Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
BDG 1979 §125a Abs3 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission der Bundeshauptstadt Wien (Senat 4) vom 2. Juli 2002, Zl. MA 2/499603 B, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Kraftwagenlenker der MA 48 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Seine Dienststelle war bis zu seiner Suspendierung der Fuhrpark - Garage X.Der Beschwerdeführer steht als Kraftwagenlenker der MA 48 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Seine Dienststelle war bis zu seiner Suspendierung der Fuhrpark - Garage römisch zehn.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien - Senat 16 vom 10. Januar 2002 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Beamter im Dienst und außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Kraftwagenlenker der Magistratsabteilung 48 - Fuhrpark entgegengebracht würde, untergraben könne, indem er als für die Kassengebarung der Gemeinschaftskassa (Betriebskassa) der Garage X Verantwortlicher in der Zeit vom 28. Jänner 2000 bis 4. Februar 2000 den Verbleib der aus dieser ihm anvertrauten Kassa fehlenden ATS 311.808,08 nicht habe erklären können. Er habe dadurch die Dienstpflicht gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Satz der (Wiener) Dienstordnung 1994 (in der Folge: DO 1994) verletzt und sei wegen dieser Dienstpflichtverletzung gemäß § 76 Abs. 1 Z. 3 DO 1994 mit der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage zu bestrafen gewesen. Mit Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien - Senat 16 vom 10. Januar 2002 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Beamter im Dienst und außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Kraftwagenlenker der Magistratsabteilung 48 - Fuhrpark entgegengebracht würde, untergraben könne, indem er als für die Kassengebarung der Gemeinschaftskassa (Betriebskassa) der Garage römisch zehn Verantwortlicher in der Zeit vom 28. Jänner 2000 bis 4. Februar 2000 den Verbleib der aus dieser ihm anvertrauten Kassa fehlenden ATS 311.808,08 nicht habe erklären können. Er habe dadurch die Dienstpflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz der (Wiener) Dienstordnung 1994 (in der Folge: DO 1994) verletzt und sei wegen dieser Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, DO 1994 mit der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage zu bestrafen gewesen.
Die Behörde erster Instanz ging dabei auf Grunde der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens davon aus, der Beschwerdeführer sei vom 20. August 1973 bis zu seiner Suspendierung am 7. Februar 2000 bei der MA 48 im Fuhrpark tätig gewesen, seit September 1993 sei er als Personalvertreter und Gewerkschafter dienstfreigestellt und "ab 14.00 Uhr als Kraftwagenlenker wieder in den Dienst gestellt" (Anm.: gegen Überstundenentlohnung) gewesen. Derzeit sei er der Personalausgleichsstelle (PAST) der Magistratsdirektion dienstzugeteilt. Er habe seit 1986 auch gewerkschaftliche Funktionen ausgeübt. Bis zu seiner Abwahl am 29. Oktober 1999 (fraktionelle Sitzung des Dienststellenausschusses der Garage der MA 48) sei er Vorsitzender - Stellvertreter des Dienststellenausschusses Fuhrpark bei der MA 48, Obmann (Sprecher) der Garage X und seit September 1990 alleinverantwortlicher Kassier der Gemeinschaftskassa (Kollegenschaftskassa) der Garage X gewesen. Zu dieser Kassa habe es mehrere Subkassen gegeben: für die Sauna, das Solarium, für den Fitnessraum und andere Sozial- bzw. Freizeiteinrichtungen der Garage X. Dazu habe es auch zwei Handkassen gegeben, wobei eine Kassa für die Solariumgebarung verwendet und die zweite als Hauptkassa ab 1998 in einem Tresor aufbewahrt worden sei. Ein Kassabuch im Sinne einer nachvollziehbaren, lückenlosen und chronologischen Einnahmen- und Ausgabenaufzeichnung mit Belegnachweisen sei nicht geführt worden. Eine dem Begriff "Kassenkontrolle" entsprechende Überprüfung (Kontrolle, Rechnungsprüfung) der Gemeinschaftskassa sei ebenfalls nicht durchgeführt worden. Die Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben betreffend die Gemeinschaftskassa seien in Form von Kassaberichten zur Berichterstattung in der Jahreshauptversammlung als Information für die Kollegenschaft geführt worden. Diese Kassaberichte seien von zwei dazu bestimmten Kollegen der Garage X insofern einer Kontrolle unterzogen worden, als die formale und rechnerische Richtigkeit der Eingangs- und Ausgangssummen bestätigt worden sei. Eine Überprüfung auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit (materielle Prüfung) sei nicht vorgenommen worden, ebenso sei keine Einsichtnahme in Belege oder eine Prüfung dahingehend vorgenommen worden, ob bestimmte Ausgabenpositionen durch entsprechende interne Beschlüsse gedeckt gewesen seien. Es sei auch nicht kontrolliert worden, ob der sich ergebende Saldo bzw. Übertrag auf das folgende Jahr kassa- bzw. kontogemäß tatsächlich exakt vorhanden gewesen sei. Die Gemeinschaftskassa sei im Wesentlichen aus der Personalvertretungsumlage, aus Zuschüssen von dieser, aus Provisionen der Getränkeautomatenfirmen aus dem Verkauf der Getränke und dem Verkauf von Sauna- und Solariummarken dotiert gewesen. Die Gelder seien im Wesentlichen für Anschaffungen wie Geschirrspüler, Fernseher, Videorekorder, Speisen und Getränke, Veranstaltungen sportlicher Natur, Weihnachtsfeiern, Kränze für Begräbnisse, Anschaffungen von Sportartikeln, Geschenke für die Pensionisten und diverse andere Anschaffungen für die Dienstelle, je nach Beschlüssen des Dienststellenausschusses der Garage X oder in eigener Verantwortung, verwendet worden. Im Kassabericht 1995 seien Ausgaben (z.B. Sauna/Solarium ATS 223.240, --) aufgeschienen, die nicht von der Gemeinschaftskassa , sondern vom Sozialwerk der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten getätigt worden wären. Es seien im Zeitraum 1994-1999 auch wesentliche Einnahmen, wie Zuschüsse aus der Personalvertretungsumlage in der Höhe von ATS 169.000,--, nicht in den Kassabericht aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe als Sprecher (Vertrauensperson, Obmann) der Garage X auch die Funktion des Kassiers und Schriftführers ausgeübt. Er sei - auch im Hinblick darauf, dass in der MA 48 - Fuhrpark ein 24-Stundenbetrieb mit Tag- und Nachtdiensten herrsche - durch von ihm bestimmte Kollegen z.B. beim Einkassieren von Solariummarken oder beim Geldwechseln "unterstützt" worden. Der Beschwerdeführer habe von der Kollegenschaft auch Unterstützung beim Organisieren von Sport- und diversen anderen Veranstaltungen erhalten. Eine von der Personalvertretung der Hauptgruppe III (Magistratische Betriebe) am 10. Januar 2000 durchgeführte Kontrolle der Gemeinschaftskassa (Subkassa) der Garage 5 habe einen Fehlbetrag von ATS 342.548,-- ergeben. Eine weitere im Zeitraum 24. bis 27. Januar 2000 intern vorgenommene Überprüfung der Gemeinschaftskassa der Garage X habe einen Fehlbetrag von ATS 311.808,08 ergeben. Dem Beschwerdeführer sei seitens der Personalvertretung eine Frist bis 4. Februar 2000 gestellt worden, um die Umgereimtheiten in der Kassengebarung aufzuklären. Innerhalb dieser Frist sei von ihm keine die Ungereimtheiten aufklärende Stellungnahme erfolgt. Danach habe er als Rechtfertigung bzw. Erklärung des Fehlbestandes eine undatierte, 71 Positionen umfassende Ausgabenaufstellung (betreffend die Jahre 1993 bis 1999, wo keine Belege mehr vorhanden gewesen seien) im Nachhinein aus dem Gedächtnis und an Hand des von ihm geführten Kassabuches rekonstruiert, die den in der Revisionswoche vom 24. bis 27. Jänner 2000 festgestellten Fehlbetrag von ATS 311.808,08 aufweise. Die Behörde erster Instanz ging dabei auf Grunde der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens davon aus, der Beschwerdeführer sei vom 20. August 1973 bis zu seiner Suspendierung am 7. Februar 2000 bei der MA 48 im Fuhrpark tätig gewesen, seit September 1993 sei er als Personalvertreter und Gewerkschafter dienstfreigestellt und "ab 14.00 Uhr als Kraftwagenlenker wieder in den Dienst gestellt" Anmerkung, gegen Überstundenentlohnung) gewesen. Derzeit sei er der Personalausgleichsstelle (PAST) der Magistratsdirektion dienstzugeteilt. Er habe seit 1986 auch gewerkschaftliche Funktionen ausgeübt. Bis zu seiner Abwahl am 29. Oktober 1999 (fraktionelle Sitzung des Dienststellenausschusses der Garage der MA 48) sei er Vorsitzender - Stellvertreter des Dienststellenausschusses Fuhrpark bei der MA 48, Obmann (Sprecher) der Garage römisch zehn und seit September 1990 alleinverantwortlicher Kassier der