Entscheidungsdatum
23.01.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) der T. G., geboren am ...1979, Staatsangehörigkeit Ukraine, vertreten durch RA, wegen Verletzung der Frist zur Entscheidung über ihren am 28.10.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 gestellten Antrag gem. § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), protokolliert zur Zahl MA35-9/2889759-02, zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) der T. G., geboren am ...1979, Staatsangehörigkeit Ukraine, vertreten durch RA, wegen Verletzung der Frist zur Entscheidung über ihren am 28.10.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 gestellten Antrag gem. Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), protokolliert zur Zahl MA35-9/2889759-02, zu Recht:
I. In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird T. G. gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG und § 47 Abs. 2 NAG iVm § 20 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2015, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Österreicher für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird T. G. gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 47, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Österreicher für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 28.10.2013 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit ihrem Ehemann.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 28.10.2013 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit ihrem Ehemann.
Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.
Dem bezughabenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor am 19.10.2010 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ auf Grund ihrer, am 12.10.2010 geschlossenen Ehe mit dem nunmehrigen Ehemann gestellt habe. Da dies dessen siebente Ehe ist, wurde seitens der Verwaltungsbehörde eine Mitteilung gemäß § 37 Abs. 4 NAG samt Ersuchen um Überprüfung, ob es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle, an die Fremdenbehörde gerichtet. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 11.09.2013, Zl. MA35-9/2889759-01, wurde dieser Antrag letztlich - nach vorläufiger Zurücktretung von der Verfolgung wegen des Vergehens nach § 117 FPG gem. § 203 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft Wien am 08.10.2012 - mangels unzulässiger Inlandsantragsstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen. Dem bezughabenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor am 19.10.2010 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ auf Grund ihrer, am 12.10.2010 geschlossenen Ehe mit dem nunmehrigen Ehemann gestellt habe. Da dies dessen siebente Ehe ist, wurde seitens der Verwaltungsbehörde eine Mitteilung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG samt Ersuchen um Überprüfung, ob es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle, an die Fremdenbehörde gerichtet. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 11.09.2013, Zl. MA35-9/2889759-01, wurde dieser Antrag letztlich - nach vorläufiger Zurücktretung von der Verfolgung wegen des Vergehens nach Paragraph 117, FPG gem. Paragraph 203, Absatz eins, StPO durch die Staatsanwaltschaft Wien am 08.10.2012 - mangels unzulässiger Inlandsantragsstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG abgewiesen.
I.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung dieses Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ bestätigt und sie gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. In der Folge langten am 08.11., 20.11. und 10.12.2013 weitere Unterlagen bei der Verwaltungsbehörde ein.römisch eins.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung dieses Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ bestätigt und sie gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. In der Folge langten am 08.11., 20.11. und 10.12.2013 weitere Unterlagen bei der Verwaltungsbehörde ein.
I.3. Die Verwaltungsbehörde übermittelte den gegenständlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30.01.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) mit dem Ersuchen um Durchführungen von Erhebungen wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG.römisch eins.3. Die Verwaltungsbehörde übermittelte den gegenständlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30.01.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) mit dem Ersuchen um Durchführungen von Erhebungen wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, NAG.
I.4. Mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.09.2014 wies die Beschwerdeführerin nach mehrmaliger Urgenz unter Bezugnahme auf die Frist des § 110 FPG darauf hin, dass aufgrund der ergebnislosen Ermittlungen betreffend Aufenthaltsehe nunmehr dieses Verwaltungsverfahren abzuschließen sei. römisch eins.4. Mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.09.2014 wies die Beschwerdeführerin nach mehrmaliger Urgenz unter Bezugnahme auf die Frist des Paragraph 110, FPG darauf hin, dass aufgrund der ergebnislosen Ermittlungen betreffend Aufenthaltsehe nunmehr dieses Verwaltungsverfahren abzuschließen sei.
I.5. Am 06.10.2014 wurde die Verwaltungsbehörde seitens der LPD Wien unter Beischluss einer entsprechenden schriftlichen Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 29.09.2014 davon in Kenntnis gesetzt, dass von der Verfolgung gegen die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens nach § 117 Abs. 1 FPG nunmehr nach Ablauf der Probezeit gem. § 203 Abs. 4 StPO endgültig zurückgetreten wurde.römisch eins.5. Am 06.10.2014 wurde die Verwaltungsbehörde seitens der LPD Wien unter Beischluss einer entsprechenden schriftlichen Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 29.09.2014 davon in Kenntnis gesetzt, dass von der Verfolgung gegen die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG nunmehr nach Ablauf der Probezeit gem. Paragraph 203, Absatz 4, StPO endgültig zurückgetreten wurde.
I.6. Schließlich erhob die Beschwerdeführerin am 10.12.2014 die gegenständliche Säumnisbeschwerde mit der Begründung, dass seit 09.12.2013 sämtliche für die Entscheidung notwendigen Unterlagen vorlägen und die Verwaltungsbehörde seit damals trotz des Ablaufs der Frist gem. § 110 FPG keinerlei Schritte in Richtung einer Erledigung dieses Antrags getroffen habe. Zumal das Verfahren auch nicht ausgesetzt worden sei, würden somit die Voraussetzungen des § 8 VwGVG vorliegen.römisch eins.6. Schließlich erhob die Beschwerdeführerin am 10.12.2014 die gegenständliche Säumnisbeschwerde mit der Begründung, dass seit 09.12.2013 sämtliche für die Entscheidung notwendigen Unterlagen vorlägen und die Verwaltungsbehörde seit damals trotz des Ablaufs der Frist gem. Paragraph 110, FPG keinerlei Schritte in Richtung einer Erledigung dieses Antrags getroffen habe. Zumal das Verfahren auch nicht ausgesetzt worden sei, würden somit die Voraussetzungen des Paragraph 8, VwGVG vorliegen.
Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltstitel erteilen.Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltstitel erteilen.
I.7. Nachfolgend teilte das BFA letztlich mit Schreiben vom 04.02.2015 mit, dass gegen die Beschwerdeführerin do. kein Verwaltungsverfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt werde. römisch eins.7. Nachfolgend teilte das BFA letztlich mit Schreiben vom 04.02.2015 mit, dass gegen die Beschwerdeführerin do. kein Verwaltungsverfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt werde.
I.8. Die Verwaltungsbehörde erließ in der gegenständlichen Rechtssache innerhalb der der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG keinen Bescheid und legte die Säumnisbeschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt gem. § 16 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 25.03.2015 vor. Diesbezüglich führte sie aus, dass eine Verfahrenserledigung aufgrund des beim BFA bislang anhängigen Verfahrens nicht möglich gewesen sei. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 27.03.2015 anhängig.römisch eins.8. Die Verwaltungsbehörde erließ in der gegenständlichen Rechtssache innerhalb der der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG keinen Bescheid und legte die Säumnisbeschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt gem. Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 25.03.2015 vor. Diesbezüglich führte sie aus, dass eine Verfahrenserledigung aufgrund des beim BFA bislang anhängigen Verfahrens nicht möglich gewesen sei. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 27.03.2015 anhängig.
I.9. Am 26.05.2015 wurden daraufhin dem Verwaltungsgericht Wien auf Anfrage weitere aktuelle Nachweise zu den allgemeinen Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 1 und 2 NAG für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie in Vorlage gebracht.römisch eins.9. Am 26.05.2015 wurden daraufhin dem Verwaltungsgericht Wien auf Anfrage weitere aktuelle Nachweise zu den allgemeinen Voraussetzungen gem. Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie in Vorlage gebracht.
I.10. Da aufgrund der Aktenlage der Verdacht der Scheinehe bislang nicht restlos ausgeschlossen werden konnte, beauftragte das Verwaltungsgericht Wien den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst der Magistratsabteilung 6 mit ergänzenden Ermittlungen an der angeblichen gemeinsamen Wohnadresse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Im Zuge dieser Erhebungen vor Ort am 03.07.2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in der gemeinsamen Wohnung, in der sich auch persönliche Gegenstände der beiden befunden hätten, angetroffen. Zwei weitere angetroffene Personen, die sich regelmäßig an dieser Örtlichkeit aufhalten, hätten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammenleben würde. römisch eins.10. Da aufgrund der Aktenlage der Verdacht der Scheinehe bislang nicht restlos ausgeschlossen werden konnte, beauftragte das Verwaltungsgericht Wien den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst der Magistratsabteilung 6 mit ergänzenden Ermittlungen an der angeblichen gemeinsamen Wohnadresse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Im Zuge dieser Erhebungen vor Ort am 03.07.2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in der gemeinsamen Wohnung, in der sich auch persönliche Gegenstände der beiden befunden hätten, angetroffen. Zwei weitere angetroffene Personen, die sich regelmäßig an dieser Örtlichkeit aufhalten, hätten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammenleben würde.
I.11. Am 23.07. bzw. 11.08.2015 langten weitere aktualisierte Nachweise zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Kopie beim Verwaltungsgericht Wien ein.römisch eins.11. Am 23.07. bzw. 11.08.2015 langten weitere aktualisierte Nachweise zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Kopie beim Verwaltungsgericht Wien ein.
I.12. Schließlich gab das Verwaltungsgericht Wien der gegenständlichen Säumnisbeschwerde statt und erteilte der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 25.08.2015, Zl. VGW – 151/070/3596/2014, gemäß § 47 Abs. 2 iVm. § 20 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Österreicher für die Dauer von zwölf Monaten „beginnend mit dem Ausstellungsdatum“.römisch eins.12. Schließlich gab das Verwaltungsgericht Wien der gegenständlichen Säumnisbeschwerde statt und erteilte der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 25.08.2015, Zl. VGW – 151/070/3596/2014, gemäß Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Österreicher für die Dauer von zwölf Monaten „beginnend mit dem Ausstellungsdatum“.
I.13. Gegen diese Entscheidung erhob die Bundesministerin für Inneres mit der Begründung eine Amtsrevision, dass das Verwaltungsgericht mit dem gewählten Wortlaut des Spruchs die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels nicht festgelegt habe und daher seiner Verpflichtung, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht nachgekommen sei.römisch eins.13. Gegen diese Entscheidung erhob die Bundesministerin für Inneres mit der Begründung eine Amtsrevision, dass das Verwaltungsgericht mit dem gewählten Wortlaut des Spruchs die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels nicht festgelegt habe und daher seiner Verpflichtung, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht nachgekommen sei.
I.14. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin durch die Verwaltungsbehörde eine entsprechende Aufenthaltstitelkarte, Nr. ..., mit einer Gültigkeit vom 22.10.2015 bis 22.10.2016 ausgefolgt. Nach Ablauf der Gültigkeit wurde dieser ursprünglich mit dem oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.08.2015 der Beschwerdeführerin erteilte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ antragsgemäß in einem bei der Verwaltungsbehörde zur Zahl MA35-9/2889759-03 protokollierten Verfahren nach § 24 Abs. 1 NAG bis 23.10.2017 verlängert. römisch eins.14. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin durch die Verwaltungsbehörde eine entsprechende Aufenthaltstitelkarte, Nr. ..., mit einer Gültigkeit vom 22.10.2015 bis 22.10.2016 ausgefolgt. Nach Ablauf der Gültigkeit wurde dieser ursprünglich mit dem oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.08.2015 der Beschwerdeführerin erteilte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ antragsgemäß in einem bei der Verwaltungsbehörde zur Zahl MA35-9/2889759-03 protokollierten Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, NAG bis 23.10.2017 verlängert.
I.15. Mit Verweis auf seine Erkenntnisse vom 19.04.2016, Ra 2016/22/0008, vom 11.02.2016, Ra 2015/22/0148, und vom 15.12.2015, Ra 2015/22/0121 und Ra 2015/22/0125, behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2016, Ra 2015/22/0151, diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht für die Dauer von zwölf Monaten mit der Maßgabe „beginnend mit dem Ausstellungsdatum“ bzw. „Ausstellung des Dokuments“ nicht dem Gesetz entsprechen würde.römisch eins.15. Mit Verweis auf seine Erkenntnisse vom 19.04.2016, Ra 2016/22/0008, vom 11.02.2016, Ra 2015/22/0148, und vom 15.12.2015, Ra 2015/22/0121 und Ra 2015/22/0125, behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2016, Ra 2015/22/0151, diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht für die Dauer von zwölf Monaten mit der Maßgabe „beginnend mit dem Ausstellungsdatum“ bzw. „Ausstellung des Dokuments“ nicht dem Gesetz entsprechen würde.
I.16. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien weitere Ermittlungen zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels durch und forderte von der Verwaltungsbehörde die Verwaltungsakte die Beschwerdeführerin betreffend an.römisch eins.16. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien weitere Ermittlungen zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels durch und forderte von der Verwaltungsbehörde die Verwaltungsakte die Beschwerdeführerin betreffend an.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen
II.1. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.1. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin wurde am ...1979 in der Ukraine geboren, ist ukrainische Staatsangehörige. Ihr aktueller Reisepass weist eine Gültigkeit bis 07.08.2025 auf.
Sie lebte bis November 2003 in ihrer Heimat und gelangte danach erstmals unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 26.11.2003 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher im Mai 2005 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Daraufhin verließ sie das Bundesgebiet, kehrte jedoch bereits im Dezember 2005 neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich zurück, um einen (zweiten) Asylantrag zu stellen. Auch dieser wurde im November 2009 rechtskräftig negativ entschieden, woraufhin sie im April 2010 wiederum das Bundesgebiet verließ.
Die Beschwerdeführerin reiste im September 2003 mit ihrem ukrainischen Reisepass legal in das Bundesgebiet ein und hielt sich in der Folge an ihrer nunmehrigen Wohnadresse auf. Dort lernte sie ihren nunmehrigen Ehemann kennen und führte mit diesem eine lose Beziehung. Am 12.10.2010 schloss sie mit ihm die Ehe.
Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 19.10.2010 bei der Verwaltungsbehörde vom Inland aus einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann. Aufgrund eines begründeten Verdachts der Verwaltungsbehörde wurden in der Folge durch die Staatsanwaltschaft Wien zur Aktenzahl 3... Erhebungen wegen des Verdachts des Vergehens nach § 117 Abs. 1 FPG eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft Wien trat nach Ermittlungen am 08.10.2012 von der Verfolgung der Beschwerdeführerin gem. § 203 Abs. 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig und am 29.09.2014 gem. § 203 Abs. 4 StPO endgültig zurück. Das Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des BG F. vom 21.09.2011, Zl. 2..., nach Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages nach § 203 Abs. 1 iVm § 199 StPO ebenfalls unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig und mit Beschluss des BG F. vom 02.12.2013 gem. § 203 Abs. 4 iVm § 199 StPO endgültig eingestellt. Während dieser Zeit hielt sich die Beschwerdeführerin, die immer wieder in ihre Heimat zurückkehrte, in Österreich aufgrund erteilter Schengen Visa C gemeinsam mit ihrem Ehemann an diversen Wohnadressen auf. Der erste Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde schließlich mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 11.09.2013 im Grunde des § 21 Abs. 1 NAG rechtskräftig abgewiesen.Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 19.10.2010 bei der Verwaltungsbehörde vom Inland aus einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann. Aufgrund eines begründeten Verdachts der Verwaltungsbehörde wurden in der Folge durch die Staatsanwaltschaft Wien zur Aktenzahl 3... Erhebungen wegen des Verdachts des Vergehens nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft Wien trat nach Ermittlungen am 08.10.2012 von der Verfolgung der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 203, Absatz eins, StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig und am 29.09.2014 gem. Paragraph 203, Absatz 4, StPO endgültig zurück. Das Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des BG F. vom 21.09.2011, Zl. 2..., nach Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages nach Paragraph 203, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO ebenfalls unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig und mit Beschluss des BG F. vom 02.12.2013 gem. Paragraph 203, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO endgültig eingestellt. Während dieser Zeit hielt sich die Beschwerdeführerin, die immer wieder in ihre Heimat zurückkehrte, in Österreich aufgrund erteilter Schengen Visa C gemeinsam mit ihrem Ehemann an diversen Wohnadressen auf. Der erste Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde schließlich mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 11.09.2013 im Grunde des Paragraph 21, Absatz eins, NAG rechtskräftig abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin verließ daraufhin wiederum das Bundesgebiet und kehrte danach jeweils nach Erteilung eines Schengen Visum C durch diverse Mitgliedstaaten mehrmals für die Dauer ihres erlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet zu ihrem Ehemann zurück. Letztmalig reiste sie im Besitz eines vom 08.08.2013 bis 03.02.2014 gültigen ungarischen Schengen Visum C am 12.09.2013 in das Bundesgebiet zurück und stellte am 28.10.2013 während ihres – iSd § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlaubten - Aufenthalts den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z 8 NAG zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann. Dieser wurde ...1948 im Bundesgebiet geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Mit ihm besteht zum Entscheidungszeitpunkt ein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK.Die Beschwerdeführerin verließ daraufhin wiederum das Bundesgebiet und kehrte danach jeweils nach Erteilung eines Schengen Visum C durch diverse Mitgliedstaaten mehrmals für die Dauer ihres erlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet zu ihrem Ehemann zurück. Letztmalig reiste sie im Besitz eines vom 08.08.2013 bis 03.02.2014 gültigen ungarischen Schengen Visum C am 12.09.2013 in das Bundesgebiet zurück und stellte am 28.10.2013 während ihres – iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlaubten - Aufenthalts den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann. Dieser wurde ...1948 im Bundesgebiet geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Mit ihm besteht zum Entscheidungszeitpunkt ein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich durch den gemeinsamen Haushalt in der von ihrem Ehemann angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Pflichtversicherung gem. § 4 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Sie wies im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf zumindest Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach.Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich durch den gemeinsamen Haushalt in der von ihrem Ehemann angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Sie wies im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf zumindest Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der Pensionsversicherung iHv monatlich € 669,68 (netto € 635,53).
Die Beschwerdeführerin selbst war im Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags vom 13.07.2015 über eine unbefristete Vollzeit-Beschäftigung als PR-Assistentin für den Osteuropabereich in einem Consulting-Unternehmen zu einem monatlichen Bruttolohn von € 2.400 (netto € 1.617,79). Seit 26.11.2015 arbeitet sie jedoch halbtags als Verkäuferin für eine Firma aus der Bekleidungsbranche und bringt aus dieser unselbstständigen Beschäftigung ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 735,12 (netto EUR 697,63) ins Verdienen.
Das anrechenbare monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit - im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - auf monatlich brutto € 1.404,80 (netto € 1.333,16). Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein Jahresnettoeinkommen von € 18.664,24 (umgelegt auf einen Monat rund € 1.555,35). Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen für die eheliche Wohnung belaufen sich auf € 320, die sonstigen Abzüge der Pensionsleistung des Ehemannes auf EUR 30,00; Unterhaltsverpflichtungen bestehen keine.Das anrechenbare monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit - im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - auf monatlich brutto € 1.404,80 (netto € 1.333,16). Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein Jahresnettoeinkommen von € 18.664,24 (umgelegt auf einen Monat rund € 1.555,35). Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen für die eheliche Wohnung belaufen sich auf € 320, die sonstigen Abzüge der Pensionsleistung des Ehemannes auf EUR 30,00; Unterhaltsverpflichtungen bestehen keine.
Im Ergebnis stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an sie unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (dzt. € 284,32) und nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG von netto € 1.489,67 zur Verfügung.Im Ergebnis stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an sie unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG (dzt. € 284,32) und nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG von netto € 1.489,67 zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin reiste am 04.08.2015 aus dem Bundesgebiet aus und kehrte nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.08.2015 zwecks Abholung ihrer Aufenthaltstitelkarte erneut nach Österreich zurück. Seit 28.09.2015 befindet sie sich nunmehr ununterbrochen im Bundesgebiet und ist im Besitz eines - befristet bis 23.10.2017 - gültigen Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“.
Sonstige Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben. Sonstige Gründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die die Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie in die seitens der LPD Wien dem Verwaltungsgericht Wien übermittelten Aktenteile der Akten der LPD Wien zur Zahl B6/4... sowie des BFA zur Zahl IFA 5..., sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche Veränderung der aktuellen Sachlage ergeben hat und durch Anfragen in öffentlichen Registern.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten aktuellen Reisepass.
Die Feststellungen zu den bisherigen Einreisen und Aufenthalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, ihren bislang in Österreich abgeführten Verwaltungsverfahren und dem legalen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags sowie ihrem ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich seit 28.09.2015 gründen auf den Ermittlungen der LPD Wien, den im Verfahren in Vorlage gebrachten Dokumenten und dem Inhalt des bezughabenden Gerichtsaktes sowie aus Anfragen in öffentlichen Registern.
