TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/20 90/10/0064

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Veröffentlicht am 20.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §4;
ForstG 1975 §5 Abs2 lita;
ForstG 1975 §5 idF 1987/576;
ForstG 1975 §5;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §49 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des XF und der JF in R, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Februar 1990, Zl. 18.341/28-IC8/89, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Eingabe vom 1. März 1988 beantragten die Beschwerdeführer als Grundeigentümer die Feststellung, daß ein Teil des Grundstückes Nr. 1682/1 nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes sei. Die Gesamtfläche des zur Feststellung beantragten Grundstückes betrage rund 1,6606 ha. Aus dem Erhebungsbericht der Bezirksforstinspektion

- Forstaufsichtsstation V vom 10. Mai 1988 und dem ihm angeschlossenen Lageplan ergibt sich, daß es sich bei dem in Rede stehenden Teil des genannten Grundstückes um dessen westliche und nordwestliche Teilfläche im Ausmaß von 0,20 ha handelt.

1.2. Mit Bescheid vom 16. Juni 1988 wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag der Beschwerdeführer "um Feststellung auf Nichtwald von Teilen des Grundstückes 1682/1 gemäß § 5 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440" (im folgenden: ForstG), ab. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die vom Antrag erfaßten Flächen sowohl im Grundsteuerkataster als auch in der Natur als Wald anzusehen seien. Die gegenständliche Fläche sei mit Stockausschlägen, Naturverjüngungen und Nachbesserungen bis auf einige kleine Lücken voll angewachsen. Auf der Fläche seien Grabungsarbeiten durchgeführt worden. In Luftbildern aus dem Jahre 1974 sei diese Fläche eindeutig als Wald ersichtlich. Nach Angaben des Gemeindeamtes werde die Fläche als Wald genutzt und auch dem zuständigen Forstaufsichtsorgan sei diese Fläche bereits immer als Wald bekannt.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung und machten darin geltend, sie hätten am 7. Oktober 1974 Wiese und etwas Wald mit einer Gesamtfläche von 2,8187 ha an Frau TC verkauft. Dabei sei nach Grenzfestlegung im Lageplan eine Wiese im Ausmaß von ca. 1013 m2, zum Teil vernäßt, "übrig" geblieben. Während zur letzten Einheitswertfeststellung auf den 1. Jänner 1983 noch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 1975 m2 vorhanden gewesen sei, hätten die Beschwerdeführer aus dem Grundbuchsauszug vom Dezember 1986 ersehen, daß die Wiese "zur Waldparzelle eingetragen" worden sei. Dies werde von ihnen nicht zur Kenntnis genommen; sie wollten ihren Grund in der gleichen Weise wie immer benützen.

1.3. Mit Bescheid vom 5. September 1989 wies der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung ab.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Forstbehörde am 26. Juni 1989 eine Verhandlung Ort und Stelle durchgeführt. Der Bürgermeister der Gemeinde habe angegeben, daß die Feststellungsfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde vom 10. August 1982 als Wald dargestellt sei. Diese Fläche sei auch im revidierten Flächenwidmungsplan vom 12. Juli 1988 als Wald ausgewiesen; die Flächenwidmungspläne seien von der Bezirksforstinspektion überprüft worden.

K und A hätten als Zeugen übereinstimmend angegeben, daß sie vor ca. 8 - 10 Jahren Holzarbeiten auf dem Waldgrundstück der Beschwerdeführer östlich der Feststellungsfläche (auf welcher sich derzeit drei Fischteiche befänden) durchgeführt hätten und sich damals auf der Feststellungsfläche kein forstlicher Bewuchs, sondern saures Gras und Dotterblumen befunden hätten. Den Zeugen sei nicht bekannt, ob vorher Wald bestanden habe.

BC habe erklärt, daß auf der Feststellungsfläche im Jahre 1988 Grabungsarbeiten (drei Teiche) durchgeführt worden seien und diese Fläche sodann gemäht worden sei. Vorher sei diese Fläche nie gemäht und auch nicht landwirtschaftlich genutzt worden. Auf der Fläche hätten sich vor dem Mähen teilweise Erlen, Eschen und Weiden befunden. Westlich der Feststellungsfläche liege eine Quellfassung für seine Hauswasserleitung.

U habe angegeben, er habe vor ca. 4 Jahren Drainagearbeiten in Form eines Grabens durchgeführt; bei den Grabungsarbeiten sei er nie auf einen Wurzelstock gestoßen.

