Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S3 405.929-2/2009/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009, GZ 09 05.856 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009, GZ 09 05.856 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.02.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.02.2009 führte der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute aus, er sei von seiner Heimatstadt XXXX zu Fuß durch einen Fluss in die türkische Stadt Cizre gelangt. Von dort sei er mit der Hilfe eines namentlich genannten Freundes, versteckt auf der Ladefläche eines LKWs, schlepperunterstützt nach Österreich gefahren, wo er am 09.02.2009 angekommen sei. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers zu Griechenland gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht genau, wo er sich aufgehalten habe. Er sei dort eine Woche in Haft gewesen. Danach sei ihm mitgeteilt worden, dass er das Land innerhalb eines Monats verlassen solle. Nun wolle er seine Angaben korrigieren, weil ein Eurodac-Treffer vorliege. Er sei am 02.01.2009 in die Türkei gelangt. Anschließend sei er von einer Stadt mit dem Boot zu einem Ort gebracht worden, wo er von der Polizei kontrolliert worden sei. Der Schlepper habe ihm zu seinen unwahren Angaben geraten und ihm mit dem Tod gedroht, wenn er diesen der Polizei verraten sollte. Er habe Griechenland drei Tage vor seiner Einreise in Österreich verlassen, und zwar schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs. Der LKW sei auf eine Fähre geladen worden, die Überfahrt habe etwa drei Tage gedauert. Danach seien sie in einem Tag bis nach Österreich gefahren. Über seinen Aufenthalt in Griechenland gab der Beschwerdeführer an, dass die griechischen Polizisten ihn unter Druck gesetzt hätten, das Land zu verlassen. Er wolle dorthin nicht zurück, weil sein Anliegen nicht ernst genommen worden sei und er unter Druck gesetzt worden sei.Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.02.2009 führte der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute aus, er sei von seiner Heimatstadt römisch 40 zu Fuß durch einen Fluss in die türkische Stadt Cizre gelangt. Von dort sei er mit der Hilfe eines namentlich genannten Freundes, versteckt auf der Ladefläche eines LKWs, schlepperunterstützt nach Österreich gefahren, wo er am 09.02.2009 angekommen sei. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers zu Griechenland gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht genau, wo er sich aufgehalten habe. Er sei dort eine Woche in Haft gewesen. Danach sei ihm mitgeteilt worden, dass er das Land innerhalb eines Monats verlassen solle. Nun wolle er seine Angaben korrigieren, weil ein Eurodac-Treffer vorliege. Er sei am 02.01.2009 in die Türkei gelangt. Anschließend sei er von einer Stadt mit dem Boot zu einem Ort gebracht worden, wo er von der Polizei kontrolliert worden sei. Der Schlepper habe ihm zu seinen unwahren Angaben geraten und ihm mit dem Tod gedroht, wenn er diesen der Polizei verraten sollte. Er habe Griechenland drei Tage vor seiner Einreise in Österreich verlassen, und zwar schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs. Der LKW sei auf eine Fähre geladen worden, die Überfahrt habe etwa drei Tage gedauert. Danach seien sie in einem Tag bis nach Österreich gefahren. Über seinen Aufenthalt in Griechenland gab der Beschwerdeführer an, dass die griechischen Polizisten ihn unter Druck gesetzt hätten, das Land zu verlassen. Er wolle dorthin nicht zurück, weil sein Anliegen nicht ernst genommen worden sei und er unter Druck gesetzt worden sei.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2009 in Samos in Griechenland angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Das Bundesasylamt richtete am 17.02.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland.Das Bundesasylamt richtete am 17.02.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland.
