§ 24 VermG

VermG - Vermessungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.

In Kraft seit 01.01.1969 bis 31.12.9999
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