TE Vwgh Erkenntnis 2011/5/31 2009/22/0260

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Veröffentlicht am 31.05.2011
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
FPG 2005 §54 Abs1
FPG 2005 §66 Abs1
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs2 Z3
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §20 Abs1
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2009/22/0282
2009/22/0283

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden 1. der Jelena Stamenkovic, geboren am 18. März 1981 (2009/22/0260), 2. des Srdjan Stamenkovic, geboren am 1. November 1980 (2009/22/0282), und 3. des Stefan Stamenkovic, geboren am 18. November 2002 (2009/22/0283), alle in Salzburg, alle vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 26. August 2009, Zlen. E1/671/4/2009 (ad. 1.), E1/674/4/2009 (ad 2.) und E1/672/4/2008 (ad 3.), jeweils betreffend Ausweisung nach § 54 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden 1. der Jelena Stamenkovic, geboren am 18. März 1981 (2009/22/0260), 2. des Srdjan Stamenkovic, geboren am 1. November 1980 (2009/22/0282), und 3. des Stefan Stamenkovic, geboren am 18. November 2002 (2009/22/0283), alle in Salzburg, alle vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 26. August 2009, Zlen. E1/671/4/2009 (ad. 1.), E1/674/4/2009 (ad 2.) und E1/672/4/2008 (ad 3.), jeweils betreffend Ausweisung nach Paragraph 54, Absatz eins, FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 26. August 2009 wies die belangte Behörde die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar und deren minderjährigen Sohn serbischer Staatsangehörigkeit, gemäß § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus.Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 26. August 2009 wies die belangte Behörde die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar und deren minderjährigen Sohn serbischer Staatsangehörigkeit, gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus.

Diese Maßnahme begründete sie in den angefochtenen Bescheiden nahezu gleichlautend damit, dass die Erstbeschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ für den Zweck „Ausbildung“ gestellt habe und ihr ein Aufenthaltstitel vom 2. März 2004 bis 30. November 2004 erteilt worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck „Familiengemeinschaft mit Ausbildung“ gestellt und es sei ihm ein Aufenthaltstitel vom 18. Juni 2004 bis 30. November 2004 erteilt worden. In der Folge habe sich die Familie im Bundesgebiet niedergelassen und sei seit 22. März 2004 (der Drittbeschwerdeführer seit 14. Juni 2004) im Bundesgebiet amtlich gemeldet. Zuletzt seien den beschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel bis 30. April 2007 erteilt worden. Am 23. April 2007 hätten sie Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltstitel eingebracht. Der Aufenthaltsakt sei der Bundespolizeidirektion Salzburg mit einem Antrag auf Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens übermittelt worden, weil die Erstbeschwerdeführerin nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften keinen Studienerfolg nachweisen könne, sie, ihr Ehemann und ihr Sohn nicht versichert seien und die Haftungserklärung des Vaters der Erstbeschwerdeführerin als nicht ausreichend gedeckt qualifiziert werde.

Die belangte Behörde stelle fest, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seit Mai 2009 über keine Krankenversicherung verfügten. Das Fehlen dieser allgemeinen Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG stelle einen Grund für die Ausweisung nach § 54 Abs. 1 FPG dar. Seit der Aufnahme ihres Studiums habe die Beschwerdeführerin lediglich zwei Lehrveranstaltungszeugnisse vorlegen können, und zwar im Sommersemester 2004 für „Deutsch als Fremdsprache“ mit der Beurteilung „Genügend“ und im Sommersemester 2006 für „Spanisch Grammatik I“ mit der Beurteilung „Nicht genügend“. Diese zwei Zeugnisse seien nicht geeignet, um einerseits einen positiven Studienerfolg zu bestätigen und andererseits die ernsthafte Aufnahme und Verfolgung des Studiums, für dessen Zweck die Erstbeschwerdeführerin in Österreich eingereist sei, nachzuweisen. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass es ihr in den fünf Jahren unmöglich gewesen wäre, einen Betreuungsplatz für ihren Sohn zu organisieren.Die belangte Behörde stelle fest, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seit Mai 2009 über keine Krankenversicherung verfügten. Das Fehlen dieser allgemeinen Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG stelle einen Grund für die Ausweisung nach Paragraph 54, Absatz eins, FPG dar. Seit der Aufnahme ihres Studiums habe die Beschwerdeführerin lediglich zwei Lehrveranstaltungszeugnisse vorlegen können, und zwar im Sommersemester 2004 für „Deutsch als Fremdsprache“ mit der Beurteilung „Genügend“ und im Sommersemester 2006 für „Spanisch Grammatik I“ mit der Beurteilung „Nicht genügend“. Diese zwei Zeugnisse seien nicht geeignet, um einerseits einen positiven Studienerfolg zu bestätigen und andererseits die ernsthafte Aufnahme und Verfolgung des Studiums, für dessen Zweck die Erstbeschwerdeführerin in Österreich eingereist sei, nachzuweisen. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass es ihr in den fünf Jahren unmöglich gewesen wäre, einen Betreuungsplatz für ihren Sohn zu organisieren.