P habe ausgesagt, daß er auf dem X-Gut in der Landwirtschaft mitgeholfen habe und daher im Zeitraum zwischen 1958 und 1971 mehrmals im Jahr (ca. sechs- bis siebenmal) über die nunmehrige Feststellungsfläche gegangen sei. Hiebei habe er festgestellt, daß diese Fläche niemals landwirtschaftlich genutzt worden sei und daß vereinzelt "Gstaudern" (Weiden, Erlen usw.) gestanden seien.

Bürgermeister habe angegeben, die Feststellungsfläche sei in den letzten 20 Jahren nicht landwirtschaftlich genutzt worden. Er habe diese Fläche stets dem vorhandenen Waldkomplex zugerechnet.

Die Beschwerdeführer hätten angegeben, daß sie die Feststellungsfläche in der Zeit von 1966 bis 1974 regelmäßig gemäht hätten. Ab dem Jahre 1974 sei diese aber nicht mehr gemäht worden.

Ing. Y habe angegeben, er sei seit 1961 in der Forstaufsichtsstation V tätig. Die gegenständliche Fläche sei mindestens seit 1953 (Feldvergleich) als Wald im Kataster ausgewiesen. Auch die Waldbestandsaufnahme aus dem Jahr 1955 zeige einen forstlichen Bewuchs. Luftbilder des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen aus dem Jahr 1974 zeigten im südwestlichen Teil ca. 15 m nördlich der Straße eine Naßgalle, die im oberen Teil bis zu 10 m breit sei und sich nach unten bis zu 1 m verjünge. Auf dieser Naßfläche seien vereinzelt Weidensträucher zu finden. Die Naßfläche decke sich aber nicht mit der festzustellenden Fläche, sondern nehme bloß ein Drittel der festzustellenden Fläche ein. Um die Naßgalle stünden höhere Waldbäume. Bei der Vorerhebung Anfang März 1988 seien noch keine Teiche ausgebaggert, sondern noch Stöcke von Laubhölzern festzustellen gewesen.

Der forsttechnische Amtssachverständige habe geäußert, daß der Zustand der gegenständlichen Fläche eine unbestockte Naßgalle darstelle, auf der sich die provisorisch angelegten Teiche befänden. Aus dem Grundstücksverzeichnis des Vermessungsamtes vom 4. Februar 1988 gehe eindeutig hervor, daß die gegenständliche Feststellungsfläche im beantragten Ausmaß von etwa 0,2 ha in diesem Waldgrundstück integriert sei. In Waldgrundstücken träten immer wieder völlig unbestockte Räumden auf, die entweder steile Felspartien, Waldwiesen oder sogenannte Naßgallen sein könnten. Bei einer Nichtwaldfeststellung sei nicht nur die 15-jährige anderweitige Verwendung als Wald zu beachten, sondern auch der unmittelbare räumliche Zusammenhang mit dem anschließenden Wald. Es sei deshalb nicht möglich, beliebige Teilstücke eines Waldgrundstückes, welche nicht bestockt seien, als Nichtwald aus dem Forstzwang zu entlassen. Eine allfällige Grasnutzung, besonders auf einem vernäßten Boden, könne kaum eine nutzbringende Futterverwertung darstellen.

Aus den Verhandlungsergebnissen, so heißt es in der Bescheidbegründung weiter, insbesondere aus den Aussagen der befragten Auskunftspersonen Bürgermeister, BC, P und Ing. Y, sei ersichtlich, daß die Feststellungsfläche in den letzten 15 Jahren größtenteils einen forstlichen Bewuchs (wozu u.a. auch Weiden und Erlen zählten) aufgewiesen habe. Selbst wenn einige Flächen vielleicht nicht immer bestockt gewesen wären, so träten in Waldgrundstücken immer wieder auch unbestockte Räumden auf, die entweder steile Felspartien, Waldwiesen oder sogenannte Naßgallen sein könnten. Es sei bei einer Nichtwaldfeststellung nicht nur die 15-jährige anderweitige Verwendung als Wald zu beachten, sondern auch der unmittelbare räumliche Zusammenhang mit dem anschließenden Wald. Es sei deshalb nicht möglich, beliebige Teilstücke eines Waldgrundstückes, welche nicht bestockt seien, als Nichtwald aus dem Forstzwang zu entlassen. Somit habe die Forstbehörde von der Waldeigenschaft der Feststellungsfläche auszugehen.

Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, wobei sie im wesentlichen ausführten, die Angaben von BC und P seien unwahr und durch die Aussage des U widerlegt. Anläßlich des erwähnten Verkaufs des Grundstückes von 2,8187 ha an Frau TC im Jahre 1974 habe diese den Teil der vernäßten Wiese nicht mitkaufen wollen, sodaß dieser Teil den Beschwerdeführern verblieben sei. Das gegenständliche Grundstück sei von den Beschwerdeführern so gepflegt worden, daß "es keine Wildnis werde so wie es auch heute noch ersichtlich" sei. Auf der vernäßten Wiese seien eine starke Quelle gefaßt und drei kleine Teiche angelegt worden. Unter Hinweis auf einen der Berufung angeschlossenen Lageplan Zl. 1920/74 und das daraus ersichtliche Grundstück Nr. 1683/3 machten die Beschwerdeführer geltend, daß diese Fläche anläßlich einer Realteilung im Jahr 1967 als Wiese ausgewiesen worden und so in der Natur und auf dem beigeschlossenen Lageplan noch ersichtlich sei. Es werde um eine nochmalige Besichtigung ersucht.

1.4. Mit Bescheid vom 26. Februar 1990 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft diese Berufung ab. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Behörde zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche Fläche im Zeitpunkt der Antragstellung (1. März 1988) oder in den vorangegangenen 15 Jahren, das sei der Zeitraum ab dem 1. März 1973, als Wald im Sinne des ForstG zu qualifizieren sei.

Es sei dem Erhebungsbericht des dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen vom 10. Mai 1989 (richtig wohl: 1988) zu entnehmen, daß die gegenständliche Fläche mit Stockausschlägen, Naturverjüngung und Ergänzungen bis auf einige Lücken voll angewachsen und sowohl in der Natur als auch nach dem Kataster als Wald im Sinne des ForstG anzusehen sei; auch in den Luftbildern von 1974 sei diese Fläche eindeutig als Wald mit kleinen Lücken ersichtlich; schließlich werde im erwähnten Erhebungsbericht festgehalten, daß im Zeitpunkt der Erhebung mit der Errichtung von Teichanlagen begonnen worden sei.

Der forsttechnische Amtssachverständige, der dem zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren beigezogen worden sei, habe im Gutachten vom 26. Juni 1989 die verfahrensgegenständliche Fläche als unbestockte Naßgalle beschrieben, auf der sich provisorisch angelegte Teiche befänden. Da in Waldgrundstücken immer wieder völlig unbestockte Räumden (steile Felspartien, Waldwiesen oder sogenannte Naßgallen) aufträten, sei diesem Gutachten zufolge bei einer Nichtwaldfeststellung nicht nur die 15-jährige anderweitige Verwendung als Wald zu beachten, sondern auch der unmittelbare räumliche Zusammenhang mit dem anschließenden Wald.

Bei einer Waldfeststellung sei auch nach Auffassung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft nicht nur auf die 15-jährige Verwendung der betreffenden Fläche als Wald abzustellen, sondern auch der unmittelbare räumliche Zusammenhang mit anschließenden Waldkomplexen zu beachten. Dies ergebe sich eindeutig aus einer ganzheitlichen Betrachtung der die Walddefinition betreffenden Bestimmungen des § 1 ForstG, da nach dessen Abs. 7 sowohl Räumden als auch Kahlflächen (Waldboden ohne jeglichen Bewuchs) vom Waldbegriff erfaßt seien. Es sei nicht möglich, beliebige, nicht bestockte Teilflächen eines Waldgrundstückes als Nichtwald aus dem Forstzwang zu entlassen.

Selbst wenn man den Aussagen der Beschwerdeführer sowie des Zeugen U folge und die Bestockung gegenständlicher Feststellungsfläche mit forstlichem Bewuchs während des 15-jährigen Beurteilungszeitraumes verneine, könne dies nicht zu einer Abänderung des zweitinstanzlichen Bescheides führen, da das betreffende Teilstück nicht isoliert von den anschließenden Grundstücksflächen beurteilt werden dürfe. Aus der auf die Gesamtfläche bezugnehmenden Bestandsbeschreibung des im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten forsttechnischen Erhebungsberichtes (Überschirmung 0,9; Bestockung 0,7) ergebe sich eindeutig, daß diese unmittelbar anschließenden Flächen als Wald im Sinne des ForstG zu qualifizieren seien.