Die Feststellungen zu den nunmehrigen persönlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin und des Zusammenführenden, ihrem gemeinsamen Familienleben an der Hauptwohnsitzadresse ihres Ehemannes während ihrer bisherigen Aufenthalte im Bundesgebiet sowie zu derzeit bestehenden Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit diesem ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Erhebungsbericht des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes der MA 6 sowie aus Anfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in den entsprechenden österreichischen öffentlichen Registern.Die Feststellungen zu den nunmehrigen persönlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin und des Zusammenführenden, ihrem gemeinsamen Familienleben an der Hauptwohnsitzadresse ihres Ehemannes während ihrer bisherigen Aufenthalte im Bundesgebiet sowie zu derzeit bestehenden Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit diesem ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Erhebungsbericht des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes der MA 6 sowie aus Anfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in den entsprechenden österreichischen öffentlichen Registern.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen iSd § 11 Abs. 1 und 2 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und ihre derzeitige Berufstätigkeit in Österreich ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen Nachweisen und Unterlagen sowie auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde ihren Verlängerungsantrag betreffend.Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen iSd Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und ihre derzeitige Berufstätigkeit in Österreich ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen Nachweisen und Unterlagen sowie auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde ihren Verlängerungsantrag betreffend.
Die weiteren Feststellungen Gründen auf dem insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.
II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich daraus:
II.3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1. Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,. Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennSofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
II.3.2.1. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG idgF kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. römisch zwei.3.2.1. Gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG idgF kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Verfahren vor Verwaltungsbehörden sind nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zu führen. Nach dem System des AVG ist die Behörde ganz allgemein gem. 73 Abs. 1 AVG dazu verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen sechs Monaten nach Einlangen eins Anbringens (§ 8 AVG) darüber zu entscheiden. „Ohne unnötigen Aufschub“ ist in diesem Zusammenhang objektiv-rechtlich zu verstehen und gebietet es der Behörde, ehestmöglich zu entscheiden. Eine Behörde verstößt daher gegen diese Verpflichtung, wenn sie Verfahrenshandlungen ohne Grund nicht in angemessener Zeit vornimmt, überflüssige Verwaltungshandlungen setzt oder mit der Entscheidung grundlos zuwartet, um die Entscheidung zu verzögern (vgl. VwGH 13.09.2001, 2001/12/0168). Gegen einen Verstoß dieser Verpflichtung der Behörde gewährt § 73 Abs. 2 AVG den Parteien des Verfahrens generell den Rechtsbehelf des „Devolutionsantrags“, sich gegen eine (rechtsmissbräuchlich) untätige Verwaltungsbehörde zur Wehr zu setzen.Verfahren vor Verwaltungsbehörden sind nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zu führen. Nach dem System des AVG ist die Behörde ganz allgemein gem. 73 Absatz eins, AVG dazu verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen sechs Monaten nach Einlangen eins Anbringens (Paragraph 8, AVG) darüber zu entscheiden. „Ohne unnötigen Aufschub“ ist in diesem Zusammenhang objektiv-rechtlich zu verstehen und gebietet es der Behörde, ehestmöglich zu entscheiden. Eine Behörde verstößt daher gegen diese Verpflichtung, wenn sie Verfahrenshandlungen ohne Grund nicht in angemessener Zeit vornimmt, überflüssige Verwaltungshandlungen setzt oder mit der Entscheidung grundlos zuwartet, um die Entscheidung zu verzögern vergleiche VwGH 13.09.2001, 2001/12/0168). Gegen einen Verstoß dieser Verpflichtung der Behörde gewährt Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Parteien des Verfahrens generell den Rechtsbehelf des „Devolutionsantrags“, sich gegen eine (rechtsmissbräuchlich) untätige Verwaltungsbehörde zur Wehr zu setzen.
Mit Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, erfuhr das System des Rechtsschutzes gegen untätige Verwaltungsbehörden insofern eine maßgebliche Änderung als nunmehr mit dem Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013 ein eigenständiges Verfahrensregime für die (erstinstanzlichen) Verwaltungsgerichte geschaffen wurde und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich nur noch subsidiär zur Anwendung gelangen. Mit Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, erfuhr das System des Rechtsschutzes gegen untätige Verwaltungsbehörden insofern eine maßgebliche Änderung als nunmehr mit dem Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, ein eigenständiges Verfahrensregime für die (erstinstanzlichen) Verwaltungsgerichte geschaffen wurde und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich nur noch subsidiär zur Anwendung gelangen.
Da der IV. Teil des AVG (§§ 63 bis 73) jene Bestimmungen umfasst, die den Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln normieren, sind daher insbesondere die Regelungen des AVG über den Säumnisschutz seit der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Reform per 01.01.2014 hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden in Verfahren, in denen den Verwaltungsgerichten eine nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlichen Handelns im Sinne des § 130 Abs. 1 B-VG zukommt, nicht mehr anzuwenden. Als Ausgleich dafür wurde im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz mit der „Säumnisbeschwerde“ ein an die Regelung des § 73 AVG angelehntes neues System geschaffen, das es den Parteien des Verfahrens weiterhin ermöglichen soll, gegen eine untätige Behörde rechtlich vorzugehen. Hinsichtlich der Beurteilung, wann eine Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren säumig wird, sind daher auch weiterhin jene Kriterien zu prüfen, die bislang als Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines „Devolutionsantrages“ herangezogen wurden. Es kann daher auch die bislang zu § 73 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Verfahren gegen Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG umgelegt werden.Da der römisch vier. Teil des AVG (Paragraphen 63 bis 73) jene Bestimmungen umfasst, die den Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln normieren, sind daher insbesondere die Regelungen des AVG über den Säumnisschutz seit der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Reform per 01.01.2014 hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden in Verfahren, in denen den Verwaltungsgerichten eine nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlichen Handelns im Sinne des Paragraph 130, Absatz eins, B-VG zukommt, nicht mehr anzuwenden. Als Ausgleich dafür wurde im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz mit der „Säumnisbeschwerde“ ein an die Regelung des Paragraph 73, AVG angelehntes neues System geschaffen, das es den Parteien des Verfahrens weiterhin ermöglichen soll, gegen eine untätige Behörde rechtlich vorzugehen. Hinsichtlich der Beurteilung, wann eine Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren säumig wird, sind daher auch weiterhin jene Kriterien zu prüfen, die bislang als Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines „Devolutionsantrages“ herangezogen wurden. Es kann daher auch die bislang zu Paragraph 73, AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Verfahren gegen Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG umgelegt werden.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
In die Frist werden nach § 8 Abs. 2 VwGVG die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist sowie die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet.In die Frist werden nach Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist sowie die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie gemäß Absatz 2 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie gemäß Absatz 2 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Nach herrschender Lehre steht es im Ermessen der Behörde, ob sie von der Möglichkeit der Nachholung des Bescheides Gebrauch macht oder schon vor Ablauf der ihr im § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten Frist die Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht vorlegt. Mit der Vorlage geht die Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht über und endet das Verwaltungsverfahren und beginnt das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Bei diesem sind ab diesem Zeitpunkt auch alle Schriftsätze einzubringen. Nach herrschender Lehre steht es im Ermessen der Behörde, ob sie von der Möglichkeit der Nachholung des Bescheides Gebrauch macht oder schon vor Ablauf der ihr im Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingeräumten Frist die Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht vorlegt. Mit der Vorlage geht die Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht über und endet das Verwaltungsverfahren und beginnt das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Bei diesem sind ab diesem Zeitpunkt auch alle Schriftsätze einzubringen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, wenn es an einer Prozessvoraussetzung fehlt oder mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Diesfalls geht die Zuständigkeit in der Hauptsache wieder auf die Verwaltungsbehörde über.
Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Verwaltungsbehörde tatsächlich säumig war, entscheidet es sogleich in der Sache selbst. Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auch auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Verwaltungsbehörde tatsächlich säumig war, entscheidet es sogleich in der Sache selbst. Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auch auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Dem Verwaltungsgericht kommt in diesem Zusammenhang Ermessen zu, in welcher der beiden Formen es in der Sache selbst entscheidet. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, ob die belangte Behörde offenkundig entscheidungsunwillig war bzw. voraussichtlich in der gebotenen Zeit eine Entscheidung nicht erlassen wird (können) oder aber etwa mit der Lösung bestimmter verfahrenserheblicher Rechtsfragen überfordert ist. Eine förmliche Stattgabe der Säumnisbeschwerde sieht das VwGVG ebenso wenig vor, wie dies im Falle eines Devolutionsantrags gem. § 73 AVG an die Berufungsinstanz - nach der alten Rechtslage - nicht vorgesehen war. Vielmehr ist mit einer Entscheidung in der Sache selbst immer implizit eine Bejahung des Vorliegens der Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG verbunden.Dem Verwaltungsgericht kommt in diesem Zusammenhang Ermessen zu, in welcher der beiden Formen es in der Sache selbst entscheidet. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, ob die belangte Behörde offenkundig entscheidungsunwillig war bzw. voraussichtlich in der gebotenen Zeit eine Entscheidung nicht erlassen wird (können) oder aber etwa mit der Lösung bestimmter verfahrenserheblicher Rechtsfragen überfordert ist. Eine förmliche Stattgabe der Säumnisbeschwerde sieht das VwGVG ebenso wenig vor, wie dies im Falle eines Devolutionsantrags gem. Paragraph 73, AVG an die Berufungsinstanz - nach der alten Rechtslage - nicht vorgesehen war. Vielmehr ist mit einer Entscheidung in der Sache selbst immer implizit eine Bejahung des Vorliegens der Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG verbunden.
