TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/27 C10 307645-1/2008

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
GFK Art1A
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C10 307645-1/2008/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Anja GEIGER über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, zugestellt am 21.11.2006, AZ. 06 04.770-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Anja GEIGER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, zugestellt am 21.11.2006, AZ. 06 04.770-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 s t a t t g e g e b e n und XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 s t a t t g e g e b e n und römisch 40 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I. 1. Verfahrensgangrömisch eins. 1. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) stellte bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) für sich und die Kinder XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, Anträge auf Gewährung desselben Schutzes wie für ihren in Österreich lebenden Ehegatten und Vater der Kinder sowie Anträge auf Einreise in Österreich. Diese Anträge langten am 02.05.2006 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen ein.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) stellte bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) für sich und die Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , Anträge auf Gewährung desselben Schutzes wie für ihren in Österreich lebenden Ehegatten und Vater der Kinder sowie Anträge auf Einreise in Österreich. Diese Anträge langten am 02.05.2006 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen ein.

Die Bf. reiste mit ihren Kindern am 03.08.2006 per Flugzeug legal mit einem am 25.03.2006 ausgestellten afghanischen Reisepass und einem darin befindlichen, von der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) ausgestellten Visum D am Flughafen Wien-Schwechat in Österreich ein. Die Bf. brachte am 03.08.2006 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen (in der Folge: EAST Ost), einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005), ein.Die Bf. reiste mit ihren Kindern am 03.08.2006 per Flugzeug legal mit einem am 25.03.2006 ausgestellten afghanischen Reisepass und einem darin befindlichen, von der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) ausgestellten Visum D am Flughafen Wien-Schwechat in Österreich ein. Die Bf. brachte am 03.08.2006 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen (in der Folge: EAST Ost), einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005), ein.

Am 04.08.2006 fand in der EAST Ost vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Bf. statt.

2. Die Bf. wurde am 24.10.2006 vom Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), vom 13.11.2006, AZ 06 04.770-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Bf. der Status der Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Bf. gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.03.2007 erteilt (Spruchpunkt III).2. Die Bf. wurde am 24.10.2006 vom Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), vom 13.11.2006, AZ 06 04.770-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Bf. der Status der Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Bf. gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.03.2007 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

3. Gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz der Bf. wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) erhoben. Die Bf. beantragte (für sich und ihre Kinder) der Berufung gemäß § 3 AsylG Folge zu geben und ihr und ihren minderjährigen Kindern den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.3. Gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz der Bf. wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) erhoben. Die Bf. beantragte (für sich und ihre Kinder) der Berufung gemäß Paragraph 3, AsylG Folge zu geben und ihr und ihren minderjährigen Kindern den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

4. Der nunmehr zuständige Senat C10 des Asylgerichtshofes führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.01.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Bf. teilnahm.

I. 2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins. 2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAT (beinhaltend unter anderem die Niederschrift der Einvernahme vom 24.10.2006 sowie die Berufung der Bf. vom 27.11.2006).

Einvernahme der Bf. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 14.01.2009.

Mündliches Gutachten des nichtamtlichen Sachtverständigen Dr. XXXX in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.01.2009 sowie Einsicht in die vom SV im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Berichte (Anlage ./A).Mündliches Gutachten des nichtamtlichen Sachtverständigen Dr. römisch 40 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.01.2009 sowie Einsicht in die vom SV im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Berichte (Anlage ./A).

Einsicht in folgende, in die mündliche Verhandlung eingebrachte Dokumentationsquellen betreffend dem Herkunftsstaat der Bf.:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan des Deutschen Auswärtigen Amtes, Stand Februar 2008 (in der Folge: DAA, Bericht 2008).

