Entscheidungsdatum
10.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch Univ.Doz. Dr. Kolonovits als Vorsitzenden, Mag. DDr. Tessar als Berichter, Mag. Viti als Beisitzerin, Mag. Köpruner und Müller als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des Herrn B., vertreten durch Rechtsanwalt Wien, betreffend den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 22.04.2014, Zl. DK - 786172/2013, betreffend die Verhängung der Suspendierung, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch Univ.Doz. Dr. Kolonovits als Vorsitzenden, Mag. DDr. Tessar als Berichter, Mag. Viti als Beisitzerin, Mag. Köpruner und Müller als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des Herrn B., vertreten durch Rechtsanwalt Wien, betreffend den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 22.04.2014, Zl. DK - 786172 aus 2013,, betreffend die Verhängung der Suspendierung, zu Recht erkannt:
1) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.1) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
2) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGG wird der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 22.04.2014, Zl. DK - 786172/2013, mit welchem der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert worden ist, ersatzlos behoben.2) Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGG wird der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 22.04.2014, Zl. DK - 786172 aus 2013,, mit welchem der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert worden ist, ersatzlos behoben.
3) Der Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Kostenersatzes gemäß § 19a RAO wird gemäß § 74 AVG i.V.m. 17 VwGVG abgewiesen.3) Der Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Kostenersatzes gemäß Paragraph 19 a, RAO wird gemäß Paragraph 74, AVG in Verbindung mit 17 VwGVG abgewiesen.
4) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
B E G R Ü N D U N G:
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides lauten wie folgt:
„Die Disziplinarkommission der Stadt Wien hat in ihrer Sitzung vom 22. April 2014 im Suspendierungsverfahren gegen Herrn B. folgenden Beschluss gefasst:
Gemäß § 94 Abs. 1 und 3 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, wird Herr B. wegen des Verdachts, als Werkmeister der Dienststelle folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert: Gemäß Paragraph 94, Absatz eins und 3 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, wird Herr B. wegen des Verdachts, als Werkmeister der Dienststelle folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert:
1) Er hat es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen, im Dienst alles
zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem er entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend "Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.", wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung wiederholt in SES Außendienstzeiten gebucht haben, zu denen er tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen hat, und zwar insbesondere zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem er entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend "Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.", wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung wiederholt in SES Außendienstzeiten gebucht haben, zu denen er tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen hat, und zwar insbesondere
a) am 2. Mai 2013 insofern, als er laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.49 Uhr bis 16.29 Uhr (das sind 3.40 Stunden) Außendienstzeit gebucht hat, obwohl er lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse J.-Gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 50 Minuten nachvollziehbar ist, vorgenommen hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.50 Stunden erschlichen hat,
b) am 3. Mai 2013 insofern, als er laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.56 Uhr bis 16.30 Uhr (das sind 3.34 Stunden) Außendienstzeit gebucht hat, obwohl er tatsächlich keinen Außendienst geleistet hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 3.34 Stunden erschlichen hat,
c) am 6. Mai 2013 insofern, als er laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.46 Uhr bis 16.29 Uhr (das sind 3.43 Stunden) Außendienstzeit gebucht hat, obwohl er tatsächlich keinen Außendienst geleistet hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 3.43 Stunden erschlichen hat, und
d) am 7. Mai 2013 insofern, als er laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.52 Uhr bis 16.30 Uhr (das sind 3.38 Stunden) Außendienstzeit gebucht hat, obwohl er lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse W.-Straße in Wien, für welche die Dauer von zirka 40 Minuten nachvollziehbar ist, vorgenommen hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 2.58 Stunden erschlichen hat.
2) Er hat es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem er entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend "Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.", wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet hat, pflichtwidrig für ihn Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt am SES-Terminal seiner Dienststelle die Buchung des Endes von Außendienstzeiten vornehmen hat lassen, obwohl er zu den gebuchten Außendienstzeiten tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen hat, und zwar insbesondere indem er 2) Er hat es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem er entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend "Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.", wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet hat, pflichtwidrig für ihn Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt am SES-Terminal seiner Dienststelle die Buchung des Endes von Außendienstzeiten vornehmen hat lassen, obwohl er zu den gebuchten Außendienstzeiten tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen hat, und zwar insbesondere indem er
a) am 2. Juli 2013 das Ende der laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.35 Uhr bis 16.36 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 4.01 Stunden) von Frau K. vornehmen hat lassen, obwohl er tatsächlich keinen Außendienst geleistet hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 4.01 Stunden erschlichen hat,
b) am 25. Juli 2013 das Ende der laut seinen SES-Zeitbuchungen von 13.02 Uhr bis 17.11 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 4.05 Stunden) von Frau K. vornehmen haben lassen, obwohl er tatsächlich keinen Außendienst geleistet hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 4.05 Stunden erschlichen hat,
c) am 18. September 2013 das Ende der laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.42 Uhr bis 16.13 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 3.31 Stunden) von Frau K. vornehmen hat lassen, obwohl er lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse S.-gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 45 Minuten nachvollziehbar ist, vorgenommen hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.16 Stunden erschlichen hat, und
d) am 7. Oktober 2013 das Ende der laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.35 Uhr bis 15.59 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 3.24 Stunden) von Frau K. vornehmen hat lassen, obwohl er lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse A.-gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 40 Minuten nachvollziehbar ist, und an der Adresse V.-straße in Wien, für welche die Dauer von zirka 20 Minuten (inklusive Fahrzeit zur Baustelle) nachvollziehbar ist, vorgenommen hat, und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.24 Stunden erschlichen d) am 7. Oktober 2013 das Ende der laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.35 Uhr bis 15.59 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 3.24 Stunden) von Frau K. vornehmen hat lassen, obwohl er lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse A.-gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 40 Minuten nachvollziehbar ist, und an der Adresse römisch fünf.-straße in Wien, für welche die Dauer von zirka 20 Minuten (inklusive Fahrzeit zur Baustelle) nachvollziehbar ist, vorgenommen hat, und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.24 Stunden erschlichen
hat.
3) Er hat es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem er entgegen
der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Z. 1 Dienstordnung 1994, wonach der Beamte jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unter Angabe der Art, des Umfangs und des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit zumindest 20. Februar 2012 das Gewerbe Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste an seiner Wohnadresse in O. ausgeübt hat, ohne dies dem Magistrat (seiner Dienststelle) schriftlich gemeldet zu haben. der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, Dienstordnung 1994, wonach der Beamte jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unter Angabe der Art, des Umfangs und des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit zumindest 20. Februar 2012 das Gewerbe Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste an seiner Wohnadresse in O. ausgeübt hat, ohne dies dem Magistrat (seiner Dienststelle) schriftlich gemeldet zu haben.
Begründung
Der Beschuldigte, Herr B., steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und war bis zu seiner Suspendierung als Werkmeister in der Dienststelle beschäftigt.
Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 2 hat den Beschuldigten wegen des Verdachts, mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Bescheid vom 10. Oktober 2013, GZ: MA 2/... B, vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 3. Jänner 2014 wurde in weiterer Folge gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 die Suspendierung des Beschuldigten verfügt, nachdem der zuvor von der Disziplinarkommission erlassene Bescheid wegen einer unrichtigen Zusammensetzung des Senats vom Dienstrechtssenat der Stadt Wien behoben worden ist. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 23. Jänner 2014 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht. Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 2 hat den Beschuldigten wegen des Verdachts, mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Bescheid vom 10. Oktober 2013, GZ: MA 2/... B, vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 3. Jänner 2014 wurde in weiterer Folge gemäß Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 die Suspendierung des Beschuldigten verfügt, nachdem der zuvor von der Disziplinarkommission erlassene Bescheid wegen einer unrichtigen Zusammensetzung des Senats vom Dienstrechtssenat der Stadt Wien behoben worden ist. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 23. Jänner 2014 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht.
Das Verwaltungsgericht Wien hat den Bescheid der Disziplinarkommission, mit welchem die Suspendierung verfügt wurde, mit Erkenntnis vom 25. Februar 2014, GZ: VGW-171/042/21157/2014-6, aufgehoben. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass eine, die Suspendierung tragende Gefährdung des dienstlichen Interesses regelmäßig dann zu bejahen sei, wenn davon auszugehen ist, dass im Falle des Erweises der inkriminierten Handlungen die Verfehlungen in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Ebenso sei von einer solchen Konstellation, die eine Weiterbeschäftigung nicht mehr vertretbar erscheinen lässt, auszugehen, wenn durch das inkriminierte Verhalten Kollegen des Beschuldigten nicht mehr zugemutet werden kann, bis zur Klärung der angelasteten, begründeten Vorwürfe im Disziplinarverfahren weiterhin mit dem Beschuldigten zusammenzuarbeiten. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass im Gegensatz zu der Annahme der Disziplinarkommission auf Grund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte lediglich der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte Frau K. angestiftet habe, dass diese in der Zeit vom 8. Mai 2013 bis zum 7. Oktober 2013 wiederholt für den Beschwerdeführer zu Zeiten, als dieser nicht mehr im Dienst war, am SES-Terminal Zeitbuchungen vorgenommen habe, und zwar insbesondere betreffend Ende der Dienstzeit
a) am Dienstag, den 2. Juli 2013, um 16:36 Uhr,
b) am Donnerstag, den 25. Juli 2013, um 17:11 Uhr
c) am Mittwoch, den 18. September 2013, um 16:36 Uhr,
d) am Montag, den 7. Oktober 2013, um 15:59 Uhr,
und dass der Beschuldigte dadurch Arbeitszeit erschlichen hat, wodurch bewirkt wurde, dass der Beschuldigte für diese Zeiten entlohnt worden ist. Als ebenfalls ausreichend belegt sah das Verwaltungsgericht den Verdacht an, dass der Beschuldigte die im Spruch unter 3) angeführte Nebenbeschäftigung ausgeübt hat, ohne dies vorher seiner Dienstelle gemeldet zu haben.
Das Verwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen weiters aus, dass diese Vorwürfe keine Konstellation bewirken würden, welche die Weiterbeschäftigung des Beschuldigten am konkreten Dienstort in der konkreten Beschäftigung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens unvertretbar erscheinen lassen. Dies deshalb, da die Schwere der substantiiert angelasteten Verfehlung (Anstiftung zum viermaligen Ausstechen zu einem nach dem Zeitpunkt der Dienstbeendigung liegenden Zeitpunkt, Nichtmeldung einer mit der Beschäftigung als Beamter nicht unvereinbaren Nebenbeschäftigung) im Regelfall keine Entlassung zu rechtfertigen vermag und kein weiterer Suspendierungsgrund vorliege. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass auf Grund der als substantiiert und daher begründet einzustufenden Verdachtsmomente eine die Suspendierung rechtfertigende wesentliche Gefährdung der Interessen des Dienstes i.S.d. § 94 Z. 2 DO nicht vorliege. Das Verwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen weiters aus, dass diese Vorwürfe keine Konstellation bewirken würden, welche die Weiterbeschäftigung des Beschuldigten am konkreten Dienstort in der konkreten Beschäftigung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens unvertretbar erscheinen lassen. Dies deshalb, da die Schwere der substantiiert angelasteten Verfehlung (Anstiftung zum viermaligen Ausstechen zu einem nach dem Zeitpunkt der Dienstbeendigung liegenden Zeitpunkt, Nichtmeldung einer mit der Beschäftigung als Beamter nicht unvereinbaren Nebenbeschäftigung) im Regelfall keine Entlassung zu rechtfertigen vermag und kein weiterer Suspendierungsgrund vorliege. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass auf Grund der als substantiiert und daher begründet einzustufenden Verdachtsmomente eine die Suspendierung rechtfertigende wesentliche Gefährdung der Interessen des Dienstes i.S.d. Paragraph 94, Ziffer 2, DO nicht vorliege.
Am 28. März 2014 langte der Suspendierungsakt mit den Ergebnissen der zwischenzeitig durchgeführten weiteren Ermittlungen von der MA 2 bei der Disziplinarkommission ein. Mit Parteiengehör vom 7. April 2014 wurden dem Beschuldigten diese im Rahmen des Suspendierungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 18. April 2014 hat der Beschuldigte dazu Stellung genommen.
Die Disziplinarkommission hat erwogen:
Gemäß § 94 Abs. 1 DO 1994 hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn
1. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c angeführten 1. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, angeführten
Delikts vorliegt oder
2. durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des
Dienstes gefährdet würden.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die vorläufige Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 ist jede vorläufige Suspendierung unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlasst worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 83 und 100 Abs. 1a und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 ist jede vorläufige Suspendierung unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlasst worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 83 und 100 Absatz eins a und eins b, Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
§ 94 Abs. 3 DO 1994 bestimmt, dass dann, wenn bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig ist, diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen hat. Paragraph 94, Absatz 3, DO 1994 bestimmt, dass dann, wenn bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Absatz eins, zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig ist, diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen hat.
Gemäß § 18 Abs. 1 DO 1994 hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Gemäß § 18 Abs. 1 DO 1994 hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, DO 1994 hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, DO 1994 hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
Gemäß § 26 Abs. 1 DO 1994 hat der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen können auch automationsunterstützt erfolgen. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DO 1994 hat der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen können auch automationsunterstützt erfolgen.
Gemäß § 25 Abs. 1 DO 1994 ist Nebenbeschäftigung eine Tätigkeit, die der Beamte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde Wien in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung ist. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DO 1994 ist Nebenbeschäftigung eine Tätigkeit, die der Beamte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde Wien in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung ist.
Gemäß § 25 Abs. 2 DO 1994 darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergraben könnte. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, DO 1994 darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergraben könnte.
Gemäß § 25 Abs. 3 DO 1994 hat der Beamte Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, DO 1994 hat der Beamte
1. jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung,
2. eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden. Hiebei hat er insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hiefür erforderlichen Zeitaufwand bekanntzugeben. Tritt während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in bezug auf die für ihre Zulässigkeit entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der Beamte ebenfalls dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH setzt die Verfügung der Suspendierung einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Ein konkreter Verdacht liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH vom 14.9.1988, ZI. 88/09/0046).
Unter Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung zu verstehen (Erkenntnis des VwGH vom 25.4.1990, ZI. 89/09/0163). Es ist dies die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann. Es genügt also das Vorliegen eines hinreichend konkreten Tatverdachtes. Dies entspricht dem Wesen der Suspendierung als sichernde Maßnahme. Im Zuge der Suspendierung muss nicht nachgewiesen werden, dass der Beamte oder die Beamtin die ihm bzw. ihr zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Die Berechtigung zur Verfügung einer Suspendierung liegt nach ständiger Judikatur allein im funktionalen Bedürfnis, noch vor Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.
Die MA 2 und die Dienststelle haben nach der vorläufigen Suspendierung des Beschuldigten in Bezug auf die vom Beschuldigten vorgenommenen Zeitbuchungen weitere Ermittlungen durchgeführt. Der nunmehrige Verdacht hinsichtlich der im Spruch unter 1) bis 3) angeführten Dienstpflichtverletzungen gründet sich auf die Stellungnahmen der Dienststelle (Hr. L.) zu den SES-Buchungen des Beschuldigten vom 14. Oktober 2013 und vom 18. Oktober 2013, die Stellungnahme der Dienststelle zu den Angaben des Beschuldigten im Disziplinarverfahren vom 21. Oktober 2013, einer ergänzenden Stellungnahme der Dienststelle vom 2. Jänner 2014 (Hr. L. und Hr. G., Leiter der Gebietsgruppe … in der Dienststelle) sowie auf die schon vor der vorläufigen Suspendierung vorliegenden Unterlagen (es sind dies im Wesentlichen der Aktenvermerk von Herrn G. vom 26. Juli 2013 über den Grund für die Kontrolle der SES-Buchungen und die Kontrollen vom 2. Juli 2013 und vom 25. Juli 2013, ein Aktenvermerk von Herrn G. vom 7. Oktober 2013 über die Kontrollen der SES-Buchungen vom 18. September 2013 und vom 7. Oktober 2013 sowie die Niederschrift vom 11. Oktober 2013 über die Befragung von Herrn L. als Zeugen vor der MA 2).
Zu den im Spruch unter 2) a) bis d) angeführten Dienstpflichtverletzungen ist zu sagen, dass der diesbezügliche Verdacht bereits vom Verwaltungsgericht Wien im o.a. Erkenntnis als ausreichend belegt anerkannt worden ist. Dies gilt umso mehr, als die entsprechenden Vorhalte durch die weiteren Ermittlungstätigkeiten noch näher ausgeführt worden sind. Angesichts des auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellten Faktums, dass an den konkret angeführten Tagen weisungswidrig Frau K. die Zeitbuchungen mit der von ihm im Archiv der Dienststelle aufbewahrten Zeiterfassungskarte vorgenommen hat, ist der Verdacht hinreichend konkret, zumal diesem persönliche Wahrnehmungen von Herrn G. und Herrn L. zu Grunde liegen. Das entsprechende Vorbringen des Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs erscheint zum Teil an den Haaren herbeigezogen und ist sehr unglaubwürdig (er hätte an einem Tag eine Autopanne gehabt und durch seine Bitte, Frau K. möge für ihn ausbuchen, sei keine Erschleichung von Arbeitszeit, sondern vielmehr eine Ersparnis erfolgt).
Ähnliches gilt auch für die dem Beschuldigten unter 3) zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung wegen Nichtmeldens einer erwerbsmäßig ausgeübten Nebenbeschäftigung. Zwar hat der Beschuldigte nunmehr ein mit 20. Dezember 2011 datiertes Schreiben vorgelegt, mit dem er die Nebenbeschäftigung seiner Dienststelle gemeldet haben soll, allerdings hat er keinen Nachweis dafür erbracht, dass er dieses
Schreiben auch rechtzeitig an die Dienststelle übermittelt hat. Im Zuge seiner Einvernahme durch die MA 2 hat der Beschuldigte zu diesem Tatvorwurf ursprünglich angegeben, dass das auf seinen Namen angemeldete Gewerbe tatsächlich von seinem Bruder ausgeübt werde und nur wegen der niedrigeren Versteuerung auf ihn angemeldet sei. Dass er die Nebenbeschäftigung seiner Dienststelle gemeldet hätte, hat der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt folgerichtig auch nicht behauptet. Im Hinblick auf diese Widersprüchlichkeiten ist die nunmehrige Verantwortung des Beschuldigten nicht plausibel und vermag diese den bestehenden Verdacht nicht zu entkräften. Der Beschuldigte hat im Rahmen des Parteiengehörs im Suspendierungsverfahren zu den unter 1) angeführten Tatanlastungen vorgebracht, dass im Außendienstkalender ausschließlich konkrete Außendiensttermine eingetragen würden. Oftmals würden auf dem Weg zur Baustelle oder am Weg von dieser zurück auch andere Baustellen mitbesichtigt bzw. -kontrolliert, was letztlich zu einem wesentlich längeren als ursprünglich geplanten Außendienst führen könne. Dies sei innerhalb der Dienststelle genereller Usus und seien die Werkmeister zu einer solchen Vorgehensweise ausdrücklich angehalten. Auch sei es betriebliche Übung, dass bei besichtigten Baustellen, die einer entsprechenden Kontrolle standhalten, "nicht unbedingt ein Aktenvermerk" zu errichten sei. Zu dieser Rechtfertigung ist zusagen, dass diese völlig aus der Luft gegriffen erscheint und absolut nicht plausibel ist. Jedes Amtsorgan ist schon nach § 16 Abs. 1 AVG verpflichtet, amtliche Wahrnehmungen in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten. Gerade bei einer so wichtigen Angelegenheit, wie der Überprüfung einer Baustelle, bei der im Rahmen der Hoheitsverwaltung überprüft wird, ob die gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben eingehalten werden, ist eine entsprechende Dokumentation der Tätigkeit unabdingbar notwendig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschuldigte über die Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen des Außendienstes keine Aufzeichnungen gemacht haben soll, wo dies gerade in der spezifischen dienstlichen Situation, in der sich der Beschuldigte befunden hat, als Arbeitsnachweis dienen hätte können. Es ist somit nicht glaubwürdig, wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang einen gesetzwidrigen "generellen Usus" ins Treffen führt. Schreiben auch rechtzeitig an die Dienststelle übermittelt hat. Im Zuge seiner Einvernahme durch die MA 2 hat der Beschuldigte zu diesem Tatvorwurf ursprünglich angegeben, dass das auf seinen Namen angemeldete Gewerbe tatsächlich von seinem Bruder ausgeübt werde und nur wegen der niedrigeren Versteuerung auf ihn angemeldet sei. Dass er die Nebenbeschäftigung seiner Dienststelle gemeldet hätte, hat der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt folgerichtig auch nicht behauptet. Im Hinblick auf diese Widersprüchlichkeiten ist die nunmehrige Verantwortung des Beschuldigten nicht plausibel und vermag diese den bestehenden Verdacht nicht zu entkräften. Der Beschuldigte hat im Rahmen des Parteiengehörs im Suspendierungsverfahren zu den unter 1) angeführten Tatanlastungen vorgebracht, dass im Außendienstkalender ausschließlich konkrete Außendiensttermine eingetragen würden. Oftmals würden auf dem Weg zur Baustelle oder am Weg von dieser zurück auch andere Baustellen mitbesichtigt bzw. -kontrolliert, was letztlich zu einem wesentlich längeren als ursprünglich geplanten Außendienst führen könne. Dies sei innerhalb der Dienststelle genereller Usus und seien die Werkmeister zu einer solchen Vorgehensweise ausdrücklich angehalten. Auch sei es betriebliche Übung, dass bei besichtigten Baustellen, die einer entsprechenden Kontrolle standhalten, "nicht unbedingt ein Aktenvermerk" zu errichten sei. Zu dieser Rechtfertigung ist zusagen, dass diese völlig aus der Luft gegriffen erscheint und absolut nicht plausibel ist. Jedes Amtsorgan ist schon nach Paragraph 16, Absatz eins, AVG verpflichtet, amtliche Wahrnehmungen in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten. Gerade bei einer so wichtigen Angelegenheit, wie der Überprüfung einer Baustelle, bei der im Rahmen der Hoheitsverwaltung überprüft wird, ob die gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben eingehalten werden, ist eine entsprechende Dokumentation der Tätigkeit unabdingbar notwendig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschuldigte über die Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen des Außendienstes keine Aufzeichnungen gemacht haben soll, wo dies gerade in der spezifischen dienstlichen Situation, in der sich der Beschuldigte befunden hat, als Arbeitsnachweis dienen hätte können. Es ist somit nicht glaubwürdig, wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang einen gesetzwidrigen "generellen Usus" ins Treffen führt.
Die weiteren Ausführungen des Beschuldigten in seiner im Zuge des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme, wonach die Behörde dem Beschuldigten einen Zeitraum vom 1. April 2013 bis 7. Mai 2013 zur Last gelegt hat, im Einzelnen dazu aber dann keine weiteren genauen Erhebungen angestellt habe, sondern nur vier vermeintliche Tatzeitpunkte und im Grund genommen daher lediglich vier Werktage von einem gesamt zur Last gelegten Zeitraum von über einem Jahr anlaste, sind insofern nicht stichhaltig, als nach der Judikatur des VwGH an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertrieben Anforderungen gestellt werden dürfen. Das dem Beschuldigten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden (VwGH vom 22.11.2007, ZI. 2005/09/076). Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden (VwGH vom 29. November 2002, ZI. 95/09/0039). Auch im Disziplinarverfahren genügt bei einem über einen längeren Zeitraum fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhalten die beispielsweise Anführung von konkret bezeichneten Einzelakten (VwGH vom 16. September 1998, ZI. 96/09/0320). Somit sind auch im gegenständlichen Fall die Dienstpflichtverletzungen, die die Grundlage für die Suspendierung bilden, in den Punkten 1) und 2) ausreichend konkret umschrieben.
Nach der Judikatur des VwGH wäre eine Suspendierung dann nicht zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Auch reichen nach der Judikatur des VwGH bloße Gerüchte oder vage Vermutungen für eine Suspendierung nicht aus (VwGH vom 25. März 2010, ZI. 2010/09/0055). Solche Gründe, die eine Suspendierung unzulässig machen würden, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Dienststelle hat in den vorliegenden Stellungnahmen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb an der Richtigkeit der vom Beschuldigten für den Zeitraum 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 im elektronischen Zeiterfassungssystem SES vorgenommenen Zeitbuchungen berechtigte Zweifel bestehen. Dazu hat sie eingehende Ermittlungstätigkeiten durchgeführt und diese akribisch genau dargestellt (siehe Stellungnahmen der Dienststelle vom 14. Oktober 2013, vom 18. Oktober 2013 und vom 21. Oktober 2013). Die vom Vorgesetzten des Beschuldigten, Herrn L., in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2013 dargestellten Erwägungen lassen auf Grund der vorgefundenen Arbeitszeitaufzeichnungen des Beschuldigten erhebliche Zweifel aufkommen, ob die Zeitbuchungen im Zusammenhang mit den Außendiensten des Beschuldigten korrekt sind, zumal davon ausgegangen werden kann, dass Herr L. als Leiter des Dezernates ... in der Gebietsgruppe … den mit der Erledigung eines Aktes (bzw. den mit der Durchführung einer Baustellenkontrolle) verbundenen Aufwand korrekt einschätzen kann.
Demgegenüber ist der vom Beschuldigten beispielhaft für den 2. Mai 2013 dargestellte Aufwand nicht geeignet, die Zweifel an der Korrektheit der entsprechenden Außendienstbuchung zu zerstreuen. Dies gilt einerseits deshalb, weil unter Punkt 8.) die "Besichtigung weiterer Baustellen" angeführt ist. In Verbindung mit dem Vorbringen des Beschuldigten, dass über derartige Besichtigungen gar keine Dokumentationen oder Aktenvermerke angefertigt werden, könnte mit dieser Verantwortung praktisch jede beliebige Dauer eines Außendienstes gerechtfertigt werden. Deshalb liegt es auf der Hand, dass die Verantwortung des Beschuldigten nicht stichhaltig ist. Schließlich ist schon die vom Beschuldigten angeführte Zeitdauer für eine einzige Baustellenüberprüfung im angegebenen Ausmaß (2 3/4 Stunden) für sich genommen nicht nachvollziehbar. Demnach würde schon allein der Weg zur Baustelle und retour bis zu zwei Stunden in Anspruch nehmen. Berücksichtigt man dabei, dass der Arbeitsort des Beschuldigten in einem benachbarten Bezirk liegt, ist dies wohl viel zu lang bemessen. Dem Beschuldigten ist es daher nicht gelungen, den vorliegenden Verdacht zu entkräften.
Es sei aber in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich betont, dass im Suspendierungsverfahren letztlich nicht nachgewiesen zu werden braucht, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat.
Hingegen konnte der Beschuldigte den Verdacht bezüglich der im Parteiengehör unter Punkt 1) e) und f) angeführten Dienstpflichtverletzungen entkräften. Offenbar wurde von der MA 2 aus dem Umstand, dass auf dem Schreibtisch des Beschuldigten gegen ihn als Zulassungsbesitzer ergangene Strafverfügungen der MA 67 vorgefunden wurden, der Schluss gezogen, dass auch er sich während der Dienstzeit an den jeweiligen Tatorten aufgehalten habe. Mit der Vorlage der Benachrichtigungen über die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer erscheint es als eher unwahrscheinlich, dass er sich zu den genannten Zeitpunkten tatsächlich dort aufgehalten hat, weshalb diese Anlastungen aus dem Spruch des vorliegenden Bescheides zu entfernen waren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Suspendierung bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Voraussetzung für eine Suspendierung nicht nur dann vorliegt, wenn wegen der Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (Erkenntnisse vom 24. November 1982, ZI. 81/09/0049, und vom 8. November 1995, ZI. 94/12/0208). Es muss aber der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt. Eine solche gewichtige Dienstpflichtverletzung liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde im Hinblick auf die nunmehrige Verdachtslage vor.
Der erkennende Senat stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei mehrfacher Nichteinhaltung der Arbeitszeit wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet sind, da die Nichteinhaltung der Arbeitszeit zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung zählt (Erkenntnisse des VwGH vom 25. Juni 1992, ZI. 92/09/084, und vom 23. April 2013, ZI. 2012/09/0072). Die Einhaltung der Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten zählt nach dieser Judikatur deshalb zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei einer Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre. Dem zu Folge stellt das Erschleichen von Arbeitszeit eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar. Ebenso steht nach der Judikatur des VwGH außer Frage, dass Selbstherrlichkeiten einzelner Organwalter in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeit zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas führen können, weil sie ohne Zweifel Unruhe in die Belegschaft bringen und eine negative Vorbildwirkung ausstrahlen (VwGH vom 25. Juni 1992, ZI. 92/09/084, 17. Dezember 2013, ZI. 2013/09/0138). Gerade dies trifft auch auf den gegenständlichen Fall zu.
Der Beschuldigte steht im Verdacht, systematisch über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen geführt zu haben, um dadurch Arbeitszeit und daraus resultierend eine entsprechende Entlohnung (Funktionsgebühr) zu erschleichen. Es liegt auf der Hand, dass der damit einhergehende Vertrauensverlust eine Weiterbeschäftigung des Beschuldigten in seiner Dienststelle bis zur Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe unmöglich macht. Die Tätigkeit als Werkmeister in der Dienststelle bringt es zwangsläufig mit sich, dass auch Kontrolltätigkeiten an Ort und Stelle durchzuführen sind. In diesen Situationen ist aber eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht möglich. Die Stadt Wien als Dienstgeberin muss darauf vertrauen können, dass ihre Bediensteten die grundlegenden Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Arbeitszeit genau einhalten. Ein Werkmeister, der nicht auch zumindest fallweise zu Außendiensten herangezogen werden kann, ist bei der Dienststelle aber nicht einsetzbar. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschuldigte mit seinem Verhalten bereits unter Beweis gestellt hat, dass er offenkundig auch bereit ist, sich über Vorgaben des Dienststellenleiters bezüglich korrekter Erfassung der Arbeitszeit (Pflicht zur eigenhändigen Zeitbuchung) hinwegzusetzen.
Nicht außer Betracht gelassen werden kann schließlich auch die mit einer weiteren Dienstausübung des Beschuldigten verbundene Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinunterhöhlung bei den anderen Bediensteten. Diesen soll klar vor Augen geführt werden, dass die Einhaltung der Arbeitszeit und die korrekte Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen im Magistrat der Stadt Wien einen hohen Stellenwert hat.
Angesichts all dieser Umstände liegen bei einer Belassung des Beschuldigten im Dienst unzweifelhaft Gefährdungen wesentlicher Interessen des Dienstes im Sinne des § 94 Abs. 1 Z. 2 DO 1994 vor, weshalb die Suspendierung zu verfügen war.Angesichts all dieser Umstände liegen bei einer Belassung des Beschuldigten im Dienst unzweifelhaft Gefährdungen wesentlicher Interessen des Dienstes im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 vor, weshalb die Suspendierung zu verfügen war.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere vorbringt wie folgt:
„I.
Gegen den oben zitierten Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien, zur GZ DK - 786172/2013 vom 22.04.2014, zugestellt am 29.04.2014, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter binnen offener Frist Gegen den oben zitierten Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien, zur GZ DK - 786172 aus 2013, vom 22.04.2014, zugestellt am 29.04.2014, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter binnen offener Frist
BESCHWERDE gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VGBESCHWERDE gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG
(Bescheidbeschwerde)
an das Verwaltungsgericht des Landes Wien und führt aus wie folgt: Der Bescheid wird
seinem gesamten Umfang nach angefochten.
A. Sachverhalt
Mit Bescheid der Disziplinarkommission zur GZ DK-786172/2013 vom 22.04.2014, zugestellt am 29.04.2014, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs 1 und 3 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Disziplinarkommission zur GZ DK-786172/2013 vom 22.04.2014, zugestellt am 29.04.2014, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz eins und 3 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) vom Dienst suspendiert.
B. Rechtzeitigkeit
Der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde, ausgestellt am 22.04.2014, wurde dem umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter am 29.04.2014 zugestellt.
Gegenständliche Beschwerde wird daher als rechtzeitig, sohin innerhalb der 4-Wochen-Frist erhoben.
C. Verletzung subjektiver Rechte
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven öffentlichen Recht verletzt, ausschließlich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und unter Anwendung der für ihn einschlägigen Vorschriften von der dafür zuständigen Behörde suspendiert zu werden.
D. Beschwerdepunkte:
• Rechtswidrigkeit des Inhaltes
• Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften
• Ergänzungsbedürftigkeit
• sonstige Verfahrensmängel
• mangelhafte Begründung
• unrichtige rechtliche Beurteilung
E. Beschwerdebegründung:
Der angefochtene Bescheid leidet sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Ein Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wenn die dem Bescheidinhalt zu Grunde liegende Rechtsnorm falsch ausgelegt wurde (VwGH 17.06.1981, ZI. 3097/80).
Der hier inhaltlich rechtswidrige Bescheid ruht sohin auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung brachte (VwSlg 82A11947; VwGH 16.11.1978, Zl. 2317/77).
Die belangte Behörde vertritt die Rechtsauffassung, dass es sich bei den im Spruch genannten Tatvorwürfen um gravierende Dienstpflichtverletzungen handelt und aufgrund der der Behörde vorliegenden Unterlagen, insbesondere mit den im Rahmen von Aktenvermerken und Niederschriften festgehaltenen persönlichen Wahrnehmungen der Vorgesetzten des Beschwerdeführers ein hinreichender Verdacht gegeben ist.
Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde zitierten Judikatur des VwGH vom 14.09.1988 zur Zahl 88/09/0046 genügt es der belangten Behörde, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht und ist diesen nach Ansicht der Behörde dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.
Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die Bestimmung aber dahingehend auszulegen, dass der für die Suspendierung vorausgesetzte Verdacht hierzu immer nur aufgrund von Schlussfolgerungen nach Tatsachen entstehen kann (VwGH 19.05.1993, Zl. 92/09/0238).
Dies ist hier nicht gegeben.
Vorausgeschickt wird, dass es sich beim nunmehr angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien um eine Entscheidung im dritten Rechtsgang handelt. Die Behörde will anscheinend die Rechtswidrigkeit ihres Handelns nicht zur Kenntnis nehmen
Vorauszuschicken ist weiters, dass - wie die belangte Behörde auf der Seite 6 ihrer Entscheidung anführt - wenn auch am 28.03.2014 der Suspendierungsakt mit den Ergebnissen der zwischenzeitig durchgeführten weiteren Ermittlungen von der MA 2 bei der Disziplinarkommission einlangte, der Inhalt (mit Ausnahme der ergänzenden Stellungnahme der Dienststelle vom 02.01.2014, auf welche weiter unten noch im Rahmen des Beschwerdepunktes des mangelnden Parteiengehörs noch näher eingegangen wird) der Akteninhaltes der gleiche geblieben ist. Die ursprünglich von der belangten Behörde in ihrem Parteiengehör vom 07.04.2014 zu Spruchpunkt 1e und 1f festgehaltenen Dienstpflichtverletzungen, als einzige neuen Anschuldigungen, wurden in dem nunmehr angefochtenen Bescheid aufgrund vom Beschwerdeführer (ebenso) aufgezeigter Unrichtigkeit - ohnehin bereits fallen gelassen.
Sohin unterscheiden sich die Ermittlungsergebnisse bei Erlass des bereits behobenen Bescheides der hier belangten Behörde vom 03.01.2014 (mit der einzigen oben angeführten Ausnahme) nicht zu jenen zu diesem nunmehr angefochtenen Bescheid.
Inhaltlich unterscheidet sich sohin der Bescheid nicht vom bereits im 2. Rechtsgang erlassenen Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 03.01.2014, welcher ebenso bereits mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.02.2014 aufgehoben worden ist, ausgenommen nunmehr zu Spruchpunkt 1 angeführter 4 genannter Tatzeitpunkte.
Zu der zu Spruchpunkt 1 vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung, welche einen Zeitraum vom 01.04.2012 bis 07.05.2013 zur Last legt, sei darauf hingewiesen, dass für den gesamt zur Last gelegten Zeitraum absolut keine Beweisergebnisse vorliegen, welche ausreichend substantiiert jene von der belangten Behörde erhobenen Verdachtsmomente zu tragen vermögen.
Im Gegenteil, es handelt sich wiederum nur um bloße angestellte Vermutungen, liegen doch keine konkreten Ermittlungsergebnisse vor.
Wenn die belangte Behörde im Gegensatz zum davor ergangenen und bereits aufgehobenen Bescheid nunmehr vier konkrete Tatzeitpunkte in dem gesamt zur Last gelegten Tatzeitraum hervorhebt, so sei an dieser Stelle festzuhalten, dass es diesbezüglich auch wiederum nur, wie bereits stets aktenkundig, Aktenvermerke über ein diesbezüglich lediglich vermutetes vermeintliches Vergehen gibt, allerdings keine konkreten Tatsachenergebnisse.
Diese angestellten Vermutungen allerdings vermögen eine ausgesprochene Suspendierung nicht zu tragen.
Der Vorwurf für den angelasteten Zeitraum, insbesondere die vier gesondert hervorgehobenen Tatzeitpunkte basieren rein auf einer Unterstellung aufgrund von Vermutungen, letztere wiederum allerdings für gegenständliches Verfahren nicht ausreichen.
An dieser Stelle wird nochmals vorgebracht und gilt dies auch für die im Spruchpunkt 2.) zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, dass der Beschwerdeführer sämtliche seiner Außendienste (wie dies auch bereits Hr. G. in seiner Stellungnahme vom 21.10.2013 festgehalten hat/AS 65) in seinem Dienstkalender festgehalten hat- auch alle tatsächlich besuchten Adressen, mögen diese im Vorfeld noch nicht geplant gewesen sein, wurden im Dienstkalender nachgetragen, dieser aber wurde von der Dienstbehörde eingezogen und zu Lasten des Beschwerdeführers vorenthalten, was klar gegen Art 6 EMRK verstößt. Der nunmehr vorenthalten Dienstkalender des Beschwerdeführers hat daher klare Beweiskraft und wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, diesen einzuholen und ihrer Beweiswürdigung zu Grunde zu legen. An dieser Stelle wird nochmals vorgebracht und gilt dies auch für die im Spruchpunkt 2.) zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, dass der Beschwerdeführer sämtliche seiner Außendienste (wie dies auch bereits Hr. G. in seiner Stellungnahme vom 21.10.2013 festgehalten hat/AS 65) in seinem Dienstkalender festgehalten hat- auch alle tatsächlich besuchten Adressen, mögen diese im Vorfeld noch nicht geplant gewesen sein, wurden im Dienstkalender nachgetragen, dieser aber wurde von der Dienstbehörde eingezogen und zu Lasten des Beschwerdeführers vorenthalten, was klar gegen Artikel 6, EMRK verstößt. Der nunmehr vorenthalten Dienstkalender des Beschwerdeführers hat daher klare Beweiskraft und wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, diesen einzuholen und ihrer Beweiswürdigung zu Grunde zu legen.
Auch ergibt sich aus AS 6, dass vor Antritt des jeweiligen Außendienstes in der Kanzlei des Dezernates der Dienststelle die Adresse und der Anlassfall bzw. die beabsichtige Erledigung der Ortserhebung zu hinterlassen ist. Der Dezernatsleiter hat die Verpflichtung, diese Aufzeichnungen auf Plausibilität zu überprüfen und deren Ergebnisse zu evaluieren.
Diese beiden Unterlagen werden zu Lasten des Beschwerdeführers bewusst vorenthalten, diesbezüglich aber hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungstätigkeit anstellen müssen, die Nichtvornahme stellt eine vorgreifende Beweiswürdigung dar.
Zu der zu Spruchpunkt 2 vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung ist festzuhalten, dass auch hier wiederum ein Tatzeitraum 08.05.2013 bis 07.10.2013 zum Vorwurf gemacht wird und bereits hier das Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.02.2014 festgehalten hat, dass es keine Beweisergebnisse gibt, welche ausreichend substantiiert, Verdachtsmomente zu tragen vermögen, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich im Zeitraum zwischen 08.05.2013 und 07.10.2013 in weiteren, als den dokumentierten vier Fällen, Frau K. angestiftet hat, für ihn mit seiner Zeitkarte auszustechen.
Auch für die Annahme der Erschleichung einer Arbeitsentlohnung liegen nach Aktenlage, die ident ist mit jener zum bereits aufgehobenen Bescheid - keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, lediglich Vermutungen liegen wiederum vor, die eine ausgesprochene Suspendierung nicht zu tragen vermögen.
Der zu Spruchpunkt 3. erhobene Tatvorwurf ist ebenso ident zu jenem bereits mit Bescheid vom 16.11.2013 ausgesprochenen Tatvorwurf und hat auch hier bereits das Verwaltungsgericht Wien in seiner Entscheidung vom 25.02.2014 festgehalten, dass das vermeintliche Nichtmelden einer mit der Beschäftigung als Beamter nicht unvereinbaren Nebenbeschäftigung im Regelfall keine Entlassung rechtfertigen vermag und daher auch keine die Schwere der angelasteten Verfehlungen rechtfertigender Suspendierungsgrund vorliegt.
Ein - wie von der belangten Behörde angenommener Verdacht - kann immer nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht.
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann.
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (VwGH 16.11.1989, 89/16/0091).
Da die Behörde all dies verkannt hat, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben.
Aber auch weitere Argumente für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes liegen gegenständlich vor:
Die belangte Behörde subsumiert den festgestellten Sachverhalt offenbar nach § 94 Abs 1 Z 2 DO 1994. Voraussetzung für eine Suspendierung ist danach die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes. Es handelt sich dabei um zwei unbestimmte Gesetzesbegriffe, die der näheren Auslegung bedürfen: Die belangte Behörde subsumiert den festgestellten Sachverhalt offenbar nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994. Voraussetzung für eine Suspendierung ist danach die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes. Es handelt sich dabei um zwei unbestimmte Gesetzesbegriffe, die der näheren Auslegung bedürfen:
a) Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes
Eine Suspendierung aufgrund einer Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes ist in erster Linie dann auszusprechen, wenn durch die Belassung des beschuldigten Beamten im Dienst eine weitere Verletzung von Dienstpflichten- und zwar besonders wichtigen Dienstpflichten- zu erwarten wäre (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4.Auflage, 510). Zum Verdacht einer Dienstpflichtverletzung müssen besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit berechtigen und eine Prävention notwendig erscheinen lassen.
Die dem Beschwerdeführer angelastete mangelhafte Erfüllung seiner Pflicht zur (persönlichen) Führung von Arbeitsaufzeichnungen gem. § 26 DO vermag aber eine solche schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nicht zu begründen, sämtliche anderen Anschuldigen gründen auf vagen Vermutungen ohne konkrete Tatsachenergebnisse. Die dem Beschwerdeführer angelastete mangelhafte Erfüllung seiner Pflicht zur (persönlichen) Führung von Arbeitsaufzeichnungen gem. Paragraph 26, DO vermag aber eine solche schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nicht zu begründen, sämtliche anderen Anschuldigen gründen auf vagen Vermutungen ohne konkrete Tatsachenergebnisse.
Auch die Begründung der belangten Behörde, die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers würde zu Beispielfolgen und einer Disziplinarunterhöhlung bei anderen Bediensteten führen, ist nicht nachvollziehbar.
Zum einen befindet sich der Beschwerdeführer Großteils im Außendienst. Eine direkte Beeinflussung von Arbeitskollegen kommt folglich nicht in Frage. Zum anderen hat die bloße Einleitung des Disziplinarverfahrens aller Voraussicht nach bereits eine mahnende Wirkung auf andere Bedienstete, die dadurch von einer Nachahmung des Verhaltens des Beschwerdeführers abgehalten und nicht dazu ermutigt werden.
b) Gefährdung des Ansehens des Amtes
Während es bei der Suspendierung zur Verhinderung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an weiteren Dienstpflichtverletzungen zu hindern, so soll im Zusammenhang mit der Gefährdung des Amtsansehens verhindert werden, das die Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist. Voraussetzung muss folglich sein, dass die Öffentlichkeit Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung erhält (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4.Auflage, 517 mwN).
Diesbezüglich wurden seitens der belangten Behörde überhaupt keine Feststellungen getroffen, insbesondere keine dahingehend, inwieweit die Öffentlichkeit von der hier angelasteten Dienstpflichtverletzung überhaupt Kenntnis erlangt hat (nämlich gar nicht). Gegenständliche Dienstpflichtverletzungen sind daher nicht geeignet, das Ansehen der Dienststelle in der Öffentlichkeit zu beschädigen.
Daher ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Fortbeschäftigung des Beschwerdeführers während des anhängigen Disziplinarverfahrens weder eine Gefährdung dienstlicher Interessen, noch eine Gefährdung des Ansehens des Amtes darstellt. Die Suspendierung wurde von der belangten Behörde entgegen dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in § 94 Abs 1 Z 2 DO 1994 ausgesprochen. Der Bescheid ist daher auch aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Daher ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Fortbeschäftigung des Beschwerdeführers während des anhängigen Disziplinarverfahrens weder eine Gefährdung dienstlicher Interessen, noch eine Gefährdung des Ansehens des Amtes darstellt. Die Suspendierung wurde von der belangten Behörde entgegen dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 ausgesprochen. Der Bescheid ist daher auch aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde hat aber bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch insbesondere Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderslautenden - für den Beschwerdeführer günstigeren - Bescheid hätte kommen können.
ergänzungsbedürftiger Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat es in Anknüpfung an die oa. Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln und festzustellen und notwendigen Beweise aufzunehmen (VwGH 16.06.1994, 94/19/295).
Gemäß § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen und hätte hierzu die erforderlichen Beweise zu erheben gehabt. Gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen und hätte hierzu die erforderlichen Beweise zu erheben gehabt.
Die belangte Behörde hat jedoch nur unzureichend bzw. gar nicht ermittelt und damit gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit gemäß § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG verstoßen. In Wahrheit sind dies lediglich alles haltlose Behauptungen. Die Behörde hätte das Ermittlungsverfahren, das lediglich aus der Einvernahme des Zeugen Hr. L. und dem nunmehrigen Beschwerdeführer bestand, jedenfalls um die Einholung der Arbeitsaufzeichnungen/Überwachungsakte bzw. Einvernahme der Kollegen des Beschwerdeführers und der Einvernahme der Zeugin Fr. K. zu dem Spruchpunkten 1 und 2 bzw. Einsicht in den Personalakt zu Spruchpunkt 3 ergänzen müssen. Die belangte Behörde hat jedoch nur unzureichend bzw. gar nicht ermittelt und damit gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verstoßen. In Wahrheit sind dies lediglich alles haltlose Behauptungen. Die Behörde hätte das Ermittlungsverfahren, das lediglich aus der Einvernahme des Zeugen Hr. L. und dem nunmehrigen Beschwerdeführer bestand, jedenfalls um die Einholung der Arbeitsaufzeichnungen/Überwachungsakte bzw. Einvernahme der Kollegen des Beschwerdeführers und der Einvernahme der Zeugin Fr. K. zu dem Spruchpunkten 1 und 2 bzw. Einsicht in den Personalakt zu Spruchpunkt 3 ergänzen müssen.
Erst mit der Durchführung von Erhebungen, insbesondere Einholung bzw. Einsicht in die Überwachungsakte bzw. durch Befragung oben angeführter Zeugen, wäre es der belangten Behörde möglich gewesen, vermeintliche Dienstpflichtverletzungen zu erhärten bzw. dieselben festzustellen.
Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde allerdings in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung in diese Richtung nur mangelhaft bzw. gar nicht ermittelt und damit pflichtwidrig den Grundsatz der Amtswegigkeit verletzt. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reicht jedenfalls nicht aus, die rechtsirrige Anwendung des § 94 DO 1994 zu überprüfen. Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde allerdings in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung in diese Richtung nur mangelhaft bzw. gar nicht ermittelt und damit pflichtwidrig den Grundsatz der Amtswegigkeit verletzt. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reicht jedenfalls nicht aus, die rechtsirrige Anwendung des Paragraph 94, DO 1994 zu überprüfen.
Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass Beschwerdeführer zum Einen seine Geschäfte mit äußerster Sorgfalt betrieben hat und weiters im Dienst alles vermieden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und zu keiner Zeit Arbeitsentlohnung erschlichen hat.
Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren jedenfalls einseitig gestaltet - mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsmomenten hat sich die Behörde, wenn überhaupt, dann nur teilweise und in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt.
Durch die Außerachtlassung der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde in entscheidungswesentlichen Punkten bzw. im dadurch bedingten Unterlassen der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt (VfSlg 8808/1980) und die darin angeführte Rechtsprechung (vgl. VfSlg 10.337/1985, 10.338/1985, 11.213/12987, 11.436/1987) ist der belangten Behörde dadurch eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus unsachlichen Gründen und damit ein an Willkür grenzendes Verhalten vorzuwerfen. Durch die Außerachtlassung der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde in entscheidungswesentlichen Punkten bzw. im dadurch bedingten Unterlassen der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt (VfSlg 8808 aus 1980,) und die darin angeführte Rechtsprechung vergleiche VfSlg 10.337 aus 1985,, 10.338 aus 1985,, 11.213/12987, 11.436 aus 1987,) ist der belangten Behörde dadurch eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus unsachlichen Gründen und damit ein an Willkür grenzendes Verhalten vorzuwerfen.
Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass keine Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers vorliegend ist. Der Sachverhalt bleibt sohin in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, sodass die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung durch die Disziplinarkommission erfolgen müsste.
sonstige Verfahrensmängel:
Weiters ist dem angefochtenen Bescheid zur Last zu legen, dass nachfolgende Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung/Beachtung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen:
mangelhafte Begründung:
Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 iVm § 67 AVG haben Bescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenfassend sind, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 67, AVG haben Bescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenfassend sind, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist.
Das gesetzliche Gebot, Bescheide gehörig zu begründen, ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens (VwGH 23.09.1991, ZI. 91/19/0074). Ein Begründungsmangel kann daher ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 VwGG bilden. Die Behörde hat in der Begründung auf alle vorgebrachten Rechtsausführungen und Tatsachen einzugehen. Auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sind darzulegen. Das gesetzliche Gebot, Bescheide gehörig zu begründen, ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens (VwGH 23.09.1991, ZI. 91/19/0074). Ein Begründungsmangel kann daher ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG bilden. Die Behörde hat in der Begründung auf alle vorgebrachten Rechtsausführungen und Tatsachen einzugehen. Auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sind darzulegen.
Die belangte Behörde begnügt sich mit der substanzlosen Anführung der verba legalia. Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.
Insbesondere wird im Hinblick auf den Aspekt der Zeitberechnung für eine Außendiensttätigkeit, welche vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.04.2014 ohnehin mehr als ausführlich dargestellt wurde, überhaupt nicht eingegangen.
Ohne jegliche Begründung führte die belangte Behörde nur an, die angeführten Zeiten für den Außendienst waren zu lang. Es kann also nicht nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde zum Schluss gelangt, dem Beschwerdeführer sei es trotz seiner ausführlichen und konkreten, vor allem aber lebensnahen Zeitdiagrammdarstellung mit Anführung sämtlicher bis dato von den Ermittlungsbehörden zu seinen Lasten nicht berücksichtigten Zeitwegen nicht gelungen, den vorliegenden Verdacht zu entkräften. Anscheinend will man gar nicht ordentlich ermitteln.
Auch unterlässt es die belangte Behörde zu begründen, warum das Argument eine Autopanne - das im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, da jedermann diese ereilen kann - an "den Haaren herbeigezogen" sein soll. Natürlich macht es einen zeitlichen Unterschied, wenn der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung seines Fahrzeuges, respektive sich Fahrenlassen zur Dienststelle abwartet, als gleich nach Erkennen der Panne anzurufen und sein Arbeitsende bekannt zu geben. Das dies eine Zeitersparnis zugunsten des Dienstgebers darstellt, liegt doch auf der Hand. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde sind daher nicht nachzuvollziehen und belegen doch bereits eine gewisse Voreingenommenheit, was hinsichtlich des Umstandes, dass die gleiche Behörde im Disziplinarverfahren entscheidet doch etwas bedenklich stimmt.
Hätte sich die belangte Behörde gesetzeskonform verhalten, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt.
Parteiengehörverletzung bzw. mangelnde Akteneinsicht:
Die belangte Behörde führt auf der Seite 8 ihrer Entscheidung zur Untermauerung eine ergänzende Stellungnahme der Dienststelle vom 02.01.2014 an. Dieses Schreiben ist dem Beschwerdeführer zur Gänze unbekannt.
Mit Schreiben der MA 2 vom 18.12.2013 wurde der Beschwerdeführer über die Ausnahme der Aktenseiten 78-164 von der Akteneinsicht nach § 17 (3) AVG informiert, dies mit der Mitteilung, dass die MA 2 von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die derzeit von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenseiten nach Beendigung der Erhebungen informieren wird, was bis dato nicht geschehen ist.Mit Schreiben der MA 2 vom 18.12.2013 wurde der Beschwerdeführer über die Ausnahme der Aktenseiten 78-164 von der Akteneinsicht nach Paragraph 17, (3) AVG informiert, dies mit der Mitteilung, dass die MA 2 von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die derzeit von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenseiten nach Beendigung der Erhebungen informieren wird, was bis dato nicht geschehen ist.
Mit Note der MA 2 vom 10.03.2014, zugestellt am 13.03.2014, wurden die Aktenseiten 82-84 im Rahmen der Akteneinsicht zur Vornahme des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt.
Diese nunmehr angeführte Stellungnahme vom 02.01.2014 kennt der Beschwerdeführer nicht und war diese auch nicht im Zuge des eigens am 15.04.2014 mit der belangten Behörde vereinbarten Termins zur Akteneinsicht aufliegend! Auch wurde diese dem Beschwerdeführer nicht im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs, Note vom 07.04.2014, übermittelt.
Nach der Rechtsprechung des VwGH muss die Behörde den Parteien alle tatsächlichen Feststellungen bzw. die Beweisergebnisse von Amts wegen zur Kenntnis bringen und den Parteien unter Einräumung einer ausreichenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Die bloße Möglichkeit zur Akteneinsicht genügt nicht!
Die Parteien müssen auch zu den als offenkundig behandelten Tatsachen gehört werden. Nicht nur das Beweisergebnis, sondern auch die Beweisquellen sind den Parteien bekannt zu machen. Der VwGH anerkennt ein Überraschungsverbot, wonach die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die den Parteien nicht bekannt waren.
Mangels Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. absolute Unkenntnis dieses Aktenbestandteils liegt daher auch hier ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur sofortigen Bescheidaufhebung führen muss.
Nunmehr wird in Anbetracht der Bestimmung nach § 65 AVG auf die einzelnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen eingegangen wie folgt: Nunmehr wird in Anbetracht der Bestimmung nach Paragraph 65, AVG auf die einzelnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen eingegangen wie folgt:
Ad Spruchpunkt 1.:
Wie bereits oben ausgeführt, enthält der Spruchpunkt 1 einen gesamt zur Last gelegten Tatzeitraum, sohin den 01.04.212 bis 07.05.2013, wie wohl die belangte Behörde im Anschluss dann lediglich nur mehr vier vermeintliche Tatzeitpunkte, nämlich den 02.05.2013, 03.05.2013, 06.05.2013 und 07.05.2013 anlastet. Die Behörde nimmt offenbar den Tag der Einführung des SES am 01.04.2012 als Beginn des Zeitpunktes für den dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwurf, wiewohl es hierfür keine tatsächlichen Ermittlungsergebnisse gibt, sondern lediglich vage Vermutungen. Selbst die Aufzeichnungen der "vermeintlichen Auffälligkeiten" ohne jeglichen tatsächlichen Nachweis durch die Dienststelle beginnen überhaupt erst mit Oktober 2012 (Aktenseite 38), ein nunmehr zur Last gelegter Tatzeitraum vor dem Oktober 2012 ist daher jedenfalls unzulässig, nicht durch Beweisergebnisse gedeckt und daher lediglich auf vage Vermutungen gestützt. Aber auch der der Beweiswürdigung zu Grunde gelegte unmittelbare Vorgesetzte, Hr. L. hat seinen Dienst erst mit Oktober 2012 angetreten!
Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Beschuldigten in diesen nunmehr vorgeworfenen Gesamtzeitraum eine telefonische Ein- bzw. Ausbuchung seiner Arbeitszeit gestattet war. An dieser Stelle wird auf die ausführliche Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 18.04.2014 hingewiesen.
Wenn nunmehr die belangte Behörde auf Seite 10 ihrer Entscheidung ausführt, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit schlicht abgesprochen wird, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seines Vorbringens ohnehin ausreichendes Beweismaterial angeboten hat und es im Zuge des Ermittlungsverfahrens an der belangten Behörde gelegen gewesen wäre, dem nachzugehen. Im Gegensatz zu den von der belangten Behörde lediglich ausgestellten Vermutungen wurden vom Beschwerdeführer konkrete (Gegen-)Ausführungen mit Beweisanbot erstattet.
Im Übrigen sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen- und wird hierbei auf die obigen Ausführungen verwiesen, dass die Dienstbehörde den Dienstkalender des Beschwerdeführers vorenthält. In diesen werden/wurden ohnehin alle besuchten Adressen eingetragen, bzw. nachgetragen, was daher sehr wohl § 16 AVG entspricht. Im Übrigen sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen- und wird hierbei auf die obigen Ausführungen verwiesen, dass die Dienstbehörde den Dienstkalender des Beschwerdeführers vorenthält. In diesen werden/wurden ohnehin alle besuchten Adressen eingetragen, bzw. nachgetragen, was daher sehr wohl Paragraph 16, AVG entspricht.
In Anlehnung an AS 6 musst der Beschwerdeführer auch vor Antritt des jeweiligen Außendienstes in der Kanzlei des Dezernates der Dienstelle die Adresse und den Anlassfall bzw. die beabsichtige Erledigung der Ortserhebung zu hinterlassen ist. Der Dezernatsleiter hat die Verpflichtung, diese Aufzeichnungen auf Plausibilität zu überprüfen und deren Ergebnisse zu evaluieren.
Diese beiden Unterlagen werden zu Lasten des Beschwerdeführers bewusst vorenthalten, diesbezüglich aber hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungstätigkeit anstellen müssen, die Nichtvornahme stellt eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Diese tatsächlich existierenden Arbeitsnachweise hätte die belangte Behörde vor Entscheidungsfindung einholen müssen, deren Ausführungen auf der Seite 10 entbehren daher mit Hinweis auf obige Ausführungen jeder Grundlage.
Beweis:
? PV
? Einzuholende Arbeitsaufzeichnungen/Überwachungsakte für den belangten
Zeitraum bzw. die vorgeworfenen Tatzeitpunkte ? Einzuholende Arbeitsaufzeichnungen/Überwachungsakte für den belangten , Zeitraum bzw. die vorgeworfenen Tatzeitpunkte
? Von der Dienststelle eingezogener und herauszugebender bzw.
vorzulegender Papierdienstkalender des Beschuldigten ? Von der Dienststelle eingezogener und herauszugebender bzw. , vorzulegender Papierdienstkalender des Beschuldigten
? Einvernahme Werkmeister Pe., p.A. Dienststelle
? Einvernahme Werkmeister Pr., p.A. Dienststelle
? Einvernahme Werkmeister S., p.A. Dienststelle
Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.04.2014 konkret dargetan, in wie weit sich die Arbeitszeit auf die einzelnen Baustellen aufschlüsselt und diesbezüglich eigene Zeitdiagramme angegeben.
Auch hier wiederum spricht die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jegliche Glaubwürdigkeit ab, unterlässt es aber ihrerseits, entsprechende Ermittlungen anzustellen.
Es wäre der belangten Behörde anheimgestellt gewesen, selbst ein entsprechendes Zeitdiagramm, eigens durch dafür selbst angestellte Wahrnehmungen zu erstellen.
Fakt ist, dass in dem vorgeworfenen Tatzeitraum keine Arbeitszeit und damit verbundene Entlohnung erschlichen worden ist, sondern der Beschwerdeführer pflichtgemäß und gewissenhaft seiner Arbeit nachgegangen ist.
Fakt ist aber auch, dass neben dem Dienstkalender auch schriftliche Listen vor Antritt eines Außendienstes seitens des Beschwerdeführers anzufertigen und dem Vorgesetzten Hr. L. zu übergeben waren. Dieser hat monatelang die im Zuge der Monatsaufzeichnungen vorgelegten und verrechneten Arbeitszeiten, also auch die konkreten Außendienstzeiten unterschriftlich genehmigt und nie beanstandet.
Dies wurde gegenständlich ebenso geflissentlich übersehen und ohne jegliche Behandlung zu Lasten des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen.
Hier mangelt es gegenständlich an Schlussfolgerungen nach Tatsachen, dass der Beschwerdeführer in dem ihm zur Last gelegten Tatzeitraum, sohin 01.04.2012 bis 07.05.2013 mit Absicht und Erfolg Buchungen von Außendienstzeiten zur Erschleichung von Arbeitszeit vorgenommen hat, im Gegenteil, es gibt hierfür keinen Beweis und Vermutungen reichen nicht aus.
Wenn die Behörde auf der Seite 11 ihrer Entscheidung anführt, dass bei einem vom 01.04.2012- 07.05.2013 angelasteten Zeitraum und hierzu aber in Folge tatsächlich nur 4 konkret hervorgehobenen Tatzeitpunkten, die Anlastung des Gesamtzeitraumes dennoch rechtfertigt, darf an die bereits ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien verwiesen werden, wonach dieses bereits festgehalten hat, dass keine ausreichend substantiiert nachfolgenden Verdachtsmomente vorliegen, um den gesamt zur Last gelegten Zeitraum zu Spruchpunkt 1. zu rechtfertigen.
Wenn die belangte Behörde ferner von akribisch geführten Aufzeichnungen der Dienststelle spricht, so darf unter Hinweis auf AS 38 darauf hingewiesen werden, dass selbst die Aufzeichnungen der Dienststelle erst mit Oktober 2012 beginnen, wie. also rechtfertigt sich daher ein zur Last gelegter Tatzeitraum mit April 2012? Der Vorgesetze Hr. L. hat selbst seinen Dienst erst mit Oktober 2012 angetreten. Von der Dienststelle lediglich erhobene Zweifel, ob Außendienstzeiten korrekt gebucht worden sind, stellen keine konkreten Tatsachenergebnisse dar, können daher doch keinen Ausspruch über eine Suspendierung rechtfertigen.
Ad Spruchpunkt 2.:
Auch die hier dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe stimmen nicht. Einzig richtig ist, dass zu den hier vier genannten Tagen nicht der Beschwerdeführer selbst sondern Frau K. das Ende der Arbeitszeit des Beschuldigten gebucht hat.
Zu den nunmehr erhobenen Vorwürfe dahingehend, er hätte an den insbesondere vier Tatzeitpunkten, sohin 02.07.2013, 25.07.2013, 18.09.2013 und 07.10.2013 Außendienstzeiten tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß versehen, ist auch hier wiederum anzuführen, dass es diesbezüglich kein einziges Beweisergebnis gibt, sohin auch hier wiederum nur Vermutungen angestellt werden.
Es unterlässt die belangte Behörde hier konkret und substantiierte Beweisergebnisse zu nennen.
Auch an dieser Stelle wird nochmals aufgezeigt, dass die Einholung des Dienstkalenders bzw. der tatsächlich geführten Aufzeichnungen der Außendienste durch die belangte Behörde bei der Dienststelle vor Entscheidungsfindung hätten durchgeführt werden müssen bzw. de Nichtvornahme eine zu Lasten des Beschwerdeführers vorgreifende Beweiswürdigung darstellt, im Übrigen ein Verstoß gegen Art 6 EMRK darstellt. Auch an dieser Stelle wird nochmals aufgezeigt, dass die Einholung des Dienstkalenders bzw. der tatsächlich geführten Aufzeichnungen der Außendienste durch die belangte Behörde bei der Dienststelle vor Entscheidungsfindung hätten durchgeführt werden müssen bzw. de Nichtvornahme eine zu Lasten des Beschwerdeführers vorgreifende Beweiswürdigung darstellt, im Übrigen ein Verstoß gegen Artikel 6, EMRK darstellt.
Ad Spruchpunkt 3.:
Wie bereits aktenkundig, wurde die Nebenbeschäftigung der Dienststelle mit Schreiben vom 20.12.2011 gemeldet.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht sofort bei seiner ersten Einvernahme dargelegt hat, kann nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Die Einvernahme zur vorläufigen Suspendierung im Oktober 2013 erfolgte völlig überraschend und unerwartet. Natürlich und verständlicherweise war der Beschwerdeführer aufgeregt und bezog die Konfrontation mit dem Vorwurf der Ausübung des Winterräumungsdienstgewerbes auf die im gleichen Atemzug vorgeworfenen erschlichenen Arbeitszeitbuchungen, das heißt Außendienstzeiten, in denen dieser angeblich anderen Tätigkeit nachgegangen sein soll.
Zusammenfassend, sohin aufgrund obiger Ausführungen liegt daher hinsichtlich der vorgeworfenen Tathandlungen kein ausreichender Verdacht vor, der für die von der belangten Behörde ausgesprochenen Suspendierung hinreichend ist.
Insbesondere sind Vorwürfe nicht durch Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützt.
Auch liegt - mit Hinweis auf die obigen Ausführungen mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte kein konkreter Verdacht einer solchen Dienstpflichtverletzung vor, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet.
Sämtliche Anlastungen zu Spruchpunkt 1, insbesondere der angelastete Zeitraum zwischen 01.04.2012 bis 07.05.2013 stützen sich bloß auf durch nichts substantiierte Verdächtigungen, wie dies auch schon das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat.
Auch die weiteren zu Spruchpunkt 1.a. bis 1.d. genannten Anschuldigungen gründen auf bloßen Vermutungen ohne hinreichend konkreten Tatverdacht und mangelt es gegenständlich an Schlussfolgerungen nach Tatsachen.
Mitnichten liegt gegenständlich der Verdacht nahe, der Beschwerdeführer hätte über einen Zeitraum von einem Jahr unrichtige Arbeitsaufzeichnungen geführt. Die belangte Behörde führt selbst lediglich 8 Tage an.
Aufgrund obiger Ausführungen und dem hinreichenden Vorbringen, solchen von der belangten Behörde nunmehr völlig unberücksichtigt gebliebenen Argumenten, liegen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.
Auch der zu Spruchpunkt 2 zur Last gelegte Zeitraum, sohin 08.05.2013 bis 07.10.2013 stützt sich bloß auf durch nichts substantiierte haltlose Verdächtigungen, wie dies ebenso auch schon das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat. Anscheinend will man sich mit aller Kraft des Beschwerdeführers entledigen.
Vor allem aber stellt und hat auch dies bereits das Landesverwaltungsgericht in seiner hg Entscheidung vom 25.02.2014 zur GZ VGW-171/042/21157/2014-6 unter Vorlage der selben Anschuldigungen festgehalten, dass die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers am konkreten Arbeitsplatz keine derart schwere Beeinträchtigung der Fortführung des Dienstbetriebes oder des Ansehens des Amtes darstellt, dass eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers am konkreten Arbeitsplatz bis zur Klärung der Vorwürfe im Disziplinarverfahren als nicht mehr vertretbar erscheinen würde.
Eine die Suspendierung rechtfertigende wesentliche Gefährdung der Interessen des Dienstes im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 DO 1994 ist daher nicht gegeben. Eine die Suspendierung rechtfertigende wesentliche Gefährdung der Interessen des Dienstes im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 ist daher nicht gegeben.
F. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gegenständlicher Beschwerde kommt ex lege aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs 3 VwGVG). Gegenständlicher Beschwerde kommt ex lege aufschiebende Wirkung zu (Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG).
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung allesamt vor.
Der angefochtene Bescheid ist zwar keinem direkten Vollzug zugänglich, er kann jedoch "in die Wirklichkeit umgesetzt werden" und daher erhebliche unmittelbare Rechtswirkungen gegen den Beschwerdeführer entfalten.
Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtschutzfunktion der Beschwerde vereitelt.
Auch zwingende öffentliche Interessen oder Interessen anderer Parteien stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall offenkundig nicht entgegen.
Dem Beschwerdeführer sind weder Handlungen aus der Vergangenheit vorzuwerfen, die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet haben, noch liegen Gründe vor, die eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, durch den Beschwerdeführer erwarten ließen.
Unter der gebotenen Abwägung der berührten Interessen, würden die ins Kalkül zu ziehenden Nachteile des Beschwerdeführers (mit besonderem Hinweis auf die wegen der ausgesprochenen Suspendierung gemäß § 94 Abs 4 DO 1994 einhergehende Gehaltskürzung) unverhältnismäßig schwerer wiegen, als das öffentliche Interesse. Unter der gebotenen Abwägung der berührten Interessen, würden die ins Kalkül zu ziehenden Nachteile des Beschwerdeführers (mit besonderem Hinweis auf die wegen der ausgesprochenen Suspendierung gemäß Paragraph 94, Absatz 4, DO 1994 einhergehende Gehaltskürzung) unverhältnismäßig schwerer wiegen, als das öffentliche Interesse.
Auch dritten Personen können aus der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwachsen, da mit dem unverhältnismäßigen Nachteil des Beschwerdeführers keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüberstehen und auch keine sonstigen öffentlichen Interessen berührt werden, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegeben, worauf der Beschwerdeführer im Übrigen auch einen Rechtsanspruch hat.
G. Antrag auf Vorlage des vollständigen Ermittlungsaktes
Zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte ist die Vorlage des vollständigen Ermittlungsaktes unerlässlich. Wie bereits auf Seite 11 dieser Beschwerde aufgezeigt, sind wesentliche Aktenbestandteile dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme i.S. Einräumung des Parteiengehörs übermittelt worden, was einen klaren Verstoß gegen Art. 6 EMRK darstellt. Zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte ist die Vorlage des vollständigen Ermittlungsaktes unerlässlich. Wie bereits auf Seite 11 dieser Beschwerde aufgezeigt, sind wesentliche Aktenbestandteile dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme i.S. Einräumung des Parteiengehörs übermittelt worden, was einen klaren Verstoß gegen Artikel 6, EMRK darstellt.
H. Begehren
Der Beschwerdeführer stellt daher aus oben angeführten Gründen die
ANTRÄGE
das Verwaltungsgericht des Landes Wien möge den angefochtenen Bescheid zur GZ DK-786172/2013 vom 22.04.2014,
1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge
von Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben in eventu
2. dahingehend abändern, dass die ausgesprochene Suspendierung aufgehoben wird,
in eventu
3. die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung an die erste Instanz gemäß § 28 Abs 3. die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung an die erste Instanz gemäß Paragraph 28, Abs
3 VwGVG zurückverweisen, in eventu
4. es bei einer Verwarnung bewenden zu lassen
5. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 3 VwGVG zuerkennen 5. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG zuerkennen
6. eine mündliche Verhandlung durchführen
7. erkennen, der zuständige Rechtsträger ist schuldig, dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 19a RAO zu Handen des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Dies deswegen, weil die Behörde den Kostenaufwand durch ihr eigenes Verhalten (3. Rechtsgang) verursacht hat.„7. erkennen, der zuständige Rechtsträger ist schuldig, dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß gemäß Paragraph 19 a, RAO zu Handen des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Dies deswegen, weil die Behörde den Kostenaufwand durch ihr eigenes Verhalten (3. Rechtsgang) verursacht hat.„
Aus dem gemeinsam mit der Beschwerde von der belangten Behörde vorgelegten Akt ist ersichtlich:
Mit Aktenvermerk vom 26.07.2013 wurde von Hr. G. der Dienststelle Folgendes festgehalten:
„Missbrauch der SES-Buchung durch den Mitarbeiter Hr. B. Pers. Nr. ... bzw. die Mitarbeiterin Fr. K. Pers. Nr. ....
Begründung der Überwachung:
Hr. B. hat, bereits durch besondere Auffälligkeiten in seinen telefonischen Buchungen im Außendienst als Werkmeister des Dezernats der Dienstelle der Gebietsgruppe … bedingt – die dienstliche und schriftliche Anordnung (Niederschrift vom 8. Mai 2013) bekommen, sämtliche Buchungen nur mehr am Terminal der Gebietsgruppe zu tätigen, somit seinen Dienstbeginn als auch das Dienstende immer in der Dienststelle selbst vorzunehmen, dies wurde vom Mitarbeiter auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und Anfertigung einer Niederschrift zur Kenntnis genommen. Da jedoch die laut Aufzeichnungen im Dienstkalender vorgefundenen Adressen für die Verrichtung des Außendienstes auch nach dieser Anordnung weiterhin in keinem Verhältnis zur Dauer des gebuchten Außendienstes stehen und Hr. B. zum fraglichen Zeitpunkt der Ausbuchungen auch nicht in den Amtsräumen der Dienststelle gesehen wurde, sahen sich die Vorgesetzten in Person des Gebietsgruppenleiters und des Dezernatsleiters der Dienststelle veranlasst, persönlich den Terminal in den fraglichen Zeitfenstern zu überwachen.
Am 2. Juli 2013 erfolgte diese persönliche Überwachung der Buchungen des Hr. B. durch den Gebietsgruppenleiter Hr. G. und dem Dezernatsleiter Hr. L., am 25. Juli 2013 wiederum durch Hr. L. und folgender Sachverhalt musste festgestellt werden:
Dienstag 2. Juli 2013
Es wurde um 16:36 Uhr eine Ausbuchung von Fr. K. am Terminal vorgenommen, die von Hr. G. persönlich wahrgenommen wurde. Eine sofortige Nachschau in der SES Übersichtsliste ergab aber keine Ausbuchung der vorgenannten Mitarbeiterin, sondern das mit persönlichem Dienstausweis des Hr. B. gebuchte Dienstende um diese Zeit.
Hr. B. wurde im Beobachtungszeitraum 15:40 – bis 17:00 von Hr. G. nicht am Terminal gesehen. Fr. K. selbst hat um 18:05 Uhr die persönliche Ausbuchung mit ihrem eigenen Dienstausweis vorgenommen, wobei von Dienstbeginn um 8:37 Uhr bis Dienstende keine weiteren Buchungen mit dieser Karte vorliegen.
Donnerstag 25. Juli 2013
Es wurde um 17:11 Uhr eine Ausbuchung von Fr. K. am Terminal vorgenommen, die diesmal von Hr. L. persönlich wahrgenommen wurde. Eine sofortige Nachschau in der SES Übersichtsliste ergab aber keine Ausbuchung der vorgenannten Mitarbeiterin, sondern das mit persönlichem Dienstausweis des Hr. B. gebuchte Dienstende um diese Zeit. Hr. B. wurde im Beobachtungszeitraum 15:30 – bis 17:20 von Hr. L. nicht am Terminal bzw. in den Räumlichkeiten der Gebietsgruppe gesehen. Fr. K. selbst hat um 17:34 Uhr die persönliche Ausbuchung mit ihrem eigenen Dienstausweis vorgenommen, wobei von Dienstbeginn um 8:32 Uhr bis Dienstende keine weiteren Buchungen mit dieser Karte aufgezeichnet wurden.“
Dieser Aktenvermerk wurde von Hr. L. (Dezernatsleiter der Dienststelle) und von Hr. G. (Gebietsgruppenleiter) unterzeichnet.
Im Akt befindet sich ein weiterer Aktenvermerk dieser beiden Leiter vom 07.10.2013, in dem festgehalten wird wie folgt:
„Nach widerholten Missbrauch der SES-Buchungskarte wurden an nachfolgenden Tagen eine neuerliche Überprüfung der Zeitbuchungen am Terminal der Gebietsgruppe durch Hr. G. und Hr. L. vorgenommen und abschließender Sachverhalt festgestellt:
Mittwoch 18. September 2013
Es wurde um 16:13 Uhr eine Ausbuchung von Fr. K. (zu dieser Zeit bis 16.22 im Dienst) am Terminal vorgenommen, die von Hr. G. persönlich wahrgenommen wurde. Eine sofortige Nachschau in der SES Übersichtsliste ergab aber keine Ausbuchung der vorgenannten Mitarbeiterin, sondern das mit persönlichem Dienstausweis des Hr. B. gebuchte Dienstende um diese Zeit.
Montag, 7. Oktober 2013
Es wurde um 15:59 Uhr eine Ausbuchung von Fr. K. (zur Zeit im Dezernat ...) am Terminal vorgenommen, die von Hr. G. persönlich wahrgenommen wurde, die Mitarbeiterin suchte nach der Buchung das Archiv der Gebietsgruppe auf. Eine sofortige Nachschau in der SES Übersichtsliste ergab aber keine Ausbuchung der vorgenannten Mitarbeiterin, sondern das mit persönlichem Dienstausweis des Hr. B. gebuchte Dienstende um diese Zeit. Fr. K. befand sich weiterhin laut SES im Dienst. Fr. K. buchte erst um 16.02 Uhr mit ihrer SES Karte aus.
Da Hr. B. wesentlich früher als Fr. K. zum Dienst am Morgen erscheint, die diesbezügliche Anfangsbuchungen jedoch von eigener Hand erfolgen, war die Frage zu klären, wie die Zugangskarte, welche ja von Fr. K. zur abendlichen Abschlussbuchung verwendet wurde, wiederum in den Besitz des zugehörigen Mitarbeiters kommen kann. Hier wurde durch persönliche Beobachtung von Hr. L. fest gestellt, dass die Buchungskarte im Archiv der Dienststelle Gebietsgruppe … in einer Faszikelmappe beim Eingang hinterlegt wurde, sodass am nächsten Morgen diese nur mehr von Hr. B. aus dem Versteck entnommen werden muss um den Dienstbeginn persönlich zu buchen. Als Beweis für die Vermutungen wurde die gegenständliche Buchungskarte aus der Faszikelmappe entnommen und nunmehr mit den zugehörigen Aktenvermerken übermittelt.
Da auf Grund wiederholter Missstände in der Kartenhaltung des Hr. B. und der diversen Vorkommnisse in der Vergangenheit, das Vertrauensverhältnis zu diesem Mitarbeiter massiv beeinträchtigt ist, wird die Leitung der Dienststelle ersucht, die entsprechenden disziplinarrechtlichen Schritte in strengster Weise vorzunehmen. Eine weitere Dienstverrichtung in der Gebietsgruppe … ist aus Sicht der unterzeichneten Vorgesetzten auf jeden Fall auszuschließen.“
Am 08. Oktober 2013 erfolgte bei der Dienststelle eine Einvernahme von Herrn B.. In dieser führte er laut der vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten Niederschrift der Einvernahme aus wie folgt:
„Herr B. wird befragt, wieso sich sein Dienstausweis in einer Faszikelmappe im Archiv der Dienststelle befunden hat:
Ich habe meinen Dienstausweis dort hinterlegt, damit er nicht verloren geht oder beschädigt wird. Ich habe erst vor kurzem den Dienstausweis verlegt und diesbezüglich eine Meldung bei der Polizei gemacht.
Herrn B. wird vorgeworfen, im Zusammenwirken mit Frau K., Referentin in der GGR, falsche Zeitaufzeichnungen in SES vorgenommen zu haben, bzw. diese veranlasst zu haben. Durch diese widerrechtlich vorgenommenen Zeitbuchungen wurde Außendienst in bestimmter Länge vorgetäuscht.
Herr B. wird befragt, wie oft er derartige Zeitbuchungen veranlasst hat:
Ich habe selbst die Ausbuchung vorgenommen und die Karte mit dem Dienstausweis in der Registratur hinterlegt.
Es wird ihm diesbezüglich vorgehalten, dass Herr G. und Herr L. Frau K. zum fraglichen Zeitpunkt (15 Uhr 59) dabei beobachtet haben, dass sie ausgeloggt hat und einen Ausweis im Archiv hinterlegt hat, wobei es sich um den hier vorliegenden Ausweis von Herrn B. gehandelt hat. Gleichzeitig hat es keine Buchung von Frau K. gegeben.
Herrn B. werden die nachweislich beobachteten und mit Aktenvermerken festgehaltenen widerrechtlich vorgenommenen Zeitbuchungen vorgehalten.
Ich kann mich daran nicht mehr erinnern.
Erschwerend kommt hinzu, dass Herrn B. bereits im Mai 2013 die Erlaubnis zur Vornahme von Telefonbuchungen wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten entzogen wurde.
Weiters liegt der begründete Verdacht vor, dass Herr B. in dieser als Außendienst vorgetäuschten Zeit einer unangemeldeten Nebenbeschäftigung nachgeht.
Er erklärt dazu, dass die Werkzeuge in seinem Fahrzeug seinem Bruder gehören und er dem Bruder aushilft, nachdem der Vater krank ist. Diese Tätigkeiten seien außerhalb der Dienstzeit erfolgt. Mit der F. gesellschaft habe er jetzt nichts mehr zu tun.
Auf Grund der Vorfälle wird die vorläufige Suspendierung des Herrn B. durch die MA 2 geprüft. Da es sich bei der Funktion eines Werkmeisters in hoheitlicher Funktion um eine besondere Vertrauensposition handelt und eine Kontrolle des Außendienstes durch die Vorgesetzen naturgemäß nicht zur Gänze möglich ist, sind durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, weshalb sich die Dienststelle für eine vorläufige Suspendierung ausspricht.
Herr B. wird angewiesen, morgen dem Dienst vorläufig fern zu bleiben und sich telefonisch zur Verfügung zu halten.
Herr B. gibt folgende Telefonnummer an: ...
Weiters gibt Herr B. seinen Schlüssel für das Amtshaus ab. Den Schlüssel für den Parkplatzschranken hat er derzeit nicht bei sich.“
Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers wurde noch am 8.10.2013 von der Dienststelle erhoben, das im Gewerberegister auf den Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung in O. für „Kehr-, Wasch- und Räumdienste“ aufscheint.
Auf Anfrage der Magistratsabteilung 2 teilte die Dienststelle zur Frage der Gründe, weshalb gemäß § 94 Abs. 1 DO die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes gefährdet wäre und/oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, mit am 10.10.2014 übermitteltem Schriftsatz mit wie folgt:Auf Anfrage der Magistratsabteilung 2 teilte die Dienststelle zur Frage der Gründe, weshalb gemäß Paragraph 94, Absatz eins, DO die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes gefährdet wäre und/oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, mit am 10.10.2014 übermitteltem Schriftsatz mit wie folgt:
„In Ergänzung zur Stellungnahme vom 08.10.2013 werden folgende Gründe angegeben, weshalb gemäß § 94 Abs. 1 DO 1994 die Belassung des Beamten im dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes gefährdet wäre und /oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären:„In Ergänzung zur Stellungnahme vom 08.10.2013 werden folgende Gründe angegeben, weshalb gemäß Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 die Belassung des Beamten im dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes gefährdet wäre und /oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären:
Herr B. ist in der Dienststelle als Werkmeister im hoheitlichen Bereich tätig. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben, die unmittelbar mit Außendiensttätigkeit im Zusammenhang stehen und höchstes Vertrauen verlangen:
- Überwachung und Überprüfung der Baukonsense (Baustellenkontrollen)
- Bearbeitung von Anzeigen
- Bearbeitung von Bauaufträgen
- Einstellung von Bauarbeiten bei unzulässigen Bauführungen
- Teilnahme an Verhandlungen anderer Dienststellen
- Sachverständigentätigkeit
- Notstandspolizeiliche Maßnahmen
Auf Grund der Unzuverlässigkeit, mit der Herr B. den Außendienst wahrnimmt, muss davon ausgegangen werden, dass er die ihm obliegenden Aufgabenstellungen nur unzureichend wahrnimmt, ja sogar zu vermuten ist, dass er seinem behördlichen Aufgabenbereich dieselbe Missachtung gesetzlicher Vorschriften entgegenbringt, wie er dies in Bezug auf seine Zeitaufzeichnungspflicht getan hat. Dies zeigt sich auch daraus, dass Herr B. offensichtlich kein Erfordernis sieht, sich als Mitarbeiter der Dienststelle ausweisen zu können. Das Mitführen des Dienstausweises und der Dienstmarke ist eine unbedingte Notwendigkeit, um im Sinne der §§ 47, 127 und 129 BO tätig werden zu können.Auf Grund der Unzuverlässigkeit, mit der Herr B. den Außendienst wahrnimmt, muss davon ausgegangen werden, dass er die ihm obliegenden Aufgabenstellungen nur unzureichend wahrnimmt, ja sogar zu vermuten ist, dass er seinem behördlichen Aufgabenbereich dieselbe Missachtung gesetzlicher Vorschriften entgegenbringt, wie er dies in Bezug auf seine Zeitaufzeichnungspflicht getan hat. Dies zeigt sich auch daraus, dass Herr B. offensichtlich kein Erfordernis sieht, sich als Mitarbeiter der Dienststelle ausweisen zu können. Das Mitführen des Dienstausweises und der Dienstmarke ist eine unbedingte Notwendigkeit, um im Sinne der Paragraphen 47, 127 und 129 BO tätig werden zu können.
Zudem steht auch der Verdacht im Raum, dass Herr B. – vielleicht sogar während der von ihm vorgetäuschten Dienstzeit – einer nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung nachgeht. Weiters besteht der Verdacht, dass Herr B. die IKT-Systeme in unzulässiger Weise für andere als dienstliche Zwecke gebraucht, weshalb auch die dringende Öffnung der Postfächer bei der MD-OS, Gruppe IKT beantragt wird und aus diesem Grund der Zugriff auf den EDV-Arbeitsplatz verhindert werden muss.
Insgesamt ist jedenfalls festzustellen, dass gemäß § 94 Abs. 1 DO 1994 die Belassung des Beamten im Dienst nicht möglich erscheint.“Insgesamt ist jedenfalls festzustellen, dass gemäß Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 die Belassung des Beamten im Dienst nicht möglich erscheint.“
In Ergänzung zu dieser Stellungnahme wurde von der Magistratsabteilung mit Schriftsatz vom 14.10.2013 eine Auflistung der auffälligen SES Buchungen des Beschwerdeführers übermittelt. Dabei wurden „auffällige“ Buchungen, welche im Zeitraum zwischen dem Oktober 2012 und dem 7.10.2013 erfolgt sind, angeführt.
Noch am gleichen Tag wurde der Magistratsabteilung 2 von der Dienststelle auch eine Kopie der Aktenvermerke des Beschwerdeführers bezüglich von ihm getätigter Baustellenbesichtigungen übermittelt. Es handelte sich dabei um Aktenvermerke zu Baustellenbesichtigungen, welche vom Beschwerdeführer am 18.5.2013, 5.6.2013, 6.9.2013, 7.10.2013, die alle vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers abgezeichnet worden waren.
Mit Herrn B. wurde am 10. Oktober 2013 bei der MA 2 – Personalservice eine Niederschrift betreffend den angeführten Zeitbuchungen gemacht. In dieser führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:
„Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werde, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1 der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, zumindest in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 wiederholt als Ende ihrer täglichen Arbeitszeit telefonisch eine Zeit gebucht haben, zu der Sie tatsächlich nicht mehr im Dienst waren und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben.„Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werde, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1 der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, zumindest in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 wiederholt als Ende ihrer täglichen Arbeitszeit telefonisch eine Zeit gebucht haben, zu der Sie tatsächlich nicht mehr im Dienst waren und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben.
Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werde, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. Der der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt die Buchung des Endes Ihrer täglichen Arbeitszeit am Terminal Ihrer Dienststelle zu Zeiten vornehmen haben lassen, zu denen Sie bereits nicht mehr im Dienst waren, und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben und zwar insbesondere betreffend das Ende der DienstzeitSie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werde, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. Der der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt die Buchung des Endes Ihrer täglichen Arbeitszeit am Terminal Ihrer Dienststelle zu Zeiten vornehmen haben lassen, zu denen Sie bereits nicht mehr im Dienst waren, und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben und zwar insbesondere betreffend das Ende der Dienstzeit
a) am Dienstag, den 2. Juli 2013 um 16:36 Uhr
b) am Donnerstag, den 25. Juli 2013 um 17:11 Uhr
c) am Mittwoch, den 18. September 2013 um 16:13 Uhr
d) am Montag, den 7. Oktober 2013 um 15:59 Uhr
Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Z. 1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen unter Angabe der Art, des Umfanges und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit 20.02.2012 das Gewerbe Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste an Ihrer Wohnadresse ausüben, ohne dies Ihrer Dienststelle gemeldet zu haben.Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen unter Angabe der Art, des Umfanges und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit 20.02.2012 das Gewerbe Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste an Ihrer Wohnadresse ausüben, ohne dies Ihrer Dienststelle gemeldet zu haben.
Zu den mir zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen gebe ich Folgendes an:
Zu Punkt 1)
In meinem Außendienstkalender notiere ich ausschließlich konkrete Außendiensttermine. Wenn ich jedoch am Weg zu einem Baustellentermin oder am Weg von diesem Termin zur Dienststelle andere, vor allem kleinere, Baustellen sehe, schaue ich mir auch diese dahingehend an, ob eine Baubewilligung vorliegt. Daher kann es vorkommen, dass der Außendienst wesentlich länger dauert, als die Zeit des geplanten Baustellentermins. Zu der mit Herrn G. und mit Herrn L. am 8. Mai 2013 aufgenommenen Niederschrift teile ich mit, dass dabei nicht darüber gesprochen wurde, ob ich die vermuteten falschen Zeitbuchungen widerlegen kann.
Zu Punkt 2)
Ich möchte festhalten, dass seit der Umstrukturierung der Dienststelle alles schlechter geworden ist. Ich habe immer mehr Arbeit bekommen und wenn ich mich bei Herrn L. darüber beschwert habe, habe ich nur noch mehr Arbeit bekommen. Einmal habe ich mich bei Herrn C. per E-Mail beschwert. Dieser hat meine E-Mail an Herrn G. weitergeleitet und ich habe wieder mehr Arbeit bekommen. Außerdem gebe ich an, dass Zeitbuchungen am Terminal nach Außendiensten nicht mehr möglich sind, wenn der Außendienst nach 17.30 Uhr endet, weil man dann nicht mehr ins Gebäude kommt. Ich schaffe die Arbeit seit der Umstrukturierung nicht mehr, bin nervlich fertig und musste deshalb vier Tage stationär im Spital aufgenommen werden.
Ich gebe ich an, dass niemals irgendjemand außer Frau K. zu den unter lit. a bis d genannten Zeiten für mich Zeitbuchungen vorgenommen hat. Zumindest kann ich mich nicht daran erinnern, dass Frau K. zu anderen Zeiten für mich Zeitbuchungen gemacht hat. Meine SES-Buchungskarte habe ich seit Februar 2013 jeweils nach Buchung des Dienstbeginns in einer von mir selbst gemachten Faszikelmappe im Archiv aufbewahrt, weil mir die Karte bereits zweimal kaputt geworden ist und ich bereits zweimal eine Karte verloren hatte und mir gesagt wurde, dass ich beim nächsten Mal die Karte selbst bezahlen muss.Ich gebe ich an, dass niemals irgendjemand außer Frau K. zu den unter Litera a bis d genannten Zeiten für mich Zeitbuchungen vorgenommen hat. Zumindest kann ich mich nicht daran erinnern, dass Frau K. zu anderen Zeiten für mich Zeitbuchungen gemacht hat. Meine SES-Buchungskarte habe ich seit Februar 2013 jeweils nach Buchung des Dienstbeginns in einer von mir selbst gemachten Faszikelmappe im Archiv aufbewahrt, weil mir die Karte bereits zweimal kaputt geworden ist und ich bereits zweimal eine Karte verloren hatte und mir gesagt wurde, dass ich beim nächsten Mal die Karte selbst bezahlen muss.
Durch die Aufbewahrung der Karte im Archiv wollte ich verhindern, dass die Karte wieder kaputt wird oder verloren geht.
Ich habe von Frau K. kennengelernt, als wir beide im … Bezirk gearbeitet haben. Sie hat mir immer wieder bei technischen Fragen bei meiner Arbeit geholfen, deshalb helfe ich auch ihr, wenn sie etwas braucht.
Zu Punkt 2) a)
Am 2. Juli 2013 hatte ich eine Reifenpanne am Weg vom Außendienst zum Amtshaus. Daher habe ich Frau K. ersucht, für mich die Zeitbuchung zu machen. Mir war klar, dass ich es nicht rechtzeitig bis 17.30 Uhr zum Amtshaus schaffen werde.
Zu Punkt 2) b)
Am 25. Juli 2013 wollte ich mit Frau K. auf deren Bitte Parkettboden kaufen, da es bis zu diesem Tag ein spezielles Angebot gab. Ich habe mit Frau K. nach Ende meines Außendienstes telefoniert und sie hat für mich ausgebucht, damit ich selbst nicht mehr ins Amtshaus gehen und keinen Parkplatz suchen muss. Sie selbst ist nach der Ausbuchung wieder zu ihrem Arbeitsplatz gegangen, hat am Weg dorthin einen sofort zu erledigenden Arbeitssauftrag erhalten. Mir hat das zu lange gedauert und ich bin dann ohne sie weggefahren.
Zu Punkt 2 c)
Warum Frau K. am 18. September 2013 für mich gebucht hat weiß ich nicht mehr. Es ist auch schon sehr lange her.
Zu Punkt 2 d)
Am 7. Oktober 2013 bin ich nach meinem Außendienst mit Frau K. eine Wohnung anschauen gefahren. Sie möchte die Wohnung für ihre Tochter kaufen, die Wohnung ist jedoch feucht und da ich Maurer bin sollte ich mir die Wohnung hinsichtlich der zu erledigenden Arbeiten anschauen. Frau K. möchte die Wohnung ersteigern. Der Termin für die Versteigerung ist heute um 13.00 Uhr. Am 7. Oktober 2013 habe ich Frau K. nach Ende meines Außendienstes vom Amtshaus abgeholt. Sie hat für mich die Zeitbuchung vorgenommen, damit ich keinen Parkplatz suchen muss und wir gleich weiterfahren konnten.
Zu Punkt 3)
Es handelt sich bei dem angemeldeten Gewerbe um ein freies Gewerbe. Es wird tatsächlich von meinem Bruder ausgeübt und ich mache in diesem Zusammenhang keine Arbeiten. Ich habe es bloß deshalb angemeldet, weil die Einkünfte niedriger versteuert werden, wenn sie über mich laufen, als wenn mein Bruder das Gewerbe anmeldet. Mein Bruder betreibt nebenberuflich eine Landwirtschaft.
Zu dem in der Niederschrift der Dienststelle vom 8. Oktober 2013 festgehaltenen Vorwurf der Ausübung einer nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung bei der F. gesellschaft gebe ich an, dass ich mit dessen Inhaber, Herrn W., in Rumänien Motorcross fahren war und meine Vorgesetzten die diesbezügliche Rechnung, die Herr W. mir mit seiner dienstlichen E-Mail-Adresse geschickt hat, gesehen haben müssen. In meinem Beschäftigungsverhältnis stehe ich zu dieser Firma jedoch nicht.
ad B) Parteiengehör im Suspendierungsverfahren:
Mir wird die Bestimmung des § 94 Abs. 1 DO 1994 zur Kenntnis gebracht, wonach der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen hat, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflicht- Verletzungen) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.Mir wird die Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 zur Kenntnis gebracht, wonach der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen hat, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflicht- Verletzungen) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Auf Grund der dargestellten Dienstpflichtverletzungen ist zu prüfen, ob meine Belassung im Dienst wegen der Art der mir zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden könnte.
Nach Vorhalt der mir zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen und der rechtlichen Belehrung über den Suspendierungstatbestand gebe ich an:
Ich nehme die Entscheidung über die vorläufige Suspendierung zur Kenntnis. Mir tut es nur leid, dass ich die unter Punkt 2 genannten Zeitbuchungen von Frau K. machen habe lassen. Als Grund gebe ich an, dass ich genervt und gestresst war. Das von Frau K. gebuchte Dienstzeitende ist auch das tatsächliche Dienstzeitende.“
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 10.10.2013, Zl. MA 2/... B, gemäß § 94 Abs. 1 DO vorläufig vom Dienst suspendiert. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 10.10.2013, Zl. MA 2/... B, gemäß Paragraph 94, Absatz eins, DO vorläufig vom Dienst suspendiert.
Aufgrund einer Aufforderung der Magistratsabteilung 2 ergänzte die Dienststelle mit Schriftsatz vom 18.10.2013 ihrer bisher abgegebenen Stellungnahmen wie folgt:
„2.5.2013: Außendienstbuchung von 12:49 bis 16:29 = 3:40h
Außendienst angegebene Baustellen:
J.-Gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, It. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 15:00 besichtigt und überprüft, die Hinweistafel It. BO wegen des Baubeginns fehlte, It. AV wurde telefonisch am 7.5.2013 gemeldet, dass diese nunmehr vorhanden ist. Die Fahrzeit zur Adresse J.-Gasse beträgt ca. 30 min, für die Feststellungen gemäß AV wird ein Zeitraum von 20 min veranschlagt. Die Gesamtzeit beträgt daher ca. 0:50 h. Es ist daher davon auszugehen, dass 2:50 h Außendienst vorgetäuscht wurden.J.-Gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, römisch eins t. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 15:00 besichtigt und überprüft, die Hinweistafel römisch eins t. BO wegen des Baubeginns fehlte, römisch eins t. AV wurde telefonisch am 7.5.2013 gemeldet, dass diese nunmehr vorhanden ist. Die Fahrzeit zur Adresse J.-Gasse beträgt ca. 30 min, für die Feststellungen gemäß AV wird ein Zeitraum von 20 min veranschlagt. Die Gesamtzeit beträgt daher ca. 0:50 h. Es ist daher davon auszugehen, dass 2:50 h Außendienst vorgetäuscht wurden.
3.5.2013: Außendienstbuchung von 12:56 bis 16:30 = 3:34h
Außendienst angegebene Baustellen: Unleserliche und nicht zuordenbare Adresse, L.-gasse (Ohne ONr.) Kein zugehöriger AV aufgrund der unleserlichen Adresse bzw. der Adressangabe ohne ONr. zuordenbar. Auch eine Gesamtbetrachtung aller Eingangstücke im Zeitraum von 1.10.2013 bis zum gegenständlichen Datum ergab keine Zuordnung zu einer Adresse in der L.-gasse. Es ist daher davon auszugehen, dass 3:34 h Außendienst vorgetäuscht wurden.
6.5.2013: Außendienstbuchung von 12:46 bis 16:29 = 3:43h
Außendienst Keine angegebene Baustellen: Es ist daher davon auszugehen, dass 3:43 h Außendienst vorgetäuscht wurden.
7.5.2013: Außendienstbuchung von 12:52 bis 16:30 = 3:38h
Außendienst angegebene Baustellen:
M.-gasse: kein AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, für den seit 17.4.2013 gemeldeten Baubeginn wurde noch kein AV angefertigt. Es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde.
W.-Straße: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, Kaminköpfe sind saniert. Die Fahrzeit zur Adresse W.-Straße beträgt ca. 30 min, für die Feststellungen gemäß AV wird ein Zeitraum von 10 min veranschlagt. Die Gesamtzeit beträgt daher ca. 0:40 h. Es ist daher davon auszugehen, dass 2:58 h Außendienst vorgetäuscht wurden. Bemerkenswert ist, dass an den 4 oben angeführten Tagen die telefonische Ausbuchungen entweder um 16:29 oder 16:30 erfolgten.
Ab 8. Mai 2013 waren Koll. B. telefonische Ausbuchungen verboten.
4.7.2013: Außendienstbuchung von 12:35 bis 16:36 = 4:01h
Außendienst angegebene Baustellen:
R.-gasse: kein AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, It. AV vom 19.7.2013 wurde der Baubeginn von Koll. Pr. überprüft, der festhielt, dass keine Überprüfung vor Ort wegen Geringfügigkeit erforderlich ist. Es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde.R.-gasse: kein AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, römisch eins t. AV vom 19.7.2013 wurde der Baubeginn von Koll. Pr. überprüft, der festhielt, dass keine Überprüfung vor Ort wegen Geringfügigkeit erforderlich ist. Es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde.
I.-gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, allerdings wurde It. diesem AV die Baustelle von Koll. B. am 5.6.2013 um 13:50 besucht (zu einem Zeitpunkt, zu dem er Lt. SES-Aufzeichnungen einen Arztbesuch vornahm), es gibt keine Aufzeichnungen darüber, dass Koll. B. am 2.7.2013 auf dieser Baustelle war, es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde. Aufgrund der obigen Feststellungen ist daher zu vermuten, dass der Außendienst in der vollen Länge von 4:01h vorgetäuscht war.römisch eins.-gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, allerdings wurde römisch eins t. diesem AV die Baustelle von Koll. B. am 5.6.2013 um 13:50 besucht (zu einem Zeitpunkt, zu dem er Lt. SES-Aufzeichnungen einen Arztbesuch vornahm), es gibt keine Aufzeichnungen darüber, dass Koll. B. am 2.7.2013 auf dieser Baustelle war, es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde. Aufgrund der obigen Feststellungen ist daher zu vermuten, dass der Außendienst in der vollen Länge von 4:01h vorgetäuscht war.
25.7.2013: Außendienstbuchung von 13:02 bis 17:11 = 4:05h
Außendienst angegebene Baustellen:
Lände: kein AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, der zu diesem Zeitpunkt offene Geschäftsfall Teilfertigstellungsanzeige wurde von Koll. Pr. bearbeitet. Es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde. P.-gasse: kein AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, der mit 27.5.2013 gemeldete Baubeginn wurde noch nicht überprüft. Es gibt keine Aufzeichnungen darüber, dass Koll. B. am 25.7.2013 auf dieser Baustelle war, es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde. Aufgrund der obigen Feststellungen ist daher zu vermuten, dass der Außendienst in der vollen Länge von 4:05h vorgetäuscht war.
18.9.2013: Außendienstbuchung von 12:42 bis 16:13 = 3:31 h
Außendienst angegebene Baustellen:
S.-gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, It. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 14:00 besichtigt und festgestellt, dass der Rohbau des Wintergartens fertiggestellt ist. M.-straße: kein AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar. Am 19.8.2013 langte eine Fertigstellungsanzeige ein, die mit AV vom 22.8.2013 als erledigt protokolliert wurde. Es gibt keine Aufzeichnungen darüber, dass Koll. B. am 18.9.2013 auf dieser Baustelle war, es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde.S.-gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, römisch eins t. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 14:00 besichtigt und festgestellt, dass der Rohbau des Wintergartens fertiggestellt ist. M.-straße: kein AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar. Am 19.8.2013 langte eine Fertigstellungsanzeige ein, die mit AV vom 22.8.2013 als erledigt protokolliert wurde. Es gibt keine Aufzeichnungen darüber, dass Koll. B. am 18.9.2013 auf dieser Baustelle war, es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde.
L.-straße: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar. Am 6.9.2013 wurde die Baustelle durch Koll. B. überprüft, dabei wurde festgestellt, dass die Ausführungsstatik nicht auf der Baustelle aufliegt. Auf diesem AV wurde von
Koll. B. vermerkt, dass telefonisch bekanntgegeben wurde, dass nunmehr die Ausführungsstatik auf der Baustelle aufliegt, dass dies vor Ort überprüft wurde, geht aus dem AV nicht hervor. Es gibt keine Aufzeichnungen darüber, dass Koll. B. am 18.9.2013 auf dieser Baustelle war, es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde. Aufgrund der obigen Feststellungen ist daher zu vermuten, dass an diesem Tag lediglich die Baustelle S.-gasse aufgesucht wurde. Die Fahrzeit beträgt zu dieser Baustelle von der Dienststelle weg max. 30 min, für die Besichtigung ist ein Zeitraum von ca. 15 min zu veranschlagen, das ergibt eine Gesamtzeit von 0:45 h. Es ist daher davon auszugehen, dass 2:16 h Außendienst vorgetäuscht wurden. L.-straße: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar. Am 6.9.2013 wurde die Baustelle durch Koll. B. überprüft, dabei wurde festgestellt, dass die Ausführungsstatik nicht auf der Baustelle aufliegt. Auf diesem AV wurde von, Koll. B. vermerkt, dass telefonisch bekanntgegeben wurde, dass nunmehr die Ausführungsstatik auf der Baustelle aufliegt, dass dies vor Ort überprüft wurde, geht aus dem AV nicht hervor. Es gibt keine Aufzeichnungen darüber, dass Koll. B. am 18.9.2013 auf dieser Baustelle war, es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde. Aufgrund der obigen Feststellungen ist daher zu vermuten, dass an diesem Tag lediglich die Baustelle S.-gasse aufgesucht wurde. Die Fahrzeit beträgt zu dieser Baustelle von der Dienststelle weg max. 30 min, für die Besichtigung ist ein Zeitraum von ca. 15 min zu veranschlagen, das ergibt eine Gesamtzeit von 0:45 h. Es ist daher davon auszugehen, dass 2:16 h Außendienst vorgetäuscht wurden.
7.10.2013: Außendienstbuchung von 12:35 bis 15:59 = 3:24h
Außendienst angegebene Baustellen:
A.-gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, It. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 14:30 besichtigt und festgestellt, dass der Gartenzaun fertiggestellt ist und keine Bautätigkeit zum Zeitpunkt der Besichtigung vorgenommen wurde. A.-gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, römisch eins t. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 14:30 besichtigt und festgestellt, dass der Gartenzaun fertiggestellt ist und keine Bautätigkeit zum Zeitpunkt der Besichtigung vorgenommen wurde.
V.-straße: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, It. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 15:00 besichtigt und festgestellt, dass keine Bautätigkeit zum Zeitpunkt der Besichtigung vorgenommen wurde. Die Fahrzeit zur Adresse A.-gasse beträgt ca. 30 min, für die Feststellungen gemäß AV wird ein Zeitraum von 10 min veranschlagt, die Weiterfahrt zur Adresse V.-straße dauert ca. 10 min, für die Feststellungen gemäß AV wird ein Zeitraum von 10 min veranschlagt. Die Gesamtzeit beträgt daher ca. 1:00 h. Es ist daher davon auszugehen, dass 2:24 h Außendienst vorgetäuscht wurden.“römisch fünf.-straße: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, römisch eins t. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 15:00 besichtigt und festgestellt, dass keine Bautätigkeit zum Zeitpunkt der Besichtigung vorgenommen wurde. Die Fahrzeit zur Adresse A.-gasse beträgt ca. 30 min, für die Feststellungen gemäß AV wird ein Zeitraum von 10 min veranschlagt, die Weiterfahrt zur Adresse römisch fünf.-straße dauert ca. 10 min, für die Feststellungen gemäß AV wird ein Zeitraum von 10 min veranschlagt. Die Gesamtzeit beträgt daher ca. 1:00 h. Es ist daher davon auszugehen, dass 2:24 h Außendienst vorgetäuscht wurden.“
Weiters führte die Dienststelle in ihrem Schriftsatz vom 21.10.2013 ergänzend aus wie folgt:
„Es wurden die schriftlichen Angaben der Beschuldigten Hr. B. und Fr. K. eingehend studiert und nach genauer Prüfung des Sachverhalts seitens des Hr. F. als Leiter des Dezernats ...- Mitarbeiterin Fr. K., Hr. L. als Leiter des Dezernats Mitarbeiter Hr. B. und Hr. G. als Vorgesetzter Gebietsgruppenleiter nachfolgende Stellungnahme abgegeben. Zu den Angaben des Hr. B. im Rahmen der Einvernahme am 10.10.2013 in den Räumlichkeiten der MA 2 darf bemerkt werden:
1. Allgemeine Vorgangsweise zur Führung der km-Listen:
Diese Aufzeichnungen über gefahrene km im Außendienst werden von den einzelnen Mitarbeiterinnen gesammelt und von diesen nach monatlicher Abzeichnung durch die jeweilige Führungskraft auch aufbewahrt. Die km-Aufzeichnungen von Hr. B. konnten nicht am Arbeitsplatz gefunden werden.
