TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/16 2006/09/0127

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Veröffentlicht am 16.12.2008
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
24/01 Strafgesetzbuch;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z1;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z2;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z3;
DO Wr 1994 §77 Abs1;
StGB §32;
StGB §33;
StGB §34;
StGB §35;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des MN in B, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenat der Stadt Wien vom 1. Juni 2006 (schriftliche Ausfertigung vom 3. August 2006), Zl. DS-D-258/2006, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach der Wiener Dienstordnung 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Oberfeuerwehrmann bei der Magistratsabteilung 68 - Feuerwehr und Katastrophenschutz (in der Folge MA 68) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt W.

Am 2. Juli 2003 wurde der für das Personalwesen zuständigen Magistratsabteilung 2 die Strafanzeige des Gendarmeriepostens W vom 29. Juni 2003 übermittelt, in welcher dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, seine Ehefrau S.N. am 15. Juni 2003 am Körper verletzt zu haben, indem er sie zu Boden gedrückt und den Kopf mehrfach gegen den Boden geschlagen habe, wodurch sie eine Kopf- und Hüftprellung sowie Hämatome erlitten habe. Der Strafanzeige beigelegt waren die bezughabende Aussage der Ehefrau vor dem Gendarmerieposten W vom selben Tag sowie die Ausfertigung einer Wegweisung bzw. eines Betretungsverbotes nach dem Sicherheitspolizeigesetz für das gemeinsame Haus und dessen Nahebereich für die Dauer von zehn Tagen.

Am 14. Jänner 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer von der Magistratsabteilung 2 - Personalservice auf Grund des Vorwurfes der Körperverletzung das Disziplinarverfahren eingeleitet.

Das Bezirksgericht M erkannte den Beschwerdeführer mit dem - rechtskräftigen - Abwesenheitsurteil vom 29. September 2005 für schuldig, er habe, indem er am 15. Juni 2003 seine Gattin S.N. zu Boden gedrückt und den Kopf mehrfach gegen den Boden geschlagen habe, wodurch sie eine Kopfprellung, eine Hüftprellung und Hämatome erlitten habe, sowie am 15. August 2003 gegen 20.00 Uhr mehrfach auf sie eingeschlagen und sie zu Boden gestoßen, wodurch sie eine Kopfprellung mit Hämatomen an der linken Schläfe und ein Hämatom im Bereich des Unterarms erlitten habe, das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen. Wegen dieses Vergehens wurde er zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagsätzen a EUR 27,-- (insgesamt EUR 1.080,--) verurteilt.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2005 informierte die Bundespolizeidirektion Wien die Dienstbehörde über eine gegen den Beschwerdeführer am 14. Jänner 2005 erhobene Anzeige, wonach er das Kraftfahrzeug Opel Vectra in der B Straße, Richtung stadtauswärts, und dann weiter in der J Straße, Richtung stadtauswärts bis ca. 100 Meter vor der Kreuzung mit der S Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, den auf der B Straße befindlichen selbstständigen Gleiskörper befahren und sich bei dieser Fahrt besonders rücksichtslos im Straßenverkehr verhalten habe, da er mehrmals ein (im Schreiben näher bezeichnetes) Fahrzeug überholt bzw. sich mit dem Lenker dieses Fahrzeugs eine Wettfahrt geliefert habe, wodurch eine in der selben Richtung fahrende Fahrzeuglenkerin behindert und gefährdet worden sei und es in der Folge in der J Straße, Richtung stadtauswärts ca. 100 Meter vor der Kreuzung mit der S Straße, zu einem Verkehrsunfall (Zusammenstoß mit dem zweiten Fahrzeug) gekommen, und dem Beschwerdeführer unter anderem der Führerschein gemäß § 39 Abs. 1 des Führerscheingesetzes abgenommen worden sei.

Wegen dieser als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlungen wurde gegen den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien, Kommissariat F mit Straferkenntnis vom 25. März 2005 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 1.377,20 verhängt.

Dem Beschwerdeführer wurden diese Verhaltensweisen im Rahmen des Parteiengehörs im Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 7. Juni 2005 von der Magistratsabteilung 2 vorgeworfen. Er gab dazu keine Stellungnahme ab.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt W vom 30. Juni 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 (in der Folge DO 1994) für die Zeit vom 20. bis zum 25. April 2005 den Anspruch auf sein Diensteinkommen verloren habe. Dazu wurde ausgeführt, dass - nach längerer Krankheit des Beschwerdeführers - im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung vom Amtsarzt der Betriebsfeuerwehr W in dessen Stellungnahme vom 5. April 2005 eine eingeschränkte Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers im 8-Stunden-Innendienst attestiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit Schreiben vom 15. April 2005, welches er am 19. April 2005 nachweislich übernommen habe, zum sofortigen Dienstantritt aufgefordert worden. Er habe den Dienst jedoch erst am 26. April 2005 angetreten und erst am 12. Mai 2005 seiner Dienststelle eine mit 10. Mai 2005 datierte Krankmeldung von Dr. R., in welcher dieser eine Erkrankung vom 20. April bis 25. April 2005 attestiert habe, vorgelegt. Da der Grund der Dienstverhinderung unverzüglich zu bescheinigen sei, die Krankmeldung jedoch erst am 12. Mai 2005 bei der Dienststelle eingelangt sei, sei diese Unverzüglichkeit nicht gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer gab auch zu diesem Vorwurf keine Stellungnahme ab.

Die Bundespolizeidirektion W übermittelte weiters mit Schreiben vom 19. Juli 2005 dem Magistrat der Stadt W eine Anzeige vom 7. Juli 2005 wegen unehrenhaften Verhaltens in Uniform gegen den Beschwerdeführer. Er habe an diesem Tag alkoholisiert in seiner Dienstkleidung im Bereich einer näher bezeichneten Bushaltestelle in W gegen 20:35 Uhr bis ca. 21:00 Uhr einen anderen wartenden Fahrgast lautstark beschimpft und sein Verhalten trotz Aufforderung durch einen einschreitenden Sicherheitswachebeamten nicht eingestellt. Auch habe er diesen und zwei weitere Sicherheitswachbeamte im Zuge der Amtshandlung beschimpft, nach Androhung der Festnahme seinen Ausweis in Richtung des Beamten auf den Boden geworfen, auf die Fragen der Beamten aggressiv reagiert und diesen wiederholt Stöße mit den Händen versetzt und diese erneut beschimpft. Während der Amtshandlung habe er auch zufällig vorbeikommende Passanten beschimpft. Auf Grund dieser Ereignisse wurde über den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion W eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von zusammen EUR 250,-- verhängt.

Mit Bescheid vom 3. August 2005 sprach das Magistrat der Stadt W (ausdrücklich) wegen der zuletzt angeführten Ereignisse die vorläufige Suspendierung aus. Die Disziplinarkommission verfügte mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 die Suspendierung des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 erstattete die Magistratsabteilung 2 wegen sämtlicher oben beschriebener Dienstpflichtverletzungen gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige, worauf die Disziplinaranwältin mit Schreiben vom 10. Jänner 2006 bei der Disziplinarkommission einen Strafantrag einbrachte.

Der Beschwerdeführer brachte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 vor, dass er zu seinem Bedauern zugeben müsse, dass die gegen ihn vorliegenden Beschuldigungen bis auf einen Punkt zuträfen: Er habe bei dem Ereignis vom 7. Juli 2005 keine Uniform getragen. Auch habe er erst jetzt mit der Disziplinaranwältin Kontakt aufgenommen, da ihm von der Gewerkschaft gesagt worden sei, er müsse nichts tun, nur abwarten, bis er einen Termin bekomme.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. März 2006 erkannte die Disziplinarkommission den Beschwerdeführer schuldig, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"I. Er hat es unterlassen, außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht würden, untergraben könnte, indem er

1. am 15. Juni 2003, gegen 15:00 Uhr, seiner damaligen Ehefrau, Frau S.N., im gemeinsamen Wohnhaus in Pf. dadurch, dass er sie zu Boden gedrückt hat und ihren Kopf mehrfach gegen den Boden geschlagen hat, eine Kopfprellung, eine Hüftprellung und Hämatome sowie

2. am 15. August 2003, gegen 20:00 Uhr, seiner zu diesem Zeitpunkt bereits Ex-Ehefrau, Frau S.N., auf der Liegenschaft in Pf., dadurch, dass er mehrfach auf sie eingeschlagen hat und sie zu Boden gestoßen hat, eine Kopfprellung mit Hämatom an der linken Schläfe und ein Hämatom im Bereich des Unterarmes

zugefügt und diese dadurch vorsätzlich am Körper verletzt hat. II. Er hat es unterlassen, außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem er am 13. Jänner 2005, gegen 02.45 Uhr, in W.

