Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S16 304.117-3/2009-5E
S16 304.115-3/2009-4E
S16 304.326-3/2009-4E
S16 407.725-2/2009-4E
Im Namen der Republik
ERKENNTNIS
1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, FZ. 09 09.562-EAST-Ost, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, FZ. 09 09.562-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, FZ. 09 09.563-EAST-Ost, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, FZ. 09 09.563-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj.XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, FZ. 09 09.565-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, FZ. 09 09.564-EAST-Ost, zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, FZ. 09 09.564-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.
2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und gelangten gemeinsam mit ihrer 2005 geborenen Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) nicht rechtmäßig nach Österreich, wo sie - sämtlich der tschetschenischen Volksgruppe zugehörige Staatsangehörige der Russischen Föderation - am 02.07.2006 jeweils einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG stellten.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und gelangten gemeinsam mit ihrer 2005 geborenen Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) nicht rechtmäßig nach Österreich, wo sie - sämtlich der tschetschenischen Volksgruppe zugehörige Staatsangehörige der Russischen Föderation - am 02.07.2006 jeweils einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG stellten.
3. Bei der 03.07.2006 durchgeführten Erstbefragung gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zum Reiseweg an, ihre Heimat vor ca. einem Jahr verlassen zu haben und nach Aserbaidschan gefahren zu sein, wo auch die mj.
Drittbeschwerdeführerin geboren sei. Am 16.05.2006 seien sie von dort aus in die Ukraine geflogen, von wo aus sie schlepperunterstützt in die Slowakei gelangt seien. Dort seien sie am 02.06.2006 von Polizisten aufgegriffen worden, hätten sie Asylanträge gestellt und seien in ein Lager gebracht worden. Gestern hätten sie die Grenze zu Österreich zu Fuß überquert.
Gegen eine Rückkehr in die Slowakei wandte der Erstbeschwerdeführer ein, dass er gehört habe, dass Tschetschenen dort kein Asyl gewährt werde, sondern dass diese in die Heimat abgeschoben würden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass es in der Slowakei "nicht schön" sei und sie auf keinen Fall dorthin zurück möchte.
Zum Grund der Flucht aus dem Herkunftsstaat gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Familie zu Hause verfolgt werde, weil sein Onkel im Krieg gegen russische Soldaten gekämpft habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu an, dass ihr Vater im Krieg umgekommen sei und man dort nicht in Sicherheit leben könne.
4. Ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergab jeweils zwei Treffer (SK2... und SK1...). Demnach wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin zunächst am 03.06.2006 in Petrovce, Slowakei, erkennungsdienstlich behandelt, und wurden ihnen noch am selben (Erstbeschwerdeführer) bzw. am nächsten (Zweitbeschwerdeführerin) Tag in Vlachy, Slowakei, als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.
5. Am 07.07.2006 richtete das Bundesasylamt hinsichtlich der Beschwerdeführer je ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an die Slowakei.5. Am 07.07.2006 richtete das Bundesasylamt hinsichtlich der Beschwerdeführer je ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an die Slowakei.
Noch am selben Tag wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 auch mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.Noch am selben Tag wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 auch mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
6. Am 21.07.2006 teilte die Slowakei mit, dass der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zugestimmt werde.6. Am 21.07.2006 teilte die Slowakei mit, dass der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt werde.
7. Am 27.07.2006 wurden der Erstbeschwerdeführer (auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der mj.
Drittbeschwerdeführerin) sowie die Zweitbeschwerdeführerin jeweils in Anwesenheit einer Rechtsberaterin zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sein Onkel als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe und zu diesem eine gute Beziehung bestehe.
Er selbst sei im Sommer 2005 nach Aserbaidschan geflüchtet, wo sich seine Eltern und seine Geschwister bereits seit Februar 2005 befänden. Zuvor hätten sie in Dagestan gelebt.
