Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B4 316.344-1/2008/2E
B4 316.347-1/2008/2E
B4 316.348-1/2008/2E
B4 316.349-1/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde (1.) der XXXX (2.) der XXXX (3.) des XXXX undDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde (1.) der römisch 40 (2.) der römisch 40 (3.) des römisch 40 und
(4.) des XXXX, alle mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1.-3.) vom 21.11.2007, (1.) Zl. 06 02.880-BAS, (2.) Zl. 06 02.881-BAS, (3.) Zl. 06 02.882-BAS bzw. (4.) vom 19.11.2007, Zl. 07 00.850-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:(4.) des römisch 40 , alle mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1.-3.) vom 21.11.2007, (1.) Zl. 06 02.880-BAS, (2.) Zl. 06 02.881-BAS, (3.) Zl. 06 02.882-BAS bzw. (4.) vom 19.11.2007, Zl. 07 00.850-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide richtet - gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide richtet - gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
II. Soweit sie sich gegen deren Spruchpunkte III. richtet, wird ihr stattgegeben und die Bescheide in diesen Spuchpunkten gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.römisch zwei. Soweit sie sich gegen deren Spruchpunkte römisch drei. richtet, wird ihr stattgegeben und die Bescheide in diesen Spuchpunkten gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 25.4.2002 stellte XXXX, der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer, beim Bundesasylamt einen Asylantrag, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Er sei mazedonischer Staatsangehöriger, gehöre der albanischen Volksgruppe an sei, und sei Kämpfer der UCK gewesen. Nach dem Krieg und der Entwaffnung sei er wieder in sein Heimatdorf XXXX zurückgekehrt. Aufgrund von Vorfällen, bei denen ehemalige Mitglieder der UCK an Polizeisperren misshandelt worden seien, habe er Angst bekommen und Mazedonien verlassen.1. Am 25.4.2002 stellte römisch 40 , der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer, beim Bundesasylamt einen Asylantrag, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Er sei mazedonischer Staatsangehöriger, gehöre der albanischen Volksgruppe an sei, und sei Kämpfer der UCK gewesen. Nach dem Krieg und der Entwaffnung sei er wieder in sein Heimatdorf römisch 40 zurückgekehrt. Aufgrund von Vorfällen, bei denen ehemalige Mitglieder der UCK an Polizeisperren misshandelt worden seien, habe er Angst bekommen und Mazedonien verlassen.
2. Mit einem am 5.11.2002 zur Post gegebenen Schriftsatz stellte
XXXX einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG an den unabhängigen Bundesasylsenat.römisch 40 einen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG an den unabhängigen Bundesasylsenat.
3. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sowie der Drittbeschwerdeführer reisten in der Nacht vom 23. auf den 24.1.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellten am 10.3.2006 Anträge auf internationalen Schutz.
4. Am 10.3.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St.Georgen i.A. EAST-West, einvernommen, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei mazedonische Staatsangehörige, gehöre der albanischen Volksgruppe an, sei muslimischen Glaubens und stamme aus dem Dorf XXXX. Dort lebten weiterhin ihre Eltern sowie sechs Brüder und eine Schwester; zwei weitere Schwestern wohnten in anderen mazedonischen Dörfern. Ihr Ehemann halte sich als Asylwerber in Österreich auf; weitere Familienangehörige habe sie (abgesehen von ihren Kindern) auf dem Gebiet der Europäischen Union (sowie Norwegens und Islands) nicht. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei bei der UCK gewesen und die mazedonische Polizei habe nach ihm gesucht. Da er "sehr oft" zu Hause gesucht worden sei, habe sie sich entschlossen, zu ihren Eltern nach XXXX zurückzugehen. Nun hätten die Kinder wieder zu ihrem Vater wollen; auch habe sie nicht länger bei ihren Eltern bleiben können, weil im Elternhaus schon sehr viele Personen gewohnt hätten. Zum Nachweis der Identität legten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sowie der Drittbeschwerdeführer ihre jeweils am XXXX in XXXX ausgestellten mazedonischen Reisepässe vor.4. Am 10.3.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St.Georgen i.A. EAST-West, einvernommen, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei mazedonische Staatsangehörige, gehöre der albanischen Volksgruppe an, sei muslimischen Glaubens und stamme aus dem Dorf römisch 40 . Dort lebten weiterhin ihre Eltern sowie sechs Brüder und eine Schwester; zwei weitere Schwestern wohnten in anderen mazedonischen Dörfern. Ihr Ehemann halte sich als Asylwerber in Österreich auf; weitere Familienangehörige habe sie (abgesehen von ihren Kindern) auf dem Gebiet der Europäischen Union (sowie Norwegens und Islands) nicht. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei bei der UCK gewesen und die mazedonische Polizei habe nach ihm gesucht. Da er "sehr oft" zu Hause gesucht worden sei, habe sie sich entschlossen, zu ihren Eltern nach römisch 40 zurückzugehen. Nun hätten die Kinder wieder zu ihrem Vater wollen; auch habe sie nicht länger bei ihren Eltern bleiben können, weil im Elternhaus schon sehr viele Personen gewohnt hätten. Zum Nachweis der Identität legten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sowie der Drittbeschwerdeführer ihre jeweils am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten mazedonischen Reisepässe vor.
5. Am 15.3.2006 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, weil ihr Ehemann immer wieder von der Polizei gesucht worden sei. Die Kinder seien "ängstlich gewesen"; sie habe sich daher zu ihrer Schwägerin zurückgezogen. Persönliche Fluchtgründe habe sie nicht. Sie sei aber alleine mit ihren Kindern gewesen. Überdies sei es sehr eng gewesen, weil sie mit ihren sechs Brüdern zusammengelebt habe, die ebenfalls Kinder hätten. Weitere Probleme habe sie in ihrem Herkunftsstaat nicht gehabt. Außer ihrem Ehemann habe sie keine näheren Beziehungen zu Österreich.
