TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/10 A13 259287-0/2008

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Veröffentlicht am 10.11.2009
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4

Spruch

A13 239.453-0/2008/10E

A13 259.287-0/2008/3E

A13 309.987-1/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und Dr. Lassmann als beisitzende Richterin über die Beschwerden

1.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2003, AZ. 03 11.090-BAG,1.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2003, AZ. 03 11.090-BAG,

2.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, AZ. 04 23.963-BAG,2.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, AZ. 04 23.963-BAG,

3.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2007, AZ. 06 11.497-BAG,3.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2007, AZ. 06 11.497-BAG,

alle StA Ghana, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde der XXXX wird gem. §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBL I 126/2002 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der römisch 40 wird gem. Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBL römisch eins 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde der minderjährigen XXXX wird, soweit sie sich gegen die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet, gem. § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 wird, soweit sie sich gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen.

III. Die Beschwerde der minderjährigen XXXX wird, soweit sie sich gegen die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet, gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 idgF abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 wird, soweit sie sich gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 idgF abgewiesen.

IV. Soweit sich die Beschwerden der minderjährigen XXXX und der minderjährigen XXXX gegen den Spruchteil III. der angefochtenen Bescheide richten, wird ihnen stattgegeben und die Bescheide gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesen Spruchteilen behoben.römisch vier. Soweit sich die Beschwerden der minderjährigen römisch 40 und der minderjährigen römisch 40 gegen den Spruchteil römisch drei. der angefochtenen Bescheide richten, wird ihnen stattgegeben und die Bescheide gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesen Spruchteilen behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 14.04.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997).römisch eins.1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 14.04.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gem. § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ab und stellte gem. § 8 leg.cit fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und stellte gem. Paragraph 8, leg.cit fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana zulässig sei.

I.2. Die am XXXX in Österreich geborene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin stellte durch ihre gesetzliche Vertretung, das ist die Kindesmutter und Erstbeschwerdeführerin, am 26.11.2004 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Asylerstreckungsantrag im Familienverfahren gem. § 10 iVm § 11 AsylG 1997.römisch eins.2. Die am römisch 40 in Österreich geborene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin stellte durch ihre gesetzliche Vertretung, das ist die Kindesmutter und Erstbeschwerdeführerin, am 26.11.2004 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Asylerstreckungsantrag im Familienverfahren gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 ab, stellte gem. § 8 Abs. 1 leg.cit fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin nach Ghana zulässig sei und wies diese gem. § 8 Abs. 2 leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab, stellte gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin nach Ghana zulässig sei und wies diese gem. Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

I.3. Die am XXXX in Österreich geborene minderjährige Drittbeschwerdeführerin stellte durch ihre gesetzliche Vertretung, das ist die Kindesmutter und Erstbeschwerdeführerin, am 25.10.2006 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Asylantrag im Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005).römisch eins.3. Die am römisch 40 in Österreich geborene minderjährige Drittbeschwerdeführerin stellte durch ihre gesetzliche Vertretung, das ist die Kindesmutter und Erstbeschwerdeführerin, am 25.10.2006 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Asylantrag im Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihr gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des Subsidiärschutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ghana nicht zu und wies sie gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihr gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des Subsidiärschutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ghana nicht zu und wies sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.

I.4. Gegen diese drei Bescheide richten sich die jeweils fristgerecht eingebrachten Berufungen (ab 01.07.2008: Beschwerden).römisch eins.4. Gegen diese drei Bescheide richten sich die jeweils fristgerecht eingebrachten Berufungen (ab 01.07.2008: Beschwerden).

I.5. Das vormals zuständige Senatsmitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates führte am 20.02.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Erstbeschwerdeführerin teilnahm.römisch eins.5. Das vormals zuständige Senatsmitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates führte am 20.02.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Erstbeschwerdeführerin teilnahm.

I.6. Gemäß Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.01.2009 gingen gegenständliche Akten per 02.02.2009 in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.römisch eins.6. Gemäß Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.01.2009 gingen gegenständliche Akten per 02.02.2009 in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.

I.7. Am 09.02.2009 langte beim Asylgerichtshof das Ergebnis einer Anfrage an die österreichische Botschaft in Abuja/Nigeria die Erstbeschwerdeführerin betreffend ein.römisch eins.7. Am 09.02.2009 langte beim Asylgerichtshof das Ergebnis einer Anfrage an die österreichische Botschaft in Abuja/Nigeria die Erstbeschwerdeführerin betreffend ein.

I.8. Der Asylgerichtshof brachte den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 30.09.2009 aktuelle Länderfeststellungen zu Ghana sowie das Ergebnis der Botschaftsanfrage gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Es wurde jedoch keine Stellungnahme abgegeben.römisch eins.8. Der Asylgerichtshof brachte den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 30.09.2009 aktuelle Länderfeststellungen zu Ghana sowie das Ergebnis der Botschaftsanfrage gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und räumte eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Es wurde jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

II.1.1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ghana. Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX in Accra, Ghana, geboren und ist Staatsangehörige von Ghana. Dies ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten unbedenklichen Ausweis.römisch zwei.1.1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ghana. Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 in Accra, Ghana, geboren und ist Staatsangehörige von Ghana. Dies ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten unbedenklichen Ausweis.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste eigenen Angaben nach am 14.04.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX in Klagenfurt, Österreich, geboren, ist Staatsangehörige von Ghana und die leibliche Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Dies ergibt sich aus der unbedenklichen Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX.Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 in Klagenfurt, Österreich, geboren, ist Staatsangehörige von Ghana und die leibliche Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Dies ergibt sich aus der unbedenklichen Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 .

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 26.11.2004 für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin einen Asylerstreckungsantrag.

Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX in Klagenfurt, Österreich, geboren, ist ebenfalls Staatsangehörige von Ghana und leibliche Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Dies ergibt sich aus der unbedenklichen Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX.Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 in Klagenfurt, Österreich, geboren, ist ebenfalls Staatsangehörige von Ghana und leibliche Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Dies ergibt sich aus der unbedenklichen Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 .

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 25.10.2006 für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin einen Asylantrag im Familienverfahren.

Leiblicher Vater der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ist laut Geburtsurkunde XXXX, StA Ghana, wohnhaft an selber Adresse wie die drei Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren in Österreich rechtskräftig negativ entschieden wurde (zuletzt VwGH-Beschluss über die Ablehnung der Beschwerde, Zl. 2007/01/0467-5 vom 16.05.2007).Leiblicher Vater der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ist laut Geburtsurkunde römisch 40 , StA Ghana, wohnhaft an selber Adresse wie die drei Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren in Österreich rechtskräftig negativ entschieden wurde (zuletzt VwGH-Beschluss über die Ablehnung der Beschwerde, Zl. 2007/01/0467-5 vom 16.05.2007).

Nicht festgestellt werden kann, dass den drei Beschwerdeführern in Ghana mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführerin in Ghana die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

II..1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 01.07.2003 niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen befragt.römisch zwei..1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 01.07.2003 niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen befragt.