Gemeinschaftskassa (Kollegenschaftskassa) der Garage römisch zehn gewesen. Zu dieser Kassa habe es mehrere Subkassen gegeben: für die Sauna, das Solarium, für den Fitnessraum und andere Sozial- bzw. Freizeiteinrichtungen der Garage römisch zehn. Dazu habe es auch zwei Handkassen gegeben, wobei eine Kassa für die Solariumgebarung verwendet und die zweite als Hauptkassa ab 1998 in einem Tresor aufbewahrt worden sei. Ein Kassabuch im Sinne einer nachvollziehbaren, lückenlosen und chronologischen Einnahmen- und Ausgabenaufzeichnung mit Belegnachweisen sei nicht geführt worden. Eine dem Begriff "Kassenkontrolle" entsprechende Überprüfung (Kontrolle, Rechnungsprüfung) der Gemeinschaftskassa sei ebenfalls nicht durchgeführt worden. Die Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben betreffend die Gemeinschaftskassa seien in Form von Kassaberichten zur Berichterstattung in der Jahreshauptversammlung als Information für die Kollegenschaft geführt worden. Diese Kassaberichte seien von zwei dazu bestimmten Kollegen der Garage römisch zehn insofern einer Kontrolle unterzogen worden, als die formale und rechnerische Richtigkeit der Eingangs- und Ausgangssummen bestätigt worden sei. Eine Überprüfung auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit (materielle Prüfung) sei nicht vorgenommen worden, ebenso sei keine Einsichtnahme in Belege oder eine Prüfung dahingehend vorgenommen worden, ob bestimmte Ausgabenpositionen durch entsprechende interne Beschlüsse gedeckt gewesen seien. Es sei auch nicht kontrolliert worden, ob der sich ergebende Saldo bzw. Übertrag auf das folgende Jahr kassa- bzw. kontogemäß tatsächlich exakt vorhanden gewesen sei. Die Gemeinschaftskassa sei im Wesentlichen aus der Personalvertretungsumlage, aus Zuschüssen von dieser, aus Provisionen der Getränkeautomatenfirmen aus dem Verkauf der Getränke und dem Verkauf von Sauna- und Solariummarken dotiert gewesen. Die Gelder seien im Wesentlichen für Anschaffungen wie Geschirrspüler, Fernseher, Videorekorder, Speisen und Getränke, Veranstaltungen sportlicher Natur, Weihnachtsfeiern, Kränze für Begräbnisse, Anschaffungen von Sportartikeln, Geschenke für die Pensionisten und diverse andere Anschaffungen für die Dienstelle, je nach Beschlüssen des Dienststellenausschusses der Garage römisch zehn oder in eigener Verantwortung, verwendet worden. Im Kassabericht 1995 seien Ausgaben (z.B. Sauna/Solarium ATS 223.240, --) aufgeschienen, die nicht von der Gemeinschaftskassa , sondern vom Sozialwerk der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten getätigt worden wären. Es seien im Zeitraum 1994-1999 auch wesentliche Einnahmen, wie Zuschüsse aus der Personalvertretungsumlage in der Höhe von ATS 169.000,--, nicht in den Kassabericht aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe als Sprecher (Vertrauensperson, Obmann) der Garage römisch zehn auch die Funktion des Kassiers und Schriftführers ausgeübt. Er sei - auch im Hinblick darauf, dass in der MA 48 - Fuhrpark ein 24-Stundenbetrieb mit Tag- und Nachtdiensten herrsche - durch von ihm bestimmte Kollegen z.B. beim Einkassieren von Solariummarken oder beim Geldwechseln "unterstützt" worden. Der Beschwerdeführer habe von der Kollegenschaft auch Unterstützung beim Organisieren von Sport- und diversen anderen Veranstaltungen erhalten. Eine von der Personalvertretung der Hauptgruppe römisch drei (Magistratische Betriebe) am 10. Januar 2000 durchgeführte Kontrolle der Gemeinschaftskassa (Subkassa) der Garage 5 habe einen Fehlbetrag von ATS 342.548,-- ergeben. Eine weitere im Zeitraum 24. bis 27. Januar 2000 intern vorgenommene Überprüfung der Gemeinschaftskassa der Garage römisch zehn habe einen Fehlbetrag von ATS 311.808,08 ergeben. Dem Beschwerdeführer sei seitens der Personalvertretung eine Frist bis 4. Februar 2000 gestellt worden, um die Umgereimtheiten in der Kassengebarung aufzuklären. Innerhalb dieser Frist sei von ihm keine die Ungereimtheiten aufklärende Stellungnahme erfolgt. Danach habe er als Rechtfertigung bzw. Erklärung des Fehlbestandes eine undatierte, 71 Positionen umfassende Ausgabenaufstellung (betreffend die Jahre 1993 bis 1999, wo keine Belege mehr vorhanden gewesen seien) im Nachhinein aus dem Gedächtnis und an Hand des von ihm geführten Kassabuches rekonstruiert, die den in der Revisionswoche vom 24. bis 27. Jänner 2000 festgestellten Fehlbetrag von ATS 311.808,08 aufweise.