TE Vwgh Erkenntnis 2009/1/29 2007/09/0094

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
43/01 Wehrrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112 impl;
DO Wr 1994 §94 Abs1 idF 2006/042;
DO Wr 1994 §94 Abs2 idF 2006/042;
HDG 2002 §39;
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner über die Beschwerde der Dr. R W in W, vertreten durch Dr. Gahleithner & Partner OEG, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 7/6, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 21. März 2007, Zl. DS-D - 136/2007, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner über die Beschwerde der Dr. R W in W, vertreten durch Dr. Gahleithner & Partner OEG, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 7/6, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 21. März 2007, Zl. DS-D - 136 aus 2007,, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 24. Jänner 2007 ausgesprochene Suspendierung der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Suspendierung bestätigt, weil diese im Verdacht stehe, es als Diensthabende und für die Betreuung der Blutbank und das Vidieren der Blutbefunde zuständige Fachärztin des Zentrallabors des Wspitals unterlassen zu haben, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht würden, untergraben könnte, indem sie am Nachmittag des 2. September 2006 im Zentrallabor des Wspitales die Blutbefunde nicht selbst vidiert habe, sondern einen nicht dem Zentrallabor des Wspitals zugehörigen Mann Blutbefunde habe vidieren lassen, wodurch dieser weiters Zugang zu elektronisch erfassten sensiblen Daten gehabt habe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei als Fachärztin im Zentrallabor des Wspitals tätig. Am 14. November 2006 habe die Generaldirektion des Wiener Krankenanstaltenverbundes wegen der im Spruch genannten Vorkommnisse den Ausspruch der vorläufigen Suspendierung der Beschwerdeführerin befürwortet. Diesem Schreiben seien eine Meldung der Personalabteilung des Wspitales, die mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschriften sowie Niederschriften mit anderen Bediensteten des Zentrallabors beigefügt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe am Samstag, den 2. September 2006, Dienst im Zentrallabor des Wspitales versehen und sei unter anderem auch für das Vidieren der Blutbefunde zuständig gewesen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen seien sämtliche Befunde als "Akutbefunde" einzustufen, was bedeute, dass die Befunde als vorläufige Befunde elektronisch an die anfordernde Stelle übermittelt würden und ärztlich nachvidiert werden müssten, um Gültigkeit zu erlangen. Dies geschehe derart, dass der diensthabende Arzt über die Ausdrucke der Blutbefunde mit einem Bar-Code-Stift streiche, wodurch die Befunde als vom zuständigen Arzt "elektronisch unterschrieben" (= vidiert) gälten. Am Vormittag des 2. September 2006 habe die Beschwerdeführerin die Befunde selbst vidiert, im Laufe des restlichen Tages hätten sich dann aber die Blutbefunde neben dem Drucker gestapelt. Zwei namentlich genannte Mitarbeiter des Zentrallabors hätten in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vom 7. November 2006 und 10. November 2006 angegeben, sie hätten am 2. September 2006 gegen

17.30 Uhr einen ihnen unbekannten jungen Mann beobachtet, der eigenständig am Vidier-Arbeitsplatz ausgedruckte Blutbefunde vidiert habe. Beide Bedienstete hätten angegeben, die Beschwerdeführerin nicht gesehen zu haben, sie sei weder neben dem jungen Mann gestanden noch habe sie sich in dessen Nähe aufgehalten. Anlässlich ihrer Niederschrift am 13. November 2006 habe die Beschwerdeführerin sich dahingehend verantwortet, dieser "junge Mann" sei ihr Sohn Mischa gewesen, der selbst promovierter Arzt sei aber noch kein ius practicandi habe. Da sie starke Schmerzen im linken Arm gehabt habe, habe ihr Sohn bei der Vidierung der ca. 1.000 Blutbefunde geholfen. Während sie die Blutbefunde auf Richtigkeit überprüft habe, habe ihr Sohn mit dem Bar-Code-Stift über die Ausdrucke gestrichen; sie sei die ganze Zeit neben ihm gestanden. Über Vorhalt, warum sie nicht selbst mit der rechten Hand mit dem Bar-Code-Stift über die Befunde gefahren sei und ihr Sohn lediglich das Umdrehen der Ausdrucke getätigt habe, habe die Beschwerdeführerin ihre Angaben dahingehend richtig gestellt, dass sie selbst die Befunde mit dem Bar-Code-Stift vidiert habe und ihr Sohn lediglich die Ausdrucke umgedreht habe. Sie erinnere sich an den konkreten Vorfall nur ungenau und sei nach einem Nachtdienst müde gewesen, sie wisse nur noch, dass sie auf Grund der Schmerzen die Umdrehbewegung nicht mehr länger habe machen können.

