TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/21 95/07/0115

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/07/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde 1) des P in D, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, (95/07/0115, AW 95/07/0035) und

2) des L in O, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt, (95/07/0116, AW 95/07/0036) gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1995, Zl. 411.359/02-I 4/95, betreffend Zurückweisung von Einwendungen gegen eine wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie den Beschwerdeschriften und der zu 95/07/0115 protokollierten Beschwerde angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurden mit dem angefochtenen Bescheid die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die von dritter Seite beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung einer Schiffsanlegestelle im Instanzenzug mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde vertrat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung, daß die von den Beschwerdeführern aus der Verlegung der Schiffsanlegestelle in den örtlichen Nahbereich einer im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft befürchtete Beeinträchtigung des auf dieser Liegenschaft befindlichen gastgewerblichen Betriebes durch Lärm rechtlich nicht geeignet sei, den Beschwerdeführern Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu verschaffen, weil Lärmimmissionen projektsgemäß vorgesehene Eingriffe in die Substanz des Grundeigentums in wasserrechtlich relevanter Weise nicht darstellen würden.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, welche der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und über sie in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Errichtung einer Schiffsanlegestelle unterliegt dem Bewilligungstatbestand des § 38 Abs. 1 WRG 1959. Mit einer nach dieser Gesetzesstelle erwirkten wasserrechtlichen Bewilligung wird kein Wasserbenutzungsrecht verliehen, sodaß die Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers zur Bestimmung des § 12 Abs. 1 WRG 1959 insoweit nicht stichhaltig sind, als Maß und Art einer Wasserbenutzung in einem nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 erlassenen Bescheid schon begrifflich nicht zu bestimmen sind.

Auch im Verfahren nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 genießen Parteistellung außer dem Antragsteller nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103. Eine Parteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Bewilligungsverfahren setzte somit die Möglichkeit einer Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch das bekämpfte Vorhaben in der Weise voraus, daß eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen war (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, 92/07/0159).

Daß die von den Beschwerdeführerin geltend gemachte Lärmbeeinträchtigung für ihre Liegenschaft rechtlich nicht geeignet war, die Möglichkeit einer Berührung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 aufzuzeigen, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, setzt eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus (vgl. die schon im angefochtenen Bescheid zitierten hg. Erkenntnisse vom 16. März 1978, 1499, 1500/77, und vom 18. September 1984, 84/07/0075). Bloße Lärmimmissionen stellen einen solchen wasserrechtlich relevanten Eingriff in die Substanz des Grundeigentums nicht dar und begründen im Bewilligungsverfahren nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 demgemäß auch keine Parteistellung.

Kam den Beschwerdeführern Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren aber nicht zu, dann erwies sich die im Instanzenzug ergangene Zurückweisung ihrer Einwendungen als rechtmäßig, was zur Folge hat, daß auch die vom Erstbeschwerdeführer gegen den Bewilligungsbescheid aus anderen Erwägungen vorgetragenen rechtlichen Bedenken unbeachtlich bleiben müssen.

Da der Inhalt der Beschwerden somit erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich ein Abspruch über die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge, ihren Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ebenso wie die Erlassung eines hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers aus dem Grunde des § 28 Abs. 5 VwGG ansonsten gebotenen Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs. 2 leg. cit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070115.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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