Entscheidungsdatum
17.05.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, im Zusammenhang mit einer Amtshandlung durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (Polizeiinspektion ***) am 3. März 2021, zu Recht erkannt:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über eine auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, im Zusammenhang mit einer Amtshandlung durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (Polizeiinspektion ***) am 3. März 2021, zu Recht erkannt:,
Entscheidungsgründe:
I.a) Mit Schriftsatz vom 31. März 2021 erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde gegen die am 3. März 2021 durch den Zeugen C verfügte Sicherstellung der Kopie eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte). Gegen diese wandte der Beschwerdeführer ein, dass dem einschreitenden Organ die Gehbehinderung des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei und es nach Vorlage des Originals des Parkausweises an Ort und Stelle problemlos möglich gewesen wäre, die Kopie mit dem Original zu vergleichen und die Richtigkeit der angefertigten Kopie festzustellen. Trotz einer Beschwerde bei der Dienststelle des Beamten habe dieser an die Staatsanwaltschaft *** einen Anlassbericht gelegt, obwohl es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, in Anbetracht der offenkundigen Rechtswidrigkeit der Sicherstellung diese von sich aus aufzuheben. Die im gegenständlichen Fall erfolgte Herstellung einer „(unbestrittenermaßen nicht verfälschten) Farbkopie eines (unbestrittenermaßen nicht verfälschten) Behindertenausweises (Parkausweises für Behinderte)“ stelle „selbstverständlich“ keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung dar. Auch sei „die Übereinstimmung der Farbkopie mit dem Original problemlos (für jeden Laien sofort erkennbar)“ feststellbar gewesen, was sich auch aus dem vorliegenden Originalausweis auf der einen und der Kopie auf der anderen Seite ergäbe. Der einschreitende Beamte habe daher keine Anhaltspunkte gehabt, um den (Anfangs-) Verdacht einer Urkundenfälschung i.S.d. § 223 StGB schöpfen zu können. Auch genüge die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Kopie benutzt, um die Vorteile eines Ausweises gemäß § 29b StVO in Anspruch nehmen zu können, nicht, um von einer Urkundenfälschung ausgehen zu können. Vielmehr handele es sich bei dieser Verwendung bloß um eine Verwaltungsübertretung, die jedoch eine Sicherstellung nach der StPO nicht rechtfertige. Schlussendlich ergäbe sich aus der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft noch vor Vorliegen der Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchung, dass kein Anfangsverdacht in Richtung einer Übertretung nach § 223 StGB gegeben gewesen sei. Die Kopie selbst habe der Beschwerdeführer vor dem Unterfertigen des Originals angefertigt, wobei die Farbabweichungen auf die Qualität des Druckers zurückzuführen seien. Die Strichlierung in der linken unteren Ecke der Vorderseite (mit Auslassung „COPY“) sei durch den Kopierer angebracht worden.römisch eins.a) Mit Schriftsatz vom 31. März 2021 erhob der Beschwerdeführer eine auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde gegen die am 3. März 2021 durch den Zeugen C verfügte Sicherstellung der Kopie eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Behinderte). Gegen diese wandte der Beschwerdeführer ein, dass dem einschreitenden Organ die Gehbehinderung des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei und es nach Vorlage des Originals des Parkausweises an Ort und Stelle problemlos möglich gewesen wäre, die Kopie mit dem Original zu vergleichen und die Richtigkeit der angefertigten Kopie festzustellen. Trotz einer Beschwerde bei der Dienststelle des Beamten habe dieser an die Staatsanwaltschaft *** einen Anlassbericht gelegt, obwohl es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, in Anbetracht der offenkundigen Rechtswidrigkeit der Sicherstellung diese von sich aus aufzuheben. Die im gegenständlichen Fall erfolgte Herstellung einer „(unbestrittenermaßen nicht verfälschten) Farbkopie eines (unbestrittenermaßen nicht verfälschten) Behindertenausweises (Parkausweises für Behinderte)“ stelle „selbstverständlich“ keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung dar. Auch sei „die Übereinstimmung der Farbkopie mit dem Original problemlos (für jeden Laien sofort erkennbar)“ feststellbar gewesen, was sich auch aus dem vorliegenden Originalausweis auf der einen und der Kopie auf der anderen Seite ergäbe. Der einschreitende Beamte habe daher keine Anhaltspunkte gehabt, um den (Anfangs-) Verdacht einer Urkundenfälschung i.S.d. Paragraph 223, StGB schöpfen zu können. Auch genüge die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Kopie