Norm
StGB §74 Z7Rechtssatz
Wenngleich einer unbeglaubigten Fotokopie einer Urkunde der Urkundencharakter im Sinn des § 74 Z 7 StGB fehlt, so stellt doch die Präsentierung einer (wenngleich unbeglaubigten) Fotokopie einer nachgemachten oder verfälschten Urkunde eine qualifikationsentsprechende Sonderform der Benützung der abgelichteten Urkunde (§ 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) selbst dar (SSt 24/87).Wenngleich einer unbeglaubigten Fotokopie einer Urkunde der Urkundencharakter im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB fehlt, so stellt doch die Präsentierung einer (wenngleich unbeglaubigten) Fotokopie einer nachgemachten oder verfälschten Urkunde eine qualifikationsentsprechende Sonderform der Benützung der abgelichteten Urkunde (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB) selbst dar (SSt 24/87).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093234Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017