Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B4 403.704-1/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde der R.S., serbische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.12.2008, Zl. 08 09.030-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß §§ 3 und 8 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß Paragraphen 3 und 8 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt III. richtet, wird ihr stattgegeben, der Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt römisch drei. richtet, wird ihr stattgegeben, der Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
III. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch drei. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.9.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei serbische Staatsangehörige und gehöre der serbischen Volksgruppe an; zu einer Religion bekenne sie sich nicht. Am 1.11.2004 sei sie mit einem Visum legal von Serbien nach Österreich gereist. Seitdem wohne sie im Bundesgebiet. Sie habe nun Probleme bekommen, da die Bundespolizeidirektion Wien ihr ein Aufenthaltsverbot auferlegt habe. Da sie aber nicht in ihre Heimat zurückkehren könne, habe sie um Asyl angesucht habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, im Jahr 2004 ihre Heimat verlassen zu haben, da sie von ihrem damaligen Ehemann R.R. geschieden und von seiner Familie mit dem Umbringen bedroht worden sei. Sie könne noch immer nicht zurück, da sie von seiner Familie noch immer bedroht sei. Auf die Frage, ob sie in Österreich lebende Verwandte habe, nannte die Beschwerdeführerin ihre zwei minderjährigen Söhne und einen Bruder. Die Beschwerdeführerin legte weiters ihren am 00.00.2004 in K. ausgestellten Reisepass vor, in dem ein von der Österreichischen Botschaft Belgrad am 00.00.2004 ausgestelltes gültiges Visum sowie ein von der ungarischen Botschaft in Belgrad ausgestelltes Transitvisum aufscheint. Auch wurde eine sie betreffende Meldebestätigung vom 4.11.2004 vorgelegt.
2. Beim Bundesasylamt am 2.10.2008 einvernommen, gab die Beschwerdeführerin - zusammengefasst - Folgendes an: Sie gehöre der orthodoxen Religionsgemeinschaft an. Nach Österreich sei sie am 1.11.2004 mit einem Touristenvisum gekommen; dies deswegen, da sie im September 2004 einen Mann aus Österreich kennengelernt habe, der in Serbien öfters geschäftlich gewesen sei und sie nach Österreich eingeladen habe, wo sie geheiratet hätten. Am 00.00.2004 sei ihr nunmehriger Ehemann allerdings gestorben. Sie habe am 21.12.2004 einen Titel als Angehörige eines Österreichers beantragt, weswegen man ihr in Folge unrichtige Angaben vorgeworfen und über sie ein Aufenthaltsverbot verhängt habe. Seit ihrer Einreise im Jahr 2004 habe sie Österreich nicht mehr verlassen; sie wohne auch noch immer in der Wohnung ihres verstorbenen Mannes. Zu ihrer aktuellen familiären Situation in Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre zwei Söhne in Wien lebten. Zu ihnen habe sie von 1.11.2004 bis 5.6.2008 keinen Kontakt gehabt. Die Söhne seien nach ihr eingereist; sie habe nicht gewusst, dass sie hier seien und sie erst am 5.6.2008 im Schwimmbad getroffen. Die genaue Adresse der Kinder wisse sie nicht, da sie keinen Kontakt zu ihrem geschiedenen serbischen Ehemann, der sich inzwischen ebenfalls in Österreich aufhalte, haben wolle. Die Kinder hätten gesagt, sie würden mit dem Vater sprechen, ob sie die Adresse bekannt geben. Sie habe ihre Söhne vier Mal getroffen und glaube, dass sie seit drei Jahren hier seien. Über deren Aufenthaltstitel wisse sie nicht bescheid. Ihr geschiedener Mann sei inzwischen wieder verheiratet. Zur Bedrohungssituation in Serbien befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass die im Kosovo lebende Familie ihres geschiedenen Ehemannes immer gegen ihre Ehe mit diesem gewesen sei. Sie hätten ihn immer gefragt, warum er nicht eine Frau aus dem Kosovo geheiratet habe, er brauche eine Frau für zu Hause, die keine Ausbildung und keinen Führerschein habe. Sie hätten gesagt, er brauche eine Frau, die keine Rechte habe. Am 9.6.2004 hätten sie sich gerichtlich getrennt, die Obsorge über die Kinder sei am 00.00.2005 dem Mann übertragen worden, da sie damals in Österreich gewesen und auf ein humanitäres Visum gewartet habe. Tatsächlich getrennt hätten sie sich im März 2004. Die Familie ihres ehemaligen Ehemannes habe Drohungen gegen sie gerichtet, vor allem der Bruder des Mannes habe solche ausgesprochen. Auch nachdem sie aus dem Haus in K. ausgezogen sei, habe es Drohungen gegeben, und zwar am Telefon. Ihr sei mit dem Tod gedroht worden. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst vor der Familie, "sie würden mich suchen". Auf die konkrete Frage, ob sie außer den geschilderten noch weitere Probleme in ihrem Herkunftsstaat gehabt habe, antwortete sie Folgendes: "Sie haben mich einmal in der Nacht angegriffen. Einen habe ich gekannt und den anderen nicht". An Dokumenten legte die Beschwerdeführerin ihren serbischen Führerschein, die am 00.00.2004 vom Standesamt X1 ausgestellte Heiratsurkunde, die Eintragung des Todes ihres zweiten Ehemannes im Sterbebuch des Standesamtes X1 sowie eine beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteiles des Gemeindegerichtes K. vom 8.6.2004 vor.
3. Am 10.10.2008 langte beim Bundesasylamt ein den Reisepass der Beschwerdeführerin betreffender Untersuchungsbericht ein, wonach der Pass nach derzeitigem Kenntnisstand authentisch sei und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.