Auf Grund der Niederschriften vom 15. November 2006 mit den bereits zuvor einvernommenen Mitarbeitern im Zentrallabor des Wspitals hätten diese zwar bekundet, den Sohn der Beschwerdeführerin zu kennen, aber angegeben, jener junge Mann, denn sie beim Vidieren der Befunde gesehen hätten, sei nicht der Sohn der Beschwerdeführerin gewesen und diese selbst habe sich auch nicht in der Nähe dieses jungen Mannes aufgehalten.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde diesen ihrer Entscheidung erkennbar zu Grunde gelegten Sachverhalt nach Darstellung der Rechtslage sachverhaltsbezogen dahingehend, die Beschwerdeführerin stehe im Verdacht, während ihres Samstagdienstes am 2. September 2006 einem nicht dem Zentrallabor des Wspitals zugehörigen Mann gegen 17.30 Uhr die Vidierung von Blutbefunden dieses Labors überlassen zu haben, obwohl sie als diensthabende Oberärztin für die Überprüfung der Richtigkeit und anschließende elektronische Vidierung sämtlicher Blutbefunde verantwortlich gewesen wäre. Durch die Arbeiten am Vidier-Arbeitsplatz sei diesem Mann darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet worden, Kenntnis von Gesundheitsdaten der betroffenen Patientinnen und Patienten zu erlangen. Ob es sich bei diesem Mann tatsächlich um den Sohn der Beschwerdeführerin oder um einen anderen jungen Mann gehandelt habe, um eine magistratsfremde Person oder einen Bediensteten der Gemeinde W bzw. um einen zur selbstständigen Berufsausübung befähigten Arzt, könne dahingestellt bleiben. Der Kern der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung liege darin, dass sie ihre Pflichten insoweit verletzt habe, als sie die Überprüfung und Bestätigung der Richtigkeit von Blutbefunden, die ihr als diensthabender Ärztin zugekommen wäre, einer anderen Person überlassen und dieser damit ohne gesetzliche Ermächtigung den Zugang zu sensiblen Daten (Gesundheitsdaten) von Dritten ermöglicht habe. Während die Angaben der vernommenen Mitarbeiter des Zentrallabors in sich schlüssig gewesen seien, sei die Verantwortung der Beschwerdeführerin in sich widersprüchlich gewesen. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass es sich nicht um den Sohn der Beschwerdeführerin, sondern um einen fremden jungen Mann gehandelt habe, der allein am Vidierplatz beim Vidieren der Befunde gesehen worden sei. Dieser Verdacht sei somit ein sehr konkreter und über den Status eines bloßen Gerüchtes hinausgehender, fundierter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, die ihrer Art nach auch so schwerwiegend sei, dass er eine Suspendierung rechtfertige. Bei der Erstellung von Blutbefunden sei mit besonderer Sorgfalt und Aufmerksamkeit vorzugehen, da ein Irrtum gravierende gesundheitliche Folgen für die betroffenen PatientInnen haben könne. Aus diesem Grunde habe jeweils der diensthabende Arzt/die diensthabende Ärztin die erstellten Blutbefunde noch einmal auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und diese durch ihre/ seine Vidierung zu bestätigen. Die Übertragung dieser zentralen hochsensiblen Aufgabe auf eine andere Person stelle zweifellos eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, die nicht nur das Vertrauen des Dienstgebers (der Dienstgeberin), sondern auch jenes der Patientenschaft in eine bestmögliche medizinische Betreuung schwer erschüttere. Bei Gesundheitsdaten handle es sich überdies nach § 4 Z. 2 Datenschutzgesetz 2000 um sensible und somit um besonders schutzwürdige Daten. Ob der unbekannte Mann die Daten tatsächlich eingesehen habe bzw. diese in der Folge missbräuchlich verwendet habe oder nicht, spiele keine Rolle. Jeder Patient (jede Patientin) müsse darauf vertrauen können, dass nur befugte Personen Zugang zu ihren Gesundheitsdaten erhalten. Durch die Verhaltensweise der Beschwerdeführerin könnte in der Öffentlichkeit die Befürchtung geweckt werden, dass der Datenschutz bei der Stadt Wien nicht ernst genommen werde. Daher sei durch das Verhalten der Beschwerdeführerin auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in einen funktionierenden Datenschutz bei der Gemeinde Wien und diesbezüglich auch das Ansehen des Amtes geschädigt worden. Rechtlich beurteilte die belangte Behörde diesen ihrer Entscheidung erkennbar zu Grunde gelegten Sachverhalt nach Darstellung der Rechtslage sachverhaltsbezogen dahingehend, die Beschwerdeführerin stehe im Verdacht, während