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 90 Z. 1 und 76 Abs. 1 Z. 3 DO 1994 in der Schuldfrage keine Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe jedoch auf die Höhe eines Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage herabgesetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 90, Ziffer eins, und 76 Absatz eins, Ziffer 3, DO 1994 in der Schuldfrage keine Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe jedoch auf die Höhe eines Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage herabgesetzt.
Nach Wiederholung der Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses und der Berufung sowie Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit über die gegenständliche Kassa sei auf die Ausführungen der Behörde erster Rechtsstufe zu verweisen, und dabei insbesondere die Aussage des Zeugen G.S. herauszugreifen, welcher explizit ausgesagt habe, dass die drei Funktionen eines Obmannes, eines Schriftführers und eines Kassiers jeweils vom Obmann ausgeübt worden seien und der gewählte Obmann eben der Beschwerdeführer gewesen sei. Das grüne Kassabuch habe er nur insofern von außen gekannt, als der Beschwerdeführer in der Dienststelle Eintragungen darin vorgenommen habe. Diese Aussage sei letztlich auch durch das vorgelegte Protokoll der konstituierenden Sitzung des Dienststellenausschusses der Garage X vom 2. März 1992 bestätigt worden, wonach der Beschwerdeführer als Vorsitzender aufscheine. Insbesondere aus den Aussagen der Zeugen G. S. und H. habe sich darüber hinaus auch ergeben, dass der Beschwerdeführer gewählter Obmann der Garage X und es in der Garage X üblich gewesen sei, dass der Obmann auch die Funktion des Kassiers ausübe. Weiters sei auch aus dem grünen Kassabuch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Kassier bzw. mehrmals "für den Kassier" unterfertigt habe. Nach Ansicht der belangten Behörde habe sich daher klar und eindeutig die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Kassiertätigkeit in der Garage X ergeben, wobei sich die belangte Behörde der Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz, welche ausführlichst und nachvollziehbar ausgeführt habe, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer für die Gebarung der Kassa verantwortlich gewesen sei, anschloss. Nach Wiederholung der Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses und der Berufung sowie Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit über die gegenständliche Kassa sei auf die Ausführungen der Behörde erster Rechtsstufe zu verweisen, und dabei insbesondere die Aussage des Zeugen G.S. herauszugreifen, welcher explizit ausgesagt habe, dass die drei Funktionen eines Obmannes, eines Schriftführers und eines Kassiers jeweils vom Obmann ausgeübt worden seien und der gewählte Obmann eben der Beschwerdeführer gewesen sei. Das grüne Kassabuch habe er nur insofern von außen gekannt, als der Beschwerdeführer in der Dienststelle Eintragungen darin vorgenommen habe. Diese Aussage sei letztlich auch durch das vorgelegte Protokoll der konstituierenden Sitzung des Dienststellenausschusses der Garage römisch zehn vom 2. März 1992 bestätigt worden, wonach der Beschwerdeführer als Vorsitzender aufscheine. Insbesondere aus den Aussagen der Zeugen G. Sitzung und H. habe sich darüber hinaus auch ergeben, dass der Beschwerdeführer gewählter Obmann der Garage römisch zehn und es in der Garage römisch zehn üblich gewesen sei, dass der Obmann auch die Funktion des Kassiers ausübe. Weiters sei auch aus dem grünen Kassabuch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Kassier bzw. mehrmals "für den Kassier" unterfertigt habe. Nach Ansicht der belangten Behörde habe sich daher klar und eindeutig die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Kassiertätigkeit in der Garage römisch zehn ergeben, wobei sich die belangte Behörde der Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz, welche ausführlichst und nachvollziehbar ausgeführt habe, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer für die Gebarung der Kassa verantwortlich gewesen sei, anschloss.