4. Die Beschwerdeführerin wurde am 3.12.2008 erneut beim Bundesasylamt einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes angab: Bis 1975 habe sie bei ihren Eltern in L. gelebt; danach habe sie in K. gelebt und gearbeitet. Im Jahr 2000 habe sie ihren ehemaligen Ehemann kennengelernt, den sie im Jahr 2002 geheiratet habe. Bis Februar 2004 habe sie mit diesem zusammengelebt; von März bis November 2004 habe sie wieder bei ihren Eltern gewohnt. Ihren zweiten Ehemann habe sie kennengelernt, als sie in einem Gasthaus in der Nähe der serbischen Grenze gearbeitet habe, das dieser als Gast besucht habe. Ursprünglich habe sie das Sorgerecht für die Kinder erhalten, jedoch sei dieses am 00.00.2005 an den Ehemann übertragen worden. Sie hätten dazu einen gemeinsamen Antrag eingebracht, wobei die Beschwerdeführerin in der serbischen Botschaft unterzeichnet und "unten" einen Rechtsanwalt beauftragt habe. Auf die Frage, warum sie trotz Gerichtsbeschlusses dem geschiedenen Ehemann die Kinder überlassen habe müssen, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie unter Druck gesetzt worden sei, das Haus und die Kinder zu verlassen. Bei den Behörden habe sie dies nicht angezeigt: "Nein, ich traute mich nicht, sollte ich das tun, würde man mich umbringen". Den Asylantrag stelle sie, weil sie hierbleiben wolle, für sie gebe es kein zurück nach Serbien. Dort habe sie weder Arbeit noch ein Dach über dem Kopf. In Serbien sei ihr von der Familie des geschiedenen Mannes auch mit dem Umbringen gedroht worden. Man habe sie vom ersten Tag an nicht akzeptiert und gewollt, dass sie weggehe. Auf die Frage, wer sie wann und wie konkret bedroht habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass dies Ende April 2003 gewesen sei. Zwei Bekannte bzw. Freunde des Schwagers hätten an die Tür geklopft und nach ihrem Mann gefragt, um geschäftlich etwas auszumachen bzw. zu übernachten. Ihr Mann sei jedoch nicht zu Hause gewesen, die Leute seien wieder gegangen, um bei anderen Freunden zu übernachten. Vom Sehen her habe sie diese Leute gekannt; es habe sich dabei um Personen aus dem Dorf des Schwagers in D., Kosovo, gehandelt. Der "ganze Prozess" habe sich im Februar wiederholt. Sie seien zu zweit um ein Uhr nachts maskiert erschienen und hätten sie aufgefordert, das Haus und die Kinder zu verlassen. Erzählen dürfe sie davon niemandem; sollte sie den Vorfall der Polizei melden, werde sie "tot sein". Dabei sei sie auch mit einem Messer bedroht worden. Sie habe früher Karate trainiert und habe dann einer Person die Maske heruntergerissen und im Betreffenden einen Bewohner des Dorfes des Schwagers erkannt. In Folge sei sie wieder zu ihren Eltern gezogen, die im März telefonisch bedroht worden seien. Soviel sie wisse, sei ihr Schwager in den Teil des Hauses gezogen, der eigentlich ihr zustehe. Bei ihren Eltern könne sie nicht mehr wohnen, da diese Pensionisten seien und nur ein geringes Einkommen hätten. Die Frage, ob im Februar 2004 der letzte Vorfall stattgefunden hätte, bejahte die Beschwerdeführerin. Auf Nachfragen, warum sie dann erst im November 2004 Serbien verlassen habe, gab sie an: "Ich lebte noch bei meinen Eltern, ließ ein wenig Zeit vergehen, lernte dann meinen Mann kennen. Ich wurde doch noch telefonisch bedroht, meine Eltern". Die Eltern seien am Festnetz angerufen worden, "im April, Mai. Nonstop". Man habe sie von Anfang an nicht gemocht, da sie "offensichtlich nicht gut genug" für diese Familie gewesen sei. In dieser denen müsse "man als Frau wie ein Roboter funktionieren", sie passe nicht in das Bild. Auf Vorhalt, warum die Beschwerdeführerin trotz anwaltlicher Vertretung ihren Asylantrag so spät eingebracht habe, gab sie an, sich "mit dem Protokoll" nicht so gut auszukennen. Sie habe ja nicht gewusst, dass sie um Asyl habe ansuchen können. Von ihrem geschiedenen Ehemann selbst sei sie nie bedroht worden. Zu ihren Söhnen habe sie seit Juli 2008 wieder Kontakt; diese lebten aber mit ihrem Vater. Die Beschwerdeführerin machte weiters zwei Zeugen namhaft, die bestätigen könnten, dass die Personen, die sie bedroht hätten, erzählt hätten, es geschafft zu haben, sie von dort zu vertreiben. In der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen ihr vom AMS am 00.00.2005 ausgestellten und bis 00.00.2010 gültigen Befreiungsschein, eine beglaubigte Übersetzung eines "Änderungsurteiles" des Gemeindegerichtes in K. vom 00.00.2005, demzufolge die Obsorge für die Kinder dem geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin übertragen werde, ein Schreiben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 14.8.2008, wonach sie zuverlässlich, freundlich und ordentlich sei und sich im Unternehmen sehr gut integriert habe, eine beglaubigte Übersetzung einer Erklärung des Referenten der Gemeindeverwaltung, Ortskanzlei L., vom 00.00.2007, wonach die Beschwerdeführerin von 15.3.2004 bis 1.11.2004 im Haushalt ihres Vaters gewohnt habe, sowie eine Staatsbürgerschaftsbescheinigung der Republik Serbien, Ortskanzlei L., vom 24.10.2007 vor. Außerdem wurde eine Ausfertigung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 00.00.2007, vorgelegt, mit dem die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde; begründend wird darin im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Begünstigter Drittstaatsangehöriger" gestellt habe, obwohl sie ab dem Zeitpunkt des Verlustes ihrer Stellung als begünstigter Angehöriger dazu verpflichtet gewesen sei, die Entscheidung über ihren Antrag im Ausland abzuwarten. Ihr Antrag sei mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 00.00.2006, die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 00.00.2007 abgewiesen worden.4. Die Beschwerdeführerin wurde am 3.12.2008 erneut beim Bundesasylamt einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes angab: Bis 1975 habe sie bei ihren Eltern in L. gelebt; danach habe sie in K. gelebt und gearbeitet. Im Jahr 2000 habe sie ihren ehemaligen Ehemann kennengelernt, den sie im Jahr 2002 geheiratet habe. Bis Februar 2004 habe sie mit diesem zusammengelebt; von März bis November 2004 habe sie wieder bei ihren Eltern gewohnt. Ihren zweiten Ehemann habe sie kennengelernt, als sie in einem Gasthaus in der Nähe der serbischen Grenze gearbeitet habe, das dieser als Gast besucht habe. Ursprünglich habe sie das Sorgerecht für die Kinder erhalten, jedoch sei dieses am 00.00.2005 an den Ehemann übertragen worden. Sie hätten dazu einen gemeinsamen Antrag eingebracht, wobei die Beschwerdeführerin in der serbischen Botschaft unterzeichnet und "unten" einen Rechtsanwalt beauftragt habe. Auf die Frage, warum sie trotz Gerichtsbeschlusses dem geschiedenen Ehemann die Kinder überlassen habe müssen, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie unter Druck gesetzt worden sei, das Haus und die Kinder zu verlassen. Bei den Behörden habe sie dies nicht angezeigt: "Nein, ich traute mich nicht, sollte ich das tun, würde man mich umbringen". Den Asylantrag stelle sie, weil sie hierbleiben wolle, für sie gebe es kein zurück nach