TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/24 97/05/0319

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO OÖ 1976 §43 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Elfriede Beisl in Marchtrenk, vertreten durch Dr. Herbert Heigl KEG und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, Linzer Straße 11, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Pichl bei Wels, vertreten durch den Bürgermeister, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellten "Devolutionsantrag" der Beschwerdeführerin vom 7. Jänner 1997 unter Zugrundelegung nachstehender Rechtsanschauungen binnen acht Wochen bescheidmäßig zu erledigen:

1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 1994, beim Gemeindeamt Pichl bei Wels eingelangt am 13. Dezember 1994, ist ein Baubewilligungsansuchen im Sinne des § 43 O.Ö. Bauordnung 1976, gerichtet auf Änderung des Verwendungszweckes des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pichl bei Wels vom 30. März 1990, Zl. Pol - 131/9 - 1216 - 1989/90, auf den Grundstücken Nr. 534 und Nr. 535/2, KG Pichl bei Wels bewilligten, in der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift unter A) beschriebenen Gebäudes im Sinne des § 41 Abs. 1 lit. f O.Ö. Bauordnung 1976.

2. Sowohl der unter Punkt 1. näher beschriebene Antrag als auch der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht ("Devolutionsantrag") der Beschwerdeführerin vom 7. Jänner 1997 sind durch Bescheid zu erledigen (§ 73 Abs. 1 AVG).

3. Die Verzögerung der Entscheidung über den im Punkt 1. näher beschriebenen Antrag der Beschwerdeführerin ist nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Bürgermeisters der Gemeinde Pichl bei Wels zurückzuführen (§ 73 Abs. 2 letzter Satz AVG).

Die Gemeinde Pichl bei Wels hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pichl bei Wels vom 30. März 1990 wurde der Beschwerdeführerin über ihr Ansuchen vom 15. Dezember 1989 die Baubewilligung für den Um- und Zubau, Neubau und Abbruch von landwirtschaftlichen Nutzobjekten sowie den Neubau einer Stützmauer auf den Grundstücken Nr. 534 und Nr. 535/2, KG Pichl bei Wels, entsprechend dem bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan erteilt.

Die über die Bauverhandlung vom 15. März 1990 aufgenommene Verhandlungsschrift wurde zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Baubewilligungsbescheides erklärt. Unter Punkt A) dieser Verhandlungsschrift ist ein vom Baubewilligungsbescheid umfaßtes Gebäudes näher beschrieben, dessen Verwendungszweck aufgrund der im Plan ersichtlichen baulichen Untergliederungen wie folgt umschrieben wurde: "Aufenthalt, Arbeitsraum, Abstell, Gang, Waschraum, Wirtschaftsraum, Glashaus-Gewächshaus".

Mit Eingabe vom 13. Mai 1994 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Benützungsbewilligung für das mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigte Vorhaben.

In der aufgrund der von der Baubehörde am 5. Dezember 1994 vorgenommenen "baupolizeilichen Überprüfung" aufgenommenen Niederschrift ist festgehalten:

"Im Zuge des heutigen Lokalaugenscheines wurde festgestellt, daß die Raumeinteilungen im wesentlichen mit dem

Einreichplan ... übereinstimmen.

Es wurde lediglich der ursprünglich geplante Waschraum weiters unterteilt, wodurch ein vollständig eingerichtetes Bad mit Sauna sowie ein Abstellraum entstanden ist.

Die Trennwand zwischen dem laut Projekt bezeichneten Glashaus und anschließendem Wirtschaftsraum ist weiter nordwestlich situiert worden, wobei anstelle des Wirtschaftsraumes eine Küche zum Einbau gelangte.

Der am Nordwesteck des Gebäudes geplante Aufenthaltsraum wird tatsächlich als Schlafzimmer genutzt und der anschließende Abstellraum kann als begehbarer Schrankraum bezeichnet werden. Schließlich wird der Arbeitsraum an der Nordostecke nicht projektsgemäß verwendet. In diesem Raum wurden ein Stockbett sowie mehrere Einrichtungsgegenstände (Kästen etc.) vorgefunden, welche auf die Nutzung als Kinderzimmer schließen lassen.

...

Zusammenfassend ist aus Sicht des unterfertigten ASV. festzustellen, daß die Gebäude-Nutzung nicht der Darstellung im bewilligten Einreichplan entspricht und das Gebäude derzeit mit Sicherheit für Wohnzwecke genutzt wird.