Ohne Belang sei, daß das Grundstück Nr. 1683/3 in dem der Berufung angeschlossenen Lageplan als Wiese ausgewiesen sei (hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1981, Slg. Nr. 10.372/A), zumal die vom Feststellungsantrag erfaßte Teilfläche dem Grundstück Nr. 1682 zuzurechnen sei.

1.5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer bringen unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, daß die fragliche Teilfläche von 0,2 ha des Grundstückes Nr. 1682/1 niemals Wald gewesen sei.

Es ergebe sich nämlich aus dem der Beschwerde beigelegten Lageplan vom 12. Juli 1974 (die Kopie stimmt offenbar mit der der Berufung an die belangte Behörde beigeschlossenen Kopie, auf der lediglich die letzte Zeile mit dem Ausstellungsdatum abgeschnitten war, überein), daß die in Rede stehende Fläche dem Wiesengrundstück Nr. 1683/3 zugeschrieben gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten dieses Wiesengrundstück der Landwirtin TC im Jahre 1974 verkauft. TC hätte die in Rede stehende Naßfläche neben dem Waldrand nicht kaufen wollen, weswegen eine Vermessung stattgefunden habe. Die gegenständliche Wiesenfläche sei im Zuge dieser Vermessung dem Waldgrundstück Nr. 1682 der Beschwerdeführer zugeschrieben worden. Man könne im Lageplan ersehen, daß die fragliche Grenze mit zwei Doppelstrichen durchgestrichen sei, was im Vermessungswesen bedeute, daß diese Grenze nicht mehr gelte. Diese Fläche, die der Wiese Nr. 1683 angehört habe, sei also nur zufolge eines vermessungstechnischen Vorganges der Waldparzelle Nr. 1682 zugeschrieben worden. Es komme aber nur auf die Tatsache an, wie diese Fläche in der Natur tatsächlich beschaffen sei. Ein von den Beschwerdeführern beantragter Lokalaugenschein hätte ergeben, daß keine Stöcke von Erlen, Eschen und Weiden vorzufinden gewesen seien. Weiters weisen die Beschwerdeführer darauf hin, daß die Aussagen der Zeugen K und A sowie U nicht beachtet worden seien.

Die Beschwerdeführer führen ferner aus, daß es entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht auf einen "unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem anschließenden Wald" ankomme. Es könne sehr wohl "Nichtwald" unmittelbar neben einer Waldfläche liegen. Dies treffe im Anlaßfall zu, in dem die Unterschiede in der Natur besonders deutlich hervorträten. Die Verhältnisse in der Natur zeigten aber, daß es sich bei der Feststellungsfläche um "Nichtwald" handle und dieser Zustand seit weit mehr als 15 Jahren gegeben sei.

Weiters rügen die Beschwerdeführer, daß auch ihr Recht auf Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden sei, da sie über das Ergebnis einer örtlichen Erhebung, die im Oktober 1988 durchgeführt worden sei, nie verständigt worden seien. Es sei ihnen somit keine Gelegenheit gegeben worden, von den Ergebnissen der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Behörde zweiter Instanz anläßlich der Verhandlung an Ort und Stelle vom 26. Juni 1989 Kenntnis und Stellung zu nehmen. Es hätte eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, und zwar so ausreichend, daß die Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätten, fachlichen Rat einzuholen. Immerhin hätten die Beschwerdeführer erklärt, trotz der Ermittlungsergebnisse "auf die Nichtwaldfeststellung zu bestehen", da sie bereits viel in diese Fläche investiert hätten.

1.6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Im Beschwerdefall gilt das ForstG in der Fassung der ForstG-Nov 1987, BGBl. Nr. 576. Der im § 5 ForstG verwendete Begriff "Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes" ist seit Inkrafttreten dieser Novelle im Sinne der verwiesenen Begriffsbestimmungen in der Fassung der Novelle zu verstehen (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkennnisse vom 25. September 1989, Zl. 88/10/0156 = ZfVB 1990/4/1686, und vom 3. November 1989, Zl. 88/10/0068 = ZfVB 1990/5/2149).

§ 1 ForstG lautet auszugsweise:

"(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestocke Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

a)

unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht forstlich genutzt werden und deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs eine Überschirmung von drei Zehnteln nicht erreicht hat,

b)

bestockte Flächen geringeren Ausmaßes, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,

c)

forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,

d)

....

