TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/26 90/07/0111

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §354;
ABGB §408;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §8;
WRG 1959 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Juni 1990, ZL. 411.133/04-I 4/90, betreffend wasserrechtliche Bewilligung eines Kraftwerkes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 1990 erteilte die auf Grund eines Devolutionsantrages zur erstinstanzlichen Entscheidung zuständig gewordene belangte Behörde der mitbeteiligten Gemeinde (in der Folge kurz: mP) gemäß den §§ 9 und 38 Abs. 1 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Kraftwerkes Y (Kraftwerksstufe 2) als Ausleitungskraftwerk am Y-Bach mit einem Maß der Wasserbenutzung von 950 l/s unter Berücksichtigung der in den Bedingungen vorgeschriebenen Pflichtwasserabgabe und einer Leistung von maximal 1420 kW unter der Einschränkung, daß 1 Prozent der jeweiligen Wasserführung zur Verfügung der Wasserrechtsbehörde für Wasserversorgungs- und Bewässerungszwecke verbleibt. Mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurden unter anderem die Forderung der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft X nach Errichtung von Viehtränken und Weidezäunen und die Forderung des Beschwerdeführers nach Zurverfügungstellung von Industriestrom ohne Grundgebühr zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer war (als Anrainer) zu der noch vom Landeshauptmann von Steiermark abgehaltenen mündlichen Verhandlung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geladen worden und hatte dort am 29. Mai 1989 folgende Äußerung abgegeben:

"Ich nehme zur Kenntnis, daß mir in diesem Verfahren lediglich Beteiligtenstellung zukommt, möchte jedoch vorbringen, daß durch die voraussichtliche geringere Wasserführung in der Ausleitungsstrecke des geplanten Kraftwerkes die Errichtung eines Zaunes für mein Vieh notwendig sein wird und dies auf die Länge von 1,9 km. Ich stelle den Antrag, daß für die Kosten die Werke X aufkommen.

Ich benötige für meine Schiliftanlage zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise Strom für 350 - 400 kW und möchte sicherstellen, daß ich diese Menge als Industriestrom ohne Grundgebühr von den Werken X geliefert bekomme."

In der Begründung (S 34) des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zu den Forderungen des Beschwerdeführers aus, daß der Gebrauch des Wassers zur Viehtränke zur Einrichtung des Gemeingebrauches gemäß § 8 WRG 1959 zähle. Werde die vorhandene Wassermenge durch neue Anlagen geschmälert oder voll in Anspruch genommen, dann habe niemand wegen des ihm entgangenen Gemeingebrauches ein Recht der Einsprache oder der Schadloshaltung, weil es sich beim Gemeingebrauch um kein verliehenes Wasserbenutzungsrecht handle. Die Forderung nach Erhaltung der Funktion eines Gerinnes als Weidegrenze zähle nicht zu den wasserrechtlich geschützten Rechten und nicht zu den von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmenden Aufgaben. Die Forderung des Beschwerdeführers, die mP solle ihm für seine Schiliftanlage Industriestrom ohne Grundgebühr zur Verfügung stellen, gehöre weder zum Projektsgegenstand noch zu den von den Parteien bzw. Beteiligten rechtmäßig vorzubringenden Forderungen und sei deshalb als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer ficht diesen Bescheid mit seiner Beschwerde seinem gesamten Inhalt nach mit Ausnahme des Ausspruches über den Übergang der Zuständigkeit an, weil er sich "in seinen Rechten" verletzt erachte. Geltend gemacht wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurück- bzw. die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mP hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt darin die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen im angefochtenen Bescheid nicht wegen Fehlens seiner Parteistellung, sondern aus anderen Gründen als unzulässig zurückgewiesen. In den beiden Gegenschriften wird die Parteistellung des Beschwerdeführers, welche dieser selbst auf eine Berührung seines Grundeigentums durch die Bewilligung des Kraftwerksprojektes gestützt hat, in Zweifel gezogen. Dazu ist einerseits zu sagen, daß die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gestellten Forderungen jedenfalls nicht im Rahmen seiner möglicherweise aus anderen Gründen gegebenen Parteistellung geltend gemacht werden konnten, worauf noch einzugehen sein wird. Auf der anderen Seite konnte dies allerdings nicht, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, zur Zurückweisung der vorliegenden Beschwerde führen, weil es dem Beschwerdeführer zustand, die Nichtberücksichtigung von ihm erhobener Einwendungen im Bewilligungsverfahren mit Beschwerde zu bekämpfen.

Soweit der Beschwerdeführer einen Eingriff in sein Grundeigentum darin erblickt, daß der Y-Bach durch das Projekt der mP verändert werde, irrt er insoweit, als eine Veränderung an diesem Gewässer in seiner Wasserführung, nicht aber in seinem Lauf stattfindet, weshalb es zu keiner Veränderung des Verlaufes der entlang des Y-Baches gelegenen Grundgrenze kommt (wie sie etwa auch § 408 ABGB im Auge hat). Im übrigen ist zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Beeinträchtigungen seines Grundeigentums den Ausführungen in den beiden Gegenschriften zu folgen, wonach a) die Funktion eines Gewässers als Weidegrenze nicht zu den in § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechten zählt und b) der Gebrauch des Bachwassers als Viehtränke Ausfluß des Gemeingebrauches (§ 8 WRG 1959) ist, für dessen Entfall niemandem ein Einspruchs- oder Schadloshaltungsrecht zusteht (vgl. zu letzterem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1954, Slg. 3521/A).

Der Beschwerdeführer führt weiter ins Treffen, daß das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Wasserbauvorhaben im Widerspruch zu naturschutzrechtlichen Bescheiden stünde, bzw. daß damit in Landschaftsschutzinteressen und in bestehende Naturdenkmale eingegriffen werde; hiezu und zur Behauptung eines mit der geminderten Wasserführung herbeigeführten Katastrophenzustandes beruft sich der Beschwerdeführer ausführlich auf ein (nicht im vorliegenden Verfahren erstelltes) Gutachten eines biologischen Amtssachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Das Vorgehen der belangten Behörde stehe im Widerspruch zu der gemäß § 105 WRG 1959 bestehenden Verpflichtung, ein Unternehmen aus öffentlichen Interessen als unzulässig anzusehen.

Mit all diesen Einwendungen macht der Beschwerdeführer keine ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte, sondern lediglich die Einhaltung öffentlicher Interessen geltend. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1990, Zl. 90/07/0113, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor, denn der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich zu allen dort erzielten Ermittlungsergebnissen, insbesondere zu den Gutachten, zu äußern, und auch das ihm vorgelegene biologische Gutachten zur Stützung seiner Argumentation heranzuziehen. Den vorgelegten Akten kann nicht entnommen werden, daß der Beschwerdeführer durch "Aberkennung seiner Parteistellung" daran gehindert worden wäre, irgendeinen der von ihm beanstandeten Umstände aufzuzeigen.

Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989. Ersatz von Stempelgebühren steht der mP deshalb nicht zu, weil sie als Gemeinde gemäß § 2 Gebührengesetz 1957 von deren Entrichtung befreit ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070111.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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