2. Zu den Äusserungen des Hr. B.:
Hinsichtlich der Rechtfertigung von Hr. B. bezüglich kleinerer Baustellen ist zu bemerken, dass von jeder Baustellenüberprüfung ein entsprechender AV anzufertigen ist und die Kolleginnen dazu angehalten sind, alle besuchten Adressen in die entsprechenden Dienstkalender einzutragen, d.h. es sind die tatsächlich besuchten Baustellen am nächsten Tag nachzutragen. Hinsichtlich der konkret eingetragenen Termine wird auf beiliegende Aufstellung der eingetragenen Adressen an beispielhaft ausgewerteten Tagen verwiesen. (Beilage A1-3) Hinsichtlich der Besprechung am 8.Mai 2013 zwischen Herrn B., Herrn L. und Herrn G. wird angemerkt, dass Herr B. auf den Vorwurf, dass die telefonischen Ausbuchungen aus dem Außendienst vor diesemZeitraum unglaubwürdig sind, weil sie zu einem großen Teil zum gleichen Zeitpunkt erfolgten, nur mit der Bemerkung reagierte:“lch glaubte ja, ich brauche 3 Stunden Außendienst!“ und ansonst von Herrn B. kein Versuch unternommen wurde, diesen Vorwurf anderweitig zu entkräften. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass Herr B. immer mehr Arbeit bekommt, wird festgehalten, dass Herr B. seit Oktober 2012 gemäß dem elektronischen Protokoll 1106 Eingangsstücke hatte, die Kolleginnen mit gleichem Beschäftigungszeitraum und Arbeitsgebiet (Baustelienkontrolle) hatten im gleichen Zeitraum 1297, 1422 und 1580 Eingangsstücke. Herr B. hatte im gesamten Zeitraum ab der Umstrukturierung am wenigsten Geschäftsstücke zu bearbeiten, weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitraum Juni und Juli 2013 die auf Herrn B. protokollierten Eingangsstücke zum Großteil von Herrn Pr. abgearbeitet wurden und daher die Summe der tatsächlich abgearbeiteten Eingangsstücke noch sehr viel geringer war als oben angegeben. Diese Maßnahme war nötig, um es Herrn B. zu ermöglichen, die angesammelten Rückstände (trotz der geringen Einlaufzahlen) abzuarbeiten. (Beilage B) Dass nach 17:30 keine Buchungen am Terminal möglich sind, widerlegt Herr B. selbst durch seine Buchung am 22. August 2013, bei der er um 18:04 eigenhändig eine Buchung am SES-Terminal vornahm, zu diesem Zeitpunkt war Frau K. im Urlaub. Nach Information der Hausverwaltung wird um 19.00 Uhr die Eingangstüre durch einen Wachdienst versperrt, die Eingangstüre ist in versperrtem Zustand nicht von Innen zu öffnen. Die Aussage ist auch insofern bar jeder Realität, da Fr. K. beispielsweise am 2. Juli 2013 um 18.05 Uhr und am 3. Juli um 18:39 Uhr mit SES-Karte am Terminal ausgeloggt hat, Hr. B. wiederum hat beispielsweise am 29. Mai 2013 am Terminal um 17:55 Uhr, am 4. Juni 2013 um 18:14 Uhr und am 6. August 2013 um 18:44 Uhr ausgebucht. Herr B. meldete am 17.9.2013, dass seine SES-Karte verschwunden ist. Er gab an, dass die SES-Karte auf seinem Schreibtisch versteckt war (unter einem Aktenstoß am Tisch, darunter war die SES-Karte) und er sie nicht mit nach Hause genommen hat, weil er sie sonst manchmal vergisst oder er Angst vor Beschädigung hat. Nach polizeilicher Meldung des Verlustes und der Anforderung einer neuen Karte bei der MA 2 tauchte die Karte plötzlich wieder auf, laut Angabe von Herrn B. fand er die Karte unter einem Aktenstoß, der in einem Kasten hinter seinem Schreibtisch lag. Vielleicht war das aber auch nur ein Versuch, eine zweite SES-Karte zu bekommen, um den Arbeitszeitbetrug zu erleichtern, der allerdings aufgegeben wurde, nachdem die MA 2 bekannt gab, dass die alte Karte gesperrt wird. Laut Angaben des Hr. B. hat er jedoch die nämliche Karte immer im Archiv zwischengelagert. Hinsichtlich der vergeblichen Parkplatzsuche an den fraglichen Tagen It. Aussage von Frau K. wird angemerkt, dass nachmittags immer ausreichend Parkraum um das Amtshaus zur Verfügung steht und es daher unwahrscheinlich ist, dass keine Parkplätze für kurzzeitiges Halten im Rahmen des 10min Kurzparkscheines vorhanden sind. Weiters wird bemerkt, dass Herr B. einen Parkplatz auf der Liegenschaft … von der Stadt Wien angemietet hat und daher für sein Fahrzeug ein Parkplatz auf jeden Fall vorhanden ist, zum angeblichen Ausbuchungszeitpunkt immer auch genügend Parkraum auf dem Platz für größere KFZ zur Verfügung steht.Hinsichtlich der Rechtfertigung von Hr. B. bezüglich kleinerer Baustellen ist zu bemerken, dass von jeder Baustellenüberprüfung ein entsprechender AV anzufertigen ist und die Kolleginnen dazu angehalten sind, alle besuchten Adressen in die entsprechenden Dienstkalender einzutragen, d.h. es sind die tatsächlich besuchten Baustellen am nächsten Tag nachzutragen. Hinsichtlich der konkret eingetragenen Termine wird auf beiliegende Aufstellung der eingetragenen Adressen an beispielhaft ausgewerteten Tagen verwiesen. (Beilage A1-3) Hinsichtlich der Besprechung am 8.Mai 2013 zwischen Herrn B., Herrn L. und Herrn G. wird angemerkt, dass Herr B. auf den Vorwurf, dass die telefonischen Ausbuchungen aus dem Außendienst vor diesemZeitraum unglaubwürdig sind, weil sie zu einem großen Teil zum gleichen Zeitpunkt erfolgten, nur mit der Bemerkung reagierte:“lch glaubte ja, ich brauche 3 Stunden Außendienst!“ und ansonst von Herrn B. kein Versuch unternommen wurde, diesen Vorwurf anderweitig zu entkräften. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass Herr B. immer mehr Arbeit bekommt, wird festgehalten, dass Herr B. seit Oktober 2012 gemäß dem elektronischen Protokoll 1106 Eingangsstücke hatte, die Kolleginnen mit gleichem Beschäftigungszeitraum und Arbeitsgebiet (Baustelienkontrolle) hatten im gleichen Zeitraum 1297, 1422 und 1580 Eingangsstücke. Herr B. hatte im gesamten Zeitraum ab der Umstrukturierung am wenigsten Geschäftsstücke zu bearbeiten, weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitraum Juni und Juli 2013 die auf Herrn B. protokollierten Eingangsstücke zum Großteil von Herrn Pr. abgearbeitet wurden und daher die Summe der tatsächlich abgearbeiteten Eingangsstücke noch sehr viel geringer war als oben angegeben. Diese Maßnahme war nötig, um es Herrn B. zu ermöglichen, die angesammelten Rückstände (trotz der geringen Einlaufzahlen) abzuarbeiten. (Beilage B) Dass nach 17:30 keine Buchungen am Terminal möglich sind, widerlegt Herr B. selbst durch seine Buchung am 22. August 2013, bei der er um 18:04 eigenhändig eine Buchung am SES-Terminal vornahm, zu diesem Zeitpunkt war Frau K. im Urlaub. Nach Information der Hausverwaltung wird um 19.00 Uhr die Eingangstüre durch einen Wachdienst versperrt, die Eingangstüre ist in versperrtem Zustand nicht von Innen zu öffnen. Die Aussage ist auch insofern bar jeder Realität, da Fr. K. beispielsweise am 2. Juli 2013 um 18.05 Uhr und am 3. Juli um 18:39 Uhr mit SES-Karte am Terminal ausgeloggt hat, Hr. B. wiederum hat beispielsweise am 29. Mai 2013 am Terminal um 17:55 Uhr, am 4. Juni 2013 um 18:14 Uhr und am 6. August 2013 um 18:44 Uhr ausgebucht. Herr B. meldete am 17.9.2013, dass seine SES-Karte verschwunden ist. Er gab an, dass die SES-Karte auf seinem Schreibtisch versteckt war (unter einem Aktenstoß am Tisch, darunter war die SES-Karte) und er sie nicht mit nach Hause genommen hat, weil er sie sonst manchmal vergisst oder er Angst vor Beschädigung hat. Nach polizeilicher Meldung des Verlustes und der Anforderung einer neuen Karte bei der MA 2 tauchte die Karte plötzlich wieder auf, laut Angabe von Herrn B. fand er die Karte unter einem Aktenstoß, der in einem Kasten hinter seinem Schreibtisch lag. Vielleicht war das aber auch nur ein Versuch, eine zweite SES-Karte zu bekommen, um den Arbeitszeitbetrug zu erleichtern, der allerdings aufgegeben wurde, nachdem die MA 2 bekannt gab, dass die alte Karte gesperrt wird. Laut Angaben des Hr. B. hat er jedoch die nämliche Karte immer im Archiv zwischengelagert. Hinsichtlich der vergeblichen Parkplatzsuche an den fraglichen Tagen römisch eins t. Aussage von Frau K. wird angemerkt, dass nachmittags immer ausreichend Parkraum um das Amtshaus zur Verfügung steht und es daher unwahrscheinlich ist, dass keine Parkplätze für kurzzeitiges Halten im Rahmen des 10min Kurzparkscheines vorhanden sind. Weiters wird bemerkt, dass Herr B. einen Parkplatz auf der Liegenschaft … von der Stadt Wien angemietet hat und daher für sein Fahrzeug ein Parkplatz auf jeden Fall vorhanden ist, zum angeblichen Ausbuchungszeitpunkt immer auch genügend Parkraum auf dem Platz für größere KFZ zur Verfügung steht.
3 Zu den Äußerungen der Fr. K.:
Fr. K. hat ihre ursprüngliche Teilzeitarbeitszeit von ursprünglich 28 Stunden auf 35 Stunden mit 1. Nov. 2011 erhöht. Gegenüber den Kolleginnen im Dezernat sowie gegenüber den jeweiligen Vorgesetzten wurde keine Bemerkung über ein allfälliges Burn-Out Syndrom fallen gelassen oder bei Vertrauenspersonen gemeldet. Da die Mitarbeiterin Abwesenheit durch Krankenstand im Jahr 2013 nur in sehr geringem Ausmaß in Anspruch nahm, im Gegenteil zusätzliche freiwillige Mehrstunden weit über das gängige Ausmaß der Gebietsgruppe gehend (im Rahmen des Zeitausgleichs) geleistet hat erscheint die diesbezügliche Behauptung eines Burn-Outs von Fr. K. nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des unklaren Erinnerungsvermögens der Mitarbeiterin wäre auf die wiederum sehr detaillierte Schilderung des angeblichen Tagesablaufs an den 4 in Rede stehenden Tagen des SES Kartenmissbrauchs durch die Beschuldigten bei einem Zeitraum von über 2 Monaten hinzuweisen.
Zum Ablauf der SES Buchung am 25. Juli 2013:
Die SES Ausbuchung mit der Karte des Hr. B. wurde 17:11 Uhr vorgenommen, die Ausbuchung von Fr. K. erfolgte um 17:34 Uhr also 23 min. später.
Zum Ablauf der SES Buchung am 18.Sept. 2013:
Die SES Ausbuchung mit der Karte des Hr. B. wurde 16:13 Uhr vorgenommen, die Ausbuchung von Fr. K. erfolgte um 16:22 Uhr hier um 9 min. später. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten sind in Zusammenhang mit dem behaupteten Zeitdruck (wartender Kollege im Auto) und behaupteter fehlender Parkmöglichkeit unglaubwürdig und in Folge der Zeitspanne zwischen den einzelnen Buchungen bei einer Abholung durch den wartenden Hr. B. nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der angeblichen fehlenden Unterweisung im Gebrauch der SES Buchungen sind die Informationen der Dienststelle durch die diversen Mails der Dienststelle Stabstelle als auch auf die Weisung vom 8.März 2012 Seite 1 auf der internen IKT-Seite (Beilage C1-3) anzuführen, die zwangsweise auf jedem Bildschirmarbeitsplatz durch jeden/r Mitarbeiter/in bei Start des Systems anzusehen sind. Ein völliges Unwissen über diese Weisungen begründet bei Anwendung der Beilage D ein weiteres Dienstvergehen. Der Vorhalt, dass niemand Frau K. dahingehend hingewiesen hat, dass die Buchung durch selbige für und mit Karte des Herrn B. unzulässig ist, liegt darin begründet, dass bei einmaligem Missbrauch eine Ahndung in der nunmehrigen Form und Härte nicht notwendig gewesen wäre. Laut der beiliegenden Aufstellung (Beilage E1-4) wurden 4 Versuche im Zeitraum seit 2. Juli 2013 gemacht, bei denen aufgrund der Arbeitszeitmuster und Anwesenheiten (Urlaube, Krankenständen, usw.) direkte Beobachtungen von Fehlverhalten möglich waren. Genau aber an diesen Tagen wurde auch ein Fehlverhalten beobachtet. Kein einziges Mal konnte Herr B. bei einer eigenhändigen Buchung am SES-Terminal beobachtet werden. Aufgrund der Buchungsmuster in SES ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuten, dass auch an anderen Tagen (siehe bereits übersandte Aufstellung) Missbrauch der SES- Buchungen vorgenommen wurden.
Abschließend ist auf die schriftliche Aussage des Hr. B. am 8.0kt.2013 im Rahmen der Niederschrift in der Abteilungsleitung der Dienststelle zu verweisen, bei der der Beschuldigte behauptet hat, die diesbezüglichen SES-Buchungen selbst vorgenommen zu haben.“
In dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Akt VGW-171/..., dessen Gegenstand die Beschwerde von Frau K. gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 03.01.2014, Zl. DK – 80…, betreffend die gegen diese erfolgten Verhängung der Suspendierung ist, erliegen u.a. nachfolgende Einvernahmeprotokolle:
Laut Protokoll der Einvernahme von Hr. L. und somit Vorgesetzter von B., vom 11. Oktober 2013 vor der MA 2 – Personalservice führte dieser u.a. aus wie folgt:
„Auch nach Erteilung der Weisung an Herrn B. vom 8. Mai 2013, dass er Zeitbuchungen fortan nicht mehr telefonisch machen darf, sondern am Terminal der Dienststelle vornehmen muss, ist mir bei den SES-Buchungen aufgefallen, dass die Zeitbuchungen nach Außendiensten fast immer zur selben Zeit, nämlich zirka um 16.30 Uhr erfolgen. Die überdurchschnittliche Außendienstzeit ist ebenfalls gleich geblieben. Darüber habe ich mit meinem unmittelbaren Vorgesetzten, den Leiter der Gebietsgruppe, Herrn G., gesprochen.
Aufgrund der Auffälligkeiten haben Herr G. und ich uns erstmals am 2. Juli 2013 persönlich angesehen, ob Herr B. die SES-Buchungen tatsächlich selbst vornimmt. Wir sind dabei im ArchivarInnenbüro, das gegenüber dem SES-Terminal und dem Archiv ist, gewesen. Dieses Büro ist nach 15.30 Uhr frei und es hat eine Tür mit einem Glasfenster und Jalousien mit Blick zum SES-Terminal. Als am 2. Juli 2013 um 16.36 Uhr Frau K. eine SES Buchung am Terminal vornahm, haben wir am Computer in der SES-Übersichtsliste gesehen, dass die Buchung nicht mit ihrer Karte, sondern mit der Karte von Herrn B. erfolgte. Wir haben zudem beobachtet, dass Frau K. sowohl vor als auch nach der SES-Buchung im Archiv war.
Herr G. und ich wollten beobachten, ob dieser Missbrauch sich fortsetzt. Die weiteren Kontrollen erfolgten daher zu Zeiten, an denen Herr B. und Frau K. im Dienst waren und Herr B. einen Außendienst gebucht hatte, während Frau K. keinen Außendienst gebucht hatte.
Da ich auch bei den weiteren persönlichen Beobachtungen am 2. Juli 2013, am 25. Juli 2013 und am 18. September 2013 nicht sehen konnte, wie Frau K. an die Buchungskarte von Herrn B. kommt bzw. wie dieser am nächsten Arbeitstag wieder zu seiner Buchungskarte kommt und jeder Buchung durch Frau K. mit der Karte von Herrn B. gleich war, dass Frau K. vor und nach der Buchung im Archiv war, wartete ich am 7. Oktober 2013 ab 15.30 Uhr im Archiv, ob Frau K. erneut ins Archiv kommt und im Anschluss daran eine SES-Buchung für Herrn B. vornimmt. Dies war der Fall. Ich beobachtete, dass Frau K. ins Archiv kam und im vorderen Bereich des Archives irgendetwas machte. Danach verließ sie für zirka 10 Sekunden das Archiv und nahm mit der Buchungskarte von Herrn B. eine SES-Buchung vor. Danach kam sie wieder in das Archiv zurück, legte die SES-Karte in die vorbereitete Faszikelmappe zurück, in der bereits ein vorbereitetes Kuvert eingeklebt war. Diese Mappe wurde danach von Frau K. zwischen Regal und der Wand im Eingangsbereich hinterlegt.“
Laut Protokoll der Einvernahme von Frau K. vom 15. Oktober 2013 vor der MA 2 – Personalservice (in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte) führte diese zu den vier von ihr vorgenommenen Zeitbuchungen für B. u.a. aus wie folgt:
„Zusammengefasst kann ich sagen, dass Herr B. mich Anfang dieses Sommers einmal angerufen hat, weil er eine Autopanne hatte und nicht rechtzeitig vor der Schließung des Amtshauses zurückkommen konnte. Er hat mich daher gebeten für ihn die Buchungen am SES-Terminal vorzunehmen. Ich glaube das war das erste Mal, dass ich für ihn SES-Buchungen vorgenommen habe. Ich glaube, er hat mir bereits zuvor gesagt, dass er vor hat, seine SES-Karte nunmehr im Archiv aufzubewahren, weil ihm die Karte zuvor mehrmals kaputt gegangen ist, als er sie in seine Hosentasche gesteckt hatte. Außerdem hat er die Karte auch schon einmal verloren und mehrmals verlegt gehabt. Er hat auch schon einmal eine Diebstahlsmeldung bei der Polizei wegen seiner SES-Karte gemacht.
Ein weiteres Mal hat Herr B. mich im Sommer, das muss Ende Juli gewesen sein, angerufen und mich gebeten, für ihn eine SES-Buchung vorzunehmen, weil er keinen Parkplatz gefunden hat und geplant war, dass er mich nach Dienstende von der Dienststelle abholt. Er ist damals mit einem Kleinbus gefahren. Er ist mit dem Auto bei der Schnellbahnstation nahe der Dienststelle gestanden. Ich bin an diesem Tag mit Herrn B. nach Dienstende mitgefahren.
Ich denke der 18. September 2013 war der Tag, an dem ich mit Herrn B. nach Dienstschluss Parkettboden kaufen gefahren bin. Ich habe an diesem Tag die SES-Buchung vorgenommen, weil er mit dem Kleinbus auf mich bei der Schnellbahnstation gewartet hat. Wo anders hat er keinen Parkplatz gefunden.
Warum ich am 7. Oktober 2013 für Herrn B. sein Dienstende am SES-Terminal gebucht habe weiß ich noch genau. Wir hatten an diesem Tag ausgemacht, dass Herr B. mit mir eine Wohnung, die ich ersteigern wollte, anschaut. Herr B. war spät dran. Ich habe daher sein Dienstzeitende für ihn gebucht und er hat inzwischen im Auto bei der Schnellstation nahe der Dienststelle gewartet. Wir haben danach die Wohnung besichtigt, danach hat er mich zur Schule gefahren, wo ich eines meiner Kinder abgeholt habe.
Ich bin davon ausgegangen, dass Herr B. an den Tagen, an denen ich für ihn die SES-Buchungen vorgenommen habe, zuvor im Außendienst war. An anderen Tagen, als an den vier im Tatvorhalt genannten habe ich – soweit ich mich erinnern kann – keine SES-Buchungen vorgenommen. Ich möchte noch festhalten, dass ich durch die SES-Buchungen für Herrn B. keine Vorteile hatte und ich keinen Grund hatte ihm nicht zu glauben, dass er seine Dienstzeit eingehalten hat.“
Der das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffende Akt wurde in weiterer Folge der Disziplinarkommission der Stadt Wien vorgelegt. Die Disziplinarkommission der Stadt Wien erließ am 30. Oktober 2013 einen Bescheid an den nunmehrigen Beschwerdeführer, mit welchem dessen Suspendierung verfügt wurde.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen diesen Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien mit Schriftsatz vom 19.11.2013 Berufung an den Dienstrechtssenat der Stadt Wien.
Dieser Berufung war u.a. die oa Kopie einer vom Beschwerdeführer unterfertigten und mit 20.12.2011 datierten Nebenbeschäftigungsmeldung an die Dienststelle beigeschlossen. Ob diese Nebenbeschäftigungsmeldung dagegen tatsächlich bei der Dienststelle im Dezember 2011 eingelangt ist, ist strittig; wurde doch mit Schriftsatz der Dienststelle vom 29.11.2013 der Magistratsabteilung 2 mitgeteilt, dass im Personalakt des Beschwerdeführers keine Nebenbeschäftigungsmeldung erliegt.
Die Diziplinaranwältin gab an den Dienstrechtssenat eine Stellungnahme zu der eingebrachten Berufung ab.
Anlässlich seiner Einvernahme am 5.12.2013 bestätigte der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, Herr Pr., die diesbezügliche Angabe des Beschwerdeführers, wonach bei Außendiensten von Mitarbeitern der Dienststelle Außendiensttermine vorab in einem Außendienstkalender einzutragen sind. Darüber hinaus werden bei Außendiensten (mitunter) auch weitere Baustellen besichtigt. Von der Dienststelle habe der Beschwerdeführer weiters einige Minuten zu seinem Parkplatz zu gehen. Herrn Pr. sei niemals aufgefallen, dass der Beschwerdeführer in oder außerhalb der Dienstzeit einer Nebenbeschäftigung nachgehe.
Aus dem Disziplinarakt geht weiters hervor, dass dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz der Magistratsabteilung 2 vom 22.11.2013 zu nachfolgenden Vorwürfen Parteiengehör eingeräumt wurde:
„Parteiengehör:
Im Rahmen des Parteiengehörs wird Ihnen als Beschuldigter im Disziplinarverfahren zur Kenntnis gebracht, dass die Ihnen bei Ihrer niederschriftlichen Vernehmung als Beschuldigter im Disziplinarverfahren vom 10. Oktober 2013 unter Punkt 1) und Punkt 2) zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen insofern abgeändert werden, dass diese nunmehr lauten wie folgt:
1) Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung wiederholt in SES Außendienstzeiten gebucht haben, zu denen Sie tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen haben, und zwar insbesondere1) Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung wiederholt in SES Außendienstzeiten gebucht haben, zu denen Sie tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen haben, und zwar insbesondere
a) am 2. Mai 2013 insofern, als Sie laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 12.49 Uhr bis 16.29 Uhr (das sind 3.40 Stunden) Außendienstzeit gebucht haben, obwohl Sie lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse J.-Gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 50 Minuten nachvollziehbar ist, vorgenommen haben und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.50 Stunden erschlichen haben,
b) am 3. Mai 2013 insofern, als Sie laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 12.56 Uhr bis 16.30 Uhr (das sind 3.34 Stunden) Außendienstzeit gebucht haben, obwohl Sie tatsächlich keinen Außendienst geleistet haben und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 3.34 Stunden erschlichen haben,
c) am 6. Mai 2013 insofern, als Sie laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 12.46 Uhr bis 16.29 Uhr (das sind 3.43 Stunden) Außendienstzeit gebucht haben, obwohl Sie tatsächlich keinen Außendienst geleistet haben und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 3.43 Stunden erschlichen haben, und
d) am 7. Mai 2013 insofern, als Sie laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 12.52 Uhr bis 16.30 Uhr (das sind 3.38 Stunden) Außendienstzeit gebucht haben, obwohl Sie lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse W.-Straße in Wien, für welche die Dauer von zirka 40 Minuten nachvollziehbar ist, vorgenommen haben und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 2.58 Stunden erschlichen haben.
2) Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt am SES-Terminal Ihrer Dienststelle die Buchung des Endes von Außendienstzeiten vornehmen haben lassen, obwohl Sie zu den gebuchten Außendienstzeiten tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen haben und zwar insbesondere indem Sie2) Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt am SES-Terminal Ihrer Dienststelle die Buchung des Endes von Außendienstzeiten vornehmen haben lassen, obwohl Sie zu den gebuchten Außendienstzeiten tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen haben und zwar insbesondere indem Sie
a) am 2. Juli 2013 das Ende der laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 12.35 Uhr bis 16.36 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 4.01 Stunden) von Frau K. vornehmen haben lassen, obwohl Sie tatsächlich keinen Außendienst geleistet haben und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 4.01 Stunden erschlichen haben,
b) am 25. Juli 2013 das Ende der laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 13.02 Uhr bis 17.11 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 4.05 Stunden) von Frau K. vornehmen haben lassen, obwohl Sie tatsächlich keinen Außendienst geleistet haben und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 4.05 Stunden erschlichen haben,
c) am 18. September 2013 das Ende der laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 12.42 Uhr bis 16.13 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 3.31 Stunden) von Frau K. vornehmen haben lassen, obwohl Sie lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse S.-gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 45 Minuten nachvollziehbar ist, vorgenommen haben und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.16 Stunden erschlichen haben, und am 7. Oktober 2013 das Ende der laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 12.35 Uhr bis 15.59 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 3.24 Stunden) von Frau K. vornehmen haben lassen, obwohl Sie lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse A.-gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 40 Minuten nachvollziehbar ist, und an der Adresse V.-straße in Wien, für welche die Dauer von zirka 20 Minuten (inklusive Fahrzeit zur Baustelle) nachvollziehbar ist, vorgenommen haben, und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.24 Stunden erschlichen haben.c) am 18. September 2013 das Ende der laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 12.42 Uhr bis 16.13 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 3.31 Stunden) von Frau K. vornehmen haben lassen, obwohl Sie lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse S.-gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 45 Minuten nachvollziehbar ist, vorgenommen haben und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.16 Stunden erschlichen haben, und am 7. Oktober 2013 das Ende der laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 12.35 Uhr bis 15.59 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 3.24 Stunden) von Frau K. vornehmen haben lassen, obwohl Sie lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse A.-gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 40 Minuten nachvollziehbar ist, und an der Adresse römisch fünf.-straße in Wien, für welche die Dauer von zirka 20 Minuten (inklusive Fahrzeit zur Baustelle) nachvollziehbar ist, vorgenommen haben, und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.24 Stunden erschlichen haben.
d) Im Rahmen des Parteiengehörs wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu den obgenannten Tatvorwürfen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einzubringen.
Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Disziplinarverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen nicht Gebrauch machen.“
In seiner Stellungnahme vom 11.12.2013 führte der Beschwerdeführer zu diesem Vorhalt aus wie folgt:
„In umseits rubrizierter Disziplinarsache wurde dem Beschuldigten mit Note der Magistratsabteilung 2 - Personalservice vom 22.11.2013, dem ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 28.11.2013, die Gelegenheit im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt, zu weiteren bzw. abgeänderten nunmehr angelasteten vermeintlichen Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten Stellung zu nehmen.
Der Beschuldigte nimmt nunmehr fristgerecht das ihm eingeräumte Parteiengehör wahr und erstattet folgende
Stellungnahme:
ad 1.) vermeintliche Erschleichung der Arbeitszeit in der Zeit 01.04.2012 bis 07.05.2013:
Festgehalten wird, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.
Auch mutet seltsam an, dass die Behörde dem Beschuldigten einen Zeitraum von 01.04.2012 bis 07.05.2013 zur Last legt, im Einzelnen dann aber offenbar keine weiteren genaueren Erhebungen dazu angestellt hat, sondern nur vier vermeintliche Tatzeitpunkte, sohin den 02.05.2013, 03.05.2013, 06.05.2013 und den 07.05.2013 und im Grunde genommen daher lediglich 4 Werktage von einem gesamt zur Last gelegten Zeitraum von über einem Jahr anlastet.
Die Behörde nimmt offenbar den Tag der Einführung des SES am 01.04.2012 als Beginn des Zeitpunktes für den dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwurf, wiewohl es hierfür keine tatsächlichen Ermittlungsergebnisse gibt, sondern lediglich vage Vermutungen, ja selbst die Aufzeichnungen der „vermeintlichen Auffälligkeiten“ ohne jeglichen tatsächlichen Nachweis durch die Dienststelle beginnen erst mit Oktober 2012 (AS 38), diese Vorgehensweise ist daher unzulässig.
Festgehalten wird weiters, dass dem Beschuldigten in diesem vorgeworfenen Gesamtzeitraum auch eine telefonische Ein- bzw. Ausbuchung seiner Arbeitszeit gestattet war.
Auch wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte aufgrund der vagen Vermutungen seines Dienstgebers ohnehin bereits am 08.05.2013 eine Weisung erhalten hat und damit die im Spruchpunkt 1.) zur Last gelegten vermeintlichen Vorwürfe mit Aussprache einer Weisung ohnehin bereits geahndet wurden. Diese nunmehr zu einer Dienstpflichtverletzung zu erheben, entbehrt, abgesehen vom Umstand, dass der Beschuldigte diese auch gar nicht begangen hat, jeder Grundlage.
Wie der Beschuldigte bereits im Zuge seiner Einvernahme am 10.10.2013 angegeben hatte, werden in den Außendienstkalender ausschließlich konkrete Außendiensttermine eingetragen. Oftmals aber werden auf dem Weg zur Baustelle oder am Weg von dieser zurück zur Dienststelle auch andere Baustellen mitbesichtigt bzw. kontrolliert, was letztlich gesamt zu einem wesentlich längeren, als ursprünglich geplanten Außendienst führen kann.
Dies ist innerhalb der Dienststelle genereller Usus und wurden die Werkmeister seitens der Dienststelle zu einer solchen Vorgehensweise im Sinne einer Effizienz hierzu ausdrücklich angehalten.
Auch ist es betriebliche Übung, dass bei besichtigten Baustellen, die einer entsprechenden Kontrolle standhalten, nicht unbedingt ein Aktenvermerk zu errichten ist.
(…)
Unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten wird nunmehr zu den einzelnen Vorhalten - mit dem Hinweis des vorenthaltenen Dienstkalenders des Beschuldigten und dem Umstand, dass eine exakte Rekonstruktion in Anbetracht des bereits geraumen verstrichenen Zeitraumes nicht möglich ist- ebenso Stellung genommen wie folgt:
Ad 1a) vermeintliche Erschleichung von Arbeitszeit am 02,05.2013 im vermeintlichen Ausmaß von 2,50 Stunden:
Der von der Behörde in offensichtlicher Anlehnung an die Vorgabe durch die Dienststelle angenommene Zeitaufwand für den vorgenommenen Außendienst im Ausmaß von 50 Minuten kann nicht nachvollzogen werden, da diese offensichtlich im Generellen wesentliche Zeitfaktoren zu berücksichtigen außer Acht lässt:
1) Fahrt von der Dienststelle zur Adresse laut Überwachungsakt/Einsatzort;
2) Vorzunehmende Parkplatzsuche;
3) Vorzunehmender Fußmarsch vom Parkplatz zum Einsatzort (Baustelle);
4) Finden eines Verantwortlichen auf der Baustelle, was bei nicht sofortigen Antreffen
auch mit entsprechendem Warten verbunden sein kann;4) Finden eines Verantwortlichen auf der Baustelle, was bei nicht sofortigen Antreffen , auch mit entsprechendem Warten verbunden sein kann;
5) Besprechen der Situation bzw. Befragung des Verantwortlichen mit Hinweis bzw.
Schilderung des weiteren Ablaufes bzw. zu setzenden Maßnahmen des Bauführers, umeiner sonst eventuell drohenden Maßnahme/Verwaltungsstrafe zu entgehen;
6) Vorzunehmender Fußmarsch zurück zum Parkplatz/Fahrzeug;
7) Gegebenenfalls Anfertigen von Notizen zum Sachverhalt (zur späteren Erfassung in
einem Aktenvermerk und zur Übertragung der besichtigten Adresse in den
Dienstkalender);7) Gegebenenfalls Anfertigen von Notizen zum Sachverhalt (zur späteren Erfassung in , einem Aktenvermerk und zur Übertragung der besichtigten Adresse in den , Dienstkalender);
8) Besichtigung weiterer Baustellen, insbesondere solcher in anderen Bezirken (zB Start der Besichtigung der ersten Baustelle im ... Bezirk, Weiterfahrt zu einer weiteren
Baustelle im ... Bezirk)8) Besichtigung weiterer Baustellen, insbesondere solcher in anderen Bezirken (zB Start der Besichtigung der ersten Baustelle im ... Bezirk, Weiterfahrt zu einer weiteren , Baustelle im ... Bezirk)
9) Rückfahrt in Richtung Dienststelle, dabei:
10) Überprüfung von diversen anderen am Weg liegenden Baustellen (wie zB. bei gerade in Bearbeitung befindlichen Akten bzw. bei augenscheinlichen Auffälligkeiten auf
Baustellen);10) Überprüfung von diversen anderen am Weg liegenden Baustellen (wie zB. bei gerade in Bearbeitung befindlichen Akten bzw. bei augenscheinlichen Auffälligkeiten auf , Baustellen);
11) Bei Außendiensten um die Mittagszeit: Zeit für Essenseinnahme/‘‘Mittagspause“;
12) Allfällige Rückkehr zur Dienststelle, wobei auch hier wiederum Staus im Zuge des
Berufsverkehrs zur „rush hour“ zu berücksichtigen sind;12) Allfällige Rückkehr zur Dienststelle, wobei auch hier wiederum Staus im Zuge des , Berufsverkehrs zur „rush hour“ zu berücksichtigen sind;
Die von der Behörde daher vorgenommene Ca-Angabe von vermeintlich erschlichener Arbeitszeit im Ausmaß von ca. 2,50 Stunden ist unter Hinweis auf obige Ausführungen daher ad absurdum gebracht bzw. erweist sich als unrichtig errechnet, da viele oben aufgezeigten Faktoren zu Lasten des Beschuldigten schlicht unberücksichtigt geblieben sind.
Es wird nunmehr als Beispiel für den Weg in den ... Bezirk folgendes Zeitdiagramm verfasst:
Für das Verlassen des Dienstortes und den Gang zur Garage sind 10 Minuten zu veranschlagen. Die Fahrzeit zu einer Baustelle im ... Bezirk (adressenabhängig) ist mit mindestens 20 bis 25 Minuten zu veranschlagen. Für die Parkplatzsuche sind weitere 10 bis 15 Minuten zu veranschlagen. Für den Weg vom Parkplatz zur Baustelle sind 10 Minuten (mit Orientierung) zu veranschlagen.
Da im ... Bezirk meistens Dachgeschoßausbauten zu begutachten sind (ca. 90 %) ist der Fußweg ins Dachgeschoß zu beschreiten (4.-6. Stockwerk). Dann erfolgt eine Orientierung auf der Baustelle, es muss der Bauleiter gefunden werden und muss auf diesen gewartet werden. Dieser Zeitraum ist mit ca. 5-30 Minuten zu veranschlagen. Dann ist die Plan-Skizze durchzugehen, weiters mit dem Polier die Baustelle zu besichtigen. Hierfür ist ein Minimum von 30 Minuten zu veranschlagen, dabei wird jede Wand besichtigt.
Im Anschluss wieder Rückweg zum Fahrzeug und Rückfahrt zur Dienstelle mit gleicher Zeitdauer wie oben für den Hinweg angegeben. Zusammen ergibt dies bereits eine Zeitdauer von maximal 2 3/4 Stunden.
Bei dieser Veranschaulichung sind die oben aufgezeigten Punkte 7. -11. noch gar nicht berücksichtigt, die für sich allein zumindest eine Stunde in Anspruch nehmen.
Als Beispiel für den Weg in den ... Bezirk ergibt sich folgendes Zeitdiagramm:
Für das Verlassen des Dienstortes und Gang zur Garage sind 10 Minuten zu veranschlagen. Der Weg nach ... ist mit mindestens 30 Minuten zu veranschlagen, dann weitere 10 Minuten für die Parkplatzsuche, Baustellenorientierung 20 bis 25 Minuten, Baustelle Polier finden 20 Minuten, Besichtigung mit Plan 20 bis 30 Minuten.
Im Anschluss wieder Rückweg zum Fahrzeug und Rückfahrt zur Dienstelle mit gleicher Zeitdauer wie oben für den Hinweg angegeben. Zusammen ergibt dies bereits eine Zeitdauer von maximal 2 3/4 Stunden.
Bei dieser Veranschaulichung sind die oben aufgezeigten Punkte 7.-11. Noch gar nicht berücksichtigt, die für sich allein zumindest eine Stunde in Anspruch nehmen.
Auch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Weisung besteht, dass die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst verbracht werden soll, Auch dies können die Zeugen Pr. und Pe. bestätigen.
Auszuführen ist weiters, dass zum Beispiel im Februar 2013 vom Disziplinarbeschuldigten 32 Baustellen-Besichtigungen, 8 Fertigstellungsanzeigen, 29 Baubeginnsanzeigen gemäß § 62 Wiener Bauordnung, 6 Fertigstellungsanzeigen gemäß § 62 Wiener Bauordnung sowie 17 Kanaleinmündungsgebührenvorschreibungen erledigt wurden.Auszuführen ist weiters, dass zum Beispiel im Februar 2013 vom Disziplinarbeschuldigten 32 Baustellen-Besichtigungen, 8 Fertigstellungsanzeigen, 29 Baubeginnsanzeigen gemäß Paragraph 62, Wiener Bauordnung, 6 Fertigstellungsanzeigen gemäß Paragraph 62, Wiener Bauordnung sowie 17 Kanaleinmündungsgebührenvorschreibungen erledigt wurden.
Diese entsprechenden Tätigkeiten haben sich auch über die ganze Zeit hinweg durchgezogen.
Der Beschuldigte muss sich dementsprechend auch noch weiteres Vorbringen vorbehalten, da er seine Aufzeichnungen im Dienstkalender eingetragen hat und dieser offensichtlich von seiner Dienststelle widerrechtlich eingezogen worden ist, diesem daher nicht mehr zur Verfügung steht, was gegen die Grundsätze des Fair Trial verstößt.
Es wird unter anderem auch gestellt der
ANTRAG
der Dienststelle aufzutragen, den Dienstkalender des Disziplinarbeschuldigten zur weiteren Präzisierung auszuhändigen.
Beweis: - wie bisher
-weiter Beweise bis zur Vorlage des Dienstkalenders vorbehalten
Ad 1b) vermeintliche Erschleichung von Arbeitszeit am 03.05.2013 im vermeintlichen Ausmaß von 3,34 Stunden:
Vorauszuschicken ist, dass es wohl wider jeglicher Vernunft und Logik entspricht und bar jeder Realität ist, einen Außendienst zu buchen und dabei gar keine Akten zu bearbeiten bzw. Aufzeichnungen hierzu führen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass über persönliche Anweisung von Herrn L. vor Antritt eines jeden Außendienstes diesem die Adresse und der Anlassfall bzw. die beabsichtigte Erledigung der Ortserhebung persönlich und schriftlich bekannt zu geben war. Schon alleine aus diesem Grunde konnten nicht sämtliche durchgeführten Erledigungen bzw. Adressen im Dienstkalender nachgetragen werden bzw. erschien dies aufgrund der ohnehin stattgefundenen schriftlichen Bekanntgabe an Herrn L. nicht erforderlich.
Dieser hat in weiterer Folge zu keinem Zeitpunkt, sohin im Ablauf von 5 Monaten, insbesondere bei den in dieser Zwischenzeit mehrfach stattgefundenen Monatsabschlüssen auf Unklarheiten hingewiesen, sondern diese vielmehr unterschriftlich zur Kenntnis genommen
Dies wird der Vorgesetzte des Beschuldigten zu erklären haben, vor allem im Hinblick auf die ihm obliegende Pflicht gemäß dem Erlass der Magistratsdirektion zu MD-766/1/04 bzw. Punkt 2. der Niederschrift vom 08.05.2013.
Die (nachweisliche) Anzahl der bearbeiteten Akten laut Rückstandsliste erfordert schon rein rechnerisch mindestens 2-3 Außendienste täglich.
Natürlich hat der Beschuldigte zu sämtlichen Außendiensten handschriftliche Notizen geführt und die für den jeweiligen Außendienst vorgesehenen Akten vorbereitet, sohin ausgehoben und mitgeführt. Seine Notizen befanden sich auf dem persönlichen Arbeitsplatz, zu dem er keinen Zutritt mehr hat und ist davon auszugehen, dass die selbigen bereits entfernt worden sind.
Aufgrund der großen Stressbelastung und der Fokussierung der zufriedenstellenden inhaltlichen Erledigung der Akten wurde an den genannten Zeitpunkten offensichtlich übersehen, entsprechende Übertragungen in den Dienstkalender vorzunehmen.
Fehlende bzw. mangelhaft geführte Dokumentationen bedeuten jedoch keinesfalls, dass diese Tätigkeiten, sohin die gebuchten Außendienste nicht auch tatsächlich vorgenommen worden sind.
Der persönliche Dienstkalender des Beschuldigten wurde widerrechtlich vom Arbeitsplatz entfernt und eingezogen, seine sofortige Herausgabe wird hiermit nochmals beantragt.
Beweis: wie bisher
-weitere Beweise bis zur Vorlage des Dienstkalenders vorbehalten
Ad 1c) vermeintliche Erschleichung von Arbeitszeit am 06.05.2013 im vermeintlichen Ausmaß von 3,43 Stunden:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen zu 1 b) verwiesen,
Beweis: wie bisher
- weitere Beweise bis zur Vorlage des Dienstkalenders vorbehalten
Ad 1d) vermeintliche Erschleichung von Arbeitszeit am 07.05.2013 im vermeintlichen Ausmaß von 3.34 Stunden:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen zu 1 a) verwiesen.
Beweis: wie bisher
- weitere Beweise bis zur Vorlage des Dienstkalenders vorbehalten
ad 2.) vermeintliche Erschleichung der Arbeitszeit in der Zeit 08.05.2013 bis 07.10.2013:
Auch diese dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwürfe stimmen nicht. Einzig richtig ist, dass zu den hier vier genannten Tagen, nicht der Beschuldigte selbst, sondern Frau K. das Ende der Arbeitszeit des Beschuldigten gebucht hat.
Auch hier belangt die Behörde den Beschuldigten in einem von 08.05.2013-07.10.2013, wiewohl es für den Gesamtzeitraum keine tatsächlichen Erhebungen oder Nachweise gibt.
Es wurde dem Beschuldigten zwar mit 08.05.2013 untersagt, keine telefonischen Ausbuchungen mehr vorzunehmen, dies bedeutet allerdings noch nicht, dass er beginnend von 08.05.2013 bis 07.10.2013 auch tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, Vermutungen reichen nicht aus, es wird auf die Beweispflicht der Behörde verwiesen.
Fakt ist, dass der Beschuldigte auch in diesem Zeitraum keine Arbeitszeit erschlichen hat, sondern auch hier pflichtgemäß bis zum Ende der von ihm angegebenen Arbeitszeit seine Aufgaben erfüllt hat.
Aus dem Umstand, dass die Dienststelle keine Arbeitsaufzeichnungen findet, kann noch nicht geschlossen werden, dass überhaupt keine Außendienste verrichtet worden sind.
Nochmals wird an dieser Stelle festgehalten und geht auch aus AS 6 hervor, dass dem Beschuldigten mit 08.05.2013 die persönliche Weisung erteilt worden ist, seinen Vorgesetzten Hr. L. vor Antritt eines jeden Außendienstes über die Adresse, den Anlassfall und die beabsichtigte Erledigung der Ortserhebung zu informieren. Dieser Weisung ist der Beschuldigte nachweislich nachgekommen und befinden sich sämtliche handschriftlichen Aufzeichnungen darüber bei dem Vorgesetzten Hr. L..
Beweis: - wie bisher, insbesondere
- Einvernahme Wkm Pe., p.A Dienststelle
- Einvernahme Wkm Pr., p.A. Dienststelle
Ad 2a) vermeintliche Erschleichung von Arbeitszeit am 02.07.2013 im vermeintlichen Ausmaß von 4,01 Stunden:
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Ausführungen zu Punkt 1) und 1b) verwiesen. Wie der Beschuldigte bereits selbst ausgeführt hat, ereignete sich an diesem Tag auf dem Rückweg zur Dienststelle eine Autopanne. Eine telefonische Mitteilung an seinen Vorgesetzen scheiterte mangels Erreichbarkeit, da dieser bereits um diese Zeit keinen Dienst mehr versah.
Daher bat er Fr. K. um Ausbuchung seiner Dienstzeit, was keine Erschleichung der Arbeitszeit darstellt, sondern vielmehr eine Ersparnis. Denn hätte er die Wiederinbetriebnahme seines Fahrzeuges abgewartet, oder wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln udgl. zurück zur Dienststelle gefahren, wäre es zu einer viel späteren Ausbuchung gekommen.
Beweis: -wie bisher
- weitere Beweise bis zur Vorlage dies Dienstkalender vorbehalten
Ad 2b) vermeintliche Erschleichung von Arbeitszeit am 25.07.2013 im vermeintlichen Ausmaß von 4,05 Stunden:
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Ausführungen zu Punkt 1) und 1b) verwiesen.
Beweis: - wie bisher
- weitere Beweise bis zur Vorlage des Dienstkalenders vorbehalten
Ad 2c) vermeintliche Erschleichung von Arbeitszeit am 18.09.2013 im vermeintlichen Ausmaß von 2,16 Stunden:
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Ausführungen zu Punkt 1), 1a) und 1b) verwiesen.
Beweis: - wie bisher
- weitere Beweise bis zur Vorlage des Dienstkalenders vorbehalten
Ad 2d) vermeintliche Erschleichung von Arbeitszeit am 07.10.2013 in vermeintlichen Ausmaß von 2,24 Stunden:
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Ausführungen zu Punkt 1), 1a) und 1b) verwiesen.
Beweis: - wie bisher
- weitere Beweise bis zur Vorlage des Dienstkalenders vorbehalten
Es wird daher beantragt, das Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.“
Mit Entscheidung vom 16. Dezember 2013 behob der Dienstrechtssenat der Stadt Wien den Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 30.10.2013 im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der Zusammenlegung der Verfahren gegen den Beschwerdeführer einerseits und Fr. K. andererseits an der Beschlussfassung durch die Disziplinarkommission der Stadt Wien eine unzuständige Beisitzerin mitgewirkt habe.
Mit am 7.1.2014 bei der Disziplinarbehörde eingelangtem (aufgrund der Disziplinaranzeige verfasstem) Schriftsatz der Dienststelle vom 2.1.2014 wurde der Disziplinarbehörde mitgeteilt wie folgt:
„Hinsichtlich der Außendienstdokumentation von Mitarbeitern im Dezernat wird angemerkt, dass Koll. Wkm. Pr. und Wkm. Pe. vorbildliche Außendienstaufzeichnungen führen und aufgrund der Art, Schlüssigkeit und des Umfanges der darüber angefertigten Aktenvermerke kein Zweifel an der Außendiensttätigkeit und der Anzahl der Baustellenbesichtigungen dieser Mitarbeiter besteht. Koll. Wkm. S. wurde vom Dezernatsleiter mehrfach aufgefordert, seine Außendiensttätigkeit nachhaltig und nachvollziehbar zu dokumentieren, da auch er in seiner Dokumentationstätigkeit Mängel aufwies. Koll. Wkm. S. ist jedoch nicht mehr in der Gebietsgruppe tätig.
Hinsichtlich der Baustellenbesichtigung von anderen Baustellen als im Dienstkalender eingetragen kann davon ausgegangen werden, dass diese Baustellen, die auf dem Weg zu den konkret im Dienstkalender eingetragenen zusätzlich kontrolliert werden, im Regelfall meistens nur augenscheinlich kontrolliert werden. Falls sich im Zuge der augenscheinlichen Kontrolle Unschlüssigkeiten ergeben sollten und eine intensivere Nachschau erforderlich wäre, ist diese dann allerdings auch zu protokollieren. Irgendwelche Protokolle dieser Art seitens des Koll. B. sind nicht bekannt, im Gegensatz zu anderen Mitarbeitern in der Dienststelle.
Die Behauptung weisungsgemäß wäre mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst zu verbringen entbehrt im fraglichen Beobachtungszeitraum jeder rechtlichen Grundlage und es wurden von den Vorgesetzten keinerlei diesbezügliche Anordnungen getroffen. Lediglich zur Berechtigung der Auszahlung eines entsprechenden Anteils der Funktionszulage ist erforderlich, dass mindestens 28 h im Monat im Außendienst zu erbringen sind, wobei ein Außendienst nur dann als Außendienst bei dieser Berechnung berücksichtigt wird, wenn dieser länger als 3 h dauert.
Wenn man die Anzahl der Erledigungen des Herrn B. mit Bediensteten mit gleicher Art der Betätigung für einen bestimmten Zeitraum (im gegenständlichen Fall Februar 2013 bis Juni 2013) vergleicht, fällt auf, dass Herr B. im Regelfall eine unterdurchschnittliche Erledigungsanzahl aufweist:
Wkm B. Durchschnitt
Erledigte Baubeginnsanzeigen 70 90
Erledigte Fertigstellungsanzeigen 37 83
Erledigte Baubeginnsmeldungen 69 40
Erledigte Fertigstellungsmeldungen 36 46
Hinsichtlich der erledigten Baubeginnsmeldungen bei Bauanzeigen gem. § 62 BO für Wien ist anzumerken, dass diese lediglich zur Kenntnis genommen werden, eine Nachschau vor Ort in der Regel nicht statt findet und sich die Bearbeitung auf reine Bürotätigkeit im administrativ formellen Bereich mit geringfügigem zeitlichen Aufwand erstreckt. Hinsichtlich der erledigten Baubeginnsmeldungen bei Bauanzeigen gem. Paragraph 62, BO für Wien ist anzumerken, dass diese lediglich zur Kenntnis genommen werden, eine Nachschau vor Ort in der Regel nicht statt findet und sich die Bearbeitung auf reine Bürotätigkeit im administrativ formellen Bereich mit geringfügigem zeitlichen Aufwand erstreckt.
Weiters wird angemerkt, dass nicht in jedem Fall alles bei einer Baustellenkontrolle besichtigt und überprüft werden muss, in vielen Fällen reicht auch eine formale Überprüfung entweder im Amt oder auf der Baustelle aus, ohne dass alle Einzelheiten der Angaben in den Plänen mit dem tatsächlich Bauvorhaben überprüft werden. Die Tiefe der Prüfung liegt im Ermessen der Werkmeister und Werkmeisterinnen und ergibt sich aus vielen Umständen {Verlässlichkeit der Firmen, bisherige Vorkommnisse, Art der Bauführung, Anrainerbeschwerden usw.).
Zu den vorgenommenen und in Rede stehenden Außendienstbuchungen ist im Detail anzuführen:
2.5.2013: Außendienstbuchung von 12:49 bis 16:29 = 3:40h Außendienst
Angegebene Baustellen:
J.-Gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, It. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 15:00 besichtigt und überprüft, die Hinweistafel It. BO wegen des Baubeginns fehlte, It. AV wurde telefonisch am 7.5.2013 gemeldet, dass diese nunmehr vorhanden ist. Die Fahrzeit zur Adresse J.-Gasse beträgt ca. 30 min, für die Feststellungen gemäß AV wird ein Zeitraum von 20 min veranschlagt. Die Gesamtzeit beträgt daher ca. 0:50 h. Es ist daher davon auszugehen, dass 2:50 h Außendienst vorgetäuscht wurden.J.-Gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, römisch eins t. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 15:00 besichtigt und überprüft, die Hinweistafel römisch eins t. BO wegen des Baubeginns fehlte, römisch eins t. AV wurde telefonisch am 7.5.2013 gemeldet, dass diese nunmehr vorhanden ist. Die Fahrzeit zur Adresse J.-Gasse beträgt ca. 30 min, für die Feststellungen gemäß AV wird ein Zeitraum von 20 min veranschlagt. Die Gesamtzeit beträgt daher ca. 0:50 h. Es ist daher davon auszugehen, dass 2:50 h Außendienst vorgetäuscht wurden.
Ad 1a)
Zum gegenständlichen Außendienst ist hervorzuheben, dass diese Baustellenbesichtigung durch die Anzeige eines Anrainers veranlasst wurde, da der Behörde weder ein Baubeginn gemeldet noch ein Bauführer bekanntgegeben wurde. Lt. AV über die Baustellenbesichtigung wurde auf der Baustelle lediglich mit dem Eigentümer der Liegenschaft gesprochen, was besprochen wurde, ist nicht vermerkt; anzumerken ist jedoch, dass in den folgenden Tagen sowohl der Baubeginn als auch die Bauführerbekanntgabe erfolgte. Hinsichtlich des Umfanges des Aufwandes der Baustellenbesichtigung wird bekanntgegeben, dass bei diesem Bauvorhaben lediglich das Dachgeschoss eines Einfamilienhauses erneuert wurde und daher die Situation in wenigen Minuten beurteilbar ist, ein Zeitaufwand von einer Stunde und 29 min ist nicht erklärbar, wenn man annimmt, dass die Baustellenbesichtigung um 15:00 begann und um 16:29 It. SES endete. Aufgrund der Verkehrssituation und Parkplatzsituation sind die obigen Angaben zur Fahrzeit aufgrund eigener Erfahrung nicht glaubwürdig und plausibel, da Herr L. wesentlich weniger Gehzeiten, Anfahrzeiten und Parkplatzsuchzeiten für entsprechende Baustellenbesichtigungen im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft aus Erfahrung benötigt. Eine Rückfahrt zur Dienststelle ist an diesem Tag ebenfalls nicht erfolgt, da ja sonst keine telefonische Ausbuchung erfolgen hätte müssen. Daher bleiben die obigen Angaben vollinhaltlich aufrecht, maximal kann man die vorgetäuschte Arbeitszeit um eine eventuelle Essenszeit reduzieren. Die im Schreiben der RA genannten Zeiten für Baustellenorientierung, Suche nach einem Polier, Besichtigung, Parkplatzsuchzeiten und Gehzeiten zur Baustelle sind nicht nachvollziehbar und aufgrund der Nichtanwesenheit eines Vertreters der Baufirma und der Größe der Baustelle rein fiktiv und ohne realen Bezug zum Vorgefundenen Sachverhalt.Zum gegenständlichen Außendienst ist hervorzuheben, dass diese Baustellenbesichtigung durch die Anzeige eines Anrainers veranlasst wurde, da der Behörde weder ein Baubeginn gemeldet noch ein Bauführer bekanntgegeben wurde. Lt. AV über die Baustellenbesichtigung wurde auf der Baustelle lediglich mit dem Eigentümer der Liegenschaft gesprochen, was besprochen wurde, ist nicht vermerkt; anzumerken ist jedoch, dass in den folgenden Tagen sowohl der Baubeginn als auch die Bauführerbekanntgabe erfolgte. Hinsichtlich des Umfanges des Aufwandes der Baustellenbesichtigung wird bekanntgegeben, dass bei diesem Bauvorhaben lediglich das Dachgeschoss eines Einfamilienhauses erneuert wurde und daher die Situation in wenigen Minuten beurteilbar ist, ein Zeitaufwand von einer Stunde und 29 min ist nicht erklärbar, wenn man annimmt, dass die Baustellenbesichtigung um 15:00 begann und um 16:29 römisch eins t. SES endete. Aufgrund der Verkehrssituation und Parkplatzsituation sind die obigen Angaben zur Fahrzeit aufgrund eigener Erfahrung nicht glaubwürdig und plausibel, da Herr L. wesentlich weniger Gehzeiten, Anfahrzeiten und Parkplatzsuchzeiten für entsprechende Baustellenbesichtigungen im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft aus Erfahrung benötigt. Eine Rückfahrt zur Dienststelle ist an diesem Tag ebenfalls nicht erfolgt, da ja sonst keine telefonische Ausbuchung erfolgen hätte müssen. Daher bleiben die obigen Angaben vollinhaltlich aufrecht, maximal kann man die vorgetäuschte Arbeitszeit um eine eventuelle Essenszeit reduzieren. Die im Schreiben der RA genannten Zeiten für Baustellenorientierung, Suche nach einem Polier, Besichtigung, Parkplatzsuchzeiten und Gehzeiten zur Baustelle sind nicht nachvollziehbar und aufgrund der Nichtanwesenheit eines Vertreters der Baufirma und der Größe der Baustelle rein fiktiv und ohne realen Bezug zum Vorgefundenen Sachverhalt.
3.5.2013: Außendienstbuchung von 12:56 bis 16:30 = 3:34h Außendienst
Angegebene Baustellen:
Unleserliche und nicht zuordenbare Adresse, L.-gasse (Ohne ONr.) Kein zugehöriger AV aufgrund der unleserlichen Adresse bzw. der Adressangabe ohne ONr. zuordenbar. Auch eine Gesamtbetrachtung aller Eingangstücke im Zeitraum von 1.10.2012 bis zum gegenständlichen Datum ergab keine Zuordnung zu einer Adresse in der L.-gasse. Es ist daher davon auszugehen, dass 3:34 h Außendienst vorgetäuscht wurden.
Ad 1b)
Welcher Außendienst an diesem Tag verrichtet wurde, kann aus der Aktenlage nicht nachvollzogen werden, da bis heute von Herrn B. keine Angaben darüber gemacht wurden, welchen Außendienst er an diesem Tag wahrgenommen hat. Entgegen der Ansicht des RA war zum fraglichen Zeitpunkt an Herrn B. noch nicht die Weisung ergangen, vor jedem Außendienst die Adresse und den Anlassfall schriftlich zu melden, daher stehen nur die Aufzeichnungen des Dienstkalenders zur Verfügung, und in diesem ist kein Außendienst eingetragen.
Hinsichtlich der mangelhaften Dokumentation der Außendienste sowie der darüber anzufertigenden Aktenvermerke wurde oft bei entsprechenden Anlassfällen Herr B. darauf hingewiesen und von Hr. L. persönlich angeleitet, die Aufzeichnungen vollständig und schlüssig zu führen. Diese Ermahnungen und Belehrungen fanden immer im konkreten Anlassfall statt und wurden über den gesamten Zeitraum der Zusammenarbeit laufend durchgeführt.
6.5.2013: Außendienstbuchung von 12:46 bis 16:29 = 3:43h Außendienst
Keine angegebene Baustelle:
Es ist daher davon auszugehen, dass 3:43 h Außendienst vorgetäuscht wurden.
Ad 1c)
Es wird auf die Ausführungen zu 1 b) verwiesen.
7.5.2013: Außendienstbuchung von 12:52 bis 16:30 = 3:38h Außendienst
Angegebene Baustellen:
M.-gasse: kein AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, für den seit 17.4.2013 gemeldeten Baubeginn wurde noch kein AV angefertigt. Es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde.
W.-Straße: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, Kaminköpfe sind saniert. Die Fahrzeit zur Adresse W.-Straße beträgt ca. 30 min, für die Feststellungen gemäß AV wird ein Zeitraum von 10 min veranschlagt. Die Gesamtzeit beträgt daher ca. 0:40 h. Es ist daher davon auszugehen, dass 2:58 h Außendienst vorgetäuscht wurden.
Ad 1d)
Auf die Ausführungen zu 1a) wird verwiesen.
Bemerkenswert ist, dass an den vier oben angeführten Tagen die telefonischen Ausbuchungen entweder um 16:29 oder 16:30 erfolgten. Betrachtet man den gesamten Zeitraum der Tätigkeit im Rahmen des Dezernats der Dienststelle (ab dem 1.10.2013), so ist sehr wohl statistisch signifikant auffällig, dass eine Vielzahl von Außendiensten von Herrn B. um 16:30 (teilweise exakt bzw. mit wenigen Minuten Abweichung vom Zeitpunkt 16:30) endeten, was den Eindruck hinterlässt, dass Herr B. regelmäßig um 16:30 ausbucht. Auf den Vorwurf, dass er dies getan hat, reagierte er mit der Bemerkung, dass man ja auf seine 3 Außendienststunden kommen müsse, um die Funktionszulage zu beziehen.
