TE OGH 1989/4/5 1Ob6/89

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** Ö*** (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung, Wasserbau), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Dr. Sabine C***, Ärztin, München, Dollmannstraße 15, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch und Dr. Wolfgang Flucher, Rechtsanwälte in Villach, wegen Feststellung und Herausgabe (Streitwert 200.000 S) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 29. November 1988, GZ 5 R 213/88-25, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9.August 1988, GZ 23 Cg 55/88-12, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung:

Die Beklagte ist Eigentümerin der Grundstücke 262 und 376 je KG Sattendorf. Diese Grundstücke grenzen im Süden an das Grundstück 502/1 Ossiachersee, das als öffentliches Wassergut im Eigentum der klagenden R*** Ö*** steht.

Bei Anlegung des Grundkatasters führte die den Grundstücken 262 und 376 entsprechende Grundfläche die Bezeichnung 501 KG Sattendorf; dieses Grundstück wurde um das Jahr 1951 in die Grundstücke 501/1 und 501/2, deren Bezeichnung später in 262 und 376 geändert wurde, unterteilt. Am Verlauf der Mappengrenze zwischen dem Grundstück 501 bzw. später den Grundstücken 262 und 376 und dem Seegrundstück 502/1 änderte sich hiedurch nichts.

Am 3.April 1951 suchte Johann S*** beim Bürgermeister der Gemeinde Treffen um die Baubewilligung für eine Badeanlage mit Bootshaus auf dem Grundstück 501 an. Nach dem technischen Bericht des Stadtbaumeisters W. F*** vom 30.April 1951 handelte es sich bei diesem Grundstück um eine besonders bei hohem Wasserstand zum beträchtlichen Teil vom See überspülte Wiese. Wegen der teilweisen Versumpfung sei eine gründliche Planierung des Geländes durch Entfernung des vorhandenen Gestrüpps und Anschüttung der tiefer gelegenen Flächen erforderlich. In der über Ansuchen des Johann S*** bei der Bezirkshauptmannschaft Villach durchgeführten Verhandlung am 16. Mai 1951 stellte der wasserbautechnische Sachverständige einen hohen Seewasserspiegel fest; bei Normalwasserstand liege die Uferlinie weiter seewärts. Die geplanten Objekte müßten jedoch unter Bedachtnahme auf einen höheren Seewasserspiegel aufgebaut werden. Mit Vertrag vom 24.Oktober und 8.November 1951 pachtete Johann S*** von Maria C*** das durch Realteilung geschaffene Grundstück 501/1 (jetzt 262) zwecks Herstellung einer Badeanlage und eines Bootshauses. Der Pächter verpflichtete sich im Vertrag, das teilweise versumpfte Grundstück durch Aufschüttungen in festen kulturfähigen Zustand zu versetzen.

Mit Bescheid vom 29.Februar 1952 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Villach das Bauansuchen Johann S*** und schrieb ihm für die Benützung des öffentlichen Wassergutes (Bootshaus, Landungssteg und Sprungbrett) ein einmaliges Entgelt von 1097,76 S vor; mit Bescheid vom 9.November 1953 erteilte die Behörde Johann S*** auch die Benützungsbewilligung.

In einer weiteren Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Villach am 4.Juli 1955 gab Johann S*** der Behörde bekannt, er beabsichtige, zur Vermeidung weiterer Landabtragung im Bereich des Bootssteges eine 9 m lange und den Wasserspiegel 40 cm überragende Steinmauer mit Treppenabgang in den See aufzuführen. Der damalige Verhandlungsleiter erklärte, gegen dieses Vorhaben bestünden keine Bedenken. Mit Bescheid vom 18.Juli 1955 bewilligte die Behörde die Errichtung der Steinmauer; im Zuge einer weiteren Verhandlung am 26. August 1957 wurde festgestellt, daß Johann S*** die Mauer aus Stampfbeton aufgeführt hatte; die Behörde bewilligte jedoch mit Bescheid vom 12.September 1957 auch die Abweichung von der erteilten Baubewilligung unter bestimmten Auflagen. Am 16.Mai 1957 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Villach ein Plan über den Bau einer Uferschutzmauer ein. In diesem Plan ist die Uferlinie mit ähnlichem Verlauf eingezeichnet wie die im Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 16.November 1987 beschriebene Grenzlinie. Dieser Plan wurde von der Betzirkshauptmannschaft Villach gemäß dem Bescheid vom 18. Juli 1955 genehmigt.

Dem Bauakt ist ein nicht datierter Lageplan des Architekten Dipl.Ing. Max W*** angeschlossen, in dem die geplante Badeanlage und das Bootshaus eingezeichnet sind. Auch dieser Plan wurde von der Bezirkshauptmannschaft Villach genehmigt. In diesem Plan sind zwei Wasserlinien eingezeichnet. Jene vom 4.Juni 1951 entspricht im Bereich östlich des Bootshauses ungefähr dem Verlauf der vom Bezirksgericht Villach festgelegten Grenzlinie zwischen den Grundstücken 262 und 502/1. Seewärts dieser Linie ist eine weitere Linie als wahrscheinliche Wasserlinie bei Normalstand eingezeichnet. Am 24.September 1986 fand zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke an Ort und Stelle eine Grenzverhandlung statt (§ 24 VermG). Die schriftliche Aufforderung, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des dabei entstandenen Grenzstreites bestimmtes Verfahren anhängig zu machen (§ 25 Abs.2 VermG), wurde dem Vertreter der nunmehrigen Beklagten am 29.September 1986 zugestellt. Mit der Behauptung, die Mappengrenze stimme mit dem Grenzverlauf in der Natur nicht überein, die Grenze sei daher streitig, beantragte die Beklagte am 23.Oktober 1986 unter Berufung auf die Aufforderung zu 14 Nc 134/86 des Bezirksgerichtes Villach, die Grenze zwischen den Grundstücken 262 und 376 einerseits und dem Grundstück 502/1 andererseits entlang der derzeitigen Seeuferlinie festzusetzen und zu vermarken. Nachdem es ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Gerhard W*** eingeholt hatte, setzte das Bezirksgericht Villach die Grenze mit Beschluß vom 16.November 1987, der am 19. Jänner 1988 rechtskräftig wurde, in diesem Sinn fest. Die klagende Partei begehrt mit der am 16.Februar 1988 überreichten Klage die Feststellung, daß die Grenze zwischen den Grundstücken 262 und 376 einerseits und dem Grundstück 502/1 andererseits, wie aus der Katastralmappe ersichtlich, in geradliniger Verbindung der Grenzpunkte 5178, 5179, 5173, 5155 und 200 verlaufe, und die Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Übergabe jener Fläche des Grundstückes 502/1, die in dem einen integrierenden Bestandteil des begehrten Urteils bildenden Lageplan schraffiert eingezeichnet sei. Beim Grundstück 502/1 KG Sattendorf handle es sich um das Wasserbett des Ossiachersees, zu dem systemgemäß nicht nur der von der Wasserwelle überspülte Teil, sondern auch Landflächen gehörten, weil generell die Grenzziehung zwischen Wasserbett und anrainenden Grundstücken nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand erfolge. Die strittige Landfläche von 263 m2 stehe seit unvordenklichen Zeiten im Eigentum der klagenden Partei. Die Beklagte habe sie bisher ohne Zustimmung titellos benützt. Die klagende Partei berief sich zum Beweis auf Grundbuchsauszüge, die Grundbuchsanlegungsakten und eine Mappenkopie. Erst in der Tagsatzung vom 3.Mai 1988 brachte die klagende Partei ergänzend vor, beim strittigen Grundstreifen handle es sich um eine Seeanschüttung durch die Rechtsvorgänger der Beklagten; wäre diese Anschüttung im strittigen Bereich nicht erfolgt, würde die Seegrenze mit der Katastergrenze übereinstimmen; die Katastermappe stelle die seinerzeitige Grenze zwischen dem See und den Landgrundstücken dar. Zum Beweis berief sie sich auf die Vernehmung des zuständigen Beamten des hydrographischen Dienstes des Amtes der Kärntner Landesregierung Dr. W***, auf ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Geologie und ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich des Vermessungswesens, welches unter Berücksichtigung der ermittelten Anschüttung die fiktiven Wasserbenetzungslinien zu Zeiten des vollen Seewasserstandes in einem Lageplan einzeichnen möge. Die Katasterpläne hätten von Anfang an die ursprüngliche Seegrenze ausgewiesen. Aus den Vorschriften über die Katasteranlegung selbst ergebe sich, daß die Katastergrenzen die Gewässergrenzen zur Zeit der Katasteranlegung angeben. Die Rechtsvorgänger der Beklagten könnten keineswegs als gutgläubig angesehen werden. Die Beklagte wendete insbesondere ein, die klagende Partei habe ein besseres Recht als das Besitzrecht nicht geltend gemacht und sich nur auf die bereits als unrichtig erkannte Mappengrenze berufen. Ihr Begehren sei daher unschlüssig. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger hätten die Grundstücke entsprechend der Seeuferlinie übergeben erhalten und so Eigentum erworben. Sie nutzten die Liegenschaft jedenfalls schon seit dem Jahre 1915 bis zur rechtskräftig festgestellten Uferlinie. Die im Verfahren außer Streitsachen festgestellte Grenze entspreche auch dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand. Durch Anschüttung sei kein Land gewonnen worden. Für die Seeinbauten, das Bootshaus und den Steg seien den Rechtsvorgängern der Beklagten einmalige Zahlungen vorgeschrieben und von ihnen auch entrichtet worden. Für die Bewilligung des Baues der Ufermauer sei kein Entgelt vorgeschrieben worden. Man sei damals davon ausgegangen, daß diese Mauer auf eigenem Grund der Rechtsvorgänger der Beklagten errichtet worden sei.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Grenze zwischen den Grundstücken 276 (richtig: 262) und 376 einerseits und dem Grundstück 502/1 andererseits, wie aus dem diesem Urteil beiliegenden Plan ersichtlich, in geradliniger Verbindung der Meßpunkte 5178, 5177, 50, 49, 48, 47 sowie 46 und von hier in gerader Fortsetzung der Linie zwischen den Punkten 47 und 46

annähernd in Richtung NNW bis zur Mappengrenze und entlang dieser annähernd in Richtung Westen über den Meßpunkt 5155 bis zum Meßpunkt 200 verlaufe, verurteilte die Beklagte zur Räumung und Übergabe jener Fläche des Grundstückes 502/1, die im angeschlossenen Plan durch geradlinige Verbindung der Meßpunkte 200, 44, 5157, 45, 5158, 51, 5169, 5170 sowie 48 und von hier annähernd in Richtung NNW durch gerade Fortsetzung der Linie zwischen den Meßpunkten 47 und 46 bis zur Mappengrenze und von dort entlang dieser annähernd in Richtung Westen durch Verbindung der Meßpunkte 5155 und 200 umgrenzt werde, und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte fest:

Die vom Bezirksgericht Villach mit Beschluß vom 16.November 1987 festgelegte Grenzlinie zwischen den Grundstücken 262 und 502/1 entspreche östlich des Bootshauses der durch den langjährigen Wasserstand im Juni gebildeten Uferlinie. Diese Teilfläche werde im Osten durch eine Linie in gerader Fortsetzung der Verbindungslinie zwischen den Meßpunkten 5161 und 5158 in Richtung Norden bis zum Anstoß an die Mappengrenze und im Norden durch die Mappengrenze zum Grundstück 262 begrenzt. Die nördlich des Bootshauses gelegene Teilfläche des Grundstückes 502/1 sei infolge Anschüttungen ebenso verlandet wie der südwestliche Teil des Grundstückes 262. Die Anschüttungen habe Johann S*** in den Jahren 1951 bis 1957 als Pächter des Grundstückes 262 vorgenommen. Die behördliche Bewilligung dieser Anschüttungen sei dem Bauakt nicht zu entnehmen. Trotz dieser Anschüttungen werde ein Teil dieser Fläche im Frühjahr überflutet. Die Wasserlinie sei am 15.April 1987 entlang der Uferschutzmauer, in deren geradliniger Fortsetzung in annähernd nördlicher Richtung bis zur Mappengrenze und von dieser bogenförmig in Richtung Westen bis in die Nähe der Nordwestecke des Bootshauses verlaufen, wo die Mappengrenze zwischen den Grundstücken 262 und 327 auf die Mappengrenze des Seegrundstückes 502/1 stoße. Demnach werde nur jener Teil des streitverfangenen Grundstreifens im Frühjahr nicht von der Wasserwelle des Ossiachersees überspült, der östlich der Uferschutzmauer liege. Der Ossiachersee habe von 1923 bis 1986 unterschiedliche Wasserstände aufgewiesen; der Jahresmittelwert habe 124 cm über dem Pegel-Nullpunkt betragen. Die geringsten Jahresmittelwerte (in den Jahren 1946, 1971 und 1983) seien 107 cm, als Höchstwerte (1934 und 1965) 150 cm gemessen worden. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, maßgebend für die Grundgrenze sei die durch den regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen Höchstwasserstand im Frühjahr nach der Schneeschmelze gebildete Uferlinie und nicht die Mappengrenze. Im östlichen Teil der strittigen Grundfläche seien die Uferlinie mit der im Verfahren 14 Nc 134/86 des Bezirksgerichtes Villach festgestellten Nutzungsgrenze identisch und von der Bezirkshauptmannschaft Villach als Eigentumsgrenze teilweise auch anerkannt worden. In diesem Umfang sei das Klagebegehren daher abzuweisen.

