öffentlichen Dienst sowohl für die Dienstgeberin als auch für die Allgemeinheit unzumutbar ist. Es ist offensichtlich, dass der 'Modellfigur' des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten der Gedanke, sich und Dritten Geld der Gemeinde Wien, das dem Zweck der bestmöglichen Betreuung von ihm anvertrauten Jugendlichen gewidmet ist, zuzueignen, mehr als fremd wäre. Wenn auch die berufliche Situation der (Beschwerdeführerin) schwierig gewesen sein mag, so vermag dieser Umstand nicht einmal ansatzweise ihr Verhalten zu rechtfertigen und liegt der Verdacht nahe, dass sie sich und ihren Kolleginnen schlichtweg eine eigenmächtige 'Belohnung' zukommen lassen wollte. Sie hat durch ihr Verhalten jedes Vertrauen der Dienstgeberin in sie zerstört. Dies um so mehr, als die Dienstgeberin eine Kassaführerin mit einem gehörigen Vertrauensvorschuss ausstattet und klar ist, dass eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten nicht einmal ansatzweise möglich ist. Die Dienstgeberin muss sich zu hundert Prozent darauf verlassen können, dass sich eine mit der Geldgebarung betraute Bedienstete nicht an den ihr anvertrauten Geldern bereichert. Korrektes Verhalten der mit Kassiertätigkeiten betrauten Bediensteten ist oberstes Gebot und unabdingbare Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Kassen bei der Stadt Wien. Genau dieses Vertrauensverhältnis hat die (Beschwerdeführerin) zerstört. Daran vermögen auch ihre bisherige einwandfreie dienstliche Tätigkeit und ihre disziplinäre Unbescholtenheit nichts zu ändern. Dass selbst bei Vorliegen derselben im Falle des Vertrauensverlustes auf Grund des 'Untragbarkeitsgrundsatzes' eine Entlassung gerechtfertigt ist, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der in seinem Urteil vom 20. Dezember 2000, 9 ObA 227/00y, ausgesprochen hat, dass ein Vertrauensbruch im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2, VBO 1995 eine Entlassung selbst dann rechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre unbeanstandet beim Arbeitgeber beschäftigt war."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 75 Abs. 1 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), LGBl. Nr. 56/1994 in der geltenden Fassung, ist ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem achten Abschnitt (Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen. römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994, in der geltenden Fassung, ist ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem achten Abschnitt (Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausreicht, weil die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z. 4 vorliegen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn eine Belehrung oder Ermahnung (Paragraph 34, Absatz eins,) ausreicht, weil die Voraussetzungen des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, vorliegen.
Gemäß § 76 Abs. 1 DO 1994 sind Disziplinarstrafen: Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, DO 1994 sind Disziplinarstrafen:
Dem vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Jedoch ist die Beschwerde im Recht, soweit sie den