Die Erstbeschwerdeführerin habe Bestätigungen über Bareinzahlungen auf ein näher genanntes Konto in der Höhe von insgesamt € 29.000,-- sowie die Ablichtung eines Sparbuches mit einer einmaligen Einzahlung von € 3.000,-- vorgelegt. Ihr Vater und ihr Bruder verdienten insgesamt € 2.834,05 monatlich. Der Bruder habe eine Haftungserklärung für die beschwerdeführenden Parteien abgegeben. Mittlerweile sei auch die Mutter der Erstbeschwerdeführerin nach Salzburg nachgezogen und lebe beim Vater. Insgesamt müssten Vater und Bruder gemäß den Richtsätzen des § 293 ASVG € 3.556,23 verdienen (Vater und Mutter benötigten € 1.158,08, der Bruder als Einzelperson € 772,40 und die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie € 1.625,75). Somit fehle den Haftungserklärungen des Vaters und des Bruders die finanzielle Deckungskraft.Die Erstbeschwerdeführerin habe Bestätigungen über Bareinzahlungen auf ein näher genanntes Konto in der Höhe von insgesamt € 29.000,-- sowie die Ablichtung eines Sparbuches mit einer einmaligen Einzahlung von € 3.000,-- vorgelegt. Ihr Vater und ihr Bruder verdienten insgesamt € 2.834,05 monatlich. Der Bruder habe eine Haftungserklärung für die beschwerdeführenden Parteien abgegeben. Mittlerweile sei auch die Mutter der Erstbeschwerdeführerin nach Salzburg nachgezogen und lebe beim Vater. Insgesamt müssten Vater und Bruder gemäß den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG € 3.556,23 verdienen (Vater und Mutter benötigten € 1.158,08, der Bruder als Einzelperson € 772,40 und die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie € 1.625,75). Somit fehle den Haftungserklärungen des Vaters und des Bruders die finanzielle Deckungskraft.

Die Herkunft der Spareinlagen von insgesamt € 19.000,-- sei nicht belegt. Es falle auf, dass die Sparbücher nach mehrmaligem Ersuchen um Fristerstreckung für die Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens lediglich neun Tage vor Abgabe der Stellungnahme eröffnet worden seien.

Die beschwerdeführenden Parteien seien in der Zeit vom 31. Mai 2006 bis 5. Februar 2007 nicht krankenversichert gewesen.

Der Eingabe vom 6. Juli 2009 sei zu entnehmen, dass Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer seit Mai 2009 neuerlich nicht über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügten. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG könnten die beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid ausgewiesen werden, weil sie gemäß § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügten und gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Der Eingabe vom 6. Juli 2009 sei zu entnehmen, dass Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer seit Mai 2009 neuerlich nicht über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügten. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FPG könnten die beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid ausgewiesen werden, weil sie gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügten und gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Zur Interessenabwägung nach § 66 FPG führt die belangte Behörde aus, dass Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer am 30. März 2002 in Serbien geheiratet hätten und dieser Ehe der am 18. November 2002 geborene Drittbeschwerdeführer entstamme. In Österreich lebten Vater und Bruder sowie seit April 2009 auch die Mutter der Erstbeschwerdeführerin, jedoch lebten die beschwerdeführenden Parteien in einem eigenen Haushalt. Zweit- und Drittbeschwerdeführer könnten einen Aufenthaltstitel lediglich von der Erstbeschwerdeführerin ableiten.Zur Interessenabwägung nach Paragraph 66, FPG führt die belangte Behörde aus, dass Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer am 30. März 2002 in Serbien geheiratet hätten und dieser Ehe der am 18. November 2002 geborene Drittbeschwerdeführer entstamme. In Österreich lebten Vater und Bruder sowie seit April 2009 auch die Mutter der Erstbeschwerdeführerin, jedoch lebten die beschwerdeführenden Parteien in einem eigenen Haushalt. Zweit- und Drittbeschwerdeführer könnten einen Aufenthaltstitel lediglich von der Erstbeschwerdeführerin ableiten.

Die Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens ein sehr hoher Stellenwert zu. Der Eingriff nach Art. 8 EMRK sei statthaft, weil die fremdenpolizeiliche Maßnahme unbedingt erforderlich sei, „um die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet der strikten Vollziehung der fremdenpolizeilichen Vorschriften sicherzustellen“ und die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich hinter das maßgebliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zurückzutreten hätten.Die Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens ein sehr hoher Stellenwert zu. Der Eingriff nach Artikel 8, EMRK sei statthaft, weil die fremdenpolizeiliche Maßnahme unbedingt erforderlich sei, „um die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet der strikten Vollziehung der fremdenpolizeilichen Vorschriften sicherzustellen“ und die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich hinter das maßgebliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zurückzutreten hätten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde und deren Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid unter anderem dann ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen steht (Z 2).Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid unter anderem dann ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen steht (Ziffer 2,).

Ein derartiger „Versagungsgrund“ im Sinn einer fehlenden Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels liegt gemäß § 11 Abs. 2 dann vor, wenn der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z. 3), der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Z 4) oder der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet (Z 1).Ein derartiger „Versagungsgrund“ im Sinn einer fehlenden Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels liegt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, dann vor, wenn der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 3,), der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Ziffer 4,) oder der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet (Ziffer eins,).

Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde zwar festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin keinen Studienerfolg erbracht habe; sie hat aber daraus nicht das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG abgeleitet.Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde zwar festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin keinen Studienerfolg erbracht habe; sie hat aber daraus nicht das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG abgeleitet.

Soweit die belangte Behörde auf das Fehlen von Unterhaltsmitteln abstellt, hat sie einem Bedarf von € 3.556,23 monatlich ein verfügbares Einkommen von € 2.834,05 monatlich gegenüber gestellt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; dies hat die belangte Behörde aber auch nicht festgestellt, sondern nur ausgeführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei. Das allein reicht nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der beschwerdeführenden Parteien herangezogen werden zu können. Mit den Sparbeträgen kann für die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel von einem Jahr (§ 20 Abs. 1 NAG) die fehlende Differenz für den Unterhaltsbedarf der beschwerdeführenden Parteien beglichen werden.Soweit die belangte Behörde auf das Fehlen von Unterhaltsmitteln abstellt, hat sie einem Bedarf von € 3.556,23 monatlich ein verfügbares Einkommen von € 2.834,05 monatlich gegenüber gestellt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden darf vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; dies hat die belangte Behörde aber auch nicht festgestellt, sondern nur ausgeführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei. Das allein reicht nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der beschwerdeführenden Parteien herangezogen werden zu können. Mit den Sparbeträgen kann für die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel von einem Jahr (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) die fehlende Differenz für den Unterhaltsbedarf der beschwerdeführenden Parteien beglichen werden.

Somit hätte die belangte Behörde diese Erteilungsvoraussetzung fallbezogen (für alle beschwerdeführenden Parteien) nicht verneinen dürfen.

Hinsichtlich des fehlenden Krankenversicherungsschutzes bestreiten zwar die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer nicht, dass sie über diese Erteilungsvoraussetzung nicht verfügen. Die belangte Behörde stellte aber ausdrücklich fest, dass nur diese Personen nicht krankenversichert seien, erstreckt aber in unzulässiger Weise das Fehlen der genannten Erteilungsvoraussetzung auch auf den Drittbeschwerdeführer. Dieser ist nach dem Beschwerdevorbringen versichert; entgegenstehende Feststellungen der belangten Behörde gibt es - wie bereits ausgeführt - nicht.

Daher ist die Ausweisung des Drittbeschwerdeführers rechtswidrig.

Dies führt auch zur Rechtswidrigkeit der Ausweisungsbescheide gegenüber seinen Eltern.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist, würde dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, die Ausweisung nur zulässig, wenn diese Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG ist, würde dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, die Ausweisung nur zulässig, wenn diese Maßnahme zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Da der Drittbeschwerdeführer seit dem Alter von zwei Jahren in Österreich aufgewachsen und hier rechtmäßig niedergelassen ist sowie bereits die Volksschule besucht, würde ein Verlassen Österreichs einen sehr schwerwiegenden Eingriff in sein Privatleben zur Folge haben. Da sich die gesamte Familie über Jahre hindurch rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, der Drittbeschwerdeführer auf die Obsorge durch die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer angewiesen ist und die Ausweisungen lediglich mit einem fehlenden Krankenversicherungsschutz der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers begründet werden könnten, stellt die Ausweisung auch der Eltern einen so starken Eingriff in das Familienleben aller Beschwerdeführer in Österreich dar, dass dieser Ausweisung § 66 FPG entgegen steht.Da der Drittbeschwerdeführer seit dem Alter von zwei Jahren in Österreich aufgewachsen und hier rechtmäßig niedergelassen ist sowie bereits die Volksschule besucht, würde ein Verlassen Österreichs einen sehr schwerwiegenden Eingriff in sein Privatleben zur Folge haben. Da sich die gesamte Familie über Jahre hindurch rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, der Drittbeschwerdeführer auf die Obsorge durch die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer angewiesen ist und die Ausweisungen lediglich mit einem fehlenden Krankenversicherungsschutz der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers begründet werden könnten, stellt die Ausweisung auch der Eltern einen so starken Eingriff in das Familienleben aller Beschwerdeführer in Österreich dar, dass dieser Ausweisung Paragraph 66, FPG entgegen steht.

Aus diesem Grund waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Aus diesem Grund waren die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 31. Mai 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009220260.X00

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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