Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E10 316.143-1/2008-37E
E10 316.144-1/2008-35E
E10 316.141-1/2008-37E
E10 316.142-1/2008-32E
IM NAMEN DER REPUBLIK
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Edward W. DAIGNAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, Zl. 07 08.732-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2009 zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Edward W. DAIGNAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, Zl. 07 08.732-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, Zl. 07 08.731-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2009 zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, Zl. 07 08.731-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, Zl. 07 08.734-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2009 zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, Zl. 07 08.734-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, Zl. 07 08.733-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2009 zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, Zl. 07 08.733-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die Beschwerdeführer (BF, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 - BF4 bezeichnet), Staatsangehörige der Republik Armenien, reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am 21.09.2007 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein, wobei die Mutter (BF 2) als gesetzliche Vertreterin für die beiden Kinder (BF 3 und 4) in Erscheinung trat. Dazu wurden die Mutter (BF 2) und der Vater (BF 1) erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Angeführt wird, dass die BF im Verfahren vorerst die Identitäten XXXX (BF1), XXXX (BF 2), XXXX (BF 3) und XXXX (BF 4) anführten, welche sie jedoch im späteren Verfahrensverlauf, nach der Beschwerdeeinbringung gegen den Bescheid des BAA, wie im gegenständlichen Spruch ersichtlich berichtigten.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer (BF, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 - BF4 bezeichnet), Staatsangehörige der Republik Armenien, reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am 21.09.2007 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein, wobei die Mutter (BF 2) als gesetzliche Vertreterin für die beiden Kinder (BF 3 und 4) in Erscheinung trat. Dazu wurden die Mutter (BF 2) und der Vater (BF 1) erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Angeführt wird, dass die BF im Verfahren vorerst die Identitäten römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF 2), römisch 40 (BF 3) und römisch 40 (BF 4) anführten, welche sie jedoch im späteren Verfahrensverlauf, nach der Beschwerdeeinbringung gegen den Bescheid des BAA, wie im gegenständlichen Spruch ersichtlich berichtigten.
Der BF 1 brachte bei seiner Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass er unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses mit dem Flugzeug aus Armenien ausgereist sei. Geflüchtet seien sie wegen seines Schwiegervaters, welcher ein sehr mächtiger Mann sei und zurzeit in Russland lebe. Ca. 4 - 5mal im Jahr komme dieser nach Armenien und schikaniere sie. Er sei drogenabhängig und spritze sich Heroin. Er behaupte, seiner Mutter ein Kuvert mit einer Kontonummer gegeben zu haben, mit welcher er bei der Bank Geld abheben könne und verlange dieses zurück. Sie würden jedoch von diesem Kuvert nichts wissen. Seine Schwiegermutter habe bereits vor 4 Jahren mit ihrem Sohn nach Europa flüchten müssen. Seitdem wüssten sie nicht, wo sich diese aufhalten würden. Jetzt seien sie eine Zielscheibe, er habe angefangen sie zu bedrohen.
Die BF 2 führte bei ihrer Erstbefragung im Wesentlichen aus, dass sie mit einem gefälschten Reisepass, welcher sich nun beim Schlepper befinden würde, ausgereist sei. Sie seien vor ihrem Vater geflüchtet, welcher behaupte, ihnen ein Kuvert mit einer Kontonummer gegeben zu haben, mit welcher er bei der Bank Geld abheben könne. Er verlange dies zurück, sie würden jedoch nichts von diesem Kuvert wissen. Ihre Mutter habe mit ihrem Bruder vor 4 Jahren nach Europa flüchten müssen, sie würden nicht wissen, wo sie sich aufhalten würden. Jetzt seien sie eine Zielscheibe, er habe angefangen sie zu bedrohen. Diese Gründe würden auch für ihre Kinder gelten, für welche sie die gesetzliche Vertreterin sei.
Bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme am 26.09.2007 vor einem Organwalter des BAA, gab der BF 1 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"...
F: Werden Sie in diesem Verfahren vertreten?
A: Nein, ich habe keinen Anwalt.
F: Es ist aber eine Vertretungsvollmacht im Akt und zwar von Edward Daigneault?
A: Ich kenne diesen Mann nicht, ich wurde zwar einmal zu einem Büro gebracht, aber ich habe nie eine Vertretungsvollmacht unterschrieben und ich will auch nicht von diesem Mann vertreten werden.
Anmerkung: Vertretungsvollmacht im Akt, jedoch wurde diese auch nie vom AW unterschrieben.
Anmerkung: Bez. derzeit vorliegenden Reiseweg siehe Erstbefragung durch die Exekutive.
F: Sind Sie legal mit eigenem Reisepass ausgereist?
A: Mir sind zwar legal mit Flugzeug gereist, jedoch unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses.
F: Sind Sie auch im Besitz eines echten Reisepasses?
A: Ich hatte einen, diesen hat aber auch der Schlepper. Mein Pass wurde mir am Passamt in Etschmiadzin im Jahr 1997 ausgestellt.
F: Haben Sie während Ihrer Reise Grenzkontrollen wahrgenommen?
A: Ja, bei der Ausreise aus Jerevan am Flughafen. Es gab keine Probleme.
...
F: Nennen Sie bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl bzw. um internationalen Schutz ansuchen!
A: Alles was ich in der Erstbefragung erzählt habe stimmt. Ich habe alles erzählt und habe dem nichts mehr hinzufügen. Ich hatte ausreichend Zeit alles zu schildern.
...."
Bei ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme am 26.09.2007 vor einem Organwalter des BAA, gab die BF 2 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"...
F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen?
A: Nein, ich habe die Wahrheit gesagt.
F: Werden Sie in diesem Verfahren vertreten?
A: Nein, ich habe keinen Vertreter.
F: Es ist aber eine Vertretungsvollmacht im Akt und zwar von Edward Daigneault?
A: Ich kenne diesen Mann nicht, ich wurde zwar einmal zu einem Büro gebracht, aber ich habe nie eine Vertretungsvollmacht unterschrieben und ich will auch nicht von diesem Mann vertreten werden. Wie kann dieser Mann so eine Vollmacht ausstellen. Falls so eine Vollmacht tatsächlich existiert widerrufe ich diese nun.
Anmerkung: Vertretungsvollmacht im Akt, jedoch wurde diese auch nie vom AW unterschrieben.
...
F: Nennen Sie bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl bzw. um internationalen Schutz ansuchen!
A: Alles was ich in der Erstbefragung erzählt habe ist die Wahrheit. Ich habe alles erzählt und habe dem nichts mehr hinzufügen. Ich hatte ausreichend Zeit alles zu schildern.
..."
Bei seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 20.11.2007 vor einem Organwalter des BAA, gab der BF 1 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?
A: Nein.
F: Sind Sie psychisch bzw. physisch in der Lage der Einvernahme einwandfrei folgen zu können?
A: Ja, einwandfrei.
...
F: Sie haben in Traiskirchen Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?
A: Ich habe alles richtig angegeben. Ich möchte aber anfügen, dass der Vater meiner Frau auch die Polizei bestochen hat.
F: In Ihrer zweiten Befragung gaben Sie bereits an, bereits alles erzählt zu haben und nichts mehr hinzuzufügen hätten. Sie hätten nur Schwierigkeiten mit dem Schwiegervater. Von Problemen mit der Polizei erwähnten Sie - trotz mehrfacher Nachfrage - nichts.
A: Das ist korrekt. Wir hatten private Schwierigkeiten mit dem Schwiegervater.
V: Sonstige Probleme oder Probleme staatlicher Seite hatten wir nie. Sagten Sie.
A: Ja, das stimmt nach mir wird ja auch nicht gefahndet.
Was war für Sie fluchtauslösend? Warum mussten Sie Ihre Heimat letztendlich verlassen?
A: Die Polizei sagte mir, dass sie uns umbringen werden. Im Frühling wurde ich auch derart geschlagen, dass mein Sohn seither nicht mehr gut einschlafen kann.
F: Wann genau war das?
A: Es waren vier Personen. Ich wurde so geschlagen, dass ich mich an nichts mehr erinnern kann. Mein Bein schmerzt mir heute noch. Ich verlor auch zwei Zähne.
F: Warum wurden Sie geschlagen?
A: Weil ich bei Gericht war und auch dort eine Anzeige erstattet habe.
V: Ihre Frau sagte nur, dass Sie mehrmals bei der Polizei gewesen seien. Vom Gericht erwähnte Sie nichts.
A: Wir waren aber beide auch dort. Sie ist eine Frau. Wahrscheinlich kann sie sich nicht mehr erinnern.
F: Wann genau war dieses Ereignis?
A: Im April, genauer weiß ich das nicht.
F: Was passierte in weiterer Folge?
A: Ich war einen Monat im Krankenhaus. Dann kamen die Polizisten wieder und forderten wieder von uns einen Scheck, der meinem Schwiegervater gehören sollte.
V: Ihre Frau sprach - wie auch Sie - bisher immer von einem Kuvert mit einer Kontonummer. Heute schildern Sie das wiederum anders. Was sagen Sie dazu?
A: Das meine ich ja. Im Kuvert war ein Scheck mit einer Kontonummer.
V: Ein Scheck verlangt aber wie auch eine Kontonummer eine Unterschrift. Ohne Unterschrift bekommen Sie ja nichts.
A: Das hat auch der Savik nur behauptet.
V: Wozu? Ich verstehe das nicht. Sie sind ja nicht zeichnungsberechtigt.
A: Ich weiß nicht. Meine Schwiegermutter hat vor vier Jahren diese Kontonummer bekommen.
F: Vorher sprachen Sie von einem Scheck jetzt wieder von einer Kontonummer
A: Ich meine Kontonummer.
...."
Bei ihrer zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 20.11.2007 vor einem Organwalter des BAA, gab die BF 2 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?
A: Nein. Ich befinde mich in keiner Behandlung bzw. besuche auch keine Therapie.
F: Sind Sie psychisch bzw. physisch in der Lage der Einvernahme einwandfrei folgen zu können?
A: Ja.
...
F: Sie haben in Traiskirchen Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?
A: Nein. Ich habe alles angegeben, nichts zu ergänzen. Ich möchte aber noch sagen, dass ich jetzt weiß, dass meine Mutter in XXXX als Asylwerberin aufhältig ist.A: Nein. Ich habe alles angegeben, nichts zu ergänzen. Ich möchte aber noch sagen, dass ich jetzt weiß, dass meine Mutter in römisch 40 als Asylwerberin aufhältig ist.
F: In Ihrer zweiten Befragung gaben Sie bereits an, bereits alles erzählt zu haben und nichts mehr hinzuzufügen hätten. Haben Sie nichts weiter zu sagen?
A: Das ist korrekt. Wir hatten private Schwierigkeiten mit meinem Vater. Sonstige Probleme hatten wir noch nie.
Was war für Sie fluchtauslösend? Warum mussten Sie Ihre Heimat letztendlich verlassen?
A: Ich bin wegen meinem Vater aus Armenien ausgereist. Er lebt jetzt in Russland. Er kommt und aber auch nach Armenien.
...
F: Welche konkreten Probleme hatten Sie nun mit Ihrem in Russland lebenden Vater?
A: Geldprobleme.
Bitte etwas genauer.
A: Vor vier Jahren ist meine Mutter wegen meinem Vater nach Europa gekommen. Er sagte damals, dass meine Mutter mir Geld weitergegeben hätte, dass ihm gehört hätte.
V: Und deswegen mussten Sie nun vier Jahre später ausreisen?
A: Ja. Er behauptet er hätte meiner Mutter ein Kuvert mit einem Bankcode gegeben. Und meine Mutter hätte das damals mir weitergeben.
V: Das war vor 4 Jahren. Was können Sie mir Konkretes erzählen.
A. Er ist die letzten vier Jahre immer zu uns gekommen und hat dieses Geld verlangt.
F: Wie ist Ihre Mutter zu diesem Kuvert gekommen?
A: Er hat es ihr gegeben.
F: Wann?
A: Vor vier Jahren.
...."
Im Verlauf der Befragungen wurden BF1 und BF2 genauer nach Details gefragt und wurden ihnen widersprüchliche Angaben vorgehalten.
Seitens der BF wurden bis zu diesem Zeitpunkt keine Beweismittel in Vorlage gebracht. Seitens des BAA wurde amtswegig in das Asylverfahren der Mutter der BF 2 Einsicht genommen.
I.1.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden desBAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurden die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden desBAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zu BF 1 Folgendes aus:römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zu BF 1 Folgendes aus:
"Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hatte die Feststellung betreffend der Zugehörigkeit des ASt. zur o.a. Kernfamilie zu erfolgen. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels, steht die Identität des ASt. nicht fest. Die Herkunft des Asylwerbers aus Armenien wird auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse als gegeben angenommen.
...
Zum Vorbringen des Antragstellers ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass dieser Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Antragsteller persönlich glaubwürdig auftreten.
Die Aussagen des Antragstellers entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Den Angaben zur behaupteten Verfolgung des Antragstellers fehlt jegliche Substanziiertheit. Der Antragsteller stellt lediglich einige Behauptungen, die er im Laufe der Einvernahmen steigerte, in den Raum und beschränkt sich im Prinzip auf die Aussage, dass er vom Schwiegervater bedroht worden wäre. In Graz behauptete der Antragssteller erstmalig weiters von der Polizei bedroht worden zu sein.
Der Antragsteller hat sich nach seinen eigenen Angaben bis zu seiner Flucht am 18.09.2007 weiterhin im Heimatland aufgehalten, obgleich er bzw. seine Gattin eine jahrelange Bedrohung des Schwiegervaters/Vaters als Fluchtgrund anführte. Es ist nicht plausibel und nicht glaubhaft, dass sich eine mit Vernunft begabte Person mehr als vier (!) Jahre lang in dem Gebiet aufhält in dem er alle paar Monate so verfolgt worden ist, dass er deshalb aus dem Heimatland geflüchtet wäre. So erklärte auch die am selben Tag einvernommen Ehefrau: "Wir konnten nicht gleich unser Haus verkaufen. Das brauchte Zeit."
Weiters muss ausdrücklich festgehalten werden, dass die Entgegnung, des ASt., er habe deshalb im Rahmen der dritten Einvernahme einen weiteren Fluchtgrund genannt, weil er nicht danach gefragt worden sei, kein Argument sei, welches seinen Aussagen zum Glauben verhelfe. Es entzieht sich nun einmal jeglicher Logik, dass eine Person die am positiven Ausgang ihres Verfahrens interessiert ist, nicht von Beginn an gleich lautende Angaben zu ihrem Fluchtgrund schildert. Keinesfalls schlüssig erscheint der Behörde, dass der Antragssteller - trotz nachweislicher, mehrfacher Nachfrage in Traiskirchen (aber auch in der Erstbefragung, wobei er die Antwort auf den Vorhalt, er sei stets nur nach dem Reiseweg gefragt worden, nachweislich nicht der Wahrheit entspricht) dezidiert festhielt:
"Ich habe alles in der Erstbefragung erzählt und habe dem nichts mehr hinzuzufügen." bzw.: "Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben machen? - "Nein." In Graz wiederum behauptete er erstmalig, er sei vom Schwiegervater und von der Polizei verfolgt und habe daher seine Heimat verlassen müssen. Zum ersten Mal schilderte der Antragsteller in Graz von einer schweren Misshandlung von vier Polizisten, irgendwann im April 2007. Er sei dabei derart schwer verletzt worden, dass er einen vollen Monat in einem Krankenhaus verbringen musste. Auf Vorhalt warum er ein derart einschneidendes Erlebnis bisher mit keiner Silbe erwähnt habe, entgegnete dieser wieder nicht schlüssig nachvollziehbar: "Ich wurde nicht danach gefragt." Es mutet sehr verwunderlich an, ein derartiges schlimmes Erlebnis rundweg unerwähnt zu lassen und erscheint dieses Verhalten des ASt. der Behörde keinesfalls plausibel.
In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangt die Behörde zum Schluss, dass der ASt. seinen Fluchtgrund (zuletzt) zwar asylbezogen geschildert hat, das Vorbringen sich auch auffällig synchron mit den Angaben der Ehefrau deckt, die von ihm geschilderten Ereignisse mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität nicht wirklich erlebt haben dürfte, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Keinesfalls nachvollziehbar bzw. nicht plausibel erscheint der Behörde, dass der Antragsteller bzw. seine Gattin, in ihren bisherigen Aussagen diesen einprägsamen Vorfall rundweg unerwähnt ließen, zumal beide mehrfach aufgefordert wurden alle Gründe bekannt zu geben und nicht nur - wie stets von den Eheleuten behauptetet zum Reiseweg befragt wurden. Die lapidare Entgegnung des Antragstellers bzw. dessen Gattin auf diesen Vorhalt, sie seien nicht danach gefragt worden, erweist sich dabei als nicht nachvollziehbar. Vielmehr erweckt diese Vorgehensweise bei der Behörde den Eindruck, dass der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen zu steigern versuchte.
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann, zumal man sich in diesen Berichten durchaus kritisch mit tatsächlich vorgefallenen Übergriffen auseinandersetzt. Die pauschale Antwort des Antragsstellers, dass er von derartigen Einrichtungen bzw. Vereine bisher überhaupt nichts gehört habe, erscheint ebenfalls nicht nachvollziehbar bzw. glaubhaft.
Die Behörde verkennt nicht, dass die allgemeine, triste Situation im Herkunftsland durch verschiedene Berichte hinlänglich bekannt ist und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen durchaus verständlich ist.
...."
Zur BF 2 führte das BAA im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes aus:
"Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hatte die Feststellung betreffend der Zugehörigkeit der ASt. zur o.a. Kernfamilie zu erfolgen. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels, steht die Identität der ASt. nicht fest. Die Herkunft der Asylwerberin aus Armenien wird auf Grund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse als gegeben angenommen.
...
Zum Vorbringen der Antragstellerin ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass diese Behauptungen aufstellt, sondern muss sie diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch die Antragstellerin persönlich glaubwürdig auftreten.
Die Aussagen der Antragstellerin entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Den Angaben zur behaupteten Verfolgung der Antragstellerin fehlt jegliche Substanziiertheit. Die Antragstellerin stellt lediglich einige Behauptungen, die sie im Laufe der Einvernahmen steigerte, in den Raum und beschränkt sich im Prinzip auf die Aussage, dass sie vom Vater bedroht worden wäre. In Graz (3. Einvernahme) behauptete die Antragsstellerin erstmalig weiters von der Polizei bedroht worden zu sein.