Somit ist auch ein Widerspruch zum Auflagenpunkt 42. im Baubewilligungsbescheid vom 30.3.1990 gegeben, wo ausdrücklich eine Benutzung der Bauvorhaben für Wohnzwecke als unzulässig beurteilt worden ist.

...

Seitens der Eigentümerin wurde ausgeführt, daß im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Wirtschaftsgebäues (Stallgebäude für Pferdezucht und Rasse "Missouri Foxtrott") eine vom Bewilligungsbescheid bzw. bewilligten Projekt abweichende Nutzung unumgänglich sei. Sie werde daher bei der Baubehörde umgehend ergänzende Projektsunterlagen einreichen, in welchen die zukünftige Nutzung des gegenständlichen Gebäudes näher umschrieben bzw. planlich dargestellt wird.

Als weitere Vorgangsweise wird der Baubehörde vom unterfertigten Gutachter vorgeschlagen, diese ergänzenden Projektsunterlagen neuerlich durch einen Sachverständigen der Abteilung Agrar im Amt der O.Ö. Landesregierung, hinsichtlich der Zulässigkeit im Hinblick auf die Flächenwidmung (Grünland) beurteilen zu lassen.

..."

Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 1994, beim Gemeindeamt der Gemeinde Pichl bei Wels eingelangt am 13. Dezember 1994, wurde ein Grundrißplan des beschriebenen Gebäudes mit einer vom Baubewilligungsbescheid abweichenden Raumeinteilung und Verwendungszweckangabe vorgelegt und hiezu ausgeführt:

"Sehr geehrter Herr Bürgermeister

Wie heute beim Lokalaugenschein besprochen und in der Niederschrift auch festgehalten, reiche ich hiermit schriftlich die notwendige Nutzung des Wirtschaftsgebäudes in Zusammenhang mit der bereits begonnenen Pferdezucht in Form der vorliegenden Unterlagen ein.

...

Im folgenden nehme ich auf den beiliegenden Grundriß bezug, welcher ein Auszug aus dem aktuellen Grundrißplan ist.

...

1. Arbeitsraum

...

2. Aufenthaltsraum

...

3. Schrankraum

...

4. Küche-Wirtschaftsraum

...

5. Besprechung, Vorführungen, Gäste, Präsentation, Verkauf

...

6. Bad-Waschraum

...

7. und 8. div. Abstellräume

..."

Zu den jeweiligen Raumbezeichnungen wurden nähere Details über die Nutzung angeführt und die Gründe für den jeweiligen Verwendungszweck angegeben. Seite 2 und 3 dieser Eingabe sind jeweils überschrieben mit "Änderung der Nutzung im Wirtschaftsgebäude Elfriede Beisl". Abschließend wird ausgeführt:

"Die zu Stallzwecken umgebaute Baracke ist nur ein Notbehelf und ersetzt keinen wirklichen Pferdestall. Außerdem sollte spätestens zur Heuernte der Stall fertig sein. Bitte lassen Sie die im obigen angeführte Nutzung schnell von der Landesregierung prüfen, damit einer Erteilung der Baubewilligung für das Stallgebäude nichts mehr im Wege steht.

...

Einer baldigen positiven Antwort entgegensehend zeichnet

Elfriede Beisl

Missouri Ranch

(Unterschrift)"

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 1994 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Pichl bei Wels nicht behandelt.

Mit "Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG" vom 7. Jänner 1997 beantragte die Beschwerdeführerin den "Übergang der Entscheidungspflicht an den Gemeinderat der Gemeinde Pichl bei Wels" zwecks Entscheidung über ihren "Antrag vom 4.12.1994".

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 5. Dezember 1997, beantragt die Beschwerdeführerin, "über den Antrag vom 4.12.1994 bzw. Devolutionsantrag vom 7.1.1997 in der Sache selbst" zu erkennen und "die Bau- bzw. Benützungsbewilligung für die Gebäude auf den Grundstücken Nr. 534 und Nr. 535/2 im Rahmen der Pferdezucht unter Zugrundelegung der Ausführungen und Beschreibungen vom 4.12.1994" zu erteilen.