Gegen die Überstellung in die Slowakei wandte er ein, dass Tschetschenen dort kein Asyl bekämen und er sich dort nicht sicher fühle. Er fürchte, von der Slowakei nach Russland abgeschoben zu werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, nicht mehr in die Slowakei zurück zu wollen. Sie habe dort gesundheitliche Probleme gehabt, aber von dem von ihr konsultierten Arzt nicht einmal eine Tablette bekommen. In Österreich fühle sie sich in Sicherheit, in der Slowakei drohe die Abschiebung nach Russland.
8. In der Folge wurde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, welcher zum Ergebnis kam, dass keine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen vorlägen.
8. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.07.2006 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 16/1/c" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates jeweils die Slowakei zuständig (je Spruchpunkt I.).8. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.07.2006 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 16/1/c" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates jeweils die Slowakei zuständig (je Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei jeweils gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt II).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt römisch zwei).
9. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
10. Diese Berufungen wurden vom (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 16.08.2006, Zahlen 304.117-C1/E1-XIV/39/06 und 304.115-C1/E1-XIV/39/06 (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin), sowie vom 21.08.2006, 304.326-C1/E1-XIV/39/06 (Drittbeschwerdeführerin), jeweils gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.10. Diese Berufungen wurden vom (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 16.08.2006, Zahlen 304.117-C1/E1-XIV/39/06 und 304.115-C1/E1-XIV/39/06 (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin), sowie vom 21.08.2006, 304.326-C1/E1-XIV/39/06 (Drittbeschwerdeführerin), jeweils gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass sich aufgrund von Konsultationen die Zuständigkeit der Slowakei ergeben habe, welche sich auch bereit erklärt habe, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zu übernehmen.Begründend wurde in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass sich aufgrund von Konsultationen die Zuständigkeit der Slowakei ergeben habe, welche sich auch bereit erklärt habe, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu übernehmen.
Bei Verbringung in die Slowakei drohe auch keine Verletzung in den Rechten nach Art 3 und 8 EMRK.Bei Verbringung in die Slowakei drohe auch keine Verletzung in den Rechten nach Artikel 3 und 8 EMRK.
Diese Bescheide erwuchsen mit Zustellung am 25.08.2006 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. 27.08.2006 (Erstbeschwerdeführer und mj. Drittbeschwerdeführerin) in Rechtskraft.
11. Am 07.09.2006 wurden die Zweit- und die mj.
Drittbeschwerdeführerin in die Slowakei überstellt, wohingegen der Erstbeschwerdeführer untergetaucht war. Dieser Umstand des Flüchtens des Erstbeschwerdeführers und die daraus erforderliche Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wurde der Slowakei mit Telefax vom 13.09.2006 mitgeteilt.
12. Gegen diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschlüssen vom 17.11.2006 (beim Bundesasylamt am 29.11.2006 eingelangt), Zlen. AW 2006/20/0517 bis 0519 - 3, erkannte der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Telefax vom 01.12.2006 teilte das Bundesasylamt der Slowakei hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers mit, dass dieser ein Rechtmittel ergriffen habe, welchem aufschiebende Wirkung zukomme.
13. Am 03.01.2008 wurde die mj. Viertbeschwerdeführerin in Österreich als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin geboren und stellte am 24.01.2009 durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 34 Abs 1 Z 3 AsylG".13. Am 03.01.2008 wurde die mj. Viertbeschwerdeführerin in Österreich als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin geboren und stellte am 24.01.2009 durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz "gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG".
Am 12.02.2008 informierte das Bundesasylamt die Slowakei gemäß Art 4 Abs 3 Dublin II-VO darüber, dass die mj. Viertbeschwerdeführerin das nachgeborene Kind zweier Asylwerber sei, deren Wiederaufnahme die Slowakei akzeptiert hätte, welche jedoch einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung erhoben hätten, über den seitens des Höchstgerichts noch nicht entschieden worden sei.Am 12.02.2008 informierte das Bundesasylamt die Slowakei gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO darüber, dass die mj. Viertbeschwerdeführerin das nachgeborene Kind zweier Asylwerber sei, deren Wiederaufnahme die Slowakei akzeptiert hätte, welche jedoch einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung erhoben hätten, über den seitens des Höchstgerichts noch nicht entschieden worden sei.
