Norm
StGB §108Rechtssatz
Eine braune Pappkartontafel, auf die mit Kugelschreiber eine Kennzeichennummer geschrieben wurde, ist keine einer behördlich ausgegebenen ähnliche Kennzeichentafel; ihre Herstellung und Anbringung an einem nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug ist daher nicht Urkundenfälschung gemäß § 224 StGB; es wird jedoch dadurch vorgetäuscht, befugterweise ein Ersatzkennzeichen im Sinne des § 51 Abs 3 KFG angebracht zu haben, weshalb Täuschung gemäß § 108 StGB vorliegt.Eine braune Pappkartontafel, auf die mit Kugelschreiber eine Kennzeichennummer geschrieben wurde, ist keine einer behördlich ausgegebenen ähnliche Kennzeichentafel; ihre Herstellung und Anbringung an einem nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug ist daher nicht Urkundenfälschung gemäß Paragraph 224, StGB; es wird jedoch dadurch vorgetäuscht, befugterweise ein Ersatzkennzeichen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, KFG angebracht zu haben, weshalb Täuschung gemäß Paragraph 108, StGB vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093218Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012