benutzt, um die Vorteile eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO in Anspruch nehmen zu können, nicht, um von einer Urkundenfälschung ausgehen zu können. Vielmehr handele es sich bei dieser Verwendung bloß um eine Verwaltungsübertretung, die jedoch eine Sicherstellung nach der StPO nicht rechtfertige. Schlussendlich ergäbe sich aus der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft noch vor Vorliegen der Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchung, dass kein Anfangsverdacht in Richtung einer Übertretung nach Paragraph 223, StGB gegeben gewesen sei. Die Kopie selbst habe der Beschwerdeführer vor dem Unterfertigen des Originals angefertigt, wobei die Farbabweichungen auf die Qualität des Druckers zurückzuführen seien. Die Strichlierung in der linken unteren Ecke der Vorderseite (mit Auslassung „COPY“) sei durch den Kopierer angebracht worden.
b) Dem trat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen und führte aus, dass der einschreitende Beamte vertretbarerweise den Verdacht des Vergehens nach § 223 StGB hegen durfte. Aufgrund seiner Ausbildung sei ihm keine letztgültige Beurteilung möglich gewesen, ob es sich tatsächlich um ein gefälschtes Dokument gehandelt habe. Eine solche Beurteilung habe der Meldungsleger aber auch gar nicht vorzunehmen gehabt, sondern sei es seine Pflicht gewesen, jeden ihm zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer möglichen Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen wäre, zu melden, sodass dieser in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen – in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft – aufgeklärt werden könne. b) Dem trat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen und führte aus, dass der einschreitende Beamte vertretbarerweise den Verdacht des Vergehens nach Paragraph 223, StGB hegen durfte. Aufgrund seiner Ausbildung sei ihm keine letztgültige Beurteilung möglich gewesen, ob es sich tatsächlich um ein gefälschtes Dokument gehandelt habe. Eine solche Beurteilung habe der Meldungsleger aber auch gar nicht vorzunehmen gehabt, sondern sei es seine Pflicht gewesen, jeden ihm zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer möglichen Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen wäre, zu melden, sodass dieser in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen – in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft – aufgeklärt werden könne.
c) Der Meldungsleger hielt fest, dass ihm im Zuge der Kontrolle zunächst Zweifel bezogen auf die Echtheit der Rundstampiglie gekommen seien. Er habe dies durch die Windschutzscheibe aber nicht abschließend beurteilen können. Die Strichlierung (mit dem Schriftzug „COPY“) im linken unteren Bereich der Vorderseite sei ihm nicht aufgefallen. Letztendlich habe er den Verdacht gehabt, dass der Beschwerdeführer seinen Parkausweis, aus welchen Gründen auch immer, kopiert habe, um diesen in seinem Fahrzeug zu hinterlegen und so die Privilegien des § 29b StVO in Anspruch nehmen zu können. Insoweit habe seine Gattin auch auf zwei Fahrzeuge verwiesen, über die die Ehegatten verfügten. Das mutmaßlich gefälschte Dokument, also die Kopie, sei in weiterer Folge gemäß § 110 Abs. 3 Z 1 lit. c StPO sichergestellt worden, da dieses an der im Akt angeführten Örtlichkeit im Fahrzeug des Beschwerdeführers hinterlegt und somit im Rechtsverkehr verwendet worden sei. Zumal dem Beschwerdeführer das Originaldokument belassen worden sei, sei seines Erachtens auch von keiner Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme auszugehen.c) Der Meldungsleger hielt fest, dass ihm im Zuge der Kontrolle zunächst Zweifel bezogen auf die Echtheit der Rundstampiglie gekommen seien. Er habe dies durch die Windschutzscheibe aber nicht abschließend beurteilen können. Die Strichlierung (mit dem Schriftzug „COPY“) im linken unteren Bereich der Vorderseite sei ihm nicht aufgefallen. Letztendlich habe er den Verdacht gehabt, dass der Beschwerdeführer seinen Parkausweis, aus welchen Gründen auch immer, kopiert habe, um diesen in seinem Fahrzeug zu hinterlegen und so die Privilegien des Paragraph 29 b, StVO in Anspruch nehmen zu können. Insoweit habe seine Gattin auch auf zwei Fahrzeuge verwiesen, über die die Ehegatten verfügten. Das mutmaßlich gefälschte Dokument, also die Kopie, sei in weiterer Folge gemäß Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, StPO sichergestellt worden, da dieses an der im Akt angeführten Örtlichkeit im Fahrzeug des Beschwerdeführers hinterlegt und somit im Rechtsverkehr verwendet worden sei. Zumal dem Beschwerdeführer das Originaldokument belassen worden sei, sei seines Erachtens auch von keiner Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme auszugehen.