1.das Kraftfahrzeug Opel Vectra (mit im Bescheid näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen) in der B Straße, Richtung stadtauswärts, und dann weiter in der J Straße, Richtung stadtauswärts bis ca. 100 Meter vor der Kreuzung mit der S Straße, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (relevante Messergebnisse um 4.06 Uhr: 0,77 mg/l und um 4.08 Uhr: 0,76 mg/l Alkoholgehalt im Blut), gelenkt hat,

2. den auf der B Straße befindlichen selbstständigen Gleiskörper mit dem zu Punkt II.1. angeführten Fahrzeug befahren hat,

3. sich auf der zu Punkt II.1. angeführten Fahrt besonderes rücksichtslos im Straßenverkehr verhalten hat, da er mehrmals ein (im Bescheid näher bezeichnetes) Fahrzeug überholt bzw. sich mit dem Lenker dieses Fahrzeugs eine Wettfahrt geliefert hat, wodurch eine in der selben Richtung fahrende Fahrzeuglenkerin behindert und gefährdet worden ist und es in weiterer Folge in der J Straße, Richtung stadtauswärts ca. 100 Meter vor der Kreuzung mit der

S Straße, zu einem Verkehrsunfall (Zusammenstoß mit dem zweiten Fahrzeug) gekommen ist.

III. Er hat es als Oberfeuerwehrmann der MA 68 insofern unterlassen, die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten, als er in der Zeit vom 20. April 2005 bis 25. April 2005 eigenmächtig und unentschuldigt dem 8-Stunden-Innendienst in der Hauptfeuerwehrwache F. der MA 68 in Wien ..., ferngeblieben ist.

IV. Er hat es unterlassen, außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte, indem er am 7. Juli 2005 alkoholisiert in seiner Dienstbekleidung - und somit für jedermann erkennbar als Bediensteter der W Berufsfeuerwehr . im Bereich einer Bushaltestelle in W, ..., gegen 20:35 Uhr bis ca. 21:00 Uhr

1. einen anderen wartenden Fahrgast lautstark mit den Worten:

"Du Scheiß Kanacke, schleich die ham, du Wixer von Ausländer, es kehrt's olle eing'sperrt; du Huren-Ausländer, geh z'ruck, wo'st herkommen bist" beschimpft und sein Verhalten trotz Aufforderung durch den einschreitenden Sicherheitswachebeamten Herrn RvI. L., nicht eingestellt hat,

2. Herrn RvI. L., nachdem ihn dieser zur Ausweisleistung aufgefordert hat, mit den Worten: 'Du Wixer, schau wie du zu an Ausweis kommst!' angeschrieen und als 'Arschloch, Wixer und Sautrottel' beschimpft hat,

3. nachdem er - nach Eintreffen von Herrn RvI. Sch., Herrn RvI. S. und Herrn GvI H. - erneut zur Ausweisleistung aufgefordert worden war, diese Sicherheitbeamten mit den Worten: 'Ihr Scheiß Kibara, du depperter Tuttl-Sheriff, i gib eich sicher kan Ausweis,

i mach eich olle auf, wenn i an Einsatz mit eich hob; i werd eich olle aufklatschen, es Sauhund' beschimpft hat,

4. nachdem er unter Androhung der Festnahme von den Sicherheitswachebeamten aufgefordert worden ist, sein strafbares Verhalten einzustellen und seinen Ausweis zu zeigen, seinen Ausweis in Richtung des Herrn Rev. Insp. L auf den Boden geworfen hat,

5. auf die Fragen der Sicherheitswachebeamten nach Wohn- und Geburtsort aggressiv reagiert hat, immer wieder in die Richtung der Sicherheitswachebeamten aufgesprungen ist, mit seinen Händen vor den Gesichtern der Sicherheitswachebeamten 'herumgefuchtelt', diesen wiederholt Stöße mit den Händen versetzt und diese erneut mit den zu den Punkten IV.2. und IV.3. angeführten Ausdrücken beschimpft hat, sowie

6. während der Amtshandlung zufällig vorbeikommende Passanten beschimpft und angestänkert hat."

Die Disziplinarkommission verhängte wegen der Begehung dieser Dienstpflichtverletzungen gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 Z. 4 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung.

In seiner Berufung vom 24. April 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die von ihm begangenen Taten zugegeben habe, und diese auch bereue. Er habe aber Frau S.N. nie geschlagen und habe bei der Auseinandersetzung mit der Polizei am 7. Juli 2005 keine Uniform getragen. Seitens der Feuerwehr sei alles eine ausgemachte Aktion gewesen, um ihn loszuwerden. Zum Beweis dafür, dass er die ihm dienstlich übertragenen Arbeiten immer bestens ausgeführt habe, beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme fünf namentlich genannter Kollegen.

