Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S3 401.090-2/2009/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2008, GZ 08 00.898-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2008, GZ 08 00.898-BAL, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.01.2008 führte der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute aus, er sei vor vier Tagen gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester, deren Ehemann und deren minderjährigem Sohn von Prizren über Belgrad, Szeged, Budapest und Györ nach Wien gefahren.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesasylamt am 28.01.2008 ein Informationsersuchen gemäß Art. 21 Dublin-Verordnung an Ungarn und Slowenien. Mit Schreiben vom 13.02.2008 lehnte Slowenien seine Zuständigkeit betreffend den Beschwerdeführer ab. Mit Schreiben vom 10.03.2008 lehnte Ungarn ebenfalls die Zuständigkeit ab.Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesasylamt am 28.01.2008 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin-Verordnung an Ungarn und Slowenien. Mit Schreiben vom 13.02.2008 lehnte Slowenien seine Zuständigkeit betreffend den Beschwerdeführer ab. Mit Schreiben vom 10.03.2008 lehnte Ungarn ebenfalls die Zuständigkeit ab.
Am 29.01.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Ungarn und Slowenien Konsultationen gemäß Art. 21 Dublin-Verordnung geführt würden und die 20-Tages-Frist nicht mehr gelte.Am 29.01.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Ungarn und Slowenien Konsultationen gemäß Artikel 21, Dublin-Verordnung geführt würden und die 20-Tages-Frist nicht mehr gelte.
Das Bundesasylamt richtete am 20.03.2008 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 03.04.2008, eingelangt am 04.04.2008, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 20.03.2008 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 03.04.2008, eingelangt am 04.04.2008, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Am 27.03.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Ungarn geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 27.03.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Ungarn geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt folgende Dokumente vor:
eine ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX, Neuropsychiater in Prizren, vom 31.03.2008, in der dargelegt werde, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX in der Ordination Dr. XXXX in Behandlung gewesen sei. Als Diagnosen werden angeführt: "F43.0eine ärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Neuropsychiater in Prizren, vom 31.03.2008, in der dargelegt werde, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 in der Ordination Dr. römisch 40 in Behandlung gewesen sei. Als Diagnosen werden angeführt: "F43.0
Resetie strosogenes seuda, F42.1 Disorde ... et depressivus mixtus,
F45.9 Disordo somatiformis".
Laut einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, vom 21.05.2008 stehen beim Beschwerdeführer der Überstellung nach Ungarn keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Weiters wird ausgeführt: "Zur Zeit der Untersuchung liegt eine milde Form der Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt, vor: F43.22. Diese ist jedoch mild ausgeprägt, es bestehen zur Zeit keine Suizidgedanken, es können keine die Vitalfunktionen gefährdenden Symptome gefunden werden, es besteht kein Hinweis auf Vernachlässigung der eigenen Interessen. Es wird subjektiv die Überstellung nicht extrem negativ bewertet, was ebenfalls ein Aspekt für die Beurteilung der Überstellungsmöglichkeit ist. Der Asylwerber verbindet keine negativen Erfahrungen oder Antizipationen mit dem Zielland. Es ist daher und aufgrund der geringen Symptomatik eine Überstellung als nicht unzumutbar einzustufen."Laut einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, vom 21.05.2008 stehen beim Beschwerdeführer der Überstellung nach Ungarn keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Weiters wird ausgeführt: "Zur Zeit der Untersuchung liegt eine milde Form der Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt, vor: F43.22. Diese ist jedoch mild ausgeprägt, es bestehen zur Zeit keine Suizidgedanken, es können keine die Vitalfunktionen gefährdenden Symptome gefunden werden, es besteht kein Hinweis auf Vernachlässigung der eigenen Interessen. Es wird subjektiv die Überstellung nicht extrem negativ bewertet, was ebenfalls ein Aspekt für die Beurteilung der Überstellungsmöglichkeit ist. Der Asylwerber verbindet keine negativen Erfahrungen oder Antizipationen mit dem Zielland. Es ist daher und aufgrund der geringen Symptomatik eine Überstellung als nicht unzumutbar einzustufen."