(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet."

§ 3 Abs. 1 ForstG bestimmt:

"Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt."

§ 4 Abs. 1 ForstG lautet:

"Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen im Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab deren Durchführung, im Falle der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden."

§ 5 ForstG lautet auszugsweise:

"(1) Bestehen Zweifel, ob

a)

eine Grundfläche Wald ist oder

b)

ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,

so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Stellt die Behörde fest, daß die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, daß

a)

die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder

b)

eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder

c)

die Behörde aus einem anderen Anlaß festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt,

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. ....."

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich zunächst mit der von der belangten Behörde vertretenen und von den Beschwerdeführern bekämpften Rechtsmeinung zu befassen, bei der Waldfeststellung (Nichtwaldfeststellung) komme es entscheidend auf den unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit anschließendem Wald an. Diese undifferenzierte Auffassung hat mehrere Aspekte.

2.2.1. Dabei soll zuerst zur Größe der Feststellungsfläche Stellung genommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 ForstG ausgesprochen, die rechtliche Eigenschaft "Wald" im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. beziehe sich auf eine "Grundfläche", die dem § 3 Abs. 1 leg. cit. zufolge entweder ein "Grundstück" oder ein "Grundstücksteil" sein könne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1987, Zl. 87/10/0063 = ZfVB 1988/3/836). Auch für die Frage der Neubewaldung nach § 4 Abs. 1 ForstG, welcher ausdrücklich von "Grundflächen" spreche, sei es ohne Belang, ob die zu beurteilende Fläche mit einem bestimmten Grundstück ident sei, nur einen Teil davon erfasse oder allenfalls mehrere Grundstücke betreffe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0032

= ZfVB 1991/2/502). Dasselbe gilt auch für die Waldfeststellung nach § 5 ForstG (hg. Erkenntnis vom 10. März 1987, Zl. 85/07/0309, in dem in ZfVB 1987/6/2358 nicht veröffentlichten Teil), denn auch diese Gesetzesstelle stellt auf den Begriff der "Grundfläche" ab. Der Beurteilung ist somit jene Grundfläche zugrunde zu legen, die Gegenstand des Antrages des Feststellungswerbers oder der amtswegigen Verfahrensinitiative der Forstbehörde ist. Dies indiziert jedoch nicht eine Betrachtungsweise, die eine Bedachtnahme auf angrenzende Flächen bzw. deren Eigenschaften von vornherein ausschließt. Auch schließt dies nicht ein Ergebnis aus, demzufolge die Feststellungsfläche zum Teil Wald und zum Teil nicht Wald ist.

Auch eine Mindestgröße oder eine bestimmte Konfiguration, etwa jene nach § 1 Abs. 1 ForstG (1000 m2, 10 m durchschnittliche Breite), ist nicht von vornherein gefordert. Dies spielt erst je nach der Lage der der Feststellung zugrunde gelegten Grundfläche eine Rolle: Handelt es sich um eine von anderen forstlichen Grundflächen isolierte Grundfläche, dann ist auch die für die Waldeigenschaft vorausgesetzte Mindestgröße und Gestalt nach § 1 Abs. 1 ForstG bei der Beurteilung, ob Wald im Sinne des Gesetzes im Zeitraum von 15 Jahren vor der Antragstellung (Einleitung des amtswegigen Verfahrens) vorlag oder nicht und ob letzterenfalls seither Wald durch Neubewaldung entstanden ist, von Bedeutung. Bezieht sich das Feststellungsverfahren hingegen auf eine Grundfläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit Wald, der an die Feststellungsfläche unmittelbar angrenzt, dann kommt es nicht darauf an, ob die Feststellungsfläche selbst das erforderliche Mindestmaß aufweist oder nicht; andernfalls wäre es etwa nach einer (bewilligten oder nicht bewilligten) Rodung einer von Wald eingeschlossenen Grundfläche von weniger als 1000 m2 ausgeschlossen, eine Neubewaldung und damit neuerlich die Waldeigenschaft festzustellen.

Hinsichtlich der Größe und Gestalt einer dem Feststellungsverfahren nach § 5 ForstG zugrunde gelegten Grundfläche kann somit der unmittelbare räumliche Zusammenhang mit Wald von Bedeutung sein. In dieser Hinsicht ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde zutreffend.

