TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/18 C13 219319-5/2009

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Veröffentlicht am 18.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
AVG §74 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C13 219.319-5/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael VALLENDER, Paulanergasse 14, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2009, Zahl 09 05.412-EAST OST,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael VALLENDER, Paulanergasse 14, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2009, Zahl 09 05.412-EAST OST,

beschlossen:

Der Antrag auf Ersatz von Kosten und Aufwand vom 10.06.2009 wird gemäß § 74 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Ersatz von Kosten und Aufwand vom 10.06.2009 wird gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz als unzulässig zurückgewiesen.

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und § 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und Paragraph 10, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Ad 1. BEGRÜNDUNG :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 07.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005). Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.05.2009, Zahl: 09 05.412-EAST OST, dem BF persönlich im Amt ausgefolgt am 26.05.2009 und von seinem Rechtsvertreter übernommen am 27.05.2009, diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 07.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005). Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.05.2009, Zahl: 09 05.412-EAST OST, dem BF persönlich im Amt ausgefolgt am 26.05.2009 und von seinem Rechtsvertreter übernommen am 27.05.2009, diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 10.06.2009, bei der Erstbehörde eingelangt am 15.06.2009, das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit wegen des Inhaltes und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben - in eventu abzuändern - sowie dem BF den entstandenen Aufwand nach § 47 VwGG (Kostenersatz) und § 59 VwGG (Aufwandersatz) im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß "durch die unterlegene Partei, in eventu durch den Rechtsträger, in eventu durch den Bund" zu ersetzen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 10.06.2009, bei der Erstbehörde eingelangt am 15.06.2009, das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit wegen des Inhaltes und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben - in eventu abzuändern - sowie dem BF den entstandenen Aufwand nach Paragraph 47, VwGG (Kostenersatz) und Paragraph 59, VwGG (Aufwandersatz) im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß "durch die unterlegene Partei, in eventu durch den Rechtsträger, in eventu durch den Bund" zu ersetzen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Über den gegenständlichen Antrag auf Ersatz von Kosten und Aufwand hat der Asylgerichtshof durch den zuständigen Einzelrichter wie folgt erwogen:

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass der BF zugleich mit der Beschwerde gegen den genannten Bescheid einen Antrag auf Ersatz von Kosten und Aufwand innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht hat.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 (WV) in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren der beantragte Ersatz von Kosten und Aufwand bewilligt werden könnte. Ganz im Gegenteil sieht § 74 Abs. 1 vor, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (Grundsatz der Selbstkostentragung).Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (WV) in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren der beantragte Ersatz von Kosten und Aufwand bewilligt werden könnte. Ganz im Gegenteil sieht Paragraph 74, Absatz eins, vor, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (Grundsatz der Selbstkostentragung).

Gemäß § 70 AsylG 2005 sind die im Asylverfahren erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke des AsylG 2005 Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.Gemäß Paragraph 70, AsylG 2005 sind die im Asylverfahren erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke des AsylG 2005 Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.

Im Asylverfahren besteht - ebenso wie in anderen Verwaltungsverfahren - keine gesetzlich normierte Anwaltspflicht (siehe § 10 AVG). Ebenso wenig besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrenshilfe oder auf Ersatz der Kosten einer allfälligen rechtsfreundlichen Vertretung.Im Asylverfahren besteht - ebenso wie in anderen Verwaltungsverfahren - keine gesetzlich normierte Anwaltspflicht (siehe Paragraph 10, AVG). Ebenso wenig besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrenshilfe oder auf Ersatz der Kosten einer allfälligen rechtsfreundlichen Vertretung.

Eine gesetzliche Bestimmung, auf Grund derer ein - wie vom BF beantragt - Kostenersatz und Aufwandersatz geltend gemacht werden könnte, liegt im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Auch andere Anhaltspunkte für einen sonstigen Kostenersatzanspruch sind nicht hervor gekommen.

Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung von Kostenersatz und Aufwandersatz war sohin mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Ad 2. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Vorverfahren

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 01.08.2000 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den ersten Antrag auf Gewährung von Asyl.

Im Rahmen seiner Einvernahme am 03.08.2000 und am 15.09.2000 gab er dazu an, dass sein Onkel, der Bruder seines Vaters, seit der Zeit, in der der BF noch im Kindesalter gewesen sei, den Sikh-Terroristen angehört habe. Dieser Onkel habe in seinem Elternhaus gewohnt. Im Sommer 1996 habe sein Onkel das Heimatdorf verlassen, da er wegen seiner Zugehörigkeit zu den Sikh-Terroristen von der Polizei gesucht worden sei. Bis zum Sommer 1996 sei der Onkel oftmals von seinem Vater aufgefordert worden, sich von den Sikh-Terroristen zu trennen und seine Handlungen, die er als Sikh-Terrorist begangen habe, einzustellen. Dem BF und seinen Angehörigen sei bis zum Sommer 1996 bekannt gewesen, dass sein Onkel als Angehöriger der Sikh-Terroristen Waffen und Menschen über die indisch-pakistanische Grenze geschmuggelt habe. Der BF habe seit dem Sommer 1996 nichts mehr von seinem Onkel gehört und wisse nicht, wo sich sein Onkel aufhalte. Im Jahr 1996 sei der Vater des BF, nachdem sein Onkel das Heimatdorf verlassen habe, von der Polizei verhaftet worden. Der Vater des BF sei bis zuletzt im Jänner 2000 oftmals verhaftet und nach dem Aufenthaltsort des Onkels gefragt worden. Weiters sei der BF von der Polizei gefragt worden, ob der Onkel und dessen Komplizen seinen Vater zu Hause besucht hätten. Im Oktober 1998 sei der BF verhaftet und nach Bezahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen worden. Im Dezember 1999 sei er abermals verhaftet und für die Dauer einer Nacht angehalten worden. Im Jänner 2000 sei der BF gemeinsam mit seinem Vater verhaftet worden. Bei den Verhaftungen sei der BF stets nach dem Aufenthaltsort des Onkels und nach dessen Komplizen gefragt worden. Der BF habe immer wahrheitsgemäß geantwortet, dass er nicht wisse, wo sich sein Onkel aufhalte. Im Falle einer Rückkehr nach Indien befürchte er, dass er von der Polizei verhaftet werde; dies auch deshalb, da er seit März 2000 nicht mehr in seinem Heimatdorf aufhältig sei und die Polizei diesen Umstand als Vorwand verwenden könne, um ihm zu unterstellen, dass er über Informationen über seinen Onkel verfüge.

1.1.1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.09.2000, Zahl 00 10.140-BAT, wurde dieser erste Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) abgewiesen (Spruchpunkt I.), gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, und dies näher begründet.1.1.1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.09.2000, Zahl 00 10.140-BAT, wurde dieser erste Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, und dies näher begründet.

1.1.1.2. Die gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge UBAS) vom 25.09.2001, GZ: 219.319/0-IV/29/00, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen.1.1.1.2. Die gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge UBAS) vom 25.09.2001, GZ: 219.319/0-IV/29/00, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass das Vorbringen des BF im Laufe des Verfahrens auf Grund der Widersprüche und Ungereimtheiten und seines Verhalten bei der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des BF hervorgerufen habe. Der BF habe daher nicht glaubhaft machen können, dass er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sei.

1.1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 19.12.2001, Zahl 2001/20/0647-4, ablehnte.

1.1.1.4. Den in der Folge gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 26.03.2002 zog der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS vom 10.06.2003 zurück.

1.1.2. Mit beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 20.06.2003 eingelangtem Schreiben stellte der BF neuerlich einen (zweiten) Asylantrag und führte dazu aus, dass es seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als Neuerung einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Er habe daher Angst, dass er in Indien politisch verfolgt und im Falle einer Rückkehr in seine Heimat verhaftet werde. Im Rahmen der Einvernahme am 21.11.2003 gab der BF an, dass es keine neuen Gründe für die Antragstellung gebe und legte einen Vorführungsbefehl für den 24.02.2002 vor, welcher für eine Vorführung vor Gericht diene und im Zusammenhang mit der Verfolgung, die er im Erstverfahren geschildert habe, stehe. Den Grund für die Einvernahme habe er schon im Rahmen des ersten Asylverfahrens angegeben; er betreffe die terroristischen Aktivitäten seines Onkels.

1.1.2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 13.01.2004, Zahl: 03 18.502-BAW, wurde dieser Asylantrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine individuellen Gründe vorgebracht habe, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue, individuelle Gefährdung für den Entscheidungszeitpunkt begründen könnten.1.1.2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 13.01.2004, Zahl: 03 18.502-BAW, wurde dieser Asylantrag gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine individuellen Gründe vorgebracht habe, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue, individuelle Gefährdung für den Entscheidungszeitpunkt begründen könnten.

1.1.2.2. Gegen diesen vom Rechtsvertreter des BF am 15.01.2004 übernommenen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Mit Bescheid des UBAS vom 09.03.2004, GZ: 219.319/21-X/24/04, wurde diese Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und darin ausgeführt, dass das Vorbringen des BF als Bezugnahme auf sein Vorbringen zum ersten Asylantrag zu verstehen sei und dies lediglich eine Bekräftigung eines Sachverhaltes darstelle, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei.1.1.2.2. Gegen diesen vom Rechtsvertreter des BF am 15.01.2004 übernommenen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Mit Bescheid des UBAS vom 09.03.2004, GZ: 219.319/21-X/24/04, wurde diese Berufung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen und darin ausgeführt, dass das Vorbringen des BF als Bezugnahme auf sein Vorbringen zum ersten Asylantrag zu verstehen sei und dies lediglich eine Bekräftigung eines Sachverhaltes darstelle, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei.

1.1.3. Mit Schreiben vom 15.04.2004 brachte der BF beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, über seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Telefaxweg seinen dritten Asylantrag ein und führte darin aus, dass er nach wie vor Angst habe, dass er in Indien - insbesondere durch die Polizei - politisch verfolgt werde.

Mit Schreiben vom 11.11.2004 stellte der BF an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, einen weiteren (vierten) Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher am 04.12.2004 im Sinne des § 3 AsylG 1997 eingebracht wurde, und führte darin aus, dass er indischer Staatsbürger sei und aus asylrelevanten Gründen in seiner Heimat verfolgt werde.Mit Schreiben vom 11.11.2004 stellte der BF an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, einen weiteren (vierten) Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher am 04.12.2004 im Sinne des Paragraph 3, AsylG 1997 eingebracht wurde, und führte darin aus, dass er indischer Staatsbürger sei und aus asylrelevanten Gründen in seiner Heimat verfolgt werde.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes, EAST Ost, vom 07.12.2004 wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Asylverfahren zu Zahl 04 07.559-BAW (= drittes Asylverfahren) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und somit fortzuführen sei. Weiters wurde dem BF mitgeteilt, dass der (vierte) Asylantrag an die Außenstelle Wien weitergeleitet und dort das Verfahren gemeinsam mit dem dritten Asylantrag weitergeführt werde.

Mit Ladungsbescheid vom 10.06.2005 wurde der BF für den 28.06.2005 geladen. Da der BF der Ladung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachkam, konnte eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht durchgeführt werden, weshalb das Verfahren gemäß

§ 30 AsylG 1997 eingestellt wurde.Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt wurde.

Nach Fortsetzung des Verfahrens wurde der BF am 08.09.2005 einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen Folgendes an:

Bei dem Geburtsdatum des BF XXXX handle es sich um einen Irrtum seines ehemaligen Rechtsvertreters, er sei am XXXX geboren. Er sei im August 2000 in Österreich eingereist und habe sich seither ständig hier aufgehalten. Er habe keine neuen Beweise oder Belege für sein Vorbringen. Er könne nach wie vor nicht nach Indien zurück, er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern, aber seine Tante habe ihm telefonisch mitgeteilt, er solle nicht zurückkommen. Sein Onkel und der BF würden von der Polizei beschuldigt, Waffen nach Pakistan geschmuggelt zu haben, das sei im Jahr 1998 geschehen.Bei dem Geburtsdatum des BF römisch 40 handle es sich um einen Irrtum seines ehemaligen Rechtsvertreters, er sei am römisch 40 geboren. Er sei im August 2000 in Österreich eingereist und habe sich seither ständig hier aufgehalten. Er habe keine neuen Beweise oder Belege für sein Vorbringen. Er könne nach wie vor nicht nach Indien zurück, er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern, aber seine Tante habe ihm telefonisch mitgeteilt, er solle nicht zurückkommen. Sein Onkel und der BF würden von der Polizei beschuldigt, Waffen nach Pakistan geschmuggelt zu haben, das sei im Jahr 1998 geschehen.

1.1.3.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 10.03.2006, Zahl: 04 07.559-BAW, wurde der (dritte und auch vierte) Asylantrag vom 15.04.2004 ebenfalls gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF keine zusätzlichen individuellen Gründe vorgebracht habe, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue, individuelle Gefährdung für den Entscheidungszeitpunkt begründen könnten. Eine Ausweisungsentscheidung wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesem Bescheid nicht getroffen.1.1.3.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 10.03.2006, Zahl: 04 07.559-BAW, wurde der (dritte und auch vierte) Asylantrag vom 15.04.2004 ebenfalls gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF keine zusätzlichen individuellen Gründe vorgebracht habe, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue, individuelle Gefährdung für den Entscheidungszeitpunkt begründen könnten. Eine Ausweisungsentscheidung wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesem Bescheid nicht getroffen.

1.1.3.2. Gegen diesen Bescheid, vom Rechtsvertreter des BF am 16.03.2006 übernommen, richtete sich die fristgerecht, am 30.03.2006 mittels Telefax eingebrachte Berufung, in deren Begründung der BF im Wesentlichen ausführte, dass die indischen Behörden offensichtlich neue Verfolgungshandlungen aufgenommen hätten, wobei diese Informationen erst nach Abschluss der vorangegangenen Berufungsverfahren zur Verfügung gestanden seien. Bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat habe der BF jedenfalls mit seiner Verhaftung, schweren Misshandlungen, allenfalls sogar mit seiner Tötung zu rechnen. Die entscheidungsrelevanten Fakten der gegenständlichen Verwaltungssache hätten sich derart geändert, dass weder Identität noch Ähnlichkeit zu jenen Sachverhalten, welche den Verfahren vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, bzw. vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, vorliegen würde.

1.1.3.3. Mit Bescheid vom 05.07.2006, GZ: 219.319/23-XI/38/06, wies der UBAS durch sein zuständiges Mitglied diese Berufung erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig ab.1.1.3.3. Mit Bescheid vom 05.07.2006, GZ: 219.319/23-XI/38/06, wies der UBAS durch sein zuständiges Mitglied diese Berufung erneut gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig ab.

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass es sich laut den Angaben des BF in seiner Einvernahme am 08.09.2005 bei diesem im Rahmen der dritten - bzw. vierten - Asylantragstellung getätigten Vorbringen um Umstände handle, die der BF bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht habe, die bereits Gegenstand dieses ersten Asylverfahrens gewesen wären, als unglaubwürdig beurteilt worden seien und zu einer negativen rechtskräftigen Entscheidung geführt hätten.

Der BF habe vorgebracht, dass er nach wie vor Probleme in Indien habe. Auf die Frage, wann er erfahren habe, dass die Polizei auch ihm vorwerfe, dass er Waffen schmuggle, hätte der BF geantwortet, dass ihn die Polizei schon im Jahr 1998 wegen seines Onkels einvernommen habe und ihm die Polizei bereits damals vorgeworfen habe, dass er mit seinem Onkel zusammenarbeite.

Mit diesen Ausführungen sei klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des BF keine Umstände eingetreten seien, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, seien doch diesem - bereits im Bescheid des UBAS vom 25.09.2001 für nicht glaubwürdig und als für eine Asylgewährung nicht ausreichend erachteten - Vorbringen (auch in diesem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren brachte der BF bereits vor, er habe Probleme mit der Polizei) keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

In diesem Zusammenhang sei weiters anzumerken, dass dem nunmehr erstatteten, auf das ursprüngliche Vorbringen bezugnehmende Vorbringen vor dem Hintergrund, dass dieses Vorbringen bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt worden sei, kein glaubhafter Kern zukomme.

Darüber hinaus weise die vom BF behauptete Verfolgung noch keine Asylrelevanz erreichende Intensität auf, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Das Bundesasylamt sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 10.03.2006 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich des Bescheides des UBAS vom 25.09.2001 im ersten Asylverfahren keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist. Da im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände vorlägen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 7 AsylG 1997 zu beurteilen gewesen wären und der BF auch von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten - sohin asylrelevanten - Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen sind, dargelegt habe, sei im Sinne der zitierten Judikatur von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zulässig erscheinen ließe.Das Bundesasylamt sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 10.03.2006 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich des Bescheides des UBAS vom 25.09.2001 im ersten Asylverfahren keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist. Da im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände vorlägen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraph 7, AsylG 1997 zu beurteilen gewesen wären und der BF auch von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten - sohin asylrelevanten - Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen sind, dargelegt habe, sei im Sinne der zitierten Judikatur von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zulässig erscheinen ließe.

Auch in der Rechtslage sei keine maßgebliche Änderung eingetreten, da sich die gesetzlichen Vorschriften, die für die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 10.03.2006 tragend gewesen seien, gegenüber jenen, welche der Entscheidung des UBAS vom 25.09.2001 zu Grunde gelegt worden seien, nicht entscheidungswesentlich geändert hätten.

Da somit weder in der Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine maßgebliche Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Asylantrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liege entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden könne.

1.2. Aktuelles Verfahren

1.2.1. Laut Anzeige der Polizei, Stadtpolizeikommando Meidling, vom 07.05.2009, wurde der BF am 06.05.2009 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle als Lenker eines PKW angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass die Zulassung für das Fahrzeug aufgehoben war und für den BF eine aufrechte Ausweisung bestand. Der BF wurde festgenommen und im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Haft genommen.

1.2.2 Aus dem Stande der Haft stellte der BF am 07.05.2009 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab niederschriftlich an, dass er im Jahr 2006 nach Erlassung der Ausweisung nach Indien zurückgekehrt sei. Da er neuerlich Probleme in Indien bekommen habe, sei er vor ca. einem Monat mit Hilfe eines Schleppers und eines gefälschten Reisepasses über Thailand nach Italien geflogen und vor ca. einer Woche, ca. am 30.04.2009, per PKW wieder in Österreich eingereist.

1.2.3. In der Erstbefragung am 07.05.2009 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel wiederholte bzw. präzisierte der BF diese Angaben. Wiederholt befragt zu seiner angeblichen, schlepperunterstützten Reiseroute von Indien nach Österreich machte der BF schließlich detaillierte Angaben, wobei er die bereits genannte Reiseroute vor allem um einen Flug von Thailand nach Moskau und erst von dort nach Italien ergänzte. Belege für sein Vorbringen legte der BF nicht vor.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an: "Ich habe damals meine Fluchtgründe bereits genannt. Die bei meinen letzten Asylanträgen angegebenen Fluchtgründe sind immer noch aufrecht. Es sind Neuigkeiten hinzugekommen. Nachdem ich im Jänner 2007 wieder nach Indien zurückgegangen bin, wurde mir dort von der Polizei vorgeworfen, dass ich während meiner Aufenthaltszeit in Österreich nicht in Österreich war, sondern in Pakistan war, und dort an terroristischen Tätigkeiten teilgenommen haben soll ... Die Polizei hat auch von mir Bestechungsgelder in der Höhe von 5 Millionen indische Rupien verlangt. Ich habe nichts bezahlt. Es gab auch keine Garantie, dass sie mich in Ruhe lassen würden. Die Polizei hat mir auch gedroht, mich töten zu lassen und meinen Tod zu vertuschen. Ich wurde von der Polizei ... festgenommen und ... für zwei Tage in Haft genommen." Er sei erst nach Bezahlung von Bestechungsgeldern durch seine Familie freigelassen worden und die Polizei hätte auch mehrmals Razzien im Haus seiner Eltern durchgeführt.

1.2.4. Der BF wurde am selben Tag aus der Haft entlassen und in die EAST Ost überstellt.

1.2.5. Bei seiner Einvernahme vor Organwaltern des Bundesasylamtes, EAST Ost, am 13.05.2009, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe derzeit keine identitätsbezeugenden Dokumente, könnte aber welche besorgen. Wenn er irgendwann wieder Kontakt bekomme, könne er sich eine Geburtsurkunde schicken lassen. Er sei erstmals im August 2008 in Österreich eingereist (?). Ende Dezember 2006 habe er Österreich verlassen und sei nach Indien zurückgekehrt. Er sei dann ca. sechs Monate lang in seinem Heimatdorf XXXX aufhältig gewesen, dann habe er Probleme mit der Polizei bekommen und sei in das Dorf XXXX zu einem Bekannten seines Onkels namens XXXX gezogen. Am 30.04.2009 sei er dann wieder in Österreich angekommen, Indien habe er allerdings schon im Oktober 2008 verlassen. Auf Aufforderung beschrieb er sodann die Umstände, wie er 2006 Österreich verlassen hätte. Er sei mit dem Zug nach Mailand gefahren, wo er von der indischen Botschaft ein Schreiben bekommen habe, mit dem er nach Indien zurückgeflogen wäre. Das Schreiben sei nicht auf seinen Namen und auch nicht auf sein Geburtsdatum ausgestellt gewesen. Bei der Einreisekontrolle in Indien hätte es damit kein Problem gegeben. Er habe Angst gehabt, dass ihn die Polizei in Indien festnehme.Er habe derzeit keine identitätsbezeugenden Dokumente, könnte aber welche besorgen. Wenn er irgendwann wieder Kontakt bekomme, könne er sich eine Geburtsurkunde schicken lassen. Er sei erstmals im August 2008 in Österreich eingereist (?). Ende Dezember 2006 habe er Österreich verlassen und sei nach Indien zurückgekehrt. Er sei dann ca. sechs Monate lang in seinem Heimatdorf römisch 40 aufhältig gewesen, dann habe er Probleme mit der Polizei bekommen und sei in das Dorf römisch 40 zu einem Bekannten seines Onkels namens römisch 40 gezogen. Am 30.04.2009 sei er dann wieder in Österreich angekommen, Indien habe er allerdings schon im Oktober 2008 verlassen. Auf Aufforderung beschrieb er sodann die Umstände, wie er 2006 Österreich verlassen hätte. Er sei mit dem Zug nach Mailand gefahren, wo er von der indischen Botschaft ein Schreiben bekommen habe, mit dem er nach Indien zurückgeflogen wäre. Das Schreiben sei nicht auf seinen Namen und auch nicht auf sein Geburtsdatum ausgestellt gewesen. Bei der Einreisekontrolle in Indien hätte es damit kein Problem gegeben. Er habe Angst gehabt, dass ihn die Polizei in Indien festnehme.

In Indien habe die Polizei erfahren, dass er zurückgekehrt sei und habe ihn ein paar Mal abgeholt und befragt. Sie habe geglaubt, dass er in Pakistan bei den Khalistan-Extremisten gewesen sei und hätte gedroht, ihn umzubringen. Er sei gefoltert worden und mit Bestechungsgeld freigekauft worden.

Auf Aufforderung, seinen in Österreich ausgestellten (zweiten?) Führerschein vorzulegen, holte der BF das Original des (österreichischen?) Führerscheins und gab an, gestern hätte er den (zweiten?) Führerschein noch gehabt, jetzt sei er weg. Nach seinem indischen Führerschein hätte bisher noch niemand gefragt. Diese Aussage wurde dem BF unter Hinweis auf die Durchführung von fünf Asylverfahren, in denen er immer wieder aufgefordert worden sei, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, als völlig unglaubwürdig vorgehalten. Der BF gab dazu nichts an und sagte, er wisse nicht, wo sein indischer Führerschein jetzt sei, das sei schon so lange her.

Auf die Frage, wem das nicht zugelassene Auto gehört habe, mit dem der BF am 06.05.2009 angehalten worden sei, sagte er, es gehöre einem Freund namens XXXX, mehr wisse er nicht. Er kenne ihn vom Zeitungenaustragen. Er hätte damit nach Traiskirchen fahren wollen, um einen Asylantrag zu stellen, und sei just dabei angehalten worden. Dem BF wurde von der Erstbehörde vorgehalten, dass seine Aussagen betreffend PKW, Geld und zur beabsichtigen Asylantragstellung nicht glaubhaft seien, zumal er auch im Besitz eines Handy gewesen sei.Auf die Frage, wem das nicht zugelassene Auto gehört habe, mit dem der BF am 06.05.2009 angehalten worden sei, sagte er, es gehöre einem Freund namens römisch 40 , mehr wisse er nicht. Er kenne ihn vom Zeitungenaustragen. Er hätte damit nach Traiskirchen fahren wollen, um einen Asylantrag zu stellen, und sei just dabei angehalten worden. Dem BF wurde von der Erstbehörde vorgehalten, dass seine Aussagen betreffend PKW, Geld und zur beabsichtigen Asylantragstellung nicht glaubhaft seien, zumal er auch im Besitz eines Handy gewesen sei.

Auf Nachfrage, dass der BF in der Erstbefragung angegeben habe, dass er mit einem gültigen italienischen Visum in die EU eingereist sei, gab der BF an, dass das Visum für einen in Thailand lebenden Inder namens XXXX in Bangkok ausgestellt worden sei. Mehr wisse er nicht. In Italien hätte er sich nur eine Woche lang aufgehalten. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, Anfang April (2009) nach Italien und am 29. oder 30.04.2009 nach Österreich eingereist zu sein, blieb der BF bei seiner zuletzt getätigten Aussage. Er sei erst Ende April (2009) in Italien eingereist, so am 23. oder 24.04.2009. Auf Vorhalt, dass nun bereits drei Versionen seiner Wiedereinreise in die EU vorlägen, und dass fast ein Jahr früher, am 04.07.2008, ein Schreiben des BF beim Bundesasylamt eingelangt sei, wonach der BF in den nächsten Tagen eine Meldeanschrift beim Verein Ute Bock bekommen werde und er diese Adresse auch bereits als Abgabestelle nutze, gab der BF an, dass er sich dies nicht erklären könne.Auf Nachfrage, dass der BF in der Erstbefragung angegeben habe, dass er mit einem gültigen italienischen Visum in die EU eingereist sei, gab der BF an, dass das Visum für einen in Thailand lebenden Inder namens römisch 40 in Bangkok ausgestellt worden sei. Mehr wisse er nicht. In Italien hätte er sich nur eine Woche lang aufgehalten. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, Anfang April (2009) nach Italien und am 29. oder 30.04.2009 nach Österreich eingereist zu sein, blieb der BF bei seiner zuletzt getätigten Aussage. Er sei erst Ende April (2009) in Italien eingereist, so am 23. oder 24.04.2009. Auf Vorhalt, dass nun bereits drei Versionen seiner Wiedereinreise in die EU vorlägen, und dass fast ein Jahr früher, am 04.07.2008, ein Schreiben des BF beim Bundesasylamt eingelangt sei, wonach der BF in den nächsten Tagen eine Meldeanschrift beim Verein Ute Bock bekommen werde und er diese Adresse auch bereits als Abgabestelle nutze, gab der BF an, dass er sich dies nicht erklären könne.

Auf Vorhalt, dass seine Angaben zu seiner Heimreise nach Indien nicht glaubhaft seien, er keinerlei Beweismittel vorgelegt habe und seine Angaben in den Einvernahmen widersprüchlich und unglaubhaft seien, sagte der BF, dass er Beweismittel vorlegen könne. Er könne Fotos bringen.

Der BF brachte erneut vor, seine Fluchtgründe wären genau dieselben, nur die Situation habe sich verschärft. Der besagte Onkel sei mittlerweile verschwunden und die Polizei habe ihm gedroht, dass ihm dasselbe drohen könnte.

1.2.6. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 13.05.2009, vom BF nachweislich am selben Tag übernommen, wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen Vorliegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.1.2.6. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 13.05.2009, vom BF nachweislich am selben Tag übernommen, wurde dem BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen Vorliegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

1.2.7 Mit Schreiben vom 18.05.2009, beim Bundesasylamt per Telefax eingelangt am selben Tag, gab Herr Rechtsanwalt Dr. Michael VALLENDER bekannt, dass der BF ihm Vollmacht erteilt und ihn mit seiner Vertretung beauftragt habe.

1.2.8. Laut Aktenvermerk vom 20.05.2009 zu dem in Punkt 2.1.3. angesprochenen Schreiben des Vereines Ute Bock vom 04.07.2008 teilte ein Mitarbeiter dieses Vereines, Herr XXXX mit, dass nur Personen, die persönlich beim Verein erscheinen und ihre Personalien nachweisen, wobei eine Karte gem. § 50 AsylG 2005 ausreichend sei, eine Meldung als Abgabestelle bekämen. Es sei vom Verein dezidiert auszuschließen, dass Dritte eine derartige Meldeadresse beantragen können. Aufzeichnungen hierüber wären jedoch nicht vorhanden, da mit einer Evidenthaltung der "Anträge" erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen worden sei.1.2.8. Laut Aktenvermerk vom 20.05.2009 zu dem in Punkt 2.1.3. angesprochenen Schreiben des Vereines Ute Bock vom 04.07.2008 teilte ein Mitarbeiter dieses Vereines, Herr römisch 40 mit, dass nur Personen, die persönlich beim Verein erscheinen und ihre Personalien nachweisen, wobei eine Karte gem. Paragraph 50, AsylG 2005 ausreichend sei, eine Meldung als Abgabestelle bekämen. Es sei vom Verein dezidiert auszuschließen, dass Dritte eine derartige Meldeadresse beantragen können. Aufzeichnungen hierüber wären jedoch nicht vorhanden, da mit einer Evidenthaltung der "Anträge" erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen worden sei.

1.2.9. Bei seiner Einvernahme am 19.05.2009 bei der EAST Ost im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung Folgendes an:

Er habe noch keine Dokumente. Er werde schon etwas besorgen, nur derzeit habe er keinen Kontakt zu seinem Onkel, der ihm die Dokumente besorgen könnte. Er habe in der EU bzw. in Österreich keine Verwandten und lebe in keiner Familie oder Lebensgemeinschaft. Er wohne mit drei Landsleuten zusammen und sei derzeit nicht beschäftigt. Bezüglich seines verlorenen Führerscheins hätte er eine Anzeige erstatten wollen, aber die Polizisten hätten sie nicht entgegen nehmen wollen.

Der Rechtsberater hatte keine weiteren Fragen oder Anträge.

Auf die Frage nach seinem Meldezettel legte der BF nicht eine Meldung an der von ihm in der Einvernahme angegebenen Wohnadresse im

19. Bezirk (mit drei Indern) vor, sondern einen Meldzettel für 1020 Wien, Große Sperlgasse 4 (Verein Ute Bock), und erklärte dies damit, dass ihn der Vermieter dort noch nicht angemeldet habe, weil er bisher noch keine Miete bezahlt habe.

1.2.10. Das Bundesasylamt wies mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 22.05.2009, Zahl: 09 05.412-EAST OST, dem BF persönlich im Amt ausgefolgt am 26.05.2009 und von seinem Rechtsvertreter übernommen am 27.05.2009, den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.05.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.1.2.10. Das Bundesasylamt wies mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 22.05.2009, Zahl: 09 05.412-EAST OST, dem BF persönlich im Amt ausgefolgt am 26.05.2009 und von seinem Rechtsvertreter übernommen am 27.05.2009, den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.05.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.

Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.

Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF seine Identität nicht nachgewiesen hätte, obwohl es ihm möglich gewesen wäre und er dazu vielfach aufgefordert worden wäre. Bereits daraus lasse sich der vermutliche Zweck seiner bisher fünf Asylantragstellungen in Österreich ableiten, nämlich nicht die Erlangung von Asyl, sondern die Legalisierung seines mehrfach illegalen Aufenthaltes.

Die vom BF im Zuge seines fünften Antrages gemachten Angaben entbehrten jeglichen glaubhaften Kernes. Der BF hätte keinerlei Beweismittel zu seiner Rückkehr nach Indien vorgelegt. Seine Angaben zu Rückkehr, Aufenthalt, Unterhalt und Unterkunft seien vielfach widersprüchlich und unnachvollziehbar. Es stehe somit für die erkennende Behörde eindeutig fest, dass er im Jahr 2008 selbst die oben genannte Abgabestelle beantragt habe und daher nicht - wie von ihm angegeben - nach Indien zurückgereist und wieder neu in Österreich eingereist sei. Seine "neuen (Asyl-) Gründe" könnten als Teil dieser nicht glaubhaften Angaben daher auch keinerlei Relevanz entfalten.

1.2.11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 10.06.2009, bei der Erstbehörde eingelangt am 15.06.2009, das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit wegen des Inhaltes und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben - in eventu abzuändern - sowie dem BF den entstandenen Aufwand nach § 47 VwGG (Kostenersatz) und § 59 VwGG (Aufwandersatz) im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß "durch die unterlegene Partei, in eventu durch den Rechtsträger, in eventu durch den Bund" zu ersetzen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.1.2.11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 10.06.2009, bei der Erstbehörde eingelangt am 15.06.2009, das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit wegen des Inhaltes und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben - in eventu abzuändern - sowie dem BF den entstandenen Aufwand nach Paragraph 47, VwGG (Kostenersatz) und Paragraph 59, VwGG (Aufwandersatz) im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß "durch die unterlegene Partei, in eventu durch den Rechtsträger, in eventu durch den Bund" zu ersetzen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Beschwerdebegründung wurden zunächst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmung (§ 10 Abs 1 AsylG) und die Entscheidungskompetenz des Asylgerichtshofes vorgebracht, sowie weiters, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig sei, weil die Beschwerdefrist gegen Bescheide des Bundesasylamtes nicht zwei, sondern sechs Wochen entsprechend den geltenden Vorschriften des VwGG betrage.In der Beschwerdebegründung wurden zunächst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmung (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG) und die Entscheidungskompetenz des Asylgerichtshofes vorgebracht, sowie weiters, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig sei, weil die Beschwerdefrist gegen Bescheide des Bundesasylamtes nicht zwei, sondern sechs Wochen entsprechend den geltenden Vorschriften des VwGG betrage.

Dann wird in der Beschwerde der bisherige Verfahrensgang wiederholt, wobei der Vertreter des BF das Datum des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz irrtümlich mit 06.05.2009 angibt. In weitwändigen Ausführungen gibt der Vertreter des BF sodann als unrichtige Beweiswürdigung und Verfahrensmängel unter anderem auf Seite 9 der Beschwerde das tatsächlich in der Einvernahme offenbar irrtümlich protokollierte Datum "August 2008" als Antwort auf die Frage, wann sich der BF "erstmals" nach Österreich begeben habe, an. Aus dieser und anderen Angaben ergäbe sich, dass die Erstbehörde verpflichtet gewesen wäre, weitere Erhebungen zu treffen, sowie angesichts der Angaben des BF diesem ausreichend Gelegenheit zum Parteiengehör zu geben. Die Erstbehörde habe dem BF keine ausreichende Möglichkeit gegeben, die von ihm angebotenen Beweismittel nachzubringen. Bezüglich der Kriterien zur Ausweisung betreffend das Recht auf Privat- und Familienleben fehle jede "Auseinandersetzung ihnen". Weiters wird behauptet, dass dem BF aufgrund der Setzung von Nachfluchtgründen Asyl zu gewähren sei.

1.2.12. Die gegenständliche Beschwerde samt erstbehördlichem Verwaltungsakt und Vorakten langte am 22.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.

1.2.13. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen.1.2.13. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen.

1.3. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt des Bundesasylamtes samt Vorakten

Einsicht in den Akt des UBAS betreffend das Erstverfahren sowie die nachfolgenden Verfahren

Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen des Bundesasylamtes betreffend Indien.

1.4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.4.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger von Indien, Sikh, und gehört der Volksgruppe bzw. Kaste der Jat an.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Indien, Sikh, und gehört der Volksgruppe bzw. Kaste der Jat an.

Die Identität des BF steht nicht fest und wird lediglich zur Individualisierung im Verfahren herangezogen.

Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

1.4.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Bescheid des UBAS vom 25.09.2001, GZ: 219.319/0-IV/29/00, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 03.09.2008, Zl. 2008/19/0435-4, ablehnte.1.4.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Bescheid des UBAS vom 25.09.2001, GZ: 219.319/0-IV/29/00, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 03.09.2008, Zl. 2008/19/0435-4, ablehnte.

Den in der Folge gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 26.03.2002 hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS vom 10.06.2003 zurückgezogen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da der gegenständliche Asylantrag am 07.05.2009 gestellt, jedoch nicht zum Verfahren zugelassen wurde, - zumal dieser gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde - ist er nunmehr nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Richters über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da der gegenständliche Asylantrag am 07.05.2009 gestellt, jedoch nicht zum Verfahren zugelassen wurde, - zumal dieser gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde - ist er nunmehr nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Richters über die vorliegende Beschwerde ergibt.

Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2.2.2. Zur Zurückweisung des Asylantrags wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2.2.2. Zur Zurückweisung des Asylantrags wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Erkenntnis des UBAS vom 25.09.2001 vorangegangenen Rechtsganges wurde das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt.

Der BF behauptet im nunmehrigen Rechtsgang, dass er im Jahr 2006 nach Indien zurückgekehrt und dort neuerlich von der Polizei verfolgt worden sei, weil man ihm neuerlich unterstellt habe, dass er die Khalistan-Extremisten unterstütze.

Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. Zum einen geht es um keinen neuen Sachverhalt, sondern um einen schon vor Ende des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens, ja sogar vor seiner Ausreise nach Österreich verwirklichten Sachverhalt. Das Begehren des BF ist dasselbe - es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiären Schutz) gerichtet, und überdies ist das neue Vorbringen - wie die Erstbehörde in ihrer umfangreichen Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat - unsubstantiiert, in mehreren Punkten unplausibel und damit unnachvollziehbar sowie vielfach widersprüchlich und somit insgesamt unglaubwürdig, und hat daher keinen glaubhaften Kern, dem Asylrelevanz zukommt.

Das Vorbringen des BF, er wäre nach Indien zurückgekehrt und dort neuerlich von der Polizei verfolgt worden, weil man ihm neuerlich unterstellt habe, dass er die Khalistan-Extremisten unterstütze, ist schon deshalb unglaubwürdig, weil die Angaben, die der BF betreffend seine angebliche Rückkehr nach Indien im Jahr 2006 und seine Wiedereinreise im Jahr 2009 machte, vielfach widersprüchlich, unplausibel und daher unglaubwürdig sind, und somit seinen allenfalls neuen Fluchtvorbringen jegliche Basis entziehen. So konnte der BF in keiner Weise plausibel erklären, warum er im Jahr 2008, als er angeblich in Indien weilte, eine Meldeadresse beim Ute Bock-Verein in 1020 Wien erlangte.

Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 01.08.2000 nicht verändert, und liegt seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.

Auch das Vorbringen in der Beschwerde war in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Die Beschwerde enthält kein über bloß unsubstantiierte Behauptungen hinausgehendes konkretes Vorbringen bezüglich allfälliger neuer, bisher nicht geltend gemachter Fluchtgründe, sondern stellt das Vorbringen des BF nur eine - nicht belegte und allgemein gehaltene - Fortsetzung des bereits in den Vorverfahren als unwahr beurteilten Fluchtvorbringens dar.

Soweit in der Beschwerde Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmung (§ 10 Abs 1 AsylG) und die Entscheidungskompetenz des Asylgerichtshofes geäußert wurden, vermag diese der Asylgerichtshof nicht zu teilen und sieht daher keine Veranlassung, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.Soweit in der Beschwerde Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmung (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG) und die Entscheidungskompetenz des Asylgerichtshofes geäußert wurden, vermag diese der Asylgerichtshof nicht zu teilen und sieht daher keine Veranlassung, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.

Auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig sei, weil die Beschwerdefrist gegen Bescheide des Bundesasylamtes nicht zwei, sondern sechs Wochen entsprechend den geltenden Vorschriften des Verwaltungsgerichtshofgesetzes betrage, erweist sich als unrichtig. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Daraus ergibt sich aber zwingend, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Asylgerichtshof die gesetzlichen Bestimmungen (des AVG) zu den Berufungen und nicht (jene des VwGG) zu den Beschwerden vor dem VwGH anzuwenden hat und diesbezüglich lediglich eine Änderung der Termini erfolgte. Dafür, dass nun aber die Bestimmungen des VwGG zu Beschwerden vor dem VwGH zum Tragen kommen sollten, findet sich keine entsprechende Rechtsgrundlage.Auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig sei, weil die Beschwerdefrist gegen Bescheide des Bundesasylamtes nicht zwei, sondern sechs Wochen entsprechend den geltenden Vorschriften des Verwaltungsgerichtshofgesetzes betrage, erweist sich als unrichtig. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Daraus ergibt sich aber zwingend, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Asylgerichtshof die gesetzlichen Bestimmungen (des AVG) zu den Berufungen und nicht (jene des VwGG) zu den Beschwerden vor dem VwGH anzuwenden hat und diesbezüglich lediglich eine Änderung der Termini erfolgte. Dafür, dass nun aber die Bestimmungen des VwGG zu Beschwerden vor dem VwGH zum Tragen kommen sollten, findet sich keine entsprechende Rechtsgrundlage.

Im Gegensatz zum Vorbringen in der Beschwerde ist auch das Verfahren ordnungsgemäß geführt worden. Dem BF wurde gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und es wurde ihm mehrfach und ausführlich in Einvernahmen, jeweils unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetsch, Gelegenheit gegeben, die für sein Vorbringen sprechenden Fakten und Argumente vorzubringen. Der BF hält sich seit langer Zeit in Österreich auf und hat es seit mehreren Jahren verabsäumt, jegliche Belege für sein Vorbringen sowie zum Beweis seiner Identität vorzubringen. Entgegen seiner Ankündigung hat er auch bis dato keinerlei Beweismittel nachgereicht. All das spricht entschieden dafür, dass die von den Behörden seit Jahren vorgenommene Beweiswürdigung - dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig ist - der Wahrheit entspricht und dass die Erstbehörde auch im gegenständlichen Verfahren rechtmäßig vorgegangen ist.Im Gegensatz zum Vorbringen in der Beschwerde ist auch das Verfahren ordnungsgemäß geführt worden. Dem BF wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und es wurde ihm mehrfach und ausführlich in Einvernahmen, jeweils unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetsch, Gelegenheit gegeben, die für sein Vorbringen sprechenden Fakten und Argumente vorzubringen. Der BF hält sich seit langer Zeit in Österreich auf und hat es seit mehreren Jahren verabsäumt, jegliche Belege für sein Vorbringen sowie zum Beweis seiner Identität vorzubringen. Entgegen seiner Ankündigung hat er auch bis dato keinerlei Beweismittel nachgereicht. All das spricht entschieden dafür, dass die von den Behörden seit Jahren vorgenommene Beweiswürdigung - dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig ist - der Wahrheit entspricht und dass die Erstbehörde auch im gegenständlichen Verfahren rechtmäßig vorgegangen ist.

Zusammenfassend handelt es sich somit beim nunmehrigen Vorbringen des BF im entscheidungsrelevanten Kern um dasselbe Vorbringen, über welches bereits mit Bescheid des UBAS vom 25.09.2001 rechtskräftig abgesprochen wurde; die Rechtskraft dieser Entscheidung steht einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen. Die wiederholte Stellung eines Asylantrages muss als bloßer Versuch des BF gewertet werden, nach neun Jahren des Aufenthaltes in Österreich eine Ausweisung weiter hinauszuzögern und sein beharrliches illegales Verbleiben fortzusetzen.

Es liegt daher keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.Es liegt daher keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.

2.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:2.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 (= Fassung des § 10 vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 01.04.2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (= Fassung des Paragraph 10, vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 01.04.2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.

Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu. Der BF hätte im gegenständlichen Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt, sich erlaubterweise in Österreich aufzuhalten, wenn er nicht einen neuerlichen Asylantrag gestellt hätte.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Tatbestandes des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Tatbestandes des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der BF hat nach eigenen Angaben keine Familienmitglieder in Österreich. Relevante Änderungen seines Privatlebens liegen nicht vor.

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des BF, der sich seit Sommer 2000 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Da der BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste, sowie eine soziale Integration mangels Familie, Lebensgemeinschaft, Sprachkenntnissen und Fortbildungen oder sonstigen Aktivitäten nicht zu erkennen war, konnte keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.

Im vorliegenden Fall sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Ausweisung des BF nach Indien als unzulässig erscheinen ließen. Insbesondere sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das AsylG gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Ausweisung des BF nach Indien als unzulässig erscheinen ließen. Insbesondere sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das AsylG gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Die den BF betreffende Lage in Indien hat sich überdies seit der erst- bzw. vormaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, so dass ausgehend von dem als notorisch anzusehenden Amtswissen nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Die den BF betreffende Lage in Indien hat sich überdies seit der erst- bzw. vormaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, so dass ausgehend von dem als notorisch anzusehenden Amtswissen nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Somit war die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

2.2.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG konnte angesichts des Spruchinhaltes unterbleiben.2.2.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG konnte angesichts des Spruchinhaltes unterbleiben.

2.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.2.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Der Asylgerichtshof erachtet diese - übertragen anzuwendenden - Voraussetzungen als nicht erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Der Asylgerichtshof erachtet diese - übertragen anzuwendenden - Voraussetzungen als nicht erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

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07.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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