TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/9 B4 405081-1/2009

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Veröffentlicht am 09.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 405.081-1/2009/2E

B4 405.082-1/2009/2E

B4 405.083-1/2009/2E

B4 405.084-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1) der XXXX XXXX, geboren am XXXX, (2) des XXXX, geboren am XXXX, (3) des XXXX, geboren am XXXX, und (4) der XXXX, geboren am XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 24.2.2009, (1) Zl. 08 12.569-BAG, (2) Zl. 08 12.570-BAG, (3) Zl. 08 12.571-BAG bzw. (4) Zl. 08 12.572-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1) der römisch 40 römisch 40 , geboren am römisch 40 , (2) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , (3) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , und (4) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 24.2.2009, (1) Zl. 08 12.569-BAG, (2) Zl. 08 12.570-BAG, (3) Zl. 08 12.571-BAG bzw. (4) Zl. 08 12.572-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, eine Mutter, ihre zwei Söhnen (die beide im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig waren, wobei es der Drittbeschwerdeführer nach wie vor ist) und ihre minderjährigen Tochter, reisten ihren Angaben zufolge am 13.12.2008 illegal nach Österreich ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

2. Bei ihrer Erstbefragung am 14.12.2008 gaben die Beschwerdeführer an, kosovarische Staatsangehörige, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens zu sein und zuletzt in XXXX, Gemeinde Pristina, gelebt zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters - zusammengefasst - an, bereits im Jahr 1991 in Österreich um Asyl angesucht zu haben; im Jahr 1993 habe sie Österreich verlassen, da sie einen negativen Bescheid erhalten habe. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, dass ihre beiden Söhne in Österreich geboren seien, sie hätten in den letzten drei bis vier Jahren immer nach Österreich kommen wollen; sie hätten ständig gesagt, dass Österreich ihre Heimat sei. Außerdem sei ihr Ehemann XXXX starker Alkoholiker, er habe die Erstbeschwerdeführerin und ihre Söhne sehr oft schikaniert und sogar geschlagen. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst, von ihrem Ehemann umgebracht zu werden. Im Kosovo lebten neben ihrem Ehemann auch ihre Eltern, ein Bruder sowie drei Schwestern. In Österreich halte sich eine Schwester sowie ein Bruder von ihr auf. Zum Beweis ihrer Identität legte die Erstbeschwerdeführerin einen in Pristina ausgestellten (von XXXX bis XXXX gültig gewesenen) jugoslawischen Reisepass vor, in dem auch die übrigen Beschwerdeführer vermerkt sind. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er sich im Kosovo nie zu Hause gefühlt habe. Außerdem seien sein Vater und dessen Alkoholsucht der Hauptgrund, weshalb er den Kosovo verlassen habe; er sei von seinem Vater öfters geschlagen worden. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor seinem Vater. Ebenso gab der Drittbeschwerdeführer an, von seinem Vater sehr oft geschlagen worden zu sein. Der Vater trinke sehr viel; jedes Mal, wenn er betrunken nach Hause gekommen sei, habe es Probleme gegeben. Er habe Angst vor seinem Vater. Auch die Viertbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie nicht in ihrer Heimat habe bleiben können, da ihre Mutter und ihre Brüder vor dem Vater hätten fliehen müssen, da dieser ihnen sehr oft Probleme gemacht habe. Sie habe Angst vor dem Vater und wisse nicht, wo sie im Fall der Rückkehr wohnen würden.2. Bei ihrer Erstbefragung am 14.12.2008 gaben die Beschwerdeführer an, kosovarische Staatsangehörige, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens zu sein und zuletzt in römisch 40 , Gemeinde Pristina, gelebt zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters - zusammengefasst - an, bereits im Jahr 1991 in Österreich um Asyl angesucht zu haben; im Jahr 1993 habe sie Österreich verlassen, da sie einen negativen Bescheid erhalten habe. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, dass ihre beiden Söhne in Österreich geboren seien, sie hätten in den letzten drei bis vier Jahren immer nach Österreich kommen wollen; sie hätten ständig gesagt, dass Österreich ihre Heimat sei. Außerdem sei ihr Ehemann römisch 40 starker Alkoholiker, er habe die Erstbeschwerdeführerin und ihre Söhne sehr oft schikaniert und sogar geschlagen. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst, von ihrem Ehemann umgebracht zu werden. Im Kosovo lebten neben ihrem Ehemann auch ihre Eltern, ein Bruder sowie drei Schwestern. In Österreich halte sich eine Schwester sowie ein Bruder von ihr auf. Zum Beweis ihrer Identität legte die Erstbeschwerdeführerin einen in Pristina ausgestellten (von römisch 40 bis römisch 40 gültig gewesenen) jugoslawischen Reisepass vor, in dem auch die übrigen Beschwerdeführer vermerkt sind. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er sich im Kosovo nie zu Hause gefühlt habe. Außerdem seien sein Vater und dessen Alkoholsucht der Hauptgrund, weshalb er den Kosovo verlassen habe; er sei von seinem Vater öfters geschlagen worden. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor seinem Vater. Ebenso gab der Drittbeschwerdeführer an, von seinem Vater sehr oft geschlagen worden zu sein. Der Vater trinke sehr viel; jedes Mal, wenn er betrunken nach Hause gekommen sei, habe es Probleme gegeben. Er habe Angst vor seinem Vater. Auch die Viertbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie nicht in ihrer Heimat habe bleiben können, da ihre Mutter und ihre Brüder vor dem Vater hätten fliehen müssen, da dieser ihnen sehr oft Probleme gemacht habe. Sie habe Angst vor dem Vater und wisse nicht, wo sie im Fall der Rückkehr wohnen würden.