Die Frist zur Erhebung eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht läuft von dem Tag, an dem der Devolutionsantrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war, und nicht von dem Tag, an dem dieser zur Post gegeben wurde (VwGH 25.01.1983, 82/07/0199; 21.02.1995, 92/07/0178). Die Frist beginnt von neuem zu laufen, wenn der Parteiantrag, über den zu entscheiden ist, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird (so etwa VwGH 28.01.1992, 81/05/0145; 28.01.1992, 91/04/0125 und 13.05.1993, 92/06/0125). Ein vor Ablauf der Entscheidungsfrist gestellter Devolutionsantrag ist unzulässig. Diese Unzulässigkeit kann auch nicht dadurch heilen, dass die Entscheidungsfrist nach Stellung des verfrühten Devolutionsantrages ungenützt abläuft (vgl. VwGH 21.02.1995, 92/07/0178, mwH). Da für die Berechnung der Entscheidungsfrist die §§ 32 f AVG anzuwenden sind, sind die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Dies bedeutet, dass im Falle postalischer Einbringung der Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist zur Post gegeben werden darf, andernfalls ist er verfrüht (vgl. VwGH 27.01.1987, 85/04/0165). Ein verfrüht gestellter Devolutionsantrag bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang und ist von der Oberbehörde zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.10.1980, VwSlg. 2397/80; VwGH 22.12.2010, 2009/05/0316).Die Frist zur Erhebung eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht läuft von dem Tag, an dem der Devolutionsantrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war, und nicht von dem Tag, an dem dieser zur Post gegeben wurde (VwGH 25.01.1983, 82/07/0199; 21.02.1995, 92/07/0178). Die Frist beginnt von neuem zu laufen, wenn der Parteiantrag, über den zu entscheiden ist, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird (so etwa VwGH 28.01.1992, 81/05/0145; 28.01.1992, 91/04/0125 und 13.05.1993, 92/06/0125). Ein vor Ablauf der Entscheidungsfrist gestellter Devolutionsantrag ist unzulässig. Diese Unzulässigkeit kann auch nicht dadurch heilen, dass die Entscheidungsfrist nach Stellung des verfrühten Devolutionsantrages ungenützt abläuft vergleiche VwGH 21.02.1995, 92/07/0178, mwH). Da für die Berechnung der Entscheidungsfrist die Paragraphen 32, f AVG anzuwenden sind, sind die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Dies bedeutet, dass im Falle postalischer Einbringung der Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist zur Post gegeben werden darf, andernfalls ist er verfrüht vergleiche VwGH 27.01.1987, 85/04/0165). Ein verfrüht gestellter Devolutionsantrag bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang und ist von der Oberbehörde zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.10.1980, VwSlg. 2397/80; VwGH 22.12.2010, 2009/05/0316).
Ist ein Antrag mangelhaft, so beginnt die Entscheidungsfrist erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages (vgl. VwGH 12.11.1986, 85/09/0152; 18.12.1986, 86/06/0186, und 17.11.1994, 93/06/0123). Im Falle des Erfordernisses einer Verbesserung eines Ansuchens hat die Behörde den Verbesserungsauftrag unverzüglich zu erteilen, um ihr Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens auszuschließen (VwGH 27.10.1999, 98/09/0318; VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134). Dass die Weigerung der Partei, einem Mängelbehebungsauftrag der Behörde zu entsprechen, erst nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist zugleich mit dem Begehren auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung ausgesprochen wurde, schließt das Alleinverschulden der Behörde iSd § 73 Abs. 2 AVG an der Säumigkeit nicht aus. Die Behörde kann nämlich durch dieses Verhalten der Partei an der fristgerechten Entscheidung nicht gehindert worden sein (VwGH 22.12.2010, 92/10/0002).Ist ein Antrag mangelhaft, so beginnt die Entscheidungsfrist erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages vergleiche VwGH 12.11.1986, 85/09/0152; 18.12.1986, 86/06/0186, und 17.11.1994, 93/06/0123). Im Falle des Erfordernisses einer Verbesserung eines Ansuchens hat die Behörde den Verbesserungsauftrag unverzüglich zu erteilen, um ihr Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens auszuschließen (VwGH 27.10.1999, 98/09/0318; VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134). Dass die Weigerung der Partei, einem Mängelbehebungsauftrag der Behörde zu entsprechen, erst nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist zugleich mit dem Begehren auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung ausgesprochen wurde, schließt das Alleinverschulden der Behörde iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG an der Säumigkeit nicht aus. Die Behörde kann nämlich durch dieses Verhalten der Partei an der fristgerechten Entscheidung nicht gehindert worden sein (VwGH 22.12.2010, 92/10/0002).
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist - wie auch schon vor der Novelle 1998 - objektiv zu verstehen. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde, ehestmöglich zu entscheiden (vgl. VwGH 18.01.2005, 2004/05/0120). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH 31.01.2005, 2004/10/0218). Formgebrechen bzw. Mängel eines Parteiantrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen (VwGH 24.03.1998, 97/05/0319, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz. 128). Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 erfasst diese Bestimmung nunmehr Formgebrechen und materielle Mängel eines Ansuchens, in Bezug auf die ein Verbesserungsantrag nach dieser Bestimmung ergehen kann (VwGH 25.06.2013, 2009/10/0266).Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist - wie auch schon vor der Novelle 1998 - objektiv zu verstehen. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde, ehestmöglich zu entscheiden vergleiche VwGH 18.01.2005, 2004/05/0120). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH 31.01.2005, 2004/10/0218). Formgebrechen bzw. Mängel eines Parteiantrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen (VwGH 24.03.1998, 97/05/0319, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz. 128). Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, erfasst diese Bestimmung nunmehr Formgebrechen und materielle Mängel eines Ansuchens, in Bezug auf die ein Verbesserungsantrag nach dieser Bestimmung ergehen kann (VwGH 25.06.2013, 2009/10/0266).
Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die Verzögerung, also die nicht fristgerechte Erledigung des Antrages ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, 95/19/0926, mwN). Das Fehlen eines derartigen "ausschließlichen Verschuldens" kann dann angenommen werden, wenn im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörden zur Einräumung des Parteiengehörs ein über die Dauer der Entscheidungsfrist des § 410 Abs. 2 ASVG hinausgehendes Ermittlungsverfahren erforderlich ist (vgl. - zu § 73 Abs. 2 AVG idF vor BGBl. I Nr. 158/1998 - das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1994, Zl. 94/04/0055). Aus dem bloßen Umstand der Durchführung von Ermittlungsschritten ist nicht bereits das ausschließliche Verschulden einer Behörde im Sinne des § 73 Abs. 2 dritter Satz AVG ausgeschlossen. Selbst unter der Annahme, dass für die Entscheidung ein längerdauerndes Ermittlungsverfahren erforderlich war, zählt ein solcher Umstand zu den dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen nur dann, wenn die Behörde das Verfahren durchgehend zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige (nicht die konkrete Verwaltungssache betreffende) Verfahrenshandlungen setzt (VwGH 19.09.1989, 88/08/0144; VwGH 22.12.2010, 97/19/1738). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt auch darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Auch der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer im Sinn des § 410 Abs. 2 ASVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen (vgl. - zu § 73 Abs. 2 AVG – VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145); VwGH 25.06.2013, 2013/08/0021). Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die Verzögerung, also die nicht fristgerechte Erledigung des Antrages ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, 95/19/0926, mwN). Das Fehlen eines derartigen "ausschließlichen Verschuldens" kann dann angenommen werden, wenn im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörden zur Einräumung des Parteiengehörs ein über die Dauer der Entscheidungsfrist des Paragraph 410, Absatz 2, ASVG hinausgehendes Ermittlungsverfahren erforderlich ist vergleiche - zu Paragraph 73, Absatz 2, AVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, - das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1994, Zl. 94/04/0055). Aus dem bloßen Umstand der Durchführung von Ermittlungsschritten ist nicht bereits das ausschließliche Verschulden einer Behörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, dritter Satz AVG ausgeschlossen. Selbst unter der Annahme, dass für die Entscheidung ein längerdauerndes Ermittlungsverfahren erforderlich war, zählt ein solcher Umstand zu den dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen nur dann, wenn die Behörde das Verfahren durchgehend zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige (nicht die konkrete Verwaltungssache betreffende) Verfahrenshandlungen setzt (VwGH 19.09.1989, 88/08/0144; VwGH 22.12.2010, 97/19/1738). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt auch darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Auch der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer im Sinn des Paragraph 410, Absatz 2, ASVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen vergleiche - zu Paragraph 73, Absatz 2, AVG – VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145); VwGH 25.06.2013, 2013/08/0021).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits (mehrfach) darin, dass die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte unterlässt, wie auch bei grundlosem Zuwarten, ein überwiegendes Verschulden der Behörde angenommen (so etwa VwGH 06.07.2006, 2004/07/0141; 21.09.2007, 2006/05/0145, und 24.04.2007, 2006/05/0262). Gleiches gilt für die Abhaltung von behördeninternen Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, (2007), 4. Teilband, Rz. 130; VwGH 22.12.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist. (VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306; 25.06.2013, 2008/07/0036).
II.3.2.2. Im Beschwerdefall stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG am 28.03.2013. Noch am gleichen Tag bestätigte die Behörde das Einlangen und forderte weitere Unterlagen an, welche von der Beschwerdeführerin auftragsgemäß bis zum 09.12.2013 vollständig nachgereicht wurden. Am 30.01.2014 übermittelte die belangte Behörde den Akt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Am 13.10.2014 wurde die belangte Behörde über den endgültigen Rücktritt von der Verfolgung nach Ablauf der Probezeit wegen einer Übertretung des § 117 Abs. 1 FPG durch die Staatsanwaltschaft Wien verständigt. Schon zuvor wurde mit Schreiben vom 22.09.2014 in diesem Zusammenhang vom Rechtsfreund des Beschwerdeführers auf den Ablauf der Frist gem. § 110 FPG hingewiesen. Schließlich langte am 11.02.2015 die Mitteilung des BFA bei der Verwaltungsbehörde ein, dass (nunmehr) von diesem kein Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt wird.römisch zwei.3.2.2. Im Beschwerdefall stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG am 28.03.2013. Noch am gleichen Tag bestätigte die Behörde das Einlangen und forderte weitere Unterlagen an, welche von der Beschwerdeführerin auftragsgemäß bis zum 09.12.2013 vollständig nachgereicht wurden. Am 30.01.2014 übermittelte die belangte Behörde den Akt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Am 13.10.2014 wurde die belangte Behörde über den endgültigen Rücktritt von der Verfolgung nach Ablauf der Probezeit wegen einer Übertretung des Paragraph 117, Absatz eins, FPG durch die Staatsanwaltschaft Wien verständigt. Schon zuvor wurde mit Schreiben vom 22.09.2014 in diesem Zusammenhang vom Rechtsfreund des Beschwerdeführers auf den Ablauf der Frist gem. Paragraph 110, FPG hingewiesen. Schließlich langte am 11.02.2015 die Mitteilung des BFA bei der Verwaltungsbehörde ein, dass (nunmehr) von diesem kein Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt wird.
