Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/151;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der N-GmbH in S, vertreten durch den Geschäftsführer AW, dieser vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 9. Juli 2004, Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0039- VI/1/2004, betreffend Feststellung nach § 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, 8010 Graz, Bahnhofgürtel 57), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der N-GmbH in S, vertreten durch den Geschäftsführer AW, dieser vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 9. Juli 2004, Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0039- VI/1/2004, betreffend Feststellung nach Paragraph 10, Absatz eins, des Altlastensanierungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, 8010 Graz, Bahnhofgürtel 57), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid, der im Umfang des Spruchpunktes II. mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird im Umfang des Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid, der im Umfang des Spruchpunktes römisch zwei. mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird im Umfang des Spruchpunktes römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2001 stellte die beschwerdeführende Partei an die Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden: BH) den Antrag, gemäß § 10 (Abs. 1) Z. 1 und 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) auszusprechen, ob die im Schriftsatz genannten, von der beschwerdeführenden Partei verfüllten Mengen Abbruchmaterial aus dem Abbruch der Wäscherei B. in G Abfall seien und, soweit sie als Abfall zu qualifizieren seien, dem Altlastenbeitrag unterlägen. Hievon seien 240 t zur Verfüllung eines Tonnengewölbes bzw. Heizraumes und 760 t zur Verfüllung eines Weges verwendet worden, wobei der Schutt beim Wegebau die Tragschicht der Straße bilde und aus fachlicher Sicht davon auszugehen sei, dass eine Aufbringungsstärke von bis zu 1 m zur Herstellung einer Tragschicht und einer Verschleißschicht für einen auch mit Schwerfahrzeugen (Zufahrt zur Halle) zu befahrenden Weg erforderlich sei. Die Geländeanpassungen seien im August 2000 nach einer ein- bis zweimonatigen Zwischenlagerung vorgenommen worden. Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: mP) bestreite den Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme oder die Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion, sodass ihrer Meinung nach der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG nicht angenommen werden könne.Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2001 stellte die beschwerdeführende Partei an die Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden: BH) den Antrag, gemäß Paragraph 10, (Absatz eins,) Ziffer eins und 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) auszusprechen, ob die im Schriftsatz genannten, von der beschwerdeführenden Partei verfüllten Mengen Abbruchmaterial aus dem Abbruch der Wäscherei B. in G Abfall seien und, soweit sie als Abfall zu qualifizieren seien, dem Altlastenbeitrag unterlägen. Hievon seien 240 t zur Verfüllung eines Tonnengewölbes bzw. Heizraumes und 760 t zur Verfüllung eines Weges verwendet worden, wobei der Schutt beim Wegebau die Tragschicht der Straße bilde und aus fachlicher Sicht davon auszugehen sei, dass eine Aufbringungsstärke von bis zu 1 m zur Herstellung einer Tragschicht und einer Verschleißschicht für einen auch mit Schwerfahrzeugen (Zufahrt zur Halle) zu befahrenden Weg erforderlich sei. Die Geländeanpassungen seien im August 2000 nach einer ein- bis zweimonatigen Zwischenlagerung vorgenommen worden. Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: mP) bestreite den Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme oder die Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion, sodass ihrer Meinung nach der Befreiungstatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG nicht angenommen werden könne.
Die BH führte am 24. Juli 2002 an Ort und Stelle in (R.) eine mündliche Verhandlung durch, in der der beigezogene Amtssachverständige Dipl. Ing. M. Befund und Gutachten erstattete.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 stellte die mP an den Landeshauptmann von Steiermark (im Folgenden: LH) einen Devolutionsantrag, weil seit der Verhandlung am 24. Juli 2002 keine Entscheidung ergangen sei und der mP keine Hinderungsgründe bekannt seien, die der rechtzeitigen Erlassung eines Feststellungsbescheides entgegenstehen könnten.
