§ 26 VermG

VermG - Vermessungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Niederschriften über die Grenzverhandlung haben die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen.

In Kraft seit 01.01.1969 bis 31.12.9999
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