Die Verwaltungsbehörde setzte nach diesem Zeitpunkt keine zweckdienlichen weiteren Verfahrenshandlungen noch führte sie ergänzende Ermittlungen durch. Sie hat bis zum Einlangen der gegenständlichen Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG über den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auch nicht entschieden.Die Verwaltungsbehörde setzte nach diesem Zeitpunkt keine zweckdienlichen weiteren Verfahrenshandlungen noch führte sie ergänzende Ermittlungen durch. Sie hat bis zum Einlangen der gegenständlichen Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auch nicht entschieden.
Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage die Verzögerung der Entscheidung nicht auf das Verschulden der Partei zurückzuführen. Auch das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse für eine behördliche Entscheidung hat sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verzögerung des Verfahrens auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, zumal diese über knapp zwölf Monate nach Vorlage der geforderten Nachweise keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt hat. Selbst nach wiederholten Anfragen des Beschwerdeführervertreters am 24.02.2014, 08.04.2014 und 22.09.2014 wurde der gegenständliche Antrag nicht zu einer endgültigen verwaltungsbehördlichen Erledigung in Bearbeitung genommen. Das Verfahren wurde von der belangten Behörde während dieser Zeit nicht ausgesetzt.
Die gegenständliche Beschwerde langte am 11.12.2014 bei der Verwaltungsbehörde ein. Diese nahm keine weiteren Verfahrenshandlungen vor und ließ auch die ihr in § 16 VwGVG eingeräumte Möglichkeit zur Nachholung des Bescheides ungenützt. Selbst nach der Mitteilung des BFA vom 11.02.2015 wurde der gegenständliche Antrag – in Kenntnis der Frist des § 16 VwGVG – nicht in Bearbeitung genommen. Sie legte anstelle dessen die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25.03.2015 direkt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor, und begründete dies lediglich damit, dass auf Grund des beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahrens der gegenständlicher Antrag binnen offener Frist keiner Erledigung zugeführt werden hätte können. Die Entscheidungspflicht ging mit Einlangen am 27.03.2015 demnach auf das Verwaltungsgericht Wien über.Die gegenständliche Beschwerde langte am 11.12.2014 bei der Verwaltungsbehörde ein. Diese nahm keine weiteren Verfahrenshandlungen vor und ließ auch die ihr in Paragraph 16, VwGVG eingeräumte Möglichkeit zur Nachholung des Bescheides ungenützt. Selbst nach der Mitteilung des BFA vom 11.02.2015 wurde der gegenständliche Antrag – in Kenntnis der Frist des Paragraph 16, VwGVG – nicht in Bearbeitung genommen. Sie legte anstelle dessen die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25.03.2015 direkt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor, und begründete dies lediglich damit, dass auf Grund des beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahrens der gegenständlicher Antrag binnen offener Frist keiner Erledigung zugeführt werden hätte können. Die Entscheidungspflicht ging mit Einlangen am 27.03.2015 demnach auf das Verwaltungsgericht Wien über.
Da somit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 VwGVG vorliegen und die Verzögerung des Verfahrens auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, war das Verwaltungsgericht Wien daher berufen, gem. § 28 Abs. 2 VwGVG eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ anstelle der Verwaltungsbehörde zu prüfen. Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG vorliegen und die Verzögerung des Verfahrens auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, war das Verwaltungsgericht Wien daher berufen, gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ anstelle der Verwaltungsbehörde zu prüfen.
II.3.3.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.3.3.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.
Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die
Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin am 28.10.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, aufgrund der Erhebung einer Säumnisbeschwerde am 10.12.2014 beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF bzw. – im konkreten Fall - wegen geltend gemachter Verletzung der Entscheidungspflicht dieser Behörden in den bezughabenden Verwaltungsverfahren am 27.03.2015 ein.Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin am 28.10.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, aufgrund der Erhebung einer Säumnisbeschwerde am 10.12.2014 beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF bzw. – im konkreten Fall - wegen geltend gemachter Verletzung der Entscheidungspflicht dieser Behörden in den bezughabenden Verwaltungsverfahren am 27.03.2015 ein.
Gemäß § 81 Abs. 1 Z 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2014, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, zu Ende zu führen. Da die gegenständliche Säumnisbeschwerde nach dem 31. Dezember 2013 erhoben wurde und das Verfahren zu keinem Zeitpunkt beim Bundesminister für Inneres anhängig war, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren – mangels anderslautender im § 81 NAG ausdrücklich gesetzlich angeordneter Übergangsregelung - durch das Verwaltungsgericht Wien die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2015, anzuwenden. Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zu Ende zu führen. Da die gegenständliche Säumnisbeschwerde nach dem 31. Dezember 2013 erhoben wurde und das Verfahren zu keinem Zeitpunkt beim Bundesminister für Inneres anhängig war, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren – mangels anderslautender im Paragraph 81, NAG ausdrücklich gesetzlich angeordneter Übergangsregelung - durch das Verwaltungsgericht Wien die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,, anzuwenden.
Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.
Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleibrecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleibrecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt.
II.3.3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” (Z7) zu erhalten.römisch zwei.3.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” (Z7) zu erhalten.
Gemäß § 47 Abs. 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist gemäß Absatz 2 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
Die Voraussetzungen des 1. Teils dieses Gesetzes sind gem. § 11 Abs. 1 NAG erfüllt, wennDie Voraussetzungen des 1. Teils dieses Gesetzes sind gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG erfüllt, wenn
und der Antragsteller gemäß Absatz 2 nachweist, dass
Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß §§ 11 Abs. 5 NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (dzt. € 889,84 bzw. bei Ehegatten € 1.334,17) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. € 284,32) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, (dzt. € 889,84) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, wie insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß Paragraphen 11, Absatz 5, NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, (dzt. € 889,84 bzw. bei Ehegatten € 1.334,17) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. € 284,32) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, (dzt. € 889,84) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, wie insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 293 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Heranzuziehen ist der je nach der zugrundeliegenden Familiensituation in Betracht kommende Richtsatz für Alleinstehende oder für Ehepaare, mit oder ohne Erhöhung des Satzes für Kinder etc. Dabei handelt es sich um einen Referenzwert, nicht jedoch müssen die Betreffenden bezugsberechtigt für den ASVG-Richtsatz sein. Bei der Festlegung des Betrages gem. § 293 ASVG sind die Kosten der tatsächlichen Lebensführung als relevanter Faktor in Abzug zu bringen, wobei einmalig ein Betrag bis zur der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn diese regelmäßigen Aufwendungen diesen Betrag unterschreiten. Durch die demonstrative Aufzählung der im § 11 Abs. 5 NAG angeführten regelmäßigen Aufwendungen soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden, die Höhe des erforderlichen Unterhalts beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der gesamten Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Antragsteller bzw. im Falle einer Familienzusammenführung die Familiengemeinschaft insgesamt die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können (vgl. RV zu BGBl. 122/2009). Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 293, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Heranzuziehen ist der je nach der zugrundeliegenden Familiensituation in Betracht kommende Richtsatz für Alleinstehende oder für Ehepaare, mit oder ohne Erhöhung des Satzes für Kinder etc. Dabei handelt es sich um einen Referenzwert, nicht jedoch müssen die Betreffenden bezugsberechtigt für den ASVG-Richtsatz sein. Bei der Festlegung des Betrages gem. Paragraph 293, ASVG sind die Kosten der tatsächlichen Lebensführung als relevanter Faktor in Abzug zu bringen, wobei einmalig ein Betrag bis zur der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn diese regelmäßigen Aufwendungen diesen Betrag unterschreiten. Durch die demonstrative Aufzählung der im Paragraph 11, Absatz 5, NAG angeführten regelmäßigen Aufwendungen soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden, die Höhe des erforderlichen Unterhalts beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der gesamten Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Antragsteller bzw. im Falle einer Familienzusammenführung die Familiengemeinschaft insgesamt die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können vergleiche Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 122 aus 2009,).
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Fremde weiters bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Ein Fremder muss daher bei Erstantragstellung nachweislich im Stande sein, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und darf sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen (vgl. RV BGBl. I 11/2010). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Fremde weiters bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Ein Fremder muss daher bei Erstantragstellung nachweislich im Stande sein, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und darf sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen vergleiche Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 2010,).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden (vgl. VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Alleine der Umstand, dass die Herkunft des Geldes unbekannt bleibt, ist nicht geeignet, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt herangezogen werden zu können (so VwGH 18.10.2012, 2011/12/0129). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Auch ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist im Rahmen des aufzubringenden Haushaltseinkommen gem. § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG zu berücksichtigen, nicht jedoch die Familienbeihilfe (vgl. VwGH 22.09.2011, 2009/18/0121). Aus § 11 Abs. 5 NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren (vgl. VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden vergleiche VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind vergleiche VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Alleine der Umstand, dass die Herkunft des Geldes unbekannt bleibt, ist nicht geeignet, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt herangezogen werden zu können (so VwGH 18.10.2012, 2011/12/0129). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Auch ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist im Rahmen des aufzubringenden Haushaltseinkommen gem. Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG zu berücksichtigen, nicht jedoch die Familienbeihilfe vergleiche VwGH 22.09.2011, 2009/18/0121). Aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren vergleiche VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835).
Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel vorliegen, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung (vgl. VwGH 31.05.2011, 2009/22/0278). Für die Berechnung ist daher jenes Einkommen maßgebend, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird (so etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017). Fremde müssen jedoch im Falle von behaupteter geplanter Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach Titelerteilung nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, diese aufzunehmen. Dies etwa durch die Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags oder einer Einstellungszusage; nur der bloße Hinweis, eine Arbeitsstelle finden zu können, ist aber nicht ausreichend (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2008/21/0002 und 2010/21/0535). Ob der Fremde eine solche Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachgegangen ist, ist für die Beurteilung ohne Belang (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122).Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel vorliegen, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung vergleiche VwGH 31.05.2011, 2009/22/0278). Für die Berechnung ist daher jenes Einkommen maßgebend, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird (so etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017). Fremde müssen jedoch im Falle von behaupteter geplanter Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach Titelerteilung nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, diese aufzunehmen. Dies etwa durch die Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags oder einer Einstellungszusage; nur der bloße Hinweis, eine Arbeitsstelle finden zu können, ist aber nicht ausreichend vergleiche VwGH vom 15.12.2011, 2008/21/0002 und 2010/21/0535). Ob der Fremde eine solche Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachgegangen ist, ist für die Beurteilung ohne Belang vergleiche etwa VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122).
Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.Gemäß Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.
Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedsstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedsstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).
Wie der EuGH in seinem Urteil vom 04.03.2010 in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht, insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist, so der EuGH weiter, die sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. c Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 04.03.2010 in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht, insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist, so der EuGH weiter, die sich aus Artikel 7, Absatz eins, Litera c, Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde.
Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010).Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann vergleiche EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010).
Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003) durch Österreich erfolgt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Im Lichte der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, der vorrangig auf die individuellen Bedürfnisse abstellt und die vom Zusammenführenden nachzuweisenden „Mindesteinkünfte“ entsprechend der Höhe nationaler Mindestlöhne und –renten lediglich als Richtwerte und nicht als absolut wirkende Mindesteinkommen interpretiert, bedeutet dies nunmehr, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. § 11 Abs. 5 NAG des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Falle einer Familienzusammenführung die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden und des Antragstellers im geforderten Ausmaß jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. EuGH Rs. Charkoun, C-578/08, Rz 48). Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003) durch Österreich erfolgt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Im Lichte der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, der vorrangig auf die individuellen Bedürfnisse abstellt und die vom Zusammenführenden nachzuweisenden „Mindesteinkünfte“ entsprechend der Höhe nationaler Mindestlöhne und –renten lediglich als Richtwerte und nicht als absolut wirkende Mindesteinkommen interpretiert, bedeutet dies nunmehr, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Falle einer Familienzusammenführung die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden und des Antragstellers im geforderten Ausmaß jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist vergleiche EuGH Rs. Charkoun, C-578/08, Rz 48).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung eine nur geringfügige Unterschreitung der nach österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG im Rahmen einer individuellen Prüfung, ob aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalls der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, von Bedeutung sein kann (so etwa VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/002; 19.11.2014, 2013/22/009). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung eine nur geringfügige Unterschreitung der nach österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG im Rahmen einer individuellen Prüfung, ob aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalls der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, von Bedeutung sein kann (so etwa VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/002; 19.11.2014, 2013/22/009).
Daraus ergibt sich, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zunächst das Vorhandensein von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers sowie im Falle einer Familienzusammenführung des Zusammenführenden im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG zu prüfen ist. In jenen Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger keine hinreichenden festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode nach § 11 Abs. 5 NAG nachweisen kann, die ihm iSd des Wortlautes des § 11 Abs. 5 erster Satz leg. cit. jedenfalls eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, hat die Aufenthaltsbehörde in einem weiteren Schritt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw. seines Familienverbandes durch konkrete ergänzende Ermittlungen jeweils auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Als Maßstab zur Klärung dieser Fragen können in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Anspruchsberechtigung auf „Sozialhilfe“ – in concreto für den Bezug einer Ausgleichszulage oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem WMG – herangezogen werden. Kann ein Antragsteller im Verfahren seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe des Richtsatzes gem. § 293 ASVG nach der in § 11 Abs. 5 NAG definierten Berechnungsmethode nicht nachweisen, ist daher insbesondere zu prüfen, ob die ihm bzw. dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte eine Höhe erreichen, die den Anspruch auf staatliche Leistungen aus der Sozialhilfe ausschließen. Daraus ergibt sich, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zunächst das Vorhandensein von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers sowie im Falle einer Familienzusammenführung des Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu prüfen ist. In jenen Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger keine hinreichenden festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nachweisen kann, die ihm iSd des Wortlautes des Paragraph 11, Absatz 5, erster Satz leg. cit. jedenfalls eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, hat die Aufenthaltsbehörde in einem weiteren Schritt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw. seines Familienverbandes durch konkrete ergänzende Ermittlungen jeweils auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Als Maßstab zur Klärung dieser Fragen können in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Anspruchsberechtigung auf „Sozialhilfe“ – in concreto für den Bezug einer Ausgleichszulage oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem WMG – herangezogen werden. Kann ein Antragsteller im Verfahren seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe des Richtsatzes gem. Paragraph 293, ASVG nach der in Paragraph 11, Absatz 5, NAG definierten Berechnungsmethode nicht nachweisen, ist daher insbesondere zu prüfen, ob die ihm bzw. dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte eine Höhe erreichen, die den Anspruch auf staatliche Leistungen aus der Sozialhilfe ausschließen.
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden in der Regel dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen kann, wenn dem Fremden monatlich jedenfalls ein frei verfügbares (Netto-)Einkommen in Höhe der Richtsätze nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz von zumindest EUR 837,76 bzw. bei Ehepaaren der Familiengemeinschaft EUR 1.256,64 sowie in allen anderen Fällen einer Anspruchsberechtigung auf eine Pensionsleistung nach dem ASVG feste und regelmäßige (Brutto-)Einkünfte von monatlich zumindest EUR 889,84 bzw. bei Ehepaaren von EUR 1.334,17 - jeweils vor Abzug der regelmäßigen Aufwendungen iSd § 11 Abs. 5 NAG - zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehen. Dieser Richtsatz erhöht sich nach den Regelungen der Wiener Mindestsicherung um EUR 226,20 bzw. sonst um EUR 137,30 für jedes Kind (§ 252 ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Im Ergebnis kann gesagt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden in der Regel dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG führen kann, wenn dem Fremden monatlich jedenfalls ein frei verfügbares (Netto-)Einkommen in Höhe der Richtsätze nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz von zumindest EUR 837,76 bzw. bei Ehepaaren der Familiengemeinschaft EUR 1.256,64 sowie in allen anderen Fällen einer Anspruchsberechtigung auf eine Pensionsleistung nach dem ASVG feste und regelmäßige (Brutto-)Einkünfte von monatlich zumindest EUR 889,84 bzw. bei Ehepaaren von EUR 1.334,17 - jeweils vor Abzug der regelmäßigen Aufwendungen iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG - zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehen. Dieser Richtsatz erhöht sich nach den Regelungen der Wiener Mindestsicherung um EUR 226,20 bzw. sonst um EUR 137,30 für jedes Kind (Paragraph 252, ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Fremden im Lichte des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienzusammenführung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedsstaat erleichtert, und fördert auch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/86).Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Fremden im Lichte des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienzusammenführung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedsstaat erleichtert, und fördert auch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird vergleiche Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/86).
Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Absatz 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Absatz 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.
Der Nachweis gilt gemäß Absatz 1 überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen. § 21a Abs. 1 NAG gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen. Der Nachweis gilt überdies gemäß Absatz 3 als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.Der Nachweis gilt gemäß Absatz 1 überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen. Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen. Der Nachweis gilt überdies gemäß Absatz 3 als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen.
Gemäß § 21a Abs. 4 NAG gilt die Bestimmung des Absatz 1 nicht für Drittstaatsangehörige,Gemäß Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG gilt die Bestimmung des Absatz 1 nicht für Drittstaatsangehörige,
Gemäß § 7 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), BGBl. II Nr. 8/2007 in der Fassung BGBl. II 201/2011 sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Gemäß Paragraph 7, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 201 aus 2011, sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 2 a,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
5. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber gemäß Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen.Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber gemäß Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen.
II.3.3.2.2. Im Beschwerdefall liegt eine erlaubte Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 2 Z 1 NAG während eines rechtmäßigen Aufenthaltes iSd § 31 Abs. 1 Z 1 FPG vor. römisch zwei.3.3.2.2. Im Beschwerdefall liegt eine erlaubte Inlandsantragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, NAG während eines rechtmäßigen Aufenthaltes iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor.
Der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Erkenntnis vom 25.08.2015 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gem. § 47 Abs. 2 NAG erteilt. In der Folge wurde ihr seitens der Verwaltungsbehörde eine entsprechende Aufenthaltstitelkarte mit einer Gültigkeit von 22.10.2015 bis 22.10.2016 ausgestellt. Vor Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligung beantragte die Beschwerdeführerin am 11.08.2016 bei der Verwaltungsbehörde gem. § 24 Abs. 1 NAG die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels. Diesem Antrag wurde stattgegeben und ihr in der Folge am 24.10.2016 eine weitere Aufenthaltstitelkarte mit einer Gültigkeit von 23.10.2016 bis 23.10.2017 ausgefolgt. Der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Erkenntnis vom 25.08.2015 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG erteilt. In der Folge wurde ihr seitens der Verwaltungsbehörde eine entsprechende Aufenthaltstitelkarte mit einer Gültigkeit von 22.10.2015 bis 22.10.2016 ausgestellt. Vor Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligung beantragte die Beschwerdeführerin am 11.08.2016 bei der Verwaltungsbehörde gem. Paragraph 24, Absatz eins, NAG die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels. Diesem Antrag wurde stattgegeben und ihr in der Folge am 24.10.2016 eine weitere Aufenthaltstitelkarte mit einer Gültigkeit von 23.10.2016 bis 23.10.2017 ausgefolgt.
Mit Erkenntnis vom 17.10.2016, Ra 2015/22/0151, behob der Verwaltungsgerichtshof das oa. hg. Erkenntnis vom 25.08.2015 unter Verweis auf seine ständige Judikaturlinie mit der Begründung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht für die Dauer von zwölf Monaten mit der Maßgabe „beginnend mit dem Ausstellungsdatum“ nicht dem Gesetz entspreche.