Der LH bejahte seine Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages und trug den Parteien mit Schreiben vom 5. Mai 2003 unter Anschluss einer Ausfertigung der Verhandlungsschrift vom 24. Juli 2002 auf, dazu, ob 304 t der abgelagerten Baurestmassen auf den Grundstücken Nr. 407/3 und 407/4, KG R., als Abfall festzustellen seien und somit dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 (ALSAG) unterlägen, bis zum 15. Juni 2003 Stellung zu nehmen.Der LH bejahte seine Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages und trug den Parteien mit Schreiben vom 5. Mai 2003 unter Anschluss einer Ausfertigung der Verhandlungsschrift vom 24. Juli 2002 auf, dazu, ob 304 t der abgelagerten Baurestmassen auf den Grundstücken Nr. 407/3 und 407/4, KG R., als Abfall festzustellen seien und somit dem Altlastenbeitrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, (ALSAG) unterlägen, bis zum 15. Juni 2003 Stellung zu nehmen.
In der Folge gaben die mP mit Schreiben vom 19. Mai 2003 und die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 13. Juni 2003 jeweils eine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 räumte der LH der mP zu diesem Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör ein und trug ihr auf, insbesondere zu näher bezeichneten Fragen bis zum 15. August 2003 Stellung zu nehmen. Nachdem die mP mit Schreiben vom 11. August 2003 eine weitere Stellungnahme abgegeben hatte, übermittelte der LH der mP mit Schreiben vom 21. August 2003 zwei von der beschwerdeführenden Partei übermittelte Beilagen mit dem Auftrag zur nochmaligen Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 stellte die mP an die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht, wozu sie u.a. vorbrachte, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2003 ausgeführt, dass die ihr übermittelten beiden Unterlagen für das Verfahren nicht relevant seien, weil diese nicht mit den durchgeführten Schüttungen in Zusammenhang stünden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen werde das Verfahren sowohl von der BH als auch dem LH verschleppt.Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 stellte die mP an die belangte Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht, wozu sie u.a. vorbrachte, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2003 ausgeführt, dass die ihr übermittelten beiden Unterlagen für das Verfahren nicht relevant seien, weil diese nicht mit den durchgeführten Schüttungen in Zusammenhang stünden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen werde das Verfahren sowohl von der BH als auch dem LH verschleppt.
Der LH äußerte sich zum Devolutionsantrag der mP mit Schreiben vom 25. März 2004 dahin, dass er der mP mit Schreiben vom 21. August 2003 Parteiengehör eingeräumt sowie einen Bescheid der Gemeinde S und das Gutachten des Referates für fachliche Angelegenheiten des Forstwesens der BH vom 9. Mai 2003 zur Stellungnahme übermittelt habe und diese entscheidungswesentliche Stellungnahme der mP bisher nicht eingelangt sei, weshalb eine abschließende Entscheidung nicht habe ergehen können.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2004 traf die belangte Behörde folgenden Ausspruch:
"I.
(Die belangte Behörde) stellt gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Altlastensanierungsgesetz 1989 (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989 in der geltenden Fassung, iVm § 73 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i. d.g.F., über Antrag der (beschwerdeführenden Partei) vom 25. Juli 2001 fest, dass es sich bei den im August 2000 in der Katastralgemeinde (R.) auf den Grundstücken ./9, 406/2, ./122, ./123 und 407/2 - nunmehr Grundstück Nr. 407/4 und Grundstück Nr. 407/3 - aufgebrachten Baurestmassen um Abfälle handelt und diese Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen. (Die belangte Behörde) stellt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Altlastensanierungsgesetz 1989 (ALSAG), Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i. d.g.F., über Antrag der (beschwerdeführenden Partei) vom 25. Juli 2001 fest, dass es sich bei den im August 2000 in der Katastralgemeinde (R.) auf den Grundstücken ./9, 406/2, ./122, ./123 und 407/2 - nunmehr Grundstück Nr. 407/4 und Grundstück Nr. 407/3 - aufgebrachten Baurestmassen um Abfälle handelt und diese Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen.
II.römisch zwei.
