TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/19 89/10/0032

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §1 Abs2 idF 1987/576;
ForstG 1975 §1 Abs7 idF 1987/576;
ForstG 1975 §13 idF 1987/576;
ForstG 1975 §172 Abs6 idF 1987/576;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §4 Abs1 idF 1987/576;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Puck, Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. November 1988, Zl. ForstR-1717-IV/Hil-1988, betreffend forstpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er das Grundstück 621/2, KG A, betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist nach der Aktenlage Eigentümer der Grundstücke 620/1 und 621/2, beide KG. A. Ein im Akt der Bezirkshauptmannschaft B (BH) erliegender, mit 29. Oktober 1986 datierter "Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis" des beim Vermessungsamt B geführten Grenzkatasters weist das Grundstück 620/1 mit einer Fläche von 2.174 m2 als "Wald" und das Grundstück 621/2 mit einer Fläche von 1.187 m2 als "landw. genutzt" aus.

Am 2. Februar 1987 führte die BH an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung ab, deren Gegenstand "die widerrechtliche Rodung auf den Waldgrundstücken 620/1 und 621/2" bildete. Im Zuge dieser Verhandlung erstattete der forsttechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten, wobei er ausführte, auf den beiden Grundstücken sei für die Errichtung eines Bauwerkes und einer Zufahrt eine Teilfläche von ca. 380 m2 ohne Bewilligung der Forstbehörde verwendet worden. Die Zufahrt beanspruche eine Fläche von ca. 190 m2, der unmittelbare Baubereich eine solche von ca. 120 m2 und die angrenzenden Schüttungsflächen von ca. 70 m2. Im Befund des Amtssachverständigen heißt es unter anderem: "Im ggst. Bereich stockt ein rd. 30-jähriger Fichtenbestand in Vollbestockung, östlich der geschaffenen Zufahrt stockt ein Laubbestand aus Birke, Ahorn, Erle, Aspe und Hasel. Das Alter dieser kleinen Teilfläche beträgt ca. 15 Jahre. In diesem Bereich sind auch Fichtenstöcke feststellbar." In seinem Gutachten führte der Amtssachverständige aus, die im Lageplan vom 13. November 1986 ausgewiesenen Teilflächen 1, 2 und 3 der beiden Grundstücke seien zweifellos als Wald anzusehen. Ein Nachweis einer Rodungsbewilligung für das Waldgrundstück 620/1 habe bisher nicht erbracht werden können.

Der Beschwerdeführer nahm an dieser Verhandlung nicht teil und bestritt in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 1987 die Waldeigenschaft der beiden Grundstücke. Die Tatsache, daß auf diesen Teilflächen im Laufe der Jahre durch Anflug einzelne Bäume und Sträucher gewachsen seien, ändere daran nichts, daß hier von einem Wald keine Rede sein könne. "Diese Teilflächen" seien nie Wald gewesen und auch nie als Wald genutzt oder bewirtschaftet worden. Dies könne er durch Zeugen beweisen.

Die BH erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16. April 1987 unter Punkt I. gemäß § 172 Abs. 6 in Verbindung mit §§ 13 und 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (FG), den Auftrag, die bestehenden Bauwerke (Mauern) auf den Waldgrundstücken 620/1 u. 621/2, beide KG A, unter völliger Schonung der angrenzenden Waldbestände zu entfernen und die geschaffenen Rodungsflächen im Ausmaß von 380 m2 bis 31. Mai 1988 aufzuforsten. Punkt II. betrifft die Vorschreibung von Verfahrenskosten.

Gegen den forstpolizeilichen Auftrag (Punkt I.) erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er die Waldeigenschaft der beiden Grundstücke bestritt. Der Landeshauptmann von Oberösterreich holte dazu die Stellungnahme eines forsttechnischen Amtssachverständigen ein. Dieser erstattete unter dem Datum 14. April 1988 auf Grund des Aktes und eines informativen Lokalaugenscheines folgende "gutachtliche Stellungnahme":

"Die Waldparzelle Nr. 620/1, KG. A, und die bewaldeten Teile der angrenzenden Parzellen 621/1 und 621/2, beide ebenfalls KG. A, sind im Bereich der unbefugten Rodung mit einem rd. 15-jährigen Nadel-Laub- Mischwald mit rd. 6/10 Fichte und 4/10 Hasel, Esche, Eiche, Aspe und Weide voll bestockt. Am Südwestrand der Parz. 620/1 stocken einige rd. 40-jährige Fichten. Im Bestand verteilt sind alte Fichtenstöcke zu finden.

Es ist daher auf den gegenständlichen Flächen nie eine technische Rodung durchgeführt worden. Aus dem vorher beschriebenen Bestandesaufbau ist jedoch abzuleiten, daß vor rd. 15 Jahren eine Schlägerung durchgeführt wurde. Dies ist auch in einem dem Akt beiliegenden Aktenvermerk vom 28.1.1972 festgehalten.

Die gegenständlichen Waldflächen dürften damals teilweise aufgeforstet worden sein und sind dann - sich selbst überlassen - verwildert. Sie sind jedoch zweifelsfrei Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975.

Die Einsichtnahme in das Orthofoto Nr. n 1, Flugdatum Mai 1979, hat ergeben, daß in diesem Jahr die im Lageplan M = 1 : 1000 der Bezirkshauptmannschaft B (dem Akt beiliegend) vom 13.11.1986 dargestellten Teilflächen Nr. 1, 2 und 3 auf den Waldparzellen 620/1 und 621/2, beide KG. A, die gleiche Bestockung mit forstlichem Bewuchs wie die umliegenden Waldflächen aufwiesen.

Es handelt sich somit auch bei diesen Flächen - wie dies bereits die Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren ergeben hat - eindeutig um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975

..."

In seiner zu diesem Gutachten erstatteten Stellungnahme vom 25. Mai 1988 brachte der Beschwerdeführer vor, das Grundstück 621/2 sei nach wie vor in der Natur zur Gänze Wiese. Einen Baumbestand habe es darauf nie gegeben. Das Grundstück 621/1 sei Bauland, Lagerplatz und Schottergrube, im Hangbereich bestehe Sträucherbewuchs. Südseitig dieser Parzellen sei aufgeschlossenes Bauland. Einen Baumbewuchs würden die Anrainer gar nicht gestatten. Das Grundstück 620/1 sei gerodete Waldfläche und seit 1972 mit Haselnußsträuchern, Ahorn und Birken bewachsen. Beim Aushub der Baugrube sei nichts zu roden gewesen. Er bot dafür als Beweis drei namentlich genannte Zeugen an und legte die Kopie eines von diesen Zeugen unterfertigten Schreibens mit dem in der Stellungnahme wiedergegebenen Inhalt vor.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge. Er trug dem Beschwerdeführer in teilweise Änderung des erstinstanzlichen Spruches gemäß § 172 Abs. 6 in Verbindung mit § 17 FG in der Fassung der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576, auf, "auf den in der Lageskizze vom 13.11.1986, die einen Bestandteil der Verhandlungsschrift vom 2.2.1987 bildet, eingezeichneten Teilflächen 1, 2 und 3 der in seinem Eigentum stehenden Waldgrundstücke 620/1 und 621/2, die für die Errichtung eines Bauwerkes und einer Zufahrt verwendet wurden", einen dem Forstgesetz 1975 entsprechenden Zustand durch Entfernung der bestehenden Bauwerke (Mauern) herzustellen. Ferner seien die geschaffenen Rodungsflächen im Ausmaß von 380 m2 ehestens, spätestens jedoch bis 15. Juni 1989 mit forstlichen Gewächsen wiederzubewalden.