Ab 8. Mai 2013 waren Koll. B. telefonische Ausbuchungen verboten.
2.7.2013: Außendienstbuchung von 12:35 bis 16:36 = 4:01h Außendienst
Angegebene Baustellen:
R.-gasse: kein AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, It. AV vom 19.7.2013 wurde der Baubeginn von Koll. Pr. überprüft, der festhielt, dass keine Überprüfung vor Ort wegen Geringfügigkeit erforderlich ist. Es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde.R.-gasse: kein AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, römisch eins t. AV vom 19.7.2013 wurde der Baubeginn von Koll. Pr. überprüft, der festhielt, dass keine Überprüfung vor Ort wegen Geringfügigkeit erforderlich ist. Es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde.
I.-gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, allerdings wurde It. diesem AV die Baustelle von Koll. B. am 5.6.2013 um 13:50 besucht (zu einem Zeitpunkt, zu dem er Lt. SES-Aufzeichnungen einen Arztbesuch vornahm), es gibt keine Aufzeichnungen darüber, dass Koll, B. am 2.7.2013 auf dieser Baustelle war, es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde. römisch eins.-gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, allerdings wurde römisch eins t. diesem AV die Baustelle von Koll. B. am 5.6.2013 um 13:50 besucht (zu einem Zeitpunkt, zu dem er Lt. SES-Aufzeichnungen einen Arztbesuch vornahm), es gibt keine Aufzeichnungen darüber, dass Koll, B. am 2.7.2013 auf dieser Baustelle war, es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde.
Aufgrund der obigen Feststellungen ist daher zu vermuten, dass der Außendienst in der vollen Länge von 4:01h vorgetäuscht war.
Ad 2a)
Hinsichtlich der Angabe, dass Herr B. an diesem Tag eine Autopanne hatte, eine Rückfahrt zur Dienststelle nicht in Frage kam, daher die Buchung durch Frau K. vorgenommen werden musste, ist anzumerken, dass bei fehlerhaften SES- Buchungen im Nachhinein entsprechende Zeitkorrekturen vorgenommen werden können. Herr L. war an diesem Tag bis um 17:37 im Dienst und zumindest telefonisch über die Kanzlei erreichbar, da bei Nichtanwesenheit im Zimmer alle Anrufe an die Kanzlei durchgestellt werden, allerdings kann sich niemand in der Kanzlei an einen Anruf von Herrn B. im fraglichen Zeitraum erinnern. Dass er eine Autopanne gehabt hätte, wurde auch von Herrn B. in der Dienststelle nicht erwähnt. Die Behauptung, dass Herr L. um diese Zeit keinen Dienst mehr versah, stimmt daher nicht. Besonders jedoch führt sich die vorgehende Argumentation des Mitarbeiters ad Absurdum , da ja bei „reibungsloser Autofahrt“ die SES-Buchungskarte, welche auch zugleich den Dienstausweis bildet (der zur Legitimation im Rahmen der Tätigkeit dient ), im physischen Besitz des Hr. B. geblieben wäre um die Buchung vorzunehmen, doch durch die angebliche Panne die gegenständliche Buchungskarte plötzlich im physischen Besitz der Fr. K. in der Dienststelle war. Eine konsequente Hinterlegung des Dienstausweises im Archiv der Dienstelle - sic Buchungskarte ist angesichts der bereits einmal getätigten Verlustmeldung und der darauf folgenden Suche am Arbeitsplatz (nicht Archiv !) unglaubwürdig.
Bezüglich der Adresse R.-gasse, wird angemerkt, dass es sich bei dieser Bauführung um die Errichtung eines Abluftrohres in einem Innenhof handelt. Der Baubeginn für diese Bauführung wurde der Behörde am 4. Juli 2013 angezeigt. Welche Art der Außendiensttätigkeit Herr B. am 2. Juli 2013 vornahm, kann aus den hieramtlich vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden, insbesondere da ja der Baubeginn erst am 4. Juli 2013 angezeigt wurde. Besonders hervorzuheben ist weiters, dass zum fraglichen Zeitpunkt ein Großteil der Einlaufstücke, die Herrn B. zugeteilt wurden, aufgrund der großen Zahl der Rückstände von Herrn Wkm. Pr. abgearbeitet wurden, um Herrn B. das Aufarbeiten der Rückstände zu ermöglichen. Dies war auch im gegenständlichen Fall so, Wkm. Pr. erledigte die Baubeginnsanzeige mit AV vom 19.7.2013, wobei er anmerkte, dass aufgrund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens von einer Erhebung vor Ort verzichtete. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Hinsichtlich der Adresse I.-gasse wird ausgeführt, dass bezüglich dieser Adresse ein AV über eine Baustellenbesichtigung durch Herrn B. aufliegt Als Angabe, wann diese stattfand, wurde auf dem AV der Zeitpunkt 5.6.2013, 13:50, vermerkt. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings Herr B. It. Angabe im Dienstkalender sowie der SES-Aufzeichnungen auf einem Arztbesuch. Dass Herr B. am 2.7.2013 wieder auf dieser Baustelle war, ist auf diesem AV nicht vermerkt, es ist auch kein anderer AV über einen Baustellenbesuch am 2.7.2013 an dieser Adresse auffindbar.Hinsichtlich der Adresse römisch eins.-gasse wird ausgeführt, dass bezüglich dieser Adresse ein AV über eine Baustellenbesichtigung durch Herrn B. aufliegt Als Angabe, wann diese stattfand, wurde auf dem AV der Zeitpunkt 5.6.2013, 13:50, vermerkt. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings Herr B. römisch eins t. Angabe im Dienstkalender sowie der SES-Aufzeichnungen auf einem Arztbesuch. Dass Herr B. am 2.7.2013 wieder auf dieser Baustelle war, ist auf diesem AV nicht vermerkt, es ist auch kein anderer AV über einen Baustellenbesuch am 2.7.2013 an dieser Adresse auffindbar.
25.7.2013: Außendienstbuchung von 13:02 bis 17:11 = 4:05h Außendienst
Angegebene Baustellen:
Lände: kein AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, der zu diesem Zeitpunkt offene Geschäftsfall Teilfertigstellungsanzeige wurde von Koll. Pr. bearbeitet. Es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde.
P.-gasse: kein AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, der mit 27.5.2013 gemeldete Baubeginn wurde noch nicht überprüft. Es gibt keine Aufzeichnungen darüber, dass Koll. B. am 25.7.2013 auf dieser Baustelle war, es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde Aufgrund der obigen Feststellungen ist daher zu vermuten, dass der Außendienst in der vollen Länge von 4:05h vorgetäuscht war.
Ad 2b)
Es kann aufgrund der hieramtlichen Dokumente nicht nachvollzogen werden, dass auf den oben angeführten Adressen Außendiensttätigkeit entfaltet wurde.
1 8.9.2013: Außendienstbuchung von 12:42 bis 16:13 = 3:31h Außendienst
Angegebene Baustellen:
S.-gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll B. auffindbar, It. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 14:00 besichtigt und festgestellt, dass der Rohbau des Wintergartens fertiggestellt ist, It. AV war der Eigentümer anwesend. S.-gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll B. auffindbar, römisch eins t. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 14:00 besichtigt und festgestellt, dass der Rohbau des Wintergartens fertiggestellt ist, römisch eins t. AV war der Eigentümer anwesend.
M.-straße: kein AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar. Am 19.8.2013 langte eine Fertigstellungsanzeige ein, die mit AV vom 22.8.2013 als erledigt protokolliert wurde. Es gibt keine Aufzeichnungen darüber, dass Koll, B. am 18.9.2013 auf dieser Baustelle war, es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde.
L.-straße: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll B. auffindbar. Am 6.9.2013 wurde die Baustelle durch Koll. B. überprüft, dabei wurde festgestellt, dass die Ausführungsstatik nicht auf der Baustelle aufliegt. Auf diesem AV wurde von Koll. B. vermerkt, dass telefonisch bekanntgegeben wurde, dass nunmehr die Ausführungsstatik auf der Baustelle aufliegt, dass dies vor Ort überprüft wurde, geht aus dem AV nicht hervor. Es gibt keine Aufzeichnungen darüber, dass Koll. B. am 18.9.2013 auf dieser Baustelle war, es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde. Aufgrund der obigen Feststellungen ist daher zu vermuten, dass an diesem Tag lediglich die Baustelle S.-gasse aufgesucht wurde. Die Fahrzeit beträgt zu dieser Baustelle von der Dienststelle weg max. 30 min, für die Besichtigung ist ein Zeitraum von ca. 15 min zu veranschlagen, das ergibt eine Gesamtzeit von 0:45 h. Es ist daher davon auszugehen, dass 2:16 h Außendienst vorgetäuscht wurden.
Ad 2c)
Hinsichtlich der Adresse M.-straße wird angemerkt, dass die Fertigstellungsanzeige von Herrn B. am 22.8.2013 als erledigt ausgetragen wurde. Welche Art der Erledigung und Baustellenbesichtigung am 18.9.2013 also weit nach erfolgter Ablage an dieser Adresse durch Herrn B. vorgenommen wurde, kann aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden.
Bezüglich der Adresse L.-straße wird nochmals darauf hingewiesen, dass diese Baustelle durch Herrn B. bereits am 6.9.2013 Lt. AV kontrolliert wurde. Bei dieser Kontrolle fehlte auf der Baustelle die Ausführungsstatik, die auf der Baustelle aufzuliegen hat. Lt. AV wurde am 18.9.2013 telefonisch Herrn B. gemeldet, dass diese nunmehr auf der Baustelle aufliegt. Dass eine weitere Baustellenbesichtigung am gegenständlichen Tag stattfand, geht aus diesem AV nicht hervor.
7.10.2013: Außendienstbuchung von 12:35 bis 15:59 = 3:24h Außendienst
Angegebene Baustellen:
A.-gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, It. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 14:30 besichtigt und festgestellt, dass der Gartenzaun fertiggestellt ist und keine Bautätigkeit zum Zeitpunkt der Besichtigung vorgenommen wurde. A.-gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, römisch eins t. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 14:30 besichtigt und festgestellt, dass der Gartenzaun fertiggestellt ist und keine Bautätigkeit zum Zeitpunkt der Besichtigung vorgenommen wurde.
V.-straße: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, It. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 15:00 besichtigt und festgestellt, dass keine Bautätigkeit zum Zeitpunkt der Besichtigung vorgenommen wurde. Die Fahrzeit zur Adresse A.-gasse beträgt ca. 30 min, für die Feststellungen gemäß AV wird ein Zeitraum von 10 min veranschlagt, die Weiterfahrt zur Adresse V.-straße dauert ca. 10 min, für die Feststellungen gemäß AV wird ein Zeitraum von 10 min veranschlagt. Die Gesamtzeit beträgt daher ca. 1:00 h. Es ist daher davon auszugehen, dass 2:24 h Außendienst vorgetäuscht wurden.römisch fünf.-straße: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, römisch eins t. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 15:00 besichtigt und festgestellt, dass keine Bautätigkeit zum Zeitpunkt der Besichtigung vorgenommen wurde. Die Fahrzeit zur Adresse A.-gasse beträgt ca. 30 min, für die Feststellungen gemäß AV wird ein Zeitraum von 10 min veranschlagt, die Weiterfahrt zur Adresse römisch fünf.-straße dauert ca. 10 min, für die Feststellungen gemäß AV wird ein Zeitraum von 10 min veranschlagt. Die Gesamtzeit beträgt daher ca. 1:00 h. Es ist daher davon auszugehen, dass 2:24 h Außendienst vorgetäuscht wurden.
Ad 2d)
Hinsichtlich der angenommen Dauer des Außendienstes wird festgestellt, dass diese beiden Außendienste im Zuge der Recherchen persönlich von Herrn L. nachgefahren wurde, um die Plausibilität der zeitlichen Angaben zu untermauern. Aufgrund der Aufzeichnungen im Aktenvermerk wird festgesteift, dass die Tatsache, dass keine Bautätigkeit stattfindet, sehr rasch feststellbar ist und daher kein großer zeitlicher Erhebungsaufwand nötig war. Die oben angegeben Zeiten beinhalten schon einen gewissen Reservezuschlag, der tatsächliche Zeitaufwand für die nachgestellte Baustellenüberprüfung betrug ca. 40 Minuten.
Ab 8. Mai 2013 wurden handschriftliche Angaben über die beabsichtigten Außendienste von Herrn B. angefertigt, diese Aufzeichnungen liegen auf. Die Aktenlage ergibt jedoch, dass an Tagen, an denen ein Missbrauch der SES-Buchungen unbestritten vorgenommen wurde, die Dokumentierung dieser Außendienste entweder nicht vorhanden ist oder in einer Art vorgenommen wurde, die dokumentiert, dass diese Außendienste eben nicht vorgenommen wurden oder in der Art durchgeführt wurden, die mit dem Zeiten die angeblich im Außendienst verbracht wurden und dem zeitlichen Aufwand für die geforderten Tätigkeiten nicht in Übereinstimmung zu bringen sind.
Die daher im Schreiben von Hr. Sch. genannten Zeitabläufe können mit den Vorgefundenen Aufzeichnungen nicht abgeglichen werden und sind daher als reine Schutzbehauptungen zu werten, die durch nichts untermauert sind.
Welche Monatsabschlüsse von Herrn L. unterschriftlich zur Kenntnis genommen wurden, kann nicht nachvollzogen werde, da weder km-Geld-Listen noch andere Unterlagen von Herrn B. Herrn L. vorgelegt wurden und bisher auch nicht aufgefunden werden konnten. Auch andere handschriftliche Unterlagen zur Untermauerung etwaiger Außendienste konnten auf dem Arbeitsplatz von Herrn B. nicht aufgefunden werden. Dass etwaige persönliche Notizen durch die Behörde entfernt wurden, wird als unbewiesene Behauptung auf das Schärfste zurückgewiesen. Festgestellt wird, dass Herr B. selbst im Zeitraum zweimal im Amt erschienen ist, um persönliche Dinge von seinem Arbeitsplatz in Besitz zu nehmen. Vom Arbeitsplatz des Herrn B. wurden lediglich jene Akten entfernt, deren Bearbeitung aufgrund der Behördenaufgaben notwendig ist.
Auch der Vorwurf, dass lediglich an vier Tagen im Zeitraum vom 8.5.2013 bis zum 7.10.2013 ein Missbrauch betrieben wurde, kann leicht entkräftet werden. Erst an 2.7.2013 wurde die erste Beobachtung gemacht, dass die SES-Buchungen von Herrn B. durch Frau K. vorgetäuscht wurden. Ab diesem Zeitpunkt bis zum 7.10.2013 gab es lediglich weitere 3 Tage, an denen es aufgrund der Terminsituation der beteiligten Personen (Urlaub, Krankenstände, andere Termine) von seitens der Dienststellenleitung möglich war, einen möglichen Missbrauch durch das 4-Augenprinzip zu beobachten. Festzuhalten ist, dass daher lediglich an vier Tagen die Möglichkeit ein allfälliger Missbrauch festzustellen gewesen wäre und exakt an diesen vier Tagen auch ein tatsächlicher unwiderlegbarer Missbrauch festgestellt werden musste. Aufgrund der Buchungsmuster ist daher zu vermuten, dass auch an den anderen Tagen, an denen entsprechend den Buchungsmustern ein Missbrauch zu vermuten ist und dieser auch durchgeführt wurde. Das ein Missbrauch nur an den Tagen erfolgt sein soll, an denen dieser auch beobachtet wurde, ist ausgesprochen unwahrscheinlich. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch an anderen Tagen, an denen die Buchungsmuster einen Missbrauch vermuten lassen, dieser auch tatsächlich durchgeführt wurde, weil aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten ein systematisches Verhalten anzunehmen ist.
Angeschlossen werden die entsprechenden Kopien der Seiten des Dienstkalenders, der entsprechenden Aktenvermerke, der Außendienstankündigungen und der SES-Aufzeichungen.
Der Vollständigkeit halber muss dezidiert auch auf frühere dienstliche Verfehlungen des Beschuldigten Hr. B. verwiesen werden, die disziplinäre Maßnahmen nach sich zogen. Diesbezügliche Akten finden sich in der MA 2. Hr. B. zeigt sich in Bezug auf die wiederholten Vorkommnisse der Vergangenheit und den diversen Ermahnungen der Vorgesetzten ausgesprochen wandlungsresistent und verkennt den Umstand, dass es nicht die Aufgabe seiner jeweiligen Führungskräfte ( sei es in der damaligen Bezirksstelle und jetzt im Dezernat der Dienstelle) sein kann , sämtliche seiner Handlungen manuduktiv und ständig präsent zu leiten oder zu beobachten. Hier ist das unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen den Mitarbeiterinnen in den Dezernaten der Dienststelle bei jeglicher Tätigkeit im Rahmen eines geordneten Dienstbetriebes hervorzuheben, das durch die nun in Rede stehenden Vorkommnisse bereits unwiderbringlichen Schaden genommen hat.“
Diesem Schriftsatz waren Kopien von Aktenvermerken des Beschwerdeführers beigeschlossen. Durch diese Aktenvermerke wurde aber kein über den Schriftsatz der Dienststelle vom 18.10.2014 hinausgehender Sachverhalt der Behörde zur Kenntnis gebracht. Insofern die bereits im Schriftsatz vom 18.10.2014 thematisierten und dem Beschwerdeführer angelasteten Sachverhalte vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sind, bestritten wurde nämlich nur die Schlussfolgerung, dass aus diesen Sachverhalten die Setzung von Übertretungshandlungen gefolgert werden kann, erfolgte durch die dem Schriftsatz vom 2.1.2014 erstmals der Disziplinarbehörde übermittelten Aktenvermerke keine zusätzliche Substantiierung der dem Beschwerdeführer als Indiz für die Annahme einer Übertretungshandlung angelasteten Sachverhalte.
Aus dem mit der Beschwerde von der Erstbehörde vorgelegten Akt geht weiters hervor, dass im bezughabenden Disziplinarverfahren der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 3.1.2014, Zl. DK-786172/2013, suspendiert worden ist. Der Spruch und die Begründung dieses am 9.1.2014 abgefertigten und den beiden Parteien am 10.1.2014 zugestellten Suspendierungsbescheides lautet wie folgt:
„Gemäß § 94 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, werden Sie wegen des Verdachts, als Werkmeister der Dienststelle folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert:„Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, werden Sie wegen des Verdachts, als Werkmeister der Dienststelle folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert:
1) Sie haben es unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, zumindest in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 wiederholt als Ende Ihrer täglichen Arbeitszeit telefonisch eine Zeit gebucht haben, zu der Sie tatsächlich nicht mehr im Dienst waren und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben.1) Sie haben es unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, zumindest in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 wiederholt als Ende Ihrer täglichen Arbeitszeit telefonisch eine Zeit gebucht haben, zu der Sie tatsächlich nicht mehr im Dienst waren und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben.
2) Sie haben es unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt die Buchung des Endes Ihrer täglichen Arbeitszeit am Terminal ihrer Dienststelle zu Zeiten vornehmen haben lassen, zu denen Sie bereits nicht mehr im Dienst waren, und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben, und zwar insbesondere betreffend das gebuchte Ende der Arbeitszeit2) Sie haben es unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt die Buchung des Endes Ihrer täglichen Arbeitszeit am Terminal ihrer Dienststelle zu Zeiten vornehmen haben lassen, zu denen Sie bereits nicht mehr im Dienst waren, und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben, und zwar insbesondere betreffend das gebuchte Ende der Arbeitszeit
a) am Dienstag, den 2. Juli 2013 um 16:36 Uhr
b) am Donnerstag, den 25. Juli 2013 um 17:11 Uhr
c) am Mittwoch, den 18. September 2013 um 16:13 Uhr
d) am Montag, den 7. Oktober 2013 um 15:59 Uhr.
3) Sie haben es unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Z 1 DO 1994, wonach der Beamte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen unter Angabe der Art, des Umfanges und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit 20. Februar 2012 das Gewerbe „Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste“ an Ihrer Wohnadresse ausüben, ohne dies Ihrer Dienststelle gemeldet zu haben.3) Sie haben es unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, DO 1994, wonach der Beamte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen unter Angabe der Art, des Umfanges und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit 20. Februar 2012 das Gewerbe „Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste“ an Ihrer Wohnadresse ausüben, ohne dies Ihrer Dienststelle gemeldet zu haben.
Begründung
Sie wurden mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien - Magistratsabteilung 2, vom 10. Oktober 2013, GZ: MA 2/... B, wegen des Verdachts, die im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, vorläufig vom Dienst suspendiert.
Im gegenständlichen Fall gründet sich der im Spruch näher umschriebene Verdacht auf die von der Dienststelle am 8. Oktober 2013 an die Magistratsabteilung 2 übermittelten Unterlagen. Es sind dies ein Aktenvermerk von Herrn G., Leiter der Gebietsgruppe … in der Dienststelle, vom 26. Juli 2013 über den Grund für die Kontrolle Ihrer SES-Buchungen und die Kontrollen vom 2. Juli 2013 und vom 25. Juli 2013, ein Aktenvermerk von Herrn G. vom 7. Oktober 2013 über die Kontrollen Ihrer SES- Buchungen vom 18. September 2013 und vom 7. Oktober 2013, die Niederschrift über die Weisung Ihrer Vorgesetzten, Herrn G., und Herrn L., Leiter des Dezernats ... der Gebietsgruppe … , ab dem 8.5.2013 keine telefonischen SES-Buchungen vorzunehmen und vor Antritt des jeweiligen Außendienstes in der Kanzlei des Dezernates der Dienstelle Adresse und Anlassfall bzw. die beabsichtigte Erledigung der Ortserhebung zu hinterlassen, die E-Mail von Herrn G. vom 9. Oktober 2013.sowie die Niederschrift vom 11. Oktober 2013 über die Befragung von Herrn L. als Zeugen vor der Magistratsabteilung 2.
Laut Aktenvermerk von Herrn G. vom 26. Juli 2013 und seiner E-Mail vom 9. Oktober 2013 sei der Grund für die niederschriftlich festgehaltene Weisung vom 8. Mai 2013 gewesen, dass es seit Einführung der elektronischen Zeiterfassung mittels SES am 1. April 2012 insofern besondere Auffälligkeiten gegeben hätte, als die vorgenommenen Telefonausbuchungen und die Dauer der Außendienste in keinem Verhältnis zu den erledigten Akten gestanden habe, vielmehr ein eklatanter Anstieg des Rückstandes zu beobachten gewesen sei und zum Teil nicht nachvollziehbare und falsche Ergebnisse aus angeblich getätigten Erhebungen vor Ort Vorgelegen hätten. Sie seien deshalb bereits mehrmals ermahnt worden. In diesem Zeitraum seien telefonische SES-Buchungen in auffälliger Weise immer zur gleichen Zeit erfolgt. Auch nach Erteilung der Weisung vom 8. Mai 2013 seien die in Ihrem Dienstkalender Vorgefundenen Adressen für die Verrichtung des Außendienstes in keinem Verhältnis zur Dauer des Dienstzeitendes gestanden und seien Sie zum Zeitpunkt der Ausbuchungen nicht in der Dienststelle gesehen worden.
Im Hinblick darauf hat dann eine persönliche Überwachung Ihrer SES-Buchungen durch Herrn G. und Herrn L. stattgefunden, wobei am 2. Juli 2013 um 16.36 Uhr eine Buchung mit Ihrer SES- Buchungskarte durch Frau K. beobachtet werden konnte. Sie selbst wurden jedoch im Beobachtungszeitraum (15.40 Uhr bis 17.00 Uhr) nicht am Buchungs-Terminal gesehen. Frau K. war an diesem Tag bis 18.05 Uhr im Dienst. Am 25. Juli 2013 wurde um 17.11 Uhr durch Herrn L. eine SES-Buchung von Frau K. mit Ihrer SES-Buchungskarte wahrgenommen, Sie wurden im Beobachtungszeitraum (15.30 Uhr bis 17.20 Uhr) weder am Terminal noch in den Räumlichkeiten der Gebietsgruppe gesehen. Frau K. war an diesem Tag bis 17.34 Uhr im Dienst. Am 18. September 2013 wurde durch Herrn G. um 16.13 Uhr eine Buchung mit Ihrer SES-Buchungskarte durch Frau K. wahrgenommen. Frau K. war an diesem Tag bis 16.22 Uhr im Dienst. Am 7. Oktober 2013 wurde durch Herrn G. um 15.59 Uhr eine Buchung mit Ihrer SES- Buchungskarte durch Frau K. wahrgenommen. Frau K. war an diesem Tag bis 16.02 Uhr im Dienst. Zudem wurde von Herrn L. beobachtet, dass Ihre SES-Buchungskarte im Archiv der Dienststelle, Gebietsgruppe … , in einer Faszikelmappe beim Eingang hinterlegt wurde.
Am 8. Oktober 2013 wurden Sie von der Dienststelle von dem unter den Spruchpunkten 2. und 3. dieses Bescheides näher ausgeführten Vorwürfen in Kenntnis gesetzt. Sie gaben dazu im Wesentlichen an, die SES-Buchungen selbst vorgenommen und die SES-Buchungskarte in der Registratur hinterlegt zu haben, damit diese nicht verloren gehe oder beschädigt werde, und dass Sie sich an die Ihnen vorgehaltenen Zeitpunkte nicht erinnern könnten. Die Werkzeuge in Ihrem Fahrzeug gehörten Ihrem Bruder, welchem Sie außerhalb der Dienstzeit aushelfen, da der Vater erkrankt sei.
Als Beschuldigter im Suspendierungsverfahren haben sie danach am 10. Oktober 2013 vor der Magistratsabteilung 2 im Wesentlichen zusätzlich Folgendes mitgeteilt:
Zu Spruchpunkt 1.):
Auf dem Weg von oder zu Baustellenterminen würden Sie sich auch andere Baustellen ansehen, ob eine Baubewilligung vorliegt, was die längeren Außendienste erkläre.
Zu Spruchpunkt 2.):
Seit der Umstrukturierung der Dienststelle sei alles schlechter geworden und Sie hätten, insbesondere nach Beschwerden Ihrerseits, immer mehr Arbeit bekommen. Sie könnten, falls der Außendienst nach 17:30 Uhr endet, nicht am Terminal Zeitbuchungen durchführen, da man dann nicht mehr ins Gebäude komme. Dass die angeführten Buchungen durch Frau K. durchgeführt worden seien, haben sie dann vor der Magistratsabteilung 2 im Wesentlichen zugegeben und diese mit einer Reifenpanne sowie mit dem Vermeiden des Suchens eines Parkplatzes gerechtfertigt.
Zu Spruchpunkt 3.):
Das auf Sie angemeldete Gewerbe werde tatsächlich von Ihrem Bruder ausgeübt und sei nur wegen der niedrigeren Versteuerung auf Sie angemeldet.
Die Disziplinarkommission hat hierzu erwogen:
Gemäß § 94 Abs. 1 DO 1994 hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 hat die Disziplinarkommission, wenn die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben wurde, zu entscheiden, ob die vorläufige Suspendierung aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 hat die Disziplinarkommission, wenn die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben wurde, zu entscheiden, ob die vorläufige Suspendierung aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
Gemäß § 18 Abs. 1 DO 1994 hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, DO 1994 hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen.
Gemäß § 18 Abs. 2 DO 1994 hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, DO 1994 hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
Gemäß § 25 Abs. 3 Z 1 DO 1994 hat der Beamte jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden. Hierbei hat er insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hierfür erforderlichen Zeitaufwand bekanntzugeben. Tritt während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Bezug auf die für ihre Zulässigkeit entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der Beamte ebenfalls dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, DO 1994 hat der Beamte jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden. Hierbei hat er insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hierfür erforderlichen Zeitaufwand bekanntzugeben. Tritt während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Bezug auf die für ihre Zulässigkeit entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der Beamte ebenfalls dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.
Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz DO 1994 hat der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist dieser nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz DO 1994 hat der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist dieser nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet.
Nach Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle sind die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende und dürfen Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen.
Die Verfügung der Suspendierung setzt einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Ein konkreter Verdacht liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH vom 14.9.1988, ZI. 88/09/0046).
Unter Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung zu verstehen (Erkenntnis des VwGH vom 25.4.1990, ZI. 89/09/0163). Es ist dies die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann. Es genügt also das Vorliegen eines hinreichend konkreten Tatverdachtes. Dies entspricht dem Wesen der Suspendierung als sichernde Maßnahme. Im Zuge der Suspendierung muss nicht nachgewiesen werden, dass der Beamte oder die Beamtin die ihm bzw. ihr zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Die Berechtigung zur Verfügung einer Suspendierung liegt nach ständiger Judikatur allein im funktionalen Bedürfnis, noch vor Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.
Mit den vorliegenden Unterlagen, insbesondere mit den im Rahmen von Aktenvermerken und einer Niederschrift festgehaltenen persönlichen Wahrnehmungen Ihrer Vorgesetzten, ist ein hinreichend konkreter Verdacht gegeben. Ihre Rechtfertigung vermag den bestehenden Verdacht im Hinblick auf die schlüssigen und widerspruchfreien Aussagen dieser Bediensteten nicht zu entkräften. Endgültige Sachverhaltsfeststellungen bleiben aber dem Disziplinarverfahren Vorbehalten. Die Suspendierung ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist.
Nach Ansicht der Disziplinarkommission liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen vor. Durch Ihre Belassung im Dienst wären nämlich sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des oben zitierten § 94 Abs. 1 DO 1994 gefährdet.Nach Ansicht der Disziplinarkommission liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen vor. Durch Ihre Belassung im Dienst wären nämlich sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des oben zitierten Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 gefährdet.
Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsort gehört zu den grundlegendsten Dienstpflichten eines Beamten. Die Rechtsstellung eines Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst zu versehen hat. Dem zu Folge stellt das Erschleichen von Arbeitszeit eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar. Mit Ihrer Belassung im Dienst könnte in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt werden, dass die Stadt Wien Verstöße gegen grundlegende Dienstpflichten mit nachteiligen finanziellen Folgen durch zu Unrecht verrechnete Arbeitszeit toleriere.
Im Hinblick auf das Ansehen des Amtes wird von den Bediensteten der Stadt Wien erwartet, dass sie sämtliche Vorschriften einhalten und stets korrekt handeln. Mit den Ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen wird die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben so gröblich verletzt, dass sich durch Ihre Belassung im Dienst jedenfalls eine Gefährdung des Ansehens des Amtes ergeben würde. Ein Werkmeister der Dienststelle wird von der Stadt Wien mit der Überprüfung der Einhaltung von Gesetzen und behördlichen Anordnungen betraut. Diese Tätigkeit setzt somit eine besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit voraus. Insbesondere bei Mitarbeitern, die darüber hinaus einen großen Teil ihrer Aufgaben selbstständig im Außendienst zu besorgen haben, wo die Kontrollmöglichkeiten der Vorgesetzten bzw. der Dienstgeberin eingeschränkt sind, muss die Dienstgeberin sich darauf verlassen können, dass diese Mitarbeiter ihre ihnen obliegenden Verpflichtungen getreulich erfüllen.
Das Vertrauen der Bevölkerung in eine objektive und korrekte Erfüllung der übertragenen Aufgaben ist gerade bei einer Dienststelle wie der Ihren, die im Gesetzesvollzug tätig ist, von ganz besonderer Bedeutung. Die nicht korrekte Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen durch einen Bediensteten der Dienststelle zum Nachteil der Dienstgeberin mit dem Zweck, sich einen nicht zustehenden finanziellen Vorteil zu verschaffen, schadet dem Ansehen der Stadt Wien ganz erheblich. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der öffentlichen Verwaltung, insbesondere hinsichtlich der korrekten und gesetzeskonformen Aufgabenerfüllung durch Beamte, würde erheblich erschüttert werden, wenn ein mit behördlichen Aufgaben betrauter Beamter, der unter dem oben dargestellten Verdacht steht, bis zur disziplinären Klärung der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen weiterhin Dienst verrichten würde.
Auf Grund der Art der Ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen wären durch eine Weiterbelassung im Dienst aber auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Wie oben bereits festgehalten ist die Einhaltung der Arbeitszeit eine fundamentale Dienstpflicht eines jeden Beamten bzw. einer jeden Beamtin. Daher stellen Manipulationen im Zusammenhang mit den Arbeitszeitaufzeichnungen zum Nachteil der Dienstgeberin einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar. Aus diesem Grund können weder Vorgesetzte noch Kolleginnen und Kollegen Ihnen gegenüber mehr das für eine gedeihliche Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen entgegenbringen. Durch die Suspendierung soll eine weitere Beeinträchtigung der Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen mit den sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen für den Dienstbetrieb bis zur Entscheidung über die Ihnen zur Last gelegten Vorwürfe verhindert werden. Nach Ansicht der Disziplinarkommission ist es evident, dass eine Weiterbeschäftigung eines Beamten, der im Verdacht steht, sich durch nicht korrekte Arbeitszeitbuchungen widerrechtlich finanzielle Vorteile zu verschaffen, zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas in Ihrer Dienststelle führen würde. Mit Ihrer Suspendierung soll im Interesse eines geordneten Dienstbetriebes eine dauerhaft belastete Situation hintangehalten werden. Den anderen Bediensteten der Dienststelle ist es nicht zumutbar, mit einem Mitarbeiter, gegen den ein derartig schwerwiegender Verdacht besteht und der dadurch dem Ansehen der Dienststelle geschadet hat, bis zur endgültigen Klärung der diesbezüglichen Vorwürfe weiter zusammen zu arbeiten. Mit Ihrer Suspendierung soll schließlich auch die mit einer weiteren Dienstausübung verbundene Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten hintangehalten werden. Den anderen Bediensteten soll klar vor Augen geführt werden, dass die Einhaltung der Arbeitszeit und die korrekte Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen einen hohen Stellenwert hat.
Schließlich kann im Hinblick auf die Art der im Raum stehenden Dienstpflichtverletzungen auch nicht ausgeschlossen werden, dass Sie im Dienst erneut gleichartige Handlungen begehen. Im Sinne des Präventionsgedankens der Suspendierung soll somit bis zur Klärung der Verdachtslage dies im Interesse des Dienstes jedenfalls ausgeschlossen werden.
Abschließend ist daher festzuhalten, dass Ihre Weiterbelassung im Dienst im Hinblick auf die Schwere der Vorwürfe sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde, weshalb Ihre Suspendierung zu verfügen war.“
Nach der Abfertigung dieses Suspendierungsbescheides langte bei der Magistratsabteilung 2 ein Schreiben der Dienststelle vom 2.1.2014 ein. Aus diesem Schreiben geht u.a. (wie auch vom Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vorgebracht) hervor, dass von Mitarbeitern im Zuge einer Außendiensttätigkeit nicht nur die im Dienstkalender eingetragenen Baustellen, sondern auch weitere Baustellen, welche auf dem Weg zur jeweils im Dienstkalender liegenden Baustelle liegen, augenscheinlich kontrolliert werden. Nur dann, wenn auf diesen zusätzlich kontrollierten Baustellen sich „Unschlüssigkeiten“ ergeben und eine intensive Nachschau im konkreten Fall erforderlich „wäre“, seien auch diese zusätzlichen Baustellenbesichtigungen vom jeweiligen Außendienstmitarbeiter zu protokollieren. Aus diesem Schreiben geht weiters hervor, dass wiederholt durch Außendienstmitarbeiter der Dienststelle ihre Außendiensttätigkeit nicht nachhaltig und nachvollziehbar dokumentiert werde. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurde bekannt gegeben, dass Protokolle seinerseits zu zusätzlich kontrollierten Baustellen nicht bekannt seien.
Weiters wurde von der Dienststelle am 13.2.2014 Herr Ku., einvernommen. Dieser brachte im Wesentlichen lediglich vor, dass er den Beschwerdeführer seit dem Jahr 1995 flüchtig kenne. Glaublich habe er dem Beschwerdeführer auch einmal mehrere Visitenkarten des eigenen Unternehmens gegeben. Auch habe er dem Beschwerdeführer einmal einen Radlader, der für den Bruder des Beschwerdeführers bestimmt gewesen sei, verkauft. Sonstige geschäftliche Kontakte habe es nicht mit dem Beschwerdeführer gegeben.
Noch am 13.2.2014 ist dieses Einvernahmeprotokoll der Magistratsabteilung 2 auf elektronischem Wege übermittelt worden.
Gegen diesen Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien, GZ: DK-786172/2013, vom 03. Jänner 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde.
Auch dieser Beschwerde war u.a. auch die oa Kopie einer vom Beschwerdeführer unterfertigten und mit 20.12.2011 datierten Nebenbeschäftigungsmeldung an die Dienststelle beigeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 31.1.2014 nahm die Disziplinaranwältin zur dieser Beschwerde Stellung wie folgt:
„Sowohl im Bescheid der Magistratsabteilung 2 betreffend die vorläufige Suspendierung als auch im Bescheid der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Bediensteten wurde zu Recht festgestellt, dass die Belassung des Herrn B. im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde.
Die in der Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission vom 3. Jänner 2014 geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt aus nachstehenden Erwägungen nicht vor:
I.römisch eins.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei keine hinreichende Verdachtslage gegeben, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Bei der Suspendierung handelt es sich um eine vorläufige, sichernde Maßnahme nach schweren Rechtsverletzungen eines Beamten. Wesentliches Merkmal dieser behördlichen Maßnahme ist - obwohl im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren geregelt - deren Unabhängigkeit von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens und von der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung. Sie stellt keine Disziplinarstrafe dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat, sondern kommt diese Aufgabe vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht (vgl. VwGH vom 8. August 2008, 2006/09/0109).Bei der Suspendierung handelt es sich um eine vorläufige, sichernde Maßnahme nach schweren Rechtsverletzungen eines Beamten. Wesentliches Merkmal dieser behördlichen Maßnahme ist - obwohl im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren geregelt - deren Unabhängigkeit von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens und von der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung. Sie stellt keine Disziplinarstrafe dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat, sondern kommt diese Aufgabe vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht vergleiche VwGH vom 8. August 2008, 2006/09/0109).
Ein „begründeter“ Verdacht ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nach der Lebenserfahrung auf die Begehung einer Dienstpflichtverletzung schließen lassen.
Aus der Aktenlage, insbesonders dem Aktenvermerk von Herrn G. vom 26. Juli 2013 und dessen E-Mail vom 9. Oktober 2013 ergibt sich, dass die vorgenommenen Telefonausbuchungen und die Dauer der Außendienste in keinem Verhältnis zu den erledigten Akten standen. Weiters geht aus den vorliegenden Unterlagen hervor, dass der Beschuldigte nach wiederholtem Missbrauch der SES- Buchungskarte von Herrn G. bzw. Herrn L. hinsichtlich seiner Zeitbuchungen am Terminal beobachtet wurde und an den in Punkt 2) a-d) vorgeworfenen Tagen und Zeitpunkten eine Buchung durch Frau K. vorgenommen worden ist.
Aufgrund der Aktenlage liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Verdacht nahe, dass das Verhalten des Beschuldigten darauf gerichtet war, das ordnungsgemäße Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen zu umgehen und Arbeitszeit zu erschleichen.
Hinsichtlich Punkt 3) des Tatvorwurfes wird seitens des Beschuldigten erstmalig eine schriftliche Meldung der Nebenbeschäftigung vom 20. November 2011 vorgelegt, wobei der Nachweis über das Einlangen bei der Dienststelle nicht erbracht wird.
Es ist anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verdachtslage nicht ersichtlich, warum der von der Behörde festgestellte hinreichende Verdacht nicht aufgrund von Schlussfolgerung nach Tatsachen entstanden sein soll.
Nur weil der von der Behörde als gegeben erachtete Verdacht bzw. die von der Behörde getroffenen Feststellungen vom Beschuldigten bestritten werden, bedeutet dies noch nicht, dass diese nicht auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen. Diese Anhaltspunkte sind aber - wie oben ausgeführt - aus der Aktenlage evident.
Zum übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zum Tatvorwurf ist anzumerken, dass die endgültigen Sachverhaltsfeststellungen dem Disziplinarverfahren Vorbehalten bleiben müssen.
II.römisch zwei.
Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei nicht ausreichend ermittelt worden und sei der Sachverhalt somit ergänzungsbedürftig, ist schon bei Zugrundelegung des Zweckes einer Suspendierung nicht zutreffend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Suspendierung den Bedürfnissen, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen, Rechnung trägt. Die Suspendierung eines Beamten dient somit dazu, einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden, förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere fürs allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2009, 2007/09/0094).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Suspendierung den Bedürfnissen, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen, Rechnung trägt. Die Suspendierung eines Beamten dient somit dazu, einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden, förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere fürs allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern vergleiche VwGH vom 29. Jänner 2009, 2007/09/0094).
Im Sinne dieser Dringlichkeit wird seitens der Disziplinaranwaltschaft auch kein unzureichendes Ermittlungsverfahren bzw. ergänzungsbedürftiger Sachverhalt gesehen.
Zweck der Suspendierung als sichernde Maßnahme ist eben - wie oben unter Punkt I. schon angeführt - keine endgültige Entscheidung über die Dienstpflichtverletzung zu treffen, sondern eine rasche, Nachteile und Gefahren abwehrende vorläufige Maßnahme zu setzen. Der Nachweis, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat, ist nicht im Suspendierungsverfahren sondern erst im Disziplinarverfahren durch die Disziplinarbehörden zu führen.Zweck der Suspendierung als sichernde Maßnahme ist eben - wie oben unter Punkt römisch eins. schon angeführt - keine endgültige Entscheidung über die Dienstpflichtverletzung zu treffen, sondern eine rasche, Nachteile und Gefahren abwehrende vorläufige Maßnahme zu setzen. Der Nachweis, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat, ist nicht im Suspendierungsverfahren sondern erst im Disziplinarverfahren durch die Disziplinarbehörden zu führen.
Der für die Verhängung einer Suspendierung erforderliche Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Aktenlage gegeben. Eine darüber hinaus gehende Ermittlung, um - wie vom Beschwerdeführer offenbar gefordert - die vermeintliche Dienstpflichtverletzung endgültig festzustellen, ist im Suspendierungsverfahren nicht erforderlich und widerspricht dem Zweck einer raschen, vorübergehenden Maßnahme.
III.römisch drei.
Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Parteiengehör - Einräumung von Verteidigungsrechten - ist anzumerken, dass dem Beschuldigten im Suspendierungsverfahren Parteiengehör gewährt wurde und er laut Niederschrift der Magistratsabteilung 2 vom 10. Oktober 2013 die Entscheidung über die vorläufige Suspendierung zur Kenntnis genommen hat.
Das Recht auf Parteiengehör ist somit im Suspendierungsverfahren nicht verletzt worden.
Aber selbst bei einer Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör wäre dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geheilt, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden, und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2004, ZI. 2001/18/0230). Die Darlegung der Verfahrensergebnisse erfolgte sowohl im Bescheid der Magistratsabteilung 2 betreffend die vorläufige Suspendierung als auch im Bescheid der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Bediensteten, sodass ein allfälliger Mangel geheilt worden wäre.Aber selbst bei einer Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör wäre dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geheilt, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden, und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen vergleiche VwGH vom 15. Dezember 2004, ZI. 2001/18/0230). Die Darlegung der Verfahrensergebnisse erfolgte sowohl im Bescheid der Magistratsabteilung 2 betreffend die vorläufige Suspendierung als auch im Bescheid der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Bediensteten, sodass ein allfälliger Mangel geheilt worden wäre.
IV.römisch vier.
Dem Vorwurf der mangelhaften Begründung des bekämpften Bescheides ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur im Falle einer möglichen Suspendierung eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Verhängung gegeben sind oder nicht, geboten ist. In Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.
V.römisch fünf.
Zu den Voraussetzungen der Suspendierung ist Folgendes auszuführen:
Die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 DO liegen weiterhin vor. Wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, ist die Verhängung der Suspendierung vorgesehen. Nach Ansicht der Disziplinaranwaltschaft sind im gegenständlichen Fall sogar beide alternativen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Durch die Belassung des Beschuldigten im Dienst liegt sowohl eine Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes als auch eine Schädigung des Ansehens des Amtes vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 94, Absatz eins, DO liegen weiterhin vor. Wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, ist die Verhängung der Suspendierung vorgesehen. Nach Ansicht der Disziplinaranwaltschaft sind im gegenständlichen Fall sogar beide alternativen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Durch die Belassung des Beschuldigten im Dienst liegt sowohl eine Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes als auch eine Schädigung des Ansehens des Amtes vor.
Hinsichtlich der Gefährdung der wesentlichen Interessen des Dienstes können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 29. November 2002, Zl. 95/09/003 uva) nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen.Hinsichtlich der Gefährdung der wesentlichen Interessen des Dienstes können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 29. November 2002, Zl. 95/09/003 uva) nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen.
Wie die Disziplinarkommission zu Recht festgestellt hat, gehört die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsort zu den grundlegendsten Dienstpflichten eines Beamten und bringt die Rechtstellung eines Beamten mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht. Das Erschleichen von Arbeitszeit, das einen starken Unrechtsgehalt in sich birgt, stellt eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar und wird die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben so gröblich verletzt, dass sich durch die Belassung des Beschuldigten im Dienst jedenfalls eine Gefährdung des Amtes ergeben würde. Dies noch dazu als der Beschuldigte in der Hoheitsverwaltung tätig ist und hier eine besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit vorausgesetzt werden muss.
Die Weiterbelassung des Beschuldigten würde aber auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden, da bei weiterer Dienstausübung zu befürchten ist, dass derart gleiche oder ähnliche Dienstpflichtverletzungen begangen werden, eine besondere Gefahr von Beispielsfolgen und eine Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben und das Betriebsklima gefährdet wäre.
Eine Aufhebung der Suspendierung hätte einerseits eine negative Beispielswirkung auf die übrigen Bediensteten und würde andererseits das Betriebsklima belasten, da jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die um eine korrekte Aufgabenerfüllung bemüht sind, nicht einsehen könnten, warum ein Mitarbeiter, der im Verdacht steht, die angelastete Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, weiterhin im Dienst verbleibt.
Da die im vorliegenden Fall gegen den Beschuldigten im Verdachtsbereich erhobenen Vorwürfe Verfehlungen von ausreichender Schwere betreffen und nicht zweifelhaft ist, dass durch seine Belassung im Dienst angesichts der ihm zur Last gelegten Verhaltensweise das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, ist die verhängte Suspendierung aus Sicht der Disziplinaranwaltschaft aufrecht zu erhalten.“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 25.2.2014, Zl. VGW-171/042/21157/2014, der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der oa Suspendierungsbescheid vom 3.1.2014 ersatzlos behoben.
Begründet wurde diese ersatzlose Behebung im Wesentlichen wörtlich wie folgt:
„Festgestellt wird, dass aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer Frau K. angestiftet hat, dass diese in der Zeit vom 8. Mai 2013 bis zum 7. Oktober 2013 wiederholt für den Beschwerdeführer zu Zeiten, als dieser nicht mehr im Dienst war, am SES-Terminal Ihrer Dienststelle Zeitbuchungen vorgenommen hat, und zwar insbesondere betreffend das Ende der Dienstzeit
a) am Dienstag, den 2. Juli 2013, um 16:36 Uhr,
b) am Donnerstag, den 25. Juli 2013, um 17:11 Uhr,
c) am Mittwoch, den 18. September 2013, um 16:13 Uhr,
d) am Montag, den 7. Oktober 2013, um 15:59 Uhr,
und dass der Beschwerdeführer dadurch Arbeitszeit erschlichen hat, wodurch bewirkt wurde, dass der Beschwerdeführer für diese erschlichenen Zeiten entlohnt worden ist.
Dieser Verdacht stützt sich auf mehrere keinen Anlass zum Zweifel gebende Beweismittel, nämlich auf die vom unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, Herrn L., sowie dessen Vorgesetzten Hr. G. gemachten Beobachtungen, die Eintragungen im SES Zeitbuchungssystem und den von der Magistratsabteilung 2 unter Wahrheitserinnerung und Belehrung über den strafrechtlichen Tatbestand einer Falschaussage durchgeführten Einvernahmen des Hr. L. und der Fr. K.. Zudem bestätigt auch der Beschwerdeführer die gegenständlichen für ihn getätigten Buchungen.
Diese widerspruchsfreien Angaben und Aussagen ergeben ein schlüssiges und abgerundetes Bild, das den vorliegenden Verdacht hinreichend konkretisiert und substantiiert. Insbesondere spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Verlassen des Amtshauses seine Zeitkarte im Amtshaus deponiert hatte, dafür, dass er bereits zum Zeitpunkt des Verlassens des Amtshauses davon ausgegangen war, zu diesem vor Beendigung seines Dienstes nicht mehr zurückzukehren. Offenkundig bestand auch kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Einvernehmen mit seinen Vorgesetzten schon zu diesem Zeitpunkt beschlossen hatte, vor Beendigung seines Dienstes nicht mehr ins Amtshaus zurückzukehren. Entsprechend der alltäglichen Lebenserfahrung setzt solch ein Verhalten nur dann jemand, wenn dieser weiß, dass das von ihm intendierte Verhalten vom Dienstgeber nicht toleriert würde. Wenn jemand dennoch dann vor Beendigung des Dienstes nicht mehr ins Amtshaus kommt, so bildet dies ein deutliches Indiz dafür, dass der Beamte im eigenen Interesse der Verpflichtung, vor der Beendigung des Dienstes nochmals ins Amtshaus zu kommen, nicht gefolgt ist.
Zudem vermag der belangten Behörde darin nicht entgegen getreten zu werden, dass aufgrund des unbestrittenen Verhaltens des Beschwerdeführers, wonach dieser entgegen der Vorgabe des Vorgesetzten, vor seinem Dienstschluss nicht mehr ins Amtsgebäude gekommen ist, und dieser zudem eine dritte Person angestiftet hat, für ihn mit seiner von ihm vor dem Verlassen des Amtsgebäudes im Amtsgebäude deponierten Zeitkarte auszubuchen, ausreichend substantiierte Indizien für den Verdacht vorliegen, dass der Beschwerdeführer 1) schon vor dem Zeitpunkt der Ausbuchung tatsächlich seine dienstliche Tätigkeit beendet hat, 2) diesem zum Zeitpunkt der Anstiftung bewusst gewesen war, dass im Falle der angestifteten Ausbuchung zwingend dem Dienstgeber ein falscher Zeitpunkt des Dienstendes bekannt gegeben wird, und 3) dass daher nicht aufgrund des tatsächlichen Dienstendezeitpunkts, sondern aufgrund des vorgetäuschten Dienstendezeitpunkt seine Entlohnung erfolgt. Zutreffend hat daher die belangte Behörde auch angenommen, dass substantiierte Indizien für das Vorliegen des Verdachts der Entlohnungserschleichung vorliegen.
Zudem wurde vom Beschwerdeführer wie auch von Frau K. nichts vorgebracht, was die den Verdacht erhärtenden Ermittlungsergebnisse als diesen Verdacht nicht tragfähig erscheinen ließen.
Festgestellt wird auch, dass aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer seit dem 20.2.2012 das Gewerbe Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste ausübt, ohne dies der Dienststelle gemeldet zu haben.
Dieser Verdacht erscheint aufgrund des beigeschafften Gewerberegisterauszugs, der Erhebung der Dienststelle, wonach keine Nebenbeschäftigungsmeldung vorliegt, und den Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Vorhalt ausreichend substantiiert. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, diese Gewerbetätigkeit schon vor längerer Zeit dem Dienstgeber gemeldet zu haben, so widerspricht dies den bisherigen Ermittlungsergebnissen und seinem eigenen Vorbringen; hat doch der Beschwerdeführer, obgleich ihm zwei Mal dieser Verdacht vorgehalten worden war, stets nur vorgebracht, ohnedies tatsächlich nicht im Rahmen dieses Gewerbes zu arbeiten, und war ihm daher damals noch nicht bewusst, diese Nebenbeschäftigung bereits gemeldet zu haben. Wenn der Beschwerdeführer trotz Kenntnis dieses Verdachts auch im weiteren Verfahren nichts vorgelegt hat, um den Verdacht überzeugend zu entkräften (etwa die von ihm behauptete Nebenbeschäftigungsmeldung), so kann sein Vorbringen bloß als eine unbeachtliche Schutzbehauptung gewertet werden.
Dagegen vermag das erkennende Gericht nicht die Ansicht der belangten Behörde zu teilen, dass Beweisergebnisse vorliegen, welche ausreichend substantiiert nachfolgende Verdachtsmomente zu tragen vermögen:
1) Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 8.5.2013 und dem 7.10.2013 in weiteren als den dokumentierten Fällen Frau K. angestiftet hatte, für ihn mit seiner Zeitkarte auszustechen.
2) Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 1.4.2012 und dem 7.5.2013 wiederholt telefonisch ein Arbeitszeitende gebucht hatte, obgleich dieser bereits vor dem Buchungszeitpunkt seinen Dienst beendet hatte.
Beide Verdächtigungen stützen sich bloß auf durch nichts substantiierte Verdächtigungen. So impliziert der Umstand, dass die gegenständlichen vier nachweislichen Ausbuchungen durch Frau K. binnen eines Zeitraums von drei Monaten erfolgt sind, nicht im entferntesten, dass im Zeitraum zwischen dem 8.5.2013 (!!) und dem 7.10.2013 weitere derartige Ausbuchungen erfolgt sind. Ebenso kann aus dem Umstand, dass laut den telefonischen Buchungen des Beschwerdeführers dieser überdurchschnittlich lange Zeit für einen Außendienst benötigt hatte, nicht in einer im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausreichend substantiierten Weise auf tatsachenwidrige telefonische Ausbuchungen geschlossen werden.
Im Rahmen eines Suspendierungsverfahrens ist angesichts des Zweckes der Suspendierung und der Dringlichkeit der Entscheidung bei Vorliegen eines hinreichend konkreten Verdachtes kein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Endgültige Sachverhaltsfeststellungen sowie die Feststellung, ob die vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen wurden, sind dem Disziplinarverfahren vorbehalten und müssen in der Entscheidung über die Verhängung einer Suspendierung, die ihrer Funktion nach eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe ist, nicht getroffen werden. Insofern war das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers zur weiteren Qualifizierung des Sachverhaltes und der Notwendigkeit weiterer Ermittlungsergebnisse unbeachtlich. Der Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ein erheblich umfangreicheres Ermittlungs- und Beweisverfahren durchführen müssen, kann daher nicht gefolgt werden. Da die Entscheidung über eine Suspendierung angesichts der zu sichernden Rechtsgüter bei Vorliegen eines hinreichend konkreten Verdachts, wie dies gegenständlich der Fall ist, rasch zu erfolgen hat, bleibt angesichts der Dringlichkeit der Entscheidung und dem Nichtvorbringen von Argumenten, welche in der Lage sind, diesen Verdacht ohne einen besonderen Ermittlungsaufwand zu entkräften, kein Raum für ein weiteres Ermittlungsverfahren. Somit war dem Begehren auf weitere Einvernahmen ebenso wenig stattzugeben wie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beischaffung seines Personalaktes.
Im vorliegenden Verfahren ist im Hinblick auf die Verdachtsmomente daher festzustellen, dass erst im nachfolgenden Disziplinarverfahren festzustellen sein wird, ob auf Anstiftung des Beschwerdeführers Frau K. an vier Nachmittagen die Zeitkarte des Beschwerdeführers verwendet hat, um diesen trotz des Umstands, dass dieser bereits vor dem jeweiligen Zeit seinen Dienst beendet hatte, aus dem SES-Zeitsystem auszubuchen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass, wie auch die Disziplinarkommission in ihrem Bescheid festhält, es unstrittig ist, dass aufgrund der magistratsinternen Vorschriften zu den Zeitbuchungen, die Zeitbuchungen eigenhändig vorzunehmen sind.