In der Stellungnahme des Stellvertreters der Disziplinaranwältin vom 12. Mai 2006 führte dieser aus, dass es auf Grund der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzungen zu einem so massiven Vertrauensverlust gekommen sei, dass die Entlassung als einzige adäquate disziplinäre Maßnahme in Frage komme.

Die belangte Behörde führte im Hinblick auf die schwer wiegenden Folgen im Falle der Abweisung der Berufung und um sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen, am 1. Juni 2006 eine mündliche Verhandlung durch. Dabei verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine schriftliche Berufung und führte zum Vorwurf der Körperverletzung seiner Ex-Ehefrau aus, dass die Vorhaltungen nicht richtig seien. Er habe nach neun Strafverhandlungen einfach genug davon und keine Nerven mehr gehabt. Zur Auseinandersetzung mit der Polizei räumte er ein, dass das das Dümmste gewesen sei, was er habe machen können. Schließlich führte er zum Vorbringen der Disziplinaranwaltschaft, wonach keine "ausgemachte Aktion" vorgelegen sei, sondern seine Vorgesetzten als Zeugen übereinstimmend ausgesagt hätten, dass der Beschwerdeführer aggressiv gewesen sei, aus, dass er nicht verstehe, wie ihn diese Personen als aggressiv und untragbar bezeichnen könnten. Er habe mit ihnen nie einen Einsatz gehabt. Bei den Einsätzen und im Dienst sei er immer einsichtig gewesen, habe seine Arbeit immer gemacht und sei auch nie aggressiv gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von dem unter Punkt II.2. erhobenen Vorwurf freigesprochen, im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Disziplinarerkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die nach Punkt IV. folgenden Absätze wie folgt zu lauten hätten:

"Der Beschuldigte hat hiedurch hinsichtlich der Punkte I. 1. und 2., II. 1. und 3. und IV. 1. bis 6. die in § 18 Abs. 2 zweiter Satz, hinsichtlich des Punktes III. die in § 26 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, jeweils normierten Dienstpflichten verletzt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird über ihn gemäß § 76 Abs. 1 Z 4 DO 1994 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 37/2003, die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt."

Begründend führte die belangte Behörde unter Anführung von Rechtsvorschriften und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass der Beschwerdeführer die im Spruch vorgeworfenen Taten bis auf den Punkt, dass er beim Vorfall vom 7. Juli 2005 (Punkt IV.) eine Uniform getragen habe, gestanden habe. Dass der Beschwerdeführer zumindest Teile seiner Dienstkleidung (Hose und Shirt mit einer goldgelben Aufschrift "Berufsfeuerwehr W") getragen habe, sehe die belangte Behörde auf Grund der diesbezüglichen einhelligen Zeugenaussagen als erwiesen an. Hinsichtlich des Vorbringens, er habe seine ehemalige Ehefrau nie geschlagen (Spruchpunkt I.), habe die belangte Behörde von dem durch das Bezirksgericht M rechtskräftig festgestellten Sachverhalt auszugehen. Die Disziplinarbehörde sei gemäß § 80 Abs. 1 DO 1994 an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes zu Grunde gelegt wurde, gebunden und dürfe auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass "seitens der Feuerwehr alles eine ausgemachte Aktion" sei, um ihn los zu werden, entbehre jeder Grundlage, zumal die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen keine böswilligen Erfindungen seiner Dienstgeberin sondern eigenes selbstverschuldetes Handeln darstelle, das er alleine zu verantworten habe.

