Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E8 406.194-1/2009-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Diehsbacher als Vorsitzenden und den Richter Dr. Bracher als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Schwarz über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2009, FZ. 09 04.315-EAST Flughafen, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 07.05.2009, FZ: 09 04.315-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Diehsbacher als Vorsitzenden und den Richter Dr. Bracher als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Schwarz über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2009, FZ. 09 04.315-EAST Flughafen, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 07.05.2009, FZ: 09 04.315-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 33 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 33 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der im Zuge des vorliegenden Asylverfahrens volljährig gewordene Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein muslimischer Staatsangehöriger Ägyptens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, landete am 10.04.2009 gemeinsam mit seinem Onkel XXXX (österreichischer Staatsbürger ägyptischer Abstammung) und seinem "Cousin" (die Mutter dieser als Cousin bezeichneten Person ist die Cousine des Vaters des BF) XXXX (ägyptischen Staatsbürger) am Flughafen Wien Schwechat. Der BF sowie sein Cousin legten im Zuge der Grenzkontrolle gefälschte bulgarische Reisepässe vor.1. Der im Zuge des vorliegenden Asylverfahrens volljährig gewordene Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein muslimischer Staatsangehöriger Ägyptens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, landete am 10.04.2009 gemeinsam mit seinem Onkel römisch 40 (österreichischer Staatsbürger ägyptischer Abstammung) und seinem "Cousin" (die Mutter dieser als Cousin bezeichneten Person ist die Cousine des Vaters des BF) römisch 40 (ägyptischen Staatsbürger) am Flughafen Wien Schwechat. Der BF sowie sein Cousin legten im Zuge der Grenzkontrolle gefälschte bulgarische Reisepässe vor.
2. Im Rahmen seiner Einvernahme am 10.04.2009 vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat - im Zuge von Erhebungen betreffend den Verdacht auf Schlepperei sowie Fälschung besonders geschützter Urkunden - brachte der BF letztendlich nach diversen Falschangaben vor, dass seine drei Schwestern sowie seine Eltern im väterlichen Haus in Ägypten leben würden. Sein Vater sei es gewesen, der ihm das Flugticket und den gefälschten (die Fälschung gestand der BF selbst ein) bulgarischen Reisepass besorgt habe. Mit diesen Unterlagen habe er gemeinsam mit seinen Onkeln nach Österreich kommen wollen, um hier für immer zu arbeiten und mit Unterstützung seines Onkels XXXXzu leben. Während dieser Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen dahingehend, dass er in Ägypten zwar keine politischen Probleme habe, aber wirtschaftliche und gesellschaftliche. Die wirtschaftliche Lage sei in seinem Bezirk sehr schlecht und wolle der BF seine Zukunft besser aufbauen (AS 23ff).
3. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2009 gab der BF als Fluchtgrund "wirtschaftliche und gesellschaftliche Gründe" an und führte weiters aus, dass er im Falle seiner Rückkehr nichts zu befürchten habe (AS 1ff).
Der BF legte weiters einen ägyptischen Reisepass, Nr.XXXX (AS 109ff, Teilübersetzung AS 143f) sowie einen bulgarischen Reisepass, Nr. XXXX, lautend auf den Namen XXXX vor.Der BF legte weiters einen ägyptischen Reisepass, Nr.XXXX (AS 109ff, Teilübersetzung AS 143f) sowie einen bulgarischen Reisepass, Nr. römisch 40 , lautend auf den Namen römisch 40 vor.
4. In weiterer Folge wurde die Einreise des BF in das Bundesgebiet nicht gestattet und wurde seine Vorführung gem. § 31 Abs. 1 AsylG zur EAST Flughafen veranlasst.4. In weiterer Folge wurde die Einreise des BF in das Bundesgebiet nicht gestattet und wurde seine Vorführung gem. Paragraph 31, Absatz eins, AsylG zur EAST Flughafen veranlasst.
5. Am 15.04.2009 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor der EAST Flughafen (AS 75ff), bei der ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter anwesend war, mit welchem der BF schon im Vorfeld eine Rechtsberatung durchgeführt hatte. Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF auf das Wesentlichste zusammengefasst an, dass er sechs Jahre Volksschule, drei Jahre Mittelschule und drei Jahre HTL in der Türkei absolviert habe. Seine Eltern und drei Schwestern würden in der Provinz El Menoufia leben. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er und sein og. Cousin von Leuten der Hisbollah entführt worden seien und sein Vater ihn verstoßen habe bzw. weggegangen sei. Er hätte sich vor allem der Hisbollah anschließen sollen, um später nach einer Ausbildung Bombenanschläge zu verüben. Die ägyptische Regierung habe ihn nicht beschützt. Im Falle einer Rückkehr würde er von der ägyptischen Regierung eingesperrt und "fertig gemacht" werden, weil er in Österreich unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses um Asyl angesucht hat. Weiters wolle er in Österreich arbeiten, um seine Familie in Ägypten unterstützen zu können, da seine Mutter finanziell nicht in der Lage sei, für die Familie zu sorgen. Auch in Libyen habe sich der BF schon einmal für fünfzehn Tage aufgehalten, dort sei er jedoch schlecht behandelt worden. Bei seiner Rückkehr aus Libyen sei er auch am Flughafen in Ägypten angehalten und "fertig gemacht" worden, daher habe er sich überlegt, nach Österreich zu gehen. Vorgelegt wurde eine ägyptische ID-Card, ausgestellt auf den BF (AS 121).
6. Am 16.04.2009 erfolgte nach Einvernahme des og. Cousins des BF eine weitere Einvernahme des BF vor der EAST-Flughafen (AS 125ff), wiederum unter Beiziehung eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter, in welcher dem BF insbesondere die Unstimmigkeiten zwischen seinen eigenen Angaben und den Angaben seines Cousins (AS 155ff) vorgehalten wurden. In der Folge wurde der BF wiederum zu seinem Fluchtvorbringen befragt, wobei er im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholte bzw. auf seine bereits getätigten Ausführungen verwies. Erstmalig brachte der BF in dieser Einvernahme vor, dass er selbst im Zuge der zweiten Entführung geschlagen worden sei, und zeigte zwei Narben (rechtes Schienbein und Bereich des Fußgelenkes), welche angeblich von diesen Vorfällen stammen würden, vor. Insbesondere gab der BF am Ende der Einvernahme, befragt, ob er noch weitere Angaben tätigen möchte, an: "Als ich mit dem zweiten Pass hierher gekommen bin, habe ich von Asyl nichts gewusst. Als ich hier angehalten worden bin wurde mir gesagt ¿Wollen sie um Asyl ansuchen oder nach Ägypten zurückgeschickt werden?' Habe ich gesagt, dass ich nicht nach Ägypten zurück will. Ich habe meine Ausbildung dort nicht fertig gemacht und ich möchte hier meine Ausbildung weiter machen."
