Entscheidungsdatum
31.10.2014Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2Anmerkung
Mit Beschluss vom 20.02.2015, Z E 1930/2014-4, lehnte der VfGH die Behandlung der gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 31.10.2014, Z LVwG-2014/34/0300-35, erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem VwGH zur Entscheidung ab.Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerden des A B und des C D, beide vertreten durch Dr. E F, Adresse, R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.10.2013, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde *** O.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.07.1987, Zl ****, wurde B B die wasserrechtliche Bewilligung für eine im Befund näher beschriebene Mühle am S (auch P genannt) auf Gst Nr 2957/1 nach Maßgabe der eingereichten und vidierten Pläne unter der Auflage, dass die Anlage dauernd in einem einwandfreien Bau- und Betriebszustand zu erhalten sei, erteilt.
Mit Bescheid vom 24.01.2013, Zl ****, stellte die Bezirkshauptmannschaft T nach § 27 Abs 1 lit g und Abs 2 WRG 1959 fest, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht infolge Wegfalles bzw Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wobei die Unterbrechung der Wasserbenutzung länger als drei Jahre gedauert habe, kraft Gesetzes erloschen sei. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 WRG 1959 wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Mit Bescheid vom 24.01.2013, Zl ****, stellte die Bezirkshauptmannschaft T nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g und Absatz 2, WRG 1959 fest, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht infolge Wegfalles bzw Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wobei die Unterbrechung der Wasserbenutzung länger als drei Jahre gedauert habe, kraft Gesetzes erloschen sei. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, WRG 1959 wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
Die dagegen von A B erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 30.04.2013, Zl ****, als unbegründet ab.
Die dagegen von A B beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2013, Zl 2013/07/0092, als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 27.08.2007 beantragte die Gemeinde O, vertreten durch den Bürgermeister G H, Adresse, O, beim Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserkraftanlage P und die Wasserkraftanlage Q unter Vorlage von Projektsunterlagen. Die Kraftwerksprojekte umfassen den Ausbau des ***-, ***- und ***baches. Das in den geplanten Wasserfassungen entnommene Triebwasser soll anhand von Druckrohrleitungen zum gemeinsam genutzten Krafthaus geleitet und abgearbeitet werden.
In weiterer Folge legte die Gemeinde O mit diversen Eingaben verbesserte, geänderte und ergänzte Projektsunterlagen vor.
Mit E-Mail vom 20.10.2008 erstattete C D eine Stellungnahme, legte dar, dass die vorgelegten Projektsunterlagen nicht vollständig und das bisher durchgeführte Verfahren mangelhaft seien und öffentliche Interessen gegen die Realisierung des beantragten Vorhabens sprechen würden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.10.2008 hielt die Wasserrechtsbehörde fest, dass C D bis vor der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben habe. Im Übrigen erstattete Dr. I J für den von ihm vertretenen C D eine Stellungnahme und wies darauf hin, dass C D seit Generationen sein Vieh auf der Agrargemeinschaftsweide habe und das Vieh dort am ***bach unter der geplanten Wasserfassung als Tränke benutze und damit ein Recht an der Nutzung des Wassers habe. Außerdem sei C D durch die geplante Verlegung der Druckrohrleitung zwischen den Häusern U 151 und 152, Gst Nr 3010 (C D) und 3011/1 (K L), durch die dadurch bestehende Gefährdung des Bestandes der Häuser, die direkt an der Straße angebaut seien, direkt betroffen. A B überreichte das Protokoll zur Vollversammlung der Mühlenbesitzer am 19.10.2008 und behielt sich eine abschließende Stellungnahme nach Vorlage der nachzureichenden Unterlagen vor. Anlässlich der mündlichen Verhandlung gab die Wasserrechtsbehörde der Gemeinde O die bis damals eingereichten Projektsunterlagen mit dem Ersuchen, diese gemäß den bis dahin erstatteten fachlichen Stellungnahmen zu verbessern und neu einzureichen, zurück. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.10.2008 hielt die Wasserrechtsbehörde fest, dass C D bis vor der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben habe. Im Übrigen erstattete Dr. römisch eins J für den von ihm vertretenen C D eine Stellungnahme und wies darauf hin, dass C D seit Generationen sein Vieh auf der Agrargemeinschaftsweide habe und das Vieh dort am ***bach unter der geplanten Wasserfassung als Tränke benutze und damit ein Recht an der Nutzung des Wassers habe. Außerdem sei C D durch die geplante Verlegung der Druckrohrleitung zwischen den Häusern U 151 und 152, Gst Nr 3010 (C D) und 3011/1 (K L), durch die dadurch bestehende Gefährdung des Bestandes der Häuser, die direkt an der Straße angebaut seien, direkt betroffen. A B überreichte das Protokoll zur Vollversammlung der Mühlenbesitzer am 19.10.2008 und behielt sich eine abschließende Stellungnahme nach Vorlage der nachzureichenden Unterlagen vor. Anlässlich der mündlichen Verhandlung gab die Wasserrechtsbehörde der Gemeinde O die bis damals eingereichten Projektsunterlagen mit dem Ersuchen, diese gemäß den bis dahin erstatteten fachlichen Stellungnahmen zu verbessern und neu einzureichen, zurück.
In weiterer Folge reichte die Gemeinde O Projektsunterlagen, welche wiederum mit diversen Eingaben verbessert, geändert und ergänzt wurden, ein.
Mit E-Mail vom 09.02.2010 erstattete A B eine Stellungnahme.
Zur Vermeidung von Widersprüchen zwischen den im Verfahren immer wieder abgeänderten, ergänzten und verbesserten Projektsunterlagen reichte die Gemeinde O mit Schreiben vom 11.03.2010 das überarbeitete Projekt „Kleinwasserkraftwerke Gemeinde O“ vom 25.01.2010, erstellt von der V KG, ein. Zur Vermeidung von Widersprüchen zwischen den im Verfahren immer wieder abgeänderten, ergänzten und verbesserten Projektsunterlagen reichte die Gemeinde O mit Schreiben vom 11.03.2010 das überarbeitete Projekt „Kleinwasserkraftwerke Gemeinde O“ vom 25.01.2010, erstellt von der römisch fünf KG, ein.
In weiterer Folge übermittelte die Wasserrechtsbehörde dieses Projekt an diverse Amtssachverständige zur Erstattung fachlicher Stellungnahmen.
Infolge der daraufhin erstatteten wasserbautechnischen Stellungnahme ergänzte die Gemeinde O das überarbeitete Projekt „Kleinwasserkraftwerke Gemeinde O“ vom 25.01.2010, erstellt von der V KG, durch die mit Schreiben vom 16.07.2010 vorgelegten und von der V KG erstellten Unterlagen vom 16.07.2010 mit dem Titel „Hydraulische Berechnungen bei den Wasserfassungen und beim Unterwasserkanal“. Infolge der daraufhin erstatteten wasserbautechnischen Stellungnahme ergänzte die Gemeinde O das überarbeitete Projekt „Kleinwasserkraftwerke Gemeinde O“ vom 25.01.2010, erstellt von der römisch fünf KG, durch die mit Schreiben vom 16.07.2010 vorgelegten und von der römisch fünf KG erstellten Unterlagen vom 16.07.2010 mit dem Titel „Hydraulische Berechnungen bei den Wasserfassungen und beim Unterwasserkanal“.
Mit E-Mails vom 23. und 24.11.2010 erstattete C D weitere Stellungnahmen und wiederholte und präzisierte im Wesentlichen die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Einwendungen.
Am 25.11.2010 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung erstatteten die beigezogenen Amtssachverständigen ihre Gutachten. Als ausgewiesener Wasserbenutzungsberechtigter einer Mühle am S (sog „Pmühle“) erstattete B B im Rahmen dieser Verhandlung folgende Stellungnahme:
„Die Nutzwassermenge für die im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes T unter WBP *** eingetragene Mühle beträgt 250 l/s. Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Kraftwerke O bestehen keine Einwände.“
Der von Dr. I J vertretene C D verwies auf die bis zu diesem Zeitpunkt eingebrachten Stellungnahmen und wendete ein, dass Der von Dr. römisch eins J vertretene C D verwies auf die bis zu diesem Zeitpunkt eingebrachten Stellungnahmen und wendete ein, dass
In Spruchteil A des Bescheides vom 08.02.2011, Zl ****, erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Gemeinde O die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Wasserkraftanlage P und der Wasserkraftanlage Q samt den damit verbundenen Wasserbenutzungen nach Maßgabe der eingereichten und signierten Planunterlagen (das waren das überarbeitete Projekt „Kleinwasserkraftwerke Gemeinde O“ vom 25.01.2010, erstellt von der V KG, und die Ergänzung „Hydraulische Berechnungen bei den Wasserfassungen und beim Unterwasserkanal“ vom 16.07.2010, erstellt von der V KG). In Spruchteil A/XIII/a wies der Landeshauptmann von Tirol die gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Rahmen des Verfahrens erhobenen Einwendungen des C D mangels Verletzung subjektiver Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 als unbegründet ab. Wie Seite 55 des Bescheides entnommen werden kann, ging die Wasserrechtsbehörde davon aus, dass B B keine Einwendungen gegen das Projekt erhoben habe und damit präkludiert sei.In Spruchteil A des Bescheides vom 08.02.2011, Zl ****, erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Gemeinde O die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Wasserkraftanlage P und der Wasserkraftanlage Q samt den damit verbundenen Wasserbenutzungen nach Maßgabe der eingereichten und signierten Planunterlagen (das waren das überarbeitete Projekt „Kleinwasserkraftwerke Gemeinde O“ vom 25.01.2010, erstellt von der römisch fünf KG, und die Ergänzung „Hydraulische Berechnungen bei den Wasserfassungen und beim Unterwasserkanal“ vom 16.07.2010, erstellt von der römisch fünf KG). In Spruchteil A/XIII/a wies der Landeshauptmann von Tirol die gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Rahmen des Verfahrens erhobenen Einwendungen des C D mangels Verletzung subjektiver Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 als unbegründet ab. Wie Seite 55 des Bescheides entnommen werden kann, ging die Wasserrechtsbehörde davon aus, dass B B keine Einwendungen gegen das Projekt erhoben habe und damit präkludiert sei.
Gegen Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.02.2011, Zl ****, erhoben B B als Wasserbenutzungsberechtigter einer Mühle am S (sog „Pmühle“) und C D als Eigentümer der Gste Nr 2198 und 2200/1 das Rechtsmittel der Berufung. Im Berufungsverfahren ließen sich B B und C D von Dr. E F, Adresse, R, vertreten.
Mit Bescheid vom 18.07.2012, Zl ****, behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft infolge der von B B und C D erhobenen Berufungen Spruchteil A („Wasserrechtliche Bewilligung“) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.02.2011, Zl ****, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 Abs 2 AVG an den Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde zurück. In den rechtlichen Erwägungen führte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Zitierung gesetzlicher Bestimmungen wörtlich folgendes aus:Mit Bescheid vom 18.07.2012, Zl ****, behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft infolge der von B B und C D erhobenen Berufungen Spruchteil A („Wasserrechtliche Bewilligung“) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.02.2011, Zl ****, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an den Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde zurück. In den rechtlichen Erwägungen führte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Zitierung gesetzlicher Bestimmungen wörtlich folgendes aus:
„4.1. Einwand: öffentliche Interessen
Mit Verweis auf die obige Sachverhaltsdarstellung unter 1.1. wenden die Berufungswerber mit der Vorlage ihrer Privatsachverständigengutachten im Ergebnis die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, hier: im Bereich der Energiewirtschaft, und bzw oder die objektive Überprüfung der Rechtsrichtigkeit des erstbehördlichen Bescheides, hier: in Bezug auf das Regelarbeitsvermögen der Kraftwerksanlagen der Berufungsgegnerin, ein.
Die Wahrung der öffentlichen Interessen iSd § 105 WRG ist Sache der Behörde. Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG keine subjektiven Rechte ableiten (vgl VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131). Wenn in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage ein Berufungswerber ein Vorbringen als subjektives Recht nicht einwenden kann, dann darf nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Berufungsbehörde das Vorbringen nach § 66 Abs 4 AVG nicht aufgreifen; insofern ist die Berufungsbehörde in ihrem Prüfungsumfang auf das gesetzlich eingeräumte Mitspracherecht des jeweiligen Berufungswerbers beschränkt; in erster Linie bleibt daher der Landeshauptmann als Behörde erster Instanz zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet (vgl VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262 mwH). Die Wahrung der öffentlichen Interessen iSd Paragraph 105, WRG ist Sache der Behörde. Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus Paragraph 105, WRG keine subjektiven Rechte ableiten vergleiche VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131). Wenn in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage ein Berufungswerber ein Vorbringen als subjektives Recht nicht einwenden kann, dann darf nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Berufungsbehörde das Vorbringen nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht aufgreifen; insofern ist die Berufungsbehörde in ihrem Prüfungsumfang auf das gesetzlich eingeräumte Mitspracherecht des jeweiligen Berufungswerbers beschränkt; in erster Linie bleibt daher der Landeshauptmann als Behörde erster Instanz zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet vergleiche VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262 mwH).
Im Zusammenhang überschreitet das angeführte Vorbringen das Mitspracherecht der Berufungswerber, zumal diese auch nach dem Vorhalt im Parteiengehör vom 1. März 2012 eine Verbindung mit einer tatsächlichen Rechtsverletzung ihrer nach § 12 Abs 2 WRG geschützten Rechtspositionen nicht aufzuzeigen vermochten. Im Zusammenhang überschreitet das angeführte Vorbringen das Mitspracherecht der Berufungswerber, zumal diese auch nach dem Vorhalt im Parteiengehör vom 1. März 2012 eine Verbindung mit einer tatsächlichen Rechtsverletzung ihrer nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG geschützten Rechtspositionen nicht aufzuzeigen vermochten.
4.2. Einwand: Präklusion
Im Übrigen war das Berufungsvorbringen der Berufungswerber aus folgenden Gründen zulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Als Inhaber bestehender Rechte iSd §§ 12 Abs 2, 102 Abs 1 lit b WRG war das nachstehende, insbesondere unter 4.4. und 4.5. im Detail nach Berufungswerber aufgegliederte Vorbringen tauglich, den Zusammenhang mit einer subjektiven Rechtsverletzung aufzuzeigen. Als Inhaber bestehender Rechte iSd Paragraphen 12, Absatz 2, 102, Absatz eins, Litera b, WRG war das nachstehende, insbesondere unter 4.4. und 4.5. im Detail nach Berufungswerber aufgegliederte Vorbringen tauglich, den Zusammenhang mit einer subjektiven Rechtsverletzung aufzuzeigen.
Entgegen der Auffassung der Berufungsgegnerin ist vorauszuschicken, dass (weil konkret keine Verwaltungsvorschrift Gegenteiliges vorsieht) gem ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde die während des Berufungsverfahrens eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen hat, weshalb hier den Parteien des Berufungsverfahrens im Rahmen ihrer Mitspracherechte ein Neuerungsverbot nicht entgegengehalten werden kann (vgl zur anzuwendenden Sach- und Rechtslage die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 [Rz 83] angeführte Rsp). Entgegen der Auffassung der Berufungsgegnerin ist vorauszuschicken, dass (weil konkret keine Verwaltungsvorschrift Gegenteiliges vorsieht) gem ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde die während des Berufungsverfahrens eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen hat, weshalb hier den Parteien des Berufungsverfahrens im Rahmen ihrer Mitspracherechte ein Neuerungsverbot nicht entgegengehalten werden kann vergleiche zur anzuwendenden Sach- und Rechtslage die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, [Rz 83] angeführte Rsp).
Die Einwendung der Berufungsgegnerin, wonach die Berufungswerber präkludiert seien und daher ihrer Parteistellung iSd § 42 Abs 2 AVG verloren hätten, ist nach der unten näher beschriebenen Aktenlage und dem Berufungsvorbringen nicht nachvollziehbar, weshalb nicht mit Berufungszurückweisungen vorzugehen war. Die Einwendung der Berufungsgegnerin, wonach die Berufungswerber präkludiert seien und daher ihrer Parteistellung iSd Paragraph 42, Absatz 2, AVG verloren hätten, ist nach der unten näher beschriebenen Aktenlage und dem Berufungsvorbringen nicht nachvollziehbar, weshalb nicht mit Berufungszurückweisungen vorzugehen war.
Vorauszuschicken ist, dass sich eine Präklusionswirkung iSd § 42 Abs 2 AVG nur auf die Erhebung von Einwendungen bezieht und nur gegenüber jenen Parteien eintreten kann, die überhaupt in die Lage versetzt sind, Einwendungen im Rechtssinn erheben zu können (vgl beispielsweise Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2006), 163 u 164). Vorauszuschicken ist, dass sich eine Präklusionswirkung iSd Paragraph 42, Absatz 2, AVG nur auf die Erhebung von Einwendungen bezieht und nur gegenüber jenen Parteien eintreten kann, die überhaupt in die Lage versetzt sind, Einwendungen im Rechtssinn erheben zu können vergleiche beispielsweise Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2006), 163 u 164).
Diese Voraussetzungen waren erstinstanzlich bezüglich beider Berufungswerber deshalb nicht gegeben, weil im Sinne der §§ 12 Abs 2, 103 Abs 1 lit a, b und d WRG der Bewilligungsantrag bzw die Projektsunterlagen in Bezug auf die Inanspruchnahme der wasserrechtlich geschützten, subjektiven Rechte der Berufungswerber widersprüchlich und nicht eindeutig bestimmt waren, sodass den Berufungswerbern die Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte genommen war, projektsbezogen konkret Einwendungen zu erheben. Diese Voraussetzungen waren erstinstanzlich bezüglich beider Berufungswerber deshalb nicht gegeben, weil im Sinne der Paragraphen 12, Absatz 2, 103, Absatz eins, Litera a, b und d WRG der Bewilligungsantrag bzw die Projektsunterlagen in Bezug auf die Inanspruchnahme der wasserrechtlich geschützten, subjektiven Rechte der Berufungswerber widersprüchlich und nicht eindeutig bestimmt waren, sodass den Berufungswerbern die Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte genommen war, projektsbezogen konkret Einwendungen zu erheben.
4.3. Bindende Rechtsansicht und Wiederholung der mündlichen Verhandlung
Anlassbezogen sind vom Landeshauptmann im fortgesetzten Ermittlungsverfahren anhand der stehenden Rechtslage weitergehende Erhebungen vorzunehmen:
Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ist im Grunde des erstinstanzlich (zutreffend) herangezogenen Bewilligungstatbestandes nach § 9 WRG ein projektsbezogenes Antragsverfahren, weshalb nach allgemeinem Rechtsverständnis der Bewilligungsantrag in sich zwei Funktionen vereinigt: Er veranlasst die Behörde zur Einleitung des Verfahrens und schafft gleichzeitig die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung des begehrten Bescheides, der als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne den Antrag nicht ergehen darf (VwGH 22.1.1975, 1521/74). Festzuhalten ist, dass die nach § 103 WRG beizubringenden Antragsunterlagen auch den anderen Parteien des Verfahrens die Verfolgung ihrer Rechte ermöglichen müssen (vgl VwGH 23.04.1998, 97/07/0005 mwH). Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ist im Grunde des erstinstanzlich (zutreffend) herangezogenen Bewilligungstatbestandes nach Paragraph 9, WRG ein projektsbezogenes Antragsverfahren, weshalb nach allgemeinem Rechtsverständnis der Bewilligungsantrag in sich zwei Funktionen vereinigt: Er veranlasst die Behörde zur Einleitung des Verfahrens und schafft gleichzeitig die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung des begehrten Bescheides, der als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne den Antrag nicht ergehen darf (VwGH 22.1.1975, 1521/74). Festzuhalten ist, dass die nach Paragraph 103, WRG beizubringenden Antragsunterlagen auch den anderen Parteien des Verfahrens die Verfolgung ihrer Rechte ermöglichen müssen vergleiche VwGH 23.04.1998, 97/07/0005 mwH).
