TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/24 E13 411198-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E13 411.198-1/2010-3E

E13 411.199-1/2010-4E

E13 411.191-1/2010-3E

E13 411.190-1/2010-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. F. KINZLBAUER, LLM als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, Zl. 08 13.327-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. F. KINZLBAUER, LLM als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, Zl. 08 13.327-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. F. KINZLBAUER, LLM als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, Zl. 08 13.329-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. F. KINZLBAUER, LLM als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, Zl. 08 13.329-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. F. KINZLBAUER, LLM als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, Zl. 08 13.328-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. F. KINZLBAUER, LLM als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, Zl. 08 13.328-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. F. KINZLBAUER, LLM als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, Zl. 08 13.330-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. F. KINZLBAUER, LLM als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, Zl. 08 13.330-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF 1 bis BF 4 bezeichnet), armenische Staatsangehörige, reisten am 30.12.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein. Im Zuge einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau-EAST am 31.12.2008, brachte BF 1 brachte im Wesentlichen vor, bei einer Demonstration bewusstlos geschlagen und aufgrund dessen ins Krankenhaus verbracht worden zu sein, wo er vom Tode seines Vaters erfahren habe. Nach einer Woche stationären Aufenthaltes habe er sich nach Hause begeben. Dort hätten ihm seine Mutter und seine Schwester erzählt, dass sie immer von maskierten Männern, Mitgliedern der gegnerischen Partei, belästigt und bedroht worden seien. Weiters werde nach BF 1 gesucht.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF 1 bis BF 4 bezeichnet), armenische Staatsangehörige, reisten am 30.12.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein. Im Zuge einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau-EAST am 31.12.2008, brachte BF 1 brachte im Wesentlichen vor, bei einer Demonstration bewusstlos geschlagen und aufgrund dessen ins Krankenhaus verbracht worden zu sein, wo er vom Tode seines Vaters erfahren habe. Nach einer Woche stationären Aufenthaltes habe er sich nach Hause begeben. Dort hätten ihm seine Mutter und seine Schwester erzählt, dass sie immer von maskierten Männern, Mitgliedern der gegnerischen Partei, belästigt und bedroht worden seien. Weiters werde nach BF 1 gesucht.

BF 2 brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Mann während einer Demonstration umgebracht worden sei. Die Familie sei weiterhin von der gegnerischen Partei belästigt worden. Die gegnerische Partei hätte sie beseitigen und vernichten wollen.

BF 3 brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Vater bei einer Demonstration umgebracht worden sei. Am 02.03.2008 seien maskierte Männer von der gegnerischen Partei zu ihnen nach Hause gekommen, hätten das Haus durchwühlt und sie bedroht und belästigt. Ihre Angaben würden auch für ihre Tochter (BF 4) gelten.

I.1.1.1. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens brachte BF 1 vorm Bundesasylamt (im folgenden kurz "BAA") im Wesentlichen vor, mit seiner Mutter (BF 2) und seinem Vater am 01.03.2008 an einer Demonstration teilgenommen zu haben, wobei sein Vater zu Tode gekommen sei. Er selbst sei am Kopf verletzt und ins Krankenhaus gebracht worden. Nächsten Tag sei er von maskierten und uniformierten Männern im Krankenhaus abgeholt, zur Polizeistation gebracht und dort geschlagen worden. Aufgrund seiner schlechten körperlichen Verfassung sei er von den Männern am 06.03.2008 wieder ins Krankenhaus gebracht worden. Nach der ärztlichen Versorgung sei er wieder auf die Polizeistation gebracht und dort bis zum 05.05.2008 festgehalten worden. Danach habe er sich bei Parteifreunden seines Vaters versteckt gehalten. Von diesen hätte er erfahren, dass maskierte Personen bei ihm zu Hause gewesen seien und nach Waffen und Dokumenten gesucht hätten. Einer für den 21.07.2008 bestimmten polizeilichen Ladung habe er keine Folge geleistet. Auf den Vorhalt, dass eine Überprüfung der von seiner Mutter und Schwester vorgelegten Krankenhausbestätigung, Bestätigung der Festnahme, einer Ladung sowie die Sterbeurkunde des Vater ergeben hätte, dass es sich dabei um Fälschungen handle entgegnete der BF, dass das nicht stimme. Auf den weiteren Vorhalt, dass sein Vater nicht im Zuge der Demonstration ums Leben gekommen sei, entgegnete der BF, dass er selbstverständlich an diesem Tag umgebracht worden sei. Obwohl hunderte Personen umgebracht worden seien, seien offiziell nur 9 bis 10 Personen gestorben. Die Leichen seien monatelang von der Regierung in Leichenhäusern einbehalten worden, um die Lage zu beruhigen. Die Dokumente seien daher keine Fälschung und er habe die Wahrheit gesagt.römisch eins.1.1.1. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens brachte BF 1 vorm Bundesasylamt (im folgenden kurz "BAA") im Wesentlichen vor, mit seiner Mutter (BF 2) und seinem Vater am 01.03.2008 an einer Demonstration teilgenommen zu haben, wobei sein Vater zu Tode gekommen sei. Er selbst sei am Kopf verletzt und ins Krankenhaus gebracht worden. Nächsten Tag sei er von maskierten und uniformierten Männern im Krankenhaus abgeholt, zur Polizeistation gebracht und dort geschlagen worden. Aufgrund seiner schlechten körperlichen Verfassung sei er von den Männern am 06.03.2008 wieder ins Krankenhaus gebracht worden. Nach der ärztlichen Versorgung sei er wieder auf die Polizeistation gebracht und dort bis zum 05.05.2008 festgehalten worden. Danach habe er sich bei Parteifreunden seines Vaters versteckt gehalten. Von diesen hätte er erfahren, dass maskierte Personen bei ihm zu Hause gewesen seien und nach Waffen und Dokumenten gesucht hätten. Einer für den 21.07.2008 bestimmten polizeilichen Ladung habe er keine Folge geleistet. Auf den Vorhalt, dass eine Überprüfung der von seiner Mutter und Schwester vorgelegten Krankenhausbestätigung, Bestätigung der Festnahme, einer Ladung sowie die Sterbeurkunde des Vater ergeben hätte, dass es sich dabei um Fälschungen handle entgegnete der BF, dass das nicht stimme. Auf den weiteren Vorhalt, dass sein Vater nicht im Zuge der Demonstration ums Leben gekommen sei, entgegnete der BF, dass er selbstverständlich an diesem Tag umgebracht worden sei. Obwohl hunderte Personen umgebracht worden seien, seien offiziell nur 9 bis 10 Personen gestorben. Die Leichen seien monatelang von der Regierung in Leichenhäusern einbehalten worden, um die Lage zu beruhigen. Die Dokumente seien daher keine Fälschung und er habe die Wahrheit gesagt.

I.1.1.2. BF 2 brachte im Wesentlichen vor, dass sie mit ihrem Gatten und ihrem Sohn an einer Demonstration am 01.03.2008 teilnehmen wollte. Während sich ihr Gatte und ihr Sohn schon seit dem Vortag am Demonstrationsgelände aufgehalten hätten, hätte sie erst am Morgen dazu stoßen wollen. Sie sei von maskierten Personen geschlagen worden, sodass sie bewusstlos und deshalb ins Krankenhaus verbracht worden sei (AS 411). AaO (AS 429) brachte sie vor, dass die Polizei bereits das Gelände abgesperrt gehabt hätte und sie beim Versuch der Durchbrechung der Absperrung gestoßen und geschlagen worden sei. In einer Notambulanz habe man ihre Wunden versorgt. Wegen Atemproblemen sei sie ins Krankenhaus Nr. 6 gebracht worden, wo sie sich sechs Tage stationär wegen ihrer Kopfverletzung und der Risse in zwei rechten Rippen aufgehalten habe. Sie sei jeden Tag von den Parteifreunden ihres Mannes besucht worden, die ihr auch zu Essen gebracht hätten. Von ihnen hätte sie vom Tode ihres Gatten erfahren und dass er bereits begraben worden wäre. Als sie nach Hause gekommen sei, habe sie vom Tode ihres Gatten und dass sich ihr Sohn ebenfalls im Krankenhaus befinde, erfahren. Ihre Tochter (BF 3) habe ihr erzählt, dass in der Zwischenzeit Männer die Wohnung durchsucht und versucht hätten, dabei eine Waffe zu verstecken. Weil sie geschrieen habe, sei sie geschlagen worden, sie wäre umgefallen, weswegen sie ihr Kind verloren hätte. Nach dem die Männer die Wohnung verlassen hätten, sei die Tochter (BF 3) von den Nachbarn ins Krankenhaus gebracht worden. Dort wäre sie versorgt worden und sei anschließend wieder nach Hause gegangen. Einmal in der Woche seien sie von den Parteifreunden ihres Gatten mit Lebensmitteln versorgt worden. Mitte oder Ende Mai seien 3 mit Militäruniformen bekleidete Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie nach ihrem Sohn (BF 1) gefragt. Nach ca. 10 Tagen sei sie von einem Polizisten und einem Militärbeamten wiederum nach ihrem Sohn gefragt worden. Danach sei sie bis zu ihrer Ausreise am 26.12.2008 ca. dreimal im Monat von verschiedenen uniformierten und teilweise maskierten Männern aufgesucht und zum Aufenthalt ihres Sohnes befragt worden. Als ihr Sohn das Krankenhaus verlassen habe, sei er von den Parteifreunden ihres Gatten versteckt worden. Sie hätte auch den Parteifreunden ihres Gatten die Schlüssel für ihre Eigentumswohnung übergeben.römisch eins.1.1.2. BF 2 brachte im Wesentlichen vor, dass sie mit ihrem Gatten und ihrem Sohn an einer Demonstration am 01.03.2008 teilnehmen wollte. Während sich ihr Gatte und ihr Sohn schon seit dem Vortag am Demonstrationsgelände aufgehalten hätten, hätte sie erst am Morgen dazu stoßen wollen. Sie sei von maskierten Personen geschlagen worden, sodass sie bewusstlos und deshalb ins Krankenhaus verbracht worden sei (AS 411). AaO (AS 429) brachte sie vor, dass die Polizei bereits das Gelände abgesperrt gehabt hätte und sie beim Versuch der Durchbrechung der Absperrung gestoßen und geschlagen worden sei. In einer Notambulanz habe man ihre Wunden versorgt. Wegen Atemproblemen sei sie ins Krankenhaus Nr. 6 gebracht worden, wo sie sich sechs Tage stationär wegen ihrer Kopfverletzung und der Risse in zwei rechten Rippen aufgehalten habe. Sie sei jeden Tag von den Parteifreunden ihres Mannes besucht worden, die ihr auch zu Essen gebracht hätten. Von ihnen hätte sie vom Tode ihres Gatten erfahren und dass er bereits begraben worden wäre. Als sie nach Hause gekommen sei, habe sie vom Tode ihres Gatten und dass sich ihr Sohn ebenfalls im Krankenhaus befinde, erfahren. Ihre Tochter (BF 3) habe ihr erzählt, dass in der Zwischenzeit Männer die Wohnung durchsucht und versucht hätten, dabei eine Waffe zu verstecken. Weil sie geschrieen habe, sei sie geschlagen worden, sie wäre umgefallen, weswegen sie ihr Kind verloren hätte. Nach dem die Männer die Wohnung verlassen hätten, sei die Tochter (BF 3) von den Nachbarn ins Krankenhaus gebracht worden. Dort wäre sie versorgt worden und sei anschließend wieder nach Hause gegangen. Einmal in der Woche seien sie von den Parteifreunden ihres Gatten mit Lebensmitteln versorgt worden. Mitte oder Ende Mai seien 3 mit Militäruniformen bekleidete Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie nach ihrem Sohn (BF 1) gefragt. Nach ca. 10 Tagen sei sie von einem Polizisten und einem Militärbeamten wiederum nach ihrem Sohn gefragt worden. Danach sei sie bis zu ihrer Ausreise am 26.12.2008 ca. dreimal im Monat von verschiedenen uniformierten und teilweise maskierten Männern aufgesucht und zum Aufenthalt ihres Sohnes befragt worden. Als ihr Sohn das Krankenhaus verlassen habe, sei er von den Parteifreunden ihres Gatten versteckt worden. Sie hätte auch den Parteifreunden ihres Gatten die Schlüssel für ihre Eigentumswohnung übergeben.

I.1.1.3. BF 3 brachte im Wesentlichen vor, dass sie bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter gelebt habe. Bis 2000 habe sie als Volksschullehrerin gearbeitet. Danach hätte sie zu Hause Topflappen angefertigt und Torten gebacken. Am 02.03.2008 morgens, hätten sechs mit Militäruniformen bekleidete Personen die Wohnung durchwühlt. Als sie beobachtet habe, dass einer der Männer mit seinem Fuß eine Waffe unter ein Bett schieben wollte, habe sie dies gerügt. Daraufhin sei sie zu Boden gestoßen und mit den Füssen bis zur Ohnmacht getreten worden. Vom, von den Nachbarn herbeigerufener Rettungsdienst sei sie ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie sich eine Woche aufgehalten habe. Sie sei im dritten Monat schwanger gewesen und hätte ihr Kind verloren. Als sie am 09.03.2008 nach Hause gekommen sei, habe sie von ihrer Mutter (BF 2) vom Tode ihres Vaters und von der Verhaftung ihres Bruders erfahren. Ihr Bruder habe ihr später erzählt, dass er vom 01. bis 05.03.2008 von der Polizei festgehalten worden sei und sich danach bei Freunden ihres Vaters versteckt gehalten hätte. Danach seien zwei bis dreimal im Monat Männer in Militäruniformen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Aufenthaltsort ihres Bruders (BF 1) wissen wollen. Es sei auch jedes Mal die Wohnung durchsucht worden. Momentan erledige sie für die Caritas kleine Sozialarbeiten, wofür sie sechs ¿ für die Stunde bekomme. Sie habe die Erlaubnis dort 28 Stunden pro Monat zu arbeiten.römisch eins.1.1.3. BF 3 brachte im Wesentlichen vor, dass sie bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter gelebt habe. Bis 2000 habe sie als Volksschullehrerin gearbeitet. Danach hätte sie zu Hause Topflappen angefertigt und Torten gebacken. Am 02.03.2008 morgens, hätten sechs mit Militäruniformen bekleidete Personen die Wohnung durchwühlt. Als sie beobachtet habe, dass einer der Männer mit seinem Fuß eine Waffe unter ein Bett schieben wollte, habe sie dies gerügt. Daraufhin sei sie zu Boden gestoßen und mit den Füssen bis zur Ohnmacht getreten worden. Vom, von den Nachbarn herbeigerufener Rettungsdienst sei sie ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie sich eine Woche aufgehalten habe. Sie sei im dritten Monat schwanger gewesen und hätte ihr Kind verloren. Als sie am 09.03.2008 nach Hause gekommen sei, habe sie von ihrer Mutter (BF 2) vom Tode ihres Vaters und von der Verhaftung ihres Bruders erfahren. Ihr Bruder habe ihr später erzählt, dass er vom 01. bis 05.03.2008 von der Polizei festgehalten worden sei und sich danach bei Freunden ihres Vaters versteckt gehalten hätte. Danach seien zwei bis dreimal im Monat Männer in Militäruniformen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Aufenthaltsort ihres Bruders (BF 1) wissen wollen. Es sei auch jedes Mal die Wohnung durchsucht worden. Momentan erledige sie für die Caritas kleine Sozialarbeiten, wofür sie sechs ¿ für die Stunde bekomme. Sie habe die Erlaubnis dort 28 Stunden pro Monat zu arbeiten.

I.1.1.4. Am 28.07.2009 wurde unter Hinweis auf den vorgebrachten Sachverhalt der BF die österreichische Botschaft um die Überprüfung der von den BF vorgelegten Dokumente und um die Beantwortung diverser Fragen ersucht (AS 247 zu GZ 411.198). Am 14.10.2009 teilte die Staatendokumentation in der Anfragebeantwortung mit, dass die vorgelegten Dokumente Fälschungen seien. Zum Gatten von BF 2 wurde ausgeführt, dass sich unter den während der Demonstration am 01.03.2008 getöteten Personen keine namens H.G. befunden habe. Ob der Gatte von BF 2 Mitglied der armenischen Volkspartei gewesen sei, hätte nicht festgestellt werden können. Auch bei der Sterbeurkunde handle es sich um eine Fälschung (AS 255 ff zu GZ 411.198).römisch eins.1.1.4. Am 28.07.2009 wurde unter Hinweis auf den vorgebrachten Sachverhalt der BF die österreichische Botschaft um die Überprüfung der von den BF vorgelegten Dokumente und um die Beantwortung diverser Fragen ersucht (AS 247 zu GZ 411.198). Am 14.10.2009 teilte die Staatendokumentation in der Anfragebeantwortung mit, dass die vorgelegten Dokumente Fälschungen seien. Zum Gatten von BF 2 wurde ausgeführt, dass sich unter den während der Demonstration am 01.03.2008 getöteten Personen keine namens H.G. befunden habe. Ob der Gatte von BF 2 Mitglied der armenischen Volkspartei gewesen sei, hätte nicht festgestellt werden können. Auch bei der Sterbeurkunde handle es sich um eine Fälschung (AS 255 ff zu GZ 411.198).