2.2.2. Im weiteren ist auf den Fall einzugehen, daß die Feststellungsfläche unmittelbar an Grundflächen, die Wald sind, angrenzt, wie dies im Beschwerdefall unbestritten zutrifft. Es ist zu fragen, welche Bedeutung dieser räumliche Zusammenhang für die Beurteilung der Feststellungsfläche als Wald hat.

Auszugehen ist dabei von der gesetzlichen Regelung folgender Voraussetzungen für eine Feststellung, daß eine Grundfläche nicht Wald ist (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz ForstG):

Nach lit. a das Nichtzutreffen der Voraussetzungen des ersten Satzes für eine positive Feststellung, wonach die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes gewesen sein muß, also mit anderen Worten das Nichtvorliegen von Wald zum Zeitpunkt der Antragstellung und innerhalb des Beobachtungszeitraumes; nach lit. b das Vorliegen einer Rodungsbewilligung oder nach lit. c eine Nichtwald-Feststellung betreffend dieselbe Fläche aus anderem Anlaß; lit. a bis c jeweils unter der weiteren Voraussetzung, daß inzwischen keine Neubewaldung erfolgt ist. Da sich die letztere zusätzliche Voraussetzung auf alle drei Tatbestände bezieht, ist innerhalb der lit. a zu unterscheiden, ob im Zeitpunkt der Antragstellung eine Neubewaldung (§ 4 Abs. 1 ForstG) oder ein sonstiger Fall eines Waldbestandes (§ 1 leg. cit.) vorliegt (vgl. in diesem Sinne das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 10. März 1987, Zl. 85/07/0309, welches eine Waldfeststellung betraf und auf das Zutreffen der im damaligen Beschwerdefall "infolge einer Neubewaldung zusätzlich zu beachtenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 ForstG" abstellte). Kommt es bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht zu einer Neubewaldung, dann ist nach 15 Jahren selbst eine rechtswidrige Rodung - ihre Auswirkungen auf die Waldeigenschaft betreffend - durch Zeitablauf "saniert" (hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/10/0191 = ZfVB 1992/1/67).

Hier sind nun zwei Sachverhaltssituationen zu unterscheiden: Kann nicht festgestellt werden, daß die Feststellungsfläche am Beginn oder während eines Zeitraumes innerhalb des Beobachtungszeitraumes nicht Wald war, dann stellt sich die Frage der Neubewaldung nicht. Es kommt diesfalls lediglich darauf an, daß die Feststellungsfläche einmal im Beobachtungszeitraum als Wald qualifiziert werden kann, um eine negative Waldfeststellung auszuschließen. Diesfalls kann die Waldeigenschaft der Grundfläche nicht ohne Berücksichtigung des angrenzenden oder umliegenden Waldes beurteilt werden. War die Grundfläche hingegen am Beginn oder zu einem sonstigen Zeitpunkt innerhalb des Beobachtungszeitraumes nicht Wald und hängt die Waldfeststellung von der Frage der Neubewaldung ab, dann ist der Tatbestand der Neubewaldung ausschließlich auf die in Rede stehende Feststellungsfläche im Sinne des unter Punkt 2.2.1. umschriebenen Begriffes zu beziehen. Maßgebend ist der auf diese Fläche bezogene Bewuchs und Überschirmungsgrad (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0032 = ZfVB 1991/2/502).

Insofern, als sich die undifferenziert ausgesprochene Rechtsauffassung der belangten Behörde auch auf diesen zuletzt genannten Fall erstreckt, ist sie unzutreffend und belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

2.2.3. Ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung, die Forstbehörde dürfe jedenfalls, d. h. auch dann, wenn man "die Bestockung gegenständlicher Feststellungsfläche mit forstlichem Bewuchs während des 15-jährigen Beurteilungszeitraumes verneint", das "betreffende

Teilstück ... nicht isoliert von den anschließenden

Grundstücksflächen" beurteilen und es sei daher zu Recht auf den die Gesamtfläche betreffenden Überschirmungs- und Bestockungsgrad abgestellt worden (Seite 5 des angefochtenen Bescheides), hat die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen, ob sie wie die Behörde erster Instanz davon ausgeht, die gegenständliche Fläche sei mit Stockausschlägen, Naturverjüngung und Ergänzungen bis auf einige Lücken voll angewachsen und sowohl in der Natur als auch im Kataster als Wald anzusehen, oder ob sie dem im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen folge, nach dessen Gutachten die Fläche als unbestockte Naßgalle beschrieben werde. Die belangte Behörde hat diese Ermittlungsergebnisse auf der Seite 4 des angefochtenen Bescheides lediglich referiert, ohne hierüber eine Feststellung zu treffen. Sie hat es somit auch unterlassen, darüber Feststellungen zu treffen, ob die Feststellungsfläche am Beginn des Beobachtungszeitraumes, wie die Beschwerdeführer behaupten, eine nicht als Wald zu qualifizierende Wiese war, bejahendenfalls, ob danach ein die Annahme einer Neubewaldung begründender Sachverhalt eingetreten ist.