Die Antragstellerin hat sich nach ihren eigenen Angaben bis zu seiner Flucht am 18.09.2007 weiterhin im Heimatland aufgehalten, obgleich sie bzw. ihr Gatte eine jahrelange Bedrohung des Vaters/Schwiegervaters als Fluchtgrund anführte. Es ist nicht plausibel und nicht glaubhaft, dass sich eine mit Vernunft begabte Person mehr als vier (!) Jahre lang in dem Gebiet aufhält in dem sie alle paar Monate so verfolgt worden ist, dass sie deshalb aus dem Heimatland geflüchtet wäre. So erklärte auch die Asylwerberin selbst: "Wir konnten nicht gleich unser Haus verkaufen. Das brauchte Zeit."
Weiters muss ausdrücklich festgehalten werden, dass die Entgegnung, der ASt., sie habe deshalb im Rahmen der dritten Einvernahme einen weiteren Fluchtgrund genannt, weil sie nicht danach gefragt worden sei, kein Argument sei, welches ihren Aussagen zum Glauben verhelfe. Es entzieht sich nun einmal jeglicher Logik, dass eine Person die, am positiven Ausgang ihres Verfahrens interessiert ist, nicht von Beginn an gleich lautende Angaben zu ihrem Fluchtgrund schildert. Keinesfalls schlüssig erscheint der Behörde, dass die Antragsstellerin - trotz nachweislicher, mehrfacher Nachfrage in Traiskirchen (aber auch in der Erstbefragung, wobei ihre Antwort auf den Vorhalt, sie sei stets nur nach dem Reiseweg gefragt worden, nachweislich nicht der Wahrheit entspricht) dezidiert festhielt:
"Ich habe alles in der Erstbefragung erzählt und habe dem nichts mehr hinzuzufügen." bzw.: "Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben machen? - "Nein." In Graz wiederum behauptete sie erstmalig, sie sei vom Vater und von der Polizei verfolgt und habe daher ihre Heimat verlassen müssen. Zum ersten Mal schilderte auch der Ehemann der Antragstellerin in Graz von einer schweren Misshandlung von vier Polizisten, irgendwann im April 2007. Er sei dabei derart schwer verletzt worden, dass er einen vollen Monat in einem Krankenhaus verbringen musste. Auf Vorhalt warum ein derart einschneidendes Erlebnis von keinen der Eheleute bisher mit einer Silbe erwähnt worden sei, entgegnete die ASt. wieder nicht schlüssig nachvollziehbar: "Ich wurde nicht danach gefragt." Es mutet sehr verwunderlich an, ein derartiges schlimmes Erlebnis rundweg unerwähnt zu lassen und erscheint dieses Verhalten der ASt. der Behörde keinesfalls plausibel.
In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangt die Behörde zum Schluss, dass die ASt. ihren Fluchtgrund (zuletzt) zwar asylbezogen geschildert hat, das Vorbringen sich auch auffällig synchron mit den Angaben des Ehemannes deckt, die von ihr geschilderten Ereignisse mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität nicht wirklich erlebt haben dürfte, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Keinesfalls nachvollziehbar bzw. nicht plausibel erscheint der Behörde, dass die Antragstellerin bzw. ihr Gatte, in ihren bisherigen Aussagen diesen einprägsamen Vorfall rundweg unerwähnt ließen, zumal beide mehrfach aufgefordert wurden alle Gründe bekannt zu geben und nicht nur - wie stets von den Eheleuten behauptetet zum Reiseweg befragt wurden. Die lapidare Entgegnung der Antragstellerin bzw. deren Mann auf diesen Vorhalt, sie seien nicht danach gefragt worden, erweist sich dabei als nicht nachvollziehbar. Vielmehr erweckt diese Vorgehensweise bei der Behörde den Eindruck, dass die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen zu steigern versuchte.
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann, zumal man sich in diesen Berichten durchaus kritisch mit tatsächlich vorgefallenen Übergriffen auseinandersetzt. Die pauschale Antwort der Antragsstellerin, dass sie von derartigen Einrichtungen bzw. Vereine bisher überhaupt nichts gehört habe, erscheint ebenfalls nicht nachvollziehbar bzw. glaubhaft.
Die Behörde verkennt nicht, dass die allgemeine, triste Situation im Herkunftsland durch verschiedene Berichte hinlänglich bekannt ist und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen durchaus verständlich ist.
...."
I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen, welche auch die Menschenrechte, die Rechtsschutzsituation, die Justiz und Menschenrechtsorganisationen mitumfassten.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen, welche auch die Menschenrechte, die Rechtsschutzsituation, die Justiz und Menschenrechtsorganisationen mitumfassten.
I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vorliegt.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vorliegt.
Weiters stellte das BAA fest, dass es essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl ist, eine aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen, bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen, glaubhaft zu machen.
Ebenso wurde festgestellt, dass wie bereits ausgeführt, die Asylwerber eine derartige Gefahr nicht glaubhaft machen konnten. Das Bundesasylamt gelangte nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel ist, dass den Asylwerbern in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Im vorliegenden Fall wurde daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt.
Weiters wurde festgestellt, dass die Asylwerber nicht im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG rechnen müssten.Weiters wurde festgestellt, dass die Asylwerber nicht im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG rechnen müssten.
I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.12.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.12.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass es unrichtig sei, dass die BF anlässlich ihrer Einvernahme vor der EAST Ost am 26.09.2007 angegeben hätten, nicht vertreten zu werden bzw. die Vollmacht an den Vertreter zu widerrufen. Dadurch sei (zumindest) eine eingehende Beschäftigung mit dem Vorbringen der Mutter der BF unterblieben, welche in ihrem Asylverfahren ebenfalls Verfolgung durch die Polizei bzw. ihren Exgatten geltend machte. Weiters wurde das erstinstanzliche Verfahren moniert. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
I.1.4. Mit Schreiben vom 09.07.2009 wurden unter Hinweis auf das Vollmachtverhältnis zu Solicitor Edward W. Daigneault die Identitäten der BF berichtigt (siehe Spruch). Es wurden Kopien der Reisepässe der BF beigefügt und darauf hingewiesen, dass die BF 2 die Tochter von Frau XXXX sei.römisch eins.1.4. Mit Schreiben vom 09.07.2009 wurden unter Hinweis auf das Vollmachtverhältnis zu Solicitor Edward W. Daigneault die Identitäten der BF berichtigt (siehe Spruch). Es wurden Kopien der Reisepässe der BF beigefügt und darauf hingewiesen, dass die BF 2 die Tochter von Frau römisch 40 sei.
I.1.5. Mit Erkenntnissen des AsylGH vom 19.11.2008 wurden die Beschwerden der BF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.5. Mit Erkenntnissen des AsylGH vom 19.11.2008 wurden die Beschwerden der BF als unbegründet abgewiesen.
Im Wesentlichen schloss sich der AsylGH den Ausführungen des BAA an und erhob sie zum Inhalt seiner Erkenntnisse.
Ergänzend zu den Ausführungen des Bundesasylamtes wurde festgestellt, dass die BF erst im Zuge des beim AsylGH anhängigen Verfahrens ihre richtigen Identitäten bekannt gaben, von deren nunmehriger Richtigkeit der AsylGH aufgrund der beigebrachten Passkopien ausging, was jedoch auch zu Lasten der Glaubwürdigkeit der BF zu berücksichtigt wurde, da diese dadurch im Verfahren nämlich ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkamen.
I.1.6. Gegen die Erkenntnisse des AsylGH wurden Beschwerden beim VfGH eingebracht. Mit Erkenntnis des VfGH vom 28.04.2009, Zl. U 995-998/08-9, wurden die Erkenntnisse des AsylGH wegen Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben, da sich der AsylGH der vom VwGH in Bezug auf den UBAS zulässigen Technik bediente, indem der UBAS auf den Bescheid des BAA verwies, ohne die Ausführungen des BAA zu wiederholen. Dieser Beweistechnik bediente sich in den gegenständlichen Erkenntnissen der AsylGH unter Verweis auf die Judikatur des VwGHs. Der VfGH erklärte dies Technik in Bezug auf den AsylGH jedoch für verfassungswidrig.römisch eins.1.6. Gegen die Erkenntnisse des AsylGH wurden Beschwerden beim VfGH eingebracht. Mit Erkenntnis des VfGH vom 28.04.2009, Zl. U 995-998/08-9, wurden die Erkenntnisse des AsylGH wegen Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben, da sich der AsylGH der vom VwGH in Bezug auf den UBAS zulässigen Technik bediente, indem der UBAS auf den Bescheid des BAA verwies, ohne die Ausführungen des BAA zu wiederholen. Dieser Beweistechnik bediente sich in den gegenständlichen Erkenntnissen der AsylGH unter Verweis auf die Judikatur des VwGHs. Der VfGH erklärte dies Technik in Bezug auf den AsylGH jedoch für verfassungswidrig.
I.1.7. Mit Schreiben des AsylGH vom 10.06.2009 wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG Beweis erhoben, den Parteien die asyl- und abschiebungsrelevante Lage von welcher das erkennende Gericht unter Nennung der entsprechenden Erkenntnisquellen ausgeht genannt und ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.römisch eins.1.7. Mit Schreiben des AsylGH vom 10.06.2009 wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Beweis erhoben, den Parteien die asyl- und abschiebungsrelevante Lage von welcher das erkennende Gericht unter Nennung der entsprechenden Erkenntnisquellen ausgeht genannt und ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Mit Schreiben vom 29.06.2009 wurde seitens der BF eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass Armenien kein demokratischer Rechtsstaat europäischen Musters sei. Es wurden Korruption, Wahlfälschungen, mangelnde Versorgung der Bevölkerung und mangelnde Schutzwilligkeit ins Spiel gebracht, ohne jedoch hinsichtlich dieser Angaben einen konkreten Bezug zu den BF herzustellen. Es wurde beantragt, in einer Vor-Ort Recherche den Vater und den Bruder des XXXX, den Onkel von XXXX und den ehemaligen Nachbarn der BF als Zeugen anzuhören.Mit Schreiben vom 29.06.2009 wurde seitens der BF eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass Armenien kein demokratischer Rechtsstaat europäischen Musters sei. Es wurden Korruption, Wahlfälschungen, mangelnde Versorgung der Bevölkerung und mangelnde Schutzwilligkeit ins Spiel gebracht, ohne jedoch hinsichtlich dieser Angaben einen konkreten Bezug zu den BF herzustellen. Es wurde beantragt, in einer Vor-Ort Recherche den Vater und den Bruder des römisch 40 , den Onkel von römisch 40 und den ehemaligen Nachbarn der BF als Zeugen anzuhören.
Es wurde ein orthopädischer Befund betreffend den BF 3 vom 01.04.2009 vorgelegt, wonach dieser keine Beschwerden hat. Klinisch hat die Exostose am re. Proximalen Humerus und auch am li. Knie medialseitig etwas an Größe zugenommen. Es sind viele Exostosen tastbar, speziell auch im Bereich der Handgelenke und der Sprunggelenke bzw. an den Knien und im Schulterbereich. Er ist aber funktionell nicht beeinträchtigt, d.h. die Beweglichkeit in allen Gelenken ist nicht gestört. Eine Operation ist derzeit noch nicht notwendig. Es wird vereinbart, in einem Jahr eine Kontrolle zu machen und dann auch wieder Röntgen von den oberen und unteren Extremitäten durchzuführen. Eine Operation wird sicherlich kommen, allerdings ist noch nicht festgelegt, an welchen Stellen zuerst operiert wird.
I.1.8. Mit Schreiben vom 10.07.2009 wurde seitens der BF eine Erklärung der Verwandten und Nachbarn vom 25.06.2009 aus Armenien beigebracht, welche die damaligen Vorkommnisse beschreiben würden.römisch eins.1.8. Mit Schreiben vom 10.07.2009 wurde seitens der BF eine Erklärung der Verwandten und Nachbarn vom 25.06.2009 aus Armenien beigebracht, welche die damaligen Vorkommnisse beschreiben würden.
Darin führte der Vater des BF 1 aus, dass der Vater der BF 2 die Familie belästigt, geschlagen, ihr Angst eingejagt und mit dem Umbringen bedroht habe. Er sei oft mit einigen Männern in betrunkenem Zustand nach Hause gekommen und habe gedroht, dass er das Haus in die Luft sprengen würde. Danach hätten sie erfahren, dass die Männer Beamte der staatlichen Organe in Zivilkleidung gewesen wären. Diese Männer hätten auch Drohungen ausgesprochen. Sie hätten gesagt, dass sie die Kinder festnehmen und einsperren würden und hätten ihnen Angst eingejagt. Sie hätten bis zum letzten Tag gedroht und die Familie nie in Ruhe gelassen. Einmal habe er seinen Sohn so stark verprügelt, dass er fünfzehn Tage im Bett habe bleiben musste. Seine Frau hätte aus diesem Grund einen Schlaganfall erlitten. Die Nachbarn und Dorfbewohner seien Zeugen, einige hätten die Geschehnisse mit ihrer Unterschrift bestätigt.
Diese Schreiben wurde von 6 Personen unterschrieben.
I.1.9. Mit Schreiben des AsylGH vom 01.10.2009 wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG Beweis erhoben und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum Zeitpunkt der anberaumten mündlichen Verhandlung bzw. in der Verhandlung zu äußern. Es wurden folgende Quellen dem Verfahren zu Grunde gelegt, indem den BF eine Anfragebeantwortung (Anfrage vom 20.8.2009) in Bezug auf die vorgebrachten Ostoeme und Exostosen des BF4 sowie aktualisierte Festtellungen der BF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht wurde.römisch eins.1.9. Mit Schreiben des AsylGH vom 01.10.2009 wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Beweis erhoben und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum Zeitpunkt der anberaumten mündlichen Verhandlung bzw. in der Verhandlung zu äußern. Es wurden folgende Quellen dem Verfahren zu Grunde gelegt, indem den BF eine Anfragebeantwortung (Anfrage vom 20.8.2009) in Bezug auf die vorgebrachten Ostoeme und Exostosen des BF4 sowie aktualisierte Festtellungen der BF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht wurde.
Die Anfragebeantwortung ergab, dass die geschilderten Erkrankungen in Armenien behandelbar, ("Yes, the answer is positive. The Osteome in Armenia can be successfully treated, including the operations for eliminating the Exostosen."), jedoch nicht kostenfrei (The treatment fee is not covered from the state budget and should be paid by the patient, in this case by the parents or relatives of the child or any other person) sind.
I.1.10. Am 09.11.2009 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:römisch eins.1.10. Am 09.11.2009 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:
"...
VR: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheides etwas geändert?
BF1 und BF2: Sie sind gleich geblieben. Wir haben eine Bescheinigung vorgelegt.
...
VR: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Österreich.
BF1: Wir sind Österreich sehr dankbar. Meine Schwiegermutter und mein Schwager leben in Österreich. Die Kinder besuchen den Kindergarten. Wir verbringen viel Zeit mit der Schwiegermutter und mit den Kindern. Die Kinder sind sehr glücklich, dass sie den Kindergarten besuchen dürfen. Ich werde mich bemühen, hier in XXXX einen Deutschkurs zu besuchen.BF1: Wir sind Österreich sehr dankbar. Meine Schwiegermutter und mein Schwager leben in Österreich. Die Kinder besuchen den Kindergarten. Wir verbringen viel Zeit mit der Schwiegermutter und mit den Kindern. Die Kinder sind sehr glücklich, dass sie den Kindergarten besuchen dürfen. Ich werde mich bemühen, hier in römisch 40 einen Deutschkurs zu besuchen.
BF2: Ich habe einen Deutschkurs besucht und abgeschlossen. Ich konnte in XXXX den dreimonatigen Deutschkurs besuchen, danach sollte mein Mann mit dem Deutschkurs anfangen, wir sind dann aber nach XXXX verlegt worden.BF2: Ich habe einen Deutschkurs besucht und abgeschlossen. Ich konnte in römisch 40 den dreimonatigen Deutschkurs besuchen, danach sollte mein Mann mit dem Deutschkurs anfangen, wir sind dann aber nach römisch 40 verlegt worden.
VR: Welche Sprache sprechen Sie zu Hause im Familienverband?
BF1 und BF2: Wir sprechen grundsätzlich Armenisch. Die Kinder sprechen zwischenzeitig untereinander Deutsch.
VR: Welchen Aufenthaltstitel haben die Schwiegermutter und Schwager hier in Österreich?
BF2: Sie sind Asylwerber.
VR: Aus welchem Teil von Armenien stammen Sie?
BF1 und BF2: Von XXXX, Dorf XXXX.BF1 und BF2: Von römisch 40 , Dorf römisch 40 .
VR: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Armenien.
BF1: Wir hatten Freunde und Bekannte in Armenien, mit denen stehen wir aber nicht mehr in Kontakt. Meine Eltern und mein Bruder samt Familie leben noch in Armenien. Danach gefragt gebe ich an, dass meine Mutter nicht arbeiten geht. Mein Vater und mein Bruder arbeiten. Sie arbeiten in der Landwirtschaft.
BF2: Ich habe keine Familienangehörige in Armenien.
VR: Wann waren Sie das letzte Mal mit Verwandte oder Bekannte in Armenien in Kontakt?
BF1: Im Juni 2009, danach auch noch. (nach Wiederholung der Frage) Gestern habe ich mit meinen Vater telefoniert. Mein Vater hat mich angerufen, weil mein Sohn XXXX gestern Geburtstag hatte.BF1: Im Juni 2009, danach auch noch. (nach Wiederholung der Frage) Gestern habe ich mit meinen Vater telefoniert. Mein Vater hat mich angerufen, weil mein Sohn römisch 40 gestern Geburtstag hatte.
VR: Sie legten Bescheinigungsmittel vor, dass Ihr Sohn XXXX an multiblen Ostoemen leide und sich bereits Exostosen gebildet hätten.VR: Sie legten Bescheinigungsmittel vor, dass Ihr Sohn römisch 40 an multiblen Ostoemen leide und sich bereits Exostosen gebildet hätten.
Liegen darüber hinaus in Bezug auf Sie bzw. Ihre Kinder psychische oder physische Erkrankungen vor?
BF1: Ich bin zwei Mal aufgrund von Herzprobleme beim Hausarzt gewesen. Danach gefragt gebe ich an, dass ich eine Zeit lang Medikamente eingenommen habe, mir wurde geraten weniger zu rauchen, jetzt nehme ich keine Medikamente mehr ein.
BF2: Mein Mann wurde hier in Österreich operiert. Nur XXXX ist krank, sonst gibt es keine Krankheiten in der Familie.BF2: Mein Mann wurde hier in Österreich operiert. Nur römisch 40 ist krank, sonst gibt es keine Krankheiten in der Familie.
VR beginnt mit der Befragung des BF1. ...
VR: Was wollen Sie konkret gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vorbringen?
BF: Ich möchte noch einmal wiederholen, dass ich die Wahrheit gesagt habe, dass ich niemanden angelogen habe. Aufgrund der Probleme mit meinen Schwiegervater musste ich gemeinsam mit meiner Familie Armenien verlassen.
VR: Sie legten im Verfahren durch Ihren Rechtsvertreter ein Schreiben vom Juni 2009 ein Schriftstück vor. Wer ist der Urheber dieses Schriftstücks und welchen konkreten Sachverhalt bescheinigt es?
BF: Der Urheber ist mein Vater. Das wir nicht gelogen haben, dass dieses Problem tatsächlich existiert. Und dass wir aufgrund dieser Probleme aus Armenien flüchten mussten. Außerdem haben auch meine Nachbarn, die Augenzeugen der Vorfälle gewesen sind, auch unterschrieben.
VR: Welcher Nachbar war Augenzeuge welchen Vorfalls?
BF: Der XXXX (Familienname glaublich XXXX) hat gesehen, dass diese Männer von Anfang an uns immer wieder besuchten, misshandelt und bedroht haben. Danach gefragt gebe ich an, dass XXXX gegenüber unserem Haus wohnt.BF: Der römisch 40 (Familienname glaublich römisch 40 ) hat gesehen, dass diese Männer von Anfang an uns immer wieder besuchten, misshandelt und bedroht haben. Danach gefragt gebe ich an, dass römisch 40 gegenüber unserem Haus wohnt.
VR: Die anderen Nachbarn?
BF: Genau so.
VR: Wie wurde Ihnen das Schriftstück geschickt?
BF: Mit Fax.
VR: Sie stellten eine Verbindung zwischen Ihren Ausreisegründen und jenen Ihrer Schwiegermutter her. Laut Bescheid des UBAS vom 3.12.2007 Gz.: 255.998/0/17E-VII/43/04 erwies sich das Vorbringen Ihrer Schwiegermutter als unglaubwürdig und gab sie auch ein anderes Verfolgungsmotiv ihres ehemaligen Gatten an als Sie (Bescheid wird in seinen wesentlichen Eckpunkten erörtert)
BF: Als meine Schwiegermutter bereits in Österreich gewesen ist, waren wir noch in Armenien und wir haben nicht einmal gewusst, in welchem Land sie sich aufgehalten hat. In dieser Zeit kam der Schwiegervater immer wieder zu uns und verlangte ein Kuvert mit Geld, das meine Schwiegermutter angeblich bei uns zurückgelassen hat. Er hat uns dann mit dem Umbringen gedroht, weil wir ihn jedes Mal sagten, dass so ein Kuvert nicht existiere.
Fragen des BFV:
BFV: Sind Ihr Vater, Bruder und Nachbarn in Armenien zu Aussagen bereit?
BF: Ja.
BFV: Wurden Sie dieses Jahr operiert?
BF: Ja. Ich hatte einen Leistenbruch. Entstanden durch die Schläge meines Schwiegervaters und dessen Freunde.
BFV: Haben Sie ein Gutachten über diese Operation?
BF: Ja. BF legt vorläufigen Entlassungsbericht des AKH XXXX vom XXXX (angelegt) vor.BF: Ja. BF legt vorläufigen Entlassungsbericht des AKH römisch 40 vom römisch 40 (angelegt) vor.
VR beginnt mit der Befragung der BF2. ...
VR: Was wollen Sie konkret gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vorbringen?
BF: Dass sie mir nicht geglaubt haben, dass dieses Problem tatsächlich existiert.
...
VR: Sie stellten eine Verbindung zwischen Ihren Ausreisegründen und jenen Ihrer Mutter her. Laut Bescheid des UBAS vom 3.12.2007 Gz.:
255.998/0/17E-VII/43/04 erwies sich das Vorbringen Ihrer Schwiegermutter als unglaubwürdig und gab sie auch ein anderes Verfolgungsmotiv ihres ehemaligen Gatten an als Sie (Bescheid wird in seinen wesentlichen Eckpunkten erörtert)
BF: Sie haben jetzt das Kuvert mit dem Geld bzw. Kontonummer erwähnt. Meine Mutter wusste nichts davon. Dieses Kuvert hat auch niemals existiert, das hat mein Vater erfunden, um sich an uns zu rächen.
VR: Die Niederschriften beim BAA lesen sich anders, nämlich so, dass der Vater ein tatsächliches Interesse hatte an eine wirklich existierende Sache heran zu kommen.
BF: In meinen Aussagen habe ich auch angegeben, dass weder meine Familie noch ich von diesem Geld gewusst hatten. Er wusste etwas davon. Er wollte entweder das Kuvert oder den Aufenthaltsort der Mutter haben.
VR: Was hat der Vater behauptet, was im Kuvert ist?
BF: Er hat mir gesagt, dass dort das Lösungswort drinnen steht, mit dem man bei der Bank das Geld abheben kann.
Keine Fragen des BFV.
Gemeinsame Befragung der BF:
VR: Ihnen wurden gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung im Rahmen einer Beweisaufnahme Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. In Bezug auf den Bericht des AA Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage wird Ihnen mitgeteilt, dass nunmehr eine aktualisierte Version vorliegt, wodurch die getroffenen Kernaussagen keine Änderung erfahren. Sie haben nunmehr die Möglichkeit sich hierzu zu äußern.
BF1 und BF2: Wir haben es nicht gelesen. (VR skizziert Inhalt stichworthaltig) Es gibt Probleme in Armenien die man geheim hält. Es gibt keine Menschenrechte in Armenien und diese werden nicht akzeptiert. Wenn das System einigermaßen funktionieren würde, dann wären wir heute nicht da. Die Polizei hat uns in keiner Weise geholfen. Im "Inneren" des Staates herrscht eine starke Korruption.
...
VR: In bezug auf Ihren Sohn XXXX wurde über den Ländersachverständigen Dr. XXXX (Qualifikationsprofil liegt auf) erhoben, dass die vorgebrachten Erkrankungen in Armenien behandelbar sind. Die Erkrankung zählt jedoch nicht zu jenen, die unentgeltlich behandelt werden. Es besteht in Armenien jedoch die Möglichkeit in einem -wenn auch nicht einfachen- bürokratischen Verfahren bei Bedürftigkeit auf Antrag die Kosten refundiert zu erhalten.VR: In bezug auf Ihren Sohn römisch 40 wurde über den Ländersachverständigen Dr. römisch 40 (Qualifikationsprofil liegt auf) erhoben, dass die vorgebrachten Erkrankungen in Armenien behandelbar sind. Die Erkrankung zählt jedoch nicht zu jenen, die unentgeltlich behandelt werden. Es besteht in Armenien jedoch die Möglichkeit in einem -wenn auch nicht einfachen- bürokratischen Verfahren bei Bedürftigkeit auf Antrag die Kosten refundiert zu erhalten.
Aus im Akt ersichtlichen öffentlichen Internetseiten ergibt sich weiter, dass im Falle des Auftretens von Exostosen nicht ein unmittelbarer Operationsbedarf bestehen muss.
BF1 und BF2: Die finanziellen Möglichkeiten habe ich zurzeit nicht, dass ich meinen Sohn in Armenien behandeln lassen kann. Wir haben auch nicht gewusst, dass die Krankheit in Armenien behandelbar ist. Bei unserem Kind ist diese Krankheit sehr fortgeschritten.
VR: Welche konkreten Behandlungen werden zurzeit bei Ihrem Kind durchgeführt?
BF2: Er ist immer unter Beobachtung. Monatlich wird alles abgemessen, ob die Krankheit fortschreitet oder stehen geblieben ist. Seitdem er in Beobachtung steht ist sein rechter Fuß bereits schief gewachsen, trotz Beobachtung.
VR fragt den Vertreter um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung bzw. ob er noch Fragen an die BFs hat.
BFV: Über diese Krankheiten- und Behandlungsmöglichkeiten des Kindes zeigen die Länderberichte, dass die Leute in diesem Land Schmiergeld bezahlen müssen, dafür können sie ins Gefängnis kommen. Die Behandlung von Kindern ist nur durch Korruption möglich.
Das Gutachten wird bestritten. Ich stelle die Bedeutung des Dokuments in Abrede, dort ist auch nicht der Name und die Qualifikation des Experten angegeben. Der Experte ist somit eine unbekannte Quelle. ..."
Ebenso wurden im Verlauf der Verhandlung weitere Details erfragt.
I.1.11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.1.11.1. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren in Bezug auf BF1 - BF4 gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).römisch eins.1.11.1. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren in Bezug auf BF1 - BF4 gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführer
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum armenisch christlichen Glauben bekennen. Bei den BF 1 und 2 handelt es sich um junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen, mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Bei den BF 3 und 4 handelt es sich um grundsätzlich gesunde Kinder, welche gemeinsam mit ihren Eltern ausreisen und somit über eine Familie, welche für sie sorgen kann, in ihrem Herkunftsstaat verfügen.
Die Beschwerdeführer haben über BF1 - BF4 hinausgehend keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Beschwerdeführer befinden sich seit September 2007 in Österreich und möchten ihr weiteres Leben mit ihrem Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet verbringen.