Der Beschwerdeführer legte weiters eine Überweisung von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, an Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sowie einen Befund von Dr. XXXX vom 13.06.2008, in der als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung angeführt wird, vor.Der Beschwerdeführer legte weiters eine Überweisung von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, an Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sowie einen Befund von Dr. römisch 40 vom 13.06.2008, in der als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung angeführt wird, vor.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.07.2008 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen zu dem ihm vorgehaltenen Gutachten vom 21.05.2008 und einer Überstellung nach Ungarn an, er wisse, dass es ihm psychisch schlecht gehe. Er würde eine Überstellung nach Ungarn nicht aushalten. Er möchte hier bleiben, weil er hier eine Therapie machen möchte. Man habe ihn hier gut behandelt und es gehe ihm besser. Auch seine Schwester und deren Familie seien in Österreich. Im Hinblick auf Ungarn wisse er nicht, was er sagen solle, er habe von diesem Land selbst nichts mitbekommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2008, Zl. 08 00.898-EAST Ost, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2008, Zl. 08 00.898-EAST Ost, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, Zl. S9 401.090-1/2008/4E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. In der Begründung wurde ausgeführt, das Bundesasylamt habe den Beschwerdeführer nicht ausreichend über die Beziehung zu seinen Eltern bzw. seiner Schwester befragt, weil es davon ausgegangen sei, dass die gesamte Familie nach Ungarn rücküberstellt werde, weshalb keine Gefahr der Verletzung der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte absehbar gewesen sei. Da sich nun allerdings die Sachverhaltslage durch die stattgebenden Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend die Beschwerden seiner Verwandten geändert habe, müsse die Sache vor diesem Hintergrund neu beurteilt werden.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, Zl. S9 401.090-1/2008/4E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. In der Begründung wurde ausgeführt, das Bundesasylamt habe den Beschwerdeführer nicht ausreichend über die Beziehung zu seinen Eltern bzw. seiner Schwester befragt, weil es davon ausgegangen sei, dass die gesamte Familie nach Ungarn rücküberstellt werde, weshalb keine Gefahr der Verletzung der durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechte absehbar gewesen sei. Da sich nun allerdings die Sachverhaltslage durch die stattgebenden Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend die Beschwerden seiner Verwandten geändert habe, müsse die Sache vor diesem Hintergrund neu beurteilt werden.
In dem Verfahren der Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2008, Zl. S9 400.776-1/2008/5E, der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass laut den gutachterlichen Stellungnahmen die Überstellungsfähigkeit von XXXX zum derzeitigen Zeitpunkt ausdrücklich verneint werde, dies insbesondere aufgrund der latenten Suizidalität. In den gutachtlichen Stellungnahmen heiße es unter anderem, dass im Fall einer Überstellung die reale Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von XXXX bestehe. Weiters sei nicht außer Acht zu lassen, dass sie einem immensen psychischen Druck dadurch ausgesetzt sei, dass sie die Vergewaltigung vor ihrem Ehegatten aufgrund des Kulturkreises geheim halten müsse, um die Familie aufrechtzuerhalten. Daher würden im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einer Überstellung von XXXX nach Ungarn im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstünden. Es sei daher vom Selbsteintrittrecht zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 3 EMRK zwingend Gebrauch zu machen.In dem Verfahren der Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2008, Zl. S9 400.776-1/2008/5E, der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass laut den gutachterlichen Stellungnahmen die Überstellungsfähigkeit von römisch 40 zum derzeitigen Zeitpunkt ausdrücklich verneint werde, dies insbesondere aufgrund der latenten Suizidalität. In den gutachtlichen Stellungnahmen heiße es unter anderem, dass im Fall einer Überstellung die reale Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von römisch 40 bestehe. Weiters sei nicht außer Acht zu lassen, dass sie einem immensen psychischen Druck dadurch ausgesetzt sei, dass sie die Vergewaltigung vor ihrem Ehegatten aufgrund des Kulturkreises geheim halten müsse, um die Familie aufrechtzuerhalten. Daher würden im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einer Überstellung von römisch 40 nach Ungarn im Lichte des Artikel 3, EMRK entgegenstünden. Es sei daher vom Selbsteintrittrecht zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 3, EMRK zwingend Gebrauch zu machen.
