TE Vwgh Erkenntnis 1987/5/11 87/10/0044

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VVG §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des 1. Ing. X in A, und des 2. Y in B, beide vertreten durch Dr. Dieter Beimrohr, Rechtsanwalt in Lienz, Rosengasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Jänner 1986, Zl. IIIa2- 1072/1, betreffend Beseitigungsauftrag und Wiederbewaldungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Bestätigung des Spruchpunktes b) des erstinstanzlichen Bescheides (d.i. hinsichtlich des Wiederbewaldungsauftrages), wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.170,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1.1. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz (BH) vom 29. Oktober 1979 wurde der Antrag des nunmehrigen Zweitbeschwerdeführers auf Erteilung der Rodungsbewilligung für eine Teilfläche im Ausmaß von 30 m2 des in seinem Eigentum stehenden Grundstückes nn/3, KG U, zum Zweck der Errichtung einer Heuhütte gemäß § 17 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (FG), abgewiesen.

1.2. Mit dem gleichfalls in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der BH vom 29. August 1985 wurde ein Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Erteilung der Rodungsbewilligung für eine Teilfläche im Ausmaß von ca. 18 bis 20 m2 des unter 1.1. genannten Grundstückes zum Zweck der Errichtung einer "Heuhütte (Wohnobjekt)" gemäß § 17 Abs. 2 FG abgewiesen:

2.1. Unter dem Datum 28. November 1985 erließ die BH einen Bescheid, mit dem sie die Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 lit. a FG aufforderte,

"a) die auf einer Teilfläche von ca. 30 m2 der Gp. nn/3 KG U errichtete Heuhütte (Wohnobjekt) im Ausmaß von ca. 3,30 m x 3,30 m

x 3 m binnen sechs Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, abzutragen sowie im Anschluss daran

b) die vorangeführte Teilfläche mit standortgemäßen Forstpflanzen binnen 18 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, aufzuforsten."

2.2. Mit Bescheid vom 30. Jänner 1986 wies der Landeshauptmann von Tirol (die belangte Behörde) die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab.

Nach zusammengefasster Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes und des Berufungsvorbringens erachtete die belangte Behörde - unter Zugrundelegung der unter 1.1. und 1.2. genannten Bescheide sowie des Akteninhaltes - folgenden Sachverhalt als erwiesen: Mit Pachtvertrag vom 16. Jänner 1978 habe der Zweitbeschwerdeführer das Waldgrundstück nn/3 an den Erstbeschwerdeführer verpachtet. Letzterer habe auf diesem Waldgrundstück - nach Einbringung einer Bauanzeige bei der Gemeinde G - eine Hütte im Ausmaß von 3,30 m x 3,30 m x 3,00 m errichtet. Diese Hütte, die ursprünglich als Heuhütte deklariert worden sei, habe der Erstbeschwerdeführer in der Folge zu einem Wohnobjekt (Abdichtung, Balkon, Fenster und Tür verschließbar, Rauchfang) ausgebaut. Für die Errichtung dieses Objektes sei keine Rodungsbewilligung vorgelegen; nachträgliche Rodungsbewilligungsanträge für die in Anspruch genommene Fläche seien rechtskräftig abgewiesen worden. Im Hinblick auf die in § 172 Abs. 6 FG normierte Verpflichtung der Behörde, bei Verletzung forstrechtlicher Vorschriften, insbesondere bei eintretender Gefahr für die Walderhaltung, mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln "sofort und energisch" einzugreifen, seien - so die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde - die von der Erstinstanz erteilten Aufträge gesetzlich gedeckt. Dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer sei im einzelnen folgendes entgegenzuhalten: Das Flächenausmaß der unbefugt gerodeten Fläche sei bereits im Bescheid der BH vom 29. Oktober 1979 "ausgesprochen und dieses unbekämpft geblieben". Wenn auch im Bescheid derselben Behörde vom 29. August 1985 ein Flächenausmaß von 18 bis 20 m2 angegeben sei, sei dennoch - da es sich um dieselbe Sache handle - von 30 m2 auszugehen. Diese Fläche ergebe sich auch aus dem Akteninhalt; im übrigen werde auch in der Berufung dieses Ausmaß "als in Anspruch genommene Fläche" angeführt. Verfehlt sei die Annahme der Beschwerdeführer, dass Sinn und Zweck der gemäß § 172 Abs. 6 FG anzuordnenden Vorkehrungen nur die Wiederherstellung des früheren Zustandes sein könne. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis 21.5.1981, 3648/80 ausgeführt, dass behördliche Aufträge nach dieser Gesetzesstelle nicht die Wiederherstellung des früheren Zustandes zum Ziel hätten, sondern in erster Linie der Walderhaltung dienten. Eine genaue Feststellung des früheren Zustandes des betroffenen Grundstückes sei daher nicht erforderlich gewesen. Rechtlich unerheblich sei, ob es sich bei dem gegenständlichen Objekt um eine Heu- oder eine Wohnhütte handle. Auf Grund der spruchmäßigen Bezeichnung als "Heuhütte (Wohnobjekt)" sowie der Anführung der Parzellennummer hätten die Beschwerdeführer keinen Zweifel haben können, um welches Objekt es sich handle. Wesentlich sei vielmehr, dass die für die Errichtung des Objektes in Anspruch genommene Grundfläche unbefugt gerodet (= für andere Zwecke als solche der Waldkultur verwendet) worden sei. Die Argumentation der Beschwerdeführer, auf Grund der kleinen Fläche sei eine Aufforstung nicht möglich und tunlich, gehe ins Leere. Wenn auf dieser "kleinen" Fläche die gegenständliche Hütte habe errichtet werden können, so sei das Einsetzen von Forstpflanzen, das erfahrungsgemäß jeweils nur eine minimale Fläche beanspruche, sicherlich umso mehr möglich. Eine (von der Baubehörde) zur Kenntnis genommene Bauanzeige könne nicht eine Genehmigung nach forstrechtlichen Vorschriften ersetzen.

3. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in den ihnen "nach der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 172 Abs. 6 lit. a zustehenden Recht verletzt, dass die Behörde in Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung lediglich rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung und nicht die Abtragung eines errichteten Objektes veranlassen darf, sowie nicht die Wiederbewaldung einer Fläche, auf der sich bislang überhaupt kein Wald befunden hatte". Sie machen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehren deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 13 Abs. 1 FG hat der Waldeigentümer Kahl-, flächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden. Zufolge des § 1 Abs. 7 leg. cit. wird Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.

Nach § 17 Abs. 1 FG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Gemäß § 172 Abs. 6 FG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen, wie insbesondere (lit. a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, zu veranlassen.

2. Nach dem Inhalt der dem Gerichtshof vorgelegten Akten ist der Zweitbeschwerdeführer Eigentümer des Waldgrundstückes nn/3, KG U, der Erstbeschwerdeführer Pächter dieses Grundstückes. Aus der Begründung des bekämpften Bescheides ist ersichtlich, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall als "außer acht gelassene forstrechtliche Vorschrift" im Sinne des § 172 Abs. 6 FG jene des § 17 Abs. 1 leg. cit. angesehen hat. Ungeachtet dessen, dass sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass (auch) der Zweitbeschwerdeführer durch Errichtung der in Rede stehenden "Heuhütte (Wohnobjekt)" auf der spruchmäßig ihrer Lage nach nicht näher bezeichneten Teilfläche von 30 m2 des Grundstückes nn/3 - dass es sich bei dieser Teilfläche um Wald im Sinne des FG handelt, wird noch darzulegen sein - gegen das Rodungsverbot verstoßen hätte, stand der Erlassung der beiden beschwerdegegenständlichen auf § 172 Abs. 6 FG gestützten forstpolizeilichen Aufträge auch dem Zweitbeschwerdeführer gegenüber kein rechtliches Hindernis im Wege, da solche Aufträge an den Waldeigentümer auch dann zulässig sind, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1981, Zl. 3648/80, Slg. Nr. 10.463/A).

3.1. Im Hinblick auf die unter II. 1. wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen ist die Beschwerde bei Formulierung des Beschwerdepunktes zutreffend davon ausgegangen, dass wesentliche Voraussetzung für die rechtliche Zulässigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages die Waldeigenschaft jener Fläche ist, auf die sich der Auftrag bezieht. Dazu enthalten allerdings die Beschwerdegründe keine näheren Ausführungen, die erkennen ließen, dass die Beschwerdeführer so wie im Verwaltungsverfahren auch jetzt noch die Auffassung vertreten, es sei jene Teilfläche des Grundstückes nn/3, welche vom Wiederbewaldungsauftrag erfasst wird, nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes. Unbeschadet dessen sei in Anbetracht des Vorbringens der Beschwerdeführer im Zuge des Vorangegangenen Verwaltungsverfahrens darauf hingewiesen, dass die mangelnde Bestockung der betreffenden Fläche deren Qualifikation als Wald im Rechtssinn nicht ausschließt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die besagte 30 m2 - Teilfläche des Grundstückes nn/3 Teil einer ca. 180 m2 großen "Blöße" (so die - u.a. auch von den Beschwerdeführern unterfertigte - Verhandlungsschrift im Rahmen des ersten Rodungsbewilligungsverfahrens vom 11. Oktober 1979) ist, die sich laut "Beschreibung der Rodungsfläche" durch den Leiter der Bezirksforstinspektion Lienz vom 12. Juli 1979 "im Schutzwald an der Waldkrone" (Bestockungsgrad: 0,6; Baumartenanteile: Fichte 0,8 und Lärche 0,2) befindet. Damit im Grunde in Übereinstimmung hat der Erstbeschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. August 1979 an die BH die 30 m2 große, zur Rodung beantragte Fläche als Teil einer ca. 300 m2 großen "Lichtung" inmitten eines Altbestandes beschrieben. Es handelt sich demnach - nach rechtlichen Kategorien - um eine Kahlfläche im Sinne des § 13 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 7 FG.