ihres Samstagdienstes am 2. September 2006 einem nicht dem Zentrallabor des Wspitals zugehörigen Mann gegen 17.30 Uhr die Vidierung von Blutbefunden dieses Labors überlassen zu haben, obwohl sie als diensthabende Oberärztin für die Überprüfung der Richtigkeit und anschließende elektronische Vidierung sämtlicher Blutbefunde verantwortlich gewesen wäre. Durch die Arbeiten am Vidier-Arbeitsplatz sei diesem Mann darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet worden, Kenntnis von Gesundheitsdaten der betroffenen Patientinnen und Patienten zu erlangen. Ob es sich bei diesem Mann tatsächlich um den Sohn der Beschwerdeführerin oder um einen anderen jungen Mann gehandelt habe, um eine magistratsfremde Person oder einen Bediensteten der Gemeinde W bzw. um einen zur selbstständigen Berufsausübung befähigten Arzt, könne dahingestellt bleiben. Der Kern der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung liege darin, dass sie ihre Pflichten insoweit verletzt habe, als sie die Überprüfung und Bestätigung der Richtigkeit von Blutbefunden, die ihr als diensthabender Ärztin zugekommen wäre, einer anderen Person überlassen und dieser damit ohne gesetzliche Ermächtigung den Zugang zu sensiblen Daten (Gesundheitsdaten) von Dritten ermöglicht habe. Während die Angaben der vernommenen Mitarbeiter des Zentrallabors in sich schlüssig gewesen seien, sei die Verantwortung der Beschwerdeführerin in sich widersprüchlich gewesen. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass es sich nicht um den Sohn der Beschwerdeführerin, sondern um einen fremden jungen Mann gehandelt habe, der allein am Vidierplatz beim Vidieren der Befunde gesehen worden sei. Dieser Verdacht sei somit ein sehr konkreter und über den Status eines bloßen Gerüchtes hinausgehender, fundierter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, die ihrer Art nach auch so schwerwiegend sei, dass er eine Suspendierung rechtfertige. Bei der Erstellung von Blutbefunden sei mit besonderer Sorgfalt und Aufmerksamkeit vorzugehen, da ein Irrtum gravierende gesundheitliche Folgen für die betroffenen PatientInnen haben könne. Aus diesem Grunde habe jeweils der diensthabende Arzt/die diensthabende Ärztin die erstellten Blutbefunde noch einmal auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und diese durch ihre/ seine Vidierung zu bestätigen. Die Übertragung dieser zentralen hochsensiblen Aufgabe auf eine andere Person stelle zweifellos eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, die nicht nur das Vertrauen des Dienstgebers (der Dienstgeberin), sondern auch jenes der Patientenschaft in eine bestmögliche medizinische Betreuung schwer erschüttere. Bei Gesundheitsdaten handle es sich überdies nach Paragraph 4, Ziffer 2, Datenschutzgesetz 2000 um sensible und somit um besonders schutzwürdige Daten. Ob der unbekannte Mann die Daten tatsächlich eingesehen habe bzw. diese in der Folge missbräuchlich verwendet habe oder nicht, spiele keine Rolle. Jeder Patient (jede Patientin) müsse darauf vertrauen können, dass nur befugte Personen Zugang zu ihren Gesundheitsdaten erhalten. Durch die Verhaltensweise der Beschwerdeführerin könnte in der Öffentlichkeit die Befürchtung geweckt werden, dass der Datenschutz bei der Stadt Wien nicht ernst genommen werde. Daher sei durch das Verhalten der Beschwerdeführerin auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in einen funktionierenden Datenschutz bei der Gemeinde Wien und diesbezüglich auch das Ansehen des Amtes geschädigt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 94 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung, LGBl. für Wien Nr. 56/1994 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42/2006 - DO 1994, hat der Magistrat, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, der Wiener Dienstordnung, LGBl. für Wien Nr. 56 aus 1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42 aus 2006, - DO 1994, hat der Magistrat, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Nach Abs. 2 vierter  Satz DO 1994 hat die Disziplinarkommission, wenn die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben wurde, zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Nach Absatz 2, vierter  Satz DO 1994 hat die Disziplinarkommission, wenn die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben wurde, zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist.

