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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der Dr. WC in W, vertreten durch Dr. Franz Calice, Rechtsanwalt in Wien I, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. August 1988, Zl. R/1-V-8885, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) R & Co. in W, 2) H Gesellschaft m.b.H. in S, beide vertreten durch Dr. Klaus Braunegg, Dr. Klaus Hoffmann und Dr. Horst Auer, Rechtsanwälte in Wien I, Gonzagagasse 9, und 3) Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der Dr. WC in W, vertreten durch Dr. Franz Calice, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. August 1988, Zl. R/1-V-8885, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) R & Co. in W, 2) H Gesellschaft m.b.H. in S, beide vertreten durch Dr. Klaus Braunegg, Dr. Klaus Hoffmann und Dr. Horst Auer, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Gonzagagasse 9, und 3) Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- sowie den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 11.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 6. Juli 1987 ersuchten die Erst- und die Zweitmitbeteiligte um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer neuen Produktions- und Lagerhalle auf ihrem Industriegelände in S, K-gasse nn1. Nach den Plänen soll das fünfgeschoßige Gebäude insgesamt 65,20 m lang und 25 m breit errichtet werden, wobei der Abstand des Gebäudes zur angrenzenden Liegenschaft der beschwerdeführenden Nachbarin Kgasse nn2 zum Teil nur 3,6 m beträgt.
Zu der für 28. Jänner 1988 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG 1950 ordnungsgemäß geladen. Mit ihrem Schriftsatz vom 25. Jänner 1988 wendete die Beschwerdeführerin insbesondere ein, daß der vorgesehene Abstand ihr nicht ausreichend scheine, was sie im einzelnen näher begründete. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, daß das Gebäude in der geplanten Form nicht ins Orts- und Landschaftsbild passe.Zu der für 28. Jänner 1988 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, AVG 1950 ordnungsgemäß geladen. Mit ihrem Schriftsatz vom 25. Jänner 1988 wendete die Beschwerdeführerin insbesondere ein, daß der vorgesehene Abstand ihr nicht ausreichend scheine, was sie im einzelnen näher begründete. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, daß das Gebäude in der geplanten Form nicht ins Orts- und Landschaftsbild passe.
Bei der Verhandlung am 28. Jänner 1988 wurde das Projekt eingehend beschrieben. Der bautechnische Amtssachverständige beurteilte es als genehmigungsfähig. Er ging hiebei davon aus, daß nach dem Bebauungsplan der Gemeinde, beruhend auf einem Beschluß des Gemeinderates vom 14. Dezember 1982, für die Liegenschaft lediglich eine Bebauungsdichte von 75 % festgelegt worden sei, die durch das geplante Bauvorhaben nicht überschritten werde. Eine Bauklasse und ein rückwärtiger Bauwich seien im Bebauungsplan nicht festgehalten. Auf dem gesamten Betriebsareal befänden sich ein- bis fünfgeschoßige Betriebsobjekte, wobei an der Landesstraße zwei fünfgeschoßige Objekte mit einer Länge von ca. 100 m errichtet seien. Auf dem Nachbargrundstück seien in unmittelbarer Nähe alte ca. 10 bis 15 m hohe Bäume vorhanden. Diese Flächen seien im Flächenwidmungsplan als Grünland-Park gewidmet. Bisher sei im Flächenwidmungsplan ein Teil der zur Bebauung vorgesehenen Fläche als Wasser ausgewiesen gewesen, doch sei nunmehr mit einem Beschluß des Gemeinderates vom 16. Juli 1987 das Gebiet zur Gänze als Bauland-Industriegebiet gewidmet worden. Zu den Einwendungen der bei der Verhandlung nicht anwesenden Beschwerdeführerin nahm der Amtssachverständige dahingehend Stellung, daß der hintere Bauwich im Bebauungsplan aufgehoben sei, sodaß das Bauvorhaben im Industriegebiet im hinteren Bauwich errichtet werden dürfe. Durch die bestehende Bebauung und die Lage des Objektes im Betriebsareal werde das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt.
Mit Bescheid vom 10. Februar 1988 erteilte der Bürgermeister die angestrebte Baubewilligung. Gleichzeitig wurde im Spruch festgehalten, daß die Niederschrift einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde. Auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde weder im Spruch des Bescheides noch in seiner Begründung (gesondert) Bezug genommen.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin im wesentlichen ihre Einwendungen und verwies insbesondere darauf, daß es sich bei ihrem Gebäude um ein denkmalgeschütztes Objekt handle, sodaß eine denkmalpflegerische Begutachtung erforderlich sei. Nach einer Besprechung im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend Fragen des Denkmalschutzes gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung in seiner Sitzung vom 25. März 1988 keine Folge. Den in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangenen Bescheid der Gemeinde vom 14. April 1988 bekämpfte die Beschwerdeführerin mittels Vorstellung.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die NÖ Landesregierung der Vorstellung keine Folge. Die Gemeindeaufsichtsbehörde vertrat die Auffassung, daß eine Versagung der beantragten Baubewilligung aus den von der Beschwerdeführerin herangezogenen Gründen des Denkmalschutzes nicht zulässig sei. Bezüglich Fragen des Orts- und Landschaftsbildes komme dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Mitspracherecht nicht zu. Da im Bebauungsplan lediglich eine zulässige Bebauungsdichte von 75 % vorgesehen sei, sonstige Beschränkungen der Bebaubarkeit jedoch nicht festgelegt worden seien, könne die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe und der Einhaltung eines Bauwiches nicht erfolgreich sein. Der Verwaltungsbehörde sei es aber verwehrt, im Rahmen der Entscheidung über eine Vorstellung die Gesetzmäßigkeit eines Bebauungsplanes zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines als Grünland gewidmeten Grundstückes besitze auch in dieser Hinsicht kein subjektivöffentliches Recht, sodaß durch das geplante Bauvorhaben bei der gegebenen Rechtslage ihre Rechte nicht verletzt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 13. Juni 1989, Zl. B 1700/88-13, jedoch ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In ihrer Beschwerdeergänzung beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und den mitbeteiligten Bauwerbern erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 5 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1976 (BO), LGBl. 8200-0 in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-1, darf im Bebauungsplan im Bauland-Industriegebiet nur dann eine Bebauungshöhe und eine Bebauungsweise festgelegt werden, wenn es die Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder der Brandschutz erfordert. Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle ist der Bauwich nach den Regeln des § 3 Abs. 2 durch seitliche oder hintere Baufluchtlinien festzulegen, wenn nicht die im § 21 vorgesehenen Mindestabstände gelten sollen. In Baulandbereichen mit den Nutzungsarten Kerngebiet, Betriebsgebiet, Industriegebiet, Agrargebiet und Sondergebiet ohne Schutzbedürftigkeit kann der hintere Bauwich aufgehoben werden, wenn schon die Mehrzahl der Bauplätze bis zur hinteren Grundstücksgrenze bebaut ist.Nach Paragraph 5, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1976 (BO), Landesgesetzblatt 8200, -0 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 8200, -1, darf im Bebauungsplan im Bauland-Industriegebiet nur dann eine Bebauungshöhe und eine Bebauungsweise festgelegt werden, wenn es die Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder der Brandschutz erfordert. Nach Absatz 7, dieser Gesetzesstelle ist der Bauwich nach den Regeln des Paragraph 3, Absatz 2, durch seitliche oder hintere Baufluchtlinien festzulegen, wenn nicht die im Paragraph 21, vorgesehenen Mindestabstände gelten sollen. In Baulandbereichen mit den Nutzungsarten Kerngebiet, Betriebsgebiet, Industriegebiet, Agrargebiet und Sondergebiet ohne Schutzbedürftigkeit kann der hintere Bauwich aufgehoben werden, wenn schon die Mehrzahl der Bauplätze bis zur hinteren Grundstücksgrenze bebaut ist.
Nach § 21 Abs. 9 BO darf im Bauland mit den Nutzungsarten Kerngebiet, Betriebsgebiet, Industriegebiet, Agrargebiet und Sondergebiet ohne Schutzbedürftigkeit ein Gebäude im hinteren Bauwich errichtet werden, wenn keine hintere Baufluchtlinie festgelegt ist, die Voraussetzungen des Abs. 1 sowie des § 47 erfüllt sind, die Bebauungsdichte nicht überschritten und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.Nach Paragraph 21, Absatz 9, BO darf im Bauland mit den Nutzungsarten Kerngebiet, Betriebsgebiet, Industriegebiet, Agrargebiet und Sondergebiet ohne Schutzbedürftigkeit ein Gebäude im hinteren Bauwich errichtet werden, wenn keine hintere Baufluchtlinie festgelegt ist, die Voraussetzungen des Absatz eins, sowie des Paragraph 47, erfüllt sind, die Bebauungsdichte nicht überschritten und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
§ 21 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt, daß ein Bauplatz nur insoweit bebaut werden darf, als der freie Lichteinfall gemäß § 47 auf alle Hauptfenster gewahrt ist. Paragraph 21, Absatz eins, des Gesetzes bestimmt, daß ein Bauplatz nur insoweit bebaut werden darf, als der freie Lichteinfall gemäß Paragraph 47, auf alle Hauptfenster gewahrt ist.
Nach § 118 Abs. 8 BO genießen alle Grundstückseigentümer als Anrainer Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Subjektivöffentliche Rechte der Anrainer werden nach § 118 Abs. 9 BO durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen überNach Paragraph 118, Absatz 8, BO genießen alle Grundstückseigentümer als Anrainer Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG 1950, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Subjektivöffentliche Rechte der Anrainer werden nach Paragraph 118, Absatz 9, BO durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen) Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050150.X00Im RIS seit
28.03.2007Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018