d) Aus dem Bericht über die kriminaltechnische Untersuchung vom 18. März 2021 ergibt sich, dass die Herstellung des Formularvordrucks, der Seriennummer, der Ausfüllschrift sowie des amtlichen Rundstempelabdrucks abweichend vom Original mit Farblaserdrucker (Kopierer) erfolgte. Beim untersuchten Objekt handelt es sich um eine nicht autorisierte Ausstellung.
Ein Vergleich des Originals mit der Kopie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergab, dass beide (in etwa gleich großen) Objekte laminiert waren. Die Kopie hebt sich vom Original dadurch ab, dass die Rundstampiglie auf ersterer in blauer, auf dem Original in schwarzer Farbe ausgeführt ist. Die Kopie weist generell einen dunkleren Blauton als das Original auf, wobei in beiden Fällen rechtsseitig der Vorderseite der Buchstabe „A“ in einem Kreis von zwölf Sternen in weißer Farbe erkennbar ist. Während das Original auf der Rückseite unterschrieben ist, weist die Kopie keine Unterschrift auf.
Auf der Kopie sind auf der Vorderseite im Bereich der linken unteren Ecke (im Ausmaß von ca. 2 x 6,5 cm) von links nach rechts verlaufende dünne schwarze Striche angebracht, die in Form des Wortes „COPY“ unterbrochen sind.
II. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens, konkret der Angaben des Beschwerdeführers, seiner Gattin und des Zeugen C, des Berichts über die kriminaltechnische Untersuchung und der vorgelegten Objekte (Originalurkunde, Kopie) steht folgender Sachverhalt unstrittig fest:römisch zwei. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens, konkret der Angaben des Beschwerdeführers, seiner Gattin und des Zeugen C, des Berichts über die kriminaltechnische Untersuchung und der vorgelegten Objekte (Originalurkunde, Kopie) steht folgender Sachverhalt unstrittig fest:
Am 3. März 2021 gegen 16.00 Uhr nahm der Zeuge C wahr, dass das Kfz des Beschwerdeführers (***) vor dem Haus des Beschwerdeführers in einem Bereich abgestellt war, der mit dem Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13b („Halten und Parken verboten“) mit der Zusatztafel „ausgenommen Inhaber eines Parkausweises für Behinderte“ abgestellt war. Hinter der Windschutzscheibe befand sich die oben (I.d)) umschriebene Kopie eines Parkausweises für Behinderte i.S.d. § 29b StVO. Nach dem Anläuten an der Tür des Beschwerdeführers öffnete dessen Gattin und gab über Frage an, dass es sich um das Kfz des Beschwerdeführers handle. Zur Frage, warum im Fahrzeug ein „gefälschter Behindertenausweis“ hinterlegt sei, gab sie an, dass sich die Ehegatten im Besitz zweier Pkw befänden, wobei das Originaldokument (Parkausweis für Behinderte Nr. ***) im weiteren, in der Tiefgarage abgestellten Fahrzeug liege. Dieses holte sie und händigte das Original sowie die Kopie dem Beamten aus. Dieser stellte daraufhin fest, dass es sich offenbar um eine Farbkopie handle. Diese stellte er um 16.20 Uhr gemäß §110 Abs 3 Z 1 lit c StPO zur weiteren Untersuchung sicher. Am 3. März 2021 gegen 16.00 Uhr nahm der Zeuge C wahr, dass das Kfz des Beschwerdeführers (***) vor dem Haus des Beschwerdeführers in einem Bereich abgestellt war, der mit dem Verbotszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, („Halten und Parken verboten“) mit der Zusatztafel „ausgenommen Inhaber eines Parkausweises für Behinderte“ abgestellt war. Hinter der Windschutzscheibe befand sich die oben (römisch eins.d)) umschriebene Kopie eines Parkausweises für Behinderte i.S.d. Paragraph 29 b, StVO. Nach dem Anläuten an der Tür des Beschwerdeführers öffnete dessen Gattin und gab über Frage an, dass es sich um das Kfz des Beschwerdeführers handle. Zur Frage, warum im Fahrzeug ein „gefälschter Behindertenausweis“ hinterlegt sei, gab sie an, dass sich die Ehegatten im Besitz zweier Pkw befänden, wobei das Originaldokument (Parkausweis für Behinderte Nr. ***) im weiteren, in der Tiefgarage abgestellten Fahrzeug liege. Dieses holte sie und händigte das Original sowie die Kopie dem Beamten aus. Dieser stellte daraufhin fest, dass es sich offenbar um eine Farbkopie handle. Diese stellte er um 16.20 Uhr gemäß §110 Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, StPO zur weiteren Untersuchung sicher.
Die mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft *** stellte das Strafverfahren am 17. März 2021 gemäß § 190 Z 1 StPO ein und hob die Sicherstellung auf. Begründend führte sie aus, dass „es sich bei der gegenständlichen (nicht verfälschten) Kopie des Behindertenausweises um keinen Tatbestand der Urkundenfälschung [handle]. Das Ermittlungsverfahren gegen A [sei] daher gemäß § 190 Z 1 StPO einzustellen.“Die mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft *** stellte das Strafverfahren am 17. März 2021 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO ein und hob die Sicherstellung auf. Begründend führte sie aus, dass „es sich bei der gegenständlichen (nicht verfälschten) Kopie des Behindertenausweises um keinen Tatbestand der Urkundenfälschung [handle]. Das Ermittlungsverfahren gegen A [sei] daher gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO einzustellen.“
Die Kopie des Parkausweises für Behinderte wies ungefähr die Größe des Originals auf, war ebenso wie dieses laminiert, hob sich von ihm aber dadurch ab, dass die Rundstampiglie in blauer (statt schwarzer) Farbe abgebildet war, sie gegenüber dem Original einen dunkleren Blauton aufwies und auf der Rückseite nicht unterschrieben war. Weiters waren auf der Vorderseite der Kopie im Bereich der linken unteren Ecke (im Ausmaß von ca. 2 x 6,5 cm) von links nach rechts verlaufende dünne schwarze Striche angebracht, die in Form des Wortes „COPY“ unterbrochen waren. Die Herstellung erfolgte mittels Farblaserdrucker bzw. Kopierer.
III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Gesagten:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Gesagten:
Gegenstand der Beschwerden nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind einzelne Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte. Im gegenständlichen Fall liegt daher ein bekämpfter Akt, nämlich Betretungs- und Annäherungsverbot vor. Dieses ist vom Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei diese Prüfung – trotz der Gegenteiliges intendierenden Formulierung des § 27 VwGVG – unabhängig von den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten in jede Richtung zu erfolgen hat (VfSlg 14.436/1996; VwGH 25.9.1996, 96/01/0286; 9.9.1997, 96/06/0096; 15.9.1997, 94/10/0027; 23.9.1998, 97/01/0407; vgl. insb. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0139, wonach eine Bindung an die Beschwerdegründe des § 27 VwGVG nicht besteht).Gegenstand der Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sind einzelne Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte. Im gegenständlichen Fall liegt daher ein bekämpfter Akt, nämlich Betretungs- und Annäherungsverbot vor. Dieses ist vom Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei diese Prüfung – trotz der Gegenteiliges intendierenden Formulierung des Paragraph 27, VwGVG – unabhängig von den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten in jede Richtung zu erfolgen hat (VfSlg 14.436 aus 1996,; VwGH 25.9.1996, 96/01/0286; 9.9.1997, 96/06/0096; 15.9.1997, 94/10/0027; 23.9.1998, 97/01/0407; vergleiche insb. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0139, wonach eine Bindung an die Beschwerdegründe des Paragraph 27, VwGVG nicht besteht).
Den Beurteilungsmaßstab im Maßnahmenbeschwerdeverfahren bildet die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gesetzten Amtshandlung (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063), näherhin jene Sachlage, wie sie dem eingeschrittenen Organ im Handlungszeitpunkt bekannt war bzw. (insbesondere im Hinblick auf den Zeitfaktor) bei zumutbarer Sorgfalt bekannt sein musste (VwSlg 14.706 A/1997; VwGH 6.8.1998, 96/07/0053). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die einschreitenden Organe vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten auf Basis der von ihnen herangezogenen Befugnisse annehmen durften (ex ante-Beurteilung; VwSlg 14.142 A/1994; 14.706 A/1997; VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 21.3.2006, 2006/11/0019). Dass die Handlung auf andere Befugnisse hätte gestützt werden können, hat hingegen außer Betracht zu bleiben (VwGH 22.10.2002,
2000/01/0527; 12.9.2006, 2005/03/0068).
Im konkreten Fall hegte der einschreitende Beamte den Verdacht der Urkundenfälschung (i.S.d. § 223 Abs. 2 StGB) durch „Verwendung eines vermutlich gefälschten Parkausweises für Behinderte“ (siehe Anlass-Bericht vom 15. März 2021, ***) und stellte die Kopie des Parkausweises „zwecks genauerer Untersuchung“ gestützt auf § 110 Abs. 3 lit. c StPO sicher. Im konkreten Fall hegte der einschreitende Beamte den Verdacht der Urkundenfälschung (i.S.d. Paragraph 223, Absatz 2, StGB) durch „Verwendung eines vermutlich gefälschten Parkausweises für Behinderte“ (siehe Anlass-Bericht vom 15. März 2021, ***) und stellte die Kopie des Parkausweises „zwecks genauerer Untersuchung“ gestützt auf Paragraph 110, Absatz 3, Litera c, StPO sicher.
Gemäß § 110 Abs. 1 Z 1 StPO ist eine Sicherstellung (materiell) zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erfolgt, also insbesondere dann, wenn der Gegenstand selbst beweisrelevant ist und seine Bedeutung für die konkrete Untersuchung nachvollziehbar ist (Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, WK StPO § 110 [Stand 1.3.2021, rdb.at] Rz 5). Derartiges kann für den Fall des Verdachts der Urkundenfälschung bezogen auf ein (mutmaßliches) Falsifikat nicht in Abrede gestellt werden. Ausgehend vom Verdacht des Vergehens nach § 223 Abs. 2 StGB wäre weiters nicht zu erkennen, dass keine Befugnis der Kriminalpolizei bestehen sollte, das gerade im Rechtsverkehr verwendete (mutmaßliche) Falsifikat gemäß § 110 Abs. 3 Z 1 lit. c StPO aus eigener Macht sicherzustellen, handelt es sich doch am Ort der Verwendung notwendig um den Tatort i.S.d. § 223 Abs. 2 StGB (i.d.S. auch Tipold/Zerbes, a.a.O. Rz 63 zur gefälschten Urkunde).Gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist eine Sicherstellung (materiell) zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erfolgt, also insbesondere dann, wenn der Gegenstand selbst beweisrelevant ist und seine Bedeutung für die konkrete Untersuchung nachvollziehbar ist (Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 110, [Stand 1.3.2021, rdb.at] Rz 5). Derartiges kann für den Fall des Verdachts der Urkundenfälschung bezogen auf ein (mutmaßliches) Falsifikat nicht in Abrede gestellt werden. Ausgehend vom Verdacht des Vergehens nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB wäre weiters nicht zu erkennen, dass keine Befugnis der Kriminalpolizei bestehen sollte, das gerade im Rechtsverkehr verwendete (mutmaßliche) Falsifikat gemäß Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, StPO aus eigener Macht sicherzustellen, handelt es sich doch am Ort der Verwendung notwendig um den Tatort i.S.d. Paragraph 223, Absatz 2, StGB (i.d.S. auch Tipold/Zerbes, a.a.O. Rz 63 zur gefälschten Urkunde).
Während dies vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, vertritt er die Ansicht, dass nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorgelegen wären, die einen Anfangsverdacht bezogen auf das Vergehen nach § 223 StGB getragen hätten. So habe das einschreitende Organ um die Gehbehinderung des Beschwerdeführers gewusst, habe die Kopie des Parkausweises für Behinderte als solche identifiziert und sie mit dem im Zuge der Amtshandlung vorgelegten Original vergleichen können. Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass es keine Abweichungen gegeben habe. Weiters sei das einschreitende Organ davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch die Verwendung der Kopie (Hinterlegen hinter der Windschutzscheibe) die Privilegien des Ausweises nach § 29b StVO hätte in Anspruch nehmen wollen, was zwar eine Verwaltungsübertretung darstelle, aber keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.Während dies vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, vertritt er die Ansicht, dass nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorgelegen wären, die einen Anfangsverdacht bezogen auf das Vergehen nach Paragraph 223, StGB getragen hätten. So habe das einschreitende Organ um die Gehbehinderung des Beschwerdeführers gewusst, habe die Kopie des Parkausweises für Behinderte als solche identifiziert und sie mit dem im Zuge der Amtshandlung vorgelegten Original vergleichen können. Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass es keine Abweichungen gegeben habe. Weiters sei das einschreitende Organ davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch die Verwendung der Kopie (Hinterlegen hinter der Windschutzscheibe) die Privilegien des Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO hätte in Anspruch nehmen wollen, was zwar eine Verwaltungsübertretung darstelle, aber keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.
Diese Überlegungen sind jedoch nicht dazu angetan, die vertretbare Annahme eines Verdachts zu erschüttern. Nun trifft es zwar zu, dass nach h.M. unbeglaubigten Kopien von Urkunden selbst keine Urkundeneigenschaft zukommt, sodass eine Verfälschung derartiger Kopien nicht unter § 223 Abs. 1 StGB und ihre Verwendung nicht unter Abs. 2 diese Bestimmung subsumiert werden kann (RIS-Justiz RS0093198). Anderes wird (bezogen auf Abs. 2 bzw. § 147 Abs. 1 Z 1 StGB) dann angenommen, wenn die Kopie einer nachgemachten oder verfälschten Urkunde präsentiert wird (RIS-Justiz RS0093234). Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass der Vorweis der Kopie einer nicht nachgemachten oder verfälschten Urkunde den Tatbestand des § 223 Abs. 2 StGB nicht zu erfüllen vermag.Diese Überlegungen sind jedoch nicht dazu angetan, die vertretbare Annahme eines Verdachts zu erschüttern. Nun trifft es zwar zu, dass nach h.M. unbeglaubigten Kopien von Urkunden selbst keine Urkundeneigenschaft zukommt, sodass eine Verfälschung derartiger Kopien nicht unter Paragraph 223, Absatz eins, StGB und ihre Verwendung nicht unter Absatz 2, diese Bestimmung subsumiert werden kann (RIS-Justiz RS0093198). Anderes wird (bezogen auf Absatz 2, bzw. Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) dann angenommen, wenn die Kopie einer nachgemachten oder verfälschten Urkunde präsentiert wird (RIS-Justiz RS0093234). Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass der Vorweis der Kopie einer nicht nachgemachten oder verfälschten Urkunde den Tatbestand des Paragraph 223, Absatz 2, StGB nicht zu erfüllen vermag.