Auch wenn der Disziplinarkommission dahingehend zu folgen ist, dass es zu den grundsätzlichen Dienstpflichten eines Beamten gehört, die Arbeitszeit und alle entsprechenden dazu ergangenen Weisungen und Erlässe korrekt einzuhalten, ist im Hinblick auf die im Disziplinarverfahren zu prüfenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu verneinen, dass aufgrund der als substantiiert und daher begründet einzustufenden Verdachtsmomente eine, eine Suspendierung rechtfertigende wesentliche Gefährdung der Interessen des Dienstes i.S.d. § 94 Z 2 DO vorliegt.Auch wenn der Disziplinarkommission dahingehend zu folgen ist, dass es zu den grundsätzlichen Dienstpflichten eines Beamten gehört, die Arbeitszeit und alle entsprechenden dazu ergangenen Weisungen und Erlässe korrekt einzuhalten, ist im Hinblick auf die im Disziplinarverfahren zu prüfenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu verneinen, dass aufgrund der als substantiiert und daher begründet einzustufenden Verdachtsmomente eine, eine Suspendierung rechtfertigende wesentliche Gefährdung der Interessen des Dienstes i.S.d. Paragraph 94, Ziffer 2, DO vorliegt.
Offenkundig bewirkt nämlich der gegenständliche Vorwurf keine Konstellation, welche, die Weiterbeschäftigung des Beschuldigten am konkreten Dienstort in der konkreten Beschäftigung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens unvertretbar erscheinen lassen würde.
Dies deshalb, da die Schwere der substantiiert angelasteten Verfehlung (Anstiftung zum viermaliges Ausstechen zu einem nach dem Zeitpunkt der Dienstbeendigung liegenden Zeitpunkt, Nichtmeldung einer mit der Beschäftigung als Beamter nicht unvereinbaren Nebenbeschäftigung) im Regelfall keine Entlassung rechtzufertigen vermag, und keiner der im Nachstehenden angeführten weiteren Suspendierungsgründe vorliegt:
So vermag aufgrund des inkriminierten Verhaltens keinesfalls gefolgert werden, dass es den Kollegen (vgl. VwGH 20.11.2008, 2007/09/0154) oder dem Magistrat (vgl. VwGH 24.4.2006, 2003/09/0002; 20.11.2008, 2007/09/0154) bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens unzumutbar ist, dass der Beschuldigte weiterhin am konkreten Arbeitsplatz (allenfalls unter bestimmten den Tätigkeitsbereich einschränkenden Modalitäten bzw. Vorgaben) beschäftigt wird.So vermag aufgrund des inkriminierten Verhaltens keinesfalls gefolgert werden, dass es den Kollegen vergleiche VwGH 20.11.2008, 2007/09/0154) oder dem Magistrat vergleiche VwGH 24.4.2006, 2003/09/0002; 20.11.2008, 2007/09/0154) bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens unzumutbar ist, dass der Beschuldigte weiterhin am konkreten Arbeitsplatz (allenfalls unter bestimmten den Tätigkeitsbereich einschränkenden Modalitäten bzw. Vorgaben) beschäftigt wird.
Zudem ist auch keine sonstige der in der Judikatur angeführten, eine Suspendierung rechtfertigenden Konstellationen, wie etwa die begründete Annahme, dass durch eine Nichtsuspendierung eine Verdunkelungsgefahr im Dienst (vgl. VwGH 25.4.1990, 89/09/0163; 10.3.1999, 97/09/0093; 27.6.2002, 2001/09/0012; 28.10.2004, 2002/09/0212; 22.11.2007, 2005/09/0076; 20.11.2008, 2007/09/0154) besteht oder die angelastete Verfehlung ohne die Suspendierung nicht abgegrenzt werden kann, aber als schwerwiegend zu vermuten ist (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 27.6.2002, 2001/09/0012; 23.11.2005, 2005/09/0040; 24.4.2006, 2003/09/0002; 20.11.2008, 2007/09/0154), gegeben. Zudem ist auch keine sonstige der in der Judikatur angeführten, eine Suspendierung rechtfertigenden Konstellationen, wie etwa die begründete Annahme, dass durch eine Nichtsuspendierung eine Verdunkelungsgefahr im Dienst vergleiche VwGH 25.4.1990, 89/09/0163; 10.3.1999, 97/09/0093; 27.6.2002, 2001/09/0012; 28.10.2004, 2002/09/0212; 22.11.2007, 2005/09/0076; 20.11.2008, 2007/09/0154) besteht oder die angelastete Verfehlung ohne die Suspendierung nicht abgegrenzt werden kann, aber als schwerwiegend zu vermuten ist vergleiche VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 27.6.2002, 2001/09/0012; 23.11.2005, 2005/09/0040; 24.4.2006, 2003/09/0002; 20.11.2008, 2007/09/0154), gegeben.
Sohin liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor, welche eine Suspendierung in Anbetracht der gegenständlich substantiierten Vorwürfe rechtfertigen könnten.“
Mit Schriftsatz vom 10.3.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren zu nachfolgenden Vorwürfen ein Parteiengehör eingeräumt:
„Im Rahmen des Parteiengehörs wird Ihnen als Beschuldigter im Disziplinarverfahren zur Kenntnis gebracht, dass die Ihnen bei Ihrer niederschriftlichen Vernehmung als Beschuldigter im Disziplinarverfahren vom 10.10.2013 unter Punkt 1) sowie im Rahmen der ergänzenden Parteiengehörs vom 22.11.2013 unter Punkt 1) zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen ergänzt werden wie folgt:
1) Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994) wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzen zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, in der Zeit von 1.April 2012 bis 7.Mai 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung wiederholt in SES Außendienstzeiten gebucht habe, zu denen Sie tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen haben, und zwar insbesondere 1) Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994) wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzen zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, in der Zeit von 1.April 2012 bis 7.Mai 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung wiederholt in SES Außendienstzeiten gebucht habe, zu denen Sie tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen haben, und zwar insbesondere
a) am 24.Oktober 2012 insofern, als Sie laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 7.45 Uhr bis 10.33 Uhr (das sind 2.48 Stunden) Außendienstzeit gebucht und in Ihrem Dienstkalender als Ort der Außendienstverrichtung die Adresse We. in Wien eingetragen haben, obwohl Sie tatsächlich keinen Dienst versehen, sondern zumindest um 9.39 Uhr in der Umgebung der Adresse Ma.-straße in Wien private Tätigkeiten verrichtet haben und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 2.48 Stunden erschlichen haben;
b) am 8. November 2012 insofern, als Sie laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 7.38 Uhr bis 16.32 Uhr (das sind 8.54 Stunden) im Dienst waren, obwohl Sie tatsächlich zumindest einen Teil der von Ihnen gebuchten Dienstzeit keinen Dienst versehen, sondern zumindest um 10.25 Uhr in der Umgebung der Adresse Ma.-straße in Wien private Tätigkeiten verrichtet haben und sich dadurch Arbeitszeit erschlichen haben.
Im Rahmen des Parteiengehörs wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu den obgenannten Tatvorwürfen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einzubringen.
Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Disziplinarverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen nicht Gebrauch machen. , Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Disziplinarverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen nicht Gebrauch machen.
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 2 vom 18. Dezember 2013 wurden Sie über die Ausnahme der Aktgenseiten 78 bis 164 von der Akteneinsicht nach § 17 Abs. 3 letzter Fall AVG informiert. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahme von der Akteneinsicht liegen nunmehr aufgrund der im gegenständlichen Parteiengehör unter Punkt 1) lit. e) und f) angeführten Ergebnisse des laufenden Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die Aktenseite 82 bis 84 nicht vor. Die Aktenseiten 82 bis 84 werden daher beiliegend im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt.“ Mit Schreiben der Magistratsabteilung 2 vom 18. Dezember 2013 wurden Sie über die Ausnahme der Aktgenseiten 78 bis 164 von der Akteneinsicht nach Paragraph 17, Absatz 3, letzter Fall AVG informiert. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahme von der Akteneinsicht liegen nunmehr aufgrund der im gegenständlichen Parteiengehör unter Punkt 1) Litera e,) und f) angeführten Ergebnisse des laufenden Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die Aktenseite 82 bis 84 nicht vor. Die Aktenseiten 82 bis 84 werden daher beiliegend im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt.“
Mit Schriftsatz vom 7.4.2014 wurde dem Beschwerdeführer sodann im Suspendierungsverfahren zu nachfolgenden Vorwürfen ein Parteiengehör eingeräumt:
„Die Disziplinarkommission der Stadt Wien hat zu prüfen, ob Sie wegen des Verdachts, die folgenden Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gemäß § 94 Abs. 2 Dienstordnung 1994 vom Dienst zu suspendieren sind: „Die Disziplinarkommission der Stadt Wien hat zu prüfen, ob Sie wegen des Verdachts, die folgenden Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Dienstordnung 1994 vom Dienst zu suspendieren sind:
1) Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung wiederholt in SES Außendienstzeiten gebucht haben, zu denen Sie tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen haben, und zwar insbesondere1) Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung wiederholt in SES Außendienstzeiten gebucht haben, zu denen Sie tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen haben, und zwar insbesondere
a) Am 2. Mai 2013 insofern, als Sie laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 12.49 Uhr bis 16.29 Uhr (das sind 3.40 Stunden) Außendienstzeit gebucht haben, obwohl Sie lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse J.-Gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 50 Minuten nachvollziehbar ist, vorgenommen haben und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.50 Stunden erschlichen haben.
b) am 3. Mai 2013 insofern, als Sie laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 12.56 Uhr bis 16.30 Uhr (das sind 3.34 Stunden) Außendienstzeit gebucht haben, obwohl Sie tatsächlich keinen Außendienst geleistet haben und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 3.34 Stunden erschlichen haben.
c) am 6. Mai 2013 insofern, als Sie laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 12.46 Uhr bis 16.29 Uhr (das sind 3.43 Stunden) Außendienstzeit gebucht haben, obwohl Sie tatsächlich keinen Außendienst geleistet haben und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 3.43 Stunden erschlichen haben, und
d) am 7. Mai 2013 insofern, als Sie laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 12.52 Uhr bis 16.30 Uhr (das sind 3.38 Stunden) Außendienstzeit gebucht haben, obwohl Sie lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse W.-Straße in Wien, für welche die Dauer von zirka 40 Minuten nachvollziehbar ist, vorgenommen haben und dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 2.58 Stunden erschlichen haben.
e) am 24.10.2012 insofern, als Sie laut Ihren SES-Zeitbuchungen vom 7.45 Uhr bis 10.33 Uhr (das sind 2.48 Stunden) Außendienstzeit gebucht und in Ihrem Dienstkalender als Ort der Außendienstverrichtung die Adresse We. in Wien eingetragen haben, obwohl Sie tatsächlich keinen Dienst versehen, sondern zumindest um 9.39 Uhr in der Umgebung der Adresse Ma.-straße in Wien private Tätigkeiten verrichtet haben und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 2.48 Stunden erschlichen haben,
f) am 8. November 2012 insofern, als Sie laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 7.38 Uhr bis 16.32 Uhr (das sind 8.54 Stunden) im Dienst waren, obwohl Sie tatsächlich zumindest einen Teil der von Ihnen gebuchten Dienstzeit keinen Dienst versehen, sondern zumindest um 10.25 Uhr in der Umgebung der Adresse Ma.-straße in Wien private Tätigkeiten verrichtet haben und sich dadurch Arbeitszeit erschlichen haben.
2) Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt am SES- Terminal Ihrer Dienststelle die Buchung des Endes von Außendienstzeiten vornehmen haben lassen, obwohl Sie zu den gebuchten Außendienstzeiten tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen haben, und zwar insbesondere indem Sie 2) Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt am SES- Terminal Ihrer Dienststelle die Buchung des Endes von Außendienstzeiten vornehmen haben lassen, obwohl Sie zu den gebuchten Außendienstzeiten tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen haben, und zwar insbesondere indem Sie
a) am 2. Juli 2013 das Ende der laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 12.35 Uhr bis 16.36 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 4.01 Stunden) von Frau K. vornehmen haben lassen, obwohl Sie tatsächlich keinen Außendienst geleistet haben und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 4.01 Stunden erschlichen haben,
b) am 25. Juli 2013 das Ende der laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 13.02 Uhr bis 17.11 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 4.05 Stunden) von Frau K. vornehmen haben lassen, obwohl Sie tatsächlich keinen Außendienst geleistet haben und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 4.05 Stunden erschlichen haben,
c) am 18. September 2013 das Ende der laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 12.42 Uhr bis 16.13 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 3.31 Stunden) von Frau K. vornehmen haben lassen, obwohl Sie lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse S.-gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 45 Minuten nachvollziehbar ist, vorgenommen haben und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.16 Stunden erschlichen haben, und
d) am 7. Oktober 2013 das Ende der laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 12.35 Uhr bis 15.59 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 3.24 Stunden) von Frau K. vornehmen haben lassen, obwohl Sie lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse A.-gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 40 Minuten nachvollziehbar ist, und an der Adresse V.-straße in Wien, für welche die Dauer von zirka 20 Minuten (inklusive Fahrzeit zur Baustelle) nachvollziehbar ist, vorgenommen haben, und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.24 Stunden erschlichen haben.d) am 7. Oktober 2013 das Ende der laut Ihren SES-Zeitbuchungen von 12.35 Uhr bis 15.59 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 3.24 Stunden) von Frau K. vornehmen haben lassen, obwohl Sie lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse A.-gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 40 Minuten nachvollziehbar ist, und an der Adresse römisch fünf.-straße in Wien, für welche die Dauer von zirka 20 Minuten (inklusive Fahrzeit zur Baustelle) nachvollziehbar ist, vorgenommen haben, und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.24 Stunden erschlichen haben.
3) Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Z. 1 Dienstordnung 1994, wonach der Beamte jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unter Angabe der Art, des Umfangs und des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit zumindest 20. Februar 2012 das Gewerbe Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste an Ihrer Wohnadresse ausüben, ohne dies dem Magistrat (Ihrer Dienststelle) schriftlich gemeldet zu haben.3) Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, Dienstordnung 1994, wonach der Beamte jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unter Angabe der Art, des Umfangs und des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit zumindest 20. Februar 2012 das Gewerbe Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste an Ihrer Wohnadresse ausüben, ohne dies dem Magistrat (Ihrer Dienststelle) schriftlich gemeldet zu haben.
Auf Grund der dargestellten Dienstpflichtverletzungen ist zu prüfen, ob durch Ihre Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des § 94 Abs. 1 Dienstordnung 1994 gefährdet würden.Auf Grund der dargestellten Dienstpflichtverletzungen ist zu prüfen, ob durch Ihre Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Dienstordnung 1994 gefährdet würden.
Im Rahmen des Parteiengehörs wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme binnen fünf Tagen ab Zustellung dieses Schreibens bei der Disziplinarkommission der Stadt Wien, p.A. MBA 1/8, Disziplinarstelle, Wipplinger Straße 8, 1010 Wien, einzubringen.“
In seiner Stellungnahme vom 18.4.2014 führte der Beschwerdeführer zu diesen Vorwürfen aus wie folgt:
„In umseits rubriziertem Suspendierungsverfahren wurde dem Beschuldigten mit Note der Disziplinarkommission vom 07.04.2014, dem ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 09.04.2014, die Gelegenheit im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt, zu vorgeworfenen vermeintlichen Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten Stellung zu nehmen.
Der Beschuldigte nimmt nunmehr unter Berücksichtigung der eingeräumten Fristerstreckung bis zum 18.04.2014 – sohin binnen offener Frist – das ihm eingeräumte Parteiengehör wahr und erstattet folgende
Stellungnahme:
ad Spruchpunkt 1.) vermeintliche Erschleichung der Arbeitszeit in der Zeit 01.04.2012 bis 07.05.2013:
Nochmals festgehalten wird, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.
Auch mutet seltsam an, dass nach wie vor die Behörde dem Beschuldigten einen Zeitraum von 01.04.2012 bis 07.05.2013 zur Last legt, im Einzelnen dann aber offenbar keine weiteren genaueren Erhebungen dazu angestellt hat, sondern nur vier vermeintliche Tatzeitpunkte, sohin den 02.05.2013, 03.05.2013, 06.05.2013 und den 07.05.2013 und im Grunde genommen daher lediglich 4 Werktage von einem gesamt zur Last gelegten Zeitraum von über einem Jahr anlastet.
Die Behörde nimmt offenbar den Tag der Einführung des SES am 01.04.2012 als Beginn des Zeitpunktes für den dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwurf, wiewohl es hierfür keine tatsächlichen Ermittlungsergebnisse gibt, sondern lediglich vage Vermutungen, ja selbst die Aufzeichnungen der „vermeintlichen Auffälligkeiten“ ohne jeglichen tatsächlichen Nachweis durch die Dienststelle beginnen erst mit Oktober 2012 (AS 38), diese Vorgehensweise ist daher unzulässig.
Festgehalten wird weiters, dass dem Beschuldigten in diesem vorgeworfenen Gesamtzeitraum auch eine telefonische Ein- bzw. Ausbuchung seiner Arbeitszeit gestattet war.
Auch wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte aufgrund der vagen Vermutungen seines Dienstgebers ohnehin bereits am 08.05.2013 eine Weisung erhalten hat und damit die im Spruchpunkt 1.) zur Last gelegten vermeintlichen Vorwürfe mit Aussprache einer Weisung ohnehin bereits geahndet wurden. Diese nunmehr zu einer Dienstpflichtverletzung zu erheben, entbehrt, abgesehen vom Umstand, dass der Beschuldigte diese auch gar nicht begangen hat, jeder Grundlage.
Wie der Beschuldigte bereits im Zuge seiner Einvernahme am 10.10.2013 angegeben hatte, werden in den Außendienstkalender ausschließlich konkrete Außendiensttermine eingetragen. Oftmals aber werden auf dem Weg zur Baustelle oder am Weg von dieser zurück zur Dienststelle auch andere Baustellen mitbesichtigt bzw. kontrolliert, was letztlich gesamt zu einem wesentlich längeren, als ursprünglich geplanten Außendienst führen kann.
Dies ist innerhalb der Dienststelle genereller Usus und wurden die Werkmeister seitens der Dienststelle zu einer solchen Vorgehensweise im Sinne einer Effizienz hierzu ausdrücklich angehalten.
Auch ist es betriebliche Übung, dass bei besichtigten Baustellen, die einer entsprechenden Kontrolle standhalten, nicht unbedingt ein Aktenvermerk zu errichten ist.
Beweis: - PV
- Einzuholende Arbeitsaufzeichnungen/Überwachungsakte für den belangten Zeitraum
bzw. die vorgeworfenen Tatzeitpunkte- Einzuholende Arbeitsaufzeichnungen/Überwachungsakte für den belangten Zeitraum , bzw. die vorgeworfenen Tatzeitpunkte
- von der Dienststelle eingezogener und herauszugebender bzw. vorzulegender Papier- Dienstkalender des Beschuldigten
- Einvernahme Wkm Pe., p.A Dienststelle
- Einvernahme Wkm Pr., p.A. Dienststelle
- Einvernahme Wkm S., p.A. Dienststelle
- Weitere Beweise vorbehalten
Unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten wird nunmehr zu den einzelnen Vorhalten - mit dem Hinweis, dass eine exakte Rekonstruktion in Anbetracht des bereits geraumen verstrichenen Zeitraumes nicht möglich ist- ebenso Stellung genommen wie folgt:
Ad Spruchpunkt 1a) vermeintliche Erschleichung von Arbeitszeit am 02.05.2013 im vermeintlichen Ausmaß von 2,50 Stunden:
Der von der Behörde in offensichtlicher Anlehnung an die Vorgabe durch die Dienststelle bzw. an die seitens der MA 2 vermeintlich ermittelten Anschuldigungen, sohin der angenommene Zeitaufwand im Ausmaß von 50 Minuten kann nicht nachvollzogen werden, da hier offensichtlich wesentliche Zeitfaktoren bei der Berücksichtigung zu Lasten des Beschuldigten außer Acht gelassen wurde:
1) Fahrt von der Dienststelle zur Adresse laut Überwachungsakt/Einsatzort;
2) Vorzunehmende Parkplatzsuche;
3) Vorzunehmender Fußmarsch vom Parkplatz zum Einsatzort (Baustelle);
4) Finden eines Verantwortlichen auf der Baustelle, was bei nicht sofortigen Antreffen
auch mit entsprechendem Warten verbunden sein kann;4) Finden eines Verantwortlichen auf der Baustelle, was bei nicht sofortigen Antreffen , auch mit entsprechendem Warten verbunden sein kann;
5) Besprechen der Situation bzw. Befragung des Verantwortlichen mit Hinweis bzw.
Schilderung des weiteren Ablaufes bzw. zu setzenden Maßnahmen des Bauführers, um einer sonst eventuell drohenden Maßnahme/Verwaltungsstrafe zu entgehen;
6) Vorzunehmender Fußmarsch zurück zum Parkplatz/Fahrzeug;
7) Gegebenenfalls Anfertigen von Notizen zum Sachverhalt (zur späteren Erfassung in
einem Aktenvermerk und zur Übertragung der besichtigten Adresse in den
Dienstkalender);7) Gegebenenfalls Anfertigen von Notizen zum Sachverhalt (zur späteren Erfassung in , einem Aktenvermerk und zur Übertragung der besichtigten Adresse in den , Dienstkalender);
8) Besichtigung weiterer Baustellen, insbesondere solcher in anderen Bezirken (zB Start der Besichtigung der ersten Baustelle im ... Bezirk, Weiterfahrt zu einer weiteren
Baustelle im ... Bezirk)8) Besichtigung weiterer Baustellen, insbesondere solcher in anderen Bezirken (zB Start der Besichtigung der ersten Baustelle im ... Bezirk, Weiterfahrt zu einer weiteren , Baustelle im ... Bezirk)
9) Rückfahrt in Richtung Dienststelle, dabei:
10) Überprüfung von diversen anderen am Weg liegenden Baustellen (wie zB. bei gerade in Bearbeitung befindlichen Akten bzw. bei augenscheinlichen Auffälligkeiten auf
Baustellen);10) Überprüfung von diversen anderen am Weg liegenden Baustellen (wie zB. bei gerade in Bearbeitung befindlichen Akten bzw. bei augenscheinlichen Auffälligkeiten auf , Baustellen);
11) Bei Außendiensten um die Mittagszeit: Zeit für Essenseinnahme/‘‘Mittagspause“;
12) Allfällige Rückkehr zur Dienststelle, wobei auch hier wiederum Staus im Zuge des
Berufsverkehrs zur „rush hour“ zu berücksichtigen sind;12) Allfällige Rückkehr zur Dienststelle, wobei auch hier wiederum Staus im Zuge des , Berufsverkehrs zur „rush hour“ zu berücksichtigen sind;
Die von der Behörde daher vorgenommene Ca-Angabe von vermeintlich erschlichener Arbeitszeit im Ausmaß von ca. 2,50 Stunden ist unter Hinweis auf obige Ausführungen daher ad absurdum gebracht bzw. erweist sich als unrichtig errechnet, da viele oben aufgezeigten Faktoren zu Lasten des Beschuldigten schlicht unberücksichtigt geblieben sind.
Es wird nunmehr als Beispiel für den Weg in den ... Bezirk folgendes Zeitdiagramm verfasst:
Für das Verlassen des Dienstortes und den Gang zur Garage sind 10 Minuten zu veranschlagen. Die Fahrzeit zu einer Baustelle im ... Bezirk (adressenabhängig) ist mit mindestens 20 bis 25 Minuten zu veranschlagen. Für die Parkplatzsuche sind weitere 10 bis 15 Minuten zu veranschlagen. Für den Weg vom Parkplatz zur Baustelle sind 10 Minuten (mit Orientierung) zu veranschlagen.
Da im ... Bezirk meistens Dachgeschoßausbauten zu begutachten sind (ca. 90 %) ist der Fußweg ins Dachgeschoß zu beschreiten (4.-6. Stockwerk). Dann erfolgt eine Orientierung auf der Baustelle, es muss der Bauleiter gefunden werden und muss auf diesen gewartet werden. Dieser Zeitraum ist mit ca. 5-30 Minuten zu veranschlagen. Dann ist die Plan-Skizze durchzugehen, weiters mit dem Polier die Baustelle zu besichtigen. Hierfür ist ein Minimum von 30 Minuten zu veranschlagen, dabei wird jede Wand besichtigt.
Im Anschluss wieder Rückweg zum Fahrzeug und Rückfahrt zur Dienstelle mit gleicher Zeitdauer wie oben für den Hinweg angegeben. Zusammen ergibt dies bereits eine Zeitdauer von maximal 2 3/4 Stunden.
Bei dieser Veranschaulichung sind die oben aufgezeigten Punkte 7. -11. noch gar nicht berücksichtigt, die für sich allein zumindest eine Stunde in Anspruch nehmen.
Als weiteres Beispiel für den Weg in den ... Bezirk ergibt sich folgendes Zeitdiagramm:
Für das Verlassen des Dienstortes und Gang zur Garage sind 10 Minuten zu veranschlagen. Der Weg nach ... ist mit mindestens 30 Minuten zu veranschlagen, dann erfolgen weitere 10 Minuten für die Parkplatzsuche, für die Baustellenorientierung fallen 20 bis 25 Minuten an, für das Finden des Baustellenpoliers 20 Minuten, für die Besichtigung mit Plan werden 20 bis 30 Minuten veranschlagt.
Im Anschluss wieder Rückweg zum Fahrzeug und Rückfahrt zur Dienstelle mit gleicher Zeitdauer wie oben für den Hinweg angegeben. Zusammen ergibt dies bereits eine Zeitdauer von maximal 2 3/4 Stunden.
Bei dieser Veranschaulichung sind die oben aufgezeigten Punkte 7.-11. Noch gar nicht berücksichtigt, die für sich allein zumindest eine Stunde in Anspruch nehmen.
Auch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Weisung besteht, dass die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst verbracht werden soll, Auch dies können die Zeugen Pr. und Pe. bestätigen.
Auszuführen ist weiters, dass zum Beispiel im Februar 2013 vom Disziplinarbeschuldigten 32 Baustellen-Besichtigungen, 8 Fertigstellungsanzeigen, 29 Baubeginnsanzeigen gemäß § 62 Wiener Bauordnung, 6 Fertigstellungsanzeigen gemäß § 62 Wiener Bauordnung sowie 17 Kanaleinmündungsgebührenvorschreibungen erledigt wurden.Auszuführen ist weiters, dass zum Beispiel im Februar 2013 vom Disziplinarbeschuldigten 32 Baustellen-Besichtigungen, 8 Fertigstellungsanzeigen, 29 Baubeginnsanzeigen gemäß Paragraph 62, Wiener Bauordnung, 6 Fertigstellungsanzeigen gemäß Paragraph 62, Wiener Bauordnung sowie 17 Kanaleinmündungsgebührenvorschreibungen erledigt wurden.
Diese entsprechenden Tätigkeiten haben sich auch über die ganze Zeit hinweg durchgezogen.
Der Beschuldigte muss sich dementsprechend auch noch weiteres Vorbringen Vorbehalten, da er seine Aufzeichnungen im Dienstkalender eingetragen hat und dieser offensichtlich von seiner Dienststelle widerrechtlich eingezogen worden ist, diesem daher nicht mehr zur Verfügung steht, was gegen die Grundsätze des Fair Trial verstößt.
Es wird unter anderem auch gestellt der
ANTRAG
der Dienststelle aufzutragen, den Dienstkalender des Beschuldigten zur weiteren Präzisierung auszuhändigen.
Beweis: - wie bisher
-weiter Beweise bis zur Vorlage des Dienstkalenders vorbehalten
Ad Spruchpunkt 1b) vermeintliche Erschleichung von Arbeitszeit am 03.05.2013 im vermeintlichen Ausmaß von 3,34 Stunden:
Vorauszuschicken ist, dass es wohl wider jeglicher Vernunft und Logik entspricht und bar jeder Realität ist, einen Außendienst zu buchen und dabei gar keine Akten zu bearbeiten bzw. Aufzeichnungen hierzu führen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass über persönliche Anweisung von Herrn L. vor Antritt eines jeden Außendienstes diesem die Adresse und der Anlassfall bzw. die beabsichtigte Erledigung der Ortserhebung persönlich und schriftlich bekannt zu geben war. Schon alleine aus diesem Grunde konnten nicht sämtliche durchgeführten Erledigungen bzw. Adressen im Dienstkalender nachgetragen werden bzw. erschien dies aufgrund der ohnehin stattgefundenen schriftlichen Bekanntgabe an Hr. L. nicht erforderlich.
Dieser hat in weiterer Folge zu keinem Zeitpunkt, sohin im Ablauf von 5 Monaten, insbesondere bei den in dieser Zwischenzeit mehrfach stattgefundenen Monatsabschlüssen auf Unklarheiten hingewiesen, sondern diese vielmehr unterschriftlich zur Kenntnis genommen.
Dies wird der Vorgesetzte des Beschuldigten zu erklären haben, vor allem im Hinblick auf die ihm obliegende Pflicht gemäß dem Erlass der Magistratsdirektion zu MD-766/1/04 bzw. Punkt 2. der Niederschrift vom 08.05.2013.
Die (nachweisliche) Anzahl der bearbeiteten Akten laut Rückstandsliste erfordert schon rein rechnerisch mindestens 2-3 Außendienste täglich.
Natürlich hat der Beschuldigte zu sämtlichen Außendiensten handschriftliche Notizen geführt und die für den jeweiligen Außendienst vorgesehenen Akten vorbereitet, sohin ausgehoben und mitgeführt. Seine Notizen befanden sich auf dem persönlichen Arbeitsplatz, zu dem er keinen Zutritt mehr hat und ist davon auszugehen, dass die selbigen bereits entfernt worden sind.
Aufgrund der großen Stressbelastung und der Fokussierung der zufriedenstellenden inhaltlichen Erledigung der Akten wurde an den genannten Zeitpunkten offensichtlich übersehen, entsprechende Übertragungen in den Dienstkalender vorzunehmen.
Fehlende bzw. mangelhaft geführte Dokumentationen bedeuten jedoch keinesfalls, dass diese Tätigkeiten, sohin die gebuchten Außendienste nicht auch tatsächlich vorgenommen worden sind.
Der persönliche Dienstkalender des Beschuldigten wurde widerrechtlich vom Arbeitsplatz entfernt und eingezogen, seine sofortige Herausgabe wird hiermit nochmals beantragt.
Beweis: wie bisher
-weitere Beweise bis zur Vorlage des Dienstkalenders vorbehalten
Ad Spruchpunkt 1c) vermeintliche Erschleichung von Arbeitszeit am 06.05.2013 im vermeintlichen Ausmaß von 3,43 Stunden:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen zu 1 b) verwiesen,
Beweis: wie bisher
- weitere Beweise bis zur Vorlage des Dienstkalenders Vorbehalten
Ad Spruchpunkt 1d) vermeintliche Erschleichung von Arbeitszeit am 07.05.2013 im vermeintlichen Ausmaß von 3.34 Stunden:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen zu 1 a) verwiesen.
Beweis: wie bisher
- weitere Beweise bis zur Vorlage des Dienstkalenders Vorbehalten
ad Spruchpunkt 1e) und 1f) vermeintliche Erschleichung der Arbeitszeit am 24.10.2012 bzw. 08.11.2012 im vermeintlichen Ausmaß von 2,48 Stunden zu 1e) bzw. ohne nähere Angabe der vermeintlich erschlichenen Arbeitszeit zu 1f):
Es ist doch auch hier wieder ungeheuerlich, wie die Ermittlungsbehörde, die MA 2 vorgeht, sodass es zur Ergebung auch dieser vermeintlichen Dienstpflichtverletzungen kommt: Alleine die Tatsache des Vorliegens 3er Strafverfügungen (AS 82-84)-wobei an dieser Stelle die Rechtswidrigkeit der Art und Weise des Beischaffens dieser Strafverfügungen moniert wird – gibt doch niemals Aufschluss darüber, dass der Beschuldigte tatsächlich an den in den Strafverfügungen angegebenen Zeiten bzw. Orten aufhältig war, sondern lediglich dass das auf den Beschuldigten zugelassene Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ... dort abgestellt worden ist!
Mitnichten kann daher davon die Rede sein, dass auch der Beschuldigte selbst vor Ort war, wieder einmal geht die Ermittlungsbehörde bloß angestellten Vermutungen ohne jegliche Beweiskraft aus.
Fakt ist, dass der Beschuldigte NICHT an den in der Strafverfügungen angeführten Orten zu den angelasteten Tatzeitpunkten aufhältig war. Wäre die MA 2 ihrer Pflicht zur ordentlichen Ermittlungstätigkeit nachgekommen, hätte sich dieser erhellt, dass sämtliche von der MA 67 eingeleiteten vermeintlichen Verwaltungsstrafverfahren zu den in den AS 82-84 angeführten Geschäftszahlen gegen den hier Beschuldigten eingestellt worden sind, da tatsächlich ein anderer Lenker jeweils das Fahrzeug zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten und –orten abgestellt hat.
(Warum überhaupt von der MA 2 die ACS 83 zur Vorlage gebracht wird, ohne hierzu eine Anschuldigung im Sinne einer Dienstpflichtverletzung zu erheben, bleibt im Dunkeln).
Beweis: -PV
- Einstellung der MA 67 gem. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG zur GZ MA 67-PA-.../3/5- Einstellung der MA 67 gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG zur GZ MA 67-PA-.../3/5
- Einstellung der MA 67 gem. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG zur GZ MA 67-PA-.../3/9- Einstellung der MA 67 gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG zur GZ MA 67-PA-.../3/9
- Einstellung der MA 67 gem. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG zur GZ MA 67-PA-.../3/0- Einstellung der MA 67 gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG zur GZ MA 67-PA-.../3/0
ad Spruchpunkt 2.) vermeintliche Erschleichung der Arbeitszeit in der Zeit 08.05.2013 bis 07.10.2013:
Auch diese dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwürfe stimmen nicht. Einzig richtig ist, dass zu den hier vier genannten Tagen, nicht der Beschuldigte selbst, sondern Frau K. das Ende der Arbeitszeit des Beschuldigten gebucht hat.
Auch hier belangt die Behörde den Beschuldigten in einem von 08.05.2013-07.10.2013, wiewohl es für den Gesamtzeitraum keine tatsächlichen Erhebungen oder Nachweise gibt.
Es wurde dem Beschuldigten zwar mit 08.05.2013 untersagt, keine telefonischen Ausbuchungen mehr vorzunehmen, dies bedeutet allerdings noch nicht, dass er beginnend von 08.05.2013 bis 07.10.2013 auch tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, Vermutungen reichen nicht aus, es wird auf die Beweispflicht der Behörde verwiesen.
Fakt ist, dass der Beschuldigte auch in diesem Zeitraum keine Arbeitszeit erschliche hat, sondern auch hier pflichtgemäß bis zum Ende der von ihm angegebenen Arbeitszeit seine Aufgaben erfüllt hat.
Aus dem Umstand, dass die Dienststelle keine Arbeitsaufzeichnungen findet, kann noch nicht geschlossen werden, dass überhaupt keine Außendienste verrichtet worden sind.
Nochmals wird an dieser Stelle festgehalten und geht auch aus AS 6 hervor, dass dem Beschuldigten mit 08.05.2013 die persönliche Weisung erteilt worden ist, seinen Vorgesetzten Hr. L. vor Antritt eines jeden Außendienstes über die Adresse, den Anlassfall und die beabsichtigte Erledigung der Ortserhebung zu informieren. Dieser Weisung ist der Beschuldigte nachweislich nachgekommen und befinden sich sämtliche handschriftlichen Aufzeichnungen darüber bei dem Vorgesetzten Hr. L..
Beweis: - wie bisher, insbesondere
- Einvernahme Wkm Pe., p.A Dienststelle
- Einvernahme Wkm Pr., p.A. Dienststelle
Ad Spruchpunkt 2a) vermeintliche Erschleichung von Arbeitszeit am 02.07.2013 im vermeintlichen Ausmaß von 4,01 Stunden:
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Ausführungen zu Punkt 1) und 1b) verwiesen. Wie der Beschuldigte bereits selbst ausgeführt hat, ereignete sich an diesem Tag auf dem Rückweg zur Dienststelle eine Autopanne. Eine telefonische Mitteilung an seinen Vorgesetzen scheiterte mangels Erreichbarkeit, da dieser bereits um diese Zeit keinen Dienst mehr versah.
Daher bat er Fr. K. um Ausbuchung seiner Dienstzeit, was keine Erschleichung der Arbeitszeit darstellt, sondern vielmehr eine Ersparnis. Denn hätte er die Wiederinbetriebnahme seines Fahrzeuges abgewartet, oder wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln udgl. zurück zur Dienststelle gefahren, wäre es zu einer viel späteren Ausbuchung gekommen.
Beweis: -wie bisher
- weitere Beweise bis zur Vorlage dies Dienstkalender vorbehalten
Ad Spruchpunkt 2b) vermeintliche Erschleichung von Arbeitszeit am 25.07.2013 im vermeintlichen Ausmaß von 4,05 Stunden:
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Ausführungen zu Punkt 1) und 1b) verwiesen.
Beweis: - wie bisher
- weitere Beweise bis zur Vorlage des Dienstkalenders vorbehalten
Ad Spruchpunkt 2c) vermeintliche Erschleichung von Arbeitszeit am 18.09.2013 im vermeintlichen Ausmaß von 2,16 Stunden:
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Ausführungen zu Punkt 1), 1a) und 1b) verwiesen.
Beweis: - wie bisher
- weitere Beweise bis zur Vorlage des Dienstkalenders vorbehalten
Ad Spruchpunkt 2d) vermeintliche Erschleichung von Arbeitszeit am 07.10.2013 in vermeintlichen Ausmaß von 2,24 Stunden:
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Ausführungen zu Punkt 1), 1a) und 1b) verwiesen.
Beweis: - wie bisher
- weitere Beweise bis zur Vorlage des Dienstkalenders vorbehalten
Ergänzend wird zum Spruchpunkt 2) ausgeführt wie folgt:
Zum Zeitpunkt der Ausbuchungen durch Frau K. befand sich der Beschuldigte mit Ausnahme des Vorfalles der Autopanne (Spruchpunkt 1a) stets in unmittelbarere Umgebung des Amtsgebäudes. Die Ausbuchungen erfolgten deswegen durch Frau K., da einerseits ohnedies an den tatgegenständlichen Tagen ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und Frau K. im Anschluss an die Außendiensttätigkeiten nach Dienstende vereinbart war.
Der Bereich der Dienststelle befindet sich zudem in einer Kurzparkzone. Abgesehen von der Problematik an den gegenständlichen Tagen überhaupt in der Umgebung einen geeigneten freien Parkplatz zu finden hätte der Beschuldigte auch einen Kurzparkschein benötigt, welchen er nicht vorrätig hatte und auch aus eigener Tasche zu begleichen gehabt hätte, zumal hiefür keine Refundierung seitens der Dienststelle vorgesehen war.
Ein Parken auf dem dienststellenzugehörigen Parkplatz wäre nicht zuletzt auch daran gescheitert, da es zwar zutrifft, dass der Beschuldigte einen eigenen Stellplatz gemietet hat, aber an jenen Tagen- eben aufgrund der mit Fr. K. vereinbarter Treffen mit einem großen (Transport-)Fahrzeug unterwegs war. Daher hatte er einerseits einen anderen Schlüsselbund dabei und daher auch den Schlüssel für den Schranken zum Parkplatz der Dienststelle nicht bei sich. Andererseits wäre das Abstellen auch auf Grund der Größe des Fahrzeugs im Hinblick auf die Begrenzung der gemieteten Stellfläche äußerst problematisch gewesen.
Es hätte daher eine Vorgangsweise im vorgeworfenen Sinne, nämlich eine persönliche Ausbuchung, zu weitern Verzögerungen geführt (Parkplatzsuche, Beschaffung und Ausfüllen eines Parkscheins….) und dem Dienstgeber sohin im Gegenteil zu einer Ersparnis des Dienstgebers erfolgt. Von einer Entlohnungserschleichung kann sohin keine Rede sein.
Im Übrigen wurde der Beschuldigte im Juli 2013 sogar von einem Vorgesetzten Hr. L. hinsichtlich des raschen Abbaus von 25 Rückständen mit den Worten „weiter so“ persönlich gelobt.
Beweis: wie bisher
ad Spruchpunkt 3.): vermeintliches Nichtmelden einer Nebenbeschäftigung:
Wie bereits oftmals hingewiesen, entbehrt auch dieser Vorwurf jeder Grundlage. Die Nebenbeschäftigung wurde der Dienststelle mit Schreiben vom 20.12.2011 gemeldet.
Beweis: -PV
-Schreiben des Beschuldigten an die Dienststelle vom 20.12.2011
Die Tatsache, dass der Beschuldigte diesen Umstand nicht sofort bei seiner ersten Einvernahme dargelegt hat, kann nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden: Die Einvernahme zur vorläufigen Suspendierung im Oktober 2013 erfolgte völlig überraschend und unerwartet. Verständlicherweise war der Beschuldigte sehr aufgeregt und bezog die Konfrontation mit dem Vorwurf der Ausübung des Winterräumungsdienstgewerbes auf die im gleichen Atemzug vorgeworfenen erschlichenen Arbeitszeitbuchungen, d.h. Außendienstzeiten in denen dieser angeblich anderen Tätigkeiten nachgegangen sein soll.
Tatsächlich stimmt beides. D.h. sehr wohl übte der Beschuldigte das angemeldete und der Dienststelle gemeldete Gewerbe (Winterdienst) aus, jedoch im Bedarfsfall LEDIGLICH AUSHILFSWEISE und freilich zu Zeiten an denen er nicht Dienst für den Magistrat Wien versah (ins. an Wochenenden). Zu den anderen Zeiten, d.h. insbesondere zu jener Zeit, wo der Beschuldigte Dienst für den Magistrat versah, (wochentags) verrichtete sein Bruder, der hauptberuflicher Landwirt ist (und solche Tätigkeiten daher als gewerbliches Nebenrecht ausüben darf, Anm.) gegebenenfalls solche Tätigkeiten in der Umgebung seines Arbeits- und Wohnsitzes. Tatsächlich stimmt beides. D.h. sehr wohl übte der Beschuldigte das angemeldete und der Dienststelle gemeldete Gewerbe (Winterdienst) aus, jedoch im Bedarfsfall LEDIGLICH AUSHILFSWEISE und freilich zu Zeiten an denen er nicht Dienst für den Magistrat Wien versah (ins. an Wochenenden). Zu den anderen Zeiten, d.h. insbesondere zu jener Zeit, wo der Beschuldigte Dienst für den Magistrat versah, (wochentags) verrichtete sein Bruder, der hauptberuflicher Landwirt ist (und solche Tätigkeiten daher als gewerbliches Nebenrecht ausüben darf, Anmerkung gegebenenfalls solche Tätigkeiten in der Umgebung seines Arbeits- und Wohnsitzes.
Gegenständlich wird daher unter Hinweis auf obige Ausführungen angeregt bzw. beantragt, von dem Ausspruch einer Suspendierung abzusehen.
Gegenständlich liegt – mit Hinweis auf die obigen Ausführungen mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte kein konkreter Verdacht einer solche Dienstpflichtverletzung vor, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interesse des Dienstes gefährdet.
Sämtliche Anlastungen zu Spruchpunkt 1)-insbesondere der angelastete Zeitraum zwischen 04.04.2012 bis 07.05.2013 stützen sich bloß auf durch nichts substantiierte Verdächtigungen, wie dies auch schon das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat. Auch die weiteren einzelnen zu Spruchpunkt 1a) bis 1f) genannten Anschuldigungen gründen auf bloße Vermutungen ohne hinreichend konkreten Tatverdacht und mangelt es gegenständlich an Schlussfolgerungen nach Tatsachen. Aufgrund obiger Ausführungen und dem hinreichendem Vorbringen von solchen von der MA 2 unberücksichtigt gebliebenen Argumenten liegen auch keine hinreichend tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Speziell die Anschuldigungen zu den Spruchpunkten 1e) – 1f) konnten durch Vorlage der entsprechenden Einstellungen der MA 67 ad absurdum geführt werden.
Auch der zu Spruchpunkt 2) zur Last gelegte Zeitraum, sohin 08.05.2013 bis 07.10.2013 stützt sich bloß auf durch nichts substantiierte Verdächtigungen, wie dies ebenso auch schon das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat.
Vor allem aber stellt- und hat dies auch bereits das Landesverwaltungsgericht in seiner hg Entscheidung vom 25.02.2014 zur GZ VGW-171/042/21157/2014-6 unter Vorlage der selben Anschuldigungen (mit Ausnahme der nunmehr neuen zu Spruchpunkt 1e-1f enthaltenen vermeintlichen Dienstpflichtverletzungen) festgehalten – die Weiterbeschäftigung des Beschuldigten am konkreten Arbeitsplatz keine derart schwere Beeinträchtigung der Fortführung des Dienstbetriebes oder des Ansehens des Amtes dar, dass eine Weiterbeschäftigung des Beschuldigten am konkreten Arbeitsplatz bis zur Klärung der Vorwürfe im Disziplinarverfahren als nicht mehr vertretbar erscheinen würde.
Eine die Suspendierung rechtfertigende wesentliche Gefährdung der Interessen des Dienstes iSd § 94 Z 2 DO 1994 ist daher nicht gegeben.“Eine die Suspendierung rechtfertigende wesentliche Gefährdung der Interessen des Dienstes iSd Paragraph 94, Ziffer 2, DO 1994 ist daher nicht gegeben.“
In weiterer Folge wurde der gegenständlich bekämpfte Suspendierungsbescheid vom 22.4.2014 erlassen.
Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 13.6.2014 telefonisch bei der Magistratsabteilung 67 ermittelt, dass gegen die im Disziplinarakt erliegenden Strafverfügungen der Magistratsabteilung 67 vom 29.1.2013, Zln. MA 67-PA-.../3/0, MA 67-PA-.../3/9 und MA 67-PA-.../3/5, jeweils wegen Abstellung des mehrspurigen Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ..., sodass dieses am 24.10.2012 um 9.39 Uhr in Wien, Ma.-str.; am 24.10.2012 um 17.20 Uhr in Wien, Me.-str. und am 8.11.2012 um 10.25 in Wien, Ma.-str. abgestellt angetroffen worden ist, vom Beschwerdeführer jeweils ein Einspruch erhoben worden ist. Aufgrund dieser Einsprüche wurden alle drei gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, zumal sich ergeben hatte, dass das oa Fahrzeug jeweils nicht vom Beschwerdeführer an den jeweiligen Orten abgestellt worden war.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
ad I.) ad römisch eins.)
§ 13 Abs. 1, 2, 4 und 5 VwGVG bestimmt: Paragraph 13, Absatz eins, 2, 4 und 5 VwGVG bestimmt:
„(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.„(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
§ 22 Abs. 2 und 3 VwGVG bestimmt: Paragraph 22, Absatz 2 und 3 VwGVG bestimmt:
„(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.„(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“
§ 94 Abs. 2 bis 6 DO 1994 bestimmt:Paragraph 94, Absatz 2 bis 6 DO 1994 bestimmt:
„(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlasst worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 83 und 100 Abs. 1a und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.„(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlasst worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 83 und 100 Absatz eins a und eins b, Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
(3) Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig, hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Absatz eins, zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig, hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Während der Dauer einer Suspendierung verkürzt sich der Monatsbezug des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - um ein Drittel. Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5), für die er sorgepflichtig ist, oder zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist. Die Verfügung der Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung wird mit dem ersten Tag der Suspendierung wirksam, wenn der Antrag binnen zwei Wochen ab Erlassung des Suspendierungsbescheides gestellt wird, sonst mit dem Tag der Antragstellung.(4) Während der Dauer einer Suspendierung verkürzt sich der Monatsbezug des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - um ein Drittel. Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner nahen Angehörigen (Paragraph 61, Absatz 5,), für die er sorgepflichtig ist, oder zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist. Die Verfügung der Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung wird mit dem ersten Tag der Suspendierung wirksam, wenn der Antrag binnen zwei Wochen ab Erlassung des Suspendierungsbescheides gestellt wird, sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss (der Einstellung) des Disziplinarverfahrens. Wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a teilweise fortgeführt, gilt das Disziplinarverfahren erst in dem Zeitpunkt als rechtskräftig abgeschlossen (eingestellt), in dem auch hinsichtlich der vorerst noch nicht erledigten Anschuldigungspunkte eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (die Einstellung verfügt worden ist). Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss (der Einstellung) des Disziplinarverfahrens. Wurde das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 95, Absatz 3 a, teilweise fortgeführt, gilt das Disziplinarverfahren erst in dem Zeitpunkt als rechtskräftig abgeschlossen (eingestellt), in dem auch hinsichtlich der vorerst noch nicht erledigten Anschuldigungspunkte eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (die Einstellung verfügt worden ist). Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.“
§ 74c DO 1994 bestimmt: Paragraph 74 c, DO 1994 bestimmt:
„Das Verwaltungsgericht Wien hat in den Angelegenheiten des § 94 Abs. 2 bis 5 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“„Das Verwaltungsgericht Wien hat in den Angelegenheiten des Paragraph 94, Absatz 2 bis 5 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“
Aufgrund des § 94 Abs. 6 Dienstordnung 1994 kommt einer Beschwerde gegen die Suspendierung keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Bestimmung ist als lex specialis zu § 13 Abs. 1 VwGVG zu sehen. Aufgrund des Paragraph 94, Absatz 6, Dienstordnung 1994 kommt einer Beschwerde gegen die Suspendierung keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Bestimmung ist als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zu sehen.
Weder das VwGVG noch die DO räumen dem Verwaltungsgericht Wien die Kompetenz ein, auf Antrag einer Beschwerde, der Kraft spezialgesetzlicher Regelung die aufschiebende Wirkung nicht eingeräumt wird, diese zuzuerkennen.
Der Umstand, dass im konkreten Fall in Anbetracht der Bestimmung des § 94 Abs. 6 DO, durch welche bei Beschwerden gegen eine Suspendierung die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wird, das Gesetz dem Verwaltungsgericht Wien nicht ausdrücklich die Befugnis zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Falle eines entsprechenden Antrags einräumt, hat zur Folge, dass es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt ist, über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf eine Beschwerde gegen eine Suspendierung stattgebend abzusprechen. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass mitunter durch spezialgesetzliche Regelungen ausdrücklich dem Verwaltungsgericht Wien in Fällen, in welchen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ex lege ausgeschlossen ist, die Befugnis zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zugesprochen wird (vgl. etwa § 30 Abs. 2 VwGG im Hinblick auf ordentliche Revisionen). Aus dieser Rechtslage ist daher zu folgern, dass dem Verwaltungsgericht Wien (insbesondere in Beschwerdeverfahren i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) nur im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Befugnis zur Zuerkennung einer durch gesetzliche Spezialnormen grundsätzlich ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels zukommt. Der Umstand, dass im konkreten Fall in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 6, DO, durch welche bei Beschwerden gegen eine Suspendierung die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wird, das Gesetz dem Verwaltungsgericht Wien nicht ausdrücklich die Befugnis zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Falle eines entsprechenden Antrags einräumt, hat zur Folge, dass es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt ist, über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf eine Beschwerde gegen eine Suspendierung stattgebend abzusprechen. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass mitunter durch spezialgesetzliche Regelungen ausdrücklich dem Verwaltungsgericht Wien in Fällen, in welchen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ex lege ausgeschlossen ist, die Befugnis zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zugesprochen wird vergleiche etwa Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im Hinblick auf ordentliche Revisionen). Aus dieser Rechtslage ist daher zu folgern, dass dem Verwaltungsgericht Wien (insbesondere in Beschwerdeverfahren i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) nur im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Befugnis zur Zuerkennung einer durch gesetzliche Spezialnormen grundsätzlich ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels zukommt.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist diese Rechtslage sachlich und daher verfassungskonform. Dies deshalb, weil durch § 74c Dienstordnung 1994 eine verkürzte Entscheidungsfrist von lediglich 6 Wochen in Beschwerdeverfahren bezüglich eines in einem Suspendierungsverfahren ergangenen Bescheids normiert wird; und zudem eine Suspendierung als eine infolge einer aktuell bestehenden Gefahr gesetzte Sicherungsmaßnahme einzustufen ist. Diese kurze Entscheidungsfrist gewährleistet, dass Bescheide der Disziplinarkommission, mit denen eine Suspendierung ausgesprochen (oder diese aufgehoben) wird, in möglichst kurzer Zeit überprüft werden und über dagegen gerichtete Rechtsmittel entschieden wird. Demgegenüber sieht das Verfahrensregime des VwGVG bei Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Entscheidungsfrist von 6 Monaten vor. Zudem gehört die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren oder zu verhindern. Zudem hat die Behörde gemäß § 94 Abs. 5 DO im Falle des Wegfalls der Suspendierungsgründe die Suspendierung unverzüglich aufzuheben.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist diese Rechtslage sachlich und daher verfassungskonform. Dies deshalb, weil durch Paragraph 74 c, Dienstordnung 1994 eine verkürzte Entscheidungsfrist von lediglich 6 Wochen in Beschwerdeverfahren bezüglich eines in einem Suspendierungsverfahren ergangenen Bescheids normiert wird; und zudem eine Suspendierung als eine infolge einer aktuell bestehenden Gefahr gesetzte Sicherungsmaßnahme einzustufen ist. Diese kurze Entscheidungsfrist gewährleistet, dass Bescheide der Disziplinarkommission, mit denen eine Suspendierung ausgesprochen (oder diese aufgehoben) wird, in möglichst kurzer Zeit überprüft werden und über dagegen gerichtete Rechtsmittel entschieden wird. Demgegenüber sieht das Verfahrensregime des VwGVG bei Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Entscheidungsfrist von 6 Monaten vor. Zudem gehört die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren oder zu verhindern. Zudem hat die Behörde gemäß Paragraph 94, Absatz 5, DO im Falle des Wegfalls der Suspendierungsgründe die Suspendierung unverzüglich aufzuheben.
Es war daher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
Eine Verhandlung war in Anbetracht der Unstrittigkeit des maßgeblichen Sachverhalts und des Umstands, dass der Antrag auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung offenkundig nur im Hinblick auf die Bekämpfung des Suspendierungsausspruchs gestellt worden ist, nicht durchzuführen.
ad II.)ad römisch zwei.)
1. zwingender Konnex eines Suspendierungsverfahrens zu einer Dienstpflichtverletzung:
§ 77a DO 1994 lautet wie folgt: Paragraph 77 a, DO 1994 lautet wie folgt:
„(1) Wird das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte fortgeführt und eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 verhängt und der Beamte später in Bezug auf vorerst noch nicht erledigte Anschuldigungspunkte einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt, ist erforderlichenfalls eine nach § 76 Abs. 2 zu bemessende und zu berechnende Zusatzstrafe zu verhängen. Die Zusatzstrafe ist so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die zu verhängen gewesen wäre, wenn über die Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt worden wäre. § 78 ist anzuwenden. Ergibt sich, dass keine höhere (strengere) Strafe als die in dem früheren Disziplinarerkenntnis (der früheren Disziplinarverfügung) ausgesprochene zu verhängen gewesen wäre, ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.„(1) Wird das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 95, Absatz 3 a, hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte fortgeführt und eine Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 verhängt und der Beamte später in Bezug auf vorerst noch nicht erledigte Anschuldigungspunkte einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt, ist erforderlichenfalls eine nach Paragraph 76, Absatz 2, zu bemessende und zu berechnende Zusatzstrafe zu verhängen. Die Zusatzstrafe ist so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die zu verhängen gewesen wäre, wenn über die Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt worden wäre. Paragraph 78, ist anzuwenden. Ergibt sich, dass keine höhere (strengere) Strafe als die in dem früheren Disziplinarerkenntnis (der früheren Disziplinarverfügung) ausgesprochene zu verhängen gewesen wäre, ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
(2) Die Zusatzstrafe ist, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, von der Disziplinarkommission auszusprechen.(2) Die Zusatzstrafe ist, sofern Absatz 3, nicht anderes bestimmt, von der Disziplinarkommission auszusprechen.