Mit Verfügung vom 17. Dezember 1997 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und erteilte der belangten Behörde den Auftrag, innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

Der Bürgermeister der Gemeinde Pichl bei Wels gab hierauf mit Schreiben vom 7. Jänner 1998 eine Stellungnahme des Inhaltes ab, "das Schreiben von Frau Beisl mit Datum vom 4.12.1994" sei "als Stellungnahme zur baubehördlichen Überprüfung vom 5. Dezember 1994 gewertet" worden und könne "nicht als "Antrag" im Sinne der Bestimmungen des § 43 O.Ö. BauO angesehen" werden.

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in Fällen des Art. 132 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

Im vorliegenden Fall gingen sowohl der Bürgermeister der Gemeinde Pichl bei Wels als auch die belangte Behörde von der Rechtsansicht aus, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 1994 sei kein Ansuchen im Sinne des § 43 O.Ö. Bauordnung 1976 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 AVG. Die belangte Behörde geht deshalb offensichtlich auch davon aus, über den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 7. Jänner 1997 nicht entscheiden zu müssen. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es daher offenkundig, daß es allein diese - wie im folgenden aufzuzeigen sein wird - unzutreffende Rechtsansicht war, die die belangte Behörde säumig werden ließ. Da somit nicht einfach der Entscheidungswille der belangten Behörde fehlt (vgl. hiezu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 177 f), sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu einem Vorgehen im Sinne des § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG veranlaßt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu erwogen:

Zu den Anträgen von Parteien (§ 8 AVG), die gemäß § 73 Abs. 1 AVG ohne unnötigen Aufschub mittels Bescheid zu erledigen sind, somit eine Entscheidungspflicht auslösen, gehört auch der Devolutionsantrag im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG (vgl. hiezu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, Seite 272, Rz 635). Der Anspruch auf Erlassung eines Bescheides aufgrund eines solchen Antrages ist auch gegeben, wenn der Antrag (mangels Zulässigkeit) zurückzuweisen ist (vgl. hiezu den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A) oder die im Devolutionswege angerufene Behörde den Übergang der Entscheidungspflicht als nicht gegeben ansieht; im letzteren Fall hat sie den Antrag bescheidmäßig abzuweisen.

Im vorliegenden Fall wurde die belangte Behörde auch zulässigerweise von der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 2 AVG angerufen, weil der Bürgermeister der Gemeinde Pichl bei Wels nicht innerhalb der im § 73 Abs. 1 leg. cit. normierten Sechsmonatsfrist über die am 13. Dezember 1994 eingelangte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 1994 entschieden hat. Diese Eingabe ist ebenfalls als Antrag einer Partei im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG zu qualifizieren. Bei der Beurteilung von Parteianbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Handelns der Partei maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, daß eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt und daß der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1994, Zl. 90/10/0064, mit weiteren Nachweisen). Im Zweifel sind Parteienerklärungen so auszulegen, daß die diese abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird. Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln (vgl. hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 166). Erkennbare Absicht der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 4. Dezember 1994 war, die von ihr entgegen der Baubewilligung vom 30. März 1990 im hier maßgeblichen Gebäude vorgenommenen Änderungen des Verwendungszweckes einer baubehördlichen Bewilligung zuzuführen. Dies kann nur durch ein auf § 41 Abs. 1 lit. f O.Ö. Bauordnung 1976 gestütztes Baubewilligungsansuchen gemäß § 43 leg. cit. erreicht werden. (Im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 1 der mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen O.Ö. Bauordnung 1994 findet auf ein vor dem 1. Jänner 1995 eingebrachtes Baubewilligungsansuchen die O.Ö. Bauordnung 1976 Anwendung.) Ist der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 91/04/0313).

Für die Entscheidung der belangten Behörde ist jedoch zu berücksichtigen, daß gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht abzuweisen ist, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Davon ist im vorliegenden Fall deshalb auszugehen, weil einem Baubewilligungsansuchen gemäß § 43 O.Ö. Bauordnung 1976 dort näher aufgezählte Belege anzuschließen sind und an ein solches Ansuchen bestimmte inhaltliche Anforderungen gestellt sind. Der Umstand, daß ein Formgebrechen eines von der Partei eingebrachten Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung der fristgerechten Erlassung des Bescheides im Wege steht, wovon im Beschwerdefall auszugehen ist, schließt das alleinige Verschulden der Behörde an der Verzögerung aus. Für diese Frage ist es nicht entscheidend, ob die Behörde einen Verbesserungsauftrag erteilt hat oder nicht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 94/05/0066).

Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auf § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG.

Schlagworte

Verhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVGPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Formgebrechen behebbare BaurechtVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050319.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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