Die Beschwerdeführerin macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen geltend, sie habe sich kurze Zeit vor dem inkriminierten Tatzeitraum Verbrennungen an der linken Hand zugezogen, auf Grund derer sie ärztlich habe versorgt werden müssen. Die Hand sei bandagiert worden. Dennoch habe sie weiter ihren Dienst versehen. Sie sei eine engagierte Ärztin und habe sich daher beim Vidieren der Blutbefunde von ihrem Sohn helfen lassen, wobei durch diesen, der ausgebildeter Arzt sei, lediglich das Umdrehen der automatisch ausgedruckten Befunde durchgeführt worden sei. Zu Unrecht habe die belangte Behörde diese ihre Verantwortung infolge der aufgetretenen Widersprüche als unglaubwürdig erachtet, obwohl sie anlässlich ihrer Einvernahme darauf hingewiesen habe, aus dem Nachtdienst zu kommen und müde zu sein und nur zu wissen, dass sie die Handbewegung des Umdrehens auf Grund der Schmerzen in ihrer Hand nicht habe länger ausführen können. Es sei unverständlich, aus welchem Grunde die belangte Behörde daher nicht zumindest ihren Sohn einvernommen habe.

Insoweit die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen die Beweiswürdigung der belangten Behörde angreift, ist sie darauf zu verweisen, dass es sich - wie bereits die belangte Behörde feststellte - bei der Suspendierung lediglich um eine vorläufige, mit der Dauer des Disziplinarverfahrens begrenzte Maßnahme handelt und die Frage des Zutreffens der zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzung erst Gegenstand dieses Verfahrens sei. Die Suspendierung stellt daher keine endgültige Lösung dar. Es braucht aus diesem Grunde auch in diesem Verfahrensstadium nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu, in welchem ihr alle dort gebotenen Rechtsverteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es genügt demnach, wenn gegen die Beschwerdeführerin ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung eines solchen Bescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Dienstenthebung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0298, mwN). Insoweit die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen die Beweiswürdigung der belangten Behörde angreift, ist sie darauf zu verweisen, dass es sich - wie bereits die belangte Behörde feststellte - bei der Suspendierung lediglich um eine vorläufige, mit der Dauer des Disziplinarverfahrens begrenzte Maßnahme handelt und die Frage des Zutreffens der zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzung erst Gegenstand dieses Verfahrens sei. Die Suspendierung stellt daher keine endgültige Lösung dar. Es braucht aus diesem Grunde auch in diesem Verfahrensstadium nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu, in welchem ihr alle dort gebotenen Rechtsverteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es genügt demnach, wenn gegen die Beschwerdeführerin ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung eines solchen Bescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Dienstenthebung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0298, mwN).

Eine Suspendierung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das verdächtige Verhalten als schwerwiegend und die dienstlichen Interessen gefährdend zu vermuten ist, was im vorliegenden Fall, wo es um Gesundheitsdaten von Dritten und die ärztliche Verantwortlichkeit beim Umgang mit solchen sensiblen Daten geht, auf der Hand liegt.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde auch nicht mit der vorläufigen Annahme der belangten Behörde auseinander, der von den Mitarbeitern beobachtete junge Mann sei nicht ihr Sohn gewesen, sondern ein Fremder. Daher stellt die Unterlassung seiner Einvernahme im Suspendierungsverfahren keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Insoweit die belangte Behörde ihr Engagement für ihren Beruf ins Treffen führt, ist dies ein Umstand, der die im Gesetz ausdrücklich genannten Gründe für die Suspendierung nicht berührt, sondern lediglich im Rahmen der Strafbemessung im Falle eines Schuldspruches Berücksichtigung finden kann.

Insoweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht, sie sei Opfer von Mobbing, stützt sie sich auf Vorfälle, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, und Äußerungen, die zwar möglicherweise Inhalt des Disziplinarverfahrens sein werden, nicht aber zur Begründung des von der belangten Behörde insoweit korrigierten Ausspruches der von der Behörde erster Instanz ausgesprochenen Suspendierung (im Suspendierungsbescheid der Behörde erster Instanz waren noch andere Vorwürde gegen die Beschwerdeführerin als Suspendierungsgründe genannt werden) herangezogen wurden. Diese Vorwürfe sind daher nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Suspendierung.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere dessen § 3 Abs. 2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere dessen Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 29. Jänner 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090094.X00

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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