Das unter Spruchpunkt IV. beschriebene unbeherrschte und aggressive Auftreten des Beschwerdeführers sei mit dem guten Image der W Feuerwehr unvereinbar und daher - auch angesichts des starken Dienstbezuges - als schwerste Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 77 Abs. 2 DO 1994 zu werten. Auf Grund der Kleidung des Beschuldigten sei für jedermann erkennbar gewesen, dass dieser der W Berufsfeuerwehr angehöre, wodurch der Beschwerdeführer durch sein Verhalten dem Standesansehen sowie dem Ansehen des Magistrates der Stadt W großen Schaden zugefügt habe. Nichtsdestotrotz würden speziell auch die vom Beschuldigten im Spruchpunkt I. begangenen Körperverletzungen von der belangten Behörde als besonders verwerflich angesehen und auf das Schärfste missbilligt und könne auch nichts darüber hinwegtäuschen, dass die Nichteinhaltung der Arbeitszeit ebenfalls zu den schwer wiegenden Dienstpflichtverletzungen zähle.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass durch die dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt IV. vorgeworfenen Taten die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genieße bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen solle, massiv beeinträchtigt sei, da der Beschwerdeführer, der auf Grund seiner Kleidung eindeutig der MA 68 zuzuordnen gewesen sei, in alkoholisiertem Zustand fremde Personen und Sicherheitswachebeamte auf das Gröblichste beschimpft, sich den Anordnungen der Sicherheitswachebeamten widersetzt und diesen gedroht habe und der Aufforderung, sein Verhalten sofort zu beenden, nicht nachgekommen sei. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers sei geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in ein tadelloses Verhalten und die sachliche Wahrnehmung der einem Bediensteten der MA 68 zukommenden Aufgaben zu zerstören und das Standesansehen der W Berufsfeuerwehr zu schädigen.

Die Entlassung sei gemäß dem Strafenkatalog des § 76 Abs. 1 DO 1994 die schwerste Disziplinarstrafe, die gegen einen Beamten ausgesprochen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Entlassung aber keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung diene, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund stehe dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Werde der Beamte danach nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordere, habe er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann könne er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Es handle sich also bei der Entlassung um eine "Maßnahme", deren Zweck darin bestehe, dass sich die Dienstbehörde von einem Beamten, der sich infolge seines Fehlverhaltens untragbar gemacht habe, unter Auflösung des auf Lebenszeit angelegten Beamtenverhältnisses trennen könne. Nur diese im Fehlverhalten offenbar gewordene Untragbarkeit, die es der Dienstbehörde unzumutbar mache, mit dem Beamten weiterhin das Dienstverhältnis fortzusetzen, dürfe Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein. Einziges relevantes Strafzumessungskriterium sei danach die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung.

Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgten, stelle die Rechtsprechung jeweils darauf ab, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehöre oder Rückwirkungen auf den Dienst gegeben seien. Eine solche Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst sei dann gegeben, wenn dieses bei objektiver Betrachtung geeignet sei, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstliche Aufgabe - das seien jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei sei von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen sei oder nicht, spiele bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Bei der Prüfung der Rückwirkung des Verhaltens auf den Dienstbetrieb dürfe es sich nicht bloß um ein geringes Fehlverhalten des Beamten handeln.

Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Suspendierung als Oberfeuerwehrmann bei der MA 68 tätig gewesen. Zu den Aufgaben der MA 68 zähle unter anderem die Hilfeleitung bei Bränden und anderen durch Elementarereignisse verursachten Notständen, die Hilfeleistung für Menschen und Tiere in Zwangslagen, die Wahrnehmung des Katastrophenhilfsdienstes sowie Sofortmaßnahmen (technische Hilfe) bei der Beseitigung von Verkehrsbeeinträchtigungen und Bau- und anderen technischen Gebrechen sowie bei Strahlenunfällen (öffentlicher Notstand). Es handle sich sohin um eine Einsatzorganisation, die mit anderen Einsatzorganisationen zu kooperieren habe, und bei welcher es gelte, im Zusammenwirken mit anderen Kollegen rasch und effizient zu handeln und Menschen zu retten. Feuerwehrleute hätten zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht nur hundertprozentig körperlich und geistig einsatzfähig zu sein, es werde diesen Tätigkeiten seitens der Bevölkerung auch eine besondere Wertschätzung entgegengebracht. Die Allgemeinheit vertraue darauf, dass die Feuerwehr im Einsatzfall professionell agiere und auch mit den übrigen Einsatzorganisationen im besten Einvernehmen zusammenarbeite. Mit diesen Anforderungen stehe das unprofessionelle und aggressive Verhalten des Beschwerdeführers in eklatantem Widerspruch. Er habe durch die verbalen Entgleisungen und die herabwürdigende Ausdrucksweise gegenüber den Sicherheitswachebeamten, anderen Fahrgästen und Passanten die MA 68 in ein schlechtes Bild gerückt und das Standesansehen dieser Berufsgruppe massiv geschädigt. Es könne daher nicht angehen, dass ein Mitarbeiter der MA 68 in aller Öffentlichkeit Kollegen der Bundespolizeidirektion W beschimpfe, sich diesen gegenüber streitsüchtig verhalte und ihnen drohe. Durch dieses Fehlverhalten sei die Unzuverlässigkeit und mangelnde Selbstdisziplin des Beschwerdeführers offenbart worden.

