TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/15 D3 260910-2/2009

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 260910-2/2009/12E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Martina Scheidl über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2009, FZ. 09 03.497-EAST-West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Martina Scheidl über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2009, FZ. 09 03.497-EAST-West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 i. d. F. BGBI I 29/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 i. d. F. BGBI römisch eins 29 aus 2009, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsbürger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte erstmals am 04.07.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 05.07.2004 einen Asylantrag. Zu den Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er 1997 von einem Panzer verletzt worden sei und dass er eine Bauchwunde von einem explodierenden Panzergeschoß gehabt habe. Als im Jahre 2002 die Russen nach Grosny gekommen seien, wäre er auch gesucht worden und hätten die Russen aufgrund seiner Verletzung angegeben, dass er aktiv am Kampf gegen die russischen Besatzer beteiligt gewesen sei. Er hätte sich die ganze Zeit versteckt gehalten, bis ihm die Flucht gelungen sei. Sie wären 20-30 mal zu ihm ins Haus gekommen und hätten ihn gesucht. Er habe sich jedoch die ganze Zeit versteckt gehalten und hätten sie ihn deswegen nicht erwischen können. Am 25.06.2004 hätten sie Grosny verlassen und am 04.07.2004 sei er schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Die Russen hätten seinen Eltern mitgeteilt, dass sie ihn einsperren würden, wenn sie ihn finden würden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 04 13.760, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation zulässig sei und der Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG der Antragsteller aus dem Österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 04 13.760, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation zulässig sei und der Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG der Antragsteller aus dem Österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Dagegen erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung. Am 09.06.2007 erfolgte eine Anzeige der Polizeiinspektion Eferding wegen Verdachts der gefährlichen Drohung. Seit 11.07.2008 bestand eine aufrechte Aufenthaltsermittlung durch das Landesgericht XXXX wegen Vergehen nach § 127, 115, 105 und 83 StGB (Diebstahl, Nötigung und Körperverletzung) zwischen 26. und 29.10.2007 wurden mehrere Anzeigen gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie Urkundenunterdrückung an die zuständige Staatsanwaltschaft erstattet, am 08.11.2007 erfolgte eine weitere Anzeige wegen Diebstahls durch die Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau. Am 31.01.2008 erstattete das Landespolizeikommando Oberösterreich Anzeige nach § 27 Suchtmittelgesetz und am 21.03.2008 wegen räuberischen Diebstahls, wobei der Antragsteller noch am selben Tag in die Justizanstalt XXXX eingeliefert wurde. Nach Entlassung aus der Justizanstalt XXXX am XXXX und einem kurzen Aufenthalt in Österreich kehrte der nunmehrige Beschwerdeführer in sein Herkunftsland zurück. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2008, GZ. D3 260910-0/2008/19E, wurde die Beschwerde gemäß § 2 AsylG als unbegründet mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Asylantrag vom 05.07.2004 im Grunde des § 2 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig (wegen Verlassen des Bundesgebietes) zurückgewiesen wurde.Dagegen erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung. Am 09.06.2007 erfolgte eine Anzeige der Polizeiinspektion Eferding wegen Verdachts der gefährlichen Drohung. Seit 11.07.2008 bestand eine aufrechte Aufenthaltsermittlung durch das Landesgericht römisch 40 wegen Vergehen nach Paragraph 127, 115, 105 und 83 StGB (Diebstahl, Nötigung und Körperverletzung) zwischen 26. und 29.10.2007 wurden mehrere Anzeigen gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie Urkundenunterdrückung an die zuständige Staatsanwaltschaft erstattet, am 08.11.2007 erfolgte eine weitere Anzeige wegen Diebstahls durch die Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau. Am 31.01.2008 erstattete das Landespolizeikommando Oberösterreich Anzeige nach Paragraph 27, Suchtmittelgesetz und am 21.03.2008 wegen räuberischen Diebstahls, wobei der Antragsteller noch am selben Tag in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert wurde. Nach Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 am römisch 40 und einem kurzen Aufenthalt in Österreich kehrte der nunmehrige Beschwerdeführer in sein Herkunftsland zurück. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2008, GZ. D3 260910-0/2008/19E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 2, AsylG als unbegründet mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Asylantrag vom 05.07.2004 im Grunde des Paragraph 2, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig (wegen Verlassen des Bundesgebietes) zurückgewiesen wurde.

Dieses Erkenntnis erwuchs durch Zustellung mittels Hinterlegung im Akt (mangels Zustelladresse) am 30.09.2008 in Rechtskraft. Seit 24.09.2009 bestand gegen den Antragsteller eine Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 146 StGB (Betrug).Dieses Erkenntnis erwuchs durch Zustellung mittels Hinterlegung im Akt (mangels Zustelladresse) am 30.09.2008 in Rechtskraft. Seit 24.09.2009 bestand gegen den Antragsteller eine Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 146, StGB (Betrug).

Nach neuerlicher illegaler Einreise nach Österreich stellte der nunmehrige Beschwerdeführer am 20.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Stadtpolizei XXXX am 20.03.2009 gab der Antragsteller an, dass er im Jahre 2008 Österreich verlassen habe und nach Tschetschenien gereist sei und bis Ende 2009 in XXXX/Tschetschenien gelebt habe. Er sei illegal und schlepperunterstützt wieder nach Österreich eingereist, den genauen Tag der Einreise wisse er nicht mehr. Er sei im ersten Tschetschenienkrieg verletzt worden und habe eine Splitterverletzung im Bauch erlitten, nun würden ihn die Kadyrow-Leute wegen der Verletzung für einen Widerstandskämpfer halten und sei er von diesen Leuten schon zweimal misshandelt worden. Er hätte Angst vor diesen Leuten gehabt und sei sich in ganz Russland nicht sicher. Im Falle einer Rückkehr könne er alles erwarten, seine Eltern sowie seine beiden Brüder seien jedoch nach wie vor in Russland aufhältig und hätte er in Österreich niemanden. Am 23.03.2009 verließ er ohne Bekanntgabe seiner neuen Zustelladresse die Betreuungsstelle der Erstaufnahmestelle West und war es daher nicht möglich, den Beschwerdeführer nochmals einzuvernehmen und ihm die beabsichtigte Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 persönlich zuzustellen, sondern musste diese per Hinterlegung im Akt zugestellt werden. Das Bundesasylamt nahm wegen Entscheidungsreife von einer weiteren Einvernahme sodann Abstand und erließ mit Datum vom 02.04.2009 zu Zl. 09 03.497-EAST-West einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.03.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen wurde, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG der Antragsteller aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen und unter Spruchteil IV. einer Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang sowie die oben im Wesentlichen dargestellte Einvernahme angeführt und anschließend Feststellungen auch zum Herkunftsland getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller im Erstverfahren eine Verfolgung vorgebracht habe, jedoch in der Folge, sich dem Asylverfahren in Österreich entzogen habe und in sein Heimatland zurückgekehrt sei und deswegen zweifelsfrei feststehe, dass die Angaben im Erstverfahren unwahr seien und die behauptete Bedrohungssituation in Wirklichkeit nicht bestehe. Da er den gleichen Sachverhalt, wie im Erstverfahren abermals vorgebracht habe, ist auch dieser unglaubwürdig und habe er im übrigen auch der Verpflichtung zur Mitwirkung im Asylverfahren nicht entsprochen und sich neuerlich diesem entzogen, was den Schluss zulasse, dass die primäre Motivation das Heimatland zu verlassen, nicht in den behaupteten Verfolgungsgründen, sondern in wirtschaftlichen oder anderen Beweggründen zu suchen sei. In der rechtlichen Begründung unter Spruchteil I. wurde auf die Beweiswürdigung verwiesen, welche die mangelnde Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgungsgründe ergeben habe, im übrigen beruhe auch die behauptete Verfolgung nicht auf Gründen der GFK, sondern auf kriminellen Motiven und sei daher nicht asylrelevant. Besonders schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur, die etwa als Folgen des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstanden sind, könnten jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen und könne es auch nicht in der Absicht des Asylgesetzgebers gelegen sein, die Umgehung fremdenpolizeilicher oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen durch die Gewährung von internationalem Schutz zu ermöglichen. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegen der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Antragsteller bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie Unterkunft gefunden habe und sei kein Grund dafür zu erkennen, dass dies nicht bei einer Rückkehr wieder möglich wäre und könnte er auch seinen Lebensunterhalt selbst verdienen, da es sich bei ihm um einen erwachsenen und arbeitsfähigen Mann handle. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Angehörigen nach wie vor offensichtlich ohne Probleme im Heimatland lebten und er von einer existenzgefährdenden Lebenssituation seiner Eltern und Brüder nichts berichtet habe. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise auf eine Verletzung oder Gefährdung im Sinne des § 50 FrG ergeben und würden auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Zu Spruchteil III. wurde festgestellt, dass der Antragsteller in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte besitze und dass bei der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sei, dass er schon während des Erstverfahrens wiederholt straffällig geworden sei und dass er erst rund zwei Wochen in Österreich aufhältig sei und dass daher von keiner relevanten Integration auszugehen sei. Er sei wiederholt unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Es sei daher im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung festzustellen, dass die öffentlichen Interessen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das Privatinteresse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würde und hätten sich nach Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise darauf gefunden, die den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung in unzulässiger Weise in den Schutz des Familien- und Privatlebens des Antragstellers eingegriffen werden würde. Zu Spruchteil IV. wurde in der Begründung insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens als erwiesen anzusehen sei und daher das Vorbringen des Antragstellers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.Nach neuerlicher illegaler Einreise nach Österreich stellte der nunmehrige Beschwerdeführer am 20.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Stadtpolizei römisch 40 am 20.03.2009 gab der Antragsteller an, dass er im Jahre 2008 Österreich verlassen habe und nach Tschetschenien gereist sei und bis Ende 2009 in XXXX/Tschetschenien gelebt habe. Er sei illegal und schlepperunterstützt wieder nach Österreich eingereist, den genauen Tag der Einreise wisse er nicht mehr. Er sei im ersten Tschetschenienkrieg verletzt worden und habe eine Splitterverletzung im Bauch erlitten, nun würden ihn die Kadyrow-Leute wegen der Verletzung für einen Widerstandskämpfer halten und sei er von diesen Leuten schon zweimal misshandelt worden. Er hätte Angst vor diesen Leuten gehabt und sei sich in ganz Russland nicht sicher. Im Falle einer Rückkehr könne er alles erwarten, seine Eltern sowie seine beiden Brüder seien jedoch nach wie vor in Russland aufhältig und hätte er in Österreich niemanden. Am 23.03.2009 verließ er ohne Bekanntgabe seiner neuen Zustelladresse die Betreuungsstelle der Erstaufnahmestelle West und war es daher nicht möglich, den Beschwerdeführer nochmals einzuvernehmen und ihm die beabsichtigte Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 persönlich zuzustellen, sondern musste diese per Hinterlegung im Akt zugestellt werden. Das Bundesasylamt nahm wegen Entscheidungsreife von einer weiteren Einvernahme sodann Abstand und erließ mit Datum vom 02.04.2009 zu Zl. 09 03.497-EAST-West einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.03.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen wurde, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG der Antragsteller aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen und unter Spruchteil römisch vier. einer Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang sowie die oben im Wesentlichen dargestellte Einvernahme angeführt und anschließend Feststellungen auch zum Herkunftsland getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller im Erstverfahren eine Verfolgung vorgebracht habe, jedoch in der Folge, sich dem Asylverfahren in Österreich entzogen habe und in sein Heimatland zurückgekehrt sei und deswegen zweifelsfrei feststehe, dass die Angaben im Erstverfahren unwahr seien und die behauptete Bedrohungssituation in Wirklichkeit nicht bestehe. Da er den gleichen Sachverhalt, wie im Erstverfahren abermals vorgebracht habe, ist auch dieser unglaubwürdig und habe er im übrigen auch der Verpflichtung zur Mitwirkung im Asylverfahren nicht entsprochen und sich neuerlich diesem entzogen, was den Schluss zulasse, dass die primäre Motivation das Heimatland zu verlassen, nicht in den behaupteten Verfolgungsgründen, sondern in wirtschaftlichen oder anderen Beweggründen zu suchen sei. In der rechtlichen Begründung unter Spruchteil römisch eins. wurde auf die Beweiswürdigung verwiesen, welche die mangelnde Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgungsgründe ergeben habe, im übrigen beruhe auch die behauptete Verfolgung nicht auf Gründen der GFK, sondern auf kriminellen Motiven und sei daher nicht asylrelevant. Besonders schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur, die etwa als Folgen des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstanden sind, könnten jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen und könne es auch nicht in der Absicht des Asylgesetzgebers gelegen sein, die Umgehung fremdenpolizeilicher oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen durch die Gewährung von internationalem Schutz zu ermöglichen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegen der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Antragsteller bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie Unterkunft gefunden habe und sei kein Grund dafür zu erkennen, dass dies nicht bei einer Rückkehr wieder möglich wäre und könnte er auch seinen Lebensunterhalt selbst verdienen, da es sich bei ihm um einen erwachsenen und arbeitsfähigen Mann handle. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Angehörigen nach wie vor offensichtlich ohne Probleme im Heimatland lebten und er von einer existenzgefährdenden Lebenssituation seiner Eltern und Brüder nichts berichtet habe. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise auf eine Verletzung oder Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FrG ergeben und würden auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Zu Spruchteil römisch drei. wurde festgestellt, dass der Antragsteller in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte besitze und dass bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sei, dass er schon während des Erstverfahrens wiederholt straffällig geworden sei und dass er erst rund zwei Wochen in Österreich aufhältig sei und dass daher von keiner relevanten Integration auszugehen sei. Er sei wiederholt unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Es sei daher im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung festzustellen, dass die öffentlichen Interessen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das Privatinteresse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würde und hätten sich nach Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise darauf gefunden, die den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung in unzulässiger Weise in den Schutz des Familien- und Privatlebens des Antragstellers eingegriffen werden würde. Zu Spruchteil römisch vier. wurde in der Begründung insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens als erwiesen anzusehen sei und daher das Vorbringen des Antragstellers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer zunächst einen Antrag auf Zustellung des Asylbescheides, in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach neuerlicher Zustellung des Bescheides erhob dieser (fristgerecht) Beschwerde an den Asylgerichtshof, wobei er den Bescheid in sämtlichen Punkten bekämpfte. Zur Beweiswürdigung wurde kritisiert, dass die Behörde sein Vorbringen ohne nähere Begründung als unglaubwürdig erachte, er jedoch klar und verständlich seine Gründe vorgebracht habe, weshalb es zu Verfolgungshandlungen seiner Person gekommen sei und drohe ihm im Falle einer Rückschiebung asylrelevante Verfolgung. Für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestünde kein Raum, es sei nicht ersichtlich, woraus die Behörde die gesicherte Erkenntnis nehme, er würde im Herkunftsstaat offensichtlich nicht verfolgt werden und könne auch von keiner unqualifizierten Unglaubwürdigkeit gesprochen werden.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.06.2009 wurde die Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass, ob eine offensichtliche Unglaubwürdigkeit oder eine bloße schlichte Unglaubwürdigkeit vorliege, regelmäßig nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geklärt werden könne, welche die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers voraussetze. Diese Voraussetzung wäre jedoch bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitigen Ausweisung als nicht gegeben anzusehen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.06.2009 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass, ob eine offensichtliche Unglaubwürdigkeit oder eine bloße schlichte Unglaubwürdigkeit vorliege, regelmäßig nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geklärt werden könne, welche die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers voraussetze. Diese Voraussetzung wäre jedoch bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitigen Ausweisung als nicht gegeben anzusehen.

Der Asylgerichtshof beraumte in der Folge für den 25.08.2009 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland ein. Während sich das Bundesasylamt für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigte, erschien der Beschwerdeführer und brachte zu der übermittelten Dokumentation eingangs der Verhandlung vor, dass diese seiner Meinung nach nicht stimme und in Tschetschenien nach wie vor Krieg herrsche. Sodann führte er über Befragen durch den vorsitzenden Richter und die beisitzende Richterin folgendes aus:

VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin Tschetschene und Moslem.

VR: Wo sind Sie geboren?

BF: Ich bin in XXXXgeboren, aber gelebt habe ich in XXXX.BF: Ich bin in XXXXgeboren, aber gelebt habe ich in römisch 40 .

VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an.

BF: Ja, ich habe immer in XXXX gelebt. Ich war dort auch angemeldet. Eine Zeit lang musste ich mich allerdings bei den Verwandten meiner Mutter und meines Vaters verstecken. Ich kann nicht genauer sagen, wann das war. Mein Gedächtnis ist schlecht.BF: Ja, ich habe immer in römisch 40 gelebt. Ich war dort auch angemeldet. Eine Zeit lang musste ich mich allerdings bei den Verwandten meiner Mutter und meines Vaters verstecken. Ich kann nicht genauer sagen, wann das war. Mein Gedächtnis ist schlecht.

VR: Haben Sie irgendwann einmal mehr als einige Wochen außerhalb von Tschetschenien, aber innerhalb der Russischen Föderation gelebt?

BF: Ja, in Inguschetien in XXXX. Am Rande von XXXX gab es ein Flüchtlingslager. Unser Haus wurde komplett zerstört und deshalb sind wir dorthin gegangen. Das war 2002/2003.BF: Ja, in Inguschetien in römisch 40 . Am Rande von römisch 40 gab es ein Flüchtlingslager. Unser Haus wurde komplett zerstört und deshalb sind wir dorthin gegangen. Das war 2002 aus 2003,.

VR Vorhalt: Bei Ihrem ersten Asylantrag haben Sie angegeben, dass Sie in einem Zeltlager namens XXXX in Inguschetien gelebt haben.VR Vorhalt: Bei Ihrem ersten Asylantrag haben Sie angegeben, dass Sie in einem Zeltlager namens römisch 40 in Inguschetien gelebt haben.

BF: Ja, das stimmt, dieses Lager nennt man XXXX.BF: Ja, das stimmt, dieses Lager nennt man römisch 40 .

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Im Jahre 2001/2002 habe ich die Schule absolviert. Ich habe 11 Jahre die Schule besucht, eine weitere Ausbildung habe ich nicht erhalten. In XXXX habe ich noch Computerkurse besucht.BF: Im Jahre 2001 aus 2002, habe ich die Schule absolviert. Ich habe 11 Jahre die Schule besucht, eine weitere Ausbildung habe ich nicht erhalten. In römisch 40 habe ich noch Computerkurse besucht.

VR: Wovon haben Sie in Tschetschenien gelebt?

BF: Ich wurde von meinen Eltern unterstützt. Mein Vater arbeitete gelegentlich auf Baustellen. Ich selbst habe nicht gearbeitet.

VR: Haben Sie sich in Ihrem Heimatland politisch betätigt?

BF: An Demonstrationen habe ich schon teilgenommen. 2 bis 3 Mal habe ich an Demonstrationen teilgenommen. In XXXX in dem Lager hat man einmal einen Hungerstreik organisiert, da war ich auch dabei. Ich wurde auch in XXXX von den Behörden nach den Demonstrationen mitgenommen und auch geschlagen. Wir wurden zu viert mitgenommen und nach einer Nacht freigelassen.BF: An Demonstrationen habe ich schon teilgenommen. 2 bis 3 Mal habe ich an Demonstrationen teilgenommen. In römisch 40 in dem Lager hat man einmal einen Hungerstreik organisiert, da war ich auch dabei. Ich wurde auch in römisch 40 von den Behörden nach den Demonstrationen mitgenommen und auch geschlagen. Wir wurden zu viert mitgenommen und nach einer Nacht freigelassen.

VR: Warum haben Sie das bisher nicht angegeben?

BF: Man kann sich nicht an alles gleichzeitig erinnern.

VR: Haben Sie irgendwann mal in Tschetschenien aktiv gekämpft?

BF: Nein.

VR: Haben Familienangehörige von Ihnen gekämpft?

BF: Nein.

VR: Haben Sie die tschetschenischen Kämpfer in anderer Weise unterstützt?

BF: Ja, ich habe Lebensmittel in den Wald gebracht. Das war im Jahre 2000, als die Rebellen Grosny verlassen haben und sich zurückgezogen haben. Es waren viele Verletzte unter den Rebellen. Am Rande unseres Dorfes befindet sich ein Wald, dort haben sich die Rebellen versteckt. Wie oft ich das gemacht habe, kann ich nicht sagen. Ich habe das nicht mitgezählt, aber ich schätze ca. 5 bis 6 Mal. Sonst habe ich die Rebellen nicht unterstützt.

VR: Waren Sie ein unmittelbar Betroffener des Bürgerkrieges in Tschetschenien?

BF: Ja, ich wurde verletzt, deswegen konnte ich nicht zu Hause bleiben.

VR: Wie kam es zu Ihrer Verletzung?

BF: Verletzt wurde ich am 20. Juni 1997 nach dem Ende des ersten Krieges. Mein Cousin und ich haben im Wald Feuer gesehen. Es gab eine Wiese, dort war ein Holzstoß, der gebrannt hat. Mein Cousin und ich sind dort hingegangen, plötzlich gab es eine Explosion. Mein Cousin und ich wurden dann verletzt und zwar durch die Explosion einer Panzergranate, ich wurde durch einen großen Granatsplitter am Bauch verletzt, mein Cousin wurde durch die Drähte, die in einem Reifen waren, an den Beinen verletzt.

VR: Wurden Ihre Verletzungen in Tschetschenien behandelt?

BF: Ja, ich wurde in die XXXX Klinik inXXXXgebracht. Zuerst wurde ich in XXXX operiert, dort war ich 2-3 Tage lang. Dann wurde ich nach XXXX überstellt. Ich war 4 bis 5 Monate im Spital. Meine Leber, mein Magen und mein Darm wurden verletzt.BF: Ja, ich wurde in die römisch 40 Klinik inXXXXgebracht. Zuerst wurde ich in römisch 40 operiert, dort war ich 2-3 Tage lang. Dann wurde ich nach römisch 40 überstellt. Ich war 4 bis 5 Monate im Spital. Meine Leber, mein Magen und mein Darm wurden verletzt.

VR: Wie lange hatten Sie aufgrund dieser Verletzung gesundheitliche Beschwerden?

BF: Bis heute habe ich Probleme. Ich kann nicht niesen.

VR Vorhalt: So wie Sie den Vorfall geschildert haben, war Ihre Verletzung nicht eine unmittelbare Folge der Bürgerkriegsereignisse, sondern ein Unfall im Gefolge des Bürgerkrieges.

BF: Ja, das ist richtig, aber Probleme hatte ich erst im zweiten Krieg deswegen. Bis zum zweiten Krieg hatte ich keine Probleme.

VR: Was für Probleme hatten Sie dann im zweiten Krieg?

BF: Die Russen haben nach mir gesucht.

VR: Warum haben die Russen nach Ihnen gesucht?

BF: Bei uns in Tschetschenien macht man ein Geschäft daraus. Personen werden festgenommen und gegen Lösegeldzahlung freigelassen. Man muss sich ständig freikaufen. Wenn man kein Geld hat, dann kommt man um.

VR: Sind Sie persönlich verhaftet worden?

BF: Nein, ich wurde nicht erwischt.

VR: Gab es konkrete Suchmaßnahmen gegen Sie persönlich?

BF: Ja, sie waren im Hause meiner Eltern und auch bei meiner Großmutter. Sie stellen sich nicht vor, man weiß nicht, wer das war. Vielleicht waren sie vom FSB oder vielleicht waren sie Kadirowzy.

VR: Wie konnten Sie sich einer Verhaftung entziehen?

BF: Immer wenn ich mich versteckt habe und mein Versteck verlassen habe, sind sie 1 bis 2 Tage später gekommen. Ich hatte einfach Glück.

VR: Wo und in welchem Zeitraum haben Sie sich versteckt?

BF: Ich habe mich bei meinen Cousins versteckt, bei meinen Onkeln und auch bei meiner Großmutter und auch bei meinen Cousins zweiten Grades. Das war in verschiedenen Orten Tschetscheniens.

VR: Wann war das? Nachdem Sie zurückgekehrt sind von Inguschetien?

BF: Die ganze Familie war in dem Lager XXXX. Ich habe in einer Wohnung in XXXXgewohnt, die mein Vater für mich gemietet hat.BF: Die ganze Familie war in dem Lager römisch 40 . Ich habe in einer Wohnung in XXXXgewohnt, die mein Vater für mich gemietet hat.

VR wiederholt die Frage.

BF: Ich habe mich vor und nach dem Aufenthalt in Inguschetien versteckt.

VR Vorhalt: Beim BAA haben Sie davon gesprochen, dass maskierte Personen zu Ihnen nach Hause gekommen sind. Können Sie dazu näheres sagen?

BF: Das sind die, die ich erwähnt habe.

VR: Wie kam es zur Zerstörung Ihres Elternhauses?

BF: Durch den Krieg.

VR: Wann war das und wie ist es passiert?

BF: Das war im Jahre 2000, als die Rebellen Grosny verlassen haben, als die Rebellen Grosny verließen, sind sie durch XXXX gegangen und die Russen haben den Ort bombardiert, nachdem die Einwohner geflüchtet sind.BF: Das war im Jahre 2000, als die Rebellen Grosny verlassen haben, als die Rebellen Grosny verließen, sind sie durch römisch 40 gegangen und die Russen haben den Ort bombardiert, nachdem die Einwohner geflüchtet sind.

VR: Was war der unmittelbare Anlass Ihrer Ausreise?

BF: Um nicht zu sterben, bin ich ausgereist.

VR: Haben die Suchaktionen bis zu Ihrer erstmaligen Ausreise angedauert?

BF: Ja. Ich war schon müde, mich immer wieder zu verstecken. Ich hätte auch für die anderen, bei denen ich mich versteckt habe, ein Problem werden können. Ich wollte auch selbst diese Probleme nicht mehr haben.

VR: Gab es einen besonderen Grund, warum gerade Sie gesucht wurden, wo Sie selbst angegeben haben, dass Sie nicht gekämpft haben, sondern nur - wie viele andere Tschetschenen auch - die Rebellen in untergeordneter Weise unterstützt haben?

BF: Mit Sicherheit wissen sie auch, dass ich nicht gekämpft habe. So meine ich zumindest. Ich wurde deswegen gesucht, weil ich verletzt bin. Mir wurde das direkt nicht vorgeworfen, aber sie haben meinen Eltern gesagt, dass ich die Rebellen unterstützt habe und dass ich irgendeinmal festgenommen werde.

VR: Wann und wie haben Sie Tschetschenien bei Ihrer ersten Ausreise verlassen?

BF: Das erste Mal bin ich im Jahre 2004 ausgereist und ich weiß, dass ich unterwegs Geburtstag hatte. Am 5.7.2004 habe ich hier um Asyl angesucht.

VR: Sind Sie mit Ihren echten und unverfälschten Reisedokumenten ausgereist?

BF: Ja, mit echten Dokumenten. Ich hatte schon einen Reisepass, der wurde aber in Grosny gestohlen. Ich bin dann mit meinem Inlandsreisepass ausgereist. Ich bin illegal nach Österreich eingereist.

VR: Wann und wie wurde Ihnen dieser Inlandsreisepass ausgestellt?

BF: Den hatte ich schon längere Zeit.

VR: Wissen Sie, wie ihnen dieser ausgestellt wurde?

BF: Meine Mutter hat einiges an Geld dafür bezahlt.

VR: Wann war das?

BF: Ich kann mich nicht erinnern. Ich habe nur 3 oder 4 Mal auf meinen Pass geschaut.

VR: Was haben Sie dann nach Ihrer Einreise in Österreich gemacht?

BF: Ich habe in Wien bei der Polizei um Asyl angesucht. Dann hat man uns nach Traiskirchen gebracht. Dann habe ich in Eferding gelebt. Die Pension, wo ich untergebracht wurde, hat gebrannt. Dann wurde ich in die Nähe von Rohrbach überstellt.

VR: Warum hat es gegen Sie während Ihres ersten Aufenthaltes schon mehrfach Anzeigen gegeben?

BF: Ich habe ohne Lenkberechtigung ein Auto gelenkt. Bei einem Geschäft namens "XXXX" wurden wir von zwei Österreichern angegriffen. Am XXXX gab es eine weitere Verhandlung bei Gericht, sie konnten aber noch immer nicht beweisen, dass ich schuldig bin. Bei dieser Gerichtsverhandlung behauptete ein Österreicher, dass er von einemXXXXgeschlagen wurde, es hat sich aber herausgestellt, dass er jemand anderen angezeigt hat.BF: Ich habe ohne Lenkberechtigung ein Auto gelenkt. Bei einem Geschäft namens "XXXX" wurden wir von zwei Österreichern angegriffen. Am römisch 40 gab es eine weitere Verhandlung bei Gericht, sie konnten aber noch immer nicht beweisen, dass ich schuldig bin. Bei dieser Gerichtsverhandlung behauptete ein Österreicher, dass er von einemXXXXgeschlagen wurde, es hat sich aber herausgestellt, dass er jemand anderen angezeigt hat.

BR: Hat es am XXXX ein Urteil gegeben?Bundesrat:, Hat es am römisch 40 ein Urteil gegeben?

BF: Es wurde vertagt. Es wird noch eine Verhandlung stattfinden, aber so wie ich das gehört habe, werde ich dann freigesprochen. Das war nicht die Sache mit dem gestohlenen Lachs, sondern wegen einer Schlägerei. Bei Gericht haben schon 3 Personen ausgesagt, dass sie von uns geschlagen wurden, aber sie kennen uns nicht, da es mehrere Personen mit diesem Namen gibt. In unserem Dorf gibt es 4 weitere Familien, mit dem gleichen Familiennamen.

VR verlest den aktuellen Strafregisterauszug des BF, der keine Verurteilung aufweist.

VR: Warum wurden Sie im Jahre 2008 in der Justizanstalt XXXX angehalten?VR: Warum wurden Sie im Jahre 2008 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten?

BF: Wegen der Schlägerei, ich war in Untersuchungshaft. Ein Österreicher soll angeblich gesagt haben, dass ich ihn angeblich gesagt habe, dass ich ihn enthaupten werde. Ein Russe aus Kirgisistan hat meine Cousine angeschrien, ich habe ihm gesagt, dass er aufhören solle, daraufhin ist er zur Polizei gegangen. Es gab ein Gerichtsverfahren, aber ich wurde freigesprochen.

VR: Haben Sie die Verwaltungsstrafe wegen des Fahrens ohne Lenkberechtigung bezahlt?

BF: Ich habe ihnen gesagt, dass, wenn ich eine Arbeit finde, ich diese Strafe zahlen werde. Ich habe auch keine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Ich brauche keinen österreichischen Pass, sondern eine Arbeitsbewilligung.

VR: Warum sind Sie freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt?

BF: Das ist eine gute Frage. Nachdem unsere Pension gebrannt hatte, wurde mir die Hilfe eingestellt. Vorher war ich 3 Tage bei einem Begräbnis, deshalb wurde mir die Hilfe eingestellt. Ich bin dann nach Linz gefahren. Ich wurde dann einen Monat lang nicht in die Grundversorgung aufgenommen. Mir wurde dann in Aussicht gestellt, in einer Pension untergebracht zu werden. Nach 3 Tagen wurde ich auch aus dieser Pension rausgeworfen, ich weiß aber nicht warum. Ich habe einmal bei meinem Freund übernachtet, am nächsten Tag war das Schloss schon ausgetauscht und ich konnte nicht mehr in mein Zimmer. Ich hatte keine Möglichkeit zum Übernachten und ich durfte auch nicht arbeiten. Ich war ein Obdachloser, deswegen bin ich dann zurückgekehrt. Ich habe gehofft, dass sich die Lage verbessert hat.

VR: Wie lange waren Sie wieder in Tschetschenien?

BF: 3 bis 4 Monate.

VR: Wovon haben Sie in der Zeit gelebt?

BF: Ich bekam Unterstützung von meinem Vater.

VR: Hatten Sie in dieser Zeit in Tschetschenien konkrete Probleme?

BF: Nachdem sie erfuhren, dass ich zurückgekehrt bin, sind sie wieder zu uns nach Hause gekommen, dann sagte mir meine Mutter, dass ich Tschetschenien wieder verlassen soll.

VR: Wer ist zu Ihnen nach Hause gekommen?

BF: Ich weiß es nicht, die sind immer maskiert.

VR Vorhalt: Beim BAA sprachen Sie davon, dass Sie nunmehr von Kadirowzy verfolgt werden.

BF: Ja, das stimmt, wer sonst könnten diese Leute sein?

VR: Wie oft sind während Ihres 3- bis 4 monatigen Aufenthaltes in Tschetschenien diese Leute zu Ihnen nach Hause gekommen?

BF: 2 oder 3 Mal.

VR: Waren Sie jeweils anwesend?

BF: Nein, ich war kein einziges Mal zu Hause.

VR: Wo haben Sie sich dann aufgehalten?

BF: Wie immer einmal dort, einmal da. Zu Hause habe ich nicht übernachtet.

VR: Warum glauben Sie, haben Kadirowzy nach Ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nach Ihnen gesucht?

BF: Aus alten Gründen, vielleicht weil ich verletzt wurde. Ich weiß es nicht.

VR: Was war der unmittelbare Grund Ihrer zweiten Ausreise aus Tschetschenien?

BF: Nach diesem Mal werde ich überhaupt nicht zurückkehren.

VR wiederholt die Frage.

BF: Ich bin deswegen ausgereist, weil ich wieder gesucht wurde. Wenn ich festgenommen werde, werde ich ermordet oder eingesperrt. Ich müsste mich freikaufen, ich habe aber nicht genug Geld.

VR: Wann und wie haben Sie dann beim zweiten Mal Tschetschenien verlassen?

BF: Mit einem Bus von einem Bekannten von mir bin ich Richtung Inguschetien gefahren.

VR: Hatten Sie Reisedokumente dabei?

BF: Nein, einen Reisepass hatte ich nicht. Ich hatte aber einen Inlandspass und weitere Dokumente. Meinen Führerschein hatte ich in Österreich, er wurde mir in Österreich abgenommen.

VR: Wurden Sie bei der Ausreise irgendwann einmal kontrolliert?

BF: Ja, ich wurde ein paar Mal kontrolliert. Ich werde nicht offiziell gesucht, ich wurde bei den Kontrollen durchgelassen. Das waren einfache Polizisten, wenn man ihnen 10 Rubel bezahlt, lassen sie einen durch.

VR: Was machen Sie hier in Österreich?

BF: Zurzeit bin ich ein Obdachloser, ich habe aber einen Meldezettel bei meiner Cousine. Kleidung und Essen bekomme ich von meiner Cousine. Sie ist anerkannter Flüchtling. Sie heißt XXXX.BF: Zurzeit bin ich ein Obdachloser, ich habe aber einen Meldezettel bei meiner Cousine. Kleidung und Essen bekomme ich von meiner Cousine. Sie ist anerkannter Flüchtling. Sie heißt römisch 40 .

VR: Leben Sie in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Ja.

VR: Haben Sie gesundheitliche oder psychische Probleme?

BF: Dass ich psychisch krank bin, würde ich nicht sagen. Aber ich habe gesundheitliche Probleme wegen meiner alten Verletzung.

VR: Sind Sie deswegen in ärztlicher Behandlung?

BF: Nein. Ich habe im Moment Zahnschmerzen, ich habe aber keine Sozialversicherung.

VR: Glauben Sie, dass Sie gesundheitlich in der Lage wären zu arbeiten?

BF: Ja, ich würde jede Arbeit annehmen. Schwere Sachen heben darf ich nicht, aber leichtere Arbeiten dürfte ich schon erledigen.

VR: Befinden sich Ihre Eltern nach wie vor in Tschetschenien?

BF: Ja.

VR: Haben Sie noch weitere Verwandte in Tschetschenien?

BF: Ich habe zwei Brüder in Tschetschenien.

VR: Haben Ihre Eltern und Brüder in Tschetschenien irgendwelche Probleme?

BF: Nein, sie haben keine Probleme, nur ich habe Probleme.

VR: Warum nur Sie?

BF: Mein Problem ist die Verletzung.

VR: Haben Ihr Vater und Ihre Brüder Arbeit in Tschetschenien?

BF: Mein Vater arbeitete immer noch auf Baustellen. Meine Brüder arbeiten nicht. Sie sind jünger als ich.

VR: Haben Sie irgendwelche Verwandte außerhalb von Tschetschenien, aber innerhalb der Russischen Föderation?

BF: In Wologda habe ich einen Onkel, einen Bruder meiner Mutter, ich habe aber keinen Kontakt mit ihm.

VR: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Tschetschenien zurückkehren würden?

BF: Das weiß ich nicht. Auf jeden Fall nichts Gutes.

VR: Glauben Sie, dass Sie irgendwo anders in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien oder Inguschetien ungestört leben könnten?

BF: Wenn das der Fall wäre, wäre ich nicht hierher gekommen. Unterwegs auf der Ausreise musste ich immer wieder Geld bei Kontrollen zahlen. Man muss sehr viel Geld haben, um jeden Polizisten zu bezahlen.

VR: Gibt es noch etwas, was Ihnen für die Begründung Ihres Asylantrages wichtig erscheint und Sie noch nicht erwähnt haben?

BF: Wenn ich zumindest subsidiären Schutz bekommen würde, würde ich arbeiten, die Strafe bezahlen und ein neues Leben führen.

Wie in der Verhandlung angekündigt, teilte der Asylgerichtshof mit Schreiben vom 01.09.2009 den Verfahrensparteien den in Aussicht genommenen Sachverständigen und die beabsichtigte Bestellung des Facharztes für Innere Medizin, Prim. Dr. XXXX, zum nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen in dem vorliegenden Verfahren unter Einräumung einer Frist einer allfälligen Ablehnung mit. Da keine Ablehnung erfolgte, wurde der genannte Sachverständige mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.09.2009 zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zu den Erkrankungen bzw. Unfallfolgen des Beschwerdeführers bestellt.Wie in der Verhandlung angekündigt, teilte der Asylgerichtshof mit Schreiben vom 01.09.2009 den Verfahrensparteien den in Aussicht genommenen Sachverständigen und die beabsichtigte Bestellung des Facharztes für Innere Medizin, Prim. Dr. römisch 40 , zum nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen in dem vorliegenden Verfahren unter Einräumung einer Frist einer allfälligen Ablehnung mit. Da keine Ablehnung erfolgte, wurde der genannte Sachverständige mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.09.2009 zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zu den Erkrankungen bzw. Unfallfolgen des Beschwerdeführers bestellt.

Mit Datum 13.10.2009 erstattete der genannte Sachverständige sein schriftliches fachärztliches Gutachten. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit an einem Bauchwandbruch im rechten Unterbauch aufgrund der im Jahre 1997 erlittenen Verletzung leide und sich zusätzlich im linken Unterschenkel ein Metallsplitter von ca. 1,5mm Länge befinde, die seinerzeitige Lungentuberkulose jedoch als ausgeheilt zu betrachten sei und die Verletzung der Bauchdecke derzeit keiner weiteren Operationen oder sonstiger Behandlungen bedürfe. Der derzeitige Zustand schränke den Beschwerdeführer im alltäglichen Leben nicht ein, es sei jedoch das Tragen von Bauchmiedern bzw. Schutzkleidung angezeigt. Der Beschwerdeführer könne derzeit auch ohne weitere Behandlung leichteren körperlichen Arbeiten im Sinne einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dieses Gutachten wurde mit Schreiben vom 21.10.2009 im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen, wobei wieder innerhalb der eingeräumten Frist von zwei Wochen, noch nach dieser irgendeine Stellungnahme von Seiten des Bundesasylamtes oder des Beschwerdeführers erfolgte.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Er ist russischer Staatsangehöriger, Staatsbürger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion. Er wurde am XXXX in XXXX geboren, lebte jedoch die meiste Zeit inXXXX. In den Jahren 2002 und 2003 hielt er sich jedoch in einem Flüchtlingslager in der Nähe von XXXX in Inguschetien auf. Nach 11 Jahren Grundschule besuchte er in XXXX noch Computerkurse, er hat jedoch nicht selbst gearbeitet, sondern wurde von seinen Eltern unterstützt. Er hat nach eigenen Angaben zwei bis drei Mal an Demonstrationen teilgenommen und auch in XXXX hat er an Hungerstreiks und Demonstrationen teilgenommen, welche von der Behörde aufgelöst wurden. Dies war jedoch offenbar nicht sein Fluchtgrund.Er ist russischer Staatsangehöriger, Staatsbürger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, lebte jedoch die meiste Zeit inXXXX. In den Jahren 2002 und 2003 hielt er sich jedoch in einem Flüchtlingslager in der Nähe von römisch 40 in Inguschetien auf. Nach 11 Jahren Grundschule besuchte er in römisch 40 noch Computerkurse, er hat jedoch nicht selbst gearbeitet, sondern wurde von seinen Eltern unterstützt. Er hat nach eigenen Angaben zwei bis drei Mal an Demonstrationen teilgenommen und auch in römisch 40 hat er an Hungerstreiks und Demonstrationen teilgenommen, welche von der Behörde aufgelöst wurden. Dies war jedoch offenbar nicht sein Fluchtgrund.

Er hat selbst weder in Tschetschenien aktiv gekämpft, noch seine Familienangehörigen. Im Jahre 2000 hat er ein paar Mal Lebensmittel in den Wald gebracht, nachdem die Rebellen Grosny verlassen hatten. Am XXXX wurde er durch die Explosion einer Granate verletzt, nachdem er mit einem Freund im Wald zu einem brennenden Holzstoß gegangen war. In den Kliniken von XXXX und XXXX wurden daraufhin die erlittenen inneren Verletzungen insgesamt 4 bis 5 Monate lang behandelt. Bis zum zweiten Krieg hatte er keine Probleme mit russischen bzw. mit diesen verbündeten tschetschenischen Kräften, zu den genauen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist jedoch niemals selbst verhaftet worden.Er hat selbst weder in Tschetschenien aktiv gekämpft, noch seine Familienangehörigen. Im Jahre 2000 hat er ein paar Mal Lebensmittel in den Wald gebracht, nachdem die Rebellen Grosny verlassen hatten. Am römisch 40 wurde er durch die Explosion einer Granate verletzt, nachdem er mit einem Freund im Wald zu einem brennenden Holzstoß gegangen war. In den Kliniken von römisch 40 und römisch 40 wurden daraufhin die erlittenen inneren Verletzungen insgesamt 4 bis 5 Monate lang behandelt. Bis zum zweiten Krieg hatte er keine Probleme mit russischen bzw. mit diesen verbündeten tschetschenischen Kräften, zu den genauen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist jedoch niemals selbst verhaftet worden.

Im Juni 2004 verließ er erstmals Tschetschenien und gelangte am 04.07.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 05.07.2004 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 04 13.760, abgewiesen wurde, wobei gleichzeitig auch die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde und der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. In der Folge wurden zahlreiche Anzeigen wegen verschiedenster Delikte (Diebstahl, Körperverletzung, Nötigung, einschließlich räuberischer Diebstahl und organisierter gewerbsmäßiger Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie Betrug) gegen den Beschwerdeführer eingebracht, wobei der Beschwerdeführer vonXXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten wurde. Anschließend kehrte er nach Tschetschenien zurück. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2008, GZ. D3 260910-0/2008/19E, wurde die Beschwerde als zulässig zurückgewiesen und auch der Asylantrag (mangels Aufenthalts im Inland) als unzulässig zurückgewiesen.Im Juni 2004 verließ er erstmals Tschetschenien und gelangte am 04.07.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 05.07.2004 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 04 13.760, abgewiesen wurde, wobei gleichzeitig auch die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde und der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. In der Folge wurden zahlreiche Anzeigen wegen verschiedenster Delikte (Diebstahl, Körperverletzung, Nötigung, einschließlich räuberischer Diebstahl und organisierter gewerbsmäßiger Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie Betrug) gegen den Beschwerdeführer eingebracht, wobei der Beschwerdeführer vonXXXX bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten wurde. Anschließend kehrte er nach Tschetschenien zurück. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2008, GZ. D3 260910-0/2008/19E, wurde die Beschwerde als zulässig zurückgewiesen und auch der Asylantrag (mangels Aufenthalts im Inland) als unzulässig zurückgewiesen.

Anfang des Jahres 2009 gelangte der Beschwerdeführer neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 20.03.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Eltern und seine Brüder leben nach wie vor ohne Probleme in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer war in Österreich nach eigenen Angaben obdachlos, wurde aber von seiner Cousine XXXX, welche anerkannter Flüchtling ist, unterstützt und ist erst seit 07.12.2009 bei dieser gemeldet. Er lebt in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer leidet unter einem Bauchwandbruch im rechten Unterbauch sowie an einem in der Schienbeinhaut eingesprengten Fremdkörper von 1,5 mm Länge im linken Unterschenkel. Er bedarf jedoch derzeit keiner weiteren Operationen oder sonstigen ständigen Behandlungen. Die seinerzeitige Lungen-TBC ist ausgeheilt. Der derzeitige Zustand schränkt den Beschwerdeführer im alltäglichen Leben auch nicht ein und ist er in der Lage, ohne weitere Behandlung leichte körperliche Arbeiten im Sinne einer Erwerbstätigkeit auszuüben. Er verfügt über einen Onkel mütterlicherseits in Wologda, hat jedoch mit diesem nach eigenen Angaben keinen Kontakt.Anfang des Jahres 2009 gelangte der Beschwerdeführer neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 20.03.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Eltern und seine Brüder leben nach wie vor ohne Probleme in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer war in Österreich nach eigenen Angaben obdachlos, wurde aber von seiner Cousine römisch 40 , welche anerkannter Flüchtling ist, unterstützt und ist erst seit 07.12.2009 bei dieser gemeldet. Er lebt in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer leidet unter einem Bauchwandbruch im rechten Unterbauch sowie an einem in der Schienbeinhaut eingesprengten Fremdkörper von 1,5 mm Länge im linken Unterschenkel. Er bedarf jedoch derzeit keiner weiteren Operationen oder sonstigen ständigen Behandlungen. Die seinerzeitige Lungen-TBC ist ausgeheilt. Der derzeitige Zustand schränkt den Beschwerdeführer im alltäglichen Leben auch nicht ein und ist er in der Lage, ohne weitere Behandlung leichte körperliche Arbeiten im Sinne einer Erwerbstätigkeit auszuüben. Er verfügt über einen Onkel mütterlicherseits in Wologda, hat jedoch mit diesem nach eigenen Angaben keinen Kontakt.

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie und den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

Martin Malek, Understanding Chechen Culture

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft, sowie zu einer allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben.

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.11.2008 in Tschetschenien weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Die Menschenrechtssituation ist nach wie vor katastrophal, es gibt keinen Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums, es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Auch das britische Außenministerium spricht von weit verbreiteten, glaubwürdigen Klagen über extra-legale Tötungen, Entführungen und Folter in Tschetschenien, wenn sich auch in letzter Zeit in manchen Gegenden Tschetscheniens die Menschenrechtssituation gebessert hat. Seit Frühjahr 2007 ist in Tschetschenien die Anzahl der gewalttätigen Übergriffe auf die Zivilbevölkerung wieder deutlich gestiegen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit wieder vermehrt zu Überfällen bewaffneter, zum Teil nicht zuordenbarer Kämpfer, Festnahmen, Bombenanschlägen und extralegalen Tötungen.

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2008 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z.T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

Federal and Commonwealth Office Profile May 2008 (UK)

Violence in the north Caucasus, trends since 2004, Center for strategic & international studies

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009

2. Verfolgungsgefahr

2.1 Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffe durch russische Soldaten und Angehörige der tschetschenischen Sicherheitskräfte, aber auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen haben nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen deutlich abgenommen. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Weiters werden die Bataillone "Wostok" und "Sapad" für Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht, sowie die Untersuchungshaftanstalt des ORB-2, eine Abteilung des russischen Innenministeriums für Operationen bzw. Ermittlungen in den südlichen Regionen der Föderation.

Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004/2005 diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004 aus 2005, diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.

Der tschetschenische Parlamentspräsident Abdurchachmanow bestätigte am 01.07.2007, dass die Zahl der verschwundenen Personen ursprünglich bei etwa 5.500 gelegen habe, doch habe nach erfolgten Überprüfungen das Schicksal von über 1.000 Personen geklärt werden können. Nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew galten am 11.07.2007 noch 2.700 Personen als offiziell vermisst. Man gehe davon aus, dass viele der vermissten Personen tot und in anonymen Gräbern bestattet worden seien. Um die Identität der Toten klären zu können, soll nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew Präsident Kadyrow im Juli 2007 den Kauf eines Speziallabors angeordnet haben.

Zu Folge von Berichten von Memorial kam es 2007 wiederum zu sog. "Säuberungsaktionen", bekannt als "zatschistka". Im April und Mai 2007 führten sowohl föderale als auch lokale Truppen derartige Kontrollen in Malgobek und in den benachbarten Republiken durch.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. Wenn auch die Zahl der Verschleppungen und extralegalen Tötungen im letzten Jahr deutlich abgenommen hat, hat sich an deren Stelle eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

2.2 Rebellen und deren Familienangehörige

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, kämpft die Mehrheit für die Errichtung des im Herbst 2007 durch Dokka Umarow ausgerufenen Emirats und eines islamischen Staates.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Trotz der Tötung der Separatistenführer Aslan Maschadow im März 2005 und Abdelchalim Saidullajew im Juni 2006 sowie des "Top-Terroristen" Schamil Bassajew im Juli 2006 gibt es laut Schätzungen der lokalen tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin einige hunderte Rebellen in den Bergregionen Tschetscheniens, die vor allem Anschläge auf Sicherheitskräfte verüben. Der russische Armeegeneral Krivonos nannte am 11.05.2007 eine Zahl von noch 300 aktiven Kämpfern. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2007 fortgesetzt. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften, sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung. .

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben. Zudem drohe selbst Amnestierten eine spätere strafrechtliche Verfolgung, wenn neue Elemente auftauchen. Unabhängige Medien befürchten auch im Hinblick auf Chambijew und andere ehemalige Funktionsträger, dass erneut nur "große Fische" begnadigt und in die staatlichen Strukturen integriert würden, Kleine aber leer ausgingen. Ramzan Kadyrow nutzte die Amnestie, um sich als Garant persönlicher Sicherheit und Zentrum einer tschetschenischen Sammlungsbewegung zu profilieren. Folgerichtig wurde er nach Abschluss der Kampagne auch zum Präsidenten der Teilrepublik ernannt. Solange die ihm unterstellten Truppen jedoch für massive Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und weiterhin Junge zu den Rebellen in die Wälder treiben, muss bezweifelt werden, dass er dieser Aufgabe gewachsen ist.

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, als besonders gefährdet an.

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen SchutzAsylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wideraufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.

Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite - die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch.

Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.1 Wohnsituation

Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Hinsichtlich der Frage, ob dabei bloß die Fassaden erneuert wurden oder die Gebäude tatsächlich baulichen Standards entsprechen, gibt es widersprüchliche Berichte. Im Zentrum von Grosny kann die Qualität der Wohnungen jedoch gesichert als gut bezeichnet werden. In den Vororten schreitet der Wiederaufbau langsamer voran, die Menschen leben vor allem in den nicht zerstörten Häusern. Der Bezirk Zavodskoy in Grosny ist jedoch praktisch unbewohnbar, da sich dort eine nunmehr komplett zerstörte Ölfabrik befand. Umso weiter man sich von Grosny entfernt, desto schlechter wird jedoch die Qualität.

Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.

Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar. Denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.

Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 wurden Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. 2005 wurden jedoch die Zahlungen vorübergehend gestoppt. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Es ist geplant, die Zahlungen 2008 abzuschließen, wobei jedoch noch 18.000 Personen auf Auszahlungen warten.

Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

3.2 Nahrungsversorgung

Die Berichte zur Versorgung mit Nahrungsmitteln sind widersprüchlich. Während das Bundesasylamt davon spricht, dass der Bazar in Grosny eröffnet sei und praktisch alles erwerbbar sei und Probleme hinsichtlich des Zugangs zu Nahrungsmitteln nicht bestehen würden, hat das IKRK seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung. Im November 2007 erhielten jedoch noch 15.000 Menschen Lieferungen von Zucker, Öl, Tee, Hygieneartikeln, Bettwäsche und Handtüchern.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben.

Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag) Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z.B. im Juni 2007.

Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenn gleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.

Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.

Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

3.4 Medizinische Versorgungssituation

Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems.

Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet, sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls Ärzte ohne Grenzen bemüht. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.

Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.

Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.

Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.

Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.

Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen - in Tschetschenien selbst fehlt es noch an Infrastruktur, Ausrüstung und Spezialisten. So wurden in den ersten Monaten von 2006 in Rostov

1.263 Tschetschenen wegen Krebs behandelt.

Die relativ leichtfertige Verschreibung von Medikamenten ist in Russland, wie auch in Osteuropa, populär. Es besteht daher eine hohe Nachfrage, die Medikamente, welche nicht selten abgelaufen sind, teuer machen.

Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.

Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung, die in Tschetschenien derzeit, mit Ausnahme der Opfer der Vorfälle in Beslan, nicht vorhanden sei. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008

3.5 Rückkehrer

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.

Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009

4. Innerstaatliche Fluchtalternative

Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehören werden.

Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in der russischen Teilrepublik Inguschetien sind unter allen Aspekten schwierig. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium können nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten und sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Hinzu kommt die sich in Inguschetien im Vergleich zu den letzten Jahren rapide verschlechternde Sicherheitslage. Zwar richten sich die meisten Angriffe auf Sicherheitskräfte, doch berichtet UNHCR von Übergriffen auf Arbeitsmigranten in Inguschetien. Die Situation in Dagestan ist ebenso schlimm, sodass in diesen beiden Nachbarrepubliken nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.

Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht verbessert. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen, sowie zu Altersrenten.

Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.

In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.

Svetlana Gannuskina, die Leiterin der Organisation "Migration und Recht" und Mitglied von "Memorial", kommt deshalb in ihrem jüngsten Bericht wiederholt zum Schluss: "In der Tschetschenischen Republik gibt es keinen minimalen Schutz für die Bewohner. Für aus Tschetschenien stammende Menschen gibt es in Russland keine inländische Fluchtalternative. [...] Ich bin davon überzeugt, dass jeder aus Russland kommende Tschetschene die Voraussetzung zur Gewährung des Flüchtlingsstatus nach Artikel 1 der Konvention der UNO von 1951 hat, da er in Russland nicht vor Diskriminierung und Willkür geschützt wird".

UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009)

Die Ausstellung von Registrierungsdokumenten ist oftmals (auch für Nicht-Tschetschenen) nur gegen Bestechung möglich. Allgemein wurde die Informationslage über diese Frage (Lebensbedingungen von Tschetschenen in anderen Teilen der Russische Föderation) als nicht ausreichend angesehen.

Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, berauben praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Accord Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11..2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part II, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch zwei, Februar 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

Beweis wurde im vorliegenden Verfahren erhoben durch Einvernahme des Antragstellers, durch das Stadtpolizeikommando XXXX am 20.03.2009, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes am 25.08.2009, durch Einholung eines medizinischen Gutachtens durch den Facharzt für Innere Medizin und allgemein beeideten zertifizierten Sachverständigen Prim.Dr. Med.Rat Dr. XXXX, durch Vorhalt der obigen umfassenden Dokumentation des Asylgerichtshofes.Beweis wurde im vorliegenden Verfahren erhoben durch Einvernahme des Antragstellers, durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 am 20.03.2009, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes am 25.08.2009, durch Einholung eines medizinischen Gutachtens durch den Facharzt für Innere Medizin und allgemein beeideten zertifizierten Sachverständigen Prim.Dr. Med.Rat Dr. römisch 40 , durch Vorhalt der obigen umfassenden Dokumentation des Asylgerichtshofes.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die allgemeinen Feststellungen zu Tschetschenien sind einer zusammenfassenden Dokumentation des Asylgerichtshofes entnommen, in der auch die bezughabenden Primärquellen genannt wurden, welche auch dem Parteiengehör unterzogen wurde. Während die Behörde erster Instanz von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch machte, führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 25.08.2009 aus, dass er den Feststellungen des Aylgerichtshofs nicht zustimme, ohne dies jedoch näher auszuführen. Weiters behauptete er, dass in Tschetschenien nach wie vor Krieg herrsche, dies widerspricht jedoch bereits den als notorisch anzusehenden Tatsachen, dass spätestens am 16.04.2009 der zweite Tschetschenienkrieg offiziell beendet wurde und keineswegs mehr von einem Kriegszustand in Tschetschenien gesprochen werden kann.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass die Identität des Beschwerdeführers sich aus den im Zuge des ersten Asylverfahrens vorgelegten Dokumenten ergibt und auch das Bundesasylamt an der Identität und der Person des Beschwerdeführers keine Zweifel hegte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht besonders detailliert und ausführlich, insbesondere konnte der Beschwerdeführer keine allzu detaillierten Angaben zu den behaupteten Suchmaßnahmen gegen ihn machen. Auch die Daten hinsichtlich Ein- und Ausreise aus Tschetschenien konnte der Beschwerdeführer nicht einmal annähernd angeben und machte insoferne nur vage Angaben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zwei nicht unwesentlichen Punkten widersprüchlich: Während er im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens (EAST-Ost am 13.07.2004) behauptete, dass er "von einem Panzer" verletzt worden sei, schilderte er in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes konkret und detailliert, wie die Verletzungen im Bauchbereich am XXXX entstanden sind, nämlich durch die Explosion einer Granate, welche sich in einem brennenden Holzstoß befand, den der damals jugendliche Beschwerdeführer offensichtlich aus Neugier näher betrachten wollte. Aufgrund dieser Geschehnisse und des Datums XXXX handelt es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers um keine Verletzung im Zuge von Kampfhandlungen, sondern um einen Unfall im Gefolge des ersten Krieges.Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht besonders detailliert und ausführlich, insbesondere konnte der Beschwerdeführer keine allzu detaillierten Angaben zu den behaupteten Suchmaßnahmen gegen ihn machen. Auch die Daten hinsichtlich Ein- und Ausreise aus Tschetschenien konnte der Beschwerdeführer nicht einmal annähernd angeben und machte insoferne nur vage Angaben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zwei nicht unwesentlichen Punkten widersprüchlich: Während er im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens (EAST-Ost am 13.07.2004) behauptete, dass er "von einem Panzer" verletzt worden sei, schilderte er in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes konkret und detailliert, wie die Verletzungen im Bauchbereich am römisch 40 entstanden sind, nämlich durch die Explosion einer Granate, welche sich in einem brennenden Holzstoß befand, den der damals jugendliche Beschwerdeführer offensichtlich aus Neugier näher betrachten wollte. Aufgrund dieser Geschehnisse und des Datums römisch 40 handelt es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers um keine Verletzung im Zuge von Kampfhandlungen, sondern um einen Unfall im Gefolge des ersten Krieges.

In der Einvernahme durch das Stadtpolizeikommando XXXX am 20.03.2009 behauptete er, dass er schon zweimal von Kadyrowzy misshandelt wurde, obwohl ihm in der Beschwerdeverhandlung vom 25.08.2009 ausreichend und ausgiebig Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe darzustellen und er beispielsweise in dieser Verhandlung erstmals Probleme im Zusammenhang mit Demonstrationen erwähnte, behauptete er an keiner Stelle in dieser Verhandlung (wie schon im Verfahren zu seinem ersten Asylantrag), dass er irgendwann einmal verhaftet und misshandelt worden sei, sondern gab er konkret an, dass er niemals "erwischt" worden sei. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gefälschte oder verfälschte Beweismittel vorgelegt hat, er hat jedoch erstmals in der Beschwerdeverhandlung Probleme im Zusammenhang mit den Demonstrationen bzw. einem Hungerstreik in Inguschetien behauptet und auch keine überzeugende Erklärung dafür abgegeben, warum er dieses Vorbringen nicht schon früher erstattet hat. Der Beschwerdeführer hat insofern mangels Interesse am Verfahrensablauf gezeigt bzw. die nötige Mitwirkung verweigert, als er nun nach der Erstbefragung zu dem gegenständlichen Asylantrag "untergetaucht" ist und auch während des Berufungsverfahrens zu seinem ersten Antrag "einfach verschwunden" ist.In der Einvernahme durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 am 20.03.2009 behauptete er, dass er schon zweimal von Kadyrowzy misshandelt wurde, obwohl ihm in der Beschwerdeverhandlung vom 25.08.2009 ausreichend und ausgiebig Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe darzustellen und er beispielsweise in dieser Verhandlung erstmals Probleme im Zusammenhang mit Demonstrationen erwähnte, behauptete er an keiner Stelle in dieser Verhandlung (wie schon im Verfahren zu seinem ersten Asylantrag), dass er irgendwann einmal verhaftet und misshandelt worden sei, sondern gab er konkret an, dass er niemals "erwischt" worden sei. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gefälschte oder verfälschte Beweismittel vorgelegt hat, er hat jedoch erstmals in der Beschwerdeverhandlung Probleme im Zusammenhang mit den Demonstrationen bzw. einem Hungerstreik in Inguschetien behauptet und auch keine überzeugende Erklärung dafür abgegeben, warum er dieses Vorbringen nicht schon früher erstattet hat. Der Beschwerdeführer hat insofern mangels Interesse am Verfahrensablauf gezeigt bzw. die nötige Mitwirkung verweigert, als er nun nach der Erstbefragung zu dem gegenständlichen Asylantrag "untergetaucht" ist und auch während des Berufungsverfahrens zu seinem ersten Antrag "einfach verschwunden" ist.

Sein Verhalten in Österreich (zahlreiche Anzeigen!), seine Rückkehr in den Herkunftsstaat ohne nachvollziehbare Erklärung und seine Aussagen in der Beschwerdeverhandlung, dass er keinen österreichischen (Flüchtlings)Pass, sondern nur eine Arbeitsbewilligung benötige, lassen begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Antrags auf internationalen Schutz aufkommen und kann sich auch der zuständige Senat des Asylgerichtshofes den Ausführungen des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer anscheinend (primär) nicht wegen asylrechtlichen Schutzes, sondern aus anderen Gründen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gelangt ist, anschließen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes dem Beschwerdevorbringen keine Glaubwürdigkeit zubilligt.

Hinsichtlich der festgestellten Verletzungen sowie der mangelnden Handlungsbedürftigkeit und grundsätzlichen Erwerbstätigkeit, folgt der erkennende Senat den schlüssigen und begründeten Ausführungen des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen Prim. Med.Rat Dr. XXXX, welcher Facharzt für Innere Medizin ist, und denen im Zuge des Parteiengehörs in keiner Weise entgegen getreten wurde.Hinsichtlich der festgestellten Verletzungen sowie der mangelnden Handlungsbedürftigkeit und grundsätzlichen Erwerbstätigkeit, folgt der erkennende Senat den schlüssigen und begründeten Ausführungen des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen Prim. Med.Rat Dr. römisch 40 , welcher Facharzt für Innere Medizin ist, und denen im Zuge des Parteiengehörs in keiner Weise entgegen getreten wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH

v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (z.B. UBAS vom 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS vom 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH vom 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u. a.).

Es sei in der Folge betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt, fehlt es den fluchtrelevanten Angaben des Beschwerdeführers an der Glaubwürdigkeit.

Aber selbst wenn man diesen Gründen Glaubwürdigkeit zubilligen würde, ist eine Asylgewährung ausgeschlossen:

Wie auch schon das Bundesasylamt zutreffend ausführte, besteht kein Zusammenhang zwischen den von dem Beschwerdeführer angegebenen Suchmaßnahmen zum Zwecke der Lösegelderpressung und den taxativ in der GFK aufgezählten Verfolgungsgründen, sondern handelt es sich offenbar um ausschließlich kriminelle Motive, die diesen im Falle des Beschwerdeführers jedoch nur im Stadium des Versuches gebliebenen Verfolgungshandlungen zugrundeliegen. Dies wird auch durch die eigene Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ("bei uns in Tschetschenien macht man ein Geschäft daraus") bestätigt. Dies korreliert auch mit der nur sehr geringfügigen und erstmals in der Beschwerdeverhandlung behaupteten Unterstützung der tschetschenischen Rebellen und dem Umstand, dass weder der Beschwerdeführer selbst, noch Familienangehörige selbst gekämpft haben.

Die Entscheidung zu Spruchteil I. war daher zu bestätigen.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch eins. war daher zu bestätigen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Zufolge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zufolge Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Abs. 8 leg.cit gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Absatz 8, leg.cit gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.

Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene" (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083; VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene" vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083; VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).

Es ist daher zu prüfen, ob eine individuelle Verfolgungsgefahr vorliegt:

Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH vom 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH vom 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde vergleiche auch AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH vom 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH vom 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 02.07.2009, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Tschetschenien zurückkehren müsste, führte der Beschwerdeführer aus, das wisse er nicht, auf jeden Fall nichts Gutes. Diese vagen Angaben sind jedoch das Gegenteil von einem konkreten personenbezogenen und glaubwürdigen und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauerten Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 02.07.2009, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Tschetschenien zurückkehren müsste, führte der Beschwerdeführer aus, das wisse er nicht, auf jeden Fall nichts Gutes. Diese vagen Angaben sind jedoch das Gegenteil von einem konkreten personenbezogenen und glaubwürdigen und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauerten Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.

Wie oben bereits festgestellt, ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachten, dass der Beschwerdeführer wegen des Bauchwandbruches keiner weiteren Operationen oder ständigen Behandlungen bedarf, die Lungen-TBC als ausgeheilt zu betrachten ist und der derzeitige Zustand des Beschwerdeführers ihn im alltäglichen Leben nicht einschränkt und ohne weitere Behandlung leichte körperliche Arbeiten im Sinne einer Erwerbstätigkeit durchaus möglich sind. Da der Beschwerdeführer nach wie vor über Familienangehörige in Tschetschenien, nämlich Eltern und Brüder (die im übrigen keine Probleme haben), verfügt und er auch vor seiner Ausreise von seinem Vater, der nach wie vor auf Baustellen arbeitet, unterstützt wurde, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde, zumal er einerseits (wenn auch mit gewissen Einschränkungen) selbst zu Erwerbsarbeit fähig ist und andererseits über ein ihn unterstützendes familiäres Netz verfügt.Wie oben bereits festgestellt, ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachten, dass der Beschwerdeführer wegen des Bauchwandbruches keiner weiteren Operationen oder ständigen Behandlungen bedarf, die Lungen-TBC als ausgeheilt zu betrachten ist und der derzeitige Zustand des Beschwerdeführers ihn im alltäglichen Leben nicht einschränkt und ohne weitere Behandlung leichte körperliche Arbeiten im Sinne einer Erwerbstätigkeit durchaus möglich sind. Da der Beschwerdeführer nach wie vor über Familienangehörige in Tschetschenien, nämlich Eltern und Brüder (die im übrigen keine Probleme haben), verfügt und er auch vor seiner Ausreise von seinem Vater, der nach wie vor auf Baustellen arbeitet, unterstützt wurde, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen würde, zumal er einerseits (wenn auch mit gewissen Einschränkungen) selbst zu Erwerbsarbeit fähig ist und andererseits über ein ihn unterstützendes familiäres Netz verfügt.

Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls zu bestätigen.Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls zu bestätigen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.d. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben sind nur unter den Bedingungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, d.h., sie müssen gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben sind nur unter den Bedingungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig, d.h., sie müssen gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.

Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa ff Frankreich).

Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, zur Bestimmung des § 10 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, zur Bestimmung des Paragraph 10, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen 27-jährigen unverheirateten Mann, der keiner dauernden fremden Hilfe bedarf. Wenn er auch angibt, dass er von seiner dauernd aufenthaltsberechtigten CousineXXXX mit Kleidung und Essen unterstützt wird, so hat er bei dieser lange Zeit nicht gewohnt, sondern bezeichnete sich selbst in der Beschwerdeverhandlung als Obdachloser (wenn er auch über eine aufrechte Meldung in Österreich verfügte) und hat sich bei seiner Cousine erst am 09.12.2009 angemeldet. Es kann daher nicht von einem derart intensiven Familienleben, wie es zwischen erwachsenen Familienmitgliedern notwendig ist, damit es unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fällt, gesprochen werden (vgl. auch VfGH vom 09.06.2006, Zl. B 1277/04, jüngst VwGH vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0933). Sonstige Hinweise auf eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist mehrfach nach Österreich illegal eingereist, nach wie vor sind seine engsten Familienangehörigen in Tschetschenien, er wurde wohl nicht strafgerichtlich verurteilt, es liegen jedoch eine Unzahl von Anzeigen gegen den Beschwerdeführer vor, sodass bei einer Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde.Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen 27-jährigen unverheirateten Mann, der keiner dauernden fremden Hilfe bedarf. Wenn er auch angibt, dass er von seiner dauernd aufenthaltsberechtigten CousineXXXX mit Kleidung und Essen unterstützt wird, so hat er bei dieser lange Zeit nicht gewohnt, sondern bezeichnete sich selbst in der Beschwerdeverhandlung als Obdachloser (wenn er auch über eine aufrechte Meldung in Österreich verfügte) und hat sich bei seiner Cousine erst am 09.12.2009 angemeldet. Es kann daher nicht von einem derart intensiven Familienleben, wie es zwischen erwachsenen Familienmitgliedern notwendig ist, damit es unter den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fällt, gesprochen werden vergleiche auch VfGH vom 09.06.2006, Zl. B 1277/04, jüngst VwGH vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0933). Sonstige Hinweise auf eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist mehrfach nach Österreich illegal eingereist, nach wie vor sind seine engsten Familienangehörigen in Tschetschenien, er wurde wohl nicht strafgerichtlich verurteilt, es liegen jedoch eine Unzahl von Anzeigen gegen den Beschwerdeführer vor, sodass bei einer Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde.

Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchteil III. abzuweisen.Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. abzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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