(3) Hat der Magistrat die der Zusatzstrafe zu Grunde liegende Disziplinarstrafe verhängt, kann er die Zusatzstrafe aussprechen, wenn die Voraussetzungen des § 99 vorliegen. Wird keine Disziplinarverfügung erlassen, hat der Magistrat unter Anschluss der Akten die Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.(3) Hat der Magistrat die der Zusatzstrafe zu Grunde liegende Disziplinarstrafe verhängt, kann er die Zusatzstrafe aussprechen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 99, vorliegen. Wird keine Disziplinarverfügung erlassen, hat der Magistrat unter Anschluss der Akten die Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.
(4) Ergibt sich entgegen der Annahme im Zeitpunkt der Anordnung zur teilweisen Fortführung des Verfahrens gemäß § 95 Abs. 3a, dass bei einer gleichzeitigen Bestrafung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen wäre, ist an Stelle der Zusatzstrafe die Disziplinarstrafe der Entlassung von der Disziplinarkommission zu verhängen. Eine bereits im gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführten Verfahren verhängte Geldbuße oder Geldstrafe ist dem Beschuldigten erforderlichenfalls zu ersetzen.“(4) Ergibt sich entgegen der Annahme im Zeitpunkt der Anordnung zur teilweisen Fortführung des Verfahrens gemäß Paragraph 95, Absatz 3 a,, dass bei einer gleichzeitigen Bestrafung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen wäre, ist an Stelle der Zusatzstrafe die Disziplinarstrafe der Entlassung von der Disziplinarkommission zu verhängen. Eine bereits im gemäß Paragraph 95, Absatz 3 a, fortgeführten Verfahren verhängte Geldbuße oder Geldstrafe ist dem Beschuldigten erforderlichenfalls zu ersetzen.“
§ 79 Abs. 1 und 5 DO 1994 bestimmt: Paragraph 79, Absatz eins und 5 DO 1994 bestimmt:
(1) Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien oder nach § 3 Abs. 2 des Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1999, mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1) betrauten Dienststellen des Magistrats von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, und1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien oder nach Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17 aus 1999,, mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde (Paragraph 81, Ziffer eins,) betrauten Dienststellen des Magistrats von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, und
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
(5) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, das Ersuchen um Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Disziplinaranzeige und die vorläufige Suspendierung.“
§ 94 Abs. 1 bis 3 DO 1994 bestimmt: Paragraph 94, Absatz eins bis 3 DO 1994 bestimmt:
„(1) Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn
1. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c angeführten
Delikts vorliegt oder 1. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, angeführten , Delikts vorliegt oder
2. durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten
Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des
Dienstes gefährdet würden. 2. durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten , Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des , Dienstes gefährdet würden.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die vorläufige Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlasst worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 83 und 100 Abs. 1a und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
(3) Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig, hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.“(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlasst worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 83 und 100 Absatz eins a und eins b, Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung., (3) Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Absatz eins, zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig, hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.“
Die Verfügung der Suspendierung hat daher erstens gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 DO im Falle einer rechtswirksamen Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c DO angeführten Delikts zu erfolgen.Die Verfügung der Suspendierung hat daher erstens gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, DO im Falle einer rechtswirksamen Anklage wegen eines in Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, DO angeführten Delikts zu erfolgen.
Zweitens ist gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 DO eine Suspendierung zu verfügen, wenn im Falle der Zurlastlegung einer Dienstpflichtverletzung bzw. mehrerer Dienstpflichtverletzungen die Belassung des Beschuldigten im Dienst wegen der Art der diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würde.Zweitens ist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO eine Suspendierung zu verfügen, wenn im Falle der Zurlastlegung einer Dienstpflichtverletzung bzw. mehrerer Dienstpflichtverletzungen die Belassung des Beschuldigten im Dienst wegen der Art der diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würde.
Eine Suspendierung aufgrund der Bestimmung des § 94 Abs. 1 Z 2 DO setzt daher den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 8.8.2008, 2006/09/0109; 18.9.2008, 2007/09/0383; 20.11.2008, 2007/09/0154). Eine Suspendierung aufgrund der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO setzt daher den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden vergleiche VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 8.8.2008, 2006/09/0109; 18.9.2008, 2007/09/0383; 20.11.2008, 2007/09/0154).
In diesem Zusammenhang erscheint es auch geboten darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand der Gefährdungsprüfung i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO nicht „die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung“, sondern „die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung“ ist. Der Wendung „die Art“ muss daher ein eigener Bedeutungsgehalt zukommen. In diesem Zusammenhang erscheint es auch geboten darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand der Gefährdungsprüfung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO nicht „die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung“, sondern „die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung“ ist. Der Wendung „die Art“ muss daher ein eigener Bedeutungsgehalt zukommen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wird durch diese Wendung „die Art“ zum Ausdruck gebracht, dass die Gefährdungsprüfung i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO auf die durch das konkrete tatbildliche Verhalten bewirkte Gefährdung abzustellen hat. Der Gefährdungsprüfung ist daher nicht ein abstrakter, sondern ein konkreter Beurteilungsmaßstab zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist daher nicht die abstrakt mit einer bestimmten Verletzung einer Dienstnorm bewirkte Gefährdung, sondern die im konkreten Fall mit einer bestimmten Verletzungshandlung (bzw. mit mehreren Verletzungshandlungen) einer Dienstnorm bewirkte Gefährdung. Aus diesem Grund fokussiert sich – wie nachfolgend ausgeführt - der Gegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsverfahrens auf eine Prüfung der konkreten, durch nicht verjährte Verfolgungshandlungen erfassten Übertretungshandlungen. Dies wiederum legt, wie nachfolgend ausgeführt, nahe, dass auch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens aufgrund einer Beschwerde gegen einen Suspendierungsbescheid (daher die „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) die Prüfung der der Suspendierungsentscheidung zu Grunde gelegten konkreten Übertretungshandlungen ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wird durch diese Wendung „die Art“ zum Ausdruck gebracht, dass die Gefährdungsprüfung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO auf die durch das konkrete tatbildliche Verhalten bewirkte Gefährdung abzustellen hat. Der Gefährdungsprüfung ist daher nicht ein abstrakter, sondern ein konkreter Beurteilungsmaßstab zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist daher nicht die abstrakt mit einer bestimmten Verletzung einer Dienstnorm bewirkte Gefährdung, sondern die im konkreten Fall mit einer bestimmten Verletzungshandlung (bzw. mit mehreren Verletzungshandlungen) einer Dienstnorm bewirkte Gefährdung. Aus diesem Grund fokussiert sich – wie nachfolgend ausgeführt - der Gegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsverfahrens auf eine Prüfung der konkreten, durch nicht verjährte Verfolgungshandlungen erfassten Übertretungshandlungen. Dies wiederum legt, wie nachfolgend ausgeführt, nahe, dass auch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens aufgrund einer Beschwerde gegen einen Suspendierungsbescheid (daher die „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) die Prüfung der der Suspendierungsentscheidung zu Grunde gelegten konkreten Übertretungshandlungen ist.
2. Der Begriff der „Dienstpflichtverletzung“
Maßgeblich für die Bestimmung der Voraussetzungen für den auf die Bestimmung des § 94 Abs. 1 Z 2 DO gestützten Ausspruch einer Suspendierung ist daher der Begriff der „Dienstpflichtverletzung“. Maßgeblich für die Bestimmung der Voraussetzungen für den auf die Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO gestützten Ausspruch einer Suspendierung ist daher der Begriff der „Dienstpflichtverletzung“.
Weder durch § 94 Abs. 1 Z 2 DO noch durch sonst eine Bestimmung der Dienstordnung wird ausdrücklich bestimmt, was unter einer „Dienstpflichtverletzung“ im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist. Bestimmungsbedürftig ist somit der Begriff „Dienstpflichtverletzung“ i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO. Weder durch Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO noch durch sonst eine Bestimmung der Dienstordnung wird ausdrücklich bestimmt, was unter einer „Dienstpflichtverletzung“ im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist. Bestimmungsbedürftig ist somit der Begriff „Dienstpflichtverletzung“ i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO.
Mangels gegenteiliger Indizien ist dieser Begriff im Sinne der Verwendung des Begriffs „Dienstpflichtverletzung“ in der DO auszulegen.
Unklar ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob unter dem Begriff „Dienstpflichtverletzung“ 1) alle tatsächlichen (wenn auch der Behörde nicht bekannten) Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, oder aber 2) alle der Behörde bekannten Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, oder aber 3) nur die einem Beschuldigten in einer Verfolgungshandlung i.S.d. § 79 Abs. 5 DO im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm zur Last gelegten Sachverhalte, oder aber 4) nur die dem Beschuldigten im Spruch des Suspendierungsbescheids im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm zur Last gelegten Sachverhalte zu verstehen sind.Unklar ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob unter dem Begriff „Dienstpflichtverletzung“ 1) alle tatsächlichen (wenn auch der Behörde nicht bekannten) Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, oder aber 2) alle der Behörde bekannten Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, oder aber 3) nur die einem Beschuldigten in einer Verfolgungshandlung i.S.d. Paragraph 79, Absatz 5, DO im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm zur Last gelegten Sachverhalte, oder aber 4) nur die dem Beschuldigten im Spruch des Suspendierungsbescheids im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm zur Last gelegten Sachverhalte zu verstehen sind.
Der Begriff „Dienstpflichtverletzung“ wird in der Dienstordnung in nachfolgenden Bestimmungen der Dienstordnung verwendet:
§§ 54a Abs. 4; 77 Abs. 1, 2 und 3; 77a Abs. 1; 78 Abs. 1, 2 und 9; 79 Abs. 1, 2, 3 und 4; 80 Abs. 2; 83 Abs. 1; 84 Abs. 13; 94 Abs. 1, 3 und 7; 95 Abs. 2, 3 und 3a; 97 Abs. 1; 98 Abs. 1; 99 Abs. 1; 108 Abs. 1, 2 und 3; 109 Abs. 1 und 115a Abs. 2 und 6Paragraphen 54 a, Absatz 4,; 77 Absatz eins, 2 und 3; 77a Absatz eins,; 78 Absatz eins, 2 und 9; 79 Absatz eins, 2, 3 und 4; 80 Absatz 2,; 83 Absatz eins,; 84 Absatz 13,; 94 Absatz eins, 3 und 7; 95 Absatz 2, 3 und 3 a; 97 Absatz eins,; 98 Absatz eins,; 99 Absatz eins,; 108 Absatz eins, 2 und 3; 109 Absatz eins und 115 a Absatz 2 und 6
Unter der Annahme, dass all diesen Verwendungen des Wortes „Dienstpflichtverletzung“ derselbe Bedeutungsgehalt zu Grunde liegt, wovon mangels gegenteiliger Hinweise in infolge des Interpretationsgrundsatzes der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache (vgl. VfSlg. 10.292/1984; VwGH 12.9.1979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131, 24.11.2006, 2006/02/0235) auszugehen ist, ist festzustellen, dass aus manchen Verwendungen dieses Begriffs deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass vom Begriff „Dienstpflichtverletzung“ jedenfalls alle von der Behörde getätigten Anschuldigungen (daher alle Anschuldigungspunkte bzw. alle zur Last gelegten Übertretungshandlungen), welche im Hinblick auf eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm gegen einen Beschuldigten erhoben worden sind, erfasst werden. (Damit unterscheidet sich das Verständnis des Wr. Landesgesetzgebers zum Übertretungsbegriff entscheidend vom im Verwaltungsstrafrecht üblichen Verwaltungsübertretungsbegriff; zumal im Verwaltungsstrafrecht grundsätzlich jede einzelne Anschuldigung der Übertretung einer bestimmten Norm eine eigenständige [einen eigenständigen erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand bildende] Übertretung darstellt [vgl. etwa VwGH 18.12.1987, 87/18/0105]).Unter der Annahme, dass all diesen Verwendungen des Wortes „Dienstpflichtverletzung“ derselbe Bedeutungsgehalt zu Grunde liegt, wovon mangels gegenteiliger Hinweise in infolge des Interpretationsgrundsatzes der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache vergleiche VfSlg. 10.292 aus 1984,; VwGH 12.9.1979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131, 24.11.2006, 2006/02/0235) auszugehen ist, ist festzustellen, dass aus manchen Verwendungen dieses Begriffs deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass vom Begriff „Dienstpflichtverletzung“ jedenfalls alle von der Behörde getätigten Anschuldigungen (daher alle Anschuldigungspunkte bzw. alle zur Last gelegten Übertretungshandlungen), welche im Hinblick auf eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm gegen einen Beschuldigten erhoben worden sind, erfasst werden. (Damit unterscheidet sich das Verständnis des Wr. Landesgesetzgebers zum Übertretungsbegriff entscheidend vom im Verwaltungsstrafrecht üblichen Verwaltungsübertretungsbegriff; zumal im Verwaltungsstrafrecht grundsätzlich jede einzelne Anschuldigung der Übertretung einer bestimmten Norm eine eigenständige [einen eigenständigen erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand bildende] Übertretung darstellt [vgl. etwa VwGH 18.12.1987, 87/18/0105]).
In diesem Sinne etwa bestimmt etwa § 77a Abs. 1 DO:In diesem Sinne etwa bestimmt etwa Paragraph 77 a, Absatz eins, DO:
„Wird das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte fortgeführt und eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 verhängt und der Beamte später in Bezug auf vorerst noch nicht erledigte Anschuldigungspunkte einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt, ist erforderlichenfalls eine nach § 76 Abs. 2 zu bemessende und zu berechnende Zusatzstrafe zu verhängen.“„Wird das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 95, Absatz 3 a, hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte fortgeführt und eine Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 verhängt und der Beamte später in Bezug auf vorerst noch nicht erledigte Anschuldigungspunkte einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt, ist erforderlichenfalls eine nach Paragraph 76, Absatz 2, zu bemessende und zu berechnende Zusatzstrafe zu verhängen.“
Nach dieser Bestimmung wird zudem offenkundig der Begriff der „Dienstpflichtverletzung“ nicht (einmal) auf die seitens der Behörde in einem bestimmten Verfahren (in concreto: Disziplinarverfahren) getätigten Anschuldigungspunkte (angelasteten Übertretungshandlungen) beschränkt. Vielmehr bringt diese Bestimmung deutlich zum Ausdruck, dass der Begriff Dienstpflichtverletzung (jedenfalls) alle durch die Behörde (wenn auch in verschiedenen Verfahren) im Hinblick auf eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm gegen einen Beschuldigten im Hinblick auf einen bestimmten Zeitraum erhobene Anschuldigungspunkte umfasst. Nur bei Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses macht es nämlich einen Sinn, (entsprechend der Vorgabe des § 77a Abs. 1 DO) unter eine Dienstpflichtverletzung auch die nicht in einem bestimmten Disziplinarverfahren erhobenen Anschuldigungspunkte zu subsumieren. Nach dieser Bestimmung wird zudem offenkundig der Begriff der „Dienstpflichtverletzung“ nicht (einmal) auf die seitens der Behörde in einem bestimmten Verfahren (in concreto: Disziplinarverfahren) getätigten Anschuldigungspunkte (angelasteten Übertretungshandlungen) beschränkt. Vielmehr bringt diese Bestimmung deutlich zum Ausdruck, dass der Begriff Dienstpflichtverletzung (jedenfalls) alle durch die Behörde (wenn auch in verschiedenen Verfahren) im Hinblick auf eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm gegen einen Beschuldigten im Hinblick auf einen bestimmten Zeitraum erhobene Anschuldigungspunkte umfasst. Nur bei Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses macht es nämlich einen Sinn, (entsprechend der Vorgabe des Paragraph 77 a, Absatz eins, DO) unter eine Dienstpflichtverletzung auch die nicht in einem bestimmten Disziplinarverfahren erhobenen Anschuldigungspunkte zu subsumieren.
Aus der Bestimmung des § 79 Abs. 1 DO wiederum ist zu folgern, dass durch den Begriff „Dienstpflichtverletzung“ alle tatsächlichen (wenn auch der Behörde nicht bekannten) Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, umfasst sind. Im § 79 Abs. 1 DO wird nämlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bestimmte „Dienstpflichtverletzungen“ nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens (und somit in sinngemäßer Anwendung des § 94 Abs. 5 DO bzw. nach dem Größenschluss auch nicht Gegenstand eines Suspendierungsverfahrens) sein dürfen. Demnach dürfen etwa „Dienstpflichtverletzungen“, welche der Behörde nicht binnen drei Jahren nach Beendigung der Dienstpflichtverletzung bekannt geworden sind, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens (und somit in sinngemäßer Anwendung des § 94 Abs. 5 DO bzw. nach dem Größenschluss auch nicht zum Gegenstand eines Suspendierungsverfahrens) gemacht werden. Daraus folgt aber, dass auch der Behörde (bislang) nicht bekannt gewordene Übertretungshandlungen einer dienstrechtlichen Norm vom Begriff der „Dienstpflichtverletzung“ erfasst werden.Aus der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, DO wiederum ist zu folgern, dass durch den Begriff „Dienstpflichtverletzung“ alle tatsächlichen (wenn auch der Behörde nicht bekannten) Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, umfasst sind. Im Paragraph 79, Absatz eins, DO wird nämlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bestimmte „Dienstpflichtverletzungen“ nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens (und somit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 94, Absatz 5, DO bzw. nach dem Größenschluss auch nicht Gegenstand eines Suspendierungsverfahrens) sein dürfen. Demnach dürfen etwa „Dienstpflichtverletzungen“, welche der Behörde nicht binnen drei Jahren nach Beendigung der Dienstpflichtverletzung bekannt geworden sind, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens (und somit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 94, Absatz 5, DO bzw. nach dem Größenschluss auch nicht zum Gegenstand eines Suspendierungsverfahrens) gemacht werden. Daraus folgt aber, dass auch der Behörde (bislang) nicht bekannt gewordene Übertretungshandlungen einer dienstrechtlichen Norm vom Begriff der „Dienstpflichtverletzung“ erfasst werden.
In Anbetracht der Bestimmung des § 79 Abs. 1 DO ist aber gleichzeitig auch zu beachten, dass die Bestimmungen der Dienstordnung, in welchen der Begriff „Dienstpflichtverletzung“ verwendet wird, im Sinne einer systematischen Interpretation im Zusammenhalt mit dem Regelungsgehalt des § 79 Abs. 1 DO auszulegen sind. Daraus ergibt sich, dass für die Bestimmungen der Dienstordnung - ausgenommen der Bestimmung des § 79 Abs. 1 DO - nur Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich von Sachverhalten, bezüglich welcher keine Verfolgungsverjährung i.S.d. § 94 Abs. 1 DO eingetreten ist, beachtlich sind.In Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, DO ist aber gleichzeitig auch zu beachten, dass die Bestimmungen der Dienstordnung, in welchen der Begriff „Dienstpflichtverletzung“ verwendet wird, im Sinne einer systematischen Interpretation im Zusammenhalt mit dem Regelungsgehalt des Paragraph 79, Absatz eins, DO auszulegen sind. Daraus ergibt sich, dass für die Bestimmungen der Dienstordnung - ausgenommen der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, DO - nur Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich von Sachverhalten, bezüglich welcher keine Verfolgungsverjährung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, DO eingetreten ist, beachtlich sind.
Für die Auslegung des § 94 Abs. 1 Z 2 DO heißt das somit, dass (in systematischer Interpretation der DO) unter den in dieser Bestimmung angesprochenen Dienstpflichtverletzungen alle tatsächlichen Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, und hinsichtlich welcher keine Verfolgungsverjährung i.S.d. § 94 Abs. 1 DO eingetreten ist, umfasst sind. Für die Subsumierung dieser Handlungen unter den Tatbestand einer (!) Dienstpflichtverletzung ist es ohne Belang, ob diese Handlungen der Behörde bislang zur Kenntnis gelangt sind.Für die Auslegung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO heißt das somit, dass (in systematischer Interpretation der DO) unter den in dieser Bestimmung angesprochenen Dienstpflichtverletzungen alle tatsächlichen Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, und hinsichtlich welcher keine Verfolgungsverjährung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, DO eingetreten ist, umfasst sind. Für die Subsumierung dieser Handlungen unter den Tatbestand einer (!) Dienstpflichtverletzung ist es ohne Belang, ob diese Handlungen der Behörde bislang zur Kenntnis gelangt sind.
3. Die Suspendierung als Sicherungsmaßnahme
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ist die Suspendierung im Disziplinarrecht ihrem Wesen nach keine Strafe, sondern eine vorläufige sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, sodass auf Suspendierungen die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 EMRK in seinem strafrechtlichen Teil jedenfalls nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VfGH 7.6.2013, B 168/2013; VwGH 23.4.2009, 2007/09/0296). Es muss daher nicht nachgewiesen werden, dass die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ist die Suspendierung im Disziplinarrecht ihrem Wesen nach keine Strafe, sondern eine vorläufige sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, sodass auf Suspendierungen die Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK in seinem strafrechtlichen Teil jedenfalls nicht in Betracht kommt vergleiche etwa VfGH 7.6.2013, B 168 aus 2013,; VwGH 23.4.2009, 2007/09/0296). Es muss daher nicht nachgewiesen werden, dass die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu.
Es genügt demnach, wenn gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (daher nach der Diktion des Verwaltungsgerichtshofs der Verdacht hinreichend substantiiert bzw. konkretisiert ist (vgl. VwGH 20.11.2008, 2007/09/0154; 16.9.2009, 2009/09/0121 mwN). Dagegen reichen etwa bloße Gerüchte oder vage Vermutungen nicht für die Berechtigte Annahme des Verdachts der Verwirklichung einer bestimmten Übertretungshandlung aus (vgl. VwGH 24.4.2006, 2003/09/0002; 25.3.2010, 2010/09/0055).Es genügt demnach, wenn gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (daher nach der Diktion des Verwaltungsgerichtshofs der Verdacht hinreichend substantiiert bzw. konkretisiert ist vergleiche VwGH 20.11.2008, 2007/09/0154; 16.9.2009, 2009/09/0121 mwN). Dagegen reichen etwa bloße Gerüchte oder vage Vermutungen nicht für die Berechtigte Annahme des Verdachts der Verwirklichung einer bestimmten Übertretungshandlung aus vergleiche VwGH 24.4.2006, 2003/09/0002; 25.3.2010, 2010/09/0055).
Die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten gehört daher in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – z.B. nach verschiedenen Rechtsvorschriften insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verfügung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das der Beamtin oder dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt mit den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009; 20.11.2008, 2007/09/0154). Die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten gehört daher in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – z.B. nach verschiedenen Rechtsvorschriften insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verfügung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das der Beamtin oder dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt mit den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt vergleiche VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009; 20.11.2008, 2007/09/0154).
Demnach ist im Rahmen eines Suspendierungsverfahrens bei Vorliegen eines hinreichend aufgrund der erlangten Ermittlungsergebnisse wahrscheinlichen (daher nach der Diktion des Verwaltungsgerichtshofs „eines hinreichend substantiierten“ bzw. „eines konkreten“) Verdachtes und dem Nichtvorbringen von Argumenten, welche in der Lage sind, diesen Verdacht ohne einen besonderen Ermittlungsaufwand zu entkräften, kein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen, zumal aufgrund des Zweckes der Suspendierung und der Dringlichkeit der Entscheidung keine umfangreichen Beweiserhebungen möglich sind.
4. Der Verfahrensgegenstand des von einer erstinstanzlichen Behörde geführten Verfahrens
Der Umfang des Gegenstands eines erstinstanzlichen Behördenverfahrens ist im Zusammenhalt mit der maßgeblichen Sachlage (zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung) aus der materiellen Rechtslage (zum Zeitpunkt der Entscheidung) zu erschließen. Durch das materielle Recht wird daher bestimmt, welche Sachverhalte im Hinblick auf ein Behördenverfahren tatbestandsmäßig (daher entscheidungsrelevant) sind. In dem Umfang, als diese (tatbestandsmäßigen) Sachverhalte spätestens zum Zeitpunkt der erstbehördlichen Entscheidung vorgelegen sind, wird durch diese Sachverhalte der Gegenstand des erstbehördlichen Verfahrens bestimmt.
Der Gegenstand eines von einer erstinstanzlichen Behörde geführten Verfahrens wird im Falle eines antragsgebundenen, nicht teilbaren Verfahrens zusätzlich vom dieses Verfahren bestimmenden verfahrensleitenden Antrag (im Zusammenhalt mit der die Entscheidungskompetenz der Behörde determinierenden materiellen Rechtslage) bezeichnet (und beschränkt) (vgl. VwGH 12.11.1974, 1218/72; vgl. im Hinblick auf die Auslegung des § 66 Abs. 4 AVG sinngemäß VwSlg. 11.250/1983; VwGH 22.4.1981, 2226/79; 6.11.1985, 85/03/0121; 3.7.1986, 85/08/0129; 17.5.1989, 89/03/0019). Der Gegenstand eines von einer erstinstanzlichen Behörde geführten Verfahrens wird im Falle eines antragsgebundenen, nicht teilbaren Verfahrens zusätzlich vom dieses Verfahren bestimmenden verfahrensleitenden Antrag (im Zusammenhalt mit der die Entscheidungskompetenz der Behörde determinierenden materiellen Rechtslage) bezeichnet (und beschränkt) vergleiche VwGH 12.11.1974, 1218/72; vergleiche im Hinblick auf die Auslegung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG sinngemäß VwSlg. 11.250 aus 1983,; VwGH 22.4.1981, 2226/79; 6.11.1985, 85/03/0121; 3.7.1986, 85/08/0129; 17.5.1989, 89/03/0019).
5. Der Begriff der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG5. Der Begriff der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, wenn diese nicht die Berufung zurückzuweisen hat, in der „Sache“ zu entscheiden. Durch den Begriff der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG wird nach Auslegung der h.L. und ständigen Judikatur der Gegenstand der Entscheidung der Berufungsbehörde bezeichnet. Die „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG bestimmt daher den Umfang des Gegenstands des Rechtsmittelverfahrens. Analoges gilt, wie nachfolgend weiter ausgeführt, in sinngemäßer Auslegung des § 28 VwGVG für den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063). Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, wenn diese nicht die Berufung zurückzuweisen hat, in der „Sache“ zu entscheiden. Durch den Begriff der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird nach Auslegung der h.L. und ständigen Judikatur der Gegenstand der Entscheidung der Berufungsbehörde bezeichnet. Die „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG bestimmt daher den Umfang des Gegenstands des Rechtsmittelverfahrens. Analoges gilt, wie nachfolgend weiter ausgeführt, in sinngemäßer Auslegung des Paragraph 28, VwGVG für den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).
Dieser Gegenstand des Berufungsverfahrens (wie auch in Auslegung des § 28 VwGVG des Beschwerdeverfahrens – vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063) wird als erstes begrenzt mit dem Verfahrensgegenstand, welcher Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war (vgl. VwSlg. 10.305/1980; VwGH 12.11.1974, 1218/72; 13.5.1985, 84/10/0065; 8.10.1985, 85/07/0091; 12.3.1986, 85/11/0109; 18.1.1990, 89/09/0093; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 701, 704). Gemäß § 13 Abs. 8 AVG bewirkt bei einem antragsgebundenen Verfahren die unwesentliche Abänderung des Antrags nicht eine Abänderung des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstands bzw. der Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG (vgl. in diesem Sinne schon VwSlg. 6449 A/1964; 10.083 A/1980; VwGH 2.5.1976, 1651/74; 18.3.1980, 2841/79; 10.9.1981, 2041/79; 17.9.1981, 81/06/0046; 28.1.1986, 85/05/0145; 23.4.1987, 86/06/0253; 29.10.1987, 87/06/0107; 7.7.1988, 88/05/0096; 21.2.1989, 88/05/0205; 12.12.1989, 87/05/0134; 20.10.1988, 88/09/0040; 21.2.1989, 88/05/0205).Dieser Gegenstand des Berufungsverfahrens (wie auch in Auslegung des Paragraph 28, VwGVG des Beschwerdeverfahrens – vergleiche VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063) wird als erstes begrenzt mit dem Verfahrensgegenstand, welcher Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war vergleiche VwSlg. 10.305 aus 1980,; VwGH 12.11.1974, 1218/72; 13.5.1985, 84/10/0065; 8.10.1985, 85/07/0091; 12.3.1986, 85/11/0109; 18.1.1990, 89/09/0093; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 701, 704). Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG bewirkt bei einem antragsgebundenen Verfahren die unwesentliche Abänderung des Antrags nicht eine Abänderung des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstands bzw. der Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche in diesem Sinne schon VwSlg. 6449 A/1964; 10.083 A/1980; VwGH 2.5.1976, 1651/74; 18.3.1980, 2841/79; 10.9.1981, 2041/79; 17.9.1981, 81/06/0046; 28.1.1986, 85/05/0145; 23.4.1987, 86/06/0253; 29.10.1987, 87/06/0107; 7.7.1988, 88/05/0096; 21.2.1989, 88/05/0205; 12.12.1989, 87/05/0134; 20.10.1988, 88/09/0040; 21.2.1989, 88/05/0205).
Dieser durch die Vorgabe des § 66 Abs. 4 AVG bezeichnet Gegenstand des Berufungsverfahrens (wie auch Beschwerdeverfahrens) ist mitunter zusätzlich einzugrenzen. Dieser (durch den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzte) Verfahrensgegenstand ist nämlich nur dann im vollen Umfang auch der Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn keine im Einzelfall zur Anwendung gelangende, diesen Gegenstand zusätzlich beschränkende Konstellation vorliegt. Dieser durch die Vorgabe des Paragraph 66, Absatz 4, AVG bezeichnet Gegenstand des Berufungsverfahrens (wie auch Beschwerdeverfahrens) ist mitunter zusätzlich einzugrenzen. Dieser (durch den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzte) Verfahrensgegenstand ist nämlich nur dann im vollen Umfang auch der Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn keine im Einzelfall zur Anwendung gelangende, diesen Gegenstand zusätzlich beschränkende Konstellation vorliegt.
Als derartige, den Gegenstand des Berufungsverfahrens über den Umfang des Gegenstands des erstinstanzlichen Verfahrens hinaus beschränkende Konstellationen gelten in erster Linie:
1) die Fälle einer nur partiellen Parteistellung des Berufungswerbers (was etwa im Falle der teilweisen Präklusion des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren angenommen wird) sowie die Fälle einer nur teilweisen Befugnis des Berufungswerbers zur Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides (was in den Fällen, in welchen die subjektive Parteistellung des Berufungswerbers nicht den gesamten erstinstanzlichen Entscheidungsgegenstand abdeckt, wie dies etwa regelmäßig bei Nachbarn in bau- oder anlagenrechtlichen Verfahren der Fall ist, angenommen wird) (vgl. VwSlg. 10.317 A/1982; 11.237 A/1983; 11.451 A/1985; VwGH 1.5.1983, 83/08/0115; 21.2.1984, 82/05/0158; 12.4.1984, 83/06/0246; 11.12.1985, 85/11/0060; 26.11.1986, 85/11/0170; 29.10.1987, 86/06/0292; 28.2.1989, 88/07/0138; 12.12.1989, 89/05/0150; 30.1.1990, 89/05/0171);1) die Fälle einer nur partiellen Parteistellung des Berufungswerbers (was etwa im Falle der teilweisen Präklusion des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren angenommen wird) sowie die Fälle einer nur teilweisen Befugnis des Berufungswerbers zur Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides (was in den Fällen, in welchen die subjektive Parteistellung des Berufungswerbers nicht den gesamten erstinstanzlichen Entscheidungsgegenstand abdeckt, wie dies etwa regelmäßig bei Nachbarn in bau- oder anlagenrechtlichen Verfahren der Fall ist, angenommen wird) vergleiche VwSlg. 10.317 A/1982; 11.237 A/1983; 11.451 A/1985; VwGH 1.5.1983, 83/08/0115; 21.2.1984, 82/05/0158; 12.4.1984, 83/06/0246; 11.12.1985, 85/11/0060; 26.11.1986, 85/11/0170; 29.10.1987, 86/06/0292; 28.2.1989, 88/07/0138; 12.12.1989, 89/05/0150; 30.1.1990, 89/05/0171);
2) die Fälle einer nicht umfassenden Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides durch den Berufungswerber (sofern eine rechtliche Teilbarkeit des Bescheidspruchs gegeben ist) (was etwa im Falle einer bloß auf die Strafhöhe gerichteten Berufung oder aber im Falle der Geltendmachung der Verletzung nur eines Teiles der durch den erstinstanzlichen Bescheid erfassten subjektiv-öffentlichen Parteienrechte einer Partei durch diese Partei angenommen wird)(vgl. VwSlg. 2346 A/1951; 7240/1973; 7378 A/1968; 8123 A/1973; 11.237 A/1983; 11.368 A/1984; VwGH 28.6.1979, 151/78; 25.11.1980, 1131/80; 28.4.1981, 1199/80; 21.5.1986, 86/11/0015; 24.6.1987, 81/02/0302; 28.4.1987, 86/07/0043; 15.9.1987, 87/04/0038; 15.3.1988, 87/07/0044; 20.9.1988, 88/05/0122; 16.1.1990, 88/08/0309; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 705);2) die Fälle einer nicht umfassenden Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides durch den Berufungswerber (sofern eine rechtliche Teilbarkeit des Bescheidspruchs gegeben ist) (was etwa im Falle einer bloß auf die Strafhöhe gerichteten Berufung oder aber im Falle der Geltendmachung der Verletzung nur eines Teiles der durch den erstinstanzlichen Bescheid erfassten subjektiv-öffentlichen Parteienrechte einer Partei durch diese Partei angenommen wird)(vgl. VwSlg. 2346 A/1951; 7240 aus 1973,; 7378 A/1968; 8123 A/1973; 11.237 A/1983; 11.368 A/1984; VwGH 28.6.1979, 151/78; 25.11.1980, 1131/80; 28.4.1981, 1199/80; 21.5.1986, 86/11/0015; 24.6.1987, 81/02/0302; 28.4.1987, 86/07/0043; 15.9.1987, 87/04/0038; 15.3.1988, 87/07/0044; 20.9.1988, 88/05/0122; 16.1.1990, 88/08/0309; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 705);
3) die Fälle, in welchen die erstinstanzliche Behörde nicht über alle Gegenstände des erstinstanzlichen Verfahrens entschieden hat, und etwa nur einen (zulässigen) Teilbescheid erlassen hat, bzw. die Fälle, in welchen lediglich ein Teilbescheid bekämpft wurde (vgl. i.d.S. etwa VwSlg. 3403 A/1954; 12.489 A/1987; VwGH 20.3.1984, 83/07/0340; 20.6.1985, 84/08/0099; 21.11.1988, 88/10/0102; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 704);3) die Fälle, in welchen die erstinstanzliche Behörde nicht über alle Gegenstände des erstinstanzlichen Verfahrens entschieden hat, und etwa nur einen (zulässigen) Teilbescheid erlassen hat, bzw. die Fälle, in welchen lediglich ein Teilbescheid bekämpft wurde vergleiche i.d.S. etwa VwSlg. 3403 A/1954; 12.489 A/1987; VwGH 20.3.1984, 83/07/0340; 20.6.1985, 84/08/0099; 21.11.1988, 88/10/0102; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 704);
4) die Fälle des verfahrenserledigenden Abspruchs der Erstinstanz durch eine prozessuale (daher keine meritorische) Entscheidung (vgl. VwSlg. 2066A/1951; 5893 A/1969; 8991 A/1976; VwGH 14.4.1969, 17/69; 23.5.1979, 398/79; 12.6.1981, 81/04/0081; 21.9.1982, 82/05/0084; 20.3.1984, 83/07/0340; 31.1.1985, 84/08/0213; 13.5.1985, 84/10/0065; 12.3.1986, 85/11/0109; 14.8.1986, 84/08/0054; 18.1.1990, 89/09/0093; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 704);4) die Fälle des verfahrenserledigenden Abspruchs der Erstinstanz durch eine prozessuale (daher keine meritorische) Entscheidung vergleiche VwSlg. 2066A/1951; 5893 A/1969; 8991 A/1976; VwGH 14.4.1969, 17/69; 23.5.1979, 398/79; 12.6.1981, 81/04/0081; 21.9.1982, 82/05/0084; 20.3.1984, 83/07/0340; 31.1.1985, 84/08/0213; 13.5.1985, 84/10/0065; 12.3.1986, 85/11/0109; 14.8.1986, 84/08/0054; 18.1.1990, 89/09/0093; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 704);
5) das (aus der materiellen Rechtsgrundlage, auf welche die erstinstanzliche Behördenentscheidung gestützt wurde, zu erschließende) materienrechtliche Verfahren, welches durch den erstinstanzlichen Bescheid erledigt wurde (daher die durch den erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Spezifizierung der materienrechtlichen Rechtsgrundlage, auf welche der Bescheid gestützt wird; sind doch viele erstinstanzliche Verfahren im Hinblick auf die Rechtsgrundlage, auf welche der verfahrenserledigende Bescheid gestützt werden soll, ergebnisoffen; sodass erst mit der Bescheiderlassung eine entsprechende Beschränkung des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstands erfolgt) (vgl. VwSlg. 7959 A/1971; 9673 A/1978; VwGH 28.10.1986, 86/07/0021; 17.5.1989, 89/03/0019; 16.1.1990, 88/08/0309; vgl. sinngemäß auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 704);5) das (aus der materiellen Rechtsgrundlage, auf welche die erstinstanzliche Behördenentscheidung gestützt wurde, zu erschließende) materienrechtliche Verfahren, welches durch den erstinstanzlichen Bescheid erledigt wurde (daher die durch den erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Spezifizierung der materienrechtlichen Rechtsgrundlage, auf welche der Bescheid gestützt wird; sind doch viele erstinstanzliche Verfahren im Hinblick auf die Rechtsgrundlage, auf welche der verfahrenserledigende Bescheid gestützt werden soll, ergebnisoffen; sodass erst mit der Bescheiderlassung eine entsprechende Beschränkung des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstands erfolgt) vergleiche VwSlg. 7959 A/1971; 9673 A/1978; VwGH 28.10.1986, 86/07/0021; 17.5.1989, 89/03/0019; 16.1.1990, 88/08/0309; vergleiche sinngemäß auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 704);
6) in amtswegig geführten Verfahren die Konkretisierung des Entscheidungsgegenstands durch den von der Erstinstanz ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt (im Hinblick auf Verwaltungsstrafverfahren vgl. VwGH 16.11.1964, 2401/63; 18.10.1985, 85/18/0086; 25.2.1992, 91/04/0296; im Hinblick auf Administrativverfahren vgl. VwSlg. 5871 A/1962; 7240/1973; VwGH 15.3.1979, 3055/78; vgl. sinngemäß auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 704).6) in amtswegig geführten Verfahren die Konkretisierung des Entscheidungsgegenstands durch den von der Erstinstanz ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt (im Hinblick auf Verwaltungsstrafverfahren vergleiche VwGH 16.11.1964, 2401/63; 18.10.1985, 85/18/0086; 25.2.1992, 91/04/0296; im Hinblick auf Administrativverfahren vergleiche VwSlg. 5871 A/1962; 7240 aus 1973,; VwGH 15.3.1979, 3055/78; vergleiche sinngemäß auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 704).
Unter diesem im letzten Punkt angesprochenen (den Umfang des Rechtsmittelverfahrens beschränkenden) tatbestandsmäßigen (und regelmäßig im erstinstanzlichen Bescheid festgestellten) Sachverhalt, auf welchen der konkrete erstinstanzliche Bescheidspruch gestützt wurde, sind alle die tatsächlichen Ereignisse zu verstehen, die bei Zugrundelegung des in Zusammenschau mit der Bescheidbegründung ausgelegten erstinstanzlichen Bescheidspruchs von der erstinstanzlichen Behörde als entscheidungswesentlich (daher tatbestandsbildend) eingestuft wurden.
Erst durch die (im amtswegigen Verfahren getroffene) erstinstanzliche Entscheidung bringt nämlich die Behörde zum Ausdruck, im Hinblick auf welche konkreten tatbestandsmäßigen Sachverhalte diese von der Erfüllung (oder Nichterfüllung) (des durch das materielle Recht normierten) verfahrensbestimmenden Tatbestands ausgeht.
Diese durch die Behörde vorgenommene Konkretisierung im Spruch, die insofern eine Beschränkung des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstandes bewirkt, bedingt in diesem Umfang zugleich auch eine Beschränkung des Verfahrensgegenstands der Rechtsmittelinstanz (daher eine Determinierung der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG). Diese durch die Behörde vorgenommene Konkretisierung im Spruch, die insofern eine Beschränkung des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstandes bewirkt, bedingt in diesem Umfang zugleich auch eine Beschränkung des Verfahrensgegenstands der Rechtsmittelinstanz (daher eine Determinierung der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG).
In diesem Sinne verbietet etwa die höchstgerichtliche Judikatur die Auswechslung der als erwiesen angesehenen Tat durch die Berufungsbehörde; doch ist im Rahmen des Bereichs der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG eine Konkretisierung der Tat zulässig (vgl. VwSlg. 5871 A/1962; 9222 A/1977; VwGH 15.3.1979, 3055/78; 3.12.1984/84/10/0167; 26.11.1985, 84/07/0399).In diesem Sinne verbietet etwa die höchstgerichtliche Judikatur die Auswechslung der als erwiesen angesehenen Tat durch die Berufungsbehörde; doch ist im Rahmen des Bereichs der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG eine Konkretisierung der Tat zulässig vergleiche VwSlg. 5871 A/1962; 9222 A/1977; VwGH 15.3.1979, 3055/78; 3.12.1984/84/10/0167; 26.11.1985, 84/07/0399).
In welchem Umfang (in amtswegigen Verfahren) durch den von der Erstinstanz der Entscheidung zu Grunde gelegten entscheidungsrelevanten Sachverhalt eine Konkretisierung (und insofern Beschränkung) des Verfahrensgegenstands (daher eine Konkretisierung der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) erfolgt, ist durch Auslegung der für das jeweilige Materienverfahren maßgeblichen materienrechtlichen Bestimmungen (daher der gesetzlichen Bestimmungen, auf welche der jeweilige Bescheid gestützt wurde) zu ermitteln. In welchem Umfang (in amtswegigen Verfahren) durch den von der Erstinstanz der Entscheidung zu Grunde gelegten entscheidungsrelevanten Sachverhalt eine Konkretisierung (und insofern Beschränkung) des Verfahrensgegenstands (daher eine Konkretisierung der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) erfolgt, ist durch Auslegung der für das jeweilige Materienverfahren maßgeblichen materienrechtlichen Bestimmungen (daher der gesetzlichen Bestimmungen, auf welche der jeweilige Bescheid gestützt wurde) zu ermitteln.
Verdeutlicht wird diese Maßgeblichkeit der Auslegung der das Materienverfahren bestimmenden gesetzlichen Bestimmungen für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands der Rechtsmittelinstanz (daher für die Ermittlung der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) im konkreten Fall durch die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Frage, ob eine Abänderung eines erstinstanzlichen Bescheidspruchs durch die Berufungsbehörde als eine zulässige (etwa gemäß § 44a VStG gebotene) Konkretisierung eines erstinstanzlichen Bescheidspruchs oder aber als ein Verstoß gegen den durch § 66 Abs. 4 AVG bezeichneten Gegenstand des Berufungsverfahrens einzustufen ist. Verdeutlicht wird diese Maßgeblichkeit der Auslegung der das Materienverfahren bestimmenden gesetzlichen Bestimmungen für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands der Rechtsmittelinstanz (daher für die Ermittlung der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) im konkreten Fall durch die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Frage, ob eine Abänderung eines erstinstanzlichen Bescheidspruchs durch die Berufungsbehörde als eine zulässige (etwa gemäß Paragraph 44 a, VStG gebotene) Konkretisierung eines erstinstanzlichen Bescheidspruchs oder aber als ein Verstoß gegen den durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG bezeichneten Gegenstand des Berufungsverfahrens einzustufen ist.
So macht der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der (räumlich nur geringfügigen) Abänderung des im erstinstanzlichen Spruch zur Last gelegten Tatorts von der jeweiligen Auslegung der als übertreten vorgeworfenen Norm abhängig.
So wird etwa bei Verwaltungsstrafverfahren, deren Gegenstand die Anlastung der Übertretung einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung (vgl. VwGH 25.2.2004, 2001/03/0436 im Hinblick auf eine Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO) oder die Anlastung von einer im Hinblick auf eine bestimmte Örtlichkeit gesetzten Übertretung (vgl. VwGH 19.9.1995, 96/07/0002 im Hinblick auf eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. g i.V.m. § 32 Abs. 2 lit. c WRG) ist, (abgesehen von den Fällen einer zulässigen Spruchberichtigung i.S.d. § 62 Abs. 4 AVG [vgl. VwGH 24.10.1990, 89/03/0268]) auch schon eine geringe Abänderung des zur Last gelegten Tatorts als ein Verstoß gegen die Vorgabe des § 66 Abs. 4 AVG eingestuft. So wird etwa bei Verwaltungsstrafverfahren, deren Gegenstand die Anlastung der Übertretung einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung vergleiche VwGH 25.2.2004, 2001/03/0436 im Hinblick auf eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO) oder die Anlastung von einer im Hinblick auf eine bestimmte Örtlichkeit gesetzten Übertretung vergleiche VwGH 19.9.1995, 96/07/0002 im Hinblick auf eine Übertretung des Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG) ist, (abgesehen von den Fällen einer zulässigen Spruchberichtigung i.S.d. Paragraph 62, Absatz 4, AVG [vgl. VwGH 24.10.1990, 89/03/0268]) auch schon eine geringe Abänderung des zur Last gelegten Tatorts als ein Verstoß gegen die Vorgabe des Paragraph 66, Absatz 4, AVG eingestuft.
Dem gegenüber werden bei Übertretungen im fließenden Verkehr mit einem Fahrzeug (vgl. etwa VwGH 19.7.2011, 2011/02/0097 hinsichtlich einer gravierenden Abänderung des Tatorts durch die Berufungsbehörde bei zur Last gelegten Verstößen gegen § 4 Abs. 5 StVO, § 1 Abs. 3 FSG und § 102 Abs. 5 lit. b KFG) oder bei arbeitszeitrechtlichen Übertretungen (vgl. VwGH 25.5.1992, 92/18/0045) auch weitgehende Abänderungen des zur Last gelegten Tatorts nicht als Verstoß gegen die Vorgabe des § 66 Abs. 4 AVG qualifiziert.Dem gegenüber werden bei Übertretungen im fließenden Verkehr mit einem Fahrzeug vergleiche etwa VwGH 19.7.2011, 2011/02/0097 hinsichtlich einer gravierenden Abänderung des Tatorts durch die Berufungsbehörde bei zur Last gelegten Verstößen gegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO, Paragraph eins, Absatz 3, FSG und Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG) oder bei arbeitszeitrechtlichen Übertretungen vergleiche VwGH 25.5.1992, 92/18/0045) auch weitgehende Abänderungen des zur Last gelegten Tatorts nicht als Verstoß gegen die Vorgabe des Paragraph 66, Absatz 4, AVG qualifiziert.
Bei manchen Materien bewirken aber nicht alle von der Erstbehörde als entscheidungswesentlich eingestuften Sachverhalte eine Beschränkung des Verfahrensgegenstands der Rechtsmittelinstanz. So wird etwa der Austausch der von der Erstbehörde einer Bauuntersagung zu Grunde gelegten Bauuntersagungsgründe durch die Rechtsmittelinstanz als zulässig angesehen (vgl. VwSlg. 10.247 A/1980). Auch wird mitunter die Berufungsbehörde befugt, ihrer Entscheidung auch Sachverhalte, die der Erstinstanz noch nicht bekannt waren, zu Grunde zu legen (vgl. VwSlgAF. 16.814 A/1931; VwSlg. 2794 A/1952; VwGH 10.11.1986, 85/12/0118).Bei manchen Materien bewirken aber nicht alle von der Erstbehörde als entscheidungswesentlich eingestuften Sachverhalte eine Beschränkung des Verfahrensgegenstands der Rechtsmittelinstanz. So wird etwa der Austausch der von der Erstbehörde einer Bauuntersagung zu Grunde gelegten Bauuntersagungsgründe durch die Rechtsmittelinstanz als zulässig angesehen vergleiche VwSlg. 10.247 A/1980). Auch wird mitunter die Berufungsbehörde befugt, ihrer Entscheidung auch Sachverhalte, die der Erstinstanz noch nicht bekannt waren, zu Grunde zu legen vergleiche VwSlgAF. 16.814 A/1931; VwSlg. 2794 A/1952; VwGH 10.11.1986, 85/12/0118).
6. Die Relevanz der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG für die Ermittlung der materiellen Rechtskraftwirkung eines Berufungsbescheids6. Die Relevanz der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG für die Ermittlung der materiellen Rechtskraftwirkung eines Berufungsbescheids
Bei der Auslegung des Umfangs der rechtlichen Wirkung eines Bescheids ist der Auslegungsgrundsatz, dass dieser im Sinne einer gesetzeskonformen Bescheiderlassung auszulegen ist, zu beachten. Es ist daher ein Bescheidspruch im Zweifel dahingehend auszulegen, dass durch diesen der Verfahrensgegenstand des jeweilig durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens innerhalb der Grenzen dieses Verfahrensgegenstands umfassend erledigt worden ist. Sohin ist ein erstinstanzlicher Bescheid im Sinne des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstands, und ist sohin ein Berufungsbescheid im Sinne des Verfahrensgegenstands der Berufungsbehörde (daher der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) auszulegen. Infolge der Rechtskraftfähigkeit von Bescheiden lösen diese in diesem Umfang insbesondere auch eine materielle Rechtskraftwirkung aus.Bei der Auslegung des Umfangs der rechtlichen Wirkung eines Bescheids ist der Auslegungsgrundsatz, dass dieser im Sinne einer gesetzeskonformen Bescheiderlassung auszulegen ist, zu beachten. Es ist daher ein Bescheidspruch im Zweifel dahingehend auszulegen, dass durch diesen der Verfahrensgegenstand des jeweilig durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens innerhalb der Grenzen dieses Verfahrensgegenstands umfassend erledigt worden ist. Sohin ist ein erstinstanzlicher Bescheid im Sinne des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstands, und ist sohin ein Berufungsbescheid im Sinne des Verfahrensgegenstands der Berufungsbehörde (daher der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) auszulegen. Infolge der Rechtskraftfähigkeit von Bescheiden lösen diese in diesem Umfang insbesondere auch eine materielle Rechtskraftwirkung aus.
Analog gestaltet sich, wie nachfolgend ausgeführt, gemäß § 28 VwGVG die Rechtslage für Beschwerdeentscheidungen eines Verwaltungsgerichts (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).Analog gestaltet sich, wie nachfolgend ausgeführt, gemäß Paragraph 28, VwGVG die Rechtslage für Beschwerdeentscheidungen eines Verwaltungsgerichts vergleiche in diesem Sinne VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).
7. Die „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG als Umfang des Gegenstands der Entscheidung des Verwaltungsgerichts7. Die „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG als Umfang des Gegenstands der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung (RV 2009 BlgNR 24. GP) ist zu erschließen, dass der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollte, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich (daher sofern im VwGVG oder im VwGG nichts anderes normiert wurde) so wie bis zum 1.1.2014 die Berufungsbehörden (aufgrund der für die Verwaltungsgerichte aber nicht anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 4 i.V.m. 68 Abs. 1 AVG) unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung meritorisch (daher abschließend) zu entscheiden haben (vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode ist zu erschließen, dass der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollte, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich (daher sofern im VwGVG oder im VwGG nichts anderes normiert wurde) so wie bis zum 1.1.2014 die Berufungsbehörden (aufgrund der für die Verwaltungsgerichte aber nicht anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit 68 Absatz eins, AVG) unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung meritorisch (daher abschließend) zu entscheiden haben vergleiche VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).
Im Gegensatz zu einer kassatorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, welcher seinen Erkenntnissen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung zu Grunde legt, hat das Verwaltungsgerichts aufgrund dieser oa Auslegung des § 28 VwGVG seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Im Gegensatz zu einer kassatorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, welcher seinen Erkenntnissen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung zu Grunde legt, hat das Verwaltungsgerichts aufgrund dieser oa Auslegung des Paragraph 28, VwGVG seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Dies hat nun aber auch die Konsequenz, dass auch die materielle Rechtskraftwirkung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts sich auf die vom Entscheidungsgegenstand der Gerichtsentscheidung erfasste Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Gerichtsentscheidung bezieht. Im Umfang des Entscheidungsgegenstands der Gerichtsentscheidung treten daher hinsichtlich aller Sachverhalte, welche bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Gerichtsentscheidung erfolgt sind, die materiellen Rechtskraftwirkungen, insbesondere die der Unwiederholbarkeit, ein. Diese Konsequenz etwa hat zur Folge, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Vorbringen im Hinblick von Sachverhalten, die vor der Erlassung der bekämpften Entscheidung eintreten sind, infolge der eingetretenen materiellen (und formellen) Rechtskraft und des daraus gefolgerten Neuerungsverbots nicht beachtet werden.
Nur in dem Umfang, in welchem das Gesetz eine Durchbrechung der materiellen (bzw. formellen) Rechtskraft vorsieht (wie dies etwas im Falle der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG der Fall ist), ist es daher möglich, auch Sachverhalte, welche vor dem Zeitpunkt der Erlassung der Gerichtsentscheidung eingetreten sind, und welche dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt waren und daher von der gerichtlichen Entscheidung auch nicht releviert worden sind, einzuwenden und zu relevieren. Nur in dem Umfang, in welchem das Gesetz eine Durchbrechung der materiellen (bzw. formellen) Rechtskraft vorsieht (wie dies etwas im Falle der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, VwGVG der Fall ist), ist es daher möglich, auch Sachverhalte, welche vor dem Zeitpunkt der Erlassung der Gerichtsentscheidung eingetreten sind, und welche dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt waren und daher von der gerichtlichen Entscheidung auch nicht releviert worden sind, einzuwenden und zu relevieren.
Als eine solche meritorische (daher das Verfahren abschließende) gerichtliche Entscheidung ist nicht nur eine Abänderung des bekämpften Bescheidspruchs, sondern auch der Abspruch der ersatzlosen Behebung des bekämpften Bescheids einzustufen.
Mit einem in der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ergehenden meritorischen Abspruch durch eine (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Rechtsmittelentscheidung wird daher über den das (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Rechtsmittelverfahren bestimmenden Rechtsgegenstand („Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) abschließend (und in einer rechtskraftfähigen Weise) abgesprochen (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).Mit einem in der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergehenden meritorischen Abspruch durch eine (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Rechtsmittelentscheidung wird daher über den das (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Rechtsmittelverfahren bestimmenden Rechtsgegenstand („Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) abschließend (und in einer rechtskraftfähigen Weise) abgesprochen vergleiche in diesem Sinne VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).
8. Das Rechtsinstitut der Rechtskraft, und die Rechtskraftwirkung von Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz
Das Institut der Rechtskraft ist ein rechtsinstitutioneller Bestandteil jedes im Verwaltungsverfahren ergehenden Bescheids (vgl. Adamovich L. [jun], Funk, Holzinger G., Frank St. L.; Österreichisches Staatsrecht. Bd. 4 [2009] Rz 50.047; Walter R./Mayer H., Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7 [1999] Rz 451). Dieses den Bescheidbegriff prägende Rechtsinstitut wird mitunter (wie etwa im § 68 Abs. 1 AVG) ausdrücklich angesprochen. Das Institut der Rechtskraft ist ein rechtsinstitutioneller Bestandteil jedes im Verwaltungsverfahren ergehenden Bescheids vergleiche Adamovich L. [jun], Funk, Holzinger G., Frank St. L.; Österreichisches Staatsrecht. Bd. 4 [2009] Rz 50.047; Walter R./Mayer H., Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7 [1999] Rz 451). Dieses den Bescheidbegriff prägende Rechtsinstitut wird mitunter (wie etwa im Paragraph 68, Absatz eins, AVG) ausdrücklich angesprochen.