Die Vorgesetzten sowie der Personalverantwortliche der MA 68 hätten in ihren Zeugenaussagen vor der Disziplinarkommission bekräftigt, dass der Beschwerdeführer "in seinem Verhalten nicht kalkulierbar" sei, er weiche "von der Norm ab" und sei "ein haltloser Mensch". Dieser Eindruck eines gewaltbereiten und unbeherrschten Menschen, der sich nicht unter Kontrolle habe, stehe im Einklang mit den ihm vorgeworfenen Taten, die ein Persönlichkeitsbild erkennen ließen, das mit der Stellung des Beschwerdeführers als (Ober-)Feuerwehrmann in einem auf Lebenszeit ausgerichteten pragmatischen Dienstverhältnis unvereinbar sei. Die Bediensteten der Feuerwehr würden bei Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig in Extremsituationen geraten, in welchen sie sich 100- prozentig aufeinander verlassen können müssten. Dieser Anforderung werde der Beschwerdeführer jedoch in keinster Weise mehr gerecht. Ein (Ober-)Feuerwehrmann habe die Verpflichtung, Rechtsgüter - insbesondere auch Leben und Gesundheit Dritter - zu schützen und nicht zu verletzen oder zu gefährden. Der Beschwerdeführer sei deswegen grundsätzlich als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch die von ihm begangenen Handlungen nicht nur das für die Erfüllung seiner Aufgaben als (Ober-)Feuerwehrmann unerlässliche Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört worden sei. Im Fall einer derartig starken und nachhaltigen Belastung des Vertrauensverhältnisses sei es notwendig, das grundsätzlich auf Lebenszeit eingegangene unkündbare Dienstverhältnis durch Entlassung zu beenden.

Die restlichen Dienstpflichtverletzungen seien erschwerend zu werten, in Summe stelle das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten einen so massiven Vertrauensbruch dar, dass dem Magistrat der Stadt W seine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar sei.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung die Einvernahme von fünf Zeugen zum Beweis dafür, dass er im Dienst immer seine Arbeit "zum Besten ausgeführt" habe, beantragt. Da jedoch ein etwaiges langjähriges dienstliches Wohlverhalten an dem durch die verfahrensgegenständlichen Taten eingetretenen Vertrauensverlust nichts ändere, das Beweisergebnis somit irrelevant sei, sei diesem Beweisantrag nicht stattzugeben gewesen.

Der Freispruch zu Punkt II.2. des Disziplinarerkenntnisses habe zu erfolgen gehabt, da durch das Befahren eines selbstständigen Gleiskörpers kein Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Beschwerdeführers hergestellt werden könne und daher dieses Verhalten auch nicht gemäß § 77 Abs. 2 DO 1994 zu berücksichtigen gewesen sei.

Punkt III. des erstinstanzlichen Bescheides sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden und stelle die Nichteinhaltung der Arbeitszeit zweifellos eine schwer wiegende Dienstpflichtverletzung dar.

Da der Beschwerdeführer auf Grund seiner Verfehlungen als Mitglied der Feuerwehr untragbar geworden sei, sei die Entlassung auszusprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und brachte eine Gegenschrift ein, in welcher die kostenpflichtige Abweisung beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), LGBl. Nr. 56/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 14/2006, lauten:

"Dienstpflichten

Allgemeine Dienstpflichten

§ 18. (1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

(3) Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.

Disziplinarstrafen

§ 76. (1) Disziplinarstrafen sind:

     1.        der Verweis,

     2.        die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges

unter Ausschluss der Kinderzulage,

     3.        die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges

unter Ausschluss der Kinderzulage,

     4.        die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.

(3) Fehlen dem Beamten bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) nicht mehr als 60 Monate und weist er eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren zur Stadt Wien auf, kann die Disziplinarbehörde statt einer Entlassung die Versetzung des Beamten in den Ruhestand mit bis zu 25 % geminderten Ruhebezügen - unter Ausschluss der Kinderzulage - aussprechen, wenn dies mit Rücksicht auf seine erbrachten Dienstleistungen und sein bisheriges Verhalten während der gesamten Dienstzeit zur Stadt Wien gerechtfertigt ist und ihn die Entlassung unverhältnismäßig hart treffen würde.