3. Die Untersuchung des von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Reisepasses ergab dem Untersuchungsbericht des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, vom 25.12.2008 zufolge, dass der Formularvordruck nach aktuellem Kenntnisstand authentisch sei und sich auch bezüglich der behördlichen Eintragungen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.

4. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer am 18.2.2009 beim Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie stamme ursprünglich aus XXXX in der Gemeinde XXXX, wo heute noch ihre Eltern und ihre jüngere Schwester lebten. Sie sei seit 1990 verheiratet, ihr Mann sei schon seit vielen Jahren starker Alkoholiker und habe zu Kriegsende das Haus verkauft, um Geld für seine "Saufereien" zu haben. Damals seien sie in eine Wohnung nach Pristina gezogen, wo sie bis zu ihrer Flucht mit ihren Kindern gewohnt habe. Ihr Mann habe seit Kriegsende nie etwas gearbeitet, sondern immer nur getrunken. Gelebt hätten sie im Wesentlichen von der Sozialhilfe und den finanziellen Zuwendungen durch die Eltern und ihre im Ausland lebenden Brüder. Vor ein paar Jahren habe sie selbst auch eine mehrmonatige Anstellung in einer Bäckerei gehabt, sonst habe auch sie nicht gearbeitet. Insgesamt habe sie vier Brüder und vier Schwestern; von den Brüdern lebe einer in Österreich, einer in Deutschland, einer in Norwegen und einer im Kosovo, ihre Schwestern hielten sich alle im Kosovo auf, eine sei erst vor kurzem "von Österreich zurückgeschickt" worden. Von 1990 bis 1993 habe sie sich mit ihrem Ehemann in Österreich als Asylwerber aufgehalten, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer seien hier geboren. Nach Erhalt eines negativen Bescheides hätten sie versucht, nach Deutschland weiterzureisen, seien jedoch "erwischt" und dann zurückgeschoben worden. Die Frage, ob sie an einer Krankheit leide, verneinte sie. Sie müsse aber regelmäßig Blutdruck messen lassen und fühle sich in der jetzigen Situation nicht sehr gut. In ärztlicher Behandlung stehe sie aber nicht. Mit ihrem im Bundesgebiet aufhältigen Bruder habe sie noch nicht einmal telefoniert, sie müsse erst seine Telefonnummer in Erfahrung bringen; ihre Mutter habe dem Bruder aber davon erzählt, dass sie mit ihren Kindern hier sei. Sie selbst und ihre Kinder hätten alle einen in der Unterkunft angebotenen Deutschkurs begonnen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie und ihre beiden Söhne immer von ihrem Ehemann geschlagen worden seien. Ihr Mann sei schwerer Alkoholiker; sie wolle nie mehr etwas von ihm hören, geschweige denn ihn sehen. Andere Gründe habe sie nicht; hätte ihr Mann sich normal verhalten, hätte es keinen Grund gegeben, den Kosovo zu verlassen. Ihr Ehemann habe sie schon geschlagen als sie im Jahr 1993 von Österreich in den Kosovo zurückgekehrt seien: Je älter der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer geworden seien, desto mehr habe der Mann begonnen, auch diese zu schlagen. Das Meiste habe der Älteste "abbekommen", die Viertbeschwerdeführerin sei nie geschlagen worden. Ohrfeigen seien an der Tagesordnung gewesen und einmal in der Woche habe er "ordentlich zugelangt". Sie selbst sei mehrmals im Spital gewesen, meist wegen Blutergüssen und blauen Flecken; einmal sei sie von ihm mit einem Messer an den Armen verletzt worden. Auf die Frage, warum sie erst im Jahr 2008 und nicht schon vorher geflohen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie über die Jahre immer wieder Geld von ihrem Vater und ihren Brüdern erhalten habe, um etwas für die Familie zu kaufen. Das habe sie jedoch nicht getan, sie habe dieses Geld gespart, um schließlich damit den Schlepper zu bezahlen. Ihren Eltern oder Geschwistern im Kosovo habe sie sich nie anvertraut, das habe sie sich nicht getraut. Auch im Krankenhaus sei immer wieder nach den Gründen ihrer Verletzungen gefragt worden, sie habe dann "immer irgendwas erzählt". Die Frage, ob sie nicht zu ihren Verwandten hätte gehen können, beantwortete sie dahingehend, dass der Ehemann die Kinder zurückgefordert hätte. An die Polizei habe sie sich nicht gewandt, sie "habe das einfach nicht getan. Wenn sie gekommen wären, hätte er ihnen sicherlich etwas vorgelogen. Sie wären wieder gegangen und ich wäre erneut geschlagen worden". Auf Vorhalt, dass bei den von ihr geschilderten, vom Ehemann zugefügten, Verletzungen wohl nicht davon auszugehen sei, dass man ihr die Glaubwürdigkeit abspreche und dass daher sehr wohl polizeiliche Maßnahmen gesetzt würden, gab sie an, dass selbst wenn man über ihn eine Freiheitsstrafe verhängt hätte, er irgendwann wieder "herausgekommen" wäre und dann wäre alles noch schlimmer gewesen; sie denke, dass der von ihr gewählte Weg der beste für sie und ihre Kinder sei. Bei einer Rückkehr in den Kosovo fürchte sie von ihrem Mann umgebracht zu werden, da sie mit den Kindern geflüchtet sei. Nach Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo, insbesondere zur Situation von Frauen und Kindern, den Sicherheitsbehörden, dem Ombudsmann sowie der (medizinischen) Versorgungslage, gab die Erstbeschwerdeführerin an: "Das mag alles stimmen, ich glaube auch, dass die Polizei mir geholfen hätte, aber sie können nicht 24 Stunden am Tag auf mich und meine Kinder aufpassen". Der Zweitbeschwerdeführer gab an diesem Tag einvernommen im Wesentlichen an, dass alles was seine Mutter gesagt habe, richtig sei. Immer wenn der Vater getrunken habe, habe er sie geschlagen. Manchmal seien es nur Ohrfeigen gewesen, aber besonders die Mutter sei oft massiv geschlagen worden. Er selbst habe auch einiges abbekommen, aber das