Die Berufungsbehörde nahm als erwiesen an, daß die im Lageplan vom 13. November 1986 ersichtlichen Teilflächen 1, 2 und 3 der Waldgrundstücke 620/1 und 621/2 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet worden seien, indem der Beschwerdeführer auf diesen Flächen vor dem 18. Juli 1985 mit dem Bau eines Schwimmbades und eines Zufahrtsweges begonnen habe. Die Bejahung der Waldeigenschaft dieser Flächen stützte die Behörde auf das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 14. April 1988. Dieser habe festgestellt, daß im gesamten Bestand alte Fichtenstöcke verteilt seien und am Süd-West-Rand des Grundstückes 620/1 einige ca. 40-jährige Fichten stockten. Diese Feststellung decke sich mit den zeugenschaftlichen Aussagen der Voreigentümer dieses Grundstückes, wonach es im Zeitpunkt des Verkaufes an den Beschwerdeführer (1971) mit einem ca. 25-jährigen Bestand bestockt gewesen sei. Demnach sei das Grundstück Mitte der 40er Jahre aufgeforstet worden; es gebe darauf heute noch 40-jährige Fichten. Dies spreche eindeutig dafür, daß es sich um ein Waldgrundstück handle. Erhärtet werde dies dadurch, daß "auf den gegenständlichen Flächen" vor etwa 15 Jahren Schlägerungen durchgeführt worden seien. Auch das Grundstück 621/2 sei auf Grund des Ermittlungsverfahrens als Wald zu qualifizieren. Dies ergebe sich insbesondere aus dem erwähnten Gutachten vom 14. April 1988 im Zusammenhalt mit der Feststellung des Bezirksoberförsters der BH, daß dieses Grundstück "zur Hälfte in der Natur wie auch im Grundbuch als Wald aufscheint". Überdies gehe aus dem erwähnten Gutachten hervor, daß 1979 die gegenständlichen Teilfächen 1, 2 und 3 die gleiche Bestockung mit forstlichem Bewuchs wie die umliegenden Waldflächen aufgewiesen hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 172 Abs. 6 FG in der Fassung der Forstgesetz-Novelle 1987 hat die Behörde, wenn u.a. Waldeigentümer bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere (lit. a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, daß für die in Rede stehenden drei Teilflächen der Grundstücke 620/1 und 621/2 eine Rodungsbewilligung nicht erteilt worden ist. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, diese Flächen für die beschriebenen Zwecke verwendet zu haben. Strittig ist allein ihre Qualifikation als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975.

Gemäß § 1 Abs. 1 FG in der genannten Fassung sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Wald sind gemäß Abs. 2 auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie gemäß § 3 Abs. 1 FG in der genannten Fassung als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt.

Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen gemäß § 4 Abs. 1 FG im Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab deren Durchführung, im Falle der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.

ZUM GRUNDSTÜCK 620/1:

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit seiner Behauptung, daß "beim Aushub der Baugrube nichts zu roden war", bilde deshalb einen wesentlichen Verfahrensmangel, weil dem Beschwerdeführer selbst dann, wenn die betreffende Fläche Wald wäre, eine Wiederbewaldung nicht aufgetragen werden dürfe, sofern vor der Bauführung in diesem Bereich keine forstlichen Holzgewächse vorhanden gewesen seien.

Dieses Beschwerdevorbringen beruht auf einer unrichtigen Rechtsansicht. Der Beschwerdeführer ist dazu auf § 13 FG hinzuweisen, wonach der Waldeigentümer verpflichtet ist, auch Kahlflächen, also Waldflächen ohne jeglichen Waldbewuchs (§ 1 Abs. 7 FG; vgl. dazu auch § 1 Abs. 2), rechtzeitig wiederzubewalden. Entscheidend ist daher im gegebenen Zusammenhang nicht das (Nicht)Vorhandensein eines forstlichen Bewuchses, sondern allein die Qualifikation der betreffenden Fläche als Wald im Sinne des Forstgesetzes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1987, Zl. 87/10/0044).

Auch mit dem sonstigen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen.

Nach der Aktenlage ist das Grundstück 620/1 im Grenzkataster als Wald ausgewiesen. Es gilt daher gemäß der Rechtsvermutung des § 3 Abs. 1 FG idF der Forstgesetz-Novelle 1987 als Wald, wenn die Behörde eine Rodungsbwilligung hiefür nicht erteilt und auch nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt. Daß eine Rodungsbewilligung erteilt worden oder eine die Waldeigenschaft verneinende behördliche Feststellung ergangen wäre, ist - abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer selbst derartiges nicht behauptet hat - nach der Aktenlage auszuschließen. Der Beschwerdeführer hat nämlich, wie sich aus der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen, unbestritten gebliebenen Aussage im Gutachten des Amtssachverständigen vom 14. April 1988 ergibt, nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides um die Bewilligung zur Rodung "der gesamten Waldparzelle 620/1" angesucht, sein Antrag wurde aber mit rechtskräftigem Bescheid der BH vom 30. Oktober 1987, also noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, abgewiesen. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die belangte Behörde unbedenklich zu der Annahme gelangen, dieses Grundstück sei zur Gänze als Wald anzusehen, und es können die vom Beschwerdeführer insoweit behaupteten Verfahrensmängel nicht relevant sein.

