RS OGH 2012/8/9 9Os71/75, 9Os6/78, 12Os10/80, 13Os93/81, 9Os123/83 (9Os124/83), 12Os61/12f

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Veröffentlicht am 08.10.1975
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Rechtssatz

Eine braune Pappkartontafel, auf die mit Kugelschreiber eine Kennzeichennummer geschrieben wurde, ist keine einer behördlich ausgegebenen ähnliche Kennzeichentafel; ihre Herstellung und Anbringung an einem nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug ist daher nicht Urkundenfälschung gemäß § 224 StGB; es wird jedoch dadurch vorgetäuscht, befugterweise ein Ersatzkennzeichen im Sinne des § 51 Abs 3 KFG angebracht zu haben, weshalb Täuschung gemäß § 108 StGB vorliegt.Eine braune Pappkartontafel, auf die mit Kugelschreiber eine Kennzeichennummer geschrieben wurde, ist keine einer behördlich ausgegebenen ähnliche Kennzeichentafel; ihre Herstellung und Anbringung an einem nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug ist daher nicht Urkundenfälschung gemäß Paragraph 224, StGB; es wird jedoch dadurch vorgetäuscht, befugterweise ein Ersatzkennzeichen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, KFG angebracht zu haben, weshalb Täuschung gemäß Paragraph 108, StGB vorliegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093218

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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