sei nicht so schlimm gewesen. Auf die Frage, ob er seiner Mutter nie geraten habe, die Vorfälle der Polizei zu melden, gab er an, dass seine Oma das öfters zur Mutter gesagt habe; warum seine Mutter das nicht getan habe, wisse er nicht. Wenn es schlimm gewesen sei, seien sie auch manchmal für einige Tage "bei Onkel XXXX" untergekommen, allerdings hätten sie dort auch nicht immer bleiben können. Andere Fluchtgründe hätten sie nicht, im Fall einer Rückkehr fürchte er, dass alles wieder genauso weiter gehen würde. Der Drittbeschwerdeführer gab ebenso an, dass die Ausführungen seiner Mutter richtig seien. Am Schlimmsten sei die Mutter geschlagen worden, auch sein Bruder habe einiges abbekommen. Er selbst habe sich öfters bei Freunden aufgehalten und sei so den Wutausbrüchen oftmals entkommen. Die Frage, ob er seiner Mutter nie geraten habe, die Vorfälle der Polizei zu melden, sowie die Frage nach seiner Rückkehrbefürchtung beantwortete der Drittbeschwerdeführer in gleicher Weise wie sein Bruder.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer am 18.2.2009 beim Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie stamme ursprünglich aus römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 , wo heute noch ihre Eltern und ihre jüngere Schwester lebten. Sie sei seit 1990 verheiratet, ihr Mann sei schon seit vielen Jahren starker Alkoholiker und habe zu Kriegsende das Haus verkauft, um Geld für seine "Saufereien" zu haben. Damals seien sie in eine Wohnung nach Pristina gezogen, wo sie bis zu ihrer Flucht mit ihren Kindern gewohnt habe. Ihr Mann habe seit Kriegsende nie etwas gearbeitet, sondern immer nur getrunken. Gelebt hätten sie im Wesentlichen von der Sozialhilfe und den finanziellen Zuwendungen durch die Eltern und ihre im Ausland lebenden Brüder. Vor ein paar Jahren habe sie selbst auch eine mehrmonatige Anstellung in einer Bäckerei gehabt, sonst habe auch sie nicht gearbeitet. Insgesamt habe sie vier Brüder und vier Schwestern; von den Brüdern lebe einer in Österreich, einer in Deutschland, einer in Norwegen und einer im Kosovo, ihre Schwestern hielten sich alle im Kosovo auf, eine sei erst vor kurzem "von Österreich zurückgeschickt" worden. Von 1990 bis 1993 habe sie sich mit ihrem Ehemann in Österreich als Asylwerber aufgehalten, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer seien hier geboren. Nach Erhalt eines negativen Bescheides hätten sie versucht, nach Deutschland weiterzureisen, seien jedoch "erwischt" und dann zurückgeschoben worden. Die Frage, ob sie an einer Krankheit leide, verneinte sie. Sie müsse aber regelmäßig Blutdruck messen lassen und fühle sich in der jetzigen Situation nicht sehr gut. In ärztlicher Behandlung stehe sie aber nicht. Mit ihrem im Bundesgebiet aufhältigen Bruder habe sie noch nicht einmal telefoniert, sie müsse erst seine Telefonnummer in Erfahrung bringen; ihre Mutter habe dem Bruder aber davon erzählt, dass sie mit ihren Kindern hier sei. Sie selbst und ihre Kinder hätten alle einen in der Unterkunft angebotenen Deutschkurs begonnen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie und ihre beiden Söhne immer von ihrem Ehemann geschlagen worden seien. Ihr Mann sei schwerer Alkoholiker; sie wolle nie mehr etwas von ihm hören, geschweige denn ihn sehen. Andere Gründe habe sie nicht; hätte ihr Mann sich normal verhalten, hätte es keinen Grund gegeben, den Kosovo zu verlassen. Ihr Ehemann habe sie schon geschlagen als sie im Jahr 1993 von Österreich in den Kosovo zurückgekehrt seien: Je älter der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer geworden seien, desto mehr habe der Mann begonnen, auch diese zu schlagen. Das Meiste habe der Älteste "abbekommen", die Viertbeschwerdeführerin sei nie geschlagen worden. Ohrfeigen seien an der Tagesordnung gewesen und einmal in der Woche habe er "ordentlich zugelangt". Sie selbst sei mehrmals im Spital gewesen, meist wegen Blutergüssen und blauen Flecken; einmal sei sie von ihm mit einem Messer an den Armen verletzt worden. Auf die Frage, warum sie erst im Jahr 2008 und nicht schon vorher geflohen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie über die Jahre immer wieder Geld von ihrem Vater und ihren Brüdern erhalten habe, um etwas für die Familie zu kaufen. Das habe sie jedoch nicht getan, sie habe dieses Geld gespart, um schließlich damit den Schlepper zu bezahlen. Ihren Eltern oder Geschwistern im Kosovo habe sie sich nie anvertraut, das habe sie sich nicht getraut. Auch im Krankenhaus sei immer wieder nach den Gründen ihrer Verletzungen gefragt worden, sie habe dann "immer irgendwas erzählt". Die Frage, ob sie nicht zu ihren Verwandten hätte gehen können, beantwortete sie dahingehend, dass der Ehemann die Kinder zurückgefordert hätte. An die Polizei habe sie sich nicht gewandt, sie "habe das einfach nicht getan. Wenn sie gekommen wären, hätte er ihnen sicherlich etwas vorgelogen. Sie wären wieder gegangen und ich wäre erneut geschlagen worden". Auf Vorhalt, dass bei den von ihr geschilderten, vom Ehemann zugefügten, Verletzungen wohl nicht davon auszugehen sei, dass man ihr die Glaubwürdigkeit abspreche und dass daher sehr wohl polizeiliche Maßnahmen gesetzt würden, gab sie an, dass selbst wenn man über ihn eine Freiheitsstrafe verhängt hätte, er irgendwann wieder "herausgekommen" wäre und dann wäre alles noch schlimmer gewesen; sie denke, dass der von ihr gewählte Weg der beste für sie und ihre Kinder sei. Bei einer Rückkehr in den Kosovo fürchte sie von ihrem Mann umgebracht zu werden, da sie mit den Kindern geflüchtet sei. Nach Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo, insbesondere zur Situation von Frauen und Kindern, den Sicherheitsbehörden, dem Ombudsmann sowie der (medizinischen) Versorgungslage, gab die Erstbeschwerdeführerin an: "Das mag alles stimmen, ich glaube auch, dass die Polizei mir geholfen hätte, aber sie können nicht 24 Stunden am Tag auf mich und meine Kinder aufpassen". Der Zweitbeschwerdeführer gab an diesem Tag einvernommen im Wesentlichen an, dass alles was seine Mutter gesagt habe, richtig sei. Immer wenn der Vater getrunken habe, habe er sie geschlagen. Manchmal seien es nur Ohrfeigen gewesen, aber besonders die Mutter sei oft massiv geschlagen worden. Er selbst habe auch einiges abbekommen, aber das sei nicht so schlimm gewesen. Auf die Frage, ob er seiner Mutter nie geraten habe, die Vorfälle der Polizei zu melden, gab er an, dass seine Oma das öfters zur Mutter gesagt habe; warum seine Mutter das nicht getan habe, wisse er nicht. Wenn es schlimm gewesen sei, seien sie auch manchmal für einige Tage "bei Onkel XXXX" untergekommen, allerdings hätten sie dort auch nicht immer bleiben können. Andere Fluchtgründe hätten sie nicht, im Fall einer Rückkehr fürchte er, dass alles wieder genauso weiter gehen würde. Der Drittbeschwerdeführer gab ebenso an, dass die Ausführungen seiner Mutter richtig seien. Am Schlimmsten sei die Mutter geschlagen worden, auch sein Bruder habe einiges abbekommen. Er selbst habe sich öfters bei Freunden aufgehalten und sei so den Wutausbrüchen oftmals entkommen. Die Frage, ob er seiner Mutter nie geraten habe, die Vorfälle der Polizei zu melden, sowie die Frage nach seiner Rückkehrbefürchtung beantwortete der Drittbeschwerdeführer in gleicher Weise wie sein Bruder.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt jeweils Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer - im Wesentlichen, dass alle kosovarische Staatsangehörige seien und keiner ethnischen oder religiösen Minderheit angehörten sowie, dass der Lebensunterhalt durch Sozialhilfe und Zuwendungen seitens im Kosovo und im Ausland lebender Verwandter gesichert sei; auch wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Das Fluchtvorbringen werde als glaubhaft gewertet, daraus ergebe sich aber keine Verfolgung von asylrelevanter Qualität. Weiters wurden Feststellungen zur Lage im Kosovo getroffen, insbesondere Situation der Frauen und Kinder, den Sicherheitsbehörden, dem Ombudsmann sowie zur Versorgungslage. Festgehalten wird darin u.a., dass strafrechtliche Anzeigen vom KPS (Kosovo Police Service) aufgenommen und verfolgt würden. Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, bestehe aber die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. Ferner stehe die Anwendung häuslicher Gewalt unter Strafandrohung; sie werde von offiziellen Stellen weder geduldet noch gefördert. Ein effektiver Schutz der Betroffenen sei im Kosovo aber kaum auszugestalten oder zu garantieren. Die Möglichkeiten der Frauenorganisationen hilfsbedürftige Frauen unterzubringen seien sehr begrenzt. So sei die Unterbringung in Pristina auf drei Wochen, in Gjakovë auf drei Monate beschränkt. Dennoch könne die Unterbringung in Einzelfällen auch über diesen Zeitraum hinaus erfolgen. Auch gebe es im Kosovo Häuser für den Schutz von Jugendlichen und Müttern mit Kindern, wenn Fälle von Misshandlungen und Gewaltanwendung gemeldet würden. Das Ministerium habe für solche Fälle Verträge mit Nichtregierungsorganisationen abgeschlossen, der Schutz betrage sechs Monate mit Verlängerungsmöglichkeit, wenn sich die Bedingungen oder das Umfeld nicht geändert hätten. Zur Versorgungslage wurde festgestellt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei. Bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewege. Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass den (vorgehaltenen und im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen) Länderfeststellungen zufolge weder von mangelnder Schutzfähigkeit noch mangelnder Schutzwilligkeit, insbesondere für Angehörige der Mehrheitsethnie, der dazu berufenen staatlichen Einrichtungen auszugehen sei. Die Forderung nach einem lückenlosen, 24-stündigem, Schutz gegen Übergriffe im familiären Bereich gehe aber an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten, auch in strukturierteren Gemeinwesen als dem Kosovo, vorbei. Im gegenständlichen Fall sei auch darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin durch ihr Verhalten (fehlende Inkenntnissetzung der Behörden bzw. Verschweigen der Verletzungsursachen bei anlassbedingten Spitalsbesuchen) den öffentlichen Institutionen jede Möglichkeit zur Hilfestellung genommen habe. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesasylamt überdies fest, es sei den Beschwerdeführern zumutbar, durch eigene Arbeit oder auch durch Zuwendungen Dritter das für den Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Darüber hinaus bestehe im Kosovo keine "Situation der Gewalt", sodass jede zurückzuführende Person mangels Deckung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Situation "überantwortet" werden würde. Zu den Ausweisungsentscheidungen wurde ausgeführt, dass sich an Verwandten in Österreich lediglich ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin aufhalte, zu dem überdies kein Kontakt bestehe; selbst wenn die Beschwerdeführer während der Dauer des Asylverfahrens Unterstützungen durch diesen Verwandten erhalten sollten, sei daraus kein "unmittelbarer Ausweisungshinderungsgrund" abzuleiten. Schließlich seien auch aus den Privatleben der Beschwerdeführer keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstünden, wenn auch der Besuch von Deutschkursen "durchaus positiv anzurechnen" sei.