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials folgende Feststellungen getroffen:
Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N
Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007)
Anfragenbeantwortung für die Staatendokumention des Bundesasylamtes, Zahl a-5791 (Accord vom 29.11.2007)
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)
Favorit Sarkisian gewann Präsidentenwahl in Armenien- FM (APA0040 5 AA 0265 vom 20.02.2008)
Armenia Country Report on Human Rights 2007 (U.S. Department of State, March 11. 2008)
APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"
Special Mission to Armenia, Council of Europe Commissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)
Armenia: Picking up the Pieces (International Crisis Group 08.04.2008)
Accord Anfragenbeantwortung a 6099 (ACC-ARM 6099) vom 07.05.2008
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008 und vom 11.8.2009
Dr. Tessa Savvidis, Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008 Az.: 252.129/0-IX/49/04
Expert Opinion von Dr. XXXX (Asylgerichtshofsanfrage ) vom 23.10.2008Expert Opinion von Dr. römisch 40 (Asylgerichtshofsanfrage ) vom 23.10.2008
Country Sheet Armenia, Country of Return Information Project, February 2009
Background Note: Armenia U.S. Department of State February 2009
2008 Human Rights Report: Armenia 2008 Country Reports on Human Rights Practices, U.S. Department of State February 25, 2009
Turkey and Armenia: Opening Minds, Opening Borders, International Crisis Group, Europe Report N°199 - 14 April 2009
Türkei/Armenien/Geschichte Türkei und Armenien vereinbaren Versöhnungsprozess APA0004 5 AA 0346 vom 23.04.2009
Expert Opinion von Dr. XXXX (Asylgerichtshofsanfrage vom 29.01.2009) vom 23.04.2009Expert Opinion von Dr. römisch 40 (Asylgerichtshofsanfrage vom 29.01.2009) vom 23.04.2009
Aserbaidschan/Armenien/Konflikte Neue Friedenshoffnung für Berg-Karabach APA0652 5 AA 0325 vom 07.Mai 2009
OSZE begrüßt Bemühungen zu Bekämpfung des Menschenhandels in Armenien, APA APA0405 5 AA 0200 vom 08.Mai 2009
OSZE-Vorsitzende: Armenien soll demokratische Reformen weiterführen, APA0303 5 AA 0234 vom 03. Juli 2009
Zur allgemeinen aktuellen Lage in Armenien wird festgestellt:
Seit Wiedererlangung der Eigenstaatlichkeit vollzieht sich ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebenen hin zu einem demokratischen und marktwirtschaftlich strukturierten Staat. Die Umsetzung der gesetzlichen Reformen lässt jedoch, insbesondere in politischer Hinsicht, zu wünschen übrig.
Präsident Armeniens ist Serge Sargsyan, Amtseinführung 09.04.2008 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 5).
Das Institut einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die geänderte Verfassung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmann wurde durch eine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstrationen der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:
Internationales Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau
Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (Ratifizierung der Fakultativprotokolle 2005)
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.
Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudspersonen für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen.
Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 11f).
Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in der Verfassung verankert (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 12).
Die äußerst homogene Bevölkerung der Republik Armenien setzt sich aus 96% armenischen Volkszugehörigen und 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutschen, Georgiern, Ukrainern, Assyrern u. a.) zusammen.
Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren. Sie dürfen in der eigenen Sprache studieren und veröffentlichen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Schulen in Orten, in denen Angehörige der griechischen und jesidischen Minderheiten (die Jesiden bilden in einer Reihe von Dörfern die Bevölkerungsmehrheit) leben, bieten Fächer in Minderheitensprachen an (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 8).
Dr. Savvidis unterstreicht zunächst am Beginn die verfassungsmäßigen Garantien für nationale Minderheiten in Armenien. Ihre Meinung ist insofern richtig, als Artikel 15 der im Jahr 1995 beschlossenen Verfassung der Republik Armenien festlegt, das "Staatsbürgern ungeachtet nationaler Herkunft, Rasse, Geschlecht, Muttersprache, Glaubens, politischer und anderer Meinung, sozialer Herkunft, Besitz- sowie anderer Verhältnisse alle Rechte und Freiheiten genießen, sowie allen durch die Verfassung und die Gesetze des Landes festgelegten Pflichten unterworfen sind (Expert Opinion von Dr. XXXX vom 23.04.2009, Seite 1).Dr. Savvidis unterstreicht zunächst am Beginn die verfassungsmäßigen Garantien für nationale Minderheiten in Armenien. Ihre Meinung ist insofern richtig, als Artikel 15 der im Jahr 1995 beschlossenen Verfassung der Republik Armenien festlegt, das "Staatsbürgern ungeachtet nationaler Herkunft, Rasse, Geschlecht, Muttersprache, Glaubens, politischer und anderer Meinung, sozialer Herkunft, Besitz- sowie anderer Verhältnisse alle Rechte und Freiheiten genießen, sowie allen durch die Verfassung und die Gesetze des Landes festgelegten Pflichten unterworfen sind (Expert Opinion von Dr. römisch 40 vom 23.04.2009, Seite 1).
Im Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien um das von Armeniern bewohnte Gebiet Berg-Karabach (Nagorny-Karabach) sind die Aussichten auf eine friedliche Lösung gestiegen. Die Präsidenten der beiden Länder, Ilcham Alijew (Aserbaidschan) und Sersch Sargsjan (Armenien), einigten sich am Donnerstag auf "Grundprinzipien" für einen möglichen Frieden. Dies sagte der US-Diplomat Matthew Bryza, der als einer der internationalen Vermittler in dem Konflikt fungiert, nach einem Gespräch der beiden Präsidenten in Prag.
"Zum ersten Mal haben sich die Präsidenten auf Grundprinzipien geeinigt, die die strittigen Punkte betreffen", sagte Bryza. Einzelheiten wollte er nicht mitteilen. "Wir bereiten einen Durchbruch vor", sagte auch der französische Vermittler Bernard Fassier. "Wir sind in der Lage, zu identifizieren, was ein Durchbruch sein könnte, aber wir haben ihn noch nicht geschafft." In Kürze sollen Details gemeinsam mit den Außenminister von Aserbaidschan und Armenien ausgearbeitet werden.
1994 war Berg-Karabach nach einem dreijährigen blutigen Konflikt, bei dem fast 30.000 Menschen starben, von Armenien besetzt worden. Das Gebiet war 1923 durch eine Entscheidung der Sowjetunion Aserbaidschan zugesprochen worden und gilt offiziell nach wie vor als Teil des aserbaidschanischen Staatsgebietes. Die Türkei und Aserbaidschan hatten 1993 ihre Grenzen zu Armenien geschlossen.
Die Vermittler hatten sich seit Monaten in der sogenannten "Minsk-Gruppe" der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) um einen neuen Friedensversuch bemüht. Die USA, Russland und Frankreich führen gemeinsam den Vorsitz der Vermittlergruppe. Die Annäherung der beiden Konfliktparteien kam zwei Wochen, nachdem die Türkei und Armenien sich auf einen Plan einigten, der zu einer Normalisierung der Beziehungen und zu einer Wiedereröffnung der gemeinsamen Grenze führen soll.
Nach Angaben von Diplomaten sind noch schwierige Fragen zu lösen. Dabei geht es sowohl um den völkerrechtlichen Status Berg-Karabachs als auch um einen Korridor, mit dem Berg-Karabach mit Armenien verbunden ist. Bisher hat der aserbaidschanische Präsident Alijew stets erklärt, eine Lösung könne es nur "innerhalb der territorialen Integrität Aserbaidschans" geben (APA0652 5 AA 0325 vom 07. Mai 2009).
Die Vorsitzende der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die griechische Außenministerin Dora Bakoyannis, hat sich bei ihrem Besuch in Armenien für die Weiterführung der demokratischen Reformen und Fortschritte im Bemühen um eine Lösung des Berg-Karabach-Konflikts ausgesprochen. Armenien sei eine der Prioritäten der griechischen OSZE-Präsidentschaft, unterstrich sie laut einer Aussendung vom Freitag. Um die überwiegend von Armeniern bewohnte Enklave Berg (Nagorny-)Karabach auf aserbaidschanischem Territorium hatte sich während des Zerfalls der Sowjetunion Anfang der 1990er-Jahre ein blutiger Konflikt entzündet. Seit der Waffenruhe 1994 stehen das Gebiet sowie ein Landkorridor nach Armenien unter armenischer Kontrolle.
Bakoyannis betonte, dass die Auseinandersetzung mit den andauernden Konflikten in Armenien eine der höchsten Prioritäten der griechischen OSZE-Präsidentschaft darstelle: "Die
Verhandlungen sind an ihrem kritischen Punkt", sagte die OSZE-Vorsitzende und verwies auf
den Optimismus, den die konstruktive Teilnahme Armeniens und Aserbaidschans an Gesprächen im letzten Jahr geweckt hat. "Der politische Wille, den beide Seiten zum Ausdruck gebracht haben, und die Übereinkunft der Minsker Gruppe ermutigen mich, positive Ergebnisse zu erwarten." Die vermittelnde "Minsk-Gruppe" der OSZE wird von USA, Russland und Frankreich geleitet.
Die heutige Eröffnung eines neuen OSZE-Büros in der armenischen Hauptstadt Eriwan versteht Bakoyannis als Beitrag zu einer freien und demokratischen Gesellschaft: "Das Büro ist für die Menschen Armeniens hier." (APA0303 5 AA 0234 vom 03. Juli 2009).
Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Abs. 1 der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Abs. 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Absatz eins, der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Absatz 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).
Viele Internationale Organisationen und NGOs stimmen überein, dass trotz aller strukturellen Probleme im Polizei- und Justizbereich die Menschenrechtssituation in Armenien grundlegend keine gravierenden Probleme aufweist. Dies betrifft sowohl Minderheitenrechte als auch die Grundfreiheiten im Land. So existieren in Armenien etwa 20 Minderheiten, welche alle Bürgerrechte in vollen Umfang genießen.
Hinsichtlich der Menschenrechte existiert in Armenien das Problem, dass viele Bürger schlecht über ihre Rechte informiert sind und ein gewisses grundsätzliches Misstrauen gegenüber allen staatlichen Einrichtungen besteht, was auch aus den teils vorhandenen Fällen von Korruption und der ineffizienten Verwaltung resultiert. Daraus ergibt sich, dass vielfach versucht wird, private Konflikte tendenziell ohne Einschaltung von Gerichten und Exekutivorganen zu lösen.
Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Armenien hat mit dem Beitritt zum Europarat eine Vielzahl an Reformprogrammen unter internationaler Beteiligung, unter anderem mit der OSZE und dem "Neighbourhood Program" der Europäischen Union, gestartet, die jedoch seitens der Regierung nur halbherzig angegangen wurden. Dennoch kooperiert die Regierung in Yerevan umfassend mit den genannten Organisationen und ist an einer weiteren Ausrichtung hin zu europäischen Standards interessiert.
Das Land hatte nach der Unabhängigkeit mit einer enormen Auswanderungswelle zu kämpfen. Etwa 1 Million Armenier verließen seit Anfang der 1990er Jahre das Land. Dieser Trend konnte in letzter Zeit jedoch gestoppt werden und derzeit verlassen etwa gleich viele Leute Armenien wie zurückkehren.
Die Diaspora ist nicht zuletzt ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor in Armenien geworden, da viele Exilarmenier ihre im Land verbliebenen Familien finanziell unterstützen und auch sonstige Investitionen in Armenien tätigen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da viele internationale Konzerne noch vor einem Engagement in Armeniern zurückschrecken.
Im Rahmen der Gespräche in Yerevan wurden auch konkrete Fluchtgeschichten von Asylwerbern in Europa hinterfragt, da einige Organisationen hier konkrete Recherchen durchgeführt hatten. Alle mit diesem Themenbereich befassten Gesprächspartner führten aus, dass sich überprüfte Vorbringen von Asylwerber nachträglich fast zu 100% als falsch herausgestellt hätten (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 9f).
In Armenien sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen registriert. Mit Menschenrechtsfragen beschäftigt sich ebenfalls sehr intensiv die internationale Gebergemeinschaft. Vertreter der Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Das Auswärtige Amt hat keine Behinderungen von Menschenrechtsorganisationen beobachtet (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).
Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Es gibt in Armenien keine politischen Gefangenen. Allerdings kam es seit den Präsidentschaftswahlen zu zahlreichen Verhaftungen, bei denen ein politischer Hintergrund z.T. nicht auszuschließen ist (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 7).
Es gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.
Spätestens nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration seiner Unterstützer am 01.03.2008 wurde allerdings der unterlegene Präsidentschaftskandidat Levon Ter-Petrossian zu einer Symbolfigur für die Opposition. Viele, die ihn zwar ansonsten nicht unbedingt schätzen, stützen aufgrund des wenig geschickten Vorgehens der Regierung nun Ter-Petrossian. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser in irgendeiner Form in den politischen Prozess eingebunden werden könnte: zum einen verfügt er über keine Abgeordneten in der Nationalversammlung und er hat sich geweigert, die seiner Bewegung zustehenden Sitze im Stadtrat von Eriwan anzunehmen, zum anderen besteht immer noch eine tiefe Kluft zwischen Regierung und außerparlamentarischer Opposition (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009, Seite 7)
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9, ebenso Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007).
Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, dies vor den deutschen Behörden jedoch verheimlichen (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 15).
Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 16).
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 15).
Jede Person, die Armenien verlässt, wird offiziell registriert, wobei die Daten etwa mit Fahndungslisten verglichen werden. Am Hauptgrenzübergang zwischen Armenien und Georgien konnte eine neue Grenzstation mit modernen Geräten mit finanzieller Unterstützung der US Botschaft in Yerevan errichtet werden. Illegaler Grenzübertritt ist in Armenien strafbar.
Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.
Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor Ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind. (Information des Migrationsamtes Armenien)
Trotz der existierenden Armut sind keine Fälle bekannt geworden, wonach jemand aufgrund von Hunger gestorben wäre. Es gibt fast ausnahmslos immer eine Möglichkeit die grundlegende Existenz zu sichern, sei es durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen.
Auch Rückkehrer finden zumindest das fürs Überleben notwendigste vor, auch wenn es keine speziellen Notunterkünfte gibt. Viele der Rückkehrer haben darüber hinaus einen nicht unbeträchtlichen Betrag während ihrer Zeit im Ausland angespart. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 17 bis 19).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei.
Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele, auch durch die traditionellen Familienbande, Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt. 35 % der Armenier leben unterhalb der Armutsgrenze.
Das Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 25.000 Dram (derzeit ca. 52 Euro) im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.
Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl, vor allem der Arbeitsmigranten, noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung des IMF geht von ca. 1 Mio. Personen bis 2003 aus, armenische Behörden sprechen von ca. 4 % der Bevölkerung für jeweils die Jahre 2005 und 2006 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 13).
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u.a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht.
In Einzelfällen könne Auskünfte zur medizinischen Versorgung in Armenien durch die Deutsche Botschaft in Eriwan von ihrem Vertrauensarzt eingeholt werden.
Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, der Großteil der Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische, Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computer- und Kernspinntomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Insulinabgabe an Diabetiker und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, gegen Zahlung ist eine Behandlung aber jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer alle Präparate vorhanden. Gängige Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien) sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 14).
In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Für psychologische Krankheiten wie PTSD gibt es in Yerevan ein eigenes Krankenhaus, welches mit Unterstützung des Roten Kreuzes errichtet wurde.
Die Krankenhäuser in Yerevan selbst sind vielfach mit modernsten medizinischen Geräten ausgestattet. Es besteht jedoch ein teils erhebliche Gefälle zwischen den Krankenanstalten in Yerevan und jenen in anderen Provinzen des Landes.
Es gibt in Armenien kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Notfälle werden jedoch kostenlos versorgt, wobei für Nachbehandlungen auch hier teilweise Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Überhaupt müssen Kosten für ärztliche Konsultationen in Krankenhäusern, sowie die dafür erforderlichen Medikamente vom Patienten selbst getragen werden. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten.
Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess.
Nur sehr wenige Personen nutzen eine private Krankenversicherung. Das Gesundheitssystem ist auch in Armenien von einer Privatisierungswelle erfasst worden, was zwar zu einer Verbesserung der Standards, jedoch letztlich auch zu erhöhten Kosten für die Patienten geführt hat.
In Armenien ist der familiäre Zusammenhalt noch sehr stark ausgeprägt. Sollte ein Familienmitglied ernsthaft erkranken, kommt es nicht selten vor, dass Angehörige das verfügbare Geld zusammenlegen, um die Behandlung zu ermöglichen.
Es kann festgehalten werden, dass grundlegend fast jede Behandlung wie in Europa zumindest in Yerevan verfügbar ist. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung aber von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.
Bei Personen die es sich leisten können gibt es im Übrigen einen blühenden Behandlungstourismus in andere Staaten wie etwa in die Russische Föderation (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 20f).
Auf der Homepage www.backtoarmenia.com informiert die Armenische Migrationsagentur Rück-kehrer über ihre Möglichkeiten.
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF seitens des Vaters des BF 1 bzw. seitens der Polizei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sind bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein werden.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Vorlage der Reisepässe.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Vorlage der Reisepässe.
II.1.3 Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es augenscheinlich ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3 Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es augenscheinlich ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser, ergibt sich die Auswahl der Quellen. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser, ergibt sich die Auswahl der Quellen. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen. Die ganz allgemein gehaltenen Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.06.2009, worin Korruption, Wahlfälschungen, mangelnde Versorgung der Bevölkerung und mangelnde Schutzwilligkeit hinsichtlich Armenien angeführt wurden, bzw. die Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass es Probleme in Armenien gebe, welche geheim gehalten würden und sie nicht hier wären, würde das System einigermaßen funktionieren, ohne konkret darzutun, inwieweit sich diese Angaben ganz konkret auf die BF beziehen würden, sind nicht geeignet, die diesem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen zu widerlegen. Insbesondere setzten sich die BF in keinster Weise mit den Länderfeststellungen des AsylGH auseinander, indem sie etwa ganz konkret bestimmte Feststellungen durch Nennung anderer Quellen zu widerlegen versuchten.
