Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.10.2026
Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
In Kraft seit 07.08.2026 bis 31.12.9999
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