TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/25 2003/07/0131

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
14/01 Verwaltungsorganisation;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

ABGB §1091;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
FSG 1997 §4a;
FSG 1997;
GewO 1994 §2 Abs1 Z12;
GewO 1994 §2 Abs1 Z16;
GewO 1994 §356b;
GewO 1994 §74 Abs1;
KFG 1967 §108a;
UVPG 2000;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §17;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §27 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §9;
WRG 1959 §99;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. des Ing. S in O,

2. des FM, 3. des GJ, 4. des TM, 5. des GM, alle in M, 6. des RH in O, 7. des RZ in L, 8. des CM, 9. des WG, 10. des RG, 11. der AG, 12. der GB, 13. des Ing. PB, 14. der AZ, 15. des AZ, 16. des MS, 17. der KS, 18. der GK, 19. des HK, alle in M, 20. des GF,

21.

der HF, beide in O, 22. des FH, 23. der FH, 24. der AR,

25.

der IR, 26. des WM, 27. des PB, 28. des RD, 29. der IB,

30.

des WB, 31. der KZ, alle in M, 32. des ES, 33. der GS, beide in B, alle vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 21/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. August 2003, Zl. Wa-305192/19-2003-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: T GmbH, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Reisnerstraße 27), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei suchte mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) um die wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt "ÖAMTC Fahrtechnikzentrum M, Oberflächenentwässerung und Bachwasserentnahme" auf den Grundstücken Nr. 2240/1, 3336/3 und 2240/2, alle KG M, an.

In diesem Fahrtechnikzentrum sollen laut technischem Bericht den Fahrzeuglenkern durch theoretische Schulungen sowie durch praxisnahe Übungen die Reaktion von Kraftfahrzeugen in bestimmten Situationen vermittelt und Gegenmaßnahmen sowie richtiges Verhalten in Extremsituationen geübt werden. Übungen mit mehrspurigen Kfz sollen dabei ausschließlich auf nasser Fahrbahnoberfläche sowie auf einem eigens aufgebrachten Gleitbelag stattfinden. In den Übungsbereichen seien im Boden Balken mit Wasserdüsen eingebaut, mit welchen bei den Übungen plötzlich auftretende Hindernisse simuliert würden. Bei einspurigen Kraftfahrzeugen würden Geschicklichkeit, Kurventechnik, unterschiedliche Fahrstile sowie Bremsverhalten geschult. Die Übungen mit den Motorrädern sollten im Motorradzentrum bzw. auf einer Kreisbahn erfolgen. Zweck der im Einzelnen näher dargestellten fünf Übungsmodule sei zusammengefasst die Schulung von Fahrzeuglenkern in Extremsituationen.

Die BH beraumte für den 3. März 2003 eine mündliche Verhandlung über das Projekt an. Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung war

"1.) die Entwässerung der Oberflächenwässer der befestigten Flächen im Ausmaß von ca. 51.000 m2 durch

a) Versickerung über Bankette in muldenförmig ausgebildete Grünflächen. Die hier anfallenden Wässer seien ausschließlich frisch anfallende Regenwässer und nicht Wasser aus dem Kreislaufsystem. Dort versickere das Wasser nach der Bodenpassage, soweit es bei dem darunter liegenden anstehenden gewachsenen feinkörnigen Boden möglich sei bzw. werde über die Drainageleitungen gefasst und im westlichen Bereich ebenfalls in die Retentionsfilteranlage und weiter in den P-Bach geleitet. Im östlichen Bereich werde das Wasser in eine zwischen Lärmschutzdamm und Westbahn zu errichtende Feuchtsenke abgeleitet, von der es durch Überlauf derselben flächig in den P-Bach abfließen könne;

b) Ableitung in die Speicherbecken bzw. über die Retentionsfilteranlage in den P-Bach;

2.) die Wasserentnahme aus dem P-Bach, um in niederschlagsarmen Zeiten Verdunstungsverluste ausgleichen zu können;

3.) die Errichtung von Anlagen des Fahrtechnikzentrums im Hochwasserabflussbereich des P-Bachs.

Das Maß für die Wasserbenutzung sollte für die Versickerung 0,07 l/sec., für die Einleitung in den P-Bach 45 l/sec., und für die Entnahme aus dem P-Bach 1 l/sec betragen.

In dieser Verhandlung erstatteten die beigezogenen Amtssachverständigen für Geologie, für Wasserbautechnik, für Hydrologie, für Biologie, und für Chemie vorerst ausführliche Befunde aus der jeweils fachlichen Sicht. Daran anschließend gaben die Beschwerdeführer ihre Einwendungen zu Protokoll, welche zum einen die Unzuständigkeit der BH betrafen und zum anderen behauptete negative Auswirkungen der Einleitung und der Versickerung auf ihre wasserrechtlich geschützten Rechte an der Wasserentnahme aus dem P-Bach einerseits (3.- und 8. Beschwerdeführer) und an der Nutzung des Grundwassers durch ihre Trink-- und Nutzwasserbrunnen andererseits (1.- bis 3.-, 5.-,8.- bis 30.- Beschwerdeführer) sowie die nachteilig beeinflusste Hochwasserabflusssituation zum Inhalt hatten. Die 4.- und 31.- Beschwerdeführer machten eine Beeinträchtigung ihres Fischteiches geltend, der 1.-Beschwerdeführer die ohne Zustimmung erfolgende Inanspruchnahme von in seinem Eigentum stehenden Grundstücken.

Die mündliche Verhandlung wurde von der BH am 26. März 2003 fortgesetzt. Dieser Verhandlung wurde neben den oben genannten Amtssachverständigen zusätzlich noch ein fischereifachlicher Amtssachverständiger und ein Amtssachverständiger für Abwassertechnik beigezogen.

Von der mitbeteiligten Partei wurden zu Beginn dieser Verhandlung noch ergänzende und konkretisierende Projektsunterlagen vorgelegt, unter anderem eine Untersuchung betreffend die Inhaltsstoffe von Sedimenten des P-Bachs im Bereich der Einleitungsstelle für das geplante Fahrtechnikzentrum, Wasserspiegellinienberechnungen und eine Berechnung des Verlusts an Retentionsvolumen für den P-Bach, ein Lageplan mit eingetragenen Bachprofilen und Abtragsflächen, Profile für den Hochwasserabfluss, eine Wasserspiegelberechnung für ursprünglichen Zustand ohne Bauwerk, mit Bauwerk und mit Bauwerk und notwendigem Abtrag, eine Dokumentation des P-Bachs und eine Störfallvorsorge bei Austritt grundwassergefährdender Stoffe.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige ergänzte seinen in der ersten Verhandlung erstatteten Befund dahin gehend, dass der Bachabschnitt des P-Bachs abwärts der gegenständlichen geplanten Anlage am 11. März 2003 im gesamten Gemeindegebiet von M bis zur T-Straße begangen worden sei. Bei dieser Begehung habe festgestellt werden können, dass im gesamten Bachbereich keine Anlagen zur Ausübung von eingetragenen Wiesenbewässerungen bzw. von Nutzwasserentnahmen, wie sie im Wasserbuch der BH noch eingetragen seien, vorhanden seien. Insbesondere könne festgestellt werden, dass die vom 3.-Beschwerdeführer angeführten Wasserrechte, nämlich die Nutzwasserversorgung (Postzahl 418/511), die Wiesenbewässerung (Postzahl 418/908) und die Wiesenbewässerung (Postzahl 418/909) nicht mehr ausgeübt werden könnten, da keine baulichen Anlagen vorhanden seien. Die eingetragenen Rechte seien sicherlich auch die letzten Jahre nicht ausgeübt worden, da im Uferbereich ein natürlicher Zustand mit Grasnarbe bzw. Uferbewuchs vorhanden sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass im Rahmen des letzten Hochwassers irgend welche Uferanrisse durch Abtrag bestehender Anlagen der vorhandenen Wasserrechte entstanden seien.

Weiters werde festgestellt, dass die vom 8.-Beschwerdeführer angeführte Nutzwasserentnahme (Postzahl 418/545) nicht mehr ausgeübt werden könne. Bei der Besichtigung seien keine Anlagen zur Ausübung dieses Rechts erkennbar gewesen und es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass dieses Recht in den letzten Jahren ausgeübt worden sei. Auch in diesem Bereich sei ein natürliches Ufer mit Grasnarbe und Bewuchs vorhanden.

Bei dieser Verhandlung habe eine Partei bekannt gegeben, dass in den 70er-Jahren eine Bachräumung am P-Bach durchgeführt worden sei, wobei die zur Ausübung der Wasserbenutzungsrechte erforderlichen Anlagen, insbesondere die Stauanlagen, zur Gänze entfernt worden seien.

Auch der hydrologische Amtssachverständige ergänzte seinen Befund und wies auf den zwischenzeitig vom Projektanten vorgelegten hydraulischen Nachweis mit durchgehender Wasserspiegellinienberechnung im Projektsbereich hin. Insgesamt seien 31 Talquerprofile einschließlich jeweiliger Bachquerschnitte für den derzeitigen Zustand aufgenommen und der geplante Zustand eingetragen worden. Sowohl ursprünglicher wie auch geplanter Zustand seien in der durchgehenden Wasserspiegellinienberechnung unter Verwendung der in der einschlägigen Literatur empfohlenen Rauigkeitsbeiwerte nachgerechnet und gegenüber gestellt worden. Eine Anpassung an konkret aufgetretene Hochwasserspiegellagen bei bekannten Hochwasserereignissen sei deshalb nicht möglich gewesen, weil für den P-Bach in diesem Bachabschnitt keine Pegelbeobachtungen mit Abflussauswertung vorlägen und somit für den Projektsbereich keine Hochwasserspitzendurchflüsse der konkreten, in der Vergangenheit abgelaufenen Hochwässer rekonstruiert werden könnten. Die Berechnungen seien für die beim hydrographischen Dienst in Verwendung stehenden empirisch ermittelten Hochwasserabflussdaten des P-Bachs durchgeführt worden, und zwar für HQ 1, HQ 10, HQ 30 und HQ 100. Es zeige sich, dass auf Grund der eintretenden Profileinengung auf Grund der geplanten Bauerrichtung und Geländeveränderungen im Hochwasserabflussbereich des P-Bachs deutliche Wasserspiegelanhebungen einträten. Für das besonders kritische und für die Wasseraufteilung beim dortigen Bahndurchlass maßgebliche Profil 19 ergäben sich im Einzelnen folgende rechnerisch nachgewiesenen Wasserspiegelanhebungen: Bei HQ 1: 2,7 cm; bei HQ 10: 7.0 cm; bei HQ 30: 6,3 cm; bei HQ 100: 5,4 cm.

Aus diesen Berechnungsergebnissen sei ersichtlich, dass die Wasserspiegelveränderungen im Hochwasserfall, insbesonders bei mittelgroßen Hochwasserereignissen, ohne entsprechende Kompensationsmaßnahmen nicht unbeträchtlich seien. Entsprechend der Ankündigung vom 3. März 2003, dass bei wesentlichen Wasserspiegelanhebungen unbedingt Kompensationsmaßnahmen vorzuschreiben seien, sei projektseitig im Zuge der vorgenommenen Untersuchungen eine weitere dritte Zustandsvariante behandelt worden, welche linksufrig des P-Bachs entlang des Projektsbereichs Abtragungen im linken Vorlandbereich vorsehe. Die Abtragshöhen seien dabei von vornherein so festgelegt worden, dass sich für keinen der untersuchten Abflusszustände Wasserspiegelanhebungen ergäben. Zwangsläufig träten bei einer solchen Vorgangsweise für einzelne Bachbereiche oder Abflusszustände Verbesserungen auf. Für das besonders maßgebliche Profil 19 ergäbe sich bei der Variante einschließlich Kompensationsmaßnahmen folgende Wasserspiegelabsenkungen gegenüber dem ursprünglichen Naturzustand: HQ 1: 5,3 cm; HQ 10: 1,7 cm; HQ 30: 1,6 cm; HQ 100:

0,2 cm. Weiters sei auf Grund der aufgenommenen Talquerprofile und der Gegenüberstellung des ursprünglichen mit dem geplanten Zustand der Verlust an Retentionsraum ermittelt worden. Es ergebe sich ein verloren gehendes Retentionsraumvolumen bei HQ 30 von 5.844 m3. Der durch den Geländeabtrag auf Grund der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen gewonnene Abflussquerschnitt sei in diesem Wert nicht berücksichtigt.

Bereits in der Verhandlungsschrift vom 3. März 2003 sei aus hydrologischer Sicht festgestellt worden, dass der natürliche Oberflächenabfluss bei ursprünglichen Verhältnissen jedenfalls deutlich höher liege als die vorgesehene gedrosselte Einleitungswassermenge von 45 l/s. Ein nun vorliegender konkreter Nachweis laut Ergänzung zum technischen Bericht belege, dass unter Annahme von der Natur entsprechenden natürlichen Abflussbeiwerten zwischen 0,1 und 0,2 (variiere nach Geländeneigung) bei einem einjährlichen starken Niederschlagsereignis ein natürlicher Abfluss im Ausmaß von 56,39 l/s auftrete, bei einem fünfjährlichen Ereignis ein solcher von 92,89 l/s. In der Projektsergänzung vom Februar 2002 werde eine zusätzliche Einleitung im maximalen Ausmaß von 6,8 l/s in den P-Bach aus dem östlichen Drainagesystem angegeben. Diese Einleitung sei nach Rücksprache mit dem Projektanten notwendig, da eine Versickerung in diesem Bereich auf Grund der fehlenden Versickerungsfähigkeit des Untergrunds nicht möglich sei.

Der hydrologische und der wasserbautechnische Amtssachverständige gaben schließlich gemeinsam ihr Gutachten ab. Dabei standen aus hydrologischer Sicht folgende Sachverhalte zur Beurteilung an:

"1. Auswirkungen der geplanten Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich des P-Bachs auf die Hochwasserabflussverhältnisse und auf die Hochwasserspiegellagen:

Durch den Entfall von Abflussquerschnitten auf Grund der geplanten Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich würde der Hochwasserspiegel im kritischen Profil bei der Hochwasseraufteilung im Bereich des bestehenden Bahndurchlasses um bis zu 7 cm ansteigen. Die negative Folge davon wäre neben der unmittelbaren Auswirkung des höheren Hochwasserstandes, welcher sich in Grenzen halte, eine veränderte Wasseraufteilung zwischen dem Hochwasserabfluss entlang des Bachgerinnes des P-Bachs und jenem Anteil, der durch den Bahndurchlass auf die Geländeteile jenseits der Bahnstrecke ströme. Eine diesbezügliche Verschlechterung wurde auch von verschiedenen Parteien befürchtet und hat sich durch die nachgereichten hydraulischen Berechnungen bestätigt.

Es werden daher Kompensationsmaßnahmen erforderlich sein, welche gewährleisten, dass sich die Hochwasserspiegellagen als Folge der projektsgemäß geplanten Maßnahmen keinesfalls erhöhen. Wie in der Befundergänzung vom 26. März 2003 erläutert worden ist, kann durch Abtragung von Vorlandbereichen linksufrig des P-Bachs zwischen dem Bachgerinne und den geplanten Anschüttungen eine ausreichende Kompensation nachgewiesen werden. Bei Durchführung dieser Geländeveränderungen im Vorlandbereich ist sicher gestellt, dass sich bei allen in Zukunft auftretenden Hochwässern des P-Bachs keine Wasserspiegelanhebungen ergeben. Es ist auch ausgeschlossen, dass eine größere Wassermenge wie bisher bei ausufernden Hochwässern des P-Bachs unter dem Bahndurchlass im Nahbereich des oberen Endes des Projektsbereichs unter dem Bahnkörper durchströmt und das Gelände jenseits der Bahnstrecke stärker belastet.

Die von verschiedenen Anrainern vorgebrachten Befürchtungen und Einwendungen bezüglich einer Verschlechterung der Hochwasserabflussverhältnisse und einer Erschwerung der Zufahrt zu ihren Liegenschaften werden bei Durchführung der projektsseitig vorgesehenen Kompensation (Absenkung des linken Vorlandbereichs) nicht eintreten. Bei häufig wiederkehrenden Hochwässern wird auf Grund der vorzuschreibenden Maßnahmen sogar eine leichte Absenkung der örtlich auftretenden Hochwasserspiegelhöhen wirksam.

Der eintretende Retentionsraumverlust ist im Vergleich zu den von Natur aus auftretenden Hochwasserfrachten äußerst gering und es ist nicht zu befürchten, dass als Folge des Retentionsraumverlusts eine wesentliche Verformung der auftretenden Hochwasserwellen am P-Bach in Verbindung mit einer Erhöhung der Hochwasserabflussspitzen eintreten wird. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der in der Befundergänzung ausgewiesene Wert für den Retentionsraumverlust von 5.844 m3 nicht zur Gänze zum Tragen kommt, da durch die vorzuschreibende Vorlandabsenkung ein dem entgegenwirkender Retentionsraum im Ausmaß von rund

1.100 m3 gewonnen wird.

2. Die geplante Einleitungswassermenge im gedrosselten Ausmaß von maximal 45 l/s ist im Vergleich zu den natürlich auftretenden Hochwassermengen am P-Bach als geringfügig zu bezeichnen und liegt unterhalb einer Nachweisgrenze möglicher Auswirkungen. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der beantragten Einleitungswassermenge um keine zusätzliche Wasserzuführung zum P-Bach handelt, sondern dass schon bisher die entsprechenden Flächen zwangsläufig zum Vorfluter P-Bach entwässern mussten. Wie in der Befundergänzung dargestellt worden ist, ist die maximale geplante Einleitungswassermenge von 45 l/s unter dem bisherigen natürlichen Oberflächenabfluss gelegen und es ist daher aus fachlicher Sicht festzustellen, dass auf Grund der Retentionswirkung in dem geplanten Auffangbecken der Oberflächenabfluss gegenüber dem natürlichen ursprünglichen Zustand reduziert wird. Der Vorfluter P-Bach wird somit durch die geplanten Maßnahmen nicht zusätzlich belastet, sondern im Gegenteil entlastet.

In der Stellungnahme der Marktgemeinde H wurde gefordert, dass im Hinblick auf eine befürchtete Verschärfung der Abflussverhältnisse im P-Bach bei Wasserführungen unter 2 m3/s die Ablaufmenge aus den Rückhaltebecken deutlich reduziert wird. Eine Reduktion der Einleitungswassermenge auf ca. 30 l/s wurde vorgeschlagen. Dazu ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass gegen eine weitere Reduktion der maximalen Einleitungswassermenge grundsätzlich keine Einwände bestehen, dass aber eine Reduktion nicht notwendig ist. Wie oben stehend ausgeführt wurde, ist die zukünftig geplante maximale Einleitungswassermenge in den P-Bach geringer als der bisherige natürliche Zufluss aus dem beeinflussbaren lokalen Einzugsgebiet. Diese Aussage hat auch Gültigkeit für die diesbezüglichen Befürchtungen in der Stellungnahme der Landwirtschaftkammer Oberösterreich vom 26. Februar 2003.

Die Einleitung von maximal 6,8 l/s aus dem östlichen Drainagesystem in den P-Bach ist im Vergleich zum natürlichen Wasserdargebot am P-Bach als geringfügig anzusehen. Eine zeitliche Überlagerung dieser maximalen Einleitungswassermenge mit jener aus der Oberflächenwasserableitung wird nicht eintreten, da dieser Wasseranfall entsprechend einem Drainageausfluss zeitverzögert erfolgt. In Trockenzeiten ist mit keiner Dotierung aus den Drainagen zu rechnen.

3. Die Wasserentnahme aus dem P-Bach im maximalen Ausmaß von 1 l/s: Durch diese Wasserentnahme, welche nur bei Bedarf stattfindet, wird das Wasserdargebot in der unterliegenden Strecke des P-Bachs zeitweise geschmälert. Wie im Befund dargestellt wurde, handelt es sich beim P-Bach um ein Gewässer, welches keine Verbindung zum Vorfluter T besitzt. Es müssten daher sämtliche aus dem Einzugsgebiet anfallenden Wassermengen versickern. Auf Grund zunehmender Sohlabdichtung im Laufe der Zeit hat sich die Versickerungsstelle allmählich in bachabwärtiger Richtung verlagert. Für die unterliegende Strecke des P-Bachs stellt die abnehmende Versickerungsleistung mit im Laufe der Zeit zunehmenden Wasserführungen somit eher ein Problem dar. Die früher zahlreich bestehenden Wiesenbewässerungsrechte und Wasserentnahmen stellen daher eine eher willkommene Reduktion des Wasserdargebots dar. Diese Wasserentnahmen zur Wiesenbewässerung sind auf Grund des zwischenzeitlich eingetretenen Verfalls als erloschene Wasserrechte anzusehen. Das Wasserdargebot im Unterlauf des P-Bachs hat sich als Folge davon leicht erhöht und die Kolmatierung der Bachsohle mit der verringerten Versickerung hat dazu geführt, dass am Unterlauf des P-Bachs Wasserentnahmen für die Fischteichdotierung wasserrechtlich bewilligt werden konnten, wie dies vor vielen Jahrzehnten auf Grund des fehlenden Wasserdargebots noch gar nicht möglich war. Die Versickerungsstrecke am P-Bach beginnt auf Grund der praktischen Erfahrungen knapp abwärts der Querung des P-Bachs unter der Westbahntrasse bei Erreichen der Terrassenschotter. In abwärtiger Richtung verstärkt sich die Versickerungsleistung allmählich. Unter der Annahme, dass eine nun zur Entnahme vorgesehene Ausleitungswassermenge von 1 l/s im P-Bach weiter fließen würde, unterliegt auch dieser im Vergleich zum Wasserdargebot (Mittelwasserführung 150 l/sec., mittlere Niederwasserführung 30 l/s) verhältnismäßig geringe Wert den Versickerungseinflüssen. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser fiktive Abflussbeitrag von 1 l/s in weiterer Folge in der abwärtigen Strecke nicht mehr zur Gänze nutzbar sein wird, da sich auch dieser Anteil entsprechend der Versickerungsleistung reduziert.

Die Fischteichanlage der 4.- und 31.-Beschwerdeführer, Postzahl 1757, befindet sich laut Befund des Amtssachverständigen für Fischereiwesen ca. 800 m abwärts des Projektsbereichs. Die Versickerungsverluste am P-Bach bis zu dieser Stelle sind noch als gering einzuschätzen. Eine ziffernmäßig festgelegte Konsenswassermenge für diese Wassernutzung ist im Wasserbuch nicht eingetragen, diese ist jedoch durch die Bauweise und die wasserrechtliche Bewilligung bestimmt bzw. beschränkt. Auch ohne Kenntnis einer konkreten Ableitungswassermenge zu dieser Fischteichanlage kann ausgesagt werden, dass eine Einschränkung des Wasserrechts durch die geplante maximale Entnahmemenge von 1 l/sec., wie im gegenständlichen Projekt vorgesehen, nicht eintreten wird. Eine an der Fischteichanlage mögliche Entnahme wird sicherlich in keiner Größenordnung liegen, welche an die mittlere Niederwasserführung von rund 30 l/s heranreicht.

Zusammenfassend betrachtet, kann ausgesagt werden, dass die geplante maximale Wasserentnahme von 1 l/s für den P-Bach als geringfügige Wasserentnahme anzusehen ist, welche weder das natürliche Wasserdargebot am P-Bach wesentlich schmälert, noch vorhandene Wassernutzungen in der Unterliegerstrecke beeinträchtigt. Die natürlichen Abflussschwankungen am P-Bach, welche witterungsmäßig bedingt sind, sind jedenfalls um ein Vielfaches höher und überlagern jede möglich erscheinende Auswirkung als Folge einer Wasserentnahme im Ausmaß von maximal 1 l/sec."

Es folgt eine Reihe dem Gutachten entsprechender Vorschläge für Auflagen.

Auch die Amtssachverständige für Geologie gab ihr Gutachten ab. Demnach beinhalteten die Niederschlagswässer aus Fahr- und Verkehrsflächen Stoffe, die das Grundwasser in seiner Qualität zu beeinträchtigen vermögen. Daher sei es notwendig, vor der Versickerung derartiger Wässer eine Vorreinigung durchzuführen. Diese erfolge gemäß dem Stand der Technik durch eine großflächige Versickerung über einen aktiven und begrünten Bodenkörper. Zur Berechnung könne entweder die ÖNORM B 2506-1 (2000) oder das ATV-DVWK Regelwerk A138 (2002) herangezogen werden. Im gegenständlichen Fall sei die Berechnung nach der ÖNORM B 2506-1 durchgeführt worden. Um die geforderte Vorreinigung der hier anfallenden Oberflächenwässer im Einzugsbereich der Bodenfilterkörper in Form der Grünmulden mit anschließender Drainage und Ableitung zu erfüllen, seien einige Maßnahmen durchzuführen. (Es folgen Maßnahmenvorschläge über die Beschaffenheit und Wartung der Versickerungsanlagen sowie hinsichtlich der Beweissicherung des nächst der Versickerungsanlage liegenden Brunnens N.)

Aus der hier vorliegenden hydrogeologischen Situation als auch den geplanten Entwässerungsmaßnahmen werde "mit keiner über das Maß der Geringfügigkeit hinausreichenden Beeinträchtigung des Grundwassers bzw. Abstrom befindlicher Brunnen" gerechnet.

Bezüglich der vorgebrachten Einwendungen werde aus geologischer Sicht ausgeführt, dass die Versickerung über einen aktiven Bodenkörper der hier auf den Verbindungswegen anfallenden Oberflächenwässer dem Stand der Technik entspreche und sogar bei extrem frequentierten Straßenabschnitten (Bundesstraßen, Autobahnen) praktiziert werde. Langjährige Untersuchungen sowohl im In- als auch im Ausland würden diese Reinigungstechnik allgemein anerkennen. Die zu erwartende Verkehrsfrequenz lasse eine extreme bzw. sehr hohe Belastung der anfallenden Niederschlagswässer nicht erwarten, sodass die hier geplante Vorreinigungsmethode absolut vertretbar und zulässig sei. Die vorgeschlagene bzw. vorgeschriebene Humusstärke von 40 cm im Bereich der Versickerungsmulden sei für die Vorreinigung ausreichend und üblich. Die Dimensionierung und Ausführung der Sickermulden in Kombination mit den anschließenden Drainageleitungen ließen diese Funktionstüchtigkeit bei entsprechender Wartung erwarten. Eine Überbelastung und somit eine Remobilisierung von Schadstoffen sei somit im Normalfall nicht anzunehmen. Aus diesem Grund sei auch die Beeinträchtigung von Hausbrunnen, wie bereits im Befund und Gutachten erwähnt, ebenfalls nicht zu erwarten. Hier werde auf Befund und Gutachten verwiesen, in dem zur Sicherstellung der Brunnen N. beweisgesichert werde. Weitere grundwasserstromabwärts liegende Brunnen (des 2.-, des 3.-, des 5.- und des 8.-Beschwerdeführers) seien aus hydrologischer Sicht in Anbetracht der geplanten Vorreinigungsmaßnahmen für eine Beweissicherung nicht notwendig. Aus dieser Sicht seien auch die Brunnen in der Siedlung südlich des geplanten Fahrtechnikzentrums für eine Beweissicherung nicht notwendig, da sie grundwasserstromseitwärts der Versickerungsanlagen lägen. Der Brunnen auf Grundstück Nr. 2224 (Pächter sei der 7.-Beschwerdeführer) und des 20.- und 21.- Beschwerdeführers lägen grundwasserstromaufwärts der Versickerungsanlagen und seien durch die Versickerungsanlagen nicht berührt.

Die im Befund beschriebene Grundwasserströmungsrichtung beziehe sich auf den vom hydrographischen Dienst des Landes Oberösterreich veröffentlichten Grundwasserschichtenplan. Diesem lägen zahlreiche fundierte Grundwassermessungen zu Grunde. Auf Grund der im gegenständlichen Bereich vorhandenen lehmigen und äußerst gering wasserdurchlässigen Decklagen werde davon ausgegangen, dass die in die Feuchtsenken abgeleiteten und über die Bodenfilterkörper (Versickerungsmulden) vorgereinigten Oberflächenwässer hier vor allem verdunsten bzw. über die Vegetation aufgenommen werden oder bei extremeren Regenereignissen großflächig mit entsprechender Verzögerung und Rückhalt in den P-Bach abfließen würden. Von einer Versickerung in nennenswerter Größe werde in diesem Bereich nicht ausgegangen.

Auf Grund der im gegenständlichen Bereich angetroffenen Geologie sei eine unmittelbare und ungehinderte Versickerung von Oberflächenwässern nicht zu erwarten. Hiebei werde u.a. auf das geotechnische Gutachten als Bestandteil des Projekts hingewiesen. Aus diesem gehe hervor, dass eine schwankend mächtige Deckschicht aus schluffig tonigen Lehmlagen (ca. 3 bis 4 m) quartäre, zum Teil schluffig tonige mitteldichte bis dichte Schotter überlagerten. Diese Schichten wiesen vor allem im "hangenden" Bereich einen gewissen fortgesetzten Rückhalt von Sickerwässern auf.

Im gegenständlichen Bereich des P-Baches liege laut geologischer Aufschlüsse der Grundwasserspiegel ca. 17 m unter Gelände. Somit sei in diesem Bereich eine Wechselwirkung zwischen P-Bach und Grundwasser bzw. der südlich des Projektsgebietes befindlichen Siedlung nicht anzunehmen.

Der Amtssachverständige für Chemie führte in seinem Gutachten aus, dass Belastungen von Straßenwässern unterschiedlich hoch sein könnten. Die dabei anfallenden Konzentrationen hingen nicht nur von der Fahrzeugfrequenz, von der Art des Niederschlagsereignisses und anderen Rahmenbedingungen ab, sondern auch von der Dauer der einem Regenereignis vorausgehenden Trockenperiode. Je länger die vorhergehende Trockenperiode sei, desto mehr Staub könne sich auf den Straßenbelägen ansammeln und desto höher sei die erste auftretende Wasserbelastung bei einem Regenereignis ("Stoßbelastung"). Da große Bereiche des Fahrtechnikzentrums regelmäßig bewässert würden und dieses Wasser im Kreislauf geführt werde, würden Stoßbelastungen im Straßenwasser nach längeren Trockenperioden deutlich entschärft.

Die vorgelegten Vergleichsuntersuchungen über die Qualität des Kreislaufwassers im Fahrsicherheitszentrum XY könnten nicht exakt die zu erwartende Qualität des Kreislaufwassers im Fahrtechnikzentrum M widerspiegeln, da in XY kleinere Kreisläufe bestünden, diese jedoch über ein Speicherbauwerk einen Überlauf besäßen und somit keine geschlossene Kreislaufführung bestehe. Zudem sei die Kreislaufwasserqualität weder in XY noch zukünftig in M eine feste Größe, sondern verändere sich mit Fortlauf der Zeit.

Eine 100 %ige Vergleichbarkeit sei jedoch auch nicht erforderlich, da im Fahrtechnikzentrum M mit Ausnahme von geringfügigen Verschleppungsverlusten kein Kreislaufwasser abgeleitet werde. Die Untersuchungen aus XYM seien jedoch wichtig im Hinblick auf die mögliche charakteristische Belastung von Straßenwässern. Sie gäben einen Anhaltspunkt für einen hohen Belastungsbereich von "frischen" Straßenwässern. Frische Straßenwässer würden in der Regel geringere Belastungen aufweisen als die untersuchten Kreislaufwässer, was insofern von Bedeutung sei, da selbst Wässer der dokumentierten Qualität nach Reinigung über begrünte Bodenmulden oder über eine Retentionsfilteranlage "keine Gefahr mehr hinsichtlich einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung des Grundwassers oder des P-Baches" darstellten.

Zur Stellungnahme der Parteien, dass die Niederschlagswässer "neben den spezifischen Verunreinigungen aus dem Betrieb eines Fahrtechnikzentrums insbesondere die Schwermetalle Cadmium, Kupfer, Blei und Zink" enthielten, sei festzustellen, dass selbst in den ungereinigten Kreislaufwässern aus der Vergleichsanlage in XY nur geringe Konzentrationen an Blei (weniger als 0,001 bis 0,0092 mg/l), an Cadmium (0,00063 bis 0,0022 mg/l), an Kupfer (weniger als 0,001 bis 0,015 mg/l), und Zink (0,022 bis 0,18 mg/l) festgestellt worden seien, womit man im Bereich der Grenzwerte laut Trinkwasserverordnung bzw. Lebensmittelbuch liege. Nach Reinigung über eine Retentionsfilteranlage würde laut einschlägiger Literatur eine Konzentrationsreduktion um ca. 85 % erfolgen. Im Fahrtechnikzentrum M solle aber weder gereinigtes noch ungereinigtes Kreislaufwasser abgeleitet werden, sondern nur gereinigtes frisch anfallendes Straßenwasser.

Zur Stellungnahme der Parteien, dass eine Einleitung von mehr als geringfügig verunreinigten Wässern zu einer unzulässigen Verschlechterung der Wasserqualität führe, sei festzustellen, dass, sofern die Anlagen projektsgemäß errichtet, die vorgesehenen Wasserreinigungsmaßnahmen wie beschrieben umgesetzt sowie die behördlichen Auflagen eingehalten würden, "nach fachlicher Voraussicht keine mehr als geringfügig verunreinigten Wässer zur Ableitung" gelangten.

Zur Stellungnahme der Parteien, dass nicht schlüssig nachvollzogen werden könne, ob die geplante Retentionsfilteranlage als Reinigungsanlage überhaupt in der Lage sei, die verunreinigten Niederschlagswässer ausreichend zu reinigen, sei festzustellen, dass Retentionsfilteranlagen nach einschlägigen Erfahrungen und Literaturangaben sogar als Reinigungsanlagen bei Straßenwässern von Autobahnen ausreichende Reinigungsleistungen erreichten und in der Praxis auch wasserrechtlich vorgeschrieben würden.

Zur fachlichen Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung des Grundwassers und des Wassers des P-Bachs seien folgende Fakten relevant:

1. Kreislaufwasser, welches zur Bewässerung verschiedener Fahrtechnikbereiche verwendet würde und bei dem eine gewisse Aufstockung von Schadstoffkonzentrationen im Lauf der Zeit anzunehmen sei, komme mit Ausnahme geringfügiger Verschleppungsverluste weder zur Ableitung in den P-Bach noch zur Versickerung in den Grundwasserkörper;

2. alle Wässer, die zur Ableitung in den P-Bach oder zur Versickerung in den Untergrund gelangten, durchliefen mindestens eine Reinigungsstufe, entweder durch Passage der Humusschicht in den begrünten Bodenmulden oder durch Passage der Retentionsfilteranlage;

3. Versickerungen von Straßenwässern über begrünten Bodenmulden würden als dem Stand der Technik bei der Niederschlagswasserbeseitigung auf schwach frequentierten Straßen angesehen und selbst in Gebieten mit geringerer und durchlässigerer Grundwasserüberdeckung als grundwasserverträglich gelten.

4. Retentionsfilteranlagen würden als Stand der Niederschlagswasserbeseitigungstechnik selbst bei sehr stark frequentierten Straßen gelten, wie z.B. Autobahnen mit einer Fahrzeugfrequenz von mehr als 60.000 Fahrzeugen pro Tag (im Fahrtechnikzentrum M werde mit 10.000 Fahrzeugen pro Jahr gerechnet).

Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass bei projekts- und befundgemäßer Errichtung und entsprechendem Betrieb sowie bei Einhaltung nachstehender Auflagen "keine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers und des P-Baches zu erwarten" sei.

Die vom Amtssachverständigen erstatteten Vorschläge für Auflagen bezogen sich auf ein Verbot der Verwendung von Auftaumitteln und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln. Weiters wurden Maßnahmen zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Filteranlagen bzw. zu den für den Austausch der Filterkörper entscheidenden Parametergrößen und Details der Grundwasserbeweissicherung vorgeschlagen.

Der Amtssachverständige für Abwassertechnik führte aus, dass beim Fahrtechnikzentrum auch spezielle Trainingsplätze errichtet würden, wo Wasserhindernisse bzw. mit Wasser besprühte Flächen zum Schleudertraining errichtet werden sollten. Naturgemäß kämen hier die Trainingsfahrzeuge mit dem verwendeten Wasser in Kontakt, sodass für die Nutzung des Wassers eine Kreislaufführung vorgesehen sei. Für die Simulierung schleudernder Fahrzeuge würden Wasserhindernisse (Wasserfontänen) sowie mit Wasser benetzte Betonflächen benötigt. Dieses Nutz- und Brauchwasser werde in zwei miteinander kommunizierenden Speicherbecken vorrätig gehalten, wobei die Speisung grundsätzlich aus den im Technikzentrum anfallenden Niederschlagswässern erfolge. Lediglich bei längeren Trockenperioden sei auch eine Wasserentnahme aus dem P-Bach vorgesehen. Es erfolge eine Kreislaufführung dieses Brauchwassers. Die Speicherbecken würden grundsätzlich in drei Zonen eingeteilt. In Bodennähe sei der Sedimentationsbereich bzw. Absetzbereich vorgesehen, im Mittelwasserbereich die Entnahme für die Brauchwasserstellen mittels Pumpanlage und im oberen Bereich des Beckens der Retentionsraum. Da durch die Kreislaufführung dieses Brauchwassers eine Aufkonzentration von Schadstoffen möglich sei, werde dieses Brauchwasser nicht zur Ableitung in den Vorfluter gebracht. Um dies sicher zu stellen, seien technische Maßnahmen beim Betrieb dieser Speicherbecken erforderlich. In den Speicherbecken werde ein Maximalvolumen definiert, wo in automatisierter Form eine Absperrung des Zulaufs zu den Speicherbecken erfolge. Bei Erreichen des maximalen Speichervolumens werde unter Berücksichtigung einer Nachlaufzeit von maximal 10 Minuten über eine automatische Schiebeeinrichtung der Zulauf zu den Speicherbecken verschlossen. Die Verzögerungszeit von 10 Minuten sei gewählt worden, um das restliche Brauchwasser von den Verbrauchsstellen in die Speicherbecken rückführen zu können. Das weiter anfallende Niederschlagswasser werde durch die Abschieberung nicht mehr in die Speicherbecken eingeleitet, sondern gelange direkt in die Vorreinigungsanlage für die Niederschlagswässer, bestehend aus einem Einlaufbecken, einer Stillwasserzone sowie einem Bodenkörperfilterbecken. Das Niederschlagswasser sei vor der Einleitung in den P-Bach gezwungen, einen belebten Bodenkörper zu durchfließen. Unterhalb der belebten Zone würden Drainageleitungen verlegt, die das vorgereinigte Niederschlagswasser aufnehmen und zum Auslaufschacht des Filterbeckens führten. Um den vorgesehenen Konsens von 45 l/s in den P-Bach gesichert einhalten zu können, werde beim Auslauf des Filterbeckens eine Drosselstrecke mit einem Durchmesser von 150 mm und mit einer Länge von 25,6 m angeordnet.

Zur Automatisierung sei weiters anzuführen, dass nach Erreichen des maximalen Speichervolumens in den Speicherbecken auch die Wasserfontänen bei den so genannten Wasserhindernissen nicht mehr betrieben würden. Eine Inbetriebnahme sei erst dann wieder möglich, wenn über den vorgesehenen Regensensor die Beendigung des Regenereignisses signalisiert werde. Damit werde sicher gestellt, dass bei anhaltenden Regenereignissen kein Überlauf beim Speicherbecken erfolge.

Zur Qualität des hier anfallenden Niederschlagswassers werde aus abwassertechnischer Sicht vermerkt, dass diese die spezifischen Schmutzstoffe von Oberflächenwässern bei öffentlichen Verkehrsflächen aufwiesen. Als Vorreinigung für solche Oberflächenwässer könne als derzeitiger Stand der Technik die Vorreinigung über ausreichend dimensionierte (Mächtigkeit) belebte Bodenschichten vermerkt werden. Dies werde auch durch die vorliegenden und allgemein anerkannten Richtlinien (z.B. ATV-Regelblatt 138) belegt. Zum gegenständlichen Projekt sei daher festzuhalten, dass die Vorreinigung im vorgesehenen Bodenkörperfilterbecken mit Vorschaltung des Einlaufbeckens sowie einer Stillwasserzone als Stand der Technik im Sinne der Vorreinigung angesehen würde. Für die Dimensionierung der einzelnen Anlagenteile würden die einschlägigen Regelwerke verwendet, sodass von einer ausreichenden Dimensionierung gesprochen werden könne.

Es folgen eine Reihe von dem Gutachten entsprechenden Auflagenvorschlägen.

Abschließend wurde festgehalten, dass für Einleitungen von Oberflächenwässern in Vorfluter keine branchenspezifische Abwasseremissionsverordnung vorgesehen sei. Ergänzend sei hiezu zu erwähnen, dass bei vergleichbaren Anlagen bzw. bei überregionalen Anlagen (z.B. Retentions- und Filterbecken bei Autobahnen) keine qualitativen Parameter vorgesehen seien, da die spezifischen Abwasserinhaltsstoffe weit unter denen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung lägen.

Anschließend gab der Amtssachverständige für Fischerei Befund und Gutachten ab; dabei hielt er nach allgemeiner Projektsbeschreibung und der Charakterisierung des P-Bachs und dessen Verlaufs fest, dass die Entnahme auch an eine Restwassermenge von 15 l/s, entsprechend der Niedrigstwasserführung des P-Bachs, gekoppelt werden sollte, welche jedenfalls im Gerinne zu verbleiben habe.

Im Projektsbereich sei die Stadtgemeinde M fischereiberechtigt, abwärts davon bis zu seiner Versickerung die Marktgemeinde H. Nähere Angaben zum Fischbestand dieses Gewässers könnten mangels Untersuchungsergebnissen nicht gemacht werden, beim Fischereirevier Untere T habe allerdings in Erfahrung gebracht werden können, dass der Bach periodisch mit Bach- und Regenbogenforellen besetzt werde. Auf Grund des seit jeher fehlenden fischereiökologischen Zusammenhangs mit einem anderen Gewässersystem sei davon auszugehen, dass die Besiedlung mit Wassertieren vorrangig aus Besatzmaßnahmen herrühre.

Zur vorgesehenen Wasserentnahme aus dem P-Bach könne festgestellt werden, dass im Hinblick darauf, dass jedenfalls eine Restwassermenge von mindestens 15 l/s gewährleistet sein müsse und die Entnahme nur fallweise und zeitlich begrenzt erfolgen werde, keine nachweisbare Beeinträchtigung der fischereiökologischen und/oder -wirtschaftlichen Verhältnisse in diesem Fließgewässer verbunden sein werde. Dies deshalb, weil es dadurch zu keinem Trockenfallen von Sohlbereichen kommen werde, auch eine unnatürliche Abnahme der Fließgeschwindigkeit oder Erhöhung der Wassertemperatur werde damit nicht verbunden sein. Auch werde der Wasserkörper nicht dermaßen reduziert, dass wesentliche Strukturen im Bachbett den Wassertieren nicht mehr für die Besiedlung zur Verfügung stünden (z.B. Fischeinstände). Da somit der aquatische Lebensraum insgesamt durch die Wasserentnahme nicht nachweisbar negativ beeinflusst werde, würden weder Reproduktion noch Fortbestand der Fische und anderer Wasserorganismen gefährdet oder der fischereiliche Ertrag gemindert.

Ausgehend von den Äußerungen der Amtssachverständigen für Chemie und für Biologie, wonach die zu erwartenden Ablaufwerte deutlich unter den zulässigen Grenzwerten lägen (bei den Schwermetallen im Bereich der Trinkwasserqualität !), sei auch aus fischereilicher Sicht nicht mit einer nachweisbaren Beeinträchtigung der fischereilichen Verhältnisse auf Grund dieser Einleitung zu rechnen.

In der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgebrachten Stellungnahme werde darauf hingewiesen, dass im P-Bach auf der "roten Liste" stehende Tiere, wie die Flussperlmuschel, der einheimische Flusskrebs (Edelkrebs), der dreistachelige Stichling und die Koppe vorkämen. Dazu sei aus fischereifachlicher Sicht zunächst festzustellen, dass die genannten Tiere vom O.ö. Fischereigesetz behandelt würden, somit obliege deren Nutzung bzw. Hege den Fischereiberechtigten am P-Bach. Diesbezügliche Einwendungen seitens der Fischereiberechtigten seien aber nicht vorgebracht worden. Im Übrigen werde nicht angegeben, wer diese Liste erstellt habe. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass eine "rote Liste" üblicherweise nur gefährdete und autochthone Arten beinhalte. Unter diesem Aspekt sei dem Gefertigten keine wissenschaftlich fundierte "rote Liste" heimischer Wassertiere bekannt, in welcher der dreistachelige Stichling aufscheine, da es sich bei dieser Fischart um einen so genannten Exoten handelte, welcher nicht als ursprünglich heimisch einzustufen sei.

Die für die Beurteilung des Gefährdungsstatus von Fischen in Österreich relevante sog. "rote Liste" sei jene des Umweltbundesamtes aus dem Jahre 1997, in welcher auch die Koppe nicht geführt werde. Demnach werde die Koppe derzeit österreichweit als nicht gefährdet eingestuft, auch wenn sie in manchen Gewässern bereits eher selten geworden sei.

Nach Ausführungen zum Vorkommen der Flussperlmuschel in Österreich und des Edelkrebses wies der Amtssachverständige darauf hin, dass aus fachlicher Sicht auf Grund der weiteren gutachtlichen Äußerungen nicht damit zu rechnen sei, dass es bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens zu einer nachweisbaren Beeinträchtigung eines etwaigen vorhandenen Edelkrebsbestandes komme. Dies gelte selbstverständlich auch für die Koppe, den dreistachligen Stichling und etwaige Muschelvorkommen.

Der Amtssachverständige für Fischerei führte weiters zu den Befürchtungen der 4.- und 31.-Beschwerdeführer hinsichtlich der Nutzbarkeit ihres Fischteichs auf Parzelle Nr. 2127, KG M, aus, dass dieser Teich im Bescheid der BH vom 22. Juni 1972 unbefristet wasserrechtlich bewilligt und kein Maß der Wasserbenutzung festgelegt worden sei. Dies wohl unter dem Aspekt, dass - nach dem Befund der diesbezüglichen Verhandlungsschrift - zu Niedrigwasserzeiten kein Wassereinzug möglich sei (gemäß im Wasserbuch einliegenden Projekt sei keinerlei Stauvorrichtung im P-Bach vorgesehen oder in der Verhandlungsschrift beschrieben). Der Teich liege gemäß einer Planmessung etwa 800 m bachabwärts des geplanten Fahrtechnikzentrums und werde laut damaligem Antrag zur Aufzucht von Karpfen genutzt, wofür aus fachlicher Sicht richtigerweise seitens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik der ständige Wasserzulauf nicht als notwendig erachtet worden sei.

Wie sich im Zuge des im Rahmen der Verhandlung durchgeführten Lokalaugenscheins gezeigt habe, sei im Bereich der Entnahmestelle insofern eine erhebliche Abänderung gegenüber dem bewilligten Zustand durchgeführt worden, als eine bis zu ca. 30 cm hohe Stauvorrichtung in den P-Bach eingebaut worden sei, sodass nunmehr der ständige Wassereinzug unabhängig von der Wasserführung des Bachs möglich sei und auch erfolge. Dies sei nach heutiger ökologischer Sicht nicht vertretbar, da eine unlimitierte Wasserentnahme aus einem Fließgewässer, noch dazu ohne Festlegung einer ausreichenden Restwassermenge, die erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung der fischereiökologischen Funktionsfähigkeit in der Entnahmestrecke in sich berge. Bei Karpfenteichen müssten lediglich Verdunstungs-/Versickerungsverluste durch das Frischwasser ausgeglichen werden, die üblicherweise mit ca. 1 l/ha/s anzunehmen seien. Dies bedeute, dass zur Speisung des gegenständlichen Teiches unter Berücksichtigung seiner Fläche von etwa 300 m2 eine sehr geringe Frischwassermenge ausreichend sei, die wegen der technischen Handhabbarkeit mit etwa 0,25 l/s angegeben werden könne (kleinere Mengen seien kaum wirklich regelbar).

Unter diesem Aspekt könne eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die beabsichtigte fallweise Entnahme von 1 l/s bei Belassung einer Restwassermenge von mindestens 15 l/s aus dem P-Bach bei konsensgemäßem Betrieb des Teichs aus fachlicher Sicht nicht erkannt werden. Im Hinblick darauf, dass die Ableitung der Oberflächenwässer, wie insbesondere den Gutachten der Amtssachverständigen für Chemie und Biologie entnommen werden könne, für die Qualität des Wassers bzw. die Biozönose des P-Bachs selbst keine wesentliche Beeinträchtigung nach sich ziehen werde, werde auch die Nutzung des Teichs aus fischereifachlicher Sicht dadurch nicht mehr nachweisbar negativ beeinflusst.

Vom 8.-Beschwerdeführer werde angegeben, dass er auf Parzelle Nr. 2334 ein Wasserrecht für eine Teichspeisung aus dem und die Ableitung der Überwässer in den P-Bach besitze. Wie die im Rahmen der Verhandlung durchgeführten Erhebungen und Befragungen, u. a. auch dieses Beschwerdeführers, ergeben hätten, , befinde sich auf der genannten Parzelle kein Teich (mehr), sodass diesbezüglich aus fischereifachlicher Sicht eine Aussage entfalle.

Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, dass aus fischereifachlicher Sicht gegen die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb des Fahrtechnikzentrums keine Bedenken bestünden, weil fischereiökologisch und/oder fischereiwirtschaftlich nachweisbare nachteilige Auswirkungen auf den P-Bach oder auf aus diesem gespeiste Fischteichanlagen nach fachlicher Voraussicht bei projekts- und konsensgemäßem Betrieb damit nicht verbunden seien.

Die aus fischereifachlicher Sicht vorgeschlagenen Auflagen seien mit jenen der biologischen Amtssachverständigen akkordiert.

Die Amtssachverständige für Biologie ergänzte ihren Befund und verwies darauf, dass eine weitere Projektsunterlage, nämlich die "Untersuchung betreffend Inhaltsstoffe von Sedimenten des P-Bachs im Bereich der Einleitestelle für das geplante Fahrtechnikzentrum" zur Verfügung stehe, auf welche im Detail verwiesen werde. Im Wesentlichen sei das Bachsediment auf Schwermetalle (Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink), Kationen (Natrium, Kalium, Magnesium, Calcium, Aluminium, Mangan, Eisen, NH4+), und Anionen (Cl-, NO2-, NO3-, SO4- -, PO4---) hin untersucht worden. Zusätzlich sei die Summe der gelösten Kohlenwasserstoffe in der fließenden Welle sowie allfällige Rückstände von Herbiziden im Sediment untersucht worden. Demnach gebe es keinen Anhaltspunkt für eine Schwermetallbelastung des Sediments des P-Bachs. Der Kohlenwasserstoffgehalt in der fließenden Welle des P-Bachs liege deutlich unter dem zulässigen Wert der Immissionsrichtlinie 1987 und es hätten keine Herbizidrückstände festgestellt werden können. Der vorgefundene hohe Nitrit- und Phosphatgehalt im P-Bach dürfte auf den Eintrag aus dem intensiv landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebiet zurückzuführen sein.

Durch die nunmehr vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen für den Einbau im Hochwasserabflussbereich des Gewässers bleibe der direkte Uferbewuchs des P-Bachs unangetastet. Der im Absenkbereich vorhandene Gehölzbestand, vorwiegend Weiden, würde auf Stock gesetzt, geborgen und sofort wieder eingesetzt.

Im Gutachten stellt die Amtssachverständige für Biologie vorweg klar, dass sich das Beweisthema auf die Auswirkungen des beantragten Vorhabens auf das öffentliche Interesse an der ökologischen Funktionsfähigkeit des P-Baches beschränke. Die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers sei dann gewährleistet, wenn das Wirkungsgefüge zwischen dem in diesem Gewässer und seinem Umland gegebenen Lebensraum und seiner organismischen Besiedelung so beschaffen sei, wie es der durch Selbstregulation (Resistenz und Resilienz) gesteuerten natürlichen Ausprägung des betreffenden Gewässertyps entspreche. Demnach seien in einer fachlichen Beurteilung der Auswirkungen auf die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers zwangsläufig auch jene Arten mit berücksichtigt, die allenfalls auch auf der "roten Liste" angeführt seien, sofern sie dem gewässertypspezifischen Arteninventar entsprächen. Der P-Bach sei ein von der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung in seinem Einzugsgebiet bereits stark geprägtes Gewässer. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erfolge oft bis unmittelbar an den Gewässerrand, die als Pufferzonen notwendigen Gewässerrandstreifen inklusive Gehölzbewuchs seien stark eingeschränkt und die Abschwemmungen aus den landwirtschaftlichen Nutzflächen führten zu Nährstoffeinträgen und Sedimentablagerungen im Gewässer. Hinzu kämen alte Wasserrechte mit zeitlich und mengenmäßig unbeschränkten Wasserentnahmen, was grundsätzlich nicht mehr dem heutigen Stand der Technik und den Anforderungen für einen ausreichenden Schutz der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers entspreche.

Zusammenfassend stellte die Amtssachverständige in ihrem (näher dargelegten) Gutachten fest, dass das im Projekt vorgesehene Be- und Entwässerungssystem die allgemeinen gewässerökologischen Grundsätze berücksichtige, indem Niederschlagswasser für die Beregnung der Fahrtechnikbereiche herangezogen werde bzw. eine Kreislaufführung des Niederschlagswassers jener Flächen mit potenziell großer Schmutz- und Schadstoffbelastung vorgesehen sei. Das im Kreislauf geführte und allenfalls aufkonzentrierte Oberflächenwasser gelange nicht ins Gewässer zur Ableitung. Jene Oberflächenwässer, die aus dem Bereich des Fahrtechnikzentrums in den P-Bach zur Ableitung gelangten, würden zuvor einer Retention und einer Vorreinigung in einer dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Retentionsfilteranlage mit Bodenkörperfilter, bzw. aus einem kleinen Teilbereich in den dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Muldenrigolsystemen unterzogen. Demnach seien die nach heutigem Wissensstand bestmöglichen Begleitmaßnahmen zum Schutz des Gewässers vorgesehen und sei bei Berücksichtigung der abschließend angeführten Auflagen keine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der ökologischen Funktionsfähigkeit des P-Bachs durch die beantragte Oberflächenwassereinleitung zu erwarten.

Zu den von den Parteien vorgebrachten Einwendungen im Zusammenhang mit der Einleitung der Oberflächenwässer in den P-Bach werde - soweit es die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers betreffe - angemerkt, dass die Behandlung der im gegenständlichen Fall anfallenden Oberflächenwässer in Muldenrigolen bzw. einer Retentionsfilteranlage im Einklang mit einschlägiger Fachliteratur, Richtlinien und der gängigen Praxis bei der Oberflächenentwässerung von Verkehrsflächen stehe. Die Retentionsfilteranlage entspreche in ihrer Bauart dem neuesten Stand der Technik und des Wissens. Derartige Bodenkörperfilteranlagen seien heutiger Stand der Technik bei der Behandlung von Fahrbahnwässern von stark befahrenen Straßen und Autobahnen vor ihrer Einleitung in die Oberflächengewässer. Eine Vielzahl dieser Bodenkörperfilterbecken werde bereits wasserrechtlich unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Biologie zur Wahrung und Erhaltung des öffentlichen Interesses an der ökologischen Funktionsfähigkeit des jeweils betroffenen Gewässers verhandelt und auch wasserrechtlich bewilligt, so z. B. an der A 8 Innkreisautobahn, der A 9 Pyhrnautobahn und bei der derzeit laufenden Generalerneuerung der A 1 Westautobahn. In keinem dieser Verfahren sei ein Konsensantrag in qualitativer Hinsicht vorgelegen, was in den schwierigen Rahmenbedingungen begründet sei, wie z.B. kein dauernder Wasseranfall, stark unterschiedliche Beschaffenheit des anfallenden Oberflächenwassers in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen, Länge der Trockenwetterperiode (Depositionszeit), Windexponiertheit und Windstärke, Intensität und Dauer des jeweiligen Regenereignisses usw., und keine "herkömmlichen technischen Reinigungsanlagen". Bisherige Untersuchungsergebnisse aus derartigen Bodenkörperfilterbecken in Salzburg und Oberösterreich bestätigten aber die auf Grund der Anlagenkonzeption zu erwartende gute Reinigungsleistung und immissionsverträgliche Ablaufwerte. Hervorzuheben sei vor allem auch der ausgezeichnet gute Rückhalt partikulärer Stoffe und Schwermetalle, sowie der Umstand, dass die Ablaufwerte der Anlagen bei den untersuchten Parametern unter der Bestimmungsgrenze gelegen wären bzw. nur einen kleinen Bruchteil der Grenzwerte der Allgemeinen Abwasserimmissionsverordnung betragen hätten (es wird auf zitierte Fachliteratur hingewiesen). An Hand der vorgelegten Sedimentuntersuchungen sei keine Schwermetallbelastung des P-Bachs gegeben. Die vorgefundenen Schwermetallgehalte im P-Bach lägen auch innerhalb der beim Welser Grünbach (der durchaus mit dem P-Bach vergleichbar sei) festgestellten Werte (Amtlicher O.ö. Wassergüteatlas, Band 14 und Band 17). Aus fachlicher Sicht und nach dem derzeitigen Wissensstand sei durch die beantragte Oberflächenwassereinleitung keine derartige Belastung des Bachsediments zu erwarten, die eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des P-Bachs bewirken würde.