7. Im Aktenvermerk vom 21.04.2009 (AS 195f) hielt der Sachbearbeiter der EAST Flughafen ein Telefonat mit dem den BF bei seiner Ausreise aus Ägypten begleitenden Onkel fest, aus welchem sich im Wesentlichen ergibt, dass dieser keinerlei Angaben zur Familie oder zu den Fluchtgründen des BF tätigen kann.
8. Am 22.04.2009 langte die Zustimmung seitens des UNHCR-Büros Österreich zur Abweisung des Antrages des BF im Rahmen des Flughafenverfahrens gem. § 33 Abs 2 AsylG ein (AS 201).8. Am 22.04.2009 langte die Zustimmung seitens des UNHCR-Büros Österreich zur Abweisung des Antrages des BF im Rahmen des Flughafenverfahrens gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG ein (AS 201).
9. Mit Bescheid vom 22.04.2009, Zahl 09 04.315-EAST Flughafen, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 33 Abs. 1 Z 2 u 3 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II). Bezüglich der Anführung der Republik Libanon als Herkunftsstaat in Spruchpunkt II ist auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.9. Mit Bescheid vom 22.04.2009, Zahl 09 04.315-EAST Flughafen, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, u 3 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.); gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Bezüglich der Anführung der Republik Libanon als Herkunftsstaat in Spruchpunkt römisch zwei ist auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, unbestritten seien lediglich die Angaben des BF zu seiner Person laut ägyptischem Reisepass sowie zu seinen familiären Verhältnissen, insbesondere, dass die Mutter und drei Schwestern noch im Haus der Großeltern väterlicherseits in Ägypten wohnhaft wären. Den Angaben zum Vater des BF könne aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht gefolgt werden.
Die Ausführungen zu den Fluchtgründen würden insgesamt offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, lediglich den Angaben zur schlechten Wirtschaftslage in Ägypten und den damit verbundenen Ausführungen, dass der BF aus "wirtschaftlichen und gesellschaftlichen" Gründen geflohen sei, könne gefolgt werden.
Sämtliche darüber hinausgehenden Ausführungen des BF - insbesondere was die Entführungen und eine Zwangsrekrutierung durch die Hisbollah anbelangt - seien jedoch "absolut unglaubwürdig".
Konkret (AS 281ff) habe der BF zu all den von ihm angegebenen Begebenheiten und Umständen trotz vorheriger Rechtsberatung - mit Aufklärung zu den Erfordernissen einer Glaubhaftmachung - und dem ausdrücklichen Ersuchen des Einvernahmeleiters nach einer umfassenden Schilderung der fluchtauslösenden Erlebnisse lediglich eine oberflächige, wenig konkrete und völlig undifferenzierte und emotionslose Darstellung der behaupteten Erlebnisse und Ereignisse abgegeben.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung würden Menschen über persönliche Erlebnisse jedoch detailreich, umfassend und oft auch weit schweifend unter Anführung unwesentlicher Details berichten, gerade wenn es sich um Umstände handeln würde, welche das Leben eines Menschen grundlegend verändern. Der BF sei über die Schilderung von undifferenzierten Eckpunkten seiner Geschichte nicht hinausgekommen und könne schon deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die Darlegung dieser Rahmengeschichte dem geforderten Glaubwürdigkeitsanspruch gerecht werden würde.
Auch im befragenden Organwalter des Bundesasylamtes habe der BF in keinster Weise den Eindruck erwecken können, dass er die behaupteten Begebenheiten jemals tatsächlich erlebt hätte.
Die diversen Widersprüche des BF im Zuge seiner Einvernahmen zeigte das Bundesasylamt konkret unter Angabe der jeweiligen Aktenseiten auf.
Insbesondere habe der BF sich schon betreffend der Angabe, ob er einmal oder zweimal entführt wurde, mehrmals widersprochen.
Völlig unplausibel habe der BF auch vorerst geschildert, dass er zuerst einmal zur Hisbollah hingegangen und mit ihnen gesprochen habe und erst beim zweiten Aufsuchen der Hisbollah entführt worden sei. Auf Nachfrage durch das Bundesasylamt habe der BF sodann seine Aussage abgeändert und erklärt, dass er schon beim ersten Besuch bei der Hisbollah gemeinsam mit seinem Cousin entführt worden sei.
Auch betreffend die Freilassung aus der Gefangenschaft bei der Hisbollah habe sich der BF in mehrere Widersprüche verwickelt. So habe er einerseits angegeben, er sei von den Entführern freigelassen worden, da er ihnen erzählt habe, dass sein Vater die Familie schon vor langer Zeit verlassen gehabt hätte, andererseits führte er aus, dass er am Entführungsort ein Auto der Entführer, bei welchem die Schlüssel gesteckt hätten, genommen habe und mit seinem verletzten Cousin geflüchtet sei. Nochmals zur Flucht befragt habe der BF sodann angegeben, zu Fuß von den Bergen nach Hause gegangen zu sein.
Insbesondere habe sich der BF nicht nur bei seinen eigenen Einvernahmen in Widersprüche verwickelt, sondern hätten sich auch die Angaben des BF mit den Angaben seines Cousins nicht in Einklang bringen lassen, obwohl sie zu zweit diese Entführung(en) erlebt haben wollen. Während der BF letztlich angegeben habe, zweimal mit seinem Cousin entführt worden zu sein, habe der Cousin selbst ausgesagt, lediglich einmal entführt worden zu sein. Über Vorhalt dieses Widerspruches hätten sowohl der Cousin als auch der BF jeweils ihre Fluchtgeschichten entsprechend dem Vorhalt der Aussage des anderen abgeändert, sodass die Widersprüchlichkeit der Angaben erst recht wieder weiter bestanden habe. Nunmehr hätten die beiden auch unterschiedliche Ausführungen dazu gemacht, ob sie zweimal gemeinsam entführt worden wären, oder wie vom BF behauptet lediglich eine Entführung mit dem Cousin gemeinsam erfolgt sei.
Völlig widersprüchlich zu den Angaben des BF habe der Cousin auch angegeben, dass sie aus der Gefangenschaft zu Fuß geflüchtet seien und bei der Hauptstraße einen PKW angehalten hätten, welcher sie in eine unbekannte Ortschaft mitgenommen habe, von welcher sie dann zu Fuß nach Hause gegangen seien. Auf Vorhalt dieses Widerspruches habe der BF völlig unplausibel behauptet, der Cousin sei bewusstlos gewesen, wobei bis zu diesem Zeitpunkt zumindest darin übereinstimmende Aussagen vorlagen, dass die beiden gemeinsam zu Fuß oder mit dem Auto geflüchtet seien.
Divergierende Angaben lägen auch betreffend die Verletzung des Cousins vor. Der BF habe nämlich ausgeführt, dass sein Cousin im Februar 2009 im Zuge der Entführung verletzt worden sei und anschließend eine Woche im Krankenhaus verbringen habe müssen. Im Gegensatz hiezu habe der Cousin angegeben, im Zuge der Entführung im September 2008 verletzt worden zu sein und anschließend vier bis fünf Monate im Krankenhaus verbracht zu haben.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Falles sei das Bundesasylamt jedenfalls zum Ergebnis gelangt, dass durch den BF versucht wurde, eine Bedrohungssituation zu konstruieren, und sich das Fluchtvorbringen insgesamt absolut unglaubwürdig darstelle.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden müsse, dass das gesamte Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation in Ägypten im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG offensichtlich nicht den Tatsachen entspräche. Im gegenständlichen Fall sei keine diffizile Beweiswürdigung notwendig gewesen, sondern habe sich die offensichtliche Unbegründetheit des Antrages schon aus einer einfachen Beweisaufnahme und dem Vergleich der Aussagen des BF und seines Cousins ergeben.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden müsse, dass das gesamte Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation in Ägypten im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG offensichtlich nicht den Tatsachen entspräche. Im gegenständlichen Fall sei keine diffizile Beweiswürdigung notwendig gewesen, sondern habe sich die offensichtliche Unbegründetheit des Antrages schon aus einer einfachen Beweisaufnahme und dem Vergleich der Aussagen des BF und seines Cousins ergeben.
Weiters sei ein Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle am Flughafen abzuweisen, wenn der Asylwerber gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht habe, was im vorliegenden Fall zuträfe.Weiters sei ein Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle am Flughafen abzuweisen, wenn der Asylwerber gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht habe, was im vorliegenden Fall zuträfe.
Zur Refoulement-Entscheidung führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in Ägypten gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder im Fall einer Rückkehr der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des BF könne auch das Bestehen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im Falle einer Rückkehr des BF nicht festgestellt werden, und sei auch nicht davon auszugehen, dass für den BF als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden müsse.Zur Refoulement-Entscheidung führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in Ägypten gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder im Fall einer Rückkehr der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des BF könne auch das Bestehen einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im Falle einer Rückkehr des BF nicht festgestellt werden, und sei auch nicht davon auszugehen, dass für den BF als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden müsse.
Weiters sei der BF auch im Februar nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Libyen nach Ägypten zurückgekehrt und habe der BF danach keinerlei Probleme mit den ägyptischen Behörden - abgesehen von einer dreitägigen Anhaltung am ägyptischen Flughafen, die der BF selbst auf verschärfte Grenzkontrollen nach einem Terroranschlag zurückführte - gehabt habe.
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat würde der BF jedenfalls durch die bestehende Einbettung in ein Netz von Verwandtschaftsverhältnissen Unterstützung finden, könne er doch jedenfalls im großelterlichen Haus wieder Aufnahme im Heimatort finden. Im Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass dem BF als gesunden, arbeitsfähigen Mann im Falle seiner Rückkehr jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre. Zu den wirtschaftlichen Fluchtgründen hielt das Bundesasylamt fest, dass diese unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bestehen würden und damit keine gegen den BF individuell gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen können.
10. Gegenständlicher Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 22.04.2009 vom BF persönlich übernommen.
Am 23.04.2009 führte der zuständige Sachbearbeiter des Bundesasylamtes ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Caritas. Im Zuge dieses Gespräches wurde bekannt, dass der BF am 22.04.2009 eine Karte des Rechtsanwaltes Dr. Binder vorgewiesen hat, und durch die Caritas - nach Vorlage einer auf diesen RA lautenden Vollmacht, datiert mit 15.04.2009 - dem Rechtsanwalt der Bescheid betreffend den BF übermittelt wurde.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 28.04.2009 fristgerecht Beschwerde, der auch die Vollmachtsvereinbarung zwischen dem BF und dem Rechtsanwalt Dr. Binder vom 15.04.2009 beigelegt war. In dieser Beschwerde führt der BF vorweg aus, dass am 16.04.2009 eine Bekanntgabe der Bevollmächtigung von Dr. Binder gegenüber dem Stadtpolizeikommando Schwechat erfolgt sei. Das Stadtpolizeikommando sei verpflichtet gewesen, diese Vollmachtsbekanntgabe dem Bundesasylamt weiterzuleiten. Aufgrund dieser Bevollmächtigung sei der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2009 bis dato noch nicht zugestellt worden, da die Zustellung an den Vertreter des Asylwerbers erfolgen hätte müssen und werde daher ein Antrag auf Zustellung gestellt.
Weiters wird erörtert, dass innerhalb des Bescheides als Herkunftsstaat teilweise "Libanon" angegeben wurde. In diesem Zusammenhang wird aber auch ausgeführt, dass es unter den Feststellungen des angefochtenen Bescheides heißt, dass der BF ägyptischer Staatsbürger sei und auch aus den weiteren Ausführungen des Bundesasylamtes hervorgehe, dass Ägypten als Heimatstaat des BF angenommen worden sei (vgl. anschließend Punkt 12 zum Berichtigungsbescheid des Bundesasylamtes und unten Punkt II.2).Weiters wird erörtert, dass innerhalb des Bescheides als Herkunftsstaat teilweise "Libanon" angegeben wurde. In diesem Zusammenhang wird aber auch ausgeführt, dass es unter den Feststellungen des angefochtenen Bescheides heißt, dass der BF ägyptischer Staatsbürger sei und auch aus den weiteren Ausführungen des Bundesasylamtes hervorgehe, dass Ägypten als Heimatstaat des BF angenommen worden sei vergleiche anschließend Punkt 12 zum Berichtigungsbescheid des Bundesasylamtes und unten Punkt römisch zwei.2).
Im Übrigen wiederholte der BF sein bereits vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen und führte hiezu lediglich aus, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht schlüssig sei bzw. das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Insbesondere hätte das Bundesasylamt seiner Entscheidung keine aktuellen Länderberichte zugrunde gelegt.
12. Mittels Telefax vom 07.05.2009 langte zum Verfahren des BF ein Berichtigungsbescheid des Bundesasylamtes ein, in welchem eine Richtigstellung des Herkunftsstaates des BF (von Libanon auf Ägypten) auf Seite 1 des ursprünglichen Bescheides vom 22.04.2009 erfolgte. Weiters wurde in diesem Telefax ausgeführt, dass der BF selbst zugegeben habe, dass die Vollmachtsanzeige an die falsche Behörde, nämlich das Stadtpolizeikommando Schwechat übermittelt worden sei, vor Zustellung gegenständlichen Bescheides (22.04.2009) das Bundesasylamt keinerlei Kenntnis von einer eventuell vorliegenden Vollmacht hatte und jedenfalls die Weiterleitung der Vollmacht vom Stadtpolizeikommando Schwechat an das Bundesasylamt auf Gefahr des BF erfolgt sei.
13. Mittels Telefax vom 18.05.2009 langte eine Beschwerde des BF gegen den Berichtigungsbescheid ein. Darin wird bemängelt, bei der vom Bundesasylamt vorgenommenen Berichtigung des Spruches (Ägypten statt Libanon) handle es sich um eine inhaltliche Änderung, welche keiner Berichtigung zugänglich sei.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 41 Abs 5 AsylG hat der Asylgerichtshof in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde.Gem. Paragraph 41, Absatz 5, AsylG hat der Asylgerichtshof in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde.
Damit ist der Asylgerichtshof laut den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage jedenfalls gehalten, die Frage des Vorliegens einer der Tatbestände im Flughafenverfahren (§ 33 Abs. 1 Z 1 bis 4) unabhängig von jenem Tatbestand, auf welchen sich das Bundesasylamt in seiner Entscheidung gestützt hat, zu prüfen. Dem Asylgerichtshof ist es jedoch verwehrt, die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen wird (so Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 489).Damit ist der Asylgerichtshof laut den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage jedenfalls gehalten, die Frage des Vorliegens einer der Tatbestände im Flughafenverfahren (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 4) unabhängig von jenem Tatbestand, auf welchen sich das Bundesasylamt in seiner Entscheidung gestützt hat, zu prüfen. Dem Asylgerichtshof ist es jedoch verwehrt, die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen wird (so Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 489).
2. Im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid des Bundesasylamtes ist zunächst anzuführen, dass diese mit gegenständlicher Entscheidung mit erledigt wird, zumal nach ständiger Rechtsprechung der Berichtigungsbescheid auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheids zurückwirkt und insbesondere der Berichtigungsbescheid mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit bildet (zB. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, 216); insofern erübrigt sich diesbezüglich die Erlassung eines gesonderten Erkenntnisses.
2.1. Weiters sei angemerkt, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Erhebung der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 07.05.2009 zwar die - auch in diesem Fall grundsätzlich zur Anwendung gelangende - 7-Tages-Frist im Flughafenverfahren versäumt wurde, jedoch das Bundesasylamt irrtümlich in der Rechtsmittelbelehrung eine zweiwöchige Beschwerdefrist anführte, sodass die Beschwerde vom 18.05.2009 gem. § 61 Abs 3 AVG als rechtzeitig anzusehen ist.2.1. Weiters sei angemerkt, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Erhebung der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 07.05.2009 zwar die - auch in diesem Fall grundsätzlich zur Anwendung gelangende - 7-Tages-Frist im Flughafenverfahren versäumt wurde, jedoch das Bundesasylamt irrtümlich in der Rechtsmittelbelehrung eine zweiwöchige Beschwerdefrist anführte, sodass die Beschwerde vom 18.05.2009 gem. Paragraph 61, Absatz 3, AVG als rechtzeitig anzusehen ist.
2.2. Zur Berichtigung des Herkunftsstaates im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides durch das Bundesasylamt mittels Berichtigungsbescheid vom 07.05.2009 ist auszuführen, dass Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern allein ihrer Mitteilung anhaften, berichtigungsfähig sind, gleichgültig, ob sie im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthalten sind (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 17. Auflage, Kommentar 8 zu § 63 AVG).2.2. Zur Berichtigung des Herkunftsstaates im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides durch das Bundesasylamt mittels Berichtigungsbescheid vom 07.05.2009 ist auszuführen, dass Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern allein ihrer Mitteilung anhaften, berichtigungsfähig sind, gleichgültig, ob sie im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthalten sind (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 17. Auflage, Kommentar 8 zu Paragraph 63, AVG).
Eine Berichtigung kann jederzeit, auch während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen (VwGH 13.11.1990, 90/08/0169; 26.04.1991, 91/18/0056) und hat durch die Behörde zu erfolgen, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Vorliegen einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit in einem Bescheid, die einer Berichtigung nach § 64 Abs. 4 AVG zugänglich wäre, der Bescheid auch dann in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (vgl. VwGH 20.02.2003, 2002/07/0143).Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Vorliegen einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit in einem Bescheid, die einer Berichtigung nach Paragraph 64, Absatz 4, AVG zugänglich wäre, der Bescheid auch dann in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist vergleiche VwGH 20.02.2003, 2002/07/0143).
2.3. Da die Länderfeststellungen und weiteren Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung ausschließlich auf Ägypten bezogen waren und das Bundesasylamt unzweifelhaft von der ägyptischen Staatsangehörigkeit des BF ausging, liegt betreffend die Anführung des Herkunftsstaates "Libanon" im Spruch des Bescheides nach Ansicht des Asylgerichtshofes ein berichtigungsfähiger Fehler vor. Unzutreffend ist die vom BF in der Beschwerde geäußerte Auffassung, wonach es sich dabei um eine "inhaltliche Änderung" handeln würde und einer Berichtigung nur Korrekturen zugänglich wären, die "für den Betroffenen bedeutungslos" seien. Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung eine materielle Änderung des Bescheids nicht zulässig ist, sondern sich die Berichtigung auf die Beseitigung solcher Unrichtigkeiten zu beschränken hat, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Bescheides vom erkennbaren Willen der Behörde abweicht und deren Entschluss unrichtig wiedergibt (zB. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, 216). Letzteres ist jedoch hier der Fall: Der gesamte Inhalt der Bescheidbegründung (insb. Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, Refoulementprüfung) bezieht sich auf Ägypten, sodass der Wortlaut des Spruches (Libanon) den klar erkennbaren Willen der Behörde unrichtig wiedergibt. Schließlich sei auch betont, dass die ägyptische Staatsangehörigkeit des BF niemals in Frage gestellt wurde und auch der BF selbst seine ägyptische Staatsangehörigkeit vorbrachte, welche er mit einem ägyptischen Reisepass belegen konnte. Insofern kann der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid nicht gefolgt werden.
3. Betreffend die Ausführungen in der Beschwerde zur Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes in Verbindung mit den damit angeblich einhergehenden Zustellungsproblemen ist vorweg auszuführen, dass Asylwerber, die zwar das 14. Lebensjahr vollendet haben, jedoch noch nicht volljährig sind, nur Asylanträge selbständig stellen können. Für alle anderen Verfahrenshandlungen bedürfen sie eines (gesetzlichen) Vertreters. Dies gilt somit insbesondere für die Einbringung einer Berufung, aber auch für die Erteilung einer Zustellbevollmächtigung bzw einer Vollmacht (VwGH 11.9.1996, 96/20/0400).
Gemäß § 16 Abs. 3 AsylG 2005 gilt mit der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des mündig Minderjährigen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005 gilt mit der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des mündig Minderjährigen.
Im Beschwerdefall hätte der damals noch minderjährige Beschwerdeführer daher auch für die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. Binder am 15.04.2009 der Zustimmung des (gesetzlichen) Vertreters im Sinne des § 16 Abs 3 AsylG 2005 (VwGH 97/20/0022, 27.02.1997) bedurft. Diese Zustimmung wurde nicht erteilt, somit ist der Bevollmächtigungsvertrag vom 15.04.2009 zwischen dem BF und dem Rechtsanwalt Dr. Binder nicht rechtswirksam.Im Beschwerdefall hätte der damals noch minderjährige Beschwerdeführer daher auch für die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. Binder am 15.04.2009 der Zustimmung des (gesetzlichen) Vertreters im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005 (VwGH 97/20/0022, 27.02.1997) bedurft. Diese Zustimmung wurde nicht erteilt, somit ist der Bevollmächtigungsvertrag vom 15.04.2009 zwischen dem BF und dem Rechtsanwalt Dr. Binder nicht rechtswirksam.
Nach der anzuwendenden Rechtslage erreichte der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 2005 mit Vollendung des 18. Lebensjahres am 18.04.2009 die Volljährigkeit. Mit Erreichen der Volljährigkeit endete auch die Befugnis des Rechtsberaters zur gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers (VwGH 2002/01/0062, 15.05.2003). Ab diesem Zeitpunkt galt der BF somit in seinem Asylverfahren als unvertreten, da die gesetzliche Vertretung endete, und die gewillkürte Vertretung nicht greifen konnte, da der Bevollmächtigungsvertrag noch vom minderjährigen BF ohne Genehmigung abgeschlossen wurde und ein derartiger Mangel auch nicht mit Erlangen der Volljährigkeit heilt.Nach der anzuwendenden Rechtslage erreichte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AsylG 2005 mit Vollendung des 18. Lebensjahres am 18.04.2009 die Volljährigkeit. Mit Erreichen der Volljährigkeit endete auch die Befugnis des Rechtsberaters zur gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers (VwGH 2002/01/0062, 15.05.2003). Ab diesem Zeitpunkt galt der BF somit in seinem Asylverfahren als unvertreten, da die gesetzliche Vertretung endete, und die gewillkürte Vertretung nicht greifen konnte, da der Bevollmächtigungsvertrag noch vom minderjährigen BF ohne Genehmigung abgeschlossen wurde und ein derartiger Mangel auch nicht mit Erlangen der Volljährigkeit heilt.
Der Bescheid des Bundesasylamtes zu Zl. 09 04.315 wurde daher rechtswirksam am 22.04.2009 dem (unvertretenen und volljährigen) BF persönlich zugestellt.
Abgesehen von obigen Ausführungen wohnt dem Verwaltungsverfahren der Grundsatz inne, dass die Partei ihr Anbringen gemäß § 13 AVG an die zuständige Behörde zu richten hat. Daher ist jedes Anbringen der Partei im Asylverfahren an die zuständige Asylbehörde bzw. den Asylgerichtshof zu richten. Die Einbringung der Bekanntgabe der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes am 16.04.2009 beim Stadtpolizeikommando Schwechat zu der aus der Asyl-Sicherstellungs-Niederschrift stammenden Geschäftszahl ist nicht hinreichend, weil das Stadtpolizeikommando hiefür unzuständige Behörde ist. Wird der Vollmachtswechsel der unzuständigen Behörde angezeigt, ist für die Partei aus § 6 Abs 1 AVG (Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde) nichts zu gewinnen, weil sie die durch ihr Anbringen bei der unzuständigen Behörde erwachsenen Nachteile selbst zu tragen hat (vgl. VwGH 96/03/0178, 21.01.1998). Somit wäre auch bei Annahme des Vorliegens einer rechtsgültigen Vollmacht für den BF nichts gewonnen, da das Bundesasylamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung von dieser Vollmacht keine Kenntnis hatte und somit wiederum rechtswirksam an den BF zugestellt worden wäre.Abgesehen von obigen Ausführungen wohnt dem Verwaltungsverfahren der Grundsatz inne, dass die Partei ihr Anbringen gemäß Paragraph 13, AVG an die zuständige Behörde zu richten hat. Daher ist jedes Anbringen der Partei im Asylverfahren an die zuständige Asylbehörde bzw. den Asylgerichtshof zu richten. Die Einbringung der Bekanntgabe der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes am 16.04.2009 beim Stadtpolizeikommando Schwechat zu der aus der Asyl-Sicherstellungs-Niederschrift stammenden Geschäftszahl ist nicht hinreichend, weil das Stadtpolizeikommando hiefür unzuständige Behörde ist. Wird der Vollmachtswechsel der unzuständigen Behörde angezeigt, ist für die Partei aus Paragraph 6, Absatz eins, AVG (Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde) nichts zu gewinnen, weil sie die durch ihr Anbringen bei der unzuständigen Behörde erwachsenen Nachteile selbst zu tragen hat vergleiche VwGH 96/03/0178, 21.01.1998). Somit wäre auch bei Annahme des Vorliegens einer rechtsgültigen Vollmacht für den BF nichts gewonnen, da das Bundesasylamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung von dieser Vollmacht keine Kenntnis hatte und somit wiederum rechtswirksam an den BF zugestellt worden wäre.
Das Vollmachtverhältnis wurde somit erstmalig im Asylverfahren im Zuge der Beschwerde vom 22.04.2009 (vom in diesem Zeitpunkt bereits volljährigen BF, geb. 18.04.1991) bekanntgegeben.
4. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 1); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 2); der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat (Z 3) oder der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt (Z 4).4. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer eins,); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 2,); der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat (Ziffer 3,) oder der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt (Ziffer 4,).
§ 33 Abs. 1 Z 2 AsylG ist § 6 Z 3 AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 nachgebildet; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu diesen Bestimmungen lässt sich daher heranziehen. Nach der Rechtsprechung (zu § 6 Z 3 AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003) ist die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kommt die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten ist, so ist damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 16.4.2002, 2000/20/0131; 11.6.2002, 2001/01/0266; 15.5.2003, 2002/01/0086; 29.1.2004, 2000/20/0325). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393; 12.3.2002, 2001/01/0122). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Erfordert es die Klärung des Sachverhaltes, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dann liegen die Umstände, die zu einer "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylantrages führen, nicht so klar auf der Hand, dass sich das Urteil, der Asylantrag entbehre "eindeutig" jeder Grundlage, quasi "aufdrängt" (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, den asylrelevanten Sachverhalt im Berufungsverfahren erschöpfend zu klären; sie ist daher zu weiterführenden Ermittlungen nicht verpflichtet (VwGH 26.7.2001, 99/20/0611; 27.9.2001, 2001/20/0393). Dies ergibt sich nunmehr zusätzlich aus § 41 Abs. 5 AsylG; danach hat der Asylgerichtshof in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (wie zu ergänzen ist: nur dann), wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 nachgebildet; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu diesen Bestimmungen lässt sich daher heranziehen. Nach der Rechtsprechung (zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003) ist die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kommt die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten ist, so ist damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt ist. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 16.4.2002, 2000/20/0131; 11.6.2002, 2001/01/0266; 15.5.2003, 2002/01/0086; 29.1.2004, 2000/20/0325). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393; 12.3.2002, 2001/01/0122). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Erfordert es die Klärung des Sachverhaltes, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dann liegen die Umstände, die zu einer "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylantrages führen, nicht so klar auf der Hand, dass sich das Urteil, der Asylantrag entbehre "eindeutig" jeder Grundlage, quasi "aufdrängt" (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, den asylrelevanten Sachverhalt im Berufungsverfahren erschöpfend zu klären; sie ist daher zu weiterführenden Ermittlungen nicht verpflichtet (VwGH 26.7.2001, 99/20/0611; 27.9.2001, 2001/20/0393). Dies ergibt sich nunmehr zusätzlich aus Paragraph 41, Absatz 5, AsylG; danach hat der Asylgerichtshof in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (wie zu ergänzen ist: nur dann), wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
5. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt das Bestehen der Voraussetzungen des § 33 Abs 1 Z 2 AsylG auf Grund zahlreicher, - im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung aufgezeigter - Widersprüche und Unplausibilitäten, der Unvereinbarkeit der Angaben des BF mit denen seines Cousins, sowie aufgrund des Fehlens konkreter und detaillierter Ausführungen zu den Fluchtgründen, bejaht (vgl. die oben wiedergegebene Entscheidungsbegründung des Bundesasylamtes).5. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt das Bestehen der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG auf Grund zahlreicher, - im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung aufgezeigter - Widersprüche und Unplausibilitäten, der Unvereinbarkeit der Angaben des BF mit denen seines Cousins, sowie aufgrund des Fehlens konkreter und detaillierter Ausführungen zu den Fluchtgründen, bejaht vergleiche die oben wiedergegebene Entscheidungsbegründung des Bundesasylamtes).
Dem Bundesasylamt kann vorbehaltlos zugestimmt werden, wenn es annimmt, dass das Fluchtvorbringen des BF - insbesondere was die Entführungen und eine Zwangsrekrutierung durch die Hisbollah anbelangt - "absolut unglaubwürdig" ist. Auch der Asylgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der BF sich in zahlreiche - durch das Bundesasylamt näher dargelegte - Widersprüchlichkeiten verwickelt hat und insbesondere auch gravierende Widersprüche zu den Aussagen seines Cousins bestehen. Wichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF ist, dass dieser lediglich eine Rahmengeschichte ohne Details erzählt hat.
Konkret hat der BF lediglich oberflächige und undetaillierte Angaben zu den behaupteten Erlebnissen abgegeben. Dies entspricht nicht dem Verhalten eines Menschen, dem tatsächlich derartige einschneidende Erlebnisse passiert sind, da tatsächliches Erleben zu ausführlichen und detailreichen Schilderungen führt. Das Vorbringen des BF erscheint unter diesem Aspekt als bloß vorgebrachte und nicht durch den BF selbst erlebte Rahmengeschichte.
Die diversen Widersprüche des BF im Zuge seiner Einvernahmen zeigte das Bundesasylamt konkret unter Angabe der jeweiligen Aktenseiten dezidiert im Einzelnen auf.
Insbesondere führte das Bundesasylamt richtigerweise aus, dass der BF sich schon betreffend der Angabe, ob er einmal oder zweimal entführt wurde, mehrmals (AS 87, AS 91, AS 93, AS 95) widersprochen hat und weiters auch unterschiedliche Angaben zu den Zeitpunkten der geschilderten Entführungen (Entführung schon beim ersten oder erst beim zweiten Besuch der Hisbollah, AS 87) getätigt hat.
Auch betreffend die Freilassung aus der Gefangenschaft bei der Hisbollah hat sich der BF in mehrere Widersprüche verwickelt. Einerseits hat er angegeben, er sei von den Entführern freigelassen worden, da er erzählt habe, dass sein Vater die Familie schon vor langer Zeit verlassen habe (AS 79), andererseits führte er aus, dass er am Entführungsort ein Auto der Entführer, bei welchem die Schlüssel gesteckt hätten, genommen habe und mit seinem verletzten Cousin geflüchtet sei (AS 87). Wieder ein andermal gab der BF sodann an, zu Fuß von den Bergen nach Hause gegangen zu sein (AS 93.)
Insbesondere hat sich der BF nicht nur bei seinen eigenen Einvernahmen in Widersprüche verwickelt, sondern ergaben sich auch unter vergleichender Berücksichtigung der Angaben des mit dem BF angeblich gemeinsam entführten Cousins diverse Widersprüche. Während der BF letztlich angegeben hat, zweimal mit seinem Cousin entführt worden zu sein, hat der Cousin selbst ausgesagt, lediglich einmal entführt worden zu sein. Über Vorhalt dieses Widerspruches durch das Bundesasylamt haben sowohl der Cousin als auch der BF jeweils ihre Fluchtgeschichten entsprechend dem Vorhalt der Aussage des anderen abgeändert - die Angaben zur Häufigkeit der gemeinsamen Entführungshandlung(en) von eins auf zwei bzw. umgekehrt geändert - (AS 95, 165, 287), sodass die Widersprüchlichkeit der Angaben erst recht wieder weiter bestanden hat. Weiters tätigten die beiden unterschiedliche Aussagen zur Frage, ob beide behaupteten Entführungen gemeinsam erfolgt sind, oder ob die erste oder die zweite Entführung gemeinsam stattgefunden hat.
Weiters haben sich der BF und sein Cousin offensichtlich bezüglich der angeblich im Rahmen einer Entführung zugefügten Verletzung und damit nunmehr vorhandenen Operationsnarben des Cousins abzusprechen versucht (AS 289f), indem sie während der einzelnen Einvernahmen ihre jeweiligen Fluchtgeschichten (betreffend Krankenhausaufenthalt und Datum der Verletzungszufügung) im Verfahrensablauf jeweils nach den vorgehaltenen Angaben des anderen abgeändert bzw. ausgetauscht haben.
Völlig widersprüchlich zu den Angaben des BF hat der Cousin auch angegeben, dass sie aus der Gefangenschaft zu Fuß geflüchtet seien und bei der Hauptstraße einen PKW angehalten hätten, welcher sie in eine unbekannte Ortschaft mitgenommen habe, von welcher sie dann zu Fuß nach Hause gegangen seien. Auf Vorhalt dieses Widerspruches hat der BF völlig unplausibel behauptet, der Cousin sei bewusstlos gewesen (AS 131), wobei bis zu diesem Zeitpunkt zumindest darin übereinstimmende Aussagen vorlagen, dass die beiden gemeinsam zu Fuß oder mit dem Auto geflüchtet seien.
Auch die Angaben des BF sowie seines Cousins zur Verletzung des Cousins zeigen grobe Abweichungen voneinander - sowohl im Bezug auf den Zeitpunkt der Verletzung (bei der ersten bzw. zweiten Entführung im Februar 2009 bzw. September 2008) als auch auf den Krankenhausaufenthalt (Dauer von einer Woche bzw. Dauer von drei bis vier Monaten) - auf (AS 95, 99, 165, 169, 171).
Schließlich ist auch anzumerken, dass der BF bei seiner Vernehmung als Beschuldigter durch das Stadtpolizeikommando Schwechat unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich am 10.04.2009 überhaupt nur angab, er habe "gesellschaftliche und wirtschaftliche Probleme" und wolle sich eine bessere Zukunft schaffen (AS. 27) bzw. gab er auch bei seiner Erstbefragung nach dem AsylG vom 11.04.2009 wiederum lediglich an, er habe sein Land aus "wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gründen" verlassen (AS. 7).
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Falles ist das Bundesasylamt jedenfalls völlig zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass durch den BF versucht wurde, eine Bedrohungssituation zu konstruieren, und sich das Fluchtvorbringen insgesamt als absolut unglaubwürdig darstellte.
Zu dieser Feststellung war auch keine diffizile Beweiswürdigung notwendig, sondern hat sich die offensichtliche Unbegründetheit des Antrages schon aus einer einfachen Beweisaufnahme und dem Vergleich der Aussagen des BF und seines Cousins ergeben.
6.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat die belangte Behörde - im Lichte ihrer Erwägungen - aus dem Ergebnis einer ausführlichen Beweisaufnahme in Form der persönlichen Befragung des BF einerseits zu seinem Vorbringen und andererseits der Gegenüberstellung der Angaben des BF mit den Angaben des Cousins des BF - darüber hinaus gehende Beweisanbote hat der BF nicht gemacht -, zutreffender Weise die Schlussfolgerung getroffen, dass das Vorbringen des BF zur behaupteten Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG entsprach. Ein (weiterer) begründeter Hinweis auf das Vorliegen einer Schutzbedürftigkeit des BF findet sich auch aus Sicht des Asylgerichtshofs im vorliegenden Verfahrensakt nicht.6.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat die belangte Behörde - im Lichte ihrer Erwägungen - aus dem Ergebnis einer ausführlichen Beweisaufnahme in Form der persönlichen Befragung des BF einerseits zu seinem Vorbringen und andererseits der Gegenüberstellung der Angaben des BF mit den Angaben des Cousins des BF - darüber hinaus gehende Beweisanbote hat der BF nicht gemacht -, zutreffender Weise die Schlussfolgerung getroffen, dass das Vorbringen des BF zur behaupteten Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG entsprach. Ein (weiterer) begründeter Hinweis auf das Vorliegen einer Schutzbedürftigkeit des BF findet sich auch aus Sicht des Asylgerichtshofs im vorliegenden Verfahrensakt nicht.
6.2. Was die Tatsache einer relativ ausführlichen Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt anbelangt, welches eine umfängliche Würdigung der wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens vornahm, so ist im Hinblick darauf, dass aus Sicht der hg. Judikatur zwar eine "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" nur dann zu bejahen ist, wenn es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht, und es in dieser Hinsicht bei der Entscheidung über die Asylgewährung typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, nicht aber um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen kann (VwGH 21.08.2008, Zl. 2000/01/0214), darauf zu verweisen, dass dessen ungeachtet dem Bundesasylamt eine ausführliche und sorgfältige Beweiswürdigung - wie sie im gegenständlichen Fall vorgenommen wurde - nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn es um die Beurteilung der qualifizierten Unglaubwürdigkeit geht. So hält auch der VwGH fest, dass "die Länge der Ausführungen, die die belangte Behörde diesem Thema gewidmet hat, für sich allein noch nicht zwingend bedeutet, dass sich die Beweiswürdigung im Sinne des erwähnten Vorerkenntnisses vom 21. August 2001 auf "weitwendige Überlegungen" oder eine "lange Argumentationskette" stützt und die Heranziehung des § 6 Z 3 AsylG schon deshalb nicht richtig ist" (VwGH vom 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442). Entsprechend der hg. Judikatur darf es im Flughafenverfahren typischerweise wohl nur um die Klarstellung einfacher Fragen - wenn auch im Rahmen einer sorgfältigen Beweiswürdigung -, nicht aber um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen. Schließlich ist auch auszuführen, dass in der Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen der Voraussetzungen des (gleichlautenden) § 6 Z 3 AsylG zumeist dann bejaht wurde, wenn sog. "Hilfstatsachen" das Vorbringen eindeutig falsch erscheinen ließen. Darunter ist etwa zu verstehen, dass es dem Asylwerber an elementaren geographischen Kenntnissen zu seiner Herkunftsregion mangelt (VwGH 06.03.2001, Zl. 2000/01/0232). Auch werden darunter klare Widersprüche in den Angaben des Asylwerbers zu einschlägigem Berichtsmaterial zu verstehen sein.6.2. Was die Tatsache einer relativ ausführlichen Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt anbelangt, welches eine umfängliche Würdigung der wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens vornahm, so ist im Hinblick darauf, dass aus Sicht der hg. Judikatur zwar eine "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" nur dann zu bejahen ist, wenn es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht, und es in dieser Hinsicht bei der Entscheidung über die Asylgewährung typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, nicht aber um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen kann (VwGH 21.08.2008, Zl. 2000/01/0214), darauf zu verweisen, dass dessen ungeachtet dem Bundesasylamt eine ausführliche und sorgfältige Beweiswürdigung - wie sie im gegenständlichen Fall vorgenommen wurde - nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn es um die Beurteilung der qualifizierten Unglaubwürdigkeit geht. So hält auch der VwGH fest, dass "die Länge der Ausführungen, die die belangte Behörde diesem Thema gewidmet hat, für sich allein noch nicht zwingend bedeutet, dass sich die Beweiswürdigung im Sinne des erwähnten Vorerkenntnisses vom 21. August 2001 auf "weitwendige Überlegungen" oder eine "lange Argumentationskette" stützt und die Heranziehung des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG schon deshalb nicht richtig ist" (VwGH vom 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442). Entsprechend der hg. Judikatur darf es im Flughafenverfahren typischerweise wohl nur um die Klarstellung einfacher Fragen - wenn auch im Rahmen einer sorgfältigen Beweiswürdigung -, nicht aber um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen. Schließlich ist auch auszuführen, dass in der Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen der Voraussetzungen des (gleichlautenden) Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG zumeist dann bejaht wurde, wenn sog. "Hilfstatsachen" das Vorbringen eindeutig falsch erscheinen ließen. Darunter ist etwa zu verstehen, dass es dem Asylwerber an elementaren geographischen Kenntnissen zu seiner Herkunftsregion mangelt (VwGH 06.03.2001, Zl. 2000/01/0232). Auch werden darunter klare Widersprüche in den Angaben des Asylwerbers zu einschlägigem Berichtsmaterial zu verstehen sein.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs liegt in Anbetracht dieser Kriterien gerade im Lichte der gegenständlichen Entscheidungsbegründung des Bundesasylamtes im Vergleich mit dem vorliegenden Akteninhalt die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF bereits so auf der Hand, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs 1 Z 2 AsylG als erfüllt anzusehen sind, etwa was die absolut divergierenden Angaben des BF zu den Aussagen seines Cousins angeht.Aus Sicht des Asylgerichtshofs liegt in Anbetracht dieser Kriterien gerade im Lichte der gegenständlichen Entscheidungsbegründung des Bundesasylamtes im Vergleich mit dem vorliegenden Akteninhalt die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF bereits so auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als erfüllt anzusehen sind, etwa was die absolut divergierenden Angaben des BF zu den Aussagen seines Cousins angeht.
6.3. Diesen Überlegungen ist hinzuzufügen, dass sich auch im Beschwerdevorbringen kein Argument findet, welches zu anders gelagerten Erwägungen Anlass bieten würde, zumal weder der BF selbst über die bloße Wiederholung erstinstanzlicher Behauptungen hinaus weitere Ausführungen tätigte noch sonstige maßgebliche Argumente zu finden waren. Die unbegründet gebliebenen Ausführungen in der Beschwerde, dass das Bundesasylamt seiner Entscheidung keine aktuellen Länderfeststellungen zugrunde gelegt habe, entbehrt jeglicher Grundlage, da sich diese Feststellungen allesamt auf Quellen beziehen, welche aus dem Zeitraum Mitte bis Ende 2008 stammen, und zwischenzeitig keinerlei wesentliche Veränderungen diesbezüglich in Ägypten eintraten. Dieser Annahme stehen auch vereinzelte, immer wieder vorkommende terroristische Anschläge nicht entgegen.
6.4. Anzumerken ist, dass das Bundesasylamt seine Entscheidung auch auf § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG (keine Geltendmachung von Verfolgung durch den Asylwerber) gestützt hat. Diese Bestimmung ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht einschlägig, zumal der BF sehr wohl ein entsprechendes - wenn auch offensichtlich falsches - Vorbringen zu einer allfälligen Verfolgungsgefahr erstattet hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Abweisung des Asylantrages des BF zulässigerweise (auf Grundlage des § 33 Abs 1 Z 2 AsylG) erfolgte.6.4. Anzumerken ist, dass das Bundesasylamt seine Entscheidung auch auf Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG (keine Geltendmachung von Verfolgung durch den Asylwerber) gestützt hat. Diese Bestimmung ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht einschlägig, zumal der BF sehr wohl ein entsprechendes - wenn auch offensichtlich falsches - Vorbringen zu einer allfälligen Verfolgungsgefahr erstattet hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Abweisung des Asylantrages des BF zulässigerweise (auf Grundlage des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) erfolgte.
6.5. Zuletzt ist darauf zu verweisen, dass auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen mit Büro in Wien im Zuge der Konsultation iSd § 33 Abs. 2 AsylG nach Studium des erstinstanzlichen Verfahrensergebnisses keine Bedenken gegen eine Abweisung des Schutzbegehrens gem. § 33 AsylG hegte.6.5. Zuletzt ist darauf zu verweisen, dass auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen mit Büro in Wien im Zuge der Konsultation iSd Paragraph 33, Absatz 2, AsylG nach Studium des erstinstanzlichen Verfahrensergebnisses keine Bedenken gegen eine Abweisung des Schutzbegehrens gem. Paragraph 33, AsylG hegte.
7. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz gem. § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG rechtskonform erfolgte.7. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG rechtskonform erfolgte.
8. Auch im Hinblick auf etwaige vom Bundesasylamt zu Unrecht nicht berücksichtigte oder unrichtig gewürdigte Argumente iSd § 8 AsylG begegnet die Entscheidung des Bundesasylamtes im Lichte der oben angeführten Erwägungen betreffend die Refoulement-Entscheidung keinen Bedenken seitens des Asylgerichtshofs. So setzte sich das Bundesasylamt ausführlich mit der aktuellen Lage in Ägypten auseinander und befand weiters richtig, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird.8. Auch im Hinblick auf etwaige vom Bundesasylamt zu Unrecht nicht berücksichtigte oder unrichtig gewürdigte Argumente iSd Paragraph 8, AsylG begegnet die Entscheidung des Bundesasylamtes im Lichte der oben angeführten Erwägungen betreffend die Refoulement-Entscheidung keinen Bedenken seitens des Asylgerichtshofs. So setzte sich das Bundesasylamt ausführlich mit der aktuellen Lage in Ägypten auseinander und befand weiters richtig, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird.
9. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
10. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d AVG unterbleiben, wobei betont sei, dass die Beschwerde der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in keiner Weise substantiiert entgegen tritt.10. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG unterbleiben, wobei betont sei, dass die Beschwerde der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in keiner Weise substantiiert entgegen tritt.
Schlagworte
Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, non refoulement, qualifizierte UnglaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
14.08.2009