Am 15.02.2008, wurde der gegenständlichen Zweitbeschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin der mj. Viertbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 13.02.2008 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
Anlässlich der am 03.03.2008 durchgeführten Erstbefragung brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass für die mj.
Viertbeschwerdeführerin die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst gelten würden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2008 wurde das Asylverfahren der mj. Viertbeschwerdeführerin gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des VwGH über den Antrag der Mutter ausgesetzt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2008 wurde das Asylverfahren der mj. Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des VwGH über den Antrag der Mutter ausgesetzt.
14. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2009, Zlen. 2006/20/0680-7, 0681 bis 0682-6, wurde die Behandlung der Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweit- sowie der mj. Drittbeschwerdeführerin abgelehnt.
15. Nachdem die Slowakei ihre Zuständigkeit hinsichtlich der mj. Viertbeschwerdeführerin in der Zwischenzeit mehrfach abgelehnt hatte und das Bundesasylamt dagegen remonstriert hatte, stimmte die Slowakei am 18.05.2009 schließlich (auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO) der Wiederaufnahme der Zweit-, der mj. Drittsowie der mj. Viertbeschwerdeführerin zu.15. Nachdem die Slowakei ihre Zuständigkeit hinsichtlich der mj. Viertbeschwerdeführerin in der Zwischenzeit mehrfach abgelehnt hatte und das Bundesasylamt dagegen remonstriert hatte, stimmte die Slowakei am 18.05.2009 schließlich (auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO) der Wiederaufnahme der Zweit-, der mj. Drittsowie der mj. Viertbeschwerdeführerin zu.
16. Am 15.06.2009 wurde im Verfahren der mj. Viertbeschwerdeführerin deren Mutter als gesetzliche Vertreterin in Gegenwart eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte die Mutter vor, dass sie gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren beiden mj. Töchtern gemeinsam in einer Pension lebe. Der Onkel des Vaters der mj. Viertbeschwerdeführerin sei anerkannter Flüchtling in Österreich und unterstütze die Familie gelegentlich finanziell und mit Kleidung und besuche man sich oft gegenseitig. Weiters seien auch eine Cousine sowie eine Tante des Vaters der mj. Viertbeschwerdeführerin in Österreich und würden auch diese der Familie gelegentlich helfen.
In die Slowakei könnten sie nicht zurückkehren, weil sie dort Probleme hätten. Sie selbst (die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin) habe wegen ihres Vaters Probleme, zumal er Widerstandskämpfern geholfen habe und die ganze Familie daher vom tschetschenischen Präsidenten verfolgt werde. In die Slowakei könnten sie nicht zurück, zumal diese auf Anfrage der Russischen Föderation Menschen nach Russland ausliefern würde. Sie würden sogar drei oder vier solcher ausgelieferter Personen kennen.
Die Gründe, weshalb sie nicht in die Slowakei zurückkehren wollen, hätten sich seit ihrem (der Mutter) eigenen Asylverfahren auch geändert, zumal der Vater ihres Ehegatten 2009 in Aserbaidschan verschleppt worden sei. Auch hätten sie die Nachricht erhalten, dass ihr eigener Vater umgebracht worden sei, erst später hätten sie erfahren, dass dies nicht stimme und dieser sich versteckt gehalten habe.
17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009 wurde der Antrag der mj. Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art 4 Abs 3 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt I.).17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009 wurde der Antrag der mj. Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Gleichzeitig wurde die mj. Viertbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde die mj. Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
18. Mit Telefax vom 28.07.2009 teilte das Bundesasylamt der Slowakei mit, dass die Entscheidung über den Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung am 31.03.2009 ergangen sei und mit diesem Tag die Überstellungsfrist beginne.
19. Die gegen den (die mj. Viertbeschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 24.06.2009 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2009, GZ S 16 407.725-1/2009-4E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.19. Die gegen den (die mj. Viertbeschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 24.06.2009 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2009, GZ S 16 407.725-1/2009-4E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Slowakei gemäß Art 4 Abs 3 Dublin II-VO auch für die in Österreich nachgeborene Viertbeschwerdeführerin zuständig sei und auch kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts vorliege.Begründend wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Slowakei gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO auch für die in Österreich nachgeborene Viertbeschwerdeführerin zuständig sei und auch kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts vorliege.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an die Rechtsvertreterin am 04.08.2009 in Rechtskraft.
20. Am 11.08.2009 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen zweiten - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.20. Am 11.08.2009 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen zweiten - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer an, Österreich seit seiner Erstantragstellung nicht verlassen zu haben, die Zweitbeschwerdeführerin gab an, seit 07.09.2006 in Österreich zu sein (also nach ihrer Überstellung in die Slowakei sogleich wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein).
Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein in Aserbaidschan lebender Vater im März 2009 mitgenommen worden sei und die Familie seither nicht wisse, wo er sich befinde. Als man den Vater abgeholt habe, habe man auch nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, auch mitgenommen zu werden. Auch in der Slowakei seien schon Personen verschwunden. Obwohl Österreich ein sicheres Land sei, fühle er sich hier auch nicht sicher, die Slowakei wäre jedoch katastrophal für ihn.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass in der Slowakei nach ihnen gesucht worden sei und Menschen an russische Behörden "zurückgegeben" worden seien. Für ihre beiden mj. Töchter würden dieselben Asylgründe wie für sie selbst gelten.
21. Am 14.08.2009 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin (dieser auch als gesetzlicher Vertreterin für die mj. Dritt- und die mj. Viertbeschwerdeführerin) gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.21. Am 14.08.2009 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin (dieser auch als gesetzlicher Vertreterin für die mj. Dritt- und die mj. Viertbeschwerdeführerin) gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege.
22. Am 18.08.2009 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (diese auch als gesetzliche Vertreterin für die mj. Dritt- und die mj. Viertbeschwerdeführerin) jeweils in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, einen (bereits im ersten Verfahren erwähnten) Onkel in Österreich zu haben, zu welchem er eine gute Beziehung habe. Diesen würden sie ein- bis zweimal pro Monat besuchen und unterstütze sie dieser bei Bedarf auch mit Geld. Weiters habe er eine Cousine in Österreich, mit welcher er alle drei Tage telefoniere und welche sie ca. einmal im Quartal träfen.
Er habe auch neue Gründe, warum er nicht in die Slowakei wolle. Sein (in Aserbaidschan lebender) Vater sei im März 2009 von unbekannten maskierten Männern aus der Wohnung verschleppt worden, welche auch nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Die Stiefmutter des Erstbeschwerdeführers habe dessen Aufenthalt in Österreich nicht verraten wollen und aus Angst angegeben, dass dieser in der Slowakei sei.
23. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, je vom 27.08.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt I.).23. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, je vom 27.08.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt römisch eins.).
Weiters wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (je Spruchpunkt II.).Weiters wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (je Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt stellte dabei zusammengefasst im Wesentlichen fest, dass die Vorverfahren der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig abgeschlossen seien und in den gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne.
Die Zustimmung der Slowakei für die Asylverfahren der Beschwerdeführer bestehe nach wie vor, zumal die Frist für eine Überstellung in die Slowakei ausgesetzt und eine Überstellung in die Slowakei auf Grundlage der im Vorverfahren ergangenen Ausweisungsentscheidungen bislang noch nicht durchgeführt worden sei.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weswegen den neuerlichen Anträgen die Rechtskraft der ergangenen Bescheide entgegenstehe und mit einer Zurückweisung vorzugehen sei.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weswegen den neuerlichen Anträgen die Rechtskraft der ergangenen Bescheide entgegenstehe und mit einer Zurückweisung vorzugehen sei.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer als Kernfamilie in gleicher Weise von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Mit den übrigen in Österreich aufhältigen Angehörigen des Erstbeschwerdeführers bestehe kein schützenswertes Familienleben.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer als Kernfamilie in gleicher Weise von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Mit den übrigen in Österreich aufhältigen Angehörigen des Erstbeschwerdeführers bestehe kein schützenswertes Familienleben.