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich aus der Zurücklegung der Anzeige nach § 90 StPO ergäbe, er habe die gegenständliche Angelegenheit in einer außerdienstlichen Funktion "verübt", er sei "widerrechtlich relevant für die gegenständliche Kassa verantwortlich gewesen", es sei überhaupt kein Schaden eingetreten, sei zu entgegnen, dass diese Schlussfolgerungen allein aus der Zurücklegung der Anzeige in keiner Weise abgeleitet werden könnten. Die Zurücklegung der Anzeige könne einerseits deshalb erfolgen, weil die Sachverhaltselemente nicht ausreichend geklärt seien, andererseits auch deshalb, weil die rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand, welcher Gegenstand der Vorerhebungen gewesen sei, nicht möglich sei. Überdies sei die Zurücklegung der Anzeige auch denkbar, wenn die subjektive Tatseite nicht erfüllt sei, da § 133 StGB speziell einen Bereicherungsvorsatz verlange, also der Vorsatz des solcherart Beschuldigten darauf gerichtet gewesen sein müsse, sein Vermögen durch Zueignung eines fremden Gutes unrechtmäßig zu vermehren. Ein zwingender Schluss aus der Zurücklegung der Anzeige nach § 90 StPO auf die vom Beschwerdeführer angeführten Erwägungen sei daher nicht zulässig. Insbesondere sei durch die Zurücklegung der Anzeige nach § 90 StPO nicht zu erkennen, warum ein disziplinäres Fehlverhalten nicht vorliegen solle. Die Staatsanwaltschaft Wien habe bei der Zurücklegung der Anzeige nach § 90 StPO nur den strafrechtlichen Tatbestand des § 133 StGB einer Prüfung unterzogen, dabei jedoch nicht auf disziplinarrechtlich relevantes Verhalten Rücksicht genommen. Auch im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung sei eine disziplinarrechtliche Bestrafung möglich, wenn ein disziplinärer Überhang vorliege. Ebenso könne nicht ernstlich aus der bis jetzt nicht erfolgten zivilrechtlichen Klage gegen den Beschwerdeführer der Schluss gezogen werden, dass kein disziplinäres Fehlverhalten vorliege, da bei einer allfälligen Beschreitung des Zivilrechtsweges auch die Frage der Kosten bzw. im Falle des Obsiegens der tatsächlichen Eintreibbarkeit des zugesprochenen Betrages in Erwägung zu ziehen sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich aus der Zurücklegung der Anzeige nach Paragraph 90, StPO ergäbe, er habe die gegenständliche Angelegenheit in einer außerdienstlichen Funktion "verübt", er sei "widerrechtlich relevant für die gegenständliche Kassa verantwortlich gewesen", es sei überhaupt kein Schaden eingetreten, sei zu entgegnen, dass diese Schlussfolgerungen allein aus der Zurücklegung der Anzeige in keiner Weise abgeleitet werden könnten. Die Zurücklegung der Anzeige könne einerseits deshalb erfolgen, weil die Sachverhaltselemente nicht ausreichend geklärt seien, andererseits auch deshalb, weil die rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand, welcher Gegenstand der Vorerhebungen gewesen sei, nicht möglich sei. Überdies sei die Zurücklegung der Anzeige auch denkbar, wenn die subjektive Tatseite nicht erfüllt sei, da Paragraph 133, StGB speziell einen Bereicherungsvorsatz verlange, also der Vorsatz des solcherart Beschuldigten darauf gerichtet gewesen sein müsse, sein Vermögen durch Zueignung eines fremden Gutes unrechtmäßig zu vermehren. Ein zwingender Schluss aus der Zurücklegung der Anzeige nach Paragraph 90, StPO auf die vom Beschwerdeführer angeführten Erwägungen sei daher nicht zulässig. Insbesondere sei durch die Zurücklegung der Anzeige nach Paragraph 90, StPO nicht zu erkennen, warum ein disziplinäres Fehlverhalten nicht vorliegen solle. Die Staatsanwaltschaft Wien habe bei der Zurücklegung der Anzeige nach Paragraph 90, StPO nur den strafrechtlichen Tatbestand des Paragraph 133, StGB einer Prüfung unterzogen, dabei jedoch nicht auf disziplinarrechtlich relevantes Verhalten Rücksicht genommen. Auch im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung sei eine disziplinarrechtliche Bestrafung möglich, wenn ein disziplinärer Überhang vorliege. Ebenso könne nicht ernstlich aus der bis jetzt nicht erfolgten zivilrechtlichen Klage gegen den Beschwerdeführer der Schluss gezogen werden, dass kein disziplinäres Fehlverhalten vorliege, da bei einer allfälligen Beschreitung des Zivilrechtsweges auch die Frage der Kosten bzw. im Falle des Obsiegens der tatsächlichen Eintreibbarkeit des zugesprochenen Betrages in Erwägung zu ziehen sei.