Auch wenn § 68 Abs. 1 AVG gemäß § 17 VwGVG nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Angelegenheit einer in den Anwendungsbereich des § 1 VwGVG Anwendung findet, und auch wenn die Entscheidungen eines Landesverwaltungsgerichts keine Bescheide i.S.d. dem österreichischen Rechts innewohnenden Bescheidbegriffs ist, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts dennoch davon auszugehen, dass der Verfassungsgesetzgeber anlässlich der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit selbstverständlich auch im Hinblick von Entscheidungen eines Landesverwaltungsgerichts davon ausgegangen ist, dass auch für die Entscheidungen eines Landesverwaltungsgerichts das Institut der Rechtskraft ein rechtsinstitutioneller Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsbegriffs ist. Diese Folgerung erscheint auch deshalb zwingend, da die Rechtsordnung auch für die Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Beachtlichkeit des Instituts der Rechtskraft normiert (vgl. etwa. die §§ 189 239 Abs. 3, 404, 411, 475 ZPO und die §§ 352 bis 355 StPO).Auch wenn Paragraph 68, Absatz eins, AVG gemäß Paragraph 17, VwGVG nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Angelegenheit einer in den Anwendungsbereich des Paragraph eins, VwGVG Anwendung findet, und auch wenn die Entscheidungen eines Landesverwaltungsgerichts keine Bescheide i.S.d. dem österreichischen Rechts innewohnenden Bescheidbegriffs ist, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts dennoch davon auszugehen, dass der Verfassungsgesetzgeber anlässlich der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit selbstverständlich auch im Hinblick von Entscheidungen eines Landesverwaltungsgerichts davon ausgegangen ist, dass auch für die Entscheidungen eines Landesverwaltungsgerichts das Institut der Rechtskraft ein rechtsinstitutioneller Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsbegriffs ist. Diese Folgerung erscheint auch deshalb zwingend, da die Rechtsordnung auch für die Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Beachtlichkeit des Instituts der Rechtskraft normiert vergleiche etwa. die Paragraphen 189, 239 Absatz 3, 404, 411, 475, ZPO und die Paragraphen 352 bis 355 StPO).
Das Rechtsinstitut der Rechtskraft setzt sich aus zwei unabhängigen Aspekten zusammen. Einerseits dem Rechtsinstitut der formellen Rechtskraft und andererseits dem Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft. Durch das Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft wird im Hinblick auf die Vollzugsakte, denen das Rechtsinstitut der Rechtskraft innewohnt, normiert, dass diese Vollzugsakte (sofern gesetzlich nicht ausnahmsweise nicht Gegenteiliges normiert wird) unwiederholbar und unwiderrufbar sind (vgl. etwa Adamovich L. [jun], Funk, Holzinger G., Frank St. L.; Österreichisches Staatsrecht. Bd. 4 [2009] Rz 50.047; Walter R./Mayer H., Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7 [1999] Rz 451).Das Rechtsinstitut der Rechtskraft setzt sich aus zwei unabhängigen Aspekten zusammen. Einerseits dem Rechtsinstitut der formellen Rechtskraft und andererseits dem Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft. Durch das Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft wird im Hinblick auf die Vollzugsakte, denen das Rechtsinstitut der Rechtskraft innewohnt, normiert, dass diese Vollzugsakte (sofern gesetzlich nicht ausnahmsweise nicht Gegenteiliges normiert wird) unwiederholbar und unwiderrufbar sind vergleiche etwa Adamovich L. [jun], Funk, Holzinger G., Frank St. L.; Österreichisches Staatsrecht. Bd. 4 [2009] Rz 50.047; Walter R./Mayer H., Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7 [1999] Rz 451).
9. Die durch den Eintritt der materiellen Rechtskraft ausgelöste Rechtswirkung
Das Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft bewirkt daher, dass mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft eines (rechtskraftfähigen) Vollzugsakts es (sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes geregelt ist) unzulässig ist, in der Sache, welche Gegenstand des Spruchs des jeweiligen Vollzugsakts war, daher in der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG neuerlich einen Vollzugsakt zu erlassen. Das Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft bewirkt daher, dass mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft eines (rechtskraftfähigen) Vollzugsakts es (sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes geregelt ist) unzulässig ist, in der Sache, welche Gegenstand des Spruchs des jeweiligen Vollzugsakts war, daher in der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG neuerlich einen Vollzugsakt zu erlassen.
Mit der Endgültigkeit der Bildung des Willens des Vollzugsorgans, daher in der Regel spätestens mit der Abfertigung einer (rechtskraftfähigen) Entscheidung tritt die materielle Rechtskraft einer Entscheidung ein. Ab diesem Zeitpunkt ist eine (der Rechtskraft fähige) Entscheidung (sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist) unwiederholbar und unwiderrufbar (vgl. Walter R./Mayer H., Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7 [1999] Rz 462 i.V.m. 461; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 [1996] 583).Mit der Endgültigkeit der Bildung des Willens des Vollzugsorgans, daher in der Regel spätestens mit der Abfertigung einer (rechtskraftfähigen) Entscheidung tritt die materielle Rechtskraft einer Entscheidung ein. Ab diesem Zeitpunkt ist eine (der Rechtskraft fähige) Entscheidung (sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist) unwiederholbar und unwiderrufbar vergleiche Walter R./Mayer H., Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7 [1999] Rz 462 in Verbindung mit 461; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 [1996] 583).
Mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft ist es aufgrund des dieser Entscheidung innewohnenden Rechtsinstituts der (materiellen) Rechtskraft jedem Vollzugsorgan untersagt, neuerlich in der durch die Entscheidung abgesprochenen Sache (i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) eine Entscheidung zu treffen. Mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft ist es aufgrund des dieser Entscheidung innewohnenden Rechtsinstituts der (materiellen) Rechtskraft jedem Vollzugsorgan untersagt, neuerlich in der durch die Entscheidung abgesprochenen Sache (i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) eine Entscheidung zu treffen.
Die Rechtskraftwirkungen der materiellen Rechtskraft eines (rechtskraftfähigen) Vollzugsaktes haben bei Zugrundelegung des Wesensgehalts des (wie zuvor ausgeführt der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden) Rechtsinstituts der Rechtskraft bis zum Zeitpunkt des Eintritts einer wesentlichen Änderung der Sach- und/oder Rechtslage, durch welche die gesetzlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen der in materielle Rechtskraft erwachsenen Entscheidung weggefallen sind, Bestand. Mit dem (nachträglichen) Wegfall der gesetzlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen der in materielle Rechtskraft erwachsenen Entscheidung enden daher auch die durch diese Entscheidung ausgelösten Rechtwirkungen der materiellen Rechtskraft.
Wenn im Falle des aufrechten Bestands der Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft eines (rechtskraftfähigen) Vollzugsakts (ohne dass dies durch eine gesetzliche Grundlage ausdrücklich für zulässig erklärt wird) dennoch im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand (i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) eines (durch eine in materielle Rechtskraft erwachsene Entscheidung) ersatzlos behobenen Bescheids neuerlich ein Bescheid erlassen wird, wird gegen die, durch die ersatzlos behebende Entscheidung ausgelöste materielle Rechtswirkung verstoßen. Solch eine neuerliche Entscheidung (in der „Sache“ eines ersatzlos behobenen Verwaltungsverfahrens) ist daher als rechtswidrig einzustufen, und im Falle der Anfechtung dieser Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 18.12.1986, 85/08/0044; i.d.S. auch VwGH 15.6.1987, 86/10/0168). Wenn im Falle des aufrechten Bestands der Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft eines (rechtskraftfähigen) Vollzugsakts (ohne dass dies durch eine gesetzliche Grundlage ausdrücklich für zulässig erklärt wird) dennoch im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand (i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) eines (durch eine in materielle Rechtskraft erwachsene Entscheidung) ersatzlos behobenen Bescheids neuerlich ein Bescheid erlassen wird, wird gegen die, durch die ersatzlos behebende Entscheidung ausgelöste materielle Rechtswirkung verstoßen. Solch eine neuerliche Entscheidung (in der „Sache“ eines ersatzlos behobenen Verwaltungsverfahrens) ist daher als rechtswidrig einzustufen, und im Falle der Anfechtung dieser Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 18.12.1986, 85/08/0044; i.d.S. auch VwGH 15.6.1987, 86/10/0168).
10. Die Rechtswirkung des Ausspruchs einer ersatzlosen Behebung eines Bescheids durch die Rechtsmittelinstanz (daher durch die Berufungsbehörde oder das Verwaltungsgericht)
Durch den Ausspruch der ersatzlosen Behebung eines Bescheidspruchs (durch ein Verwaltungsgericht) erfolgt eine meritorische Entscheidung. Durch diese meritorische Entscheidung wird (im Gegensatz zum Fall der bloßen Behebung des Bescheidspruchs) das, diesem ersatzlos behobenen Bescheid zu Grunde liegende Verfahren (bei amtswegig geführten Verfahren im Umfang des durch den erstinstanzlichen Spruch konkretisierten Verfahrensgegenstands dieses Verfahrens) dadurch endgültig beendet, dass bestimmt wird, dass in diesem Verfahren (nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses eine ersatzlose Aufhebung aussprechenden Bescheids) kein (daher überhaupt kein) auf die Rechtsgrundlage des ersatzlos behobenen Bescheids gestützter Bescheid ergehen darf (vgl. VwGH 18.12.1986, 85/08/0044). Durch den Ausspruch der ersatzlosen Behebung eines Bescheidspruchs (durch ein Verwaltungsgericht) erfolgt eine meritorische Entscheidung. Durch diese meritorische Entscheidung wird (im Gegensatz zum Fall der bloßen Behebung des Bescheidspruchs) das, diesem ersatzlos behobenen Bescheid zu Grunde liegende Verfahren (bei amtswegig geführten Verfahren im Umfang des durch den erstinstanzlichen Spruch konkretisierten Verfahrensgegenstands dieses Verfahrens) dadurch endgültig beendet, dass bestimmt wird, dass in diesem Verfahren (nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses eine ersatzlose Aufhebung aussprechenden Bescheids) kein (daher überhaupt kein) auf die Rechtsgrundlage des ersatzlos behobenen Bescheids gestützter Bescheid ergehen darf vergleiche VwGH 18.12.1986, 85/08/0044).
Mit einer ersatzlosen Behebung eines Bescheids durch die Rechtsmittelinstanz wird daher ausgesprochen, dass mit dieser Entscheidung das (bei amtswegig geführten Verfahren zusätzlich durch die erstinstanzliche Entscheidung konkretisierte) Verfahren, welches Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, endgültig durch Verfahrenseinstellung beendet wird. Aufgrund der Wirkung der materiellen Rechtskraft einer solchen Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ist daher kein Vollzugsorgan (insbesondere die Erstinstanz) (mehr) befugt, in derselben „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ein Verfahren (weiter) zu führen; sofern nicht zwischenzeitig eine wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist.Mit einer ersatzlosen Behebung eines Bescheids durch die Rechtsmittelinstanz wird daher ausgesprochen, dass mit dieser Entscheidung das (bei amtswegig geführten Verfahren zusätzlich durch die erstinstanzliche Entscheidung konkretisierte) Verfahren, welches Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, endgültig durch Verfahrenseinstellung beendet wird. Aufgrund der Wirkung der materiellen Rechtskraft einer solchen Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ist daher kein Vollzugsorgan (insbesondere die Erstinstanz) (mehr) befugt, in derselben „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ein Verfahren (weiter) zu führen; sofern nicht zwischenzeitig eine wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist.
11. Der Verfahrensgegenstand eines von der Disziplinarkommission geführten Suspendierungsverfahrens i.S.d. § 94 DO11. Der Verfahrensgegenstand eines von der Disziplinarkommission geführten Suspendierungsverfahrens i.S.d. Paragraph 94, DO
Der Verfahrensgegenstand eines materiengesetzlich geregelten Verfahrens ist grundsätzlich unter Auslegung der dieses Verfahren regelnden materiengesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln.
Was der Verfahrensgegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsverfahrens nach der DO (wie auch was die „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf einen bekämpften Suspendierungsbescheid) ist, wird in der Dienstordnung wie auch in keiner sonstigen Rechtsvorschrift ausdrücklich geregelt. Was der Verfahrensgegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsverfahrens nach der DO (wie auch was die „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf einen bekämpften Suspendierungsbescheid) ist, wird in der Dienstordnung wie auch in keiner sonstigen Rechtsvorschrift ausdrücklich geregelt.
Insbesondere findet sich in keiner Bestimmung der Dienstordnung die Vorgabe, dass Gegenstand des Suspendierungsverfahrens vor der Disziplinarkommission nur die durch die Dienstbehörde im Spruch der vorläufigen Suspendierung zur Last gelegten Sachverhalte sind. Vielmehr legt die konkrete Wortwahl des § 94 Abs. 2 DO im Gegenteil nahe, dass der Gegenstand der Entscheidung der Disziplinarkommission ident ist mit dem Gegenstand der eine vorläufige Suspendierung ausgesprochen habenden Dienstbehörde (und insofern genauso umfassend ist). Insbesondere findet sich in keiner Bestimmung der Dienstordnung die Vorgabe, dass Gegenstand des Suspendierungsverfahrens vor der Disziplinarkommission nur die durch die Dienstbehörde im Spruch der vorläufigen Suspendierung zur Last gelegten Sachverhalte sind. Vielmehr legt die konkrete Wortwahl des Paragraph 94, Absatz 2, DO im Gegenteil nahe, dass der Gegenstand der Entscheidung der Disziplinarkommission ident ist mit dem Gegenstand der eine vorläufige Suspendierung ausgesprochen habenden Dienstbehörde (und insofern genauso umfassend ist).
Der Verfahrensgegenstand eines Suspendierungsverfahrens nach der DO ist daher durch Auslegung der diesbezüglichen Bestimmungen der Dienstordnung zu ermitteln.
Einen Anhaltspunkt für die Auslegung des Verfahrensgegenstands eines Suspendierungsverfahrens bietet § 94 Abs. 1 DO. Diese Bestimmung beschreibt zwar nur den Verfahrensgegenstand des von der Dienstbehörde durchzuführenden Verfahrens der „vorläufigen Suspendierung“. Doch ist - wie zuvor ausgeführt - aus § 94 Abs. 2 DO zu folgern, dass der Gegenstand des von der Disziplinarkommission durchzuführenden Suspendierungsverfahrens (vom Sonderfall des § 94 Abs. 3 DO abgesehen) mit dem Verfahrensgegenstand i.S.d. § 94 Abs. 1 DO ident ist.Einen Anhaltspunkt für die Auslegung des Verfahrensgegenstands eines Suspendierungsverfahrens bietet Paragraph 94, Absatz eins, DO. Diese Bestimmung beschreibt zwar nur den Verfahrensgegenstand des von der Dienstbehörde durchzuführenden Verfahrens der „vorläufigen Suspendierung“. Doch ist - wie zuvor ausgeführt - aus Paragraph 94, Absatz 2, DO zu folgern, dass der Gegenstand des von der Disziplinarkommission durchzuführenden Suspendierungsverfahrens (vom Sonderfall des Paragraph 94, Absatz 3, DO abgesehen) mit dem Verfahrensgegenstand i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, DO ident ist.
Für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands eines von der Disziplinarkommission geführten Suspendierungsverfahrens i.S.d. § 94 DO ist daher die Auslegung des § 94 Abs. 1 DO maßgebend.Für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands eines von der Disziplinarkommission geführten Suspendierungsverfahrens i.S.d. Paragraph 94, DO ist daher die Auslegung des Paragraph 94, Absatz eins, DO maßgebend.
Nach der Wr. Dienstordnung ist ein Suspendierungsverfahren i.S.d. § 94 DO amtswegig einzuleiten. Der Verfahrensgegenstand wird daher nicht durch den Umfang eines bestimmten Antrags determiniert. Vielmehr ist aus § 94 Abs. 1 DO das Gebot der amtswegigen Einleitung eines Suspendierungsverfahrens abzuleiten.Nach der Wr. Dienstordnung ist ein Suspendierungsverfahren i.S.d. Paragraph 94, DO amtswegig einzuleiten. Der Verfahrensgegenstand wird daher nicht durch den Umfang eines bestimmten Antrags determiniert. Vielmehr ist aus Paragraph 94, Absatz eins, DO das Gebot der amtswegigen Einleitung eines Suspendierungsverfahrens abzuleiten.
§ 94 Abs. 1 DO nennt nun zwei unterschiedliche, eine Suspendierung gebietende Tatbestände. Durch diese Tatbestände wird offenkundig der Verfahrensgegenstand eines Suspendierungsverfahrens nach der DO näher bestimmt. Paragraph 94, Absatz eins, DO nennt nun zwei unterschiedliche, eine Suspendierung gebietende Tatbestände. Durch diese Tatbestände wird offenkundig der Verfahrensgegenstand eines Suspendierungsverfahrens nach der DO näher bestimmt.
Einerseits wird im § 94 Abs. 1 Z 1 DO als Verfahrensgegenstand der Umstand der rechtswirksamen Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c DO angeführten Delikts angeführt. Bei einem nach § 94 Abs. 1 Z 1 erste Alternative DO zu führenden Suspendierungsverfahren ist daher Sache des Verfahrens die Frage des Vorliegens einer bestimmten Anklage wegen eines in § 74 Abs. 2 lit. c DO angeführten Delikts. Im Falle des Vorliegens einer solchen Anklage hat durch die Behörde eine Suspendierung zwingend zu erfolgen.Einerseits wird im Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, DO als Verfahrensgegenstand der Umstand der rechtswirksamen Anklage wegen eines in Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, DO angeführten Delikts angeführt. Bei einem nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, erste Alternative DO zu führenden Suspendierungsverfahren ist daher Sache des Verfahrens die Frage des Vorliegens einer bestimmten Anklage wegen eines in Paragraph 74, Absatz 2, Litera c, DO angeführten Delikts. Im Falle des Vorliegens einer solchen Anklage hat durch die Behörde eine Suspendierung zwingend zu erfolgen.
Andererseits wird im § 94 Abs. 1 Z 2 DO als Verfahrensgegenstand der Umstand der Gefährdung des Ansehens des Amts oder wesentlicher Interessen des Diensts im Falle der Belassung eines Beschuldigten im Dienst wegen der Art der diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) angeführt. Andererseits wird im Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO als Verfahrensgegenstand der Umstand der Gefährdung des Ansehens des Amts oder wesentlicher Interessen des Diensts im Falle der Belassung eines Beschuldigten im Dienst wegen der Art der diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) angeführt.
Bei einem nach § 94 Abs. 1 Z 2 DO zu führenden Suspendierungsverfahren ist daher Sache des Verfahrens Bei einem nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO zu führenden Suspendierungsverfahren ist daher Sache des Verfahrens
1) die Frage des Verdachts des Vorliegens einer oder mehrerer bestimmter einer bestimmten Person zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en),
2) die Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der
Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird (arg.: „Art“ der
diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung) und 2) die Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der , Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird (arg.: „Art“ der , diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung) und
3) die Frage, ob wegen der Art der im Verdachtsbereich zur Last gelegten
Dienstpflichtverletzung im Falle der Belassung eines Beschuldigten im Dienst
eine Gefährdung des Ansehens des Amts oder wesentlicher Interessen des
Diensts eintreten würde. 3) die Frage, ob wegen der Art der im Verdachtsbereich zur Last gelegten , Dienstpflichtverletzung im Falle der Belassung eines Beschuldigten im Dienst , eine Gefährdung des Ansehens des Amts oder wesentlicher Interessen des , Diensts eintreten würde.
Im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Gefährdung durch die zur Last gelegten Handlungen bzw. Unterlassungen im Hinblick auf eine oder mehrere bestimmte Disziplinarverletzungen ist nach § 94 Abs. 1 Z 2 DO eine Suspendierung auszusprechen.Im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Gefährdung durch die zur Last gelegten Handlungen bzw. Unterlassungen im Hinblick auf eine oder mehrere bestimmte Disziplinarverletzungen ist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO eine Suspendierung auszusprechen.
Für das gegenständliche Verfahren ist offenkundig nur die Ermittlung des Verfahrensgegenstands eines Suspendierungsverfahrens i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO relevant. Er erscheint daher zweckmäßig, nur die gesetzlichen Determinanten des Verfahrensgegenstands eines gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 DO geführten Suspendierungsverfahrens zu erörtern.Für das gegenständliche Verfahren ist offenkundig nur die Ermittlung des Verfahrensgegenstands eines Suspendierungsverfahrens i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO relevant. Er erscheint daher zweckmäßig, nur die gesetzlichen Determinanten des Verfahrensgegenstands eines gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO geführten Suspendierungsverfahrens zu erörtern.
Die sachlichen Voraussetzungen für eine auf § 94 Abs. 1 Z 2 DO gestützte Suspendierung (und insofern die wesentlichen Determinanten eines Suspendierungsverfahrens i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO) sind:Die sachlichen Voraussetzungen für eine auf Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO gestützte Suspendierung (und insofern die wesentlichen Determinanten eines Suspendierungsverfahrens i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO) sind:
1) die begründete Verdächtigung (daher nicht der Erweis) einer oder
mehrerer Dienstpflichtverletzungen gegen einen bestimmten
Beschuldigten; 1) die begründete Verdächtigung (daher nicht der Erweis) einer oder , mehrerer Dienstpflichtverletzungen gegen einen bestimmten , Beschuldigten;
2) die Zur-Last-Legung bestimmter Handlungen bzw. Unterlassungen, aus
welchen der Verdacht der Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht
gefolgert wird, und 2) die Zur-Last-Legung bestimmter Handlungen bzw. Unterlassungen, aus , welchen der Verdacht der Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht , gefolgert wird, und
3) die Konkretisierung der Gefährdung des Ansehens des Amts bzw.
wesentlicher Interessen des Dienstes, welche im Falle der Bestätigung
des Verdachts der Setzung der (durch bestimmte Handlungen bzw.
Unterlassungen konkretisierten) Dienstpflichtverletzungen von diesen
ausgehen 3) die Konkretisierung der Gefährdung des Ansehens des Amts bzw. , wesentlicher Interessen des Dienstes, welche im Falle der Bestätigung , des Verdachts der Setzung der (durch bestimmte Handlungen bzw. , Unterlassungen konkretisierten) Dienstpflichtverletzungen von diesen , ausgehen
Der Verfahrensgegenstand eines Suspendierungsverfahrens wird daher bestimmt durch:
1) die einem bestimmten Beschuldigten im Verdachtsbereich zur Last
gelegten Dienstpflichtverletzungen, 1) die einem bestimmten Beschuldigten im Verdachtsbereich zur Last , gelegten Dienstpflichtverletzungen,
2) die einem bestimmten Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen
bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der Verletzung einer
bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, und 2) die einem bestimmten Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen , bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der Verletzung einer , bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, und
3) die Bezeichnung der von diesen (zur Last gelegten) Handlungen und
Unterlassungen ausgehenden Gefährdung des Ansehens des Amts bzw.
wesentlicher Interessen des Dienstes, wenn der Verdacht durch diese
Handlungen bzw. Unterlassungen gesetzten Dienstpflichtverletzung sich
bestätigen sollte. 3) die Bezeichnung der von diesen (zur Last gelegten) Handlungen und , Unterlassungen ausgehenden Gefährdung des Ansehens des Amts bzw. , wesentlicher Interessen des Dienstes, wenn der Verdacht durch diese , Handlungen bzw. Unterlassungen gesetzten Dienstpflichtverletzung sich , bestätigen sollte.
Der Verfahrensgegenstand des Suspendierungsverfahrens erfasst somit alle (noch nicht verfolgungsverjährten) Sachverhalte im Hinblick auf die Anlastung des Verdachts der Übertretung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm (daher im Hinblick auf die Anlastung einer Dienstpflichtverletzung) und der Annahme einer durch diese Sachverhalte bewirkten Gefährdung i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO. Der Verfahrensgegenstand des Suspendierungsverfahrens erfasst somit alle (noch nicht verfolgungsverjährten) Sachverhalte im Hinblick auf die Anlastung des Verdachts der Übertretung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm (daher im Hinblick auf die Anlastung einer Dienstpflichtverletzung) und der Annahme einer durch diese Sachverhalte bewirkten Gefährdung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO.
12. Die materielle Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheids
i.S.d. § 94 DO12. Die materielle Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheids , i.S.d. Paragraph 94, DO
Die materielle Rechtskraftwirkung eines Bescheides wird durch den (im Zusammenhalt mit der Bescheidbegründung auszulegenden) Spruch des Bescheides bestimmt. Wie zuvor ausgeführt ist ein Bescheidspruch im Zweifel dahingehend auszulegen, dass durch diesen nur über den Verfahrensgegenstand (des diesem Bescheid vorangegangenen Verfahrens) abspricht.
Sohin erfasst (grundsätzlich) die materielle Rechtskraftwirkung eines Bescheids den Verfahrensgegenstand (des diesem Bescheid vorangegangenen Verfahrens) in dem Umfang, als über diesen durch diesen Bescheid abgesprochen worden ist. Die materielle Rechtskraftwirkung wird daher (grundsätzlich) durch den jeweiligen Verfahrensgegenstand und das Ausmaß, in welchem über diesen Verfahrensgegenstand im Bescheid abgesprochen worden ist, determiniert.
Umgelegt auf einen Suspendierungsbescheid heißt das, dass die materielle Rechtskraft eines Suspendierungsbescheids nachfolgenden Bereich (im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids) erfasst:
1) die Feststellung der dem konkreten Beschuldigten im
Suspendierungsbescheid im Verdachtsbereich zur Last gelegten
Dienstpflichtverletzungen (bzw. allenfalls die Feststellung des
Nichtbestehens eines ausreichenden Verdachts der Begehung
bestimmter Dienstpflichtverletzungen) 1) die Feststellung der dem konkreten Beschuldigten im , Suspendierungsbescheid im Verdachtsbereich zur Last gelegten , Dienstpflichtverletzungen (bzw. allenfalls die Feststellung des , Nichtbestehens eines ausreichenden Verdachts der Begehung , bestimmter Dienstpflichtverletzungen)
2) die Feststellung der Setzung bestimmter zur Last gelegter
Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der
Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, (bzw. allenfalls
die Feststellung der Nichtsetzung derartiger Handlungen bzw.
Unterlassungen) 2) die Feststellung der Setzung bestimmter zur Last gelegter , Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der , Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, (bzw. allenfalls , die Feststellung der Nichtsetzung derartiger Handlungen bzw. , Unterlassungen)
3) die Feststellung, ob und bejahendenfalls inwiefern das Ansehen
des Amts bzw. wesentliche Interessen des Dienstes durch die im
Suspendierungsbescheid im Verdachtsbereich zur Last gelegten
Dienstpflichtverletzungen im Falle des Erweises der Setzung dieser
Dienstpflichtverletzungen gefährdet werden (bzw. allenfalls die
Feststellung des Nichtbestehens einer Gefährdung des Ansehens des
Amts bzw. wesentlicher Interessen des Dienstes, die durch die im
Suspendierungsbescheid zur Last gelegten Disziplinarverletzungen
bewirkt werden) 3) die Feststellung, ob und bejahendenfalls inwiefern das Ansehen , des Amts bzw. wesentliche Interessen des Dienstes durch die im , Suspendierungsbescheid im Verdachtsbereich zur Last gelegten , Dienstpflichtverletzungen im Falle des Erweises der Setzung dieser , Dienstpflichtverletzungen gefährdet werden (bzw. allenfalls die , Feststellung des Nichtbestehens einer Gefährdung des Ansehens des , Amts bzw. wesentlicher Interessen des Dienstes, die durch die im , Suspendierungsbescheid zur Last gelegten Disziplinarverletzungen , bewirkt werden)
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die materielle Rechtskraft des Suspendierungsbescheids auch die Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, erfasst, welche im Bescheid nur rudimentär (im Hinblick auf die Anlastung) konkretisiert worden sind. Wenn man annehmen würde, dass die materielle Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheids nur die angelasteten Handlungen und Unterlassungen erfasst, welche im Bescheid den Konkretisierungsvorgaben des (wie zuvor ausgeführt im Suspendierungsverfahren übrigens gar nicht zu beachtenden) § 44a VStG genügen, hätte das zur Folge, dass die Suspendierungsbehörde im Hinblick auf eine bestimmte angelastete Handlung bzw. Unterlassung unendlich oft befugt wäre, einen Suspendierungsbescheid zu erlassen; sofern nur jedes Mal die jeweils angelastete Handlung bzw. Unterlassung nicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht. Schon diese Konsequenz wie auch der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof wie zuvor ausgeführt an das Ausmaß der Konkretisierung des zur Last gelegten Sachverhalts im Suspendierungsbescheid keine besonders hohen Vorgaben macht, bringt deutlich ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbares und aus dem Gesetz nicht ableitbares Ergebnis zum Ausdruck.Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die materielle Rechtskraft des Suspendierungsbescheids auch die Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, erfasst, welche im Bescheid nur rudimentär (im Hinblick auf die Anlastung) konkretisiert worden sind. Wenn man annehmen würde, dass die materielle Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheids nur die angelasteten Handlungen und Unterlassungen erfasst, welche im Bescheid den Konkretisierungsvorgaben des (wie zuvor ausgeführt im Suspendierungsverfahren übrigens gar nicht zu beachtenden) Paragraph 44 a, VStG genügen, hätte das zur Folge, dass die Suspendierungsbehörde im Hinblick auf eine bestimmte angelastete Handlung bzw. Unterlassung unendlich oft befugt wäre, einen Suspendierungsbescheid zu erlassen; sofern nur jedes Mal die jeweils angelastete Handlung bzw. Unterlassung nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG entspricht. Schon diese Konsequenz wie auch der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof wie zuvor ausgeführt an das Ausmaß der Konkretisierung des zur Last gelegten Sachverhalts im Suspendierungsbescheid keine besonders hohen Vorgaben macht, bringt deutlich ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbares und aus dem Gesetz nicht ableitbares Ergebnis zum Ausdruck.
Zudem gibt es kein Indiz, dass der Gesetzgeber zwischen disziplinarrechtlichen Sicherungsmaßnahmen und im VStG geregelten Sicherungsmaßnahmen (wie etwa die Beschlagnahme i.S.d. § 39 VStG) differenzieren wollte. In beiden Fällen sollen die gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen vor der, mit einer Gesetzesübertretung verbundenen Gefährdung schützen. Zudem gibt es kein Indiz, dass der Gesetzgeber zwischen disziplinarrechtlichen Sicherungsmaßnahmen und im VStG geregelten Sicherungsmaßnahmen (wie etwa die Beschlagnahme i.S.d. Paragraph 39, VStG) differenzieren wollte. In beiden Fällen sollen die gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen vor der, mit einer Gesetzesübertretung verbundenen Gefährdung schützen.
Für Beschlagnahmen i.S.d. § 39 VStG normiert nun aber das Gesetz nicht, dass im Falle einer bloß rudimentären Bezeichnung der eine Beschlagnahme rechtfertigenden Verwaltungsübertretung der Beschlagnahmebescheid keine materielle Rechtskraftwirkung (im Hinblick auf den für die Beschlagnahme maßgeblichen Sachverhalt) auslösen würde. Offenkundig befugt das Gesetz auch im Falle der sehr rudimentären Bezeichnung der die Beschlagnahme rechtfertigenden Verwaltungsübertretung die Behörde nicht, in dieser Angelegenheit (ohne dass neue Ermittlungsergebnisse entstanden sind) nur aus dem Grund, dass es auch möglich gewesen ist, die die Beschlagnahme rechtfertigende Verwaltungsübertretung konkretisiert zu bezeichnen, neuerlich einen (diese Konkretisierung nun vornehmenden) Beschlagnahmebescheid zu erlassen. Nichts anders hat auch für Sicherungsmaßnahmen nach der Dienstordnung zu gelten.Für Beschlagnahmen i.S.d. Paragraph 39, VStG normiert nun aber das Gesetz nicht, dass im Falle einer bloß rudimentären Bezeichnung der eine Beschlagnahme rechtfertigenden Verwaltungsübertretung der Beschlagnahmebescheid keine materielle Rechtskraftwirkung (im Hinblick auf den für die Beschlagnahme maßgeblichen Sachverhalt) auslösen würde. Offenkundig befugt das Gesetz auch im Falle der sehr rudimentären Bezeichnung der die Beschlagnahme rechtfertigenden Verwaltungsübertretung die Behörde nicht, in dieser Angelegenheit (ohne dass neue Ermittlungsergebnisse entstanden sind) nur aus dem Grund, dass es auch möglich gewesen ist, die die Beschlagnahme rechtfertigende Verwaltungsübertretung konkretisiert zu bezeichnen, neuerlich einen (diese Konkretisierung nun vornehmenden) Beschlagnahmebescheid zu erlassen. Nichts anders hat auch für Sicherungsmaßnahmen nach der Dienstordnung zu gelten.
Dass der Gesetzgeber dem Ausmaß der Konkretisierung einer Gesetzesverletzung im Hinblick auf den Umfang der materiellen Rechtskraftwirkungen eines Bescheids keine Relevanz bemisst, lässt sich aber auch aus den gesetzlichen Anforderungen für ein Straferkenntnis ersehen. Auch ein Straferkenntnis, welches nicht einmal annähernd den Konkretisierungsvorgaben des § 44a VStG entspricht, erwächst im Hinblick auf die angelastete Tatbildverwirklichung in Rechtskraft. Ein derart mangelhaftes Straferkenntnis verstößt zwar gegen die Vorgaben des Gesetzes, doch ändert das nichts am Umfang der durch dieses Straferkenntnis ausgelösten materiellen Rechtskraftwirkung. Dass der Gesetzgeber dem Ausmaß der Konkretisierung einer Gesetzesverletzung im Hinblick auf den Umfang der materiellen Rechtskraftwirkungen eines Bescheids keine Relevanz bemisst, lässt sich aber auch aus den gesetzlichen Anforderungen für ein Straferkenntnis ersehen. Auch ein Straferkenntnis, welches nicht einmal annähernd den Konkretisierungsvorgaben des Paragraph 44 a, VStG entspricht, erwächst im Hinblick auf die angelastete Tatbildverwirklichung in Rechtskraft. Ein derart mangelhaftes Straferkenntnis verstößt zwar gegen die Vorgaben des Gesetzes, doch ändert das nichts am Umfang der durch dieses Straferkenntnis ausgelösten materiellen Rechtskraftwirkung.
Dasselbe gilt sogar für die Fälle, in welchen die Behörde ohne jegliche Beweisergebnisse, daher offenkundig tatsachenwidrig, und zudem entgegen den Vorgaben des § 44a VStG eine Tatbildverwirklichung anlastet. Auch solch ein Straferkenntnisausspruch löst materielle Rechtskraftwirkungen aus, und auch solch ein Straferkenntnis wächst im Falle der Nichtbekämpfung in (formelle) Rechtskraft. Dasselbe gilt sogar für die Fälle, in welchen die Behörde ohne jegliche Beweisergebnisse, daher offenkundig tatsachenwidrig, und zudem entgegen den Vorgaben des Paragraph 44 a, VStG eine Tatbildverwirklichung anlastet. Auch solch ein Straferkenntnisausspruch löst materielle Rechtskraftwirkungen aus, und auch solch ein Straferkenntnis wächst im Falle der Nichtbekämpfung in (formelle) Rechtskraft.
Nichts anderes gilt für Disziplinarerkenntnisse. So bewirkt etwa nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur der Umstand, dass im Spruch des Bescheids der Rechtsmittelinstanz der zur Last gelegte Sachverhalt nicht entsprechend der Vorgaben des § 44a VStG entsprochen hat, die Verpflichtung der Rechtsmittelinstanz, in ihrem Spruch eine entsprechende Konkretisierung des (zwingend ebenso mangelhaften) erstinstanzlichen Bescheidspruchs vorzunehmen (vgl. VwGH 18.12.2012, 2010/09/0075). Der Umstand der Konkretisierung eines nicht konkretisierten erstinstanzlichen Bescheidspruchs hat daher nicht zur Folge, dass dadurch eine Änderung der erstinstanzlich vorgeworfenen Übertretung, und daher auch keine Änderung des erstinstanzlichen Verfahrens- bzw. Entscheidungsgegenstands vorgenommen wird.Nichts anderes gilt für Disziplinarerkenntnisse. So bewirkt etwa nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur der Umstand, dass im Spruch des Bescheids der Rechtsmittelinstanz der zur Last gelegte Sachverhalt nicht entsprechend der Vorgaben des Paragraph 44 a, VStG entsprochen hat, die Verpflichtung der Rechtsmittelinstanz, in ihrem Spruch eine entsprechende Konkretisierung des (zwingend ebenso mangelhaften) erstinstanzlichen Bescheidspruchs vorzunehmen vergleiche VwGH 18.12.2012, 2010/09/0075). Der Umstand der Konkretisierung eines nicht konkretisierten erstinstanzlichen Bescheidspruchs hat daher nicht zur Folge, dass dadurch eine Änderung der erstinstanzlich vorgeworfenen Übertretung, und daher auch keine Änderung des erstinstanzlichen Verfahrens- bzw. Entscheidungsgegenstands vorgenommen wird.
Insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass an den Spruch eines Suspendierungsbescheids keine hohen Vorgaben hinsichtlich der Konkretisierung der angelasteten Übertretungshandlungen geknüpft sind (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009), hat auch für einen Suspendierungsbescheid nichts anderes zu gelten. Der Umstand der Konkretisierung einer im Suspendierungsbescheid nicht oder nur rudimentär konkretisierten angelasteten Übertretungshandlung bewirkt daher keine Änderung der Sachlage bzw. keine Änderung des Gegenstands der erstinstanzlichen Entscheidung. Wollte man das Gegenteil annehmen, wäre es der Rechtsmittelinstanz verwehrt, in der Rechtsmittelentscheidung eine Konkretisierung der erstinstanzlich angelasteten Übertretungshandlung vorzunehmen. Genau zur Vornahme derartiger Konkretisierungen ist nun aber, wie zuvor ausgeführt, die Rechtsmittelinstanz in ihrem Spruch (bzw. allenfalls in der Begründung) verpflichtet. Insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass an den Spruch eines Suspendierungsbescheids keine hohen Vorgaben hinsichtlich der Konkretisierung der angelasteten Übertretungshandlungen geknüpft sind vergleiche VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009), hat auch für einen Suspendierungsbescheid nichts anderes zu gelten. Der Umstand der Konkretisierung einer im Suspendierungsbescheid nicht oder nur rudimentär konkretisierten angelasteten Übertretungshandlung bewirkt daher keine Änderung der Sachlage bzw. keine Änderung des Gegenstands der erstinstanzlichen Entscheidung. Wollte man das Gegenteil annehmen, wäre es der Rechtsmittelinstanz verwehrt, in der Rechtsmittelentscheidung eine Konkretisierung der erstinstanzlich angelasteten Übertretungshandlung vorzunehmen. Genau zur Vornahme derartiger Konkretisierungen ist nun aber, wie zuvor ausgeführt, die Rechtsmittelinstanz in ihrem Spruch (bzw. allenfalls in der Begründung) verpflichtet.
Die materielle Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheids erstreckt sich daher auch auf all die angelasteten Handlungen bzw. Unterlassungen, hinsichtlich welcher nur in sehr rudimentärer Form eine Anlastung erfolgt ist. Diese Anlastungen wären bei einer Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid vom Verwaltungsgericht im Falle, dass dieses vom Vorliegen einer ausreichend konkreten Verdachtslage ausgeht, entsprechend zu konkretisieren. Dieser Umstand der Konkretisierungsbedürftigkeit der Anlastungen im Suspendierungsbescheid hat nun aber ebenso wenig Auswirkungen auf die Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft wie der Fall der unzureichenden Konkretisierung des i.S.d. § 39 VStG gebotenen Verdachts der Setzung einer Verwaltungsübertretung in einem Beschlagnahmebescheid i.S.d. § 39 VStG.Die materielle Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheids erstreckt sich daher auch auf all die angelasteten Handlungen bzw. Unterlassungen, hinsichtlich welcher nur in sehr rudimentärer Form eine Anlastung erfolgt ist. Diese Anlastungen wären bei einer Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid vom Verwaltungsgericht im Falle, dass dieses vom Vorliegen einer ausreichend konkreten Verdachtslage ausgeht, entsprechend zu konkretisieren. Dieser Umstand der Konkretisierungsbedürftigkeit der Anlastungen im Suspendierungsbescheid hat nun aber ebenso wenig Auswirkungen auf die Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft wie der Fall der unzureichenden Konkretisierung des i.S.d. Paragraph 39, VStG gebotenen Verdachts der Setzung einer Verwaltungsübertretung in einem Beschlagnahmebescheid i.S.d. Paragraph 39, VStG.
Die Disziplinarkommission ist daher nicht befugt, nach Erlassung eines Suspendierungsbescheids, mit welchem in Hinblick auf bestimmte (ob nun besondere oder nur sehr rudimentär konkretisierte) Handlungen die Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung vorgeworfen wird, nochmals einen Suspendierungsbescheid im Hinblick auf diese als Dienstpflichtverletzungen angelasteten Handlungen zu erlassen, auch wenn im zweiten Bescheid diese Handlungen erstmals eine i.S.d. § 59 AVG ausreichende Konkretisierung erfahren haben sollten. Dies gilt schon aus dem Grund, da nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur auch die Rechtsmittelinstanz gehalten ist, (durch allfällige Spruch- und Begründungsergänzungen in der Rechtsmittelentscheidung) sicher zu stellen, dass der Spruch und die Begründung die gesetzlich (vgl. etwa § 59 AVG oder § 44a VStG) gebotenen Konkretisierungen aufweisen. Der Umstand, dass ein erstinstanzlicher Bescheid allenfalls nicht den durch das Gesetz an den Spruch oder die Begründung geknüpften Konkretisierungsanforderungen entspricht, hat daher keinen Einfluss auf den Umfang des Verhandlungsgegenstands der Erstinstanz bzw. auf den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher die Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 18.12.2012, 2010/09/0075).Die Disziplinarkommission ist daher nicht befugt, nach Erlassung eines Suspendierungsbescheids, mit welchem in Hinblick auf bestimmte (ob nun besondere oder nur sehr rudimentär konkretisierte) Handlungen die Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung vorgeworfen wird, nochmals einen Suspendierungsbescheid im Hinblick auf diese als Dienstpflichtverletzungen angelasteten Handlungen zu erlassen, auch wenn im zweiten Bescheid diese Handlungen erstmals eine i.S.d. Paragraph 59, AVG ausreichende Konkretisierung erfahren haben sollten. Dies gilt schon aus dem Grund, da nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur auch die Rechtsmittelinstanz gehalten ist, (durch allfällige Spruch- und Begründungsergänzungen in der Rechtsmittelentscheidung) sicher zu stellen, dass der Spruch und die Begründung die gesetzlich vergleiche etwa Paragraph 59, AVG oder Paragraph 44 a, VStG) gebotenen Konkretisierungen aufweisen. Der Umstand, dass ein erstinstanzlicher Bescheid allenfalls nicht den durch das Gesetz an den Spruch oder die Begründung geknüpften Konkretisierungsanforderungen entspricht, hat daher keinen Einfluss auf den Umfang des Verhandlungsgegenstands der Erstinstanz bzw. auf den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher die Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 18.12.2012, 2010/09/0075).
Im Übrigen entsprach aber ohnedies bereits der Suspendierungsbescheid vom 3.1.2014 den gesetzlichen Konkretisierungserfordernissen (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009), sodass die im Suspendierungsbescheid vom 24.4.2014 vorgenommenen Konkretisierungen nicht einmal ein gesetzlicher Spruchmangel beseitigt worden ist. Im Übrigen entsprach aber ohnedies bereits der Suspendierungsbescheid vom 3.1.2014 den gesetzlichen Konkretisierungserfordernissen vergleiche VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009), sodass die im Suspendierungsbescheid vom 24.4.2014 vorgenommenen Konkretisierungen nicht einmal ein gesetzlicher Spruchmangel beseitigt worden ist.
Nicht anderes hat zu gelten, wenn durch das Verwaltungsgericht ein Suspendierungsbescheid ersatzlos behoben worden ist. In diesem Fall ist ebenfalls über die im aufgehobenen Suspendierungsbescheid angeführten Handlungen im Hinblick auf die Frage der Gebotenheit des Ausspruchs einer Suspendierung endgültig abgesprochen worden. Auch in diesem Fall ist daher die Disziplinarkommission nicht befugt, im Hinblick auf diese angelasteten Handlungen im Hinblick auf dieselbe Dienstpflichtverletzung eine Suspendierung auszusprechen, selbst wenn im zweiten Bescheid diese Handlungen erstmals eine i.S.d. § 59 AVG ausreichende Konkretisierung erfahren haben sollten.Nicht anderes hat zu gelten, wenn durch das Verwaltungsgericht ein Suspendierungsbescheid ersatzlos behoben worden ist. In diesem Fall ist ebenfalls über die im aufgehobenen Suspendierungsbescheid angeführten Handlungen im Hinblick auf die Frage der Gebotenheit des Ausspruchs einer Suspendierung endgültig abgesprochen worden. Auch in diesem Fall ist daher die Disziplinarkommission nicht befugt, im Hinblick auf diese angelasteten Handlungen im Hinblick auf dieselbe Dienstpflichtverletzung eine Suspendierung auszusprechen, selbst wenn im zweiten Bescheid diese Handlungen erstmals eine i.S.d. Paragraph 59, AVG ausreichende Konkretisierung erfahren haben sollten.
Für die Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft im Hinblick auf einen Suspendierungsbescheid kommt es daher nicht darauf an, ob die Behörde bislang nur in einem eingeschränkten oder aber in einem umfassenden Ausmaß (etwa zeitlichen Ausmaß) dem Beschuldigten eine Übertretung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm angelastet hat. Für den Gegenstand eines Suspendierungsbescheids (in dessen Umfang die Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft ausgelöst werden) ist in diesem Zusammenhang allein der Vorwurf der Übertretung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm durch eine oder mehrere (im Wesentlichen gleichartige) Übertretungshandlungen bestimmend.
Sehr wohl ist aber die Behörde befugt, im Falle, dass neue Sachverhalte nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Suspendierungsbescheids (bzw. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts) entstehen (durch neue Ermittlungshandlungen hervorkommen), welche zu einer Neubewertung der durch die angelastete übertretene dienstrechtlichen Norm ausgehenden Gefährdung i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO führen, im Hinblick auf die durch diese neuen Ermittlungsergebnisse bewirkte neue Sachlage neuerlich ein Suspendierungsverfahren durchzuführen. In diesem Fall ist es ohne Relevanz, dass die neu bekannt gewordenen Sachverhalte der Dienstpflichtverletzung (i.S.d. § 79 Abs. 1 DO) zu subsumieren sind, welche bereits Gegenstand eines bereits abgeschlossenen Suspendierungsverfahrens waren.Sehr wohl ist aber die Behörde befugt, im Falle, dass neue Sachverhalte nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Suspendierungsbescheids (bzw. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts) entstehen (durch neue Ermittlungshandlungen hervorkommen), welche zu einer Neubewertung der durch die angelastete übertretene dienstrechtlichen Norm ausgehenden Gefährdung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO führen, im Hinblick auf die durch diese neuen Ermittlungsergebnisse bewirkte neue Sachlage neuerlich ein Suspendierungsverfahren durchzuführen. In diesem Fall ist es ohne Relevanz, dass die neu bekannt gewordenen Sachverhalte der Dienstpflichtverletzung (i.S.d. Paragraph 79, Absatz eins, DO) zu subsumieren sind, welche bereits Gegenstand eines bereits abgeschlossenen Suspendierungsverfahrens waren.
Nach der ständigen Judikatur und der h.L. hat die Behörde, sofern gesetzlich nichts anderes normiert ist, ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung zu Grunde legt. Dies hat nun aber auch die Konsequenz, dass auch die materielle Rechtskraftwirkung der behördlichen Entscheidung sich auf die vom Entscheidungsgegenstand dieser Behördenentscheidung erfasste Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Gerichtsentscheidung bezieht. Im Umfang des Entscheidungsgegenstands der Behördenentscheidung treten daher hinsichtlich aller Sachverhalte, welche bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Gerichtsentscheidung erfolgt sind, die materiellen Rechtskraftwirkungen, insbesondere die der Unwiederholbarkeit, ein. Diese Konsequenz etwa hat zur Folge, dass im Falle der Bekämpfung eines Bescheids in diesem Umfang der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) anzusetzen ist; bzw. dass im Falle der Nichtbekämpfung des Bescheids in diesem Umfang die materiellen (und formellen) Rechtskraftwirkungen eintreten. Nur in dem Umfang, in welchem das Gesetz eine Durchbrechung der materiellen (bzw. formellen) Rechtskraft vorsieht (wie dies etwas im Falle der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 69f AVG der Fall ist), ist es daher möglich, auch Sachverhalte, welche vor dem Zeitpunkt der Erlassung der Behördenentscheidung eingetreten sind, und welche der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht bekannt waren und daher von der Behördenentscheidung auch nicht releviert worden sind, einzuwenden bzw. zu relevieren. Nach der ständigen Judikatur und der h.L. hat die Behörde, sofern gesetzlich nichts anderes normiert ist, ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung zu Grunde legt. Dies hat nun aber auch die Konsequenz, dass auch die materielle Rechtskraftwirkung der behördlichen Entscheidung sich auf die vom Entscheidungsgegenstand dieser Behördenentscheidung erfasste Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Gerichtsentscheidung bezieht. Im Umfang des Entscheidungsgegenstands der Behördenentscheidung treten daher hinsichtlich aller Sachverhalte, welche bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Gerichtsentscheidung erfolgt sind, die materiellen Rechtskraftwirkungen, insbesondere die der Unwiederholbarkeit, ein. Diese Konsequenz etwa hat zur Folge, dass im Falle der Bekämpfung eines Bescheids in diesem Umfang der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) anzusetzen ist; bzw. dass im Falle der Nichtbekämpfung des Bescheids in diesem Umfang die materiellen (und formellen) Rechtskraftwirkungen eintreten. Nur in dem Umfang, in welchem das Gesetz eine Durchbrechung der materiellen (bzw. formellen) Rechtskraft vorsieht (wie dies etwas im Falle der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69 f, AVG der Fall ist), ist es daher möglich, auch Sachverhalte, welche vor dem Zeitpunkt der Erlassung der Behördenentscheidung eingetreten sind, und welche der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht bekannt waren und daher von der Behördenentscheidung auch nicht releviert worden sind, einzuwenden bzw. zu relevieren.
13. Der Verfahrensgegenstand eines Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf eine Beschwerde gegen einen Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission
Wie zuvor ausgeführt, ist für die Bestimmung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG sinngemäß zu beachten (vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).Wie zuvor ausgeführt, ist für die Bestimmung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, VwGVG die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG sinngemäß zu beachten vergleiche VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).
Da der Umfang einer gegen einen Suspendierungsbescheid rechtlich nicht teilbar ist, und da allen Verfahrensparteien eine umfassende Parteistellung zukommt, umfasst daher der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf eine Beschwerde gegen einen Suspendierungsbescheid das Ausmaß, in welchem durch den Suspendierungsbescheid über den Verfahrensgegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsverfahrens abgesprochen wurde. Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher der im erstinstanzlichen Bescheid konkretisierte Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102).Da der Umfang einer gegen einen Suspendierungsbescheid rechtlich nicht teilbar ist, und da allen Verfahrensparteien eine umfassende Parteistellung zukommt, umfasst daher der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf eine Beschwerde gegen einen Suspendierungsbescheid das Ausmaß, in welchem durch den Suspendierungsbescheid über den Verfahrensgegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsverfahrens abgesprochen wurde. Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher der im erstinstanzlichen Bescheid konkretisierte Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vergleiche VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102).
Im Falle der Bekämpfung eines Suspendierungsbescheids der Disziplinarkommission ist daher der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Gegenstand des von der Disziplinaroberkommission geführten und durch den bekämpften Bescheid konkretisierten Suspendierungsverfahrens.
Der Umfang des Beschwerdeverfahrens deckt sich daher mit dem durch die materielle Rechtskraft des bekämpften Bescheids erfassten Bereich.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher:
1) die dem konkreten Beschuldigten im Suspendierungsbescheid im
Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen; 1) die dem konkreten Beschuldigten im Suspendierungsbescheid im , Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen;
2) die im Suspendierungsbescheid dem Beschuldigten zur Last gelegten
Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der
Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, 2) die im Suspendierungsbescheid dem Beschuldigten zur Last gelegten , Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der , Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird,
3) die im Suspendierungsbescheid bezeichnete Gefährdung des Ansehens
des Amts bzw. wesentlicher Interessen des Dienstes, die durch die im
Suspendierungsbescheid zur Last gelegten Disziplinarverletzungen im
Falle deren Erweises ausgehen 3) die im Suspendierungsbescheid bezeichnete Gefährdung des Ansehens , des Amts bzw. wesentlicher Interessen des Dienstes, die durch die im , Suspendierungsbescheid zur Last gelegten Disziplinarverletzungen im , Falle deren Erweises ausgehen
Über diesen Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht (da nicht anderes gesetzlich normiert ist) infolge des im § 28 VwGVG festgelegten Gebots zur meritorischen Entscheidung unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung zu entscheiden (vgl. die zur Rechtslage vor dem 1.1.2014 ergangene, weiterhin sinngemäß heranzuziehende Judikatur zur „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG eines Rechtsmittelverfahrens im Falle der Bekämpfung eines Suspendierungsbescheids: VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102). Diese Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Erlassung der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich aus der die Entscheidungspflicht des Gerichts bestimmenden Bestimmung des § 28 VwGVG, welche unter sinngemäßer Beachtung der Vorgaben des § 66 Abs. 4 AVG für die Berufungsbehörden - sofern gesetzlich nicht anderes normiert ist - gebietet, dass auch im Falle der Bekämpfung eines Suspendierungsbescheids die Rechtsmittelentscheidung als eine meritorische Entscheidung unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung zu erfolgen hat, daher nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Suspendierungsbescheids maßgeblich ist (so ausdrücklich VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102).Über diesen Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht (da nicht anderes gesetzlich normiert ist) infolge des im Paragraph 28, VwGVG festgelegten Gebots zur meritorischen Entscheidung unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung zu entscheiden vergleiche die zur Rechtslage vor dem 1.1.2014 ergangene, weiterhin sinngemäß heranzuziehende Judikatur zur „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG eines Rechtsmittelverfahrens im Falle der Bekämpfung eines Suspendierungsbescheids: VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102). Diese Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Erlassung der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich aus der die Entscheidungspflicht des Gerichts bestimmenden Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG, welche unter sinngemäßer Beachtung der Vorgaben des Paragraph 66, Absatz 4, AVG für die Berufungsbehörden - sofern gesetzlich nicht anderes normiert ist - gebietet, dass auch im Falle der Bekämpfung eines Suspendierungsbescheids die Rechtsmittelentscheidung als eine meritorische Entscheidung unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung zu erfolgen hat, daher nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Suspendierungsbescheids maßgeblich ist (so ausdrücklich VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102).
14. Die materielle Rechtskraftwirkung einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über eine Beschwerde gegen einen Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission
Das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die materielle Rechtskraftwirkung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nach anderen Kriterien als die materielle Rechtskraftwirkung eines Bescheids zu ermitteln ist. Auch findet sich in der Dienstordnung keine Sonderregelung zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts aufgrund einer Beschwerde gegen einen Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission.
Im Sinne der vorherigen Ausführungen zur materiellen Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheids heißt das, dass die materielle Rechtskraft eines solchen Erkenntnisses (im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses) erfasst:
1) die Feststellung der dem konkreten Beschuldigten im
Erkenntnis im Verdachtsbereich zur Last gelegten
Dienstpflichtverletzungen (bzw. allenfalls die Feststellung des
Nichtbestehens eines ausreichenden Verdachts der Begehung
bestimmter Dienstpflichtverletzungen) 1) die Feststellung der dem konkreten Beschuldigten im , Erkenntnis im Verdachtsbereich zur Last gelegten , Dienstpflichtverletzungen (bzw. allenfalls die Feststellung des , Nichtbestehens eines ausreichenden Verdachts der Begehung , bestimmter Dienstpflichtverletzungen)
2) die Feststellung der Setzung bestimmter zur Last gelegter
Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der
Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, (bzw. allenfalls
die Feststellung der Nichtsetzung derartiger Handlungen bzw.
