Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §125a Abs3 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des K in O, vertreten durch Mag. Heimo Lindner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 35B, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 4. April 2005, Zl. 23/12-DOK/05, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1967 geborene Beschwerdeführer stand seit 16. Jänner 1989 als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde seit 31. Dezember 1998 (Wirksamkeit der Abspaltung des Unternehmensbereiches Post aus der Post und Telekom Austria AG und dessen Übertragung auf die österreichische Post AG als Gesamtrechtsnachfolgerin) bei der Österreichischen Post AG im Bereich der Postfiliale O, seit dem 20. März 2003 als deren provisorischer Leiter, eingesetzt.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 16. November 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe
1. am 20. August 2004 einen Geldbetrag in der Höhe von EUR 900,-- aus der Kassa entnommen, sich angeeignet und dafür eine ungedeckte, auf sein Konto lautende Auszahlungsbestätigung in gleicher Höhe in die Kassa gelegt, und
2. in der Zeit vom 2. bis 4. März 2004 sowie vom 10. bis 13. Mai 2004 ausgezahlte PSK-Anweisungen und eingelöste Lose nicht wie vorgesehen sofort, sondern bis zu einer Woche verspätet verrechnet.
Er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinn des § 91 BDG 1979 begangen; der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Dienstpflichtverletzungen mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.700,-- bestraft. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit gewertet; als erschwerend die offensichtliche Sorglosigkeit und Gedankenlosigkeit im Zuge der Tatbegehungen. Er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinn des Paragraph 91, BDG 1979 begangen; der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Dienstpflichtverletzungen mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.700,-- bestraft. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit gewertet; als erschwerend die offensichtliche Sorglosigkeit und Gedankenlosigkeit im Zuge der Tatbegehungen.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob die Disziplinaranwältin Berufung mit dem Antrag, die Entlassung auszusprechen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2005 wurde der Berufung der Disziplinaranwältin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979 Folge gegeben und über den Beschwerdeführer gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2005 wurde der Berufung der Disziplinaranwältin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 Folge gegeben und über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens, insbesondere des Inhaltes der Berufung sowie der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers, sowie Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde, die von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung absah, auf den konkreten Fall bezogen aus, die Respektierung fremden Eigentums durch die im Unternehmen der Österreichischen Post AG Beschäftigten, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Eigentum in Berührung kämen bzw. solches ihnen anvertraut werde, sei oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Der Beschwerdeführer habe mit den ihm gegenständlich angelasteten Vorgangsweisen das ihm vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblich verletzt und damit gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten in schwer wiegender Weise verstoßen. In Anwendung der Bestimmung des § 92 Abs. 2 BDG 1979 erachte die belangte Behörde das dem Beschwerdeführer im Anschuldigungspunkt 1 angelastete Verhalten als die schwerste Dienstpflichtverletzung, nach der die Strafe zu bemessen sei, während das im Anschuldigungspunkt 2 angelastete Verhalten lediglich als erschwerend zu werten sei. Ein kassenführender Leiter eines Postamtes, der sich auf Grund der bei seiner Tätigkeit gebotenen Gelegenheit, das heißt unter Ausnützung dienstlicher Möglichkeiten, Geld aus der Kasse nehme und privat verwende, sei als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch derartige Handlungen das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber nachhaltig beeinträchtigt sei. Die Hinterlegung einer auf sein Konto lautenden Auszahlungsbestätigung in die Kassa werde als reine Verschleierungshandlung gewertet. Dies inbesondere aus der Tatsache heraus, dass das Konto des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Deckung aufgewiesen habe und die Rückzahlung erst nach Aufdeckung der Tat am 24. August 2004 erfolgt sei. Auch mit der wiederholten späteren Verrechnung von ausgezahlten PSK-Anweisungen und Losen habe der Beschwerdeführer einen nicht zu bagatellisierenden Verstoß gegen die Kassen- und Verrechnungsvorschriften begangen. Diese Vorgangsweisen brächten einen besonders lässigen Umgang des Beschwerdeführers mit der Kassengebarung zum Ausdruck. Der entscheidende Gesichtspunkt sei dabei, dass sich die Unternehmensführung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der Beamten und sonstigen Mitarbeiter verlassen müsse, weil eine lückenlose Kontrolle jedes einzelnen Mitarbeiters - dies gelte in außergewöhnlich hohem Ausmaß gerade für die kassenführenden Leiter sehr kleiner Postämter - nicht möglich sei. Das gegenständliche Postamt sei ein "Ein-Mann-Postamt". Im Fall einer derart starken und nachhaltigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses sei es erforderlich, den betreffenden Beamten aus dem Dienst zu entlassen. Im Falle der völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstgeber, seien spezialpräventive Erwägungen nicht mehr von Bedeutung. Zu den von der Behörde erster Instanz herangezogenen Umständen und Milderungsgründen, nämlich das bisherige Engagement des Beschwerdeführers für das Unternehmen, seine bisherige Unbescholtenheit sowie das reumütige Geständnis, sei darauf zu verweisen, dass auf das Vorliegen besonders schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen - und um eine solche handle es sich hier -, sowie auf die daraus resultierenden gravierenden Nachteile für den Dienstgeber schon kraft Gesetzesbefehles (§ 93 Abs. 1 BDG 1979) Bedacht zu nehmen sei und in diesem Fall andere Kriterien für die Strafbemessung nicht mehr ausschlaggebend sein könnten. Bereits auf Grund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen im gegenständlichen Fall sei der Beamte für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis untragbar geworden, weshalb sich eine nähere Erörterung des Vorliegens allfälliger Milderungsgründe erübrige. Folge schon unter Bedachtnahme auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung und die daraus resultierenden Nachteile die Untragbarkeit des Beschwerdeführers für seinen Dienstgeber, könnten anderen Strafzumessungsgründen keine für die Frage der Strafbemessung ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Berufung zuzustimmen, dass angesichts der Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung eine andere Strafe als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht komme. Die oben genannten Milderungsgründe könnten daher insgesamt nicht von entscheidendem Gewicht sein. Wer als kassenführender Leiter eines Postamtes die für das Funktionieren des Unternehmens Österreichische Post AG unabdingbare Vertrauensgrundlage unter Missachtung der Bestimmungen des Handbuches über den Kassen- und Verrechnungsdienst, Sparverkehr aus Eigennutz durch einen Zugriff auf fremdes, ihm dienstlich anvertrautes Vermögen, zerstöre, entspreche einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Beamten in keiner Weise und mache sich daher für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis untragbar. Im Vordergrund stehe dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Die Gründe für eine solche Unvereinbarkeit ließen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an den Beamten stelle. Werde dieser überhaupt nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, habe er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Unternehmensführung zerstört, so könne er auch nicht im Dienststand verbleiben. Vertrage die Funktion der Österreichischen Post AG die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise oder in einem anderen Dienstort oder in einer anderen Verwendung. Auch im Bereich der Privatwirtschaft führten bereits geringere Verfehlungen zum Verlust des Arbeitsplatzes. Von einem Beamten werde als Gegenleistung für die ihm gebotene soziale Sicherheit u.a. ein besonderes Maß an Treue und Integrität erwartet. Im Übrigen sei die Strafe lediglich die Folge der vom Beschwerdeführer selbst zu verantwortenden Handlung; eine unangebrachte Milde der Disziplinarbehörde fände in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens, insbesondere des Inhaltes der Berufung sowie der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers, sowie Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde, die von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung absah, auf den konkreten Fall bezogen aus, die Respektierung fremden Eigentums durch die im Unternehmen der Österreichischen Post AG Beschäftigten, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Eigentum in Berührung kämen bzw. solches ihnen anvertraut werde, sei oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Der Beschwerdeführer habe mit den ihm gegenständlich angelasteten Vorgangsweisen das ihm vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblich verletzt und damit gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten in schwer wiegender Weise verstoßen. In Anwendung der Bestimmung des Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 erachte die belangte Behörde das dem Beschwerdeführer im Anschuldigungspunkt 1 angelastete Verhalten als die schwerste Dienstpflichtverletzung, nach der die Strafe zu bemessen sei, während das im Anschuldigungspunkt 2 angelastete Verhalten lediglich als erschwerend zu werten sei. Ein kassenführender Leiter eines Postamtes, der sich auf Grund der bei seiner Tätigkeit gebotenen Gelegenheit, das heißt unter Ausnützung dienstlicher Möglichkeiten, Geld aus der Kasse nehme und privat verwende, sei als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch derartige Handlungen das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber nachhaltig beeinträchtigt sei. Die Hinterlegung einer auf sein Konto