Dazu sei zunächst Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 20 NAG beginnt die Gültigkeit eines Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungdatum der Aufenthaltstitelkarte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – in Verfahren vor einer Aufenthaltsbehörde - im Erteilungsfall die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheids in Papierform nicht erforderlich und entsteht die rechtliche Wirkung der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit der tatsächlichen Ausfolgung der Aufenthaltskarte, welche somit mit dem Akt der Zustellung gleichzusetzen ist. Bisherige Behördenpraxis in diesem Zusammenhang ist, dass im Falle der Genehmigung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die entsprechende Karte noch am Tag dieser Genehmigung bei der Staatsdruckerei bestellt wird. Als Beginn der Gültigkeit des jeweils zu erteilenden Aufenthaltstitels wird dabei seitens der Aufenthaltsbehörden der Tag der Genehmigung festgelegt. Die Kartenbestellung stellt somit den Akt der Genehmigung dar, weshalb die sich aus § 20 Abs. 1 und 2 NAG ergebende Gültigkeitsdauer eines solcher Art erteilten Aufenthaltstitels mit der Kartenbestellung (=Genehmigung des Antrags) beginnt. Aus diesem Grunde legt § 20 Abs. 1 NAG auch ausdrücklich fest, dass befristete Aufenthaltstitels grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen [im Sinne von „zu erteilen“] sind.Gemäß Paragraph 20, NAG beginnt die Gültigkeit eines Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungdatum der Aufenthaltstitelkarte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – in Verfahren vor einer Aufenthaltsbehörde - im Erteilungsfall die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheids in Papierform nicht erforderlich und entsteht die rechtliche Wirkung der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit der tatsächlichen Ausfolgung der Aufenthaltskarte, welche somit mit dem Akt der Zustellung gleichzusetzen ist. Bisherige Behördenpraxis in diesem Zusammenhang ist, dass im Falle der Genehmigung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die entsprechende Karte noch am Tag dieser Genehmigung bei der Staatsdruckerei bestellt wird. Als Beginn der Gültigkeit des jeweils zu erteilenden Aufenthaltstitels wird dabei seitens der Aufenthaltsbehörden der Tag der Genehmigung festgelegt. Die Kartenbestellung stellt somit den Akt der Genehmigung dar, weshalb die sich aus Paragraph 20, Absatz eins und 2 NAG ergebende Gültigkeitsdauer eines solcher Art erteilten Aufenthaltstitels mit der Kartenbestellung (=Genehmigung des Antrags) beginnt. Aus diesem Grunde legt Paragraph 20, Absatz eins, NAG auch ausdrücklich fest, dass befristete Aufenthaltstitels grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen [im Sinne von „zu erteilen“] sind.
Der in diesem Zusammenhang ergangenen rezenten Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.05.2015, Ra 2015/22/0020) folgend werden im Rechtsmittelverfahren - nunmehr durch ein Verwaltungsgericht – jedoch Aufenthaltstitel konstitutiv erteilt, wobei jedoch das Verwaltungsgericht in seinem Spruch den Zeitraum festzulegen hat, für den der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH vom 19.11.2014, Ra 2015/22/0010). Der in diesem Zusammenhang ergangenen rezenten Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.05.2015, Ra 2015/22/0020) folgend werden im Rechtsmittelverfahren - nunmehr durch ein Verwaltungsgericht – jedoch Aufenthaltstitel konstitutiv erteilt, wobei jedoch das Verwaltungsgericht in seinem Spruch den Zeitraum festzulegen hat, für den der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH vom 19.11.2014, Ra 2015/22/0010).
Für die korrekte mathematische Berechnung eines Zeitraums ist ganz allgemein zwingend erforderlich eine Angabe über die Dauer sowie insbesondere aber auch über den konkreten Zeitpunkt, mit dem diese Zeitspanne zu laufen beginnt (oder endet). Nur dann kann nämlich unmissverständlich der Beginn und das Ende dieses Zeitraums festgelegt werden. Umgelegt auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln durch ein Verwaltungsgericht bedeutet dies nun, dass jener Zeitraum, in dem ein Aufenthaltstitel seine Gültigkeit entfaltet nur dann hinreichend determiniert berechnet werden kann, wenn der Beginn des Ablaufs dieser Frist sowie die konkrete Dauer der Gültigkeit des Aufenthaltstitels feststehen. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, hat ein Verwaltungsgericht über den Zeitraum bzw. die Dauer eines Anspruchs bzw. einer Pflicht eindeutig bestimmbar abzusprechen, wobei in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz der Spruch einer gerichtlichen Entscheidung den Zeitraum festzulegen hat und bei fehlender Bestimmtheit das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet ist (in diesem Sinne VwGH vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0045; 26.02.2015, Ra 2015/22/0116 und 28.05.2015, Ra 2015/22/0001).
Umgelegt auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht ist § 20 Abs. 2 NAG dahingehend auf Verfahren vor einem Verwaltungsgericht „sinngemäß“ anzuwenden, als die Gültigkeitsdauer eines durch ein Verwaltungsgericht erteilten Aufenthaltstitels mit dem Zeitpunkt des Eintritts dieser (stattgebenden) Beschwerdeentscheidung in den Rechtsbestand beginnt. Diese rechtliche Wirkung wird entweder mit dem Zeitpunkt der Verkündung oder aber der Erlassung der gerichtlichen Entscheidung - sohin mit dem Tag der rechtswirksamen Zustellung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer - bewirkt. Umgelegt auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht ist Paragraph 20, Absatz 2, NAG dahingehend auf Verfahren vor einem Verwaltungsgericht „sinngemäß“ anzuwenden, als die Gültigkeitsdauer eines durch ein Verwaltungsgericht erteilten Aufenthaltstitels mit dem Zeitpunkt des Eintritts dieser (stattgebenden) Beschwerdeentscheidung in den Rechtsbestand beginnt. Diese rechtliche Wirkung wird entweder mit dem Zeitpunkt der Verkündung oder aber der Erlassung der gerichtlichen Entscheidung - sohin mit dem Tag der rechtswirksamen Zustellung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer - bewirkt.
Diesem System folgend, ist die Aufenthaltsbehörde daher auch nicht befugt, das die Gültigkeit der so erteilten Aufenthaltsberechtigung frei - etwa mit dem Datum der nachfolgenden Bestellung der Karte bei der Staatsdruckerei oder aber jenem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - zu wählen, sondern ist dabei an das Datum der Rechtskraft der Entscheidung, welches ihr vom jeweiligen Verwaltungsgericht im Wege der Rechtskraftbestätigung mitgeteilt wird, als maßgeblicher Beginn der Gültigkeitsdauer gebunden. Insbesondere ist ihr in einem solchen Fall nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 NAG auch verwehrt, das Ausstellungsdatum mit dem Datum der Kartenbestellung festzulegen, den Gültigkeitszeitraum der Karte jedoch entsprechend der im Erkenntnis festgesetzten Dauer unter Bezugnahme auf das Genehmigungsdatum der jeweiligen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu determinieren, weil dann die seitens des Verwaltungsgerichts in seinem Spruch zwingend festzulegende konkrete Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels aus dem Inhalt der - zum Nachweis des konkreten Zeitraums der sich daraus ableitbaren Rechte des Fremden - ausgestellten Aufenthaltstitelkarte nicht mehr ersichtlich ist. In einem solchen Fall würde daher die Aufenthaltsbehörde ihrer - in sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 1 NAG iVm § 1 NAG-DV resultierenden - gesetzlichen Verpflichtung, eine Aufenthaltstitelkarte für die Dauer des in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts festgelegten Zeitraums beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, nicht nachkommen. Diesem System folgend, ist die Aufenthaltsbehörde daher auch nicht befugt, das die Gültigkeit der so erteilten Aufenthaltsberechtigung frei - etwa mit dem Datum der nachfolgenden Bestellung der Karte bei der Staatsdruckerei oder aber jenem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - zu wählen, sondern ist dabei an das Datum der Rechtskraft der Entscheidung, welches ihr vom jeweiligen Verwaltungsgericht im Wege der Rechtskraftbestätigung mitgeteilt wird, als maßgeblicher Beginn der Gültigkeitsdauer gebunden. Insbesondere ist ihr in einem solchen Fall nach dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 2, NAG auch verwehrt, das Ausstellungsdatum mit dem Datum der Kartenbestellung festzulegen, den Gültigkeitszeitraum der Karte jedoch entsprechend der im Erkenntnis festgesetzten Dauer unter Bezugnahme auf das Genehmigungsdatum der jeweiligen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu determinieren, weil dann die seitens des Verwaltungsgerichts in seinem Spruch zwingend festzulegende konkrete Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels aus dem Inhalt der - zum Nachweis des konkreten Zeitraums der sich daraus ableitbaren Rechte des Fremden - ausgestellten Aufenthaltstitelkarte nicht mehr ersichtlich ist. In einem solchen Fall würde daher die Aufenthaltsbehörde ihrer - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph eins, NAG-DV resultierenden - gesetzlichen Verpflichtung, eine Aufenthaltstitelkarte für die Dauer des in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts festgelegten Zeitraums beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, nicht nachkommen.
Anders als bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Aufenthaltsbehörde fallen bei der Erteilung im Rechtsmittelverfahren im Ergebnis „der Akt der Erteilung“ und jener „der Beauftragung der Aufenthaltstitelkarte“ auseinander. Insofern richtet sich § 20 NAG nicht nur an die Aufenthaltsbehörde, sondern in Fällen der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Rechtsmittelverfahren auch an die Verwaltungsgerichte. Anders als bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Aufenthaltsbehörde fallen bei der Erteilung im Rechtsmittelverfahren im Ergebnis „der Akt der Erteilung“ und jener „der Beauftragung der Aufenthaltstitelkarte“ auseinander. Insofern richtet sich Paragraph 20, NAG nicht nur an die Aufenthaltsbehörde, sondern in Fällen der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Rechtsmittelverfahren auch an die Verwaltungsgerichte.
Die Beschwerdeführerin lebt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt seit ihrer letzten Einreise ins Bundesgebiet am 28.09.2015 ununterbrochen in Österreich. Sie befindet sich seit damals infolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ an sie mit dem hg. Erkenntnis vom 25.08.2015 und – darauf aufbauend – in einem Verfahren nach § 24 Abs. 1 NAG durch die Verwaltungsbehörde mit Ausfolgung einer entsprechenden von 23.10.2016 bis 23.10.2017 gültigen Aufenthaltstitelkarte am 24.10.2016 gem. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet.Die Beschwerdeführerin lebt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt seit ihrer letzten Einreise ins Bundesgebiet am 28.09.2015 ununterbrochen in Österreich. Sie befindet sich seit damals infolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ an sie mit dem hg. Erkenntnis vom 25.08.2015 und – darauf aufbauend – in einem Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, NAG durch die Verwaltungsbehörde mit Ausfolgung einer entsprechenden von 23.10.2016 bis 23.10.2017 gültigen Aufenthaltstitelkarte am 24.10.2016 gem. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet.
Die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wirkt gem. § 42 Abs. 3 VwGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung des aufhebenden Bescheides bewirkt, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung der angefochtenen Entscheidung und ihrer Aufhebung so zu betrachten ist, als sei der Bescheid nie erlassen worden (vgl. Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 8, Rz 1035; VwGH 10.09.2008, 2007/05/0262). Diese mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs)Akten, die während der Geltung des dann vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, damit im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (in diesem Sinne VwGH 07.07.1993, 93/04/0019; 26.09.1995, 93/04/0124, mwN). Dies bedeutet aber nicht, dass diese Rechtsakte gleichsam automatisch in Wegfall gerieten, sondern dass sie gegebenenfalls aufzuheben sind (vgl. VwGH 30.06.1994, 91/06/0174 mwH; 10.10.2006, 2006/03/0112; 30.01.2006, 2005/17/0165). Diese Rechtsansicht kann auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage in Bezug auf Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts übertragen werden.Die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wirkt gem. Paragraph 42, Absatz 3, VwGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung des aufhebenden Bescheides bewirkt, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung der angefochtenen Entscheidung und ihrer Aufhebung so zu betrachten ist, als sei der Bescheid nie erlassen worden vergleiche Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 8, Rz 1035; VwGH 10.09.2008, 2007/05/0262). Diese mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs)Akten, die während der Geltung des dann vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, damit im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (in diesem Sinne VwGH 07.07.1993, 93/04/0019; 26.09.1995, 93/04/0124, mwN). Dies bedeutet aber nicht, dass diese Rechtsakte gleichsam automatisch in Wegfall gerieten, sondern dass sie gegebenenfalls aufzuheben sind vergleiche VwGH 30.06.1994, 91/06/0174 mwH; 10.10.2006, 2006/03/0112; 30.01.2006, 2005/17/0165). Diese Rechtsansicht kann auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage in Bezug auf Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts übertragen werden.
Wird durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so tritt die Rechtssache nach herrschender Auffassung demnach in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieser Entscheidung befunden hat. Rechtssache im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist daher der ursprüngliche Erstantrag der Beschwerdeführerin vom 28.10.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem. § 47 Abs. 2 NAG. Folglich erteilt das Verwaltungsgericht Wien mit der vorliegenden Entscheidung der Beschwerdeführerin (nunmehr) in Stattgebung ihres Erstantrags einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit für 12 Monate. Zumal sich die Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels mit dem von der Verwaltungsbehörde - auf Grundlage des nunmehr nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden hg. Erkenntnisses vom 25.08.2015 - in einem Verfahren gem. § 24 Abs. 1 NAG am 24.10.2016 erteilten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (mit Gültigkeit bis 23.10.2017) überschneidet, erleidet dieser aktuelle Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 3 Z 1 NAG und wird demgemäß mit Rechtskraft dieser Entscheidung gegenstandslos. Wird durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so tritt die Rechtssache nach herrschender Auffassung demnach in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieser Entscheidung befunden hat. Rechtssache im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist daher der ursprüngliche Erstantrag der Beschwerdeführerin vom 28.10.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG. Folglich erteilt das Verwaltungsgericht Wien mit der vorliegenden Entscheidung der Beschwerdeführerin (nunmehr) in Stattgebung ihres Erstantrags einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit für 12 Monate. Zumal sich die Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels mit dem von der Verwaltungsbehörde - auf Grundlage des nunmehr nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden hg. Erkenntnisses vom 25.08.2015 - in einem Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz eins, NAG am 24.10.2016 erteilten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (mit Gültigkeit bis 23.10.2017) überschneidet, erleidet dieser aktuelle Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin die Rechtsfolgen des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, NAG und wird demgemäß mit Rechtskraft dieser Entscheidung gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Verfahren aktuelle Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse auf Niveau B1 sowie über das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft sowie über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung in Vorlage.
Wie sich aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen ergibt, beläuft sich das anrechenbare regelmäßige Jahresnettoeinkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes inklusive Sonderzahlungen auf rund € 18.664,24. Dies entspricht regelmäßigen monatlichen Nettoeinkünften iHv rund € 1.555,35. Unter Anwendung des § 11 Abs. 5 NAG belaufen sich die festen und regelmäßigen Einkünfte des Ehepaares nach Abzug der regelmäßigen Aufwendungen auf monatlich netto € 1.489,67. Hochgerechnet auf ein Jahr übersteigen diese finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes den in § 11 Abs. 5 NAG geforderten aktuellen Richtsatz gem. § 293 ASVG - im Falle eines kinderlosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaares - von derzeit € 1.334,17 somit um rund € 155. Wie sich aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen ergibt, beläuft sich das anrechenbare regelmäßige Jahresnettoeinkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes inklusive Sonderzahlungen auf rund € 18.664,24. Dies entspricht regelmäßigen monatlichen Nettoeinkünften iHv rund € 1.555,35. Unter Anwendung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG belaufen sich die festen und regelmäßigen Einkünfte des Ehepaares nach Abzug der regelmäßigen Aufwendungen auf monatlich netto € 1.489,67. Hochgerechnet auf ein Jahr übersteigen diese finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes den in Paragraph 11, Absatz 5, NAG geforderten aktuellen Richtsatz gem. Paragraph 293, ASVG - im Falle eines kinderlosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaares - von derzeit € 1.334,17 somit um rund € 155.
Unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit im Beschwerdefall während der Geltung des von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs. 1 NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels aufgrund dieser festen und regelmäßigen Einkünften iSd § 11 Abs. 5 NAG bzw. § 10f WMG jedenfalls davon auszugehen, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert ist (vgl. VwGH 18.12.2012, 2011/23/0129). Unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit im Beschwerdefall während der Geltung des von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels aufgrund dieser festen und regelmäßigen Einkünften iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG bzw. Paragraph 10 f, WMG jedenfalls davon auszugehen, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert ist vergleiche VwGH 18.12.2012, 2011/23/0129).
Es kann somit aufgrund hinreichend vorhandener fester und regelmäßiger Einkünften mit maßgeblicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Geltung des von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs. 1 NAG) auszustellenden Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen könnte. Es kann somit aufgrund hinreichend vorhandener fester und regelmäßiger Einkünften mit maßgeblicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Geltung des von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) auszustellenden Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG führen könnte.
Zumal andere Hindernisse iSd § 11 NAG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen sind, die Beschwerdeführerin sämtliche in § 7 NAG DV angeführten Unterlagen vorgelegt hat, und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Reisepass eine entsprechende Gültigkeit aufweist, war der Beschwerdeführerin gem. § 47 Abs. 2 NAG iVm. § 20 Abs. 1 NAG der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem österreichischem Ehegatten im Bundesgebiet für die Dauer von 12 Monaten - beginnend mit dem Datum der Rechtskraft dieser Entscheidung - zu erteilen.Zumal andere Hindernisse iSd Paragraph 11, NAG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen sind, die Beschwerdeführerin sämtliche in Paragraph 7, NAG DV angeführten Unterlagen vorgelegt hat, und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Reisepass eine entsprechende Gültigkeit aufweist, war der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NAG der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem österreichischem Ehegatten im Bundesgebiet für die Dauer von 12 Monaten - beginnend mit dem Datum der Rechtskraft dieser Entscheidung - zu erteilen.
II.3.4. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.4. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632/2012 ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (vgl. VwGH 30.06. 2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632 aus 2012, ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen vergleiche VwGH 30.06. 2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058).
In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85).
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu § 24 VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wird (RV 2009 BlgNR 24. GP, 6). Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035).Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu Paragraph 24, VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) Paragraph 67 d, AVG hingewiesen wird Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 6). Zu Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035).
Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ nach der zu § 24 VwGVG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ nach der zu Paragraph 24, VwGVG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).
Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (vgl. zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302).Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar vergleiche zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302).
Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG 2014 hätte erwarten lassen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 hätte erwarten lassen vergleiche VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).
Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt vergleiche etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).
Unbeschadet des § 24 VwGVG kann gem. § 19 Abs. 12 NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Unbeschadet des Paragraph 24, VwGVG kann gem. Paragraph 19, Absatz 12, NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Zumal die Sachlage aufgrund der von ihrem Rechtsvertreter vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen iSd § 11 Abs. 2 NAG und das in Österreich bestehende Privat- und Familienrecht iSd Art. 8 EMRK, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, der Beschwerdeführerin dazu gem. § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, und diese dem Ergebnis der Beweisaufnahme in überzeugender Form substantiell entgegengetreten ist konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde vom 10.12.2014 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. Zumal die Sachlage aufgrund der von ihrem Rechtsvertreter vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen iSd Paragraph 11, Absatz 2, NAG und das in Österreich bestehende Privat- und Familienrecht iSd Artikel 8, EMRK, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, der Beschwerdeführerin dazu gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, und diese dem Ergebnis der Beweisaufnahme in überzeugender Form substantiell entgegengetreten ist konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde vom 10.12.2014 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.
II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen gemäß Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen gemäß Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze.
Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. § 29 Abs. 4 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.Gem. Artikel 132 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
Gemäß § 3a NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.Gemäß Paragraph 3 a, NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.
Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung [hier: des Verwaltungsgerichts] zu beurteilen (in diesem Sinne VwGH 28.05.2014, Zl. Ro 2014/07/0053; 03.07.2015, Zl. Ra 2015/03/0041, mwN).
Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f).
Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.); dies auch dann wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Zl. Ro 2014/07/0053, und vom 03.07.2015, Zl. Ra 2015/03/0041, mwN). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Überdies sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015, Zl. Ra 2015/16/0115, mwN, hingewiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützte, nach der keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2014/11/0064).Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.); dies auch dann wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt vergleiche , etwa VwGH 28.05.2014, Zl. Ro 2014/07/0053, und vom 03.07.2015, Zl. Ra 2015/03/0041, mwN). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Überdies sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015, Zl. Ra 2015/16/0115, mwN, hingewiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützte, nach der keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche VwGH 30.06.2016, Ro 2014/11/0064).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch sonst konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch sonst konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln, Beginn der Gültigkeit eines Aufenthaltstitels, Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Aufenthaltsbehörde, konstitutive Erteilung eines Aufenthaltstitels durch das Verwaltungsgericht, Beginn der Gültigkeitsdauer eines durch ein Verwaltungsgericht erteilten Aufenthaltstitels, Aufnahme der Gültigkeitsdauer in den Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, Bindung der Aufenthaltsbehörde an das Datum der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, Adressat des § 20 NAGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.070.13872.2016.EZuletzt aktualisiert am
17.02.2017