Country Of Origin Information Report Afghanistan, Home Office, UK Border Agency, Stand 2. April 2008

Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Afghanistan, U.S. Department of State, Stand 11. März 2008

UNHCR Briefing Folder on Afghanistan, Stand März 2008

South Asia Human Rights Index 2008

Islamischer Extremismus und Terrorismus, Band 3, Teil 1, Afghanistan, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Stand September 2007

Feststellung Afghanistan, Staatsaufbau und Sicherheitslage, Bundesasylamt vom 19.04.2007

Feststellung Afghanistan, die Lage in Kabul, Bundesasylamt vom 19.04.2007

Feststellung Afghanistan, Rückkehrfragen, Bundesasylamt vom 19.04.2007

Feststellung Afghanistan, Justiz und Menschenrechte, Bundesasylamt vom 19.04.2007

Focus Afghanistan, Zur aktuellen Sicherheitslage, Bundesamt für Migration BFM der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19.11.2007

Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11.12.2006

Afghanistan: The Need For International Resolve, Asia Report Nr. 145, International Crisis Group vom 06.02.2008

Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008

UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Januar 2008

I. 2. 2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins. 2. 2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

a) Zur Person der Bf.:

1. Die Bf. führt den Namen XXXX und ist am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren. Sie ist afghanische Staatsangehörige, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und Angehörige der sunnitisch-muslimischen Religionsgemeinschaft. Vor ihrer Ausreise aus Afghanistan lebte die Bf. in Kabul im Viertel XXXX. Nach der Flucht ihres Ehemannes im Jahr 2001 verblieb die Bf. noch fünf Jahre lang in Afghanistan und flüchtete schließlich gemeinsam mit ihren Kindern von Afghanistan nach Pakistan, wo sie alleine mit ihren Kindern bis zur ihrer Ausreise nach Österreich lebte. Der Ehemann der Bf. ist seit dem Jahr 2002 in Österreich und hat am 18.02.2002 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid vom 17.03.2005, Zl. 02 04.545-BAT gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig mit der Abweisung wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Gatten der Bf. nach Afghanistan nicht zulässig ist und diesem gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Bf. stellte bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad für sich und ihre vier Kinder einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG. Aufgrund dieses Antrages im Ausland und des Umstandes, dass der Ehemann der Bf. in Österreich über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt, wurde der Bf. von der Österreichischen Botschaft in Islamabad ein Visum ausgestellt. In der Folge reiste die Bf. gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern legal in das österreichische Bundesgebiet ein.1. Die Bf. führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan, geboren. Sie ist afghanische Staatsangehörige, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und Angehörige der sunnitisch-muslimischen Religionsgemeinschaft. Vor ihrer Ausreise aus Afghanistan lebte die Bf. in Kabul im Viertel römisch 40 . Nach der Flucht ihres Ehemannes im Jahr 2001 verblieb die Bf. noch fünf Jahre lang in Afghanistan und flüchtete schließlich gemeinsam mit ihren Kindern von Afghanistan nach Pakistan, wo sie alleine mit ihren Kindern bis zur ihrer Ausreise nach Österreich lebte. Der Ehemann der Bf. ist seit dem Jahr 2002 in Österreich und hat am 18.02.2002 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid vom 17.03.2005, Zl. 02 04.545-BAT gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig mit der Abweisung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Gatten der Bf. nach Afghanistan nicht zulässig ist und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Bf. stellte bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad für sich und ihre vier Kinder einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG. Aufgrund dieses Antrages im Ausland und des Umstandes, dass der Ehemann der Bf. in Österreich über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt, wurde der Bf. von der Österreichischen Botschaft in Islamabad ein Visum ausgestellt. In der Folge reiste die Bf. gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern legal in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Die Bf. ist aus Afghanistan geflüchtet, weil sie nach der Flucht ihres Ehemannes als alleinstehende Frau mit vier mj. Kindern allein auf sich gestellt war und sich ohne männlichen Schutz kaum in der Öffentlichkeit zeigen konnte. Von ihrem ebenfalls in Kabul aufhältigen jüngeren Bruder erhielt sie zwar Unterstützung, diese reichte jedoch nicht für ein Überleben aus bzw. war es dem Bruder nicht möglich, die weiblichen Familienmitglieder vor drohenden Übergriffen fremder Männer zu beschützen. Die Bf. ist schließlich fünf Jahre nach der Flucht ihres Ehemannes mit ihren Kindern nach Pakistan geflüchtet, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich gelebt hat.

3. Grund für die Einreise nach Österreich war die Absicht der Bf., fortan gemeinsam mit ihren mj. Kindern bei ihrem Ehemann in Österreich zu leben.