Serbien. Dort habe sie weder Arbeit noch ein Dach über dem Kopf. In Serbien sei ihr von der Familie des geschiedenen Mannes auch mit dem Umbringen gedroht worden. Man habe sie vom ersten Tag an nicht akzeptiert und gewollt, dass sie weggehe. Auf die Frage, wer sie wann und wie konkret bedroht habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass dies Ende April 2003 gewesen sei. Zwei Bekannte bzw. Freunde des Schwagers hätten an die Tür geklopft und nach ihrem Mann gefragt, um geschäftlich etwas auszumachen bzw. zu übernachten. Ihr Mann sei jedoch nicht zu Hause gewesen, die Leute seien wieder gegangen, um bei anderen Freunden zu übernachten. Vom Sehen her habe sie diese Leute gekannt; es habe sich dabei um Personen aus dem Dorf des Schwagers in D., Kosovo, gehandelt. Der "ganze Prozess" habe sich im Februar wiederholt. Sie seien zu zweit um ein Uhr nachts maskiert erschienen und hätten sie aufgefordert, das Haus und die Kinder zu verlassen. Erzählen dürfe sie davon niemandem; sollte sie den Vorfall der Polizei melden, werde sie "tot sein". Dabei sei sie auch mit einem Messer bedroht worden. Sie habe früher Karate trainiert und habe dann einer Person die Maske heruntergerissen und im Betreffenden einen Bewohner des Dorfes des Schwagers erkannt. In Folge sei sie wieder zu ihren Eltern gezogen, die im März telefonisch bedroht worden seien. Soviel sie wisse, sei ihr Schwager in den Teil des Hauses gezogen, der eigentlich ihr zustehe. Bei ihren Eltern könne sie nicht mehr wohnen, da diese Pensionisten seien und nur ein geringes Einkommen hätten. Die Frage, ob im Februar 2004 der letzte Vorfall stattgefunden hätte, bejahte die Beschwerdeführerin. Auf Nachfragen, warum sie dann erst im November 2004 Serbien verlassen habe, gab sie an: "Ich lebte noch bei meinen Eltern, ließ ein wenig Zeit vergehen, lernte dann meinen Mann kennen. Ich wurde doch noch telefonisch bedroht, meine Eltern". Die Eltern seien am Festnetz angerufen worden, "im April, Mai. Nonstop". Man habe sie von Anfang an nicht gemocht, da sie "offensichtlich nicht gut genug" für diese Familie gewesen sei. In dieser denen müsse "man als Frau wie ein Roboter funktionieren", sie passe nicht in das Bild. Auf Vorhalt, warum die Beschwerdeführerin trotz anwaltlicher Vertretung ihren Asylantrag so spät eingebracht habe, gab sie an, sich "mit dem Protokoll" nicht so gut auszukennen. Sie habe ja nicht gewusst, dass sie um Asyl habe ansuchen können. Von ihrem geschiedenen Ehemann selbst sei sie nie bedroht worden. Zu ihren Söhnen habe sie seit Juli 2008 wieder Kontakt; diese lebten aber mit ihrem Vater. Die Beschwerdeführerin machte weiters zwei Zeugen namhaft, die bestätigen könnten, dass die Personen, die sie bedroht hätten, erzählt hätten, es geschafft zu haben, sie von dort zu vertreiben. In der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen ihr vom AMS am 00.00.2005 ausgestellten und bis 00.00.2010 gültigen Befreiungsschein, eine beglaubigte Übersetzung eines "Änderungsurteiles" des Gemeindegerichtes in K. vom 00.00.2005, demzufolge die Obsorge für die Kinder dem geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin übertragen werde, ein Schreiben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 14.8.2008, wonach sie zuverlässlich, freundlich und ordentlich sei und sich im Unternehmen sehr gut integriert habe, eine beglaubigte Übersetzung einer Erklärung des Referenten der Gemeindeverwaltung, Ortskanzlei L., vom 00.00.2007, wonach die Beschwerdeführerin von 15.3.2004 bis 1.11.2004 im Haushalt ihres Vaters gewohnt habe, sowie eine Staatsbürgerschaftsbescheinigung der Republik Serbien, Ortskanzlei L., vom 24.10.2007 vor. Außerdem wurde eine Ausfertigung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 00.00.2007, vorgelegt, mit dem die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde; begründend wird darin im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Begünstigter Drittstaatsangehöriger" gestellt habe, obwohl sie ab dem Zeitpunkt des Verlustes ihrer Stellung als begünstigter Angehöriger dazu verpflichtet gewesen sei, die Entscheidung über ihren Antrag im Ausland abzuwarten. Ihr Antrag sei mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 00.00.2006, die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 00.00.2007 abgewiesen worden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch den einer subsidiär Schutzberechtigten zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus. Weiters wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 6 AsylG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation in Serbien, insbesondere auch zur Justiz, den Sicherheitsbehörden und der Rückkehrerlage. Festgehalten wird darin, dass das Gesetz für eine unabhängige Justiz sorge. Die Gerichte seien zwar grundsätzlich politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt geblieben, es habe aber anderes als in den Jahren zuvor keine Berichte über Versuche der Einflussnahme von offizieller Seite bei politisch heiklen Strafverfolgungen gegeben. Auch seien zahlreiche Schritte unternommen worden, um Richter und Staatsanwälte bezüglich der Menschenrechte und der EMRK zu schulen. Die vorgebrachte Gefährdungslage erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, wobei es im Wesentlichen ausführte, dass die Beschwerdeführerin über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus im Klaren gewesen sei, jedoch erst nach fast vier Jahren Aufenthalt und nach rechtskräftig erlassenem Aufenthaltsverbot einen Asylantrag eingebracht habe. Diese Umstände zeigten deutlich, dass sie in ihrem Herkunftsstaat keinerlei Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen habe. Andernfalls hätte sie ihren Asylantrag unverzüglich nach Einreise, spätestens aber nach Ablauf ihres Visums am 25.11.2004, eingebracht, zumal sie erklärt habe, auch damals rechtsanwaltlich vertreten gewesen zu sein. Weiters sei die Furcht vor der Familie des geschiedenen Ehemannes keinesfalls plausibel nachvollziehbar. Aus dem vorgelegten Scheidungsurteil gehe hervor, dass der Scheidungsantrag gemeinsam bei Gericht eingebracht worden sei; die Ehe sei auch im Einvernehmen geschieden worden. Dass die Familie sie nicht lieben bzw. hassen würde erkläre keinesfalls die behauptete Verfolgung bzw. Bedrohung. Da sie in Folge bei ihren Eltern gewohnt habe, könne auch eine weitere Bedrohung, das gemeinsam bewohnte Haus zu verlassen, nicht erkannt werden. Auch sei nicht plausibel, warum sie die behauptete Bedrohungssituation nicht den Behörden gemeldet habe, welche jedenfalls gegen Bedroher vorgehen würden. Auch sei nicht verständlich, dass sie in Österreich weiterhin Kontakt mit ihrem geschiedenen Ehemann habe, obwohl sie von dessen Familie derart massiv (und zwar sogar mit dem Umbringen) bedroht worden sei. Überdies sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich: So habe sie zunächst behauptet, dass lediglich einmal Bekannte bzw. Freunde des Schwagers im Jahr 2003 an die Tür geklopft hätten, um geschäftlich mit ihrem Ehemann zu sprechen. In der Folge habe sie jedoch angegeben, dass ihr beim ersten Besuch nicht gedroht worden sei, sehr wohl aber im Februar 2004, was der letzte Vorfall gewesen sei. In Widerspruch dazu habe sie dann aber auf die Frage, warum sie mit der Ausreise bis November 2004 zugewartet habe, erklärt, bei ihren Eltern "[n]onstop" telefonisch bedroht worden zu sei. Aufgrund dieser nachgeschobenen Angaben sei klar ersichtlich, dass sie unwahre Asylgründe vorbringe und ihr Vorbringen steigere. Auch sei es unglaubwürdig, wenn sie behaupte, seit 2000 mit ihrem Ehemann zusammengewesen zu sein, diesen 2002 geheiratet und bis Februar 2004 eine Familiengemeinschaft geführt zu haben und erst nach der Trennung erstmals im Februar 2004 bedroht worden zu sein. Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin erstatteten Fluchtvorbringens und hielt überdies fest, dass bei Wahrunterstellung des Vorbringens keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Übergriffe von den Behörden geduldet würden oder diese nicht ausreichend fähig oder bereit wären, die Bürger im Rahmen der realen Möglichkeiten effektiv zu schützen. Zur Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass einer gesunden Frau die Existenzsicherung in Serbien zugemutet werden könne, wie es der Beschwerdeführerin auch vor ihrer Ausreise möglich gewesen sei. Durch ihre dort lebenden Verwandten habe sie außerdem ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz. Auch habe die Beschwerdeführerin Zugang zum serbischen Sozialsystem. Zur Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren in Österreich aufhältigen Kindern nicht in häuslicher Gemeinschaft wohne und auch sonst keine intensive Familiengemeinschaft mehr bestehe. Die Beschwerdeführerin besuche in Österreich keine Schulen, keine Vereine, keine Universität, keine sonstigen Bildungseinrichtungen und spreche schlecht Deutsch. Sie habe auch keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Angesichts ihrer Sprachkenntnisse, der Unterkunftsmöglichkeit und der sozialen Kontakte seien besondere Schwierigkeiten bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht zu erwarten. Dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Visums bzw. nach Ausweisung und Verhängung des Aufenthaltsverbotes weiterhin in Österreich verblieben sei, stelle Verstöße gegen die öffentliche Ordnung dar. Die Entscheidung, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, begründete das Bundesasylamt damit, dass die Beschwerdeführerin sich seit 1.11.2004 durchgehend in Österreich aufhalte und gegen sie vor Asylantragstellung ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch den einer subsidiär Schutzberechtigten zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus. Weiters wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 AsylG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation in Serbien, insbesondere auch zur Justiz, den Sicherheitsbehörden und der Rückkehrerlage. Festgehalten wird darin, dass das Gesetz für eine unabhängige Justiz sorge. Die Gerichte seien zwar grundsätzlich politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt geblieben, es habe aber anderes als in den Jahren zuvor keine Berichte über Versuche der Einflussnahme von offizieller Seite bei politisch heiklen Strafverfolgungen gegeben. Auch seien zahlreiche Schritte unternommen worden, um Richter und Staatsanwälte bezüglich der Menschenrechte und der EMRK zu schulen. Die vorgebrachte Gefährdungslage erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, wobei es im Wesentlichen ausführte, dass die Beschwerdeführerin über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus im Klaren gewesen sei, jedoch erst nach fast vier Jahren Aufenthalt und nach rechtskräftig erlassenem Aufenthaltsverbot einen Asylantrag eingebracht habe. Diese Umstände zeigten deutlich, dass sie in ihrem Herkunftsstaat keinerlei Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen habe. Andernfalls hätte sie ihren Asylantrag unverzüglich nach Einreise, spätestens aber nach Ablauf ihres Visums am 25.11.2004, eingebracht, zumal sie erklärt habe, auch damals rechtsanwaltlich vertreten gewesen zu sein. Weiters sei die Furcht vor der Familie des geschiedenen Ehemannes keinesfalls plausibel nachvollziehbar. Aus dem vorgelegten Scheidungsurteil gehe hervor, dass der Scheidungsantrag gemeinsam bei Gericht eingebracht worden sei; die Ehe sei auch im Einvernehmen geschieden worden. Dass die Familie sie nicht lieben bzw. hassen würde erkläre keinesfalls die behauptete Verfolgung bzw. Bedrohung. Da sie in Folge bei ihren Eltern gewohnt habe, könne auch eine weitere Bedrohung, das gemeinsam bewohnte Haus zu verlassen, nicht erkannt werden. Auch sei nicht plausibel, warum sie die behauptete Bedrohungssituation nicht den Behörden gemeldet habe, welche jedenfalls gegen Bedroher vorgehen würden. Auch sei nicht verständlich, dass sie in Österreich weiterhin Kontakt mit ihrem geschiedenen Ehemann habe, obwohl sie von dessen Familie derart massiv (und zwar sogar mit dem Umbringen) bedroht worden sei. Überdies sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich: So habe sie zunächst behauptet, dass lediglich einmal Bekannte bzw. Freunde des Schwagers im Jahr 2003 an die Tür geklopft hätten, um geschäftlich mit ihrem Ehemann zu sprechen. In der Folge habe sie jedoch angegeben, dass ihr beim ersten Besuch nicht gedroht worden sei, sehr wohl aber im Februar 2004, was der letzte Vorfall gewesen sei. In Widerspruch dazu habe sie dann aber auf die Frage, warum sie mit der Ausreise bis November 2004 zugewartet habe, erklärt, bei ihren Eltern "[n]onstop" telefonisch bedroht worden zu sei. Aufgrund dieser nachgeschobenen Angaben sei klar ersichtlich, dass sie unwahre Asylgründe vorbringe und ihr Vorbringen steigere. Auch sei es unglaubwürdig, wenn sie behaupte, seit 2000 mit ihrem Ehemann zusammengewesen zu sein, diesen 2002 geheiratet und bis Februar 2004 eine Familiengemeinschaft geführt zu haben und erst nach der Trennung erstmals im Februar 2004 bedroht worden zu sein. Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin erstatteten Fluchtvorbringens und hielt überdies fest, dass bei Wahrunterstellung des Vorbringens keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Übergriffe von den Behörden geduldet würden oder diese nicht ausreichend fähig oder bereit wären, die Bürger im Rahmen der realen Möglichkeiten effektiv zu schützen. Zur Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass einer gesunden Frau die Existenzsicherung in Serbien zugemutet werden könne, wie es der Beschwerdeführerin auch vor ihrer Ausreise möglich gewesen sei. Durch ihre dort lebenden Verwandten habe sie außerdem ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz. Auch habe die Beschwerdeführerin Zugang zum serbischen Sozialsystem. Zur Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren in Österreich aufhältigen Kindern nicht in häuslicher Gemeinschaft wohne und auch sonst keine intensive Familiengemeinschaft mehr bestehe. Die Beschwerdeführerin besuche in Österreich keine Schulen, keine Vereine, keine Universität, keine sonstigen Bildungseinrichtungen und spreche schlecht Deutsch. Sie habe auch keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Angesichts ihrer Sprachkenntnisse, der Unterkunftsmöglichkeit und der sozialen Kontakte seien besondere Schwierigkeiten bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht zu erwarten. Dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Visums bzw. nach Ausweisung und Verhängung des Aufenthaltsverbotes weiterhin in Österreich verblieben sei, stelle Verstöße gegen die öffentliche Ordnung dar. Die Entscheidung, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, begründete das Bundesasylamt damit, dass die Beschwerdeführerin sich seit 1.11.2004 durchgehend in Österreich aufhalte und gegen sie vor Asylantragstellung ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Darin wird im Wesentlichen das bereits erstattete Vorbringen wiederholt und näher ausgeführt; außerdem werden die auch in der Einvernahme am 3.12.2008 von der Beschwerdeführerin erwähnten Zeugen namentlich genannt. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei unzureichend bzw. unzutreffend: Eine Verfolgung bzw. Bedrohung sei verneint worden, da die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern gewohnt habe und es auch nicht plausibel sei, dass sie erst nach der Trennung von ihrem geschiedenen Ehemann bedroht worden sei. Allerdings sei es gerade durch die Aufhebung der Lebensgemeinschaft zu massiven Bedrohungen durch Familienmitglieder gekommen, was schließlich dazu geführt habe, dass sie die eheliche Wohnung verlassen und zu ihren Eltern habe ziehen müssen. Die Bedrohungen hätten etwa darauf abgezielt, dass sie auf das Sorgerecht für ihre Kinder verzichten solle. Dass der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werde, erst im September 2008 einen Asylantrag gestellt zu haben, sei nicht gerechtfertigt. Die aufenthaltsrechtlich relevanten Vorgänge seien dabei nicht bzw. ungenügend berücksichtigt worden:
Die Beschwerdeführerin habe gleich nach der Einreise nach Österreich einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt. Das diesbezügliche Verfahren habe erst im Jahr 2008 geendet. Ebenso sei die am 00.00.2007 verhängte Ausweisung erst im Juli 2008 rechtskräftig geworden. Seit der Einreise seien daher durchgehend Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels anhängig gewesen, weswegen die der Umstand, dass der Asylantrag erst im Jahr 2008 gestellt wurde, nicht als Argument dafür herangezogen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Serbien keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Kosovos sei es weiters im Jahr 2008 immer wieder zu gewaltsamen Unruhen gekommen. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass die Gerichte politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt seien. Auch im Rahmen der Polizeigewalt gebe es immer wieder Fälle von Korruption, was zu einer Rechtsunsicherheit in Serbien führe. Aufgrund dieser unsicheren Zustände sei die Sicherheit der körperlichen Integrität nicht gewährleistet, sie könne auf den Schutz der Behörden vor tätlichen Übergriffen nicht vertrauen. Der Verweis, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr wieder bei ihren Eltern einziehen könnte, sei ferner insofern verfehlt als diese kaum ausreichend Platz zum Wohnen hätten und die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 nur vorübergehend einige Wochen notdürftig unterkommen habe können. Zu anderen Angehörigen bestehe seit vielen Jahren keinerlei Kontakt mehr. Der Hinweis, dass sie ohne weiteres wieder ihre vor der Ausreise getätigten Beschäftigung ausüben könne, sei eine unzulässige Vermutung; ihre Versorgung vor allem vor dem Hintergrund der hohen Arbeitslosigkeit und der unzureichenden Sozialhilfeleistungen keineswegs gesichert. Im angefochtenen Bescheid sei festgehalten, dass die Regierung auf die funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen setze, die im Fall der Beschwerdeführerin nicht mehr vorhanden seien bzw. sei eine Versorgung durch die Eltern unmöglich. Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin beruflich und privat in Österreich integriert habe, was nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Seit 5.6.2008 pflege sie auch wieder regelmäßigen Kontakt zu ihren Söhnen, weswegen wieder eine Familiengemeinschaft bestehe. Weiters seien ihre beruflichen Bindungen nicht gewürdigt worden. Sie erhalte eine Witwenpension und verfüge seit 2005 über ein beinahe durchgehendes Dienstverhältnis. Das Einkommen reiche aus um eine diesbezügliche Gefährdung des öffentlichen Interesses ausschließen zu können. Nicht berücksichtigt worden sei darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin Zeit ihres Lebens nie straffällig geworden sei und sich auch in Österreich wohl verhalten habe. An Dokumenten wurden neben der bereits vorgelegten Bestätigung des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 14.8.2008 ein sie betreffender Versicherungsdatenauszug mit Stand 23.6.2008 vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin sowie zur Lage in Serbien getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat diesbezüglich ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch ist die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein neuer Sachverhalt wird in der Beschwerde diesbezüglich nicht vorgebracht und die Argumentation des Bundesasylamtes nicht substantiiert gerügt. Denn die Beschwerde enthält zwar Ausführungen dazu, weshalb die Asylantragstellung der Beschwerdeführerin erst im Jahr 2008 erfolgt sei; den übrigen Argumenten des Bundesasylamtes tritt sie (abgesehen davon, dass das Vorbringen des Beschwerdeführerin zu den behaupteten Übergriffen wiederholt wird) hingegen nicht entgegen. Hervorzuheben ist dabei zunächst, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 2.10.2008 erst auf Frage, ob sie außer den geschilderten Problemen im Herkunftsstaat noch andere habe, angab, "einmal in der Nacht angegriffen" worden zu sein. Dass sie diesen Übergriff zuvor nicht erwähnt hatte, den Umstand etwa, dass sie nach Auszug aus dem gemeinsamen Haus im März 2004 telefonisch bedroht worden sei, hingegen schon, erscheint nicht nachvollziehbar. Auch steht ihr dabei erstattetes Vorbringen, sie habe "einen gekannt und den anderen nicht" (vgl. Verwaltungsakt AS 45) in einem Spannungsverhältnis zu ihrer Aussage in der Einvernahme am 3.12.2008, sie habe einer der beiden (maskierten) Personen die Maske heruntergezogen und sie danach erkannt (vgl. Verwaltungsakt AS 111). Weiters gab die Beschwerdeführerin in der zuletzt genannten Einvernahme auf die Frage, wann und wie sie bedroht worden sei, zuerst ein Ereignis an, bei welchem Bekannte bzw. Freunde ihres Schwagers ihren geschiedenen Ehemann geschäftlich gesucht hätten (ohne dass man dabei gegen sie vorgegangen sei) und schilderte erst danach den Vorfall, bei dem sie mit einem Messer und mündlich mit dem Umbringen bedroht worden sei. Nicht nachvollziehbar erscheint es weiters auch, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Bedrohungen nicht an die Polizei gewandt habe, andererseits aber weiterhin an der Adresse ihrer Eltern wohnhaft blieb. Der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete tätliche Übergriff ihren Angaben in der Einvernahme am 3.12.2008 zufolge im Februar 2004 stattgefunden habe, während ihn die Beschwerde mit "Anfang September 2004" datiert.Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin sowie zur Lage in Serbien getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat diesbezüglich ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch ist die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein neuer Sachverhalt wird in der Beschwerde diesbezüglich nicht vorgebracht und die Argumentation des Bundesasylamtes nicht substantiiert gerügt. Denn die Beschwerde enthält zwar Ausführungen dazu, weshalb die Asylantragstellung der Beschwerdeführerin erst im Jahr 2008 erfolgt sei; den übrigen Argumenten des Bundesasylamtes tritt sie (abgesehen davon, dass das Vorbringen des Beschwerdeführerin zu den behaupteten Übergriffen wiederholt wird) hingegen nicht entgegen. Hervorzuheben ist dabei zunächst, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 2.10.2008 erst auf Frage, ob sie außer den geschilderten Problemen im Herkunftsstaat noch andere habe, angab, "einmal in der Nacht angegriffen" worden zu sein. Dass sie diesen Übergriff zuvor nicht erwähnt hatte, den Umstand etwa, dass sie nach Auszug aus dem gemeinsamen Haus im März 2004 telefonisch bedroht worden sei, hingegen schon, erscheint nicht nachvollziehbar. Auch steht ihr dabei erstattetes Vorbringen, sie habe "einen gekannt und den anderen nicht" vergleiche Verwaltungsakt AS 45) in einem Spannungsverhältnis zu ihrer Aussage in der Einvernahme am 3.12.2008, sie habe einer der beiden (maskierten) Personen die Maske heruntergezogen und sie danach erkannt vergleiche Verwaltungsakt AS 111). Weiters gab die Beschwerdeführerin in der zuletzt genannten Einvernahme auf die Frage, wann und wie sie bedroht worden sei, zuerst ein Ereignis an, bei welchem Bekannte bzw. Freunde ihres Schwagers ihren geschiedenen Ehemann geschäftlich gesucht hätten (ohne dass man dabei gegen sie vorgegangen sei) und schilderte erst danach den Vorfall, bei dem sie mit einem Messer und mündlich mit dem Umbringen bedroht worden sei. Nicht nachvollziehbar erscheint es weiters auch, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Bedrohungen nicht an die Polizei gewandt habe, andererseits aber weiterhin an der Adresse ihrer Eltern wohnhaft blieb. Der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete tätliche Übergriff ihren Angaben in der Einvernahme am 3.12.2008 zufolge im Februar 2004 stattgefunden habe, während ihn die Beschwerde mit "Anfang September 2004" datiert.
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.1.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
2.1.3.2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.1.3.2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003;
entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;
sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.2.1. Zur Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ist zunächst festzuhalten, dass das von ihr erstattete Fluchtvorbringen - wie oben bereits ausgeführt - unglaubwürdig ist. Weiters würde auch die hypothetische Zugrundelegung dieses Vorbringens aus folgenden Gründen zu keinem anderen Ergebnis führen: Zunächst hat bereits das Bundesasylamtes zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar ist, warum der Beschwerdeführerin von der Familie des geschiedenen Ehemannes weiterhin Gefahr drohen sollte. Einerseits hatte und hat der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin selbst offenbar keine Probleme mit der Beschwerdeführerin und hat sich inzwischen wieder verehelicht, andererseits ist die Beschwerdeführerin längst aus dem früher gemeinsam bewohnten Haus ausgezogen und wurde die Obsorge über die Kinder auf gemeinsamen Antrag hin ihrem geschiedenen Ehemann übertragen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angab, die von ihr genannten Zeugen könnten bestätigen, die Bedroher hätten erzählt, sie hätten es geschafft, die Beschwerdeführerin "von dort" (womit nur das Haus gemeint sein kann, das sie zuvor gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann bewohnt habe) zu vertreiben. In der Beschwerde wurde diesbezüglich vorgebracht, die Drohungen, die nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft ausgesprochen worden seien, hätten darauf abgezielt, dass die Beschwerdeführerin auf das Sorgerecht für ihre Kinder verzichte. Überdies kann vor dem Hintergrund der zur Lage in Serbien sowie zu der Justiz und den Sicherheitsbehörden getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass ein (von der Beschwerdeführerin unterlassenes) Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos erscheinen würde und ihr ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten wäre (vgl. dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Soweit die Beschwerde aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu politischer Einflussnahme bzw. Korruption im serbischen Justizsystem ableitet, die Sicherheit der körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin sei in Serbien nicht gewährleistet und sie könne auf den Schutz der Behörden vor tätlichen Übergriffen der Familie ihres geschiedenen Ehemannes nicht vertrauen, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass aus den zugrundeliegenden Berichten keineswegs entnommen werden kann, dass diese Mängel so gravierend wären, dass ein Schutzersuchen an die Behörden von Haus aus erfolglos erscheint. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf den Bericht des (britischen) Home Office:2.2.1. Zur Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ist zunächst festzuhalten, dass das von ihr erstattete Fluchtvorbringen - wie oben bereits ausgeführt - unglaubwürdig ist. Weiters würde auch die hypothetische Zugrundelegung dieses Vorbringens aus folgenden Gründen zu keinem anderen Ergebnis führen: Zunächst hat bereits das Bundesasylamtes zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar ist, warum der Beschwerdeführerin von der Familie des geschiedenen Ehemannes weiterhin Gefahr drohen sollte. Einerseits hatte und hat der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin selbst offenbar keine Probleme mit der Beschwerdeführerin und hat sich inzwischen wieder verehelicht, andererseits ist die Beschwerdeführerin längst aus dem früher gemeinsam bewohnten Haus ausgezogen und wurde die Obsorge über die Kinder auf gemeinsamen Antrag hin ihrem geschiedenen Ehemann übertragen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angab, die von ihr genannten Zeugen könnten bestätigen, die Bedroher hätten erzählt, sie hätten es geschafft, die Beschwerdeführerin "von dort" (womit nur das Haus gemeint sein kann, das sie zuvor gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann bewohnt habe) zu vertreiben. In der Beschwerde wurde diesbezüglich vorgebracht, die Drohungen, die nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft ausgesprochen worden seien, hätten darauf abgezielt, dass die Beschwerdeführerin auf das Sorgerecht für ihre Kinder verzichte. Überdies kann vor dem Hintergrund der zur Lage in Serbien sowie zu der Justiz und den Sicherheitsbehörden getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass ein (von der Beschwerdeführerin unterlassenes) Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos erscheinen würde und ihr ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten wäre vergleiche dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Soweit die Beschwerde aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu politischer Einflussnahme bzw. Korruption im serbischen Justizsystem ableitet, die Sicherheit der körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin sei in Serbien nicht gewährleistet und sie könne auf den Schutz der Behörden vor tätlichen Übergriffen der Familie ihres geschiedenen Ehemannes nicht vertrauen, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass aus den zugrundeliegenden Berichten keineswegs entnommen werden kann, dass diese Mängel so gravierend wären, dass ein Schutzersuchen an die Behörden von Haus aus erfolglos erscheint. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf den Bericht des (britischen) Home Office:
Operational Guidance Note Serbia, September 2008, 4f, zu verweisen:
Darin wird festgehalten, dass die serbischen Behörden willens sind, Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die im Jahr 2007 Ziel verbaler und physischer Belästigungen sowie sozialer Diskriminierung geworden seien (ohne dass dies jedoch das Ausmaß einer Verfolgung annehmen würde), den erforderlichen Schutz zu gewähren, wobei die Effizienz dieses Schutzes durch die Handlungen einzelner Beamter eingeschränkt sein kann. Vor diesem Hintergrund muss aber angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin als Angehörige der (nicht diskriminierten) Mehrheitsethnie bei Inkenntnissetzung der Behörden in der hier maßgeblichen Weise Schutz gewährt wird. Davon abgesehen wäre es der Beschwerdeführerin möglich, sich einer derartigen lokal begrenzten Gefährdungssituation dadurch zu entziehen, dass sie sich in einen anderen Teil Serbiens, etwa nach Belgrad, Novi Sad oder Nis begibt. Dass ihr eine solche innerstaatliche Relokation nicht zumutbar wäre, kann nicht gesagt werden: Zum einen hat die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angegeben, vor ihrer Ausreise aus Serbien in einem Gasthaus nahe der ungarischen Grenze (und somit in einiger Entfernung von ihrer Herkunftsregion) gearbeitet zu haben (vgl. Verwaltungsakt AS 103). Zum anderen ist anzunehmen, dass die 0000 geborene, gesunde Beschwerdeführerin, die über eine durchaus breitgefächerte Berufserfahrung verfügt - so hat sie ihren eigenen Angaben zufolge überdies die Mittelschule für Krankenschwestern absolviert und auch kurz in diesem Berufsfeld gearbeitet, war weiters als medizinische Technikerin in einem medizinischen Zentrum und im Handel tätig und arbeitet aktuell in Österreich als Reinigungskraft - auch in Serbien ihre Existenz sichern kann. Festzuhalten ist dabei, dass sie vor dem Bundesasylamt ausdrücklich bejaht hat, dass es ihr in Serbien möglich gewesen sei, ihren Lebensunterhalt durch ihren Verdienst zu finanzieren (vgl. Verwaltungsakt AS 41). Warum dies nun nicht mehr der Fall sein sollte, wurde nicht substantiiert dargelegt (vgl. überdies die Beschwerdeausführungen, wonach die Beschwerdeführerin Bezieherin einer Witwenpension ist, die sie in Serbien weiterhin in Anspruch nehmen kann [siehe Aktenvermerk vom 14.1.2009]). Schließlich ist noch festzuhalten, dass dem von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen bereits der erforderliche Bezug zu den in der GFK genannten Gründen fehlt: Denn sie hat weder behauptet, dass sie aus solchen Gründen verfolgt würde, noch dass ihr die Behörden deshalb den Schutz verweigern würden. Da somit auch bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie nach einer Rückkehr in Serbien Gefährdung ausgesetzt wäre, konnte von der Einvernahme der genannten Zeugen abgesehen werden.Darin wird festgehalten, dass die serbischen Behörden willens sind, Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die im Jahr 2007 Ziel verbaler und physischer Belästigungen sowie sozialer Diskriminierung geworden seien (ohne dass dies jedoch das Ausmaß einer Verfolgung annehmen würde), den erforderlichen Schutz zu gewähren, wobei die Effizienz dieses Schutzes durch die Handlungen einzelner Beamter eingeschränkt sein kann. Vor diesem Hintergrund muss aber angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin als Angehörige der (nicht diskriminierten) Mehrheitsethnie bei Inkenntnissetzung der Behörden in der hier maßgeblichen Weise Schutz gewährt wird. Davon abgesehen wäre es der Beschwerdeführerin möglich, sich einer derartigen lokal begrenzten Gefährdungssituation dadurch zu entziehen, dass sie sich in einen anderen Teil Serbiens, etwa nach Belgrad, Novi Sad oder Nis begibt. Dass ihr eine solche innerstaatliche Relokation nicht zumutbar wäre, kann nicht gesagt werden: Zum einen hat die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angegeben, vor ihrer Ausreise aus Serbien in einem Gasthaus nahe der ungarischen Grenze (und somit in einiger Entfernung von ihrer Herkunftsregion) gearbeitet zu haben vergleiche Verwaltungsakt AS 103). Zum anderen ist anzunehmen, dass die 0000 geborene, gesunde Beschwerdeführerin, die über eine durchaus breitgefächerte Berufserfahrung verfügt - so hat sie ihren eigenen Angaben zufolge überdies die Mittelschule für Krankenschwestern absolviert und auch kurz in diesem Berufsfeld gearbeitet, war weiters als medizinische Technikerin in einem medizinischen Zentrum und im Handel tätig und arbeitet aktuell in Österreich als Reinigungskraft - auch in Serbien ihre Existenz sichern kann. Festzuhalten ist dabei, dass sie vor dem Bundesasylamt ausdrücklich bejaht hat, dass es ihr in Serbien möglich gewesen sei, ihren Lebensunterhalt durch ihren Verdienst zu finanzieren vergleiche Verwaltungsakt AS 41). Warum dies nun nicht mehr der Fall sein sollte, wurde nicht substantiiert dargelegt vergleiche überdies die Beschwerdeausführungen, wonach die Beschwerdeführerin Bezieherin einer Witwenpension ist, die sie in Serbien weiterhin in Anspruch nehmen kann [siehe Aktenvermerk vom 14.1.2009]). Schließlich ist noch festzuhalten, dass dem von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen bereits der erforderliche Bezug zu den in der GFK genannten Gründen fehlt: Denn sie hat weder behauptet, dass sie aus solchen Gründen verfolgt würde, noch dass ihr die Behörden deshalb den Schutz verweigern würden. Da somit auch bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie nach einer Rückkehr in Serbien Gefährdung ausgesetzt wäre, konnte von der Einvernahme der genannten Zeugen abgesehen werden.