6. Gegen alle Spruchpunkte dieser Bescheide richten sich die jeweils rechtzeitig erhobenen Beschwerden. Darin wird zunächst ausgeführt, das Bundesasylamt sei der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Für die Beschwerdeführer bestehe im Kosovo eine Verfolgungssituation durch den Ehemann bzw. Vater, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits mit einem Messer attackiert worden sei. Die Verfolgungshandlungen würden jedenfalls asylrelevantes Ausmaß annehmen, da sie aufgrund der fortdauernden Drohungen und Misshandlungen im Herkunftsstaat nicht in Frieden leben hätten können und ständig um ihre körperliche Unversehrtheit und um ihr Leben fürchten hätten müssen. Weiters habe das Bundesasylamt übersehen, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe, weshalb unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen für das Refoulementverbot im konkreten Fall geprüft hätten werden müssen. Ein Abschiebehindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt würden, dass für die betroffene Person ein reales Risiko bestehe. Die neueren Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zeigten, dass nicht in jedem Fall Beweise der individuellen Gefährdung erbracht werden müssten, sondern je nach Umständen auch gut dokumentierte Belege genügten, dass die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müssten. Die Gefahr im konkreten Fall sei nicht nur real, sondern auch erheblich, da der Ehemann bzw. Vater die Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrmals körperlich misshandelt habe und er im Fall der Rückkehr auch nicht vor weitergehenden Gewaltanwendungen zurückschrecken würde. Das Bundesasylamt übersehe schließlich noch, dass sich ein enges Familienmitglied der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin befinde sich seit vielen Jahren in Österreich und verfüge auch über die österreichische Staatsbürgerschaft. Kontakt mit diesem Bruder herzustellen, sei zunächst leider nicht möglich gewesen, die Etablierung in sozialer Hinsicht in enger Abstimmung mit dem Bruder sei jedoch beabsichtigt. Dabei würden sie auch auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen sein, weshalb ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis und ein Bezug zur Kernfamilie nach Art. 8 EMRK bestünden und eine Ausweisung unzulässig sei.6. Gegen alle Spruchpunkte dieser Bescheide richten sich die jeweils rechtzeitig erhobenen Beschwerden. Darin wird zunächst ausgeführt, das Bundesasylamt sei der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Für die Beschwerdeführer bestehe im Kosovo eine Verfolgungssituation durch den Ehemann bzw. Vater, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits mit einem Messer attackiert worden sei. Die Verfolgungshandlungen würden jedenfalls asylrelevantes Ausmaß annehmen, da sie aufgrund der fortdauernden Drohungen und Misshandlungen im Herkunftsstaat nicht in Frieden leben hätten können und ständig um ihre körperliche Unversehrtheit und um ihr Leben fürchten hätten müssen. Weiters habe das Bundesasylamt übersehen, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe, weshalb unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen für das Refoulementverbot im konkreten Fall geprüft hätten werden müssen. Ein Abschiebehindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt würden, dass für die betroffene Person ein reales Risiko bestehe. Die neueren Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zeigten, dass nicht in jedem Fall Beweise der individuellen Gefährdung erbracht werden müssten, sondern je nach Umständen auch gut dokumentierte Belege genügten, dass die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müssten. Die Gefahr im konkreten Fall sei nicht nur real, sondern auch erheblich, da der Ehemann bzw. Vater die Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrmals körperlich misshandelt habe und er im Fall der Rückkehr auch nicht vor weitergehenden Gewaltanwendungen zurückschrecken würde. Das Bundesasylamt übersehe schließlich noch, dass sich ein enges Familienmitglied der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin befinde sich seit vielen Jahren in Österreich und verfüge auch über die österreichische Staatsbürgerschaft. Kontakt mit diesem Bruder herzustellen, sei zunächst leider nicht möglich gewesen, die Etablierung in sozialer Hinsicht in enger Abstimmung mit dem Bruder sei jedoch beabsichtigt. Dabei würden sie auch auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen sein, weshalb ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis und ein Bezug zur Kernfamilie nach Artikel 8, EMRK bestünden und eine Ausweisung unzulässig sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur Person, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen; diesbezüglich ist neben dem als glaubhaft qualifizierten Vorbringen der Beschwerdeführer auch auf den vorgelegten, wenngleich abgelaufenen, Reisepass der Erstbeschwerdeführerin hinzuweisen, der im Verfahren als echt und unverfälscht qualifiziert wurde.