Das darüberhinausgehende Antragsbegehren festzustellen, ob die zur Grubenauffüllung im Bereich K-Gürtel (...) verwendeten 240 Tonnen Materialien Abfälle sind und diese dem Altlastenbeitrag unterliegen, wird gemäß § 10 ALSAG iVm § 73 Abs. 2 AVG mangels Antragslegitimation zurückgewiesen."Das darüberhinausgehende Antragsbegehren festzustellen, ob die zur Grubenauffüllung im Bereich K-Gürtel (...) verwendeten 240 Tonnen Materialien Abfälle sind und diese dem Altlastenbeitrag unterliegen, wird gemäß Paragraph 10, ALSAG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, AVG mangels Antragslegitimation zurückgewiesen."
In der Begründung heißt es, die beschwerdeführende Partei habe zu ihrem Feststellungsantrag vom 25. Juli 2001 begründend ausgeführt, dass sie die aus dem Abbruch der Wäscherei B., K-Gürtel, stammenden 1000 t Abbruchmaterialien zum einen für die Verfüllung einer im Bereich K-Gürtel gelegenen Grube und zum anderen für einen Wegebau auf den Grundstücken Nr. 407/3 und 407/4, je KG R., verwendet habe. Da diese Verwendungen im Zusammenhang mit übergeordneten Baumaßnahmen (Wegebau, Errichtung einer Zufahrtsstraße und Vornahme einer Baukörperhinterfüllung) erfolgt sei, sei von einer Beitragsfreiheit auszugehen.
Demgegenüber habe die mP der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 5. Juni 2001 die Zahlung eines Altlastenbeitrages vorgeschrieben. Durch Einsichtnahme in das übermittelte Aktenkonvolut der mP könne u.a. Folgendes festgestellt werden:
Die beschwerdeführende Partei habe gegenüber der mP nicht in Abrede gestellt, die Baurestmassen im Jahr 2000 zur Vornahme einer Wegschüttung und Geländeanpassung und zu einer Grubenauffüllung im Bereich K-Gürtel verwendet zu haben, und dargelegt, dass sie für die Grubenauffüllung 240 t des Abbruchmaterials eingesetzt und das Restmaterial (760 t) für Wegebaumaßnahmen verwendet habe. Das für den Wegebau eingesetzte Material, gebrochener Betonziegelschutt, sei lageweise in einer Gesamtstärke von 0,7 m eingebaut worden. Über diese Schicht seien noch eine 10 cm starke Gräderschicht und anschließend eine 10 cm starke Asphaltschicht aufzubringen.
Angemerkt werde in diesem Zusammenhang, dass sich die angeführten Abfallaufbringungen infolge Zuschreibungen und Abschreibungen von Grundstücken aus heutiger Sicht auf dem Hofgrundstück Nr. 407/3 sowie auf dem entlang des Hofgrundstückes und zwischen den Parzellen Nr. 407/5 bis Nr. 407/12 durchführenden Weggrundstück Nr. 407/4 befänden.
Die beschwerdeführende Partei habe in der Verhandlung am 24. Juli 2002 vor der BH vorgebracht, dass die antragsgegenständlichen Materialien zum Wegebau und zur Befestigung der Hoffläche verwendet worden seien, die Wegparzelle Nr. 407/4 eine Fläche von 997 m2 aufweise und fast auf der gesamten Fläche gebrochener Ziegelschutt in einer Stärke bis zu 0,7 m zur Befestigung des Unterbodens eingebracht worden sei. Lediglich auf einer Länge von 16 x 5 m im Bereich nördlich der Halle sei das Material nicht aufgebracht worden. Statt dessen sei teilweise auf der Hoffläche westlich der Halle Material aufgebracht worden. Insgesamt seien 760 t aus dem Abbruch für diese bautechnischen Maßnahmen verwendet worden. In dem sich jetzt als begrünte Hoffläche darstellenden Bereich seien vom Niveau her keine Veränderungen vorgenommen worden.
Der beigezogene Amtssachverständige (Dipl. Ing. M.) habe unter Hinweis auf die von der mP im Rahmen des Abgabenverfahrens angelegte Fotodokumentation u.a. Folgendes ausgeführt:
"In der KG (R.) wurde mit den Baurestmassen ein Zufahrtsweg auf dem Grundstück 407/4 hergestellt. Zudem wurde das Material auch im Bereich der Hoffläche vor der Halle auf Grundstück 407/3, KG (R.), eingebaut. Der eingebaute Bereich auf Grundstück 407/3 unterteilt sich in die Verkehrsfläche unmittelbar vor der Halle und in die vorhandene Grundfläche mit teilweiser Bepflanzung. Das Grundstück 407/3 und ein Großteil des Weggrundstückes 407/4 sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (...) rechtskräftig ab 17.07.1993 als Bauland ausgewiesen. Bewilligungspflichtige Geländeveränderungen wurden mit den Wegherstellungen lt. Darlegung der Gemeinde (...) nicht vorgenommen und sind auch diese Wegherstellungen nicht anzeigepflichtig. Eine diesbezügliche rechtliche Aufbereitung ist noch erforderlich im Hinblick auf die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahmen.
Bei der Einbringung der Baurestmassen auf Grundstück 407/3, KG (R.), im Bereich der Grünfläche vor der Halle ist zum Unterschied zu den Wegbereichen keine Verbindung mit einer übergeordneten Baumaßnahme zu erkennen. Es wird zwar durch den Antragsteller des Feststellungsverfahrens bestritten, dass in diesem Grünflächenbereich Baurestmassen eingebaut wurden, es ist aber aus der Fotodokumentation des HZA (der mP) ersichtlich, dass auch in diesem Bereich Baurestmassen abgelagert wurden. Ein konkreter nachvollziehbarer Nachweis über den Einbau von Baurestmassen liegt am heutigen Tag nicht auf. Es wurde nur in ungefährer Art und Weise bekannt gegeben, in welchen Bereichen das Material eingebaut wurde. Mit den vorliegenden Grundlagen ist deshalb eine genaue Ermittlung des ALSAG-Beitrages nicht möglich und wird deshalb eine Schätzung mit den vorhandenen Grundlagen vorgenommen, für den Fall, dass es sich bei der Wegherstellung entsprechend der noch offenen rechtlichen Entscheidung um eine zulässige Maßnahme handelt. Es werden im Weiteren 2 Varianten beurteilt:
Variante A mit der Rechtssituation, dass es sich bei der Wegherstellung auf den Gst. 407/3 und 407/4, KG (R.), um keine zulässige Baumaßnahme im Sinn des ALSAG handelt: In diesem Fall ist die Ermittlung des HZA für die Grundstücke in der KG (R.) zutreffend. ...
Variante B mit der Rechtssituation, dass es sich bei der Wegherstellung auf den Gst. 407/3 und 407/4, KG (R.), um eine zulässige Baumaßnahme im Sinn des ALSAG handelt: In diesem Fall ist der Einbau von Baurestmassen mit der übergeordneten Baumaßnahme der Wegherstellung zu sehen. Dies allerdings nur im Bereich der Baulandausweisung gem. Flächenwidmungsplan, weil davon ausgegangen wird, dass die bewilligungsfreie und nicht anzeigepflichtige Wegherstellung nur im Baulandbereich möglich sei. Bei diesem Weg handelt es sich offensichtlich um Erschließung von Bauflächen, welche aber derzeit noch außerhalb des Baulandbereiches des Flächenwidmungsplanes liegt. Es sind davon etwa 15 % der Wegfläche betroffen, welche somit dem ALSAG-Beitrag unterliegen. Mit Grundlage der Fotodokumentation und des Ortsaugenscheines wird die Schüttung im Bereich der Grünfläche auf Gst. 407/3 mit 25 % der abgelagerten (gemeint wohl der insgesamt abgelagerten) Baurestmassen festgestellt. Auch diese Schüttungen im Bereich der Grünfläche sind mit keiner übergeordneten Baumaßnahme verbunden. Es handelt sich somit insgesamt um einen Anteil von 40 % der in der KG (R.) vorgenommenen Schüttungen von Baurestmassen, welche dem ALSAG-Beitrag unterliegen. 40 % von 760 t ergibt eine Menge von 304 t. Die restliche Menge von 456 t wurde für die Wegherstellung eingebaut. ..."