Zum Vorbringen, dass die Zuständigkeit der Disziplinarkommission für Handlungen, die der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Personalvertreter oder als Gewerkschaftsfunktionär gesetzt habe, nicht gegeben sei, sei zu entgegnen, dass nach § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 auch das außerdienstliche Verhalten der Beamten zu berücksichtigen sei. Wie das Beweisverfahren ergeben habe, sei die Gemeinschaftskasse auch durch Zuschüsse aus der Personalvertretungsumlage, welche unter anderem zur finanziellen Unterstützung von Einrichtungen zur Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Kollegenschaft eingehoben werden, dotiert worden. Da es sich somit um Gemeinschaftsgelder gehandelt habe, welche der gesamten Kollegenschaft hätten zugute kommen sollen, sei der mit der Verwahrung und Verwaltung der Gelder betraute Beamte, der Obmann und Kassier des für die Garage X zuständigen Dienststellenausschusses gewesen sei, mit einer hohen Verantwortung ausgestattet. Daher sei davon auszugehen, dass auch Personalvertreter, welche vom Dienst freigestellt worden seien, letztlich auch im Bereich des außerdienstlichen Verhaltens der DO 1994 unterstellt seien, weil das zu beurteilende Verhalten im Rahmen der gewerkschaftlichen Tätigkeit und/oder der Personalvertretungstätigkeit als Verhalten außerhalb des Dienstes anzusehen sei und daher eine Verantwortlichkeit auch gegenüber dem Dienstgeber bestehe. Überdies sei bei einer Belegschaftskasse naturgemäß ein sehr enger Bezug zum Dienstbetrieb gegeben. Zum anderen komme es im vorliegenden Fall auch gar nicht darauf an, ob es sich um öffentliche oder private Geldmittel gehandelt habe, da auch der Verdacht der Unterschlagung, des Betruges oder der Untreue außerhalb des Dienstes in aller Regel in besonderem Maße geeignet sei, achtungsmindernd, ansehens- und auch innerdienstlich vertrauensmindernd zu wirken. Dies ergebe sich aus dem kriminellen Gehalt und aus der durch die strafrechtliche Einordnung und Bewertung ersichtlichen Sozialschädlichkeit dieser Delikte. Diese außerdienstlichen Verfehlungen hätten grundsätzlich Dienstbezogenheit und bestehe nach Ansicht der belangten Behörde kein Zweifel daran, dass der zumindest sorglose Umgang mit Belegschaftsgeldern, der zu einem beträchtlichen Fehlbetrag in der Kasse geführt habe, eine schwer wiegende Übertretung der Dienstpflicht des § 18 Abs. 2 DO 1994 darstelle und geeignet sei, die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung des Beamten entgegengebracht würden, zu untergraben. Zum Vorbringen, dass die Zuständigkeit der Disziplinarkommission für Handlungen, die der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Personalvertreter oder als Gewerkschaftsfunktionär gesetzt habe, nicht gegeben sei, sei zu entgegnen, dass nach Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz DO 1994 auch das außerdienstliche Verhalten der Beamten zu berücksichtigen sei. Wie das Beweisverfahren ergeben habe, sei die Gemeinschaftskasse auch durch Zuschüsse aus der Personalvertretungsumlage, welche unter anderem zur finanziellen Unterstützung von Einrichtungen zur Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Kollegenschaft eingehoben werden, dotiert