6. Am 23.1.2007 wurde für den am XXXX in XXXX geborenen Viertbeschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wobei seine vom Magistrat der Stadt XXXX zur XXXX ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt wurde. Zu den Fluchtgründen des Viertbeschwerdeführers wurde vorgebracht, dass er sich dem Vorbringen seiner Eltern anschließe, ihm drohe in Mazedonien ethnische Diskriminierung. Überdies erwarte ihn im Falle einer Erkrankung aufgrund des "desolaten" mazedonischen Sozial- und Gesundheitswesens der Tod.6. Am 23.1.2007 wurde für den am römisch 40 in römisch 40 geborenen Viertbeschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wobei seine vom Magistrat der Stadt römisch 40 zur römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt wurde. Zu den Fluchtgründen des Viertbeschwerdeführers wurde vorgebracht, dass er sich dem Vorbringen seiner Eltern anschließe, ihm drohe in Mazedonien ethnische Diskriminierung. Überdies erwarte ihn im Falle einer Erkrankung aufgrund des "desolaten" mazedonischen Sozial- und Gesundheitswesens der Tod.
7. Am 31.10.2007 abermals beim Bundesasylamt einvernommen, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Außer ihrem Ehemann und den Kindern stehe die Erstbeschwerdeführerin mit keinen nahen Verwandten oder sonstigen Personen in engem Kontakt. In Wien lebe zwar noch eine Schwester ihres Mannes, zu der allerdings nicht sehr viel Kontakt bestehe. In ihrem Heimatdorf, das aus über 500 Häusern bestehe, lebten hauptsächlich Albaner. Es gebe dort viele Geschäfte und eine Ambulanz. Im nahegelegenen Dorf XXXX habe sie auch mit ihrem Mann eine Zeit lang zusammengelebt; danach habe sie wieder im Elternhaus in XXXX gewohnt. Sie habe sich weder politisch betätigt noch irgendeiner politischen oder paramilitärischen Gruppe angehört. Auch habe sie niemals persönlich Schwierigkeiten mit mazedonischen Behörden gehabt. In Mazedonien habe sie zuletzt mit ihren Brüdern und Schwägerinnen zusammengewohnt. Da die Schwägerinnen allesamt Kinder gehabt hätten, sei es immer wieder zu Konflikten gekommen. Diese hätten auch gesagt, dass die wegen der Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern Angst hätten. Ihre Brüder hätten sodann gesagt, dass sie zu ihrem Mann gehen solle, weil sie nur Probleme schaffen würde. Zur Suche der mazedonischen Polizei nach ihrem Ehemann gab die Erstbeschwerdeführerin Folgendes an: Die Polizei sei immer wieder zu ihr nach Hause gekommen, habe die Räume durchsucht und sie nach ihrem Mann gefragt. Wie oft die Polizisten gekommen seien, wisse sie nicht; diese seien immer unangemeldet vor der Türe gestanden. Ob es Dorfpolizisten gewesen seien, könne sie nicht sagen; denn die Polizeistation in XXXX sei abgebrannt. Wenn die Polizisten gekommen seien, habe immer ihr Schwiegervater, den sie aus dem Haus geholt habe, mit den Polizisten gesprochen. Nach 20 Minuten seien die Polizisten dann wieder gegangen. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe; die Erstbeschwerdeführerin habe sie aber nicht alleine zurücklassen können. Auch der in Österreich geborene Viertbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe vorzuweisen. Ihre Kinder sollten denselben Schutz erhalten, der ihr zustehe. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Mazedonien zahlreiche Angehörige, die von der Landwirtschaft lebten. Ein Haus würde auch ihrem Schwiegervater gehören. Sie selbst habe in Mazedonien "nie richtig Platz zum Leben" gehabt. Auch bei ihren Brüdern im Elternhaus sei es "sehr eng" gewesen. Nach Mazedonien könne sie jedenfalls nicht zurück. Auch in Österreich sei das Leben sehr schwer; da es kein Kindergeld für ihre Familie gebe, sei es schwer, den Schulbesuch für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer zu finanzieren. Abschließend wurden der Erstbeschwerdeführerin vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in Mazedonien zur Stellungnahme ausgehändigt.7. Am 31.10.2007 abermals beim Bundesasylamt einvernommen, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Außer ihrem Ehemann und den Kindern stehe die Erstbeschwerdeführerin mit keinen nahen Verwandten oder sonstigen Personen in engem Kontakt. In Wien lebe zwar noch eine Schwester ihres Mannes, zu der allerdings nicht sehr viel Kontakt bestehe. In ihrem Heimatdorf, das aus über 500 Häusern bestehe, lebten hauptsächlich Albaner. Es gebe dort viele Geschäfte und eine Ambulanz. Im nahegelegenen Dorf römisch 40 habe sie auch mit ihrem Mann eine Zeit lang zusammengelebt; danach habe sie wieder im Elternhaus in römisch 40 gewohnt. Sie habe sich weder politisch betätigt noch irgendeiner politischen oder paramilitärischen Gruppe angehört. Auch habe sie niemals persönlich Schwierigkeiten mit mazedonischen Behörden gehabt. In Mazedonien habe sie zuletzt mit ihren Brüdern und Schwägerinnen zusammengewohnt. Da die Schwägerinnen allesamt Kinder gehabt hätten, sei es immer wieder zu Konflikten gekommen. Diese hätten auch gesagt, dass die wegen der Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern Angst hätten. Ihre Brüder hätten sodann gesagt, dass sie zu ihrem Mann gehen solle, weil sie nur Probleme schaffen würde. Zur Suche der mazedonischen Polizei nach ihrem Ehemann gab die Erstbeschwerdeführerin Folgendes an: Die Polizei sei immer wieder zu ihr nach Hause gekommen, habe die Räume durchsucht und sie nach ihrem Mann gefragt. Wie oft die Polizisten gekommen seien, wisse sie nicht; diese seien immer unangemeldet vor der Türe gestanden. Ob es Dorfpolizisten gewesen seien, könne sie nicht sagen; denn die Polizeistation in römisch 40 sei abgebrannt. Wenn die Polizisten gekommen seien, habe immer ihr Schwiegervater, den sie aus dem Haus geholt habe, mit den Polizisten gesprochen. Nach 20 Minuten seien die Polizisten dann wieder gegangen. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe; die Erstbeschwerdeführerin habe sie aber nicht alleine zurücklassen können. Auch der in Österreich geborene Viertbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe vorzuweisen. Ihre Kinder sollten denselben Schutz erhalten, der ihr zustehe. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Mazedonien zahlreiche Angehörige, die von der Landwirtschaft lebten. Ein Haus würde auch ihrem Schwiegervater gehören. Sie selbst habe in Mazedonien "nie richtig Platz zum Leben" gehabt. Auch bei ihren Brüdern im Elternhaus sei es "sehr eng" gewesen. Nach Mazedonien könne sie jedenfalls nicht zurück. Auch in Österreich sei das Leben sehr schwer; da es kein Kindergeld für ihre Familie gebe, sei es schwer, den Schulbesuch für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer zu finanzieren. Abschließend wurden der Erstbeschwerdeführerin vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in Mazedonien zur Stellungnahme ausgehändigt.
8. Mit Schriftsatz vom 13.11.2007 nahmen die Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung: Die Länderfeststellungen seien bereits fünf Monate alt. Aus dem Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 8.11.2007 (welcher beigelegt wurde) werde von Toten bei einer Polizeiaktion gegen Extremisten berichtet; es könne "gefährlich werden", wenn die mazedonische Regierung an den Grundfesten des Ohrider Abkommens rühren würde. Die Länderdokumentation zur politischen Lage sowie zur Sicherheitslage in Mazedonien müsse anhand dieser Berichte aktualisiert werden.
9. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab und erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf Herkunftsstaat Mazedonien zu (jeweils Spruchpunkt I. und II.); überdies wies es die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus (jeweils Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer mazedonische Staatsangehörige seien, der albanischen Volksgruppe angehörten und sich zum muslimischen Glauben bekennen würden. Weiters traf es ausführliche Feststellungen zur Lage in Mazedonien, aus denen sich im Wesentlichen Folgendes ergibt:9. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab und erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf Herkunftsstaat Mazedonien zu (jeweils Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.); überdies wies es die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer mazedonische Staatsangehörige seien, der albanischen Volksgruppe angehörten und sich zum muslimischen Glauben bekennen würden. Weiters traf es ausführliche Feststellungen zur Lage in Mazedonien, aus denen sich im Wesentlichen Folgendes ergibt:
Aufgrund des Ohrid-Rahmenabkommens seinen Verfassungsänderungen beschlossen worden, die den Minderheiten mehr Rechte geben würden. Die albanische Volksgruppe übe in der mazedonischen Regierung, auch in der Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus, der Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zulasse. Die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniere ohne Probleme. Die medizinische Versorgung in Mazedonien sei (unter Berücksichtigung der lokalen Umstände) insgesamt als entsprechend zu bewerten; der stationäre Aufenthalt in mazedonischen Das Bundesasylamt davon weiters davon aus, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sowie der Drittbeschwerdeführer Mazedonien aufgrund von (durch die familiäre Situation bedingte) "Querelen" mit anderen Familienmitgliedern verlassen hätten und zu ihrem Ehemann bzw. Vater nach Österreich gekommen seien. Die Erstbeschwerdeführerin habe selbst angegeben, in Mazedonien keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben; sie sei weder politischen noch ethnischen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die Suche der mazedonischen Sicherheitskräfte nach XXXX sei insofern kein asylrelevanter Sachverhalt, als dadurch nicht einmal ansatzweise eine Gefährdung für die Beschwerdeführer ersichtlich gemacht werde. Auch sei dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Mazedonien jeder Heimkehrer mit einer Gefährdungslage zu rechen hätte, die einer Bedrohung im Sinne der Art 2 und Art. 3 EMRK gleichzusetzen wäre. Die Situation in Mazedonien sei nicht dergestalt, dass die Beschwerdeführer in ihrer Existenz gefährdet seien: Einerseits sei es der Erstbeschwerdeführerin zuzumuten, sich mit der eigenen Arbeitsleistung oder durch ein Leben bei den Verwandten in Mazedonien zu erhalten, zumal ihr dies vor ihrer Ausreise möglich gewesen sei; andererseits gebe es in Mazedonien ein Sozialhilfesystem, das ein Überleben, wenn auch auf niedrigem Niveau, ermögliche. Abschließend begründete das Bundeasylamt die Ausweisungsentscheidungen.Aufgrund des Ohrid-Rahmenabkommens seinen Verfassungsänderungen beschlossen worden, die den Minderheiten mehr Rechte geben würden. Die albanische Volksgruppe übe in der mazedonischen Regierung, auch in der Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus, der Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zulasse. Die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniere ohne Probleme. Die medizinische Versorgung in Mazedonien sei (unter Berücksichtigung der lokalen Umstände) insgesamt als entsprechend zu bewerten; der stationäre Aufenthalt in mazedonischen Das Bundesasylamt davon weiters davon aus, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sowie der Drittbeschwerdeführer Mazedonien aufgrund von (durch die familiäre Situation bedingte) "Querelen" mit anderen Familienmitgliedern verlassen hätten und zu ihrem Ehemann bzw. Vater nach Österreich gekommen seien. Die Erstbeschwerdeführerin habe selbst angegeben, in Mazedonien keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben; sie sei weder politischen noch ethnischen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die Suche der mazedonischen Sicherheitskräfte nach römisch 40 sei insofern kein asylrelevanter Sachverhalt, als dadurch nicht einmal ansatzweise eine Gefährdung für die Beschwerdeführer ersichtlich gemacht werde. Auch sei dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Mazedonien jeder Heimkehrer mit einer Gefährdungslage zu rechen hätte, die einer Bedrohung im Sinne der Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gleichzusetzen wäre. Die Situation in Mazedonien sei nicht dergestalt, dass die Beschwerdeführer in ihrer Existenz gefährdet seien: Einerseits sei es der Erstbeschwerdeführerin zuzumuten, sich mit der eigenen Arbeitsleistung oder durch ein Leben bei den Verwandten in Mazedonien zu erhalten, zumal ihr dies vor ihrer Ausreise möglich gewesen sei; andererseits gebe es in Mazedonien ein Sozialhilfesystem, das ein Überleben, wenn auch auf niedrigem Niveau, ermögliche. Abschließend begründete das Bundeasylamt die Ausweisungsentscheidungen.
10. Gegen den die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid erhob diese mit einem fristgerecht eingebrachten (und nunmehr als Beschwerde zu wertenden) Schriftsatz Berufung; die sich auf übrigen Beschwerdeführer beziehenden Bescheide gelten gemäß § 36 Abs. 3 AsylG ebenfalls als angefochten. Zunächst sei der die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid dahingehend zu berichtigen, dass deren Name im ersten Spruchpunkt in der Übersetzung in Genetiv der albanischen Sprache gesetzt hätte werden müssen; im zweiten Spruchpunkt sei das unteilbare albanische Wort "nuk" abgeteilt worden, im dritten der Herkunftsstaat auf Deutsch "Mazedonien" und nicht mit dem albanischen Wort "Maqedoni" bezeichnet worden. Weiters werde unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht: Die Lage in Mazedonien werde vom Bundesasylamt "viel zu rosig" dargestellt; selbst im mazedonischen Parlament sei am 25.9.2007 ein Wortgefecht zwischen Abgeordneten zu einer Schlägerei eskaliert; wenig später sei es vor den Pforten des Parlaments zu Zusammenstößen zwischen Parteimilizen und Polizisten gekommen. Es habe Verletzte und Verhaftungen gegeben; denn die albanischen Parteien würden sich mit aller Härte bekämpfen. Auch würde sich der Beitritt Mazedoniens zur Europäischen Union aufgrund des mangelnden politischen Dialoges zwischen Regierung und Opposition sowie der schleppenden Reformen im Bereich der Justiz und Polizei verzögern. Erst "Anfang November" habe es in Tetovo einem Einsatz mazedonischer Eliteeinheiten gegen albanische Extremisten gegeben. Dass keine Zivilisten oder Sicherheitskräfte getötet worden seien, werde von der albanischen Seite bestritten; es seien acht Personen getötet worden. Solche Polizeiaktionen, bei denen unschuldige Zivilisten getötet würden, könnten jederzeit landesweit vorkommen. Dass die Länderberichte nicht aktuell seien, sei auch dadurch ersichtlich, dass die (im September 2007 im Newsletter der Konrad-Adenauer-Stiftung veröffentlichten) Pläne des ehemaligen Premiers GEORGIEVSKI, Mazedonien entlang der ethnischen Siedlungsgebiete zu teilen, um bei der Unabhängigkeit des Kosovo ein Großalbanien schaffen zu können, nicht berücksichtigt worden seien. Weiters sei der Polizeichef von Madeqe ermordet worden. Dem Newsletter der Konrad-Adenauer-Stiftung von August 2007 zufolge beschwere sich die DUI in einer Presseaussendung darüber, dass ihre Mitglieder und ehemalige UCK-Kämpfer belästigt würden, wobei man ein politisches Motiv vermute. Aufgrund dieser Vorkommnisse sei es nicht gerechtfertigt, die Beschwerdeführer nach Mazedonien abzuschieben. Schließlich sei die Ausweisung der Beschwerdeführer insofern rechtswidrig, als diese mit ihrem Ehemann bzw. Vater XXXX im gemeinsamen Haushalt lebten; die Zulässigkeit der Ausweisung des XXXX sei ob seines bereits über fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich "mehr als fraglich".10. Gegen den die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid erhob diese mit einem fristgerecht eingebrachten (und nunmehr als Beschwerde zu wertenden) Schriftsatz Berufung; die sich auf übrigen Beschwerdeführer beziehenden Bescheide gelten gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG ebenfalls als angefochten. Zunächst sei der die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid dahingehend zu berichtigen, dass deren Name im ersten Spruchpunkt in der Übersetzung in Genetiv der albanischen Sprache gesetzt hätte werden müssen; im zweiten Spruchpunkt sei das unteilbare albanische Wort "nuk" abgeteilt worden, im dritten der Herkunftsstaat auf Deutsch "Mazedonien" und nicht mit dem albanischen Wort "Maqedoni" bezeichnet worden. Weiters werde unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht: Die Lage in Mazedonien werde vom Bundesasylamt "viel zu rosig" dargestellt; selbst im mazedonischen Parlament sei am 25.9.2007 ein Wortgefecht zwischen Abgeordneten zu einer Schlägerei eskaliert; wenig später sei es vor den Pforten des Parlaments zu Zusammenstößen zwischen Parteimilizen und Polizisten gekommen. Es habe Verletzte und Verhaftungen gegeben; denn die albanischen Parteien würden sich mit aller Härte bekämpfen. Auch würde sich der Beitritt Mazedoniens zur Europäischen Union aufgrund des mangelnden politischen Dialoges zwischen Regierung und Opposition sowie der schleppenden Reformen im Bereich der Justiz und Polizei verzögern. Erst "Anfang November" habe es in Tetovo einem Einsatz mazedonischer Eliteeinheiten gegen albanische Extremisten gegeben. Dass keine Zivilisten oder Sicherheitskräfte getötet worden seien, werde von der albanischen Seite bestritten; es seien acht Personen getötet worden. Solche Polizeiaktionen, bei denen unschuldige Zivilisten getötet würden, könnten jederzeit landesweit vorkommen. Dass die Länderberichte nicht aktuell seien, sei auch dadurch ersichtlich, dass die (im September 2007 im Newsletter der Konrad-Adenauer-Stiftung veröffentlichten) Pläne des ehemaligen Premiers GEORGIEVSKI, Mazedonien entlang der ethnischen Siedlungsgebiete zu teilen, um bei der Unabhängigkeit des Kosovo ein Großalbanien schaffen zu können, nicht berücksichtigt worden seien. Weiters sei der Polizeichef von Madeqe ermordet worden. Dem Newsletter der Konrad-Adenauer-Stiftung von August 2007 zufolge beschwere sich die DUI in einer Presseaussendung darüber, dass ihre Mitglieder und ehemalige UCK-Kämpfer belästigt würden, wobei man ein politisches Motiv vermute. Aufgrund dieser Vorkommnisse sei es nicht gerechtfertigt, die Beschwerdeführer nach Mazedonien abzuschieben. Schließlich sei die Ausweisung der Beschwerdeführer insofern rechtswidrig, als diese mit ihrem Ehemann bzw. Vater römisch 40 im gemeinsamen Haushalt lebten; die Zulässigkeit der Ausweisung des römisch 40 sei ob seines bereits über fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich "mehr als fraglich".
11. Mit dem im zur GZ B4 232.728-0/2008 geführten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag gab der Asylgerichtshof dem nunmehr als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag des XXXX gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG, § 73 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG statt, wies dessen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung von XXXX nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass in Hinblick auf die Lage der albanischen Volksgruppe, die sich seit der Ausreise des XXXX wesentlich verbessert habe, und der auch in der Praxis eingehaltenen Amnestiegesetzung für Mitglieder der früheren UCK dahin stehen könne, ob das Fluchtvorbringen den Tatsachen entspreche. Auch könne nicht angenommen werden, dass XXXX nach einer Rückkehr nach Mazedonien in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre oder sonst eine Bedrohungssituation iSd des § 57 Fremdengesetz 1997 zu gewärtigen hätte.11. Mit dem im zur GZ B4 232.728-0/2008 geführten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag gab der Asylgerichtshof dem nunmehr als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag des römisch 40 gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG statt, wies dessen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung von römisch 40 nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass in Hinblick auf die Lage der albanischen Volksgruppe, die sich seit der Ausreise des römisch 40 wesentlich verbessert habe, und der auch in der Praxis eingehaltenen Amnestiegesetzung für Mitglieder der früheren UCK dahin stehen könne, ob das Fluchtvorbringen den Tatsachen entspreche. Auch könne nicht angenommen werden, dass römisch 40 nach einer Rückkehr nach Mazedonien in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre oder sonst eine Bedrohungssituation iSd des Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 zu gewärtigen hätte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Das Bundesasylamt hat zunächst zutreffende Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und religiösem Bekenntnis der Beschwerdeführer getroffen, die es auf deren (diesbezüglich glaubwürdigen) Angaben gestützt hat (vgl. zur Staatsangehörigkeit auch die vorlegte Kopie der Reisepässe der Erst-, und Zweitbeschwerdeführerinnen sowie des Drittbeschwerdeführers sowie der Geburtsurkunde des Viertbeschwerdeführers).Das Bundesasylamt hat zunächst zutreffende Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und religiösem Bekenntnis der Beschwerdeführer getroffen, die es auf deren (diesbezüglich glaubwürdigen) Angaben gestützt hat vergleiche zur Staatsangehörigkeit auch die vorlegte Kopie der Reisepässe der Erst-, und Zweitbeschwerdeführerinnen sowie des Drittbeschwerdeführers sowie der Geburtsurkunde des Viertbeschwerdeführers).
Was die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Mazedonien angeht, basieren diese auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Dass darin die Situation in Mazedonien, insbesondere die Lage der albanischen Volksgruppe, unzutreffend eingeschätzt würde, hat die Beschwerde, die im Wesentlichen auf Auseinandersetzungen innerhalb der albanischen Parteien und das Vorgehen der mazedonischen Sicherheitskräfte gegen albanische Extremisten hinweist (ohne diese durch Herkunftsländerinformation zu belegen), nicht aufgezeigt. Soweit sie aber auf eine Presseaussendung der DUI verweist, derzufolge deren Mitglieder und ehemalige UCK-Kämpfer "belästigt" würden, ist diese nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der genannten objektiveren Quellen, denen zufolge die Amnestie eingehalten wird, aufkommen zu lassen. Auch kann (entgegen dem Beschwerdevorbringen) nicht gesagt werden, dass die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Einschätzung nicht mehr aktuell wäre; denn es muss angenommen werden, dass sich die betreffenden Umstände in Mazedonien seither nicht verschlechtert, sondern tendenziell weiter verbessert haben (vgl. dazu etwa den Asylländerbericht 2008 der Österreichischen Botschaft Skopje zu Republik Mazedonien, S 37, wonach Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung von Minderheitsangehörigen nicht bekannt geworden seien und die albanische Volksgruppe [weiterhin] in der mazedonischen Regierung einen starken Einfluss ausübe, der Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zulasse).Was die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Mazedonien angeht, basieren diese auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Dass darin die Situation in Mazedonien, insbesondere die Lage der albanischen Volksgruppe, unzutreffend eingeschätzt würde, hat die Beschwerde, die im Wesentlichen auf Auseinandersetzungen innerhalb der albanischen Parteien und das Vorgehen der mazedonischen Sicherheitskräfte gegen albanische Extremisten hinweist (ohne diese durch Herkunftsländerinformation zu belegen), nicht aufgezeigt. Soweit sie aber auf eine Presseaussendung der DUI verweist, derzufolge deren Mitglieder und ehemalige UCK-Kämpfer "belästigt" würden, ist diese nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der genannten objektiveren Quellen, denen zufolge die Amnestie eingehalten wird, aufkommen zu lassen. Auch kann (entgegen dem Beschwerdevorbringen) nicht gesagt werden, dass die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Einschätzung nicht mehr aktuell wäre; denn es muss angenommen werden, dass sich die betreffenden Umstände in Mazedonien seither nicht verschlechtert, sondern tendenziell weiter verbessert haben vergleiche dazu etwa den Asylländerbericht 2008 der Österreichischen Botschaft Skopje zu Republik Mazedonien, S 37, wonach Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung von Minderheitsangehörigen nicht bekannt geworden seien und die albanische Volksgruppe [weiterhin] in der mazedonischen Regierung einen starken Einfluss ausübe, der Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zulasse).
Der Asylgerichtshof schließt sich daher den genannten Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.3.2. Zunächst kann aus nachstehenden Gründen dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, mazedonische Sicherheitskräfte seien zu ihr nach Hause gekommen seien und hätten nach ihrem Ehemann gefragt, sie sei deshalb mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer in ihr Elternhaus in XXXX übersiedelt sei und sei von ihren Brüder schließlich aufgefordert worden, zu ihrem Ehemann zu gehen, den Tatsachen entspricht (wogegen aber folgende Umstände sprechen: Hatte die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Ersteinvernahme am 13.3.2006 noch angegeben, sie sei nach XXXX übersiedelt, da ihr Mann "sehr oft" zu Hause [d.h. in XXXX] von der mazedonischen Polizei gesucht worden sei, ohne aber vorzubringen, dass auch in XXXX nach ihm gefragt worden sei [was auch für ihre Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.3.2006 gilt], kann das Vorbringen, das sie vor dem Bundesasylamt am 31.10.2007 zum Ablauf der polizeilichen Suche erstattet hat, [etwa in Hinblick auf ihre Aussage, dass auch die "Kinder der Schwägerinnen" Angst gehabt hätten, sowie darauf, dass sie den Umstand, nicht zu wissen, ob es Dorfpolizisten gewesen seien, die ihren Mann gesucht hätten, damit erklärte, dass die Polizeistation in XXXX abgebrannt sei] nur so verstanden werden, dass auch in ihrem Herkunftsdorf nach ihrem Mann gesucht worden sei. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht auch, dass sie die unmittelbar nach ihrer Schilderung von Vorgängen, die sich in XXXX zugetragen hätten, gestellte Frage, ob es richtig sei, dass die Polizisten nach der Frage nach ihrem Mann wieder gegangen seien, mit dem Hinweis bejahte, sie habe ihren Schwiegervater geholt, der dann mit den Polizisten gesprochen habe, und somit eine Aussage getätigt hat, die sich wiederum eindeutig auf XXXX bezieht.):2.3.2. Zunächst kann aus nachstehenden Gründen dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, mazedonische Sicherheitskräfte seien zu ihr nach Hause gekommen seien und hätten nach ihrem Ehemann gefragt, sie sei deshalb mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer in ihr Elternhaus in römisch 40 übersiedelt sei und sei von ihren Brüder schließlich aufgefordert worden, zu ihrem Ehemann zu gehen, den Tatsachen entspricht (wogegen aber folgende Umstände sprechen: Hatte die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Ersteinvernahme am 13.3.2006 noch angegeben, sie sei nach römisch 40 übersiedelt, da ihr Mann "sehr oft" zu Hause [d.h. in XXXX] von der mazedonischen Polizei gesucht worden sei, ohne aber vorzubringen, dass auch in römisch 40 nach ihm gefragt worden sei [was auch für ihre Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.3.2006 gilt], kann das Vorbringen, das sie vor dem Bundesasylamt am 31.10.2007 zum Ablauf der polizeilichen Suche erstattet hat, [etwa in Hinblick auf ihre Aussage, dass auch die "Kinder der Schwägerinnen" Angst gehabt hätten, sowie darauf, dass sie den Umstand, nicht zu wissen, ob es Dorfpolizisten gewesen seien, die ihren Mann gesucht hätten, damit erklärte, dass die Polizeistation in römisch 40 abgebrannt sei] nur so verstanden werden, dass auch in ihrem Herkunftsdorf nach ihrem Mann gesucht worden sei. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht auch, dass sie die unmittelbar nach ihrer Schilderung von Vorgängen, die sich in römisch 40 zugetragen hätten, gestellte Frage, ob es richtig sei, dass die Polizisten nach der Frage nach ihrem Mann wieder gegangen seien, mit dem Hinweis bejahte, sie habe ihren Schwiegervater geholt, der dann mit den Polizisten gesprochen habe, und somit eine Aussage getätigt hat, die sich wiederum eindeutig auf römisch 40 bezieht.):
Denn vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen muss angenommen werden, dass die Beschwerdeführer jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt nicht Gefahr (mehr) laufen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffen der mazedonischen Polizei ausgesetzt zu sein (vgl. dazu etwa: Council of Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, S 18f., wonach in Gebieten, deren Bewohner unterschiedlichen ethnischen Gruppen angehören, multiethnische Polizeistreifen eingesetzt würden). Auch hat Mazedonien effektive Institutionen wie den Ombudsman oder die Professional Standards Unit geschaffen, um Fehlverhalten von Polizeiangehörigen zu korrigieren (vgl. dazu etwa:Denn vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen muss angenommen werden, dass die Beschwerdeführer jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt nicht Gefahr (mehr) laufen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffen der mazedonischen Polizei ausgesetzt zu sein vergleiche dazu etwa: Council of Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, S 18f., wonach in Gebieten, deren Bewohner unterschiedlichen ethnischen Gruppen angehören, multiethnische Polizeistreifen eingesetzt würden). Auch hat Mazedonien effektive Institutionen wie den Ombudsman oder die Professional Standards Unit geschaffen, um Fehlverhalten von Polizeiangehörigen zu korrigieren vergleiche dazu etwa:
US Department of State, Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.2.2008, Section 1.d.; US Department of State, Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008, Section 1.d., wonach nachhaltigere interne Untersuchungen zusammen mit der Arbeit des Büros des Ombudsmannes zu einer substanziellen Reduktion der Straflosigkeit nach Fehlverhalten von Polizisten geführt habe und internationale Beobachter fortlaufende Verbesserungen der Reaktionen des Innenministeriums in neuen Fällen von individuellem Fehlverhalten der Polizei und häufigere und konsequentere Disziplinierung von für schuldig befundenen Beamten verzeichneten), sodass nicht angenommen werden kann, dass den Beschwerdeführern in dieser Hinsicht kein hinreichender staatlicher Schutz gewährt würde (vgl. dazu auch VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht). Überdies ist dem Bundesasylamt dahingehend Recht zu geben, dass die Suche nach dem Mann der Erstbeschwerdeführerin in der von ihr dargestellten Weise nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren ist.US Department of State, Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.2.2008, Section 1.d.; US Department of State, Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008, Section 1.d., wonach nachhaltigere interne Untersuchungen zusammen mit der Arbeit des Büros des Ombudsmannes zu einer substanziellen Reduktion der Straflosigkeit nach Fehlverhalten von Polizisten geführt habe und internationale Beobachter fortlaufende Verbesserungen der Reaktionen des Innenministeriums in neuen Fällen von individuellem Fehlverhalten der Polizei und häufigere und konsequentere Disziplinierung von für schuldig befundenen Beamten verzeichneten), sodass nicht angenommen werden kann, dass den Beschwerdeführern in dieser Hinsicht kein hinreichender staatlicher Schutz gewährt würde vergleiche dazu auch VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht). Überdies ist dem Bundesasylamt dahingehend Recht zu geben, dass die Suche nach dem Mann der Erstbeschwerdeführerin in der von ihr dargestellten Weise nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren ist.
Weiters kann aufgrund der Länderfeststellungen nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer bereits aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Mazedonien Verfolgung zu gewärtigen hätten.
2.4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."2.4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).
2.4.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).2.4.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer in Mazedonien Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen ausreichenden behördlichen Schutz erhalten könnten. Weiters vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Mazedonien Gefahr liefen, in eine Notsituation zu geraten: Denn selbst wenn sie weder im Haus des Ehemannes bzw. Schwiegervaters der Erstbeschwerdeführerin in XXXX noch deren Elternhaus in XXXX leben könnten, wäre ihre Lebensgrundlage (wie schon das Bundesasylamt angenommen hat und in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt worden ist) durch den Bezug von Sozialhilfe (vgl. dazu insbes. den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 28.1.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 18 bzw. 42, wonach die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln [auch über den Grundbedarf hinaus] gewährleistet und das mazedonische Sozialhilfesystem jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum gewährleiste; vgl. weiters den - auch vom Bundesasylamt herangezogenen - Asylländerbericht 2008 der Österreichische Botschaft Skopje, Stand 25.6.2008, 42, sowie die Anfragebeantwortung des Polizeiattaches an der ÖB Skopje vom 24.6.2008, Zl. GZP-98/08]) und überdies durch das Vorhandensein einer Unterkunft gesichert (vgl. dazu den zuvor erwähnten Bericht des [dt.] Auswärtiges Amtes, demzufolge Rückkehrern Gemeinschaftsunterkünfte, Auffanglager oder Flüchtlingszentren offenstünden). In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.7.2003, 2003/01/0059, hinzuweisen, in dem die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilt wurde. Weiters kann nicht gesagt werden, dass eine Verbringung der Beschwerdeführer nach Mazedonien in Hinblick auf ihren Gesundheitszustand aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien unzulässig wäre: Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer (bzw. einem von ihnen) an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere leiden würde (wie etwa AIDS im letzten Stadium), die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremden nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa die Entscheidung NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03). Weiters muss aufgrund der von den Beschwerdeführern nicht konkret als unzutreffend gerügten Länderfeststellungen angenommen werden, dass das mazedonische Gesundheitssystem (bei allen Defiziten) jedenfalls eine ausreichende medizinische Grundversorgung gewährleistet. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, B 2400/07-9, in dem auf die Judikatur des EGMR Bezug genommen wird, wonach kein Fremder das Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich sei, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit bestehe. Nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" führt eine Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Vorliegen derartiger außergewöhnlicher Umstände ist im Fall der Beschwerdeführer aber nicht ersichtlich.2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer in Mazedonien Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen ausreichenden behördlichen Schutz erhalten könnten. Weiters vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Mazedonien Gefahr liefen, in eine Notsituation zu geraten: Denn selbst wenn sie weder im Haus des Ehemannes bzw. Schwiegervaters der Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 noch deren Elternhaus in römisch 40 leben könnten, wäre ihre Lebensgrundlage (wie schon das Bundesasylamt angenommen hat und in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt worden ist) durch den Bezug von Sozialhilfe vergleiche dazu insbes. den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 28.1.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 18 bzw. 42, wonach die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln [auch über den Grundbedarf hinaus] gewährleistet und das mazedonische Sozialhilfesystem jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum gewährleiste; vergleiche weiters den - auch vom Bundesasylamt herangezogenen - Asylländerbericht 2008 der Österreichische Botschaft Skopje, Stand 25.6.2008, 42, sowie die Anfragebeantwortung des Polizeiattaches an der ÖB Skopje vom 24.6.2008, Zl. GZP-98/08]) und überdies durch das Vorhandensein einer Unterkunft gesichert vergleiche dazu den zuvor erwähnten Bericht des [dt.] Auswärtiges Amtes, demzufolge Rückkehrern Gemeinschaftsunterkünfte, Auffanglager oder Flüchtlingszentren offenstünden). In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.7.2003, 2003/01/0059, hinzuweisen, in dem die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilt wurde. Weiters kann nicht gesagt werden, dass eine Verbringung der Beschwerdeführer nach Mazedonien in Hinblick auf ihren Gesundheitszustand aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien unzulässig wäre: Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer (bzw. einem von ihnen) an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere leiden würde (wie etwa AIDS im letzten Stadium), die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremden nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa die Entscheidung NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03). Weiters muss aufgrund der von den Beschwerdeführern nicht konkret als unzutreffend gerügten Länderfeststellungen angenommen werden, dass das mazedonische Gesundheitssystem (bei allen Defiziten) jedenfalls eine ausreichende medizinische Grundversorgung gewährleistet. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, B 2400/07-9, in dem auf die Judikatur des EGMR Bezug genommen wird, wonach kein Fremder das Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich sei, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit bestehe. Nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" führt eine Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Das Vorliegen derartiger außergewöhnlicher Umstände ist im Fall der Beschwerdeführer aber nicht ersichtlich.
Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2.5.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
2.5.2. Den Beschwerdeführern ist auch nicht insofern der Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, als ein solcher einer Person gewährt worden wäre, die für sie ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist: Zwar ist XXXX in diesem Sinne ihr Familienangehöriger; jedoch wurde ihm weder Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt (vgl. das bereits oben unter Pkt. I.11. zitierte Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tag).2.5.2. Den Beschwerdeführern ist auch nicht insofern der Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, als ein solcher einer Person gewährt worden wäre, die für sie ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist: Zwar ist römisch 40 in diesem Sinne ihr Familienangehöriger; jedoch wurde ihm weder Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt vergleiche das bereits oben unter Pkt. römisch eins.11. zitierte Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tag).
2.6.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.6.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
2.6.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).2.6.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).
2.6.2. Da die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführer es möglich erscheinen lässt, dass diese das Bundesgebiet ohne ihren Ehemann bzw. Vater XXXX, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. dazu die Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister vom 29.4.2008) zu verlassen haben (in dem nach dem Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 zu führenden Verfahren über den von XXXX gestellten Asylantrag war jedenfalls keine Ausweisung auszusprechen), waren die angefochtenen Bescheide daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG jeweils in ihrem Spruchpunkt III. aufzuheben.2.6.2. Da die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführer es möglich erscheinen lässt, dass diese das Bundesgebiet ohne ihren Ehemann bzw. Vater römisch 40 , mit dem sie im gemeinsamen Haushalt leben vergleiche dazu die Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister vom 29.4.2008) zu verlassen haben (in dem nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu führenden Verfahren über den von römisch 40 gestellten Asylantrag war jedenfalls keine Ausweisung auszusprechen), waren die angefochtenen Bescheide daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG jeweils in ihrem Spruchpunkt römisch drei. aufzuheben.
3. Was den Antrag auf Berichtigung des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden angefochtenen Bescheides angeht, wird sie hiermit gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das Bundesasylamt als die dafür zuständige Behörde gewiesen. Dabei ist aber anzumerken, dass nur solche Fehler berichtigungsfähig sind, die den Sinn einer Aussage verändern (vgl. Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum AVG, § 62 Rz 40 mit Verweis auf VfSlg 16.970/2003; Stifter, DRdA 1983, 341), was aber nach Ansicht des Asylgerichtshofes auf die geltend gemachten Mängel nicht zutrifft.3. Was den Antrag auf Berichtigung des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden angefochtenen Bescheides angeht, wird sie hiermit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das Bundesasylamt als die dafür zuständige Behörde gewiesen. Dabei ist aber anzumerken, dass nur solche Fehler berichtigungsfähig sind, die den Sinn einer Aussage verändern vergleiche Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum AVG, Paragraph 62, Rz 40 mit Verweis auf VfSlg 16.970 aus 2003,; Stifter, DRdA 1983, 341), was aber nach Ansicht des Asylgerichtshofes auf die geltend gemachten Mängel nicht zutrifft.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
09.11.2009