Einen Eingriff in das Recht auf Privatleben verneinte das Bundesasylamt im Rahmen einer Interessensabwägung.
23. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit (gemeinsamem) Schriftsatz einer von ihnen bevollmächtigen Mitarbeiterin von "Asyl in Not" am 14.09.2009 fristgerecht Beschwerde.
Darin wird zum einen ausgeführt, dass seit rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren eine Sachverhaltsänderung in der Form vorliege, dass eine neue Unsicherheit in der Slowakei hinzugetreten sei. Zum anderen habe sich während des Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich eine iSd Art 8 EMRK relevante Bindung zum Onkel des Erstbeschwerdeführers entwickelt.Darin wird zum einen ausgeführt, dass seit rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren eine Sachverhaltsänderung in der Form vorliege, dass eine neue Unsicherheit in der Slowakei hinzugetreten sei. Zum anderen habe sich während des Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich eine iSd Artikel 8, EMRK relevante Bindung zum Onkel des Erstbeschwerdeführers entwickelt.
Weiters wird beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
24. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten der Aktenlage nach am 21.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.
25. Mit Telefax vom 01.10.2009 beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin die Zulassung des Verfahrens nach Art 19 Abs 4 Dublin II-VO, weil die Überstellungsfrist abgelaufen sei.25. Mit Telefax vom 01.10.2009 beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin die Zulassung des Verfahrens nach Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO, weil die Überstellungsfrist abgelaufen sei.
26. Am 07.10.2009 teilte die Slowakei mit, dass die Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers nicht mehr akzeptiert werde, zumal die Sechsmonats-Frist am 30.09.2009 abgelaufen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gemäß § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956).Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956).
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 4/2008) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.2. Gemäß § 28 Absatz 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.2.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
Für Zurückweisungsentscheidungen gemäß § 68 AVG gilt sohin, dass der Antrag zuzulassen ist, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz einen Bescheid erlassen. Die Frist gilt keinesfalls, wenn der Asylwerber seine Mitwirkungspflicht verletzt (§ 15 AsylG), das Verfahren gegenstandlos wird (§ 25 AsylG) oder sich dem Verfahren entzieht (§ 24 AsylG). § 28 Absatz 3 letzter Satz AsylG normiert eine Fortlaufhemmung für jene Fälle, in denen der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage war, mitzuwirken.Für Zurückweisungsentscheidungen gemäß Paragraph 68, AVG gilt sohin, dass der Antrag zuzulassen ist, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz einen Bescheid erlassen. Die Frist gilt keinesfalls, wenn der Asylwerber seine Mitwirkungspflicht verletzt (Paragraph 15, AsylG), das Verfahren gegenstandlos wird (Paragraph 25, AsylG) oder sich dem Verfahren entzieht (Paragraph 24, AsylG). Paragraph 28, Absatz 3 letzter Satz AsylG normiert eine Fortlaufhemmung für jene Fälle, in denen der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage war, mitzuwirken.
Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz am 11.08.2009 iSd § 17 Abs 2 AsylG eingebracht; die diese Anträge zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.08.2009 wurden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am 31.08.2009 und somit innerhalb der 20-Tagesfrist gemäß § 28 Abs 2 AsylG zugestellt.Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz am 11.08.2009 iSd Paragraph 17, Absatz 2, AsylG eingebracht; die diese Anträge zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.08.2009 wurden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am 31.08.2009 und somit innerhalb der 20-Tagesfrist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG zugestellt.
2.3. Festzuhalten ist, dass das Bundesasylamt im Falle einer erneuten Asylantragstellung keine Verpflichtung trifft, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, sofern eine Zustimmung des Mitgliedstaates im Vorfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des vorangegangenen Verfahrens offen ist.
Art 20 Abs 1 lit d der Dublin II-VO lautet:Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO lautet:
"[...]ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat;"
Abs 2 leg cit lautet:Absatz 2, leg cit lautet:
"Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."
Die Zweit- sowie die mj. Drittbeschwerdeführerin wurden zunächst am 07.09.2006 in die Slowakei überstellt, sodass die ursprüngliche Zustimmung der Slowakei vom 21.07.2006 bereits konsumiert wurde.
Allerdings erging hinsichtlich dieser beiden (wieder nach Österreich eingereisten) Beschwerdeführerinnen im ersten Asylverfahren der mj.
Viertbeschwerdeführerin am 18.05.2009 eine (auch für letztere geltende) neuerliche Zustimmung der Slowakei, sodass hier die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art 20 Abs 1 lit d Dublin II-VO noch nicht abgelaufen ist.Viertbeschwerdeführerin am 18.05.2009 eine (auch für letztere geltende) neuerliche Zustimmung der Slowakei, sodass hier die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO noch nicht abgelaufen ist.
Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ist auszuführen, dass auch für diesen am 21.07.2006 eine Zustimmungserklärung der Slowakei erging. Ungeachtet des Umstands, dass die Überstellungsfrist bereits durch Flucht des Erstbeschwerdeführers auf achtzehn Monate verlängert wurde (wovon das Bundesasylamt die Slowakei am 13.09.2006 auch in Kenntnis setzte), wurde vom Verwaltungsgerichtshof der (unter anderem) vom Erstbeschwerdeführer erhobenen Beschwerde gegen den im ersten Verfahren ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.08.2006 mit Beschluss vom 17.11.2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Entscheidung über diese Beschwerde erging am 31.03.2009 (in Form einer Ablehnung der Behandlung derselben), an welchem Tag somit iSd Art 20 Abs 1 lit e letzter Satz Dublin II-VO die Sechsmonats-Frist zu laufen begann.Die Entscheidung über diese Beschwerde erging am 31.03.2009 (in Form einer Ablehnung der Behandlung derselben), an welchem Tag somit iSd Artikel 20, Absatz eins, Litera e, letzter Satz Dublin II-VO die Sechsmonats-Frist zu laufen begann.
In weiterer Folge stellte (unter anderem auch) der Erstbeschwerdeführer am 11.08.2009 (also wenige Tage, nachdem der Asylgerichtshof die Beschwerde der gegenständlichen Viertbeschwerdeführerin in deren erstem Verfahren abgewiesen hatte) einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Davon setzte das Bundesasylamt die slowakischen Behörden am 12.08.2009 in Kenntnis.
Allerdings lehnten diese mit Schreiben vom 07.10.2009 die Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers aufgrund des per 30.09.2009 eingetretenen Ablaufs der Sechsmonatsfrist ausdrücklich ab, sodass hier nun auch kein - die Überstellungsfrist hemmender oder gar neu auslösender - Sachverhalt geben ist.
Aufgrund der im anhängigen Beschwerdeverfahren eingelangten klaren Mitteilung über die Ablehnung der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers seitens der Slowakei, ist nun hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens ex lege auf Österreich übergegangen, sodass jedenfalls mit einer Behebung des Bescheides gemäß § 41 Abs 3 AsylG, welche eine Zulassung des Verfahrens und materielle Entscheidung des Asylantrages zur Folge hat, vorzugehen war.Aufgrund der im anhängigen Beschwerdeverfahren eingelangten klaren Mitteilung über die Ablehnung der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers seitens der Slowakei, ist nun hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens ex lege auf Österreich übergegangen, sodass jedenfalls mit einer Behebung des Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG, welche eine Zulassung des Verfahrens und materielle Entscheidung des Asylantrages zur Folge hat, vorzugehen war.
2.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers.2.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer geltenNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten
Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers hat ergeben, dass dessen Verfahren zuzulassen ist, woraus sich auch hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen, bei welchen die sechsmonatige Überstellungsfrist grundsätzlich noch aufrecht wäre, ergibt, dass deren Verfahren iSd § 34 Abs 4 AsylG zuzulassen sind.Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers hat ergeben, dass dessen Verfahren zuzulassen ist, woraus sich auch hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen, bei welchen die sechsmonatige Überstellungsfrist grundsätzlich noch aufrecht wäre, ergibt, dass deren Verfahren iSd Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zuzulassen sind.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Familienverfahren, Überstellungsfrist, Zeitablauf, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
30.10.2009