Durch diesen Feststellungsmangel hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem abgeleiteten Verfahrensmangel belastet, bei dessen Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können; dies schon deswegen, weil es unter dem Gesichtspunkt der Neubewaldung nicht auf den Überschirmungsgrad der "Gesamtfläche" ankommt, sondern auf jenen der Feststellungsfläche.

Ihre unzutreffende Rechtsauffassung hat der belangten Behörde aber auch eine Auseinandersetzung mit den Zeugenaussagen, die für einen unbestockten Zustand der Feststellungsfläche sprechen, in Abwägung mit den anderen Beweismitteln (etwa den Luftaufnahmen aus dem Jahr 1974, die sich im übrigen nicht in den Verwaltungsakten befinden) als entbehrlich erscheinen lassen. Auch durch diese Unterlassung hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Begründungsmangel) belastet.

2.3. Im Zusammenhang mit den eben festgestellten abgeleiteten Verfahrensmängeln ergibt sich als weitere Unklarheit, welche konkrete Grundfläche eigentlich Gegenstand des Feststellungsantrages gewesen ist.

Hier fällt auf, daß dem - übrigens nur vom Erstbeschwerdeführer unterfertigten, von den Behörden jedoch zutreffend auch der als Antragstellerin genannten Zweitbeschwerdeführerin zugerechneten - Antrag vom 1. März 1988, entgegen dem Text des Antragsformulars, nach Lage der vorgelegten Akten kein Lageplan angeschlossen war. Im Antrag heißt es auch, die Gesamtfläche des zur Feststellung beantragten Grundstückes betrage rund 1,6606 ha, die genaue Größe der Feststellungsfläche von ca. 0,2 ha wird hier nicht genannt. Ein Lageplan ist erst dem Erhebungsbericht der Bezirksforstinspektion - Forstaufsichtsstation V vom 10. Mai 1988, der von einer westlichen und nordwestlichen Teilfläche von 0,20 ha spricht, beigeschlossen. Dieser Lageplan weist zwei mit Bleistift schraffierte, etwa dreieckige, nicht zusammenhängende Flächenteile auf, wobei auf dem südlichen die drei Fischteiche im Bau eingezeichnet sind und die beide durch Bleistiftpfeile und die Kennzeichnung "ca. 2000 m2 Nichtwald" zusammengefaßt werden.

Diese beiden Flächenteile stimmen in ihrer Gestalt und Größe nicht mit der auf dem Lageplan vom 12. Juli 1974 rot eingezeichneten Grundfläche überein, den die Beschwerdeführer ihrer Berufung an den Bundesminister und sodann auch ihrer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde angeschlossen haben, im ersteren Fall mit der Bemerkung, "es handelt sich um das rot strichlierte Grundstück".

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt allerdings voraus, daß eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt und daß der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. August 1991, Zl. 89/17/0174, und vom 22. Februar 1993, Zl. 92/10/0431). Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 89/10/0188 = ZfVB 1992/2/529). Geht man auch davon aus, daß der erwähnte Erhebungsbericht mit den Beschwerdeführern erarbeitet wurde, dann ist seit der Berufung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid unklar, ob die Beschwerdeführer den Antragsgegenstand allenfalls modifiziert haben. Feststellungen darüber hat die belangte Behörde nicht getroffen. Auch dadurch hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

2.5. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war - im Hinblick auf das Prävalieren der inhaltlichen Rechtswidrigkeit - schon aus den genannten Gründen, und ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren hinsichtlich eines 10%igen Streitgenossenzuschlages war abzuweisen, weil das Gesetz einen Streitgenossenzuschlag neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz nicht vorsieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 91/09/0208). Auch das Mehrbegehren hinsichtlich der 20%igen Umsatzsteuer war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz bereits berücksichtigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 91/03/0300).

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100064.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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