4. Von ihrer Einstellung her ist die Bf. eindeutig an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauenbild orientiert.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat der Bf.:

Der Asylgerichtshof trifft aufgrund der in der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Bf.:

1. Zur allgemeinen politischen Lage

???? Afghanistan befindet sich nach 23 Jahren Bürgerkrieg und kriegerischer Auseinandersetzungen in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der afghanischen Bevölkerung nachhaltig zu verbessern.

???? Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Akteuren (staatliche Sicherheitskräfte und internationale Stabilisierungstruppe [ISAF], regierungsfeindliche Gruppen, rivalisierende Milizen, bewaffnete Stammesgruppen sowie organisierte Drogenbanden) dauern in etlichen

Provinzen an oder können jederzeit wiederaufleben. Seit Frühjahr 2007 ist vor allem im

Süden und Osten des Landes ein Anstieg gewaltsamer Übergriffe regruppierter Taliban

und anderer regierungsfeindlicher Kräfte zu verzeichnen. Die Zahl der Selbstmordanschläge

und Angriffe mit Sprengfallen von regierungsfeindlichen Kräften haben 2007 erheblich

zugenommen.

???? Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat, auch wenn ein bescheidener wirtschaftlicher Aufschwung in manchen Städten (z.B.Kabul, Herat) eingesetzt hat. Erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind eingeleitet. Der strenge Winter 2007/2008 hat in weiten Landesteilen (vor allem im Westen und Norden) zu dramatischen Versorgungsengpässen geführt.???? Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat, auch wenn ein bescheidener wirtschaftlicher Aufschwung in manchen Städten (z.B.Kabul, Herat) eingesetzt hat. Erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind eingeleitet. Der strenge Winter 2007 aus 2008, hat in weiten Landesteilen (vor allem im Westen und Norden) zu dramatischen Versorgungsengpässen geführt.

???? Ein funktionierendes Verwaltungs- und Justizwesen fehlt weitgehend. In der Gerichtsbarkeit besteht keine Einigkeit über die Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen

(staatliche Gesetze, Scharia oder Gewohnheitsrecht). Rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien

werden häufig nicht eingehalten.

1.5. Die Menschenrechtssituation verbessert sich nur langsam. Dies gilt auch für die Lage der Frauen in Afghanistan, selbst wenn die gegen sie gerichteten Verbote aus der Taliban-Zeit formal aufgehoben sind. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren ("warlords") aus. Die Zentralregierung kann diese Täter nur begrenzt kontrollieren bzw. ihre Taten untersuchen und sie vor Gericht bringen. Entscheidend ist es daher, die angestrebte Ausdehnung des Machtbereichs der Zentralregierung auf das gesamte Land zügig voranzutreiben. Noch verfügt die Zentralregierung nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen.

???? Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Knapp 3,4 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch im Iran und in Pakistan auf. Die Bemühungen des UNHCR bei der Rückführung von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der afghanischen Behörden beeinträchtigt.

1.7. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

2. Zur Situation der Frauen in Afghanistan:

2.1. Frauenrechte in der Verfassung:

Die Menschenrechtslage afghanischer Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch orthodoxe Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. Diese Prägung wirkt immer noch nach. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt deren Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.

Zwar unterscheidet sich die Lage der Frauen je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird sowie kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt Frauenrechte zu schützen (DAA, Bericht 2008, S 18).

Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Immer wieder gibt es Pressemeldungen über Gruppenvergewaltigungen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (DAA, Bericht 2008, S 19).

Es gibt keine staatliche Vorschrift, die zum Tragen der Burka verpflichtet. Die meisten Afghaninnen tragen sie dennoch, auch aus Furcht vor Übergriffen. In Kabul ging der Gebrauch der Burka v.a. in akademisch geprägten Milieus und unter Oberschülerinnen zwar zurück, ist aber insgesamt auch hier nach wie vor verbreitet. Vielfach geben Frauen an, dass sie die Burka angesichts einer nach wie vor schwierigen Sicherheitslage wie einer außerordentlich patriarchalisch geprägten Gesellschaft auch nach dem Machtwechsel tragen, weil sie ihnen ein Gefühl der Sicherheit vermittle. Sie war auch vor der Taliban-Herrschaft bei der weiblichen Bevölkerung auf dem Lande ein übliches Kleidungsstück. Der im Mai 2003 gegründete "Islamische Rat", dem Geistliche aus allen Landesteilen angehören, hat die Beachtung der "Hijab"- Kleidervorschriften (Schleier, langes Kleid), nicht jedoch der Burka gefordert (DAA, Bericht 2008, S 19).