2.2.2. Aus nachstehenden Erwägungen kann weiters nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Serbien einer Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich als unglaubwürdig erwiesen respektive kann - bei Zugrundelegung des Vorbringens - nicht angenommen werden, dass ihr deshalb in Serbien Gefahr drohen würde (vgl. die Ausführungen unter Punkt 2.2.1.). Weiters sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). In Serbien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der unter I.6. dargestellten Beschwerdeausführungen, wonach die Beschwerdeführerin in Serbien weder über eine Arbeits- noch über eine Wohnmöglichkeit verfügen würde, ist auf das bereits im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit Gesagte zu verweisen. Darüber hinaus hat das Bundesasylamt zu Recht auf die Existenz eines Sozialhilfesystems hingewiesen (vgl. dazu auch den jüngsten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22.9.2008, 20). Was die Frage des Vorliegens einer Wohnmöglichkeit betrifft, ist überdies anzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben und der vorgelegten beglaubigten Übersetzung der Erklärung des Referenten der Gemeindeverwaltung, Ortskanzlei L., vom 00.00.2007 zufolge, nicht bloß wie in der Beschwerde ausgeführt, "vorübergehend einige Wochen" in ihrem Elternhaus untergekommen ist, sondern dort mehrere Monate, nämlich im Zeitraum von 15.3.2004 bis 1.11.2004, lebte. Dass diese Unterkunft nicht dem Standard in Österreich entsprechen mag, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Bedeutung (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt). Festgehalten sei aber auch, dass die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit sind, für Personen, die nachweislich übe keine private Unterkunft verfügen, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (vgl. den zuvor zitierten Bericht des dt. Auswärtigen Amtes, 21).2.2.2. Aus nachstehenden Erwägungen kann weiters nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Serbien einer Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich als unglaubwürdig erwiesen respektive kann - bei Zugrundelegung des Vorbringens - nicht angenommen werden, dass ihr deshalb in Serbien Gefahr drohen würde vergleiche die Ausführungen unter Punkt 2.2.1.). Weiters sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). In Serbien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der unter römisch eins.6. dargestellten Beschwerdeausführungen, wonach die Beschwerdeführerin in Serbien weder über eine Arbeits- noch über eine Wohnmöglichkeit verfügen würde, ist auf das bereits im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit Gesagte zu verweisen. Darüber hinaus hat das Bundesasylamt zu Recht auf die Existenz eines Sozialhilfesystems hingewiesen vergleiche dazu auch den jüngsten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22.9.2008, 20). Was die Frage des Vorliegens einer Wohnmöglichkeit betrifft, ist überdies anzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben und der vorgelegten beglaubigten Übersetzung der Erklärung des Referenten der Gemeindeverwaltung, Ortskanzlei L., vom 00.00.2007 zufolge, nicht bloß wie in der Beschwerde ausgeführt, "vorübergehend einige Wochen" in ihrem Elternhaus untergekommen ist, sondern dort mehrere Monate, nämlich im Zeitraum von 15.3.2004 bis 1.11.2004, lebte. Dass diese Unterkunft nicht dem Standard in Österreich entsprechen mag, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Bedeutung vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt). Festgehalten sei aber auch, dass die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit sind, für Personen, die nachweislich übe keine private Unterkunft verfügen, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten vergleiche den zuvor zitierten Bericht des dt. Auswärtigen Amtes, 21).
2.3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
2.3.1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.3.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (die etwa im Erkenntnis der Verfassungsgerichtshofes vom 29.9.2007, B 1150/07, wiedergegeben wurde) ist bei der Beurteilung, ob durch die Ausweisung das Recht des Fremden auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt wird, eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der ua. auch auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit sowie auf seine strafrechtliche Unbescholtenheit Bedacht zu nehmen ist. Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, hat sich das Bundesasylamt mit diesen Aspekten nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin wäre zu befragen gewesen, ob sie durch ihre berufliche Tätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern kann oder ob sie dennoch auf die Unterstützung Dritter, insbesondere der öffentlichen Hand, angewiesen ist; in diesem Zusammenhang wäre auch die Höhe der von der Beschwerdeführerin bezogenen Witwenrente zu eruieren gewesen sowie - in Hinblick auf die Kosten der Lebensführung - , ob sie jene Wohnung, in der sie lebt, tatsächlich in dem Sinne "geerbt" hat, dass diese nun in ihrem (Wohnungs)Eigentum steht. Da die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin (aufgrund von Aufenthaltstiteln der Kategorie "Familienangehöriger") in Österreich leben, kann weiters - auch bei Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes mit der Beschwerdeführerin - ohne nähere Prüfung nicht gesagt werden, dass die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zum Herkunftsstaat jene zu Österreich überwiegen würden, weshalb die Beschwerdeführerin zur Intensität ihrer Beziehung zu ihren Kindern sowie zu den in Serbien lebenden Verwandten näher zu befragen gewesen wäre. Daher ist eine neuerliche Vernehmung der Beschwerdeführerin erforderlich. Auf Grund der unter Punkt 2.3.1.2. angestellten Erwägungen kann überdies nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
2.4.1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.2.4.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
§ 38 Abs 1. AsylG lautet:Paragraph 38, Absatz eins, AsylG lautet:
"Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist."
2.4.2. Da somit einer Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG nur dann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn sie sich gegen einen Bescheid richtet, der eine Ausweisung enthält, und in hinsichtlich des die Ausweisung der Beschwerdeführerin aussprechenden Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides - wie oben ausgeführt - gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war, war Spruchpunkt IV. des Bescheides ersatzlos zu beheben.2.4.2. Da somit einer Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG nur dann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn sie sich gegen einen Bescheid richtet, der eine Ausweisung enthält, und in hinsichtlich des die Ausweisung der Beschwerdeführerin aussprechenden Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides - wie oben ausgeführt - gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war, war Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides ersatzlos zu beheben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, ZumutbarkeitZuletzt aktualisiert am
25.05.2009