TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/27 C5 227426-3/2008

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Veröffentlicht am 27.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C5 227.426-3/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.1.2008, 07 08.393-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.10.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.1.2008, 07 08.393-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.10.2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgehoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 14.4.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 1.3.2002, 01 09.075-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei nicht zulässig. Begründend zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus:1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 14.4.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 1.3.2002, 01 09.075-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei nicht zulässig. Begründend zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus:

"Wenngleich in Ihrem Fall eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, die Macht der Taliban gebrochen ist, so bleibt für die Behörde doch zu befinden, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Umwälzungsphase befindet, wirtschaftlich darniederliegt und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten ist. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben ist, setzt das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte ¿Zumutbarkeitskalkül' voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerät. Sowohl Ihre Ausführungen, wie auch die Berücksichtigung individueller, Sie betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte etc.) und die derzeitige Lage in Afghanistan lassen die Behörde zum Befinden kommen, dass in Ihrem Falle die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorliegen, Ihnen somit objektiv gesehen, die Lebensgrundlage in Ihrem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen ist.

Auf Basis dessen gelangt die Behörde zur Ansicht, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefen, in Afghanistan insoweit einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, als Ihnen die Lebensgrundlage entzogen wäre, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig ist.

Die Behörde gelangt zur Ansicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefen, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig ist."

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.3.2002 Berufung. Mit Bescheid vom 2.12.2004, 227.426/0-XIV/39/02, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung ab. Mit Beschluss vom 24.8.2007, 2006/19/0107, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer gegen diesen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gerichteten Beschwerde ab.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.3.2002 Berufung. Mit Bescheid vom 2.12.2004, 227.426/0-XIV/39/02, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung ab. Mit Beschluss vom 24.8.2007, 2006/19/0107, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer gegen diesen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gerichteten Beschwerde ab.

1.2. Mit Bescheiden vom 22.12.2004 und vom 25.11.2005, jeweils 01 09.075-BAL, wurden dem Beschwerdeführer auf Grund von Anträgen, die er am 2.12.2004 und am 17.11.2005 gestellt hatte, gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 22.12.2005 und bis zum 22.12.2006 erteilt.1.2. Mit Bescheiden vom 22.12.2004 und vom 25.11.2005, jeweils 01 09.075-BAL, wurden dem Beschwerdeführer auf Grund von Anträgen, die er am 2.12.2004 und am 17.11.2005 gestellt hatte, gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 22.12.2005 und bis zum 22.12.2006 erteilt.

1.3.1. Am 4.12.2006 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seine befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern. Mit Schreiben vom 22.12.2006 lud ihn das Bundesasylamt ein, innerhalb zweier Wochen zur allgemeinen Lage in Afghanistan Stellung zu nehmen. Beigelegt war diesem Schreiben ein Blatt, das einen Absatz zur "Umsetzung des Friedensprozesses" und einen Abschnitt zur "Behandlung von Rückkehrern" enthält. Der letzte Satz dieses Abschnitts bricht einfach ab; darunter finden sich Quellenangaben.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8.1.2007 beantragt hatte, die Frist zur Stellungnahme bis zum 30.1.2007 zu erstrecken, erstattete er mit Schreiben vom 24.1.2007 eine dreiseitige Stellungnahme. Er kritisierte ua., dass der Ländervorhalt unvollständig sei, und hielt seine Anträge aufrecht.

Mit Bescheid vom 6.2.2007, 01 09.075-BAL, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 1.3.2002, 01 09.075, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) von Amts wegen ab (Spruchpunkt I), gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzog es ihm die - wie es meinte - mit Bescheid vom 1.3.2002, 01 09.075, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 6.2.2007, 01 09.075-BAL, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 1.3.2002, 01 09.075, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzog es ihm die - wie es meinte - mit Bescheid vom 1.3.2002, 01 09.075, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.2.2007 Berufung. Mit Bescheid vom 16.10.2007, 227.426-2/2E-XIV/39/07, behob der unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.2.2007 und verwies gemäß § 66 Abs. 2 AVG die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. In der Begründung heißt es ua.:Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.2.2007 Berufung. Mit Bescheid vom 16.10.2007, 227.426-2/2E-XIV/39/07, behob der unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.2.2007 und verwies gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. In der Begründung heißt es ua.:

"Das Bundesasylamt hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich mit den Asylgründen des Berufungswerbers (Verfolgung durch die Taliban, Vorwurf der Zusammenarbeit mit den ehemaligen Kommunisten) auseinandergesetzt und führte unter anderem aus, aus welchen Gründen das Vorbringen des Berufungswerbers eine Steigerung erfahren habe bzw. wurde das Verlassen des österreichischen Bundesgebietes nach Deutschland dahingehend beweiswürdigend gewertet, dass der Berufungswerber in seinem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist bzw. war. Hierbei übersieht das Bundesasylamt allerdings, dass diese Begründung des angefochtenen Bescheides den Antrag auf Gewährung von Asyl bzw. die Asylgründe des Berufungswerbers betrifft, welcher allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens sind.

Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan im angefochtenen Bescheid enthalten zwar umfangreiche Ausführungen zur politischen Lage, den Parlamentswahlen am 09.10.2004, der Schutzfähigkeit der Behörden und der Situation ehemaliger Kommunisten, jedoch keine relevanten Feststellungen, welche eine Entscheidung über den subsidiären Schutz im gegenständlichen Fall ermöglichen, enthalten. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Berufungswerbers nicht (mehr) vorliegen, hat allerdings keine Feststellungen hierzu getroffen. So finden sich im angefochtenen Bescheid weder Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Ausbildung, zur Arbeitsfähigkeit sowie zu Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit für den Berufungswerber in Afghanistan, zu einer etwaigen Wohnmöglichkeit für ihn in seinem Herkunftsland sowie zu seinen dortigen familiären Verhältnissen. Darüber hinaus hat sie sich auch nicht mit der Stellungnahme des Asylwerbers zu den dürftigen (weniger als eine Seite!) Ausführungen der Erstbehörde betreffend Umsetzung des Friedensprozesses und Behandlung von Rückkehrern in Afghanistan auseinandergesetzt. Aus welchen Gründen die belangte Behörde ohne die oben angeführten erforderlichen Feststellungen zu dem Schluss kommen kann, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen, sohin eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Afghanistan keine Verletzung von Artikel 3 EMRK bedeuten würde, ist für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar.

Um die erforderlichen Feststellungen treffen zu können, hat die belangte Behörde jedenfalls im fortgesetzten Verfahren den Berufungswerber neuerlich einzuvernehmen und seine Angaben unter Heranziehung aktueller bezughabender Länderberichte, insbesondere hinsichtlich Wohnmöglichkeiten, medizinische und soziale Versorgung, Erwerbsmöglichkeiten für rückkehrende Asylwerber in Afghanistan, entsprechend zu würdigen und das Ergebnis der neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen."

1.3.2.1. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 23.11.2007 vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) niederschriftlich vernommen. Er gab ua. an, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei am XXXX in Kabul geboren und habe von seiner Geburt an im Haus seiner Eltern dort gewohnt. Er habe zwölf Jahre die Grundschule in Kabul besucht und 1991 maturiert. 1991 bis 1992 habe er ein Jahr lang die Universität in Kabul besucht und dort Technik studiert. 1995, als die Taliban die Macht ergriffen hätten, sei er aus Kabul ausgereist (später gab er an, er habe Kabul 1996 verlassen). In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Zwischen 1992 und 1995 habe er mit seinem - 1995 oder 1996 getöteten - Bruder in dessen Geschäft gearbeitet, einem Autohandelsgeschäft in Kabul. Das Elternhaus sei 1995 zerstört worden. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass nach Ansicht des Bundesasylamtes die Sicherheitslage im Raum Kabul weiterhin fragil und die Arbeitslosigkeit ein großes Problem sei sowie dass eine Asylantragstellung für sich nicht zu Sanktionen durch die afghanische Regierung führe. Er gab dazu an, die Sicherheitslage in Kabul sei sehr schlecht; wenn die insgesamt fünf Millionen Flüchtlinge aus Pakistan und dem Iran zurückkehrten, hätten sie viele wirtschaftliche Probleme und könnten keine Arbeitsstelle bekommen. Das Bundesasylamt brachte ihm zur Kenntnis, es gehe davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt in jeder Hinsicht selbst zu bestreiten, und dass er nicht in eine aussichtslose Notlage geraten würde. Er gab dazu an, wenn seine Sicherheit in Afghanistan gewährleistet wäre, würde er zurückkehren. Er habe dort Probleme mit den Taliban, er habe keine Existenz mehr und könne keine Arbeit bekommen.1.3.2.1. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 23.11.2007 vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) niederschriftlich vernommen. Er gab ua. an, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei am römisch 40 in Kabul geboren und habe von seiner Geburt an im Haus seiner Eltern dort gewohnt. Er habe zwölf Jahre die Grundschule in Kabul besucht und 1991 maturiert. 1991 bis 1992 habe er ein Jahr lang die Universität in Kabul besucht und dort Technik studiert. 1995, als die Taliban die Macht ergriffen hätten, sei er aus Kabul ausgereist (später gab er an, er habe Kabul 1996 verlassen). In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Zwischen 1992 und 1995 habe er mit seinem - 1995 oder 1996 getöteten - Bruder in dessen Geschäft gearbeitet, einem Autohandelsgeschäft in Kabul. Das Elternhaus sei 1995 zerstört worden. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass nach Ansicht des Bundesasylamtes die Sicherheitslage im Raum Kabul weiterhin fragil und die Arbeitslosigkeit ein großes Problem sei sowie dass eine Asylantragstellung für sich nicht zu Sanktionen durch die afghanische Regierung führe. Er gab dazu an, die Sicherheitslage in Kabul sei sehr schlecht; wenn die insgesamt fünf Millionen Flüchtlinge aus Pakistan und dem Iran zurückkehrten, hätten sie viele wirtschaftliche Probleme und könnten keine Arbeitsstelle bekommen. Das Bundesasylamt brachte ihm zur Kenntnis, es gehe davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt in jeder Hinsicht selbst zu bestreiten, und dass er nicht in eine aussichtslose Notlage geraten würde. Er gab dazu an, wenn seine Sicherheit in Afghanistan gewährleistet wäre, würde er zurückkehren. Er habe dort Probleme mit den Taliban, er habe keine Existenz mehr und könne keine Arbeit bekommen.

Am 30.11.2007 nahm der Beschwerdeführer zu der schriftlichen "Feststellung Afghanistan" Stellung, die ihm das Bundesasylamt ausgehändigt hatte. Die Situation habe sich seit dem Jahr 2006, auf das sich die Berichte und Zeitungsartikel bezögen, die der "Feststellung" zugrundelägen, drastisch verschlechtert, die Taliban seien wieder im Vormarsch. Kabul platze mit mehr als vier Millionen Einwohnern aus allen Nähten. Für alleinstehende Männer sei es besonders schwierig, sich eine Wohnung zu besorgen bzw. zu finanzieren. Es gebe kaum geregelte Arbeit, man sei auf "kleine Jobs" angewiesen, das Leben außerhalb Kabuls sei unsicher.

1.3.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer neuerlich den mit Bescheid vom 1.3.2002, 01 09.075, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I), gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzog es ihm die - wie es meinte - mit Bescheid vom 1.3.2002, 01 09.075, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). In der Begründung wird ua. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe kein Interesse an einem Asylverfahren in Österreich oder an Schutz und Hilfe durch die Republik Österreich gehabt; er sei in sein ursprüngliches Reiseziel, die Bundesrepublik Deutschland, weitergereist. Das Bundesasylamt trifft Feststellungen, die offenbar nur im Asylpunkt relevant wären (so zur behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban oder deshalb, weil er mit der Volksdemokratischen Partei Afghanistans [VDPA] in Zusammenhang gebracht werde). Weiters geht das Bundesasylamt davon aus, der Beschwerdeführer sei ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann; es könne nicht festgestellt werden, dass er in Kabul nicht ebenso einer Arbeit nachgehen könne wie in Österreich. Er habe selbst eingeräumt, dass in Kabul "kleine Jobs" zur Verfügung stünden; Personen vom Profil des Beschwerdeführers könnten auch in den Ländern der Europäischen Union nicht mit "Großen Jobs" [sic] rechnen. Es deute alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer Afghanistan nur in der Erwartung besserer wirtschaftlicher Bedingungen verlassen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er durch die allgemeine schlechte wirtschaftliche oder soziale Lage oder sonstige negative Umstände in Afghanistan in höherem Maße betroffen sei als jeder andere afghanische Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen sei oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Der Beschwerdeführer habe keine gesundheitlichen Beschwerden. In der Folge trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan, die sich im Wesentlichen auf die Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes vom Juli 2006 und des britischen Home Office vom April 2006 stützen. Die Sicherheitslage in Kabul sei weiterhin fragil, auch wenn sie auf Grund der Präsenz der ISAF (der International Security Assistance Force) im regionalen Vergleich zufriedenstellend sei. Die Versorgungslage sei "hochproblematisch", vielen Stadtgebieten in Kabul drohe der Kollaps. Der Bevölkerungszuwachs habe das Wachstum der Hauptstadt bei Weitem übertroffen. Die Versorgung mit Wohnraum sei unzureichend, das Angebot an Wohnraum knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich, viele Menschen lebten in Ruinen. Die Gesundheitsversorgung sei völlig unzureichend.1.3.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer neuerlich den mit Bescheid vom 1.3.2002, 01 09.075, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzog es ihm die - wie es meinte - mit Bescheid vom 1.3.2002, 01 09.075, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei). In der Begründung wird ua. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe kein Interesse an einem Asylverfahren in Österreich oder an Schutz und Hilfe durch die Republik Österreich gehabt; er sei in sein ursprüngliches Reiseziel, die Bundesrepublik Deutschland, weitergereist. Das Bundesasylamt trifft Feststellungen, die offenbar nur im Asylpunkt relevant wären (so zur behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban oder deshalb, weil er mit der Volksdemokratischen Partei Afghanistans [VDPA] in Zusammenhang gebracht werde). Weiters geht das Bundesasylamt davon aus, der Beschwerdeführer sei ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann; es könne nicht festgestellt werden, dass er in Kabul nicht ebenso einer Arbeit nachgehen könne wie in Österreich. Er habe selbst eingeräumt, dass in Kabul "kleine Jobs" zur Verfügung stünden; Personen vom Profil des Beschwerdeführers könnten auch in den Ländern der Europäischen Union nicht mit "Großen Jobs" [sic] rechnen. Es deute alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer Afghanistan nur in der Erwartung besserer wirtschaftlicher Bedingungen verlassen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er durch die allgemeine schlechte wirtschaftliche oder soziale Lage oder sonstige negative Umstände in Afghanistan in höherem Maße betroffen sei als jeder andere afghanische Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen sei oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Der Beschwerdeführer habe keine gesundheitlichen Beschwerden. In der Folge trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan, die sich im Wesentlichen auf die Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes vom Juli 2006 und des britischen Home Office vom April 2006 stützen. Die Sicherheitslage in Kabul sei weiterhin fragil, auch wenn sie auf Grund der Präsenz der ISAF (der International Security Assistance Force) im regionalen Vergleich zufriedenstellend sei. Die Versorgungslage sei "hochproblematisch", vielen Stadtgebieten in Kabul drohe der Kollaps. Der Bevölkerungszuwachs habe das Wachstum der Hauptstadt bei Weitem übertroffen. Die Versorgung mit Wohnraum sei unzureichend, das Angebot an Wohnraum knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich, viele Menschen lebten in Ruinen. Die Gesundheitsversorgung sei völlig unzureichend.

Dass dem Beschwerdeführer keine Gefahr iSd "§ 50 Abs. 1 FRG" drohe, ergebe sich aus den getroffenen Feststellungen. Ausgehend davon, dass es hunderttausenden Menschen möglich sei, in Kabul zu leben, sei kein Grund erkennbar, warum es ausgerechnet einem gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann vom Profil des Beschwerdeführers, der auch keiner Risikogruppe angehöre, nicht möglich sein sollte, dort zu leben. Dass sich der Beschwerdeführer selbst dem Asylverfahren entzogen habe, werde dahingehend gewertet, dass er am Schutz durch die Republik Österreich nicht interessiert sei; dies lasse den Schluss zu, dass seine primäre Motivation dafür, dass er sein Heimatland verlassen habe, nicht in den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen, sondern in wirtschaftlichen oder anderen Beweggründen zu suchen sei. In rechtlicher Hinsicht geht das Bundesasylamt davon aus, dass die allgemeine Lage in Afghanistan problematisch sei, der Beschwerdeführer jedoch aus einer Region stamme, in der nicht schon auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage davon ausgegangen werden müsse, dass sich jeder, der sich in dieser Region aufhalte, schon allein auf Grund seiner physischen Anwesenheit in einer Gefahr iSd "§ 50 FrG" befinde. Die Vorraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten, gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.Dass dem Beschwerdeführer keine Gefahr iSd "§ 50 Absatz eins, FRG" drohe, ergebe sich aus den getroffenen Feststellungen. Ausgehend davon, dass es hunderttausenden Menschen möglich sei, in Kabul zu leben, sei kein Grund erkennbar, warum es ausgerechnet einem gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann vom Profil des Beschwerdeführers, der auch keiner Risikogruppe angehöre, nicht möglich sein sollte, dort zu leben. Dass sich der Beschwerdeführer selbst dem Asylverfahren entzogen habe, werde dahingehend gewertet, dass er am Schutz durch die Republik Österreich nicht interessiert sei; dies lasse den Schluss zu, dass seine primäre Motivation dafür, dass er sein Heimatland verlassen habe, nicht in den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen, sondern in wirtschaftlichen oder anderen Beweggründen zu suchen sei. In rechtlicher Hinsicht geht das Bundesasylamt davon aus, dass die allgemeine Lage in Afghanistan problematisch sei, der Beschwerdeführer jedoch aus einer Region stamme, in der nicht schon auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage davon ausgegangen werden müsse, dass sich jeder, der sich in dieser Region aufhalte, schon allein auf Grund seiner physischen Anwesenheit in einer Gefahr iSd "§ 50 FrG" befinde. Die Vorraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.1.2008 zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

1.3.2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 23.1.2008.1.3.2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 23.1.2008.

Mit Schriftsätzen vom 11.3.2008 und vom 17.8.2009 (beim Asylgerichtshof eingelangt am 4.9.2009) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.

1.4. Am 5.10.2009 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.

1.5. Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des seinerzeitigen Asylverfahrens und des nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:

The Constitution of Afghanistan. Year 1382

UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, July 2009

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 3. Februar 2009, Stand Januar 2009, Berlin

Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information Report. 26 June 2009

Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern, 21. August 2008 (SFH)

Weiters zog der Asylgerichtshof einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des Vorsitzenden des erkennenden Senates ein mündliches Gutachten erstattete.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Zur Lage in Afghanistan:

2.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Nachdem Ende 2001 das Regime der Taliban gestürzt worden war, wurden seither eine Sonderratsversammlung einberufen, eine Übergangsregierung eingesetzt, Präsident, Parlament und Provinzräte gewählt sowie eine Verfassung verabschiedet.

Die neue Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art. 22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Art. 130 dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben innerhalb der Grenzen der einfachgesetzlichen Bestimmungen Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)Die neue Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Artikel 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Artikel 22, - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Artikel 3, enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Artikel 130, dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Artikel 2,); die Anhänger anderer Religionen haben innerhalb der Grenzen der einfachgesetzlichen Bestimmungen Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Die 2002 eingerichtete Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission ist in der Verfassung (Art. 58) verankert. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weiterleiten und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, bisher wurden aber keine neuen Mitglieder bestimmt, und die Mitglieder arbeiten auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, was ihre Position schwächt. Die Menschenrechtskommission ist bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmend Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt; das führte dazu, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung zeigt. Sie ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige warlords und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie haben eine starke Stellung im Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der Kommission zu beschränken. Ihre Tätigkeit wird auch durch die schlechter werdende Sicherheitslage beeinträchtigt. Im August 2008 beschränkte sich der Zugang von Kommissionsmitarbeitern im Südosten, Südwesten und Süden des Landes praktisch auf die Provinzhauptstädte.Die 2002 eingerichtete Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission ist in der Verfassung (Artikel 58,) verankert. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weiterleiten und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, bisher wurden aber keine neuen Mitglieder bestimmt, und die Mitglieder arbeiten auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, was ihre Position schwächt. Die Menschenrechtskommission ist bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmend Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt; das führte dazu, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung zeigt. Sie ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige warlords und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie haben eine starke Stellung im Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der Kommission zu beschränken. Ihre Tätigkeit wird auch durch die schlechter werdende Sicherheitslage beeinträchtigt. Im August 2008 beschränkte sich der Zugang von Kommissionsmitarbeitern im Südosten, Südwesten und Süden des Landes praktisch auf die Provinzhauptstädte.

Politische Parteien im westlichen Sinn gibt es bisher nicht. Das Parteiengesetz vom Herbst 2007 sieht vor, dass die Parteien beim Justizministerium registriert werden. Derzeit sind etwa 90 Parteien registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, sind neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Sie sind oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. Die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bisher eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.

Das Parlament, das im Dezember 2005 erstmals zusammengetreten ist, hat sich bisher nicht als konstruktiver Machtfaktor im politischen Gefüge Afghanistans etablieren können.

Nach einem Anschlag auf Präsident Karzai sprach das Parlament Verteidigungsminister Abdul Rahim Wardak, Geheimdienstchef Amrullah Saleh sowie Innenminister Zarar Ahmad Moqbel das Misstrauen aus und forderte sie zum Rücktritt auf.

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben, die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren daher schwierig. Politische Rivalitäten beruhen in der Regel nicht auf ideologisch-programmatischen Gegensätzen, sondern auf ethnischen Konflikten oder auf Rivalitäten um Macht und wirtschaftliche Vorteile. Allianzen werden unter pragmatischen Gesichtspunkten eingegangen. Im April 2007 schlossen sich zahlreiche hochrangige Mitglieder der ehemaligen Nordallianz zur "Nationalen Front" (NF) zusammen. Ihr Ziel ist die Wahrung der Interessen und des Einflussbereichs der Machthaber aus dem nicht-paschtunischen Norden. Präsident Karzai grenzt sich zunehmend von der NF ab, sie ist aber nach wie vor in der Regierung vertreten (so durch Karzais Stellvertreter Massoud).

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung).Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Artikel 116,) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Artikel 116, der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Artikel 121, der Verfassung).

Es gibt kein vollständig oder flächendeckend funktionierendes Justizwesen. Bei Gericht sind oft nicht einmal die Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden; meist besteht keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit über die Anwendbarkeit kodifizierter Rechtssätze. Tatsächlich wird in den Gerichten, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts und auf die (oft willkürliche) Überzeugung des Richters als auf gültige Gesetze Bezug genommen. Auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Shuras) übernommen. Korruption ist ein großes Problem im Justiz- und auch im Verwaltungsbereich.

Wie insgesamt die staatlichen Strukturen, sind sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Polizeiliche Führungskräfte werden seit 2002 unter deutscher Federführung und seit Juni 2007 von der europäischen EUPOL-Mission ausgebildet. Die Afghanische Nationalpolizei (ANP) trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden; 2007 gab es über 1200 Tote, 2008 etwa 1200. Der Ausbildungsstand der Polizisten ist niedrig, die Korruption ist hoch. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oft weniger dem Staat als lokalen oder regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher kein Stabilitäts-, sondern oft ein Unsicherheitsfaktor.

Die USA betreiben den Aufbau der Afghanischen Nationalarmee (ANA) mit großem Mitteleinsatz. Es besteht Einigkeit, dass es noch eine Reihe von Jahren dauern wird, bis die ANA selbständig (dh. ohne unmittelbare Mitwirkung internationaler Streitkräfte) Operationen gegen Aufständische im eigenen Land erfolgreich wird durchführen können. Traditionell verfügt die Armee in Afghanistan über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbildner beklagen das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Armeerekruten.

Wehrpflicht besteht nicht. Zwangsrekrutierungen durch unabhängige Milizen oder durch das staatliche Militär können nicht ausgeschlossen werden; konkrete Fälle sind aber nicht bekannt.

Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit stark auf die Expertise des NDS. Der NDS verfügt landesweit über ein engmaschiges Netz an Mitarbeitern. Auch er wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. An einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtstaatlicher Mindeststandards dürften aber Zweifel angebracht sein. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Folter systematisch eingesetzt wird. Der NDS weist aber Züge eines "Staats im Staat" auf. Insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint das Ausmaß an Willkür erheblich zu sein.

Es gibt mehrere private Fernsehanstalten, die durchaus regierungskritische Berichterstattung leisten; weiters erscheinen zahlreiche Zeitungen mit unterschiedlichen politischen Ausrichtungen. Der seit August 2006 amtierende Informationsminister Khurram verfolgt eine traditionell-konservative Politik, wie sich ua. während der Debatte um das neue Mediengesetz und an den wiederholten inhaltlichen Eingriffen in die Arbeit des staatlichen Senders RTA (Radio Television Afghanistan) sowie der Medienstruktur insgesamt gezeigt hat. Allerdings haben von ihm initiierte Einschüchterungen gegenüber privaten Medien wegen angeblich "unislamischer Inhalte" abgenommen. Dies kann teilweise an Selbstzensur der Medien liegen, aber auch auf eine etwas kooperativere Haltung des Ministeriums zurückzuführen sein. Die Journalists' Independent Union of Afghanistan registrierte 2007 53 Fälle von Gewalt gegen Journalisten. In sechs Fällen wurden Journalisten umgebracht. Am 7.6.2008 wurde der BBC-Journalist Abdul Samad Rohani umgebracht aufgefunden. Anlass für Diskussionen gibt auch immer wieder der private Sender Tolo TV, der mit seinen - in der Bevölkerung sehr beliebten - indischen Seifenopern und Musiksendungen dem Klerus und konservativen Kreisen ein Dorn im Auge ist. Im Jänner 2008 unternahm der "Rat der Islamischen Gelehrten" Afghanistans einen Vorstoß, um diese "unislamischen" Sendeinhalte künftig vom Bildschirm zu verbannen. Kulturminister Khurram sagte die Ausarbeitung entsprechender "Richtlinien" zu. Dennoch sendet Tolo TV weiterhin indische Seifenopern, deren Beliebtheit in der Bevölkerung die Generalstaatsanwaltschaft zögern lässt, ein Verfahren gegen Tolo TV anzustrengen.

Im Oktober 2007 wurde in Mazar der Student Sayed Parwiz Kambakhsh unter dem Vorwurf verhaftet, gegen den Islam gerichtete Propaganda verbreitet zu haben. Offenbar hatte er an der Universität Mazar ein Pamphlet mit islamkritischen Äußerungen in Umlauf gebracht. Ende Jänner 2008 wurde er erstinstanzlich in einem umstrittenen Gerichtsverfahren zum Tode verurteilt; das Berufungsgericht wandelte am 21.10.2008 das Todesurteil in eine Haftstrafe von 20 Jahren wegen Gotteslästerung um; dagegen wurde Revision eingelegt. Er bestreitet die Vorwürfe. Es gab Demonstrationen für seine Freilassung. Die Regierung sicherte zu, dass das (weitere) Verfahren rechtstaatlichen Grundsätzen genügen werde.

Mitte Juli 2008 wurde vor dem Kabuler Berufungsgericht der Fall gegen den Journalisten und Arzt Khalil Narmgoi gehört. Er war erstinstanzlich wegen "regierungsfeindlicher Propaganda" zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Anklage bezog sich auf einen von ihm geschriebenen Artikel mit dem Titel "Wer ist der tatsächliche Präsident: Karzai oder Farooq Wardak?" Narmgoi war deshalb am 1.7.2007 bereits ein erstes Mal verhaftet worden. Allerdings entschuldigte er sich bei Wardak, woraufhin die Anklage fallengelassen wurde. Die Gründe für die Wiederaufnahme sind nicht bekannt.

2.1.1.2. Ethnische und religiöse Zusammensetzung

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Artikel 4, weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Artikel 22, ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Artikel 16, der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind etwa 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und etwa 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

2.1.1.3. Sicherheitslage

Die ISAF hatte im Juli 2008 52.900 Soldaten in Afghanistan stationiert, davon 40.200 im Süden und Osten des Landes. Zudem befanden sich im Mai 2008 etwa 33.000 bis 36.000 amerikanische Soldaten in Afghanistan. Davon sind rund 16.400 in Bagram stationiert und kämpfen zusammen mit der ISAF, der Rest wird im Rahmen der "Terrorismusbekämpfung" unter US-Befehl eingesetzt, insbesondere im Süden und Osten des Landes. Zu den ausländischen Sicherheitskräften zählen auch private Militär- und Sicherheitsfirmen. Allein in Kabul wurden in den letzten Jahren bis zu 10.000 Bewaffnete beschäftigt.

Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Terroristische Aktivitäten im Süden und Osten richten sich gegen die Zentralregierung und die internationale Gemeinschaft; im Norden und Westen beeinträchtigen rivalisierende lokale Machthaber und Milizenführer, die häufig in kriminelle Machenschaften verstrickt sind, die Sicherheitslage. Dazu kommen die Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, eine zunehmende Kriminalität, die illegalen Milizen und bewaffnete ethnische Konflikte. Diese Auseinandersetzungen haben im letzten Jahr auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht bzw. kaum betroffen waren. Präsident Karzai hat wiederholt seinen Willen erklärt, Verhandlungen mit den aufständischen Kräften zu führen. Diese lassen bisher jedoch keine eindeutige Bereitschaft zu Gesprächen erkennen oder stellen Bedingungen, die für die Regierung unannehmbar sind (zB Abzug aller ausländischen Streitkräfte). 2007 soll es zu mehr als 170 Selbstmordattentaten gekommen sein.

Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und Tötung politischer Gegner billigen. Nach Angaben der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission haben rund 80 % der Parlamentarier Kontakte zu militanten Gruppen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann dennoch nicht die Rede sein.

Im Raum Kabul bleibt die Sicherheitslage weiter fragil, auch wenn sie im regionalen Vergleich zufriedenstellend ist; sie hat sich 2008 nicht verschlechtert. Ende August 2008 übernahmen die afghanischen Regierungsbehörden (ANP, ANA) von der ISAF formell die Sicherheitsverantwortung für die Stadt Kabul; die ISAF ist weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden und afghanischen Sicherheitskräften gewichen. Die Lage ist dadurch nicht unsicherer geworden. Teilweise kommt es zu Übergriffen von Polizei und Sicherheitskräften; dabei begehen Gruppen von Angehörigen der Sicherheitskräfte bewaffnete Raubüberfälle, Diebstähle und Entführungen. Darüber hinaus werden allgemein mehr Menschen entführt, meist um Lösegeld zu erpressen.

Die Anti-Terror-Koalition bekämpft islamistische Kräfte vor allem im Osten, Südosten und Süden. Die islamistischen Kämpfer sickern aus Pakistan ein. 2008 stiegen im Süden und im Südosten die Anschläge auf Einrichtungen der Provinzregierungen und von Hilfsorganisationen deutlich an. Gleichzeitig halten Kämpfe zwischen rivalisierenden Milizen weiter an, ebenso Fehden zwischen Ethnien, wie sie ua. für paschtunisch geprägte Gebiete des Südens typisch sind. Auch in den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz kommt es zur Reinfiltration von Taliban bzw. Islamisten, im Norden und Nordosten zu Aktivitäten von Gruppen, die mit den Taliban sympathisieren, sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar, im Nordwesten zu interfraktionellen Kämpfen und erheblichen Spannungen. Die Hauptakteure sind hier die Jamiat-e Islami, die Jumbesh-e Milli und die Hezb-e Wahdat.

Die Menschenrechtssituation bessert sich nur langsam. Die größte Gefahr geht dabei von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Die Zentralregierung kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder sie vor Gericht bringen. Kriegsherren ("warlords"), Drogenbarone, Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich Opposition oft mit harten Sanktionen.

2.1.1.4. Situation der Anhänger der VDPA und von Funktionsträgern des VDPA-Regimes

Eine beträchtliche Zahl von Mitgliedern der seinerzeitigen Volksdemokratischen Partei Afghanistans, also der kommunistischen Partei, und der damaligen Sicherheitsverwaltung, so auch des Geheimdienstes (Khad), arbeitet heute in der Verwaltung. 2003 gründeten frühere Mitglieder der VDPA eine Partei, die Hezb-e-Mutahid-e-Mili (National United Party), die 2005 registriert wurde und damals 600 Mitglieder gehabt haben soll. Mitglieder der VDPA sollen auch andere Parteien gegründet haben. Am 12.3.2007 wurde eine parlamentarische Gruppe gegründet, die United National Front, als breite Koalition früherer und jetziger Milizführer, Kommandanten des antisowjetischen Widerstandes, ex-kommunistischer Führer und verschiedener Repräsentanten sozialer und ethnischer Gruppen.

Während viele ehemalige Mitglieder der VDPA und Beamte der kommunistischen Regierung ungefährdet sind, besonders wenn sie von mächtigen Gruppen oder Personen geschützt werden, sind etliche hochgestellte Mitglieder der VDPA in Gefahr. Das Ausmaß dieser Gefahr hängt von den persönlichen Umständen, dem familiären Hintergrund und dem beruflichen Profil des Betroffenen, von seinen Verbindungen und davon ab, ob er mit Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang gebracht wird, die unter der kommunistischen Herrschaft 1979 bis 1992 geschehen sind.

VDPA-Mitglieder, die nicht von islamischen Parteien, von Stämmen oder von einflussreichen Persönlichkeiten geschützt werden, sind gefährdet, darunter die folgenden:

¿ hochrangige Mitglieder der VDPA (unabhängig davon, ob sie zur Parcham- oder zur Khalq-Fraktion gehört haben), wenn sie öffentlich bekannt waren; dazu gehören hochrangige Mitglieder von Zentral- und Provinzkomitees der VDPA und ihre Familienangehörigen sowie Sekretäre der Komitees der VDPA in öffentlichen Einrichtungen

¿ frühere Sicherheitsbeamte des kommunistischen Regimes, darunter des Geheimdienstes Khad; sie sind va. durch die Bevölkerung (Familien von Opfern) gefährdet, weil sie mit Menschenrechtsverletzungen während des kommunistischen Regimes in Verbindung gebracht werden.

Frühere hochrangige Mitglieder der VDPA oder solche, die mit der Begehung von Menschenrechtsverbrechen in der kommunistischen Zeit in Verbindung gebracht werden, können auch durch Mujaheddin-Führer oder bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen gefährdet sein.

2.1.1.5. Situation ehemaliger Taliban

Präsident Karzai hat wiederholt Afghanen, die keine leitende Position bei den Taliban innehatten, eine Amnestie in Aussicht gestellt. Bei seiner Ansprache zum Tag der Unabhängigkeit am 18. August 2008 wiederholte er diesesAngebot nicht. Regierung und Verwaltung sind bemüht, gegenüber ehemaligen Taliban-Anhängern und -Kämpfern keine Rache zu üben. Persönliche Racheakte lokaler Kommandeure können aber nicht ausgeschlossen werden. Die afghanische Regierung versucht, über das "Versöhnungsprogramm", das seit Anfang 2005 unter der Leitung des ehemaligen Präsidenten Modjaddedi (jetzt Präsident des Oberhauses des Parlaments) steht, gemäßigten ehemaligen Taliban den Weg in die afghanische Gesellschaft zu ebnen. Bisher haben nach Angaben der Kommission über 3500 Personen dieses Angebot angenommen, darunter mehrere frühere Minister und Vizeminister sowie ein früherer Gouverneur der Provinz Zabul und ein ehemaliger Polizeichef der Provinz Farah. Die Mehrzahl stammt aber aus der niedrigen bzw. mittleren Riege. Das Programm wird von Beobachtern als insgesamt wenig effektiv kritisiert.

2.1.1.6. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist immer noch unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal mangelt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 43 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, reicht die medizinische Versorgung für die afghanische Bevölkerung noch nicht.

2.1.1.7. Sonstiges

Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in einem größeren Familienverband geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren (vor allem aus dem Iran und aus Pakistan), da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk fehlt und sie die örtlichen Verhältnisse nicht kennen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen treffen, sodass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle einen besseren finanziellen Rückhalt, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Solche Qualifikationen verschaffen ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Zudem ist die Mehrheit der "Intelligenz" während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre überwiegend nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Grundsätzlich könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land sein, denn es mangelt an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern. Ein zunehmender Teil der Afghanen scheut die Rückkehr aus Furcht davor, in Kampfhandlungen verwickelt zu werden, oder weil ihre Existenzgrundlagen vernichtet worden sind (insbesondere ungeklärte Grundstücksfragen erhöhen die Schwierigkeiten, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen).

2.1.1.8. Zur Situation in Kabul:

Die Sicherheitssituation in Kabul hat sich 2009 verschlechtert. In der Umgebung sind Taliban stationiert, sodass die Bewohner Kabuls und die Behörden 5 bis 10 km außerhalb der Stadt mit den Taliban konfrontiert sind. Die Entführungen haben in Kabul zugenommen; die Entführer sind nicht Taliban, sondern einfache Banditen, die Menschen rauben, um von ihren Familien Geld zu erpressen. Alle Verbindungswege von Kabul in andere Provinzen sind unsicher und umkämpft, sodass die Bewohner die Stadt nicht verlassen können. Die Sicherheitssituation hat sich in Afghanistan so weit verschlechtert, dass die NATO über neue Strategien nachdenkt. Obwohl es 2009 eine gute Ernte gab, reicht dies gerade für jene Bauern, die selbst Grundstücke besitzen und auf dem Land leben. Kabul ist völlig von Importen abhängig, das Leben ist dort für afghanische Verhältnisse sehr teuer. Eine Miete für eine Zwei-Zimmer-Einfamilienwohnung beträgt zB zwischen 100 und 500 Dollar monatlich. Daher trachten die Flüchtlinge aus Pakistan und dem Iran danach, möglichst nicht zurückkehren zu müssen. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge bemüht sich darum, dass sie nicht abgeschoben werden, da sie in Afghanistan weder von den Vereinten Nationen noch von der Regierung adäquat versorgt werden können. Wer kein Grundstück oder Haus in Afghanistan und keine Familie hat, die ihn aufnehmen könnte, kann in Kabul nicht überleben, er kommt ins Flüchtlingslager und muss dort ein Dasein unter menschenunwürdigen Bedingungen fristen. Die Insassen dieser Lager sind mit Krankheiten infiziert. Es gibt keine Heizung, die Insassen müssen sich barfuß fortbewegen.

Insgesamt ist die Versorgungslage in Kabul katastrophal. Die Arbeitsplätze, die der Staat zu vergeben hat, sind überbesetzt, man kommt nur durch Beziehungen an sie heran. Ärzte und ausgebildete Ingenieure, aber auch Facharbeiter (zB Installateure oder Fliesenleger) haben Aussicht auf Arbeit, können sich auch selbständig machen. Dafür brauchen sie Kapital, etwa 5.000 bis 10.000 Dollar, um ein Geschäft zu gründen, aber auch um von diesem Geld eine Zeitlang zu leben, bis das Geschäft ins Laufen kommt. Das Leben ist in Kabul so teuer, dass sich die große Mehrheit der Bewohner kaum Fleisch und andere für das Leben notwendige Sachen und Nahrungsmittel kaufen kann. Sie leben fast nur von Brot und Tee. Viele können sich aber auch kein normales Brot leisten und müssen auf altes Brot zurückgreifen, das als Viehfutter verkauft wird; dieses Brot wird mit Wasser aufgeweicht und den Kindern gegeben. Die Basare sind zwar voller Waren, aber die Masse der Bevölkerung kann sie sich nicht leisten. Das Trinkwasser ist ungesund und voller Keime. Es gibt Fälle von Typhus, an dem auch schon Menschen gestorben sind. Sauberes Trinkwasser ist eine Luxusware.

2.1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger; er ist am XXXX geboren. Er stammt aus Kabul, er hat dort zwölf Jahre die Grundschule und ein Jahr die Universität besucht, wo er ein Ingenieurstudium betrieben, aber nicht abgeschlossen hat. Er hat keine Angehörigen in Afghanistan und verfügt in Kabul nicht über Grund und Boden.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger; er ist am römisch 40 geboren. Er stammt aus Kabul, er hat dort zwölf Jahre die Grundschule und ein Jahr die Universität besucht, wo er ein Ingenieurstudium betrieben, aber nicht abgeschlossen hat. Er hat keine Angehörigen in Afghanistan und verfügt in Kabul nicht über Grund und Boden.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge von Kriegshandlungen eines Verbrechens schuldig gemacht hätte.

2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Pt. 2.1.1.1 bis 2.1.1.7) beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 3. Februar 2009 (Stand Januar 2009), der durch die Darstellungen des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan) vom Juli 2009 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom August 2008 und des britischen Home Office vom 18. Feber 2009. Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (Eligibility Guidelines, S 14 und 18) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 13 % andere).

Die Feststellungen zur Situation der Anhänger der VDPA und von Funktionsträgern des VDPA-Regimes beruhen auf der Darstellung des Flüchtlingshochkommissärs (Eligibility Guidelines, S 29 f.), die durch die übrigen Berichte gestützt wird.

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

Die ergänzenden Feststellungen zur Situation in Kabul (Pt. 2.1.1.8) beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen, das er in der Verhandlung erstattet und überdies durch einige Artikel (Internetauszüge) belegt hat, und zwar:

"National Security Adviser: Afghanistan Not In ¿Imminent Danger Of Failing'"

"Luftangriff kostete 30 Zivilisten das Leben"

"Taliban brennen Tanklastzüge nieder"

"Bundeswehrsoldat an Folgen eines Anschlags gestorben"

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat und für den Asylgerichtshof - immer wieder (zuletzt im Mai 2009). Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates und des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Gegenüber den Feststellungen, die das Bundesasylamt getroffen hat, stützen sich die vom Asylgerichtshof nunmehr getroffenen jedenfalls auf jüngere Quellen und auf ein Sachverständigengutachten, das sich im Besonderen mit der Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers beschäftigt. Es erübrigt sich daher, sich mit den Feststellungen des Bundesasylamtes noch im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl. aber unten Pt. 2.3.3.2 am Schluss des vorletzten Absatzes).Gegenüber den Feststellungen, die das Bundesasylamt getroffen hat, stützen sich die vom Asylgerichtshof nunmehr getroffenen jedenfalls auf jüngere Quellen und auf ein Sachverständigengutachten, das sich im Besonderen mit der Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers beschäftigt. Es erübrigt sich daher, sich mit den Feststellungen des Bundesasylamtes noch im Einzelnen auseinanderzusetzen vergleiche aber unten Pt. 2.3.3.2 am Schluss des vorletzten Absatzes).

2.2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.

2.3. Rechtlich folgt daraus:

2.3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.3.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Aberkennungsverfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Dass der nunmehr aberkannte subsidiäre Schutz in einem Verfahren gewährt worden ist, das unter das AsylG 1997 fiel, hat dafür keine Bedeutung, da § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf die Anhängigkeit eines Verfahrens am 31.12.2005 abstellt und an diesem Tag weder ein Asylverfahren noch ein Aberkennungsverfahren anhängig war. (Auf die Anhängigkeit eines Asylverfahrens käme es auch nicht an, weil das Aberkennungsverfahren ein neues Verfahren ist und dem Gesetzgeber im Zweifel nicht unterstellt werden kann, dass Aberkennungsverfahren uU noch nach längerer Zeit nach einer alten Rechtslage geführt werden sollen; vgl. zur Übergangssituation anlässlich der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 [in der Folge:Das vorliegende Aberkennungsverfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Dass der nunmehr aberkannte subsidiäre Schutz in einem Verfahren gewährt worden ist, das unter das AsylG 1997 fiel, hat dafür keine Bedeutung, da Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf die Anhängigkeit eines Verfahrens am 31.12.2005 abstellt und an diesem Tag weder ein Asylverfahren noch ein Aberkennungsverfahren anhängig war. (Auf die Anhängigkeit eines Asylverfahrens käme es auch nicht an, weil das Aberkennungsverfahren ein neues Verfahren ist und dem Gesetzgeber im Zweifel nicht unterstellt werden kann, dass Aberkennungsverfahren uU noch nach längerer Zeit nach einer alten Rechtslage geführt werden sollen; vergleiche zur Übergangssituation anlässlich der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 [in der Folge:

AsylGNov. 2003] VwGH 14.12.2006, 2005/01/0040, wonach Aberkennungsverfahren nicht unter § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 fielen.) Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.3.2002 wurde dem Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich subsidiärer Schutz gewährt, sondern ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei; doch gilt gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt, dies war hier auf Grund des Bescheides vom 25.11.2005 (so. Pt. 1.2) der Fall.AsylGNov. 2003] VwGH 14.12.2006, 2005/01/0040, wonach Aberkennungsverfahren nicht unter Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 fielen.) Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.3.2002 wurde dem Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich subsidiärer Schutz gewährt, sondern ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei; doch gilt gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt, dies war hier auf Grund des Bescheides vom 25.11.2005 (so. Pt. 1.2) der Fall.

Da das Aberkennungsverfahren am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid (vgl. oben Pt. 1.3.2.2) wurde dem Beschwerdeführer der seinerzeit gewährte subsidiäre Schutz von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I); als Folge dessen entzog das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II), wie dies § 9 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vorsieht ("Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden."), und wies ihn aus (Spruchpunkt III), wie dies § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorsieht ("Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn [...] einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird."). § 9 Abs. 2 erster Satz und § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 normieren Verbindungspflichten.2.3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vergleiche oben Pt. 1.3.2.2) wurde dem Beschwerdeführer der seinerzeit gewährte subsidiäre Schutz von Amts wegen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins); als Folge dessen entzog das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei), wie dies Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 vorsieht ("Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden."), und wies ihn aus (Spruchpunkt römisch drei), wie dies Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorsieht ("Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn [...] einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird."). Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 normieren Verbindungspflichten.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist es somit primär, ob der subsidiäre Schutz zu Recht aberkannt worden ist. Kommt der Asylgerichtshof zum Schluss, dass dies zu Recht geschehen ist, so hat er Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und sich der Rechtmäßigkeit des zweiten Spruchpunktes zuzuwenden; kommt er zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, dass der subsidiäre Schutz somit nicht abzuerkennen ist (bezogen auf die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung), so hat er den angefochtenen Bescheid zu beheben, sodass der seinerzeitige rechtskräftige Bescheid, mit dem der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist (hier der Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.3.2002), weiterhin dem Rechtsbestand angehört und weiterhin von ihm auszugehen ist.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist es somit primär, ob der subsidiäre Schutz zu Recht aberkannt worden ist. Kommt der Asylgerichtshof zum Schluss, dass dies zu Recht geschehen ist, so hat er Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und sich der Rechtmäßigkeit des zweiten Spruchpunktes zuzuwenden; kommt er zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, dass der subsidiäre Schutz somit nicht abzuerkennen ist (bezogen auf die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung), so hat er den angefochtenen Bescheid zu beheben, sodass der seinerzeitige rechtskräftige Bescheid, mit dem der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist (hier der Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.3.2002), weiterhin dem Rechtsbestand angehört und weiterhin von ihm auszugehen ist.

2.3.2.2. Zu prüfen ist daher, ob der subsidiäre Schutz zu Recht aberkannt worden ist. Dies wäre gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorlägen (Z 1), wenn der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hätte (Z 2) oder - unter weiteren Voraussetzungen - wenn er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hätte (Z 3). Sachverhaltsbezogen kommt nur der erste dieser Aberkennungstatbestände in Betracht, der vom Bundesasylamt auch herangezogen worden ist.2.3.2.2. Zu prüfen ist daher, ob der subsidiäre Schutz zu Recht aberkannt worden ist. Dies wäre gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorlägen (Ziffer eins,), wenn der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hätte (Ziffer 2,) oder - unter weiteren Voraussetzungen - wenn er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hätte (Ziffer 3,). Sachverhaltsbezogen kommt nur der erste dieser Aberkennungstatbestände in Betracht, der vom Bundesasylamt auch herangezogen worden ist.

Zu prüfen ist somit, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung noch oder aber nicht mehr vorliegen.

2.3.3.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".2.3.3.1.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

2.3.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 (entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung, die das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 1.3.2002 auch angewandt hat:2.3.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 (entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung, die das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 1.3.2002 auch angewandt hat:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.3.3.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).2.3.3.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.3.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.3.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, MRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, (bzw. Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).

2.3.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob sich begründete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan "eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde", dies iSd oben (Pt. 2.3.3.1.2) dargestellten Auslegung. Von einer relevanten Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung kann nur gesprochen werden, wenn eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der hier in Frage kommenden Rechtsgüter vorliegt oder wenn im Heimatstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre, die in § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005; aus welchen Gründen das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid "§ 50 Abs. 1 FRG" bzw. "§ 50 FrG" erwähnt, ist dem Asylgerichtshof nicht erkennbar; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 verweist weder auf das FrG noch auf eine andere Vorschrift außer auf die MRK) umschrieben ist (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.11.1999, 99/20/0465). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (zB Fehlen einer medizinischen Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 MRK iVm § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 2.5.1997, Urteil D gegen Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 9.7.2002, 2001/01/0164; 16.7.2003, 2003/01/0059).2.3.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob sich begründete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan "eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde", dies iSd oben (Pt. 2.3.3.1.2) dargestellten Auslegung. Von einer relevanten Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung kann nur gesprochen werden, wenn eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der hier in Frage kommenden Rechtsgüter vorliegt oder wenn im Heimatstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre, die in Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005; aus welchen Gründen das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid "§ 50 Absatz eins, FRG" bzw. "§ 50 FrG" erwähnt, ist dem Asylgerichtshof nicht erkennbar; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 verweist weder auf das FrG noch auf eine andere Vorschrift außer auf die MRK) umschrieben ist vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.11.1999, 99/20/0465). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (zB Fehlen einer medizinischen Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, MRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 2.5.1997, Urteil D gegen Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 9.7.2002, 2001/01/0164; 16.7.2003, 2003/01/0059).

Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Daraus geht hervor, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage im ganzen Land, insbesondere aber in Kabul, der Heimatregion des Beschwerdeführers, prekär ist. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer dort eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 MRK.Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Daraus geht hervor, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage im ganzen Land, insbesondere aber in Kabul, der Heimatregion des Beschwerdeführers, prekär ist. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer dort eine Gefahr iSd Artikel 3, MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Artikel 3, MRK.

Ergänzend sei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer, der in Afghanistan keinen Grundbesitz und der kein Kapital hat, auch nicht die Möglichkeit offensteht, in Kabul ein Gewerbe zu eröffnen. (Die Überlegung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer - der von nur "kleinen Jobs" in Kabul gesprochen hatte [vgl. oben Pt. 1.3.2.1] - könnte auch in den Ländern der Europäischen Union nicht mit "großen Jobs" rechnen [vgl. oben Pt. 1.3.2.2], verkennt wohl die Zielrichtung des Einwandes, den der Beschwerdeführer gemacht hatte und der erkennbar Gelegenheitsarbeiten im Auge hatte, die nicht das Auslangen sichern könnten.) Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen es angesichts der im Übrigen katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation für das vorliegende Verfahren hätte, wenn der Beschwerdeführer dazu in der Lage wäre.

An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass eine Vielzahl von Menschen in Afghanistan bzw. in Kabul lebt, steht doch die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr des § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, mit dem Gesetz bzw. mit der Verfassung nicht in Einklang (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588; vgl. oben Pt. 2.3.3.1.3). Dasselbe gilt für die Ausführungen des Bundesasylamtes, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer durch die allgemeine schlechte wirtschaftliche oder soziale Lage oder sonstige negative Umstände in Afghanistan in höherem Maße betroffen sei als jeder andere afghanische Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage (vgl. Pt. 1.3.2.2). Dementsprechend geht auch der Asylgerichtshof regelmäßig davon aus, dass die Rückführung afghanischer Asylwerber nach Afghanistan zu einer Verletzung des durch Art. 3 MRK geschützten Rechts führen würde, und erkennt regelmäßig subsidiären Schutz zu (vgl. zB AsylGH 14.8.2008, B12 302.405-1/2008; 22.8.2008, B11 236.912-2/2008; 28.10.2008, C1 254.331-0/2008; 25.11.2008, B1 239.132-0/2008; 19.12.2008, C5 221.673-2/2008; 6.2.2009, B1 256.583-0/2008; 10.2.2009, C9 220.857-3/2008; 16.3.2009, C15 261.412-0/2008; 12.5.2009, B11 214.706-0/2008; 18.6.2009, C6 267.019-0/2008; 25.6.2009, C5 253.837-0/2008; 30.6.2009, C18 250.944-1/2009; 6.8.2009, C9 252.733-0/2008; 22.9.2009, C15 245.368-0/2008; 29.9.2009, C18 406.243-1/2009; 6.10.2009, C1 315.524-1/2008). Unter diesen Umständen ist es aber auch bedeutungslos, ob die eigentliche Fluchtmotivation des Beschwerdeführers die "Erwartung besserer wirtschaftlicher Bedingungen" gewesen ist, wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vermutet (so. Pt. 1.3.2.2). - Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen, in denen die katastrophale Versorgungssituation dargestellt wird (vgl. oben Pt. 1.3.2.2), die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes abzuleiten gewesen wären.An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass eine Vielzahl von Menschen in Afghanistan bzw. in Kabul lebt, steht doch die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, mit dem Gesetz bzw. mit der Verfassung nicht in Einklang (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588; vergleiche oben Pt. 2.3.3.1.3). Dasselbe gilt für die Ausführungen des Bundesasylamtes, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer durch die allgemeine schlechte wirtschaftliche oder soziale Lage oder sonstige negative Umstände in Afghanistan in höherem Maße betroffen sei als jeder andere afghanische Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage vergleiche Pt. 1.3.2.2). Dementsprechend geht auch der Asylgerichtshof regelmäßig davon aus, dass die Rückführung afghanischer Asylwerber nach Afghanistan zu einer Verletzung des durch Artikel 3, MRK geschützten Rechts führen würde, und erkennt regelmäßig subsidiären Schutz zu vergleiche zB AsylGH 14.8.2008, B12 302.405-1/2008; 22.8.2008, B11 236.912-2/2008; 28.10.2008, C1 254.331-0/2008; 25.11.2008, B1 239.132-0/2008; 19.12.2008, C5 221.673-2/2008; 6.2.2009, B1 256.583-0/2008; 10.2.2009, C9 220.857-3/2008; 16.3.2009, C15 261.412-0/2008; 12.5.2009, B11 214.706-0/2008; 18.6.2009, C6 267.019-0/2008; 25.6.2009, C5 253.837-0/2008; 30.6.2009, C18 250.944-1/2009; 6.8.2009, C9 252.733-0/2008; 22.9.2009, C15 245.368-0/2008; 29.9.2009, C18 406.243-1/2009; 6.10.2009, C1 315.524-1/2008). Unter diesen Umständen ist es aber auch bedeutungslos, ob die eigentliche Fluchtmotivation des Beschwerdeführers die "Erwartung besserer wirtschaftlicher Bedingungen" gewesen ist, wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vermutet (so. Pt. 1.3.2.2). - Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen, in denen die katastrophale Versorgungssituation dargestellt wird vergleiche oben Pt. 1.3.2.2), die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes abzuleiten gewesen wären.

Die Überlegungen, die das Bundesasylamt zur Fluchtmotivation angestellt hat, sind für das Verfahren über die Zuerkennung bzw. Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht von Bedeutung. Dem Asylgerichtshof ist nicht verständlich, weshalb das Bundesasylamt solche Überlegungen anstellt, wurde doch sein Bescheid vom 6.2.2007 gerade deshalb vom unabhängigen Bundesasylsenat behoben, weil derartige Überlegungen zur Begründung der Aberkennung subsidiären Schutzes nicht tauglich waren (vgl. oben Pt. 1.3.1).Die Überlegungen, die das Bundesasylamt zur Fluchtmotivation angestellt hat, sind für das Verfahren über die Zuerkennung bzw. Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht von Bedeutung. Dem Asylgerichtshof ist nicht verständlich, weshalb das Bundesasylamt solche Überlegungen anstellt, wurde doch sein Bescheid vom 6.2.2007 gerade deshalb vom unabhängigen Bundesasylsenat behoben, weil derartige Überlegungen zur Begründung der Aberkennung subsidiären Schutzes nicht tauglich waren vergleiche oben Pt. 1.3.1).

2.3.4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer bestehen daher weiterhin, die Aberkennung dieses Schutzes steht sohin mit dem Gesetz nicht im Einklang. Bei diesem Ergebnis können auch die mit der Aberkennung verbundenen Spruchpunkte keinen Bestand haben und waren gemeinsam mit dem Ausspruch über die Aberkennung selbst aufzuheben. Der Asylgerichtshof weist aber darauf hin, dass mit dem Bescheid vom 1.3.2002 nicht, wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt II) zum Ausdruck bringt, eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden ist; dies ist erstmals mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2004 geschehen (vgl. oben Pt. 1.2).2.3.4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer bestehen daher weiterhin, die Aberkennung dieses Schutzes steht sohin mit dem Gesetz nicht im Einklang. Bei diesem Ergebnis können auch die mit der Aberkennung verbundenen Spruchpunkte keinen Bestand haben und waren gemeinsam mit dem Ausspruch über die Aberkennung selbst aufzuheben. Der Asylgerichtshof weist aber darauf hin, dass mit dem Bescheid vom 1.3.2002 nicht, wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch zwei) zum Ausdruck bringt, eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden ist; dies ist erstmals mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2004 geschehen vergleiche oben Pt. 1.2).

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Maßgeblich ist nun wieder der Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.3.2002, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Davon ausgehend wird das Bundesasylamt nunmehr über den weiterhin offenen Antrag des Beschwerdeführers vom 4.12.2006 zu entscheiden haben, seine befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern.

Schlagworte

Bescheidbehebung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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