2.2. Gewalt gegen Frauen:

Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischen Wertevorstellungen nicht gewillt sind, Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update, Akutelle Entwicklungen, 21. August 2008).

In der Region Herat gelten weiterhin verschiedene Restriktionen aus der Taliban-Zeit. Mädchen und Frauen sind dort in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägten traditionellen Verhaltenskodex stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus dem Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor (DAA, Bericht 2008, Seite 19).

2.3. Bildung:

Afghanische Frauen waren unter den Taliban seit 1996 von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Analphabetenrate der Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 90 %. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Nur fünf Prozent der Mädchen besuchten Höhere Schulen. (DAA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Februar 2008).

Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht jedoch vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).

2.4. Zwangsverheiratungen:

Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat ihre eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern könnten, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.2.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN; 8.3.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).

Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independet Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" (South Asia Human Rights Index 2008).

2.5. Gesundheitliche Situation für Frauen:

Auch für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft (Radio Free Asia, 10.5.2008). Nur 14 Prozent aller Frauen seien im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischem Personal begleitet worden. Aufgrund des Jahrzehnte langen Bürgerkrieges sind rund 1,5 Millionen Frauen zu Witwen geworden (IRIN, 30.1.2008). Ihre Lage ist besonders schlimm, da sie keine finanzielle Unterstützung erhalten und sich und ihre Kinder oft nur mit Betteln ernähren können. 94 Prozent von ihnen können weder lesen noch schreiben. Dabei sind sie noch jung, durchschnittlich 35 Jahre, und haben meist vier Kinder. In ihrer Not ernähren sich immer mehr junge Frauen durch Prostitution, die offiziell verboten ist. Mit Schmiergeldern werden korrupte Polizisten zum Stillhalten bewegt. Dringend muss der Schutz von Frauen verbessert werden; die internationale Gemeinschaft muss von der Regierung nachdrücklich eine Umsetzung der in der Verfassung und in Gesetzen verbrieften Frauenrechte fordern (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).

Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren (South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008)

2.6. Frauen mit bestimmten Profilen:

Afghanische Frauen müssen sich sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gegenden den konservativen und traditionellen Verhaltensnormen anpassen, um vor physischer und psychologischer Gewalt oder Missbrauch sicher zu sein. Einer erhöhten Gefährdung sind sowohl Frauen, die angeblich oder tatsächlich gegen die vorherrschenden sozialen Normen verstoßen, als auch ausländische Frauen afghanischer Männer, sowie Frauen ohne männlichen Schutz ausgesetzt.

Allein stehende Frauen ohne männlichen Schutz (Ehemann, Vater, Bruder oder entfernte Familienmitglieder) werden - angesichts der in vielen Gegenden bestehenden sozialen Einschränkung, sich nicht ohne männliche Begleitung in der Öffentlichkeit zu bewegen - sowohl Schwierigkeiten bei der Sicherung ihres Lebensunterhaltes als auch Probleme in Bezug auf ihren physischen Schutz haben. Frauen, die als Opfer von häuslicher Gewalt in der glücklichen Lage sind, eine Unterkunft in einer der wenigen Unterbringungseinrichtungen zu erhalten, ist es nicht möglich, sich an einem anderen Ort im Land zu integrieren. Ohne eine alternative dauerhafte Lösung kehren die meisten schließlich zu ihren Familien zurück, nachdem gewisse Zusagen über ihre Sicherheit ausgehandelt wurden. Diese Situation belegt, dass allein stehende Frauen ohne ein die traditionelle Schutzfunktion übernehmendes männliches Familienmitglied in Afghanistan nicht sicher leben können. (UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, Jänner 2008)