Das Berufungsgericht hob über Berufungen beider Parteien das erstinstanzliche Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, sprach aus, daß der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige, und fügte einen Rechtskraftvorbehalt bei. Die Anlegung des Grundbuchs im Herzogtum Kärnten sei auf Grund des Gesetzes vom 2.Juni 1874, RGBl Nr.91, (im folgenden KrntGAG) erfolgt. Danach seien zur Vorbereitung der Erhebungen eine Kopie der auf Grund des Grundsteuerpatentes vom 23. Dezember 1817 in Kärnten zwischen 1822 und 1828 angelegten Katastralmappe herbeizuschaffen; im Zuge der Erhebungen seien u.a. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Katastralmappe zu prüfen und die etwa notwendigen Berichtigungen in der Kopie der Mappe zu veranlassen gewesen. Nach dem Inhalt der Grundbuchsanlegungsakten habe das Bezirksgericht Villach bekanntgemacht, daß die Erhebungen über die Anlegung der neuen Grundbücher der Katastralgemeinde Sattendorf auf Grund des Gesetzes vom 2.Juni 1874 am 16.Mai 1876 begonnen hätten, jedermann zur Wahrung seiner Rechte geeignetes Vorbringen erstatten könne und die Finanzprokuratur den Ossiachersee als öffentliches Gut in Anspruch nehme, soweit kein Privatrechtstitel nachgewiesen werde. Es könne den Akten jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit entnommen werden, welche Bezeichnung die Grundstücke 262 und 376 nach der Katastralmappe damals aufgewiesen hätten und wer damals Eigentümer dieser Grundstücke gewesen sei. Durch Akteneinsicht allein könne somit nicht beurteilt werden, ob der in der Mappe festgehaltene Grenzverlauf durch Unterlassung von Einwendungen als einvernehmlich festgestellt zu gelten hatte und mit der Mappengrenze übereinstimmte. Sollte nach Konkretisierung des Parteienvorbringens über die Grundstücksbezeichnung und die Eigentumsverhältnisse - erforderlichenfalls unter Beiziehung des von der klagenden Partei beantragten Sachverständigen aus dem Vermessungswesen - festgestellt werden können, daß der Grenzverlauf nach der Katastralmappe vor und nach der Grundbuchsanlegung gleichgeblieben sei und von den Rechtsvorgängern der Beklagten gegen die Richtigkeit der Katastralmappe damals keine Einwendungen erhoben worden seien, hätte die klagende Partei bereits damit ihr besseres Recht an der strittigen Grundfläche nachgewiesen. Sollte jedoch dieser Beweis nicht erbracht werden können, wäre auf Grund der schriftlichen Unterlagen und Akten unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Geologie sowie nach Vernehmung des Beamten des hydrographischen Dienstes des Amtes der Kärntner Landesregierung Dr. W*** festzustellen, ob, bejahendenfalls seit wann bzw. bis wann die Grenze des Wasserbettes - der regelmäßig wiederkehrende ordentliche höchste Wasserstand - mit der Katastergrenze übereinstimmt bzw. übereinstimmte. Sollte dies im Zeitraum von der Grundbuchsanlegung an bis zum Jahre 1915 so gewesen sein, wäre der klagenden Partei der Nachweis ihres Eigentums als Grundlage für die Stattgebung des Klagebegehrens gleichfalls gelungen. Bei der strittigen Grundfläche handle es sich - Übereinstimmung der Mappengrenze mit der seinerzeitigen Eigentumsgrenze vorausgesetzt - um öffentliches Wassergut. Nach § 4 Abs.5 WRG könne das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nach dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes (1.November 1934) durch Ersitzung nicht mehr erworben werden. Daher könnten nur mehr bereits durch Ablauf der Esitzungszeit vor dem 1.November 1934 erworbene Rechte am öffentlichen Wassergut von der Beklagten auch heute noch geltendgemacht werden. Ihrer Einwendung, sie und ihre Rechtsvorgänger hätten die Grundfläche bis zur "Uferlinie" jedenfalls seit dem Jahre 1915 genutzt, wäre damit von vornherein die Grundlage entzogen. Selbst wenn man ihr weiteres Vorbringen, sie und ihre Rechtsvorgänger hätten die Grundstücke 262 und 376 nach der in der Natur ersichtlichen Grenze der Seeuferlinie übergeben erhalten und nach dieser Maßgabe Eigentum erworben, als Behauptung, daß die 40jährige Ersitzung schon vor dem 1.November 1934 abgeschlossen gewesen sei, als substantiiert ansehen wollte, fehlte jedes zielführende Beweisansuchen in dieser Richtung, um diese Umstände bei der Entscheidung berücksichtigen zu können. Die Bindung an Tatsachenbehauptungen und Sachvorbringen verwehre auch das Eingehen auf das vom Erstgericht erörterte Anerkenntnis bezüglich eines Teiles der strittigen Grundfläche. Rechtserzeugende Tatsachen in dieser Richtung ließen sich dem übrigen Tatsachenvorbringen der Beklagten auch nicht schlüssig entnehmen. Mangels Rüge eines Verstoßes nach § 182 ZPO könne die Aufhebung der Entscheidung darauf somit nicht gegründet werden. Erst nach detaillierter Ergänzung des Sachverhaltes in den übrigen Belangen werde die Rechtssache abschließend beurteilt werden können.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Beklagten erhobene Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Zunächst ist klarzustellen, daß es sich um einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Neuanlegung des Grenzkatasters (§§ 15 ff VermG) handelt. Dessen besondere Bedeutung liegt darin, daß er u.a. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt ist (§ 8 Z 1 VermG) und ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch demjenigen nicht mehr entgegengesetzt werden kann, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat (§ 49 VermG); auch ist die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ausgeschlossen (§ 50 VermG). Diese Bestimmungen sind jedoch auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden (§ 52 Z 1 VermG). Bei der Neuanlegung des Grenzkatasters sind demnach, um die erwähnten rechtlichen Wirkungen herbeizuführen, erst zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind (§ 24 VermG). Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen (§ 25 Abs.2 erster Satz VermG). Bringt ein Eigentümer auf Grund einer solchen Aufforderung einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff ABGB ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs.2 ABGB), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen (§ 25 Abs.4 VermG). Wird diese Frist nicht gewahrt, ist der die Klageführung unterlassende oder versäumende Eigentümer als dem Inhalt der den Grenzverlauf festsetzenden außerstreitigen gerichtlichen Entscheidung zustimmend anzusehen (§ 25 Abs.5 VermG). Die Fristeinhaltung ist notwendig, um zu vermeiden, daß der Zeitpunkt des uneingeschränkten Inkrafttretens des Grenzkatasters nicht ungebührlich zu verzögern; die Unterlassung der rechtzeitigen Klageführung schafft die (unwiderlegbare) Fiktion der Zustimmung (Dittrich-Hrbek-Kaluza, Das österr.Vermessungsrecht2 102) und hat zur Folge, daß die rechtskräftige außerstreitige gerichtliche Entscheidung die Grundlage für die Anlegung des Grenzkatasters zu bilden hat (§ 28 Abs.1 Z 2 VermG).

Die klagende Partei hat zwar ihre Klage, mit der sie ihr besseres Recht an der streitverfangenen Grundfläche geltend macht, innerhalb der Frist des § 25 Abs.4 VermG eingebracht, darin aber lediglich behauptet, das Grundstück 502/1 KG Sattendorf, das schon seit unvordenklichen Zeiten in ihrem Eigentum stehe, sei in der Natur das Wasserbett des Ossiachersees, zu dem "systemgemäß" nicht nur der von der Wasserwelle überspülte Teil, sondern auch Landflächen gehörten, weil die Grenze zwischen Wasserbett und anrainenden Grundstücken nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehen sei; zum Beweis dieser Behauptung berief sie sich in der Klage lediglich auf Grundbuchsauszüge, die Grundbuchsanlegungsakten und die angeschlossene Mappenkopie. Erst in der Verhandlungstagsatzung vom 3.Mai 1988 - demnach erst nach Ablauf der Klagefrist gemäß § 25

Abs.4 VermG - hat sie ihr Vorbringen dahin ergänzt, beim streitverfangenen Grundstreifen handle es sich um Anschüttungen durch Rechtsvorgänger der Beklagten; wären diese im strittigen Bereich nicht erfolgt, so würde die Seegrenze mit der Katastergrenze übereinstimmen. Zum Beweis dieses Vorbringens beantragte sie die Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten der Geologie und des Vermessungswesens sowie die Vernehmung eines Zeugen. Diese Beweisaufnahmen hat das Erstgericht jedoch abgelehnt und sich mit Feststellungen aus dem Grenzberichtigungsakt sowie aus Grundbuchsanlegungsakten und aus Verwaltungsakten begnügt. Dem Vorbringen in der Klage kann gerade noch entnommen werden, daß die durch den regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehende Grenze zwischen dem Wasserbett und den beiden Ufergrundstücken der Beklagten mit der Mappengrenze übereinstimme, so daß die in dem der Klage angeschlossenen Lageplan (Beilage A) schraffiert eingezeichnete Fläche zwischen der derzeitigen Nutzungsgrenze und der Grenze laut Grundkataster als Teil des Wasserbetts im Eigentum der klagenden Partei stehe. Diese - so verdeutlichte - Behauptung kann aber weder durch Grundbuchsauszüge noch durch Mappenkopien bewiesen werden, weil im Grundbuch der Verlauf der Grenzen zwischen den einzelnen Grundstücken nicht ersichtlich ist und mit der Kataster- bzw. der Grundbuchsmappe und schon gar mit den in den Grundbuchsanlegungsakten einliegenden Mappenkopien die Ausdehnung eines Grundstückes und damit auch der Verlauf seiner Grenzen nicht bewiesen werden kann.

Aus diesem Grunde bestimmte auch § 3 AllgGAG, daß die auf Grund der Katastermappe geführte Grundbuchsmappe, die zu jedem Hauptbuch zu führen ist, lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist. Es ist daher einhellige Auffassung, daß die Grundbuchsmappe keinen Beweis über die Größe und Grenzen der Grundstücke macht, ihr der Vertrauensschutz also zur Gänze entzogen ist (SZ 60/2 = JBl 1987, 308; SZ 56/141; SZ 51/64; EvBl 1967/101; JBl 1967, 39; JBl 1961, 233; SZ 28/127; Dittrich-Hrbek-Kaluza aaO 15; Spielbüchler in Rummel, ABGB, § 431 Rz 6; Pimmer in Schwimann, ABGB, § 431 Rz 6; Ditrrich-Angst-Auer, Das österr.Grundbuchsrecht3 384 mwN); das gleiche gilt für die Katastermappe (SZ 38/32). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, das die Auffassung vertrat, die klagende Partei hätte ihr besseres Recht an der streitverfangenen Grundfläche schon dann nachgewiesen, wenn der Grenzverlauf entsprechend der Katastralmappe vor und nach der Grundbuchsanlegung gleich geblieben sein sollte und gleichzeitig festgestellt werden könnte, daß die Rechtsvorgänger der Beklagten im Anlegungsverfahren gegen die Richtigkeit der Katastralmappe damals keine Einwendungen erhoben haben, können aber auch die die Katastralgemeinde Sattendorf betreffenden Grundbuchsanlegungsakten kein taugliches Beweismittel für das Vorbringen in der Klage bilden. Die vom Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des erkennenden Senates (JBl.1983, 480) kann zur Begründung dieser Rechtsansicht nicht herangezogen werden, weil es dort wegen erwiesener Ersitzung dahingestellt bleiben konnte, ob der in der Katastralmappe dargestellte Grenzverlauf durch Unterlassung von Einwendungen als einvernehmlich festgestellt zu gelten hatte. Wohl war nach § 16 Abs.1 KrntGAG zur Vorbereitung der für jede Katastralgemeinde abgesondert durchzuführenden Erhebungen über den Besitzstand in dieser Katastralgemeinde eine Kopie der auf Grund des Grundsteuerpatentes vom 23.Dezember 1817 in Kärnten zwischen 1822 und 1828 (vgl. die Nachweise in JBl.1983, 480) angelegten Katastralmappe herbeizuschaffen; damit sollte das Gericht - wie der genannten Bestimmung entnommen werden kann - aber bloß in die Lage versetzt werden, ein möglichst vollständiges Verzeichnis aller in der Katastralgemeinde befindlichen Liegenschaften anzulegen. Die Grundbuchsanlegung hatte sich auf die Aufnahme aller unbeweglichen Sachen und der diesen gleichzuhaltenden Rechte in die Grundbücher zu beschränken (§ 2 Abs.1 und §§ 4 bis 11 KrntGAG); der Verlauf der Grundstücksgrenzen, der aus dem Grundbuch selbst gar nicht hervorgeht, war dagegen nicht Gegenstand der Grundbuchsanlegung. Deshalb kann auch § 21 Z 1 KrntGAG, wonach im Zuge der Erhebungen des Anlegungsgerichtes die Richtigkeit und Vollständigkeit der Liegenschaftsverzeichnisse und der Katastralmappen zu prüfen und die notwendigen Berichtigungen zu veranlassen waren, nur so verstanden werden, daß sich auch diese Erhebungen auf jene Umstände zu beschränken hatten, die überhaupt als Gegenstand der Grundbuchsanlegung vorgesehen waren; dazu gehörte - wie erwähnt - der Verlauf der Grundstücksgrenzen nicht. Soweit vom Beteiligten im Anlegungsverfahren gegen die zur allgemeinen Einsicht aufgelegten Besitzbögen keine Einwendungen erhoben wurden (§§ 28 f KrntGAG), könnte diese Unterlassung daher nicht (auch) als Anerkennung des aus der Mappe ersichtlichen Grenzverlaufes gedeutet werden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aber auch an die Unterlassung solcher Einwendungen nicht den Verlust der mit den Besitzbögen in Widerspruch stehenden Rechte geknüpft. Die Besitzbögen bildeten vielmehr lediglich die Grundlage für die Verfassung der Grundbuchseinlagen (§§ 30 ff KrntGAG), ohne daß den Betroffenen der Rechtsweg zur Durchsetzung der wahren Rechtslage verwehrt worden wäre. Aus den die KG Sattendorf betreffenden Grundbuchsanlegungsakten können somit ebensowenig wie aus der Katastral- bzw. Grundbuchsmappe Anhaltspunkte für den Beweis des Eigentums an der streitverfangenen Grundfläche gewonnen werden. Wäre die Auffassung des Berufungsgerichtes richtig, käme dem nach dem KrntGAG durchgeführten Verfahren bereits etwa jene Wirkung zu, die das Vermessungsgesetz für die Zeit nach der Anlegung des Grenzkatasters vorgesehen hat. Gerade dies wollte der Gesetzgeber aber vermeiden. Die bis zum Jahre 1968 in Geltung gestandenen Vorschriften waren vielmehr bis zu 150 Jahre alt und daher auch durch die Entwicklung der Technik längst überholt; erst neue Vermessungsgeräte und -methoden ermöglichten es, mit dem gleichen Aufwand ungleich bessere Ergebnisse sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu erzielen; erst die moderne Vermessungstechnik rechtfertigte es, anläßlich der Neugestaltung des Katasterrechtes umfassenden Vertrauensschutz zu schaffen (Dittrich-Hrbek-Kaluza aaO 15; vgl auch zur Problematik der in historischer Zeit vorgenommenen Herstellung der Katastralmappen die Ausführungen im Erlaß des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10.1.1950 in Dittrich-Hrbek-Kaluza aaO 173 ff). Dem dürfte Spielbüchler (in seinem Aufsatz Grundbuch und Grenze, JBl 1980, 169 ff) wohl nur scheinbar widersprechen, wenn er (171) ausführt, daß dann, wenn sich die Grenze wirksam beeinflussende Akte nicht feststellen lassen, letztlich auf jene natürliche Grenze zurückzugehen sein werde, die bei Anlegung des Grundbuches abgesteckt war, denn durch sie werde - mag ihre Darstellung in der Mappe auch ungenau oder falsch sein - jene Fläche umschrieben, die im Grundbestandsblatt aufscheint. Es geht Spielbüchler in seinem Aufsatz auch nur um die Klärung der von Wegan (ÖJZ 1953, 34) anders gelösten Frage, welche Fläche beim Verkauf eines Grundstückes als übergeben zu gelten habe; hiezu lehrt Spielbüchler (173), daß unter keinen Umständen die Eintragung des Eigentums an bestimmten Grundstücken bewirke, daß mehr als die durch die maßgeblichen Naturgrenzen umrissene Fläche oder auch nur ein jenseits dieser Grenze liegender Grund erworben würde. Er anerkennt aber (169), daß grundsätzlich Eigentum an den in der Mappe veranschaulichten Grundstücken in jener Gestalt, in der sie sich tatsächlich befinden, erworben werde und damit bestehe; maßgeblich seien also die Natur- und nicht etwa die Papiergrenzen. Dem Besitzstand könne im Falle eines Grenzstreites (je nach der Auslegung der §§ 851 f ABGB entweder schon im Außerstreitverfahren oder sonst jedenfalls im Prozeß) insofern Bedeutung zukommen und als letzter ruhiger Besitzstand zur Grenzziehung führen, wenn die wahre Grenze nicht festgestellt werden kann (173). Kann aber die Darstellung in der Mappe ungenau oder falsch sein, kann sie allein gegenüber dem letzten ruhigen Besitzstand nicht maßgeblich sein. Auch bei Neuanlegung des Grenzkatasters bleibt damit die im außerstreitigen Verfahren festgestellte Grenze für den Grenzkataster maßgeblich, wenn es dem Kläger mit seiner Eigentumsklage nicht gelingt, sein besseres Recht (§ 851 Abs.2 ABGB) und damit die Unrichtigkeit des vom Beklagten angegebenen und im außerstreitigen Verfahren als berechtigt anerkannten Grenzverlaufes zu beweisen (Dittrich-Hrbek-Kaluza aaO 102); der bloße Hinweis auf den Mappenstand und damit auch auf alle vorher errichteten Unterlagen, auf denen die Mappe aufbaut, genügt nicht.

Der Streitausgang hängt demnach allein davon ab, ob und inwieweit der klagenden Partei der Beweis für ihre Behauptung gelingt, daß die - nach der Rechtsprechung (SZ 53/38 ua) - maßgebliche Grenze zwischen dem Seebett und den anrainenden Grundstücken der Beklagten, die nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehen ist, der Mappengrenze, bis zu welcher die klagende Partei die Grundfläche als ihr Eigentum in Anspruch nehmen will, entspricht. In diesem Sinn wird das Erstgericht entsprechend dem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß (dort S.8) im fortgesetzten Verfahren Beweise aufzunehmen haben. Dabei wird zu beachten sein, daß mit dem angebotenen Beweis in der Verhandlungstagsatzung am 3.Mai 1988, beim streitverfangenen Grundstreifen handle es sich um Anschüttungen durch die Rechtsvorgänger der Beklagten, für den Standpunkt der klagenden Partei nichts gewonnen werden kann. Der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern konnten Anschüttungen auf dem Grundstreifen dann nicht verwehrt sein, soweit diese Fläche Teil ihrer Ufergrundstücke gewesen sein sollte. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes (ON 12, S.5) handelte es sich aber bei den Grundstücken der Beklagten um eine versumpfte Wiese; die Anschüttungen können also auch nur der Trockenlegung des beschriebenen Sumpfgeländes gedient haben.

Die klagende Partei wird daher im fortgesetzten Verfahren mit anderem oder zumindest verdeutlichtem Vorbringen den Beweis zu führen haben, daß die streitverfangene Grundfläche nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand Teil des Seebettes ist oder diese Grenze nur durch Anschüttungen durch die Rechtsvorgänger der Beklagten auf dem Seebett seewärts bis zum derzeitigen Nutzungsstand verlegt wurde.

Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist im Ergebnis zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E17219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00006.89.0405.000

Dokumentnummer

JJT_19890405_OGH0002_0010OB00006_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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