Betreffend die im Bereich K-Gürtel gesetzten Maßnahmen habe der Amtssachverständige unter Hinweis auf die von der mP angelegte Fotodokumentation ausgeführt, dass in der Grube unter dem ursprünglichen Heizraum bis zur Fußbodenbetonunterkante Baurestmassen eingebracht worden seien, um direkt auf diesen eingebrachten Baurestmassen den Hallenfußboden in Betonbauweise zu gründen und aufzubringen. Die in diesem Bereich eingebauten 240 t Baurestmassen seien offensichtlich im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eingebaut worden.
Laut der Verhandlungsschrift (vom 24. Juli 2002) habe die beschwerdeführende Partei weiters erklärt, gegen die Schätzung mit einem Anteil von 15 % der Gesamtwegsfläche aus verfahrensökonomischen Gründen keine Einwände zu erheben. Der Weg diene jedoch nicht nur zur Erschließung der Baugründe, sondern es sei für den Fall der Realisierung der Bauprojekte jedenfalls unerlässlich, die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen über den genannten Weg zu erschließen.
Mit Schreiben vom 30. August 2002 habe die BH die Fachabteilung 13A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob die vorgenommene Wegeherstellung auf dem Grundstück Nr. 407/4 gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (im Folgenden: Stmk BauG), anzeige- bzw. meldepflichtig sei. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 habe Dr. T., Fachabteilung 13A, der BH mitgeteilt, dass die vorgenommene Wegeherstellung weder anzeigepflichtig noch mitteilungspflichtig im Sinn des § 20 Z. 4 bzw. im Sinn des § 21 Abs. 3 Stmk BauG sei. Auch sei der Begriff "bauliche Anlage" im Sinn des § 4 Z. 12 leg. cit. nicht erfüllt. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die gegenständliche Wegeherstellung nicht unter das Regime des Stmk BauG falle.Mit Schreiben vom 30. August 2002 habe die BH die Fachabteilung 13A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob die vorgenommene Wegeherstellung auf dem Grundstück Nr. 407/4 gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 (im Folgenden: Stmk BauG), anzeige- bzw. meldepflichtig sei. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 habe Dr. T., Fachabteilung 13A, der BH mitgeteilt, dass die vorgenommene Wegeherstellung weder anzeigepflichtig noch mitteilungspflichtig im Sinn des Paragraph 20, Ziffer 4, bzw. im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, Stmk BauG sei. Auch sei der Begriff "bauliche Anlage" im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 12, leg. cit. nicht erfüllt. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die gegenständliche Wegeherstellung nicht unter das Regime des Stmk BauG falle.
Im Zeitraum von Dezember 2002 bis März 2003 habe die BH versucht, vom Magistrat der Stadt Graz den Abbruchbescheid des Objektes B. zu erlangen. Weitere Verfahrensschritte seien dem Akt nicht zu entnehmen.
Nach Hinweis auf den weiteren Gang des Verwaltungsverfahrens auf Grund des Devolutionsantrages an den LH, den Devolutionsantrag an die belangte Behörde und § 73 Abs. 1 und 2 AVG führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Argumentation der BH, sie habe vor Einlangen des Abbruchbescheides betreffend das Objekt B. keine Entscheidung treffen können, ins Leere gehe. Dass auch dem LH eine Verletzung der Entscheidungspflicht anzulasten sei, sei offenkundig und bedürfe keiner näheren Begründung. Die belangte Behörde habe daher auf Grund des zulässigen Devolutionsantrages der mP an Stelle des LH in erster Instanz zu entscheiden.Nach Hinweis auf den weiteren Gang des Verwaltungsverfahrens auf Grund des Devolutionsantrages an den LH, den Devolutionsantrag an die belangte Behörde und Paragraph 73, Absatz eins und 2 AVG führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Argumentation der BH, sie habe vor Einlangen des Abbruchbescheides betreffend das Objekt B. keine Entscheidung treffen können, ins Leere gehe. Dass auch dem LH eine Verletzung der Entscheidungspflicht anzulasten sei, sei offenkundig und bedürfe keiner näheren Begründung. Die belangte Behörde habe daher auf Grund des zulässigen Devolutionsantrages der mP an Stelle des LH in erster Instanz zu entscheiden.
Nach Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des ALSAG und des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aus, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2000 über Auftrag der B. GmbH im Bereich K-Gürtel Abbrucharbeiten durchgeführt und von den dabei angefallenen 1000 t Abbruchmaterialien 240 t im angeführten Baustellenbereich zwecks Grubenaufschüttung wiedereingesetzt habe, wobei die Grubenaufschüttung im Auftrag der GmbH erfolgt sei, sodass die beschwerdeführende Partei im faktischen Sinn, nicht jedoch auch im rechtlichen Sinn die Grubenaufschüttung vorgenommen habe. Da die B. GmbH und nicht die beschwerdeführende Partei als "derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt und Geländeanpassungen vornimmt", anzusehen sei, sei der Feststellungsantrag in diesem Umfang mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen.Nach Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des ALSAG und des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aus, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2000 über Auftrag der B. GmbH im Bereich K-Gürtel Abbrucharbeiten durchgeführt und von den dabei angefallenen 1000 t Abbruchmaterialien 240 t im angeführten Baustellenbereich zwecks Grubenaufschüttung wiedereingesetzt habe, wobei die Grubenaufschüttung im Auftrag der GmbH erfolgt sei, sodass die beschwerdeführende Partei im faktischen Sinn, nicht jedoch auch im rechtlichen Sinn die Grubenaufschüttung vorgenommen habe. Da die B. GmbH und nicht die beschwerdeführende Partei als "derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt und Geländeanpassungen vornimmt", anzusehen sei, sei der Feststellungsantrag in diesem Umfang mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen.
In Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, es sei zur Argumentation der beschwerdeführenden Partei, dass die eingesetzten Materialien keine Abfälle im rechtlichen Sinn darstellten bzw. die mit den Materialien gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme jedenfalls als beitragsfrei im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG anzusehen seien, Folgendes festzuhalten:In Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, es sei zur Argumentation der beschwerdeführenden Partei, dass die eingesetzten Materialien keine Abfälle im rechtlichen Sinn darstellten bzw. die mit den Materialien gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme jedenfalls als beitragsfrei im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG anzusehen seien, Folgendes festzuhalten:
Die obgenannte GmbH habe sich der gegenständlichen Materialien entledigen wollen, sodass der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG erfüllt sei. Handle es sich, wie von der beschwerdeführenden Partei argumentiert, bei den gesetzten Maßnahmen um eine Geländeverfüllung oder Geländeanpassung, so komme die in § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG normierte Ausnahme vom Abfallbegriff von vornherein nicht zum Tragen. Wenn es sich bei den gesetzten Maßnahmen um eine Ablagerungstätigkeit handle, so werde die Abfalleigenschaft dadurch ebenfalls nicht berührt. Festzustellen sei daher, dass es sich bei den 760 t Materialien um Abfälle handle, die diese Eigenschaft durch ihre Verwendung nicht verloren hätten.Die obgenannte GmbH habe sich der gegenständlichen Materialien entledigen wollen, sodass der subjektive Abfallbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG erfüllt sei. Handle es sich, wie von der beschwerdeführenden Partei argumentiert, bei den gesetzten Maßnahmen um eine Geländeverfüllung oder Geländeanpassung, so komme die in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG normierte Ausnahme vom Abfallbegriff von vornherein nicht zum Tragen. Wenn es sich bei den gesetzten Maßnahmen um eine Ablagerungstätigkeit handle, so werde die Abfalleigenschaft dadurch ebenfalls nicht berührt. Festzustellen sei daher, dass es sich bei den 760 t Materialien um Abfälle handle, die diese Eigenschaft durch ihre Verwendung nicht verloren hätten.