2.7. Frauenrechtsorganisationen:

Im Januar 2003 wurde die von UNIFEM (United Nations Development Fund for Women) finanziell unterstützte "Afghan Women Judges Association" gegründet, deren Ziel es ist, eine aktive Beteiligung von Richterinnen und Anwältinnen in der Justiz zu sichern und gleichzeitig juristischen Beistand für afghanische Frauen bei der Durchsetzung ihrer Rechte bereitzustellen. Außerdem engagieren sich zunehmend Nichtregierungsorganisationen für eine stärkere Beachtung der Frauenrechte. Insbesondere versuchen sie, Frauen in Strafprozessen zu unterstützen (so z.B. die deutsche Organisation medica mondiale).

Im Januar 2006 wurde der "Interim National Action Plan for Women of Afghanistan" (i- NAPWA) vorgestellt, der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitet wurde, aber immer noch nicht in Kraft getreten ist. Der i-NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung abzuschaffen, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen zu gewähren. (DAA, Bericht 2008).

3. Sachverständigengutachten

Zur relevanten Situation in Afghanistan im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der von der Bf. vorgebrachten Gefährdungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan erstattete der nicht amtliche Sachverständige Dr. XXXX (SV) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.01.2009 auf Basis des gesamten Vorbringens folgendes Gutachten (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll; Bf. ist Bescherdeführerin, VR ist vorsitzender Richter), dessen Inhalt als Sachverhalt festgestellt wird.Zur relevanten Situation in Afghanistan im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der von der Bf. vorgebrachten Gefährdungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan erstattete der nicht amtliche Sachverständige Dr. römisch 40 (SV) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.01.2009 auf Basis des gesamten Vorbringens folgendes Gutachten (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll; Bf. ist Bescherdeführerin, VR ist vorsitzender Richter), dessen Inhalt als Sachverhalt festgestellt wird.

"VR an SV: Decken sich die Angaben der Bf. zu ihrer Situation als allein stehende Frau in Afghanistan mit Ihren Erfahrungen als SV?

SV: Die Angaben der Bf. hinsichtlich ihrer Herkunft stimmen mit den geografischen Gegebenheiten in Afghanistan überein. Ich stelle fest, dass sie eine Paschtunin ist und dass sie auch keine Schule in Afghanistan besucht hat, da sie sich in einer sehr einfachen Sprache ausdrückt. Solche Frauen haben es in Afghanistan nicht leicht, sich an die Behörden zu wenden, wenn sie mit Problemen konfrontiert sind. Ihre Sorge, dass besonders ihre Tochter entführt werden könnte, stimmt mit der derzeitigen Wirklichkeit Afghanistans überein, da allein stehende Familien, ohne erwachsene Männer, der Willkür von Banden, aber auch, wenn sie verfeindet sind, ihren Feinden ausgesetzt sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei diesen Familien die Töchter entweder zwecks Vergewaltigung oder Heirat entführt werden. Hierzu lege ich einen Bericht zur Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan der UN-Generalversammlung vor.

Diese Familien, die allein stehend sind, haben es auch schwer, ihr Alltagsleben zu bewältigen. Wenn sie zum Einkaufen gehen oder zum Arzt, brauchen sie meist männliche Begleitung. Es genügt auch, wenn dieser männliche Schutz in der Nähe im Haus ist, da die Entführer dies wüssten. Derzeit sind 8 Mio. Menschen, besonders Frauen und Kinder, in Afghanistan von einer Hungersnot bedroht. Es wird von allen Seiten, besonders von internationalen Organisationen, auf die Lage der Frauen hingewiesen. Dazu lege ich ebenfalls einen Bericht vor, der auf einen öffentlichen Gesundheitsnotstand hinweist."

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

II.1.römisch zwei.1.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur ggst. Rechtssache vorliegenden Akten des BAT und des Asylgerichtshofes.

II.2.römisch zwei.2.

1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft der Bf. sowie zu ihrem persönlichen Umfeld und Lebensbedingungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor dem BAT und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, sowie aus dem von der Bf. im erstinstanzlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Veranlassung bestand zu zweifeln.

