Norm
AsylG 2005 §10Spruch
E7 402.617-1/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BÖHM über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2008, FZ. 06 10.844-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BÖHM über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2008, FZ. 06 10.844-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (vormals: Berufungswerber; im Weiteren auch:
BF) reiste am 10.10.2006 auf dem Luftweg von Ekaterinenburg kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach der Ankunft am Flughafen Wien/Schwechat noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zuvor wurde am 10.10.2006 durch die Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen eine schriftliche Meldung verfasst, der gemäß laut den Angaben der Flugzeugbesatzung der BF sowie elf weitere im Flugzeug befindliche Personen ihre Reisedokumente - teilweise durch Aufessen - vernichtet hätten.
Im Gefolge der Ankunft gab der BF hinsichtlich seiner Identität in arabischer Sprache an den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX, Libanon, geboren und staatenloser Palästinenser zu sein. Aus der von der Besatzung übergebenen Passagierliste (vgl. AS 13) war jedoch ersichtlich, dass der BF wie auch die anderen 11 Passagiere dort unter anderen Namen aufgelistet waren. Der BF gab darüber hinaus auf Befragen an seine Heimat aufgrund von "Problemen" verlassen zu haben.Im Gefolge der Ankunft gab der BF hinsichtlich seiner Identität in arabischer Sprache an den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 , Libanon, geboren und staatenloser Palästinenser zu sein. Aus der von der Besatzung übergebenen Passagierliste vergleiche AS 13) war jedoch ersichtlich, dass der BF wie auch die anderen 11 Passagiere dort unter anderen Namen aufgelistet waren. Der BF gab darüber hinaus auf Befragen an seine Heimat aufgrund von "Problemen" verlassen zu haben.
2. In weiterer Folge wurde der BF am 11.10.2006 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterworfen.
Er brachte dabei neben den oben angeführte Personalien u.a. vor, dass er zuletzt gemeinsam mit seinen Familienangehörigen in XXXX, wohnhaft war, und dass er den Libanon unter Verwendung eines libanesischen "Reisedokumentes für palästinensische Flüchtlinge", welches er am letzten Flughafen vor dem Flug nach Wien vernichtet habe, legal verlassen habe.Er brachte dabei neben den oben angeführte Personalien u.a. vor, dass er zuletzt gemeinsam mit seinen Familienangehörigen in römisch 40 , wohnhaft war, und dass er den Libanon unter Verwendung eines libanesischen "Reisedokumentes für palästinensische Flüchtlinge", welches er am letzten Flughafen vor dem Flug nach Wien vernichtet habe, legal verlassen habe.
Zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz gab er an, dass "es im Libanon keine Möglichkeit gäbe, eine Existenz aufzubauen, da der Krieg das Land fast zur Gänze zerstört habe. Man könne sich aufgrund der problematischen Sicherheitssituation im Libanon seines Lebens nicht sicher sein. Auch sei nicht auszuschließen, dass wieder ein Krieg ausbreche". Auf Nachfrage gab der BF keine weiteren Ausreisegründe an.
3. Mit Schreiben vom 12.10.2006 ersuchte das Bundesasylamt die Bundespolizeidirektion Schwechat, Fremdenpolizei-Flughafen, gemäß § 31 Abs 1 AsylG um Vorführung des BF zur Erstaufnahmestelle-Flughafen (AS 23).3. Mit Schreiben vom 12.10.2006 ersuchte das Bundesasylamt die Bundespolizeidirektion Schwechat, Fremdenpolizei-Flughafen, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG um Vorführung des BF zur Erstaufnahmestelle-Flughafen (AS 23).
4. Daraufhin wurde der BF am 13.10.2006 dort im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
Eingangs erklärte der BF er habe in XXXX, gelebt.Eingangs erklärte der BF er habe in römisch 40 , gelebt.
Identitätsdokumente besitze er, trotz behördlicher Registrierung in seiner Heimat, keine mehr, da er seine sogen. "blaue Karte" - aus Angst abgeschoben zu werden - im Libanon zurückgelassen habe. Eine Registrierungskarte der UN-Palästinenserbehörde habe er nie bekommen.
Nach Vorhalt der Passagierliste (vgl. AS 37) gab der BF schließlich zu, dass - entgegen seinen früheren Angaben - sein richtiger Name XXXX laute und er in XXXX, gewohnt habe. Niederschriftlich festgehalten wurde weiters, dass er ein am XXXX in XXXX, geborener libanesischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe zugehörig, sunnitischer Moslem und ledig sei.Nach Vorhalt der Passagierliste vergleiche AS 37) gab der BF schließlich zu, dass - entgegen seinen früheren Angaben - sein richtiger Name römisch 40 laute und er in römisch 40 , gewohnt habe. Niederschriftlich festgehalten wurde weiters, dass er ein am römisch 40 in römisch 40 , geborener libanesischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe zugehörig, sunnitischer Moslem und ledig sei.
Seine Eltern XXXX und XXXX sowie seine neun namentlich genannten Geschwister würden seit langer Zeit in Deutschland leben. Er jedoch habe im Libanon bleiben und seine - mittlerweile verstorbene - Großmutter pflegen müssen. Er sei aus dem Libanon nach Syrien mit seinem eigenen Reisepass gereist, welchen er jedoch am Flughafen in Russland zurückgelassen habe. Zwei Tanten mütterlicherseits, ebenfalls mit dem Namen XXXX, hätten ihn bei seiner Reise nach Österreich im Flugzeug begleitet. Im Heimatland seien nun keine weiteren Familienangehörigen und Verwandten aufhältig. Er sei von 2002 bis 2006 in Beirut aufhältig gewesen und habe in einem Süßwarengeschäft gearbeitet, eine Schule habe er jedoch nie besucht.Seine Eltern römisch 40 und römisch 40 sowie seine neun namentlich genannten Geschwister würden seit langer Zeit in Deutschland leben. Er jedoch habe im Libanon bleiben und seine - mittlerweile verstorbene - Großmutter pflegen müssen. Er sei aus dem Libanon nach Syrien mit seinem eigenen Reisepass gereist, welchen er jedoch am Flughafen in Russland zurückgelassen habe. Zwei Tanten mütterlicherseits, ebenfalls mit dem Namen römisch 40 , hätten ihn bei seiner Reise nach Österreich im Flugzeug begleitet. Im Heimatland seien nun keine weiteren Familienangehörigen und Verwandten aufhältig. Er sei von 2002 bis 2006 in Beirut aufhältig gewesen und habe in einem Süßwarengeschäft gearbeitet, eine Schule habe er jedoch nie besucht.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass diese den schon in seiner Erstbefragung genannten entsprächen. Er habe in seinem Heimatland Angst, da jederzeit wieder ein Krieg ausbrechen könne. Im Jahr 2006 sei er drei Mal knapp dem Tod entkommen und einmal sei eine Brücke in seiner Nähe zerstört worden. Die Situation im Libanon habe sich jedoch im Vergleich zu den Kriegszeiten verbessert. Bis zu seiner Ausreise habe er in einem Süßwarengeschäft in Beirut gearbeitet, wobei die meisten syrischen Mitarbeiter nach Kriegsausbruch heimgekehrt seien. Er selbst habe noch weitere drei Wochen gearbeitet und sei erst in einer 48-stündigen Feuerpause nach Hause gefahren. Anschließend sei er jedoch wieder nach Beirut zu seinem Arbeitsplatz zurückgekehrt. Auf weitere Nachfrage führte der BF schließlich aus, dass der vorrangige Anlass für seine Ausreise der Wunsch nach einem Wiedersehen mit seiner in Deutschland aufhältigen Familie gewesen sei, er zum anderen aber auch befürchtet habe, dass erneut ein Krieg bzw. Bürgerkrieg im Libanon ausbrechen könne. Andere Ausreisegründe habe er nicht anzugeben.
5. Am 17.10.2006 wurde der BF erneut vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Er wurde dabei in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren abzuweisen, da keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen eines Asylgrundes bestünden und auch davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr in den Libanon keine unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe drohen würde.
Der BF brachte im Zuge der Einvernahme in arabischer Sprache vor, dass er sein Heimatland nicht nur mit der Absicht verlassen habe, seine in Deutschland aufhältige Familie zu besuchen und anschließend wieder seine Rückreise in den Libanon anzutreten.
Weiters gab er an, dass er in einem Süßwarengeschäft in Beirut gearbeitet habe, welches sich im Zentrum von Beirut, im Stadtteil XXXX befunden habe. Seine Großmutter habe im etwa XXXX Kilometer von Beirut entfernten Dorf XXXX gelebt und sei im Jahr 1996 oder 1998 verstorben. Nach dem Tod seiner Großmutter habe er vier Jahre bei einer Tante väterlicherseits namens XXXX in XXXX gewohnt. Danach sei er wieder in das Dorf XXXX zurückgekehrt, wobei er dort nur samstags und sonntags gewesen sei, da er unter der Woche im Süßwarengeschäft in Beirut gearbeitet und geschlafen habe. In XXXX würden noch zwei Onkel väterlicherseits leben. Seine Eltern und Geschwister hätten den Libanon verlassen, als er ungefähr vier oder fünf Jahre alt gewesen sei.Weiters gab er an, dass er in einem Süßwarengeschäft in Beirut gearbeitet habe, welches sich im Zentrum von Beirut, im Stadtteil römisch 40 befunden habe. Seine Großmutter habe im etwa römisch 40 Kilometer von Beirut entfernten Dorf römisch 40 gelebt und sei im Jahr 1996 oder 1998 verstorben. Nach dem Tod seiner Großmutter habe er vier Jahre bei einer Tante väterlicherseits namens römisch 40 in römisch 40 gewohnt. Danach sei er wieder in das Dorf römisch 40 zurückgekehrt, wobei er dort nur samstags und sonntags gewesen sei, da er unter der Woche im Süßwarengeschäft in Beirut gearbeitet und geschlafen habe. In römisch 40 würden noch zwei Onkel väterlicherseits leben. Seine Eltern und Geschwister hätten den Libanon verlassen, als er ungefähr vier oder fünf Jahre alt gewesen sei.
Zur damaligen Kriegssituation und zu seinem Arbeitsplatz befragt führte der BF aus, dass der Krieg insgesamt einen Monat und vier Tage angedauert habe und der Aufenthalt in XXXX einigermaßen sicher gewesen sei. Eine 48-stündige Feuerpause sei etwa zwei Wochen vor Ende des Krieges angesetzt worden. Nach Beendigung des Krieges habe er seine Arbeit in Beirut nicht mehr fortgesetzt, sondern lediglich seine Arbeitskollegen besucht, da die Transportkosten infolge der Zerstörung der Brücken enorm gestiegen seien. Auch nach der Brückensanierung habe er aufgrund von Differenzen mit seinem Chef bezüglich des Entgeltes die Arbeit nicht mehr aufgenommen. Nach dem Krieg sei die Arbeitsmarktsituation insgesamt prekär gewesen, da jeder Arbeitgeber nur einen geringen Lohn bezahlen habe wollen. Die Reisekosten nach Österreich hätten USD 3.000,- betragen, welche er mit seinen Ersparnissen aus seiner dreijährigen Anstellung im Süßwarengeschäft finanziert habe. Auf Vorhalt, dass der BF aufgrund seiner Ausführungen den Eindruck vermittle, den Libanon nach Beendigung des Krieges aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben, meinte er, dass dieser Eindruck richtig sei. Zudem sei auch ungewiss, ob es nicht noch zu einem weiteren Kriegsausbruch komme.Zur damaligen Kriegssituation und zu seinem Arbeitsplatz befragt führte der BF aus, dass der Krieg insgesamt einen Monat und vier Tage angedauert habe und der Aufenthalt in römisch 40 einigermaßen sicher gewesen sei. Eine 48-stündige Feuerpause sei etwa zwei Wochen vor Ende des Krieges angesetzt worden. Nach Beendigung des Krieges habe er seine Arbeit in Beirut nicht mehr fortgesetzt, sondern lediglich seine Arbeitskollegen besucht, da die Transportkosten infolge der Zerstörung der Brücken enorm gestiegen seien. Auch nach der Brückensanierung habe er aufgrund von Differenzen mit seinem Chef bezüglich des Entgeltes die Arbeit nicht mehr aufgenommen. Nach dem Krieg sei die Arbeitsmarktsituation insgesamt prekär gewesen, da jeder Arbeitgeber nur einen geringen Lohn bezahlen habe wollen. Die Reisekosten nach Österreich hätten USD 3.000,- betragen, welche er mit seinen Ersparnissen aus seiner dreijährigen Anstellung im Süßwarengeschäft finanziert habe. Auf Vorhalt, dass der BF aufgrund seiner Ausführungen den Eindruck vermittle, den Libanon nach Beendigung des Krieges aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben, meinte er, dass dieser Eindruck richtig sei. Zudem sei auch ungewiss, ob es nicht noch zu einem weiteren Kriegsausbruch komme.
6. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 18.10.2006 wurde dem UNHCR mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes die Absicht bestehe den Antrag des BF auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle Flughafen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und Z 3 AsylG abzuweisen. Zugleich wurde der UNHCR ersucht zu dieser Vorgehensweise des Bundesasylamtes im Sinne des § 33 Abs. 2 AsylG seine Zustimmung zu erteilen (AS 51).6. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 18.10.2006 wurde dem UNHCR mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes die Absicht bestehe den Antrag des BF auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle Flughafen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG abzuweisen. Zugleich wurde der UNHCR ersucht zu dieser Vorgehensweise des Bundesasylamtes im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, AsylG seine Zustimmung zu erteilen (AS 51).