Auch hinsichtlich des Ehegatten sowie des minderjährigen Sohnes von XXXX, nämlich XXXX und XXXX, wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.09.2008, Zlen. S9 400.775-1/2008/6E und S9 400.777-1/2008/5E, jeweils der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos behoben.Auch hinsichtlich des Ehegatten sowie des minderjährigen Sohnes von römisch 40 , nämlich römisch 40 und römisch 40 , wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.09.2008, Zlen. S9 400.775-1/2008/6E und S9 400.777-1/2008/5E, jeweils der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos behoben.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.10.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen gesundheitlichen Problemen an, er sei in XXXX in Therapie gewesen. Ihm seien Schlaftabletten verschrieben worden. Mit seiner Schwester und deren Familie sei er ständig zusammen. Sie würden nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aber in derselben Pension. Finanzielle Unterstützung erhalte er von seiner Schwester nicht. Er lebe mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Sie hätten eine ganz normale Eltern-Sohn-Beziehung. Gegen eine Ausweisung nach Ungarn spreche der Umstand, dass er Ungarn nicht einmal gesehen habe. Er möchte in Österreich bleiben und nicht nach Ungarn überstellt werden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, nie allein ohne seine Familie gelebt zu haben, sie seien höchstens zwei Tage voneinander getrennt gewesen. Er sei eng mit seiner Familie zusammengewachsen. Er habe im Kosovo in der Pizzeria seiner Eltern gearbeitet. Gehalt habe er dafür nicht bekommen, sein Vater habe ihm immer Geld gegeben, wenn er etwas gebraucht habe. Die Lebenshaltungskosten habe der Vater finanziert. Zu seinen gesundheitlichen Problemen führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit dem Vorfall im Kosovo Stress, Angst, Depressionen und Albträume. Alles was ihm im Kosovo passiert sei, habe er nun verarbeitet, aber er träume von seinen Problemen.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.10.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen gesundheitlichen Problemen an, er sei in römisch 40 in Therapie gewesen. Ihm seien Schlaftabletten verschrieben worden. Mit seiner Schwester und deren Familie sei er ständig zusammen. Sie würden nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aber in derselben Pension. Finanzielle Unterstützung erhalte er von seiner Schwester nicht. Er lebe mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Sie hätten eine ganz normale Eltern-Sohn-Beziehung. Gegen eine Ausweisung nach Ungarn spreche der Umstand, dass er Ungarn nicht einmal gesehen habe. Er möchte in Österreich bleiben und nicht nach Ungarn überstellt werden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, nie allein ohne seine Familie gelebt zu haben, sie seien höchstens zwei Tage voneinander getrennt gewesen. Er sei eng mit seiner Familie zusammengewachsen. Er habe im Kosovo in der Pizzeria seiner Eltern gearbeitet. Gehalt habe er dafür nicht bekommen, sein Vater habe ihm immer Geld gegeben, wenn er etwas gebraucht habe. Die Lebenshaltungskosten habe der Vater finanziert. Zu seinen gesundheitlichen Problemen führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit dem Vorfall im Kosovo Stress, Angst, Depressionen und Albträume. Alles was ihm im Kosovo passiert sei, habe er nun verarbeitet, aber er träume von seinen Problemen.
Am 03.11.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, als Zeugin bezüglich der familiären Situation in Österreich statt. Diese führte zu dem Verhältnis zu ihrer Mutter, ihrem Vater und ihrem Bruder in Österreich aus, sie würden sich jeden Tag sehen. Als Familie seien sie eng miteinander verbunden. Sie würden nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aber in der gleichen Pension wohnen. Sie alle seien in der Grundversorgung und sie werde nicht von ihren Eltern oder ihrem Bruder finanziell unterstützt. Zu der Beziehung im Kosovo führte sie aus, es sei eine gute Beziehung gewesen, sie hätten sich sehr oft getroffen. Sie habe ein Geschäft in der Nähe ihrer Eltern gehabt. Seit ihrer Heirat habe sie mit ihrem Mann zusammen gewohnt, aber sie hätten oft bei ihren Eltern übernachtet. Im Kosovo hätten sie von ihren Eltern keine finanzielle Unterstützung erhalten, sie seien finanziell unabhängig gewesen, ihre Familie habe auch ausreichend Geld gehabt, weil ihre Eltern ein Geschäft gehabt hätten. Ihr Bruder habe mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt, sie hätten alle aus dem Geschäft ihren Lebensunterhalt bestritten. Sie könne ohne ihre Familie nicht leben.Am 03.11.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , als Zeugin bezüglich der familiären Situation in Österreich statt. Diese führte zu dem Verhältnis zu ihrer Mutter, ihrem Vater und ihrem Bruder in Österreich aus, sie würden sich jeden Tag sehen. Als Familie seien sie eng miteinander verbunden. Sie würden nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aber in der gleichen Pension wohnen. Sie alle seien in der Grundversorgung und sie werde nicht von ihren Eltern oder ihrem Bruder finanziell unterstützt. Zu der Beziehung im Kosovo führte sie aus, es sei eine gute Beziehung gewesen, sie hätten sich sehr oft getroffen. Sie habe ein Geschäft in der Nähe ihrer Eltern gehabt. Seit ihrer Heirat habe sie mit ihrem Mann zusammen gewohnt, aber sie hätten oft bei ihren Eltern übernachtet. Im Kosovo hätten sie von ihren Eltern keine finanzielle Unterstützung erhalten, sie seien finanziell unabhängig gewesen, ihre Familie habe auch ausreichend Geld gehabt, weil ihre Eltern ein Geschäft gehabt hätten. Ihr Bruder habe mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt, sie hätten alle aus dem Geschäft ihren Lebensunterhalt bestritten. Sie könne ohne ihre Familie nicht leben.