Der in § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG normierte Ausnahmetatbestand könne nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eineDer in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG normierte Ausnahmetatbestand könne nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine
zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handle. Eine
zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setze nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden könnten, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen (etwa nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder nach den jeweiligen Bauvorschriften), Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorlägen. Nicht nur die Verfüllung/Anpassung selbst, sondern auch die übergeordnete Baumaßnahme selbst müsse im Einklang mit der Rechtsordnung stehen. Insbesondere müssten daher die für diese allenfalls erforderlichen Bewilligungen, Nichtuntersagungen, Anzeigen etc. bereits im Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld grundsätzlich entstehe, - im konkreten Fall also mit Ablauf des dritten Kalendervierteljahres 2000 - vorliegen.
Die beschwerdeführende Partei habe als übergeordnete Maßnahme, der die vorgenommene Wegschüttung gedient habe, die Bildung einer Tragschicht der Straße angegeben. Die Durchführung der Maßnahme sei - wie sich aus dem im Rahmen des Abgabenverfahrens erstatteten Vorbringen ergebe - in der Form geplant gewesen, dass über die aufgeschüttete 0,7 m dicke Abfallschicht eine 0,1 m dicke Gräderschicht und eine 0,1 m dicke Asphaltschicht aufgebracht werden sollten. Der Begriff der baulichen Anlage sei in § 4 Z. 12 Stmk BauG definiert. Gemäß § 19 Z. 1 leg. cit. seien Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen bewilligungspflichtig. Halte man sich nun die Judikatur zum Begriff "bauliche Anlage" vor Augen - auch eine mit Rasengittersteinen befestigte Fläche stelle eine bauliche Anlage dar - so erhelle sich, dass eine asphaltierte Wegfläche im Ausmaß von rund 900 m2 zweifelsohne unter den Begriff der baulichen Anlage zu subsumieren sei und für ein solches Vorhaben gemäß § 19 Z. 1 leg. cit. um eine Bewilligung einzukommen sei. Tatsächlich sei eine solche Bewilligung jedoch nicht vorgelegen. Von einer Einbettung einer konkreten bautechnischen Funktion in eine übergeordnete Baumaßnahme könne daher rechtlich nicht die Rede sein.Die beschwerdeführende Partei habe als übergeordnete Maßnahme, der die vorgenommene Wegschüttung gedient habe, die Bildung einer Tragschicht der Straße angegeben. Die Durchführung der Maßnahme sei - wie sich aus dem im Rahmen des Abgabenverfahrens erstatteten Vorbringen ergebe - in der Form geplant gewesen, dass über die aufgeschüttete 0,7 m dicke Abfallschicht eine 0,1 m dicke Gräderschicht und eine 0,1 m dicke Asphaltschicht aufgebracht werden sollten. Der Begriff der baulichen Anlage sei in Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk BauG definiert. Gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, leg. cit. seien Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen bewilligungspflichtig. Halte man sich nun die Judikatur zum Begriff "bauliche Anlage" vor Augen - auch eine mit Rasengittersteinen befestigte Fläche stelle eine bauliche Anlage dar - so erhelle sich, dass eine asphaltierte Wegfläche im Ausmaß von rund 900 m2 zweifelsohne unter den Begriff der baulichen Anlage zu subsumieren sei und für ein solches Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, leg. cit. um eine Bewilligung einzukommen sei. Tatsächlich sei eine solche Bewilligung jedoch nicht vorgelegen. Von einer Einbettung einer konkreten bautechnischen Funktion in eine übergeordnete Baumaßnahme könne daher rechtlich nicht die Rede sein.
Für die durchgeführte Maßnahme selbst sei auf Basis der schriftlichen Stellungnahme des Dr. T., Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Baurecht, vom 2. Oktober 2002 davon auszugehen, dass sie weder einer Bewilligungspflicht noch einer Anzeigepflicht unterlegen sei.
Dass die vorgenommene Maßnahme nach anderen Materiengesetzen unzulässig sei, sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei eine rechtlich relevante Baumaßnahme ersichtlich, für welche die Verfüllung/Anpassung des Weges eine konkrete bautechnische Funktion zu erfüllen vermöge. Die auf dem Grundstück Nr. 407/4 vorgenommene Abfallaufschüttung sei sohin als beitragspflichtige Geländeverfüllung/-anpassung zu qualifizieren.