Zu beachten ist jedoch, dass die Kopie in den genannten Fällen auch als solche erkennbar ist und nicht ihrerseits den Anschein des Originals vermitteln (zuletzt Schwaighofer, Kopien, EDV-Ausdrucke, Faxe - Urkunden iS des Strafrechts? ÖJZ 2021, 19 [21, 23]; weiters Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 223 [Stand 1.1.2017, rdb.at] Rz 20). Werden Kopien oder Ausdrucke so hergestellt, dass sie gerade den Anschein eines Originals erwecken sollen, also der Empfänger, dem das Schriftstück vorgewiesen wird, den Eindruck gewinnen soll, es handle sich um eine Originalurkunde, die entsprechende Gewähr für die Echtheit und Unverfälschtheit bietet, handelt es sich nach ebenso h.M. um eine originalvertretende Scheinurkunde (Vervielfältigung), auf die § 223 StGB Anwendung findet (abermals Schwaighofer, ÖJZ 2021, 23 m.w.N.). Als Beispiele für originalvertretende Vervielfältigungen werden in der Lehre entsprechend „gut“ hergestellte Eintrittskarten, Aushänge auf Anschlagtafeln, Speisekarten und dgl. angeführt, gleichgültig wie sie hergestellt wurden. Zu beachten ist jedoch, dass die Kopie in den genannten Fällen auch als solche erkennbar ist und nicht ihrerseits den Anschein des Originals vermitteln (zuletzt Schwaighofer, Kopien, EDV-Ausdrucke, Faxe - Urkunden iS des Strafrechts? ÖJZ 2021, 19 [21, 23]; weiters Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 223, [Stand 1.1.2017, rdb.at] Rz 20). Werden Kopien oder Ausdrucke so hergestellt, dass sie gerade den Anschein eines Originals erwecken sollen, also der Empfänger, dem das Schriftstück vorgewiesen wird, den Eindruck gewinnen soll, es handle sich um eine Originalurkunde, die entsprechende Gewähr für die Echtheit und Unverfälschtheit bietet, handelt es sich nach ebenso h.M. um eine originalvertretende Scheinurkunde (Vervielfältigung), auf die Paragraph 223, StGB Anwendung findet (abermals Schwaighofer, ÖJZ 2021, 23 m.w.N.). Als Beispiele für originalvertretende Vervielfältigungen werden in der Lehre entsprechend „gut“ hergestellte Eintrittskarten, Aushänge auf Anschlagtafeln, Speisekarten und dgl. angeführt, gleichgültig wie sie hergestellt wurden.
Ob eine Kopie geeignet ist, den Anschein des Originals zu vermitteln, ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen, wobei es nach h.M. genügt, dass das Falsifikat bei flüchtiger Betrachtung den Anschein der Echtheit bzw. der Unverfälschtheit erwecken kann (Kienapfel/Schroll, a.a.O. Rz 245). Solcherart müsste es für eine absolute Untauglichkeit eines Versuchs des § 223 StGB und damit auch für die Unvertretbarkeit der Annahme eines solchen Vergehens geradezu denkunmöglich sein, dass das Falsifikat den Anschein der Echtheit bzw. Unverfälschtheit hervorrufen kann (z.B. RIS-Justiz RS0093218 [Kennzeichentafel aus braunem Pappe mit Kugelschreiber]). Ob eine Kopie geeignet ist, den Anschein des Originals zu vermitteln, ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen, wobei es nach h.M. genügt, dass das Falsifikat bei flüchtiger Betrachtung den Anschein der Echtheit bzw. der Unverfälschtheit erwecken kann (Kienapfel/Schroll, a.a.O. Rz 245). Solcherart müsste es für eine absolute Untauglichkeit eines Versuchs des Paragraph 223, StGB und damit auch für die Unvertretbarkeit der Annahme eines solchen Vergehens geradezu denkunmöglich sein, dass das Falsifikat den Anschein der Echtheit bzw. Unverfälschtheit hervorrufen kann (z.B. RIS-Justiz RS0093218 [Kennzeichentafel aus braunem Pappe mit Kugelschreiber]).
Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, sondern wurde die Kopie in einer Art und Weise hergestellt, die sie zumindest bei flüchtiger Betrachtung als Original erscheinen ließ. Dabei wird nicht übersehen, dass in der linken unteren Ecke der Vorderseite dünne schwarze Striche mit erkennbarer Freilassung des Schriftzugs „COPY“ zu erkennen sind. Diese wurden nämlich in einer Art und Weise angefertigt, dass sie jedenfalls bei flüchtiger Betrachtung (und erst recht bei Inugenscheinnahme durch die Windschutzscheibe) am Eindruck der Echtheit und Unverfälschtheit nichts zu ändern vermögen. Gemessen an der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Strafsachen zur absoluten Untauglichkeit von Versuchen der Urkundenfälschung kann eine solche im vorliegenden Fall evidentermaßen nicht angenommen werden. Davon ausgehend durfte aber auch das einschreitende Organ vertretbarer Weise vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Sicherstellung ausgehen.
Dass die Staatsanwaltschaft *** (was den Anschein der Echtheit und Unverfälschtheit anging) zu einem anderen Ergebnis gelangte, ist zum einen unerheblich, weil es vorliegend bloß um die Vertretbarkeit der die Amtshandlung tragenden Annahmen geht und es sich bei der Frage der absoluten Untauglichkeit um eine von der Staatsanwaltschaft bzw. vom Gericht, nicht aber von der Kriminalpolizei zu beantwortende Rechtsfrage handelt (OGH 12.5.2011, 13 Os 134/10w). Zum anderen ist die Einstellung angesichts der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ohne Kenntnis der näheren Überlegungen der Strafverfolgungsbehörde) schlichtweg nicht nachvollziehbar.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich darauf verweist, dass die Verwendung der Kopie bloß als Verwaltungsübertretung zu ahnden wäre, verkennt er, dass – unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen – selbstverständlich die Verwendung eines gefälschten oder verfälschten Parkausweises für Behinderte, um damit verbundene Privilegien im Straßenverkehr nutzen zu können, unter § 223 Abs. 2 StGB zu subsumieren ist. Dahinter würden allfällige Verwaltungsübertretungen Kraft Subsidiarität zurücktreten. Unerheblich ist schließlich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über einen Parkausweis für Behinderte verfügte oder nicht, zumal es für das Vergehen nach § 223 StGB nicht auf die Richtigkeit der Urkunde, sondern auf ihre Echtheit und Unverfälschtheit ankommt.Soweit der Beschwerdeführer schließlich darauf verweist, dass die Verwendung der Kopie bloß als Verwaltungsübertretung zu ahnden wäre, verkennt er, dass – unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen – selbstverständlich die Verwendung eines gefälschten oder verfälschten Parkausweises für Behinderte, um damit verbundene Privilegien im Straßenverkehr nutzen zu können, unter Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu subsumieren ist. Dahinter würden allfällige Verwaltungsübertretungen Kraft Subsidiarität zurücktreten. Unerheblich ist schließlich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über einen Parkausweis für Behinderte verfügte oder nicht, zumal es für das Vergehen nach Paragraph 223, StGB nicht auf die Richtigkeit der Urkunde, sondern auf ihre Echtheit und Unverfälschtheit ankommt.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3).Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Absatz 2,). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Absatz 3,).
Gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG gelten die §§ 52 bis 54 VwGG auch für den Aufwandersatz nach Abs. 1.Gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG gelten die Paragraphen 52 bis 54 VwGG auch für den Aufwandersatz nach Absatz eins,
lm vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als unterlegene Parteien zu betrachten und zur Kostentragung (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) zu verpflichten ist.
V. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.römisch fünf. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Behindertenausweis; Kopie; Sicherstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.17.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021