ZUM GRUNDSTÜCK 621/2:

Der Vorwurf der widerrechtlichen Rodung (das ist gemäß § 17 FG die konsenslose Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldzucht) setzt begriffsnotwendig die Waldeigenschaft der betreffenden Fläche während der Rodung voraus; daher kommt es jedenfalls bereits auf den Zeitpunkt des Beginnes der Rodung an. Im Hinblick auf die im Grenzkataster aufscheinende Benutzungsart (Widmung) "landwirtschaftlich genutzt" in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich hier um eine seit eh und jeh als solche genutzte Wiese, hätte die Behörde in Ansehung der auf dem Lageplan vom 13. November 1986 als "Wald" gekennzeichneten Teilfläche des Grundstückes 621/2 davon auszugehen gehabt, daß es sich hiebei - anders als beim Grundstück 620/1 - um eine Grundfläche handelt, die bisher nicht Wald war. Daher hätte die Behörde insoweit - und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Beginnes der Rodung (arg.: "BEI BEHANDLUNG des Waldes" - § 172 Abs. 6 FG) das Vorliegen der Voraussetzungen einer "Neubewaldung" im Sinne des § 4 Abs. 1 FG (diese Bestimmung erfuhr durch die Forstgesetz-Novelle 1987 keine Änderung) prüfen müssen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß in die besagte Prüfung nur Grundflächen einbezogen werden dürfen, die bisher nicht Wald waren. Dies ergibt sich sowohl aus der Einleitung des ersten Satzes des § 4 Abs. 1 FG als auch daraus, daß das Gesetz auf das Erreichen eines Überschirmungsgrades von fünf Zehnteln "ihrer Fläche" abstellt, worunter im gegebenen Zusammenhang nur jene Grundfläche gemeint sein kann, hinsichtlich deren das Vorliegen einer Neubewaldung nach dieser Gesetzesstelle beurteilt werden soll. Demnach haben hiebei allenfalls angrenzende Grundflächen, die schon bisher Wald waren, außer Betracht zu bleiben. Da § 4 Abs. 1 FG ausdrücklich von "Grundflächen" spricht, ist es ohne Belang, ob die zu beurteilende Fläche mit einem bestimmten Grundstück ident ist, nur einen Teil davon umfaßt oder allenfalls mehrere Grundstücke betrifft.

Zu beachten ist im vorliegenden Fall ferner, daß das Gesamtausmaß der gemäß § 4 FG zu beurteilenden Grundfläche jedenfalls das Mindestausmaß nach § 1 Abs. 1 FG idF der Forstgesetz-Novelle 1987 (1.000 m2) aufweisen muß. Denn ein Wiederbewaldungsauftrag nach § 172 Abs. 6 lit. a FG setzt schon begrifflich voraus, daß die betreffende Grundfläche auch noch im Zeitpunkt seiner Erlassung als Wald zu qualifizieren ist. (Dabei kommt es allerdings, wie bereits zum Grundstück 620/1 ausgeführt wurde, auf das Vorhandensein eines forstlichen Bewuchses nicht an.)

Im vorliegenden Fall fehlen auf die dargelegten Grundsätze Bedacht nehmende Erwägungen und Erörterungen darüber, ob die von der belangten Behörde als Wald qualifizierte Teilfläche des Grundstückes 621/2 diese Eigenschaft zufolge Neubewaldung gemäß § 4 FG aufweist, aus welchen Erwägungen welcher Tatbestand dieser Gesetzesstelle als gegeben erachtet wurde (und zwar im Zeitpunkt des Beginnes der Rodung), und ob die gesamte nach § 4 FG zu beurteilende Fläche die im § 1 Abs. 1 FG idF der Forstgesetz-Novelle 1987 umschriebenen Mindestmaße aufweist. Damit ist der maßgebende Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Da dieser Mangel offensichtlich auf ein Verkennen der Rechtslage durch die belangte Behörde zurückzuführen ist, ist der angefochtene Bescheid, soweit er das Grundstück 621/2 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100032.X00

Im RIS seit

19.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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