TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/14 D12 400426-2/2009

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Veröffentlicht am 14.07.2009
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Spruch

D8 400426-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Mai 2009, Z 08 04.687-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Mai 2009, Z 08 04.687-BAW, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, ersatzlos behoben.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 08. August 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau am 08. August 2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX geboren, russischer Staatsangehöriger und tschetschenischer Volksgruppenangehöriger zu sein und in Tschetschenien Angst um sein Leben zu haben.Anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau am 08. August 2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 geboren, russischer Staatsangehöriger und tschetschenischer Volksgruppenangehöriger zu sein und in Tschetschenien Angst um sein Leben zu haben.

Am 17. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 14. August 2007 Konsultationen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 S 1-10), mit der Slowakei geführt werden. Das Konsultationsverfahren ergab keine Zuständigkeit der Slowakei. Am 31. August 2007 langte eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG beim Bundesasylamt ein, aus der hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege.Am 17. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 14. August 2007 Konsultationen nach der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 S 1-10), mit der Slowakei geführt werden. Das Konsultationsverfahren ergab keine Zuständigkeit der Slowakei. Am 31. August 2007 langte eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG beim Bundesasylamt ein, aus der hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24. September 2007 im Beisein einer beeideten Dolmetscherin der russischen Sprache einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle-Ost, unterzogen, in welcher er im Wesentlichen angab, dass er in Tschetschenien vorbestraft und ein Jahr und zehn Monate inhaftiert gewesen sei. Die tschetschenischen Behörden würden nach ihm fahnden, da er einem tschetschenischen Freiheitskämpfer Quartier gegeben habe und deshalb illegaler Bandenbildung beschuldigt werde. In Tschetschenien werde man geschlagen, die allgemeine Lage sei zu gefährlich für ihn.

Am 18. Dezember 2007 fand eine weitere Einvernahme vor dem entscheidungsbefugten Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein einer beeideten Dolmetscherin der russischen Sprache statt, in der der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst angab, selbst ein Rebell zu sein und die Wahhabiten mit Waffen, Lebensmitteln und Medikamenten versorgt zu haben. Er sei am 07. Feber 2004 von der Polizei in XXXX festgenommen und schließlich nach vier Verhandlungstagen am 19. März 2004 zu einer Haftstrafe von viereinhalb Jahren wegen Bandenbildung und Teilnahme an dieser verurteilt worden. Im Oktober 2005 sei er wegen guter Führung entlassen worden. Drei Monate vor seiner Ausreise habe ihn die Polizei neuerlich angehalten und ihn gezwungen, ein Schriftstück zu unterschreiben, wonach er Tschetschenien ohne Genehmigung nicht verlassen werde. Er sei aus Angst vor einer künftigen Festnahme aus Tschetschenien ausgereist. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er eine neuerliche Verhaftung und Verurteilung wegen Unterstützung von Widerstandskämpfern. An Kämpfen oder Anschlägen habe er nicht teilgenommen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift schwächte der Antragsteller sein Vorbringen dahingehend ab, dass er kein Rebell sei und für die Wahhabiten Waffentransporte durchgeführt habe. Drei Monate vor seiner Abreise sei er wiederum zum Gericht in XXXX vorgeladen worden. Am 18. Jänner 2008 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Russischen Föderation zur Stellungnahme binnen drei Wochen vom Bundesasylamt übermittelt.Am 18. Dezember 2007 fand eine weitere Einvernahme vor dem entscheidungsbefugten Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein einer beeideten Dolmetscherin der russischen Sprache statt, in der der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst angab, selbst ein Rebell zu sein und die Wahhabiten mit Waffen, Lebensmitteln und Medikamenten versorgt zu haben. Er sei am 07. Feber 2004 von der Polizei in römisch 40 festgenommen und schließlich nach vier Verhandlungstagen am 19. März 2004 zu einer Haftstrafe von viereinhalb Jahren wegen Bandenbildung und Teilnahme an dieser verurteilt worden. Im Oktober 2005 sei er wegen guter Führung entlassen worden. Drei Monate vor seiner Ausreise habe ihn die Polizei neuerlich angehalten und ihn gezwungen, ein Schriftstück zu unterschreiben, wonach er Tschetschenien ohne Genehmigung nicht verlassen werde. Er sei aus Angst vor einer künftigen Festnahme aus Tschetschenien ausgereist. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er eine neuerliche Verhaftung und Verurteilung wegen Unterstützung von Widerstandskämpfern. An Kämpfen oder Anschlägen habe er nicht teilgenommen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift schwächte der Antragsteller sein Vorbringen dahingehend ab, dass er kein Rebell sei und für die Wahhabiten Waffentransporte durchgeführt habe. Drei Monate vor seiner Abreise sei er wiederum zum Gericht in römisch 40 vorgeladen worden. Am 18. Jänner 2008 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Russischen Föderation zur Stellungnahme binnen drei Wochen vom Bundesasylamt übermittelt.

Mit Bescheid vom 19. Feber 2008, Z 07 07.234-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte dem Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und in Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 19. Feber 2008, Z 07 07.234-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte dem Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

2. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20. Feber 2008 an der Zustelladresse 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, durch Hinterlegung beim Postamt XXXX am 21. Feber 2008 zugestellt. Eine vom Bundesasylamt am 19.02.2008 durchgeführte Abfrage beim Zentralen Melderegister ergab eine Meldung des Beschwerdeführers an dieser Adresse als "obdachlos".2. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20. Feber 2008 an der Zustelladresse 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 am 21. Feber 2008 zugestellt. Eine vom Bundesasylamt am 19.02.2008 durchgeführte Abfrage beim Zentralen Melderegister ergab eine Meldung des Beschwerdeführers an dieser Adresse als "obdachlos".

3. Am 28. Mai 2008 langte aus der Justizanstalt XXXX ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, in dem er um Benachrichtigung über den Stand des Asylverfahrens ersuchte. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass sein Verfahren "seit 07.03.2008 rechtskräftig negativ abgeschlossen" sei.3. Am 28. Mai 2008 langte aus der Justizanstalt römisch 40 ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, in dem er um Benachrichtigung über den Stand des Asylverfahrens ersuchte. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass sein Verfahren "seit 07.03.2008 rechtskräftig negativ abgeschlossen" sei.

4. Am 29. Mai 2008 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er ein sicheres Leben führen wolle. Vom Militär sei er immer über Soldaten des Tschetschenienkrieges befragt worden. Er kenne jedoch keine Soldaten, die am Krieg teilgenommen hätten, und wolle deshalb nicht mehr in seiner Heimat sein. Er habe Angst vor einer Inhaftierung.

In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03. Juni 2008 im Beisein einer Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin der russischen Sprache gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Angst habe, ausgeraubt oder geschlagen zu werden. In Tschetschenien sei man nicht sicher und er habe Angst, da es dort keinen Rechtsstaat gebe. Die allgemeine Situation habe ihn zur Flucht veranlasst. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 AsylG persönlich ausgefolgt.In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03. Juni 2008 im Beisein einer Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin der russischen Sprache gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Angst habe, ausgeraubt oder geschlagen zu werden. In Tschetschenien sei man nicht sicher und er habe Angst, da es dort keinen Rechtsstaat gebe. Die allgemeine Situation habe ihn zur Flucht veranlasst. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG persönlich ausgefolgt.

Am 10. Juni 2008 fand in Anwesenheit eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin der russischen Sprache eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass er in Tschetschenien mehr als zehn Monate im Gefängnis gewesen sei. Die Polizei habe ihm gedroht, ihn geschlagen und ihn nach dem Aufenthalt seiner Bekannten und Verwandten, die man des Terrorismus beschuldigt habe, gefragt. Die Nachfrage der einvernehmenden Organwalterin, ob er diese Gründe im ersten Asylverfahren schon erwähnt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Er halte alle seine Angaben, die er im ersten Asylverfahren gemacht habe, aufrecht. Er habe im ersten Asylverfahren vergessen zu sagen, dass er nur unter der Bedingung freigelassen worden sei, der Polizei als Informant zu dienen. Er habe von XXXX bis XXXX für die Polizei als Informant gearbeitet. Er sei für die Dauer von dreieinhalb Jahren wegen illegalen Waffen- und Drogenbesitzes verurteilt worden, jedoch frühzeitig entlassen worden, da er für die Polizei als Spitzel gearbeitet habe. Er habe Angst vor einer Inhaftierung. Weiters gab er an, dass er im ersten Asylverfahren gelogen habe und sein Bruder nicht ermordet worden sei.Am 10. Juni 2008 fand in Anwesenheit eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin der russischen Sprache eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass er in Tschetschenien mehr als zehn Monate im Gefängnis gewesen sei. Die Polizei habe ihm gedroht, ihn geschlagen und ihn nach dem Aufenthalt seiner Bekannten und Verwandten, die man des Terrorismus beschuldigt habe, gefragt. Die Nachfrage der einvernehmenden Organwalterin, ob er diese Gründe im ersten Asylverfahren schon erwähnt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Er halte alle seine Angaben, die er im ersten Asylverfahren gemacht habe, aufrecht. Er habe im ersten Asylverfahren vergessen zu sagen, dass er nur unter der Bedingung freigelassen worden sei, der Polizei als Informant zu dienen. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 für die Polizei als Informant gearbeitet. Er sei für die Dauer von dreieinhalb Jahren wegen illegalen Waffen- und Drogenbesitzes verurteilt worden, jedoch frühzeitig entlassen worden, da er für die Polizei als Spitzel gearbeitet habe. Er habe Angst vor einer Inhaftierung. Weiters gab er an, dass er im ersten Asylverfahren gelogen habe und sein Bruder nicht ermordet worden sei.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2008, Z 08 04.687 EAST-West, wurde der - zweite - Asylantrag (Anmerkung gemeint wohl: "Antrag auf internationalen Schutz") vom 29. Mai 2008 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 13. Juni 2008, Z 08 04.687 EAST-West, wurde der - zweite - Asylantrag (Anmerkung gemeint wohl: "Antrag auf internationalen Schutz") vom 29. Mai 2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2008 persönlich ausgefolgt. In der Begründung führte das Bundesasylamt unter anderem aus, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Feber 2008 sei mit 07. März 2008 in Rechtskraft erwachsen. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinen Angaben zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich auf seine im ersten Verfahren von ihm getätigten Angaben bezogen, weshalb kein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Die den Beschwerdeführer treffende allgemeine maßgebliche Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seit Erlassung des Vorbescheides nicht geändert, weshalb auf die Feststellungen in diesem Bescheid verwiesen werde.

5. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. Juli 2008, GZ. D8 400426-1/2008/5E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. In den Entscheidungsgründen wurde die belangte Behörde angeleitet, die Rechtmäßigkeit der Zustellung des das erste Asylverfahren beendenden Bescheides zu untersuchen, da die wirksame Zustellung des Vorbescheides Voraussetzung für eine Zurückweisung im zweiten Asylverfahren ist. Nachdem das Bundesasylamt es unterlassen hat, im Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz Ermittlungen dazu zu tätigen, ob der Beschwerdeführer an der Adresse, an der der Bescheid hinterlegt wurde, eine Abgabestelle hatte, war der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2008 zu beheben.5. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. Juli 2008, GZ. D8 400426-1/2008/5E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. In den Entscheidungsgründen wurde die belangte Behörde angeleitet, die Rechtmäßigkeit der Zustellung des das erste Asylverfahren beendenden Bescheides zu untersuchen, da die wirksame Zustellung des Vorbescheides Voraussetzung für eine Zurückweisung im zweiten Asylverfahren ist. Nachdem das Bundesasylamt es unterlassen hat, im Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz Ermittlungen dazu zu tätigen, ob der Beschwerdeführer an der Adresse, an der der Bescheid hinterlegt wurde, eine Abgabestelle hatte, war der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2008 zu beheben.

6. Nach Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers und Erlassung eines Festnahmeauftrags wurde der Beschwerdeführer am 19. November 2008 in Anwesenheit eines beeideten Dolmetschers der russischen Sprache vom entscheidungsbefugten Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, seit seiner Haftentlassung drogenabhängig zu sein, im Gefängnis einen Suizidversuch unternommen zu haben und an Gedächtnisstörungen zu leiden. Er habe im Feber 2008 regelmäßig die Adresse, an der er obdachlos gemeldet gewesen sei, aufgesucht. Zu seinen Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gab er an, dass ihm ein Fremdenpolizist mitgeteilt habe, dass nach ihm von der Polizei der Russischen Föderation wegen angeblichen Verkaufs von Drogen sowie angeblicher Minen- und Bombenlegung gefahndet werde, weshalb er in Österreich im Auslieferungsverfahren ein Videointerview gegeben habe. Die Nachfrage des einvernehmenden Organwalters, ob er diese Fluchtgründe bisher schon dargelegt habe, bejahte der Beschwerdeführer lediglich insofern, als er erklärte, erst von einem Fremdenpolizisten erfahren zu haben, dass seine Auslieferung aus den genannten Gründen verlangt werde. Er habe Angst vor einer Auslieferung, die von Seiten seines Herkunftsstaates betrieben werde.

Am 11. Dezember 2008 langte beim Bundesasylamt eine ärztliche Stellungnahme von Prim. Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 01. Dezember 2008 den Beschwerdeführer betreffend sowie ein Befund vom Landesklinikum XXXX vom 22. März 2008 ein.Am 11. Dezember 2008 langte beim Bundesasylamt eine ärztliche Stellungnahme von Prim. Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 01. Dezember 2008 den Beschwerdeführer betreffend sowie ein Befund vom Landesklinikum römisch 40 vom 22. März 2008 ein.

Am 23. Dezember 2008 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom 19. Dezember 2008 mit medizinischen Befunden des Beschwerdeführers ein.Am 23. Dezember 2008 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 19. Dezember 2008 mit medizinischen Befunden des Beschwerdeführers ein.

Am 15. Jänner 2009 erreichte das Bundesasylamt ein Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom 13. Jänner 2009 samt Haftbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 20. Dezember 2008 und die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft XXXX in der Justizanstalt XXXX vom 09. Jänner 2009.Am 15. Jänner 2009 erreichte das Bundesasylamt ein Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 13. Jänner 2009 samt Haftbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 20. Dezember 2008 und die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 vom 09. Jänner 2009.

Am 27. Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers der russischen Sprache erneut vom entscheidungsbefugten Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Er gab an, eine Substitutionsbehandlung erhalten zu haben und psychisch krank zu sein. Zum Grund für seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Tschetschenien lebenslang eingesperrt oder getötet würde. Er habe Angst vor einer Verfolgung durch Kadyrow, nachdem sein Cousin im Jahr 2003 getötet worden sei und ein weiterer Cousin gesucht werde. In seiner Heimat habe er nichts mit Drogen zu tun gehabt, werde aber deshalb von den Behörden gesucht und seine Auslieferung forciert, weshalb er Angst habe, dass ihm weitere Delikte untergeschoben würden und er des Terrorismus verdächtigt werde. Dem Beschwerdeführer wurde der Vorwurf, der seitens der Behörden seines Heimatstaates gegen ihn erhoben wird, zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2009, Z 08 04.687-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 29. Mai 2008 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt traf unter anderem folgende Feststellungen: "[...] Festgestellt wird weiters, dass eine wirksame Zustellung des Bescheids des Vorverfahrens erfolgte, da Sie an der von Ihnen angegebenen Zustelladresse in Wien 2., Große Sperlgasse 4 über eine aufrechte Kontaktstelle verfügten. Festgestellt wird, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht haben oder ein solcher hervorgekommen ist, der eine anders lautende Entscheidung des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens herbeiführen könnte. [...] Festgestellt wird, dass sich die Situation in Ihrem Herkunftsland seit der Entscheidung in Ihrem Vorverfahren nicht geändert hat." Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer am 03. Juni 2008 die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, zur Kenntnis gebracht worden sei und habe sich aus den durchgeführten weiteren niederschriftlichen Befragungen kein Grund ergeben, davon abzugehen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides im Vorverfahren an der betreffenden Adresse über eine Kontaktstelle verfügt habe. Da gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben worden sei, sei dieser mit 07.02.2008 (Anmerkung gemeint wohl: "07.03.2008") rechtskräftig geworden. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers erweise sich als unglaubwürdig und könne die belangte Behörde keinen glaubhaften Kern in den Ausführungen des Beschwerdeführers finden, mit Ausnahme der erfolgten Strafverfolgung wegen Drogenbesitzes, die aufgrund des "Auslieferungsantrags als unstrittig angesehen werden kann". Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat inhaftiert und bedingt entlassen worden sei, habe er bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe Widersprüchliches zum Grund seiner Haftentlassung angegeben. Er habe keine Beweismittel vorlegen können und habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er die angegebenen Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren dargelegt habe, weshalb seiner Behauptung, erst von der Fremdenpolizei von den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen und der laufenden Fahndung sowie dem gestellten Auslieferungsbegehren erfahren zu haben, nicht gefolgt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen auch insofern gesteigert, als er behauptet habe, wegen Bombenlegungen und Drogenverkaufs gesucht zu werden. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen abermals geändert und eine Bedrohung wegen seines Cousins ins Treffen geführt, nach dem von Kadyrow gesucht werde, worin aber auch kein Sachverhalt erblickt werden könne, der dem Beschwerdeführer nicht schon zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung über seinen Asylantrag bekannt gewesen sein müsste. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers stelle "in jeglicher Hinsicht den Sachverhalt des ausgetauschten Vorbringens" dar. Es seien zur Begründung des neuen Antrages nur Sachverhalte und Ereignisse angeführt worden, welche bereits zum Zeitpunkt des ersten rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens vorgelegen seien, was ihm bekannt gewesen sei und geltend gemacht hätte werden können. Die Angaben des Beschwerdeführers seien zudem widersprüchlich. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen der Staatendokumentation hätten sich keine Hinweise ergeben, dass sich die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit seinem Vorverfahren geändert habe. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags als nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, weshalb die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 19. Feber 2008 dem neuerlichen Antrag entgegen stehe. Es seien ausschließlich Umstände geltend gemacht worden, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 19. Feber 2008 bestanden hätten. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens könne nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer habe ungeachtet der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens die Gründe, die er im verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ins Treffen geführt habe, bereits gekannt und wissentlich nicht erwähnt. Dem neuerlichen Vorbringen könne "kein oder nur geringer glaubhafter Kern" zugebilligt werden, es könne aber kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden. Zur verfügten Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers zulässig sei und stehe dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat ausreichende ärztliche Versorgung zur Verfügung. Die Eltern und die Gattin des Beschwerdeführers würden im Herkunftsstaat leben und seien in der Lage, ihm Unterstützung zukommen zu lassen.Mit Bescheid vom 28. Mai 2009, Z 08 04.687-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 29. Mai 2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt traf unter anderem folgende Feststellungen: "[...] Festgestellt wird weiters, dass eine wirksame Zustellung des Bescheids des Vorverfahrens erfolgte, da Sie an der von Ihnen angegebenen Zustelladresse in Wien 2., Große Sperlgasse 4 über eine aufrechte Kontaktstelle verfügten. Festgestellt wird, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht haben oder ein solcher hervorgekommen ist, der eine anders lautende Entscheidung des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens herbeiführen könnte. [...] Festgestellt wird, dass sich die Situation in Ihrem Herkunftsland seit der Entscheidung in Ihrem Vorverfahren nicht geändert hat." Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer am 03. Juni 2008 die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, zur Kenntnis gebracht worden sei und habe sich aus den durchgeführten weiteren niederschriftlichen Befragungen kein Grund ergeben, davon abzugehen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides im Vorverfahren an der betreffenden Adresse über eine Kontaktstelle verfügt habe. Da gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben worden sei, sei dieser mit 07.02.2008 (Anmerkung gemeint wohl: "07.03.2008") rechtskräftig geworden. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers erweise sich als unglaubwürdig und könne die belangte Behörde keinen glaubhaften Kern in den Ausführungen des Beschwerdeführers finden, mit Ausnahme der erfolgten Strafverfolgung wegen Drogenbesitzes, die aufgrund des "Auslieferungsantrags als unstrittig angesehen werden kann". Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat inhaftiert und bedingt entlassen worden sei, habe er bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe Widersprüchliches zum Grund seiner Haftentlassung angegeben. Er habe keine Beweismittel vorlegen können und habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er die angegebenen Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren dargelegt habe, weshalb seiner Behauptung, erst von der Fremdenpolizei von den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen und der laufenden Fahndung sowie dem gestellten Auslieferungsbegehren erfahren zu haben, nicht gefolgt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen auch insofern gesteigert, als er behauptet habe, wegen Bombenlegungen und Drogenverkaufs gesucht zu werden. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen abermals geändert und eine Bedrohung wegen seines Cousins ins Treffen geführt, nach dem von Kadyrow gesucht werde, worin aber auch kein Sachverhalt erblickt werden könne, der dem Beschwerdeführer nicht schon zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung über seinen Asylantrag bekannt gewesen sein müsste. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers stelle "in jeglicher Hinsicht den Sachverhalt des ausgetauschten Vorbringens" dar. Es seien zur Begründung des neuen Antrages nur Sachverhalte und Ereignisse angeführt worden, welche bereits zum Zeitpunkt des ersten rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens vorgelegen seien, was ihm bekannt gewesen sei und geltend gemacht hätte werden können. Die Angaben des Beschwerdeführers seien zudem widersprüchlich. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen der Staatendokumentation hätten sich keine Hinweise ergeben, dass sich die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit seinem Vorverfahren geändert habe. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags als nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, weshalb die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 19. Feber 2008 dem neuerlichen Antrag entgegen stehe. Es seien ausschließlich Umstände geltend gemacht worden, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 19. Feber 2008 bestanden hätten. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens könne nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer habe ungeachtet der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens die Gründe, die er im verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ins Treffen geführt habe, bereits gekannt und wissentlich nicht erwähnt. Dem neuerlichen Vorbringen könne "kein oder nur geringer glaubhafter Kern" zugebilligt werden, es könne aber kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden. Zur verfügten Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers zulässig sei und stehe dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat ausreichende ärztliche Versorgung zur Verfügung. Die Eltern und die Gattin des Beschwerdeführers würden im Herkunftsstaat leben und seien in der Lage, ihm Unterstützung zukommen zu lassen.

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19. Juni 2009 (laut Kurzbrief vom selben Tag; laut Zustellschein "19.07.2009", "gemeint wohl: 19.06.2009") zugestellt.

7. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 25. Juni 2009 eingebrachte handschriftliche Beschwerde, welche in Übersetzung im Akt einliegt.

7. Mit Email vom 09. Juli 2009 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 09. Juli 2009 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.

II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Rechtslage:

1.1 Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.1.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,

§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

1.2 Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.1.2 Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.

1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.4 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. I 51/1991 idF BGBl. I 471/1995, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.4 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 471 aus 1995,, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

1.5 Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).1.5 Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2. In der Sache:

2.1 Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde zwar insofern den Aufträgen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 18. Juli 2008, D8 400426-1/2008/5E, nachgekommen ist, als es den Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. November 2008 dazu befragt hat, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung des das erste Verfahren beendenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 19. Feber 2008, Z 07 07.234-BAE, die Adresse, an der er "obdachlos" gemeldet war, regelmäßig aufsuchte, was der Beschwerdeführer bejahte. Der weiteren Anleitung seitens des Asylgerichtshofes, dass zu ermitteln sei, ob die Kontaktstelle als Abgabestelle gilt, wurde nicht gefolgt, ergibt sich aber aus dem von Seiten des Asylgerichtshofes eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10. Juli 2009, worin aufscheint, dass die Adresse zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides eine Abgabestelle war.

2.2 Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise nach Österreich am 08. August 2007 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt.2.2 Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise nach Österreich am 08. August 2007 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt.

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075).

Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997, nunmehr § 18 AsylG 2005, - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100).Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997, nunmehr Paragraph 18, AsylG 2005, - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100).

Das im Rahmen des zweiten Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den ersten Asylantrag eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid festgestellten Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997, nunmehr § 18 AsylG 2005 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 25.10.2000, 99/06/0169; 22.05.2001, 2001/05/0075; 20.03.2003, 99/20/0480).Das im Rahmen des zweiten Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den ersten Asylantrag eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid festgestellten Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997, nunmehr Paragraph 18, AsylG 2005 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche VwGH 25.10.2000, 99/06/0169; 22.05.2001, 2001/05/0075; 20.03.2003, 99/20/0480).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 8.5.2008, 2004/06/0227 mwN).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 8.5.2008, 2004/06/0227 mwN).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19. Feber 2009, 2008/01/0344, Folgendes aus:

"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten"."Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".

Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:Die Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:

"Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt."Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Artikel 2, Litera g,) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.

Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."

Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vergleiche deren Artikel 2, Litera e und Artikel 15,). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Artikel 2, Litera g, einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.

Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.

Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).

Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."

2.3 Das Bundesasylamt hat im verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers das Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation um Auslieferung zwecks strafrechtlicher Verfolgung des Beschwerdeführers, Nr. XXXX, mit Note der Botschaft der Russischen Föderation in der Republik Österreich vom XXXX, dem Bundesministerium für Justiz überreicht, nicht (ausreichend) berücksichtigt. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist in diesem Zusammenhang aus folgenden Gründen mangelhaft:2.3 Das Bundesasylamt hat im verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers das Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation um Auslieferung zwecks strafrechtlicher Verfolgung des Beschwerdeführers, Nr. römisch 40 , mit Note der Botschaft der Russischen Föderation in der Republik Österreich vom römisch 40 , dem Bundesministerium für Justiz überreicht, nicht (ausreichend) berücksichtigt. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist in diesem Zusammenhang aus folgenden Gründen mangelhaft:

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides die "Umstände einer erfolgten Strafverfolgung wegen Drogenbesitzes" aufgrund des Auslieferungsantrags als "unstrittig" bezeichnet. Die Konsequenzen, nämlich dass alleine aus dieser Tatsache nicht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen werden kann, hat das Bundesasylamt jedoch zu Unrecht nicht gezogen. Im dem zweiten Asylverfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ist eben nicht die wiederholte Aufrollung einer entschiedenen Sache, sondern die erstmalige Prüfung einer neuen Sache intendiert, konnte doch das Auslieferungsbegehren der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom XXXX niemals im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welches mit Bescheid vom 16. Feber 2008, rechtskräftig seit 07. März 2008, beendet wurde, abgehandelt werden.Das Bundesasylamt hat in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides die "Umstände einer erfolgten Strafverfolgung wegen Drogenbesitzes" aufgrund des Auslieferungsantrags als "unstrittig" bezeichnet. Die Konsequenzen, nämlich dass alleine aus dieser Tatsache nicht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen werden kann, hat das Bundesasylamt jedoch zu Unrecht nicht gezogen. Im dem zweiten Asylverfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ist eben nicht die wiederholte Aufrollung einer entschiedenen Sache, sondern die erstmalige Prüfung einer neuen Sache intendiert, konnte doch das Auslieferungsbegehren der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom römisch 40 niemals im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welches mit Bescheid vom 16. Feber 2008, rechtskräftig seit 07. März 2008, beendet wurde, abgehandelt werden.

Dem Vorwurf der belangten Behörde in seiner Bescheidbegründung, dass der Behauptung des Beschwerdeführers, von der nach seiner Person bestehenden Fahndung und der Stellung eines Auslieferungsbegehrens erst durch die Fremdenpolizei erfahren zu haben, nicht gefolgt werden könne, da ihm dies bekannt gewesen sein müsste, kann nicht näher getreten werden, müsste der Beschwerdeführer doch über "hellseherische Fähigkeiten" verfügen, könnte er in seinem ersten Verfahren, das mit Feber 2008 beendet wurde, über ein Auslieferungsbegehren vom XXXX Auskunft geben. Der Vorwurf des Bundesasylamtes in diesem Zusammenhang (Bescheid, Seite 24) geht daher völlig ins Leere. Ebenso verfehlt ist die Unterstellung eines angeblich gesteigerten Vorbringens, dass nach dem Beschwerdeführer "wegen Bombenlegungen und Drogenverkaufs" (Bescheid, Seite 24) in seiner Heimat gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer hat vielmehr, nachdem er vom Inhalt der gegen ihn von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation erhobenen Vorwürfe in Österreich im Laufe des anhängigen Auslieferungsverfahrens Kenntnis erlangt hat, die Anschuldigungen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation wiedergegeben. Eine Steigerung kann in diesen Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ausgemacht werden. In der Einvernahme vom 27. Jänner 2009 erklärte der Beschwerdeführer dazu Folgendes: "Sie [Anmerkung: die Behörden des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers] fragen hier an und sagten, dass ich in Drogen involviert sei, da sie mich zurück haben wollten. Wen[n] ich dort bin, könnten sie mich beschuldigen eine Bombe zu deponieren."Dem Vorwurf der belangten Behörde in seiner Bescheidbegründung, dass der Behauptung des Beschwerdeführers, von der nach seiner Person bestehenden Fahndung und der Stellung eines Auslieferungsbegehrens erst durch die Fremdenpolizei erfahren zu haben, nicht gefolgt werden könne, da ihm dies bekannt gewesen sein müsste, kann nicht näher getreten werden, müsste der Beschwerdeführer doch über "hellseherische Fähigkeiten" verfügen, könnte er in seinem ersten Verfahren, das mit Feber 2008 beendet wurde, über ein Auslieferungsbegehren vom römisch 40 Auskunft geben. Der Vorwurf des Bundesasylamtes in diesem Zusammenhang (Bescheid, Seite 24) geht daher völlig ins Leere. Ebenso verfehlt ist die Unterstellung eines angeblich gesteigerten Vorbringens, dass nach dem Beschwerdeführer "wegen Bombenlegungen und Drogenverkaufs" (Bescheid, Seite 24) in seiner Heimat gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer hat vielmehr, nachdem er vom Inhalt der gegen ihn von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation erhobenen Vorwürfe in Österreich im Laufe des anhängigen Auslieferungsverfahrens Kenntnis erlangt hat, die Anschuldigungen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation wiedergegeben. Eine Steigerung kann in diesen Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ausgemacht werden. In der Einvernahme vom 27. Jänner 2009 erklärte der Beschwerdeführer dazu Folgendes: "Sie [Anmerkung: die Behörden des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers] fragen hier an und sagten, dass ich in Drogen involviert sei, da sie mich zurück haben wollten. Wen[n] ich dort bin, könnten sie mich beschuldigen eine Bombe zu deponieren."

(erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 515). Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer lediglich die Vorwürfe der Generalstaatsanwaltschaft wiedergibt; ein Nachschieben von Verfolgungsbehauptungen ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Die Interpretation des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Bescheidbegründung und der daraus gestrickte Vorwurf einer Steigerung erweist sich in Zusammenschau mit den wörtlichen Angaben des Beschwerdeführers als unhaltbar. Der Beschwerdeführer hat in Abrede gestellt, in Tschetschenien Drogen besessen zu haben und konnte auch nicht wissen, was man ihm seiner Ansicht nach zu Unrecht vorwerfen werde, weshalb er dazu auch im ersten Verfahren keine Angaben getätigt hat bzw. hätte er zu dem erst im Auslieferungsersuchen vom XXXX erstatteten Vorwurf auch davor keine Angaben tätigen können. Ähnlich verhält es sich mit der von ihm ins Treffen geführten möglichen Unterstellung einer Bombenlegung, womit der Beschwerdeführer - wie es das Bundesasylamt auch unmissverständlich aufgefasst haben muss - angedeutet hat, dass man ihn des Terrorismus beschuldigen wolle. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung aktuellen Quellenmaterials näher beleuchten müssen.(erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 515). Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer lediglich die Vorwürfe der Generalstaatsanwaltschaft wiedergibt; ein Nachschieben von Verfolgungsbehauptungen ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Die Interpretation des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Bescheidbegründung und der daraus gestrickte Vorwurf einer Steigerung erweist sich in Zusammenschau mit den wörtlichen Angaben des Beschwerdeführers als unhaltbar. Der Beschwerdeführer hat in Abrede gestellt, in Tschetschenien Drogen besessen zu haben und konnte auch nicht wissen, was man ihm seiner Ansicht nach zu Unrecht vorwerfen werde, weshalb er dazu auch im ersten Verfahren keine Angaben getätigt hat bzw. hätte er zu dem erst im Auslieferungsersuchen vom römisch 40 erstatteten Vorwurf auch davor keine Angaben tätigen können. Ähnlich verhält es sich mit der von ihm ins Treffen geführten möglichen Unterstellung einer Bombenlegung, womit der Beschwerdeführer - wie es das Bundesasylamt auch unmissverständlich aufgefasst haben muss - angedeutet hat, dass man ihn des Terrorismus beschuldigen wolle. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung aktuellen Quellenmaterials näher beleuchten müssen.

Die Einschätzung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens im März 2008 bestanden hätten, kann im Hinblick darauf, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im XXXX ein Auslieferungsersuchen gestellt worden ist, das im ersten Asylverfahren offensichtlich noch nicht vorlag, von der erkennenden Einzelrichterin nicht geteilt werden. Dem Beschwerdeführer wurde nach dem Inhalt der Auslieferungsunterlagen zur Last gelegt, 191g Marihuana in getrockneter Form zusammen mit einem Mittäter ohne den Vorsatz, es in Verkehr zu bringen, besessen zu haben. Unabhängig davon, dass die seitens der Generalstaatsanwaltschaft begehrte Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an die Russische Föderation mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX mit der Begründung, dass es sich beim gegenständlichen Sachverhalt um keine auslieferungsfähige Tat im Sinne des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes handle, für nicht zulässig erklärt wurde, hätte das Bundesasylamt die beantragte Auslieferung im Verfahren zu berücksichtigen gehabt und nicht mit einer "Außerstreitstellung" darüber hinwegsehen dürfen. Auch in diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass im Bescheid den ersten Antrag auf internationalen Schutz betreffend keine Länderfeststellungen zu den Haftbedingungen in der Russischen Föderation Eingang gefunden haben. Das Bundesasylamt hätte von Amts wegen berücksichtigen müssen, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Inhaftierung droht, was jedoch nicht geschehen ist. Das Bundesasylamt hat auch keine Ermittlungen dahingehend angestellt, ob der Beschwerdeführer ein faires Verfahren in seinem Herkunftsstaat erwarten dürfe, sondern hat völlig spekulativ und unschlüssig argumentiert, dass "Sie selbst angegeben haben, dort vorzeitig aus der Haft entlassen worden zu sein, woraus die entscheidende Behörde ableiten kann, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland durch eine Strafverfolgung keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären." (Bescheid, Seite 35). Nicht nachvollziehbar ist auch, warum das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang die Anzeigen des Beschwerdeführers wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Österreich anführt (Bescheid, Seite 35). Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch zu berücksichtigen haben, welche Haftbedingungen den Beschwerdeführer erwarten, hat doch der EGMR wiederholt unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK gewürdigt (vgl. dazu VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN; EGMR 7.7.1989, 14038/88, Soering gegen Vereinigtes Königreich).Die Einschätzung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens im März 2008 bestanden hätten, kann im Hinblick darauf, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im römisch 40 ein Auslieferungsersuchen gestellt worden ist, das im ersten Asylverfahren offensichtlich noch nicht vorlag, von der erkennenden Einzelrichterin nicht geteilt werden. Dem Beschwerdeführer wurde nach dem Inhalt der Auslieferungsunterlagen zur Last gelegt, 191g Marihuana in getrockneter Form zusammen mit einem Mittäter ohne den Vorsatz, es in Verkehr zu bringen, besessen zu haben. Unabhängig davon, dass die seitens der Generalstaatsanwaltschaft begehrte Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an die Russische Föderation mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 mit der Begründung, dass es sich beim gegenständlichen Sachverhalt um keine auslieferungsfähige Tat im Sinne des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes handle, für nicht zulässig erklärt wurde, hätte das Bundesasylamt die beantragte Auslieferung im Verfahren zu berücksichtigen gehabt und nicht mit einer "Außerstreitstellung" darüber hinwegsehen dürfen. Auch in diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass im Bescheid den ersten Antrag auf internationalen Schutz betreffend keine Länderfeststellungen zu den Haftbedingungen in der Russischen Föderation Eingang gefunden haben. Das Bundesasylamt hätte von Amts wegen berücksichtigen müssen, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Inhaftierung droht, was jedoch nicht geschehen ist. Das Bundesasylamt hat auch keine Ermittlungen dahingehend angestellt, ob der Beschwerdeführer ein faires Verfahren in seinem Herkunftsstaat erwarten dürfe, sondern hat völlig spekulativ und unschlüssig argumentiert, dass "Sie selbst angegeben haben, dort vorzeitig aus der Haft entlassen worden zu sein, woraus die entscheidende Behörde ableiten kann, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland durch eine Strafverfolgung keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären." (Bescheid, Seite 35). Nicht nachvollziehbar ist auch, warum das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang die Anzeigen des Beschwerdeführers wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Österreich anführt (Bescheid, Seite 35). Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch zu berücksichtigen haben, welche Haftbedingungen den Beschwerdeführer erwarten, hat doch der EGMR wiederholt unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK gewürdigt vergleiche dazu VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN; EGMR 7.7.1989, 14038/88, Soering gegen Vereinigtes Königreich).

Eine weitere Aktenwidrigkeit ist dahingehend festzustellen, dass das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung festgehalten hat, dass "diese, Ihren Worten zufolge, "bedingt erfolgte Entlassung, wegen Drogen- und Waffenbesitz" bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht worden sei (Bescheid, Seite 22). Das stimmt mit dem Akteninhalt nicht überein und wurden von der belangten Behörde Teile der Angaben des Beschwerdeführers -unbeabsichtigt oder mutwillig - in der Bescheidbegründung so dargestellt, als wären sie in einer Einvernahme gemacht worden. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer von seiner angeblich bedingten Entlassung im ersten Asylverfahren und von Drogen im zweiten Asylverfahren gesprochen. Die angeblich wörtliche Zitierung der Angaben des Beschwerdeführers findet mit dem Verwaltungsakt keine Übereinstimmung.

2.4 Das Bundesasylamt hat weiters das Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz insofern mit Mängeln behaftet, als es den durchaus besorgniserregenden psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht umfassend ermittelt hat. Im Sinne der oben zitierten Judikatur wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Das Bundesasylamt hat in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. Folgendes ausgeführt:2.4 Das Bundesasylamt hat weiters das Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz insofern mit Mängeln behaftet, als es den durchaus besorgniserregenden psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht umfassend ermittelt hat. Im Sinne der oben zitierten Judikatur wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Das Bundesasylamt hat in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. Folgendes ausgeführt:

"Die von Ihnen behauptete Drogenabhängigkeit und den unternommenen Selbstmordversucht haben Sie selbst relativiert, indem Sie erklärten nunmehr keine Drogen mehr einzunehmen und den Selbstmordversucht nur [sic!] wegen des Todes Ihrer Mutter unternommen zu haben. Insoweit kann die entscheidende Behörde keinen Sachverhalt erkennen, der Ihre Ausweisung unzulässig machen würde." (Bescheid, Seite 35). Das Bundesasylamt wäre statt dieser entbehrlichen laienhaften Einschätzung vielmehr dazu gehalten gewesen, einen Facharzt für Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu betrauen und anschließend die Konsequenzen aus dem eingeholten Beweismittel zu ziehen. Der Verweis auf den im Akt einliegenden Anamnesebogen des Beschwerdeführers (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 447 bis 455) vermag jedenfalls wegen zahlreicher Ausbesserungen und mangels Schlüssigkeit nicht auszureichen, um ein Sachverständigengutachten zu substituieren. Der Anamnesebogen hätte das Bundesasylamt vielmehr veranlassen müssen, eine Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzunehmen, wozu der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 19. November 2008 auch seine Zustimmung erteilt hat (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 355). Aus dem Akt ergeben sich zahlreiche Anhaltspunkte für ein diffiziles Krankheitsbild des Beschwerdeführers (Suizidalität, Epilepsie, Substitutionsprogramm, Depression und Angstzustände), das vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu untersuchen sein wird. Dazu kommt in diesem Zusammenhang noch, dass die belangte Behörde ausführt, dass eine "ausreichende ärztliche Versorgung und der Erhalt aller dafür erforderlichen Medikamente gewährleistet" (Bescheid, Seite 35) sei, was einer nachprüfenden Kontrolle durch den Asylgerichtshof nicht standhält, legt das Bundesasylamt doch nicht offen, wie es zu dieser Einschätzung gelangt. Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurden zwar als Beweismittel "die Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BAA" (Bescheid, Seite 19) angeführt, diese jedoch weder dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgehalten noch stehen diese dem Asylgerichtshof zur Verfügung, weshalb eine Prüfung verunmöglicht wird. Das Bundesasylamt hat in seinem Bescheid weder aktuelle Länderfeststellungen getroffen noch liegen Länderdokumente im Verwaltungsakt ein. Eine Berufung auf den Vorbescheid, die das Bundesasylamt im Übrigen im vorliegenden Fall gar nicht einmal vorgenommen hat, wäre nicht erfolgversprechend, enthält doch der Vorbescheid gar keine Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung von psychisch Kranken im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde in der Begründung zu Spruchpunkt II. auf Unterstützung durch seine Eltern und seine im Herkunftsstaat lebende Gattin verwiesen (Bescheid, Seite 36), obwohl an anderer Stelle im Bescheid festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer wegen des Todes seiner Mutter einen Selbstmordversuch unternommen hat (Bescheid, Seite 35) und zeigt sich auch in diesem Punkt eine prävalente Mangelhaftigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides, welche im fortgesetzten Verfahren auszuräumen sein wird."Die von Ihnen behauptete Drogenabhängigkeit und den unternommenen Selbstmordversucht haben Sie selbst relativiert, indem Sie erklärten nunmehr keine Drogen mehr einzunehmen und den Selbstmordversucht nur [sic!] wegen des Todes Ihrer Mutter unternommen zu haben. Insoweit kann die entscheidende Behörde keinen Sachverhalt erkennen, der Ihre Ausweisung unzulässig machen würde." (Bescheid, Seite 35). Das Bundesasylamt wäre statt dieser entbehrlichen laienhaften Einschätzung vielmehr dazu gehalten gewesen, einen Facharzt für Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu betrauen und anschließend die Konsequenzen aus dem eingeholten Beweismittel zu ziehen. Der Verweis auf den im Akt einliegenden Anamnesebogen des Beschwerdeführers (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 447 bis 455) vermag jedenfalls wegen zahlreicher Ausbesserungen und mangels Schlüssigkeit nicht auszureichen, um ein Sachverständigengutachten zu substituieren. Der Anamnesebogen hätte das Bundesasylamt vielmehr veranlassen müssen, eine Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzunehmen, wozu der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 19. November 2008 auch seine Zustimmung erteilt hat (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 355). Aus dem Akt ergeben sich zahlreiche Anhaltspunkte für ein diffiziles Krankheitsbild des Beschwerdeführers (Suizidalität, Epilepsie, Substitutionsprogramm, Depression und Angstzustände), das vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu untersuchen sein wird. Dazu kommt in diesem Zusammenhang noch, dass die belangte Behörde ausführt, dass eine "ausreichende ärztliche Versorgung und der Erhalt aller dafür erforderlichen Medikamente gewährleistet" (Bescheid, Seite 35) sei, was einer nachprüfenden Kontrolle durch den Asylgerichtshof nicht standhält, legt das Bundesasylamt doch nicht offen, wie es zu dieser Einschätzung gelangt. Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurden zwar als Beweismittel "die Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BAA" (Bescheid, Seite 19) angeführt, diese jedoch weder dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgehalten noch stehen diese dem Asylgerichtshof zur Verfügung, weshalb eine Prüfung verunmöglicht wird. Das Bundesasylamt hat in seinem Bescheid weder aktuelle Länderfeststellungen getroffen noch liegen Länderdokumente im Verwaltungsakt ein. Eine Berufung auf den Vorbescheid, die das Bundesasylamt im Übrigen im vorliegenden Fall gar nicht einmal vorgenommen hat, wäre nicht erfolgversprechend, enthält doch der Vorbescheid gar keine Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung von psychisch Kranken im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde in der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. auf Unterstützung durch seine Eltern und seine im Herkunftsstaat lebende Gattin verwiesen (Bescheid, Seite 36), obwohl an anderer Stelle im Bescheid festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer wegen des Todes seiner Mutter einen Selbstmordversuch unternommen hat (Bescheid, Seite 35) und zeigt sich auch in diesem Punkt eine prävalente Mangelhaftigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides, welche im fortgesetzten Verfahren auszuräumen sein wird.

2.5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt durch gezielte Fragestellung in einer Einvernahme des Beschwerdeführers weiters zu recherchieren haben, ob zwischen den geltend gemachten Problemen des Beschwerdeführers ein Zusammenhang mit seinem in Österreich asylberechtigten Cousin, der angeblich von Kadyrows Männern gesucht wird, besteht. Aus den Einvernahmeprotokollen ist nicht ersichtlich, ob dieses Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren hätte erstattet werden können oder ob es sich ebenfalls um einen neu entstandenen Sachverhalt handelt, was das Bundesasylamt aufklären wird müssen. Die Begründung des Bundesasylamtes, dass in diesem Vorbringen kein Sachverhalt erblickt werden könne, der dem Beschwerdeführer nicht schon zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung über seinen Asylantrag bekannt gewesen sein müsste, überzeugt ohne Deckung in den Einvernahmeprotokollen jedenfalls nicht.

2.6 Der Bescheid des Bundesasylamtes vom Feber 2008, mit dem das Erstverfahren seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat, kann für den wesentlich geänderten Sachverhalt, der nunmehr vorliegt, nicht gelten (vgl. dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage 2006, 298; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 17. Auflage 2008, Anm. 4 zu § 68; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 653). Gegenüber neu entstandenen Sachen (nova causa superveniens) fehlt es an der Identität der Sache (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, Anm. 6 zu § 68). Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu entscheiden haben, nachdem nicht mehr "dieselbe Sache" vorliegt, sodass eine neuerliche Entscheidung zulässig ist. In einer rechtlichen Betrachtungsweise der geänderten Umstände, im vorliegenden Fall der Stellung eines Auslieferungsbegehrens seitens des Herkunftsstaates, kann diesen nicht von vornherein Entscheidungsrelevanz - selbst im Falle, dass der neue Sachverhalt möglicherweise nur für den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Bedeutung wäre - abgesprochen werden (vgl. dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, Rz 5 e. und Rz 6 b.zu § 68 Abs. 1). Die Tatsachen, die eben erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sind, sind von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst und verpflichten die belangte Behörde zu einer neuerlichen Entscheidung. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers - bis auf die Stellung eines Auslieferungsbegehrens - kein glaubhafter Kern zugebilligt werden könne, sind insofern obsolet, als eben alleine durch das Auslieferungsersuchen schon eine neue Sache begründet ist, deren Asylrelevanz in einer Prognose nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen hätte dürfen, sondern darüber eine meritorische Prüfung und Entscheidung vorzunehmen gehabt hätte. Dies gilt auch für den Fall, dass der neue Sachverhalt unter Umständen nur in die Beurteilung von subsidiärem Schutz fällt. Dem Asylgerichtshof ist es jedenfalls verwehrt, den vorgebrachten Sachverhalt erstmals einer meritorischen Beurteilung zuzuführen. Der vorliegende Bescheid erweist sich demnach als nicht rechtmäßig, weshalb mit einer ersatzlosen Behebung vorzugehen war.2.6 Der Bescheid des Bundesasylamtes vom Feber 2008, mit dem das Erstverfahren seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat, kann für den wesentlich geänderten Sachverhalt, der nunmehr vorliegt, nicht gelten vergleiche dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage 2006, 298; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 17. Auflage 2008, Anmerkung 4 zu Paragraph 68,; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 653). Gegenüber neu entstandenen Sachen (nova causa superveniens) fehlt es an der Identität der Sache (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, Anmerkung 6 zu Paragraph 68,). Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu entscheiden haben, nachdem nicht mehr "dieselbe Sache" vorliegt, sodass eine neuerliche Entscheidung zulässig ist. In einer rechtlichen Betrachtungsweise der geänderten Umstände, im vorliegenden Fall der Stellung eines Auslieferungsbegehrens seitens des Herkunftsstaates, kann diesen nicht von vornherein Entscheidungsrelevanz - selbst im Falle, dass der neue Sachverhalt möglicherweise nur für den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Bedeutung wäre - abgesprochen werden vergleiche dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, Rz 5 e. und Rz 6 b.zu Paragraph 68, Absatz eins,). Die Tatsachen, die eben erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sind, sind von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst und verpflichten die belangte Behörde zu einer neuerlichen Entscheidung. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers - bis auf die Stellung eines Auslieferungsbegehrens - kein glaubhafter Kern zugebilligt werden könne, sind insofern obsolet, als eben alleine durch das Auslieferungsersuchen schon eine neue Sache begründet ist, deren Asylrelevanz in einer Prognose nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen hätte dürfen, sondern darüber eine meritorische Prüfung und Entscheidung vorzunehmen gehabt hätte. Dies gilt auch für den Fall, dass der neue Sachverhalt unter Umständen nur in die Beurteilung von subsidiärem Schutz fällt. Dem Asylgerichtshof ist es jedenfalls verwehrt, den vorgebrachten Sachverhalt erstmals einer meritorischen Beurteilung zuzuführen. Der vorliegende Bescheid erweist sich demnach als nicht rechtmäßig, weshalb mit einer ersatzlosen Behebung vorzugehen war.

2.7 Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).2.7 Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).

Gegenständliche Beschwerde langte am 09. Juli 2009 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 09. Juli 2009 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

neu entstandene Tatsache

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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