Norm
StGB §74 Z7Rechtssatz
Eine unbeglaubigte Fotokopie einer Urkunde fällt nicht unter § 74 Z 7 StGB. Die Verfälschung einer derartigen Fotokopie ist keine Urkundenfälschung nach § 223 StGB und erfüllt nicht die Voraussetzung der ersten Alternative des § 147 Abs 1 Z 1 StGB.Eine unbeglaubigte Fotokopie einer Urkunde fällt nicht unter Paragraph 74, Ziffer 7, StGB. Die Verfälschung einer derartigen Fotokopie ist keine Urkundenfälschung nach Paragraph 223, StGB und erfüllt nicht die Voraussetzung der ersten Alternative des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093198Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017