Was die zur Lage im Kosovo getroffenen Feststellungen anlangt, ist festzuhalten, dass diese auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basieren und auch in der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt werden, die an deren inhaltlicher Richtigkeit zweifeln ließen. Ebenso bestehen bezüglich des vom Bundesasylamt als glaubwürdig gewerteten Fluchtvorbringens keine Gründe von dieser Einschätzung abzugehen.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher den genannten Feststellungen des Bundesasylamtes an (hinsichtlich der beim Bundesasylamt unterbliebenen Einvernahme der Viertbeschwerdeführerin vgl. überdies unter Punkt 2.3.2.1.).Der Asylgerichtshof schließt sich daher den genannten Feststellungen des Bundesasylamtes an (hinsichtlich der beim Bundesasylamt unterbliebenen Einvernahme der Viertbeschwerdeführerin vergleiche überdies unter Punkt 2.3.2.1.).

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.3.2.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass hinsichtlich der unterbliebenen Einvernahme der Viertbeschwerdeführerin im Verfahren beim Bundesasylamt im konkreten Fall kein relevanter Verfahrensmangel erkannt werden kann: Zwar wäre die Viertbeschwerdeführerin als mündige Minderjährige grundsätzlich gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 16 Abs. 3 AsylG persönlich einzuvernehmen gewesen (vgl. auch VwGH 11.11.1998, 98/01/0308 [hinsichtlich eines behaupteten Verstoßes gegen § 25 Asylgesetz 1997 wegen der Vernehmung einer minderjährigen Asylwerberin anstatt ihrer Rechtsvertretung], wonach die persönliche Einvernahme von minderjährigen Asylwerbern grundsätzlich gemäß § 27 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 AsylG 1997 vorausgesetzt wird). Im gegebenen Fall ist allerdings aufgrund des Umstandes, dass eine Erstbefragung der Viertbeschwerdeführerin stattgefunden hat, in der sie zu ihren Fluchtgründen befragt wurde (wobei sie angab, dass sie gleich ihrer Mutter und ihren Brüdern Angst vor dem Vater habe) sowie aufgrund der Möglichkeit in der Beschwerde zusätzliches Vorbringen zu erstatten, nicht davon auszugehen, dass der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt wäre. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass das Unterbleiben einer Einvernahme der Viertbeschwerdeführerin, deren Angaben als glaubwürdig der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurden, sich in anderer Weise zu deren Lasten ausgewirkt hätte.2.3.2.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass hinsichtlich der unterbliebenen Einvernahme der Viertbeschwerdeführerin im Verfahren beim Bundesasylamt im konkreten Fall kein relevanter Verfahrensmangel erkannt werden kann: Zwar wäre die Viertbeschwerdeführerin als mündige Minderjährige grundsätzlich gemäß Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AsylG persönlich einzuvernehmen gewesen vergleiche auch VwGH 11.11.1998, 98/01/0308 [hinsichtlich eines behaupteten Verstoßes gegen Paragraph 25, Asylgesetz 1997 wegen der Vernehmung einer minderjährigen Asylwerberin anstatt ihrer Rechtsvertretung], wonach die persönliche Einvernahme von minderjährigen Asylwerbern grundsätzlich gemäß Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 1997 vorausgesetzt wird). Im gegebenen Fall ist allerdings aufgrund des Umstandes, dass eine Erstbefragung der Viertbeschwerdeführerin stattgefunden hat, in der sie zu ihren Fluchtgründen befragt wurde (wobei sie angab, dass sie gleich ihrer Mutter und ihren Brüdern Angst vor dem Vater habe) sowie aufgrund der Möglichkeit in der Beschwerde zusätzliches Vorbringen zu erstatten, nicht davon auszugehen, dass der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt wäre. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass das Unterbleiben einer Einvernahme der Viertbeschwerdeführerin, deren Angaben als glaubwürdig der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurden, sich in anderer Weise zu deren Lasten ausgewirkt hätte.

2.3.2.2. Aufgrund der getroffenen Feststellungen muss (wie bereits das Bundesasylamt angenommen hat) davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, den Beschwerdeführern hinsichtlich einer Bedrohungssituation durch deren Ehemann bzw. Vater hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. neben den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin, die in der Einvernahme am 18.2.2009 die Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden grundsätzlich nicht in Abrede stellte, und den im angefochtenen Bescheid zitierten Berichten überdies den jüngsten Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.7.2008, 4ff, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9.1.2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vgl. auch die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 5.5.2007, Zl. 154/07, sowie die Anfragebeantwortung vom 26.5.2009, Zl. 132/09, 3; ferner auch das bereits genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht). Insbesondere kann daher nicht angenommen werden, dass ein (von den Beschwerdeführern unterlassenes) Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos erschiene und ihnen ein derartiger Versuch deswegen nicht zuzumuten wäre (vgl. etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Was das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt anlangt, dass die Polizei nicht 24 Stunden am Tag auf sie und ihre Kinder aufpassen könne, wurde bereits vom Bundesasylamt zu Recht ausgeführt, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. auch VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).2.3.2.2. Aufgrund der getroffenen Feststellungen muss (wie bereits das Bundesasylamt angenommen hat) davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, den Beschwerdeführern hinsichtlich einer Bedrohungssituation durch deren Ehemann bzw. Vater hinreichend Schutz zu gewähren vergleiche neben den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin, die in der Einvernahme am 18.2.2009 die Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden grundsätzlich nicht in Abrede stellte, und den im angefochtenen Bescheid zitierten Berichten überdies den jüngsten Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.7.2008, 4ff, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9.1.2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vergleiche auch die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 5.5.2007, Zl. 154/07, sowie die Anfragebeantwortung vom 26.5.2009, Zl. 132/09, 3; ferner auch das bereits genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht). Insbesondere kann daher nicht angenommen werden, dass ein (von den Beschwerdeführern unterlassenes) Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos erschiene und ihnen ein derartiger Versuch deswegen nicht zuzumuten wäre vergleiche etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Was das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt anlangt, dass die Polizei nicht 24 Stunden am Tag auf sie und ihre Kinder aufpassen könne, wurde bereits vom Bundesasylamt zu Recht ausgeführt, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche auch VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).

Überdies ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer aufgrund des regional begrenzten Charakters der behaupteten Gefährdung durch deren Ehemann bzw. Vater dieser dadurch entziehen können, dass sie sich in andere Teile des Kosovos, etwa zu den Eltern der Erstbeschwerdeführerin nach XXXX, Gemeinde XXXX, oder etwa zu einer ihrer Schwester nach XXXX oder XXXX oder zu sonstigen Verwandten begeben können (vgl. dazu etwa den im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29.11.2007, 14, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo jederzeit möglich ist; selbiges ist dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes zur Lage im Kosovo vom 2.2.2009, 17, zu entnehmen). Selbst wenn sie aber keine Aufnahme durch die Verwandten finden würden, ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern eine Relokation in andere Gegenden des Kosovos insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten die Erstbeschwerdeführerin und allenfalls auch der inzwischen volljährig gewordene Zweitbeschwerdeführer entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie selbst zu verdienen (wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt angab, in der Vergangenheit eine mehrmonatige Anstellung in einer Bäckerei gehabt zu haben) oder diesen wie vor der Ausreise durch Sozialhilfe und finanziellen Unterstützungen seitens der im In- und Ausland lebenden Verwandten zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu neben den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu den im Kosovo befindlichen Frauenorganisationen etwa die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12.11.2007 zu Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (,Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").Überdies ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer aufgrund des regional begrenzten Charakters der behaupteten Gefährdung durch deren Ehemann bzw. Vater dieser dadurch entziehen können, dass sie sich in andere Teile des Kosovos, etwa zu den Eltern der Erstbeschwerdeführerin nach römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , oder etwa zu einer ihrer Schwester nach römisch 40 oder römisch 40 oder zu sonstigen Verwandten begeben können vergleiche dazu etwa den im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29.11.2007, 14, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo jederzeit möglich ist; selbiges ist dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes zur Lage im Kosovo vom 2.2.2009, 17, zu entnehmen). Selbst wenn sie aber keine Aufnahme durch die Verwandten finden würden, ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern eine Relokation in andere Gegenden des Kosovos insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten die Erstbeschwerdeführerin und allenfalls auch der inzwischen volljährig gewordene Zweitbeschwerdeführer entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie selbst zu verdienen (wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt angab, in der Vergangenheit eine mehrmonatige Anstellung in einer Bäckerei gehabt zu haben) oder diesen wie vor der Ausreise durch Sozialhilfe und finanziellen Unterstützungen seitens der im In- und Ausland lebenden Verwandten zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu neben den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu den im Kosovo befindlichen Frauenorganisationen etwa die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12.11.2007 zu Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (,Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").

Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass - ungeachtet des bisher Gesagten - dem von den Beschwerdeführern erstatteten Vorbringen bereits der erforderliche Bezug zu den in der GFK genannten Gründen fehlt: Denn weder kann gesagt werden, dass sie aus solchen Gründen verfolgt würden, noch dass ihnen die Behörden aus solchen Gründen den Schutz verweigern würden.

2.4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."2.4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).

2.4.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).2.4.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnten oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten. Angesichts des oben unter Punkt.2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnten oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten. Angesichts des oben unter Punkt.

2.3.2.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Hinzuweisen ist dazu ferner auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.3.2.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Hinzuweisen ist dazu ferner auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Die Beschwerdeführer verfügen ihren eigenen Angaben zufolge an Verwandten in Österreich lediglich über einen Bruder bzw. Onkel, zu dem die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme am 18.2.2009 angab, (noch) keinen Kontakt mit ihm zu haben. Auch in der mit 11.3.2009 datierten Beschwerde wird ausgeführt, dass eine Kontaktaufnahme noch nicht erfolgt, sondern lediglich beabsichtigt sei (wobei dann in Zukunft ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde). Vor diesem Hintergrund ist ein Eingriff in das Recht auf Familienleben zu dem in Österreich befindlichen Verwandten, der über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt und bereits seit dem Jahr 1999 durchgehend in Österreich gemeldet ist und auch aktuell nicht im selben Haushalt mit den Beschwerdeführern lebt (vgl. dazu die im aktenkundigen Anfragen an das Zentrale Melderegister vom 26.5.2009), jedenfalls zu verneinen.2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Die Beschwerdeführer verfügen ihren eigenen Angaben zufolge an Verwandten in Österreich lediglich über einen Bruder bzw. Onkel, zu dem die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme am 18.2.2009 angab, (noch) keinen Kontakt mit ihm zu haben. Auch in der mit 11.3.2009 datierten Beschwerde wird ausgeführt, dass eine Kontaktaufnahme noch nicht erfolgt, sondern lediglich beabsichtigt sei (wobei dann in Zukunft ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde). Vor diesem Hintergrund ist ein Eingriff in das Recht auf Familienleben zu dem in Österreich befindlichen Verwandten, der über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt und bereits seit dem Jahr 1999 durchgehend in Österreich gemeldet ist und auch aktuell nicht im selben Haushalt mit den Beschwerdeführern lebt vergleiche dazu die im aktenkundigen Anfragen an das Zentrale Melderegister vom 26.5.2009), jedenfalls zu verneinen.

2.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben, ist Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Dezember 2008 in Österreich aufhalten, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.2.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben, ist Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Dezember 2008 in Österreich aufhalten, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die illegal (vgl. dazu jüngst VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer, die im Kosovo den Großteil ihres Lebens (oder sogar ihr ganzes) verbracht haben und im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Art. 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu ihren Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass inzwischen eine Kontaktaufnahme mit dem Bruder bzw. Onkel erfolgt sein sollte oder die Beschwerdeführer in der Lage sein sollten, für ihren Unterhalt in Österreich selbst aufzukommen; aus diesem Grund vermag auch der Besuch von Deutschkursen - was bereits in den angefochtenen Bescheiden als durchaus positiv hervorgehoben wurde - zu keinem anderen Ergebnis führen.2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die illegal vergleiche dazu jüngst VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer, die im Kosovo den Großteil ihres Lebens (oder sogar ihr ganzes) verbracht haben und im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8, EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu ihren Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass inzwischen eine Kontaktaufnahme mit dem Bruder bzw. Onkel erfolgt sein sollte oder die Beschwerdeführer in der Lage sein sollten, für ihren Unterhalt in Österreich selbst aufzukommen; aus diesem Grund vermag auch der Besuch von Deutschkursen - was bereits in den angefochtenen Bescheiden als durchaus positiv hervorgehoben wurde - zu keinem anderen Ergebnis führen.

2.5.2.4. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Art. 8 EMRK verstößt.2.5.2.4. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

2.5.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnten (vgl. dazu auch das unter Punkt 2.4.2. Ausgeführte).2.5.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnten vergleiche dazu auch das unter Punkt 2.4.2. Ausgeführte).

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, non refoulement, Sicherheitslage, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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