     …

Strafbemessung

     § 77. (1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere

der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu

nehmen

     1.        inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die

Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung

beeinträchtigt wurde,

     2.        inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich

ist, um den Beamten von der Begehung weiterer

Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,

3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 80. (1) Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(2) Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen."

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Schuldangemessenheit der Strafe gemäß § 32 StGB verletzt. Er wendet sich erkennbar nur gegen die Höhe der Strafe und lässt den Schuldspruch unbekämpft. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher hier nur der vom Schuldspruch trennbare Strafausspruch.

Gegen die Strafbemessung bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Heranziehung der Kriminalstrafe für ein Verhalten aus dem Jahre 2003, um einen Vertrauensverlust im Jahre 2005 zu erhärten, nicht nachvollzogen werden könne. Zum Spruchpunkt II. und III. bringt er vor, dass er sich seit Anfang Dezember 2004 im Krankenstand befunden habe. Er habe in einer auch psychisch bedingten Ausnahmesituation gelebt. In dieser Zeit habe sich die Fahrt im alkoholisierten Zustand und auch die Unterlassung der rechtzeitigen Krankenstandsmeldung - die ärztliche Bestätigung für die Zeit der "unerlaubten Abwesenheit" sei nachgebracht worden - zugetragen. Beide Vorfälle hätten sich während des Krankenstandes außerhalb der Dienstzeit ereignet. In beiden Fällen sei für die Allgemeinheit kein Zusammenhang mit dem Status des Beschwerdeführers als Beamten herstellbar gewesen. Die Vorfälle würden zwar eine disziplinäre Würdigung rechtfertigen, für eine schwere Disziplinarstrafe, begründet mit einem nachhaltigen Vertrauensverlust seitens des Dienstgebers gegenüber dem Beschwerdeführer, reiche es jedoch gemessen an dem Verhalten durchschnittlicher anderer Beamter sowie der Erstmaligkeit der Verfehlung nicht. Die Anpöbelung von Passanten und Polizisten unter den erhobenen Umständen sei zwar von disziplinärer Relevanz, insofern der Rechtsgrund der Strafe auf "Versetzung in einen Zustand der Trunkenheit" präzisiert werde, da er sich erkennbar in einem Zustand befunden habe, der die Zurechnungsfähigkeit wesentlich herabgesetzt habe.

Der Rechtsgrund der Vertrauensminderung bleibe dann zwar immer noch bestehen, allerdings sei Trunkenheit außer Dienst nicht so gravierend, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung gerechtfertigt sei. Wesentlich dabei sei der Umstand, dass er bisher noch nie wegen Trunkenheit disziplinär bestraft worden sei und dass seine Verfehlung außer Dienst gesetzt worden sei, wo doch die Entlassung eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes darstelle.

Der Beschwerdeführer zeigt mit diesen Vorwürfen im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Im Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0301, hat der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, hingewiesen und wie folgt ausgeführt:

"In diesem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, wurde betont, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als 'Maß für die Höhe der Strafe' festlegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen können.

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten.

Soweit es um eine Entlassung geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde.

Diese zum BDG 1979 entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Auslegung des § 77 Abs. 1 erster Satz sowie Z. 2 und Z. 3 DO 1994."

Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz DO 1994 ist vom objektiven Gewicht der Tat bzw. der Taten (dem "Unrechtsgehalt") in jedem konkreten Einzelfall auszugehen, das - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt ist.

Im vorliegenden Fall durfte sich die belangte Behörde zutreffend auf § 80 Abs. 1 DO 1994 berufen, wonach sie an die Tatsachenfeststellungen, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes zu Grunde gelegt wurden, gebunden ist. Die belangte Behörde, die zutreffend einen disziplinären Überhang annahm, ist im vorliegenden Fall auch zu Recht von einer beträchtlichen Schwere im Sinne des § 77 Abs. 1 erster Satz DO 1994 der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen ausgegangen. Sie war gemäß § 80 Abs. 1 DO 1994 auch an die gerichtlichen Feststellungen betreffend die subjektive Tatseite gebunden. Insofern liegen dem Beschwerdeführer unbestritten mehrfache Straftaten gegen die körperlichen Integrität anderer Personen zur Last.