worden. Da es sich somit um Gemeinschaftsgelder gehandelt habe, welche der gesamten Kollegenschaft hätten zugute kommen sollen, sei der mit der Verwahrung und Verwaltung der Gelder betraute Beamte, der Obmann und Kassier des für die Garage römisch zehn zuständigen Dienststellenausschusses gewesen sei, mit einer hohen Verantwortung ausgestattet. Daher sei davon auszugehen, dass auch Personalvertreter, welche vom Dienst freigestellt worden seien, letztlich auch im Bereich des außerdienstlichen Verhaltens der DO 1994 unterstellt seien, weil das zu beurteilende Verhalten im Rahmen der gewerkschaftlichen Tätigkeit und/oder der Personalvertretungstätigkeit als Verhalten außerhalb des Dienstes anzusehen sei und daher eine Verantwortlichkeit auch gegenüber dem Dienstgeber bestehe. Überdies sei bei einer Belegschaftskasse naturgemäß ein sehr enger Bezug zum Dienstbetrieb gegeben. Zum anderen komme es im vorliegenden Fall auch gar nicht darauf an, ob es sich um öffentliche oder private Geldmittel gehandelt habe, da auch der Verdacht der Unterschlagung, des Betruges oder der Untreue außerhalb des Dienstes in aller Regel in besonderem Maße geeignet sei, achtungsmindernd, ansehens- und auch innerdienstlich vertrauensmindernd zu wirken. Dies ergebe sich aus dem kriminellen Gehalt und aus der durch die strafrechtliche Einordnung und Bewertung ersichtlichen Sozialschädlichkeit dieser Delikte. Diese außerdienstlichen Verfehlungen hätten grundsätzlich Dienstbezogenheit und bestehe nach Ansicht der belangten Behörde kein Zweifel daran, dass der zumindest sorglose Umgang mit Belegschaftsgeldern, der zu einem beträchtlichen Fehlbetrag in der Kasse geführt habe, eine schwer wiegende Übertretung der Dienstpflicht des Paragraph 18, Absatz 2, DO 1994 darstelle und geeignet sei, die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung des Beamten entgegengebracht würden, zu untergraben.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht des Gewerkschaftsfunktionärs bzw. Personalvertreters durch die Magistratsabteilung 2 unzulässigerweise erfolgt sei, weil diese kein Aufsichtsrecht über die Gewerkschaft und Personalvertretung habe, sei auszuführen, dass die Aussagen der Zeugen R.K. und H.Kr., welche telefonisch von der Amtsverschwiegenheit entbunden worden seien, zum einen für die Entscheidungsfindung nicht wesentlich gewesen seien, zu anderen aber sogar im Falle ihres rechtswidrigen Zustandekommens gemäß § 90 DO 1994 i.V.m. § 46 AVG 1991 zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes hätten herangezogen werden dürfen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht des Gewerkschaftsfunktionärs bzw. Personalvertreters durch die Magistratsabteilung 2 unzulässigerweise erfolgt sei, weil diese kein Aufsichtsrecht über die Gewerkschaft und Personalvertretung habe, sei auszuführen, dass die Aussagen der Zeugen R.K. und H.Kr., welche telefonisch von der Amtsverschwiegenheit entbunden worden seien, zum einen für die Entscheidungsfindung nicht wesentlich gewesen seien, zu anderen aber sogar im Falle ihres rechtswidrigen Zustandekommens gemäß Paragraph 90, DO 1994 i.V.m. Paragraph 46, AVG 1991 zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes hätten herangezogen werden dürfen.