Dafür, dass diese vom beschwerdegegenständlichen Wiederbewaldungsauftrag erfasste Fläche durch die darauf errichtete "Heuhütte (Wohnobjekt)" besonders genutzt im Sinne des § 1 Abs. 3 FG wäre, also die Hütte in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stünde und zu dessen Bewirtschaftung erforderlich wäre, sodass ihre Errichtung keiner Rodungsbewilligung bedürfte, mit der weiteren Folge, dass auch - für die Dauer dieser besonderen Nutzung - ein Wiederbewaldungsauftrag nicht in Betracht käme (vgl. dazu Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 1975, Wien 1977, S. 26 f. Anm. 5 und 6 zu § 1), bietet der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt. Auch von den Beschwerdeführern wurde ein in diese Richtung zielendes Vorbringen nie erstattet.

3.2. Unter dem Titel der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer, dass es die Forstbehörden unterlassen hätten, genaue Erhebungen hinsichtlich der wiederaufzuforstenden Teilfläche des Grundstückes nn/3 durchzuführen. Es liege ein bislang nicht aufgelöster Widerspruch in Bezug auf das Ausmaß dieser Teilfläche vor, und zwar insofern, als mit dem Bescheid der BH vom 29. August 1985 ein auf ca. 18 bis 20 m2 lautender Rodungsbewilligungsantrag abgewiesen worden sei, der im Instanzenzug erteilte Wiederbewaldungsauftrag hingegen eine Fläche im Ausmaß von ca. 30 m2 zum Gegenstand habe.

Dieses Vorbringen beruht auf einer unzulässigen Vermengung der zur Rodung beantragten und von der diesbezüglichen abweislichen Entscheidung erfassten Fläche mit der den Gegenstand des Wiederbewaldungsauftrages bildenden Fläche. Aus dem Umstand, dass zunächst ein auf 18 bis 20 m2 des Grundstückes nn/3 lautender Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf nachträgliche Bewilligung der Rodung zum Zweck der Errichtung einer Heuhütte auf der angeführten Teilfläche bescheidmäßig abgewiesen wurde, lässt sich keineswegs ableiten, es dürfe der beschwerdegegenständliche, sich auf dasselbe Grundstück beziehende Wiederbewaldungsauftrag nicht über das genannte Flächenausmaß hinausgehen. Wie unter II.3.1. dargelegt, handelt es sich bei der vom bekämpften Aufforstungsauftrag erfassten Fläche von 30 m2 um Wald im Rechtssinn (Kahlfläche). Damit aber bestand für die belangte Behörde kein rechtliches Hindernis, den Beschwerdeführern die Wiederbewaldung der zuletzt angeführten Fläche aufzutragen - dies unter der Voraussetzung, dass ein solcher Auftrag nicht aus anderen Gründen (siehe dazu die folgenden Ausführungen) - unzulässig war.

3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis Slg. Nr. 10.463/A zum Ausdruck gebracht hat, dienen forstpolizeiliche Aufträge nach § 172 Abs. 6 FG in erster Linie der Walderhaltung. Die Rechtmäßigkeit eines auf dieser Gesetzesstelle beruhenden Wiederbewaldungsauftrages ist demnach davon abhängig, ob die Wiederbewaldung eine Maßnahme darstellt, die im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist. Im bekämpften Bescheid fehlen Feststellungen, die eine verlässliche Beurteilung der Erforderlichkeit dieser Maßnahme in Ansehung jener 30 m2-Fläche zuließen, zur Gänze. Dieses Versäumnis wiegt umso schwerer, als das geringe Flächenausmaß in Verbindung mit der Tatsache, dass diese Fläche nur einen Bruchteil einer ca. 180 m2 großen Kahlfläche darstellt, die ihrerseits inmitten eines ca.

6.300 m2 großen, weitgehend bestockten Waldgrundstückes gelegen ist, keineswegs die Annahme nahe legt, es stelle die Wiederbewaldung (Aufforstung durch Saat oder Pflanzung) im Beschwerdefall eine zur Walderhaltung notwendige Maßnahme dar.

Von da her gesehen macht die Passage in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich - in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen - mit diesem Fragenkreis befasst, deutlich, dass die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat. Der Hinweis, dass das Einsetzen von Forstpflanzen, das erfahrungsgemäß jeweils nur eine minimale Fläche beanspruche, auf dieser "kleinen" Fläche möglich sei, und zwar "umso mehr" als dort die gegenständliche Hütte habe errichtet werden können, lässt auch bei einem sehr weiten Verständnis dieser Argumentation nicht die Annahme zu, die belangte Behörde habe damit die Maßgeblichkeit der Frage der Erforderlichkeit im bezeichneten Sinn erkannt.

3.4. Ferner sei im gegebenen Zusammenhang noch in Erinnerung gerufen, dass sich der Stellungnahme des Leiters der Bezirksforstinspektion Lienz vom 12. Juli 1979 zufolge die vom Zweitbeschwerdeführer zur Rodung beantragte Fläche im Ausmaß von 30 m2 (und damit jedenfalls auch die Fläche, auf der die Hütte errichtet worden ist) "im Schutzwald" befindet. Daraus folgt, dass im Grunde des § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 FG eine Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Wiederbewaldung der besagten Kahlfläche von ca. 30 m2 - dies unbeschadet der Erwägungen unter II.3.3. - nur dann bestünde, wenn diese nicht in einem als ertraglos einzustufenden Schutzwald gelegen wäre. In dieser Hinsicht lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides jegliche Aussage vermissen.

3.5. Schließlich sieht sich der Gerichtshof noch zu dem Hinweis veranlasst, dass es dem Wiederbewaldungsauftrag an der erforderlichen Bestimmtheit (vgl. § 59 Abs. 1 AVG 1950) mangelt. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, entspricht nur dann dem Gesetz, wenn er so bestimmt gefasst ist, dass er einer zwangsweisen Durchsetzung im Wege der Vollstreckung zugänglich ist. Diesem Bestimmtheitserfordernis wird die Anordnung, die in Rede stehende Fläche "mit standortgemäßen Forstpflanzen" aufzuforsten, nicht gerecht; vielmehr hätte es hiezu einer Bezeichnung der Hölzer bedurft, die im konkreten Fall als standortgemäß anzusehen sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 1981, Zl. 2769/80).

4. Nach den vorstehenden Ausführungen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insoweit, als mit ihm der Spruchpunkt b) des erstinstanzlichen Bescheides (der Wiederbewaldungsauftrag) bestätigt worden ist, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er ist demnach in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

5. Mit ihrer Behauptung, die belangte Behörde hätte in Anwendung des § 172 Abs. 6 lit. a FG nicht die "Abtragung eines errichteten Objektes" veranlassen dürfen, vermögen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen.

Die lit. a bis e des § 172 Abs. 6 FG enthalten (lediglich) eine beispielsweise Aufzählung von Vorkehrungen zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden, d.h. der Walderhaltung dienenden Zustandes. Der Auftrag zur Beseitigung eines auf Waldboden ohne die erforderliche forstbehördliche Bewilligung errichteten Bauwerkes ist demnach durch diese Gesetzesstelle gedeckt.

Die Frage, ob das betreffende Gebäude als "Heuhütte" oder als "Wohnobjekt" zu werten ist, entbehrt der rechtlichen Relevanz. Der Zweckwidmung käme nur insoweit Bedeutung zu, als das Bauwerk zur forstbetrieblichen Bewirtschaftung erforderlich wäre und damit als Wald gelten würde (§ 1 Abs. 3 FG); dass dies im Beschwerdefall nicht zutrifft, wurde bereits dargetan (oben II.3.1.).

Was letztlich den Beschwerdeeinwand anlangt, es sei "eine entsprechende Bauanzeige der Beschwerdeführer nicht negativ beschieden (worden)", so wird damit übersehen, dass weder eine nach baurechtlichen Vorschriften erteilte Bewilligung noch eine von der Baubehörde "nicht negativ beschiedene" Anzeige eine nach forstrechtlichen Vorschriften erforderliche Rodungsbewilligung zu ersetzen und in der Folge einen forstpolizeilichen Auftrag zu hindern vermag.

Angesichts des Vorgesagten konnte die verfehlte Zitierung der lit. a im Spruch des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides der rechtlichen Unbedenklichkeit des Beseitigungsauftrages keinen Abbruch tun.

6. Da somit die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch den im Instanzenzug erteilten Auftrag zur Abtragung der auf dem Grundstück nn/3 errichteten "Heuhütte (Wohnobjekt)" nicht vorliegt, ist die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen diesen Auftrag richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, dass im Gesetz eine Vergütung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Ersatz für Schriftsatzaufwand nicht vorgesehen ist.

Wien, am 11. Mai 1987

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100044.X00

Im RIS seit

24.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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