Unterlassungen) 2) die Feststellung der Setzung bestimmter zur Last gelegter , Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der , Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, (bzw. allenfalls , die Feststellung der Nichtsetzung derartiger Handlungen bzw. , Unterlassungen)
3) die Feststellung, ob und bejahendenfalls inwiefern das Ansehen
des Amts bzw. wesentliche Interessen des Dienstes durch die im
Erkenntnis zur Last gelegten Disziplinarverletzungen
im Falle deren Erweises gefährdet werden (bzw. allenfalls die
Feststellung des Nichtbestehens einer Gefährdung des Ansehens des
Amts bzw. wesentlicher Interessen des Dienstes, die durch die im
Erkenntnis zur Last gelegten Disziplinarverletzungen
bewirkt werden) 3) die Feststellung, ob und bejahendenfalls inwiefern das Ansehen , des Amts bzw. wesentliche Interessen des Dienstes durch die im , Erkenntnis zur Last gelegten Disziplinarverletzungen , im Falle deren Erweises gefährdet werden (bzw. allenfalls die , Feststellung des Nichtbestehens einer Gefährdung des Ansehens des , Amts bzw. wesentlicher Interessen des Dienstes, die durch die im , Erkenntnis zur Last gelegten Disziplinarverletzungen , bewirkt werden)
Im Hinblick auf die Konstellation einer ersatzlosen Behebung eines Suspendierungsbescheids durch das Verwaltungsgericht sei auf die zuvor getätigten Ausführungen verwiesen, wonach auch solch ein Erkenntnis eine materielle Rechtskraftwirkung auslöst.
Die materielle Rechtskraftwirkung eines einen Suspendierungsbescheid ersatzlos behebenden Erkenntnisses erfasst daher die Feststellung, dass entweder kein ausreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegt oder aber die angelasteten Handlungen nicht erwiesen sind oder aber keine Gefährdung i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO vorliegt. Die materielle Rechtskraftwirkung eines einen Suspendierungsbescheid ersatzlos behebenden Erkenntnisses erfasst daher die Feststellung, dass entweder kein ausreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegt oder aber die angelasteten Handlungen nicht erwiesen sind oder aber keine Gefährdung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO vorliegt.
Im Hinblick auf diese Absprüche ist daher im Falle einer ersatzlosen Behebung des Suspendierungsbescheids die Disziplinarkommission nicht befugt, im Hinblick auf die im ersatzlos behobenen Bescheid angelasteten Handlungen und den ersatzlos behobenen Bescheid ausgesprochenen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung (ohne dass wesentlich neue, zur Rechtfertigung geeignete Ermittlungsergebnisse nach dem Zeitpunkt der Erlassung des gerichtlichen Erkenntnisses hervorgekommen oder eine wesentliche Änderung der Rechtslage erfolgt ist) neuerlich einen Suspendierungsbescheid zu erlassen.
15. Wann decken sich die Verfahrensgegenstände zweier erstinstanzlich geführter Suspendierungsverfahren nicht
Wie zuvor ausgeführt wird der Verfahrensgegenstand eines Suspendierungsverfahrens durch nachfolgende Inhalte bestimmt:
1) die einem bestimmten Beschuldigten als Verdacht zur Last gelegten
Dienstpflichtverletzungen 1) die einem bestimmten Beschuldigten als Verdacht zur Last gelegten , Dienstpflichtverletzungen
2) die dem Beschuldigten angelasteten Handlungen bzw. Unterlassungen
und 2) die dem Beschuldigten angelasteten Handlungen bzw. Unterlassungen , und
3) die von diesen zur Last gelegten Handlungen bzw. Unterlassungen
ausgehende Gefährdung des Ansehens des Amts bzw. wesentlicher
Interessen des Dienstes 3) die von diesen zur Last gelegten Handlungen bzw. Unterlassungen , ausgehende Gefährdung des Ansehens des Amts bzw. wesentlicher , Interessen des Dienstes
Der Verfahrensgegenstand eines gegen einen Beschuldigten geführten Suspendierungsverfahrens deckt sich daher dann nicht mit dem Gegenstand eines materiell rechtskräftigen Suspendierungsbescheids, wenn
1) im (weiteren) Suspendierungsverfahren eine andere
Dienstpflichtverletzung (als die dem materiell rechtskräftigen Bescheid
zu Grunde liegende Disziplinarverletzung) zu Grunde liegt, (und/oder
wenn) 1) im (weiteren) Suspendierungsverfahren eine andere , Dienstpflichtverletzung (als die dem materiell rechtskräftigen Bescheid , zu Grunde liegende Disziplinarverletzung) zu Grunde liegt, (und/oder , wenn)
2) im (weiteren) Suspendierungsverfahren (gänzlich) andere Handlungen
oder Unterlassungen zur Last gelegt werden, (und/oder wenn) 2) im (weiteren) Suspendierungsverfahren (gänzlich) andere Handlungen , oder Unterlassungen zur Last gelegt werden, (und/oder wenn)
3) nach Erlassung des (materiell rechtskräftigen) Suspendierungsbescheids
eine (i.S.d. § 66 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 8 AVG) wesentliche Änderung
der (durch die in diesem materiell rechtskräftigen
Suspendierungsbescheid zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung
bewirkten) Gefährdung des Ansehens des Amts
bzw. wesentlicher Interessen des Dienstes eingetreten ist. 3) nach Erlassung des (materiell rechtskräftigen) Suspendierungsbescheids , eine (i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG) wesentliche Änderung , der (durch die in diesem materiell rechtskräftigen , Suspendierungsbescheid zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung , bewirkten) Gefährdung des Ansehens des Amts , bzw. wesentlicher Interessen des Dienstes eingetreten ist.
16. Die Rechtswirkung des oa Erkenntnisses des erkennenden Gerichts vom 25.2.2014
Hinsichtlich der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG (daher hinsichtlich des Verfahrensgegenstands), über welche (welchen) durch den erstinstanzlichen Suspendierungsbescheid vom 3.1.2014 abgesprochen worden ist, wurde mit oa Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 25.2.2014 meritorisch dahingehend abgesprochen, als dieser Bescheid ersatzlos behoben worden ist. Hinsichtlich der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG (daher hinsichtlich des Verfahrensgegenstands), über welche (welchen) durch den erstinstanzlichen Suspendierungsbescheid vom 3.1.2014 abgesprochen worden ist, wurde mit oa Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 25.2.2014 meritorisch dahingehend abgesprochen, als dieser Bescheid ersatzlos behoben worden ist.
Mit der ersatzlosen Behebung des oa Bescheids vom 3.1.2014 durch das Erkenntnis vom 25.2.2014 wurde, wie zuvor ausgeführt, durch das Verwaltungsgericht Wien ausgesprochen, dass der Vorwurf, welcher Gegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsbescheids war, endgültig durch Verfahrenseinstellung entschieden (und damit das diesbezügliche Suspendierungsverfahren endgültig beendet) wird. Aufgrund der Wirkung der materiellen Rechtskraft des Erkenntnisses vom 25.2.2014 ist daher kein Vollzugsorgan (insbesondere die Erstinstanz) (mehr) befugt, im Hinblick auf den Gegenstand des ersatzlos behobenen Suspendierungsbescheids neuerlich ein Suspendierungsverfahren zu führen; sofern nicht zwischenzeitig eine wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist.
Im Umfang des Gegenstands des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 darf daher im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Gerichtserkenntnisses in Anbetracht der materiellen Rechtskraftwirkung des oa Erkenntnisses vom 25.2.2014 nur mehr im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- bzw. Rechtslage erneut durch eine Behörde abgesprochen werden.
Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft des Erkenntnisses vom 25.2.2014 erstrecken sich daher auf den Gegenstand des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 bei Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage der Zustellung dieser Gerichtsentscheidung.
Es gilt daher, den Gegenstand dieses Bescheides zu ermitteln.
17. Der Gegenstand des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014
Durch den Spruch des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 wurde dem Beschwerdeführer angelastet wie folgt:
„1) Sie haben es unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, zumindest in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 wiederholt als Ende Ihrer täglichen Arbeitszeit telefonisch eine Zeit gebucht haben, zu der Sie tatsächlich nicht mehr im Dienst waren und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben.„1) Sie haben es unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, zumindest in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 wiederholt als Ende Ihrer täglichen Arbeitszeit telefonisch eine Zeit gebucht haben, zu der Sie tatsächlich nicht mehr im Dienst waren und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben.
2) Sie haben es unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt die Buchung des Endes Ihrer täglichen Arbeitszeit am Terminal Ihrer Dienststelle zu Zeiten vornehmen haben lassen, zu denen Sie bereits nicht mehr im Dienst waren, und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben, und zwar insbesondere betreffend das gebuchte Ende der Arbeitszeit2) Sie haben es unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt die Buchung des Endes Ihrer täglichen Arbeitszeit am Terminal Ihrer Dienststelle zu Zeiten vornehmen haben lassen, zu denen Sie bereits nicht mehr im Dienst waren, und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben, und zwar insbesondere betreffend das gebuchte Ende der Arbeitszeit
a) am Dienstag, den 2. Juli 2013 um 16:36 Uhr
b) am Donnerstag, den 25. Juli 2013 um 17:11 Uhr
c) am Mittwoch, den 18. September 2013 um 16:13 Uhr
d) am Montag, den 7. Oktober 2013 um 15:59 Uhr.
3) Sie haben es unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Z 1 DO 1994, wonach der Beamte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen unter Angabe der Art, des Umfanges und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit 20. Februar 2012 das Gewerbe „Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste“ an Ihrer Wohnadresse ausüben, ohne dies Ihrer Dienststelle gemeldet zu haben.“3) Sie haben es unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, DO 1994, wonach der Beamte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen unter Angabe der Art, des Umfanges und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit 20. Februar 2012 das Gewerbe „Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste“ an Ihrer Wohnadresse ausüben, ohne dies Ihrer Dienststelle gemeldet zu haben.“
Wie zuvor ausgeführt, stellt auch eine nur rudimentäre Anlastung von Übertretungshandlungen eine Anlastung von Übertretungshandlungen dar. Zudem hat im Spruch eines Suspendierungsbescheids keine besondere Konkretisierung der angelasteten Übertretungshandlungen zu erfolgen (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009). Sehr wohl ist es aber geboten, die Anlastungen auf ausreichend substantiierte bzw. hinsichtlich der erlangten Ermittlungsergebnisse wahrscheinliche (nach der Diktion des Verwaltungsgerichtshofs „konkretisierte“) Sachverhalte zu stützen. Diese gebotene Konkretisierung kann aber - wie zuvor ausgeführt - auch durch die Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden. Auch bewirkt der Umstand, dass lediglich vorgeworfen worden ist, in einem bestimmten Zeitraum eine nicht näher konkretisierte Übertretungshandlung gesetzt zu haben, nicht, dass dadurch von der Nichtanlastung aller in diesem Zeitraum gesetzten Übertretungshandlungen auszugehen ist. Vielmehr wird bei solch einer nur im Hinblick auf einen bestimmten Zeitraum eine Konkretisierung vornehmenden Anlastung von gleichartigen Übertretungshandlungen jede derartige, in diesem Zeitraum gesetzte Übertretungshandlung angelastet. Wie zuvor ausgeführt, stellt auch eine nur rudimentäre Anlastung von Übertretungshandlungen eine Anlastung von Übertretungshandlungen dar. Zudem hat im Spruch eines Suspendierungsbescheids keine besondere Konkretisierung der angelasteten Übertretungshandlungen zu erfolgen vergleiche VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009). Sehr wohl ist es aber geboten, die Anlastungen auf ausreichend substantiierte bzw. hinsichtlich der erlangten Ermittlungsergebnisse wahrscheinliche (nach der Diktion des Verwaltungsgerichtshofs „konkretisierte“) Sachverhalte zu stützen. Diese gebotene Konkretisierung kann aber - wie zuvor ausgeführt - auch durch die Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden. Auch bewirkt der Umstand, dass lediglich vorgeworfen worden ist, in einem bestimmten Zeitraum eine nicht näher konkretisierte Übertretungshandlung gesetzt zu haben, nicht, dass dadurch von der Nichtanlastung aller in diesem Zeitraum gesetzten Übertretungshandlungen auszugehen ist. Vielmehr wird bei solch einer nur im Hinblick auf einen bestimmten Zeitraum eine Konkretisierung vornehmenden Anlastung von gleichartigen Übertretungshandlungen jede derartige, in diesem Zeitraum gesetzte Übertretungshandlung angelastet.
Zudem wurde ausgeführt, dass für den Umfang des Gegenstands eines erstinstanzlichen Bescheids (etwa eines Suspendierungsbescheids) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids maßgeblich ist.
Für den Gegenstand des oa Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 hat das zur Folge, dass der Gegenstand dieses Bescheids alle bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids (daher dem 10.1.2014) hervorgekommenen verdachtsbegründenden Sachverhalte im Hinblick auf die im Suspendierungsbescheid angelasteten Übertretungshandlungen erfasst. Insofern daher bis zum 10.1.2014 Sachverhalte hervorgekommen sind, welche Übertretungshandlungen i.S.d. im Spruch angelasteten Übertretungshandlungen zum Gegenstand haben, wurde im Spruch des Suspendierungsbescheids auch über diese abgesprochen. Insofern daher durch den Schriftsatz der Dienststelle, welcher der Dienstbehörde am 7.1.2014 zugegangen ist, Sachverhalte hervorgekommen sind (sein sollten), welchen im Hinblick auf die Übertretungsvorwürfe eine Relevanz zukommt (zukommen sollte), sind diese Sachverhalte daher bereits vom Gegenstand des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 erfasst. Dies hat zur Folge, dass schon aus diesem Grund diese im oa Schriftsatz vom 7.1.2014 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) gewesen sind, und daher schon aus diesem Grund auch die in diesem Schriftsatz angesprochenen Sachverhalte von den materiellen Rechtskraftwirkungen des Erkenntnisses vom 25.2.2014 erfasst gewesen sind. Für den Gegenstand des oa Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 hat das zur Folge, dass der Gegenstand dieses Bescheids alle bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids (daher dem 10.1.2014) hervorgekommenen verdachtsbegründenden Sachverhalte im Hinblick auf die im Suspendierungsbescheid angelasteten Übertretungshandlungen erfasst. Insofern daher bis zum 10.1.2014 Sachverhalte hervorgekommen sind, welche Übertretungshandlungen i.S.d. im Spruch angelasteten Übertretungshandlungen zum Gegenstand haben, wurde im Spruch des Suspendierungsbescheids auch über diese abgesprochen. Insofern daher durch den Schriftsatz der Dienststelle, welcher der Dienstbehörde am 7.1.2014 zugegangen ist, Sachverhalte hervorgekommen sind (sein sollten), welchen im Hinblick auf die Übertretungsvorwürfe eine Relevanz zukommt (zukommen sollte), sind diese Sachverhalte daher bereits vom Gegenstand des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 erfasst. Dies hat zur Folge, dass schon aus diesem Grund diese im oa Schriftsatz vom 7.1.2014 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) gewesen sind, und daher schon aus diesem Grund auch die in diesem Schriftsatz angesprochenen Sachverhalte von den materiellen Rechtskraftwirkungen des Erkenntnisses vom 25.2.2014 erfasst gewesen sind.
Im Übrigen würde sich aber im Ergebnis auch nichts ändern, wollte man annehmen, dass diese im Schriftsatz vom 7.1.2014 allenfalls erstmals hervorgekommenen Sachverhalte nicht vom Gegenstand des Suspendierungsbescheids erfasst sind. Diesfalls würden diese Sachverhalte in Anbetracht des Umstands, dass durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts über die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses abgesprochen worden ist, vom Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) erfasst sein.Im Übrigen würde sich aber im Ergebnis auch nichts ändern, wollte man annehmen, dass diese im Schriftsatz vom 7.1.2014 allenfalls erstmals hervorgekommenen Sachverhalte nicht vom Gegenstand des Suspendierungsbescheids erfasst sind. Diesfalls würden diese Sachverhalte in Anbetracht des Umstands, dass durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts über die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses abgesprochen worden ist, vom Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) erfasst sein.
Sohin stellen aber die allenfalls erstmals im oa Schriftsatz vom 7.1.2014 hervorgekommenen Sachverhalte keine neuen, von der materiellen Rechtskraft des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 wie auch des Erkenntnisses vom 25.2.2014 nicht erfasste Sachverhalte dar, und zwar unabhängig davon, ob diese neu hervorgekommenen Sachverhalte der Disziplinarbehörde oder dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entscheidungserlassung bekannt waren oder nicht.
Nicht von der materiellen Rechtskraft des Erkenntnisses vom 25.2.2014 erfasst sind daher nur die nach dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses bekannt gewordenen, nunmehr eine Suspendierung rechtfertigenden Sachverhalte.
Im Übrigen ist auch deshalb davon auszugehen, dass die im Spruchpunkt 1) im Suspendierungsbescheid vom 24.2.2014 nunmehr ergänzend vorgeworfenen Übertretungshandlungen auch aus einem anderen Grund bereits Gegenstand des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 waren. Dies deshalb, da bereits mit Schriftsatz vom 18.10.2013 diese Übertretungshandlungen dem Beschwerdeführer in einer Verfolgungshandlung angelastet worden sind. Sohin ist evident, dass auch diese nunmehr konkretisiert angelasteten Übertretungshandlungen durch die allgemeine Formulierung des Spruchpunkts 1) des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 erfasst waren.
18. Vergleich des Gegenstands des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 abgeschlossenen Rechtswirkung mit dem Gegenstand des Suspendierungsbescheids vom 22.4.2014:
Mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft dieses Erkenntnisses des erkennenden Gerichts wurde durch diesen ersatzlos behebenden Ausspruch des erkennenden Gerichts eine alle Vollzugsorgane bindende Rechtsfolge ausgelöst.
Ab diesem Zeitpunkt ist es nämlich jedem Vollzugsorgan (von den Konstellationen nach einer erfolgten rechtskräftigen Aufhebung eines Erkenntnisses eines Gerichts abgesehen) insbesondere untersagt, im Hinblick auf denselben Verfahrensgegenstand (i.S.d. § 66 Abs. 4 i.V.m. § 68 Abs. 1 AVG), zu welchem der ersatzlos behobene Bescheid ergangen ist, neuerlich einen Vollzugsakt (Bescheid, Urteil, Beschluss) zu erlassen.Ab diesem Zeitpunkt ist es nämlich jedem Vollzugsorgan (von den Konstellationen nach einer erfolgten rechtskräftigen Aufhebung eines Erkenntnisses eines Gerichts abgesehen) insbesondere untersagt, im Hinblick auf denselben Verfahrensgegenstand (i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG), zu welchem der ersatzlos behobene Bescheid ergangen ist, neuerlich einen Vollzugsakt (Bescheid, Urteil, Beschluss) zu erlassen.
Gegenstand des durch das oa Erkenntnis vom 25.2.2014 abgeschlossenen Suspendierungsverfahrens ist der Abspruch über die der Behörde und/oder dem Gericht bis zum Zeitpunkt ihrer bzw. seiner Entscheidung im Hinblick auf eine angelastete (bestimmte) Dienstpflichtverletzung bekannt gewordenen Sachverhalte im Hinblick auf die Frage, ob aufgrund dieser Sachverhalte (im Hinblick auf den im Suspendierungsbescheid festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt) die Suspendierung eines Beamten ausgesprochen werden muss (oder nicht).
Wie zuvor ausgeführt ist der Ausspruch einer Suspendierung nur zulässig, wenn aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht der Setzung einer disziplinären Verfehlung, welche den Abspruch einer Suspendierung geboten erscheinen lässt, zu bejahen ist.
Mit einer erstinstanzlichen Entscheidung zur Frage, ob eine Suspendierung auszusprechen ist oder nicht, wird daher verbindlich ausgesprochen, ob aufgrund der (im Hinblick auf eine angelastete Dienstpflichtverletzung) bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung (der Behörde und/oder dem Gericht) bekannt gewordenen verfahrensgegenständlichen Sachverhalte der Abspruch einer Suspendierung geboten ist oder aber nicht zulässig ist.
Aufgrund der materiellen Rechtskraftwirkung einer gerichtlichen Entscheidung darf im Falle einer meritorischen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts zur Frage, ob eine Suspendierung geboten ist oder nicht, im Hinblick auf die der Behörde bzw. dem Gericht bis zum Entscheidungszeitpunkt bekannt gewordenen Sachverhalte und die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Rechtslage (im Hinblick auf dieselbe im Suspendierungsbescheid im Verdachtsbereich angelastete Dienstpflichtverletzung und den im Suspendierungsbescheid festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt) (vom Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage nach der Erlassung des Erkenntnisses abgesehen) durch kein Vollzugsorgan neuerlich abgesprochen werden.
Nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Suspendierungsverfahrens (aufgrund eines Bescheids der Disziplinarkommission bzw. einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts) darf daher die Disziplinarbehörde hinsichtlich desselben Gegenstands nur dann neuerlich im Hinblick auf denselben Verdacht der Übertretung einer Disziplinarübertretung ein Suspendierungsverfahren führen und eine neuerliche Suspendierung aussprechen, 1) wenn nachträglich neue Sachverhalte bekannt geworden sind, welche derart schwerwiegende neue Verdachtsmomente der Behörde zur Kenntnis bringen, dass im Hinblick auf diese Verdachtsmomente nunmehr der Ausspruch der Suspendierung geboten erscheint, bzw. 2) wenn eine entscheidungsrelevante wesentliche Änderung der Rechtslage erfolgt ist.
Zu diesem Ergebnis hat man insbesondere durch Auslegung des § 94 Abs. 5 letzter Satz DO, durch welchen die umgekehrte Konstellation geregelt wird, zu gelangen. Nach § 94 Abs. 5 letzter Satz DO hat nämlich die Disziplinarkommission eine ausgesprochene Suspendierung unverzüglich aufzuheben (und insofern die rechtskräftige Suspendierungsentscheidung aufzuheben), wenn neue Sachverhalte bekannt geworden sind, welche derart relevant sind, dass aufgrund dieser neuen Sachverhalte der Ausspruch der Suspendierung als nicht (mehr) gerechtfertigt einzustufen ist. Zu diesem Ergebnis hat man insbesondere durch Auslegung des Paragraph 94, Absatz 5, letzter Satz DO, durch welchen die umgekehrte Konstellation geregelt wird, zu gelangen. Nach Paragraph 94, Absatz 5, letzter Satz DO hat nämlich die Disziplinarkommission eine ausgesprochene Suspendierung unverzüglich aufzuheben (und insofern die rechtskräftige Suspendierungsentscheidung aufzuheben), wenn neue Sachverhalte bekannt geworden sind, welche derart relevant sind, dass aufgrund dieser neuen Sachverhalte der Ausspruch der Suspendierung als nicht (mehr) gerechtfertigt einzustufen ist.
Zu diesem Ergebnis hat man aber auch durch Auslegung der materiellen Rechtskraft eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zu gelangen. Wenn nach dem Zeitpunkt der Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung neue Sachverhalte bekannt werden, welche derart grundlegender Natur sind, dass diese nicht mehr vom Verfahrensgegenstand i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG des Gerichtsverfahrens erfasst sind, liegt ein neuer von der materiellen Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses nicht erfasster Verfahrensgegenstand vor, welcher auch zur Durchführung eines (neuen) eigenständigen Verwaltungsverfahrens befugt. Wo die Grenze für die Bejahung eines neuen Verfahrensgegenstands i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG liegt, ist im je konkreten Verfahren zu ermitteln. Als eine Auslegungshilfe kann aber die Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG, durch welche im Hinblick auf antragsbedürftige Verfahren die Grenze für die Bejahung eines neuen Verfahrensgegenstands gezogen wird, angesehen werden.Zu diesem Ergebnis hat man aber auch durch Auslegung der materiellen Rechtskraft eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zu gelangen. Wenn nach dem Zeitpunkt der Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung neue Sachverhalte bekannt werden, welche derart grundlegender Natur sind, dass diese nicht mehr vom Verfahrensgegenstand i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG des Gerichtsverfahrens erfasst sind, liegt ein neuer von der materiellen Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses nicht erfasster Verfahrensgegenstand vor, welcher auch zur Durchführung eines (neuen) eigenständigen Verwaltungsverfahrens befugt. Wo die Grenze für die Bejahung eines neuen Verfahrensgegenstands i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG liegt, ist im je konkreten Verfahren zu ermitteln. Als eine Auslegungshilfe kann aber die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG, durch welche im Hinblick auf antragsbedürftige Verfahren die Grenze für die Bejahung eines neuen Verfahrensgegenstands gezogen wird, angesehen werden.
Im Hinblick auf diese Ausführungen ist daher zu prüfen, ob der Gegenstand des Suspendierungsbescheids vom 22.4.2014 von den Wirkungen der materiellen Rechtskraft des Erkenntnisses vom 25.2.2014 erfasst wird.
Es ist daher zu prüfen, ob die Gegenstände der drei Spruchpunkte des Suspendierungsbescheids vom 24.4.2014 mit den Gegenständen der drei Spruchpunkte des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 (unter Zugrundelegung der Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des Gerichtserkenntnisses vom 25.2.2014) übereinstimmen.
Im Falle der Übereinstimmung des Verhandlungsgegenstands des Suspendierungsbescheids vom 24.4.2014 mit dem Gegenstand des Erkenntnisses vom 25.2.2014 wäre jedenfalls von der Unzulässigkeit der Erlassung des oa Suspendierungsbescheids vom 24.4.2014 auszugehen, und daher mit der ersatzlosen Behebung dieses Bescheids vorzugehen.
Im Falle, dass eine Übereinstimmung der Verfahrensgegenstände nicht bejaht werden sollte, wäre sodann zu prüfen, ob seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 24.2.2014 eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Im Falle, dass es diesfalls zu keiner wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage gekommen sein sollte, wäre von der Unzulässigkeit der Erlassung des Suspendierungsbescheids vom 24.4.2014 aufgrund der materiellen Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses vom 25.2.2014 auszugehen, und wäre sohin dieser Bescheid vom erkennenden Gericht ersatzlos zu beheben.
Der Spruch des durch dieses Erkenntnis behobenen Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 lautet (wie bereits zuvor ausgeführt) wie folgt:
„Gemäß § 94 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, werden Sie wegen des Verdachts, als Werkmeister der Dienststelle folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert:„Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, werden Sie wegen des Verdachts, als Werkmeister der Dienststelle folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert:
1) Sie haben es unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, zumindest in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 wiederholt als Ende Ihrer täglichen Arbeitszeit telefonisch eine Zeit gebucht haben, zu der Sie tatsächlich nicht mehr im Dienst waren und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben.1) Sie haben es unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, zumindest in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 wiederholt als Ende Ihrer täglichen Arbeitszeit telefonisch eine Zeit gebucht haben, zu der Sie tatsächlich nicht mehr im Dienst waren und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben.
2) Sie haben es unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt die Buchung des Endes Ihrer täglichen Arbeitszeit am Terminal Ihrer Dienststelle zu Zeiten vornehmen haben lassen, zu denen Sie bereits nicht mehr im Dienst waren, und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben, und zwar insbesondere betreffend das gebuchte Ende der Arbeitszeit2) Sie haben es unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. „Zeitaufzeichnung“ der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt die Buchung des Endes Ihrer täglichen Arbeitszeit am Terminal Ihrer Dienststelle zu Zeiten vornehmen haben lassen, zu denen Sie bereits nicht mehr im Dienst waren, und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben, und zwar insbesondere betreffend das gebuchte Ende der Arbeitszeit
a) am Dienstag, den 2. Juli 2013 um 16:36 Uhr
b) am Donnerstag, den 25. Juli 2013 um 17:11 Uhr
c) am Mittwoch, den 18. September 2013 um 16:13 Uhr
d) am Montag, den 7. Oktober 2013 um 15:59 Uhr.
3) Sie haben es unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Z 1 DO 1994, wonach der Beamte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen unter Angabe der Art, des Umfanges und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit 20. Februar 2012 das Gewerbe „Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste“ an Ihrer Wohnadresse ausüben, ohne dies Ihrer Dienststelle gemeldet zu haben.3) Sie haben es unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, DO 1994, wonach der Beamte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen unter Angabe der Art, des Umfanges und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit 20. Februar 2012 das Gewerbe „Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste“ an Ihrer Wohnadresse ausüben, ohne dies Ihrer Dienststelle gemeldet zu haben.
Der Spruch des nunmehr bekämpften Suspendierungsbescheids der Disziplinarkommission vom 22.4.2014 lautet (dagegen) (wie zuvor bereits ausgeführt) wie folgt:
„Gemäß § 94 Abs. 1 und 3 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, wird Herr B. wegen des Verdachts, als Werkmeister der Dienststelle folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert: „Gemäß Paragraph 94, Absatz eins und 3 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, wird Herr B. wegen des Verdachts, als Werkmeister der Dienststelle folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert:
1) Er hat es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem er entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend "Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.", wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung wiederholt in SES Außendienstzeiten gebucht haben, zu denen er tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen hat, und zwar insbesondere 1) Er hat es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem er entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend "Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.", wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung wiederholt in SES Außendienstzeiten gebucht haben, zu denen er tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen hat, und zwar insbesondere
a) am 2. Mai 2013 insofern, als er laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.49 Uhr bis 16.29 Uhr (das sind 3.40 Stunden) Außendienstzeit gebucht hat, obwohl er lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse J.-Gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 50 Minuten nachvollziehbar ist, vorgenommen hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.50 Stunden erschlichen hat,
b) 3. Mai 2013 insofern, als er laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.56 Uhr bis 16.30 Uhr (das sind 3.34 Stunden) Außendienstzeit gebucht hat, obwohl er tatsächlich keinen Außendienst geleistet hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 3.34 Stunden erschlichen hat,
c) am 6. Mai 2013 insofern, als er laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.46 Uhr bis 16.29 Uhr (das sind 3.43 Stunden) Außendienstzeit gebucht hat, obwohl er tatsächlich keinen Außendienst geleistet hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 3.43 Stunden erschlichen hat, und
d) am 7. Mai 2013 insofern, als er laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.52 Uhr bis 16.30 Uhr (das sind 3.38 Stunden) Außendienstzeit gebucht hat, obwohl er lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse W.-Straße in Wien, für welche die Dauer von zirka 40 Minuten nachvollziehbar ist, vorgenommen hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 2.58 Stunden erschlichen hat.
2) Er hat es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem er entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend "Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.", wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet hat, pflichtwidrig für ihn Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt am SES-Terminal seiner Dienststelle die Buchung des Endes von Außendienstzeiten vornehmen hat lassen, obwohl er zu den gebuchten Außendienstzeiten tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen hat, und zwar insbesondere indem er 2) Er hat es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem er entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend "Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.", wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet hat, pflichtwidrig für ihn Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt am SES-Terminal seiner Dienststelle die Buchung des Endes von Außendienstzeiten vornehmen hat lassen, obwohl er zu den gebuchten Außendienstzeiten tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen hat, und zwar insbesondere indem er
a) am 2. Juli 2013 das Ende der laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.35 Uhr bis 16.36 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 4.01 Stunden) von Frau K. vornehmen hat lassen, obwohl er tatsächlich keinen Außendienst geleistet hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 4.01 Stunden erschlichen hat,
b) am 25. Juli 2013 das Ende der laut seinen SES-Zeitbuchungen von 13.02 Uhr bis 17.11 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 4.05 Stunden) von Frau K. vornehmen hat lassen, obwohl er tatsächlich keinen Außendienst geleistet hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 4.05 Stunden erschlichen hat,
c) am 18. September 2013 das Ende der laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.42 Uhr bis 16.13 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 3.31 Stunden) von Frau K. vornehmen hat lassen, obwohl er lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse S.-gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 45 Minuten nachvollziehbar ist, vorgenommen hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.16 Stunden erschlichen hat, und
d) am 7. Oktober 2013 das Ende der laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.35 Uhr bis 15.59 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 3.24 Stunden) von Frau K. vornehmen hat lassen, obwohl er lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse A.-gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 40 Minuten nachvollziehbar ist, und an der Adresse V.-straße in Wien, für welche die Dauer von zirka 20 Minuten (inklusive Fahrzeit zur Baustelle) nachvollziehbar ist, vorgenommen hat, und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.24 Stunden erschlichen hat. d) am 7. Oktober 2013 das Ende der laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.35 Uhr bis 15.59 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 3.24 Stunden) von Frau K. vornehmen hat lassen, obwohl er lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse A.-gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 40 Minuten nachvollziehbar ist, und an der Adresse römisch fünf.-straße in Wien, für welche die Dauer von zirka 20 Minuten (inklusive Fahrzeit zur Baustelle) nachvollziehbar ist, vorgenommen hat, und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.24 Stunden erschlichen hat.
3) Er hat es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem er entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Z. 1 Dienstordnung 1994, wonach der Beamte jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unter Angabe der Art, des Umfangs und des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit zumindest 20. Februar 2012 das Gewerbe Kehr-,Wasch- und Räumdienste, Winterdienste an seiner Wohnadresse in O. ausgeübt hat, ohne dies dem Magistrat (seiner Dienststelle) schriftlich gemeldet zu haben.“3) Er hat es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem er entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, Dienstordnung 1994, wonach der Beamte jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unter Angabe der Art, des Umfangs und des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit zumindest 20. Februar 2012 das Gewerbe Kehr-,Wasch- und Räumdienste, Winterdienste an seiner Wohnadresse in O. ausgeübt hat, ohne dies dem Magistrat (seiner Dienststelle) schriftlich gemeldet zu haben.“
Die beiden Sprüche unterscheiden sich voneinander inhaltlich im nachfolgend dargestellten Ausmaß:
Die jeweiligen Spruchpunkte 1) der beiden obbezeichneten Suspendierungsbescheide werfen gleichermaßen dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 26 Abs. 1 erster Satz DO i.V.m. Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend "Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc. vor, indem ihm jeweils angelastet wurde, durch Fehlmeldungen (Fehlbuchungen) Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen zu haben. Die jeweiligen Spruchpunkte 1) der beiden obbezeichneten Suspendierungsbescheide werfen gleichermaßen dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz DO in Verbindung mit Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend "Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc. vor, indem ihm jeweils angelastet wurde, durch Fehlmeldungen (Fehlbuchungen) Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen zu haben.
Dieser Übertretungsvorwurf wird (im Vergleich zum Spruchpunkt 1) des Bescheids vom 3.1.2014) durch den Spruchpunkt 1) des Bescheids vom 22.4.2014 insofern konkretisiert, als in diesem dem Beschwerdeführer zusätzlich beispielhaft nachfolgende konkrete Anschuldigungspunkte vorgehalten werden:
1) dass der Regelungsgegenstand der als Übertreten vorgeworfenen Dienstanweisung die „Einführung von SES und die Zeitaufzeichnung“ ist,
2) die die (in beiden Bescheiden) als wiederholt im Zeitraum zwischen dem 1.4.2012 und dem 7.5.2013 gesetzt vorgeworfenen Übertretungen des § 26 Abs. 1 erster Satz DO i.V.m. Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle, insbesondere an vier bestimmten Tagen während jeweils bestimmt konkretisierter Zeiträume gesetzt worden sind, wobei konkretisierend zudem jeweils angeführt wird, in welchem Ausmaß innerhalb der jeweils konkretisierten Zeiträume welche Arbeitstätigkeit (nach Ansicht der Disziplinarkommission) in welchem zeitlichen Ausmaß geleistet worden ist, woraus erschlossen werden kann, in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer jeweils die Nichterbringung einer Arbeitsleistung zur Last gelegt wurde.2) die die (in beiden Bescheiden) als wiederholt im Zeitraum zwischen dem 1.4.2012 und dem 7.5.2013 gesetzt vorgeworfenen Übertretungen des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz DO in Verbindung mit Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle, insbesondere an vier bestimmten Tagen während jeweils bestimmt konkretisierter Zeiträume gesetzt worden sind, wobei konkretisierend zudem jeweils angeführt wird, in welchem Ausmaß innerhalb der jeweils konkretisierten Zeiträume welche Arbeitstätigkeit (nach Ansicht der Disziplinarkommission) in welchem zeitlichen Ausmaß geleistet worden ist, woraus erschlossen werden kann, in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer jeweils die Nichterbringung einer Arbeitsleistung zur Last gelegt wurde.
Die jeweiligen Spruchpunkte 2) der beiden obbezeichneten Suspendierungsbescheide werfen gleichermaßen dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 26 Abs. 1 erster Satz DO i.V.m. Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend "Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc. vor, indem ihm jeweils angelastet wurde, im Zeitraum zwischen dem 8.5.2013 und dem 7.10.2013 Frau K. wiederholt zur Buchung des Endes der täglichen Arbeitszeit (des Beschwerdeführers) angestiftet zu haben, obwohl er zu diesen Buchungszeitpunkten nicht mehr im Dienst war. Auch wurden in beiden Spruchpunkten 2) der beiden Bescheide vier Zeitpunkte angeführt, in welchen von Frau K. für den Beschwerdeführer eine Zeitbuchung vorgenommen worden war.Die jeweiligen Spruchpunkte 2) der beiden obbezeichneten Suspendierungsbescheide werfen gleichermaßen dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz DO in Verbindung mit Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend "Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc. vor, indem ihm jeweils angelastet wurde, im Zeitraum zwischen dem 8.5.2013 und dem 7.10.2013 Frau K. wiederholt zur Buchung des Endes der täglichen Arbeitszeit (des Beschwerdeführers) angestiftet zu haben, obwohl er zu diesen Buchungszeitpunkten nicht mehr im Dienst war. Auch wurden in beiden Spruchpunkten 2) der beiden Bescheide vier Zeitpunkte angeführt, in welchen von Frau K. für den Beschwerdeführer eine Zeitbuchung vorgenommen worden war.
Zusätzlich zu diesen Vorwürfen wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 2) des Bescheids vom 22.4.2014 angelastet, dass er an den vier Tagen, hinsichtlich welcher die jeweils angelastete erfolgte Zeitbuchung konkretisiert worden war, jeweils bloß in einem jeweils zeitlichen konkretisierten Ausmaß in einem jeweils bestimmt konkretisierten Zeitraum vor der erfolgten Zeitbuchung eine Arbeitsleistung erbracht hatte, woraus erschlossen werden kann, in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer jeweils die Nichterbringung einer Arbeitsleistung zur Last gelegt wurde.
Die Anlastungen der Spruchpunkte 3) der beiden obangeführten Suspendierungsbescheide unterscheiden sich hinsichtlich des durch diesen zum Ausdruck gebrachten Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer überhaupt nicht.
Da die jeweiligen drei Spruchpunkte der beiden obangeführten Suspendierungsbescheide weitgehend miteinander übereinstimmen, stellt sich die Frage, ob und bejahendenfalls inwieweit sich der Gegenstand der drei Spruchpunkte des Bescheids vom 22.4.2014 vom Gegenstand der drei Spruchpunkte des Bescheids vom 3.1.2014 unterscheidet. Die Klärung dieser Frage ist deshalb wesentlich, da im Falle der Identität der Gegenstände der beiden erstinstanzlichen Suspendierungsbescheide in Anbetracht der ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 durch das oa Erkenntnis vom 25.2.2014 die Erlassung des erstinstanzlichen Suspendierungsbescheids (infolge der materiellen Rechtskraftwirkung des oa Erkenntnisses vom 25.2.2014) dann unzulässig wäre, wenn seit der Erlassung dieses Erkenntnisses keine (i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist.Da die jeweiligen drei Spruchpunkte der beiden obangeführten Suspendierungsbescheide weitgehend miteinander übereinstimmen, stellt sich die Frage, ob und bejahendenfalls inwieweit sich der Gegenstand der drei Spruchpunkte des Bescheids vom 22.4.2014 vom Gegenstand der drei Spruchpunkte des Bescheids vom 3.1.2014 unterscheidet. Die Klärung dieser Frage ist deshalb wesentlich, da im Falle der Identität der Gegenstände der beiden erstinstanzlichen Suspendierungsbescheide in Anbetracht der ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 durch das oa Erkenntnis vom 25.2.2014 die Erlassung des erstinstanzlichen Suspendierungsbescheids (infolge der materiellen Rechtskraftwirkung des oa Erkenntnisses vom 25.2.2014) dann unzulässig wäre, wenn seit der Erlassung dieses Erkenntnisses keine (i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist.
Der Verfahrensgegenstand des Erkenntnisses des erkennenden Gerichts vom 25.2.2014 war der gegen den Beschwerdeführer erhobene Verdacht, 1) im Zeitraum zwischen dem 1.4.2012 und dem 7.5.2013 SES-Außendienstzeiten gebucht zu haben, obgleich er in diesen Zeiten nicht oder nur teilweise Dienst versehen hat; 2) zwischen dem 8.5.2013 und dem 7.10.2013 Frau K. angestiftet zu haben, zum Zwecke der Erschleichung von Arbeitszeit für den Beschwerdeführer Zeitbuchungen vorzunehmen, und dadurch Arbeitszeit erschlichen zu haben, und 3) seit dem 20.2.2012 eine nicht gemeldete Nebenbeschäftigung auszuüben.
Dem gegenüber unterscheidet sich der Spruch des nunmehrigen Suspendierungsbescheides vom 22.4.2014 nur durch die in den Spruchpunkten 1) und 2) durch diesen erfolgten näheren Konkretisierungen der bereits in den Spruchpunkten 1) und 2) des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 (über dessen Gegenstand im oa Erkenntnis vom 25.2.2014 endgültig abgesprochen worden ist) angelasteten Übertretungshandlungen.
Dazu kommt, dass nicht einmal die Sprüche des nunmehrigen Suspendierungsbescheids und des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 unterschiedliche Anschuldigungspunkte (bzw. Übertretungshandlungen) oder Disziplinarverfehlungen anlasten. Vielmehr erfolgte durch den Spruch des nunmehr bekämpften Suspendierungsbescheids lediglich eine im Vergleich zum Spruch des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 bessere (und den Vorgaben des anzuwendenden § 59 AVG besser gerecht werdende) Konkretisierung der dem Beschuldigten in den jeweiligen Spruchpunkten 1) und 2) zur Last gelegten Anschuldigungen. Sohin wurde aber dem Beschwerdeführer im Suspendierungsbescheid vom 22.4.2014 keine Übertretungshandlung und auch keine Disziplinarverfehlung angelastet, welche nicht schon von der Anlastung des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 erfasst gewesen ist. Dazu kommt, dass nicht einmal die Sprüche des nunmehrigen Suspendierungsbescheids und des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 unterschiedliche Anschuldigungspunkte (bzw. Übertretungshandlungen) oder Disziplinarverfehlungen anlasten. Vielmehr erfolgte durch den Spruch des nunmehr bekämpften Suspendierungsbescheids lediglich eine im Vergleich zum Spruch des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 bessere (und den Vorgaben des anzuwendenden Paragraph 59, AVG besser gerecht werdende) Konkretisierung der dem Beschuldigten in den jeweiligen Spruchpunkten 1) und 2) zur Last gelegten Anschuldigungen. Sohin wurde aber dem Beschwerdeführer im Suspendierungsbescheid vom 22.4.2014 keine Übertretungshandlung und auch keine Disziplinarverfehlung angelastet, welche nicht schon von der Anlastung des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 erfasst gewesen ist.
Die im Hinblick auf dieselbe Dienstpflichtverletzung und dieselben angelasteten Übertretungshandlungen erfolgte Anführung bzw. Feststellung von Sachverhalten, welche schon zum Zeitpunkt einer Suspendierungsentscheidung der Behörde bzw. dem Gericht bekannt und wenngleich bloß rudimentär im Suspendierungsbescheid angelastet worden waren, stellt nun aber keine Sachverhaltslage dar, welche die Annahme des Vorliegens eines neuen Verfahrensgegenstands i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG rechtfertigen könnte. Die im Hinblick auf dieselbe Dienstpflichtverletzung und dieselben angelasteten Übertretungshandlungen erfolgte Anführung bzw. Feststellung von Sachverhalten, welche schon zum Zeitpunkt einer Suspendierungsentscheidung der Behörde bzw. dem Gericht bekannt und wenngleich bloß rudimentär im Suspendierungsbescheid angelastet worden waren, stellt nun aber keine Sachverhaltslage dar, welche die Annahme des Vorliegens eines neuen Verfahrensgegenstands i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG rechtfertigen könnte.
In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.12.2012, 2010/09/0075, zum Ausdruck gebracht, dass der im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses getätigte Vorwurf, während eines bestimmt konkretisierten Zeitraums ohne nähere konkretisierte Zeitangabe „immer wieder“ in einem Fortsetzungszusammenhang gleichartige Übertretungshandlungen gesetzt zu haben, nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 44a VStG entspricht. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof auch implizit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch der Vorwurf mehrerer „immer wieder“ in einem Zeitraum gesetzter gleichartiger Übertretungshandlungen als Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung einzustufen ist. Daraus ist wieder zu folgern, dass im Falle, dass dieser den Konkretisierungsvorgaben des § 44a VStG nicht entsprochen habende Spruch in Rechtskraft erwachsen wäre, von der rechtskräftigen Verurteilung wegen der Setzung einer in einem bestimmten Zeitraum gesetzten Dienstpflichtverletzung auszugehen gewesen wäre. In diesem Umfang wäre natürlich auch von einer materiellen Rechtskraftwirkung dieses Disziplinarerkenntnisses auszugehen gewesen. Nichts anderes hat für einen Suspendierungsbescheid, welcher nicht einmal den Vorgaben des § 44a VStG zu entsprechen hat, zu gelten. Auch bei solch einem Bescheid bewirkt die Anlastung, binnen einer bestimmten Frist „immer wieder“ gleichartige Übertretungshandlungen gesetzt zu haben, eine materielle Rechtskraftwirkung im Umfang dieser zeitlichen Deliktsverwirkungsanlastung.In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.12.2012, 2010/09/0075, zum Ausdruck gebracht, dass der im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses getätigte Vorwurf, während eines bestimmt konkretisierten Zeitraums ohne nähere konkretisierte Zeitangabe „immer wieder“ in einem Fortsetzungszusammenhang gleichartige Übertretungshandlungen gesetzt zu haben, nicht den Konkretisierungserfordernissen des Paragraph 44 a, VStG entspricht. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof auch implizit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch der Vorwurf mehrerer „immer wieder“ in einem Zeitraum gesetzter gleichartiger Übertretungshandlungen als Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung einzustufen ist. Daraus ist wieder zu folgern, dass im Falle, dass dieser den Konkretisierungsvorgaben des Paragraph 44 a, VStG nicht entsprochen habende Spruch in Rechtskraft erwachsen wäre, von der rechtskräftigen Verurteilung wegen der Setzung einer in einem bestimmten Zeitraum gesetzten Dienstpflichtverletzung auszugehen gewesen wäre. In diesem Umfang wäre natürlich auch von einer materiellen Rechtskraftwirkung dieses Disziplinarerkenntnisses auszugehen gewesen. Nichts anderes hat für einen Suspendierungsbescheid, welcher nicht einmal den Vorgaben des Paragraph 44 a, VStG zu entsprechen hat, zu gelten. Auch bei solch einem Bescheid bewirkt die Anlastung, binnen einer bestimmten Frist „immer wieder“ gleichartige Übertretungshandlungen gesetzt zu haben, eine materielle Rechtskraftwirkung im Umfang dieser zeitlichen Deliktsverwirkungsanlastung.
In diesem Sinne ist im Übrigen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124, auszulegen, wonach im Gegensatz zum Spruch eines Disziplinarerkenntnisses bei einem Einleitungsbeschluss gemäß § 204 NÖ LBG es ausreicht, dass die angelastete Dienstpflichtverletzung „nur in groben Umrissen“ umschrieben sein muss. Offenkundig kann nichts anderes für einen Suspendierungsbescheid, welcher ebenfalls regelmäßig zu Beginn eines Disziplinarverfahrens erlassen wird, gelten.In diesem Sinne ist im Übrigen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124, auszulegen, wonach im Gegensatz zum Spruch eines Disziplinarerkenntnisses bei einem Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 204, NÖ LBG es ausreicht, dass die angelastete Dienstpflichtverletzung „nur in groben Umrissen“ umschrieben sein muss. Offenkundig kann nichts anderes für einen Suspendierungsbescheid, welcher ebenfalls regelmäßig zu Beginn eines Disziplinarverfahrens erlassen wird, gelten.
Insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass an den Spruch eines Suspendierungsbescheids keine hohen Vorgaben hinsichtlich der Konkretisierung der angelasteten Übertretungshandlungen geknüpft sind (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009), hat auch für einen Suspendierungsbescheid nichts anderes zu gelten. Der Umstand der Konkretisierung einer im Suspendierungsbescheid nicht oder nur rudimentär konkretisierten angelasteten Übertretungshandlung bewirkt daher keine Änderung der Sachlage bzw. keine Änderung des Gegenstands der erstinstanzlichen Entscheidung. Wollte man das Gegenteil annehmen, wäre es der Rechtsmittelinstanz verwehrt, in der Rechtsmittelentscheidung eine Konkretisierung der erstinstanzlich angelasteten Übertretungshandlung vorzunehmen. Genau zur Vornahme derartiger Konkretisierungen ist nun aber, wie zuvor ausgeführt, die Rechtsmittelinstanz in ihrem Spruch (bzw. allenfalls in der Begründung) verpflichtet. Insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass an den Spruch eines Suspendierungsbescheids keine hohen Vorgaben hinsichtlich der Konkretisierung der angelasteten Übertretungshandlungen geknüpft sind vergleiche VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009), hat auch für einen Suspendierungsbescheid nichts anderes zu gelten. Der Umstand der Konkretisierung einer im Suspendierungsbescheid nicht oder nur rudimentär konkretisierten angelasteten Übertretungshandlung bewirkt daher keine Änderung der Sachlage bzw. keine Änderung des Gegenstands der erstinstanzlichen Entscheidung. Wollte man das Gegenteil annehmen, wäre es der Rechtsmittelinstanz verwehrt, in der Rechtsmittelentscheidung eine Konkretisierung der erstinstanzlich angelasteten Übertretungshandlung vorzunehmen. Genau zur Vornahme derartiger Konkretisierungen ist nun aber, wie zuvor ausgeführt, die Rechtsmittelinstanz in ihrem Spruch (bzw. allenfalls in der Begründung) verpflichtet.
Die Konkretisierung einer angelasteten Übertretungshandlung in einem Suspendierungsbescheid bewirkt daher nicht, dass durch diese Konkretisierung eine (im Vergleich zu einer in einem zuvor erlassenen Suspendierungsbescheid weniger konkretisierten Übertretungshandlung) andere Übertretungshandlung zur Last gelegt wird. Auch hat sohin der Umstand einer bloß rudimentären Konkretisierung einer angelasteten Übertretungshandlung keinen Einfluss auf die materielle Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheides.
Folglich wird dem Beschwerdeführer im Suspendierungsbescheid vom 22.4.2014 auch kein Verhalten zur Last gelegt, welches ihm nicht auch schon im Suspendierungsbescheid vom 3.1.2014 (wenn auch in einer allenfalls weniger konkretisierten bzw. gar nicht konkretisierten Formulierung) zur Last gelegt worden ist.
Sohin deckt sich inhaltlich (daher im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer jeweils gemachten Vorwurf) der Bescheidspruch des nunmehr angefochtenen Suspendierungsbescheids mit dem Verfahrensgegenstand des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 (und sohin auch mit dem Verfahrensgegenstand [daher der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG], über welchen mit dem oa Erkenntnis vom 25.2.2014 abgesprochen worden ist). Sohin deckt sich inhaltlich (daher im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer jeweils gemachten Vorwurf) der Bescheidspruch des nunmehr angefochtenen Suspendierungsbescheids mit dem Verfahrensgegenstand des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 (und sohin auch mit dem Verfahrensgegenstand [daher der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG], über welchen mit dem oa Erkenntnis vom 25.2.2014 abgesprochen worden ist).
Dazu kommt, dass die mit dem Suspendierungsbescheid vom 22.4.2014 getätigten Vorwürfe sich auch nicht auf neue (im Vergleich zum Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Erlassung des oa Urteils vom 25.2.2014 eine deutliche Neubewertung der Sachlage bewirkende) Verdachtsmomente im Hinblick auf die bereits mit dem Suspendierungsbescheid vom 3.1.2014 dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Disziplinarverfehlungen bzw. auf die ausgehende Gefahr i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO stützen. Dazu kommt, dass die mit dem Suspendierungsbescheid vom 22.4.2014 getätigten Vorwürfe sich auch nicht auf neue (im Vergleich zum Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Erlassung des oa Urteils vom 25.2.2014 eine deutliche Neubewertung der Sachlage bewirkende) Verdachtsmomente im Hinblick auf die bereits mit dem Suspendierungsbescheid vom 3.1.2014 dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Disziplinarverfehlungen bzw. auf die ausgehende Gefahr i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO stützen.
Genau genommen sind nämlich seit dem Zeitpunkt der Erlassung des oa Urteils vom 25.2.2014 der Disziplinarkommission überhaupt keine neuen Sachverhalte bzw. Verdachtsmomente bekannt geworden. Durch die seit diesem Zeitpunkt getätigten Ermittlungen (Einräumung von Parteiengehören) wurden vielmehr lediglich einige der schon am 3.1.2014 bestanden habenden (und vom Verwaltungsgericht Wien im Erkenntnis vom 25.2.2014 gewürdigten und nicht eine Suspendierung rechtfertigenden) Verdachtsmomente einer näheren Beleuchtung (bzw. Konkretisierung) unterzogen.
Somit verstößt aber der Suspendierungsbescheid vom 22.4.2014 zur Gänze gegen die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.2.2014 bewirkte Rechtskraftwirkung (materielle Rechtskraftwirkung).
Es war daher der Suspendierungsbescheid vom 22.4.2014 ersatzlos zu beheben.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 eine Verhandlung entfallen, weil durch den Spruchpunkt II) der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eine Verhandlung entfallen, weil durch den Spruchpunkt römisch zwei) der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
ad III.)ad römisch drei.)
§. 19a.RAO lautet:Paragraph 19 a, Punkt R, A, O, lautet:
„(1) Wenn eine Partei in einem Verfahren vor einem Gerichte, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgerichte Kosten zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt werden, hat der Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines und seiner Vorgänger Anspruches auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.
(2) Wenn die Partei zuletzt durch mehrere Anwälte vertreten war, steht dieses Pfandrecht dem zuerst genannten Anwalt zu.
(3) Gehen nicht die ganzen Kosten vom Kostenschuldner ein, so hat der letzte Anwalt den eingegangenen Betrag unter sich und die früheren Anwälte nach Maßgabe der ihm und den anderen Anwälten gebührenden Kostenbeträge aufzuteilen.
(4) Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei kann die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und, solange dieser die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen.“
§ 19a RAO regelt die Vorgangsweise nach Zuspruch von Kosten in einem Verfahren.Paragraph 19 a, RAO regelt die Vorgangsweise nach Zuspruch von Kosten in einem Verfahren.
Der Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers, dem Rechtsträger aufzutragen, dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 19a RAO binnen 14 Tagen zu bezahlen, war abzuweisen, da im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde gemäß § 74 AVG der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt. Von diesem Grundsatz wird lediglich in § 35 VwGVG (Regelung über die Kostentragung im Rahmen von Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) abgegangen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 35 VwGVG, K2).Der Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers, dem Rechtsträger aufzutragen, dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß gemäß Paragraph 19 a, RAO binnen 14 Tagen zu bezahlen, war abzuweisen, da im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 74, AVG der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt. Von diesem Grundsatz wird lediglich in Paragraph 35, VwGVG (Regelung über die Kostentragung im Rahmen von Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) abgegangen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 35, VwGVG, K2).
Eine Verhandlung war in Anbetracht der Unstrittigkeit des maßgeblichen Sachverhalts und des Umstands, dass der Antrag auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung offenkundig nur im Hinblick auf die Bekämpfung des Suspendierungsausspruchs gestellt worden ist, nicht durchzuführen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Suspendierung und zur aufschiebenden Wirkung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Suspendierung und zur aufschiebenden Wirkung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung der Beschwerde, SuspendierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015