TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/19 2008/22/0322

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2012
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des O, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 2007, Zl. 148.947/2-III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 21. September 2006 bei der Österreichischen Botschaft in Ankara eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Angehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 21. September 2006 bei der Österreichischen Botschaft in Ankara eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Angehöriger" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der österreichische Vater des Beschwerdeführers (als der Zusammenführende im Sinn des § 47 Abs. 1 NAG) eine mit 6. September 2006 datierte, für fünf Jahre abgegebene Haftungserklärung vorgelegt und sich dadurch verpflichtet habe, für den Unterhalt, die Unterkunft und die Krankenversicherung des Beschwerdeführers sowie sonstige Kosten, die einer Gebietskörperschaft durch dessen Aufenthalt im Bundesgebiet entstehen könnten, aufzukommen.Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der österreichische Vater des Beschwerdeführers (als der Zusammenführende im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, NAG) eine mit 6. September 2006 datierte, für fünf Jahre abgegebene Haftungserklärung vorgelegt und sich dadurch verpflichtet habe, für den Unterhalt, die Unterkunft und die Krankenversicherung des Beschwerdeführers sowie sonstige Kosten, die einer Gebietskörperschaft durch dessen Aufenthalt im Bundesgebiet entstehen könnten, aufzukommen.

Der Vater des Beschwerdeführers beziehe einen monatlichen Pensionsvorschuss in der Höhe von EUR 690,90 und sei für seine Ehefrau unterhaltspflichtig. Der Beschwerdeführer habe Auszüge aus einem Wertpapierdepot seines Vaters vorgelegt. Der Beleg vom 5. Mai 2006 über den Kauf von Wertpapieren im Wert von EUR 40.000,-

sei nicht aktuell und könne daher den Besitz dieser Wertpapiere nicht nachweisen. Darüber hinaus sei ein Verkauf von Wertpapieren im Wert von EUR 4.000,- am 1. August 2007 dokumentiert.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das dem Vater des Beschwerdeführers zur Verfügung stehende Einkommen reiche nicht aus, um den gemäß § 293 ASVG für Ehepaare erforderlichen Richtsatz von EUR 1.091,14 abzudecken. Zusätzlich müsse für den Beschwerdeführer ein monatlicher Betrag von EUR 726,- zur Verfügung stehen. Bei Wertpapieren könne darüber hinaus nicht von festen und regelmäßigen Einkünften gesprochen werden, weil diese von einem Kurs abhängig seien, deren Wert durchaus fallen und die somit nicht zur Berechnung des Unterhaltes herangezogen werden könnten.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das dem Vater des Beschwerdeführers zur Verfügung stehende Einkommen reiche nicht aus, um den gemäß Paragraph 293, ASVG für Ehepaare erforderlichen Richtsatz von EUR 1.091,14 abzudecken. Zusätzlich müsse für den Beschwerdeführer ein monatlicher Betrag von EUR 726,- zur Verfügung stehen. Bei Wertpapieren könne darüber hinaus nicht von festen und regelmäßigen Einkünften gesprochen werden, weil diese von einem Kurs abhängig seien, deren Wert durchaus fallen und die somit nicht zur Berechnung des Unterhaltes herangezogen werden könnten.

Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung eine regelmäßige Unterhaltsleistung seines Vaters im Heimatland nicht nachzuweisen vermocht.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene und nach Aufforderung ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach deren antragsgemäßer Abtretung zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der zunächst bei ihm eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 14. Dezember 2007, B 2077/07-3, abgelehnt hat, sowie nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006 zur Anwendung.Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, zur Anwendung.

Die Beschwerde macht unter anderem geltend, auch Guthaben von Wertpapierdepots seien bei der Berechnung des verfügbaren Unterhaltes zu berücksichtigen, weil sie - wie Einlagen auf Sparguthaben - sofort verfügbar seien und ein festes und regelmäßiges Einkommen darstellten. Werde der nachgewiesene Betrag von EUR 36.000,- auf ein Jahr aufgeteilt, überschreite er jedenfalls den von der belangten Behörde als notwendig angenommenen Unterhaltsbetrag. Der Vater des Beschwerdeführers habe an Eides statt erklärt, ihm auch in der Türkei Unterhalt geleistet zu haben.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Zur Prüfung des nach § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu fordernden Unterhaltes stellte die belangte Behörde einem zutreffend an den Richtsätzen des § 293 ASVG orientierten monatlichen Bedarf von EUR 1.091,14 für ein Ehepaar und EUR 726,-Zur Prüfung des nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernden Unterhaltes stellte die belangte Behörde einem zutreffend an den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG orientierten monatlichen Bedarf von EUR 1.091,14 für ein Ehepaar und EUR 726,-

für den Beschwerdeführer (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637) ein verfügbares Einkommen des Zusammenführenden von EUR 690,90 monatlich gegenüber. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2009/22/0260 mwN). Gleiches muss für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots gelten, welche den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaktes 2005 (952 BlgNR 22. GP 136 f) genannten Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind. Der Befürchtung der belangten Behörde, der Wert des Depots könnte infolge Kursverfalls sinken, fehlen Feststellungen zur Art und zum Kursverlauf der veranlagten Wertpapiere, um deren Volatilität beurteilen zu können.für den Beschwerdeführer vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637) ein verfügbares Einkommen des Zusammenführenden von EUR 690,90 monatlich gegenüber. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden darf vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2009/22/0260 mwN). Gleiches muss für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots gelten, welche den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaktes 2005 (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 136, f) genannten Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind. Der Befürchtung der belangten Behörde, der Wert des Depots könnte infolge Kursverfalls sinken, fehlen Feststellungen zur Art und zum Kursverlauf der veranlagten Wertpapiere, um deren Volatilität beurteilen zu können.

Soweit die belangte Behörde Zweifel am Besitz der Wertpapiere durch den Vater des Beschwerdeführers mit der mangelnden Aktualität des Beleges vom 5. Mai 2006 begründet, ist eine solche Beweiswürdigung nicht schlüssig, weil es sich dabei - entgegen der Darstellung im angefochtenen Bescheid - nicht um einen Auszug aus einem Wertpapierdepot handelt, sondern diese Urkunde eine Dokumentation einer damals getroffenen Ankaufsvereinbarung darstellt. Der ebenfalls vorgelegten Verkaufsbestätigung über Kassenobligationen im Umfang von EUR 4.000,- per 1. August 2007 lässt sich zwar kein Depotstand entnehmen, doch ergibt die Saldierung der in beiden Urkunden genannten Beträge den in der Beschwerde behaupteten Wert von EUR 36.000,-. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Transaktionsbelege wurden im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt. Die im Verwaltungsakt befindliche Finanzübersicht (Blatt 15), welche einen Wert von "Anleihen/Pfandbriefe" und ein Kontoguthaben wiedergibt, ließ die belangte Behörde hingegen unberücksichtigt.

Ebenso wenig nimmt der angefochtene Bescheid zur Frage des Nachweises, ob der Vater des Beschwerdeführers bereits im Heimatland Unterhalt leistete, auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterhaltserklärung seines Vaters vom 22. August 2007 Bedacht, in der dies ausdrücklich bestätigt wird.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. September 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008220322.X00

Im RIS seit

23.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten