TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/24 D12 226709-0/2008

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Veröffentlicht am 24.04.2009
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs4

Spruch

D12 226709-0/2008/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der G.M., StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.1.2002, FZ. 01 15.476-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, reiste am 4.7.2001 gemeinsam mit ihrer Mutter in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Daraufhin wurde die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.1.2002, FZ. 01 15.476-BAG, gemäß § 7 AsylG idF BGBl. I 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Russische Föderation, dem Land ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, oder nach Armenien gemäß § 8 AsylG leg. cit. zulässig sei.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.1.2002, FZ. 01 15.476-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Russische Föderation, dem Land ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, oder nach Armenien gemäß Paragraph 8, AsylG leg. cit. zulässig sei.

Gegen diesen am 4.2.2002 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.2.2002 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesasylgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesasylgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) zu Ende zu führen; § 44 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997) zu Ende zu führen; Paragraph 44, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 1997 gilt.

2. Die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von Asyl vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen (nur auf diese Fassung des AsylG beziehen sich daher die folgenden Rechtsausführungen).2. Die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von Asyl vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen (nur auf diese Fassung des AsylG beziehen sich daher die folgenden Rechtsausführungen).

3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß § 10 AsylG dagegen begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl".3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß Paragraph 10, AsylG dagegen begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl".

Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche

Rechtsfolgen. So gelten Asylerstreckungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen als Asylanträge, wenn (und sobald) jener Asylantrag, auf den sie sich beziehen, negativ beschieden wird (§ 11 Abs. 2 zweiter Satz AsylG). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht davon, dass der Erstreckungsantrag von Gesetzes wegen in einen Asylantrag umgedeutet wird (VwGH 27.1.2000, 98/20/0581; 22.7.2004, 2004/20/0132; 4.11.2004, 2003/20/0395). Wird ein Asylantrag abgewiesen, so muss die Asylbehörde feststellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (§ 8 Abs. 1 AsylG), bei der Abweisung von Erstreckungsanträgen ist dies nicht vorgesehen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0219; 15.10.2003, 2002/21/0075; vgl. auch VwGH 20.4.2006, 2005/18/0623). § 11 Abs. 3 AsylG regelt die Reihenfolge, in der ein Asylantrag und ein Asylerstreckungsantrag derselben Person zu behandeln sind, wenn der Erstreckungsantrag erst später gestellt wird. Nach § 11 Abs. 4 AsylG treten Bescheide, mit denen Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, außer Kraft, wenn den Asylberechtigten Asyl auf Grund Asylantrags gewährt wird. § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG normiert als Verlusttatbestand, dass, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht.Rechtsfolgen. So gelten Asylerstreckungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen als Asylanträge, wenn (und sobald) jener Asylantrag, auf den sie sich beziehen, negativ beschieden wird (Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AsylG). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht davon, dass der Erstreckungsantrag von Gesetzes wegen in einen Asylantrag umgedeutet wird (VwGH 27.1.2000, 98/20/0581; 22.7.2004, 2004/20/0132; 4.11.2004, 2003/20/0395). Wird ein Asylantrag abgewiesen, so muss die Asylbehörde feststellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), bei der Abweisung von Erstreckungsanträgen ist dies nicht vorgesehen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0219; 15.10.2003, 2002/21/0075; vergleiche auch VwGH 20.4.2006, 2005/18/0623). Paragraph 11, Absatz 3, AsylG regelt die Reihenfolge, in der ein Asylantrag und ein Asylerstreckungsantrag derselben Person zu behandeln sind, wenn der Erstreckungsantrag erst später gestellt wird. Nach Paragraph 11, Absatz 4, AsylG treten Bescheide, mit denen Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, außer Kraft, wenn den Asylberechtigten Asyl auf Grund Asylantrags gewährt wird. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG normiert als Verlusttatbestand, dass, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht.

§ 32 Abs. 1 AsylG endlich schließt eine Berufung gegen Bescheide, mit denen Asylerstreckungsanträge abgewiesen werden, im abgekürzten Berufungsverfahren aus, fingiert aber eine Berufung auf Grund der Anfechtung jenes Bescheides, mit dem der Asylantrag selbst abgewiesen wird.Paragraph 32, Absatz eins, AsylG endlich schließt eine Berufung gegen Bescheide, mit denen Asylerstreckungsanträge abgewiesen werden, im abgekürzten Berufungsverfahren aus, fingiert aber eine Berufung auf Grund der Anfechtung jenes Bescheides, mit dem der Asylantrag selbst abgewiesen wird.

Da das Gesetz somit an Asylanträge und an Erstreckungsanträge unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft und für sie unterschiedliche Verfahrensbestimmungen vorsieht, muss genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd § 3 AsylG oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd § 10 AsylG handelt. Wie ein Anbringen in dieser Hinsicht zu beurteilen ist, dafür sind sein Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des darin gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens und das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (VwGH 8.4.1992, 91/13/0123; 5.7.1999, 99/16/0115; 25.9.2002, 2000/12/0315; 28.1.2003, 2001/14/0229).Da das Gesetz somit an Asylanträge und an Erstreckungsanträge unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft und für sie unterschiedliche Verfahrensbestimmungen vorsieht, muss genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd Paragraph 3, AsylG oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd Paragraph 10, AsylG handelt. Wie ein Anbringen in dieser Hinsicht zu beurteilen ist, dafür sind sein Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des darin gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens und das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (VwGH 8.4.1992, 91/13/0123; 5.7.1999, 99/16/0115; 25.9.2002, 2000/12/0315; 28.1.2003, 2001/14/0229).

4. Es wäre unrealistisch, von einem Fremden, der die österreichische Staatsgrenze gerade überschritten hat, zu erwarten, dass er über den Unterschied zwischen Asylanträgen und Asylerstreckungsanträgen ausreichend unterrichtet sei. Dem Satz "Ich stelle einen Asylantrag in Österreich", den die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 4.7.2001 im Rahmen eines vorgedruckten Formulars unterschrieb, kann daher nicht entnommen werden, ob das Anbringen der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Asyl auf Grund eines Asylantrags oder auf die Erstreckung von Asyl abzielt. Vielmehr musste das Bundesasylamt die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin auffordern, ihr Begehren zu präzisieren; dem diente grundsätzlich die in § 27 AsylG vorgesehene Einvernahme. Die Behörde erster Instanz kam dieser Verpflichtung nach und befragte die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin zu ihren Verfolgungsgründen, ob jedoch die minderjährige Tochter eigene Fluchtgründe habe, blieb ungeklärt. Aus den Antworten der gesetzlichen Vertreterin ergibt sich jedoch deutlich, dass sich zum Einen die Kontrollen durch die russischen Behörden lediglich auf den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin bezogen und zum Anderen der illegale Aufenthalt in Russland ins Treffen geführt wurde, sodass die minderjährige Beschwerdeführerin nicht Schutz vor Verfolgung sucht, wie dies § 3 Abs. 1 AsylG vorsieht, sondern die Erstreckung des Asyls, das ihrer Mutter auf Grund ihres Antrags zu gewähren sei.4. Es wäre unrealistisch, von einem Fremden, der die österreichische Staatsgrenze gerade überschritten hat, zu erwarten, dass er über den Unterschied zwischen Asylanträgen und Asylerstreckungsanträgen ausreichend unterrichtet sei. Dem Satz "Ich stelle einen Asylantrag in Österreich", den die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 4.7.2001 im Rahmen eines vorgedruckten Formulars unterschrieb, kann daher nicht entnommen werden, ob das Anbringen der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Asyl auf Grund eines Asylantrags oder auf die Erstreckung von Asyl abzielt. Vielmehr musste das Bundesasylamt die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin auffordern, ihr Begehren zu präzisieren; dem diente grundsätzlich die in Paragraph 27, AsylG vorgesehene Einvernahme. Die Behörde erster Instanz kam dieser Verpflichtung nach und befragte die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin zu ihren Verfolgungsgründen, ob jedoch die minderjährige Tochter eigene Fluchtgründe habe, blieb ungeklärt. Aus den Antworten der gesetzlichen Vertreterin ergibt sich jedoch deutlich, dass sich zum Einen die Kontrollen durch die russischen Behörden lediglich auf den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin bezogen und zum Anderen der illegale Aufenthalt in Russland ins Treffen geführt wurde, sodass die minderjährige Beschwerdeführerin nicht Schutz vor Verfolgung sucht, wie dies Paragraph 3, Absatz eins, AsylG vorsieht, sondern die Erstreckung des Asyls, das ihrer Mutter auf Grund ihres Antrags zu gewähren sei.

Der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin war daher als Asylerstreckungsantrag iSd § 10 AsylG zu beurteilen, und zwar bezogen auf den Asylantrag ihrer Mutter.Der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin war daher als Asylerstreckungsantrag iSd Paragraph 10, AsylG zu beurteilen, und zwar bezogen auf den Asylantrag ihrer Mutter.

5. Dennoch hat die Behörde erster Instanz nach § 7 AsylG einen "Asylantrag" abgewiesen und damit einen gar nicht gestellten Antrag erledigt. Die Beschwerdeinstanz ist verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315). Dagegen ist sie nicht berechtigt, über die - durch den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestimmte - Sache des Beschwerdeverfahrens hinauszugehen (vgl. nochmals VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315, und auch zB VwGH 13.4.2000, 99/07/0202). Es ist ihr daher verwehrt, über den Asylerstreckungsantrag selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit.5. Dennoch hat die Behörde erster Instanz nach Paragraph 7, AsylG einen "Asylantrag" abgewiesen und damit einen gar nicht gestellten Antrag erledigt. Die Beschwerdeinstanz ist verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315). Dagegen ist sie nicht berechtigt, über die - durch den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestimmte - Sache des Beschwerdeverfahrens hinauszugehen vergleiche nochmals VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315, und auch zB VwGH 13.4.2000, 99/07/0202). Es ist ihr daher verwehrt, über den Asylerstreckungsantrag selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit.

Da das Bundesasylamt über einen nicht gestellten Asylantrag entschieden hat, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Bundesasylamt wird nunmehr über den - noch offenen - Asylerstreckungsantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerde, die ihre Mutter gegen den sie betreffenden Bescheid erhoben hat, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.Das Bundesasylamt wird nunmehr über den - noch offenen - Asylerstreckungsantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerde, die ihre Mutter gegen den sie betreffenden Bescheid erhoben hat, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.

Schlagworte

Asylerstreckung, Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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