2. Die Feststellung, dass die Bf. legal nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus deren glaubwürdigen Aussagen im Verfahren vor dem BAT, sowie dem der Bf. erteilten Visum durch die österreichische Botschaft in Islamabad. Dass der Ehemann der Bf. ebenfalls Asylwerber in Österreich ist, entspricht dem Amtswissen des Asylgerichtshofes. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Aussagen der Bf. zu ihrer Person Zweifel aufkommen ließ.

3. Die Feststellungen zum Grund der Ausreise der Bf. aus Afghanistan ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Bf. im gesamten Verfahren sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erstatteten Gutachten des Sachverständigen.

4. Die "westliche Orientierung" der Bf. ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, denen zufolge sie nicht vorstellen kann, sich den für Frauen in Afghanistan bestehenden Zwängen zu unterwerfen. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. zur aktuellen Stellung der Frau in Afghanistan und ihrer persönlichen diesbezüglich stark divergierenden Erwartungshaltung an ein würdiges Frauendasein.

Auch ihr äußeres Erscheinungsbild in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bestätigte ihre "westliche Orientierung". Die Bf. trug einen lilafarbenen Wintermantel, über einem weißen Kopftuch eine Sportmütze sowie Schmuck.

II.3.römisch zwei.3.

1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Bf. ergeben sich aus einer Gesamtschau der angeführten und in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des schweizerischen Bundesamtes für Migration, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR oder allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, der Gesellschaft für bedrohte Völker, Human Rights Watch oder Amnesty International.

Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Akteneinsicht angeboten. Auf die der Bf. eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme wurde seitens der Bf. ausdrücklich verzichtet. Die Parteien sind weder den in das Verfahren eingeführten Quellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen substanziiert entgegengetreten.

3. Das in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete Gutachten des nichtamtlichen landeskundlichen Sachverständigen war vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die geäußerten Schlussfolgerungen des Sachverständigen deckten sich im Übrigen inhaltlich mit den vom Asylgerichtshof in das Verfahren eingebrachten aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

An der Fachkenntnis, der Unparteilichkeit und der Unbefangenheit des vom Asylgerichtshof in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestellten landeskundlichen Sachverständigen sind im Verfahren keine Zweifel aufgekommen. Weder gegen die Person des Sachverständigen noch gegen das von ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete Gutachten wurden seitens der Parteien Einwendungen erhoben.

4. Im Übrigen hat die Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden, zumal der Asylantrag der Bf. am 02.05.2006 und damit nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt und eingebracht wurde.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden, zumal der Asylantrag der Bf. am 02.05.2006 und damit nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt und eingebracht wurde.

2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Die ggst. Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der ggst. Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen.Die ggst. Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der ggst. Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen.

3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

4. Gemäß Art 129c Z. 1. B-VG erkennt der Asylgerichthof über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.4. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG erkennt der Asylgerichthof über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.

5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

6. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.6. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.7. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Aus dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Bf. vor Verfolgung in ihrem Heimatstaat begründet ist:

3.1. Die Bf. ist eine am in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauenbild orientierte Frau. Die Bf. hat nach der Flucht ihres Ehemannes aus Afghanistan bis zu ihrer Flucht nach Pakistan ohne männlichen Schutz gemeinsam mit ihren mj. Kindern gelebt.

Dass der Bf. asylrelevante Verfolgung drohen würde, kann unter Berücksichtigung der speziellen Situation in Afghanistan für alleinstehende, "westlich" orientierte Frauen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

3.2. Im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Bf. als alleinstehende Frau und Mutter, nach wie vor massiven Einschränkungen ausgesetzt sowie auf Grund der für sie prekären Sicherheitslage mit einem erheblichen Risiko für ihre persönliche Sicherheit und physische Integrität konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den getroffenen Feststellungen zu Folge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Bf. im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist.

Für die Bf. wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Fall einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto eine Verletzung in grundlegenden Rechten zu gewärtigen haben. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen.

3.3. Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte.

3.4. Die der Bf. im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Zur Lage der Frauen im Taliban-Regime vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0483, die Ansicht, dass bei einer ganzheitlichen Würdigung der von den Taliban gegen die Frauen getroffenen Maßnahmen, die asylrechtliche Intensität zu bejahen sei.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass noch keine grundlegende Änderung der die afghanischen Frauen betreffenden Umstände im Vergleich zu der dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden Tatsachenlage stattgefunden hat. Da diese Umstände nicht bloß auf die Politik der Taliban, sondern auf grundlegende traditionell-gesellschaftliche, den Status der afghanischen Frauen definierende Normen zurückzuführen sind, die von den Taliban lediglich in verschärfter Weise aufgegriffen worden sind, lässt sich aus dem Ende des Taliban-Regimes allein eine grundlegende Änderung der Situation der afghanischen Frauen nicht ableiten.

Bei Betrachtung der Frauen in Afghanistan betreffenden Umstände in ihrer Gesamtheit und Vielgestaltigkeit ist - insbesondere durch Kumulation diskriminierender Maßnahmen - nach wie vor von einer Situation auszugehen, die über das Vorliegen einer bloßen (asylrechtlich nicht beachtlichen) Diskriminierung gegenüber Frauen hinausgeht. Erreichen diskriminierende Maßnahmen selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität - was wie ausgeführt zu bejahen ist -, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob von der Bf. ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an (VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483).

3.5. Zwar stellen diese Umstände sowie zu erwartende massive Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).3.5. Zwar stellen diese Umstände sowie zu erwartende massive Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

3.6. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob es der Bf. möglich ist, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist:

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen (positiven) Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe nicht nach. In Afghanistan besteht derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat, noch ist davon auszugehen, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Den aktuellen Feststellungen zu Folge ist weiters nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden. Vielmehr liegt gegenteilig ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Ausgehend davon kann die Bf. nicht damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der Bf. daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

3.7. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Fall der Bf. kommt ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu:3.7. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Fall der Bf. kommt ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu:

Generell wird eine sozial Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ¿bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."Generell wird eine sozial Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar vergleiche etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band römisch zwei [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ¿bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d der sog. Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wennGemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der sog. Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oderdas Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

3.8. Die Bf. als alleinstehende Frau, die von ihrem Frauenbild her eindeutig "westlich" orientiert ist, wäre in ihrem Herkunftsstaat ganz ohne jegliche familiäre, gesellschaftliche oder staatliche Unterstützung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Verhältnissen in der Lage, sich selbst in einem ihre ausreichende Existenzgrundlage sichernden Ausmaß zu versorgen. Zudem würde die Bf. in ihrem Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Möglichkeit vorfinden, medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu können, da es zu wenige weibliche Ärztinnen gibt und die Inanspruchnahme eines männlichen Arztes durch eine Frau nicht sichergestellt ist. Weiters wäre ihre Grundversorgung angesichts der grundsätzlich eingeschränkten Bewegungsfreiheit der Frauen in Afghanistan nicht gewährleistet.

Im Fall der Bf. liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko schon in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Gruppe der alleinstehenden und westlich orientierten afghanischen Frauen) vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).Im Fall der Bf. liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko schon in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Gruppe der alleinstehenden und westlich orientierten afghanischen Frauen) vor vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).

3.9. Zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative ist festzuhalten, dass seine solche im gegenständlichen Fall nicht besteht. Den Feststellungen zu Folge ist von einer Situation auszugehen, in der die Bf. dem die Frauen betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre. Den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ist in ihrer Gesamtheit nicht zu entnehmen, dass gegenwärtig in einzelnen Gebieten Afghanistans die das Frauen betreffende Sicherheitsrisiko und die damit verbundenen Einschränkungen nicht vorliegen würden. Es ist somit gegenwärtig in keinem Teilgebiet Afghanistans von Verfolgungsfreiheit für die Bf. auszugehen.

4. Zusammenfassend wird festgehalten, dass sich die Bf. aus wohlbegründeter Furcht und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden und westlich orientierten afghanischen Frauen verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde der Bf. stattzugeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.4. Zusammenfassend wird festgehalten, dass sich die Bf. aus wohlbegründeter Furcht und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden und westlich orientierten afghanischen Frauen verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde der Bf. stattzugeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III.3.römisch drei.3.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Diskriminierung, Familienverfahren, gesamte Staatsgebiet, Intensität, Schutzunfähigkeit, Sicherheitslage, soziale Gruppe

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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