lautenden Auszahlungsbestätigung in die Kassa werde als reine Verschleierungshandlung gewertet. Dies inbesondere aus der Tatsache heraus, dass das Konto des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Deckung aufgewiesen habe und die Rückzahlung erst nach Aufdeckung der Tat am 24. August 2004 erfolgt sei. Auch mit der wiederholten späteren Verrechnung von ausgezahlten PSK-Anweisungen und Losen habe der Beschwerdeführer einen nicht zu bagatellisierenden Verstoß gegen die Kassen- und Verrechnungsvorschriften begangen. Diese Vorgangsweisen brächten einen besonders lässigen Umgang des Beschwerdeführers mit der Kassengebarung zum Ausdruck. Der entscheidende Gesichtspunkt sei dabei, dass sich die Unternehmensführung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der Beamten und sonstigen Mitarbeiter verlassen müsse, weil eine lückenlose Kontrolle jedes einzelnen Mitarbeiters - dies gelte in außergewöhnlich hohem Ausmaß gerade für die kassenführenden Leiter sehr kleiner Postämter - nicht möglich sei. Das gegenständliche Postamt sei ein "Ein-Mann-Postamt". Im Fall einer derart starken und nachhaltigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses sei es erforderlich, den betreffenden Beamten aus dem Dienst zu entlassen. Im Falle der völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstgeber, seien spezialpräventive Erwägungen nicht mehr von Bedeutung. Zu den von der Behörde erster Instanz herangezogenen Umständen und Milderungsgründen, nämlich das bisherige Engagement des Beschwerdeführers für das Unternehmen, seine bisherige Unbescholtenheit sowie das reumütige Geständnis, sei darauf zu verweisen, dass auf das Vorliegen besonders schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen - und um eine solche handle es sich hier -, sowie auf die daraus resultierenden gravierenden Nachteile für den Dienstgeber schon kraft Gesetzesbefehles (Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979) Bedacht zu nehmen sei und in diesem Fall andere Kriterien für die Strafbemessung nicht mehr ausschlaggebend sein könnten. Bereits auf Grund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen im gegenständlichen Fall sei der Beamte für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis untragbar geworden, weshalb sich eine nähere Erörterung des Vorliegens allfälliger Milderungsgründe erübrige. Folge schon unter Bedachtnahme auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung und die daraus resultierenden Nachteile die Untragbarkeit des Beschwerdeführers für seinen Dienstgeber, könnten anderen Strafzumessungsgründen keine für die Frage der Strafbemessung ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Berufung zuzustimmen, dass angesichts der Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung eine andere Strafe als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht komme. Die oben genannten Milderungsgründe könnten daher insgesamt nicht von entscheidendem Gewicht sein. Wer als kassenführender Leiter eines Postamtes die für das Funktionieren des Unternehmens Österreichische Post AG unabdingbare Vertrauensgrundlage unter Missachtung der Bestimmungen des Handbuches über den Kassen- und Verrechnungsdienst, Sparverkehr aus Eigennutz durch einen Zugriff auf fremdes, ihm dienstlich anvertrautes Vermögen, zerstöre, entspreche einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Beamten in keiner Weise und mache sich daher für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis untragbar. Im Vordergrund stehe dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Die Gründe für eine solche Unvereinbarkeit ließen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an den Beamten stelle. Werde dieser überhaupt nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, habe er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Unternehmensführung zerstört, so könne er auch nicht im Dienststand verbleiben. Vertrage die Funktion der Österreichischen Post AG die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise oder in einem anderen Dienstort oder in einer anderen Verwendung. Auch im Bereich der Privatwirtschaft führten bereits geringere Verfehlungen zum Verlust des Arbeitsplatzes. Von einem Beamten werde als Gegenleistung für die ihm gebotene soziale Sicherheit u.a. ein besonderes Maß an Treue und Integrität erwartet. Im Übrigen sei die Strafe lediglich die Folge der vom Beschwerdeführer selbst zu verantwortenden Handlung; eine unangebrachte Milde der Disziplinarbehörde fände in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, sondern beantragte lediglich die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979, ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Gemäß § 91 BDG 1979, ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (das ist der 8. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen. Gemäß Paragraph 91, BDG 1979, ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (das ist der 8. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.
Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 vor: Als Disziplinarstrafen sieht Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 vor:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090078.X00Im RIS seit
27.12.2006