Im Antwortschreiben des UNHCR vom 25.10.2006 wurde mitgeteilt, dass die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG nicht erteilt werden könne. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vorbrachte staatenloser Palästinenser zu sein und diese Angaben vom Bundesasylamt als unrichtig eingestuft wurden, jedoch in den folgenden Einvernahmen nicht mehr auf seine Nationalität eingegangen worden sei. Es sei daher kein Rückschluss auf die Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit des Asylwerbers möglich gewesen, welche jedoch ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung im Flughafenverfahren gemäß § 33 AsylG darstelle (AS 103 f).Im Antwortschreiben des UNHCR vom 25.10.2006 wurde mitgeteilt, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG nicht erteilt werden könne. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vorbrachte staatenloser Palästinenser zu sein und diese Angaben vom Bundesasylamt als unrichtig eingestuft wurden, jedoch in den folgenden Einvernahmen nicht mehr auf seine Nationalität eingegangen worden sei. Es sei daher kein Rückschluss auf die Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit des Asylwerbers möglich gewesen, welche jedoch ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung im Flughafenverfahren gemäß Paragraph 33, AsylG darstelle (AS 103 f).
7. Am 25.10.2006 teilte das Bundesasylamt der Bundespolizeidirektion Schwechat, Fremdenpolizei-Flughafen, mit, dass der UNHCR die Zustimmung zur Abweisung des Antrages des BF auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 2 AsylG nicht erteilt habe, das Asylverfahren des BF somit in der Erstaufnahmestelle-Flughafen gemäß § 29 Abs. 3 Z 1 AsylG zugelassen wurde und der BF bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Weiters wurde ersucht die Überstellung des BF nach Traiskirchen zur Erstaufnahmestelle-Ost zu veranlassen (AS 107).7. Am 25.10.2006 teilte das Bundesasylamt der Bundespolizeidirektion Schwechat, Fremdenpolizei-Flughafen, mit, dass der UNHCR die Zustimmung zur Abweisung des Antrages des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG nicht erteilt habe, das Asylverfahren des BF somit in der Erstaufnahmestelle-Flughafen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG zugelassen wurde und der BF bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Weiters wurde ersucht die Überstellung des BF nach Traiskirchen zur Erstaufnahmestelle-Ost zu veranlassen (AS 107).
8. Im Weiteren wurde der BF am 16.11.2006 erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Einleitend erklärte der BF am XXXX geboren zu sein. Dazu befragt, ob er seine im Rahmen der vorangegangen Einvernahmen getätigten Angaben noch ergänzen wolle, brachte der BF vor, dass der Libanon kurz vor einem Krieg stehe, da die Schiiten ihre Ämter niedergelegt hätten. Nach weiteren Ergänzungen befragt, legte er dar, ein Cousin mütterlicherseits namens XXXX sei am 23.09.2006 um 12:00 Uhr während seines Gebetes im Lager XXXX getötet worden. Danach befragt, weshalb sein Cousin im Lager der Palästinenser gewesen sei, meinte der BF, dass er auch unmittelbar neben dem Flüchtlingslager in XXXX gewohnt und auf einer Baustelle im Flüchtlingslager gearbeitet habe.Einleitend erklärte der BF am römisch 40 geboren zu sein. Dazu befragt, ob er seine im Rahmen der vorangegangen Einvernahmen getätigten Angaben noch ergänzen wolle, brachte der BF vor, dass der Libanon kurz vor einem Krieg stehe, da die Schiiten ihre Ämter niedergelegt hätten. Nach weiteren Ergänzungen befragt, legte er dar, ein Cousin mütterlicherseits namens römisch 40 sei am 23.09.2006 um 12:00 Uhr während seines Gebetes im Lager römisch 40 getötet worden. Danach befragt, weshalb sein Cousin im Lager der Palästinenser gewesen sei, meinte der BF, dass er auch unmittelbar neben dem Flüchtlingslager in römisch 40 gewohnt und auf einer Baustelle im Flüchtlingslager gearbeitet habe.
Zu seiner genauen Staatsangehörigkeit befragt gab der BF an, dass er libanesischer Staatsangehöriger sei, und erklärte er sich bereit entsprechende Dokumente zu beizuschaffen. Im Libanon habe er noch eine Militärdienstkarte, einen Personalausweis besitze er aber nicht.
Weiters brachte der BF vor, dass sein Vater namens XXXX libanesischer Staatsangehöriger und in Deutschland aufenthaltsberechtigt sei. Seine zwei Tanten, welche ihn auf der Reise nach Österreich begleitet hätten, besäßen jedoch nicht die libanesische Staatsbürgerschaft. Auf Vorhalt, dass beide jedoch angegeben hätten Staatsangehörige des Libanons zu sein, erwiderte der BF lediglich, dass dies schon möglich sei, er es jedoch nicht genau wisse.Weiters brachte der BF vor, dass sein Vater namens römisch 40 libanesischer Staatsangehöriger und in Deutschland aufenthaltsberechtigt sei. Seine zwei Tanten, welche ihn auf der Reise nach Österreich begleitet hätten, besäßen jedoch nicht die libanesische Staatsbürgerschaft. Auf Vorhalt, dass beide jedoch angegeben hätten Staatsangehörige des Libanons zu sein, erwiderte der BF lediglich, dass dies schon möglich sei, er es jedoch nicht genau wisse.
Abschließend erklärte der BF, auf die Durchsicht der behördlichen Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Libanon zu verzichten, da er, sofern dies notwendig erscheine, Einwendungen dagegen in der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes geltend mache.
9. Nach vorangegangener Einsichtnahme in den Asylakt des BF durch eine Flüchtlingsberaterin des BF wurde im Wege der Caritas Eisenstadt am 16.04.2007 ein Telefaxschreiben an das Bundesasylamt gesendet, mit dem im Auftrag eines gewissen XXXX (der zugleich angeführten AIS-Zahl 06 10.844 zufolge war damit offenbar der BF gemeint) eine Kopie einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (=Duldung) aus Deutschland von Herrn XXXX und Frau XXXX sowie weiterer dort angeführter mj. Kinder übermittelt. Zugleich wurde um Korrektur bzw. Änderung des Namens sowie um Zusendung einer neuen Aufenthaltsberechtigungskarte gebeten (AS 215 ff).9. Nach vorangegangener Einsichtnahme in den Asylakt des BF durch eine Flüchtlingsberaterin des BF wurde im Wege der Caritas Eisenstadt am 16.04.2007 ein Telefaxschreiben an das Bundesasylamt gesendet, mit dem im Auftrag eines gewissen römisch 40 (der zugleich angeführten AIS-Zahl 06 10.844 zufolge war damit offenbar der BF gemeint) eine Kopie einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (=Duldung) aus Deutschland von Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 sowie weiterer dort angeführter mj. Kinder übermittelt. Zugleich wurde um Korrektur bzw. Änderung des Namens sowie um Zusendung einer neuen Aufenthaltsberechtigungskarte gebeten (AS 215 ff).
Das Bundesasylamt hielt im Akt fest, dass sowohl die im Anhang befindlichen Kopien der Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) der oben genannten Personen als auch die weiteren Kopien der beigefügten Geburtsurkunde sowie einer "Spezialkarte für libanesische arabische Nomaden" aufgrund der schlechten Qualität nur schwer leserlich seien. Des Weiteren wurde vermerkt, dass auf der Bescheinigung betreffend Frau XXXX, auch die damals die Inhaberin begleitenden Kinder unter 16 Jahren angeführt sind, wobei sich unter den sechs angegebenen Kindern auch der Name XXXX, befand.Das Bundesasylamt hielt im Akt fest, dass sowohl die im Anhang befindlichen Kopien der Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) der oben genannten Personen als auch die weiteren Kopien der beigefügten Geburtsurkunde sowie einer "Spezialkarte für libanesische arabische Nomaden" aufgrund der schlechten Qualität nur schwer leserlich seien. Des Weiteren wurde vermerkt, dass auf der Bescheinigung betreffend Frau römisch 40 , auch die damals die Inhaberin begleitenden Kinder unter 16 Jahren angeführt sind, wobei sich unter den sechs angegebenen Kindern auch der Name römisch 40 , befand.
10. Am 19.10.2007 wurde der BF abermals vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner Identitätsänderung befragt führte der BF in arabischer Sprache aus, dass er der Sohn von Frau XXXX sei, und legte er zum Nachweis die oben angeführte Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus Deutschland von XXXX vor. Sein richtiger Name sei XXXX, und der Vorname seines Vaters laute XXXX. Diese Namen könne er jedoch nicht in arabischer Schrift notieren, denn er sei zehn Jahre lang in Deutschland in die Schule gegangen, nach seiner Rückkehr in den Libanon habe er dort die Schule nicht weiter besuchen können.Zu seiner Identitätsänderung befragt führte der BF in arabischer Sprache aus, dass er der Sohn von Frau römisch 40 sei, und legte er zum Nachweis die oben angeführte Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus Deutschland von römisch 40 vor. Sein richtiger Name sei römisch 40 , und der Vorname seines Vaters laute römisch 40 . Diese Namen könne er jedoch nicht in arabischer Schrift notieren, denn er sei zehn Jahre lang in Deutschland in die Schule gegangen, nach seiner Rückkehr in den Libanon habe er dort die Schule nicht weiter besuchen können.
Nach Bekanntwerden seiner sehr guten Deutschkenntnisse, beantwortete der BF die folgenden Fragen in deutscher Sprache.
Danach befragt, ob er noch andere Beweismittel zum Nachweis seiner neuen Identität vorlegen könne, legte der BF eine Faxkopie einer Geburtsurkunde sowie zwei Kopien der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus Deutschland betreffend XXXX und XXXX vor.Danach befragt, ob er noch andere Beweismittel zum Nachweis seiner neuen Identität vorlegen könne, legte der BF eine Faxkopie einer Geburtsurkunde sowie zwei Kopien der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus Deutschland betreffend römisch 40 und römisch 40 vor.
Auf Vorhalt, dass der BF im Oktober 2006 bei seiner Ankunft am Flughafen Wien in Begleitung einiger weiterer Antragsteller gewesen sei und damals untereinander bestimmte Verwandtschaftsverhältnisse behauptet worden seien, gab der BF an, dass seine richtige Mutter namens XXXX eine der Begleitpersonen gewesen sei. Zu weiteren am Flughafen anwesenden Antragstellerinnen mit den Namen XXXX (AIS-Zahl: 06 10.803-BAT) und EL XXXX (AIS-Zahl: 06 10.848-BAT) befragt gab der BF an, dass die erste Person seine Mutter XXXX und die zweite Person seine Tante XXXX sei. Die weiteren Mitreisenden seien seine Schwester XXXX (AIS-Zahl: 06 10.804-BAT) sowie sein Bruder XXXX gewesen.Auf Vorhalt, dass der BF im Oktober 2006 bei seiner Ankunft am Flughafen Wien in Begleitung einiger weiterer Antragsteller gewesen sei und damals untereinander bestimmte Verwandtschaftsverhältnisse behauptet worden seien, gab der BF an, dass seine richtige Mutter namens römisch 40 eine der Begleitpersonen gewesen sei. Zu weiteren am Flughafen anwesenden Antragstellerinnen mit den Namen römisch 40 (AIS-Zahl: 06 10.803-BAT) und EL römisch 40 (AIS-Zahl: 06 10.848-BAT) befragt gab der BF an, dass die erste Person seine Mutter römisch 40 und die zweite Person seine Tante römisch 40 sei. Die weiteren Mitreisenden seien seine Schwester römisch 40 (AIS-Zahl: 06 10.804-BAT) sowie sein Bruder römisch 40 gewesen.
Auf weiteren Vorhalt, dass die Täuschung über die wahre Identität ein strafbarer Tatbestand in Österreich ist und der BF sowohl am Flughafen vor seiner Einvernahme als auch am Beginn seiner Einvernahme darauf aufmerksam gemacht wurde, dass solch ein Umstand zu einer unmittelbaren Abweisung des Asylantrages führen kann, erwiderte der BF, dass der Grund für seine falschen Identitätsangaben die von seinen Eltern geplante Vermählung mit seiner Cousine namens XXXX gewesen sei. Diese Cousine sei die Tochter von jenem Mann, den der BF in seinen vorigen Einvernahmen stets als Vater mit dem Namen XXXX angegeben habe. Da er die Cousine, welche als deutsche Staatsangehörige in Deutschland lebe, nicht heiraten habe wollen, habe er sich als ihr Bruder, XXXX, ausgegeben. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, weshalb er unter falschen Personalien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.Auf weiteren Vorhalt, dass die Täuschung über die wahre Identität ein strafbarer Tatbestand in Österreich ist und der BF sowohl am Flughafen vor seiner Einvernahme als auch am Beginn seiner Einvernahme darauf aufmerksam gemacht wurde, dass solch ein Umstand zu einer unmittelbaren Abweisung des Asylantrages führen kann, erwiderte der BF, dass der Grund für seine falschen Identitätsangaben die von seinen Eltern geplante Vermählung mit seiner Cousine namens römisch 40 gewesen sei. Diese Cousine sei die Tochter von jenem Mann, den der BF in seinen vorigen Einvernahmen stets als Vater mit dem Namen römisch 40 angegeben habe. Da er die Cousine, welche als deutsche Staatsangehörige in Deutschland lebe, nicht heiraten habe wollen, habe er sich als ihr Bruder, römisch 40 , ausgegeben. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, weshalb er unter falschen Personalien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
Als Identitätsdokument habe er nur eine Kopie von einem Ausweis für einen "arabischen Nomaden im Libanon" vorlegen können, welche ihm sein im Libanon aufhältiger Onkel namens XXXX per Fax geschickt habe. Das Original dieses Ausweises gäbe es nicht mehr.Als Identitätsdokument habe er nur eine Kopie von einem Ausweis für einen "arabischen Nomaden im Libanon" vorlegen können, welche ihm sein im Libanon aufhältiger Onkel namens römisch 40 per Fax geschickt habe. Das Original dieses Ausweises gäbe es nicht mehr.
Weiters brachte der BF vor, dass er mit seinem Vater am Flughafen hinsichtlich der geplanten Hochzeit eine Auseinandersetzung gehabt habe. Da der BF am Flughafen als erster aus der Familie niederschriftlich einvernommen worden sei, habe er seinen Verwandten anschließend mitgeteilt, welche Ausreisegründe er genannt habe. So sei seinem Vater nichts anderes übrig geblieben, als sich als sein Onkel auszugeben. Auf Vorhalt, dass doch sein Vater jederzeit das Bundesasylamt über das wahre Verwandtschaftsverhältnis hätte aufklären und der BF infolge dessen einer Heirat nicht hätte entgehen können, meinte der BF, dass dies glücklicherweise nicht geschehen sei. Zudem gab der BF an, dass er seine Cousine trotz der vorgenommenen Namensänderung nicht heiraten werde, da ihn sein Vater in Österreich nicht zu einer Heirat zwingen könne.
Die Frage dahingehend, ob sich der BF noch an all seine im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Fluchtgründe erinnern könne, wurde von ihm verneint. Dazu weiter befragt, ob die in den früheren Einvernahmen genannten Ausreisegründe somit nicht der Wahrheit entsprochen hätten, führte der BF aus, dass nicht alles erfunden gewesen sei. Aufgefordert nunmehr seine tatsächlichen Ausreisemotive darzulegen gab der BF an, dass er und seine Eltern aus dem Libanon ausgereist seien, "da sie keine Papiere besessen hätten. Als Palästinenser hätten sie keine Rechte gehabt. Seine Geschwister hätten nicht weiter in die Schule gehen und er habe nicht arbeiten können. Zudem könne er im Libanon nicht heiraten". Dies sei sein erster und sein letzter Ausreisegrund gewesen.
Der BF brachte weiters vor, er sei von 1989 bis Ende 1998 in Deutschland aufhältig gewesen. Danach befragt, ob er nicht ehedem - wie seine Schwestern - ein befristetes libanesisches Reisedokument (Laissez-Passer) besessen habe, gab der BF an, dass er kein Geld gehabt habe um sich dieses zu besorgen.
Zu seiner tatsächlichen Volksgruppenzugehörigkeit befragt gab der BF nunmehr an, dass er Beduine sei. Hinsichtlich ihn betreffender Probleme im Libanon meinte der BF, dass er im Falle einer Krankheit nicht einmal zu einem Arzt gehen könne. Dazu befragt, ob er Gründe vorbringen könne, die gegen seine Abschiebung in den Libanon sprechen würden, antwortete der BF lediglich, dass man ihn mit libanesischen Papieren wohl abschieben könnte, jedoch jemand ohne Papiere nicht abgeschoben werden könne. Zur Vorgangsweise bei seiner damaligen Abschiebung aus Deutschland ohne Papiere befragt, erklärte der BF, dass sein Vater in Deutschland Reisedokumente erhalten habe, mit denen sie illegal in den Libanon eingereist seien.
Der BF brachte weiters vor, dass er sowie seine Eltern und Schwestern nach der Rückkehr aus Deutschland im Stadtviertel XXXX der Stadt XXXX, in der Umgebung von XXXX, gelebt hätten. Er habe jedoch in Ermangelung von Identitätsdokumenten keine Arbeit gefunden. Seine Mutter habe als libanesische Staatsbürgerin hingegen arbeiten dürfen. Der BF meinte weiters, dass er staatenloser Beduine sei, obwohl seine Mutter, sein Cousin XXXX als auch dessen Vater die libanesische Staatsbürgerschaft besäßen.Der BF brachte weiters vor, dass er sowie seine Eltern und Schwestern nach der Rückkehr aus Deutschland im Stadtviertel römisch 40 der Stadt römisch 40 , in der Umgebung von römisch 40 , gelebt hätten. Er habe jedoch in Ermangelung von Identitätsdokumenten keine Arbeit gefunden. Seine Mutter habe als libanesische Staatsbürgerin hingegen arbeiten dürfen. Der BF meinte weiters, dass er staatenloser Beduine sei, obwohl seine Mutter, sein Cousin römisch 40 als auch dessen Vater die libanesische Staatsbürgerschaft besäßen.
In Österreich seien derzeit seine Eltern, seine fünf Schwestern sowie sein Bruder XXXX aufhältig. Ein weiterer Bruder namens XXXX lebe als Asylwerber in Deutschland. Den Lebensunterhalt würden sie alle aus der Grundversorgung des Bundes bestreiten. Zudem brachte der BF vor in Österreich gerne einen Job zu haben.In Österreich seien derzeit seine Eltern, seine fünf Schwestern sowie sein Bruder römisch 40 aufhältig. Ein weiterer Bruder namens römisch 40 lebe als Asylwerber in Deutschland. Den Lebensunterhalt würden sie alle aus der Grundversorgung des Bundes bestreiten. Zudem brachte der BF vor in Österreich gerne einen Job zu haben.
Auf die Möglichkeit, zu den behördlichen Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Libanon Stellung zu nehmen, aufmerksam gemacht, erklärte der BF dazu gar nichts sagen zu können, da dies nicht der Grund sei, weshalb er sein Heimatland verlassen habe.
11. Am 08.11.2007 wurde der BF erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Zu seinem tatsächlichen Geburtsdatum befragt gab der BF in deutscher Sprache an, dass er am XXXX geboren sei. In Deutschland hätten seine Eltern jedoch ein beliebiges Geburtsdatum angegeben, deswegen sei er dort gegenüber den Behörden mit dem Geburtsdatum XXXX aufgetreten. Auf Vorhalt, dass in den von ihm zuletzt vorgelegten Dokumentenkopien wiederum ein anderes Geburtsdatum, nämlich der XXXX angeführt sei, meinte der BF, dass er dieses Dokument aus dem Libanon mitgenommen habe, jedoch nicht arabisch lesen könne und daher diese Zahlen nicht kenne. Hinsichtlich der vorgelegten Kopie der Spezialkarte für libanesische arabische Nomaden erklärte der BF, dass er diese von seinem im Libanon aufhältigen Onkel namens XXXX erhalten habe.Zu seinem tatsächlichen Geburtsdatum befragt gab der BF in deutscher Sprache an, dass er am römisch 40 geboren sei. In Deutschland hätten seine Eltern jedoch ein beliebiges Geburtsdatum angegeben, deswegen sei er dort gegenüber den Behörden mit dem Geburtsdatum römisch 40 aufgetreten. Auf Vorhalt, dass in den von ihm zuletzt vorgelegten Dokumentenkopien wiederum ein anderes Geburtsdatum, nämlich der römisch 40 angeführt sei, meinte der BF, dass er dieses Dokument aus dem Libanon mitgenommen habe, jedoch nicht arabisch lesen könne und daher diese Zahlen nicht kenne. Hinsichtlich der vorgelegten Kopie der Spezialkarte für libanesische arabische Nomaden erklärte der BF, dass er diese von seinem im Libanon aufhältigen Onkel namens römisch 40 erhalten habe.
Abschließend wurde dem BF eine zweiwöchige Frist zur Beibringung der Originaldokumente eingeräumt.
12. Am 03.12.2007 brachte der BF abermals die schon bekannte Faxkopie einer Geburtsurkunde, lautend auf den Namen "XXXX" sowie das Original einer "Spezialkarte für libanesische arabische Nomaden", lautend auf den Namen XXXX, welche mit einem Kinderfoto versehen war, beim Bundesasylamt in Vorlage.12. Am 03.12.2007 brachte der BF abermals die schon bekannte Faxkopie einer Geburtsurkunde, lautend auf den Namen "XXXX" sowie das Original einer "Spezialkarte für libanesische arabische Nomaden", lautend auf den Namen römisch 40 , welche mit einem Kinderfoto versehen war, beim Bundesasylamt in Vorlage.
13. Am 19.08.2008 wurde das Bundesasylamt vom Standesamtsverband Steinbrunn-Zillingtal telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass der BF die Eheschließung mit der deutschen Staatsbürgerin XXXX beabsichtige. Kurz darauf langte beim Bundesasylamt ein Telefaxschreiben des oa. Standesamtsverbandes ein, in welchem der Inhalt des Telefongespräches schriftlich festgehalten und zugleich die Übersetzung einer Geburtsurkunde sowie einer Ehebefähigungsbescheinigung übermittelt wurde.13. Am 19.08.2008 wurde das Bundesasylamt vom Standesamtsverband Steinbrunn-Zillingtal telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass der BF die Eheschließung mit der deutschen Staatsbürgerin römisch 40 beabsichtige. Kurz darauf langte beim Bundesasylamt ein Telefaxschreiben des oa. Standesamtsverbandes ein, in welchem der Inhalt des Telefongespräches schriftlich festgehalten und zugleich die Übersetzung einer Geburtsurkunde sowie einer Ehebefähigungsbescheinigung übermittelt wurde.
14. Am 08.10.2008 brachte der BF in Begleitung der oben Genannten beim Bundesasylamt eine schlecht lesbare Kopie einer Geburtsurkunde samt Übersetzung sowie ein Ehebefähigungszeugnis samt Übersetzung und Beglaubigung durch das libanesische Außenamt am 09.08.2008 -- beide lautend auf den Namen XXXX - in Vorlage.14. Am 08.10.2008 brachte der BF in Begleitung der oben Genannten beim Bundesasylamt eine schlecht lesbare Kopie einer Geburtsurkunde samt Übersetzung sowie ein Ehebefähigungszeugnis samt Übersetzung und Beglaubigung durch das libanesische Außenamt am 09.08.2008 -- beide lautend auf den Namen römisch 40 - in Vorlage.
15. Im Weiteren wurde der BF am 10.10.2008 vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen.
Nach dem Original der vorgelegten kopierten Geburtsurkunde befragt gab der BF in deutscher Sprache an, er glaube, dass kein Originaldokument mehr existiere, da sein im Libanon aufhältiger Onkel "die Tasche verloren habe".
Weiters brachte der BF vor, dass er XXXX in Österreich heiraten möchte. Die Frage dahingehend, ob diese Frau seine Cousine sei, welche er nach seiner Einreise heiraten hätte sollen, er jedoch diese von seinen Eltern geplante Hochzeit durch eine falsche Namensangabe verhindert haben wollte, wurde von ihm bejaht.Weiters brachte der BF vor, dass er römisch 40 in Österreich heiraten möchte. Die Frage dahingehend, ob diese Frau seine Cousine sei, welche er nach seiner Einreise heiraten hätte sollen, er jedoch diese von seinen Eltern geplante Hochzeit durch eine falsche Namensangabe verhindert haben wollte, wurde von ihm bejaht.
Dem BF wurde daraufhin vorgehalten, dass seine in den früheren Einvernahmen versuchte Rechtfertigung für diese Namensänderung nicht schlüssig sei, da aus dem Auszug der Passagierliste ersichtlich sei, dass er schon mit einem libanesischen Reisedokument lautend auf den Namen XXXX in der Russischen Föderation unterwegs gewesen sei und er sich demnach nicht erst am Flughafen dazu entschieden haben könne den Namen XXXX zu führen. Aus diesem Grund könne es auch für den damals in seiner Begleitung befindlichen angeblichen Vater XXXX keine Überraschung gewesen sein, dass der BF plötzlich eine andere Identität angenommen habe. Dazu meinte der BF lediglich, dass das bei seiner Reise nach Österreich verwendete Reisedokument gefälscht gewesen sei. Auf erneuten Vorhalt, dass auch durch diese Behauptung sein rechtfertigendes Vorbringen hinsichtlich seiner Namensänderung nicht schlüssig sei, da in diesem Falle der ganzen Familie und vor allem auch seinem Vater von vornherein bewusst gewesen sein müsste, dass der BF als XXXX niemals seine Cousine XXXX heiraten könne, da diese sonst seine Schwester gewesen sei, erwiderte der BF lediglich, dass seine Familie aber nicht gewusst habe, dass er sich bei seiner Einvernahme am Flughafen als XXXX ausgeben werde.Dem BF wurde daraufhin vorgehalten, dass seine in den früheren Einvernahmen versuchte Rechtfertigung für diese Namensänderung nicht schlüssig sei, da aus dem Auszug der Passagierliste ersichtlich sei, dass er schon mit einem libanesischen Reisedokument lautend auf den Namen römisch 40 in der Russischen Föderation unterwegs gewesen sei und er sich demnach nicht erst am Flughafen dazu entschieden haben könne den Namen römisch 40 zu führen. Aus diesem Grund könne es auch für den damals in seiner Begleitung befindlichen angeblichen Vater römisch 40 keine Überraschung gewesen sein, dass der BF plötzlich eine andere Identität angenommen habe. Dazu meinte der BF lediglich, dass das bei seiner Reise nach Österreich verwendete Reisedokument gefälscht gewesen sei. Auf erneuten Vorhalt, dass auch durch diese Behauptung sein rechtfertigendes Vorbringen hinsichtlich seiner Namensänderung nicht schlüssig sei, da in diesem Falle der ganzen Familie und vor allem auch seinem Vater von vornherein bewusst gewesen sein müsste, dass der BF als römisch 40 niemals seine Cousine römisch 40 heiraten könne, da diese sonst seine Schwester gewesen sei, erwiderte der BF lediglich, dass seine Familie aber nicht gewusst habe, dass er sich bei seiner Einvernahme am Flughafen als römisch 40 ausgeben werde.
Auf konkrete Nachfrage, weshalb der BF überhaupt ein falsches Dokument benötigt habe, wenn doch auch seine beiden Schwestern und sein Vater echte Reisedokumente, nämlich Laissez Passer, gehabt hätten, erklärte der BF, dass ein echter libanesischer Laissez-Passer viel teurer als ein gefälschtes Reisedokument sei. Deswegen habe er sich für seine Reise nach Österreich einen falschen Reisepass für libanesische Staatsbürger besorgt. Dazu näher befragt gab der BF an, dass der von ihm verwendete libanesische Reisepass echt und er nur die falsche Person dazu gewesen sei. Weiters brachte der BF vor, dass der Reisepass schon zwei Jahre zuvor für den echten XXXX ausgestellt worden sei.Auf konkrete Nachfrage, weshalb der BF überhaupt ein falsches Dokument benötigt habe, wenn doch auch seine beiden Schwestern und sein Vater echte Reisedokumente, nämlich Laissez Passer, gehabt hätten, erklärte der BF, dass ein echter libanesischer Laissez-Passer viel teurer als ein gefälschtes Reisedokument sei. Deswegen habe er sich für seine Reise nach Österreich einen falschen Reisepass für libanesische Staatsbürger besorgt. Dazu näher befragt gab der BF an, dass der von ihm verwendete libanesische Reisepass echt und er nur die falsche Person dazu gewesen sei. Weiters brachte der BF vor, dass der Reisepass schon zwei Jahre zuvor für den echten römisch 40 ausgestellt worden sei.
Hierzu hielt das Bundesasylamt fest, dass (in Passagierlisten) staatenlose Personen eine sechsstellige Dokumentennummer (Nummer eines Laissez-Passer) führen, wobei bei Personen, die die libanesische Staatsbürgerschaft angegeben haben, eine siebenstellige Dokumentennummer (Nummer eines libanesischen Reisepasses) aufscheint. In den Dokumentendaten der Passagierliste war beim Namen des BF eine siebenstellige Nummer angeführt, wodurch die Verwendung eines libanesischen Reisepasses bzw. folgerichtig die libanesische Staatsbürgerschaft des BF bestätigt sei.
Dem BF wurde weiters vorgehalten, dass das auf der "Spezialkarte für einen libanesischen Nomaden" angebrachte Kinderfoto kein ausreichender Beweis für seine Identität sei, da diese Karte zwar unverfälscht sein könne, es sich jedoch bei der kindlichen Person auf dem Foto um den echten XXXX und beim BF dagegen um XXXX handeln könne. Der BF erklärte daraufhin, dass er "nur heiraten habe wollen". Dazu näher befragt gab er an, dass er sich damals mit XXXX nicht vermählen habe wollen, da er sie noch nicht gekannt habe. Doch jetzt, nachdem er sie kennengelernt habe, sei er für eine Eheschließung bereit.Dem BF wurde weiters vorgehalten, dass das auf der "Spezialkarte für einen libanesischen Nomaden" angebrachte Kinderfoto kein ausreichender Beweis für seine Identität sei, da diese Karte zwar unverfälscht sein könne, es sich jedoch bei der kindlichen Person auf dem Foto um den echten römisch 40 und beim BF dagegen um römisch 40 handeln könne. Der BF erklärte daraufhin, dass er "nur heiraten habe wollen". Dazu näher befragt gab er an, dass er sich damals mit römisch 40 nicht vermählen habe wollen, da er sie noch nicht gekannt habe. Doch jetzt, nachdem er sie kennengelernt habe, sei er für eine Eheschließung bereit.
Zur Frage, wie es dem BF möglich gewesen sei, am 03.12.2007 plötzlich das Original der "Spezialkarte für einen Nomaden im Libanon" dem Bundesasylamt vorzulegen, obwohl er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.10.2007 ausdrücklich angegeben habe, dass ein Originaldokument dieser Karte nicht mehr vorhanden sei, äußerte sich der BF nicht.
Dem BF wurde weiters vorgehalten, dass auch das von ihm am 08.10.2008 vorgelegte Ehebefähigungszeugnis nicht für eine Identitätsfeststellung ausreichend bzw. geeignet sei, da er sich zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Urkunde, nämlich im August 2008, in Österreich aufgehalten habe und sich das ausstellende Gericht somit nicht persönlich von seiner Identität überzeugen habe können. Zudem befinde sich auf der Urkunde kein Foto und sei das Geburtsdatum lediglich mit dem Jahr XXXX angegeben worden. Darauf erwiderte der BF, dass er, wenn ihm die Möglichkeit dazu geboten werde, "heute noch" in den Libanon zurückfliege, da er XXXX sei, ihm dies aber nicht geglaubt werde.Dem BF wurde weiters vorgehalten, dass auch das von ihm am 08.10.2008 vorgelegte Ehebefähigungszeugnis nicht für eine Identitätsfeststellung ausreichend bzw. geeignet sei, da er sich zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Urkunde, nämlich im August 2008, in Österreich aufgehalten habe und sich das ausstellende Gericht somit nicht persönlich von seiner Identität überzeugen habe können. Zudem befinde sich auf der Urkunde kein Foto und sei das Geburtsdatum lediglich mit dem Jahr römisch 40 angegeben worden. Darauf erwiderte der BF, dass er, wenn ihm die Möglichkeit dazu geboten werde, "heute noch" in den Libanon zurückfliege, da er römisch 40 sei, ihm dies aber nicht geglaubt werde.
Nachdem der BF über die verschiedenen Möglichkeiten des weiteren Verfahrensablaufes aufgeklärt wurde, meinte er, dass sein Problem nicht darin bestehe, ob die erstinstanzliche Entscheidung positiv oder negativ ausgehe, sondern er mit seinem Namen Probleme habe und deswegen nicht heiraten könne.
Nach Vorhalt, dass seine Reaktion darauf schließen lasse, dass er im Falle einer Rückkehr in den Libanon keiner wie immer gearteten konkreten Gefährdung ausgesetzt sei, erklärte der BF, dass er soeben wütend gewesen sei und die von ihm getätigten Äußerungen lediglich auf einem emotionalen Ausbruch basieren würden, und führte er zudem aus, dass man als Staatenloser im Libanon bei den Kontrollstützpunkten Probleme bekommen könne.
Zu einem gewissen XXXX befragt gab der BF an, dass diese Person sein Bruder sei, welcher etwa im Jahr 1981 im Libanon geboren worden sei und jetzt in Deutschland lebe. Ein genaues Geburtsdatum könne er nicht nennen.Zu einem gewissen römisch 40 befragt gab der BF an, dass diese Person sein Bruder sei, welcher etwa im Jahr 1981 im Libanon geboren worden sei und jetzt in Deutschland lebe. Ein genaues Geburtsdatum könne er nicht nennen.
Danach befragt, ob er das Haus seines vermeintlichen Vaters namens XXXX beschreiben könne, führte der BF aus, dass das Dach aus Metallblech sei. Nach den Räumlichkeiten befragt meinte der BF lediglich, dass er sich in diesem Haus kaum aufgehalten habe, da er bei seinem Onkel mütterlicherseits namens XXXX in XXXX gewohnt habe. Zudem sei das Haus in der Nähe bzw. an der Grenze des Flüchtlingslagers XXXX gelegen und habe es dort viele Kontrollstellen gegeben.Danach befragt, ob er das Haus seines vermeintlichen Vaters namens römisch 40 beschreiben könne, führte der BF aus, dass das Dach aus Metallblech sei. Nach den Räumlichkeiten befragt meinte der BF lediglich, dass er sich in diesem Haus kaum aufgehalten habe, da er bei seinem Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 in römisch 40 gewohnt habe. Zudem sei das Haus in der Nähe bzw. an der Grenze des Flüchtlingslagers römisch 40 gelegen und habe es dort viele Kontrollstellen gegeben.
Abschließend erklärte der BF auf die Durchsicht in die behördlichen Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Libanon zu verzichten, da er dazu im Rahmen einer Beschwerde eventuelle Ausführungen tätigen könne.
16. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2008, FZ. 06 10.844-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.16. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2008, FZ. 06 10.844-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.
Nach der Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen stellte die Erstbehörde u.a. fest, dass der BF libanesischer Staatsangehöriger sei, der arabischen Bevölkerungsgruppe angehöre sowie den Namen XXXX führe und am XXXX geboren sei. Er sei unter Verwendung eines auf diesen Namen lautenden libanesischen Reisepasses legal aus dem Libanon ausgereist und zunächst in Begleitung von 11 weiteren aus dem Libanon stammenden Antragstellern nach Moskau geflogen, wo er am 06.10.2006 unter Verwendung dieses Reisepasses auch einreiste, anschließend sei er in dieser Gruppe per Bahn nach Ekaterinenburg gefahren, wo er am 08.10.2006 eingetroffen sei. Am 10.10.2008 sei er schließlich vom dortigen Flughafen unter neuerlicher Verwendung dieses Reisepasses ausgereist.Nach der Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen stellte die Erstbehörde u.a. fest, dass der BF libanesischer Staatsangehöriger sei, der arabischen Bevölkerungsgruppe angehöre sowie den Namen römisch 40 führe und am römisch 40 geboren sei. Er sei unter Verwendung eines auf diesen Namen lautenden libanesischen Reisepasses legal aus dem Libanon ausgereist und zunächst in Begleitung von 11 weiteren aus dem Libanon stammenden Antragstellern nach Moskau geflogen, wo er am 06.10.2006 unter Verwendung dieses Reisepasses auch einreiste, anschließend sei er in dieser Gruppe per Bahn nach Ekaterinenburg gefahren, wo er am 08.10.2006 eingetroffen sei. Am 10.10.2008 sei er schließlich vom dortigen Flughafen unter neuerlicher Verwendung dieses Reisepasses ausgereist.
Zugleich wurde festgestellt, dass es sich bei der Person des BF um keinen Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe handle. Die behauptete Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen libanesischen arabischen Nomaden habe der BF ebenso nicht glaubhaft darlegen können. Zudem habe der BF das Bundesasylamt nicht davon überzeugen können, dass es sich bei seiner Person um XXXX, handle.Zugleich wurde festgestellt, dass es sich bei der Person des BF um keinen Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe handle. Die behauptete Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen libanesischen arabischen Nomaden habe der BF ebenso nicht glaubhaft darlegen können. Zudem habe der BF das Bundesasylamt nicht davon überzeugen können, dass es sich bei seiner Person um römisch 40 , handle.
Zu den Ausreisegründen des BF wurde festgestellt, dass er den Libanon Ende 2006 infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Lage nach dem Krieg im Sommer 2006 verlassen habe. Die in seinen Einvernahmen am 13.10.2006, am 19.10.2007 sowie am 10.10.2008 geltend gemachten Ausreisegründen der Benachteiligungen aufgrund der behaupteten Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe bzw. zur Gruppe der staatenlosen libanesischen arabischen Nomaden seien jedoch mangels Glaubwürdigkeit nicht feststellbar gewesen.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Libanon einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Weiters sei nicht davon auszugehen, der BF wäre im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr iSd § 8 AsylG ausgesetzt.Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Libanon einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Weiters sei nicht davon auszugehen, der BF wäre im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt.
Zum Privat- und Familienleben des BF wurde festgestellt, dass in Österreich einige - mit ihm im Jahr 2006 gemeinsam eingereiste - Verwandte leben würden. Hinsichtlich der Verwandtschaftsverhältnisse sei davon auszugehen, dass XXXX mit XXXX verheiratet sei und dieser Ehe die Kinder XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX entstammen. Die Kinder dieses Ehepaares seien somit die Cousinen und Cousins 1. bzw. 2. Grades des BF, und XXXX sowie XXXX seine Tanten väterlicherseits oder Großtanten.Zum Privat- und Familienleben des BF wurde festgestellt, dass in Österreich einige - mit ihm im Jahr 2006 gemeinsam eingereiste - Verwandte leben würden. Hinsichtlich der Verwandtschaftsverhältnisse sei davon auszugehen, dass römisch 40 mit römisch 40 verheiratet sei und dieser Ehe die Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 entstammen. Die Kinder dieses Ehepaares seien somit die Cousinen und Cousins 1. bzw. 2. Grades des BF, und römisch 40 sowie römisch 40 seine Tanten väterlicherseits oder Großtanten.
Da die soeben genannten Personen jedoch im selben Umfang wie der BF selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und keine sonstigen Anknüpfungspunkte des BF an Österreich im Verfahren hervorgekommen seien, gäbe es keine stichhaltigen Gründe, die gegen eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen. Zudem sei der BF bestrebt seinen Aufenthalt nach Deutschland zu verlegen, wobei in diesem Zusammenhang nicht feststellbar sei, ob die beabsichtigte Eheschließung mit der in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsbürgerin, XXXX, der tatsächliche Grund für seinen angestrebten Aufenthaltswechsel oder die geplante Heirat mit anschließendem Visumantrag bei der Deutschen Botschaft in Wien lediglich "Mittel zum Zweck" (gemeint wohl: der Erlangung eines Aufenthaltstitels) sei.Da die soeben genannten Personen jedoch im selben Umfang wie der BF selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und keine sonstigen Anknüpfungspunkte des BF an Österreich im Verfahren hervorgekommen seien, gäbe es keine stichhaltigen Gründe, die gegen eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen. Zudem sei der BF bestrebt seinen Aufenthalt nach Deutschland zu verlegen, wobei in diesem Zusammenhang nicht feststellbar sei, ob die beabsichtigte Eheschließung mit der in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsbürgerin, römisch 40 , der tatsächliche Grund für seinen angestrebten Aufenthaltswechsel oder die geplante Heirat mit anschließendem Visumantrag bei der Deutschen Botschaft in Wien lediglich "Mittel zum Zweck" (gemeint wohl: der Erlangung eines Aufenthaltstitels) sei.
Des Weiteren traf die Erstbehörde verschiedene länderkundliche Feststellungen zum Libanon.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die Erstbehörde zur Frage der Identität des BF im Wesentlichen aus, dass der BF zwar eingangs des Verfahrens eine andere Identität, nämlich die des XXXX, staatenloser Palästinenser aus dem Libanon, behauptet habe, noch im Zulassungsverfahren aber - nach Vorhalt der Passagierliste - richtig gestellt habe, dass er in Wahrheit XXXX, St.A. Libanon, sei. Diese Identität ergebe sich zudem aus dem von ihm auf der Reise verwendeten libanesischen Reisepass Nr. XXXX, lautend auf den Namen XXXX, mit welchem der BF am 10.10.2006 mit Flug Kurs OS 614 aus Ekatarinenburg ausgereist sei, dies in der Zusammenschau der seitens der russischen Grenzkontrollbehörde an das Flugbeförderungsunternehmen AUA und von dieser an die österr. Grenzkontrollbehörde weitergegebenen Daten auch mit den Angaben der übrigen Mitreisenden. Die entsprechende Identität habe der BF in der darauf folgenden weiteren Einvernahme nochmals ausdrücklich bestätigt.Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die Erstbehörde zur Frage der Identität des BF im Wesentlichen aus, dass der BF zwar eingangs des Verfahrens eine andere Identität, nämlich die des römisch 40 , staatenloser Palästinenser aus dem Libanon, behauptet habe, noch im Zulassungsverfahren aber - nach Vorhalt der Passagierliste - richtig gestellt habe, dass er in Wahrheit römisch 40 , St.A. Libanon, sei. Diese Identität ergebe sich zudem aus dem von ihm auf der Reise verwendeten libanesischen Reisepass Nr. römisch 40 , lautend auf den Namen römisch 40 , mit welchem der BF am 10.10.2006 mit Flug Kurs OS 614 aus Ekatarinenburg ausgereist sei, dies in der Zusammenschau der seitens der russischen Grenzkontrollbehörde an das Flugbeförderungsunternehmen AUA und von dieser an die österr. Grenzkontrollbehörde weitergegebenen Daten auch mit den Angaben der übrigen Mitreisenden. Die entsprechende Identität habe der BF in der darauf folgenden weiteren Einvernahme nochmals ausdrücklich bestätigt.
Soweit der BF erst zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Identität, nämlich die eines XXXX, staatenloser libanesischer arabischer Nomade, behauptete, sei ihm aus mehreren Gründen nicht zu folgen gewesen, die im Einzelnen in der Entscheidungsbegründung des AsylGH unten wiedergegeben werden.Soweit der BF erst zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Identität, nämlich die eines römisch 40 , staatenloser libanesischer arabischer Nomade, behauptete, sei ihm aus mehreren Gründen nicht zu folgen gewesen, die im Einzelnen in der Entscheidungsbegründung des AsylGH unten wiedergegeben werden.
Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF hinsichtlich einer Benachteiligung aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zur (staatenlosen) palästinensischen Volksgruppe bzw. Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen libanesischen arabischen Nomaden ergebe sich zwingend aus den Ausführungen zur festgestellten Identität des BF (XXXX, libanesischer Staatsbürger).Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF hinsichtlich einer Benachteiligung aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zur (staatenlosen) palästinensischen Volksgruppe bzw. Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen libanesischen arabischen Nomaden ergebe sich zwingend aus den Ausführungen zur festgestellten Identität des BF (römisch 40 , libanesischer Staatsbürger).
Die Feststellung, dass der BF sein Heimatland infolge der allgemeinen Lage im Land nach dem Krieg vom Sommer 2006 verlassen habe, resultiere aus den persönlichen Angaben des BF, woraus sich jedoch keine gegen den BF selbst gerichteten Verfolgungshandlungen ableiten ließen.
Der BF habe zur Begründung seines Antrages demnach keine Umstände vorgebracht, die auf eine individuelle Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe hindeuten, sondern vielmehr deutlich gemacht, dass der Grund für seine Ausreise aus dem Libanon die dort nach dem Krieg vom Sommer 2006 herrschende allgemeine Situation gewesen sei. Kriegerische Auseinandersetzungen im Libanon seien jedoch nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren und die Tatsache allein, dass es im Libanon zu kriegerischen Handlungen gekommen ist und fallweise auch immer wieder komme, stelle keine gegen den BF selbst konkret gerichtete Verfolgungshandlung dar, da sämtliche dort lebende Bewohner aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen ausgesetzt seien. Zudem sei der BF nicht unmittelbar durch die Kampfhandlungen im Sommer 2006 betroffen gewesen und gäbe es derzeit keine Kriegshandlungen im Libanon.
Im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation in der Heimat verwies die Behörde darauf, dass die schlechte wirtschaftliche Lage alleine sowie der Wunsch nach Emigration in Erwartung besserer Lebensumstände nicht zu einer Asylgewährung führen können. Des Weiteren seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF nicht in der Lage wäre, die eigene notdürftige wirtschaftliche Existenz zu sichern, weshalb eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage nicht erkennbar sei.
Darüber hinaus hielt das Bundesasylamt fest, dass dem BF auch unter der - hier nur theoretisch angenommenen - Voraussetzung, dass er wie behauptet ein staatenloser Nomade sei, der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen wäre, da aus den Feststellungen zur Lage der Staatenlosen im Libanon hervorgehe, dass Personen ohne Staatsangehörigkeit zwar in bestimmten Bereichen gegenüber libanesischen Staatsangehörigen diskriminiert würden, sich die Situation Staatenloser im Libanon jedoch nicht derart gestalte, dass ein weiterer Verbleib in diesem Land unzumutbar wäre.
Weiters kam die Behörde zum Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vorliegen würden, insbesondere da der BF bei einer Rückkehr in den Libanon nicht in eine extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde, zumal er zuletzt auch durch die bestehende Einbettung in ein Netz von Verwandtschaftsverhältnissen Unterstützung finden werde.Weiters kam die Behörde zum Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorliegen würden, insbesondere da der BF bei einer Rückkehr in den Libanon nicht in eine extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde, zumal er zuletzt auch durch die bestehende Einbettung in ein Netz von Verwandtschaftsverhältnissen Unterstützung finden werde.
Ferner führte die belangte Behörde aus, dass die Ausweisung mangels Bezugs des BF zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden und aufgrund der fehlenden Integration in Österreich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Antragstellers darstelle.Ferner führte die belangte Behörde aus, dass die Ausweisung mangels Bezugs des BF zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden und aufgrund der fehlenden Integration in Österreich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Antragstellers darstelle.
Zu den Länderfeststellungen hielt die Erstbehörde fest, dass diese notorisch seien sowie aus verlässlichen, unbedenklichen und seriösen Quellen stammen.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 23.10.2008 beim Bundesasylamt persönlich übernommen.
17. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 06.11.2008 per Telefax gegen sämtliche Spruchpunkte erhobene Beschwerde.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Abänderung des bekämpften Bescheides im Sinne einer Gewährung von internationalem Schutz, in eventu die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Libanon sowie in eventu die Behebung und Zurückverweisung des bekämpften Bescheides an die Erstinstanz zum Zwecke der Verfahrensergänzung.
Inhaltlich wurde neuerlich vorgebracht, dass der BF am XXXX geboren, Beduine, staatenlos und sein richtiger Name XXXX sei. Die Identität des libanesischen Staatsbürgers XXXX und somit Bruder der XXXX habe er lediglich angenommen, um einer Eheschließung mit dieser Frau, welche tatsächlich seine Cousine sei, zu entgehen. Seine wahrheitswidrigen Identitätsangaben seien ihm zwar vorzuwerfen, doch habe er im Rahmen seiner letzten Einvernahme versucht seine tatsächliche Identität zu klären. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seiner Angaben herrsche daher ein Gleichgewicht zwischen dafür- und dagegen sprechenden Gründen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der BF tatsächlich XXXX, am XXXX geboren, Beduine und staatenlos sei. Zudem wurde unter Heranziehung des § 3 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK betont, dass die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat genüge und kein voller Beweis zur Richtigkeit der Angaben erforderlich sei.Inhaltlich wurde neuerlich vorgebracht, dass der BF am römisch 40 geboren, Beduine, staatenlos und sein richtiger Name römisch 40 sei. Die Identität des libanesischen Staatsbürgers römisch 40 und somit Bruder der römisch 40 habe er lediglich angenommen, um einer Eheschließung mit dieser Frau, welche tatsächlich seine Cousine sei, zu entgehen. Seine wahrheitswidrigen Identitätsangaben seien ihm zwar vorzuwerfen, doch habe er im Rahmen seiner letzten Einvernahme versucht seine tatsächliche Identität zu klären. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seiner Angaben herrsche daher ein Gleichgewicht zwischen dafür- und dagegen sprechenden Gründen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der BF tatsächlich römisch 40 , am römisch 40 geboren, Beduine und staatenlos sei. Zudem wurde unter Heranziehung des Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK betont, dass die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat genüge und kein voller Beweis zur Richtigkeit der Angaben erforderlich sei.
Weiters wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Staatenlosigkeit Diskriminierungen im Libanon ausgesetzt gewesen sei und im Falle einer Rückkehr abermals Benachteiligungen erfahren würde, da er als Staatenloser weder arbeiten und heiraten noch ärztliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen könne und somit keine Rechte besäße. Zur Untermauerung dieser Angaben wurden Textpassagen aus übersetzten Berichte des US Department of State (USDOS) vom März 2007 und des US Committee for Refugees and Immigrants (USCRI) vom Juni 2007 sowie der Jahresbericht 2007 von Amnesty International (AI) zur Lage palästinensischer Flüchtlinge im Libanon zitiert, auf diese verwiesen und schließlich ausgeführt, dass der BF im Falle seiner Abschiebung bzw. Ausweisung in den Libanon Gefahr liefe einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein. Sein Cousin namens XXXX sei zudem am 23.09.2006 im Lager XXXX getötet worden.Weiters wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Staatenlosigkeit Diskriminierungen im Libanon ausgesetzt gewesen sei und im Falle einer Rückkehr abermals Benachteiligungen erfahren würde, da er als Staatenloser weder arbeiten und heiraten noch ärztliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen könne und somit keine Rechte besäße. Zur Untermauerung dieser Angaben wurden Textpassagen aus übersetzten Berichte des US Department of State (USDOS) vom März 2007 und des US Committee for Refugees and Immigrants (USCRI) vom Juni 2007 sowie der Jahresbericht 2007 von Amnesty International (AI) zur Lage palästinensischer Flüchtlinge im Libanon zitiert, auf diese verwiesen und schließlich ausgeführt, dass der BF im Falle seiner Abschiebung bzw. Ausweisung in den Libanon Gefahr liefe einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein. Sein Cousin namens römisch 40 sei zudem am 23.09.2006 im Lager römisch 40 getötet worden.
Hinsichtlich des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt, dass vom Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF festgestellt worden sei und daher im gegenständlichen Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung nach § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nur unterbleiben könne, wenn sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Die Anwendung der ersten Tatbestandsvariante des § 41 Abs. 7 AsylG sei bei Unglaubwürdigkeit ausgeschlossen, da diese die speziellere Norm darstelle. Unter Zugrundelegung der Kriterien des § 41 Abs. 7 AsylG und angesichts der von ihm aufgezeigten Zweifel habe der Asylgerichtshof jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.Hinsichtlich des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt, dass vom Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF festgestellt worden sei und daher im gegenständlichen Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung nach Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nur unterbleiben könne, wenn sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Die Anwendung der ersten Tatbestandsvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG sei bei Unglaubwürdigkeit ausgeschlossen, da diese die speziellere Norm darstelle. Unter Zugrundelegung der Kriterien des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG und angesichts der von ihm aufgezeigten Zweifel habe der Asylgerichtshof jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt des BF unter zentraler Berücksichtigung seiner niederschriftlichen Angaben vor der Erstbehörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz des gg. Verfahrens. Ergänzend wurde Einsicht genommen in die erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolle von mehreren der oben genannten, mit dem BF gemeinsam eingereisten Verwandten (E8
318.176 XXXX; E8 318.177 XXXX; E7 315.855 XXXX; E10 XXXX).318.176 römisch 40 ; E8 318.177 römisch 40 ; E7 315.855 römisch 40 ; E10 römisch 40 ).
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
2.1. Der BF führt die Personalien XXXX in XXXX, er ist libanesischer Staatsbürger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Nicht feststellbar war, dass es sich demgegenüber bei der Person des BF um den staatenlosen Nomaden XXXX handelt.2.1. Der BF führt die Personalien römisch 40 in römisch 40 , er ist libanesischer Staatsbürger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Nicht feststellbar war, dass es sich demgegenüber bei der Person des BF um den staatenlosen Nomaden römisch 40 handelt.
Er reiste am 10.10.2006 gemeinsam mit einer Gruppe von elf weiteren aus dem Libanon stammenden, in einem Verwandtschaftsverhältnis zu ihm stehenden Asylwerbern via Flugzeug von Ekaterinenburg kommend am Flughafen Wien/Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein.
Seine eigenen Lebensumstände im Libanon vor der Ausreise betreffend war im Wesentlichen festzustellen, dass er bis 2006 großteils in Beirut in einem Süßwarengeschäft erwerbstätig war, ehe die allgemein bekannten Kriegsereignisse im Libanon 2006 diese Tätigkeit beeinträchtigten bzw. teilweise unterbrachen, und dass er teils in einem Dorf namens XXXX in der Nähe von Beirut, teils bei Verwandten nahe Beirut wohnhaft war.Seine eigenen Lebensumstände im Libanon vor der Ausreise betreffend war im Wesentlichen festzustellen, dass er bis 2006 großteils in Beirut in einem Süßwarengeschäft erwerbstätig war, ehe die allgemein bekannten Kriegsereignisse im Libanon 2006 diese Tätigkeit beeinträchtigten bzw. teilweise unterbrachen, und dass er teils in einem Dorf namens römisch 40 in der Nähe von Beirut, teils bei Verwandten nahe Beirut wohnhaft war.
2.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat unter dem Eindruck der allgemein bekannten Kriegsereignisse im Libanon 2006 und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Alltagslebens, in Verbindung mit dem Wunsch seine in Deutschland aufhältigen Angehörigen zu sehen.
Die durch die Ereignisse im Libanon in 2006 bestimmten Umstände im Herkunftsstaat gingen mit keiner den BF individuell treffenden staatlichen Verfolgung oder einer solchen durch Dritte einher.
Soweit der BF wirtschaftliche Gründe als Motiv der Ausreise vorbrachte, war nicht festzustellen, dass ihm die Existenzgrundlage gänzlich entzogen bzw. seine wirtschaftliche Existenz außerordentlich erschwert worden wäre, dies insbesondere auch nicht aus den in Art. 1 Abschn. A Z. 2 der GFK genannten Gründen.Soweit der BF wirtschaftliche Gründe als Motiv der Ausreise vorbrachte, war nicht festzustellen, dass ihm die Existenzgrundlage gänzlich entzogen bzw. seine wirtschaftliche Existenz außerordentlich erschwert worden wäre, dies insbesondere auch nicht aus den in Artikel eins, Abschn. A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen.
2.3. Soweit der BF behauptete, der zuletzt von ihm genannte staatenlose arabisch-stämmige Nomade XXXX zu sein, so ist - sofern man diese Identität als wahr unterstellen würde - auch nicht feststellbar, dass er aufgrund dieses Status Benachteiligungen in verfolgungsrelevanter Intensität im Falle einer Rückkehr in den Libanon ausgesetzt wäre.2.3. Soweit der BF behauptete, der zuletzt von ihm genannte staatenlose arabisch-stämmige Nomade römisch 40 zu sein, so ist - sofern man diese Identität als wahr unterstellen würde - auch nicht feststellbar, dass er aufgrund dieses Status Benachteiligungen in verfolgungsrelevanter Intensität im Falle einer Rückkehr in den Libanon ausgesetzt wäre.
2.4. Eine dem BF drohende Verfolgungsgefahr aus anderen Gründen im Gefolge seiner Rückkehr in den Libanon war ebenfalls nicht feststellbar. Weiters war nicht feststellbar, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Libanon dort einer möglichen Gefährdung iSd Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lage oder aufgrund eines bewaffneten landesweiten Konfliktes unterliegt.2.4. Eine dem BF drohende Verfolgungsgefahr aus anderen Gründen im Gefolge seiner Rückkehr in den Libanon war ebenfalls nicht feststellbar. Weiters war nicht feststellbar, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Libanon dort einer möglichen Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK aufgrund der allgemeinen Lage oder aufgrund eines bewaffneten landesweiten Konfliktes unterliegt.
2.5. Zur aktuellen Lage im Libanon wird auf die aktuellen Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden.
3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Das Bundesasylamt hat - wie oben unter Punkt I. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Ergänzungen an.3.1. Das Bundesasylamt hat - wie oben unter Punkt römisch eins. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Ergänzungen an.
3.2. Die Erstbehörde stützte - wie oben wiedergegeben wurde - ihre Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie hinsichtlich seiner Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Antragstellung zum einen auf die Daten im Auszug der Passagierliste des Beförderungsunternehmens AUA, aus welchem ersichtlich wurde, dass der BF unter Verwendung eines libanesischen Reisepasses XXXX, lautend auf den Namen XXXX, am 10.10.2006 mit Flug Kurs OS 614 aus Ekaterinenburg am Flughafen Wien/Schwechat eingereist ist (vgl. die Ausführungen oben).3.2. Die Erstbehörde stützte - wie oben wiedergegeben wurde - ihre Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie hinsichtlich seiner Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Antragstellung zum einen auf die Daten im Auszug der Passagierliste des Beförderungsunternehmens AUA, aus welchem ersichtlich wurde, dass der BF unter Verwendung eines libanesischen Reisepasses römisch 40 , lautend auf den Namen römisch 40 , am 10.10.2006 mit Flug Kurs OS 614 aus Ekaterinenburg am Flughafen Wien/Schwechat eingereist ist vergleiche die Ausführungen oben).
Für die Erstbehörde war in diesem Zusammenhang auch wesentlich, dass der BF zwar anlässlich seiner (kurzen) Erstbefragung unmittelbar nach der Einreise eine anderslautende Identität angegeben hatte (vgl. oben), jedoch nach Vorhalt der Daten dieser Passagierliste in der (ersten) Einvernahme vor dem Bundesasylamt von sich aus eingestand, dass er demgegenüber richtiger Weise XXXX sei, er entgegen seinen ursprünglichen Angaben auch kein staatenloser Palästinenser, sondern libanesischer Staatsbürger der arabischen Ethnie und ein Verwandter der übrigen Mitreisenden sei, dass sich weiters seine Familienangehörigen in der BRD aufhalten und der vorrangige Zweck seiner Ausreise aus dem Libanon der Wunsch nach einem Wiedersehen nach langer Trennung sei. Detailliert schilderte er vor diesem Hintergrund auch seine genaueren Lebensumstände im Libanon vor der Ausreise.Für die Erstbehörde war in diesem Zusammenhang auch wesentlich, dass der BF zwar anlässlich seiner (kurzen) Erstbefragung unmittelbar nach der Einreise eine anderslautende Identität angegeben hatte vergleiche oben), jedoch nach Vorhalt der Daten dieser Passagierliste in der (ersten) Einvernahme vor dem Bundesasylamt von sich aus eingestand, dass er demgegenüber richtiger Weise römisch 40 sei, er entgegen seinen ursprünglichen Angaben auch kein staatenloser Palästinenser, sondern libanesischer Staatsbürger der arabischen Ethnie und ein Verwandter der übrigen Mitreisenden sei, dass sich weiters seine Familienangehörigen in der BRD aufhalten und der vorrangige Zweck seiner Ausreise aus dem Libanon der Wunsch nach einem Wiedersehen nach langer Trennung sei. Detailliert schilderte er vor diesem Hintergrund auch seine genaueren Lebensumstände im Libanon vor der Ausreise.
Nachdem er auch in der folgenden (zweiten) Einvernahme diese Angaben bestätigte bzw. in geringem Umfang ergänzte, ergab sich aus Sicht der belangten Behörde ein bis dahin in sich stimmiger und glaubwürdiger Sachverhalt, wie nicht nur aus den Erwägungen in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung, sondern schon aus den in der nächsten (dritten) Einvernahme vom zuständigen Organwalter an den BF gestellten Fragen ersichtlich wurde, welcher den BF unter anderem auch in zusammenfassender Weise mit den Aussagen der mitreisenden Verwandten konfrontierte.
Auch der AsylGH schließt sich nach Durchsicht der Aussagen des BF vor seiner dritten Einvernahme vor dem Bundesasylamt diesem Gesamteindruck an.
Erst im Gefolge dieser umfassenden Einvernahmen (einschließlich der Erstbefragung) legte der BF unvermutet neue Unterlagen vor, die eine andere Identität und ethnische Zugehörigkeit belegen sollten. Hierzu neuerlich einvernommen wechselte der BF in der Folge sein bisheriges Vorbringen zur Gänze aus, und behauptete er neben dieser neuen Identität auch eine daraus resultierende Schlechterstellung im Libanon als "staatenloser Beduine". Bereits dieses Vorgehen an sich belastet die Glaubwürdigkeit des BF, was dieses neue Vorbringen angeht, schon in gravierendem Maße.
Dem Bundesasylamt ist diesbezüglich beizupflichten, dass der BF seine nunmehr behauptete (neue) Identität des XXXX sowie seine vermeintliche Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen libanesischen arabischen Nomaden auch insofern nicht glaubhaft darlegen konnte, da er - über die Unvereinbarkeit dieses neuen Vorbringens mit seinen im Auszug aus der Passagierliste befindlichen Dokuments- und Identitätsdaten (XXXX, libanesischer Staatsbürger) und mit seinen bisherigen Angaben hinaus - andererseits weder taugliche Bescheinigungsmittel vorzulegen noch mit seinen folgenden Erklärungsversuchen diesen plötzlichen Wechsel im Vorbringen plausibel zu machen vermochte.Dem Bundesasylamt ist diesbezüglich beizupflichten, dass der BF seine nunmehr behauptete (neue) Identität des römisch 40 sowie seine vermeintliche Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen libanesischen arabischen Nomaden auch insofern nicht glaubhaft darlegen konnte, da er - über die Unvereinbarkeit dieses neuen Vorbringens mit seinen im Auszug aus der Passagierliste befindlichen Dokuments- und Identitätsdaten (römisch 40 , libanesischer Staatsbürger) und mit seinen bisherigen Angaben hinaus - andererseits weder taugliche Bescheinigungsmittel vorzulegen noch mit seinen folgenden Erklärungsversuchen diesen plötzlichen Wechsel im Vorbringen plausibel zu machen vermochte.
So erklärte der BF, nachdem er in seinen niederschriftlichen Vernehmungen am 13.10.2006 sowie am 16.11.2006 beteuert hatte, XXXX und libanesischer Staatsbürger zu sein, in seiner Einvernahme am 19.10.2007, dass er die fälschliche Identität des XXXX lediglich zum Zwecke der Verhinderung einer Eheschließung mit einer in Deutschland lebenden Frau namens XXXX angenommen habe und sich zu diesem Identitätswechsel erst bei seiner Einvernahme am Flughafen und zur Überraschung seines angeblich anwesenden Vaters, XXXX, entschieden habe. Die Erstbehörde führte diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise aus, dass diese Behauptung unplausibel ist, da den im Auszug der Passagierliste befindlichen Identitäts- und Dokumentsdaten der Fluggäste zu entnehmen ist, dass der BF schon während der Reisebewegungen in der Russischen Föderation einen auf diesen Namen lautenden libanesischen Reisepass verwendet hat und daher auch davon ausgegangen werden kann, dass er schon mit diesem Dokument sein Heimatland verlassen hat. Infolgedessen konnte auch eine spontan erfolgte Namensänderung des BF zur Überraschung seines vermeintlichen Vaters nach der Ankunft in Wien ausgeschlossen werden. Die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird auch dadurch indiziert, dass der BF selbst bei seiner Anreise am Flughafen den neben den übrigen Verwandten des BF in seiner Begleitung befindlichen XXXX als seinen Onkel bezeichnet hatte.So erklärte der BF, nachdem er in seinen niederschriftlichen Vernehmungen am 13.10.2006 sowie am 16.11.2006 beteuert hatte, römisch 40 und libanesischer Staatsbürger zu sein, in seiner Einvernahme am 19.10.2007, dass er die fälschliche Identität des römisch 40 lediglich zum Zwecke der Verhinderung einer Eheschließung mit einer in Deutschland lebenden Frau namens römisch 40 angenommen habe und sich zu diesem Identitätswechsel erst bei seiner Einvernahme am Flughafen und zur Überraschung seines angeblich anwesenden Vaters, römisch 40 , entschieden habe. Die Erstbehörde führte diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise aus, dass diese Behauptung unplausibel ist, da den im Auszug der Passagierliste befindlichen Identitäts- und Dokumentsdaten der Fluggäste zu entnehmen ist, dass der BF schon während der Reisebewegungen in der Russischen Föderation einen auf diesen Namen lautenden libanesischen Reisepass verwendet hat und daher auch davon ausgegangen werden kann, dass er schon mit diesem Dokument sein Heimatland verlassen hat. Infolgedessen konnte auch eine spontan erfolgte Namensänderung des BF zur Überraschung seines vermeintlichen Vaters nach der Ankunft in Wien ausgeschlossen werden. Die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird auch dadurch indiziert, dass der BF selbst bei seiner Anreise am Flughafen den neben den übrigen Verwandten des BF in seiner Begleitung befindlichen römisch 40 als seinen Onkel bezeichnet hatte.
Zudem führt das Bundesasylamt zutreffend aus, dass er seine Glaubwürdigkeit auch insofern belastete, als er nicht in der Lage war ein einheitliches Geburtsdatum zu seiner neu behaupteten Identität anzugeben bzw. dieses scheinbar beliebig änderte. Im Rahmen seiner Einvernahme am 19.10.2007 führte er aus, am XXXX geboren zu sein, legte jedoch zugleich eine Kopie einer Geburtsurkunde sowie einer "Spezialkarte für die libanesischen arabischen Nomaden" vor, welche als Geburtsdaten den XXXX aufwiesen. In der folgenden Einvernahme am 08.11.2007 vermeinte der BF wiederum, dass er tatsächlich am XXXX geboren und der XXXX lediglich eine beliebige Geburtsdatenangabe seiner Eltern im Zuge ihres langjährigen Aufenthaltes in Deutschland gewesen sei. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt gelangt auch der Asylgerichtshof zu der Ansicht, dass der BF bei den Angaben zu seinen Geburtsdaten die Übersicht über seine im Verfahrensverlauf getätigten Behauptungen verloren haben muss, zumal er noch zu der eingangs des Verfahren fälschlicher Weise behaupteten Identität des XXXX den XXXX und für die Identität des XXXX in der Einvernahme am 13.10.2006 den XXXX als Geburtsdatum nannte.Zudem führt das Bundesasylamt zutreffend aus, dass er seine Glaubwürdigkeit auch insofern belastete, als er nicht in der Lage war ein einheitliches Geburtsdatum zu seiner neu behaupteten Identität anzugeben bzw. dieses scheinbar beliebig änderte. Im Rahmen seiner Einvernahme am 19.10.2007 führte er aus, am römisch 40 geboren zu sein, legte jedoch zugleich eine Kopie einer Geburtsurkunde sowie einer "Spezialkarte für die libanesischen arabischen Nomaden" vor, welche als Geburtsdaten den römisch 40 aufwiesen. In der folgenden Einvernahme am 08.11.2007 vermeinte der BF wiederum, dass er tatsächlich am römisch 40 geboren und der römisch 40 lediglich eine beliebige Geburtsdatenangabe seiner Eltern im Zuge ihres langjährigen Aufenthaltes in Deutschland gewesen sei. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt gelangt auch der Asylgerichtshof zu der Ansicht, dass der BF bei den Angaben zu seinen Geburtsdaten die Übersicht über seine im Verfahrensverlauf getätigten Behauptungen verloren haben muss, zumal er noch zu der eingangs des Verfahren fälschlicher Weise behaupteten Identität des römisch 40 den römisch 40 und für die Identität des römisch 40 in der Einvernahme am 13.10.2006 den römisch 40 als Geburtsdatum nannte.
Die belangte Behörde stellte in diesem Zusammenhang weiters zutreffend fest, dass das vom BF zuletzt vorgelegte - nachdem er zuvor noch behauptet hatte, dieses sei unauffindbar - und mit dem Foto eines Kindes versehene Original einer "Spezialkarte für einen libanesischen Nomaden" für eine Identitätsfeststellung insofern nicht ausreichend ist, als zum einen die Identität des BF als der eines erwachsenen Mannes nicht mit dem darin befindlichen Kinderfoto nachgewiesen werden kann und zum anderen auch eine Verfälschung durch den bloßen Austausch des ursprünglich darin befindlichen Fotos leicht denkbar ist. Auf letztere Variante deutet insbesondere auch hin, dass der BF diesen Ausweis von einem im Libanon aufhältigen Onkel nachträglich postalisch erhalten haben will, nachdem er zuvor die Unmöglichkeit der Bereitstellung desselben behauptet hatte.
Ebenso wenig war das zuletzt aus dem Libanon nachgesandte und vom BF in Vorlage gebrachte Ehebefähigungszeugnis per se ein hinreichender Beleg für seine neu behauptete Identität des XXXX, da auf diesem weder ein Foto des BF angebracht ist noch sich der BF zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Urkunde in Österreich aufhielt, sodass sich das ausstellende Gericht auch gar nicht zum Zeitpunkt der Ausstellung desselben, die erst nach der Ausreise des BF erfolgte, von seiner Identität überzeugen hatte können. Es ist daher ebenso denkbar, dass diese Urkunde für den wahren XXXX ausgestellt worden ist. Auch die auf diesen Namen lautende Faxkopie einer Geburtsurkunde (ohne Foto) ist in diesem Zusammenhang wenig beweiskräftig, zumal aufgrund ihrer schlechten Qualität auch nur schwer leserlich.Ebenso wenig war das zuletzt aus dem Libanon nachgesandte und vom BF in Vorlage gebrachte Ehebefähigungszeugnis per se ein hinreichender Beleg für seine neu behauptete Identität des römisch 40 , da auf diesem weder ein Foto des BF angebracht ist noch sich der BF zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Urkunde in Österreich aufhielt, sodass sich das ausstellende Gericht auch gar nicht zum Zeitpunkt der Ausstellung desselben, die erst nach der Ausreise des BF erfolgte, von seiner Identität überzeugen hatte können. Es ist daher ebenso denkbar, dass diese Urkunde für den wahren römisch 40 ausgestellt worden ist. Auch die auf diesen Namen lautende Faxkopie einer Geburtsurkunde (ohne Foto) ist in diesem Zusammenhang wenig beweiskräftig, zumal aufgrund ihrer schlechten Qualität auch nur schwer leserlich.
Der BF führte in seiner Einvernahme am 10.10.2008 hierzu schließlich nach Vorhalt noch aus, dass er unter Verwendung eines zwar echten libanesischen Reisepasses, jedoch lautend auf den (unrichtigen) Namen XXXX, nach Österreich gereist, er demgegenüber jedoch nicht die in diesem Reisepass ausgewiesene Person sei. Dass er in diesem Zusammenhang wiederum im Gegensatz zu den übrigen Mitreisenden, die er unter der geänderten Identität nunmehr als Familienangehörige bezeichnete, nicht mit einem von diesen verwendeten Ersatzreisedokument, sondern mit einem Reisepass eingereist sei, versuchte er BF auf nicht überzeugende, weil nicht hinreichend plausible Weise zu erklären.Der BF führte in seiner Einvernahme am 10.10.2008 hierzu schließlich nach Vorhalt noch aus, dass er unter Verwendung eines zwar echten libanesischen Reisepasses, jedoch lautend auf den (unrichtigen) Namen römisch 40 , nach Österreich gereist, er demgegenüber jedoch nicht die in diesem Reisepass ausgewiesene Person sei. Dass er in diesem Zusammenhang wiederum im Gegensatz zu den übrigen Mitreisenden, die er unter der geänderten Identität nunmehr als Familienangehörige bezeichnete, nicht mit einem von diesen verwendeten Ersatzreisedokument, sondern mit einem Reisepass eingereist sei, versuchte er BF auf nicht überzeugende, weil nicht hinreichend plausible Weise zu erklären.
Hierzu ist insgesamt festzuhalten, dass auch diese Aussagen im Hinblick auf die Inkonsistenz der Angaben des BF zu seiner Identität und seiner daraus resultierenden persönlichen Unglaubwürdigkeit über den Verlauf hinweg lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden müssen, die schon nicht geeignet ist, die von der Erstbehörde in nachvollziehbarer und ausführlicher Weise getroffenen Feststellungen zur tatsächlichen Identität des BF als XXXX, libanesischer Staatsbürger, zu erschüttern, denen sich der AsylGH im Lichte dessen auch anschließt. Der BF behauptete im Laufe des Verfahrens vielmehr stets solche Inhalte, die ihm für den Augenblick zweckmäßig erschienen, und tauschte Sachverhalte und Identitäten nach Belieben aus. Dem Bundesasylamt ist demnach auch dahingehend zuzustimmen, dass im Hinblick auf die dadurch offenkundig gewordene persönliche Unglaubwürdigkeit des BF die, von ihm für die zuletzt behauptete Identität des XXXX vorgelegten, unter den angeführten Mängeln leidenden Bescheinigungsmittel zu wenig Beweiskraft hatten um seiner Argumentation zu dieser behaupteten (neuen) Identität noch folgen zu können.Hierzu ist insgesamt festzuhalten, dass auch diese Aussagen im Hinblick auf die Inkonsistenz der Angaben des BF zu seiner Identität und seiner daraus resultierenden persönlichen Unglaubwürdigkeit über den Verlauf hinweg lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden müssen, die schon nicht geeignet ist, die von der Erstbehörde in nachvollziehbarer und ausführlicher Weise getroffenen Feststellungen zur tatsächlichen Identität des BF als römisch 40 , libanesischer Staatsbürger, zu erschüttern, denen sich der AsylGH im Lichte dessen auch anschließt. Der BF behauptete im Laufe des Verfahrens vielmehr stets solche Inhalte, die ihm für den Augenblick zweckmäßig erschienen, und tauschte Sachverhalte und Identitäten nach Belieben aus. Dem Bundesasylamt ist demnach auch dahingehend zuzustimmen, dass im Hinblick auf die dadurch offenkundig gewordene persönliche Unglaubwürdigkeit des BF die, von ihm für die zuletzt behauptete Identität des römisch 40 vorgelegten, unter den angeführten Mängeln leidenden Bescheinigungsmittel zu wenig Beweiskraft hatten um seiner Argumentation zu dieser behaupteten (neuen) Identität noch folgen zu können.
3.3. Im Hinblick auf diese Erwägungen nahm der AsylGH auch ergänzend Einblick in die erstinstanzlichen Aussagen einiger mit dem BF eingereister Verwandter.
Deren niederschriftlich festgehaltenen erstinstanzlichen Aussagen zufolge identifizierten sich etwa die beiden vom BF (vor seinem Identitätswechsel auf den Namen XXXX) als seine mitreisenden Tanten bezeichneten XXXX (E7 315.855) und XXXX (E10 314.800) in Übereinstimmung mit seinen ursprünglichen Angaben (vgl. oben) als leibliche Schwestern. Die Zweitgenannte gab darüber hinaus an, sie sei mit XXXX, (UBAS GZ. 314.798) verheiratet, der mit ihr und den gemeinsamen Kindern XXXX eingereist sei. Ein weiteres Kind namens XXXX lebe in Deutschland, ein weiterer Sohn namens XXXX sei im Libanon aufhältig. Diese Aussage stimmt nicht nur mit den Aussagen des BF in seinen beiden ersten Einvernahmen vor seinem plötzlichen Identitätswechsel auf XXXX überein, sie zeigt auch auf, dass sich der wahre XXXX zum Zeitpunkt der Einreise des BF bzw. der erstinstanzlichen Einvernahmen offenbar im Libanon aufhielt und als ein Cousin des BF anzusehen ist. Dass der BF entgegen seinen späteren Aussagen demnach auch nicht der Sohn des XXXX und der XXXX sein kann, ergibt sich zwangsweise daraus. Dieser Umstand macht wiederum auch die unplausiblen Vorgänge um die Vorlage jener dem BF aus dem Libanon übermittelten Dokumente lautend auf XXXX nachvollziehbar (vgl. oben), die er zum (allerdings misslungenen) Nachweis seiner geänderten Identität vorlegte. Im Lichte dessen ist daher von der Vorlage inhaltlich nicht zutreffender Dokumente durch den BF auszugehen.Deren niederschriftlich festgehaltenen erstinstanzlichen Aussagen zufolge identifizierten sich etwa die beiden vom BF (vor seinem Identitätswechsel auf den Namen römisch 40 ) als seine mitreisenden Tanten bezeichneten römisch 40 (E7 315.855) und römisch 40 (E10 314.800) in Übereinstimmung mit seinen ursprünglichen Angaben vergleiche oben) als leibliche Schwestern. Die Zweitgenannte gab darüber hinaus an, sie sei mit römisch 40 , (UBAS GZ. 314.798) verheiratet, der mit ihr und den gemeinsamen Kindern römisch 40 eingereist sei. Ein weiteres Kind namens römisch 40 lebe in Deutschland, ein weiterer Sohn namens römisch 40 sei im Libanon aufhältig. Diese Aussage stimmt nicht nur mit den Aussagen des BF in seinen beiden ersten Einvernahmen vor seinem plötzlichen Identitätswechsel auf römisch 40 überein, sie zeigt auch auf, dass sich der wahre römisch 40 zum Zeitpunkt der Einreise des BF bzw. der erstinstanzlichen Einvernahmen offenbar im Libanon aufhielt und als ein Cousin des BF anzusehen ist. Dass der BF entgegen seinen späteren Aussagen demnach auch nicht der Sohn des römisch 40 und der römisch 40 sein kann, ergibt sich zwangsweise daraus. Dieser Umstand macht wiederum auch die unplausiblen Vorgänge um die Vorlage jener dem BF aus dem Libanon übermittelten Dokumente lautend auf römisch 40 nachvollziehbar vergleiche oben), die er zum (allerdings misslungenen) Nachweis seiner geänderten Identität vorlegte. Im Lichte dessen ist daher von der Vorlage inhaltlich nicht zutreffender Dokumente durch den BF auszugehen.
In gleicher Weise identifizierten im Übrigen die zeitgleich mit dem BF eingereisten XXXX (E8 318.176) und XXXX (E8 318.177) sich selbst u. a. als Schwestern des XXXX sowie als Töchter des XXXX und der XXXX, wobei die Zweitgenannte schon in ihrer Einvernahme am Flughafen Wien im Zulassungsverfahren auf Nachfrage des Organwalters des BAA "en passant" erklärte, der mit eingereiste XXXX sei ihr Cousin und ein libanesischer Staatsbürger, sein Vater XXXX sei der Bruder ihrer Mutter XXXX sowie ihrer Tante XXXX, seine Eltern seien in Deutschland und er wollte diese nur sehen um dann wieder in den Libanon zurückzukehren. Auch dies stimmt gänzlich mit den Angaben des BF in seinen beiden ersten Einvernahmen vor dem BAA überein und stützt dies damit im Ergebnis die Feststellungen sowohl der Erstbehörde als auch die damit übereinstimmenden des AsylGH.In gleicher Weise identifizierten im Übrigen die zeitgleich mit dem BF eingereisten römisch 40 (E8 318.176) und römisch 40 (E8 318.177) sich selbst u. a. als Schwestern des römisch 40 sowie als Töchter des römisch 40 und der römisch 40 , wobei die Zweitgenannte schon in ihrer Einvernahme am Flughafen Wien im Zulassungsverfahren auf Nachfrage des Organwalters des BAA "en passant" erklärte, der mit eingereiste römisch 40 sei ihr Cousin und ein libanesischer Staatsbürger, sein Vater römisch 40 sei der Bruder ihrer Mutter römisch 40 sowie ihrer Tante römisch 40 , seine Eltern seien in Deutschland und er wollte diese nur sehen um dann wieder in den Libanon zurückzukehren. Auch dies stimmt gänzlich mit den Angaben des BF in seinen beiden ersten Einvernahmen vor dem BAA überein und stützt dies damit im Ergebnis die Feststellungen sowohl der Erstbehörde als auch die damit übereinstimmenden des AsylGH.
3.4. Soweit der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz ausführte, dass es im Hinblick auf § 3 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK "lediglich einer Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat bedürfe, somit kein voller Beweis zur Richtigkeit seiner Identität als staatenloser XXXX erforderlich sei und folglich aufgrund des herrschenden Gleichgewichts zwischen den dafür- und dagegen sprechenden Gründen ebenso davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei seiner Person tatsächlich um die oben genannte Person handle", sind ihm die oben dargestellten Erwägungen entgegenzuhalten, die in ihrer Gesamtheit ein hinreichend klares Bild im Sinne der unter 2. getroffenen Feststellungen zur Identität des BF ergaben.3.4. Soweit der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz ausführte, dass es im Hinblick auf Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK "lediglich einer Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat bedürfe, somit kein voller Beweis zur Richtigkeit seiner Identität als staatenloser römisch 40 erforderlich sei und folglich aufgrund des herrschenden Gleichgewichts zwischen den dafür- und dagegen sprechenden Gründen ebenso davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei seiner Person tatsächlich um die oben genannte Person handle", sind ihm die oben dargestellten Erwägungen entgegenzuhalten, die in ihrer Gesamtheit ein hinreichend klares Bild im Sinne der unter 2. getroffenen Feststellungen zur Identität des BF ergaben.
3.5. Im Hinblick auf das als unglaubwürdig festzustellende Vorbringen des BF zur behaupteten Identität als staatenloser Palästinenser oder als staatenloser arabischer Nomade bzw. Beduine und seiner demgegenüber tatsächlich festgestellten Identität als (gewöhnlicher) libanesischer Staatsbürger arabischer Ethnie namens XXXX findet folgerichtig die sich bloß auf diese vermeintliche Zugehörigkeit stützende und von ihm behauptete Benachteiligung in seinem Heimatland ebenfalls keine Glaubwürdigkeit.3.5. Im Hinblick auf das als unglaubwürdig festzustellende Vorbringen des BF zur behaupteten Identität als staatenloser Palästinenser oder als staatenloser arabischer Nomade bzw. Beduine und seiner demgegenüber tatsächlich festgestellten Identität als (gewöhnlicher) libanesischer Staatsbürger arabischer Ethnie namens römisch 40 findet folgerichtig die sich bloß auf diese vermeintliche Zugehörigkeit stützende und von ihm behauptete Benachteiligung in seinem Heimatland ebenfalls keine Glaubwürdigkeit.
Ergänzend ist hier anzumerken, dass im Verfahren ohnedies keine konkreten Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass der BF - weder als der von ihm unrichtiger Weise behauptete staatenlose XXXX als auch als der in zutreffender Weise identifizierte libanesische Staatsbürger XXXX - in irgendeiner Form einer konkreten individuellen Verfolgung im Libanon ausgesetzt gewesen wäre. Vielmehr hat er in der Einvernahme am 19.10.2007 auf die Frage nach Bestehen allfälliger Abschiebungshindernisse lediglich erwidert, dass er mangels "Papiere" nicht abgeschoben werden könne, sowie am 10.10.2008 gemeint, er wolle "noch heute in den Libanon zurückfliegen", wenn ihm die Möglichkeit dazu geboten werde.Ergänzend ist hier anzumerken, dass im Verfahren ohnedies keine konkreten Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass der BF - weder als der von ihm unrichtiger Weise behauptete staatenlose römisch 40 als auch als der in zutreffender Weise identifizierte libanesische Staatsbürger römisch 40 - in irgendeiner Form einer konkreten individuellen Verfolgung im Libanon ausgesetzt gewesen wäre. Vielmehr hat er in der Einvernahme am 19.10.2007 auf die Frage nach Bestehen allfälliger Abschiebungshindernisse lediglich erwidert, dass er mangels "Papiere" nicht abgeschoben werden könne, sowie am 10.10.2008 gemeint, er wolle "noch heute in den Libanon zurückfliegen", wenn ihm die Möglichkeit dazu geboten werde.
In Anbetracht dieser Erwägungen ist auch auf die lediglich rudimentären Ausführungen zum Todesfall seines Cousins in der Einvernahme am 16.11.2006 sowie im Beschwerdeschriftsatz, der offenkundig keinerlei konkrete Auswirkungen auf das Leben des BF selbst entfaltete, nicht näher einzugehen.
Mit seinem abermaligen Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, dass seine Ausführungen zur behaupteten Identität des staatenlosen XXXX der Wahrheit entsprechen würden, vermochte der BF die schon vom Bundesasylamt getroffene Identitätsfeststellung auch in Ermangelung neuer konkreter Beweisanbote für diesen Standpunkt nicht in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund sind auch die dazu weiter gemachten Ausführungen des BF, dass er aufgrund seiner Staatenlosigkeit Diskriminierungen im Libanon ausgesetzt gewesen sei und er im Falle einer Rückkehr abermals Benachteiligungen erfahren würde bzw. Gefahr liefe, einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein, als obsolet anzusehen. Darüber hinaus ginge im Übrigen aus den von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage der Staatenlosen im Libanon hervor, dass Personen ohne libanesische Staatsangehörigkeit in bestimmten Bereichen zwar gegenüber libanesischen Staatsangehörigen diskriminiert würden, sich die Situation der Staatenlosen im Libanon jedoch nicht derart gestaltete, dass ein weiterer Verbleib in diesem Land unzumutbar wäre.Mit seinem abermaligen Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, dass seine Ausführungen zur behaupteten Identität des staatenlosen römisch 40 der Wahrheit entsprechen würden, vermochte der BF die schon vom Bundesasylamt getroffene Identitätsfeststellung auch in Ermangelung neuer konkreter Beweisanbote für diesen Standpunkt nicht in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund sind auch die dazu weiter gemachten Ausführungen des BF, dass er aufgrund seiner Staatenlosigkeit Diskriminierungen im Libanon ausgesetzt gewesen sei und er im Falle einer Rückkehr abermals Benachteiligungen erfahren würde bzw. Gefahr liefe, einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein, als obsolet anzusehen. Darüber hinaus ginge im Übrigen aus den von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage der Staatenlosen im Libanon hervor, dass Personen ohne libanesische Staatsangehörigkeit in bestimmten Bereichen zwar gegenüber libanesischen Staatsangehörigen diskriminiert würden, sich die Situation der Staatenlosen im Libanon jedoch nicht derart gestaltete, dass ein weiterer Verbleib in diesem Land unzumutbar wäre.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz - sowohl in der Person des libanesischen Staatsbürgers XXXX als auch in der Person des staatenlosen Nomaden namens XXXX - ausschließlich mit der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und politischen Lage im Libanon begründete und keine gegen ihn selbst konkret gerichtete Verfolgungshandlung, dies auch nicht pro futuro, darlegte bzw. behauptete.Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz - sowohl in der Person des libanesischen Staatsbürgers römisch 40 als auch in der Person des staatenlosen Nomaden namens römisch 40 - ausschließlich mit der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und politischen Lage im Libanon begründete und keine gegen ihn selbst konkret gerichtete Verfolgungshandlung, dies auch nicht pro futuro, darlegte bzw. behauptete.
3.6. Das Vorbringen des BF, wonach er den Libanon Ende 2006 infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Lage nach dem Krieg im Sommer 2006 verlassen habe, ist auch aus Sicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt grundsätzlich als glaubhaft anzusehen, da der BF zumindest diesen Sachverhalt im Laufe des gesamten Verfahrens nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt hat. Eine Verfolgung durch staatliche Organe oder eine von diesen Organen nicht hintan gehaltene Verfolgung durch Private aus in der Person des BF gelegenen Gründen hat der BF jedoch nicht vorgebracht. Vielmehr wurde eine solche vom BF explizit ausgeschlossen. Dies ließ sich aus der Darstellung des Vorbringens des BF im Zuge seiner verschiedenen Befragungen oben unter I. unmissverständlich erkennen.3.6. Das Vorbringen des BF, wonach er den Libanon Ende 2006 infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Lage nach dem Krieg im Sommer 2006 verlassen habe, ist auch aus Sicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt grundsätzlich als glaubhaft anzusehen, da der BF zumindest diesen Sachverhalt im Laufe des gesamten Verfahrens nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt hat. Eine Verfolgung durch staatliche Organe oder eine von diesen Organen nicht hintan gehaltene Verfolgung durch Private aus in der Person des BF gelegenen Gründen hat der BF jedoch nicht vorgebracht. Vielmehr wurde eine solche vom BF explizit ausgeschlossen. Dies ließ sich aus der Darstellung des Vorbringens des BF im Zuge seiner verschiedenen Befragungen oben unter römisch eins. unmissverständlich erkennen.
3.7. Die Beschwerde enthielt im Lichte der Erwägungen oben keine substantiierten und konkreten Argumente, welche die schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde substantiell in Frage stellen hätte können. Auch sieht sich der Asylgerichtshof dadurch nicht zu weiteren Erhebungsschritten oder zur neuerlichen Erörterung des behaupteten Sachverhalts veranlasst, dies unter dem Aspekt des mängelfreien und umfassenden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes, ergänzt durch die Einsichtnahme des AsylGH in die Verfahrensunterlagen der Verwandten des BF.
3.8. Zur aktuellen Lage im Libanon wird auf die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden.
Diesen erstinstanzlichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ist der BF im Übrigen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift substantiiert entgegen getreten. Erstinstanzlich hatte der BF im Rahmen des ihm eingeräumten Parteigehörs mehrfach ausdrücklich auf entsprechende Äußerungen verzichtet. In der Beschwerde wurde wiederum nur auf Textpassagen aus übersetzten Berichten des Jahres 2007 zur Lage palästinensischer Flüchtlinge im Libanon verwiesen, welchen jedoch ohnedies im Lichte der Feststellungen oben zur Identität des BF jede Entscheidungsrelevanz fehlt und denen darüber hinaus im Übrigen die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage der Staatenlosen im Libanon entgegenstehen würden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen, die ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, und daher kein Anlass besteht an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
3.9. Auch war aus dem behaupteten Sachverhalt nicht ableitbar, dass der BF angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände bei einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Der Asylgerichtshof schließt sich daher auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulemententscheidung vollinhaltlich an.
Ergänzend sei ausgeführt, dass es sich bei dem BF um einen grundsätzlich arbeitsfähigen, jungen und gesunden Mann handelt, der in seinem Herkunftsstaat über ein Netz von Verwandten verfügt, und er sich - wie schon vor seiner Ausreise, als er als Verkäufer in einem Süßwarengeschäft arbeitete - seinen Lebensunterhalt verdienen kann, weshalb dem BF im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Der BF könnte auch im Falle kurzfristiger ökonomischer Probleme auf die Unterstützung seiner im Libanon lebenden Verwandten zurückgreifen. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des BF. Auch die allgemeinen Umstände im Libanon sind trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage im Lichte der aktuellen Länderfeststellungen nicht als dergestalt zu bewerten, dass die Rückkehr den BF in eine existentielle Notlage drängen würde.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.1. Die belangte Behörde traf zu Recht die Feststellung, dass - soweit der BF wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Libanons ins Treffen führte - alleine in allgemein schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322), und der BF darüber hinaus eine ihm aus Gründen der GFK drohende individuelle Verfolgung weder behauptet hat noch eine solche sonst ersichtlich ist. Art. 1 Abschnitt A Z GFK beschränkt den Anspruch auf Gewährung von Asyl auf Personen, die aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (in näher umschriebener Weise) von Verfolgung bedroht sind. Diese Aufzählung ist abschließend; alle anderen als die genannten Gründe stellen keine für die Asylgewährung relevanten Verfolgungsmotive dar (so VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; siehe auch VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0542; VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291; VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; VwGH 20.11.2000, Zl. 98/20/0552; VwGH 14.12.2000, Zl. 99/20/0210).2.1. Die belangte Behörde traf zu Recht die Feststellung, dass - soweit der BF wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Libanons ins Treffen führte - alleine in allgemein schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322), und der BF darüber hinaus eine ihm aus Gründen der GFK drohende individuelle Verfolgung weder behauptet hat noch eine solche sonst ersichtlich ist. Artikel eins, Abschnitt A Z GFK beschränkt den Anspruch auf Gewährung von Asyl auf Personen, die aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (in näher umschriebener Weise) von Verfolgung bedroht sind. Diese Aufzählung ist abschließend; alle anderen als die genannten Gründe stellen keine für die Asylgewährung relevanten Verfolgungsmotive dar (so VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; siehe auch VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0542; VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291; VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; VwGH 20.11.2000, Zl. 98/20/0552; VwGH 14.12.2000, Zl. 99/20/0210).
Hinsichtlich der vom BF ins Treffen geführten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kriegsbedingten Lebensbedingungen in seinem Heimatstaat zurückzuführen sind, ist dem Bundesasylamt folgend festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Darüber hinaus ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (vgl. auch Erkenntnis d. VwGH v. 14.03.1995, Zahl 94/20/0798).Hinsichtlich der vom BF ins Treffen geführten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kriegsbedingten Lebensbedingungen in seinem Heimatstaat zurückzuführen sind, ist dem Bundesasylamt folgend festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Darüber hinaus ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt vergleiche auch Erkenntnis d. VwGH v. 14.03.1995, Zahl 94/20/0798).
Darüber hinaus traf die belangte Behörde zu Recht die Feststellung, dass dem BF selbst als staatenloser Nomade der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen wäre, da aus den Feststellungen zur Lage der Staatenlosen im Libanon hervorgehe, dass Personen ohne Staatsangehörigkeit in bestimmten Bereichen gegenüber libanesischen Staatsangehörigen diskriminiert werden, sich die Situation der Staatenloser im Libanon jedoch nicht derart gestalte, dass ein weiterer Verbleib in diesem Land unzumutbar wäre.
2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.1. Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG ist schon vor dem Hintergrund der Feststellungen oben zur Frage der Asylrelevanz des Vorbringens zu verneinen.3.1. Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist schon vor dem Hintergrund der Feststellungen oben zur Frage der Asylrelevanz des Vorbringens zu verneinen.
Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
3.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Libanon aus.3.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Libanon aus.
4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG).4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG).
4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
4.2. Im Hinblick auf die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in den Libanon war festzustellen, dass er im Libanon über ein Netz von Verwandtschaftsverhältnissen verfügt, sowie, dass in Österreich einige mit ihm im Jahr 2006 gemeinsam eingereiste Verwandte leben. Darüber hinaus war der BF als Asylwerber seit der Einreise in das Bundesgebiet mit 10.10.2006 nur vorübergehend aufenthaltsberechtigt.
Die mit dem BF gemeinsam nach Österreich angereisten Verwandten sind jedoch im selben Umfang wie der BF selbst als Asylwerber potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt. Dem erstinstanzlichen Sachverhalt war auch keine sonstige maßgebliche Integration des BF zu entnehmen und war auch nicht auf eine außergewöhnliche Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet angesichts der Einreise im Oktober 2006 abzustellen. Zudem wurde im Verfahren offensichtlich, dass der BF derzeit bestrebt ist, seinen Aufenthalt nach Deutschland zu verlegen, weshalb auch keine besondere Nahebeziehung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten erkennbar ist.Die mit dem BF gemeinsam nach Österreich angereisten Verwandten sind jedoch im selben Umfang wie der BF selbst als Asylwerber potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt. Dem erstinstanzlichen Sachverhalt war auch keine sonstige maßgebliche Integration des BF zu entnehmen und war auch nicht auf eine außergewöhnliche Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet angesichts der Einreise im Oktober 2006 abzustellen. Zudem wurde im Verfahren offensichtlich, dass der BF derzeit bestrebt ist, seinen Aufenthalt nach Deutschland zu verlegen, weshalb auch keine besondere Nahebeziehung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten erkennbar ist.
4.3. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.10.2008 im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.4.3. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.10.2008 im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.
Es erweist sich daher die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Es erweist sich daher die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.
5. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
6. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.6. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
allgemeine Verhältnisse, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
28.08.2009