In einem psychiatrischen Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 30.10.2008 wird Folgendes ausgeführt: "Bei Hrn. M. bestehen anamnestisch Hinweise für ein Zustandsbild nach wiederholten psychischen Überlastungen ab 1999 und einer Traumatisierung (körperlichen Misshandlung). Die Symptomatik bis 2007 bestand aus affektiver Störung, Angstsymptomatik und Schlafstörungen und erfüllt die Kriterien einer Anpassungsstörung; durch die körperlichen Misshandlungen wurden die Angstsymptomatik und die vegetativen Beschwerden zusätzlich verstärkt. Die derzeitigen Symptome bestehen aus: Depressivität, Angstzuständen, vegetativen Beschwerden, Schlafstörungen mit Albträumen - inkonstant vor allem nachts auftretend. Die Depressivität ist leichtgradig ausgeprägt und die Suizidalität ist geringgradig erhöht. Der zeitliche Verlauf bezüglich des Beginns der Beschwerden, der Verlauf und die Symptome ergeben die Diagnose einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik." Weiters wird ausgeführt, er sei "von Suizidgedanken distanziert. Zusätzlich ist in Ungarn das Risiko einer Retraumatisierung unwahrscheinlich. Die Depressivität ist leichtgradig. Aufgrund der völlig unterschiedlichen Verursachung der traumatischen Störungen bei Bruder und Schwester wird die Trennung von der Schwester lediglich eine geringe psychopathologische Relevanz haben; von affektiver Seite wird sich am ehesten eine vorübergehende Zunahme der Depressivität zeigen."In einem psychiatrischen Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 30.10.2008 wird Folgendes ausgeführt: "Bei Hrn. M. bestehen anamnestisch Hinweise für ein Zustandsbild nach wiederholten psychischen Überlastungen ab 1999 und einer Traumatisierung (körperlichen Misshandlung). Die Symptomatik bis 2007 bestand aus affektiver Störung, Angstsymptomatik und Schlafstörungen und erfüllt die Kriterien einer Anpassungsstörung; durch die körperlichen Misshandlungen wurden die Angstsymptomatik und die vegetativen Beschwerden zusätzlich verstärkt. Die derzeitigen Symptome bestehen aus: Depressivität, Angstzuständen, vegetativen Beschwerden, Schlafstörungen mit Albträumen - inkonstant vor allem nachts auftretend. Die Depressivität ist leichtgradig ausgeprägt und die Suizidalität ist geringgradig erhöht. Der zeitliche Verlauf bezüglich des Beginns der Beschwerden, der Verlauf und die Symptome ergeben die Diagnose einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik." Weiters wird ausgeführt, er sei "von Suizidgedanken distanziert. Zusätzlich ist in Ungarn das Risiko einer Retraumatisierung unwahrscheinlich. Die Depressivität ist leichtgradig. Aufgrund der völlig unterschiedlichen Verursachung der traumatischen Störungen bei Bruder und Schwester wird die Trennung von der Schwester lediglich eine geringe psychopathologische Relevanz haben; von affektiver Seite wird sich am ehesten eine vorübergehende Zunahme der Depressivität zeigen."
Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter wurde eine Frist von zwei Wochen zu einer Stellungnahme eingeräumt, welche mit Schreiben vom 21.11.2008 erstattet wurde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, Österreich müsse im gegenständlichen Fall sein Selbsteintrittsrecht aus dem Grunde des Art. 8 EMRK ausüben. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse könne kein wie immer gearteter Zweifel daran bestehen, dass sich eine Trennung der Asylwerberin von ihrer Tochter überaus nachteilig auf den psychischen Gesundheitszustand der ohnehin psychisch kranken Antragstellerin auswirken würde. Schon die vorübergehende Trennung im Sommer 2008 habe zu einer Aggravierung der psychischen Erkrankung der Antragstellerin geführt. Demgemäß führe der Sachverständige auch aus, dass eine Trennung im Rahmen einer Überstellung nach Ungarn mit einer vorübergehenden Zunahme der depressiven Symptomatik bei der Antragstellerin einhergehen würde, welche sodann nicht mehr bloß mittel-, sondern schwergradig sein würde. Es müsse auch die Wechselwirkung einer derartigen Trennung auf beide, engst miteinander verbundenen Familienangehörigen, nämlich die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Tochter, bedacht werden. Bei der Tochter liege eine noch ausgeprägtere psychische Krankheits- und Beschwerdesymptomatik vor. Es würde sich daher eine Trennung der Mutter von ihrer Tochter auf den psychischen Gesundheitszustand ihrer Tochter sehr nachteilig auswirken. Die beiden Familien seien sehr eng miteinander verbunden. Durch das gemeinsame Lebensschicksal im Kosovo und auch in Österreich habe sich diese persönliche Beziehung und psychische Abhängigkeit voneinander noch weiter intensiviert. Zwischen Mutter und Tochter bestehe eine überaus enge, intensive und tiefgreifende, menschlich-seelisch-geistige und familiäre Beziehung, die auch deshalb besonderes Gewicht habe, weil es sich bei beiden Personen um psychisch verwundete, deshalb aber auch besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Menschen handle. Es sei daher im gegenständlichen Fall ausnahmsweise gerechtfertigt, der Wahrung der Rechte der beiden Betroffenen auf Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Zuständigkeitssystems der Dublin-Verordnung zu geben. Auch bestehe eine überaus enge Beziehung zwischen XXXX und seinen Eltern. Obwohl er volljährig sei, habe er bisher noch nie ohne seine Eltern gelebt. Er sei immer im Haushalt der Eltern gewesen und habe nicht einmal Zeiträume von ein bis zwei Wochen ohne seine Eltern verbracht. Er leide außerdem an einer psychischen Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik. Auch auf Grund dieser psychischen Auffälligkeit sei er von der Möglichkeit, weiterhin in seinem gewohnten familiären Umfeld verbleiben zu dürfen, abhängig und würde eine Trennung von der Schwester, vor allem auch von seinen eigenen Eltern, zu einer vorübergehenden Zunahme seiner Depressivität führen, wie es auch im Gutachten von Dr. XXXX ausgeführt werde. Zumindest bei der Mutter liege eine derart ausgeprägte psychische Erkrankung vor, dass eine Überstellung nach Ungarn und eine Trennung von ihrer Tochter ihre gesundheitliche und psychische Integrität so stark beeinträchtigen würde, dass eine Überstellung nach Ungarn auch aus dem Grunde des Art. 3 EMRK nicht vorgenommen werden dürfe. Es liege auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK bei allen drei Beschwerdeführern vor, wenn man in einer Gesamtschau auf die besondere Vulnerabilität, Schutzbedürftigkeit und Abhängigkeit der betroffenen Parteien von einem Aufrechtbleiben intensiver familiärer Lebensbeziehungen zueinander und zu der Tochter und deren Ehemann Bedacht nehme.Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter wurde eine Frist von zwei Wochen zu einer Stellungnahme eingeräumt, welche mit Schreiben vom 21.11.2008 erstattet wurde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, Österreich müsse im gegenständlichen Fall sein Selbsteintrittsrecht aus dem Grunde des Artikel 8, EMRK ausüben. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse könne kein wie immer gearteter Zweifel daran bestehen, dass sich eine Trennung der Asylwerberin von ihrer Tochter überaus nachteilig auf den psychischen Gesundheitszustand der ohnehin psychisch kranken Antragstellerin auswirken würde. Schon die vorübergehende Trennung im Sommer 2008 habe zu einer Aggravierung der psychischen Erkrankung der Antragstellerin geführt. Demgemäß führe der Sachverständige auch aus, dass eine Trennung im Rahmen einer Überstellung nach Ungarn mit einer vorübergehenden Zunahme der depressiven Symptomatik bei der Antragstellerin einhergehen würde, welche sodann nicht mehr bloß mittel-, sondern schwergradig sein würde. Es müsse auch die Wechselwirkung einer derartigen Trennung auf beide, engst miteinander verbundenen Familienangehörigen, nämlich die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Tochter, bedacht werden. Bei der Tochter liege eine