Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2026
Ist aufgrund eines Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes das Verfahren von der Behörde fortzusetzen und wird dagegen Revision erhoben, hat die Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen.
In Kraft seit 07.08.2026 bis 31.12.9999
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