Im Wesentlichen gab sie an, dass ihre Großmutter im Dorf namens XXXX (nahe Accra) Queenmother gewesen sei und ca. am XXXX verstorben wäre. Nach einem Treffen der Dorfältesten habe die Erstbeschwerdeführerin erfahren, dass sie geopfert werden sollte, da im Jenseits für einen verstorbenen König oder eine verstorbene Queenmother ein Kopf einer Person als Diener gebraucht werde. Sie habe sich daraufhin bei einer Arbeitskollegin versteckt, diese habe ihr gesagt, dass das ganze Dorf nach ihr suchen würde und hätte ihr sodann zur Flucht verholfen. Auch die Polizei habe nach ihr gesucht, da der Dorfchief ihre Abgängigkeit gemeldet habe. Im Falle einer Rückkehr würden die Dorfältesten die Erstbeschwerdeführerin weiter bedrohen. An die Polizei hätte sie sich nicht gewandt, da die Opferung Tradition sei und die Polizei auch korrupt wäre.Im Wesentlichen gab sie an, dass ihre Großmutter im Dorf namens römisch 40 (nahe Accra) Queenmother gewesen sei und ca. am römisch 40 verstorben wäre. Nach einem Treffen der Dorfältesten habe die Erstbeschwerdeführerin erfahren, dass sie geopfert werden sollte, da im Jenseits für einen verstorbenen König oder eine verstorbene Queenmother ein Kopf einer Person als Diener gebraucht werde. Sie habe sich daraufhin bei einer Arbeitskollegin versteckt, diese habe ihr gesagt, dass das ganze Dorf nach ihr suchen würde und hätte ihr sodann zur Flucht verholfen. Auch die Polizei habe nach ihr gesucht, da der Dorfchief ihre Abgängigkeit gemeldet habe. Im Falle einer Rückkehr würden die Dorfältesten die Erstbeschwerdeführerin weiter bedrohen. An die Polizei hätte sie sich nicht gewandt, da die Opferung Tradition sei und die Polizei auch korrupt wäre.

Befragt zu ihrer Fluchtroute gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie von ihrer Arbeitskollegin nach Tema gebracht worden wäre, wo sie ein Schiff bestiegen habe, an einem unbekannten Hafen von Bord gegangen wäre und mit einem LKW bis nach Österreich gelangt wäre.

II.1.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin ab und erklärte die Rückführung der Genannten nach Ghana für zulässig.römisch zwei.1.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin ab und erklärte die Rückführung der Genannten nach Ghana für zulässig.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass den Angaben zur behaupteten Verfolgung durch die Dorfältesten jegliche Substantiiertheit fehle. Sie stelle lediglich Behauptungen in den Raum, ohne diese glaubhaft machen zu können. Über die geplante Opferung habe sie auch nur gerüchteweise gehört. Doch auch wenn die Asylwerberin tatsächlich von dritter Seite der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, hätte sie den Schutz der Behörden ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen können. Die angebliche Suche der Polizei nach ihrer Person wäre nach ihren Angaben nach aufgrund einer Vermisstenmeldung erfolgt und sei daher nicht als Verfolgung seitens der staatlichen Behörden zu werten. Weiters wäre auch davon auszugehen, dass ihr selbst im Falle einer Verfolgung durch die Dorfältesten in ihrem Heimatdorf die Möglichkeit offenstehe, durch Verlegung ihres Wohnsitzes innerhalb des Heimatstaates einer potentiellen Gefahr aus dem Wege zu gehen. Weiters gebe es in Ghana für ihre Person gegenwärtig kein Abschiebungshindernis, da keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, die jeden Rückkehrer treffen würde, vorliege.

II.1.1.4. Die Erstbeschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde), in der sie ihr Vorbringen nochmals wiederholt und es als glaubhaft bekräftigt.römisch zwei.1.1.4. Die Erstbeschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde), in der sie ihr Vorbringen nochmals wiederholt und es als glaubhaft bekräftigt.

II.1.1.5. Die Erstbeschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin am 22.02.2005 sowie als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin am 12.02.2007 niederschriftlich zu den Asylgründen ihrer Töchter befragt. Dabei gab sie in beiden Einvernahmen an, dass ihre beiden Töchter keine eigenen Fluchtgründe hätten und sie in Ghana nicht verfolgt würden.römisch zwei.1.1.5. Die Erstbeschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin am 22.02.2005 sowie als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin am 12.02.2007 niederschriftlich zu den Asylgründen ihrer Töchter befragt. Dabei gab sie in beiden Einvernahmen an, dass ihre beiden Töchter keine eigenen Fluchtgründe hätten und sie in Ghana nicht verfolgt würden.

II.1.1.6. Die belangte Behörde wies die Asylanträge der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen ab, erklärte die Rückführung der beiden Genannten nach Ghana für zulässig und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.römisch zwei.1.1.6. Die belangte Behörde wies die Asylanträge der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen ab, erklärte die Rückführung der beiden Genannten nach Ghana für zulässig und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass den Angehörigen der beiden Asylwerberinnen kein Asyl sowie kein subsidiärer Schutz gewährt worden wäre und sohin auch ihnen im gegenständlichen Fall weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt werden könne. Die beiden minderjährigen Asylwerberinnen hätten nur Familienmitglieder in Österreich, welche selbst Asylwerber ohne Berechtigung zum dauernden Aufenthalt wären und stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass den Angehörigen der beiden Asylwerberinnen kein Asyl sowie kein subsidiärer Schutz gewährt worden wäre und sohin auch ihnen im gegenständlichen Fall weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt werden könne. Die beiden minderjährigen Asylwerberinnen hätten nur Familienmitglieder in Österreich, welche selbst Asylwerber ohne Berechtigung zum dauernden Aufenthalt wären und stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

II.1.1.7. Die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen bekämpften die Entscheidungen der belangten Behörde durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht mittels Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde) ihrem gesamten Inhalte nach in Folge von Rechtswidrigkeiten des Inhaltes in Folge von wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.römisch zwei.1.1.7. Die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen bekämpften die Entscheidungen der belangten Behörde durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht mittels Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde) ihrem gesamten Inhalte nach in Folge von Rechtswidrigkeiten des Inhaltes in Folge von wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

II.1.1.8. In der vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung am 20.02.2008 wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigtes Fluchtvorbringen und brachte ergänzend vor, dass ihre Großmutter XXXX geheißen habe, es in manchen Orten Ghanas, insbesondere in der Region XXXX Brauch wäre, jemandem den Kopf abzuhacken und zusammen mit der Leiche eines Verstorbenen zu begraben. Ihre Großmutter wäre Königin von XXXX gewesen und sie selbst ihre älteste Enkelin. Sie habe zwar den Vorfall bei der Polizei angezeigt, sei jedoch unmittelbar danach geflohen.römisch zwei.1.1.8. In der vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung am 20.02.2008 wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigtes Fluchtvorbringen und brachte ergänzend vor, dass ihre Großmutter römisch 40 geheißen habe, es in manchen Orten Ghanas, insbesondere in der Region römisch 40 Brauch wäre, jemandem den Kopf abzuhacken und zusammen mit der Leiche eines Verstorbenen zu begraben. Ihre Großmutter wäre Königin von römisch 40 gewesen und sie selbst ihre älteste Enkelin. Sie habe zwar den Vorfall bei der Polizei angezeigt, sei jedoch unmittelbar danach geflohen.

Sie sei damit einverstanden, dass ihre Angaben insbesondere hinsichtlich der behaupteten religiösen Traditionen in ihrem Heimatort und der Echtheit ihrer vorgelegten Identitätskarte überprüft werden.

II.1.1.9. Die Botschaftsanfrage vom 02.09.2008 wurde mit Schreiben vom 14.02.2009 vom österreichischen Konsulat in Accra, Ghana, wie folgt beantwortet:römisch zwei.1.1.9. Die Botschaftsanfrage vom 02.09.2008 wurde mit Schreiben vom 14.02.2009 vom österreichischen Konsulat in Accra, Ghana, wie folgt beantwortet:

Einleitung: Da von der Antragstellerin angebracht wurde, dass das Dorf XXXX im Umkreis der Stadt Accra, der Ort war, in welchem ihre Großmutter (angeblicher Name: XXXX die Königin, vor ihrem angeblichen Ableben, gewesen ist, wurde die Erforschung dieses Standortes zur Hauptaufgabe der Ermittlungen. Das Ermittlungsteam ist dementsprechend an die Beamten des XXXX herangetreten, um Hilfe zur Auffindung von XXXX im Umkreis der Stadt Accra zu bekommen.Einleitung: Da von der Antragstellerin angebracht wurde, dass das Dorf römisch 40 im Umkreis der Stadt Accra, der Ort war, in welchem ihre Großmutter (angeblicher Name: römisch 40 die Königin, vor ihrem angeblichen Ableben, gewesen ist, wurde die Erforschung dieses Standortes zur Hauptaufgabe der Ermittlungen. Das Ermittlungsteam ist dementsprechend an die Beamten des römisch 40 herangetreten, um Hilfe zur Auffindung von römisch 40 im Umkreis der Stadt Accra zu bekommen.

Die Verwaltungsleitung der XXXX und andere Beamte in der Planungs- und Straßenabteilung haben ausdrücklich angegeben, dass es kein Dorf, keinen Vorort, keinen Bezirk, keinen Bereich und keine Enklave mit dem Namen XXXX im Umkreis der Stadt Accra oder der Groß-Accra Region gibt. Um jeglichen Zweifel zu vermeiden haben sie festgelegt, dass sich XXXX nicht im Umkreis der Stadt Accra oder in der Groß-Accra Region vonDie Verwaltungsleitung der römisch 40 und andere Beamte in der Planungs- und Straßenabteilung haben ausdrücklich angegeben, dass es kein Dorf, keinen Vorort, keinen Bezirk, keinen Bereich und keine Enklave mit dem Namen römisch 40 im Umkreis der Stadt Accra oder der Groß-Accra Region gibt. Um jeglichen Zweifel zu vermeiden haben sie festgelegt, dass sich römisch 40 nicht im Umkreis der Stadt Accra oder in der Groß-Accra Region von

Ghana befindet.

Nachstehend befinden sich Antworten zu spezifischen Fragestellungen des Ermittlungsteams.

1. Gibt es ein Dorf/Bezirk/Stadt etc. mit dem Namen XXXX (oder ähnlichem) im Umkreis der Stadt Accra (oder der Groß-Accra Region)?1. Gibt es ein Dorf/Bezirk/Stadt etc. mit dem Namen römisch 40 (oder ähnlichem) im Umkreis der Stadt Accra (oder der Groß-Accra Region)?

Nach Angaben der Beamten des XXXX, gibt es keinen Bezirk, Bereich, Dorf, Stadt oder Enklave mit dem Namen XXXX im Umkreis der Stadt Acera oder im Umkreis der Region Groß-Accra.Nach Angaben der Beamten des römisch 40 , gibt es keinen Bezirk, Bereich, Dorf, Stadt oder Enklave mit dem Namen römisch 40 im Umkreis der Stadt Acera oder im Umkreis der Region Groß-Accra.

2. Wenn dieses Dorf existiert, gab es dann eine Königin mit dem Namen XXXX?

Das Dorf existiert nicht.

3. Wenn es diese Königin gab, wann starb diese dann?

Das Dorf gibt es nicht und auch eine Königin in diesem nicht-existenten Dorf gab es nicht.

4. Ist es in XXXX oder irgendwo anders in Ghana üblich, die Enkeltochter einer verstorbenen Königin zu köpfen und sie dann zusammen mit der verstorbenen Königin zu begraben?4. Ist es in römisch 40 oder irgendwo anders in Ghana üblich, die Enkeltochter einer verstorbenen Königin zu köpfen und sie dann zusammen mit der verstorbenen Königin zu begraben?

Nein.

5. Wurde in diesem speziellen Fall die älteste Enkeltochter zusammen mit der Königin XXXX begraben?5. Wurde in diesem speziellen Fall die älteste Enkeltochter zusammen mit der Königin römisch 40 begraben?

Nein.

6. Wenn nicht, wer wurde dann statt ihrer ältesten Enkelin, zusammen mit der verstorbenen XXXX begraben?6. Wenn nicht, wer wurde dann statt ihrer ältesten Enkelin, zusammen mit der verstorbenen römisch 40 begraben?

Es ist weder bekannt, ob eine XXXX, die verstorben ist, existierte, noch ob diese Enkeltöchter gehabt hat.Es ist weder bekannt, ob eine römisch 40 , die verstorben ist, existierte, noch ob diese Enkeltöchter gehabt hat.

7. Hat XXXX eine Enkeltochter mit dem Namen XXXX?7. Hat römisch 40 eine Enkeltochter mit dem Namen XXXX?

Dies ist nicht bekannt.

8. Was ist mit dieser Enkeltochter passiert und was ist aus ihr geworden?

Es ist nicht bekannt, ob es eine XXXX gegeben hat und ob diese die verstorbene Königin des nicht - existierenden XXXX im Umkreis der Stadt Accra gewesen ist. Es konnte keine Beziehung zwischen einer XXXX und dieser angeblich verstorbenen Königin hergestellt werden.Es ist nicht bekannt, ob es eine römisch 40 gegeben hat und ob diese die verstorbene Königin des nicht - existierenden römisch 40 im Umkreis der Stadt Accra gewesen ist. Es konnte keine Beziehung zwischen einer römisch 40 und dieser angeblich verstorbenen Königin hergestellt werden.

9. Ist es möglich Schutz gegen die angebliche Unmenschlichkeit der Dorfbewohner zu erlangen?

Jede Person in Ghana, welche befürchtet, dass sich ihr Leben in Gefahr befindet, muss bei der Polizei in Ghana Anzeige erstatten, damit diese die nötigen Untersuchungen durchführen kann.

Artikel 13 (1) der Verfassung von Ghana von 1992 setzt fest: "Keine Person soll vorsätzlich um sein Leben gebracht werden, außer im Bezug auf die Ausübung einer Exekution, im Zeichen eines Gerichtsurteils hinsichtlich einer kriminellen Straftat, zu welcher er, unter der Beachtung der Gesetze Ghanas, als schuldig befunden wurde."

Die Existenz dieser Regelung in der Verfassung hat in wirksamer Weise alle Morde kriminalisiert.

Abschnitt 47 des Strafgesetzbuches von 1960 besagt: "Wer auch immer den Tod einer anderen Person absichtlich und rechtswidrig verursacht, wird der vorsätzlichen Tötung für schuldig befunden."

Abschnitt 46 legt nachdrücklich fest, dass "wer auch immer einen Mord begeht, soll haftend mit dem Tod büßen."

Die Todesstrafe ist in Ghana nicht verboten.

Die kombinierten Auswirkungen dieser Bestimmungen haben eine sehr feindselige Umgebung für Menschen, die vorhaben irgendeine Form der Ermordung zu begehen, geschaffen.

II.1.1.10. Den Beschwerdeführern wurden, wie bereits unter Punktrömisch zwei.1.1.10. Den Beschwerdeführern wurden, wie bereits unter Punkt

1.4. ausgeführt, seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Feststellungen zur Lage in Ghana sowie die Antwort auf die Botschaftsanfrage zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer gaben hiezu keine Stellungnahme ab.

II.1.2. Zur Lage in Ghanarömisch zwei.1.2. Zur Lage in Ghana

Staatsaufbau, aktuelle politische Situation

Ghana ist in zehn Regionen gegliedert, die wiederum in 110 Distrikte untergliedert sind. Die Regionen und die an ihrer Spitze stehenden Regionalminister sind Institutionen des Zentralstaats. Ghana bemüht sich um die Dezentralisierung der Staatsgewalt. Die drei Gewalten sind von einander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig; Justizminister und Generalstaatsanwalt (Attorney General) sind in einem Amt verbunden.

Der Präsident der Republik Ghana, John Atta Mills (NDC), ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Der ehemalige Oppositionspolitiker wurde am 28.12.2008 in direkter Wahl für vier Jahre gewählt und trat sein Amt am 07.01.2009 an. Die Amtsübergabe verlief trotz des knappen Wahlergebnisses, weniger als 0,5% Stimmen lagen zu seinem wichtigsten Gegenspieler, Nana Akufo-Addo (NPP), friedlich, womit Ghana wiederum seine Rolle als demokratisches Vorbild in der Region bewies.

Am 28. Dezember 2008 fanden auch Parlamentswahlen statt. Folgende Parteien bestritten die Wahl: New Patriotic Party (NPP, 107 Sitze), der Convention People's Party (CPP, 1 Sitze), der People's National Convention (PNC, 2 Sitze), und dem National Democratic Congress (NDC, 114 Sitze). Vier Abgeordnete sind parteilos. John Mahama (NDC) ist seither Parlaments- und Vizepräsident. Gemeinde- und Distriktswahlen fanden am 26.09.2006 statt. Die Wahlbeteiligung betrug nur 39,5%. Die Innenpolitik der ghanaischen Regierung ist vor allem auf die Bekämpfung der Armut und den weiteren Ausbau der Demokratie gerichtet (Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2005: ca. 505 US-Dollar). Zu diesem Zweck wird die von ex-Präsident Kufuor begonnene Reformpolitik fortgesetzt. Prioritäten sind:

  • -Strichaufzählung
    Steigerung der privatwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit (vor allem im

Agrarsektor)

  • -Strichaufzählung
    Fortschritte in der menschlichen und sozialen Entwicklung

  • -Strichaufzählung
    weitere Verbesserung guter Regierungsführung

Die "Whistleblower Bill", ein Gesetz zum Informanten- und Zeugenschutz für die Anzeige von bevorstehenden möglichen Straftaten, das vor allem die Bekämpfung der Korruption unterstützen soll, trat am 16. Oktober 2006 in Kraft. Daneben wurde 2005 und 2006 Gesetzesvorhaben zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Reform der Steuerstrukturen eingeleitet. Ein Gesetzentwurf zur Informationsfreiheit wurde schon 2003 vom Kabinett gebilligt, jedoch bis heute nicht im Parlament verabschiedet. Darin wird jedem Bürger das Recht auf Zugang zu allen nicht vertraulichen Informationen öffentlicher Institutionen eingeräumt. Dies soll zu größerer Transparenz der Regierungsarbeit führen.

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung (Art. 200 ff.) verankert. Die Befugnisse sind im wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert. Das "Police Council" überwacht die Tätigkeit der Polizei. Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations) ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 normiert. Der BNI untersteht dem Nationalen Sicherheitsberater.Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung (Artikel 200, ff.) verankert. Die Befugnisse sind im wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert. Das "Police Council" überwacht die Tätigkeit der Polizei. Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations) ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 normiert. Der BNI untersteht dem Nationalen Sicherheitsberater.

Menschenrechte

Ghana sieht sich als ein Modelland für Westafrika und für den gesamten Kontinent. Es verweist dabei auf den rechtsstaatlich einwandfreien, verfassungskonformen und gewaltlosen Übergang der Regierungsgewalt nun schon zum zweiten Mal in Folge auf der Grundlage als frei und fair anerkannter allgemeiner Wahlen, auf die allgemein anerkannte gute Regierungsführung, Presse- Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Umsetzung des Africa Peer Review Mechanism und die nachweisbar reformorientierte Politik. In der Tat zeichnet sich Ghana im afrikanischen Vergleich durch innere Stabilität und durch ein hohes Maß an Liberalität aus und hat somit eine Vorbildfunktion für die Region und den Kontinent.

Regierung, Justiz und Parlament in Ghana fördern das Menschenrechtsbewusstsein und die Menschenrechte. Bemerkenswert sind die in den Medien praktizierte Meinungsfreiheit, die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften, die Versammlungsfreiheit und die relativ starke Position und Unabhängigkeit der in der Verfassung verankerten staatlichen Menschenrechtskommission.

Die Pressefreiheit ist in der Verfassung von 1992 ausdrücklich garantiert. Die seitdem wieder zugelassenen privaten Medien begleiten die Entwicklung Ghanas äußerst kritisch und decken erkannte Missstände schonungslos auf. Der erreichte Stand der Meinungsfreiheit gehört zu den höchsten in Afrika.

Ghana setzt den seit Inkrafttreten der demokratischen Präsidialverfassung am 7. Januar 1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung (Gewährleistung der materiellen Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsweggarantie) fort. Im Jahr 2006 ergriff die Regierung weitere bedeutsame Maßnahmen, um den Schutz von Menschenrechten zu verbessern. Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verfassung müssen verhaftete Personen innerhalb von 48 Stunden dem Richter vorgeführt werden. Art. 19 garantiert rechtliches Gehör, die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes und die Unschuldsvermutung. Trotz dieser Bestimmungen kam und kommt es in der Praxis oft zu Verstößen gegen diese Rechte (z.B: Inhaftierung ohne Anklage für mehr als 48 Stunden, Verhaftungen ohne Haftbefehl, uneingeschränkte Untersuchungshaft). In den Jahren 2004 und 2005 gab es nach Angaben der "Commission for Human Rights and Adminsitrative Justice" (CHRAJ) keine Beweise für rechtswidrige Verhaftungen.Ghana setzt den seit Inkrafttreten der demokratischen Präsidialverfassung am 7. Januar 1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung (Gewährleistung der materiellen Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsweggarantie) fort. Im Jahr 2006 ergriff die Regierung weitere bedeutsame Maßnahmen, um den Schutz von Menschenrechten zu verbessern. Gemäß Artikel 14, Absatz 3, der Verfassung müssen verhaftete Personen innerhalb von 48 Stunden dem Richter vorgeführt werden. Artikel 19, garantiert rechtliches Gehör, die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes und die Unschuldsvermutung. Trotz dieser Bestimmungen kam und kommt es in der Praxis oft zu Verstößen gegen diese Rechte (z.B: Inhaftierung ohne Anklage für mehr als 48 Stunden, Verhaftungen ohne Haftbefehl, uneingeschränkte Untersuchungshaft). In den Jahren 2004 und 2005 gab es nach Angaben der "Commission for Human Rights and Adminsitrative Justice" (CHRAJ) keine Beweise für rechtswidrige Verhaftungen.

In Art. 21 sind die politischen Grundrechte der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit sowie der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt.In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit sowie der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt.

Die verfassungsmäßig garantierten Rechte werden von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Kritik an der Regierung kann frei geäußert werden und die Freiheit der Meinungsäußerung ist gegeben. Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen.

Ghana fällt verglichen mit den Nachbarländern durch eine relativ hohe Beachtung der Menschenrechte auf. Auf Dorfebene spielen die Chiefs als Schlichter eine wichtige Rolle, vorausgesetzt die zum Teil lähmenden Thron- und Erbstreitigkeiten sind geregelt.

Die in der Verfassung verankerte CHRAJ hat die Überwachung der Menschenrechtslage als Aufgabe. Kritische Stellungnahmen der CHRAJ, so etwa zu Korruption, Enteignungsfällen und den Zuständen in den Gefängnissen, werden veröffentlicht. In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen.

Eine nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich in Ghana nicht feststellen.

Die Strafzumessungspraxis für geringfügige Vergehen (Diebstahl, kleinere Betrugsfälle, "petty crime") erscheint teilweise unverhältnismäßig hart. Die Haftbedingungen in ghanaischen Gefängnissen sind für alle Inhaftierten sehr schlecht und entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Besonders unmenschliche und unverhältnismäßige Strafen sind in Ghana nicht gesetzlich vorgesehen. Auffallend ist jedoch die geringe Differenziertheit des Strafmaßes, aufgrund derer auch kleinere Diebstähle mit hohen Haftstrafen geahndet werden. Bewährungsstrafen sind bisher noch unbekannt. Begnadigungen sind nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit möglich.

Im Oktober 2006 begann die Regierung mit Entschädigungszahlungen an ungefähr 2000 Ghanaer, die unter früheren Regierungen Menschenrechtsverletzungen erlitten hatten. Sie entsprach damit einer Empfehlung der 2002 eingesetzten Nationalen Versöhnungskommision, welche die seit 1957 - dem Jahr der Unabhängigkeit der Republik Ghana - unter verschiedenen Regierungen begangenen Menschenrechtsverbrechen untersucht hatte.

Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen.

In Ghana besteht Religionsfreiheit, die in vollem Umfang respektiert wird. Das Verhältnis zwischen Christen (ca. 62 % der Landesbevölkerung) und Muslimen (ca. 16-17 % der Bevölkerung des Landes, von diesen meist Sunniten) ist nach außen harmonisch. Muslime beklagen ihren Ausschluss aus dem politischen und sozialen Leben. Kritisiert wird vor allem, dass zu wenige Muslime Führungspositionen innehätten und das öffentliche Straßenbild durch Plakate mit christlichen Botschaften geprägt sei. Dazu muss vermerkt werden, dass der Bildungsstatus unter der christlichen Bevölkerung, ungleich höher ist, u.a. auch aufgrund der Tätigkeit unzähliger christlicher NGOs in Ghana.

Politische Parteien können sich auf der Grundlage der Verfassung (Art. 55) und des Parteiengesetzes (Act 574) frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren.Politische Parteien können sich auf der Grundlage der Verfassung (Artikel 55,) und des Parteiengesetzes (Act 574) frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren.

Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften können sich im Rahmen der bestehenden Gesetze frei betätigen.

Bedeutende exilpolitische Aktivitäten sind nicht bekannt.

Ethnische Konflikte

Die Regierung ist bestrebt, ethnische und religiöse Differenzen im Land abzuschwächen. Bei vorangegangenen Regierungen wurde gelegentlich der Vorwurf geäußert, die Präsidenten bevorzugen jeweils ihre ethnische Gruppe. So war dies beim Ex-Präsidenten Ralwings die ethnische Gruppe der Ewe aus dem Osten des Landes, und bei der letzten Regierung Präsidents Kufuor die Volksgruppe der Ashantis. Das größte und mächtigste Königshaus in der Region bis zur Zerschlagung durch die Kolonialisten 1874 waren immer die Ashantis, die Ressentiments der Ewe und anderer kleinerer Gruppen sitzen also tief. Dennoch wird in Ghana nach Ausgleich und Ausgewogenheit getrachtet und von allen Seiten versucht, nicht einen Clan zu bevorzugen. Das Problem liegt eher darin, dass die Bevölkerung noch nicht von einem Clandenken abgegangen ist.

Bislang wurden die bestehenden sozio-ethnischen Spannungen nicht ernsthaft politisiert und stellten keine Gefahr für die demokratischen Strukturen und die Stabilität des Landes dar.

Innenpolitische Konsequenzen gab es jedoch nach dem Ausbruch von Gewalttätigkeiten in der Stadt Yendi in der Northern Region Ende März 2002, bei denen der König der Dagomba getötet wurde.

Infolge dieser Vorgänge traten der Innenminister, der zuständige Regionalminister sowie der nationale Sicherheitsberater von ihren Posten zurück. Durch die Arbeit einer vom ehemaligen Präsidenten Kufuor ernannten Untersuchungskommission, die sich aus traditionellen Führern sowie Vertretern verschiedener lokaler Nichtregierungsorganisationen zusammensetzte, konnten erste Schritte zur Beilegung des Konflikts unternommen werden.

Auch 2008 kam es wieder zu zeitlich und regional begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Kusasi and Mamprusi in Nord-Ghana.

Trokosi-Kult

Durch die Bemühungen seitens der Regierung, der Menschenrechtskommission CHRAJ, und Menschenrechtsorganisationen konnten Stammesbräuche, wie der vornehmlich in der Volta-Region von den Ewe praktizierten Trokosi-Kult (Hingabe von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie) zwar eingeschränkt, jedoch nicht völlig unterbunden werden. Die letzte Regierung ging mit Aufklärungsprogrammen zur Eindämmung des Kultes vor und wurde dafür von der Afrikania Renaissance Mission immer wieder kritisiert. Obwohl der jetzige Präsident der ethnischen Gruppe der Ewe zugeordnet wird, kann dennoch von einer weiteren Verfolgung des Aufklärungsprogramms ausgegangen werden. Weiters sieht das Strafgesetzbuch Strafverfolgung im Falle der Sklaverei vor. Mehrere NGOs nehmen sich Trokosi-Opfern an, darunter etwa das I.N.Network Ghana.Durch die Bemühungen seitens der Regierung, der Menschenrechtskommission CHRAJ, und Menschenrechtsorganisationen konnten Stammesbräuche, wie der vornehmlich in der Volta-Region von den Ewe praktizierten Trokosi-Kult (Hingabe von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie) zwar eingeschränkt, jedoch nicht völlig unterbunden werden. Die letzte Regierung ging mit Aufklärungsprogrammen zur Eindämmung des Kultes vor und wurde dafür von der Afrikania Renaissance Mission immer wieder kritisiert. Obwohl der jetzige Präsident der ethnischen Gruppe der Ewe zugeordnet wird, kann dennoch von einer weiteren Verfolgung des Aufklärungsprogramms ausgegangen werden. Weiters sieht das Strafgesetzbuch Strafverfolgung im Falle der Sklaverei vor. Mehrere NGOs nehmen sich Trokosi-Opfern an, darunter etwa das römisch eins.N.Network Ghana.

Menschenrechtsorganisationen

Annähernd sechzig nichtstaatliche, national wie international tätige Menschenrechtsorganisationen sind bei der Kommission für Menschenrechte und Justizverwaltung ( CHRAJ) registriert. Darüber hinaus sind eine Reihe weiterer, zum Teil nur lokal tätiger nichtstaatlicher Organisationen in Ghana aktiv. Die Registrierung bei der CHRAJ ist nicht konstituierend. Auch die nicht registrierten NROen können sich in Ghana frei betätigen.

Viele der nationalen und internationalen NROen sind im Bereich Frauenrechte tätig, so z.B. die "African Women Lawyers Association" - AWLA. "International Federation of Women Lawyers" - FIDA, das "Forum for African Women Educationalists/Ghana", die "Women's Initative for Self-Empowerment" oder das "Women's Awareness Centre". Einige befassen sich speziell mit Menschenrechtsverletzung gegen Frauen aufgrund von traditionellen Riten (Trokosi-Kult und Genitalverstümmelung so z.B. das "International Needs" oder "Women in the Lord's Vineyeard".)

Daneben sind "Amnesty International", das "Centre for Democratic Development" und die "Ghana Society for the Physically Disabled" zu erwähnen. Im Bereich der Demokratieförderung/politische Bildung arbeitet die "National Commission for Civil Education" (NCCE).

Ghana ist Vertragsstaat einer großen Anzahl von VN-Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Übereinkommen gegen Folter, Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge etc.) und Folter ist laut Verfassung verboten. Die Todesstrafe kann zwar noch wegen fünf Delikten (Mord, Raub mit Todesfolge, Hochverrat, Verrat und Raub) verhängt werden; in der Praxis geschieht das jedoch nur mehr für Mord und wurde letztmalig 1993 vollstreckt.

Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen nach Einschätzung der CHRAJ insbesondere nicht den UN-Standards bezüglich besonders schutzbedürftiger Personen. Die Verhältnisse im Polizeigewahrsam und im Strafvollzug sind gekennzeichnet durch chronische Überbelegung der Zellen, mangelhafte Ausstattung und unzureichende medizinische Versorgung, z.T. rüde Behandlung durch das Aufsichtspersonal und mangelnde Trennung von Leicht- und Schwerkriminellen. Ein seit Jahren geplantes Gefängnis-Neubauprogramm soll der Raumnot Abhilfe schaffen, wurde bisher jedoch nicht in relevantem Umfang durchgeführt. Im August 2006 machte sich Präsident Kufuor öffentlich für die Dringlichkeit der Verbesserung der Haftbedingungen stark. Wenn auch die Haftbedingungen weiterhin schlecht sind, rechtfertigen diese Umstände alleine keine angenommene Verletzung des Art. 3 EMRK. Es kommt auch Asylwerbern, welche ein "real risk" eines Haftaufenthaltes nach Rückkehr nach Ghana glaubhaft machen können, kein generelles Recht auf humanitären Schutz zu. Es muss immer auf zusätzliche individuelle Faktoren des Einzelfalles abgestellt werden (wie Länge der Haft, Typ der Haftunterbringung, das Alter des Individuums oder auch sein Gesundheitsstatus), um unter den Schutz des Art. 3 EMRK zu gelangen. Sollte ein individuelles Vorbringen diese Schwelle erreichen, sollte diesem Asylwerber humanitärer Schutz garantiert werden.Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen nach Einschätzung der CHRAJ insbesondere nicht den UN-Standards bezüglich besonders schutzbedürftiger Personen. Die Verhältnisse im Polizeigewahrsam und im Strafvollzug sind gekennzeichnet durch chronische Überbelegung der Zellen, mangelhafte Ausstattung und unzureichende medizinische Versorgung, z.T. rüde Behandlung durch das Aufsichtspersonal und mangelnde Trennung von Leicht- und Schwerkriminellen. Ein seit Jahren geplantes Gefängnis-Neubauprogramm soll der Raumnot Abhilfe schaffen, wurde bisher jedoch nicht in relevantem Umfang durchgeführt. Im August 2006 machte sich Präsident Kufuor öffentlich für die Dringlichkeit der Verbesserung der Haftbedingungen stark. Wenn auch die Haftbedingungen weiterhin schlecht sind, rechtfertigen diese Umstände alleine keine angenommene Verletzung des Artikel 3, EMRK. Es kommt auch Asylwerbern, welche ein "real risk" eines Haftaufenthaltes nach Rückkehr nach Ghana glaubhaft machen können, kein generelles Recht auf humanitären Schutz zu. Es muss immer auf zusätzliche individuelle Faktoren des Einzelfalles abgestellt werden (wie Länge der Haft, Typ der Haftunterbringung, das Alter des Individuums oder auch sein Gesundheitsstatus), um unter den Schutz des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Sollte ein individuelles Vorbringen diese Schwelle erreichen, sollte diesem Asylwerber humanitärer Schutz garantiert werden.

Rückkehrfragen

Die Wirtschaft Ghanas beruht auf dem Agrarsektor. Der wachsende Kakao-Export wird hier ebenso als Hoffnungsträger gesehen, wie die vor kurzem gemachten Erdölfunde vor Ghanas Küste. Die letzte Regierung setzte diesbezüglich auf norwegische wie nigerianische Berater.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Ghana, trotz weit verbreiteter Armut, gewährleistet.

Die medizinische Versorgung unterliegt einem starken Stadt - Land - Gefälle, wodurch zurzeit nur ca. 56% der Bevölkerung tatsächlich Zugang zu qualifizierter medizinischer Versorgung haben (im Norden 30%).

Im Rahmen der medizinischen Versorgung bestimmte in Ghana bis vor kurzem das so genannte "cash and carry system" die Realität. Das bedeutete, dass Patienten in aller Regel nur dann behandelt wurden, wenn sie die medizinischen Leistungen - im Regelfall im Voraus - bezahlen. Das neu implementierte National Health Insurance Bill System ist noch zu jung, um tatsächliche Erfolge zu zeigen, jedoch ist Ghana damit auf dem richtigen Weg zur medizinischen Gratisgrundversorgung für alle. Psychiatrische Behandlungen in staatlichen Einrichtungen sind derzeit schon kostenfrei. Im Jahre 1999 wurden 215 Spitäler und 1758 Gesundheitszentren landesweit gezählt. Medizinische Programme werden laufend von der Weltbank unterstützt. Weiters gewährt der weitläufige, gute Familienzusammenhalt, trotz des zunehmend modernen Lebensstils, nach wie vor finanzielle und soziale Absicherung im Falle von Krankheit oder Notlagen.

Internationale Schätzungen gehen für eine in Westafrika vergleichsweise geringen HIV-Infektionsrate von 1,9% Personen zwischen 15 - 49 aus. Allerdings werden HIV -Tests nur selten und in der Regel nur dann durchgeführt, wenn bereits ein verdächtiges Krankheitsbild vorliegt. HIV-Infizierte und AIDS-Kranke sind innerhalb der ghanaischen Gesellschaft stigmatisiert und werden stark diskriminiert (Verlust des Arbeitsplatzes, Nichtbehandlung in Krankenhäusern, Isolierung auch in der Familie). AIDS kann in Ghana mit einer Dreifachtherapie oder variabel behandelt werden. Die hierzu erforderlichen Medikamente sind in Ghana erhältlich. Rund 13.000 Personen erhalten derzeit Antiretroviraltherapie.

Ghana nimmt seit 2003 an dem Programm der WHO teil, das den verbilligten Bezug von HIV-Medikamenten ermöglicht. In verschiedenen Projekten wird versucht, die Ausbreitung der Epidemie mit Schaffung der Ghana AIDS Commission und Einrichtung des National AIDS Control Programms sowie der begonnenen Einrichtung von 19 speziellen Gesundheitszentren landesweit Einhalt zu gebieten und Ansprechpartner für die Betroffenen sowie eine Zugangsmöglichkeit zu den antiretroviralen Medikamenten zu schaffen.

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt bei der Rückkehr nach Ghana nicht zu staatlichen Repressionen. Rückkehrer nach Ghana, die kein gültiges Reisedokument besitzen, aber zugeben, ghanaische Staatsangehörige zu sein, werden zunächst ausführlich von den Einreisebehörden über Verwandte und Freunde befragt, die ihre Identität bestätigen können, bevor die Einreise nach Ghana genehmigt wird.

Auch die Rückführung wegen illegalen Aufenthalts führt zu keiner strafrechtlichen Behandlung. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das Department of Social Welfare und ein privates Kinderheim.

Im Jahr 2006 wurden etwa 6000 ghanaische Staatsangehörige im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen zurückgenommen, die meisten davon aus Libyen und Marokko. Dies geschieht in höchst diskreter Weise und von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt.

Ausweichmöglichkeiten

Bei Verfolgungen privater Natur besteht im Regelfall eine Möglichkeit der Niederlassung in anderen Landesteilen (insbesondere in Accra mit 2 Millionen Einwohnern), auch die Staatsorgane sind grundsätzlich schutzfähig.

Es wird eine Relokationsmöglichkeit in anderen Landesteilen insbesondere in Fällen von inter-ethnischen Disputen, Verfolgungen wegen der christlichen Religion oder (weiblichen) Opfern des Trokosi-Systems, der Götzenanbetung und bei Opfern von Hexerei, sowie ausdrücklich auch bei Nachfolgen von Hohepriestern oder anderen traditionellen Führungsfiguren bejaht.

Dokumente

Echtheit der Dokumente

Im Rahmen von Asylverfahren wurden dem Auswärtigen Amt seitens deutscher Behörden bisweilen Such- oder Haftbefehle ghanaischer Polizeibehörden für ghanaische Staatsangehörige zur Überprüfung zugesandt. Bislang haben sich derartige Dokumente als Fälschungen erwiesen.

Echte Dokumente unwahren Inhalts

Aufgrund mangelnder Sorgfalt und Kontrolle und einem unzuverlässigen Urkundenwesen kommt es häufig vor, dass staatliche Behörden wissentlich oder unwissentlich formal echte Urkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, Scheidungsurkunden, Pässe, Adoptionsbeschlüsse) ausstellen, die unzutreffende Angaben enthalten. Auch hier spielt zudem Korruption eine Rolle.

Im Rahmen des EU-Förderprogramm für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENAS) wird Ghana bei der Bekämpfung des Urkundenbetrugs im Bereich des Personenstands- und Paßwesen unterstützt. Das Abkommen wurde am 12. Februar 2007 unterzeichnet. Von dem Projekt wird eine Verbesserung der Situation erwartet. Zwischenzeitlich wurde bereits ein staatliches zentrales Registrierungssystem erfolgreich implementiert.

Zugang zu gefälschten Dokumenten

Der Erwerb gefälschter Dokumente ist in Ghana gegen Bezahlung möglich.

Zustellungen

In Ghana gibt es kein polizeiliches Meldesystem. Mit der Erledigung von förmlichen Zustellungsersuchen durch ghanaische Behörden kann in der Regel nicht gerechnet werden. Die Ermittlung von Adressen durch Vertrauensanwälte ist für den Anfordernden kostenpflichtig und mit ungewissen Erfolgsaussichten verbunden.

Quellen:

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Stand Februar 2008 vom 16.06.2008,

UK Home Office, Operational Guidance Note GHANA, 28.01.2008,

AI, Jahresbericht 2007 Ghana, Berichtszeitraum 1.1. bis 31.12. 2006,

ACCORD Anfragebeantwortung vom 08.08.2006 an das BAA-Staatendokumentation,

U.S. Department of State, Ghana - Country Reports on Human Rights Practices -2007 vom 11.03.2008,

U.S. Department of State, Ghana - International Religious Freedom Report 2007 vom 14.09.2007,

Freedom House, Ghana 2008

Electoral Commission of Ghana, 2008 Results Summary, http://www.ec.gov.gh/?q=node/134

(letzter Zugriff am 29.04.2009)

Hanns-Seidel-Stiftung, Quartalsbericht Ghana, Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Togo, 01.04.2009

I.N.Network Ghana, http://www.intneedsgh.org/contents/projects/ (letzter Zugriff am 30.04.2009)römisch eins.N.Network Ghana, http://www.intneedsgh.org/contents/projects/ (letzter Zugriff am 30.04.2009)

II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:

II.3.1. Zu den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin:römisch zwei.3.1. Zu den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin:

II.3.1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des BAG, des UBAS und des Asylgerichtshofes.römisch zwei.3.1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des BAG, des UBAS und des Asylgerichtshofes.

II.3.1.2. Die Feststellungen zur Identität (Name, Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie den im Akt beiliegenden Urkunden. Hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit des Ausweises der Wahlkommission vom 04.06.2006 sind keine Zweifel aufgekommen.römisch zwei.3.1.2. Die Feststellungen zur Identität (Name, Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie den im Akt beiliegenden Urkunden. Hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit des Ausweises der Wahlkommission vom 04.06.2006 sind keine Zweifel aufgekommen.

II.3.1.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und von der Erstbeschwerdeführerin in Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten wurde.römisch zwei.3.1.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und von der Erstbeschwerdeführerin in Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten wurde.

II.3.1.4. Die von der Erstbeschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe sind nicht glaubhaft.römisch zwei.3.1.4. Die von der Erstbeschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe sind nicht glaubhaft.

Die Erstbeschwerdeführerin blieb zwar im Wesentlichen vor dem Bundesasylamt und dem UBAS bei ihrer vorgebrachten Fluchtgeschichte, ihr Vorbringen war jedoch dennoch vage, detailarm und inhaltsleer und konnte sich der Asylgerichtshof bei genauer Durchsicht der Einvernahmen des Eindrucks nicht erwehren, dass sie lediglich eine erfundene leere Rahmengeschichte präsentierte. Das Ergebnis der Botschaftsanfrage kann keinen einzigen Punkt des Fluchtvorbringens der Erstbeschwerdeführerin verifizieren und ergibt sich kein Grund, an den umfangreichen Erhebungen des Konsulates zu zweifeln. Die Erstbeschwerdeführerin konnte letztlich für ihre Behauptungen keinerlei Beweise erbringen und hat ein profundes Interesse an einem positiven Ausgang ihres Verfahrens.

Das Ergebnis der eingeholten Botschaftsanfrage ergibt ohne Zweifel, dass es schon das von der Erstbeschwerdeführerin angegebene Dorf nicht gibt. Die Erstbeschwerdeführerin hat mehrmals darauf hingewiesen, dass das Dorf ein Teil von Accra wäre, jedoch haben die Verwaltungsleitung des XXXX und andere Beamte in der Planungs- und Straßenabteilung ausdrücklich angegeben, dass es kein Dorf, keinen Vorort, keinen Bezirk, keinen Bereich und keine Enklave mit dem Namen XXXX im Umkreis der Stadt Accra oder der Groß-Accra Region gibt.Das Ergebnis der eingeholten Botschaftsanfrage ergibt ohne Zweifel, dass es schon das von der Erstbeschwerdeführerin angegebene Dorf nicht gibt. Die Erstbeschwerdeführerin hat mehrmals darauf hingewiesen, dass das Dorf ein Teil von Accra wäre, jedoch haben die Verwaltungsleitung des römisch 40 und andere Beamte in der Planungs- und Straßenabteilung ausdrücklich angegeben, dass es kein Dorf, keinen Vorort, keinen Bezirk, keinen Bereich und keine Enklave mit dem Namen römisch 40 im Umkreis der Stadt Accra oder der Groß-Accra Region gibt.

Nachdem das von der Erstbeschwerdeführerin angegebene Dorf nicht existiert, gibt es auch keine Königin, welche ja angeblich die Großmutter der Erstbeschwerdeführerin gewesen wäre.

Auch die Frage, ob es irgendwo anders in Ghana üblich sei, die Enkeltochter einer verstorbenen Königin zu köpfen und sie zusammen mit der verstorbenen Königin zu begraben, wurde mit "nein" beantwortet. Auch eine Person namens XXXX, die angebliche Großmutter der Erstbeschwerdeführerin, ist nicht bekannt.Auch die Frage, ob es irgendwo anders in Ghana üblich sei, die Enkeltochter einer verstorbenen Königin zu köpfen und sie zusammen mit der verstorbenen Königin zu begraben, wurde mit "nein" beantwortet. Auch eine Person namens römisch 40 , die angebliche Großmutter der Erstbeschwerdeführerin, ist nicht bekannt.

Auf die Frage, ob es möglich wäre, Schutz vor einer unmenschlichen Behandlung von Dorfbewohnern zu erlangen, wurde seitens des Konsulates vorgebracht, dass die (verfassungs)gesetzlichen Bestimmungen von Ghana in wirksamer Weise alle Morde kriminalisiert. Auch sei die Todesstrafe in Ghana nicht verboten.

Selbst wenn man aber - rein hypothetisch - im Kern vom Wahrgehalt der Angaben der Erstbeschwerdeführerin ausgehen wollte, ändert dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz. Es konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen sowie unter Berücksichtigung der Botschaftsanfrage nicht festgestellt werden, dass ihr im Fall einer konkreten Bedrohung durch die "Dorfältesten" behördliche Hilfe versagt geblieben wäre. Weder sind die - äußerst vage gebliebenen - "Verfolgungshandlungen" vom Staat ausgehend oder diesem - und sei es nur durch Schutzwilligkeit und mangelnde Schutzfähigkeit - in irgendeiner Form zurechenbar.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte angebliche Suche der Polizei nach ihrer Person erfolgte nach ihren Angaben aufgrund einer Vermisstenmeldung und ist daher nicht als Verfolgung seitens der staatlichen Behörden zu werten.

Überdies hat auch schon die erstinstanzliche Behörde völlig zu Recht ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführerin auch die Möglichkeit offenstehe, durch Verlegung ihres Wohnsitzes innerhalb des Heimatstaates einer potentiellen Gefahr aus dem Weg zu gehen. Auch zu den ihr übermittelten Länderberichten vom 30.09.2009, aus denen sich insbesondere die Möglichkeit der Relokation in einem anderen Landesteil Ghanas für die Erstbeschwerdeführerin ergibt, hat diese sich nicht geäußert und den Feststellungen nichts entgegengesetzt.

Der Asylgerichtshof geht somit aus den dargelegten Erwägungen von der Unglaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin und - selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben - von der mangelnden Asylrelevanz in Folge von Übergriffen Privater sowie dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus.

II.3.2. Zu den Fluchtgründen der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerin:römisch zwei.3.2. Zu den Fluchtgründen der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerin:

Die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht (wobei solche auch nicht ersichtlich sind). Die Anträge auf internationalen Schutz stützen sich somit auf die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin in deren Asylverfahren.

II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:

II.4.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.römisch zwei.4.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:

AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.4.2. Zur Abweisung der Asylanträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin und den Refoulemententscheidungen:römisch zwei.4.2. Zur Abweisung der Asylanträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin und den Refoulemententscheidungen:

II.4.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."römisch zwei.4.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 BGBl I 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

II.4.2.2. Die Erstbeschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig. Es ist daher nach dem AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen.römisch zwei.4.2.2. Die Erstbeschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig. Es ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - mit der genannten Maßgabe - zu führen.

II.4.2.3. § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003 normiert, dass Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 26.11.2004 gestellt, sodass die Bestimmungen des Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.römisch zwei.4.2.3. Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, normiert, dass Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 26.11.2004 gestellt, sodass die Bestimmungen des Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.

II.4.2.4. Gemäß § 7 AsylG 1997 (der Wortlaut idF BGBl I Nr. 126/2002 ist mit jenem idF BGBl I Nr. 101/2003 ident) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.römisch zwei.4.2.4. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (der Wortlaut in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ist mit jenem in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ident) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

II.4.2.5. Im vorliegenden Fall ist es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in asylrelevanter Intensität glaubhaft zu machen. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, wobei solche auch nicht ersichtlich sind. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt.römisch zwei.4.2.5. Im vorliegenden Fall ist es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in asylrelevanter Intensität glaubhaft zu machen. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, wobei solche auch nicht ersichtlich sind. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt.

II.4.2.6. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist;römisch zwei.4.2.6. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist;

diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten;diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten;

am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.

§ 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet: "Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet: "Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."

§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1. Jänner 2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht (vgl. dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1. Jänner 2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht vergleiche dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).

II.4.2.7. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).römisch zwei.4.2.7. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).

II.4.2.8. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Erst- und minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.römisch zwei.4.2.8. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Erst- und minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

In Ghana besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Erst- und minderjährige Zweitbeschwerdeführer haben auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. In diesem Zusammenhang ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sie in Ghana über ein familiäres Netz (die Eltern der Erstbeschwerdeführerin leben in Ghana) verfügen; andererseits handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine 35-jährige gesunde Frau, die in ihrem Heimatstaat bereits als angelernte Friseurin gearbeitet hat und der es bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland durchaus möglich und zumutbar ist, für sich selbst und ihre Kinder zu sorgen.In Ghana besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Erst- und minderjährige Zweitbeschwerdeführer haben auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. In diesem Zusammenhang ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sie in Ghana über ein familiäres Netz (die Eltern der Erstbeschwerdeführerin leben in Ghana) verfügen; andererseits handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine 35-jährige gesunde Frau, die in ihrem Heimatstaat bereits als angelernte Friseurin gearbeitet hat und der es bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland durchaus möglich und zumutbar ist, für sich selbst und ihre Kinder zu sorgen.

II.4.2.9. Gemäß § 10/5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.römisch zwei.4.2.9. Gemäß Paragraph 10 /, 5, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährleistung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Da der Erstbeschwerdeführerin und Kindesmutter weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren war, kommt für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin auch keine Zuerkennung nach § 10 Abs. 5 AsylG 1997 in Betracht.Da der Erstbeschwerdeführerin und Kindesmutter weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren war, kommt für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin auch keine Zuerkennung nach Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in Betracht.

II.4.3. Zur Abweisung des Antrages der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz und subsidiären Schutz:römisch zwei.4.3. Zur Abweisung des Antrages der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz und subsidiären Schutz:

II.4.3.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.4.3.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.

II.4.3.2. Das vorliegende Verfahren der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.römisch zwei.4.3.2. Das vorliegende Verfahren der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

II.4.3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).römisch zwei.4.3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative").Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative").

II.4.3.4. Zur Abweisung des Asylantrages "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" ist auszuführen, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hat, wobei solche auch nicht ersichtlich sind. (zum Familienverfahren siehe unten Punkte II.4.3.8. und II.4.3.9.).römisch zwei.4.3.4. Zur Abweisung des Asylantrages "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" ist auszuführen, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hat, wobei solche auch nicht ersichtlich sind. (zum Familienverfahren siehe unten Punkte römisch zwei.4.3.8. und römisch zwei.4.3.9.).

II.4.3.5. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.römisch zwei.4.3.5. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

II.4.3.6. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 iVm § 57 Abs. 1 FrG zu geschehen hatte (vgl. dazu ausführlich AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E; zur Auslegung der Bestimmungen vgl. oben Punkt II.4.2.6.).römisch zwei.4.3.6. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG zu geschehen hatte vergleiche dazu ausführlich AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E; zur Auslegung der Bestimmungen vergleiche oben Punkt römisch zwei.4.2.6.).

II.4.3.7. Bei einer Rückkehr der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin nach Ghana liegt keine Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor (vgl. dazu die Ausführungen oben Punkt II.4.2.8.). Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Ghana ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.römisch zwei.4.3.7. Bei einer Rückkehr der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin nach Ghana liegt keine Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vor vergleiche dazu die Ausführungen oben Punkt römisch zwei.4.2.8.). Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Ghana ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Es ist wie im Falle der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (siehe oben II.4.2.8.) auszuführen, dass es sich bei der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin um ein Kleinkind handelt, das bei seinem eigenen Fortkommen in der Heimat in erster Linie auf die Geschicke seiner Mutter bzw. seiner Eltern angewiesen ist. Da aber davon ausgegangen wird, dass grundsätzlich eine jederzeitige Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin und Kindesmutter in deren Familienverband möglich ist und sie im Heimatland auch schon einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, ist in einer Gesamtschau aller Umstände eine fehlende Existenzgrundlage für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin nicht zu befürchten.Es ist wie im Falle der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (siehe oben römisch zwei.4.2.8.) auszuführen, dass es sich bei der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin um ein Kleinkind handelt, das bei seinem eigenen Fortkommen in der Heimat in erster Linie auf die Geschicke seiner Mutter bzw. seiner Eltern angewiesen ist. Da aber davon ausgegangen wird, dass grundsätzlich eine jederzeitige Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin und Kindesmutter in deren Familienverband möglich ist und sie im Heimatland auch schon einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, ist in einer Gesamtschau aller Umstände eine fehlende Existenzgrundlage für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin nicht zu befürchten.

II.4.3.8. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.4.3.8. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

II.4.3.9. Da der Erstbeschwerdeführerin (leibliche Mutter) und dem leiblichen Vater weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren war, kommt für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin auch keine Zuerkennung nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 in Betracht.römisch zwei.4.3.9. Da der Erstbeschwerdeführerin (leibliche Mutter) und dem leiblichen Vater weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren war, kommt für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin auch keine Zuerkennung nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in Betracht.

II.4.4. Zur Behebung der Ausweisungsentscheidungen:römisch zwei.4.4. Zur Behebung der Ausweisungsentscheidungen:

II.4.4.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.römisch zwei.4.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

II.4.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).römisch zwei.4.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).

II.4.4.3. Im Verfahren über den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin wurde keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisungen der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer hätten zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Mutter und somit einer Person verlassen müssten, mit der sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führen. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend waren somit die Ausweisungsentscheidungen in den angefochtenen Bescheiden spruchgemäß zu beheben.römisch zwei.4.4.3. Im Verfahren über den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin wurde keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisungen der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer hätten zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Mutter und somit einer Person verlassen müssten, mit der sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führen. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend waren somit die Ausweisungsentscheidungen in den angefochtenen Bescheiden spruchgemäß zu beheben.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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