Zur Strafbemessung erachtete die belangte Behörde das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beschwerdeführers dadurch beeinträchtigt, dass er als Sprecher der Garage X der Magistratsabteilung 48 - Fuhrpark eine gewisse Vorbildfunktion innegehabt und es sich überdies um einen langen Zeitraum gehandelt habe, aus dem sich der ungeklärte Fehlbetrag ergebe. Da der exakte Fehlbetrag nicht festzustellen gewesen sei, sei jedoch die Höhe desselben bei der Strafbemessung nicht als Erschwerungsgrund zu werten gewesen. Überdies sei neben der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass im Kassabuch in den Jahren 1990 bis 1998 seitens der Kollegen eine Gegenzeichnung des Kassaberichtes erfolgt sei und daher zumindest nicht von einer Alleinverantwortlichkeit für den Fehlbetrag ausgegangen werden könne. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass die Verhängung einer Geldstrafe von einem Monatsbezug unter Ausschluss der Kinderzulage ausreichend sei, um einerseits den generalpräventiven Zweck der Disziplinarstrafe zu erfüllen und andererseits den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zur Strafbemessung erachtete die belangte Behörde das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beschwerdeführers dadurch beeinträchtigt, dass er als Sprecher der Garage römisch zehn der Magistratsabteilung 48 - Fuhrpark eine gewisse Vorbildfunktion innegehabt und es sich überdies um einen langen Zeitraum gehandelt habe, aus dem sich der ungeklärte Fehlbetrag ergebe. Da der exakte Fehlbetrag nicht festzustellen gewesen sei, sei jedoch die Höhe desselben bei der Strafbemessung nicht als Erschwerungsgrund zu werten gewesen. Überdies sei neben der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass im Kassabuch in den Jahren 1990 bis 1998 seitens der Kollegen eine Gegenzeichnung des Kassaberichtes erfolgt sei und daher zumindest nicht von einer Alleinverantwortlichkeit für den Fehlbetrag ausgegangen werden könne. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass die Verhängung einer Geldstrafe von einem Monatsbezug unter Ausschluss der Kinderzulage ausreichend sei, um einerseits den generalpräventiven Zweck der Disziplinarstrafe zu erfüllen und andererseits den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf rechtskonforme Interpretation der DO 1994 sowie auf ausreichende Würdigung aller zur Beurteilung der Sache erforderlichen Umstände verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Disziplinarverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst unter Verweis auf das in dieser Angelegenheit bereits ergangene - die Suspendierung betreffende - hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0133, sowie die nach § 90 StPO erfolgte Zurücklegung der Anzeige und der gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Vorerhebungen durch die Staatsanwaltschaft Wien geltend, es sei bislang nicht nachgewiesen worden, dass er für die gegenständliche Handkassa verantwortlich gewesen sei und ein Fehlbetrag überhaupt vorliege. Auch sei die Disziplinarkommission für Handlungen, die er als Gewerkschaftsfunktionär bzw. Personalvertreter gesetzt haben solle, unzuständig; eine rechtlich zulässige Entbindung der als Zeugen vernommenen Gewerkschaftsfunktionäre bzw. Personalvertreter von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch die MA 2 sei nicht erfolgt, da dieser kein Aufsichtsrecht über Gewerkschaft oder Personalvertretung zukomme, die darauf fußenden Beweisergebnisse hätten daher nicht gegen ihn verwertet werden dürfen. In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst unter Verweis auf das in dieser Angelegenheit bereits ergangene - die Suspendierung betreffende - hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0133, sowie die nach Paragraph 90, StPO erfolgte Zurücklegung der Anzeige und der gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Vorerhebungen durch die Staatsanwaltschaft Wien geltend, es sei bislang nicht nachgewiesen worden, dass er für die gegenständliche Handkassa verantwortlich gewesen sei und ein Fehlbetrag überhaupt vorliege. Auch sei die Disziplinarkommission für Handlungen, die er als Gewerkschaftsfunktionär bzw. Personalvertreter gesetzt haben solle, unzuständig; eine rechtlich zulässige Entbindung der als Zeugen vernommenen Gewerkschaftsfunktionäre bzw. Personalvertreter von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch die MA 2 sei nicht erfolgt, da dieser kein Aufsichtsrecht über Gewerkschaft oder Personalvertretung zukomme, die darauf fußenden Beweisergebnisse hätten daher nicht gegen ihn verwertet werden dürfen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Gemäß § 18 Abs. 1 der Dienstordnung für Beamten der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. Nr. 56/1994 (Dienstordnung 1994 - DO 1994) in der Stammfassung, hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, der Dienstordnung für Beamten der Bundeshauptstadt Wien, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994, (Dienstordnung 1994 - DO 1994) in der Stammfassung, hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof). Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof).
Gemäß § 75 Abs. 1 DO 1994 ist ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem 8. Abschnitt dieses Gesetzes zur Verantwortung zu ziehen. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, DO 1994 ist ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem 8. Abschnitt dieses Gesetzes zur Verantwortung zu ziehen.
§ 76 DO 1994 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 52/1995 bzw. LGBl. Nr. 33/1996, sieht als Disziplinarstrafen (aufsteigender Reihenfolge) vor: Paragraph 76, DO 1994 in der Fassung der Novellen Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995, bzw. Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1996,, sieht als Disziplinarstrafen (aufsteigender Reihenfolge) vor: