TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/8 B4 408616-1/2009

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 408.616-1/2009/2E

B4 408.617-1/2009/2E

B4 408.619-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden der XXXX, des XXXX und des XXXX, alle mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 13.8.2009, Zlen. 09 07.005-BAL, 09 07.004-BAL bzw. 09 07.006-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden der römisch 40 , des römisch 40 und des römisch 40 , alle mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 13.8.2009, Zlen. 09 07.005-BAL, 09 07.004-BAL bzw. 09 07.006-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide richten, gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide richten, gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen.

II. Soweit sich die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide richten, wird ihnen stattgegeben und die Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesen Spruchpunkten behoben.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide richten, wird ihnen stattgegeben und die Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesen Spruchpunkten behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, eine Frau und ihre minderjährigen Sohne, alle mazedonische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, reisten den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge am 13.6.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am folgenden Tag Anträge auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung am 15.6.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX i.A., wobei in der Niederschrift als Angabe zur Staatsangehörigkeit "staatenlos" vermerkt wurde, gab die Erstbeschwerdeführerin - zusammengefasst - Folgendes an: Sie sei in XXXX, Serbien, geboren, stamme aus XXXX und sei mit ihren beiden Söhnen in der Zeit von 12. bis 13.6.2009 auf der Ladefläche eines Lkw von XXXX nach Wien gereist. Ihr Reisepass befinde sich in ihrer Heimat. "[I]hr Land" habe sie verlassen, weil ihre Familie, die von Sozialhilfe lebe, sie und ihre Kinder nicht mehr habe unterstützen können. In Österreich halte sich der Vater ihrer Söhne, XXXX auf.1. Die Beschwerdeführer, eine Frau und ihre minderjährigen Sohne, alle mazedonische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, reisten den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge am 13.6.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am folgenden Tag Anträge auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung am 15.6.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 i.A., wobei in der Niederschrift als Angabe zur Staatsangehörigkeit "staatenlos" vermerkt wurde, gab die Erstbeschwerdeführerin - zusammengefasst - Folgendes an: Sie sei in römisch 40 , Serbien, geboren, stamme aus römisch 40 und sei mit ihren beiden Söhnen in der Zeit von 12. bis 13.6.2009 auf der Ladefläche eines Lkw von römisch 40 nach Wien gereist. Ihr Reisepass befinde sich in ihrer Heimat. "[I]hr Land" habe sie verlassen, weil ihre Familie, die von Sozialhilfe lebe, sie und ihre Kinder nicht mehr habe unterstützen können. In Österreich halte sich der Vater ihrer Söhne, römisch 40 auf.

2. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag brachten die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, vor, dass auf die Aussagen von XXXX in dessen Asylverfahren verwiesen werde (wonach seine Frau von Zuhause vertrieben worden sei, sie in den Kosovo geflüchtet sei und nun in XXXX bei ihrem Bruder wohne; ins Dorf dürfe sie nicht zurück; die Straßen seien gesperrt).2. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag brachten die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, vor, dass auf die Aussagen von römisch 40 in dessen Asylverfahren verwiesen werde (wonach seine Frau von Zuhause vertrieben worden sei, sie in den Kosovo geflüchtet sei und nun in römisch 40 bei ihrem Bruder wohne; ins Dorf dürfe sie nicht zurück; die Straßen seien gesperrt).

XXXX, der inzwischen den Familiennamen XXXX führt, hatte seinen am 17.8.2001 eingebrachten Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass er bei der Flucht aus seinem Heimatdorf XXXX, Gemeinde XXXX, um das im April 2001 gekämpft worden sei, von Polizisten geschlagen worden sei. Auch sei er zuvor auf der Rückfahrt von XXXX bei einem Stützpunkt geschlagen worden. Grund für seine Probleme sei vor allem, dass man bei ihm eine albanische Fahne und einen albanischen Schal gefunden habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.2.2002, Zl. 01 18.773-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 ab, und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Genannten nach Mazedonien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig. Dagegen wurde fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.römisch 40 , der inzwischen den Familiennamen römisch 40 führt, hatte seinen am 17.8.2001 eingebrachten Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass er bei der Flucht aus seinem Heimatdorf römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , um das im April 2001 gekämpft worden sei, von Polizisten geschlagen worden sei. Auch sei er zuvor auf der Rückfahrt von römisch 40 bei einem Stützpunkt geschlagen worden. Grund für seine Probleme sei vor allem, dass man bei ihm eine albanische Fahne und einen albanischen Schal gefunden habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.2.2002, Zl. 01 18.773-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab, und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Genannten nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig. Dagegen wurde fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.

3. Am 18.6.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: XXXX, geborener XXXX, den sie als ihren Ehegatten bezeichnete, habe in Österreich einen Asylantrag gestellt und halte sich in Österreich auf; sonst habe sie im Bereich der Europäischen Union sowie in Norwegen und Island keine Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Sie habe niemals einen Reisepass besessen. In Mazedonien sei sie von ihrem Bruder finanziell und materiell unterstützt worden, sie habe mit ihren Söhnen bei ihm gewohnt. Die Fluchtgründe habe sie bereits bei der Erstbefragung dargelegt, weitere lägen nicht vor. Die Frage, ob sie in ihrem Herkunftsstaat jemals Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt habe, verneinte sie ebenso wie jene, ob sie wegen ihrer Religion oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe.3. Am 18.6.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: römisch 40 , geborener römisch 40 , den sie als ihren Ehegatten bezeichnete, habe in Österreich einen Asylantrag gestellt und halte sich in Österreich auf; sonst habe sie im Bereich der Europäischen Union sowie in Norwegen und Island keine Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Sie habe niemals einen Reisepass besessen. In Mazedonien sei sie von ihrem Bruder finanziell und materiell unterstützt worden, sie habe mit ihren Söhnen bei ihm gewohnt. Die Fluchtgründe habe sie bereits bei der Erstbefragung dargelegt, weitere lägen nicht vor. Die Frage, ob sie in ihrem Herkunftsstaat jemals Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt habe, verneinte sie ebenso wie jene, ob sie wegen ihrer Religion oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe.

4. Nach Zulassung der Verfahren der Beschwerdeführer am 2.7.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz einvernommen, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie besitze einen mazedonischen Reisepass; dieser befinde sich bei ihrer Familie in Mazedonien. Bei den vorangegangen Einvernahmen habe sie die Wahrheit gesagt und ihren Fluchtgründen nichts hinzuzufügen. Mit ihrem Mann, dem Vater ihrer Söhne, sei sie nicht standesamtlich verheiratet; sie habe ihn nicht heiraten können, da sie keine mazedonische Staatsbürgerschaft gehabt habe. Sie komme aus XXXX, sei aber mit ihrer Familie von XXXX nach XXXX gezogen, als sie noch klein gewesen sei. Ihr Mann habe inzwischen eine andere Frau geheiratet, von der er aber mittlerweile wieder geschieden sei. Sie habe zu ihrem Mann wollen und sei deswegen nach Österreich gereist. Nun wohne sie mit ihren Söhnen in der Wohnung ihres Mannes. Die Söhne hätten keine eigenen Fluchtgründe und keine Probleme in Mazedonien. Sie habe in der Heimat überhaupt keine Probleme mit der Polizei oder Behörden gehabt. Befragt, was sie im Falle der Rückkehr in die Heimat befürchte, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie wolle bei ihrem Mann bleiben; ihre Familie möge sie nicht mehr. Sie sei zu ihrem Mann gekommen, weil sie keinen Platz mehr bei ihrer Familie habe. Diese lebe von humanitärer Unterstützung und habe der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie diese nicht mehr unterstützen könne. Sozialhilfe habe sie nicht bezogen; es habe sie niemand beraten können und sie habe daran nicht gedacht. Bei ihren Brüdern habe sie gewohnt und zu essen und trinken bekommen. Ihr Mann habe manchmal Geld geschickt. Auf Vorhalt des Bundesasylamts, dass seit 1.7.2009 Mazedonien durch die Verordnung BGBl. II, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden sei, was bedeute, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz bei erlittenen Menschenrechtsverletzungen gewährt werde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, XXXX sei sicher. Sonst wisse sie nichts; sie habe selten das Haus verlassen und versucht, ihre Kinder groß zu ziehen. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Lage in Mazedonien, meinte die Erstbeschwerdeführerin, sie sie habe verstanden und es sei interessant; sie wisse aber beispielsweise nicht wer "Gruevski" sei, sie sei eine Hausfrau. Sie sei zu ihrem Mann gekommen, damit die Familie vereint sei, die Kinder hätten beim Vater und sie nicht alleine ohne Mann sein wollen. Weiters forderte das Bundesasylamt die Erstbeschwerdeführerin auf, ihren mazedonischen Reisepass binnen zweier Wochen vorzulegen (was nicht erfolgte).4. Nach Zulassung der Verfahren der Beschwerdeführer am 2.7.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz einvernommen, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie besitze einen mazedonischen Reisepass; dieser befinde sich bei ihrer Familie in Mazedonien. Bei den vorangegangen Einvernahmen habe sie die Wahrheit gesagt und ihren Fluchtgründen nichts hinzuzufügen. Mit ihrem Mann, dem Vater ihrer Söhne, sei sie nicht standesamtlich verheiratet; sie habe ihn nicht heiraten können, da sie keine mazedonische Staatsbürgerschaft gehabt habe. Sie komme aus römisch 40 , sei aber mit ihrer Familie von römisch 40 nach römisch 40 gezogen, als sie noch klein gewesen sei. Ihr Mann habe inzwischen eine andere Frau geheiratet, von der er aber mittlerweile wieder geschieden sei. Sie habe zu ihrem Mann wollen und sei deswegen nach Österreich gereist. Nun wohne sie mit ihren Söhnen in der Wohnung ihres Mannes. Die Söhne hätten keine eigenen Fluchtgründe und keine Probleme in Mazedonien. Sie habe in der Heimat überhaupt keine Probleme mit der Polizei oder Behörden gehabt. Befragt, was sie im Falle der Rückkehr in die Heimat befürchte, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie wolle bei ihrem Mann bleiben; ihre Familie möge sie nicht mehr. Sie sei zu ihrem Mann gekommen, weil sie keinen Platz mehr bei ihrer Familie habe. Diese lebe von humanitärer Unterstützung und habe der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie diese nicht mehr unterstützen könne. Sozialhilfe habe sie nicht bezogen; es habe sie niemand beraten können und sie habe daran nicht gedacht. Bei ihren Brüdern habe sie gewohnt und zu essen und trinken bekommen. Ihr Mann habe manchmal Geld geschickt. Auf Vorhalt des Bundesasylamts, dass seit 1.7.2009 Mazedonien durch die Verordnung BGBl. römisch zwei, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden sei, was bedeute, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz bei erlittenen Menschenrechtsverletzungen gewährt werde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, römisch 40 sei sicher. Sonst wisse sie nichts; sie habe selten das Haus verlassen und versucht, ihre Kinder groß zu ziehen. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Lage in Mazedonien, meinte die Erstbeschwerdeführerin, sie sie habe verstanden und es sei interessant; sie wisse aber beispielsweise nicht wer "Gruevski" sei, sie sei eine Hausfrau. Sie sei zu ihrem Mann gekommen, damit die Familie vereint sei, die Kinder hätten beim Vater und sie nicht alleine ohne Mann sein wollen. Weiters forderte das Bundesasylamt die Erstbeschwerdeführerin auf, ihren mazedonischen Reisepass binnen zweier Wochen vorzulegen (was nicht erfolgte).

4. Am 2.7.2009 vor dem Bundesasylamt als Zeuge befragt, gab XXXX, geborener XXXX, im Wesentlichen Folgendes an: Er sei nicht mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet, sei jedoch der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer; deren Geburtsurkunden könne er innerhalb von zwei Wochen vorlegen. Er sei mit der Erstbeschwerdeführerin nicht verheiratet, weil diese aus XXXX komme. Als er die Absicht gehabt habe, sie standesamtlich zu heiraten, sei ihm dies nicht erlaubt worden. Kurze Zeit später sei er dann nach Österreich gekommen und habe deswegen die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr heiraten können. Er habe dann eine Frau mit bosnischer Abstammung geheiratet, ein Scheidungsverfahren sei jedoch anhängig. Er besitze einen Reisepass, der von der mazedonischen Botschaft in Wien ausgestellt worden sei. Seit acht Jahren sei er in Österreich bei einer Firma als Eisenbieger beschäftigt.4. Am 2.7.2009 vor dem Bundesasylamt als Zeuge befragt, gab römisch 40 , geborener römisch 40 , im Wesentlichen Folgendes an: Er sei nicht mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet, sei jedoch der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer; deren Geburtsurkunden könne er innerhalb von zwei Wochen vorlegen. Er sei mit der Erstbeschwerdeführerin nicht verheiratet, weil diese aus römisch 40 komme. Als er die Absicht gehabt habe, sie standesamtlich zu heiraten, sei ihm dies nicht erlaubt worden. Kurze Zeit später sei er dann nach Österreich gekommen und habe deswegen die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr heiraten können. Er habe dann eine Frau mit bosnischer Abstammung geheiratet, ein Scheidungsverfahren sei jedoch anhängig. Er besitze einen Reisepass, der von der mazedonischen Botschaft in Wien ausgestellt worden sei. Seit acht Jahren sei er in Österreich bei einer Firma als Eisenbieger beschäftigt.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ab, erkannte ihnen gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Mazedonien zu (jeweils Spruchpunkte I. und II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus (jeweils Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG wurde "Berufungen" (gemeint wohl: Beschwerden) gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt (jeweils Spruchpunkt IV.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführer fest, dass sie Staatsangehörige Mazedoniens und Angehörige der albanischen Volksgruppe seien. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer keine Personaldokumente vorgelegt hätten, zog das Bundesasylamt den Schluss, dass XXXX, geborener XXXX, nicht der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer und überdies nicht der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin (gewesen) sei. Zur Lage in Mazedonien stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass aufgrund des Ohrid-Rahmenabkommens Verfassungsänderung beschlossen worden seien, die den Minderheiten mehr Rechte geben würden; zur Zeit gebe es etwa sechsmal mehr ethnisch albanische Staatsbedienstete als 2001. Eine Koalition zwischen der VMRO-DPMNE (von Premierminister GRUEVSKI) und der ethnisch albanischen Partei DUI stelle die Regierung, die über eine Zweitdrittelmehrheit sowie die sogenannte "Badinter"-Mehrheit der Vertreter der Minderheiten verfüge, die für alle Gesetzesvorhaben benötigt werde, die die ethnischen Minderheiten betreffen. Die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniere ohne Probleme. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer führte das Bundesasylamt aus, dass Verfolgungshandlungen nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich seien, weshalb die Gewährung von Asyl ausscheide. Weiters könne, insbesondere weil familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat bestünden, nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Mazedonien Gefahr liefen, in eine derart extreme Notlage zu gelangen, dass diese eine unmenschliche Behandlung darstelle. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ab, erkannte ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Mazedonien zu (jeweils Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG wurde "Berufungen" (gemeint wohl: Beschwerden) gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführer fest, dass sie Staatsangehörige Mazedoniens und Angehörige der albanischen Volksgruppe seien. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer keine Personaldokumente vorgelegt hätten, zog das Bundesasylamt den Schluss, dass römisch 40 , geborener römisch 40 , nicht der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer und überdies nicht der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin (gewesen) sei. Zur Lage in Mazedonien stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass aufgrund des Ohrid-Rahmenabkommens Verfassungsänderung beschlossen worden seien, die den Minderheiten mehr Rechte geben würden; zur Zeit gebe es etwa sechsmal mehr ethnisch albanische Staatsbedienstete als 2001. Eine Koalition zwischen der VMRO-DPMNE (von Premierminister GRUEVSKI) und der ethnisch albanischen Partei DUI stelle die Regierung, die über eine Zweitdrittelmehrheit sowie die sogenannte "Badinter"-Mehrheit der Vertreter der Minderheiten verfüge, die für alle Gesetzesvorhaben benötigt werde, die die ethnischen Minderheiten betreffen. Die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniere ohne Probleme. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer führte das Bundesasylamt aus, dass Verfolgungshandlungen nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich seien, weshalb die Gewährung von Asyl ausscheide. Weiters könne, insbesondere weil familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat bestünden, nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Mazedonien Gefahr liefen, in eine derart extreme Notlage zu gelangen, dass diese eine unmenschliche Behandlung darstelle. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.

6. Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitigen Beschwerden, in den im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Es sei unklar, ob die Erstbeschwerdeführerin die serbische oder die mazedonische Staatsbürgerschaft habe. Soweit sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe, einen mazedonischen Reisepass zu haben, könne es sich auch um einen mazedonischen Fremdenpass oder Fremdenausweis handeln. XXXX sei der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer und habe den Vornamen des Zweitbeschwerdeführers schon bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2001 angegeben.6. Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitigen Beschwerden, in den im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Es sei unklar, ob die Erstbeschwerdeführerin die serbische oder die mazedonische Staatsbürgerschaft habe. Soweit sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe, einen mazedonischen Reisepass zu haben, könne es sich auch um einen mazedonischen Fremdenpass oder Fremdenausweis handeln. römisch 40 sei der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer und habe den Vornamen des Zweitbeschwerdeführers schon bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2001 angegeben.

7. Mit dem im zur GZ B4 227.483-0/2008 geführten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag hat der Asylgerichtshof die (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung des XXXX, geborener XXXX, gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Genannten unglaubwürdig sei und sich überdies die Lage (insbesondere der albanischen Volksgruppe) in Mazedonien derart geändert habe, dass selbst bei Zutreffen des Vorbringens eine Gefährdung nicht anzunehmen sei.7. Mit dem im zur GZ B4 227.483-0/2008 geführten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag hat der Asylgerichtshof die (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung des römisch 40 , geborener römisch 40 , gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Genannten unglaubwürdig sei und sich überdies die Lage (insbesondere der albanischen Volksgruppe) in Mazedonien derart geändert habe, dass selbst bei Zutreffen des Vorbringens eine Gefährdung nicht anzunehmen sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer beizupflichten:

Soweit es davon ausgegangen ist, dass auch die Erstbeschwerdeführerin mazedonische Staatsangehörige ist, ist zunächst festzuhalten, dass diese (die nach ihren Angaben schon als Kind und somit lange vor der Staatswerdung der Republik Mazedonien in ihr heutiges Staatsgebiet gezogen ist), vor dem Bundesasylamt unmissverständlich angegeben hat, einen mazedonischen Reisepass zu besitzen. Doch selbst, wenn sie nicht schon seit der Unabhängigkeit die mazedonische Staatsbürgerschaft besessen hat, ist anzunehmen, dass dies nunmehr zur Fall ist: Denn es fällt auf, dass die Erstbeschwerdeführerin als Grund dafür, dass sie mit XXXX, geborener XXXX, nicht standesamtlich verheiratet sei, angegeben hat, sie habe damals, als sie ihn standesamtlich habe heiraten wollen, keine mazedonische Staatsbürgerschaft gehabt (was nahelegt, dass sich dies seither geändert hat). Überdies ist auch nach dem Vorbringen des XXXX, geborener XXXX, der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin in Serbien geboren sei, nur der Grund dafür, dass ihnen eine standesamtliche Eheschließung nicht erlaubt worden sei, bevor er nach Österreich gekommen sei. Danach habe er sie nicht heiraten können, da er in Österreich gewesen sei. Schließlich stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede, dass die Erstbeschwerdeführerin mazedonische Staatsangehörige ist; sie bringt bloß vor, es sei unklar, ob dies der Fall sei.Soweit es davon ausgegangen ist, dass auch die Erstbeschwerdeführerin mazedonische Staatsangehörige ist, ist zunächst festzuhalten, dass diese (die nach ihren Angaben schon als Kind und somit lange vor der Staatswerdung der Republik Mazedonien in ihr heutiges Staatsgebiet gezogen ist), vor dem Bundesasylamt unmissverständlich angegeben hat, einen mazedonischen Reisepass zu besitzen. Doch selbst, wenn sie nicht schon seit der Unabhängigkeit die mazedonische Staatsbürgerschaft besessen hat, ist anzunehmen, dass dies nunmehr zur Fall ist: Denn es fällt auf, dass die Erstbeschwerdeführerin als Grund dafür, dass sie mit römisch 40 , geborener römisch 40 , nicht standesamtlich verheiratet sei, angegeben hat, sie habe damals, als sie ihn standesamtlich habe heiraten wollen, keine mazedonische Staatsbürgerschaft gehabt (was nahelegt, dass sich dies seither geändert hat). Überdies ist auch nach dem Vorbringen des römisch 40 , geborener römisch 40 , der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin in Serbien geboren sei, nur der Grund dafür, dass ihnen eine standesamtliche Eheschließung nicht erlaubt worden sei, bevor er nach Österreich gekommen sei. Danach habe er sie nicht heiraten können, da er in Österreich gewesen sei. Schließlich stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede, dass die Erstbeschwerdeführerin mazedonische Staatsangehörige ist; sie bringt bloß vor, es sei unklar, ob dies der Fall sei.

Hingegen vermag der Asylgerichtshof die Auffassung des Bundesasylamte, XXXX, geborener XXXX, sei weder der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer noch der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin, trotz der unterbliebenen Vorlage von Geburtsurkunden, nicht zu teilen: Zunächst hat er bereits im Jahre 2001 in seinem eigenen Asylverfahren die Erstbeschwerdeführerin bzw. den Zweitbeschwerdeführer unter Nennung ihrer Namen und Geburtsjahre als seine Frau bzw. seinen Sohn bezeichnet. Weiters kann aus dem Umstand, dass XXXX, geborener XXXX, angegeben hat, Mazedonien am 18.5.2001 verlassen zu haben, und der Vorgabe, der Drittbeschwerdeführer sei am XXXX geboren, nicht geschlossen werden, dass XXXX, geborener XXXX, nicht der Vater des Zweitbeschwerdeführers ist; vielmehr ist anzunehmen, dass er das Bundesgebiet während des Asylverfahrens verlassen hat. Der Asylgerichtshof hegt auch keine Zweifel daran, dass die Erstbeschwerdeführerin die leibliche Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist.Hingegen vermag der Asylgerichtshof die Auffassung des Bundesasylamte, römisch 40 , geborener römisch 40 , sei weder der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer noch der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin, trotz der unterbliebenen Vorlage von Geburtsurkunden, nicht zu teilen: Zunächst hat er bereits im Jahre 2001 in seinem eigenen Asylverfahren die Erstbeschwerdeführerin bzw. den Zweitbeschwerdeführer unter Nennung ihrer Namen und Geburtsjahre als seine Frau bzw. seinen Sohn bezeichnet. Weiters kann aus dem Umstand, dass römisch 40 , geborener römisch 40 , angegeben hat, Mazedonien am 18.5.2001 verlassen zu haben, und der Vorgabe, der Drittbeschwerdeführer sei am römisch 40 geboren, nicht geschlossen werden, dass römisch 40 , geborener römisch 40 , nicht der Vater des Zweitbeschwerdeführers ist; vielmehr ist anzunehmen, dass er das Bundesgebiet während des Asylverfahrens verlassen hat. Der Asylgerichtshof hegt auch keine Zweifel daran, dass die Erstbeschwerdeführerin die leibliche Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist.

Was die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Mazedonien angeht, basieren diese auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Auch wird diesen Feststellungen in den Beschwerden nicht entgegen getreten.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher den zuvor genannten Feststellungen des Bundesasylamtes an.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

2.3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.3.2.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."2.3.2.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).

2.3.2.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).2.3.2.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.3.3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2.3.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.4.1. Wie bereits das Bundesasylamt zutreffenderweise ausgeführt hat, konnten die Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft machen. Weder in den Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin noch in Beschwerde wurden gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen behauptet; sofern aber im Schriftsatz vom 15.6.2009 auf Aussagen von XXXX, geborener XXXX, aus dem Jahr 2001 verwiesen wurde, denen zufolge die Erstbeschwerdeführerin in den Kosovo habe fliehen müssen und nicht sein Heimatdorf zurückkehren könne, ist darauf hinzuweisen, dass in Hinblick auf die Länderfeststellungen eine Gefährdung jedenfalls nunmehr nicht mehr angenommen werden kann; dies zeigt im Übrigen auch die Aussage der Erstbeschwerdeführerin, dass XXXX "sicher" sei.2.4.1. Wie bereits das Bundesasylamt zutreffenderweise ausgeführt hat, konnten die Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft machen. Weder in den Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin noch in Beschwerde wurden gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen behauptet; sofern aber im Schriftsatz vom 15.6.2009 auf Aussagen von römisch 40 , geborener römisch 40 , aus dem Jahr 2001 verwiesen wurde, denen zufolge die Erstbeschwerdeführerin in den Kosovo habe fliehen müssen und nicht sein Heimatdorf zurückkehren könne, ist darauf hinzuweisen, dass in Hinblick auf die Länderfeststellungen eine Gefährdung jedenfalls nunmehr nicht mehr angenommen werden kann; dies zeigt im Übrigen auch die Aussage der Erstbeschwerdeführerin, dass römisch 40 "sicher" sei.

2.4.2. Somit bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien tatsächlich Gefahr liefen, in ihrer Lebensgrundlage gefährdet zu sein. Sollte das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, von ihrer Familie nicht mehr unterstützt zu werden, den Tatsachen entsprechen, könnten die Beschwerdeführer Sozialhilfe beziehen. Denn mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie (sei es auch für mehrere Jahre) außerhalb Mazedoniens gelebt haben (vgl. diesbezüglich den [weiterhin aktuellen] Bericht des [deutschen] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, S 18, aus dem sich auch ergibt, dass das mazedonische Sozialhilfesystem jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum sichert, sowie die Auskunft der Österreichischen Botschaft Skopje vom 24.6.2008 an den UBAS zu GZ 232.797-XII/36/04). Überdies ist davon auszugehen, dass XXXX, geborener XXXX, der seinen Angaben nach seit acht Jahren in Österreich als Eisenbieger tätig ist und die Beschwerdeführer dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt hat, dies auch in Zukunft tun wird, und zwar sowohl im Fall einer gemeinsamen Rückkehr nach Mazedonien (vgl. dazu unten Pkt. 2.5.) als auch (weiterhin) aus Österreich, wenn sich im fremdenpolizeilichen Verfahren ergeben sollte, dass Art. 8 EMRK zwar seiner Rückverbringung entgegen steht, nicht aber jener der Beschwerdeführer. Hinzuweisen ist dazu ferner auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Somit bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien tatsächlich Gefahr liefen, in ihrer Lebensgrundlage gefährdet zu sein. Sollte das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, von ihrer Familie nicht mehr unterstützt zu werden, den Tatsachen entsprechen, könnten die Beschwerdeführer Sozialhilfe beziehen. Denn mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie (sei es auch für mehrere Jahre) außerhalb Mazedoniens gelebt haben vergleiche diesbezüglich den [weiterhin aktuellen] Bericht des [deutschen] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, S 18, aus dem sich auch ergibt, dass das mazedonische Sozialhilfesystem jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum sichert, sowie die Auskunft der Österreichischen Botschaft Skopje vom 24.6.2008 an den UBAS zu GZ 232.797-XII/36/04). Überdies ist davon auszugehen, dass römisch 40 , geborener römisch 40 , der seinen Angaben nach seit acht Jahren in Österreich als Eisenbieger tätig ist und die Beschwerdeführer dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt hat, dies auch in Zukunft tun wird, und zwar sowohl im Fall einer gemeinsamen Rückkehr nach Mazedonien vergleiche dazu unten Pkt. 2.5.) als auch (weiterhin) aus Österreich, wenn sich im fremdenpolizeilichen Verfahren ergeben sollte, dass Artikel 8, EMRK zwar seiner Rückverbringung entgegen steht, nicht aber jener der Beschwerdeführer. Hinzuweisen ist dazu ferner auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Weiters kann aufgrund der getroffenen Feststellungen auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.4.3. Den Beschwerdeführern ist schließlich auch nicht insofern der Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, als ein solcher einer Person gewährt worden wäre, die für sie ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist: Zwar ist XXXX, geborener XXXX, in diesem Sinne Familienangehöriger der Zweit- und Drittbeschwerdeführer und ist (kraft deren Vermittlung) überdies hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ein solches Familienverfahren zu führen; jedoch wurde auch ihm weder Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt (vgl. das bereits oben unter Pkt. I.7. zitierte Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tag).2.4.3. Den Beschwerdeführern ist schließlich auch nicht insofern der Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, als ein solcher einer Person gewährt worden wäre, die für sie ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist: Zwar ist römisch 40 , geborener römisch 40 , in diesem Sinne Familienangehöriger der Zweit- und Drittbeschwerdeführer und ist (kraft deren Vermittlung) überdies hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ein solches Familienverfahren zu führen; jedoch wurde auch ihm weder Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt vergleiche das bereits oben unter Pkt. römisch eins.7. zitierte Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tag).

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2.5.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

2.5.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt, zu verlassen hat (sog. partielle Ausweisung), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).2.5.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt, zu verlassen hat (sog. partielle Ausweisung), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).

2.5.2. Im Verfahren über den Asylantrag des XXXX, geborener XXXX, wurde gegen diesen keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführer hätte somit zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne Vater bzw. Lebensgefährten und somit eine Person verlassen müssten, mit der sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führen. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend waren somit die Ausweisungsentscheidungen in den angefochtenen Bescheiden zu beheben.2.5.2. Im Verfahren über den Asylantrag des römisch 40 , geborener römisch 40 , wurde gegen diesen keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführer hätte somit zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne Vater bzw. Lebensgefährten und somit eine Person verlassen müssten, mit der sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führen. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend waren somit die Ausweisungsentscheidungen in den angefochtenen Bescheiden zu beheben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben. Ob das Bundesasylamt "Berufungen" der Beschwerdeführer gegen die angefochtenen Bescheide zurecht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat (und welche Auswirkung dies auf die erhobenen Beschwerden hätte), kann dahinstehen, da das gegenständliche Erkenntnis innerhalb der in § 38 Abs. 2 AsylG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerden ergeht.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben. Ob das Bundesasylamt "Berufungen" der Beschwerdeführer gegen die angefochtenen Bescheide zurecht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat (und welche Auswirkung dies auf die erhobenen Beschwerden hätte), kann dahinstehen, da das gegenständliche Erkenntnis innerhalb der in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerden ergeht.

Schlagworte

Familienverfahren, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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