Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D3 215610-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2009, FZ. 99 19.388/6-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2009, FZ. 99 19.388/6-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 sowie § 10 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der russischen Volksgruppe, orthodoxen Glaubens aus Grosny stellte am 13.12.1999 nach illegaler Einreise einen Antrag auf Gewährung von Asyl und war zum Antragszeitpunkt minderjährig.
Am 29.12.1999 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Identitätsbezeugende Dokumente legte er nicht vor und gab an, nie einen Reisepass besessen zu haben. Anfang September 1999 sei das Haus im Zuge von Auseinandersetzungen zerstört worden. Wo sich seine Eltern und seine Schwester aufhalten würden, wisse er nicht. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, in XXXX in KASACHSTAN geboren und im Alter von 8 Jahren mit den Eltern nach Grosny gezogen zu sein, wo er bis zum Jahr 1999 gelebt habe. Mitte September 1999 habe er Grosny verlassen, weil er nicht in Angst habe leben wollen und nicht Demütigungen ausgesetzt habe sein wollen. Hiezu wolle er angeben, dass die orthodoxen Feiertage im Gegensatz zu den moslemischen nicht im Fernsehen angekündigt würden, 1998 das Haus ausgeraubt worden sei und die Polizei der Mutter bei der Anzeigeerstattung mitgeteilt habe, dass es zu dieser Zeit viele ungeklärte Raubüberfälle gegeben habe. Auch würden Russen im Vergleich zu Tschetschenen bei der Vergabe von Posten benachteiligt. Er persönlich sei einmal von betrunkenen Tschetschenen in der Straßenbahn geschlagen worden und es hätte ihm niemand geholfen. Als er Anzeige bei der Polizei erstattet habe, sei er dort die ganze Nacht festgehalten worden und obwohl er noch minderjährig sei, erst am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Seine Mutter sei nicht verständigt worden. Am XXXX habe er in einem Kaufhaus einen Diebstahl beobachtet und sei von der Polizei auf die Polizeistation gebracht worden sei. Ihm vorgeworfen worden, dass er mit den Dieben zusammenarbeite und er sei auch geschlagen worden. Nachdem über sein Verlangen seine Mutter verständigt worden und gekommen sei, wäre er freigelassen worden. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass er in den Krieg geschickt werde, weil er dabei vielleicht ums Leben kommen könne. Er gab im Zuge der Einvernahme auch konkret an, dass er in Tschetschenien gemeldet gewesen sei.Am 29.12.1999 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Identitätsbezeugende Dokumente legte er nicht vor und gab an, nie einen Reisepass besessen zu haben. Anfang September 1999 sei das Haus im Zuge von Auseinandersetzungen zerstört worden. Wo sich seine Eltern und seine Schwester aufhalten würden, wisse er nicht. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, in römisch 40 in KASACHSTAN geboren und im Alter von 8 Jahren mit den Eltern nach Grosny gezogen zu sein, wo er bis zum Jahr 1999 gelebt habe. Mitte September 1999 habe er Grosny verlassen, weil er nicht in Angst habe leben wollen und nicht Demütigungen ausgesetzt habe sein wollen. Hiezu wolle er angeben, dass die orthodoxen Feiertage im Gegensatz zu den moslemischen nicht im Fernsehen angekündigt würden, 1998 das Haus ausgeraubt worden sei und die Polizei der Mutter bei der Anzeigeerstattung mitgeteilt habe, dass es zu dieser Zeit viele ungeklärte Raubüberfälle gegeben habe. Auch würden Russen im Vergleich zu Tschetschenen bei der Vergabe von Posten benachteiligt. Er persönlich sei einmal von betrunkenen Tschetschenen in der Straßenbahn geschlagen worden und es hätte ihm niemand geholfen. Als er Anzeige bei der Polizei erstattet habe, sei er dort die ganze Nacht festgehalten worden und obwohl er noch minderjährig sei, erst am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Seine Mutter sei nicht verständigt worden. Am römisch 40 habe er in einem Kaufhaus einen Diebstahl beobachtet und sei von der Polizei auf die Polizeistation gebracht worden sei. Ihm vorgeworfen worden, dass er mit den Dieben zusammenarbeite und er sei auch geschlagen worden. Nachdem über sein Verlangen seine Mutter verständigt worden und gekommen sei, wäre er freigelassen worden. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass er in den Krieg geschickt werde, weil er dabei vielleicht ums Leben kommen könne. Er gab im Zuge der Einvernahme auch konkret an, dass er in Tschetschenien gemeldet gewesen sei.
Mit Bescheid vom 10.02.2000, AZ. 99 19.388 BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchteil II.).Mit Bescheid vom 10.02.2000, AZ. 99 19.388 BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchteil römisch zwei.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung im Sinne der GFK habe darlegen können bzw. mangels konkreter, substantiierter und nachvollziehbarer Angaben keine Gefährdung im Sinne des § 57 FrG habe erblickt werden können.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung im Sinne der GFK habe darlegen können bzw. mangels konkreter, substantiierter und nachvollziehbarer Angaben keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 57, FrG habe erblickt werden können.
Zur dagegen eingebrachten Berufung wurde eine mündlichen Verhandlung am 17.05.2001 anberaumt, bei welcher der Beschwerdeführer auf Befragen angab, XXXX in XXXX in KASACHSTAN geboren zu sein, bis zum Jahr 1989/1990 in XXXX gewohnt zu haben und danach mit seiner Familie nach Tschetschenien gezogen zu sein, wo er 1998 in Grosny die Schule abgeschlossen habe. Er sei vorwiegend von seiner Mutter erzogen worden, mit seinem Vater habe er nur wenig Zeit verbracht. Er habe bereits eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten, sei jedoch für untauglich erklärt worden, worüber er auch eine Bestätigung erhalten habe. Ansonsten habe er nur eine Geburtsurkunde besessen, dies sei ein grüner Ausweis gewesen, seine Mutter müsste im Besitz dieses Ausweises sein. Einen Reisepass habe er nie besessen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde er nicht aufgenommen werden, er sei in Kasachstan geboren und habe als Russe in Tschetschenien gelebt. Er wisse nicht, ob er überhaupt in die Russische Föderation einreisen könne. Er persönlich sei nie verfolgt worden, er habe dort nicht mehr leben können. Er habe wegen seiner Nationalität Schwierigkeiten gehabt, diese beziehe er auf den Tschetschenien-Konflikt. Auf den Vorhalt, dass in der Russischen Föderation viele Möglichkeiten bestünden, auszuweichen, brachte er vor, dass seine Mutter viele Kontakte aufgenommen habe, ihr es jedoch nicht gelungen sei, irgendwo Aufnahme zu finden. Er selbst sei in Grosny gemeldet gewesen.Zur dagegen eingebrachten Berufung wurde eine mündlichen Verhandlung am 17.05.2001 anberaumt, bei welcher der Beschwerdeführer auf Befragen angab, römisch 40 in römisch 40 in KASACHSTAN geboren zu sein, bis zum Jahr 1989 aus 1990, in römisch 40 gewohnt zu haben und danach mit seiner Familie nach Tschetschenien gezogen zu sein, wo er 1998 in Grosny die Schule abgeschlossen habe. Er sei vorwiegend von seiner Mutter erzogen worden, mit seinem Vater habe er nur wenig Zeit verbracht. Er habe bereits eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten, sei jedoch für untauglich erklärt worden, worüber er auch eine Bestätigung erhalten habe. Ansonsten habe er nur eine Geburtsurkunde besessen, dies sei ein grüner Ausweis gewesen, seine Mutter müsste im Besitz dieses Ausweises sein. Einen Reisepass habe er nie besessen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde er nicht aufgenommen werden, er sei in Kasachstan geboren und habe als Russe in Tschetschenien gelebt. Er wisse nicht, ob er überhaupt in die Russische Föderation einreisen könne. Er persönlich sei nie verfolgt worden, er habe dort nicht mehr leben können. Er habe wegen seiner Nationalität Schwierigkeiten gehabt, diese beziehe er auf den Tschetschenien-Konflikt. Auf den Vorhalt, dass in der Russischen Föderation viele Möglichkeiten bestünden, auszuweichen, brachte er vor, dass seine Mutter viele Kontakte aufgenommen habe, ihr es jedoch nicht gelungen sei, irgendwo Aufnahme zu finden. Er selbst sei in Grosny gemeldet gewesen.
Seine Mutter gab auf Befragen zu den Dokumenten an, dass sie diese bei der Flucht bei sich gehabt habe, jedoch nach deren Abnahme durch die Schlepper nicht alle zurückerhalten habe. Auf den Vorhalt, dass Dokumente bei einem Wohnungsbrand vernichtet worden sein sollten, antwortete sie ausweichend, wiederholte jedoch, die Geburtsurkunden der Kinder bei sich gehabt zu haben. Sie gab auch ua. an, im Besitz eines alten, abgelaufenen sowjetischen Reisepasses gewesen zu sein und bestätigte, zum Zeitpunkt des Zerfalles der Sowjetunion auf dem Territorium der Russischen Föderation gelebt zu haben, dennoch sei ihr in XXXX die Umsiedlung mit der Begründung verweigert worden, dass sie nicht in Russland geboren sei, sondern in der Ukraine. In Moskau hätten die Kosten für eine legale Aufenthaltsbewilligung 3.000,-- Dollar betragen, welche sie nicht zur Verfügung gehabt habe. Sie gab an, in der Russischen Föderation keine Verwandten zu haben. Sie habe auch keine Bekannten, die ihr in der Russischen Föderation hätten behilflich sein könnten, sich irgendwo legal anzumelden. Sie habe dies versucht, aber es sei ihr gesagt worden, sie sei nicht in Russland geboren, ihre Kinder seien ebenfalls nicht in der Russischen Föderation geboren. Zu den diesbezüglichen Länderfeststellungen führte sie auch, dass die Staatsbürgerschaft ihres Wissens dahingehend beschränkt worden sei, dass diese nur in Russland Geborene erhalten könnten.Seine Mutter gab auf Befragen zu den Dokumenten an, dass sie diese bei der Flucht bei sich gehabt habe, jedoch nach deren Abnahme durch die Schlepper nicht alle zurückerhalten habe. Auf den Vorhalt, dass Dokumente bei einem Wohnungsbrand vernichtet worden sein sollten, antwortete sie ausweichend, wiederholte jedoch, die Geburtsurkunden der Kinder bei sich gehabt zu haben. Sie gab auch ua. an, im Besitz eines alten, abgelaufenen sowjetischen Reisepasses gewesen zu sein und bestätigte, zum Zeitpunkt des Zerfalles der Sowjetunion auf dem Territorium der Russischen Föderation gelebt zu haben, dennoch sei ihr in römisch 40 die Umsiedlung mit der Begründung verweigert worden, dass sie nicht in Russland geboren sei, sondern in der Ukraine. In Moskau hätten die Kosten für eine legale Aufenthaltsbewilligung 3.000,-- Dollar betragen, welche sie nicht zur Verfügung gehabt habe. Sie gab an, in der Russischen Föderation keine Verwandten zu haben. Sie habe auch keine Bekannten, die ihr in der Russischen Föderation hätten behilflich sein könnten, sich irgendwo legal anzumelden. Sie habe dies versucht, aber es sei ihr gesagt worden, sie sei nicht in Russland geboren, ihre Kinder seien ebenfalls nicht in der Russischen Föderation geboren. Zu den diesbezüglichen Länderfeststellungen führte sie auch, dass die Staatsbürgerschaft ihres Wissens dahingehend beschränkt worden sei, dass diese nur in Russland Geborene erhalten könnten.
Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers gelangte am 01.03.2000 ebenfalls nach Österreich und übernahm am 02.03.2000 dessen Vertretung.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.07.2002, Zl. 215.610/0-IX/25/00, wurde die Berufung hinsichtlich Spruchteil I. gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Spruchteil II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.07.2003 erteilt (Spruchteil III.).Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.07.2002, Zl. 215.610/0-IX/25/00, wurde die Berufung hinsichtlich Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Spruchteil römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.07.2003 erteilt (Spruchteil römisch drei.).
In der Begründung wurde beweiswürdigend festgestellt, dass der Beschwerdeführer Grosny aus Sicherheitsgründen auf Grund der neuerlich aufflammenden Kampfhandlungen zwischen russischen und tschetschenischen Truppen verlassen hatte. Von wiederholten Versuchen, sich innerhalb der Russischen Föderation an einem anderen Ort niederzulassen, hatte die Mutter des Beschwerdeführers auf Grund der damit verbundenen Kosten Abstand genommen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen §§ 15, 127 StGB zu einer gemäß § 43 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 8 Wochen auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Weiters wurden Feststellungen betreffend Tschetschenien getroffen.In der Begründung wurde beweiswürdigend festgestellt, dass der Beschwerdeführer Grosny aus Sicherheitsgründen auf Grund der neuerlich aufflammenden Kampfhandlungen zwischen russischen und tschetschenischen Truppen verlassen hatte. Von wiederholten Versuchen, sich innerhalb der Russischen Föderation an einem anderen Ort niederzulassen, hatte die Mutter des Beschwerdeführers auf Grund der damit verbundenen Kosten Abstand genommen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 8 Wochen auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Weiters wurden Feststellungen betreffend Tschetschenien getroffen.
Rechtlich begründend wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur unter Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende Verfolgung im Sinne der GFK geltend gemacht hat und damit die rechtlichen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus Konventionsgründen zu verneinen ist.Rechtlich begründend wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur unter Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende Verfolgung im Sinne der GFK geltend gemacht hat und damit die rechtlichen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus Konventionsgründen zu verneinen ist.
Zu Spruchpunkt II. wurde ebenfalls nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass sich die relevante Situation derart darstelle, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers (und seiner Mutter) nach den getroffenen Feststellungen in das tschetschenische Kampfgebiet wegen drohender Gefahr für Leib und Leben ausgeschlossen ist. Weiters sei nach den Feststellungen davon auszugehen, dass eine innerstaatliche Möglichkeit zur legalen Niederlassung mangels gültiger Papiere, mangels Registrierung nach dem im Jahre 1992 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsgesetz und der Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer als Staatenloser eingestuft bzw. nicht als Binnenvertriebener registriert werden würde, nicht gegeben sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ebenfalls nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass sich die relevante Situation derart darstelle, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers (und seiner Mutter) nach den getroffenen Feststellungen in das tschetschenische Kampfgebiet wegen drohender Gefahr für Leib und Leben ausgeschlossen ist. Weiters sei nach den Feststellungen davon auszugehen, dass eine innerstaatliche Möglichkeit zur legalen Niederlassung mangels gültiger Papiere, mangels Registrierung nach dem im Jahre 1992 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsgesetz und der Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer als Staatenloser eingestuft bzw. nicht als Binnenvertriebener registriert werden würde, nicht gegeben sei.
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass nicht absehbar sei, wann sich die Verhältnisse in der Form ändern würden, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann und sei ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem "sicheren Drittstaat" nicht erkennbar.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass nicht absehbar sei, wann sich die Verhältnisse in der Form ändern würden, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann und sei ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem "sicheren Drittstaat" nicht erkennbar.
Mit Urteil vom 01.03.2003 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 Abs. 1 StGB zu 4 Wochen Freiheitsstrafe, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil vom 01.03.2003 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, Absatz eins, StGB zu 4 Wochen Freiheitsstrafe, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 08.07.2003, Zl. 99 19.388/1-BAE, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 idgF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2004 verlängert.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 08.07.2003, Zl. 99 19.388/1-BAE, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 idgF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2004 verlängert.
Begründend wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage ausgeführt, dass die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erfolge, da nicht absehbar sei, wann sich die Verhältnisse in der Form ändern würden, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Heimatstaat zugemutet werden könne und dies auch zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht gegeben gewesen sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes Eisenstadt vom 07.06.2004, AZ. 99 388/2-BAE, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.06.2005 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes Eisenstadt vom 07.06.2004, AZ. 99 388/2-BAE, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.06.2005 erteilt.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 und 127 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 110 Tagsätzen verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15 und 127 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 110 Tagsätzen verurteilt.
Die weitere Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.06.2006 erfolgte mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2005, AZ. 99 19.388/3-BAE, gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG, da die Voraussetzungen, welche für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung ausschlaggebend gewesen waren, noch vorlagen.Die weitere Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.06.2006 erfolgte mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2005, AZ. 99 19.388/3-BAE, gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG, da die Voraussetzungen, welche für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung ausschlaggebend gewesen waren, noch vorlagen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes Eisenstadt vom 24.05.2006 und vom 01.06.2007 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 idgF zunächst bis zum 31.05.2007 bzw. danach bis zum 01.06.2008 erteilt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes Eisenstadt vom 24.05.2006 und vom 01.06.2007 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 idgF zunächst bis zum 31.05.2007 bzw. danach bis zum 01.06.2008 erteilt.
Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX rechtskräftig gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom LG römisch 40 rechtskräftig gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1 StGB und § 143, 2., 3. und 4. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Jahren (!) verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern einem Zeitungszusteller mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihm zunächst ein Messer vorhielten, ihm dann einen Faustschlag ins Gesicht versetzten, ihn zu Boden rissen und dort fixierten, den Mund zuhielten, ihm mehrfache Messerstiche zufügten und aus seiner Tasche ein Mobiltelefon, eine Armbanduhr und ¿ 70,00 Bargeld wegnahmen, wobei die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung, nämlich Stichverletzungen im Bereich des rechten Oberschenkels, des linken Unterschenkels, des Kniegelenkes und des linken Oberarmes mit Eröffnung großer Schlagadern, mit schweren Dauerfolgen, nämlich Lähmungen im Bereich des linken Unterschenkels zur Folge hatten. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis, erschwerend die Tatwiederholung durch Begehung eines Raubüberfalles wenige Wochen nach dieser Tat sowie die mehrfache Qualifikation des Raubes (Waffe und schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen) sowie die drei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers gewertet. Angemerkt wurde, dass im Hinblick auf die überschießende Brutalität der Tatbegehung in hier betrachteten Fall, wobei die angewendete Gewalt selbst nach "krimineller Logik" in keinem Verhältnis zu der bei dem Überfall auf einen Zeitungszusteller (!) zu erwartenden Beute stand, und angesichts der massiven Folgen, durch die die Lebensqualität des Opfers in jedem Fall weit über die von den Angeklagten zu verbüßenden Strafzeiten massiv beeinträchtigt werden wird, jedenfalls eine deutliche Sanktion notwendig war.Mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, StGB und Paragraph 143, 2 Punkt , 3 und 4, Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Jahren (!) verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern einem Zeitungszusteller mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihm zunächst ein Messer vorhielten, ihm dann einen Faustschlag ins Gesicht versetzten, ihn zu Boden rissen und dort fixierten, den Mund zuhielten, ihm mehrfache Messerstiche zufügten und aus seiner Tasche ein Mobiltelefon, eine Armbanduhr und ¿ 70,00 Bargeld wegnahmen, wobei die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung, nämlich Stichverletzungen im Bereich des rechten Oberschenkels, des linken Unterschenkels, des Kniegelenkes und des linken Oberarmes mit Eröffnung großer Schlagadern, mit schweren Dauerfolgen, nämlich Lähmungen im Bereich des linken Unterschenkels zur Folge hatten. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis, erschwerend die Tatwiederholung durch Begehung eines Raubüberfalles wenige Wochen nach dieser Tat sowie die mehrfache Qualifikation des Raubes (Waffe und schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen) sowie die drei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers gewertet. Angemerkt wurde, dass im Hinblick auf die überschießende Brutalität der Tatbegehung in hier betrachteten Fall, wobei die angewendete Gewalt selbst nach "krimineller Logik" in keinem Verhältnis zu der bei dem Überfall auf einen Zeitungszusteller (!) zu erwartenden Beute stand, und angesichts der massiven Folgen, durch die die Lebensqualität des Opfers in jedem Fall weit über die von den Angeklagten zu verbüßenden Strafzeiten massiv beeinträchtigt werden wird, jedenfalls eine deutliche Sanktion notwendig war.
Nach dem Ergebnis der eingeleiteten Ermittlungen bei der Staatendokumentation vom 21.11.2008 erlangte die russische Staatsangehörigkeit, wer am Tag des Inkrafttretens des (russischen) Staatsangehörigkeitsgesetztes (am 28.11.1991) ständig auf dem Territorium der RSFST gelebt hat, sofern er nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag erklärt hat, der Staatsbürgerschaft der RSFST nicht angehören zu wollen. (Ferner kann die Russische Staatsbürgerschaft erworben werden, unabhängig vom Geburtsort, wenn einer der Elternteile russischer Staatsbürger ist. Auch kann die Staatsangehörigkeit von Staatenlosen nach fünfjährigem Aufenthalt in der Russischen Föderation bei Volljährigkeit und Arbeitsfähigkeit und Kenntnis der russischen Sprache erfolgen.) Weiters war in der UDSSR für jede Person ab dem 16. Lebensjahr ein Inlandsreisepass vorgesehen sowie die Registrierung am Ort der Niederlassung. Sie war notwendig für den Zugang zur Schulbildung, Sozialleistungen, Arbeit etc. Jedenfalls waren Kinder unter 14 Jahren im Inlandsreisepass der Eltern einzutragen. Rückkehrer erhielten nach dem Anfrageergebnis seitens IOM ua. medizinische Unterstützungen und Hilfe bei Wohnfragen.
Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 19.03.2009 gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, HIV-positiv zu sein, dies im Jahr 2005 erfahren zu haben und Medikamente einzunehmen. Er leide auch an Hepatitis C, wogegen er derzeit keine Medikamente einnehme. Drogenprobleme verneinte er. Auf den Vorhalt, dass ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weil im Fall der Rückkehr auf Grund der fehlenden Staatsbürgerschaft eine prekäre Lebenssituation zu erwarten sei, brachte er vor, schon 10 Jahre in Österreich zu sein und hier bleiben zu wollen. Er habe niemanden in der Russischen Föderation, seine Familie lebe hier in Österreich und unterstütze ihn. Zum Vorhalt des Ermittlungsergebnisses der Staatendokumentation betreffend die russische Staatsbürgerschaft und die anzunehmende Registrierung infolge seines Schulbesuches, brachte er vor, staatenlos zu sein. Die Frage, ob er ethnischer Russe sei, bejahte er allerdings. Auf den Vorhalt der Judikatur des EGMR, wonach eine notwendige medizinische Behandlung kein Ausweisungshindernis darstelle, sofern die Abschiebung nicht unmittelbar lebensbedrohlich ist und im Zielstaat die Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind, brachte er vor, dass ihm seine Cousine dritten Grades aus XXXX, welche ihn im Gefängnis besucht habe und Juristin sei, gesagt habe, dass Russland keinesfalls einer Rücknahme zustimmen werde. In Österreich habe er familiäre Beziehungen zu seiner Mutter und zu seiner Schwester, welche mit einem Österreicher verheiratet und jetzt österreichische Staatsbürgerin sei sowie eine eigene Familie habe. Seine Mutter besuche ihn regelmäßig im Gefängnis und es bestehe telefonischer Kontakt. Er lebe seit 1999 in Österreich und habe in Österreich die Hauptschule absolviert, versucht, den Beruf eines Betriebselektrikers über das AMS zu erlernen, jedoch nicht ausreichend gut Deutsch gesprochen und danach einen Deutschkurs besucht, sodass er sich heute recht gut auf Deutsch verständigen könne. In der Heimat habe er nur noch entfernte Verwandte, welche er kaum kenne und habe auch keinen Kontakt zu ihnen. Zum Vorhalt betreffend der begangenen Straftat gab er an, nicht gewusst zu haben, dass er einen schweren Raub begangen habe. Weiters wurden ihm Feststellungen zur Russischen Föderation übergeben und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vier Wochen eingeräumt.Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 19.03.2009 gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, HIV-positiv zu sein, dies im Jahr 2005 erfahren zu haben und Medikamente einzunehmen. Er leide auch an Hepatitis C, wogegen er derzeit keine Medikamente einnehme. Drogenprobleme verneinte er. Auf den Vorhalt, dass ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weil im Fall der Rückkehr auf Grund der fehlenden Staatsbürgerschaft eine prekäre Lebenssituation zu erwarten sei, brachte er vor, schon 10 Jahre in Österreich zu sein und hier bleiben zu wollen. Er habe niemanden in der Russischen Föderation, seine Familie lebe hier in Österreich und unterstütze ihn. Zum Vorhalt des Ermittlungsergebnisses der Staatendokumentation betreffend die russische Staatsbürgerschaft und die anzunehmende Registrierung infolge seines Schulbesuches, brachte er vor, staatenlos zu sein. Die Frage, ob er ethnischer Russe sei, bejahte er allerdings. Auf den Vorhalt der Judikatur des EGMR, wonach eine notwendige medizinische Behandlung kein Ausweisungshindernis darstelle, sofern die Abschiebung nicht unmittelbar lebensbedrohlich ist und im Zielstaat die Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind, brachte er vor, dass ihm seine Cousine dritten Grades aus römisch 40 , welche ihn im Gefängnis besucht habe und Juristin sei, gesagt habe, dass Russland keinesfalls einer Rücknahme zustimmen werde. In Österreich habe er familiäre Beziehungen zu seiner Mutter und zu seiner Schwester, welche mit einem Österreicher verheiratet und jetzt österreichische Staatsbürgerin sei sowie eine eigene Familie habe. Seine Mutter besuche ihn regelmäßig im Gefängnis und es bestehe telefonischer Kontakt. Er lebe seit 1999 in Österreich und habe in Österreich die Hauptschule absolviert, versucht, den Beruf eines Betriebselektrikers über das AMS zu erlernen, jedoch nicht ausreichend gut Deutsch gesprochen und danach einen Deutschkurs besucht, sodass er sich heute recht gut auf Deutsch verständigen könne. In der Heimat habe er nur noch entfernte Verwandte, welche er kaum kenne und habe auch keinen Kontakt zu ihnen. Zum Vorhalt betreffend der begangenen Straftat gab er an, nicht gewusst zu haben, dass er einen schweren Raub begangen habe. Weiters wurden ihm Feststellungen zur Russischen Föderation übergeben und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vier Wochen eingeräumt.
Ferner stimmte er der Einholung seiner Krankenunterlagen am 19.03.2009 schriftlich zu.
Nach der übermittelten Krankenkartei der Justizanstalt XXXX ist der Beschwerdeführer HIV-positiv und wurden ihm ab 26.06.2008 die Medikamente Epivir FTBL 300 mg, Kaletra FTBL 200 mg, Veread 245 mg FTBL und Supradyn aktiv Balance FTBL, nicht jedoch Medikamente betreffend Hepatitis C verabreicht. Ansonsten wurde vermerkt, dass er Astheniker und voll arbeitsfähig sei.Nach der übermittelten Krankenkartei der Justizanstalt römisch 40 ist der Beschwerdeführer HIV-positiv und wurden ihm ab 26.06.2008 die Medikamente Epivir FTBL 300 mg, Kaletra FTBL 200 mg, Veread 245 mg FTBL und Supradyn aktiv Balance FTBL, nicht jedoch Medikamente betreffend Hepatitis C verabreicht. Ansonsten wurde vermerkt, dass er Astheniker und voll arbeitsfähig sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 14.05.2009, AZ. 99 19388/6-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.07.2002, Zl. 215.610/0-IX/25/00, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I.) und die mit dem genannten Bescheid befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen (Spruchteil II.) sowie (unter Spruchteil III.) die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 14.05.2009, AZ. 99 19388/6-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.07.2002, Zl. 215.610/0-IX/25/00, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchteil römisch eins.) und die mit dem genannten Bescheid befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen (Spruchteil römisch zwei.) sowie (unter Spruchteil römisch drei.) die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.
Begründend wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der oa. dargestellten Einvernahme vom 19.03.2009 und Angabe der zu Grunde gelegten Beweismittel, Feststellungen betreffend die Lage in der Russischen Föderation, insbesondere über die Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft, das Propiska-System, die Situation im Falle der Rückkehr, die Behandlungsmöglichkeiten in Russland bezüglich HIV/AIDS und die diesbezüglichen Kosten getroffen sowie beweiswürdigend betreffend den Beschwerdeführer festgestellt, dass dieser russischer Staatsbürger und HIV-positiv ist sowie mehrmals rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Zu den Gründen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde festgestellt, dass nach dem Ende des Bürgerkrieges in der Tschetschenischen Teilrepublik und der nun geklärten russischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers aktuell nicht mehr die Gefahr bestehe, dass keine menschenwürdige Unterbringung möglich und die Existenz im Fall der Rückkehr nicht gesichert sei und damit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme besehen würden, dass er im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass seine Mutter und seine Schwester in Österreich leben, er seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreitet und ansonsten keine sozialen Anbindungen oder eine soziale Integration festgestellt hätten werden können. In der Russischen Föderation lebe eine Cousine dritten Grades seiner Mutter, welche ihn im Gefängnis in Österreich besucht habe und von dieser könne er im Bedarfsfall Unterstützung (Geld, Unterkunft) erwarten. Stichhaltige Gründe, welche gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprächen, hätten demnach nicht festgestellt werden können.Begründend wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der oa. dargestellten Einvernahme vom 19.03.2009 und Angabe der zu Grunde gelegten Beweismittel, Feststellungen betreffend die Lage in der Russischen Föderation, insbesondere über die Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft, das Propiska-System, die Situation im Falle der Rückkehr, die Behandlungsmöglichkeiten in Russland bezüglich HIV/AIDS und die diesbezüglichen Kosten getroffen sowie beweiswürdigend betreffend den Beschwerdeführer festgestellt, dass dieser russischer Staatsbürger und HIV-positiv ist sowie mehrmals rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Zu den Gründen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde festgestellt, dass nach dem Ende des Bürgerkrieges in der Tschetschenischen Teilrepublik und der nun geklärten russischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers aktuell nicht mehr die Gefahr bestehe, dass keine menschenwürdige Unterbringung möglich und die Existenz im Fall der Rückkehr nicht gesichert sei und damit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme besehen würden, dass er im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass seine Mutter und seine Schwester in Österreich leben, er seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreitet und ansonsten keine sozialen Anbindungen oder eine soziale Integration festgestellt hätten werden können. In der Russischen Föderation lebe eine Cousine dritten Grades seiner Mutter, welche ihn im Gefängnis in Österreich besucht habe und von dieser könne er im Bedarfsfall Unterstützung (Geld, Unterkunft) erwarten. Stichhaltige Gründe, welche gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprächen, hätten demnach nicht festgestellt werden können.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. unter Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Berücksichtigung von Veränderungen im Herkunftsland einer längeren Beobachtungsphase bedürfe, nach dem Urteil des EGMR vom 27.05.2008, N. gegen das Vereinigte Königkreich, Bsw Nr. 26.565/05, über eine (bereits an) AIDS erkrankte Beschwerdeführerin, in dem es der Gerichtshof für geboten erachtete, die im Fall D./GB festgelegte hohe Schwelle beizubehalten, dass der behauptete drohende Schaden aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für die Behandlung im Empfangsstaat resultiert und nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure, und nach der bezughabenden Judikatur des VfGH zu Art. 3 EMRK nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe, solange im Zielstaat grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien sowie solche etwa vorlägen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch der Transport könne vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. Da sich die Lage in seinem Heimatstaat über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe und dem Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe und auch keine innerstaatlichen Konflikte in der Russischen Föderation vorherrschen würden, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen gewesen.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. unter Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Berücksichtigung von Veränderungen im Herkunftsland einer längeren Beobachtungsphase bedürfe, nach dem Urteil des EGMR vom 27.05.2008, N. gegen das Vereinigte Königkreich, Bsw Nr. 26.565/05, über eine (bereits an) AIDS erkrankte Beschwerdeführerin, in dem es der Gerichtshof für geboten erachtete, die im Fall D./GB festgelegte hohe Schwelle beizubehalten, dass der behauptete drohende Schaden aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für die Behandlung im Empfangsstaat resultiert und nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure, und nach der bezughabenden Judikatur des VfGH zu Artikel 3, EMRK nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führe, solange im Zielstaat grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien sowie solche etwa vorlägen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch der Transport könne vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. Da sich die Lage in seinem Heimatstaat über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe und dem Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe und auch keine innerstaatlichen Konflikte in der Russischen Föderation vorherrschen würden, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen gewesen.
Zu Spruchteil II. wurde unter Bezugnahme auf die rechtliche Grundlage ausgeführt, dass die Behörde verpflichtet gewesen sei, die noch befristet bestehende Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde unter Bezugnahme auf die rechtliche Grundlage ausgeführt, dass die Behörde verpflichtet gewesen sei, die noch befristet bestehende Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.
Betreffend Spruchteil III. wurde unter Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Beziehungen zu seiner Mutter und seiner Schwester verfüge, welche ein schützenswertes Familienleben iS des Art. 8 EMRK darstellen würden, in welches die Ausweisung eingreife. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er seit 1999 in Österreich lebe, die Hauptschule besucht habe und sich in Deutsch verständigen könne. Weitere Integrationsmaßnahmen (Erlernen eines Berufes, Beschäftigungsverhältnis, Mitgliedschaft in einem Verein) könne er nicht vorweisen. Hingegen sei er von einem österreichischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Jahren verurteilt worden und befinde sich derzeit in Strafhaft. Seinen bisherigen Lebensunterhalt habe er ausschließlich durch Zuwendungen von staatlichen oder karitativen Organisationen bestritten. Er verfüge noch über familiäre Kontakte in der Russischen Föderation. Im Zuge der Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Beschwerdeführers wurde auf Grund der mehrmaligen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen und die Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles für gerechtfertigt erachtet.Betreffend Spruchteil römisch drei. wurde unter Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Beziehungen zu seiner Mutter und seiner Schwester verfüge, welche ein schützenswertes Familienleben iS des Artikel 8, EMRK darstellen würden, in welches die Ausweisung eingreife. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er seit 1999 in Österreich lebe, die Hauptschule besucht habe und sich in Deutsch verständigen könne. Weitere Integrationsmaßnahmen (Erlernen eines Berufes, Beschäftigungsverhältnis, Mitgliedschaft in einem Verein) könne er nicht vorweisen. Hingegen sei er von einem österreichischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Jahren verurteilt worden und befinde sich derzeit in Strafhaft. Seinen bisherigen Lebensunterhalt habe er ausschließlich durch Zuwendungen von staatlichen oder karitativen Organisationen bestritten. Er verfüge noch über familiäre Kontakte in der Russischen Föderation. Im Zuge der Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Beschwerdeführers wurde auf Grund der mehrmaligen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen und die Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles für gerechtfertigt erachtet.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof führt der Beschwerdeführer den Inhalt des angefochtenen Bescheides an und führt aus, dass sich die Lage in Tschetschenien nur formal verändert habe. Es habe sich jedoch an den bürgerkriegsähnlichen Übergriffen der russischen Armee gegenüber der Zivilbevölkerung nichts geändert, wofür entsprechende Zeitungsartikel zitiert wurden, wonach lediglich die (Rechts-)Grundlage für Kampfhandlungen in Tschetschenien geändert worden sei. Ferner liege jedenfalls noch kein längerer Beobachtungszeitraum vor, der entsprechend dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis des VwGH eine Konsolidierung der Verhältnisse erwarten lasse, weshalb sich der angefochtene Bescheid zu Unrecht auf § 9 Abs. 1 AsylG 2005 stütze.In der dagegen eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof führt der Beschwerdeführer den Inhalt des angefochtenen Bescheides an und führt aus, dass sich die Lage in Tschetschenien nur formal verändert habe. Es habe sich jedoch an den bürgerkriegsähnlichen Übergriffen der russischen Armee gegenüber der Zivilbevölkerung nichts geändert, wofür entsprechende Zeitungsartikel zitiert wurden, wonach lediglich die (Rechts-)Grundlage für Kampfhandlungen in Tschetschenien geändert worden sei. Ferner liege jedenfalls noch kein längerer Beobachtungszeitraum vor, der entsprechend dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis des VwGH eine Konsolidierung der Verhältnisse erwarten lasse, weshalb sich der angefochtene Bescheid zu Unrecht auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 stütze.
Auch habe die Behörde übersehen, dass zufolge des in Russland nach wie vor praktizierten Propiksa-Systems dem Beschwerdeführer eine Unterkunftnahme in Russland außerhalb der Herkunftsregion nicht möglich sei, zumal er keine Dokumente besitze und entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid schon lange keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Russland habe. Auch sei es trotz entsprechender Rechtslage unwahrscheinlich, dass Russland seine Staatsbürgerschaft anerkennen und ihm Dokumente ausstellen werde, wie die Erfahrungen seiner Schwester zeigen würden, welche sich seit Jahren um die Ausstellung eines russischen Reisepasses bemühe. Damit wäre er im Fall einer überhaupt möglichen Rückkehr mit all jenen Konsequenzen bedroht, die der subsidiären Schutzgewährung im Jahre 2002 zu Grunde lagen und erheblich in seiner Existenzsicherung gefährdet. Schließlich habe das Bundesasylamt unberücksichtigt gelassen, dass er auf Grund seiner Strafhaft noch mehrere Jahre in Österreich verbringen werde und in dieser Zeit nicht nur seine HIV-Erkrankung aktiv ausbrechen könnte sondern er auch einen Behandlungsbedarf wegen seiner (zu Unrecht bestrittenen) Hepatitis haben könnte und derzeit niemand abschätzen könne, ob dann auch Behandlungsmöglichkeiten in Russland gegeben sein würden. Hinzu komme, dass er den Strafvollzug resozialisiert verlassen und in Hinkunft keine Gefahr mehr für die Gemeinschaft darstellen würde. Hiezu sei jedenfalls die Innehabung eines Aufenthaltstitels Vorausetzung, weil er nur dann Arbeit und damit ein geregeltes Leben finden könne. Der Entzug der Aufenthaltsberechtigung führe daher - im Hinblick auf die mangels Reisepass wahrscheinliche Nichtabschiebbarkeit - zu einer Erhöhung der (von ihm ausgehenden) Gefahr nach der Entlassung aus dem Strafvollzug, was geradezu unverantwortlich sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Betreffend den Beschwerdeführer wird festgestellt:
Dem Beschwerdeführer, einem russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der russischen Volksgruppe, wurde im Jahr 2002 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat sowie in weiterer Folge durch das Bundesasylamt Eisenstadt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Diese behördlichen Entscheidungen basierten auf der Grundlage, dass der Beschwerdeführer mangels ungeklärter Staatsbürgerschaft und gültiger Identitätspapiere Gefahr laufe, als Staatenloser eingestuft zu werden, da nämlich der Geburtsort außerhalb der Russischen Föderation liegt, und auf Grund des Propiska-Systems in die Illegalität abgedrängt zu werden, mit der Konsequenz, dass er keinen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Sozialsystem und zur Gesundheitsversorgung hätte. Seine Identität steht nicht fest.
Auf Grund der nunmehrigen Ermittlungen ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidungsfindung, sondern bereits bei Erstantragstellung nach den geltenden Bestimmungen des Russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes als russischer Staatsangehöriger anzusehen war, da er nach seinen Angaben am relevanten Stichtag, nämlich am 28.11.1991, ständig auf Russischem Territorium, nämlich in Grosny, gelebt hat und dort nach seinen Angaben auch die bis 1998 Schule besucht und damit gemeldet war. Ferner ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Lebensjahr auch einen eigenen Inlandspass besaß, da dies vorgeschrieben war. Bis zum 14. Lebensjahr waren Kinder mit der Geburtsurkunde im Inlandspass der Mutter/des Vaters einzutragen. Hingegen ist gegenüber der damaligen Entscheidung insofern eine Änderung eingetreten, als der Beschwerdeführer von einer Cousine seiner Mutter, welche in XXXX lebt und von Beruf Juristin ist, in Österreich in der Strafhaft besucht wurde und somit Kontakt zu dieser hat.Auf Grund der nunmehrigen Ermittlungen ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidungsfindung, sondern bereits bei Erstantragstellung nach den geltenden Bestimmungen des Russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes als russischer Staatsangehöriger anzusehen war, da er nach seinen Angaben am relevanten Stichtag, nämlich am 28.11.1991, ständig auf Russischem Territorium, nämlich in Grosny, gelebt hat und dort nach seinen Angaben auch die bis 1998 Schule besucht und damit gemeldet war. Ferner ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Lebensjahr auch einen eigenen Inlandspass besaß, da dies vorgeschrieben war. Bis zum 14. Lebensjahr waren Kinder mit der Geburtsurkunde im Inlandspass der Mutter/des Vaters einzutragen. Hingegen ist gegenüber der damaligen Entscheidung insofern eine Änderung eingetreten, als der Beschwerdeführer von einer Cousine seiner Mutter, welche in römisch 40 lebt und von Beruf Juristin ist, in Österreich in der Strafhaft besucht wurde und somit Kontakt zu dieser hat.
Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr.
Die Mutter und die Schwester samt Ihrer Familie leben in Österreich und wurde der Beschwerdeführer auch während seines Aufenthalts in Österreich durch die Grundversorgung bzw. karitative Einrichtungen finanziell unterstützt. Einer Erwerbstätigkeit ist er bisher nicht nachgegangen.
Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv und es wurde Hepatitis C diagnostiziert. In der Strafhaft werden ihm nur bezüglich seiner HIV-Infektion Medikamente verabreicht. Er ist arbeitsfähig und leidet somit unter keiner Erkrankung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünde.
Der Beschwerdeführer wurde während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich fünf Mal wegen strafrechtlicher Delikte zu Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt gemäß §§ 142 Abs. 1 und 143 (2., 3. und 4. Fall) StGB zu einer Strafhaft von 14 Jahren.Der Beschwerdeführer wurde während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich fünf Mal wegen strafrechtlicher Delikte zu Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt gemäß Paragraphen 142, Absatz eins und 143 (2., 3. und 4. Fall) StGB zu einer Strafhaft von 14 Jahren.
Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden die Berichte der belangten Behörde, welche die Situation in der Russischen Föderation aktuell und objektiv wiedergeben, herangezogen und wird bezogen auf den konkreten Fall seitens des Asylgerichtshofes wie folgt festgestellt:
Allgemeine Lage
Allgemein
Die Russische Föderation (Russland, russisch: Rossiiskaja Federazija, Rossija) erstreckt sich über eine Fläche von über 17 Millionen km² und hat rund 142 Millionen Einwohner. In der Hauptstadt Moskau leben etwa 10,5 Millionen Menschen.
Russlands Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Stand Oktober 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Russische Foederation.html, Zugriff 26.11.2008)
Religion: 15 bis 20% der Bevölkerung sind Russisch-orthodox, 10 bis 15% Muslime, ca. 2% Christen (2006 est.). Diese Schätzungen beziehen sich auf praktizierende Gläubige. Als Folge des Sowjetregimes gibt es in Russland zahlreiche nicht- praktizierende Gläubige, sowie viele Menschen ohne Bekenntnis.
(CIA World Factbook, Russia, Stand 20.11.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 26.11.2008)
Administrativ ist die Russische Föderation in 46 Gebiete (oblastey), 21 Republiken (respublik), 4 autonome Bezirke (avtonomnykh okrugov), 9 Regionen (krayev), 2 Städte föderalen Ranges (Moskau und St. Petersburg, goroda) und ein autonomes Gebiet (avtonomnaya oblast) geteilt.
(CIA World Factbook, Russia, Stand 20.11.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 26.11.2008)
Politisches System und Staatsaufbau / Wahlen
Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.
Am 7. Mai 2008 übernahm Dmitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Premierminister vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai mit großer Mehrheit.
Als eines der wichtigsten innenpolitischen Ziele seiner Präsidentschaft hat Präsident Medwedew die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates und die Stärkung der Mittelklasse im Lande ausgemacht.
Föderative Elemente: Der Föderationsrat besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes der insgesamt 83 Föderationssubjekte entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative.
Der durch ein Präsidialdekret geschaffene Staatsrat, in dem die Gouverneure zusammenkommen, hat keine Verfassungsvollmachten. Er tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 26.11.2008)
Russland ist keine Wahldemokratie. Die Parlamentswahlen im Dezember 2007 waren weder frei noch fair, und wurden von der Verwaltung dirigiert, was den pro-Kremlin Parteien eine große Mehrheit in der Staatsduma brachte. Dies bereitete den Weg für ebenso wenig freie Präsidentschaftswahlen 2008. Auch diese waren laut Wahlbeobachtern, darunter die Parlamentarische Versammlung des Europarates, nicht frei und fair. Der Zugang der Parteien zu den Medien während der Wahlkampagne war unausgeglichen, der Registrierungsprozess der Kandidaten ist kompliziert. Die OSZE hatte ihre Wahlbeobachtermission letztendlich abgesagt, da die Beschränkungen, die Russland ihr auferlegt hatte, so streng waren, dass eine professionelle Arbeit nicht möglich gewesen wäre.
(BBC News, OSCE to boycott election, 07.02.2008)
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Russia, 02.07.2008)
(Freedom House, Nations in Transit 2008: Russia, Juni 2008)
(The Guardian, Russia election not free or fair, say observers, 03.03.2008)
Legislative
Das russische Parlament ist eine "Föderalversammlung" bestehend aus Staatsduma (450 Deputierte), und Föderationsrat (176 Senatoren, je zwei entsandt aus jedem Föderationssubjekt).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Februar 2008)
Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die rechtszentristische, präsidentennahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 39 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte pro-präsidentielle Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen. Den am westlichen Vorbild von Demokratie und Pluralismus orientierten Parteien "Jabloko" und "Union der Rechten Kräfte" gelang der Sprung über die Sieben-Prozent-Hürde nicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 26.11.2008)
Politische Parteien
Die Russische Föderation hat ein schwaches Mehrparteiensystem.
(U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2007: Russia, 11.03.2008)
Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind formal gewährleistet, sie werden zunehmend durch die allmähliche Verschärfung des Wahl- und Parteiengesetzes und durch wachsende Machtkonzentration in der föderalen Exekutive erschwert (sog. "Machtvertikale"). Die Wahlkämpfe zu den Dumawahlen im Dezember 2007 und den Präsidentschaftswahlen im März 2008 waren durch den Einsatz administrativer Ressourcen zugunsten der Regierungspartei "Einheitliches Russland" bzw. des Kandidaten Medwedew sowie tendenziöse Entscheidungen der Zentralen Wahlkommission über die Zulassung anderer Parteien und Kandidaten geprägt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)
Politische Parteien (aufgezählt werden die größten Parteien, es handelt sich nicht um eine vollständige Liste aller russischen Parteien): Agrarian Party [Vladimir PLOTNIKOV]; A Just Russia oder JR [Sergey MIRONOV] (entstanden aus einem Zusammenschluss der drei kleinen Parteien Rodina (Motherland), Pensioners Party, und Party of Life); Civic Force [Mikhail BARSHCHEVSKIY]; Communist Party of the Russian Federation or CPRF [Gennadiy Andreyevich ZYUGANOV];
Democratic Party [Andrey BOGDANOV]; Green Party [Anatoliy PANFILOV];
Liberal Democratic Party of Russia oder LDPR [Vladimir Volfovich ZHIRINOVSKIY]; Party of Russia's Rebirth [Gennadiy SELEZNEV];
Patriots of Russia [Gennadiy SEMIGIN]; Peace and Unity Party [Sazhi UMALATOVA]; People's Union [Sergey BABURIN]; Social Justice Party [Arkadiy GAYDAMAK]; Union of Right Forces oder SPS [Nikita BELYKH];
United Russia oder UR [Boris Vyacheslavovich GRYZLOV]; Yabloko Party [Grigoriy Alekseyevich YAVLINSKIY]
(CIA World Factbook, Russia, Stand 20.11.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 26.11.2008)
Menschenrechte
Allgemein
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Freie Wahlen, Mehrparteiensystem, freie Betätigungsmöglichkeit für die Opposition, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Meinungs- und Glaubensfreiheit sowie freie Presse sind der Verfassung nach gewährleistet. Folter ist verboten. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). In Art. 19 Abs. 3 wird unterstützend festgestellt, dass "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung" haben. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Freie Wahlen, Mehrparteiensystem, freie Betätigungsmöglichkeit für die Opposition, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Meinungs- und Glaubensfreiheit sowie freie Presse sind der Verfassung nach gewährleistet. Folter ist verboten. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). In Artikel 19, Absatz 3, wird unterstützend festgestellt, dass "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung" haben. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)
Im Vorabend der Parlamentswahlen Ende 2007 und Präsidentschaftswahlen im März 2008 wurden vor allem bei Vertretern der Zivilgesellschaft hart durchgegriffen, die Versammlungsfreiheit wurde stark eingeschränkt.
Russische Behörden schlugen, verhafteten und belästigten Aktivisten, die an friedvollen politischen Protesten teilnahmen, oder diese planten. Die so genannten "Dissidenten-Märsche" - Demonstrationen der Opposition - wurden verboten oder nur eingeschränkt zugelassen. Fanden die Demonstrationen trotzdem statt, wurden sie von Sonderkommandos der Polizei gewaltsam beendet, es kam zu hunderten Verhaftungen. Einige Aktivisten wurden im Mai 2007 von Behörden daran gehindert, nach Samara zu reisen, um dort während des EU-Russland-Gipfels zu demonstrieren.
(Human Rights Watch, World Report 2008: Russia, 31.1.2008)
Wehrpflicht
Die Bedingungen des Wehrdienstes (2007 noch 24 bzw. 18 Monate; seit Einberufung 1.4.2008 12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 42 Euro Monatssold plus Standort- und gefahrenbedingte Zulagen. Es ist verbreitet, dass der Sold ganz oder teilweise an Vorgesetzte oder Dienstältere abgegeben werden muss. Wehrpflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten (nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Vorgesetzten ist Ausgang in Uniform innerhalb der Garnison einmal in der Woche möglich). Nach Angaben des Militärmedizinischen Dienstes der russischen Streitkräfte wird eine große Anzahl von Soldaten bereits nach den ersten Dienstmonaten aus dem aktiven Dienst vorzeitig entlassen. Jede zweite Entlassung erfolgt aufgrund von Persönlichkeitsstörungen und geistiger Verwirrung. Die Ursache liege in der sehr hohen physischen und psychischen Belastung, die die jungen Soldaten zu ertragen hätten.
Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wird durch Art. 59 Abs. 3 der russischen Verfassung garantiert. Die Bestimmung sieht einen Ersatzdienst für den Fall vor, dass der Wehrdienst dem Gewissen und der religiösen Überzeugung eines Wehrpflichtigen widerspricht. Seit 2004 ist zudem ein "Gesetz über den alternativen Zivildienst" in Kraft. Auch nach der Gesetzesänderung vom Juli 2006 übersteigt der Ersatzdienst den Militärdienst weiter um das 1,5- bis 1,75-Fache. Der Ersatzdienst dauert seit der Frühjahrseinberufung 2008 18 bis 21 Monate (Wehrdienst 12 Monate), abhängig von der Qualifikation des Wehrpflichtigen und der Art der Dienststelle. 2004 bis 2006 dauerte der Ersatzdienst noch 42 Monate (Wehrdienst 24 Monate), 2007 27 bis 31,5 Monate (Wehrdienst 18 Monate).Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wird durch Artikel 59, Absatz 3, der russischen Verfassung garantiert. Die Bestimmung sieht einen Ersatzdienst für den Fall vor, dass der Wehrdienst dem Gewissen und der religiösen Überzeugung eines Wehrpflichtigen widerspricht. Seit 2004 ist zudem ein "Gesetz über den alternativen Zivildienst" in Kraft. Auch nach der Gesetzesänderung vom Juli 2006 übersteigt der Ersatzdienst den Militärdienst weiter um das 1,5- bis 1,75-Fache. Der Ersatzdienst dauert seit der Frühjahrseinberufung 2008 18 bis 21 Monate (Wehrdienst 12 Monate), abhängig von der Qualifikation des Wehrpflichtigen und der Art der Dienststelle. 2004 bis 2006 dauerte der Ersatzdienst noch 42 Monate (Wehrdienst 24 Monate), 2007 27 bis 31,5 Monate (Wehrdienst 18 Monate).
Der Ersatzdienst soll in der Regel bei einem staatlichen Dienst (z.B. in Kliniken, Feuerwehr, Innendienst) abgeleistet werden. In einzelnen Fällen mussten Ersatzdienstleistenden ihren Anspruch, nicht im militärischen Umfeld (z.B. Instandsetzungsarbeiten an Kriegsschiffen) eingesetzt zu werden, gerichtlich durchsetzen. Insgesamt wird die Einberufung zum zivilen Ersatzdienst nur durch relativ wenige Bürger beantragt. Nach Verlautbarungen des Verteidigungsministeriums vom Frühjahr 2008 leisten zurzeit 1150 Bürger zivilen Ersatzdienst. 2008 haben bisher nach offiziellen Angaben 175 Bürger einen Antrag auf Ableistung zivilen Ersatzdienstes gestellt, von denen 162 positiv entschieden wurden (zum Vergleich: zum Wehrdienst wurden im Frühjahr 2008 133.200 Soldaten einberufen). Die Gründe der Antragsteller werden nicht veröffentlicht. Damit lassen sich keine belastbaren Angaben zu den Anträgen aus religiösen Gründen insgesamt machen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die "Zeugen Jehovas" eine der größten Gruppen bilden, die erfolgreich den Wehrdienst verweigern und zivilen Ersatzdienst leisten.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)
Todesfälle durch Übergriffe beim Wehrdienst sind weiterhin ein Problem. Die Schikanen gegen junge Rekruten ("Dedovshchina") gehen von Abnötigen von Geld und Gütern über Schläge und andere körperliche Misshandlungen. 2007 waren bis Ende Oktober 20 Wehrdienstleistende umgekommen. Wenige der hierfür Angeklagten werden strafrechtlich verfolgt, und wenn zumeist nur auf Druck von Medien hin. Eine Ausnahme stellte die Verurteilung eines Hauptmannes im August 2006 dar.
(U.S. Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Russia, 11.03.2008)
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Allerdings leben immer noch - trotz erheblicher sozialpolitischer Fortschritte - rund 20 Mio. Russen (knapp 15% der Bevölkerung) unter dem statistischen Existenzminimum. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen auf sehr niedrigem Niveau), die jedoch faktisch noch nicht einmal den Grundbedarf deckt. Im Rahmen der sog. "Nationalen Projekte", die der Steigerung des Lebensstandards breiter Bevölkerungsschichten dienen sollen, wurden die zugewiesenen Haushaltsmittel für Projekte in den Bereichen Bildung, Gesundheit und sozialer Wohnungsbau im Jahre 2007 auf insgesamt 239,8 Milliarden Rubel (ca. 6,8 Milliarden Euro) erhöht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)
Obwohl rund 16 Prozent der Bevölkerung unter dem Existenzminimum leben und trotz hoher Einkommensunterschiede, erscheint die soziale Lage im Lande stabil. Eine relativ niedrige Arbeitslosenquote von 5,6 Prozent und zuletzt deutlich gestiegene Einkommen von durchschnittlich 430 Euro/Monat signalisieren eine Verbesserung der sozialen Lage. Die obligatorischen Sozialversicherungssysteme, die sich aus einer vom Arbeitgeber zu entrichtenden "einheitlichen Sozialsteuer" und aus Haushaltsmitteln speisen, leiden unter Beitragsentzug durch "schwarz" ausgezahlte Lohnanteile und sind aufgrund der demographischen Entwicklung einem hohen Anpassungsdruck ausgesetzt. Die Lebenserwartung ist nach wie vor niedrig; sie liegt für Männer knapp über ihrem Renteneintrittsalter von 60 Jahren. Für Frauen liegt sie bei 73,2 Jahren (Renteneintrittsalter: 55 Jahre). Die russische Bevölkerung ging 2007 um über 200.000 auf 142 Mio Menschen zurück.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 26.11.2008)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem jetzt weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben, während nur sieben bis acht Prozent von ihren Arbeitgebern medizinisch versichert sind.
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.
Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, soll auch das Gesundheitssystem reformiert werden. Hier zeigen sich bisher Anfangserfolge.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 26.11.2008)
Alle russischen Staatsbürger haben an ihrem Wohnort eine obligatorische Krankenversicherung. De-jure sind Behandlungen kostenlos, de-facto wird üblicherweise ein Bestechungsgeld bezahlt. (Anfragebeantwortung durch IOM, 14.11.2008)
Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.
Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 Mental - Spitäler, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume.
Es sind laut WHO darüber hinaus etwa 10 NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung. (World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die eigentliche Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind rechtlich verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken.
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Russia, 02.07.2008)
Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 21.11.2008:
Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft?
Embassy of the Republic of Kazakhstan in Austria,
http://www.kazakhstan.at/english/kazakhstan/history.html (Zugriff am 21.11.2008)
Auf der o.a. Seite wird u.a. ausgeführt, dass Kazakhstan am 16.12.1991 seine Unabhängigkeit erklärte.
Following the August 1991 abortive coup attempt in Moscow and the subsequent dissolution of the Soviet Union, Kazakhstan declared independence on December 16, 1991.
Gutachten Dr Lammich, Das Staatsangehörigkeitsrecht Georgiens, der Ukraine und der Russischen Föderation, 14.11.2006 (Zugriff am 21.11.2008)
I. Regelung der originären Übernahme in die Staatsbürgerschaft nach Zerfall der UdSSRrömisch eins. Regelung der originären Übernahme in die Staatsbürgerschaft nach Zerfall der UdSSR
Die originäre Übernahme in die Staatsbürgerschaft nach dem 1991 erfolgten Zerfall der UdSSR regelte:
Auf Grund der oben genannten Gesetze erlangte die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Landes von Gesetz wegen (originäre Übernahme in die Staatsbürgerschaft):
c) in der Russischen Föderation - alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR, die am Tag des Inkrafttretens des StA-Gesetzes (28. 11. 1991) ständig auf dem Territorium der RSFSR gelebt haben, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag erklärt haben, der Staatsbürgerschaft der RSFSR nicht angehören zu wollen
II. Erwerb der Staatsbürgerschaftrömisch zwei. Erwerb der Staatsbürgerschaft
Abgesehen von der o.g originären Übernahme in die Staatsbürgerschaft kann die Staatsbürgerschaft in allen drei hier berücksichtigten Ländern von Gesetzes wegen durch Geburt oder auf Antrag durch Einbürgerung (Naturalisierung) erlangt werden. Darüber hinaus verweisen die geltenden Staatsangehörigkeitsgesetze auf "andere" in den Gesetzen selbst oder in internationalen Verträgen vorgesehenen Gründe für den Erwerb der Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaft von Findelkindern, von adoptierten Kindern u.a).
Die folgenden Ausführungen beschränken sich lediglich auf die "typischen" Formen des Erwerbs (Geburt und Naturalisierung) der Staatsbürgerschaft.
1. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt (von Gesetzes wegen)
c) in der Russischen Föderation (Art. 12-13 des StAG von 2002) - unabhängig vom Geburtsort , wenn beide oder einer der Elternteile Staatsbürger der RF (Russische Föderation) sind;c) in der Russischen Föderation (Artikel 12 -, 13, des StAG von 2002) - unabhängig vom Geburtsort , wenn beide oder einer der Elternteile Staatsbürger der RF (Russische Föderation) sind;
2. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung (auf Antrag)
Vorbemerkung: Bei den im folgenden genannten Bedingungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Einbürgerung) auf Antrag, handelt es sich lediglich um Rahmenbedingungen, von denen die Gesetze zum Teil wesentliche, dem Ermessen der zuständigen Behörden überlassene Ausnahmen zulassen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die in den Gesetzen genannten Rahmenbedingungen)
c) in der Russischen Föderation (Art. 13 ff des StAG von 2002)c) in der Russischen Föderation (Artikel 13, ff des StAG von 2002)
Die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation kann (auf Antrag) Ausländern oder Staatenlosen bei vorliegen folgender Voraussetzungen zuerkannt werden:
Das Gesetz formuliert mehrere Situationen (dies betrifft vor allem ehemalige Bürger der UdSSR die in einem anderen (als Russland) auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR entstandenen Staat leben).
Poland - Austria; Draft Report - Situation in Chechnya and situation of Chechens in the Russian Federation Part II Freedom of Movement; November 2007 (Zugriff am 21.11.2008)Poland - Austria; Draft Report - Situation in Chechnya and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch zwei Freedom of Movement; November 2007 (Zugriff am 21.11.2008)
Im o.a. Bericht wird bezüglich der Ausstellung eines Inlandsreisepasses ausgeführt, dass im Inlandsreisepass der Mutter/ des Vaters die Kinder bis 14 Jahre einzutragen sind (unter Vorlage der Geburtsurkunde).
http://www.nelegal.net/articles/propiska.htm Propiska, Susan Brazier, Background (Zugriff am 21.11.2008)
Auf der o.a. Seite wird u.a. ausgeführt, dass das Propiska-system während der UDSSR in Geltung war und für jede Person ab dem 16 Lebensjahr einen Inlandsreisepass vorsah, sowie die Registrierung am Ort der Niederlassung. Eine gültige Propiska war zur UDSSR-Zeit notwendig für Zugang zur: Schulbildung, Sozialleistungen, Arbeit, etc...
Council of Europe, parlamentary assembly Doc. 8566, 4 October 1999 "Propiska" system applied to migrants and refugees in the CIS countries: effects and remedies http://assembly.coe.int/Main.asp?link=/Documents/WorkingDocs/Doc99/EDOC8566.htm (Zugriff am 21.11.2008)
Auf der o.a. Seite wird u.a. ausgeführt, dass das Propiska-system eine Voraussetzung für Arbeit, Wohnen und den Zugang zu Sozialleistungen während der UDSSR-Zeit war.
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass gem. den o.a. Gesetzten eine originäre Erlangung der RF Staatsbürgerschaft für alle UDSSR Staatsbürger welche am Stichtag (28.11.1991) registriert auf dem Territorium der RF lebten stattfand, es sei denn die in Frage kommende Person hätte dies ausdrücklich abgelehnt.
Grundsätzlich galt während der UDSSR noch das Propiska-system wonach jedenfalls eine Registrierung am Ort der Niederlassung zu erfolgen hatte (siehe oben).
Bezüglich der Registrierung ist auf die o.a. Auszüge zum Inlandsreisepass zu verweisen, wonach jedenfalls Kinder unter 14 Jahren im Inlandsreisepass der Eltern einzutragen waren.
Situation im Falle der Rückkehr? Sonstige Soziale Leistungen?
IOM Präsentation VOLUNTARY RETURN AT THE RECEIVING END:
Ensuring sustainability in the mid- to long-term perspective), bei der HIGH LEVEL CONFERENCE ABOUT THE SITUATION AND THE STATUS OF
CITIZENS OF THE RUSSIAN FEDERATION IN EU-MEMBER STATES, SWITZERLAND
AN NORWAY, VIENNA, MAY 27TH, 2008 (Zugriff am 21.11.2008)
Im Zuge der o.a. Präsentation wurde ausgeführt, dass in den Jahren 2003 - 2008 (April) von IOM 1,831 freiwillige Rückkehrer in den Nordkaukasus betreut wurden. Als Unterstützung seitens IOM wurden angeführt:
Vocational Training
Assistance in setting up small business
Education support
Medical assistance
Housing needs
Diese Unterstützungen beziehen sich jedoch nicht nur auf Rückkehrer in den Nordkaukasus, sondern auf Rückkehrer im Allgemeinen.
Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 14.4.2009:
Welche Möglichkeiten der Behandlung bezüglich HIV/AIDS stehen in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien zur Verfügung?
Anfragebeantwortung durch IOM Russland, per Email am 14.04.2009
Alle Aktivitäten, die in Reaktion auf die HIV Epidemie im Land ausgeführt werden, werden durch den "Bundesdienst für die Überwachung des Konsumentenrechtsschutzes und des Nationalen Wohlbefindens der Russischen Föderation" koordiniert. Die Behandlung von HIV/AIDS ist eines der wichtigen Themen des "Nationalen Prioritätenprojekts für Gesundheit", das mithilfe administrativer Ressourcen in den russischen Regionen umgesetzt wird.
Derzeit wird ein Subprogramm "Dringende Maßnahmen zur Vorbeugung HIV-bedingter Krankheiten" ausgeführt. Dem Programm zufolge wird Patienten der Zugang zu antiretroviraler Therapie (ART) unter ambulanter Beobachtung gewährt, sowie einigen HIV positiven Patienten in Besserungsanstalten, darunter auch in Tschetschenien. Unten stehend findet sich die Adresse des republikanischen AIDS Zentrums in Tschetschenien.
Welche Voraussetzungen sind für eine Behandlung notwendig?
Anfragebeantwortung durch IOM Russland, per Email am 14.04.2009
Alle Personen mit HIV/AIDS, die die russische Staatsbürgerschaft besitzen, können sich für die Behandlung von HIV/AIDS bei föderalen oder regionalen AIDS Zentren anmelden.
Welche Behandlungskosten bestehen für einen HIV/AIDS-Erkrankten in der Russischen Föderation?
Anfragebeantwortung durch IOM Russland, per Email am 14.04.2009
Die Kosten für die Behandlung von HIV/AIDS werden von staatlichen und regionalen Budgets übernommen, sowie von Spendern und internationalen Quellen. Die Patienten müssen nicht für die hochaktive antiretrovirale Therapie (HAART) bezahlen.
Können alle Stadien der HIV/AIDS-Erkrankung in der Russischen Föderation behandelt werden?
Anfragebeantwortung durch IOM Russland, per Email am 14.04.2009
Den verfügbaren Quellen zufolge sind alle Stadien von HIV/AIDS in Einklang mit medizinischen Standardprotokollen der Russischen Föderation behandelbar.
Sind Medikamente für die HIV/AIDS-Erkrankung in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien erhältlich?
Anfragebeantwortung durch IOM Russland, per Email am 14.04.2009
Ein System für das Beschaffen/Bestellen antiretroviraler Medikamente wurde eingerichtet, um die regelmäßige Versorgung mit Medikamenten und Diagnostika durch Bundesbudget in den Regionen der Russischen Föderation sicherzustellen. Aufgrund dieses Systems sind derzeit die notwendigen Medikamente in der Russischen Föderation, darunter auch Tschetschenien, verfügbar.
Gibt es Zahlen über die HIV-Infektionsrate, die Behandlungsrate und die jährliche AIDS-Sterberate in der Russischen Föderation?
Anfragebeantwortung durch IOM Russland, per Email am 14.04.2009
Dem wissenschaftlichen und methodischen Bundeszentrum für die Prävention und Kontrolle von AIDS stellen sich die Zahlen in Russland mit Ende 2007 folgendermaßen dar:
Anzahl von Personen, die mit HIV leben: 274,7 von 100.000 Einwohnern
Neu registrierte Fälle von HIV-Infektion: 31,4 von 100.000 Einwohnern
Neue Fälle von Antigen-Exposition: 208,4 von 100.000 untersuchten Einwohnern
Anzahl von Toten mit AIDS Diagnose: 3.699
Insgesamt waren mit 31.12.2007 416.113 Personen mit HIV registriert. Ende 2007 stellten Personen, die mit HIV leben 0,3% der Bevölkerung dar.
31.094 der HIV positiven Personen erhielten ART
3.743 der HIV positiven Personen erhielten ART in Besserungsanstalten.
6.239 HIV positive schwangere Frauen nahmen 2007 an einem Präventionskurs teil.
Derzeit sind von 320.205 HIV positiven Personen 251.515 (78,5%) unter ambulanter Beobachtung. 2007 haben laut dem Indikator des Nationalen Programms 93,19% der Erwachsenen und Kinder, die an einer HIV Infektion in fortgeschrittenem Stadium leiden, ART erhalten.
Bezüglich der Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken führt das Auswärtige Amt in seinem seitens des Bundesaylamtes zitierten Bericht vom 22.11.2008 auch an, dass der Staat jährlich bis zu zehn Milliarden Rubel (271 Millionen Euro) für die Behandlung zur Verfügung stelle, es etwa 15 zugelassene AIDS-Präparate (von weltweit 30 gebräuchlichen) gebe und sich die Behandlungskosten für eine Person durchschnittlich auf etwa 3.000.- Euro im Jahr belaufen. Bei einem 2006 verabschiedeten Nationalen Gesundheitsprojekt wird neben dem Kampf gegen AIDS auch der Prophylaxe gegen Hepatitis besondere Priorität eingeräumt.
Ferner ist es danach die Registrierung erforderlich, wofür ein Inlandsreisepass vorgelegt und Wohnraum nachgewiesen werden muss. Russische Staatsangehörige, die seit dem 01.07.2004 (Ende der Umtauschfrist für sowjetische Inlandspässe) kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen, was am Wohnort, Aufenthaltsort und Ort der Antragstellung erfolgen kann. Russische Staatsangehörige können in aller Regel nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Von russischen Auslandsvertretungen werden Passersatzpapiere ausgestellt.
Als Beweise wurden die wiedergegebenen Einvernahmen vom 29.12.1999 und vom 19.03.2008 vor dem Bundesasylamt Eisenstadt sowie die mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 17.05.2001, die oa. angeführten Länderfeststellungen, welche auf den dort genannten Quellen basieren, die rechtskräftigen Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.07.2002 über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 AsylG und des Bundesasylamtes Eisenstadt vom 08.07.2003, vom 07.06.2004, 02.06.2005, 24.06.2006 und vom 01.06.2007 sowie die Auskünfte aus dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend, berücksichtigt.Als Beweise wurden die wiedergegebenen Einvernahmen vom 29.12.1999 und vom 19.03.2008 vor dem Bundesasylamt Eisenstadt sowie die mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 17.05.2001, die oa. angeführten Länderfeststellungen, welche auf den dort genannten Quellen basieren, die rechtskräftigen Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.07.2002 über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, AsylG und des Bundesasylamtes Eisenstadt vom 08.07.2003, vom 07.06.2004, 02.06.2005, 24.06.2006 und vom 01.06.2007 sowie die Auskünfte aus dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend, berücksichtigt.
Die Beweise wurden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zur Russischen Föderation, insbesondere bezüglich der Staatsbürgerschaft und Behandlung von HIV/AIDS, sind dem erstinstanzlichen Bescheid entnommen und der Antragsteller hat dazu - weder im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt trotz entsprechenden Angebots anlässlich der mündlichen Einvernahme vom 19.03.2008 noch in der Beschwerde - eine substantiierte Stellungnahme abgegeben, welche geeignet wäre, deren Zutreffen in Zweifel zu ziehen. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen wiederholt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093), wie dies auch regelmäßig bei der Beweiswürdigung durch das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge oder durch die Schweizer Asylrekurskomission erfolgt.
Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.
Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die russische Staatsbürgerschaft beim Beschwerdeführer zweifellos bereits zum 28.11.1991 gegeben waren, ist beizupflichten und er hat auch nicht vorgebracht, auf die Staatsbürgerschaft verzichtet zu haben. Ferner ist nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt (seit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz iSd § 8 AsylG 2005) insofern eine maßgebliche Änderung eingetreten, als der Beschwerdeführer während seiner Strafhaft Kontakt zu seiner in XXXX lebenden Cousine seiner Mutter aufgenommen hat, welche Juristin ist, und kann damit bei ihr im Fall einer Rückkehr (als Angehöriger der russischen Volksgruppe auch außerhalb von Tschetschenien) Unterkunft nehmen und Unterstützung erhalten. Unabhängig davon ist, wie das Bundesasylamt festgestellt hat, in Tschetschenien insofern eine Änderung eingetreten, als der Bürgerkrieg im Jahr 2009 offiziell beendet wurde. Die entsprechende Feststellung basiert auf den rechtskräftigen, im Akt aufliegenden Bescheiden, dem Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie den nunmehr getroffenen Ländereststellungen, insbesondere über die russische Staatsangehörigkeit sowie die Modalitäten über die Ausstellung von russischen Inlandsreisepässen. Auf Grund dieser Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits selbst, jedenfalls aber seine Mutter im Besitz eines Inlandsreisepasses für ihn war, zumal er nach seinen eigenen Angaben ab seinem 8. Lebensjahr in Grosny gelebt und die Schule besucht hat.Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die russische Staatsbürgerschaft beim Beschwerdeführer zweifellos bereits zum 28.11.1991 gegeben waren, ist beizupflichten und er hat auch nicht vorgebracht, auf die Staatsbürgerschaft verzichtet zu haben. Ferner ist nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt (seit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz iSd Paragraph 8, AsylG 2005) insofern eine maßgebliche Änderung eingetreten, als der Beschwerdeführer während seiner Strafhaft Kontakt zu seiner in römisch 40 lebenden Cousine seiner Mutter aufgenommen hat, welche Juristin ist, und kann damit bei ihr im Fall einer Rückkehr (als Angehöriger der russischen Volksgruppe auch außerhalb von Tschetschenien) Unterkunft nehmen und Unterstützung erhalten. Unabhängig davon ist, wie das Bundesasylamt festgestellt hat, in Tschetschenien insofern eine Änderung eingetreten, als der Bürgerkrieg im Jahr 2009 offiziell beendet wurde. Die entsprechende Feststellung basiert auf den rechtskräftigen, im Akt aufliegenden Bescheiden, dem Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie den nunmehr getroffenen Ländereststellungen, insbesondere über die russische Staatsangehörigkeit sowie die Modalitäten über die Ausstellung von russischen Inlandsreisepässen. Auf Grund dieser Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits selbst, jedenfalls aber seine Mutter im Besitz eines Inlandsreisepasses für ihn war, zumal er nach seinen eigenen Angaben ab seinem 8. Lebensjahr in Grosny gelebt und die Schule besucht hat.
Russische Staatsangehörige, welche nicht im Besitz eines gültigen Inlandsreisepasses sind, müssen nach den in den oa. Länderfeststellungen genannten Berichten Strafe zahlen und die Ausstellung beim zuständigen Meldeamt (Wohnort, Aufenthaltsort, Ort der Antragstellung) beantragen. Der Inlandsreisepass ist gemeinsam mit einem Wohnungsnachweis vorzulegen um eine Registrierung zu erlangen, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dabei Unterstützung seitens der Cousine seiner Mutter erhalten kann und dass er außerdem arbeitsfähig ist. Es ist ferner davon auszugehen, dass er als Angehöriger der russischen Volksgruppe nicht derartigen Diskriminierungen wie Tschetschenen (außerhalb Tschetscheniens) ausgesetzt sein wird. Die Einreise in die Russische Föderation ist hingegen auch mit einem von russischen Auslandsvertretungen ausgestellten Passersatzpapier möglich.
Ein Vorbringen, wonach ihm in der Russischen Föderation eine Strafe oder sonstige individuelle Gefahr drohe, hat er demgegenüber nicht konkret erstattet.
Die Feststellung darüber, dass seine Mutter sowie seine Schwester und ihre Familie in Österreich leben und über seine bisherigen Einkünfte beruhen auf den Angaben anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt.
Die Festestellung über seine Arbeitsfähigkeit, Erkrankungen und aktuellen Behandlungen beruhen auf der eingeholten Krankenkarteikarte der Haftanstalt XXXX. Jene über seine bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf den Daten des Strafregisterauszuges.Die Festestellung über seine Arbeitsfähigkeit, Erkrankungen und aktuellen Behandlungen beruhen auf der eingeholten Krankenkarteikarte der Haftanstalt römisch 40 . Jene über seine bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf den Daten des Strafregisterauszuges.
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen und die diesen zu Grunde liegende Beweiswürdigung wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen.
Unbeschadet der veränderten Situation im Herkunftsstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass der Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf Identität, Pässe und Staatsangehörigkeit keine Dokumente vorgelegt hat bzw. unrichtige Angaben gemacht hat, was schlussendlich die belangte Behörde im Jahr 2002 veranlasst hat, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich auf Grund der eingeholten Daten in der Krankenkartei. Mit familiärer Unterstützung kann er vor allem bei Niederlassung in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates, nämlich in XXXX; nach seinem nunmehrigen Vorbringen rechnen. Eine Rückkehr und eine Niederlassung in der Russischen Föderation ist dem Beschwerdeführer, jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt daher zumutbar.Unbeschadet der veränderten Situation im Herkunftsstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass der Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf Identität, Pässe und Staatsangehörigkeit keine Dokumente vorgelegt hat bzw. unrichtige Angaben gemacht hat, was schlussendlich die belangte Behörde im Jahr 2002 veranlasst hat, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich auf Grund der eingeholten Daten in der Krankenkartei. Mit familiärer Unterstützung kann er vor allem bei Niederlassung in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates, nämlich in römisch 40 ; nach seinem nunmehrigen Vorbringen rechnen. Eine Rückkehr und eine Niederlassung in der Russischen Föderation ist dem Beschwerdeführer, jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt daher zumutbar.
3. Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 73 Abs. 7 ASylG, idF BGBl. Nr. 135/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs.3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, ASylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.Gemäß Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH
v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist,
rechtskräftig verurteilt worden ist.
Im Falle des Beschwerdeführers kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In der gesamten Russischen Föderation besteht auch nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, insbesondere als Angehöriger der russischen Volksgruppe, in der Russischen Föderation eine Registrierung auch außerhalb Tschetscheniens erhalten kann und auch die Möglichkeit zur Krankenbehandlung besteht sowie dass diskriminierende Maßnahmen wie bei Tschetschenen auf den Beschwerdeführer als Angehörigen der Russischen Volksgruppe nicht zutreffen.Im Falle des Beschwerdeführers kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In der gesamten Russischen Föderation besteht auch nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, insbesondere als Angehöriger der russischen Volksgruppe, in der Russischen Föderation eine Registrierung auch außerhalb Tschetscheniens erhalten kann und auch die Möglichkeit zur Krankenbehandlung besteht sowie dass diskriminierende Maßnahmen wie bei Tschetschenen auf den Beschwerdeführer als Angehörigen der Russischen Volksgruppe nicht zutreffen.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ua. Ein schweres Verbrechen begangen hat, welches gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führen würde. Dieses Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 AsylG idgF jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig (§ 2 Abs. 3) geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 1 und 2 wahrscheinlich ist. Daraus ergibt sich, dass das gegenständliche Verfahren vom Bundesasylamt zutreffender Weise bereits eingeleitet wurde.Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ua. Ein schweres Verbrechen begangen hat, welches gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führen würde. Dieses Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist nach den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, AsylG idgF jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig (Paragraph 2, Absatz 3,) geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel eins und 2 wahrscheinlich ist. Daraus ergibt sich, dass das gegenständliche Verfahren vom Bundesasylamt zutreffender Weise bereits eingeleitet wurde.
In der gesamten Russischen Föderation besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar. Eine Unterstützung (Unterkunft, Geld) des arbeitsfähigen Beschwerdeführers durch die Cousine seiner Mutter in XXXX ist nunmehr als gesichert zu erachten.In der gesamten Russischen Föderation besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar. Eine Unterstützung (Unterkunft, Geld) des arbeitsfähigen Beschwerdeführers durch die Cousine seiner Mutter in römisch 40 ist nunmehr als gesichert zu erachten.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer noch eine mehrjährige Haft in Österreich zu verbüßen hat und daher die allgemeinen Verhältnisse in der Russischen Föderation, insbesondere betreffend seine Krankenbehandlung, bezogen auf diesen Zeitpunkt zu beurteilen wären, ist entgegen zu halten, dass es sich dabei um ein rein spekulatives Vorbringen handelt und sich die gegenständliche Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beziehen hat.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutz-berechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 idgF, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 idgF, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005 idgF).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 idgF).
Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.
Die Ausweisung stellt auch keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK dar. Zu seiner ebenfalls in Österreich aufhältigen Mutter und seiner Schwester samt Familie, besteht nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch während seiner nunmehrigen (vierzehnjährigen) Strafhaft Kontakt in Form von Besuchen durch seine Mutter. Eine Lebensgemeinschaft in Österreich besteht demnach derzeit nicht. Sonst verfügt er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Ein Eingriff in das Privatleben der Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben der Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar bereits seit über elf Jahren im Bundesgebiet aufhält, ihm dieser Aufenthalt aber lediglich durch seine - wie sich im Nachhinein herausstellte - unrichtigen Behauptungen im Zuge seines Asylantrages möglich war. Es musste ihm aber dennoch jedenfalls bekannt sein, dass die jeweils befristete Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht auf Zeit darstellt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 1999 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und absolvierte einen Deutschkurs. Er sicherte seinen Lebensunterhalt bisher durch die Grundversorgung und karitative Zuwendungen und wurde mehrmals auf Grund strafrechtlicher Delikte zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. Er verbüßt derzeit eine vierzehnjährige Strafhaft wegen Raubes und schwerer Körperverletzung mit Dauerfolgen. Insgesamt ist der Integrationsgrad des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 08.04.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 1999 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und absolvierte einen Deutschkurs. Er sicherte seinen Lebensunterhalt bisher durch die Grundversorgung und karitative Zuwendungen und wurde mehrmals auf Grund strafrechtlicher Delikte zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. Er verbüßt derzeit eine vierzehnjährige Strafhaft wegen Raubes und schwerer Körperverletzung mit Dauerfolgen. Insgesamt ist der Integrationsgrad des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 08.04.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse
- nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers bei Weitem. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war; der Status des subsidiär Schutzberechtigten war ihm abzuerkennen. Bindungen zum Heimatstaat sind nach seinem Vorbringen während der Strafhaft hervorgekommen. Von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ist daher nicht auszugehen, da er nunmehr die Möglichkeit hat, sich als Angehöriger der russischen Volksgruppe auch außerhalb Tschetscheniens in XXXX niederzulassen. Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).- nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers bei Weitem. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war; der Status des subsidiär Schutzberechtigten war ihm abzuerkennen. Bindungen zum Heimatstaat sind nach seinem Vorbringen während der Strafhaft hervorgekommen. Von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ist daher nicht auszugehen, da er nunmehr die Möglichkeit hat, sich als Angehöriger der russischen Volksgruppe auch außerhalb Tschetscheniens in römisch 40 niederzulassen. Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer stattfindenen Behandlung von HIV bzw. des Vorliegens von Hepatitis C ist zunächst zu bemerken, dass nach der Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMKR stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich ist. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer stattfindenen Behandlung von HIV bzw. des Vorliegens von Hepatitis C ist zunächst zu bemerken, dass nach der Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMKR stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich ist. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache Amegnigan gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung Ramadan & Ahjredini gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache Ndangoya gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Wie in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, so bestehen auch im vorliegenden Fall nach den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in der Russischen Föderation grundsätzlich Möglichkeiten zur Behandlung aller Leiden, auch wenn diese nicht immer kostenlos sein mögen. Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, ist davon auszugehen, dass er dort alle erforderlichen Medikamente erhält und darüber hinaus aktuell keine notwendig sind. Selbst wenn in Zukunft eine (weitere) Behandlung erforderlich sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dadurch bzw. die dadurch allenfalls verursachten Kosten in eine existenzbedrohende Situation im Sinne des Art. 3 EMRK geraten würde, da er nach der Beurteilung des Amtsarztes als arbeitsfähig eingestuft wurde und könnte er auch nach seiner Rückkehr Gelegenheitsarbeiten verrichten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Kontakt zu Verwandten im Heimatstaat verfügt, bei welchen er nunmehr notfalls Unterkunft nehmen könnte.Wie in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, so bestehen auch im vorliegenden Fall nach den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in der Russischen Föderation grundsätzlich Möglichkeiten zur Behandlung aller Leiden, auch wenn diese nicht immer kostenlos sein mögen. Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, ist davon auszugehen, dass er dort alle erforderlichen Medikamente erhält und darüber hinaus aktuell keine notwendig sind. Selbst wenn in Zukunft eine (weitere) Behandlung erforderlich sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dadurch bzw. die dadurch allenfalls verursachten Kosten in eine existenzbedrohende Situation im Sinne des Artikel 3, EMRK geraten würde, da er nach der Beurteilung des Amtsarztes als arbeitsfähig eingestuft wurde und könnte er auch nach seiner Rückkehr Gelegenheitsarbeiten verrichten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Kontakt zu Verwandten im Heimatstaat verfügt, bei welchen er nunmehr notfalls Unterkunft nehmen könnte.
Im vorliegenden Verfahren leidet der Beschwerdeführer an keiner gemäß Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Verfahren leidet der Beschwerdeführer an keiner gemäß Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK.
Da auch von Amts wegen keine Abschiebungshindernisse festgestellt wurden, war auch Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.Da auch von Amts wegen keine Abschiebungshindernisse festgestellt wurden, war auch Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Staatsbürgerschaft, subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, ZumutbarkeitZuletzt aktualisiert am
23.02.2010