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Beurteilung als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021, zu § 93 Abs. 1 BDG 1979). In dieser Hinsicht ist die Beurteilung der belangten Behörde nicht rechtswidrig, dass der Beschwerdeführer wiederholt ein unbeherrschtes und aggressives Verhalten gesetzt hat, für welches er teils durch das Strafgericht und teils durch die Verwaltungsstrafbehörde bestraft werden musste. Eine seiner Dienstpflichtverletzungen hat der Beschwerdeführer auch in der Kleidung der W Feuerwehr und als Feuerwehrmann erkennbar gesetzt. Wenn die belangte Behörde bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung davon ausging, dass es sich bei der W Feuerwehr um eine Einsatzorganisation handelt, die mit anderen Einsatzorganisationen zu kooperieren hat, und bei welcher es gilt, im Zusammenwirken mit anderen Kollegen rasch und effizient zu handeln und Menschen zu retten und dass das unprofessionelle und aggressive Verhalten des Beschwerdeführers mit diesen Anforderungen in einem diametralen Gegensatz steht, so kann dem nicht entgegen getreten werden. Der Beschwerdeführer hat insoferne auch gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag, und der Beurteilung der belangten Behörde, dass die Bediensteten der W Feuerwehr bei Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig in Extremsituationen geraten, in welchen sie sich 100- prozentig aufeinander verlassen können müssen, kann nicht entgegen getreten werden.

Nach dem zweiten Satz des § 77 Abs. 1 DO 1994 ist bei der Zumessung der Strafe am Maßstab der Schwere der Dienstpflichtverletzung insbesondere auf Folgendes Rücksicht zu nehmen: 1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde, 2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, und 3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

Der Wiener Landesgesetzgeber hebt in § 77 Abs. 1 Z. 1 DO 1994

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im Unterschied zum Bundesgesetzgeber in § 93 Abs. 1 BDG 1979 - die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten als Determinante für die Strafbemessung ausdrücklich hervor. Daraus kann zwar nicht der Schluss gezogen werden, bei objektiv schweren Dienstpflichtverletzungen käme die Anwendung der

Z. 2 und 3 des § 77 Abs. 1 DO 1994 überhaupt nicht mehr in Betracht. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, Zl. 2005/09/0149, klargestellt, in dem er ausgeführt hat, dass die Behörde bei der Bemessung der Strafe nach § 77 Abs. 1 DO 1994 alle in den Z. 1 bis 3 genannten Kriterien in gleichem Maße zu berücksichtigen hat und eine ungleiche Gewichtung dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Daher kommt es bei Festsetzung der Disziplinarstrafe nicht nur auf die (von der Behörde allein zur Begründung der Entlassung herangezogene) Verletzung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten (Z. 1) an, sondern auch auf spezialpräventive Überlegungen (Z. 2) und auf die Strafbemessungsgründe gemäß §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (Z. 3) (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0301).

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde bei der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung beruhend auf der Schwere der Tat vorwiegend mit dem Gesichtspunkt des Vertrauensverlustes im Sinne des § 77 Abs. 1 Z. 1 DO 1994 auseinander gesetzt und diesem Gesichtspunkt zu Recht große Bedeutung beigemessen. Die belangte Behörde hat aber auch den "Eindruck eines gewaltbereiten und unbeherrschten Menschen, der sich nicht unter Kontrolle" und den Umstand, dass Feuerwehrbeamte bei Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig in "Extremsituationen" geraten, bei denen sich die Bediensteten "100-prozentig" aufeinander verlassen müssten, hervorgehoben. Diese Gesichtspunkte sind im Hinblick auf § 77 Abs. 1 Z. 2 DO 1994 geeignet darzutun, dass die gegenständlich beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die belangte Behörde hat auch einerseits als erschwerend auf die Mehrzahl der Dienstpflichtverletzungen hingewiesen und andererseits ausgeführt, dass selbst ein langjähriges dienstliches Wohlverhalten (das einen Milderungsgrund darstellte) an der gegenständlichen Bemessung der Disziplinarstrafe nichts ändern könne. Sie hat damit auch in gerade noch ausreichender Weise auf § 77 Abs. 1 Z. 3 DO 1994 Bedacht genommen.

Wenn der Beschwerdeführer als schuldmindernd ins Treffen führt, dass er sich in einer persönlichen Belastungssituation befunden habe, so zeigt er damit angesichts der Schwere und Mehrzahl der ihm zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen und des beträchtlichen Zeitraumes, innerhalb dessen sie gesetzt wurden

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die dem Strafurteil zu Grunde liegenden Taten lagen lange vor seinem Krankenstand - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Da der Beschwerdeführer sohin durch die Strafbemessung der belangten Behörde nicht in Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 16. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090127.X00

Im RIS seit

28.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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