Wenn durch ein wasserrechtlich bewilligtes Vorhaben, hier nach § 9 WRG, bestehende Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG betroffen werden, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung – vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt (vgl VwGH 08.04.1997, 96/07/0195), wobei leg cit keine Geringfügigkeitsgrenze kennt, sodass auch eine bloß geringfügige Rechtsverletzung in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung darstellt (vgl beispielsweise VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131). Wenn durch ein wasserrechtlich bewilligtes Vorhaben, hier nach Paragraph 9, WRG, bestehende Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG betroffen werden, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung – vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt vergleiche VwGH 08.04.1997, 96/07/0195), wobei leg cit keine Geringfügigkeitsgrenze kennt, sodass auch eine bloß geringfügige Rechtsverletzung in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung darstellt vergleiche beispielsweise VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131).
Im Sinne der nach § 103 lit a, b und d WRG beizubringenden Unterlagen ist der Gegenstand des Antrages der Projektsgegnerin bzw der Projektsgegenstand in Bezug auf die projektsbedingte InanspruchnahmeIm Sinne der nach Paragraph 103, Litera a, b und d WRG beizubringenden Unterlagen ist der Gegenstand des Antrages der Projektsgegnerin bzw der Projektsgegenstand in Bezug auf die projektsbedingte Inanspruchnahme
nicht eindeutig bestimmt, weshalb die zu beurteilende Genehmigungsvoraussetzung, ob ein Eingriff in das jeweilige Recht tatsächlich vorliegt bzw eine dementsprechende Zustimmung zum Rechtseingriff gegenüber der Behörde abgegeben wurde, nicht abschließend beurteilt werden kann.
Der LH hat im erstinstanzlich fortzusetzenden Verfahren gem der Ermittlungspflicht der §§ 37, 40 bis 44 AVG, 107 WRG iVm §§ 103 Abs 1 lit a, b und d und 111 Abs 1 WRG nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Dies setzt voraus, dass der Umfang und die Art des Bewilligungsantrages bzw des zu Grunde liegenden Projekts eindeutig bestimmt sind. Dabei darf dem Bewilligungsantrag keine Deutung gegeben werden, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (statt vieler VwGH 7.7.1986, 85/10/0132). Da die mündliche Verhandlung, wie § 40 bis § 44 AVG und § 107 WRG in ihrem Zusammenhang zeigen, nicht allein dazu bestimmt ist, den objektiven Sachverhalt zu klären, sondern auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der in Betracht kommenden Interessen zu fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen soll, ist die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung anhand erstmals eindeutig erstellter Antrags- bzw Projektsunterlagen unerlässlich, weshalb nach § 66 Abs 2 AVG vorzugehen war. Der LH hat im erstinstanzlich fortzusetzenden Verfahren gem der Ermittlungspflicht der Paragraphen 37, 40 bis 44 AVG, 107 WRG in Verbindung mit Paragraphen 103, Absatz eins, Litera a, b und d und 111 Absatz eins, WRG nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Dies setzt voraus, dass der Umfang und die Art des Bewilligungsantrages bzw des zu Grunde liegenden Projekts eindeutig bestimmt sind. Dabei darf dem Bewilligungsantrag keine Deutung gegeben werden, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (statt vieler VwGH 7.7.1986, 85/10/0132). Da die mündliche Verhandlung, wie Paragraph 40 bis Paragraph 44, AVG und Paragraph 107, WRG in ihrem Zusammenhang zeigen, nicht allein dazu bestimmt ist, den objektiven Sachverhalt zu klären, sondern auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der in Betracht kommenden Interessen zu fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen soll, ist die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung anhand erstmals eindeutig erstellter Antrags- bzw Projektsunterlagen unerlässlich, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.
Der LH hat im fortzusetzenden Verfahren gem §§ 37 AVG, 107 WRG iVm § 111 Abs 1 WRG den widersprüchlichen Bewilligungsantrag nach § 103 WRG entsprechend dem Willensentschluss der Bewilligungswerberin, aber eindeutig korrigieren bzw ergänzen zu lassen. Dies in Entsprechung der oben angeführten Rechtslage deshalb, damit der Entscheidungsinhalt klar definiert ist und im beantragten Umfang durch den erstinstanzlichen Bescheidspruch abschließend erledigt werden kann, sodass dieser nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet wird; und damit den Berufungswerbern B und D durch Rede und Gegenrede aufgrund der Konkretisierung des derzeit offenen Projektsinhalts und -umfangs die Verfolgung ihrer Rechte erstmals möglich wird, sodass als Genehmigungsvoraussetzung abschließend die Frage geklärt werden kann, Der LH hat im fortzusetzenden Verfahren gem Paragraphen 37, AVG, 107 WRG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, WRG den widersprüchlichen Bewilligungsantrag nach Paragraph 103, WRG entsprechend dem Willensentschluss der Bewilligungswerberin, aber eindeutig korrigieren bzw ergänzen zu lassen. Dies in Entsprechung der oben angeführten Rechtslage deshalb, damit der Entscheidungsinhalt klar definiert ist und im beantragten Umfang durch den erstinstanzlichen Bescheidspruch abschließend erledigt werden kann, sodass dieser nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet wird; und damit den Berufungswerbern B und D durch Rede und Gegenrede aufgrund der Konkretisierung des derzeit offenen Projektsinhalts und -umfangs die Verfolgung ihrer Rechte erstmals möglich wird, sodass als Genehmigungsvoraussetzung abschließend die Frage geklärt werden kann,
4.4. Berufungswerber B
Die Berufungsbehörde legt der Entscheidung das in der Sachverhaltsdarstellung unter 1.2.1. dargestellte, insbesondere durch Unterstreichung hervorgehobene Geschehen zu Grunde.
Der Berufungswerber B wendet eine rechtmäßig geübte Wasserbenutzung iSd § 12 Abs 2 WRG ein; mit Bescheid der BH T vom 23. Juli 1987 wurde ihm namentlich die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer im Befund näher beschriebenen Mühle am S nach § 9 WRG erteilt, wobei die Entnahmestelle mit Gp 2957/1 KG O und der Anlagenstandort mit .456 KG *** O als bewilligter Anlagenkonsens definiert sind. Der Berufungswerber B wendet eine rechtmäßig geübte Wasserbenutzung iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG ein; mit Bescheid der BH T vom 23. Juli 1987 wurde ihm namentlich die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer im Befund näher beschriebenen Mühle am S nach Paragraph 9, WRG erteilt, wobei die Entnahmestelle mit Gp 2957/1 KG O und der Anlagenstandort mit .456 KG *** O als bewilligter Anlagenkonsens definiert sind.
Erstinstanzlich haben sowohl die Verfahrensparteien als auch die Erstbehörde übersehen, dass sie den Inhalt und den Umfang der Antrags- und Projektsunterlagen der Berufungsgegnerin unterschiedlich interpretieren.
4.4.1. Feststellungen zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gem § 27 Abs 1 WRG4.4.1. Feststellungen zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gem Paragraph 27, Absatz eins, WRG
Wie der Sachverhaltsfeststellung unter 1.2.1. entnommen werden kann, stellt die von der Erstbehörde klausulierte Antragsunterlage, Einlage 2, einen Bescheidbestandteil dar, wonach eine zwischen der Berufungsgegnerin und dem Berufungswerber B notariell aufgesetzte Vereinbarung vom 11. Februar 2009 wieder gegeben wird; damit wird das Bewilligungsprojekt der Berufungsgegnerin mitdefiniert. Demnach „vereinbaren“ die Verfahrensparteien
Zunächst verkennen die Verfahrensparteien und die Erstbehörde die Rechtslage, wenn sie vermeinen, dass über Bestand und Verlust von öffentlich-rechtlich verliehenen Wasserbenutzungsrechten iSd § 9 WRG im Wege einer zwischenparteilichen Vereinbarung unter Privaten wasserrechtlich rechtswirksam disponiert werden kann. Zunächst verkennen die Verfahrensparteien und die Erstbehörde die Rechtslage, wenn sie vermeinen, dass über Bestand und Verlust von öffentlich-rechtlich verliehenen Wasserbenutzungsrechten iSd Paragraph 9, WRG im Wege einer zwischenparteilichen Vereinbarung unter Privaten wasserrechtlich rechtswirksam disponiert werden kann.
Demgegenüber gilt die Rechtslage, dass ein Wasserbenutzungsrecht im Falle der Verwirklichung eines der nachstehenden Tatbestände des § 27 Abs 1 WRG ex lege und nicht erst mit dem (bloß deklarativen) Feststellungsbescheid nach § 29 WRG erlischt (vgl dazu und zu den folgenden Ausführungen Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz, 2008, K2 zu § 27, 145, sowie die angeführte Rsp 147 ff), wobei auch der Umstand, dass eine privatrechtliche Vereinbarung anderes vorsieht, nicht das Erlöschen eines mit Bescheid eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes hindert (vgl in diesem Sinne VwGH 20.7.1995, 95/07/0041):Demgegenüber gilt die Rechtslage, dass ein Wasserbenutzungsrecht im Falle der Verwirklichung eines der nachstehenden Tatbestände des Paragraph 27, Absatz eins, WRG ex lege und nicht erst mit dem (bloß deklarativen) Feststellungsbescheid nach Paragraph 29, WRG erlischt vergleiche dazu und zu den folgenden Ausführungen Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz, 2008, K2 zu Paragraph 27, 145,, sowie die angeführte Rsp 147 ff), wobei auch der Umstand, dass eine privatrechtliche Vereinbarung anderes vorsieht, nicht das Erlöschen eines mit Bescheid eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes hindert vergleiche in diesem Sinne VwGH 20.7.1995, 95/07/0041):
4.4.2. Feststellungen nach § 22 WRG4.4.2. Feststellungen nach Paragraph 22, WRG
Für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der an einen neuen Standort „verlegten ***mühle“ ist eine (neue) Bewilligung nach § 9 WRG zu erwirken. Im Zusammenhang wäre zu klären, wer zukünftig Wasserbenutzungsberechtigter und -verpflichteter nach § 22 WRG sein soll, wobei Nachstehendes zu berücksichtigen ist. Für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der an einen neuen Standort „verlegten ***mühle“ ist eine (neue) Bewilligung nach Paragraph 9, WRG zu erwirken. Im Zusammenhang wäre zu klären, wer zukünftig Wasserbenutzungsberechtigter und -verpflichteter nach Paragraph 22, WRG sein soll, wobei Nachstehendes zu berücksichtigen ist.
Gem § 22 Abs 1 WRG ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Gem Paragraph 22, Absatz eins, WRG ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind.
Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes iSd § 22 WRG bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht, mit der es verbunden ist. Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach § 22 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, und geht das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwirbt. Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes iSd Paragraph 22, WRG bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht, mit der es verbunden ist. Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach Paragraph 22, WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, und geht das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwirbt.
§ 22 Abs 1 WRG schafft keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am Eigentumsbegriff des Zivilrechts an. Aus § 297 und § 417 f ABGB folgt, dass Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden. Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Grundfest errichtete Anlagen auf fremdem Grund sind – abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden – nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten sind. Ein Überbau setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen. Ein Überbau kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für das Entstehen des Überbaus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, so wird das Bauwerk gemäß § 297 ABGB unselbstständiger Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet ist und fällt dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Allfällige spätere Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und dem Benützer des Bauwerkes könnten daran nichts mehr ändern. War das Bauwerk einmal Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet worden war, geworden, dann kann es nachträglich nicht mehr verselbstständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht (vgl dazu ausführlich VwGH 20.10.2005, 2004/07/0210 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur und auf OGH 12.1.1994, SZ 67/1). Paragraph 22, Absatz eins, WRG schafft keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am Eigentumsbegriff des Zivilrechts an. Aus Paragraph 297 und Paragraph 417, f ABGB folgt, dass Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden. Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Grundfest errichtete Anlagen auf fremdem Grund sind – abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden – nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten sind. Ein Überbau setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen. Ein Überbau kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für das Entstehen des Überbaus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, so wird das Bauwerk gemäß Paragraph 297, ABGB unselbstständiger Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet ist und fällt dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Allfällige spätere Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und dem Benützer des Bauwerkes könnten daran nichts mehr ändern. War das Bauwerk einmal Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet worden war, geworden, dann kann es nachträglich nicht mehr verselbstständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht vergleiche dazu ausführlich VwGH 20.10.2005, 2004/07/0210 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur und auf OGH 12.1.1994, SZ 67/1).
4.4.3. Einwand Präklusion
Die Berufungsgegnerin bringt vor, dass der Berufungswerber B deshalb präkludiert sei, weil er erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben habe. Auch die Erstbehörde geht davon aus, dass keine Rechtsverletzung vorläge.
Dass der Berufungswerber B in der erstinstanzlichen Verhandlung „keinen“ Einwand im Sinne von einem vorbehaltlosen bzw bedingungslosen Einwand erhoben habe, ist aktenkundig deshalb widerlegt, weil er sich nach Verhandlungsprotokoll ausdrücklich eine Nutzwassermenge für die im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes T unter WBP *** eingetragene Mühle vorbehalten hat. Damit hätte vor allem der Erstbehörde, aber auch der Berufungsgegnerin klar sein müssen, dass der Berufungswerber B keinesfalls bedingungslos einen immerwährenden Verzicht auf sein Wasserbenutzungsrecht WBP *** erklärt hat oder dessen Rechtsuntergang vorbehaltlos zugestimmt hat. – Das hätte die Erstbehörde in Verbindung mit den obigen Ausführungen zu 4.3.1., aber vor allem bei Sichtung der Antragsunterlagen erkennen müssen; letzteres wird unter 4.4.4. näher ausgeführt.
4.4.4. Antragsunterlagen
Erfolgreich bringt der Berufungswerber B im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass Projektsgegenstand und Zustimmungsvoraussetzung im Bewilligungsverfahren der Berufungsgegnerin „eine Verlegung der ***mühle“ in den Bereich der W die Voraussetzung für den Verzicht des Wassernutzungsrechtes des Berufungswerbers in der bestehenden Form“ gewesen sei; wenn die Berufungsgegnerin zu dieser Verlegung nicht bereit sei und derartiges auch nicht Konsensgegenstand des erstinstanzlichen Bescheides sei, könne der Berufungswerber nicht auf seine Wassernutzungsrechte auf dem Gst 456 (WB-Postzahl 7/***) und die Versorgung der Mühle mit Nutzwasser – wie bisher – über die derzeit bestehende Zuleitung aus dem P verzichten. Deshalb bedeute die erstinstanzlich erteilte wasserrechtliche Bewilligung entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid einen Verlust der Wasserbenutzungsrechte des Berufungswerbers, weil am derzeitigen Standplatz Gst 456 die Zuführung von Nutzwasser aus dem P über die bestehende Wasserversorgungsleitung für diese Getreidemühle nicht mehr vorgesehen sei.
Damit zeigt der Berufungswerber B eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides deshalb auf, weil einerseits der Antragsgegenstand und der erstinstanzliche Bescheidspruch und andererseits dieser und die Bescheidbegründung einander widersprechen. Die Erstbehörde hat entsprechend dem Ermittlungsgebot der §§ 37 AVG, 111 Abs 1 WRG den Inhalt der Antragsunterlagen bzw den Projektsgegenstand nicht umfassend geprüft und mit dem angefochtenen Bescheid nicht das Bewilligungsbegehren erledigt; in Bezug auf den zur Bewilligung beantragten Projektsinhalt und -umfang und den erstinstanzlich erledigten Entscheidungsgegenstand liegen unterschiedliche Vorstellungen zwischen dem Berufungswerber B und der Berufungsgegnerin einerseits und der Erstbehörde andererseits vor. Damit zeigt der Berufungswerber B eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides deshalb auf, weil einerseits der Antragsgegenstand und der erstinstanzliche Bescheidspruch und andererseits dieser und die Bescheidbegründung einander widersprechen. Die Erstbehörde hat entsprechend dem Ermittlungsgebot der Paragraphen 37, AVG, 111 Absatz eins, WRG den Inhalt der Antragsunterlagen bzw den Projektsgegenstand nicht umfassend geprüft und mit dem angefochtenen Bescheid nicht das Bewilligungsbegehren erledigt; in Bezug auf den zur Bewilligung beantragten Projektsinhalt und -umfang und den erstinstanzlich erledigten Entscheidungsgegenstand liegen unterschiedliche Vorstellungen zwischen dem Berufungswerber B und der Berufungsgegnerin einerseits und der Erstbehörde andererseits vor.
Nach den Antragsunterlagen, dem klausulierten Technischen Bericht, Titel „4.2 Änderung der Wasserversorgung der bestehenden Wasserrechte am P“, auf welchen der angefochtene Bescheid verweist, würde sich der Berufungswerber B einverstanden erklären, die Mühle an eine Stelle oberhalb der W verlegen zu lassen um dann auf das Wasserrecht am bisherigen Standort zu verzichten; dazu wird auf den von der Erstbehörde verklausulierten Einreichplan Nr 7 der Einlage 5 verwiesen, wo der neue Standort der verlegten Pmühle eingezeichnet ist; dabei soll im Zuge der Errichtung des Kraftwerkes der Berufungsgegnerin eine Beileitung von der Triebwasserleitung zu der auf Gst 1646/2 neu zu errichtenden Mühle errichtet werden.
Mit diesem Antrag stehen die Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheids sowie die Bescheidbegründung in unauflösbarem Widerspruch; dies im Ergebnis deshalb, weil im Spruch einerseits vorgeschrieben wird, den bestehenden Mühlenbestand am „alten“ Anlagenstandort zu erhalten und andererseits das Gegenteil vorgeschrieben wird, nämlich den am „alten“ Anlagenstandort bestehenden Mühlenbestand bzw die Entnahmebauwerke zu entfernen.
Konkret wird einerseits im Bescheidspruch A.II.2.b. vorgeschrieben, dass die Berufungsgegnerin für die Versorgung und Aufrechterhaltung der am P bestehenden Wasserbenutzungsrechte des Berufungswerbers B zum Antrieb einer Mühle auf Gst Nr .456, GB *** O, max 250 l/s aus der für die Kraftwerksanlage der Berufungsgegnerin dienenden Druckrohrleitung zu beschicken habe; dies ist – wie der Berufungswerber auch zutreffend aufzeigt – deshalb nicht nachvollziehbar, weil das mit Bescheid der BH T vom 23. Juli 1987 verliehene Wasserrecht, mit dem dort genehmigten Anlagenbestand, insbesondere mit der Entnahmestelle am P, Gst 2957/1 KG *** O, verbunden ist und nicht mit der Druckrohrleitung der Berufungsgegnerin. Demgegenüber wird mit wasserbautechnischer Auflage „a.29.“ vorgeschrieben, dass die in der Entnahmestrecke des Pes derzeit noch vorhandenen Ausleitungen (ua) für das Wasserbenutzungsrecht zum Antrieb einer Mühle auf Gst Nr .456, GB *** O, stillzulegen und die Entnahme und die Entnahmebauwerke zu entfernen seien, was dazu führt, dass das bestehende Wasserbenutzungsrecht des Berufungswerbers B zum Antrieb einer Mühle auf Gst Nr .456, GB *** O, aufgrund der vorgeschriebenen Entfernung des Entnahmebauwerks ex lege nach § 27 Abs 1 lit b WRG erlischt. Dies deshalb, weil das Wasserbenutzungsrecht tatsächlich nicht mehr entsprechend dem mit Bescheid der BH T vom 23. Juli 1987 genehmigten Anlagenbestand und dem verliehenen Wasserbenutzungsrecht, welches an die Entnahmestelle gebunden ist, ausgeübt werden kann (vgl die Ausführungen unter 4.4.1.).Konkret wird einerseits im Bescheidspruch A.II.2.b. vorgeschrieben, dass die Berufungsgegnerin für die Versorgung und Aufrechterhaltung der am P bestehenden Wasserbenutzungsrechte des Berufungswerbers B zum Antrieb einer Mühle auf Gst Nr .456, GB *** O, max 250 l/s aus der für die Kraftwerksanlage der Berufungsgegnerin dienenden Druckrohrleitung zu beschicken habe; dies ist – wie der Berufungswerber auch zutreffend aufzeigt – deshalb nicht nachvollziehbar, weil das mit Bescheid der BH T vom 23. Juli 1987 verliehene Wasserrecht, mit dem dort genehmigten Anlagenbestand, insbesondere mit der Entnahmestelle am P, Gst 2957/1 KG *** O, verbunden ist und nicht mit der Druckrohrleitung der Berufungsgegnerin. Demgegenüber wird mit wasserbautechnischer Auflage „a.29.“ vorgeschrieben, dass die in der Entnahmestrecke des Pes derzeit noch vorhandenen Ausleitungen (ua) für das Wasserbenutzungsrecht zum Antrieb einer Mühle auf Gst Nr .456, GB *** O, stillzulegen und die Entnahme und die Entnahmebauwerke zu entfernen seien, was dazu führt, dass das bestehende Wasserbenutzungsrecht des Berufungswerbers B zum Antrieb einer Mühle auf Gst Nr .456, GB *** O, aufgrund der vorgeschriebenen Entfernung des Entnahmebauwerks ex lege nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, WRG erlischt. Dies deshalb, weil das Wasserbenutzungsrecht tatsächlich nicht mehr entsprechend dem mit Bescheid der BH T vom 23. Juli 1987 genehmigten Anlagenbestand und dem verliehenen Wasserbenutzungsrecht, welches an die Entnahmestelle gebunden ist, ausgeübt werden kann vergleiche die Ausführungen unter 4.4.1.).
Dazu findet sich in der Bescheidbegründung die Darstellung,
Damit dem Berufungswerber B die Verfolgung seiner wasserrechtlich geschützten subjektiven Rechte im erstinstanzlich fortzusetzenden Bewilligungsverfahren gem §§ 37 AVG, 107 WRG iVm § 103, 111 Abs 1 WRG möglich wird, wären Inhalt und Umfang der Antrags- und Projektsunterlagen im Lichte der §§ 27 und 22 WRG zu ermitteln, wobei in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu berücksichtigen wäre, ob und inwieweit die abgegebenen Willenserklärungen der Verfahrensparteien miteinander korrespondieren, oder ob ein „versteckter Dissens“ etwa über den Inhalt und den Umfang des Antragsgegenstandes vorliegt, oder ob und inwieweit die Annahme einer vorbehaltlosen Zustimmung bzw eines vorbehaltlosen Rechtsverzichtes haltbar ist. Damit dem Berufungswerber B die Verfolgung seiner wasserrechtlich geschützten subjektiven Rechte im erstinstanzlich fortzusetzenden Bewilligungsverfahren gem Paragraphen 37, AVG, 107 WRG in Verbindung mit Paragraph 103, 111, Absatz eins, WRG möglich wird, wären Inhalt und Umfang der Antrags- und Projektsunterlagen im Lichte der Paragraphen 27 und 22 WRG zu ermitteln, wobei in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu berücksichtigen wäre, ob und inwieweit die abgegebenen Willenserklärungen der Verfahrensparteien miteinander korrespondieren, oder ob ein „versteckter Dissens“ etwa über den Inhalt und den Umfang des Antragsgegenstandes vorliegt, oder ob und inwieweit die Annahme einer vorbehaltlosen Zustimmung bzw eines vorbehaltlosen Rechtsverzichtes haltbar ist.
Im Einzelnen muss klargestellt werden:
4.5. Berufungswerber D
Die Berufungsbehörde legt der Entscheidung das in der Sachverhaltsdarstellung unter 1.2.2. dargestellte Geschehen zu Grunde.
4.5.1. Rechte eines Liegenschaftseigentümers
Als Liegenschaftseigentümer ist der Berufungswerber D Inhaber eines bestehenden Rechtes iSd § 12 Abs 2 WRG. Als Liegenschaftseigentümer ist der Berufungswerber D Inhaber eines bestehenden Rechtes iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG.
4.5.2. Einwand Präklusion
Mit Hinweis auf die Sachverhaltsdarstellung und entgegen der Behauptung der Berufungsgegnerin hat der Berufungswerber D erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung am 25. November 2010 mit Aussicht auf Erfolg zulässig eingewendet,
Damit kann von einer Präklusion des Berufungswerbers D keine Rede sein.
4.5.3. Antragsunterlagen
In Bezug auf diese Einwendung, welche nachweislich erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, hat die Erstbehörde nach Aktenlage keine Ermittlungsschritte gesetzt; diese wird im angefochtenen Bescheid nicht behandelt.
Mit Hinweis auf die obigen Rechtsausführungen sind auch hier die (erstinstanzlich zum Bescheidbestandteil erklärten) klausulierten Projektunterlagen hinsichtlich des beantragten Projektgegenstandes nicht eindeutig definiert, weshalb die Frage, ob und inwieweit eine Liegenschaftsfläche, die im Eigentum des Berufungswerbers D steht, projektsbedingt in Anspruch genommen wird, derzeit nicht beantwortet werden kann.
Nach den klausulierten Projektsunterlagen der Berufungsgegnerin, „Wasserfassung ***bach, Schnitte Bachsohle, Schnitte Wehrkrone“, Einlage Nr 5, erstreckt sich die Baumaßnahme zur Wasserfassung über die gesamte Gerinnebreite, inklusive Böschung; die Querprofile zeigen auf, dass sich auch der Geländeverlauf des rechten Ufers, wo die Liegenschaften des Berufungswerbers D ausgewiesen sind, vor und nach der Baumaßnahme als verändert darstellt.
Betreffend die Lage des Gewässers in der Natur hat die Berufungsbehörde bezüglich der angeführten Grundstücke des Berufungswerbers aus dem Grundbuch der Republik Österreich die oben als Screenshot übernommene DKM-Grafik der Grundstücksdatenbank (des BEV), Stand 12. Juni 2012, ausgehoben. Daraus ist ersichtlich, dass nach aktuellem Grundbuchsstand die Grenzen des Liegenschaftseigentums gegenüber der natürlichen Nutzungsgrenze bzw gegenüber der tatsächlichen Lage des Gewässers im Bereich der projektierten Wasserfassung und der vorgeschriebenen beidseitigen Steinschlichtung divergieren. Mit anderen Worten geht aus dem Grundbuchsstand hervor, dass der ***bach gerade im Bereich der projektierten Wasserfassung und bachabwärts bis zur Brücke nicht nur auf Öffentlichem Wassergut, sondern auch auf den Grundstücken des Berufungswerbers D zu liegen kommt. Kurz gesagt, stimmt nach DKM-Grafik der Katasterplan nicht mit den Gewässeranschlagslinien in der Natur überein.
Aufgrund der vom Berufungswerber D monierten, beidseitig vorgeschriebenen Steinschlichtung und des Umstands, dass nach den klausulierten Projektsplänen beidseitig des ***bachgerinnes der Geländeverlauf geändert werden soll, gibt es mehrere Auslegungsmöglichkeiten zum Bewilligungsantrag und den vorgelegten und verklausulierten Projektsunterlagen bzw zum projektsbedingt in Anspruch genommenen Gewässerabschnitt:
Damit kann aufgrund der derzeit vorliegenden klausulierten Projektunterlagen und den divergierenden Ausweisungen im Grundbuch zwischen Liegenschaftsgrenzen und Nutzungsgrenzen, die Frage, ob in das Liegenschaftseigentum des Berufungswerbers D im projektsbedingt in Anspruch genommenen Gewässerabschnitt eingegriffen wird, nicht abschließend beurteilt werden. Dazu muss im fortzusetzenden Verfahren erstmals festgestellt werden,
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“
Mit Schreiben vom 27.12.2012 teilte die Gemeinde O mit, dass zur Beantwortung der Fragen, wo der ***bach tatsächlich verläuft, wo sich die Wasserfassung und die Steinschlichtung tatsächlich befinden und welche Grundstücke berührt werden, eine Bestandsvermessung von der Vermessungskanzlei X durchgeführt worden sei. Mit Schreiben vom 27.12.2012 teilte die Gemeinde O mit, dass zur Beantwortung der Fragen, wo der ***bach tatsächlich verläuft, wo sich die Wasserfassung und die Steinschlichtung tatsächlich befinden und welche Grundstücke berührt werden, eine Bestandsvermessung von der Vermessungskanzlei römisch zehn durchgeführt worden sei.
Mit Schreiben vom 30.01.2013 legte die Gemeinde O die ergänzenden Unterlagen „Wasserfassung ***bach“, vom 28.01.2013, erstellt von der V GmbH, vor. Diese Unterlagen beinhalten einen Technischen Bericht über die nunmehr beabsichtigten Abänderungen im Vergleich zum ursprünglichen Projekt, den Vermessungsplan GZ 4119/1 des DI M N vom 10.01.2013 und den Plan Nr 11.151212 „Technische Vermessung Wasserfassung ***bach Lageplan / Geländeschnitte“ vom 28.01.2013. Gemäß dem Technischen Bericht wurde das ursprüngliche Projekt folgendermaßen abgeändert: Mit Schreiben vom 30.01.2013 legte die Gemeinde O die ergänzenden Unterlagen „Wasserfassung ***bach“, vom 28.01.2013, erstellt von der römisch fünf GmbH, vor. Diese Unterlagen beinhalten einen Technischen Bericht über die nunmehr beabsichtigten Abänderungen im Vergleich zum ursprünglichen Projekt, den Vermessungsplan GZ 4119/1 des DI M N vom 10.01.2013 und den Plan Nr 11.151212 „Technische Vermessung Wasserfassung ***bach Lageplan / Geländeschnitte“ vom 28.01.2013. Gemäß dem Technischen Bericht wurde das ursprüngliche Projekt folgendermaßen abgeändert:
Im Plan Nr 11.151212 sind ein Lageplan M 1:500 und eine Querprofilgruppe des Längsprofils 1 M 1:300 enthalten.
Infolge eines Ersuchens der Wasserrechtsbehörde erstattete der vermessungstechnische Amtssachverständige die Stellungnahme vom 29.05.2013, Zl ****, der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung die Stellungnahme vom 29.05.2013, Zl ****, ergänzt durch die Stellungnahme vom 30.07.2013, Zl ****, und der wasserbautechnische Amtssachverständige die Stellungnahme vom 13.08.2013, Zl ****
Die Wasserrechtsbehörde übermittelte die vorzitierten Stellungnahmen im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs an die Gemeinde O und C D.
Mit E-Mail vom 28.08.2013 stellte die Gemeinde O noch folgendes klar:
C D legte mit E-Mail vom 01.09.2013 eine Vollmacht vor. Daraus ergab sich, dass C D Dr. E F im gegenständlichen Verfahren mit seiner Vertretung beauftragt hatte.
Mit E-Mails vom 09., 16. und 19.09.2013 forderte C D, vertreten durch Dr. E F, die Übermittlung digitaler Einreichunterlagen. Wie dem Schreiben der Wasserrechtsbehörde vom 10.09.2013 und deren E-Mail vom 20.09.2013 entnommen werden kann, wurde ihm dies verweigert.
Mit Schreiben vom 25.09.2013 erstattete C D, vertreten durch Dr. E F, eine Stellungnahme und legte die Plandokumente A (Lageplan) und B (Orthofoto mit integrierter Planurkunde GZ 4119/1 von DI Y) vom 09.09.2013, beide erstellt von DI O P, diverse Lichtbilder, die Stellungnahme „Fachliche Stellungnahme Kraftwerksanlagen O“ vom 24.04.2012, erstellt von der Z GmbH, diverse Tiris-Auszüge, das Gutachten „Energiewirtschaftliche Bewertung der Wasserkraftprojekte P und Q“ vom September 2011, erstellt von DI Dr. Q R, und die ergänzende Stellungnahme „Energiewirtschaftliche Bewertung der Wasserkraftprojekte P und Q“ vom Mai 2012, erstellt von DI Dr. Q R, vor. Unter Verweis auf die oben wörtlich wiedergegebene Begründung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in seinem Bescheid vom 18.07.2012, Zl ****, wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
? Er sei Eigentümer der Gste Nr 2198 und 2200/1. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Berufungsbehörde habe seine Parteistellung als Liegenschaftseigentümer und somit als Inhaber eines bestehenden Rechts im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 klargestellt. ? Er sei Eigentümer der Gste Nr 2198 und 2200/1. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Berufungsbehörde habe seine Parteistellung als Liegenschaftseigentümer und somit als Inhaber eines bestehenden Rechts im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 klargestellt.
- Die Berufungsbehörde habe im Bescheid ausgeführt, dass im fortgesetzten Verfahren erstmals festzustellen sei, ob das Gewässer im projektbedingt in Anspruch genommenen Gewässerabschnitt in der Natur tatsächlich auf seinem Liegenschaftseigentum zu liegen komme und ob der ***bach im Zuge der Projektdurchführung von seiner Liegenschaft auf Liegenschaftsflächen Dritter verlegt werden solle.
- Die Berufungsbehörde habe in diesem Zusammenhang auf drei Auslegungsmöglichkeiten hingewiesen [Anmerkung: vgl das oben wörtlich wiedergegebene Kapitel 4.5.3. des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18.07.2012, Zl ****].- Die Berufungsbehörde habe in diesem Zusammenhang auf drei Auslegungsmöglichkeiten hingewiesen [Anmerkung: vergleiche das oben wörtlich wiedergegebene Kapitel 4.5.3. des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18.07.2012, Zl ****].
- Anhand der von ihm vorgelegten Beweismittel stehe fest, dass der ***bach in der Natur auf zwei Abschnitten vollständig auf seinen beiden Grundstücken zu liegen komme. Daraus folge, dass die zweite Auslegungsmöglichkeit zutreffe und nicht nur seine Parteistellung gegeben sei, sondern eine gemäß § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtige Gewässerverlegung bzw Regulierung des Gewässergerinnes vorliege.- Anhand der von ihm vorgelegten Beweismittel stehe fest, dass der ***bach in der Natur auf zwei Abschnitten vollständig auf seinen beiden Grundstücken zu liegen komme. Daraus folge, dass die zweite Auslegungsmöglichkeit zutreffe und nicht nur seine Parteistellung gegeben sei, sondern eine gemäß Paragraph 41, WRG 1959 bewilligungspflichtige Gewässerverlegung bzw Regulierung des Gewässergerinnes vorliege.
- Dass die nunmehr im Zuge des fortgesetzten Verfahrens eingereichten modifizierten Projektunterlagen im Unterschied zu den im Erstverfahren gegenständlichen Projektunterlagen keine Grobsteinschlichtung auf seinen Grundstücken mehr vorsehen würden, bewirke keine Änderung der für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft maßgeblichen Prämissen, weil weiterhin eine Veränderung des Gewässerverlaufs vorgesehen sei, und sei für seine Parteistellung gänzlich unbeachtlich. Konkret würden die modifizierten Projektunterlagen weiterhin eine abschnittsweise Änderung des Flussverlaufs von seiner Liegenschaft auf öffentliches Wassergut sowie auf die Nachbarliegenschaft im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft U und somit auch eine Änderung des Geländeverlaufs (Verlegung des Bachbetts) vorsehen, zumal infolge der Verlegung des Flusses abschnittsweise bisherige Wiesenflächen als neues Gewässerbett dienen sollen.
- Die Planurkunde GZ 4119/1 sei unrichtig. Dies ergebe sich daraus, dass größere Flächen in der näheren Umgebung des ***baches, die in den Plänen des DI Y als „Bachbett“ bezeichnet würden, in der Natur bewaldet seien bzw gruppenweisen Baumbestand aufweisen würden (Lärchenweide) und daher weder derzeit noch in den letzten 70 Jahren Bestandteil des Bachbetts gewesen sein könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH sei die Grenze des Wasserbetts nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehen (OGH 05.04.1989, 1 Ob 6/89). Die Flächen zwischen den von DI Y als „äußere Bruchkante“ und „innere Bruchkante“ gekennzeichneten Linien seien somit vom „Gewässerbett“ verschiedene Flächen (Lärchenweide), sodass eine Änderung des Flussverlaufs auf Flächen innerhalb dieses Bereichs eine Verlegung des Flusses darstelle. Eine solche Gewässerverlegung bzw Regulierung des Gewässergerinnes erfordere ein Bewilligungsverfahren nach § 41 WRG 1959, bei dem ihm als Grundeigentümer und Inhaber eines Rechts im Sinne des § 12 WRG 1959 erneut Parteistellung zukommen würde. - Die Planurkunde GZ 4119/1 sei unrichtig. Dies ergebe sich daraus, dass größere Flächen in der näheren Umgebung des ***baches, die in den Plänen des DI Y als „Bachbett“ bezeichnet würden, in der Natur bewaldet seien bzw gruppenweisen Baumbestand aufweisen würden (Lärchenweide) und daher weder derzeit noch in den letzten 70 Jahren Bestandteil des Bachbetts gewesen sein könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH sei die Grenze des Wasserbetts nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehen (OGH 05.04.1989, 1 Ob 6/89). Die Flächen zwischen den von DI Y als „äußere Bruchkante“ und „innere Bruchkante“ gekennzeichneten Linien seien somit vom „Gewässerbett“ verschiedene Flächen (Lärchenweide), sodass eine Änderung des Flussverlaufs auf Flächen innerhalb dieses Bereichs eine Verlegung des Flusses darstelle. Eine solche Gewässerverlegung bzw Regulierung des Gewässergerinnes erfordere ein Bewilligungsverfahren nach Paragraph 41, WRG 1959, bei dem ihm als Grundeigentümer und Inhaber eines Rechts im Sinne des Paragraph 12, WRG 1959 erneut Parteistellung zukommen würde.
- Die Behauptung, die Verlegung würde innerhalb des bestehenden Bachbetts erfolgen, sei unrichtig.
- Eine Rodungsbewilligung für das im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft U stehende Gst Nr 2194/3 liege nicht vor.
- Die vermessungstechnische Stellungnahme der Abteilung Geoinformation halte zutreffend fest, dass der Grenzverlauf, wie er aus den den Einreichunterlagen zugrunde liegenden Planunterlagen des DI M N ersichtlich sei, nicht rechtsverbindlich sei. Ein nicht rechtsverbindlicher Grenzverlauf könne für das gegenständliche Verfahren auch nicht rechtlich erheblich sein. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssten die nach § 103 WRG 1959 beizubringenden Unterlagen aber den Parteien die Verfolgung ihrer Rechte ermöglichen, dh insbesondere müsse auch eine allfällige Berührung des Grundeigentums entnehmbar sein (VwGH 23.04.1998, 97/07/0005). - Die vermessungstechnische Stellungnahme der Abteilung Geoinformation halte zutreffend fest, dass der Grenzverlauf, wie er aus den den Einreichunterlagen zugrunde liegenden Planunterlagen des DI M N ersichtlich sei, nicht rechtsverbindlich sei. Ein nicht rechtsverbindlicher Grenzverlauf könne für das gegenständliche Verfahren auch nicht rechtlich erheblich sein. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssten die nach Paragraph 103, WRG 1959 beizubringenden Unterlagen aber den Parteien die Verfolgung ihrer Rechte ermöglichen, dh insbesondere müsse auch eine allfällige Berührung des Grundeigentums entnehmbar sein (VwGH 23.04.1998, 97/07/0005).
- Bis heute würden keine Unterlagen in digitaler Form vorliegen.
- Erst die heute beigebrachten Nachweise würden eindeutig die Berührung seiner Grundstücke durch das Kraftwerksprojekt, indem sie die Belegenheit des ***baches auf den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken nachweisen würden, ergeben.
- Auf der Grundlage der nachweislich, abschnittsweisen vollständigen Belegenheiten des ***baches auf seinen Grundstücken seien vor dem Hintergrund nicht digital vorliegender Einreichpläne nur zwei Auslegungsmöglichkeiten denkbar: Entweder der ***bach solle von seinen Grundstücken auf Grundstücken Dritter verlegt werden oder die projektsbedingte Inanspruchnahme des ***baches müsse auf seinen Grundstücken erfolgen.
- Die Kriterien der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer würden nicht erreicht.
- Der Kriterienkatalog Wasserkraft wäre seit 15.03.2011 für Wasserkraftanlagen zu berücksichtigen gewesen.
- Die Fläche, auf dem das geplante Ausleitungsbauwerk „Wasserfassung ***bach“ errichtet werden solle, sei im Gefahrenzonenplan als „Rote Zone Wildbach“ ausgewiesen und auch das Krafthaus solle auf einer Fläche errichtet werden, die im Gefahrenzonenplan als „Rote Zone Lawine“ ausgewiesen sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es im öffentlichen Interesse im Sinne des § 105 WRG 1959 liege, eine Gefährdung von Dienstnehmern hintanzuhalten. - Die Fläche, auf dem das geplante Ausleitungsbauwerk „Wasserfassung ***bach“ errichtet werden solle, sei im Gefahrenzonenplan als „Rote Zone Wildbach“ ausgewiesen und auch das Krafthaus solle auf einer Fläche errichtet werden, die im Gefahrenzonenplan als „Rote Zone Lawine“ ausgewiesen sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es im öffentlichen Interesse im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 liege, eine Gefährdung von Dienstnehmern hintanzuhalten.
- Es liege kein öffentliches Interesse aus dem Bereich der Energiewirtschaft vor.
Mit Bescheid vom 25.10.2013, Zl ****, erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Gemeinde O die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb und den Bestand der Wasserkraftanlage P und der Wasserkraftanlage Q samt den damit verbundenen Wasserbenutzungen nach Maßgabe der eingereichten und signierten Projektsunterlagen „Kleinwasserkraftwerke Gemeinde O“, vom Jahre 2010 und den ergänzenden Planunterlagen „Wasserfassung ***bach“, vom 28.01.2013, erstellt von der V KG bzw der V GmbH. In Spruchpunkt XIII/c wurden die gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens erhobenen Einwendungen des C D mangels Verletzung subjektiver Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt XIII/d wurden die Einwendungen des B B mangels Parteistellung im Sinne des § 102 Abs 1 WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen. In Spruchpunkt XI/a und e des Bescheides wurden die aus Sicht der Fachbereiche Wasserbautechnik und Geologie erforderlichen Nebenbestimmungen vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 25.10.2013, Zl ****, erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Gemeinde O die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb und den Bestand der Wasserkraftanlage P und der Wasserkraftanlage Q samt den damit verbundenen Wasserbenutzungen nach Maßgabe der eingereichten und signierten Projektsunterlagen „Kleinwasserkraftwerke Gemeinde O“, vom Jahre 2010 und den ergänzenden Planunterlagen „Wasserfassung ***bach“, vom 28.01.2013, erstellt von der römisch fünf KG bzw der römisch fünf GmbH. In Spruchpunkt XIII/c wurden die gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens erhobenen Einwendungen des C D mangels Verletzung subjektiver Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt XIII/d wurden die Einwendungen des B B mangels Parteistellung im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen. In Spruchpunkt XI/a und e des Bescheides wurden die aus Sicht der Fachbereiche Wasserbautechnik und Geologie erforderlichen Nebenbestimmungen vorgeschrieben.
Dieser Bescheid wurde C D am 31.10.2013 und A B am 30.10.2013 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2013, der Post übergeben am 13.11.2013, erhob A B, vertreten durch Dr. E F, gegen vorzitierten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und brachte im Wesentlichen folgendes vor:
- Seine Berufungslegitimation gehe zweifelsfrei aus dem bekämpften Bescheid hervor. Auf Seite 70 des Bescheides werde ausgeführt, dass nunmehr auch für die belangte Behörde zweifelsfrei feststehe, dass ihm die Stellung als Partei im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren zukomme.
- Es bestehe kein öffentliches Interesse an den Kraftwerksanlagen.
- Durch die Kraftwerksanlagen seien negative Auswirkungen sowohl auf die Natur, den Tourismus und das Landschaftsbild zu erwarten.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2013, der Post übergeben am 13.11.2013, erhob C D, vertreten durch Dr. E F, gegen vorzitierten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und führte zusammengefasst folgendes aus:
- Die belangte Behörde habe nicht festgestellt, welcher der drei Auslegungsmöglichkeiten laut Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 18.07.2012, Zl ****, zu folgen sei.
- Das Gewässer solle von seinem Grund auf ein anderes Grundstück verlegt werden. Es handle sich dabei um eine bewilligungspflichtige Verlegung (§ 41 WRG 1959). Die belangte Behörde begründe nicht, warum kein Fall des § 41 WRG 1959 vorliege.- Das Gewässer solle von seinem Grund auf ein anderes Grundstück verlegt werden. Es handle sich dabei um eine bewilligungspflichtige Verlegung (Paragraph 41, WRG 1959). Die belangte Behörde begründe nicht, warum kein Fall des Paragraph 41, WRG 1959 vorliege.
- Die von ihm vorgelegten, von einem befugten Sachverständigen angefertigten, Plandokumente bzw Satellitenfotos hätten inhaltlich gewürdigt werden müssen. Sie hätten nicht mit dem pauschalen Verweis auf den Status des Gutachters – oder einem damit äquivalenten pauschalen Verweis auf eine „gleiche fachliche Ebene“ – ohne nähere Begründung ignoriert werden dürfen.
- Die vom Projektwerber als „Gewässerbett“ bezeichneten Flächen würden in der Natur Lärchenweiden darstellen, die nur bei außergewöhnlichen Hochwasserereignissen überflutet seien und daher gerade nicht zum Gewässerbett, das nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen Höchststand abzugrenzen sei (OGH 05.04.1989, 1 Ob 6/89), zählen, sodass im Ergebnis eine Verlegung des Gewässer auf Flächen, die derzeit eben nicht Teil des Gewässerbettes seien, im Rahmen der Projektrealisierung vorgenommen werden solle.
- Die digitalen Einreichunterlagen seien ihm zu Unrecht nicht übermittelt worden.
- Auch habe die Antragstellerin „die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen“ gemäß § 103 Abs 1 lit e WRG 1959 nicht vorgelegt. Den Einreichunterlagen sei lediglich eine Skizze zu entnehmen, die auch nicht auf rechtlich verbindlichen, aus dem Grundstückskataster stammenden Grenzen, beruhe.- Auch habe die Antragstellerin „die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen“ gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 nicht vorgelegt. Den Einreichunterlagen sei lediglich eine Skizze zu entnehmen, die auch nicht auf rechtlich verbindlichen, aus dem Grundstückskataster stammenden Grenzen, beruhe.
- Aufgrund der vorliegenden Skizze könne nicht beurteilt werden, ob er ***bach zukünftig von seinen Grundstücken wegverlegt werden müsse oder nicht.
- Auch der Vermessungsplan des DI M N GZ 4119/1 sei unrichtig.
- Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf seine Grundstücke kein Eingriff in die Substanz erfolge. Die Tatsache, dass ein Fluss über ein Grundstück verlaufe, zähle jedenfalls zur Substanz bzw dazu, was „es ausmache“ (Duden). Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Entzug des öffentlichen Gewässers von einem Grundstück einen Eingriff in die Substanz des Grundstückes darstelle. Dass das Vorhandensein von – auch öffentlichem – Gewässer auf einer Liegenschaft, unabhängig vom öffentlichen Eigentum an der Wasserwelle zur Substanz der Liegenschaft gehöre, ergebe sich auch daraus, dass beispielsweise die Überflutung eines Grundstückes nach ständiger Rechtsprechung des VwGH einen solchen Eingriff darstelle.
- Zur von der Bewilligungspflicht nach § 41 WRG 1959 zusätzlich hinzutretenden Frage, ob jedermann verpflichtet sei, eine Verlegung eines Baches, der über das eigene Grundstück verlaufe, auf ein Nachbargrundstück zu dulden, oder ob nicht vielmehr ein subjektiv-öffentliches Recht darauf bestehe, dass ein öffentliches Gewässer nicht ohne Zustimmung vom eigenen Grund wegverlegt werden könne, bestehe bis dato keine Rechtsprechung des VwGH.- Zur von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 41, WRG 1959 zusätzlich hinzutretenden Frage, ob jedermann verpflichtet sei, eine Verlegung eines Baches, der über das eigene Grundstück verlaufe, auf ein Nachbargrundstück zu dulden, oder ob nicht vielmehr ein subjektiv-öffentliches Recht darauf bestehe, dass ein öffentliches Gewässer nicht ohne Zustimmung vom eigenen Grund wegverlegt werden könne, bestehe bis dato keine Rechtsprechung des VwGH.
- Auf der Grundlage der dargelegten Argumentation zeige sich, dass die Wegverlegung öffentlichen Gewässers einen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums darstelle. Dies insbesondere deshalb, weil im Fall einer wasserrechtlichen Bewilligung wohl auch keine zivilrechtlichen Möglichkeiten mehr offen stünden, um den Entzug des Gewässers zu verhindern. Dies hätte zur Folge, dass ein Grundeigentümer keine Handhabe jedweder Art dagegen habe, dass ihm ein Dritter den Fluss, der über sein Grundstück verläuft, mit behördlichem Zwang entzieht.
- Die Kriterien der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer würden nicht erreicht.
- Der Kriterienkatalog Wasserkraft wäre seit 15.03.2011 zu berücksichtigen gewesen.
- Es würden Feststellungen hinsichtlich der Belegenheit von geplanten Bauwerken in „Roten Gefahrenzonen“ fehlen. Es sei eine Gefährdung von Arbeitnehmern gegeben. Alternativstandorte und das konkrete Gefährdungspotenzial seien nicht geprüft worden.
- Es bestehe kein öffentliches Interesse an den Kraftwerksanlagen.
- Im Übrigen werde auf die bisher erstatteten Stellungnahmen im Akt verwiesen.
Die beiden Berufungen wurden dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.11.2013, Zl ****, zur Entscheidung vorgelegt.
Der gegenständliche Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 14.01.2014 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zur Entscheidung über die beiden Rechtsmittel vorgelegt.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete A B, vertreten durch Dr. E F, die Stellungnahme vom 30.01.2014 und C D, vertreten durch Dr. E F, die Stellungnahme vom 29.01.2014. Beide legten die Kurzstudie der A GmbH „Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Wasserkraftprojekte P und Q“, datiert mit 23.01.2014, vor und führten aus, dass kein öffentliches Interesse an den Kraftwerksanlagen bestehe.
Im Hinblick auf das Vorbringen des A B in seiner Beschwerde holte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.07.1987, Zl ****, und das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 26.09.2013, Zl ****, ein.
Die Gemeinde O erstattete die Stellungnahmen vom 16., 17. und 24.06.2014. In der Stellungnahme vom 24.06.2014 führte die Gemeinde O konkretisierend folgendes aus:
- Die Nichtinanspruchnahme von Grundstücken des C D beziehe sich sowohl auf die Maßnahme der Wasserfassung (keine Ufersicherung mehr notwendig), wie auch auf die Zu- und Ableitung zur bzw von der Fassung. Das Wasser werde auf Grundflächen des öffentlichen Wassergutes noch bevor es auf das Grundstück von C D laufe in Richtung Fassungsbauwerk hin abgeleitet. Die verbleibende Pflichtwassermenge werde wieder auf Grundflächen des öffentlichen Wassergutes ausgeleitet und laufe auf natürlichem Wege (wie bisher) wieder der Grundfläche von C D zu. Somit werde das Triebwasser nicht den Grundstücken des C D entzogen, sondern auf Flächen des öffentlichen Wassergutes gewonnen.
- Die Eintiefung/Ableitung könne nicht im Sinne des § 41 WRG 1959 (Schutz- und Regulierungswasserbauten) verstanden werden, da ja der Zweck der Maßnahme nicht Schutz- oder Regulierungsabsichten verfolge. - Die Eintiefung/Ableitung könne nicht im Sinne des Paragraph 41, WRG 1959 (Schutz- und Regulierungswasserbauten) verstanden werden, da ja der Zweck der Maßnahme nicht Schutz- oder Regulierungsabsichten verfolge.
Infolge des Ersuchens vom 23.06.2013 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung die Stellungnahme vom 03.07.2014, Zl ****.
Im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs erstattete C D, vertreten durch Dr. E F, die Stellungnahme vom 23.07.2014 und beantragte eine Fristerstreckung und die Durchführung eines Ortsaugenscheins.
Die Gemeinde O erstattete die Stellungnahme vom 21.07.2014.
C D, vertreten durch Dr. E F, erstattete die Stellungnahme vom 28.08.2014 und legte den Plan „Naturaufnahme, Lage- und Höhenplan ***bach im Bereich Grst Nr 2198 und 2200/1“ vom 29.07.2014, erstellt von DI S T, in zweifacher Ausfertigung (einmal wurden die Grundstücke von C D gelb und das Grundstück der Agrargemeinschaft Nachbarschaft U grün hinterlegt) und die Stellungnahme „Feststellungen auf Grundlage der Naturaufnahme ***bach im Bereich der Grst Nr 2198 und 2200/1 KG O vom 25.07.2014“ samt Lichtbildern vor. C D wiederholte zunächst Teile seines bisherigen Vorbringens und brachte darüber hinaus im Wesentlichen folgendes vor:
Die Gemeinde O, vertreten durch RA Dr. U V, erstattete die Stellungnahme vom 23.09.2014. Mit E-Mail vom 25.09.2014 und Schriftsatz vom 29.09.2014 übermittelte die Gemeinde O ergänzende Stellungnahmen. Die Gemeinde O, vertreten durch RA Dr. U römisch fünf, erstattete die Stellungnahme vom 23.09.2014. Mit E-Mail vom 25.09.2014 und Schriftsatz vom 29.09.2014 übermittelte die Gemeinde O ergänzende Stellungnahmen.
Am 30.09.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im Gemeindeamt O samt Ortsaugenschein unter Anwesenheit des C D, seines Vertreters Dr. E F, des vermessungstechnischen Amtssachverständigen, des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung, des Verwalters des öffentlichen Wassergutes und Vertretern der Agrargemeinschaft Nachbarschaft U statt. Dr. E F stellte klar, dass er A B seit dem Berufungsverfahren gegen Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.02.2011, Zl ****, vertrete und verwies hinsichtlich A B im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Im Hinblick auf C D legte Dr. E F dar, dass eine verbindliche Grenze nur in einem zivilgerichtlichen Verfahren festgelegt werden könne. Die beigezogenen Amtssachverständigen erstatteten jeweils ein Gutachten.
Mit Schreiben vom 03.10.2014 wurde A B und C D, jeweils vertreten durch Dr. E F, und der Gemeinde O, vertreten durch RA Dr. U V, die Verhandlungsschrift vom 30.09.2014 zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 03.10.2014 wurde A B und C D, jeweils vertreten durch Dr. E F, und der Gemeinde O, vertreten durch RA Dr. U römisch fünf, die Verhandlungsschrift vom 30.09.2014 zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt.
C D, vertreten durch Dr. E F, erstattete mit E-Mail vom 21.10.2014 eine Stellungnahme. Über das bisherige Vorbringen hinaus wurde folgendes dargelegt:
Mit Eingabe vom 22.10.2014 erstattete die Gemeinde O, vertreten durch RA Dr. U V, eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 22.10.2014 erstattete die Gemeinde O, vertreten durch RA Dr. U römisch fünf, eine Stellungnahme.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.07.1987, Zl ****, wurde B B die wasserrechtliche Bewilligung für eine im Befund näher beschriebene Mühle am S (auch P genannt) auf Gst Nr 2957/1 nach Maßgabe der eingereichten und vidierten Pläne unter der Auflage, dass die Anlage dauernd in einem einwandfreien Bau- und Betriebszustand zu erhalten sei, erteilt.
Das Mühlengebäude befindet sich nunmehr nach Ausscheidung der Mühlgebäudeparzelle auf dem Gst Nr .456. Dieses Grundstück befindet sich im Miteigentum (zu je ein Fünftel) von fünf verschiedenen Personen; einer der Miteigentümer ist der Sohn des B B, nämlich A B.
Mit Bescheid vom 24.01.2013, Zl ****, stellte die Bezirkshauptmannschaft T nach § 27 Abs 1 lit g und Abs 2 WRG 1959 fest, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht infolge Wegfalles bzw Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wobei die Unterbrechung der Wasserbenutzung länger als drei Jahre gedauert habe, kraft Gesetzes erloschen sei. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 WRG 1959 wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Mit Bescheid vom 24.01.2013, Zl ****, stellte die Bezirkshauptmannschaft T nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g und Absatz 2, WRG 1959 fest, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht infolge Wegfalles bzw Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wobei die Unterbrechung der Wasserbenutzung länger als drei Jahre gedauert habe, kraft Gesetzes erloschen sei. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, WRG 1959 wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
Die dagegen von A B erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 30.04.2013, Zl ****, als unbegründet ab.
Die dagegen von A B beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2013, Zl 2013/07/0092, als unbegründet ab.
Die Gste Nr 2198 und 2200/1 stehen seit dem Jahr 1998 im Eigentum des Beschwerdeführers C D. Die Republik Österreich ist Eigentümerin des Gstes Nr 2962/3 (öffentliches Wassergut – ***bach), die Agrargemeinschaft Nachbarschaft U Eigentümerin des Gstes Nr 2194/3.
Die Grenze zwischen diesen Grundstücken ist im Grenzkataster nicht erfasst. Der Grenzverlauf gemäß der Digitalen Katastralmappe (kurz: DKM) ist im unten stehenden Orthofoto (Stand: 08.09.2012) weiß eingezeichnet. Der in der Natur festzustellende Verlauf der Grenze ist im genannten Orthofoto dunkelblau eingezeichnet. Er basiert auf dem von DI S T im Auftrag des Beschwerdeführers C D erstellten und vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen für plausibel und nachvollziehbar erachteten Vermessungsplan GZ 75/14 vom 29.07.2014. Zumindest seit dem Jahr 1991 erfolgte keine wesentliche Änderung des im Orthofoto dunkelblau eingezeichneten Bachverlaufs. Der im Orthofoto hellblau eingezeichnete Bachverlauf ergibt sich aus dem Vermessungsplan GZ 4119/1 des DI M N vom 10.01.2013. Der im Orthofoto dunkelblau eingezeichnete Bachverlauf entspricht im strittigen Bereich im Wesentlichen dem im Orthofoto hellblau eingezeichneten Bachverlauf, ist aber detailreicher.
Im fortgesetzten verwaltungsbehördlichen Verfahren änderte die Antragstellerin ihr Vorhaben gemäß den von der V GmbH erstellten Unterlagen mit dem Titel „Wasserfassung ***bach“ vom 28.01.2013 ab. Der in diesen Unterlagen enthaltene Plan Nr 11.151212 vom 28.01.2013 enthält einen Lageplan M 1:500 und eine Querprofilgruppe des Längsprofils 1 M 1:300. Im Lageplan M 1:500 wurden die geplante Aufweitung und der ***bach gemäß den Grenzen in der DKM grün bzw blau hinterlegt. Der seitens DI M N in der Natur festgestellte Bachverlauf gemäß Vermessungsplan GZ 4119/1 wurde mit blauen Linien dargestellt (im unten stehenden Orthofoto hellblau). Insofern ergibt sich aus dem Lageplan M 1:500 zu Station 36.000, dass der ***bach dort in der Natur auf dem Gst Nr 2200/1 des Beschwerdeführers C D, wobei sich die Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers C D aus der DKM ergibt, liegt. Dem Profil Nr P7 der Querprofilgruppe (diese entspricht Station 36.000) wurde ebenfalls die Grenze gemäß der DKM zugrunde gelegt und so dargelegt, wo tatsächlich Baumaßnahmen beabsichtigt sind. Demgemäß soll die geplante Aufweitung („Aufweitung gem Projekt 3.793 m²“) dort im Bereich des Grundstücks der Agrargemeinschaft Nachbarschaft U (grüner Bereich) und des öffentlichen Wassergutes (blauer Bereich), bezogen jeweils aber auf die Grenzen gemäß der DKM, erfolgen. Überträgt man nunmehr den im Lageplan M 1:500 eingetragenen und sich aus dem Vermessungsplan GZ 4119/1 ergebenden Bachverlauf in der Natur in das Profil Nr P7, so steht fest, dass sich der ***bach in der Natur erst beginnend ab der im Profil Nr P7 in violett eingezeichneten Linie befindet. Insgesamt ergibt sich, dass weder orographisch rechts des ***baches gemäß der DKM noch orographisch rechts des ***baches gemäß des von DI M N in der Natur festgestellten und sich aus dem Vermessungsplan GZ 4119/1 ergebenden Bachverlaufs Baumaßnahmen (zB Wasserfassung, geplante Aufweitung des ***baches, Grobsteingurte, etc) stattfinden sollen. Im fortgesetzten verwaltungsbehördlichen Verfahren änderte die Antragstellerin ihr Vorhaben gemäß den von der römisch fünf GmbH erstellten Unterlagen mit dem Titel „Wasserfassung ***bach“ vom 28.01.2013 ab. Der in diesen Unterlagen enthaltene Plan Nr 11.151212 vom 28.01.2013 enthält einen Lageplan M 1:500 und eine Querprofilgruppe des Längsprofils 1 M 1:300. Im Lageplan M 1:500 wurden die geplante Aufweitung und der ***bach gemäß den Grenzen in der DKM grün bzw blau hinterlegt. Der seitens DI M N in der Natur festgestellte Bachverlauf gemäß Vermessungsplan GZ 4119/1 wurde mit blauen Linien dargestellt (im unten stehenden Orthofoto hellblau). Insofern ergibt sich aus dem Lageplan M 1:500 zu Station 36.000, dass der ***bach dort in der Natur auf dem Gst Nr 2200/1 des Beschwerdeführers C D, wobei sich die Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers C D aus der DKM ergibt, liegt. Dem Profil Nr P7 der Querprofilgruppe (diese entspricht Station 36.000) wurde ebenfalls die Grenze gemäß der DKM zugrunde gelegt und so dargelegt, wo tatsächlich Baumaßnahmen beabsichtigt sind. Demgemäß soll die geplante Aufweitung („Aufweitung gem Projekt 3.793 m²“) dort im Bereich des Grundstücks der Agrargemeinschaft Nachbarschaft U (grüner Bereich) und des öffentlichen Wassergutes (blauer Bereich), bezogen jeweils aber auf die Grenzen gemäß der DKM, erfolgen. Überträgt man nunmehr den im Lageplan M 1:500 eingetragenen und sich aus dem Vermessungsplan GZ 4119/1 ergebenden Bachverlauf in der Natur in das Profil Nr P7, so steht fest, dass sich der ***bach in der Natur erst beginnend ab der im Profil Nr P7 in violett eingezeichneten Linie befindet. Insgesamt ergibt sich, dass weder orographisch rechts des ***baches gemäß der DKM noch orographisch rechts des ***baches gemäß des von DI M N in der Natur festgestellten und sich aus dem Vermessungsplan GZ 4119/1 ergebenden Bachverlaufs Baumaßnahmen (zB Wasserfassung, geplante Aufweitung des ***baches, Grobsteingurte, etc) stattfinden sollen.
Zumal orographisch rechts des ***baches gemäß der DKM keine Maßnahmen beabsichtigt sind, bringt auch die Heranziehung des tatsächlich in der Natur festzustellenden Verlaufs des ***baches (im unten stehenden Orthofoto dunkelblau), der sich aus dem Vermessungsplan GZ 75/14 des DI S T vom 29.07.2014 ergibt, kein anderes Ergebnis.
Gemäß den zur Bewilligung eingereichten Projektsunterlagen werden die Grundstücke des Beschwerdeführers C D somit weder unter Zugrundelegung des Grenzverlaufs gemäß der DKM (vgl weiße Linie im Orthofoto) noch des in der Natur festzustellenden Verlaufs der Grenze (vgl dunkelblaue bzw hellblaue Linie im Orthofoto) durch Maßnahmen in Anspruch genommen. Stellt man auf den Grenzverlauf gemäß DKM ab, wäre nicht auszuschließen, dass der ***bach im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers C D trocken fällt. Gemäß den zur Bewilligung eingereichten Projektsunterlagen werden die Grundstücke des Beschwerdeführers C D somit weder unter Zugrundelegung des Grenzverlaufs gemäß der DKM vergleiche weiße Linie im Orthofoto) noch des in der Natur festzustellenden Verlaufs der Grenze vergleiche dunkelblaue bzw hellblaue Linie im Orthofoto) durch Maßnahmen in Anspruch genommen. Stellt man auf den Grenzverlauf gemäß DKM ab, wäre nicht auszuschließen, dass der ***bach im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers C D trocken fällt.
Aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung ist eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers C D orographisch rechts des ***baches im Sinne einer Mehrgefährdung gegenüber dem derzeitigen Risikoumfang nicht zu erwarten. Vielmehr werden die Grundstücke des Beschwerdeführers C D hinsichtlich gefährdender Hochwasserabflüsse durch die geplante linksufrige Eintiefung des Bachlaufes örtlich begünstigt, obwohl sie durch keine Baumaßnahmen direkt betroffen werden.
Die orographisch links des ***baches geplante Aufweitung bzw das Verziehen der Wasserwelle des ***baches in Richtung Wasserfassung hat keinen schutz- oder regulierungswasserbaulichen Zweck.
Auch die Gste Nr 3010 und 3011/2 stehen im Eigentum des Beschwerdeführers C D.
Gemäß Projekt „Kleinwasserkraftwerke Gemeinde O“ vom 25.01.2010, erstellt von der V KG, werden diese beiden Grundstücke durch das beantragte Vorhaben nicht berührt. Der Beschwerdeführer C D befürchtet aber, dass durch die im Gemeindeweg im Gst Nr 3008 verlaufende Druckrohrleitung der geplanten Wasserkraftanlage Q, die neben den in seinem Eigentum stehenden Gsten Nr 3010 und 3011/2 vorbeiführt, eine Gefährdung des Bestandes der Häuser, die direkt an der Straße gebaut sind, bestehe. Gemäß Projekt „Kleinwasserkraftwerke Gemeinde O“ vom 25.01.2010, erstellt von der römisch fünf KG, werden diese beiden Grundstücke durch das beantragte Vorhaben nicht berührt. Der Beschwerdeführer C D befürchtet aber, dass durch die im Gemeindeweg im Gst Nr 3008 verlaufende Druckrohrleitung der geplanten Wasserkraftanlage Q, die neben den in seinem Eigentum stehenden Gsten Nr 3010 und 3011/2 vorbeiführt, eine Gefährdung des Bestandes der Häuser, die direkt an der Straße gebaut sind, bestehe.
Bei fachmännischer Herstellung des Rohrgrabens und Verlegung der Druckrohrleitung ist unter Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen geologischen und wasserbautechnischen Nebenbestimmungen (vgl die dortigen Spruchpunkte XI/a und e) aber keine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Gebäude zu erwarten.Bei fachmännischer Herstellung des Rohrgrabens und Verlegung der Druckrohrleitung ist unter Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen geologischen und wasserbautechnischen Nebenbestimmungen vergleiche die dortigen Spruchpunkte XI/a und e) aber keine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Gebäude zu erwarten.

Orthofoto (Stand: 08.09.2012), Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Geoinformation
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.07.1987, Zl ****, und vom 24.01.2013, Zl ****, sowie auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 26.09.2013, Zl 2013/07/0092, und sind unbestritten.
Die Eigentumsverhältnisse bezüglich oben angeführter Grundstücke und die Tatsache, dass die in Rede stehenden Grundstücke im Grenzkataster nicht erfasst sind, sind unstrittig.
Was den Grenzverlauf gemäß der DKM und den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze betrifft, ist folgendes festzuhalten: Im verwaltungsbehördlichen Verfahren beauftragte die Antragstellerin den Ziviltechniker DI M N zur Erstellung eines Vermessungsplans. In seinem Plan GZ 4119/1 vom 10.01.2013 zeichnete er den Grenzverlauf gemäß der DKM in schwarz, das „Bachbett, Bachsohle“ in blau, das „Bachbett, Innere Bruchkante = Böschung“ in rot und das „Bachbett, Äußere Bruchkante“ in grün ein. In seiner Stellungnahme vom 29.05.2013 hielt der vermessungstechnische Amtssachverständige fest, dass die im Plan GZ 4119/1 dargestellten Verläufe schlüssig und nachvollziehbar seien. Abschließend hielt der vermessungstechnische Amtssachverständige fest, dass die geplante Baumaßnahme laut Plan die Grundstücke des Beschwerdeführers C D zwar nicht berühre (in der Natur und in der Mappe), aber der Grenzverlauf nicht rechtsverbindlich sei. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer C D den von ihm in Auftrag gegebenen Plan des Ziviltechnikers DI S T GZ 75/14 mit dem Titel „Naturaufnahme, Lage- und Höhenplan ***bach im Bereich Grst. Nr. 2198 und 2200/1“ vom 29.07.2014 vor. Anlässlich der Verhandlung am 30.09.2014 stellte der vermessungstechnische Amtssachverständige fest, dass ein Vergleich der Pläne des DI M N und des DI S T ergeben habe, dass der in den Plänen eingezeichnete (tatsächliche) Bachverlauf im strittigen Bereich grundsätzlich übereinstimme. Ergänzend bemerkte er, dass die Aufnahme von DI S T detailreicher sei und die eingetragenen Höhenschichtlinien mit einer Laserscanauswertung übereinstimmen würden. Insofern ist festzuhalten, dass sich die Antragstellerin und der Beschwerdeführer C D über den Grenzverlauf gemäß der DKM und den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze zwischen den verfahrensgegenständlichen Grundstücken einig sind. Zumal der Plan des DI S T noch detailreicher als jener des DI M N ist und die von DI S T eingetragenen Höhenschichtlinien mit der vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Laserscanauswertung übereinstimmen, wurde den getroffenen Feststellungen der Grenzverlauf in der Natur gemäß dem Plan des DI S T GZ 75/14 vom 29.07.2014 zugrunde gelegt. Auch unter Zugrundelegung des im Orthofoto in dunkelblau eingezeichneten Grenzverlaufs gelangte der vermessungstechnische Amtssachverständige im Rahmen der Verhandlung am 30.09.2014 folglich zum Schluss, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers C D durch die Baumaßnahmen nicht berührt werden. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde im Übrigen ein Ortsaugenschein durchgeführt und konnte sich der vermessungstechnische Amtssachverständige von der Richtigkeit des Plans des DI S T überzeugen. Aus den vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen eingeholten Orthofotos aus den Jahren 1991, 2001 und 2012 ergibt sich zudem, dass sich der Bachverlauf zumindest seit dem Jahr 1991 im Wesentlichen nicht verändert hat. Zumal die Verlandung orographisch links des ***baches auf ein Hochwasserereignis im Jahr 1965 zurückzuführen ist, wäre wohl sogar davon auszugehen, dass der Bachlauf seit damals unverändert ist.
Die Tatsache, dass keine Baumaßnahmen orographisch rechts des ***baches gemäß der DKM und gemäß der Naturgrenze gemäß Vermessungsplan GZ 75/14 geplant sind, ergibt sich insbesondere aus dem Plan Nr 11.151212 vom 28.01.2013.
Nach Auffassung der Richterin hat der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung in den Stellungnahmen vom 29.05.2013, vom 03.07.2014 und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 nachvollziehbar dargelegt, dass eine zusätzliche Gefährdung der Grundstücke des Beschwerdeführers C D bei Realisierung des beantragten Projekts nicht zu erwarten ist und infolge der Projektänderung (Wegnahme der Beton-Flügelmauern) eine beidseitige Grobsteinschlichtung nicht mehr erforderlich ist. Der Beschwerdeführer C D hat die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung nicht substantiiert bestritten, sondern nur allgemein in Frage gestellt. Der Amtssachverständige hingegen ist schon jahrelang als Mitarbeiter im Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung tätig. Als solcher führt er Planungsaufgaben, Sachverständigentätigkeit, Gefahrenzonenplanung und Bautätigkeiten in allen Bereichen der Naturgefahrenprävention durch. Insofern ist der Amtssachverständige in der Lage Gefährdungsausmaße abzuschätzen und konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
Die Frage, welchen Zweck die projektierte Aufweitung erfüllt, hat der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung mit Schreiben vom 03.07.2014 so beantwortet, dass es sich hierbei deshalb um keine Schutz- und Regulierungsbauten gemäß § 41 WRG 1959 handle, weil keine Ufer- oder Sohlsicherungsmaßnahmen und auch keine Hochwasser- und Geschieberückhaltebecken geplant seien und eingebaut würden. Zweck der wasserrechtlichen Bewilligung sei die Wasserkraftnutzung zur Erzeugung von elektrischer Energie im öffentlichen Interesse der Gemeinde O. Die geplanten Maßnahmen könnten nicht für Schutz- und Regulierungszwecke genutzt werden. Der Beschwerdeführer C D hat sich dazu im Wesentlichen nur dahingehend geäußert, dass der Bundesminister in seinem Zurückverweisungsbescheid schon ausgesprochen habe, dass eine gemäß § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtige Verlegung eines Gewässers vorliege. Der Projektant der Antragstellerin hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 hingegen glaubwürdig geschildert, dass man auf jeden Fall vermeiden wollte, dass die Wasserfassung auf Grundstücken des Beschwerdeführers C D zu liegen kommt. Dies sei der Grund gewesen, warum man die Wasserfassung in den Planunterlagen orographisch links des ***baches situiert habe. Zumal man in diesem Fall dafür Sorge tragen habe müssen, dass das Wasser in Richtung Wasserfassung fließt, habe man die gegenständliche Aufweitung projektiert und als Teil des Projekts eingereicht. Auch im Rahmen der Verhandlung am 30.09.2014 hat der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung nochmals dezidiert festgehalten, dass ein schutz- oder regulierungswasserbaulicher Zweck nicht besteht. Dem konnte der Beschwerdeführer C D keine begründeten Argumente entgegen bringen.Die Frage, welchen Zweck die projektierte Aufweitung erfüllt, hat der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung mit Schreiben vom 03.07.2014 so beantwortet, dass es sich hierbei deshalb um keine Schutz- und Regulierungsbauten gemäß Paragraph 41, WRG 1959 handle, weil keine Ufer- oder Sohlsicherungsmaßnahmen und auch keine Hochwasser- und Geschieberückhaltebecken geplant seien und eingebaut würden. Zweck der wasserrechtlichen Bewilligung sei die Wasserkraftnutzung zur Erzeugung von elektrischer Energie im öffentlichen Interesse der Gemeinde O. Die geplanten Maßnahmen könnten nicht für Schutz- und Regulierungszwecke genutzt werden. Der Beschwerdeführer C D hat sich dazu im Wesentlichen nur dahingehend geäußert, dass der Bundesminister in seinem Zurückverweisungsbescheid schon ausgesprochen habe, dass eine gemäß Paragraph 41, WRG 1959 bewilligungspflichtige Verlegung eines Gewässers vorliege. Der Projektant der Antragstellerin hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 hingegen glaubwürdig geschildert, dass man auf jeden Fall vermeiden wollte, dass die Wasserfassung auf Grundstücken des Beschwerdeführers C D zu liegen kommt. Dies sei der Grund gewesen, warum man die Wasserfassung in den Planunterlagen orographisch links des ***baches situiert habe. Zumal man in diesem Fall dafür Sorge tragen habe müssen, dass das Wasser in Richtung Wasserfassung fließt, habe man die gegenständliche Aufweitung projektiert und als Teil des Projekts eingereicht. Auch im Rahmen der Verhandlung am 30.09.2014 hat der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung nochmals dezidiert festgehalten, dass ein schutz- oder regulierungswasserbaulicher Zweck nicht besteht. Dem konnte der Beschwerdeführer C D keine begründeten Argumente entgegen bringen.
Im Hinblick auf die hier situierten Häuser führte der geologischen Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.11.2010 aus (vgl Seite 28), dass die Druckumlagerungen unterhalb eines Hausfundaments normalerweise mit einem Schrägwinkel von 45 Grad nach außen wirksam seien. Dies gelte für mitteldichte Lockergesteine. Im Fall durchfeuchteter–bindiger Sedimente (Lehm, Ton) könne sich dieser Winkel – besonders unter Einwirkung von Wasser – verflachen. Bei dichteren Lockergesteinen könne er sogar als etwas steiler angenommen werden. Deshalb sei beim Öffnen der Künette im Beisein der geologischen-geotechnischen Bauaufsicht aufgrund der Art der angefahrenen, das Haus unterlagernden Lockergesteine von dieser der wirksame Winkel festzustellen. Aus diesem Wert heraus sei der Mindestabstand vom tiefsten Teil der Künette zum Hausfundament festzulegen. Aufgrund dieser Daten inklusive eines notwendigen Sicherheitsstreifens könne dann die zulässige Achse des Rohrgrabens festgelegt werden, wobei, wie im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung besprochen worden sei, durch das Einbauen von gering ablenkenden Winkelstücken im gegenständlichen Fall sicherlich ein noch größerer Abstand zu diesem Haus eingehalten werden könne. Bei Einhalten eines entsprechend großen, von der geologisch-geotechnischen Bauaufsicht, aufgrund der Bodenuntersuchungen ermittelten Abstandes von diesen Wohnhäusern seien unter den zu erwartenden Verhältnissen Schäden an diesen auszuschließen. Der ebenfalls in der Verhandlung am 25.11.2010 anwesende Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserbautechnik führte ergänzend aus (vgl Seite 42), dass die Druckrohrleitung im Bereich des Objektes des C D gemäß Planunterlagen in einem Abstand von 1,5 m bis 2,0 m vom aufgehenden Mauerwerk verlaufe. Die Verlegung der Druckrohrleitung erfolge in einem Rohrgraben, der rund 1,5 m unter die Geländeoberfläche reiche. Unter der Voraussetzung einer fachmännischen Herstellung des Rohrgrabens und fachmännischen Verlegung der Druckrohrleitung sei unter Einhaltung der geologischen und wasserbautechnischen Nebenbestimmungen keine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes zu erwarten. Zumal der Beschwerdeführer C D die fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Geologie und Wasserbautechnik weder in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2010, in der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.02.2011, Zl ****, im fortgesetzten verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten hat, konnte festgestellt werden, dass eine Gefährdung der Standsicherheit nicht zu erwarten ist.Im Hinblick auf die hier situierten Häuser führte der geologischen Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.11.2010 aus vergleiche Seite 28), dass die Druckumlagerungen unterhalb eines Hausfundaments normalerweise mit einem Schrägwinkel von 45 Grad nach außen wirksam seien. Dies gelte für mitteldichte Lockergesteine. Im Fall durchfeuchteter–bindiger Sedimente (Lehm, Ton) könne sich dieser Winkel – besonders unter Einwirkung von Wasser – verflachen. Bei dichteren Lockergesteinen könne er sogar als etwas steiler angenommen werden. Deshalb sei beim Öffnen der Künette im Beisein der geologischen-geotechnischen Bauaufsicht aufgrund der Art der angefahrenen, das Haus unterlagernden Lockergesteine von dieser der wirksame Winkel festzustellen. Aus diesem Wert heraus sei der Mindestabstand vom tiefsten Teil der Künette zum Hausfundament festzulegen. Aufgrund dieser Daten inklusive eines notwendigen Sicherheitsstreifens könne dann die zulässige Achse des Rohrgrabens festgelegt werden, wobei, wie im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung besprochen worden sei, durch das Einbauen von gering ablenkenden Winkelstücken im gegenständlichen Fall sicherlich ein noch größerer Abstand zu diesem Haus eingehalten werden könne. Bei Einhalten eines entsprechend großen, von der geologisch-geotechnischen Bauaufsicht, aufgrund der Bodenuntersuchungen ermittelten Abstandes von diesen Wohnhäusern seien unter den zu erwartenden Verhältnissen Schäden an diesen auszuschließen. Der ebenfalls in der Verhandlung am 25.11.2010 anwesende Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserbautechnik führte ergänzend aus vergleiche Seite 42), dass die Druckrohrleitung im Bereich des Objektes des C D gemäß Planunterlagen in einem Abstand von 1,5 m bis 2,0 m vom aufgehenden Mauerwerk verlaufe. Die Verlegung der Druckrohrleitung erfolge in einem Rohrgraben, der rund 1,5 m unter die Geländeoberfläche reiche. Unter der Voraussetzung einer fachmännischen Herstellung des Rohrgrabens und fachmännischen Verlegung der Druckrohrleitung sei unter Einhaltung der geologischen und wasserbautechnischen Nebenbestimmungen keine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes zu erwarten. Zumal der Beschwerdeführer C D die fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Geologie und Wasserbautechnik weder in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2010, in der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.02.2011, Zl ****, im fortgesetzten verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten hat, konnte festgestellt werden, dass eine Gefährdung der Standsicherheit nicht zu erwarten ist.
Artikel 151
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(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
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8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
…
§ 3Paragraph 3
Verwaltungsgerichte
(1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
…
§ 38Paragraph 38
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
§ 66Paragraph 66
…
(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
…
§ 9Paragraph 9
Inhalt der Beschwerde
(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung;
2. die Bezeichnung der belangten Behörde;
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
…
§ 17Paragraph 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1959, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1959,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Paragraph 28
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
…
§ 3Paragraph 3
Zu jedem Hauptbuch ist eine Mappe zu führen, die lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist.
§ 8Paragraph 8
Der Grenzkataster
Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
…
§ 2Paragraph 2
Öffentliche Gewässer
(1) Öffentliche Gewässer sind:
a) die im Anhang A zu diesem Bundesgesetze namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen;
b) Gewässer, die schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anlässlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden, von der betreffenden Stelle angefangen;
c) alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht in diesem Bundesgesetze ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.
…
§ 4Paragraph 4
Öffentliches Wassergut
(1) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (§ 38) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl Nr 2/1939), aber kein Eigentümer eingetragen ist. (1) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (Paragraph 38,) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (Paragraph 12, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 2 aus 1939,), aber kein Eigentümer eingetragen ist.
…
§ 5Paragraph 5
Benutzungsberechtigung
(1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hierbei über den Gemeingebrauch hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.
…
§ 8Paragraph 8
Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern
(1) In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.
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§ 9Paragraph 9
Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern
(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
…
§ 12Paragraph 12
Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte
…
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 sind rechtmäßige geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen. (2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßige geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
…
§ 27Paragraph 27
Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht
(1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
…
g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
…
§ 41Paragraph 41
Schutz- und Regulierungswasserbauten
(1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetz vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.(1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetz vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
…
§ 103Paragraph 103
Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
(1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projekts nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen – zu versehen:
a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;
b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;
c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;
d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (Paragraph 60,) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
…
§ 105Paragraph 105
Öffentliche Interessen
(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
d) ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde;
f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kulturelle Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung eines Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
i) sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht;
m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
…
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Berufungen des C D und des A B, welche gemäß § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG als Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Berufungen des C D und des A B, welche gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG als Bescheidbeschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.
Mit Bescheid vom 18.07.2012, Zl ****, behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft infolge der von B B und dem Beschwerdeführer C D erhobenen Berufungen Spruchteil A („Wasserrechtliche Bewilligung“) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.02.2011, Zl ****, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 Abs 2 AVG an den Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde zurück. Mit Bescheid vom 18.07.2012, Zl ****, behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft infolge der von B B und dem Beschwerdeführer C D erhobenen Berufungen Spruchteil A („Wasserrechtliche Bewilligung“) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.02.2011, Zl ****, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an den Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde zurück.
Ein Zurückverweisungsbescheid wird mit Eintritt der Rechtskraft den Parteien gegenüber verbindlich und räumt ihnen ein subjektives Recht darauf ein, dass die Unterbehörde eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält (vgl VwGH 28.09.2006, 2005/07/0010). Die Unterbehörde ist demnach an die von der Berufungsbehörde im zurückverweisenden Bescheid geäußerten, die Behebung „tragenden Gründe“ (vgl VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010) und die für sie maßgebliche Rechtsansicht gebunden (vgl VwGH 16.12.2004, 2003/07/0156). Ein Zurückverweisungsbescheid wird mit Eintritt der Rechtskraft den Parteien gegenüber verbindlich und räumt ihnen ein subjektives Recht darauf ein, dass die Unterbehörde eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält vergleiche VwGH 28.09.2006, 2005/07/0010). Die Unterbehörde ist demnach an die von der Berufungsbehörde im zurückverweisenden Bescheid geäußerten, die Behebung „tragenden Gründe“ vergleiche VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010) und die für sie maßgebliche Rechtsansicht gebunden vergleiche VwGH 16.12.2004, 2003/07/0156).
Eine Bindung an die tragenden Gründe kommt aber nur insoweit in Betracht, als an der maßgeblichen Sach- und Rechtslage keine Veränderung eingetreten ist (vgl VwGH 28.09.2006, 2005/07/0010).Eine Bindung an die tragenden Gründe kommt aber nur insoweit in Betracht, als an der maßgeblichen Sach- und Rechtslage keine Veränderung eingetreten ist vergleiche VwGH 28.09.2006, 2005/07/0010).
Infolge des vorzitierten Zurückverweisungsbescheides ist davon auszugehen, dass A B zum Zeitpunkt dessen Erlassung nicht präkludiert war.
Erst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 24.01.2013, Zl ****, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.04.2013, Zl ****, bzw Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2013, Zl 2013/07/0092, wurde aber festgestellt, dass das B B mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.07.1987, Zl ****, verliehene Wasserbenutzungsrecht („Pmühle“) infolge Wegfalls bzw Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wobei die Unterbrechung der Wasserbenutzung länger als drei Jahre gedauert hat, kraft Gesetzes erloschen ist.
Nach Erlassung des Zurückverweisungsbescheides wurde somit durch ein eigenständiges Verfahren abschließend geklärt, dass das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht erloschen ist.
Damit ist eine Änderung der Sachlage eingetreten, die dazu führt, dass eine Bindung an die tragenden Gründe des Zurückverweisungsbescheides im Hinblick auf den Beschwerdeführer A B nicht besteht.
Auch im Hinblick auf den Beschwerdeführer C D ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des Zurückverweisungsbescheides nicht präkludiert war.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hielt in seinem Zurückverweisungsbescheid fest, dass im fortzusetzenden Verfahren erstmals festgestellt werden muss,
Gemäß diesem Verfahrensauftrag beauftragte die Antragstellerin die Vermessungskanzlei DI Y & DI X mit einer Bestandsvermessung und legte mit Schreiben vom 30.01.2013 den Vermessungsplan GZ 4119/1 des DI M N vom 10.01.2013 vor. Im obigen Orthofoto ist der Bachverlauf gemäß Vermessungsplan GZ 4119/1 in hellblau eingezeichnet. Die Fragen gemäß dem Verfahrensauftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft konnten dadurch beantwortet werden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritt der Beschwerdeführer C D die Richtigkeit des Vermessungsplans GZ 4119/1 und beauftragte DI S T mit einer Vermessung in der Natur. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer C D den Plan des DI S T GZ 75/14 mit dem Titel „Naturaufnahme, Lage- und Höhenplan ***bach im Bereich Grst. Nr. 2198 und 2200/1“ vom 29.07.2014 vor. Im obigen Orthofoto ist der Bachverlauf gemäß Vermessungsplan GZ 75/14 in dunkelblau eingezeichnet. Wie der vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 30.09.2014 angestellte Vergleich zeigte und aus dem obigen Orthofoto hervorgeht, stimmt der Bachverlauf gemäß den beiden Vermessungsplänen im strittigen Bereich im Wesentlichen überein. Gemäß dem vermessungstechnischen Amtssachverständigen ist der vom Beschwerdeführer C D vorgelegte Vermessungsplan GZ 75/14 detailreicher. Gemäß diesem Verfahrensauftrag beauftragte die Antragstellerin die Vermessungskanzlei DI Y & DI römisch zehn mit einer Bestandsvermessung und legte mit Schreiben vom 30.01.2013 den Vermessungsplan GZ 4119/1 des DI M N vom 10.01.2013 vor. Im obigen Orthofoto ist der Bachverlauf gemäß Vermessungsplan GZ 4119/1 in hellblau eingezeichnet. Die Fragen gemäß dem Verfahrensauftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft konnten dadurch beantwortet werden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritt der Beschwerdeführer C D die Richtigkeit des Vermessungsplans GZ 4119/1 und beauftragte DI S T mit einer Vermessung in der Natur. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer C D den Plan des DI S T GZ 75/14 mit dem Titel „Naturaufnahme, Lage- und Höhenplan ***bach im Bereich Grst. Nr. 2198 und 2200/1“ vom 29.07.2014 vor. Im obigen Orthofoto ist der Bachverlauf gemäß Vermessungsplan GZ 75/14 in dunkelblau eingezeichnet. Wie der vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 30.09.2014 angestellte Vergleich zeigte und aus dem obigen Orthofoto hervorgeht, stimmt der Bachverlauf gemäß den beiden Vermessungsplänen im strittigen Bereich im Wesentlichen überein. Gemäß dem vermessungstechnischen Amtssachverständigen ist der vom Beschwerdeführer C D vorgelegte Vermessungsplan GZ 75/14 detailreicher.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass durch die durchgeführten Vermessungen die Fragen gemäß obigem Verfahrensauftrag beantwortet werden können bzw konnten und dieser somit als erfüllt gilt bzw erfüllt wurde.
Im Übrigen änderte die Gemeinde O das dem Zurückverweisungsbescheid zugrunde gelegene Projekt nach dessen Erlassung ab und legte mit Schreiben vom 30.01.2013 die ergänzenden Unterlagen „Wasserfassung ***bach“, vom 28.01.2013, erstellt von der V GmbH, inklusive Plan Nr 11.151212 vom 28.01.2013 vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der dadurch konkret erfolgten Projektsmodifikation auf die obigen Ausführungen (vgl Kapitel I/B, Seite 14) verwiesen. Hervorzuheben ist aber, dass das Projekt so abgeändert wurde, dass die ursprünglich vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung für erforderlich erachteten Steinschlichtungen nicht mehr benötigt wurden und damit entfielen. Wie aus der im Plan Nr 11.151212 dargestellten Querprofilgruppe hervorgeht, sind orographisch rechts des ***baches (gemeint: der ***bach gemäß der DKM) keine Baumaßnahmen beabsichtigt. Insofern kann nunmehr zweifelsfrei beurteilt werden, ob eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers C D projektbedingt zu besorgen ist. Im Übrigen änderte die Gemeinde O das dem Zurückverweisungsbescheid zugrunde gelegene Projekt nach dessen Erlassung ab und legte mit Schreiben vom 30.01.2013 die ergänzenden Unterlagen „Wasserfassung ***bach“, vom 28.01.2013, erstellt von der römisch fünf GmbH, inklusive Plan Nr 11.151212 vom 28.01.2013 vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der dadurch konkret erfolgten Projektsmodifikation auf die obigen Ausführungen vergleiche Kapitel I/B, Seite 14) verwiesen. Hervorzuheben ist aber, dass das Projekt so abgeändert wurde, dass die ursprünglich vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung für erforderlich erachteten Steinschlichtungen nicht mehr benötigt wurden und damit entfielen. Wie aus der im Plan Nr 11.151212 dargestellten Querprofilgruppe hervorgeht, sind orographisch rechts des ***baches (gemeint: der ***bach gemäß der DKM) keine Baumaßnahmen beabsichtigt. Insofern kann nunmehr zweifelsfrei beurteilt werden, ob eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers C D projektbedingt zu besorgen ist.
Insgesamt liegt eine Änderung der Sachlage dahingehend vor, dass orographisch rechts keine Steinschlichtung mehr vorgesehen ist und dezidiert keine Maßnahmen orographisch rechts des ***baches (gemeint: der ***bach gemäß der DKM), sohin auf Grundstücken des Beschwerdeführers C D, durchgeführt werden sollen. Insbesondere steht nunmehr fest, dass der ***bach nur nach orographisch links verzogen werden soll, aber – wie unten näher darzulegen sein wird – keine Verlegung des ***baches von Grundstücken des Beschwerdeführers C D auf Grundstücke Dritter erfolgen soll. Eine Bindung an die tragenden Gründe des vorzitierten Zurückverweisungsbescheides ist damit ausgeschlossen.
Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs 1 WRG 1959 begründen, der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausgesprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben muss. Der Grundeigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll. Gleiches gilt für die übrigen in § 12 Abs 2 WRG 1959 angeführten Rechte (vgl VwGH 21.06.2007, 2006/07/0015). Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 begründen, der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausgesprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben muss. Der Grundeigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll. Gleiches gilt für die übrigen in Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 angeführten Rechte vergleiche VwGH 21.06.2007, 2006/07/0015).
Unter Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.07.1987, Zl ****, vertritt der Beschwerdeführer A B die Auffassung, dass ihm im gegenständlichen Verfahren als Wasserbenutzungsberechtigter einer Mühle am S (sog „Pmühle“) Parteistellung im Sinne des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 in Verbindung mit § 12 Abs 2 WRG 1959 zukomme.Unter Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.07.1987, Zl ****, vertritt der Beschwerdeführer A B die Auffassung, dass ihm im gegenständlichen Verfahren als Wasserbenutzungsberechtigter einer Mühle am S (sog „Pmühle“) Parteistellung im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zukomme.
Zumal ein bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht (vgl VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059) aber nicht mehr vorliegt, ist der Beschwerdeführer A B damit nicht im Recht. Das Wasserrecht an der Mühle ist nämlich – wie von der Bezirkshauptmannschaft T mit Bescheid vom 24.01.2013, Zl ****, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.04.2013, Zl ****, festgestellt wurde – ex lege nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erloschen. Die vom Beschwerdeführer A B gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.04.2013, Zl ****, erhobene Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung) wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2013, Zl 2013/007/0092, als unbegründet ab. Zumal ein bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht vergleiche VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059) aber nicht mehr vorliegt, ist der Beschwerdeführer A B damit nicht im Recht. Das Wasserrecht an der Mühle ist nämlich – wie von der Bezirkshauptmannschaft T mit Bescheid vom 24.01.2013, Zl ****, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.04.2013, Zl ****, festgestellt wurde – ex lege nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erloschen. Die vom Beschwerdeführer A B gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.04.2013, Zl ****, erhobene Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung) wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2013, Zl 2013/007/0092, als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer A B kann folglich weder eine rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 noch ein öffentliches Interesse gegen das Kraftwerksprojekt geltend machen (vgl VwGH 20.02.1997, 96/07/0080). Die Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 ist im Übrigen Sache der Behörde. Subjektive Rechte können aus § 105 WRG 1959 nicht abgeleitet werden (vgl VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes betreffen keine wasserrechtlich geschützten Rechte einer Partei im Sinne des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 und können vom Beschwerdeführer A B ebenfalls nicht aufgegriffen werden (vgl VwGH 24.02.2005, 2003/07/0046). Auch das Vorbringen, dass die Genehmigung des beantragten Projekts dem Tourismus schade, verhilft dem Beschwerdeführer A B nicht zum Erfolg (vgl VwGH 21.01.2003, 2001/07/0088). Der Beschwerdeführer A B kann folglich weder eine rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 noch ein öffentliches Interesse gegen das Kraftwerksprojekt geltend machen vergleiche VwGH 20.02.1997, 96/07/0080). Die Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 ist im Übrigen Sache der Behörde. Subjektive Rechte können aus Paragraph 105, WRG 1959 nicht abgeleitet werden vergleiche VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes betreffen keine wasserrechtlich geschützten Rechte einer Partei im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 und können vom Beschwerdeführer A B ebenfalls nicht aufgegriffen werden vergleiche VwGH 24.02.2005, 2003/07/0046). Auch das Vorbringen, dass die Genehmigung des beantragten Projekts dem Tourismus schade, verhilft dem Beschwerdeführer A B nicht zum Erfolg vergleiche VwGH 21.01.2003, 2001/07/0088).
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer A B tatsächlich einer der Wassernutzungsberechtigten war, nicht geprüft werden musste.
Der ***bach ist ein öffentliches Gewässer im Sinne des § 2 Abs 1 WRG 1959. Es steht außer Frage, dass das gegenständliche Projekt eine nach den wasserrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige Anlage zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers (§ 9 Abs 1 WRG 1959) darstellt. Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 in Verbindung mit § 12 Abs 2 WRG 1959 ist im gegenständlichen Verfahren derjenige Partei, dessen Grundeigentum (möglicherweise) berührt wird. Der Beschwerdeführer C D bringt vor, dass durch das gegenständliche Projekt in sein Grundeigentum, nämlich die Gste Nr 2198 und 2200/1, eingriffen werde. Im Übrigen werde das auf seinem Grundeigentum befindliche Bachbett auf ein anderes Grundstück verlegt, was seiner Einwilligung gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 bedürfe. Es kommt daher entscheidungswesentlich darauf an, wo sich das Bachbett des ***baches in Bezug auf die Grundstücke des Beschwerdeführers C D befindet. Zu klären war daher die zivilrechtlich zu beurteilende (Vor-) Frage (vgl § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 erster Satz AVG), wo im hier maßgeblichen Bereich die Grenze zwischen dem im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft U stehenden Gst Nr 2194/3 und dem im Eigentum der Republik Österreich stehenden Gst Nr 2962/3 einerseits und der im Eigentum des Beschwerdeführers C D stehenden Gste Nr 2198 und 2200/1 andererseits verläuft. Der ***bach ist ein öffentliches Gewässer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, WRG 1959. Es steht außer Frage, dass das gegenständliche Projekt eine nach den wasserrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige Anlage zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers (Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959) darstellt. Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ist im gegenständlichen Verfahren derjenige Partei, dessen Grundeigentum (möglicherweise) berührt wird. Der Beschwerdeführer C D bringt vor, dass durch das gegenständliche Projekt in sein Grundeigentum, nämlich die Gste Nr 2198 und 2200/1, eingriffen werde. Im Übrigen werde das auf seinem Grundeigentum befindliche Bachbett auf ein anderes Grundstück verlegt, was seiner Einwilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 bedürfe. Es kommt daher entscheidungswesentlich darauf an, wo sich das Bachbett des ***baches in Bezug auf die Grundstücke des Beschwerdeführers C D befindet. Zu klären war daher die zivilrechtlich zu beurteilende (Vor-) Frage vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, erster Satz AVG), wo im hier maßgeblichen Bereich die Grenze zwischen dem im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft U stehenden Gst Nr 2194/3 und dem im Eigentum der Republik Österreich stehenden Gst Nr 2962/3 einerseits und der im Eigentum des Beschwerdeführers C D stehenden Gste Nr 2198 und 2200/1 andererseits verläuft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl etwa das Urteil vom 05.06.2008, 6 Ob 102/08f, mit Judikatur- und Literaturhinweisen) beurkundet die Grundbuchsmappe nicht die Grenze; sie ist nur ein Beweismittel wie jedes andere auch. Erst durch die Eintragung der Grundstücke im Grenzkataster wird die „Papiergrenze“ verbindlich. Die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, ist eine Frage der Würdigung aller Beweise einschließlich der Kataster- und der Grundbuchsmappe sowie eine Frage der Feststellung von Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Sinn führte der Oberste Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 08.07.2008, 4 Ob 94/08i, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur und weitere Kommentarstellen aus, nach § 8 Z 1 VermG erbringe der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen. Demgegenüber diene die Grundbuchsmappe lediglich zur „Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften“ (§ 3 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz). Die „Papiergrenze“ (Mappengrenze) nehme nicht „am öffentlichen Glauben des Grundbuchs“ teil. Die Grundbuchsmappe mache keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke, wenn sie auch ein im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Beweismittel sei. Die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs könne aber nicht bereits durch Grundbuchsauszüge oder durch Mappenkopien verlässlich bewiesen werden. Bei nicht im Grenzkataster enthaltenen Grenzen sei daher vorrangig ihr in der Natur festzustellender Verlauf maßgeblich. Die Einverleibung des Eigentumsrechts an den in der Einlage zusammengefassten Grundstücken bewirke daher grundsätzlich den Eigentumserwerb an den in der Mappe unter den betreffenden Bezeichnungen veranschaulichten Grundstücken in der Gestalt, in der sie sich tatsächlich befinden. Keinesfalls bewirke die Eintragung des Eigentums an bestimmten Parzellen, dass mehr als die durch die maßgeblichen Naturgrenzen umrissene Fläche oder ein jenseits dieser Grenze liegender Grund erworben wäre. Maßgeblich sei vielmehr nur der zur Zeit der Grundbuchsanlegung in der Natur bestehende oder seither rechtswirksam in der Natur veränderte Grenzverlauf (vgl hierzu insbesondere auch VwGH 20.05.2009, 2006/07/0104). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche etwa das Urteil vom 05.06.2008, 6 Ob 102/08f, mit Judikatur- und Literaturhinweisen) beurkundet die Grundbuchsmappe nicht die Grenze; sie ist nur ein Beweismittel wie jedes andere auch. Erst durch die Eintragung der Grundstücke im Grenzkataster wird die „Papiergrenze“ verbindlich. Die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, ist eine Frage der Würdigung aller Beweise einschließlich der Kataster- und der Grundbuchsmappe sowie eine Frage der Feststellung von Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Sinn führte der Oberste Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 08.07.2008, 4 Ob 94/08i, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur und weitere Kommentarstellen aus, nach Paragraph 8, Ziffer eins, VermG erbringe der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen. Demgegenüber diene die Grundbuchsmappe lediglich zur „Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften“ (Paragraph 3, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz). Die „Papiergrenze“ (Mappengrenze) nehme nicht „am öffentlichen Glauben des Grundbuchs“ teil. Die Grundbuchsmappe mache keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke, wenn sie auch ein im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Beweismittel sei. Die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs könne aber nicht bereits durch Grundbuchsauszüge oder durch Mappenkopien verlässlich bewiesen werden. Bei nicht im Grenzkataster enthaltenen Grenzen sei daher vorrangig ihr in der Natur festzustellender Verlauf maßgeblich. Die Einverleibung des Eigentumsrechts an den in der Einlage zusammengefassten Grundstücken bewirke daher grundsätzlich den Eigentumserwerb an den in der Mappe unter den betreffenden Bezeichnungen veranschaulichten Grundstücken in der Gestalt, in der sie sich tatsächlich befinden. Keinesfalls bewirke die Eintragung des Eigentums an bestimmten Parzellen, dass mehr als die durch die maßgeblichen Naturgrenzen umrissene Fläche oder ein jenseits dieser Grenze liegender Grund erworben wäre. Maßgeblich sei vielmehr nur der zur Zeit der Grundbuchsanlegung in der Natur bestehende oder seither rechtswirksam in der Natur veränderte Grenzverlauf vergleiche hierzu insbesondere auch VwGH 20.05.2009, 2006/07/0104).
Die in Rede stehenden Grundstücke sind unbestritten nicht im Grenzkataster erfasst. Es kommt daher für die Frage des richtigen Grenzverlaufs nach der dargestellten Rechtsprechung vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse, somit auf den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze an und nicht auf die Übertragung der aus den Mappenplänen ersichtlichen Grenzen in der Natur. Für den gegenständlichen Fall ist damit nicht der im Orthofoto (Stand: 08.09.2012) weiß eingezeichnete, sondern der dort dunkelblau dargestellte und auf dem Plan GZ 75/14 des DI S T vom 29.07.2014 basierende Grenzverlauf, der dem im Orthofoto hellblau eingezeichneten Bachverlauf gemäß Plan GZ 4119/1 des DI M N vom 10.01.2013 im strittigen Bereich im Wesentlichen entspricht, relevant. Fakt ist, dass der ***bach so bereits zumindest seit dem Jahr 1991 verläuft. Als der Beschwerdeführer C D die beiden Grundstücke im Jahr 1998 erwarb, war der Bachverlauf sohin derselbe. Indem die im Orthofoto in weiß eingezeichneten und aus der DKM stammenden Grenzen nicht verbindlich sind, trifft der vom Beschwerdeführer C D gezogene Schluss, dass der ***bach auf seinen Gsten Nr 2198 und 2200/1 zu liegen komme, nicht zu. Vielmehr ist es unter Zugrundelegung des in der Natur festzustellenden Verlaufs der Grenze, der auf dem vom Beschwerdeführer C D vorgelegten Plan GZ 75/14 basiert, so, dass das Grundstück des Beschwerdeführers C D erst nach der im Orthofoto dunkelblau eingezeichneten Grenze beginnt. Insofern verläuft der ***bach tatsächlich eben nicht auf den Grundstücken des Beschwerdeführers C D. Insofern nicht einmal die Grundnachbarschaft eine Parteistellung nach § 12 Abs 2 WRG 1959 verleiht (vgl VwGH 12.12.2002, 2000/07/0055), vermag eine Parteistellung des Beschwerdeführers C D schon gar nicht erkannt werden. Schließlich befindet sich zwischen dem Grundstück der Agrargemeinschaft Nachbarschaft U (Gst Nr 2194/3), auf dem die gegenständlichen Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden sollen, noch das Grundstück der Republik Österreich (2962/3). Wie oben erwähnt, setzt eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus (vgl VwGH 26.01.2012, 2010/07/0042). Zumal hier – bezogen auf den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenzen – orographisch rechts des ***baches in der Natur aber keine Maßnahmen geplant sind, ist ein solcher Eingriff in Grund und Boden des Beschwerdeführers C D ausgeschlossen. Die in Rede stehenden Grundstücke sind unbestritten nicht im Grenzkataster erfasst. Es kommt daher für die Frage des richtigen Grenzverlaufs nach der dargestellten Rechtsprechung vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse, somit auf den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze an und nicht auf die Übertragung der aus den Mappenplänen ersichtlichen Grenzen in der Natur. Für den gegenständlichen Fall ist damit nicht der im Orthofoto (Stand: 08.09.2012) weiß eingezeichnete, sondern der dort dunkelblau dargestellte und auf dem Plan GZ 75/14 des DI S T vom 29.07.2014 basierende Grenzverlauf, der dem im Orthofoto hellblau eingezeichneten Bachverlauf gemäß Plan GZ 4119/1 des DI M N vom 10.01.2013 im strittigen Bereich im Wesentlichen entspricht, relevant. Fakt ist, dass der ***bach so bereits zumindest seit dem Jahr 1991 verläuft. Als der Beschwerdeführer C D die beiden Grundstücke im Jahr 1998 erwarb, war der Bachverlauf sohin derselbe. Indem die im Orthofoto in weiß eingezeichneten und aus der DKM stammenden Grenzen nicht verbindlich sind, trifft der vom Beschwerdeführer C D gezogene Schluss, dass der ***bach auf seinen Gsten Nr 2198 und 2200/1 zu liegen komme, nicht zu. Vielmehr ist es unter Zugrundelegung des in der Natur festzustellenden Verlaufs der Grenze, der auf dem vom Beschwerdeführer C D vorgelegten Plan GZ 75/14 basiert, so, dass das Grundstück des Beschwerdeführers C D erst nach der im Orthofoto dunkelblau eingezeichneten Grenze beginnt. Insofern verläuft der ***bach tatsächlich eben nicht auf den Grundstücken des Beschwerdeführers C D. Insofern nicht einmal die Grundnachbarschaft eine Parteistellung nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 verleiht vergleiche VwGH 12.12.2002, 2000/07/0055), vermag eine Parteistellung des Beschwerdeführers C D schon gar nicht erkannt werden. Schließlich befindet sich zwischen dem Grundstück der Agrargemeinschaft Nachbarschaft U (Gst Nr 2194/3), auf dem die gegenständlichen Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden sollen, noch das Grundstück der Republik Österreich (2962/3). Wie oben erwähnt, setzt eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus vergleiche VwGH 26.01.2012, 2010/07/0042). Zumal hier – bezogen auf den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenzen – orographisch rechts des ***baches in der Natur aber keine Maßnahmen geplant sind, ist ein solcher Eingriff in Grund und Boden des Beschwerdeführers C D ausgeschlossen.
Ob die projektierte Aufweitung des ***baches bzw das Verziehen des ***baches auf die orographisch linke Seite eine gemäß § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtige Verlegung eines Gewässerbettes darstellt und als solche gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 einer Zustimmung des Grundeigentümers bedarf, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sohin nicht relevant. Schließlich fließt der ***bach über Grundeigentum der Republik Österreich und bräuchte es allenfalls deren Zustimmung und nicht jener des Beschwerdeführers C D.Ob die projektierte Aufweitung des ***baches bzw das Verziehen des ***baches auf die orographisch linke Seite eine gemäß Paragraph 41, WRG 1959 bewilligungspflichtige Verlegung eines Gewässerbettes darstellt und als solche gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 einer Zustimmung des Grundeigentümers bedarf, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sohin nicht relevant. Schließlich fließt der ***bach über Grundeigentum der Republik Österreich und bräuchte es allenfalls deren Zustimmung und nicht jener des Beschwerdeführers C D.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers D, die Kraftwerksprojekte widersprächen öffentlichen Interessen ist klarzustellen, dass Nachbarn nur zur Wahrung der ihnen zustehenden subjektiven Rechte befugt sind. Sie können daher die Verletzung öffentlicher Interessen nicht mit Erfolg geltend machen (vgl VwGH 14.05.1997, 97/07/0009). Die Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 ist Sache der Behörde. Interessen des Natur- und Landschaftsbildschutzes stellen Interessen dar, die von der Wasserrechtsbehörde im Rahmen der Wahrung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 31.03.2005, 2005/07/0033). Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG 1959 keine subjektiven Rechte ableiten (vgl 25.03.2004, 2003/07/0131). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers D, die Kraftwerksprojekte widersprächen öffentlichen Interessen ist klarzustellen, dass Nachbarn nur zur Wahrung der ihnen zustehenden subjektiven Rechte befugt sind. Sie können daher die Verletzung öffentlicher Interessen nicht mit Erfolg geltend machen vergleiche VwGH 14.05.1997, 97/07/0009). Die Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 ist Sache der Behörde. Interessen des Natur- und Landschaftsbildschutzes stellen Interessen dar, die von der Wasserrechtsbehörde im Rahmen der Wahrung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 31.03.2005, 2005/07/0033). Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus Paragraph 105, WRG 1959 keine subjektiven Rechte ableiten vergleiche 25.03.2004, 2003/07/0131).
Der Beschwerdeführer C D kritisiert, dass die Antragstellerin die gemäß § 103 Abs 1 WRG 1959 einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anzuschließenden Unterlagen nicht vorgelegt habe. Abgesehen davon, dass dies nicht richtig ist, ist hierzu festzuhalten, dass der elfte Abschnitt des WRG 1995 die Behörden und das Verfahren regelt. § 103 Abs 1 WRG 1959 ist sohin eine verfahrensrechtliche Bestimmung. Wenn der Beschwerdeführer C D vermeint, geltend machen zu können, dass das vorgelegte Projekt unvollständig sei, so irrt er. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 02.10.1991, 88/07/0024) besteht ein von der Frage des Eingriffes in zu schützende Rechte losgelöster bzw darüber hinausgehender allgemeiner Anspruch einer Verfahrenspartei auf Beachtung von Verwaltungsvorschriften durch die Wasserrechtsbehörde schlechthin nicht. Der Beschwerdeführer C D kritisiert, dass die Antragstellerin die gemäß Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anzuschließenden Unterlagen nicht vorgelegt habe. Abgesehen davon, dass dies nicht richtig ist, ist hierzu festzuhalten, dass der elfte Abschnitt des WRG 1995 die Behörden und das Verfahren regelt. Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 ist sohin eine verfahrensrechtliche Bestimmung. Wenn der Beschwerdeführer C D vermeint, geltend machen zu können, dass das vorgelegte Projekt unvollständig sei, so irrt er. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.10.1991, 88/07/0024) besteht ein von der Frage des Eingriffes in zu schützende Rechte losgelöster bzw darüber hinausgehender allgemeiner Anspruch einer Verfahrenspartei auf Beachtung von Verwaltungsvorschriften durch die Wasserrechtsbehörde schlechthin nicht.
Der Beschwerdeführer C D bringt des Weiteren vor, dass sich nicht auf seinem Grundstück befindliche Bauwerke in der „Roten Zone Wildbach“ bzw der „Roten Zone Lawine“ befänden. Dadurch käme es zu einer Gefährdung von Arbeitnehmern. Zur Geltendmachung Interessen Dritter ist der Beschwerdeführer C D aber nicht berufen, soweit sich diese nicht mit seinen eigenen subjektiven Rechten decken (vgl VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131). Zumal der Beschwerdeführer C D nicht etwa behauptet, er selbst sei als Arbeitnehmer in den betreffenden Bauwerken einer Gefahr ausgesetzt, kann er die allfällige Situierung der Bauwerke in roten Zonen nicht mit Erfolg geltend machen. Der Beschwerdeführer C D bringt des Weiteren vor, dass sich nicht auf seinem Grundstück befindliche Bauwerke in der „Roten Zone Wildbach“ bzw der „Roten Zone Lawine“ befänden. Dadurch käme es zu einer Gefährdung von Arbeitnehmern. Zur Geltendmachung Interessen Dritter ist der Beschwerdeführer C D aber nicht berufen, soweit sich diese nicht mit seinen eigenen subjektiven Rechten decken vergleiche VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131). Zumal der Beschwerdeführer C D nicht etwa behauptet, er selbst sei als Arbeitnehmer in den betreffenden Bauwerken einer Gefahr ausgesetzt, kann er die allfällige Situierung der Bauwerke in roten Zonen nicht mit Erfolg geltend machen.
Eine Parteistellung des Beschwerdeführers C D ist auch nicht etwa deswegen gegeben, weil es bei Realisierung des beantragten Vorhabens zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung seiner Grundstücke durch Lawinen oder Hochwasser kommen werde. Gemäß den getroffenen Feststellungen ist eine solche Mehrgefährdung nämlich gerade nicht zu erwarten.
In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer C D abschließend auf alle bis dahin erstatteten Stellungnahmen. Hierzu ist festzuhalten, dass jedenfalls die Erfordernisse der Beschwerde nach § 9 VwGVG durch den Hinweis auf das Vorbringen in früheren Schriftsätzen nicht ersetzt werden kann. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen daher in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) § 9 K 6). Wenngleich der Beschwerdeführer C D weder in der als Berufung zu wertenden Beschwerde noch in sonstigen Schriftsätzen oder in der öffentlichen mündlichen Verhandlung explizit nochmals Bedenken im Hinblick auf die Standsicherheit der auf den Gsten Nr 3010 und 3011/2 situierten Häuser vorgebracht hat, wird der Vollständigkeit halber folgendes festgehalten: Bei projektsgemäßer Ausführung der Druckrohrleitung wird nicht direkt und unmittelbar in die Substanz der im Eigentum des Beschwerdeführers C D stehenden Gste Nr 3010 und 3011/2 eingegriffen. Wie festgestellt, ist bei fachmännischer Herstellung des Rohrgrabens und Verlegung der Druckrohrleitung unter Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen geologischen und wasserbautechnischen Nebenbestimmungen (vgl die Spruchpunkte XI/a und e des angefochtenen Bescheides) auch keine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Gebäude zu erwarten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer C D in einer seiner Stellungnahmen vorgebracht, dass er den ***bach zukünftig möglicherweise nicht mehr als Viehtränke nutzen könne. Der Gebrauch des Bachwassers als Viehtränke ist aber Ausfluss des Gemeingebrauches für dessen Entfall niemand ein Einspruchsrecht oder Schadloshaltungsrecht hat (vgl VwGH 26.02.1991, 90/07/0111). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer C D Lärmbelästigungen behauptet. Bloße Lärmimmissionen stellen aber einen wasserrechtlich relevanten Eingriff in die Substanz des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 nicht dar (vgl VwGH 21.09.1995, 95/07/0115).In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer C D abschließend auf alle bis dahin erstatteten Stellungnahmen. Hierzu ist festzuhalten, dass jedenfalls die Erfordernisse der Beschwerde nach Paragraph 9, VwGVG durch den Hinweis auf das Vorbringen in früheren Schriftsätzen nicht ersetzt werden kann. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen daher in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) Paragraph 9, K 6). Wenngleich der Beschwerdeführer C D weder in der als Berufung zu wertenden Beschwerde noch in sonstigen Schriftsätzen oder in der öffentlichen mündlichen Verhandlung explizit nochmals Bedenken im Hinblick auf die Standsicherheit der auf den Gsten Nr 3010 und 3011/2 situierten Häuser vorgebracht hat, wird der Vollständigkeit halber folgendes festgehalten: Bei projektsgemäßer Ausführung der Druckrohrleitung wird nicht direkt und unmittelbar in die Substanz der im Eigentum des Beschwerdeführers C D stehenden Gste Nr 3010 und 3011/2 eingegriffen. Wie festgestellt, ist bei fachmännischer Herstellung des Rohrgrabens und Verlegung der Druckrohrleitung unter Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen geologischen und wasserbautechnischen Nebenbestimmungen vergleiche die Spruchpunkte XI/a und e des angefochtenen Bescheides) auch keine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Gebäude zu erwarten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer C D in einer seiner Stellungnahmen vorgebracht, dass er den ***bach zukünftig möglicherweise nicht mehr als Viehtränke nutzen könne. Der Gebrauch des Bachwassers als Viehtränke ist aber Ausfluss des Gemeingebrauches für dessen Entfall niemand ein Einspruchsrecht oder Schadloshaltungsrecht hat vergleiche VwGH 26.02.1991, 90/07/0111). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer C D Lärmbelästigungen behauptet. Bloße Lärmimmissionen stellen aber einen wasserrechtlich relevanten Eingriff in die Substanz des Grundeigentums im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht dar vergleiche VwGH 21.09.1995, 95/07/0115).
Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer C D nicht behauptet hat, dass ihm gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 eine Parteistellung aufgrund rechtmäßig genutzter Wassernutzungen oder Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs 2 WRG 1959 zukomme.Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer C D nicht behauptet hat, dass ihm gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 eine Parteistellung aufgrund rechtmäßig genutzter Wassernutzungen oder Nutzungsbefugnissen nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 zukomme.
Trotzdem der Beschwerdeführer die Verbindlichkeit der Grenze aus der DKM (vgl weiße Linie im Orthofoto) bestreitet, beharrt er auf dem Standpunkt, dass der ***bach auf seinem Grundstück verlaufe. Hier würde sohin der Fall eintreten, dass der Beschwerdeführer C D zwar Eigentümer der vom Wasser des ***baches bedeckten Gste Nr 2198 und 2200/1 ist, an der darüber gelegenen Wasserwelle des ***baches, der ein öffentliches Gewässer gemäß § 2 Abs 1 WRG 1959 ist, aber kein Eigentum hätte. Aus diesem Grund wird der Vollständigkeit halber folgendes angemerkt: Gemäß der im Plan Nr 11.151212 enthaltenen Querprofilgruppe, welche auf die Grenzen gemäß der DKM abstellt, sind sämtliche Baumaßnahmen in Zusammenhang mit der Aufweitung innerhalb des öffentlichen Gewässers und orographisch links davon geplant. Teilt man die Meinung des Beschwerdeführers, dass der ***bach über sein Grundstück verläuft, hätte die projektierte Aufweitung des ***baches allein zur Folge, dass sich die über sein Grundstück fließende Wasserwelle verringert oder – im ungünstigsten Fall – der ***bach im Bereich seiner Grundstücke trocken fällt. Der Zweck der Aufweitung des ***baches besteht nicht etwa im Schutz der Grundstücke des Beschwerdeführers C D oder anderer Grundstücke vor Hochwasser oder Lawinen. Um eine Berührung der Grundstücke des Beschwerdeführers C D zu vermeiden, erachtete es die Antragstellerin vielmehr als erforderlich, die Wasserfassung orographisch links des ***baches zu situieren, was wiederum zur Folge hatte, dass die Wasserwelle des ***baches als Teil des gegenständlichen Projekts in Richtung Wasserfassung gelenkt werden musste. Insofern stellt die Aufweitung keine gemäß § 41 Abs 1 WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme dar (vgl VwGH 14.09.1972, Slg 8278). Damit gelangt aber auch § 5 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 im Hinblick auf den Beschwerdeführer C D nicht zur Anwendung. § 5 WRG 1959 ist mit der Überschrift „Benutzungsberechtigung“ überschrieben. Konkret bestimmt § 5 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959, dass jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich ist, wenn sich die Benutzung der öffentlichen Gewässer auf das Bett bezieht und dabei über den Gemeingebrauch (vgl § 8 Abs 1 WRG 1959) hinausgeht. § 8 Abs 1 WRG 1959 regelt den Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern und unterscheidet im Wesentlichen zwischen dem „Gebrauch des Wassers“ (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen) und dem „Gewinnen von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter und Steinen“, sohin der Benutzung des Gewässerbettes. § 5 Abs 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 8 Abs 1 WRG 1959 haben vor allem Sand- und Schotterentnahmen im Auge. Steht aber – wie hier – außer Frage, dass in jenem Bereich in dem der ***bach allenfalls trocken fällt, keine Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, so stellt sich schon die Frage, worin die Benutzung des Gewässerbettes liegen soll. Eine Inanspruchnahme der Grundstücke des C D soll jedenfalls nicht erfolgen. Die Einwirkung auf die Höhe bzw den Lauf des öffentlichen Gewässers gilt als Benutzung der Wasserwelle und wird hier durch die für Wasserbenutzungsanlagen gemäß § 9 Abs 1 WRG 1995 bestehende Bewilligungspflicht abgedeckt. Insofern in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, er sei durch den Entzug der Wasserwelle des öffentlichen Gewässers in einem subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt, irrt der Beschwerdeführer C D. Wie bereits erwähnt, setzt eine wasserrechtliche Berührung des Grundeigentums im Sinn des § 12 Abs 2 WRG 1959 einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Wird nun aber die vorhandene Wassermenge durch bestimmte, neu errichtete Wasseranlagen geschmälert oder voll in Anspruch genommen, so hat niemand wegen des ihm entgangenen Gemeingebrauches ein Recht der Einsprache oder Schadloshaltung, da ja die bis dahin möglich gewesene Benützung kein verliehenes Wasserbenützungsrecht, sondern lediglich eine für die Dauer des tatsächlichen Wasservorrates und nach Maßgabe der jeweiligen Wasserbenützung anderer gestattete, ein Recht am Wasser nicht begründende Erlaubnis war, die einer anderweitigen behördlichen Verfügung in Betreff dieses Wassers jederzeit und ohne Entschädigung weichen muss (vgl VwGH 14.10.1902, Slg 1257; 23.02.1911, Slg 8042/HG 57). Im Übrigen stellt eine reduzierte Wasserdotierung keinen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums und damit keine Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes im Sinn des § 12 Abs 2 WRG 1959 dar (vgl VwGH 21.06.2007, 2006/07/0015). Steht das Wasserbett eines öffentlichen Gewässers im privaten Eigentum, ist dieses mit der Auflage des Gemeingebrauchs belastet (vgl Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz (1962) § 8 S 49). Das Eigentum am Wasserbett öffentlicher Gewässer erlangt sohin erst dann wieder seine volle Bedeutung, wenn der Gemeingebrauch wegfällt, was beispielsweise dann der Fall sein kann, wenn das öffentliche Gewässer nicht mehr über die im privaten Eigentum stehenden Grundstücke fließt und trocken fällt. Auch diese Argumentation zeigt, dass durch das Trockenfallen eines öffentlichen Gewässers auf einem Grundstück im privaten Eigentum kein subjektives Recht verletzt sein kann. Schließlich steht das Recht zur Benutzung des ehemaligen Wasserbettes dann nur mehr dem Eigentümer des privaten Grundstückes zu, während die Benutzung ursprünglich – mit der Einschränkung des Gemeingebrauchs gemäß § 8 Abs 1 WRG 1959 – jedermann zustand und damit das private Eigentum eingeschränkt war. Eine Überstauung, die der Verwaltungsgerichtshof als Eingriff in das Grundeigentum wertet (vgl VwGH 15.09.2011, 2008/07/0098), ist mit dem vorliegenden Fall sohin gerade nicht vergleichbar. Teilt man nunmehr die Auffassung des Beschwerdeführers C D, dass ein Teil des ***baches über seine Grundstücke fließt, so verhilft ihm auch dies nicht zum Erfolg. Einerseits steht nämlich fest, dass Grundstücke des Beschwerdeführers C D – unabhängig davon, ob auf die Grenze gemäß der DKM oder den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze abgestellt wird – durch Baumaßnahmen nicht in Anspruch genommen werden. Andererseits würde der Beschwerdeführer – unter Zugrundelegung der Grenze gemäß der DKM – durch das Trockenfallen des ***baches auf seinen Grundstücken in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt.Trotzdem der Beschwerdeführer die Verbindlichkeit der Grenze aus der DKM vergleiche weiße Linie im Orthofoto) bestreitet, beharrt er auf dem Standpunkt, dass der ***bach auf seinem Grundstück verlaufe. Hier würde sohin der Fall eintreten, dass der Beschwerdeführer C D zwar Eigentümer der vom Wasser des ***baches bedeckten Gste Nr 2198 und 2200/1 ist, an der darüber gelegenen Wasserwelle des ***baches, der ein öffentliches Gewässer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WRG 1959 ist, aber kein Eigentum hätte. Aus diesem Grund wird der Vollständigkeit halber folgendes angemerkt: Gemäß der im Plan Nr 11.151212 enthaltenen Querprofilgruppe, welche auf die Grenzen gemäß der DKM abstellt, sind sämtliche Baumaßnahmen in Zusammenhang mit der Aufweitung innerhalb des öffentlichen Gewässers und orographisch links davon geplant. Teilt man die Meinung des Beschwerdeführers, dass der ***bach über sein Grundstück verläuft, hätte die projektierte Aufweitung des ***baches allein zur Folge, dass sich die über sein Grundstück fließende Wasserwelle verringert oder – im ungünstigsten Fall – der ***bach im Bereich seiner Grundstücke trocken fällt. Der Zweck der Aufweitung des ***baches besteht nicht etwa im Schutz der Grundstücke des Beschwerdeführers C D oder anderer Grundstücke vor Hochwasser oder Lawinen. Um eine Berührung der Grundstücke des Beschwerdeführers C D zu vermeiden, erachtete es die Antragstellerin vielmehr als erforderlich, die Wasserfassung orographisch links des ***baches zu situieren, was wiederum zur Folge hatte, dass die Wasserwelle des ***baches als Teil des gegenständlichen Projekts in Richtung Wasserfassung gelenkt werden musste. Insofern stellt die Aufweitung keine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme dar vergleiche VwGH 14.09.1972, Slg 8278). Damit gelangt aber auch Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 im Hinblick auf den Beschwerdeführer C D nicht zur Anwendung. Paragraph 5, WRG 1959 ist mit der Überschrift „Benutzungsberechtigung“ überschrieben. Konkret bestimmt Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959, dass jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich ist, wenn sich die Benutzung der öffentlichen Gewässer auf das Bett bezieht und dabei über den Gemeingebrauch vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959) hinausgeht. Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 regelt den Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern und unterscheidet im Wesentlichen zwischen dem „Gebrauch des Wassers“ (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen) und dem „Gewinnen von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter und Steinen“, sohin der Benutzung des Gewässerbettes. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 haben vor allem Sand- und Schotterentnahmen im Auge. Steht aber – wie hier – außer Frage, dass in jenem Bereich in dem der ***bach allenfalls trocken fällt, keine Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, so stellt sich schon die Frage, worin die Benutzung des Gewässerbettes liegen soll. Eine Inanspruchnahme der Grundstücke des C D soll jedenfalls nicht erfolgen. Die Einwirkung auf die Höhe bzw den Lauf des öffentlichen Gewässers gilt als Benutzung der Wasserwelle und wird hier durch die für Wasserbenutzungsanlagen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1995 bestehende Bewilligungspflicht abgedeckt. Insofern in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, er sei durch den Entzug der Wasserwelle des öffentlichen Gewässers in einem subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt, irrt der Beschwerdeführer C D. Wie bereits erwähnt, setzt eine wasserrechtliche Berührung des Grundeigentums im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Wird nun aber die vorhandene Wassermenge durch bestimmte, neu errichtete Wasseranlagen geschmälert oder voll in Anspruch genommen, so hat niemand wegen des ihm entgangenen Gemeingebrauches ein Recht der Einsprache oder Schadloshaltung, da ja die bis dahin möglich gewesene Benützung kein verliehenes Wasserbenützungsrecht, sondern lediglich eine für die Dauer des tatsächlichen Wasservorrates und nach Maßgabe der jeweiligen Wasserbenützung anderer gestattete, ein Recht am Wasser nicht begründende Erlaubnis war, die einer anderweitigen behördlichen Verfügung in Betreff dieses Wassers jederzeit und ohne Entschädigung weichen muss vergleiche VwGH 14.10.1902, Slg 1257; 23.02.1911, Slg 8042/HG 57). Im Übrigen stellt eine reduzierte Wasserdotierung keinen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums und damit keine Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 dar vergleiche VwGH 21.06.2007, 2006/07/0015). Steht das Wasserbett eines öffentlichen Gewässers im privaten Eigentum, ist dieses mit der Auflage des Gemeingebrauchs belastet vergleiche Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz (1962) Paragraph 8, S 49). Das Eigentum am Wasserbett öffentlicher Gewässer erlangt sohin erst dann wieder seine volle Bedeutung, wenn der Gemeingebrauch wegfällt, was beispielsweise dann der Fall sein kann, wenn das öffentliche Gewässer nicht mehr über die im privaten Eigentum stehenden Grundstücke fließt und trocken fällt. Auch diese Argumentation zeigt, dass durch das Trockenfallen eines öffentlichen Gewässers auf einem Grundstück im privaten Eigentum kein subjektives Recht verletzt sein kann. Schließlich steht das Recht zur Benutzung des ehemaligen Wasserbettes dann nur mehr dem Eigentümer des privaten Grundstückes zu, während die Benutzung ursprünglich – mit der Einschränkung des Gemeingebrauchs gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 – jedermann zustand und damit das private Eigentum eingeschränkt war. Eine Überstauung, die der Verwaltungsgerichtshof als Eingriff in das Grundeigentum wertet vergleiche VwGH 15.09.2011, 2008/07/0098), ist mit dem vorliegenden Fall sohin gerade nicht vergleichbar. Teilt man nunmehr die Auffassung des Beschwerdeführers C D, dass ein Teil des ***baches über seine Grundstücke fließt, so verhilft ihm auch dies nicht zum Erfolg. Einerseits steht nämlich fest, dass Grundstücke des Beschwerdeführers C D – unabhängig davon, ob auf die Grenze gemäß der DKM oder den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze abgestellt wird – durch Baumaßnahmen nicht in Anspruch genommen werden. Andererseits würde der Beschwerdeführer – unter Zugrundelegung der Grenze gemäß der DKM – durch das Trockenfallen des ***baches auf seinen Grundstücken in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt.
Im Ergebnis war insgesamt daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war zu klären, ob eine Bindung an den Zurückverweisungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18.07.2012, Zl ****, besteht. Zumal sich die Sachlage seit Erlassung des Zurückverweisungsbescheides geändert hatte, wurde eine solche Bindung in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.09.2006, 2005/07/0010) zumindest teilweise verneint.Im vorliegenden Fall war zu klären, ob eine Bindung an den Zurückverweisungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18.07.2012, Zl ****, besteht. Zumal sich die Sachlage seit Erlassung des Zurückverweisungsbescheides geändert hatte, wurde eine solche Bindung in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.09.2006, 2005/07/0010) zumindest teilweise verneint.
Im Hinblick auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers A B steht infolge des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft T vom 24.01.2013, Zl ****, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.04.2013, Zl ****, bzw Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2013, Zl ****, inzwischen fest, dass das Wasserbenutzungsrecht („Pmühle“) ex lege erloschen ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer A B tatsächlich unter der Annahme der dinglichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes einer der Wassernutzungsberechtigten war, musste nicht geprüft werden.
Was das Rechtsmittel des Beschwerdeführers C D angeht, war entscheidend, dass die Grenzen der in Rede stehenden Grundstücke im Grenzkataster nicht eingetragen und damit nicht verbindlich sind. Entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war sohin auf den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenzen, welcher auf einem vom Beschwerdeführer C D beigebrachten Vermessungsplan, der dem von der Antragstellerin beigebrachten Vermessungsplan im Wesentlichen entspricht, und vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen als nachvollziehbar erachtet wurde, abzustellen. Diese Vorgehensweise führte zum Ergebnis, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers C D projektbedingt nicht in Anspruch genommen werden. Zumal sich der Beschwerdeführer C D in seiner Argumentation auf den vorzitierten Zurückverweisungsbescheid stützt, wurde zusätzlich darauf eingegangen, wie die Angelegenheit zu sehen wäre, wenn das öffentliche Gewässer tatsächlich auf seinen Grundstücken zu liegen käme und das über seinen Grundstücken fließende öffentliche Gewässer – ohne dort Baumaßnahmen zu setzen – trocken fallen würde. Im Einklang mit oben zitierter Judikatur kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass der Beschwerdeführer C D auch in diesem Fall nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt wäre.
Insgesamt orientiert sich das gegenständliche Erkenntnis an der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Besler
(Richterin)
Schlagworte
Grenzkataster, der in der Natur festzustellende GrenzverlaufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0300.35Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015