noch ausgeprägtere psychische Krankheits- und Beschwerdesymptomatik vor. Es würde sich daher eine Trennung der Mutter von ihrer Tochter auf den psychischen Gesundheitszustand ihrer Tochter sehr nachteilig auswirken. Die beiden Familien seien sehr eng miteinander verbunden. Durch das gemeinsame Lebensschicksal im Kosovo und auch in Österreich habe sich diese persönliche Beziehung und psychische Abhängigkeit voneinander noch weiter intensiviert. Zwischen Mutter und Tochter bestehe eine überaus enge, intensive und tiefgreifende, menschlich-seelisch-geistige und familiäre Beziehung, die auch deshalb besonderes Gewicht habe, weil es sich bei beiden Personen um psychisch verwundete, deshalb aber auch besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Menschen handle. Es sei daher im gegenständlichen Fall ausnahmsweise gerechtfertigt, der Wahrung der Rechte der beiden Betroffenen auf Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Zuständigkeitssystems der Dublin-Verordnung zu geben. Auch bestehe eine überaus enge Beziehung zwischen römisch 40 und seinen Eltern. Obwohl er volljährig sei, habe er bisher noch nie ohne seine Eltern gelebt. Er sei immer im Haushalt der Eltern gewesen und habe nicht einmal Zeiträume von ein bis zwei Wochen ohne seine Eltern verbracht. Er leide außerdem an einer psychischen Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik. Auch auf Grund dieser psychischen Auffälligkeit sei er von der Möglichkeit, weiterhin in seinem gewohnten familiären Umfeld verbleiben zu dürfen, abhängig und würde eine Trennung von der Schwester, vor allem auch von seinen eigenen Eltern, zu einer vorübergehenden Zunahme seiner Depressivität führen, wie es auch im Gutachten von Dr. römisch 40 ausgeführt werde. Zumindest bei der Mutter liege eine derart ausgeprägte psychische Erkrankung vor, dass eine Überstellung nach Ungarn und eine Trennung von ihrer Tochter ihre gesundheitliche und psychische Integrität so stark beeinträchtigen würde, dass eine Überstellung nach Ungarn auch aus dem Grunde des Artikel 3, EMRK nicht vorgenommen werden dürfe. Es liege auch eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bei allen drei Beschwerdeführern vor, wenn man in einer Gesamtschau auf die besondere Vulnerabilität, Schutzbedürftigkeit und Abhängigkeit der betroffenen Parteien von einem Aufrechtbleiben intensiver familiärer Lebensbeziehungen zueinander und zu der Tochter und deren Ehemann Bedacht nehme.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Ungarn die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügen. Weiters wird begründend ausgeführt, es sei zwar zu berücksichtigen, dass sich eine Abschiebung des Beschwerdeführers negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirken könnte, jedoch sei aus juristischer Sicht darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liege, zu erdulden habe, sodass im vorliegenden Fall das Bundesasylamt zu dem Schluss komme, dass eine Überstellung nach Ungarn möglich sei. Ein Zugang zur medizinischen Versorgung sei in Ungarn gewährleistet und der Beschwerdeführer könne diese auch in Anspruch nehmen. Zu der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar mit seinen Eltern sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Kosovo zusammengelebt bzw. regen Kontakt gepflegt habe, jedoch könne in diesem Zusammenhang keine finanzielle oder anderweitige Abhängigkeit erkannt werden. Im gesamten Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer ohne Unterstützung seiner Eltern in Österreich hilfsbedürftig oder pflegebedürftig sei bzw. ohne deren Hilfe nicht überleben könnte. Hinsichtlich seiner Schwester und deren Familie habe der Beschwerdeführer zwar schlüssig vorgebracht, dass sie in einer engen Beziehung stünden, jedoch ergebe sich dadurch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, vielmehr stelle ihr Verhältnis ein typisches Familienleben dar.Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Ungarn die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügen. Weiters wird begründend ausgeführt, es sei zwar zu berücksichtigen, dass sich eine Abschiebung des Beschwerdeführers negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirken könnte, jedoch sei aus juristischer Sicht darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche unterhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liege, zu erdulden habe, sodass im vorliegenden Fall das Bundesasylamt zu dem Schluss komme, dass eine Überstellung nach Ungarn möglich sei. Ein Zugang zur medizinischen Versorgung sei in Ungarn gewährleistet und der Beschwerdeführer könne diese auch in Anspruch nehmen. Zu der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar mit seinen Eltern sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Kosovo zusammengelebt bzw. regen Kontakt gepflegt habe, jedoch könne in diesem Zusammenhang keine finanzielle oder anderweitige Abhängigkeit erkannt werden. Im gesamten Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer ohne Unterstützung seiner Eltern in Österreich hilfsbedürftig oder pflegebedürftig sei bzw. ohne deren Hilfe nicht überleben könnte. Hinsichtlich seiner Schwester und deren Familie habe der Beschwerdeführer zwar schlüssig vorgebracht, dass sie in einer engen Beziehung stünden, jedoch ergebe sich dadurch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, vielmehr stelle ihr Verhältnis ein typisches Familienleben dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Beschwerdeführer würden durch eine Ausweisung nach Ungarn von ihren in Österreich zum Asylverfahren zugelassenen Familienangehörigen, nämlich der Schwester, deren Ehemann und deren minderjährigem Sohn, getrennt werden. Bei der Mutter des Beschwerdeführers bestehe eine besondere, psychische Vulnerabilität aufgrund einer traumatisierenden Vorgeschichte und Lebensgeschichte und sohin die Gefahr, dass diese durch eine Trennung von der ihr besonders nahestehenden Tochter der Gefahr einer weiteren Verschlechterung ihrer psychischen Erkrankung ausgesetzt würde. Durch das ergänzende Ermittlungsverfahren im zweiten Rechtsgang habe nicht hinreichend geklärt werden können, wie eng das Verhältnis der Mutter zu ihrer Tochter sei. Im vorliegenden Fall müsse daher eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen werden, die bei Bedachtnahme auf die konkreten Umstände dieses Einzelfalles zugunsten der Beschwerdeführer ausgehen müsse.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Beschwerdeführer würden durch eine Ausweisung nach Ungarn von ihren in Österreich zum Asylverfahren zugelassenen Familienangehörigen, nämlich der Schwester, deren Ehemann und deren minderjährigem Sohn, getrennt werden. Bei der Mutter des Beschwerdeführers bestehe eine besondere, psychische Vulnerabilität aufgrund einer traumatisierenden Vorgeschichte und Lebensgeschichte und sohin die Gefahr, dass diese durch eine Trennung von der ihr besonders nahestehenden Tochter der Gefahr einer weiteren Verschlechterung ihrer psychischen Erkrankung ausgesetzt würde. Durch das ergänzende Ermittlungsverfahren im zweiten Rechtsgang habe nicht hinreichend geklärt werden können, wie eng das Verhältnis der Mutter zu ihrer Tochter sei. Im vorliegenden Fall müsse daher eine Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgenommen werden, die bei Bedachtnahme auf die konkreten Umstände dieses Einzelfalles zugunsten der Beschwerdeführer ausgehen müsse.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.01.2009, Zl. S3 401.090-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er reiste illegal über Ungarn in das Unionsgebiet und in der Folge in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 24.01.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 20.03.2008 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn richtete und Ungarn mit Schreiben vom 03.04.2008, eingelangt am 04.04.2008, der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er reiste illegal über Ungarn in das Unionsgebiet und in der Folge in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 24.01.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 20.03.2008 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn richtete und Ungarn mit Schreiben vom 03.04.2008, eingelangt am 04.04.2008, der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Den Beschwerden der Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, und seines Vaters, XXXX, wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. S3 401.089-2/2009 und S3 401.088-2/2009, gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.Den Beschwerden der Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , und seines Vaters, römisch 40 , wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. S3 401.089-2/2009 und S3 401.088-2/2009, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG hat außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt, und zwar gemäß Art. 10 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt, und zwar gemäß Artikel 10, Dublin-Verordnung.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Durchführung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des genannten Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. I./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Artikel 3, Absatz 2,). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. römisch eins./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibe.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07;
12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219;
26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X/Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X/Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf EGMR 10.07.2003, 53441/99, Benhebba; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723; 29.03.2007, 2005/20/0040 bis 0042).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf EGMR 10.07.2003, 53441/99, Benhebba; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723; 29.03.2007, 2005/20/0040 bis 0042).