Am 18.02.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 18.02.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 19.03.2009 teilte Österreich gegenüber Griechenland mit, dass Griechenland nicht fristgerecht auf das Aufnahmeersuchen geantwortet habe und deshalb davon ausgegangen werde, dass Griechenland gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei.Mit Schreiben vom 19.03.2009 teilte Österreich gegenüber Griechenland mit, dass Griechenland nicht fristgerecht auf das Aufnahmeersuchen geantwortet habe und deshalb davon ausgegangen werde, dass Griechenland gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.03.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 29 Abs. 5 AsylG 2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er habe keine Krankheiten. Zur geplanten Überstellung nach Griechenland gab er an, er sei dort circa acht Tage im Gefängnis gewesen. Danach sei er rund 18 Tage in Athen aufhältig gewesen und währenddessen von der griechischen Polizei misshandelt worden. Er habe nun große Angst vor dieser Polizei. Auch sei damals ein afghanischer Flüchtling von der Polizei erschossen worden, was ihm zusätzlich Angst gemacht habe. Er wolle nicht dorthin zurück, weil er dort nicht menschlich behandelt worden sei. Außerdem habe er Angst um sein Leben, weil er befürchte, von den Griechen nach Syrien abgeschoben zu werden, wo ihm Lebensgefahr drohe. Zu den polizeilichen Misshandlungen in Griechenland führte der Beschwerdeführer aus, die Polizisten hätten zu siebt auf seiner Wange eine Zigarette ausgedrückt. Als er eines Tages einen Polizisten gebeten habe, ihn wegen seiner Halsschmerzen zum Arzt zu bringen, habe dieser mit dem Schlagstock auf seinen Nacken geschlagen und gesagt, er solle verschwinden. Er habe drei Zeugen für diese Vorfälle, aber er wisse nicht, wo sich diese momentan aufhielten. Die Vorfälle hätten am XXXX oder XXXX stattgefunden. Die Polizisten hätten bläuliche Uniformen getragen. Seinen Unterhalt habe der Schlepper bestritten. Für ihn sei Griechenland kein europäisches Land, das habe er gesehen. Keiner könne ihm die Sicherheit geben, dass er dort ein faires Verfahren erhalten würde und nicht nach Syrien abgeschoben würde. Er habe einen Cousin zweiten Grades in Salzburg, mit dem er bis zu seinem zwölften Lebensjahr zusammengelebt habe. Dieser sei seit sieben Jahren in Österreich und anerkannter Flüchtling, er habe ihn in XXXX besucht und ihm 150 Euro sowie Kleidung gegeben. Dieser werde ihn in Österreich materiell und finanziell unterstützen.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.03.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 29, Absatz 5, AsylG 2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er habe keine Krankheiten. Zur geplanten Überstellung nach Griechenland gab er an, er sei dort circa acht Tage im Gefängnis gewesen. Danach sei er rund 18 Tage in Athen aufhältig gewesen und währenddessen von der griechischen Polizei misshandelt worden. Er habe nun große Angst vor dieser Polizei. Auch sei damals ein afghanischer Flüchtling von der Polizei erschossen worden, was ihm zusätzlich Angst gemacht habe. Er wolle nicht dorthin zurück, weil er dort nicht menschlich behandelt worden sei. Außerdem habe er Angst um sein Leben, weil er befürchte, von den Griechen nach Syrien abgeschoben zu werden, wo ihm Lebensgefahr drohe. Zu den polizeilichen Misshandlungen in Griechenland führte der Beschwerdeführer aus, die Polizisten hätten zu siebt auf seiner Wange eine Zigarette ausgedrückt. Als er eines Tages einen Polizisten gebeten habe, ihn wegen seiner Halsschmerzen zum Arzt zu bringen, habe dieser mit dem Schlagstock auf seinen Nacken geschlagen und gesagt, er solle verschwinden. Er habe drei Zeugen für diese Vorfälle, aber er wisse nicht, wo sich diese momentan aufhielten. Die Vorfälle hätten am römisch 40 oder römisch 40 stattgefunden. Die Polizisten hätten bläuliche Uniformen getragen. Seinen Unterhalt habe der Schlepper bestritten. Für ihn sei Griechenland kein europäisches Land, das habe er gesehen. Keiner könne ihm die Sicherheit geben, dass er dort ein faires Verfahren erhalten würde und nicht nach Syrien abgeschoben würde. Er habe einen Cousin zweiten Grades in Salzburg, mit dem er bis zu seinem zwölften Lebensjahr zusammengelebt habe. Dieser sei seit sieben Jahren in Österreich und anerkannter Flüchtling, er habe ihn in römisch 40 besucht und ihm 150 Euro sowie Kleidung gegeben. Dieser werde ihn in Österreich materiell und finanziell unterstützen.
Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 30.03.2009 konnten beim Beschwerdeführer keine Anzeichen für eine Brandwunde an der Wange festgestellt werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009, GZ 09 01.752, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009, GZ 09 01.752, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 13.04.2009 Beschwerde erhoben, welche jedoch mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 18.05.2009 wieder zurückgezogen wurde, weshalb der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009 mit 18.05.2009 in Rechtskraft erwuchs.
Mit Schreiben vom 11.05.2009 stimmte die griechische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu und teilte insbesondere auch mit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft einen Asylantrag stellen könne. Dabei wurde auch die Alias-Identität des Beschwerdeführers als XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, mitgeteilt.Mit Schreiben vom 11.05.2009 stimmte die griechische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu und teilte insbesondere auch mit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft einen Asylantrag stellen könne. Dabei wurde auch die Alias-Identität des Beschwerdeführers als römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, mitgeteilt.
Nachdem zwei Überstellungsversuche des Beschwerdeführers nach Griechenland am 05.05.2009 und 13.05.2009 fehlgeschlagen waren, weil der Beschwerdeführer angeblich epileptische Anfälle vorgetäuscht hatte, wurde der Beschwerdeführer am XXXX einer Untersuchung durch den Amtsarzt der Bundespolizeidirektion XXXX unterzogen. Aus dem Gutachten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX in Haft befinde. Er täusche epileptische Anfälle vor. Laut dem psychiatrischen Gutachten des Psychiatrischen Krankenhauses XXXX vom XXXX seien beim Beschwerdeführer keine psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt worden. Es seien lediglich fragliche epileptische Anfälle auf seiner Flucht von Syrien nach Griechenland aufgetreten. Der Beschwerdeführer wolle unter allen Umständen in Europa bleiben. Er habe bei der XXXX angegeben, dass er nicht nach Griechenland, Italien oder Deutschland möchte, weil es ihm dort nicht so gut gehe wie in Österreich. Die Vitalparameter seien bei jedem Anfall im Normbereich gewesen. Die derzeitige Medikation, die er zeitweise verweigere, bestehe aus Neurotop ret. 300 mg 1-0-1 und Rivotril 2 mg 1-1-1; Psychopax-Tropfen seien bei Bedarf verabreicht worden. Gegen die Überstellung auf dem Luftweg im Beisein eines Arztes bestünden keine Einwände.Nachdem zwei Überstellungsversuche des Beschwerdeführers nach Griechenland am 05.05.2009 und 13.05.2009 fehlgeschlagen waren, weil der Beschwerdeführer angeblich epileptische Anfälle vorgetäuscht hatte, wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 einer Untersuchung durch den Amtsarzt der Bundespolizeidirektion römisch 40 unterzogen. Aus dem Gutachten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 in Haft befinde. Er täusche epileptische Anfälle vor. Laut dem psychiatrischen Gutachten des Psychiatrischen Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 seien beim Beschwerdeführer keine psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt worden. Es seien lediglich fragliche epileptische Anfälle auf seiner Flucht von Syrien nach Griechenland aufgetreten. Der Beschwerdeführer wolle unter allen Umständen in Europa bleiben. Er habe bei der römisch 40 angegeben, dass er nicht nach Griechenland, Italien oder Deutschland möchte, weil es ihm dort nicht so gut gehe wie in Österreich. Die Vitalparameter seien bei jedem Anfall im Normbereich gewesen. Die derzeitige Medikation, die er zeitweise verweigere, bestehe aus Neurotop ret. 300 mg 1-0-1 und Rivotril 2 mg 1-1-1; Psychopax-Tropfen seien bei Bedarf verabreicht worden. Gegen die Überstellung auf dem Luftweg im Beisein eines Arztes bestünden keine Einwände.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 18.05.2009 in der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2009 gab der Beschwerdeführer an, er könne nur schlecht schlafen und zittere immer in der Nacht. Er habe Albträume, in seinen Träumen werde er von jemandem getötet. Er bekomme vom Arzt im Gefängnis Tabletten. Er habe Österreich seit seinem letzten Antrag nicht verlassen. Er bleibe bei seinen bisherigen Angaben, möchte jedoch Ergänzungen hinzufügen. Er sei in Syrien festgenommen und für ein Jahr und 15 Tage eingesperrt worden. Der syrische Geheimdienst habe von ihm verlangt, für die Azadi-Partei zu spionieren. Da er dies abgelehnt habe, habe er sich regelmäßig beim politischen Geheimdienst melden müssen. Sie seien aber auch immer wieder zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten von ihm Geld kassiert. Da er keine Ruhe von ihnen gehabt habe, sei er aus Angst geflohen. Ein Freund von ihm sei während seines Militärdienstes von den syrischen Behörden getötet worden, weil er Kurde gewesen sei. Er habe Angst, in Syrien festgenommen und getötet zu werden. Er habe Beweisunterlagen und Bilder über seine Inhaftierung und seine politische Tätigkeit. Er habe von seinem Vater erfahren, dass er vom politischen Geheimdienst verfolgt werde. Der Grund für seinen neuerlichen Asylantrag sei, dass er nicht nach Griechenland zurückkehren könne, weil er sehr krank sei. Im Fall einer Rückkehr nach Griechenland würde er getötet werden. Der Schlepper habe ihm damals gedroht, ihn zu töten, wenn er ihm Probleme bereitete.
Am 26.05.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisenAm 26.05.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.06.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er fühle sich schwach und ihm sei schwindelig, er habe Kopfschmerzen und könne auch nicht richtig stehen. Seit drei bis vier Tagen leide er unter Schlaflosigkeit und nehme Tabletten ein, er werde medizinisch und psychiatrisch unterstützt. Er werde täglich dem Amtsarzt vorgeführt und vom Verein XXXX psychiatrisch betreut. Er sei seit seiner Einreise in Österreich am 09.02.2009 immer in XXXX aufhältig gewesen. Er habe einen Cousin in Salzburg, der ihn mit Kleidung und Geld unterstützt habe. Zur geplanten Überstellung nach Griechenland gab der Beschwerdeführer an, die Menschenrechtslage sei dort miserabel. Es gebe dort weder medizinische noch soziale Unterstützung. Er sei von der Polizei mehrmals geschlagen worden. Er habe dies bereits bei seiner ersten Antragstellung angegeben, und zwar dass ihm damals eine Zigarette auf der Wange ausgedrückt worden sei. Nachdem sie in Griechenland drei bis vier Tage im Freien übernachtet hätten, sei einer von ihnen von den Schleppern aufgegriffen und regelrecht hingerichtet worden, weil er seinen Plan zerstört hätte. Er selbst sei vom Schlepper auch bedroht worden, dass ihm dasselbe Schicksal drohe, wenn er nicht verschwinde. Er habe Angst, im Fall seiner Rückkehr von demselben Schicksal heimgesucht zu werden. Wenn die Lage in Griechenland in Ordnung wäre, dann hätte er nicht 10.000 USD für seine Schleppung nach Österreich bezahlt. Er habe diesen Vorfall im ersten Verfahren aus Angst vor dem Schlepper nicht angegeben.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.06.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er fühle sich schwach und ihm sei schwindelig, er habe Kopfschmerzen und könne auch nicht richtig stehen. Seit drei bis vier Tagen leide er unter Schlaflosigkeit und nehme Tabletten ein, er werde medizinisch und psychiatrisch unterstützt. Er werde täglich dem Amtsarzt vorgeführt und vom Verein römisch 40 psychiatrisch betreut. Er sei seit seiner Einreise in Österreich am 09.02.2009 immer in römisch 40 aufhältig gewesen. Er habe einen Cousin in Salzburg, der ihn mit Kleidung und Geld unterstützt habe. Zur geplanten Überstellung nach Griechenland gab der Beschwerdeführer an, die Menschenrechtslage sei dort miserabel. Es gebe dort weder medizinische noch soziale Unterstützung. Er sei von der Polizei mehrmals geschlagen worden. Er habe dies bereits bei seiner ersten Antragstellung angegeben, und zwar dass ihm damals eine Zigarette auf der Wange ausgedrückt worden sei. Nachdem sie in Griechenland drei bis vier Tage im Freien übernachtet hätten, sei einer von ihnen von den Schleppern aufgegriffen und regelrecht hingerichtet worden, weil er seinen Plan zerstört hätte. Er selbst sei vom Schlepper auch bedroht worden, dass ihm dasselbe Schicksal drohe, wenn er nicht verschwinde. Er habe Angst, im Fall seiner Rückkehr von demselben Schicksal heimgesucht zu werden. Wenn die Lage in Griechenland in Ordnung wäre, dann hätte er nicht 10.000 USD für seine Schleppung nach Österreich bezahlt. Er habe diesen Vorfall im ersten Verfahren aus Angst vor dem Schlepper nicht angegeben.
Der rechtsfreundliche Vertreter nahm mit Schriftsatz vom 04.06.2009 Stellung zu den entscheidungsrelevanten Verhältnissen in Griechenland und führte das Vorbringen seiner afghanischen und kurdischen Mandanten an, welche aus Griechenland nach Österreich gekommen seien, wobei auch das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt wurde, womit insgesamt die Missstände im griechischen Asylwesen aufgezeigt werden sollten. Weiters wurden hinsichtlich der Lage in Griechenland mehrere Berichte zitiert, welche allesamt die Unzulänglichkeiten des griechischen Asylwesens darlegen sollten, nämlich insbesondere das UNHCR-Positionspapier vom April 2008, die Ergänzenden Informationen des UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom 01.12.2008, die Berichte von Karl KOPP von "Pro Asyl" vom 13.11.2008 und vom 19.02.2009, der Bericht von Human Rights Watch vom Jänner 2009, die Entscheidung des deutschen Verwaltungsgerichtes Ansbach betreffend Aussetzung der Überstellung nach Griechenland trotz Erklärung des griechischen Innenministeriums vom 22.07.2008 sowie ein Bericht der "Presse" vom 08.05.2008 über die völlige Überforderung der griechischen Grenztruppen und Behörden. Somit drohe dem Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung die Verletzung seiner durch die EMRK gewährleisteten Rechte, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zunächst die Angaben des Beschwerdeführers wiederholt und Verfahrensmängel des Bundesasylamtes gerügt werden. Es sei unterlassen worden, das Vorbringen des Beschwerdeführers einer Würdigung zu unterziehen, um es dann der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. In Österreich habe sich die Rechtslage geändert, weil der Asylgerichtshof in einer großen Anzahl von ähnlichen Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, weshalb die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes gewahrt und das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle auch die Kriterien des materiellen Flüchtlingsbegriffes, weshalb ihm in Österreich internationaler Schutz gebühre, welcher ihm in Griechenland zu Unrecht verweigert worden sei. Auch habe es das Bundesasylamt unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu klären, eine Ausweisung würde den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv gefährden. Hinsichtlich der Lage in Griechenland werden die Ausführungen im Schriftsatz vom 04.06.2009 wiederholt.
Am 24.07.2009 wurde der Beschwerdeführer nach Griechenland überstellt.
Am 29.07.2009 langte die deutsche Übersetzung eines Schreibens des Beschwerdeführers in arabischer Sprache beim Asylgerichtshof ein, worin dieser Misshandlungen durch die österreichischen Exekutivbeamten nach einem epileptischen Anfall im Zuge des Überstellungsversuches am 13.05.2009 geltend macht.
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich mit der am 18.05.2009 eingetretenen Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.03.2009 trat keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein. Insbesondere die für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates sowie für eine etwaige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes maßgeblichen Umstände änderten sich nicht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art. 18 Abs. 6 Dublin-Verordnung ordnet Folgendes an: "Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 17 Abs. 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat die Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen; in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen."Artikel 18, Absatz 6, Dublin-Verordnung ordnet Folgendes an: "Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2,, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat die Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen; in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen."
Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung lautet: "Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung lautet: "Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz eins, bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6, keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union gemäß § 5 AsylG 2005 geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Griechenlands ergibt, und zwar gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung. Seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich mit der am 18.05.2009 eingetretenen Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.03.2009 trat keine maßgebliche Änderung des für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates maßgeblichen Sachverhaltes ein. Auch die 6-Monats-Frist nach Art. 19 Abs. 3 Dublin-Verordnung für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland wurde gewahrt. Daher steht der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Griechenlands ergibt, und zwar gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung. Seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich mit der am 18.05.2009 eingetretenen Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.03.2009 trat keine maßgebliche Änderung des für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates maßgeblichen Sachverhaltes ein. Auch die 6-Monats-Frist nach Artikel 19, Absatz 3, Dublin-Verordnung für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland wurde gewahrt. Daher steht der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen.
Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. I./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Artikel 3, Absatz 2,). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. römisch eins./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibe.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt auch zu der Entscheidung betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland einschließlich der Prüfung eines Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung beizupflichten, dass seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich mit der am 18.05.2009 eingetretenen Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.03.2009 keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eintrat.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt auch zu der Entscheidung betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland einschließlich der Prüfung eines Selbsteintritts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung beizupflichten, dass seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich mit der am 18.05.2009 eingetretenen Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.03.2009 keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eintrat.
Insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Missständen im griechischen Asylwesen wurde bereits im Vorverfahren abgehandelt:
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zur Lage im Mitgliedstaat ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Abschiebung nach dem Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht werden, dass ein Mensch konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Dabei geht die Rechtsprechung dann von einer hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK aus, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates fällt (z. B. EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 43). Nicht maßgeblich ist hingegen die Frage, ob die Lage für Asylwerber in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den Länderberichten in einzelnen Bereichen, etwa hinsichtlich der Grundversorgung, schlechter ist als in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zur Lage im Mitgliedstaat ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Abschiebung nach dem Prüfungsmaßstab des Artikel 3, EMRK dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht werden, dass ein Mensch konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Dabei geht die Rechtsprechung dann von einer hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK aus, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates fällt (z. B. EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 43). Nicht maßgeblich ist hingegen die Frage, ob die Lage für Asylwerber in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den Länderberichten in einzelnen Bereichen, etwa hinsichtlich der Grundversorgung, schlechter ist als in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten.
Im vorliegenden Fall kommt der Asylgerichtshof bei einer Zusammenschau der zur Verfügung stehenden Berichte zur Lage der Asylwerber in Griechenland zu dem Schluss, dass derzeit keineswegs in allen Fällen eine Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland unzulässig ist, sodass ohne weiteres das Selbsteintrittsrecht auszuüben wäre. Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Die in mehreren Länderberichten angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Griechenland überstellt werden. Der Beschwerdeführer reiste illegal über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag. Nach den zutreffenden und nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009). Da im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich erfolgte und dabei auch erklärt wurde, dass dieser einen Asylantrag stellen könne, gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass etwa Griechenland dennoch dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zu einem Asylverfahren verweigern könnte.Die in mehreren Länderberichten angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Griechenland überstellt werden. Der Beschwerdeführer reiste illegal über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag. Nach den zutreffenden und nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt vergleiche Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009). Da im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich erfolgte und dabei auch erklärt wurde, dass dieser einen Asylantrag stellen könne, gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass etwa Griechenland dennoch dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zu einem Asylverfahren verweigern könnte.
Zu den in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Art. 3 EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lässt sich also keineswegs eine generelle Unzulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland ableiten. Auch über Anträge auf einstweilige Verfügungen betreffend Abschiebungen nach Griechenland entschied dieser Gerichtshof im Zeitraum vom 14.05.2008 bis 31.12.2008 in 94 Fällen positiv und in 47 Fällen negativ und im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 in 58 Fällen positiv und in 45 Fällen negativ, wobei jeweils die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ausschlaggebend war (ECRE, Information Note "ECtHR Interim Measures [Rule 39] to stop Dublin transfers"). Der österreichische Verfassungsgerichtshof geht ebenfalls nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Dublin-Transfers nach Griechenland aus, sondern lehnt die Behandlung von Beschwerden gegen diesbezügliche Erkenntnisse des Asylgerichtshofes regelmäßig ab (VfGH 03.09.2009, U 1892/09-3; 16.06.2009, U 306/09-12; 28.04.2009, U 1080/09-3).Zu den in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Artikel 3, EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lässt sich also keineswegs eine generelle Unzulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland ableiten. Auch über Anträge auf einstweilige Verfügungen betreffend Abschiebungen nach Griechenland entschied dieser Gerichtshof im Zeitraum vom 14.05.2008 bis 31.12.2008 in 94 Fällen positiv und in 47 Fällen negativ und im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 in 58 Fällen positiv und in 45 Fällen negativ, wobei jeweils die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ausschlaggebend war (ECRE, Information Note "ECtHR Interim Measures [Rule 39] to stop Dublin transfers"). Der österreichische Verfassungsgerichtshof geht ebenfalls nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Dublin-Transfers nach Griechenland aus, sondern lehnt die Behandlung von Beschwerden gegen diesbezügliche Erkenntnisse des Asylgerichtshofes regelmäßig ab (VfGH 03.09.2009, U 1892/09-3; 16.06.2009, U 306/09-12; 28.04.2009, U 1080/09-3).
Für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären: Betreffend Dublin-Rückkehrer gibt es überhaupt keine derartigen Berichte (UNHCR, Observations on Greece as a country of asylum, Dezember 2009) und betreffend andere Asylwerber liegen laut UNHCR keine solchen Berichte seit dem Regierungswechsel im Oktober 2009 mehr vor (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.01.2010). Zwar schilderte der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, wenn auch nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Auch ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich, wobei allerdings keine Dublin-Rückkehrer betroffen waren (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle keineswegs von einer allgemein den aufgrund der Dublin-Verordnung überstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben alle Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81/2009 vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.Für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären: Betreffend Dublin-Rückkehrer gibt es überhaupt keine derartigen Berichte (UNHCR, Observations on Greece as a country of asylum, Dezember 2009) und betreffend andere Asylwerber liegen laut UNHCR keine solchen Berichte seit dem Regierungswechsel im Oktober 2009 mehr vor (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.01.2010). Zwar schilderte der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, wenn auch nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Auch ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich, wobei allerdings keine Dublin-Rückkehrer betroffen waren (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle keineswegs von einer allgemein den aufgrund der Dublin-Verordnung überstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben alle Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81 aus 2009, vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.
Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englisches House of Lords, 06.05.2009, UKHL 23, Nasseri; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 24.06.2009, E 3805/2009, und 29.07.2009, D 4675/2009; belgischer Conseil du Contentieux des étrangers, 16.01.2009, Nr. 21.513 und 21.514; 15.06.2009, Nr. 28.657; 17.06.2009, Nr. 28.603; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Allerdings beschlossen mehrere deutsche Verwaltungsgerichte (erster Instanz) in bestimmten Einzelfällen eine - befristete - Aussetzung der Abschiebung von Asylwerbern nach Griechenland, wobei hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend eine hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK bei indirekter Verantwortlichkeit (z. B. EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 43) gefolgt wurde. Die Beschlüsse des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, vom 23.09.2009, 2 BvQ 68/09, und vom 9.10.2009, 2 BvQ 72/09, betreffen jeweils einstweilige Anordnungen, mit der die Vollziehung einer Abschiebung nach Griechenland vorläufig untersagt wird, und setzen sich mit der Lage der Asylwerber in Griechenland nicht inhaltlich auseinander.Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englisches House of Lords, 06.05.2009, UKHL 23, Nasseri; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 24.06.2009, E 3805 aus 2009,, und 29.07.2009, D 4675 aus 2009,; belgischer Conseil du Contentieux des étrangers, 16.01.2009, Nr. 21.513 und 21.514; 15.06.2009, Nr. 28.657; 17.06.2009, Nr. 28.603; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Allerdings beschlossen mehrere deutsche Verwaltungsgerichte (erster Instanz) in bestimmten Einzelfällen eine - befristete - Aussetzung der Abschiebung von Asylwerbern nach Griechenland, wobei hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend eine hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK bei indirekter Verantwortlichkeit (z. B. EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 43) gefolgt wurde. Die Beschlüsse des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, vom 23.09.2009, 2 BvQ 68/09, und vom 9.10.2009, 2 BvQ 72/09, betreffen jeweils einstweilige Anordnungen, mit der die Vollziehung einer Abschiebung nach Griechenland vorläufig untersagt wird, und setzen sich mit der Lage der Asylwerber in Griechenland nicht inhaltlich auseinander.
Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220/2007 alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Art. 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220/2007, Art. 14) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008). Auch aus den Länderberichten, die von den Verfahrensparteien vorgelegt bzw. von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere UNHCR, Observations on Greece as a country of asylum, Dezember 2009; Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation, 17.08.2009; Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas HAMMARBERG - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009).Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007, alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Artikel 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007,, Artikel 14,) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008). Auch aus den Länderberichten, die von den Verfahrensparteien vorgelegt bzw. von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere UNHCR, Observations on Greece as a country of asylum, Dezember 2009; Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation, 17.08.2009; Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas HAMMARBERG - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009).
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde Folgendes erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;
Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;
Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;
Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Im vorliegenden Fall behauptete der Beschwerdeführer, wenn auch auf unsubstanziierte Weise und ohne Vorlage entsprechender Befunde, dass er an psychischen Krankheiten und an epileptischen Anfällen leide. In diesem Zusammenhang wird auf das Gutachten des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX verwiesen, wonach der Beschwerdeführer epileptische Anfälle vortäusche; laut dem psychiatrischen Gutachten des Psychiatrischen Krankenhauses XXXX vom XXXX seien beim Beschwerdeführer keine psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt worden; lediglich seien fragliche epileptische Anfälle auf seiner Flucht von Syrien nach Griechenland aufgetreten; die Vitalparameter seien bei jedem Anfall im Normbereich gewesen; die derzeitige Medikation, die der Beschwerdeführer zeitweise verweigere, bestehe aus Neurotop ret. 300 mg 1-0-1 und Rivotril 2 mg 1-1-1, Psychopax-Tropfen seien bei Bedarf verabreicht worden; gegen die Überstellung auf dem Luftweg im Beisein eines Arztes bestünden keine Einwände.Im vorliegenden Fall behauptete der Beschwerdeführer, wenn auch auf unsubstanziierte Weise und ohne Vorlage entsprechender Befunde, dass er an psychischen Krankheiten und an epileptischen Anfällen leide. In diesem Zusammenhang wird auf das Gutachten des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer epileptische Anfälle vortäusche; laut dem psychiatrischen Gutachten des Psychiatrischen Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 seien beim Beschwerdeführer keine psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt worden; lediglich seien fragliche epileptische Anfälle auf seiner Flucht von Syrien nach Griechenland aufgetreten; die Vitalparameter seien bei jedem Anfall im Normbereich gewesen; die derzeitige Medikation, die der Beschwerdeführer zeitweise verweigere, bestehe aus Neurotop ret. 300 mg 1-0-1 und Rivotril 2 mg 1-1-1, Psychopax-Tropfen seien bei Bedarf verabreicht worden; gegen die Überstellung auf dem Luftweg im Beisein eines Arztes bestünden keine Einwände.
Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach den behaupteten Beschwerden ist nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Behandlungen können laut den Länderberichten auch in Griechenland erfolgen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben Dublin-Rückkehrer in Griechenland laut den Länderberichten die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten in der Folge die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt, womit ihnen die medizinische Versorgung ebenso wie griechischen Bürgern gewährt wird.Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach den behaupteten Beschwerden ist nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Behandlungen können laut den Länderberichten auch in Griechenland erfolgen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben Dublin-Rückkehrer in Griechenland laut den Länderberichten die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten in der Folge die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt, womit ihnen die medizinische Versorgung ebenso wie griechischen Bürgern gewährt wird.
Bei der Durchführung der Überstellung hat die Fremdenpolizeibehörde im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben und die Behörde des Mitgliedstaats über den Gesundheitszustand des Dublin-Rückkehrers informiert.
Das gegenteilige Beschwerdevorbringen, wonach im Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland die Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK überschritten würde, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte auch in seiner jüngsten einschlägigen Entscheidung betreffend einen Menschen, der schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche begangen und einen weiteren für den Fall seiner Abschiebung angedroht hatte, die Abschiebung in die Russische Föderation nicht als Verletzung des Art. 3 EMRK und begründete diese Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte, der Beschwerdeführer jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen sei und auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt habe und dass auch die Drohung, im Fall der Abschiebung Selbstmord zu begehen, den Vertragsstaat nicht daran hindere, die Abschiebung zu veranlassen (EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev): " ... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance provided by the deporting State.Das gegenteilige Beschwerdevorbringen, wonach im Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland die Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK überschritten würde, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte auch in seiner jüngsten einschlägigen Entscheidung betreffend einen Menschen, der schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche begangen und einen weiteren für den Fall seiner Abschiebung angedroht hatte, die Abschiebung in die Russische Föderation nicht als Verletzung des Artikel 3, EMRK und begründete diese Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte, der Beschwerdeführer jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen sei und auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt habe und dass auch die Drohung, im Fall der Abschiebung Selbstmord zu begehen, den Vertragsstaat nicht daran hindere, die Abschiebung zu veranlassen (EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev): " ... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance provided by the deporting State.
However, in exceptional circumstances the implementation of a
decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian
considerations, result in a violation of Article 3 ... it observes
that he has never been committed to close psychiatric care or
undergone specific treatment ... not been in regular contact with a
psychiatrist ... In any event, the fact that the second applicant's
circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed
by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point
of view of Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the
second applicant would try to commit suicide if the deportation
order were enforced, the Court reiterates that the fact that a
person, whose deportation has been ordered, threatens to commit
suicide does not require the Contracting State to refrain from
enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken
to prevent the threat from being realized ... In the present case,
the Court observes that the second applicant has tried to commit
suicide twice ... and that a doctor ... considered that there was a
clear risk of suicide ... The Court further takes note of the
respondent Government's submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition."
Zu angeblich in Griechenland drohenden Misshandlungen durch Polizeibeamte wird bemerkt, dass sich aus den Länderberichten zu Griechenland keineswegs eine reale Gefahr für Asylwerber ableiten lässt, Opfer von sanktionslosen Menschenrechtsverletzungen, etwa durch Polizeibeamte, zu werden. Gegen etwaige Übergriffe der Polizei bestehen entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten (Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortungen vom 19.02.2008 und 24.12.2008).
Gegen eine mögliche Bedrohung durch Privatpersonen in Griechenland könnte der Beschwerdeführer die Hilfe der griechischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen.
Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor.Zu einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor.
Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
16.03.2010