Positiv hervorzuheben sei der Umstand, dass nach dem Projekt keine Auftaumittel eingesetzt würden, wodurch sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Thema "Salz" erübrige.

Hinsichtlich der bemängelten Angabe des HQ 95 des P-Bachs werde angemerkt, dass die Angabe der charakteristischen Mittelwasserführung und mittleren Niederwasserführung des Gewässers in der Praxis gängig und in der Regel für eine fachliche Beurteilung ausreichend sei. Derartige Angaben seien im ursprünglichen Einreichprojekt enthalten gewesen bzw. stünden diesbezüglich korrigierte Angaben vom beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrologie zur Verfügung. Nicht auszuschließen sei eine Reduktion der natürlichen Wasserführung durch allfällige Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke aufwärts des Einleitungsbereichs. Abgesehen davon, dass hiermit die Wasserrechtsbehörde angeregt werde, die bestehenden Wasserentnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit und hinsichtlich des heutigen Stands der Technik hin zu überprüfen, wobei dafür die Entnahmemenge auf ein gewässerverträgliches Ausmaß beschränkt und ein ökologisch ausreichender Mindestwasserabfluss im Bach sichergestellt sein müsse, so sei doch auf Grund der im Zuge einer grobbiologischen Befundung des P-Bachs am 3. März 2003 vorgefundenen Makrozoopendos-Besiedlung von einer ganzjährigen Wasserführung des Bachs auszugehen. Soweit aus biologischer Sicht ableitbar, stelle die Einleitung der maximal beantragten Menge von 45 l/s aus der Retentionsfilteranlage nicht den Regelfall, sondern seltener auftretende Einzelereignisse dar. Dies vor allem deshalb, als im Speisebecken der Niederschlag eines einjährlichen, 15- minütigen Regenereignisses aufgenommen werden könne. Damit gelange im Regelfall nur sauberes Bachwasser und Oberflächenwasser, das im Muldenrigolsystem bereits vorgereinigt worden sei, in das Retentionsfilterbecken und in weiterer Folge aus diesem nochmals vorgereinigt in den P-Bach zur Ableitung. In diesem Regelfall liege der Beckenzulauf und somit auch der Beckenablauf unter der maximal beantragten Menge von 45 l/s.

Auf Grund der relativ geringen Ausgangsbelastung dieser Wässer und der zum Teil mehrmaligen Vorreinigung dieser Wässer sei durch deren Einleitung, selbst wenn der P-Bach in seiner Wasserführung künstlich stark reduziert sei, von keiner wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit auszugehen. In Anbetracht der durch die Einträge aus der Landwirtschaft bedingten Vorbelastung des P-Bachs könnte dieser Oberflächenwassereinleitung, welche in ihrer Beschaffenheit nach Aussage des Amtssachverständigen für Chemie in Bezug auf die Schwermetallbelastung im Bereich der Trinkwasserqualität einzuordnen sei, sogar zu einer Entlastung des bereits mäßig organisch belasteten P-Bachs führen. Die maximale Ableitungsmenge aus der Retentionsfilteranlage von 45 l/s sei erst bei außerordentlichen Regenereignissen (besonders stark oder besonders lang) zu erwarten, bei denen aber auch angenommen werden dürfe, dass der P-Bach nicht mehr Niedrigstwasser führe und auch keine Wasserentnahme für Bewässerungszwecke mehr stattfinde. Dass davon ausgegangen werde, dass die maximale Wassereinleitung eher auf eine höhere Wasserführung im P-Bach treffe, zeigten auch die von den Parteien vorgebrachten Befürchtungen hinsichtlich Verschärfung der Abflussverhältnisse. Auch in diesem Fall sei aus fachlicher Sicht durch die vorgesehene Vorreinigung keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers zu erwarten.

Zu der von den Parteien vorgebrachten Einwendung der Gefahr der Beeinträchtigung der Wasserqualität bei Unfällen, Fahrzeugbränden und dgl., welche mit einem Austritt größerer Mengen an Treibstoffen und Ölen verbunden seien, werde angemerkt, dass die Installierung einer Absperrvorrichtung im Ablaufschacht der Retentionsfilteranlage vorgeschrieben werde und somit ein Austrag dieser Stoffe in den P-Bach verhindert werden könne. Für das restliche Entwässerungssystem, welches über Muldenrigole und die Feuchtsenke zum P-Bach hin entwässere, würden - wie auch bei vielen anderen Betriebsarealen ohne Möglichkeit von Speichereinrichtungen - entsprechende Sofortmaßnahmen in den Alarmplan aufzunehmen sein (z.B. Einsatz von Ölbindemittel, Absaugen aus der Feuchtsenke, etc.).

Die Wasserentnahme aus dem P-Bach in der beantragten Form erfolge nur zeitweilig, bei Erschöpfung der gespeicherten Oberflächenwassermengen, beschränke sich auf eine Menge von maximal 1 l/s, erfolge unter Belassung eines Mindestwasserabflusses im P-Bach und nur in einem Ausmaß, welches noch genügend Speichervolumen für anfallende Oberflächenwässer im Speicherbecken belasse. Aus gewässerökologischer Sicht sei im Zuge der mündlichen Verhandlung die Belassung eines Mindestwasserabflusses von zumindest 15 l/s im P-Bach zum Schutz des Gewässers angeregt und von den Antragstellern auch akzeptiert worden. Damit werde die vom Amtssachverständigen für Hydrologie angegebene natürliche Niedrigstwasserführung des Bachs - als noch natürlicher Minimumfaktor - nicht unterschritten. Sollte durch aufwärts befindliche Wasserentnahmen der P-Bach eine geringere Wasserführung aufweisen, so könne keine Wasserentnahme erfolgen und würden gerade in dieser bewässerungsbedürftigen Zeit allfällig bachabwärts rechtmäßig vorhandene Wasserbenutzungsrechte für Wasserentnahmen nicht tangiert. Bei einem Wasserzufluss von mehr als 15 l/s werde sich die zeitweilige Entnahme von maximal 1 l/s nicht nachteilig oder gar wesentlich auf das Gewässer und seine ökologische Funktionsfähigkeit auswirken. Bezüglich der vorgebrachten Einwendungen, dass die beantrage Wasserentnahme ein Eingriff in bestehende Entnahmerechte sei, dürfe aus biologischer Sicht angemerkt werden, dass dies bei Belassung des Mindestabflusses und bei dieser geringen Entnahmemenge eher theoretischer Natur sein dürfte, zumal bereits das nächstgelegene und als noch aufrecht geltende Wasserentnahmerecht mit keiner Beschränkung der Entnahmemenge und keiner Restwasservorschreibung den weiterführenden Bachlauf zur Gänze trockenlegen könnte (es folgt ein Hinweis auf den Sanierungsbedarf der wasserrechtlichen Bewilligungen für d

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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