I.1.2. Der Antrag der BF¿s wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag der BF¿s wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.2.1. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass das Vorbringen der BF¿s zu den Ausreisegründen sich als nicht glaubwürdig erwiesen hätte und kein Sachverhalt hervorkam, der die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF¿s nach Armenien unzulässig erscheinen ließe. Auch kam kein Sachverhalt hervor, welcher eine Ausweisung als einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF¿s gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch eins.1.2.1. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass das Vorbringen der BF¿s zu den Ausreisegründen sich als nicht glaubwürdig erwiesen hätte und kein Sachverhalt hervorkam, der die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF¿s nach Armenien unzulässig erscheinen ließe. Auch kam kein Sachverhalt hervor, welcher eine Ausweisung als einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF¿s gemäß Artikel 8, EMRK darstellen würde.

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt umfangreiche und aktuelle Feststellungen (z.B. AS 425 - 463, BF 1).römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt umfangreiche und aktuelle Feststellungen (z.B. AS 425 - 463, BF 1).

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.01.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.01.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen von BF 1 und BF 3 auf die Beschwerde von BF 2 verwiesen und vorgebracht, dass sich BF 1 aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr an alle Einzelheiten genau erinnern könne. Die Übergriffe seien staatlich motiviert gewesen. BF 1 habe auch seine Fluchtgründe im Sinne der Judikatur deutlich genug beschrieben. Er habe konkrete Rückkehrbefürchtungen vorgebracht. Er spreche mittlerweile gut Deutsch. Im Übrigen verweise er auf die Beschwerde seiner Mutter (BF 2). In der Beschwerde von BF 2 wird darüber hinaus vorgebracht, dass eine ausreichend psychologische Behandlung für BF 1 und BF 2 in Armenien nicht gesichert sei. Aus den dem BAA vorgelegten medizinischen Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass BF 1 und BF 2 an Gedächtnisstörungen leiden würden, weshalb nur die Aussagen von BF 3 relevant seien. BF 2 beantragt in der Beschwerde eine nochmalige Überprüfung auf Echtheit der vorgelegten Dokumente. Auch seien ihre Nachbarn in Armenien zu befragen. Die Originaldokumente seien von Amts wegen zu übersetzen und kriminaltechnisch zu untersuchen. BF 2 sei eine Frau ohne größere Bildung, weshalb die Aussagen der Tochter (BF 3) stimmen würden. BF 2 sei noch immer vom Tode ihres Gatten erschüttert. Der Widerspruch zum Zeitpunkt des Schlaganfalles von BF 3 rühre aus einem Übersetzungsfehler. BF 2 gehe in der Beschwerde bewusst auf keine weiteren Widersprüche ein, bevor die Dokumente nicht ordentlich fachkundig von einem Sachverständigen untersucht worden seien. BF 3 verweist in ihrer Beschwerde auf die eingebrachte Beschwerde ihrer Mutter (BF 2).

I.1.3.1. Mit am 03.02.2010 beim AsylGH eingelangtem Schreiben wurden die schon beim BAA in Kopie vorgelegten Dokumente nun im Original vorgelegt und deren neuerliche Überprüfung durch die Sachverständige XXXX verlangt, weil die Richtigkeit der durchgeführten Überprüfung in Zweifel gezogen wird. Verwiesen wird noch auf die Sprachzeugnisse und auf den Abschlussbericht, dass die Schwester (BF 3) und Nichte (BF 4) des BF 1 traumatisiert seien.römisch eins.1.3.1. Mit am 03.02.2010 beim AsylGH eingelangtem Schreiben wurden die schon beim BAA in Kopie vorgelegten Dokumente nun im Original vorgelegt und deren neuerliche Überprüfung durch die Sachverständige römisch 40 verlangt, weil die Richtigkeit der durchgeführten Überprüfung in Zweifel gezogen wird. Verwiesen wird noch auf die Sprachzeugnisse und auf den Abschlussbericht, dass die Schwester (BF 3) und Nichte (BF 4) des BF 1 traumatisiert seien.

I.1.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführer

Bei den Beschwerdeführern 1 - 4 handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des christlichen Glaubens bekennen. BF 1 - 3 sind gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. BF 4 ist die gesunde Tochter von BF 3.

Die Beschwerdeführer haben keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Beschwerdeführer haben im erstinstanzlichen Verfahren in Täuschungsabsicht nicht den Tatsachen entsprechende Ausreisegründe und dazu ge- bzw. verfälschte Beweismittel zur Begründung ihres Antrages in Vorlage gebracht, die sie auch nach Abweisung des Asylantrages in I. Instanz in der Beschwerde ausdrücklich als unverfälscht bezeichneten.Die Beschwerdeführer haben im erstinstanzlichen Verfahren in Täuschungsabsicht nicht den Tatsachen entsprechende Ausreisegründe und dazu ge- bzw. verfälschte Beweismittel zur Begründung ihres Antrages in Vorlage gebracht, die sie auch nach Abweisung des Asylantrages in römisch eins. Instanz in der Beschwerde ausdrücklich als unverfälscht bezeichneten.

Die generelle Glaubwürdigkeit der BF kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden auf welche Art und Weise die Beschwerdeführer tatsächlich in den Besitz der vorgelegten Dokumente gelangt sind.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF durch die unbekannten Personen vor ihrer Ausreise tatsächlich Angriffen gegen Leib und/oder Leben ausgesetzt waren oder dies im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wären.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF zum Zeitpunkt ihrer Ausreise oder aktuell im Zusammenhang mit der am 01.03.2008 stattgefundenen Demonstration polizeilicher bzw. gerichtlicher Verfolgung ausgesetzt waren bzw. wären.

Zum Gesundheitszustand von BF 1:

BF 1 hielt sich vom 01.01.2009 bis 05.01.2009 wegen Enteritis im LKH V. auf und wurde beschwerdefrei in gutem AZ nach Hause entlassen (AS 119). In weiterer Folge hielt er sich vom 10.01.2009 bis 15.01.2009 im KH T. wegen Bauchschmerzen und Erbrechen auf (AS 125). Am 19.05.2009 wurde eine "posttraumatische Belastungsstörung F 43.1."BF 1 hielt sich vom 01.01.2009 bis 05.01.2009 wegen Enteritis im LKH römisch fünf. auf und wurde beschwerdefrei in gutem AZ nach Hause entlassen (AS 119). In weiterer Folge hielt er sich vom 10.01.2009 bis 15.01.2009 im KH T. wegen Bauchschmerzen und Erbrechen auf (AS 125). Am 19.05.2009 wurde eine "posttraumatische Belastungsstörung F 43.1."

diagnostiziert. Er wird diesbezüglich medikamentös behandelt. Es gab deswegen keine zwangsweisen Einweisungen in psychiatrische Krankenanstalten oder sonstige stationären Aufenthalte. Keine Beeinträchtigungsideen und keine akute suizidale Gefährdung (AS 231). Vom 20.07.2009 bis 28.07.2009 hielt sich BF 1 wegen Pneumonie II. basal in stationärer Behandlung im LKH H. auf und wurde in gutem Allgemeinzustand entlassen (AS 337).diagnostiziert. Er wird diesbezüglich medikamentös behandelt. Es gab deswegen keine zwangsweisen Einweisungen in psychiatrische Krankenanstalten oder sonstige stationären Aufenthalte. Keine Beeinträchtigungsideen und keine akute suizidale Gefährdung (AS 231). Vom 20.07.2009 bis 28.07.2009 hielt sich BF 1 wegen Pneumonie römisch zwei. basal in stationärer Behandlung im LKH H. auf und wurde in gutem Allgemeinzustand entlassen (AS 337).

Zum Gesundheitszustand von BF 2:

BF 2 hielt sich vom 13.01.2009 bis 17.01.2009 wegen einer Panikstörung F41.0 im KH T. auf (AS 203). Mit Schreiben der Caritas, Flüchtlings- und Migrantenhilfe wird ein psychologischer Bericht übermittelt und angeführt, dass BF 2 wegen einer depressiven Störung seit 28.04.2009 psychologische Beratung in Anspruch nehme. Im gegenständlichen psychologischen Bericht findet sich der mit 09.12.2009 datierte handschriftliche Vermerk, dass BF 2 noch immer psychologische Beratung in Anspruch nehme (AS 377). Es gab deswegen keine zwangsweisen Einweisungen in psychiatrische Krankenanstalten oder sonstige stationären Aufenthalte. Keine Beeinträchtigungsideen und keine akute suizidale Gefährdung. Weiters hielt sich BF 2 vom 04.06.2009 bis 19.06.2009 im LKH R. auf, wobei eine Zervikobrachialgie bds. in Rechtsbetonung. ICD-Nr. 10:M53.1:, Acromioclavicular-Gelenksarthrose re., Periarthritis humeroscapularis calcarea re., Dorsalgie, L 5 radikuläres Reizsyndrom re., Episodoscher Spannungskopfschmerz, depressive Störung und Hypercholesterinämie diagnostiziert wurde (AS 169 ff). Wegen einer Pneumonie II basal hielt sich BF 2 vom 20.07.2009 bis 28.07.2009 im LKH H. auf und wurde in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (AS 381). Am 21.11.2009 hielt sich BF 2 wegen einer Zervikobrachialgie rechts im LKH F. auf (AS 353). Am 24.11.2009 hielt sich BF 2 ebenfalls wegen Problemen im Unterleib im LKH F. auf (AS 359). Nach den Angaben der Caritas vom 11.01.2010 sei BF 2 am 15.01.2010 aufgrund einer Gebärmuttersenkung operiert worden.BF 2 hielt sich vom 13.01.2009 bis 17.01.2009 wegen einer Panikstörung F41.0 im KH T. auf (AS 203). Mit Schreiben der Caritas, Flüchtlings- und Migrantenhilfe wird ein psychologischer Bericht übermittelt und angeführt, dass BF 2 wegen einer depressiven Störung seit 28.04.2009 psychologische Beratung in Anspruch nehme. Im gegenständlichen psychologischen Bericht findet sich der mit 09.12.2009 datierte handschriftliche Vermerk, dass BF 2 noch immer psychologische Beratung in Anspruch nehme (AS 377). Es gab deswegen keine zwangsweisen Einweisungen in psychiatrische Krankenanstalten oder sonstige stationären Aufenthalte. Keine Beeinträchtigungsideen und keine akute suizidale Gefährdung. Weiters hielt sich BF 2 vom 04.06.2009 bis 19.06.2009 im LKH R. auf, wobei eine Zervikobrachialgie bds. in Rechtsbetonung. ICD-Nr. 10:M53.1:, Acromioclavicular-Gelenksarthrose re., Periarthritis humeroscapularis calcarea re., Dorsalgie, L 5 radikuläres Reizsyndrom re., Episodoscher Spannungskopfschmerz, depressive Störung und Hypercholesterinämie diagnostiziert wurde (AS 169 ff). Wegen einer Pneumonie römisch zwei basal hielt sich BF 2 vom 20.07.2009 bis 28.07.2009 im LKH H. auf und wurde in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (AS 381). Am 21.11.2009 hielt sich BF 2 wegen einer Zervikobrachialgie rechts im LKH F. auf (AS 353). Am 24.11.2009 hielt sich BF 2 ebenfalls wegen Problemen im Unterleib im LKH F. auf (AS 359). Nach den Angaben der Caritas vom 11.01.2010 sei BF 2 am 15.01.2010 aufgrund einer Gebärmuttersenkung operiert worden.

Zum Gesundheitszustand von BF 4:

Laut einer Bestätigung des XXXX war BF 4 vom 29.06.2009 bis 09.09.2009 in psychologischer Therapie (AS 247 zu GZ 411.191).Laut einer Bestätigung des römisch 40 war BF 4 vom 29.06.2009 bis 09.09.2009 in psychologischer Therapie (AS 247 zu GZ 411.191).

Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.

Der AsylGH geht auf Grund der Berichtslage davon aus, dass diese Krankheiten in Armenien behandelbar sind und die BF¿s auch Zugang zur Behandlung hätten. Gegenteilig lautende Bescheinigungsmittel, die zu einem anderen Ergebnis führen würden, wurden nicht vorgelegt.

Der AsylGH geht auf Grund der Berichtslage davon aus, dass gegen solche, von den Beschwerdeführern geschilderte Bedrohungen, grds. hinreichende Schutzmechanismen existieren zu denen sie auch Zugang hätten.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien schließt sich der AsylGH den Feststellungen des Bundesasylamtes an.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführer 1 - 4 nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.römisch zwei.1.2. Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführer 1 - 4 nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

II.1.3. Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3. Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210.Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210.

Auch die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und und substanttiert entgegen.

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmigrömisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, ihr ausreisekausales Vorbringen - abgesehen von den Angaben zu ihrem Privat- und Familienleben - glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten vage, widersprüchlich bzw. nicht plausibel nachvollziehbar war.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass sich im Vorbringen der BF in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten auftaten, welche dieses letztlich als nicht glaubwürdig erscheinen ließ. Auch mangle es den vorgelegten Dokumenten aufgrund ihrer Fälschung an Beweiskraft.

Beweiswürdigung des BAA zu BF 1:

BF 1 habe die stationäre Aufenthaltsdauer im Krankenhaus in seinem Herkunftsland unterschiedlich benannt. So habe er bei der Erstbefragung vor der PI St. Georgen angeführt, dass er sich nach der Demonstration eine Woche stationär im Krankenhaus aufgehalten habe. Anschließend sei er zu seiner Familie nach Hause gegangen. In der nächsten Einvernahme habe der stationäre Aufenthalt nur mehr zwei Tage betragen.

Obwohl BF 1 vom 01.03.2008 bis 26.12.2008 überhaupt keinen Kontakt zu seinen Angehörigen gehabt hätte, habe er bei der Einvernahme vor der PI angegeben, dass ihm nach seinem Krankenhausaufenthalt von seiner Mutter und Schwester erzählt worden wäre, dass diese von Mitgliedern der gegnerischen Partei belästigt und bedroht worden wären. Die Widersprüche habe er durch Hinweis auf einige Probleme mit seinem Gedächtnis zu erklären versucht.

Ebenso habe BF 1 die Personen, die ihn aus dem Krankenhaus abgeholt haben, unterschiedlich benannt und bezüglich der Anzahl gesteigert. Anfänglich sei er von vier bis fünf Personen abgeholt und bis zum 05.05.2008 festgehalten worden. Dann wiederum sei er von einer Gruppe uniformierter - wobei der Großteil der Personen Militäruniformen und die restlichen Personen Polizeiuniformen getragen hätten - und maskierter Männer abgeholt und auf eine Polizeistation verbracht worden, wo er befragt, geschlagen und getreten worden sei. Auch sei er in ein feuchtes leeres Zimmer gesperrt worden. Am 05.05.2008 sei er unter der Auflage, Armenien nicht zu verlassen, freigelassen worden. Weil der BF die Anhaltung, Befragung und mehrmalige körperliche Gewalt nicht schon vor der PI, sondern erst bei der dritten Gelegenheit vorgebracht hat, erblickte das BAA gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung - nach der solche einschneidende Erlebnisse schon bei der Erstbefragung angegeben werden und nicht nur bloße Erzählungen der Mutter und Schwester anführen würde - diesbezüglich ein gesteigertes Vorbringen. Dem ist seitens des AsylGH nicht entgegen zu treten. Vielmehr verweist der AsylGH darauf, dass der Hinweis, die Personen seien "maskiert" gewesen, nicht nachvollziehbar ist. Dies unter der Prämisse, dass ihn die gleichen Personen fünf oder sechs Tage später zur Behandlung wieder ins Krankenhaus verbracht hätten und während der ärztlichen Behandlung durchgehend anwesend waren, was wiederum eine Maskierung ad absurdum führt. Auch hätten maskierte Personen in einem Krankenhaus massives öffentliches Interesse erweckt.

Das BAA qualifizierte das Vorbringen, dass versucht worden wäre, Waffen in der Wohnung zu verstecken um BF 1 damit belasten und deswegen umbringen zu können, als unglaubwürdig, zumal die Polizei über ihn bereits die Verfügungsgewalt gehabt hätte, was wiederum ein diesbezügliches Vorgehen der Polizei ad absurdum geführt hätte.

Während die Mutter (BF 2) angegeben habe, dass die bei ihr zu Hause erschienen Personen lediglich nach BF 1 gefragt hätten, habe BF 1vorgebracht, dass seine Schwester (BF 3) von uniformierten Männern geschlagen worden wäre und dabei versucht worden sei, Waffen in der Wohnung zu verstecken. BF 1 hätte diesen Widerspruch nicht plausibel zu erklären vermocht.

Das BAA hat auch richtigerweise erkannt, dass es völlig unplausibel und nicht nachvollziehbar ist, dass die Sicherheitsbehörden ausgerechnet BF 1, obwohl er kein Parteimitglied ist und auch bei der Demonstration nicht augenscheinlich auffällig geworden ist, festgehalten und befragt hätten. Auch dass die Sicherheitsbehörden ausgerechnet BF 1, obwohl Tausend andere Personen an der Demonstration teilgenommen haben, wegen der Teilnahme an der Demonstration umbringen hätte wollen, qualifizierte das BAA als unplausibel und nicht nachvollziehbar und begründete dies damit, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass die Polizei und das Militär bei Ausschreitungen, bei denen Autos in Brand gesteckt und Häuser beschädigt wurden, sowie laut Medienberichten über 100.000 Personen beteiligt waren, wohl kaum einen absolut unbeteiligten Demonstrationsteilnehmer, sondern Randalierer, Krawallmacher, Gewalttäter oder allgemein politisch engagierte Personen verhaften würde. Aber selbst wenn BF 1 einer polizeilichen oder militärischen Routineuntersuchung bzw. Kontrolle unterzogen worden wäre, kann daraus nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass man ihn deshalb umbringen wollen würde. Auch dieser Argumentation vermag sich der AsylGH nicht zu verschließen.

Soweit das Bundesasylamt es für unplausibel und nicht nachvollziehbar erachtet, dass die Freunde des Vaters von BF 1, obwohl Parteimitglieder, scheinbar unbehelligt bleiben würden, während BF 1 festgehalten und befragt worden ist, ist dem nicht entgegen zu treten. Ebenso war es für das BAA nicht nachvollziehbar, dass die Freunde seines Vaters BF 1 bei der Polizeistation abgeholt hätten. Zum einen hätten sie weder Ahnung von dem Ort wo er festgehalten worden sei gehabt, noch sei ihnen der Zeitpunkt seiner Freilassung bekannt gewesen und zum anderen hat BF 1 an anderer Stelle vorgebracht, von den Sicherheitsbeamten aus dem Auto heraus auf der Strasse abgesetzt worden zu sein.

Dass Vorbringen von BF 1, er habe den Dolmetscher bei der Einvernahme am 08.01.209 in Thalham nicht gut verstanden und der Dolmetscher hätte einiges falsch übersetzt, erachtete das BAA als Schutzbehauptung, zumal der BF auf die Befragung, ob er den Dolmetscher während der ganzen Einvernahme einwandfrei verstanden hätte mit "ja" antwortete und auch die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt hat.

BF 1 habe auch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden divergierende Angaben gemacht. Obwohl er am 08.01.2009 nur als gesundheitliche Beeinträchtigung Bauchschmerzen ins Treffen geführt habe, habe er bei einer späteren Einvernahme angegeben, seit März 2008 aufgrund der Erlebnisse an einer psychischen Erkrankung zu leiden.

Das BAA sah es aufgrund einer amtswegigen Überprüfung als erwiesen an, dass die von den BF als Beweis ihres Vorbringens vorgelegten Dokumente - eine Haftbestätigung, eine Ladung, die Krankenhausbestätigung und die Sterbeurkunde des Vaters bzw. des Gatten der BF - allesamt gefälscht seien. Im Zuge des Parteiengehörs beharrte BF 1 darauf, dass die Dokumente keinesfalls gefälscht seien. Soweit die Überprüfung ergeben hätte, dass der Vater bzw der Gatte der BF nicht im Zuge der Demonstration am 01.03.2008 getötet worden sei, sei dies nicht richtig, denn die Regierung würde die Zahl der Opfer bei der Demonstration niedrig halten. Obwohl es dabei Hunderte von Toten gegeben hätte, sei die Anzahl offiziell bei 9 bis 10 Opfern gelegen. Der Rest würde in den Leichenhallen aufbewahrt werden. Soweit das BAA die Entgegnung der BF als Schutzbehauptung qualifiziert, ist dem seitens des AsylGH zuzustimmen.

Beweiswürdigung des BAA zu BF 2:

Auch BF 2 habe ein widersprüchliches Vorbringen erstattet. So habe BF 2 vor der PI St. Georgen angegeben, dass die ganze Familie gemeinsam mit einem PKW von ihrer Wohnung weg in die Stadt P. (Georgien) gefahren wäre. Vorm Bundesasylamt brachte sie widersprüchlich vor, dass nur sie, ihre Tochter und ihre Enkelin zusammen gereist seien und sie ihren Sohn an der Grenze zu Armenien und Georgien nur kurz in einem anderen Auto gesehen hätte. Auch wären sie anschließend in getrennten Fahrzeugen ausgereist.

Für das BAA war es unplausibel, dass BF 2 täglich von ihr unbekannten Personen im Krankenhaus besucht und mit Essen versorgt worden sei, zumal diese Personen gar nicht wissen hätten können, dass BF 2 bei der Demonstration verletzt worden sei und in welchem Krankenhaus sie sich aufhalte, zumal sie auch das Krankenhaus gewechselt habe.

BF 2 war auch nicht in der Lage, den Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die BF obwohl sie keine Parteimitglieder gewesen seien, dass Land verlassen hätten müssen aber sich die Parteifreunde des Gatten von BF 2 frei bewegen und den BF 1 - 4 Hilfe angedeihen lassen konnten, plausibel zu erklären. Die Erklärung, dass beide Parteifreunde eventuell Anweisungen von den Funktionären der Partei gehabt haben, sich um Hinterbliebene der Opfer zu kümmern, sei keine plausible Begründung, weshalb sich die Parteifreunde frei bewegen können. Dem ist seitens des AsylGH nicht entgegen zu treten.

Für das BAA war auch die Versorgung der Familie mit Lebensmitteln nicht nachvollziehbar, zumal BF 2 ohnehin das Haus verlassen hat um noch Kleinigkeiten einzukaufen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung verlasse eine Person bei einer realen Bedrohung nicht wegen Kleinigkeiten das Haus. Der AsylGH vermag in dieser Argumentation keinen Fehler zu entdecken.

Einerseits sei BF 2 politisch interessiert gewesen und habe gegen das ihrer Meinung nach falsche Wahlergebnis protestiert, andererseits kenne BF 2 nicht einmal den Namen der Partei und hätte auch zur Tätigkeit ihres Gatten in der Partei keine Angaben machen können. Sofern das BAA in diesem Vorbringen einen Widerspruch ortet, ist dem nicht entgegen zu treten.

BF 2 konnte auch keine sie betreffende konkrete Rückkehrbefürchtung benennen. Sie fürchte nur um das Leben ihres Sohnes und wisse nicht, wie sie das verantworten solle. Plausible Argumente, warum sie um das Leben ihres Sohnes fürchte, konnte sie trotz Vorhalt nicht vorbringen.

BF 2 habe zum Aufenthalt ihres Sohnes angegeben, dass er nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zu ihr gekommen sei und sich anschließend bei den Parteifreunden seines Vaters versteckt gehalten hätte. Ihr Sohn habe wiederum angegeben, dass er direkt aus dem Krankenhaus geholt und in weiterer Folge festgehalten worden sei. Die Festnahme ihres Sohnes habe BF 2 gänzlich verschwiegen. Das BAA sah es als unplausibel und nicht nachvollziehbar an, dass BF 2 ihr ganzes Fluchtvorbringen auf den Tode des Gatten und die Verfolgung ihres Sohnes stützt und ein derart entscheidendes Detail, wie die fast 2-monatige Festhaltung ihres Sohnes unerwähnt lässt. Zudem habe die Tochter wiederum angegeben, nach ihrem Krankenhausaufenthalt, von BF 2 über den Tod ihres Vaters und die Verhaftung ihres Bruders unterrichtet worden zu sein.

Für das BAA war es ebenfalls nicht nachvollziehbar, das BF 2 erst bei der Einvernahme am 14.07.2009 erwähnte, dass ihre Tochter aufgrund der Schläge bei der Wohnungsdurchsuchung nach der Demonstration ihr Kind verloren habe.

Soweit das BAA im erstmaligen Vorbringen bei der Einvernahme am 14.07.2009, dass sie von Unbekannten die sich als Exekutivorgane ausgegeben hätten angerufen worden sei und das sich auch der Bezirkspolizist für den Aufenthaltsort ihres Sohnes interessiert hätte, eine Steigerung ortet, ist dem nicht entgegen zu treten.

Während BF 2 vorgebracht habe, dass die Männer nur immer nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes gefragt und sonst nichts gemacht hätten, hat die Tochter widersprüchlich vorgebracht, dass die Männer jedes Mal die Wohnung durchsucht hätten.

BF 2 habe auch den Vorfall am 01.03.2008 widersprüchlich geschildert. Einmal habe sie bei der Demonstration einige Schläge abbekommen, wohin gegen sie ein anderes Mal von einem Militärbeamten beim Versuch die Absperrung zu durchbrechen um zu den Demonstrationsteilnehmern zu gelangen, zu Boden gestoßen und geschlagen worden ist. Den Widerspruch versuchte sie mit "dass es einerlei sei, ob sie vor oder hinter der Absperrung gewesen sei" zu erklären. Sie hätte an der Demonstration teil genommen und sei zusammen geschlagen worden. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ein solch einschneidendes Erlebnis immer gleich erzählt werde, weshalb auch aus diesem Grund dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.

Für das BAA war es auch nicht nachvollziehbar, dass BF 2 bei den ersten zwei Einvernahmen gesundheitliche Beschwerden oder eine ärztliche Behandlung verneinte, um dann bei einer weiteren Einvernahme am 14.07.2009 plötzlich ins Treffen zu führen, seit Mitte Februar 2008 bzw. März 2008 an psychischen bzw. körperlichen Beschwerden zu leiden.

Das Bundesasylamt monierte auch das widersprüchliche Vorbringen von BF 2 zum Zeitpunkt des Todes ihres Gatten. Bei einer Untersuchung im LKH R. am 19.06.2009 (AS 169) habe BF 2 angegeben, dass ihr Gatte vor einigen Jahren gestorben wäre und sie selbst vor ein oder zwei Jahren einen Schlaganfall erlitten hätte. Diese Angaben würden aber ihrem diesbezüglichen Vorbringen vor dem Bundesasylamt widersprechen, nach dem ihr Gatte am 01.03.2008 verstorben wäre und sie am 40. Todestag (ca. 11.04.2008) einen Schlaganfall erlitten hätte.

Sofern BF 2 diese Diskrepanz in der Beschwerde mit Sprachproblemen zu erklären versucht, geht dieser Versuch ins Leere. Richtig ist, dass die bestehenden Sprachschwierigkeiten in der Eigenanamnese angeführt sind und dass der Sachverhalt durch die Tochter von BF 2 erhoben worden wäre Eine befreundete Nachbarin hätte als Dolmetscherin fungiert. Dies erklärt aber nicht, dass obwohl die Tochter bzw. die BF 2 zum Todeszeitpunkt ihres Vaters bzw. Gatten überhaupt keine Angaben gemacht hat, die Nachbarin den Todeszeitpunkt mit "vor einigen Jahren" anführte, zumal sie dazu überhaupt keinen Grund hatte. Die Nachbarin hatte auch keinen Grund anzuführen, dass der Schlaganfall vor einem oder 2 Jahren gewesen wäre, dies unter der Prämisse, das BF 2 bzw. ihre Tochter angeblich gesagt hätte, den Schlaganfall "nur kurz danach" (gemeint nach dem Tode des Gatten) gehabt zu haben. Nicht nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass BF 2 den Zeitpunkt des Schlaganfalles vor dem Bundesasylamt mit dem 40. Trauertag benannt hat, vor dem Arzt aber unkonkretisiert diesen mit "kurz danach" angegeben hat. Nach Meinung des AsylGH ist ein kranker Mensch darauf bedacht, einem Arzt gegenüber den Zeitpunkt seiner Symptome genau zu benennen und diesen nicht lapidar mit "kurz danach" anzuführen. BF 2 ist es mit ihren Ausführungen nicht gelungen, den angeführten Diskrepanzen ausreichend konkret entgegen zu treten und diese aufzuklären. Anbei sei bemerkt, dass sich die festgestellte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht allein auf diese Aussage stützt, sondern ist dies nur als weiteres Indiz zu werten. Auch wenn das BAA diese Diskrepanz nicht aufgezeigt hätte, hätte dies zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt.

Das Beharren auf die Unverfälschtheit der Dokumente qualifizierte das BAA mangels plausibler Erklärung als Schutzbehauptung. Dem vermag der AsylGH nicht entgegen zu treten.

Beweiswürdigung des BAA zu BF 3:

Sowohl BF 2 als auch BF 3 haben bei der Erstbefragung am 31.12.2008 und der Einvernahme am 03.01.2009 übereinstimmend angegeben, dass die gesamte Familie gemeinsam in einem PKW die Flucht angetreten habe. Am 14.07.2009 führte BF 2 dazu widersprüchlich aus, dass sie ohne den Sohn bzw. Bruder (BF 1) abgereist seien und diesen erst an der Grenze in einem anderen Auto gesehen hätten. Auch hätte die Weiterreise in getrennten Fahrzeugen statt gefunden.

Während BF 3 am 03.01.2009 noch angegeben habe, bei der Ausreise aus Armenien kontrolliert worden zu sein und beide Freunde ihres Vaters hätten mit den Beamten gesprochen, verneinte sie am 03.12.2009 eine derartige Kontrolle.

Einmal seien sowohl der verstorbene Vater als auch der Bruder Parteimitglied gewesen und ein anderes Mal sei nur mehr der verstorbene Vater Parteimitglied gewesen. Der Bruder habe lediglich geholfen.

Nicht plausibel seien auch die unterschiedlichen Ausführungen zur Schwangerschaft bzw. zum Abort. Einmal hätte BF ihr Kind im dritten Schwangerschaftsmonat, ein anderes Mal im vierten Schwangerschaftsmonat verloren.

Auch habe der Abort erst bei der Einvernahme am 03.01.2009 Erwähnung gefunden, während er bei der Erstbefragung am 31.12.2009 nicht erwähnt wurde. Schon diese Diskrepanz sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach davon auszugehen sei, dass eine Person im besonderen ein Asylwerber, solche einschneidende Erlebnisse bei der Erstbefragung angeben und nicht nur eine Belästigung durch maskierte Männer als Fluchtgrund anführen würden, als Steigerung zu qualifizieren. Bei der Einvernahme am 03.12.2009 wurde wieder auf die Fehlgeburt hingewiesen, aber im Rahmen der freien Erzählung wurde die Erwähnung der Fehlgeburt wiederum unterlassen. Es wurde lediglich ein Krankenhausaufenthalt erwähnt. Soweit diese Diskrepanzen im Vorbringen der BF für das Bundesasylamt unplausibel und nicht nachvollziehbar seien und das BAA darin eine Steigerung des Vorbringens erblickt, ist dem nicht entgegen zu treten. Auch dass die Mutter (BF 2) die Fehlgeburt erst bei der zweiten Einvernahme erwähnt habe, indiziere die Unglaubwürdigkeit dieses Umstandes.

Nicht nachvollziehbar sei auch die unterschiedliche Beschreibung der Männer, von denen die BF 3 am 02.03.2008 und dann nachfolgend aufgesucht worden sei. Zunächst sei ihr von Personen der gegnerischen Partei bzw. von maskierten Männern ein Besuch abgestattet worden, wobei auch von diesen das Haus durchwühlt worden wäre. Bei der nächsten - drei Tage später stattfindende - Einvernahme seien es einige Personen in Militäruniformen gewesen und das "Haus" wurde auf eine "Wohnung" reduziert. Bei einer weiteren Einvernahme am 03.12.2009 habe sie die Anzahl der sie aufsuchenden Personen mit sechs Militärbeamten konkretisiert.

Befragt nach einer Anzeige des Vorfalls bei einer Behörde, führte BF 3 plötzlich die Teilnahme von zwei Polizisten ins Treffen und entgegnete, dass eine Anzeige nichts gebracht hätte, da die Polizei und das Militär gemeinsam gegen die Demonstranten vorgegangen wäre. Das BAA qualifizierte diese Behauptung unter Hinweis und genauere Ausführungen zur "allgemeinen Lebenserfahrung" als Schutzbehauptung. Dem vermag der AsylGH nicht entgegen zu treten.

Obwohl BF 2 als auch BF 3 bei den Besuchen der Personen zugleich anwesend waren, hätten die Männer nach den Angaben von BF 3 jedes Mal die Wohnung durchsucht, nach den Angaben von BF 2 hätten sie nur gefragt und nichts gemacht.

Soweit BF 2 die Diskrepanzen hinsichtlich der Hausdurchsuchungen bzw. Bedrohung mit ihrer Abwesenheit zu begründen versucht ist dies nicht glaubwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Personen (Militär, Polizei), sobald BF 2 anwesend ist, nur Fragen stellen, aber sobald BF 2 abwesend ist, die Wohnung durchsuchen und BF 3 auch massiv bedrohen. Für den AsylGH ist dies ein untauglicher Erklärungsversuch.

BF 3 war sich auch bezüglich ihrer Schulbildung und der darauf anschließenden Beschäftigung nicht einig. Zunächst habe sie nach der Grundschule und dem Abschluss der Höheren Schule bis 2000 als Volksschullehrerin gearbeitet, dann wiederum habe sie zehn Jahre die Schule besucht und danach die pädagogische Hochschule mit Diplom in Modedesign abgeschlossen. Anschließend hätte sie nach zwei Studienjahren von 1997 bis 2000 als Lehrerin in der allgemein bildenden Schule gearbeitet.

Bezüglich der gefälschten Dokumente beharrte auch BF 3 auf deren Richtigkeit. Eine plausible Erklärung für ihr Beharren vermochte sie jedoch nicht vorzubringen. Wahrscheinlich würden die armenischen Behörden behaupten, dass die Dokumente gefälscht seien, da sie und ihre Familie aus Armenien geflüchtet seien. Auch würden die Schuldigen den Tod von zwei Familienmitgliedern vertuschen wollen um den Ruf Armeniens im Ausland nicht zu schaden. Ohne trifftigen Grund hätten sie ihre Mutter nicht der Heimat entrissen. Auch hätten sie in Armenien nicht schlecht gelebt und es hätte keinen Grund gegeben ins Ausland zu fahren und den Tod des Vaters und eines ungeborenen Kindes zu erfinden. Soweit das BAA die Ausführungen zur Fälschung der Dokumente als reine Schutzbehauptung qualifizieren ist dem seitens des AsylGH nicht entgegen zu treten.

Darüber hinaus ist seitens des AsylGH vollständigkeitshalber noch anzuführen, dass BF 1, 2 und 3 auch zum Beruf des Vaters bzw. Gatten unterschiedliche Angaben getätigt haben.

Nach den Angaben von BF 2 hat ihr Gatte als Maurer und Bauarbeiter gearbeitet. Ihre Tochter sei nach der Geburt arbeitslos gewesen. Ihr Sohn habe nach dem Militärdienst ebenfalls als Bauarbeiter gearbeitet (AS 423). Dann wiederum hat ihr Gatte und ihr Sohn als Maler gearbeitet (AS 405).

BF 1 hat vorgebracht, dass sein Vater Maurer gewesen sei. Nach der Schule hätte er manchmal seinem Vater geholfen und auch versucht selbst eine Arbeit zu finden, was sehr schwer wäre, da es wenig Arbeit gäbe (AS 385).

BF 3 hat wiederum angegeben, dass ihr Vater und ihr Bruder verschiedene Arbeiten auf Baustellen erledigt hätten. Sie habe nach der Geburt ihrer Tochter zu Hause Topflappen in verschiedenen Formen angefertigt und Torten gebacken.

Sowohl BF 1 als auch BF 2 haben übereinstimmend angegeben, dass sich in Vorarlberg ein Cousin von BF 1 aufhalte. BF 3 wiederum spricht von 2 in Österreich aufhältigen Cousins, wovon einer in Wels und der andere in Vorarlberg wohne.

Nicht nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass, obwohl sich BF 1 und BF 2 zeitgleich im selben Krankenhaus aufgehalten haben, nur BF 1 von der Polizei mitgenommen worden ist und BF 2 unbehelligt geblieben ist, obwohl sie auch bei der Demonstration verletzt worden ist.

Wenn das BAA aufgrund seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass die BF die wahren Begebenheiten in ihrer Heimat zum Anlass genommen haben, um daraus eine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren, ohne freilich auch nur ansatzweise tatsächlich von den Geschehnissen persönlich betroffen gewesen zu sein, ist dies nicht zu beanstanden. Das BAA hat auch richtigerweise erkannt, dass die BF mit gefälschten Dokumenten versucht haben, das Konstrukt ihrer Fluchtgeschichte zu stützen. Mit dem Wegfall der Dokumente, die als Fälschungen enttarnt wurden, seien die Eckpfeiler ihres Fluchtvorbringens eingebrochen und durch die Widersprüche und Unplausibilitäten sei die konstruierte Fluchtgeschichte endgültig eingestürzt. Die BF haben durch die Vorlage der gefälschten Dokumente die Mitwirkungspflicht, im speziellen die Verpflichtung zur Wahrheit, verletzt. Dieser Argumentation ist seitens des AsylGH nicht entgegen zu treten.

Sofern die BF in der Beschwerdeergänzung nunmehr die Dokumente in Original vorlegen und beantragen, dass die Sachverständige Fr. XXXX sämtliche Originaldokumente auf ihre Echtheit und auf deren Inhalt überprüfen möge, ist dem Beweisantrag nicht Folge zu leisten. Das BAA hat durch einen Sachverständigen die Echtheit der dem BAA vorgelegten Dokumente überprüfen lassen. Der Sachverständige hat dem BAA unter Anführung der Gründe mitgeteilt, warum es sich hierbei um Fälschungen handelt. Den BF¿s wurde das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt und sie haben das Ergebnis ohne Anführung von konkreten Gründen in Frage gestellt. Warum das Ermittlungsergebnis gerade dann unwahr sein soll, wenn es sich für die BF als ungünstig auswirkt, ist nicht nachvollziehbar und wird daher in seiner Gesamtheit nicht angezweifelt. Es wird auch angeführt, dass der Vertrauensanwalt von den Asylbehörden wiederholt zur Durchführung von Recherchen herangezogen wird, und den erkennenden Richtern kein Fall bekannt ist, dass sich dieses im Nachhinein als falsch herausstellte. Es ist davon auszugehen, dass die Auskunft des Vertrauensanwaltes das sonstige Ermittlungsergebnis abrundet und die Einwände der BF¿s nicht geeignet sind, dieses in seinem objektiven Aussagekern zu erschüttern.Sofern die BF in der Beschwerdeergänzung nunmehr die Dokumente in Original vorlegen und beantragen, dass die Sachverständige Fr. römisch 40 sämtliche Originaldokumente auf ihre Echtheit und auf deren Inhalt überprüfen möge, ist dem Beweisantrag nicht Folge zu leisten. Das BAA hat durch einen Sachverständigen die Echtheit der dem BAA vorgelegten Dokumente überprüfen lassen. Der Sachverständige hat dem BAA unter Anführung der Gründe mitgeteilt, warum es sich hierbei um Fälschungen handelt. Den BF¿s wurde das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt und sie haben das Ergebnis ohne Anführung von konkreten Gründen in Frage gestellt. Warum das Ermittlungsergebnis gerade dann unwahr sein soll, wenn es sich für die BF als ungünstig auswirkt, ist nicht nachvollziehbar und wird daher in seiner Gesamtheit nicht angezweifelt. Es wird auch angeführt, dass der Vertrauensanwalt von den Asylbehörden wiederholt zur Durchführung von Recherchen herangezogen wird, und den erkennenden Richtern kein Fall bekannt ist, dass sich dieses im Nachhinein als falsch herausstellte. Es ist davon auszugehen, dass die Auskunft des Vertrauensanwaltes das sonstige Ermittlungsergebnis abrundet und die Einwände der BF¿s nicht geeignet sind, dieses in seinem objektiven Aussagekern zu erschüttern.

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN). Anzuführen ist, dass im Verwaltungsverfahren der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen ist. Demnach kommen nur parate Bescheinigungsmittel in Frage (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Dies ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu bemessen.Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN). Anzuführen ist, dass im Verwaltungsverfahren der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen ist. Demnach kommen nur parate Bescheinigungsmittel in Frage (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Dies ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu bemessen.

Diesem Antrag liegt nach Ansicht des Senates in erster Linie eine verfahrensverzögernde Absicht zu Grunde. Diese Anschauung wird auch dadurch gestützt, dass es den BF-s schon bisher frei gestanden wäre, entsprechende Angaben zu machen, warum sie das Ermittlungsergebnis in Frage stellen. Auch in der Beschwerde haben sich die BF¿s nicht dazu geäußert, sondern lapidar ausgeführt "Wir beantragen quasi ein Gegengutachten" und haben die schon einmal einer Überprüfung zugeführten Dokumente neuerlich vorgelegt. Dass die nunmehr vorgelegten Dokumente Originale sind, ändert nichts am Ergebnis der Überprüfung. Den BF¿s war nach Ansicht des AsylGH klar, dass durch eine neuerliche Überprüfung kein anderes Ergebnis zu Tage getreten wäre. Anzuführen ist, dass sich der Senat auch angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse ein klares Bild vom maßgeblichen Sachverhalt machen kann.

Dieser Beweisantrag war somit nicht beachtlich.

Dem Antrag in der Beschwerde, die Dokumente einer Übersetzung zuzuführen ist schon seitens des BAA entsprochen worden. Auch dieser Antrag ist der offensichtliche Versuch, dass Verfahren in die Länge zu ziehen.

Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass den BF¿s nicht mitgeteilt worden ist, wer was untersucht hat und wie er/sie zu diesem Ergebnis gekommen ist, geht auch diese Rüge ins Leere. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden den BF¿s die Ermittlungsergebnisse mitgeteilt und sie wurden zu den Ergebnissen befragt. Ebenfalls sind sie hinsichtlich der Möglichkeit einer Akteneinsicht manduziert worden (z.B. AS 347 GZ 411.199, BF 2). Die BF wurden auch von Bediensteten der Caritas bezüglich ihres Asylverfahrens beraten (arg "Ich habe einen Rechtsberater bei der Caritas, AS 345). Hätten die BF wirklich wissen wollen, wer was untersucht hat und wie er/sie zu dem Ergebnis gekommen ist, wäre ihnen diese Möglichkeit schon im Rahmen des Parteiengehörs offen gestanden. Auch hier geht der AsylGH von einer mutwilligen Verfahrensverzögerung aus, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass die Nachbarn zu befragen gewesen wären, weil diese sehr wohl mitbekommen hätten, dass der verstorbene Gatte bzw. Vater bei der Demonstration ermordet worden sei und dass BF 2 in Trauer gewesen sei.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist [vgl Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg Rechtsprechung] (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174)

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

Die BF haben ihren Beweisantrag schon deshalb nicht hinreichend konkretisiert, weil bei einem ordnungsgemäßen Beweisantrag grundsätzlich auch die Adresse des Zeugen bzw dessen Name zu bezeichnen (VwGH 31.7.1996, 92/13/0020; 19.11.1998, 97/15/0010) ist. Weder haben die BF eine konkrete (zustellfähige) Adresse bezeichnet noch haben sie sonstige hinreichend konkrete und hinsichtlich deren Erreichbarkeit zielführende Angaben gemacht, um diesem Erfordernis gerecht zu werden.

Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN). Anzuführen ist, dass im Verwaltungsverfahren der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen ist. Demnach kommen nur parate Bescheinigungsmittel in Frage (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Dies ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu bemessen.Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN). Anzuführen ist, dass im Verwaltungsverfahren der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen ist. Demnach kommen nur parate Bescheinigungsmittel in Frage (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Dies ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu bemessen.

Die von den BF zur Glaubhaftmachung erst in der Beschwerde dargelegten potentiellen Bescheinigungsmittel, nämlich in Armenien lebende "Zeugen", ohne deren genaue Anschrift oder Namen zu benennen, kann zu diesem späten Zeitpunkt des Verfahrens nicht als parates Bescheinigungsmittel bezeichnet werden.

Diesem späten Antrag liegt nach Ansicht des Senates in erster Linie eine verfahrensverzögernde Absicht zu Grunde. Diese Anschauung wird auch dadurch gestützt, dass es den BF schon bisher frei gestanden wäre, deren Aussage in schriftlicher Form einzuholen. Der AsylGH selbst hätte auch aus rechtlicher Sicht keine Möglichkeit diese Personen in Armenien zeugenschaftlich einzuvernehmen.

Anzuführen ist, dass sich der Senat auch angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse ein klares Bild vom maßgeblichen Sachverhalt machen kann.

Dieser Beweisantrag war somit nicht beachtlich.

Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, dass die Diskrepanz zwischen den Aussagen der Mutter (BF 2) und der Tochter (BF 3) auf die ungenügende Bildung und der Nervosität von BF 3 zurückzuführen ist, ist einzuwenden, dass die den vollen Beweis darstellenden Niederschriften keinen Hinweis darauf geben, dass BF wegen ihrer ungenügenden Bildung oder Nervosität widersprüchliche Aussagen getätigt hat. Jede dieser verfahrensgegenständlichen Niederschriften iSd § 14 AVG wurde BF 2 mit der Möglichkeit noch etwas hinzuzufügen, rückübersetzt. Den Protokollen kann nicht entnommen werden, dass BF 2 sich dahingehend geäußert hätte, dass das BAA bzw. der Dolmetscher nicht auf ihre ungenügende Bildung bzw. Nervosität Bedacht genommen hätte und dass sich daraus resultierend Missverständnisse ergeben hätten. Hätte es solche Probleme gegeben, so hätte es der Mitwirkungsverpflichtung von BF 2 entsprochen, dies schon anlässlich der Rückübersetzung vorzubringen. Der AsylGH unterstellt ihr jedoch eine Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung nicht, da dies auch in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht wird. Es wird damit in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, das am vollen Beweis des in den Niederschriften protokollierten Sachverhaltes iSd § 15 AVG Zweifel aufkommen ließen und als tauglicher Gegenbeweis geeignet wäre, weshalb es diesbezüglich auch keiner Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bedurfte. In der lapidaren Behauptung, dass das was die Tochter (BF 3) ausgesagt habe stimme und das die Diskrepanzen in den Aussagen auf die Schulbildung und die Nervosität zurückzuführen sei, erblickt der AsylGH eine reine Schutzbehauptung.Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, dass die Diskrepanz zwischen den Aussagen der Mutter (BF 2) und der Tochter (BF 3) auf die ungenügende Bildung und der Nervosität von BF 3 zurückzuführen ist, ist einzuwenden, dass die den vollen Beweis darstellenden Niederschriften keinen Hinweis darauf geben, dass BF wegen ihrer ungenügenden Bildung oder Nervosität widersprüchliche Aussagen getätigt hat. Jede dieser verfahrensgegenständlichen Niederschriften iSd Paragraph 14, AVG wurde BF 2 mit der Möglichkeit noch etwas hinzuzufügen, rückübersetzt. Den Protokollen kann nicht entnommen werden, dass BF 2 sich dahingehend geäußert hätte, dass das BAA bzw. der Dolmetscher nicht auf ihre ungenügende Bildung bzw. Nervosität Bedacht genommen hätte und dass sich daraus resultierend Missverständnisse ergeben hätten. Hätte es solche Probleme gegeben, so hätte es der Mitwirkungsverpflichtung von BF 2 entsprochen, dies schon anlässlich der Rückübersetzung vorzubringen. Der AsylGH unterstellt ihr jedoch eine Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung nicht, da dies auch in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht wird. Es wird damit in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, das am vollen Beweis des in den Niederschriften protokollierten Sachverhaltes iSd Paragraph 15, AVG Zweifel aufkommen ließen und als tauglicher Gegenbeweis geeignet wäre, weshalb es diesbezüglich auch keiner Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bedurfte. In der lapidaren Behauptung, dass das was die Tochter (BF 3) ausgesagt habe stimme und das die Diskrepanzen in den Aussagen auf die Schulbildung und die Nervosität zurückzuführen sei, erblickt der AsylGH eine reine Schutzbehauptung.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

§ 75 Abs. 1 und 8 AsylG idgF lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:

(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

...

(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."

Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig und wurden die angefochtenen Bescheide nach dem 31.März 2009 erlassen, weshalb die Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 zu führen waren.Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig und wurden die angefochtenen Bescheide nach dem 31.März 2009 erlassen, weshalb die Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zu führen waren.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Das Bundesasylamt hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Das Bundesasylamt hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) ...

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über hinreichende Existenzgrundlagen verfügen. Bei den Beschwerdeführern 1 - 3 handelt es sich um mobile, gesunde, arbeitsfähige Menschen. BF 4 ist ein zehnjähriges gesundes Mädchen. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem Anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es den BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten, sich an in Armenien tätige karitativ tätige Organisationen oder die armenische Migrationsagentur (www.backtoarmenia.am) zu wenden bzw. Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Wie aus dem der Beschwerde beigefügten Schreiben der Caritas hervorgeht, haben BF 2 und 3 in der Vergangenheit in Österreich als Cateringpartner fungiert. Auch BF 1 hat laut seinen eigenen Aussagen für die Caritas kleinere Tätigkeiten ausgeführt (AS 407). Darüber hinaus hat sowohl BF 1 in seiner Heimat gelegentlich gearbeitet als auch BF 3. BF 3 hat laut ihren eigenen Angaben als Lehrerin gearbeitet. Nach der Geburt ihrer Tochter hat sie zu Hause Topflappen gefertigt. Die BF¿s verfügen auch in Armenien über eine Eigentumswohnung. Ebenso steht es den BF¿s frei, einer Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten nachzugehen oder/und sich an in Armenien tätige karitativ tätige Organisationen oder die armenische Migrationsagentur (www.backtoarmenia.am) zu wenden bzw. Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Soweit die BF¿s ihren Gesundheitszustand thematisieren wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:

http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html].

Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Im gegenständlichen Fall sei auch auf das ho. Erk. GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und - auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes - nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat

§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt den Beschwerdeführern ein auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Das BAA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Familienmitglieder allesamt Asylwerber sind und in Österreich zusammen leben. Die BF¿s gehen in Österreich keiner ordentlichen Beschäftigung nach, sondern haben ab und an nur für karitative Zwecke ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt.

Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde vom 13.01.2010 nicht entgegen getreten und inzwischen auch nicht mitgeteilt, dass sich diese in der persönlichen Sphäre liegenden Umstände, hinsichtlich derer eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren besteht, in relevanter Weise geändert hätten, weshalb auch der AsylGH diese der Entscheidung zu Grunde legt.

Hinsichtlich des in Österreich lebenden Cousin, dessen Asylverfahren mittlerweile negativ entschieden worden ist, kann nicht von einer hinreichenden Nahebeziehung gesprochen werden, die ein relevantes Familienleben darstellen würde.

Im gegenständlichen Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung in das Recht auf Familienleben eingreift, zumal die gesamte Familie von dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist.

Die BF¿s möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit gut einen Jahr im Bundesgebiet auf. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die BF sind seit knapp einem Jahr in Österreich aufhältig. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten die BF diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

Die BF verfügen über die bereits beschriebenen/keine familiären Anknüpfungspunkte.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die BF gehen keiner ordentlichen Beschäftigung nach, sondern leben in der Grundversorgung, sind also nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verdienen sich durch kleinere Tätigkeiten für die Caritas ein zusätzliches Taschengeld. Sie besitzen nur minimale Deutschkenntnisse, einer Kursbestätigung zufolge nahm BF 1 einmal für die Dauer von 90 Unterrichtseinheiten an einem Deutschkurs teil. Auch die anderen Familienmitglieder nahmen einem Schreiben der Caritas zufolge an Deutschkursen teil. Sie waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Auch die Beschwerde wurde im Beisein eines Dolmetschers verfasst (AS 575). Die BF sind nicht Mitglied in einem Verein und nehmen auch sonst nicht am öffentlichen Leben teil. Die Beschwerdeführer sind - in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte.

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Die Beschwerdeführer verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises der Beschwerdeführer existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die BF reisten schlepperunterstützt in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle ein.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es den Beschwerdeführern in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihnen aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art der Einreise und bezogen auf das Lebensalter der BF, sowie der relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich der BF seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war, ergibt, dass im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

II.2.8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.römisch zwei.2.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

II.2.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Demonstration, EMRK, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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