Im vorliegenden Fall läge - aufgrund der hinreichenden Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern - im Zusammenhang mit einer Ausweisung ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Im vorliegenden Fall läge - aufgrund der hinreichenden Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern - im Zusammenhang mit einer Ausweisung ein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor.
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass dieser Eingriff im gegenständlichen, besonders gelagerten Einzelfall unverhältnismäßig wäre.Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass dieser Eingriff im gegenständlichen, besonders gelagerten Einzelfall unverhältnismäßig wäre.
Denn es wurde ein sehr substanziiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK durch eine Überstellung des Beschwerdeführers in den zuständigen Mitgliedstaat getätigt. Der Beschwerdeführer konnte dabei ausführlich und glaubhaft darlegen, dass er bereits im Kosovo durchgehend mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Er habe in der Pizzeria seines Vaters gearbeitet, dafür aber kein Gehalt bekommen, vielmehr habe sein Vater den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers finanziert und sei für die Lebenshaltungskosten der Familie aufgekommen. Auch seit seinem Aufenthalt in Österreich lebt der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Somit besteht zwischen dem Beschwerdeführer nicht nur ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, sondern liegt auch ein gemeinsamer Haushalt sowohl im Heimatstaat als auch in Österreich vor. Auch bestehen keine Zweifel an einer besonders engen Beziehung, nicht zuletzt aufgrund von gemeinsamen Erlebnissen und den psychiatrischen Problemen sämtlicher Familienmitglieder. Der Beschwerdeführer leidet nachweislich an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik, wie sich etwa aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 30.10.2008 ergibt.Denn es wurde ein sehr substanziiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK durch eine Überstellung des Beschwerdeführers in den zuständigen Mitgliedstaat getätigt. Der Beschwerdeführer konnte dabei ausführlich und glaubhaft darlegen, dass er bereits im Kosovo durchgehend mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Er habe in der Pizzeria seines Vaters gearbeitet, dafür aber kein Gehalt bekommen, vielmehr habe sein Vater den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers finanziert und sei für die Lebenshaltungskosten der Familie aufgekommen. Auch seit seinem Aufenthalt in Österreich lebt der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Somit besteht zwischen dem Beschwerdeführer nicht nur ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, sondern liegt auch ein gemeinsamer Haushalt sowohl im Heimatstaat als auch in Österreich vor. Auch bestehen keine Zweifel an einer besonders engen Beziehung, nicht zuletzt aufgrund von gemeinsamen Erlebnissen und den psychiatrischen Problemen sämtlicher Familienmitglieder. Der Beschwerdeführer leidet nachweislich an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik, wie sich etwa aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 30.10.2008 ergibt.
Diese erhöhte Schutzbedürftigkeit lässt nach Ansicht des Asylgerichtshofes eine Zusammenführung mit Familienangehörigen im weiteren Sinn bzw. Bezugspersonen noch eher angezeigt erscheinen als im Normalfall (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K14 zu Art. 15). Es liegt dabei auf der Hand, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes derartige Konstellationen, auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Erwägungen, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verwirklicht sein werden. Ein solcher liegt hier vor.Diese erhöhte Schutzbedürftigkeit lässt nach Ansicht des Asylgerichtshofes eine Zusammenführung mit Familienangehörigen im weiteren Sinn bzw. Bezugspersonen noch eher angezeigt erscheinen als im Normalfall vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K14 zu Artikel 15,). Es liegt dabei auf der Hand, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes derartige Konstellationen, auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Erwägungen, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verwirklicht sein werden. Ein solcher liegt hier vor.
Somit ist im konkreten Fall aufgrund der besonders intensiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern im Zusammenhang mit dem beeinträchtigten Gesundheitszustand aller Beteiligten gemäß Art. 8 EMRK vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.Somit ist im konkreten Fall aufgrund der besonders intensiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern im Zusammenhang mit dem beeinträchtigten Gesundheitszustand aller Beteiligten gemäß Artikel 8, EMRK vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens erging und somit § 41 Abs. 3 zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar sind, stützt sich das Erkenntnis auf die allgemeine Norm des § 66 Abs. 4 AVG, die dem Asylgerichtshof das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens erging und somit Paragraph 41, Absatz 3, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar sind, stützt sich das Erkenntnis auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die dem Asylgerichtshof das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
13.04.2010