Hinsichtlich der auf dem Grundstück Nr. 407/3 vorgenommenen Abfallaufbringungen habe die beschwerdeführende Partei pauschal vorgebracht, dass sie mit den nicht auf dem Grundstück Nr. 407/4 zum Einsatz gelangten Abfällen die Hofzufahrt, und zwar in geringerer Tiefe als im Bereich des Grundstückes Nr. 407/4, verfüllt habe und darüber hinaus auf dem Grundstück (Nr. 407/3) keine Abfallaufbringungen getätigt habe. Danach wäre also davon auszugehen, dass die Hofzufahrt im relevanten Zeitraum eine Beschaffenheit aufgewiesen habe, die eine Instandsetzung erforderlich gemacht habe, und diese Instandsetzung mit der Restkubatur auch erfolgt sei. Diese Argumentationslinie sei jedoch unglaubwürdig. Habe die beschwerdeführende Partei nämlich zunächst noch ausgeführt, dass außerhalb des Zufahrtsbereiches überhaupt keine Abfälle aufgebracht worden seien, so habe sie in der Folge über Vorhalt der ein anderes Geschehen zeigenden Fotos ausgeführt, dass sie zwar zunächst auch außerhalb des Zufahrtsbereiches Abbruchmaterialien aufgebracht habe, diese Aufschüttungen jedoch wieder abgegraben und den vor der Ablagerung herrschenden Zustand wiederhergestellt habe. Es erscheine nun lebensfremd, anzunehmen, dass in einem Bereich durch Abfallablagerungen zunächst ein mit Sträuchern kultivierter Bereich zerstört und dieser in der Folge wiederhergestellt werde, wenn ein zwingender Grund für die Ablagerung genau in diesem Bereich nicht ersichtlich sei. Weiters weise nach der Darlegung des Amtssachverständigen, die ihre Grundlage in der von der mP angefertigten Fotodokumentation und im vorgenommenen Ortsaugenschein habe, die Beschaffenheit der "Grünfläche" jedenfalls das Merkmal auf, dass sie mit Baurestmassen durchsetzt sei. Dass diese Ausgestaltung nicht mit den verfahrensgegenständlichen Abfällen erfolgt sei, sei nun zwar theoretisch vorstellbar, aber nicht wahrscheinlich.
Berücksichtige man nun weiters den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei die vorgenommene Ausgestaltung des als Zufahrt ausgebildeten Teils dieses Grundstückes nur vage habe darstellen können, so ergebe sich daraus zum einen, dass der Rückschluss, dass auch die "Grünfläche" mit den verfahrensgegenständlichen Abfällen aufgeschüttet worden sei, zulässigerweise gezogen werden könne, und zum anderen, dass das Geschehen im Hofbereich in seiner Gesamtheit als Vornahme einer Ablagerungstätigkeit und nicht als Vornahme einer Verfüllungstätigkeit zu qualifizieren sei. Die im Verfüllungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG enthaltene Ausnahme könne sohin nicht zum Tragen kommen.Berücksichtige man nun weiters den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei die vorgenommene Ausgestaltung des als Zufahrt ausgebildeten Teils dieses Grundstückes nur vage habe darstellen können, so ergebe sich daraus zum einen, dass der Rückschluss, dass auch die "Grünfläche" mit den verfahrensgegenständlichen Abfällen aufgeschüttet worden sei, zulässigerweise gezogen werden könne, und zum anderen, dass das Geschehen im Hofbereich in seiner Gesamtheit als Vornahme einer Ablagerungstätigkeit und nicht als Vornahme einer Verfüllungstätigkeit zu qualifizieren sei. Die im Verfüllungstatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG enthaltene Ausnahme könne sohin nicht zum Tragen kommen.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG), in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und daher hier maßgeblichen Fassung lautet: Paragraph 10, Absatz eins, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, (ALSAG), in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und daher hier maßgeblichen Fassung lautet:
"§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,"§ 10. (1) Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
"§ 4. Beitragsschuldner ist