Gerade in Bezug auf den vom BF in Zweifel gezogenen Willen und die Fähigkeit des armenischen Staates Schutz zu gewähren wird hier mit einem Verweis auf Art. 7 und 8 der die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie) dass der armenischer Staat taugliche Schritte zum Schutze seiner Bürger setzt, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat und die BF kein konkretes Vorbringen erstatteten, welches diese grundsätzliche Vermutung des Willens und der Fähigkeit, Schutz zu gewähren, erschüttern würde (ähnlich des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141). Auch wenn der armenische Staat wie kein Staat der Welt seinen Bürgern lückenlosen Schutz gewähren kann und erwiesernermaßen strukturelle Schwächen innerhalb des armenischen Sicherheits- und Jusitzsystems bestehen, ergaben sich keinerlei Hinweise, welche den Schluss zuließen, dass der armenische Staat nicht grundstätzlich willens und fähig ist, seinen Bürgern Schutz zu gewähren.Gerade in Bezug auf den vom BF in Zweifel gezogenen Willen und die Fähigkeit des armenischen Staates Schutz zu gewähren wird hier mit einem Verweis auf Artikel 7 und 8 der die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie) dass der armenischer Staat taugliche Schritte zum Schutze seiner Bürger setzt, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat und die BF kein konkretes Vorbringen erstatteten, welches diese grundsätzliche Vermutung des Willens und der Fähigkeit, Schutz zu gewähren, erschüttern würde (ähnlich des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141). Auch wenn der armenische Staat wie kein Staat der Welt seinen Bürgern lückenlosen Schutz gewähren kann und erwiesernermaßen strukturelle Schwächen innerhalb des armenischen Sicherheits- und Jusitzsystems bestehen, ergaben sich keinerlei Hinweise, welche den Schluss zuließen, dass der armenische Staat nicht grundstätzlich willens und fähig ist, seinen Bürgern Schutz zu gewähren.
Hinsichtlich der in Bezug auf den BF 3 erfolgten Erhebungen seitens des Ländersachverständigen Dr. A, dass die vorgebrachten Erkrankungen in Armenien behandelbar sind, jedoch nicht zu jenen zählen, welche unentgeltlich behandelt werden, wird auf dessen im Akt aufliegendes Qualifikationsprofil verwiesen, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass dieser fachlich und logistisch in der Lage ist, den an ihn herangetragenen Sachverhalt in Armenien zu erheben bzw. aus dem von ihm erhobenen Sachverhalt die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Die BF bzw. der BFV traten diesem Ermittlungsergebnis weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, noch legten sie Bescheinigungsmittel vor, welche Gegenteiliges belegen, noch zeigten sie Unschlüssigkeiten im Ermittlungsergebnis auf. Dazu kommt, dass Dr. A. im Gegensatz zu den Beschwerdeführern kein Interesse am Ausgang des gegenständlichen Verfahren, in welche Richtung auch immer, hat und eine falsche Auskunftserteilung für ihn straf- und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Die Erhebungen des Ländersachverständigen werden seitens des AsylGH somit zum Inhalt des gegenständlichen Verfahrens erklärt. Daran vermag auch die Angabe des BFV in der mündlichen Verhandlung, dass das Rechercheergebnis bestritten werde, nichts zu ändern. Der BFV führte dazu aus, dass der Experte eine unbekannte Quelle sei. Dazu wird festgestellt, dass das Qualifikationsprofil des Ländersachverständigen Dr. A. während der mündlichen Verhandlung auflag, auch weiterhin beim AsylGH aufliegt und dies auch in der Verhandlung bekannt war. Auch die nur allgemein in den Raum gestellte Aussage des BFV, dass die Behandlung von Kindern nur durch Korruption möglich sei, ohne eine Quelle zu nennen oder dies auf irgend eine andere Art belegen zu können, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass dies den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen zu Armenien widerspricht, nicht geeignet, um von den Feststellungen seitens des AsylGH abzugehen. Auch wird auf die Ausführungen in den Erkenntnisquellen genannten FFM verwiesen, an der sich die Teilnehmer überzeugen konnten, dass in Armenien ein Gesundheitssystem existiert und dort auch tatsächlich Menschen den Zugang zur Behandlung trotz der Strukturschwächen im System finden. Die BF bzw. der Vertreter brachte keinen konkreten Sachverhalt vor, welcher den Schluss zuließe, dass die BF über die bloße Möglichkeit hinaus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262; VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) keine Zugang zum armenischen Gesundheitssystem fänden.
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass bereits die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass bereits die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen der Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass die Aussagen der Antragsteller den Erfordernissen für ein glaubwürdiges Vorbringen nicht Entsprechen und den Angaben zur behaupteten Verfolgung der Antragsteller jegliche Substantiiertheit fehlt. Die Antragsteller stellten lediglich einige Behauptungen, welche sie im Laufe der Einvernahmen steigerte, in den Raum und beschränkten sich im Prinzip auf die Aussage, dass sie vom Vater bzw. Schwiegervater bedroht worden wären. In Graz behaupteten sie erstmalig weiters, von der Polizei bedroht worden zu sein.
Die Antragsteller hätten sich nach ihren eigenen Angaben bis zu ihrer Flucht am 18.09.2007 weiterhin im Heimatland aufgehalten, obgleich sie eine jahrelange Bedrohung des Schwiegervaters bzw. Vaters als Fluchtgrund anführten. Es ist nicht plausibel und nicht glaubhaft, dass sich mit Vernunft begabte Personen mehr als vier Jahre lang in dem Gebiet aufhalten, in dem sie alle paar Monate derart verfolgt worden seien, dass sie deshalb letztlich aus dem Heimatland geflüchtet wären. So erklärten sie einvernehmlich: "Wir konnten nicht gleich unser Haus verkaufen. Das brauchte Zeit."
Weiters wird dem BAA zugestimmt, wenn es feststellt, dass die Entgegnung der BF, sie hätten deshalb erst im Rahmen der dritten Einvernahme einen weiteren Fluchtgrund genannt, weil sie vorher nicht danach gefragt worden seien, keine Argumente sind, welche ihren Aussagen zum Glauben verhelfen. Es entzieht sich nun einmal jeglicher Logik, dass Personen, die am positiven Ausgang ihres Verfahrens interessiert ist, nicht von Beginn an gleich lautende Angaben zu ihrem Fluchtgrund schildern. Keinesfalls schlüssig erscheint, dass die Antragssteller, trotz nachweislicher mehrfacher Nachfrage in ihren Einvernahmen in Bezug auf weitere Fluchtgründe, einerseits dezidiert einstimmig aussagten: "Ich habe alles in der Erstbefragung erzählt und habe dem nichts mehr hinzuzufügen." bzw.:
"Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben machen? "Nein", und andererseits in weiterer Folge behaupteten, nicht nach weiteren Fluchtgründen gefragt worden zu sein und damit nunmehr ihre erstmaligen Behauptungen bei den Einvernahmen in Graz, sie seien vom Schwiegervater und von der Polizei verfolgt worden und hätten daher ihre Heimat verlassen müssen, zu begründen versuchten. Zum ersten Mal schilderte der BF 1 in Graz von einer schweren Misshandlung seitens vier Polizisten, irgendwann im April 2007. Er sei dabei derart schwer verletzt worden, dass er einen vollen Monat in einem Krankenhaus habe verbringen müssen. Auf Vorhalt, warum er ein derart einschneidendes Erlebnis bisher mit keiner Silbe erwähnt habe, entgegnete dieser wieder nicht schlüssig nachvollziehbar: "Ich wurde nicht danach gefragt." Es mutet sehr verwunderlich an, ein derartiges schlimmes Erlebnis rundweg unerwähnt zu lassen und erscheint dieses Verhalten des BF 1 keinesfalls plausibel.
Dem BAA wird zugestimmt, dass in gesamtheitlicher Betrachtungsweise die Vorbringen der ASt. (zuletzt) zwar asylbezogen geschildert wurden, die Vorbringen sich auch auffällig synchron deckten, die Ast. die geschilderten Ereignisse jedoch mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität nicht wirklich erlebt haben dürften, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen war und deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hätten. Keinesfalls nachvollziehbar bzw. nicht plausibel erscheint, dass die Antragsteller in ihren bisherigen Aussagen diesen einprägsamen Vorfall rundweg unerwähnt ließen, zumal beide mehrfach aufgefordert wurden alle Gründe bekannt zu geben und nicht nur, wie stets von den Eheleuten behauptetet, zum Reiseweg befragt wurden. Die lapidare Entgegnung der Antragstellers auf diesen Vorhalt, sie seien nicht danach gefragt worden, erweist sich dabei als nicht nachvollziehbar. Vielmehr erweckt diese Vorgehensweise den Eindruck, dass die Antragsteller ihr bisheriges Vorbringen zu steigern versuchten.
II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:
Als die BF 2 bei ihrer zweiten Einvernahme am 20.11.2007 erstmals die Probleme mit der Polizei anführte und daraufhin seitens des Verhandlungsleiters gefragt wurde, weshalb sie dies nun erstmals vorbringe und dieser ihre bisherigen Aussagen nochmals übersetzt wurden, behauptete die BF 2 zunächst, dass sie das bisher immer erwähnt hätte und zwar auch schon bei der Polizei (AS 69). Im weiteren Verlauf der Niederschrift, als die BF 2 konkret ausführte, dass ihr Gatte von der Polizei fast zu Tode geprügelt worden sei, gab diese dann auf die Frage des Verhandlungsleiters, weshalb dies bisher unerwähnt geblieben sei, an, dass sie nicht danach gefragt worden sei (AS 75), weshalb sie es nicht erzählt hätte. Festgestellt wird, dass die Probleme mit der Polizei tatsächlich erstmals bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht wurden und auch die widersprechenden Angaben der BF 2 zur diesbezüglichen Begründung, für die Unglaubwürdigkeit der Geschichte spricht.
Die BF stellten eine Verbindung zwischen ihren Ausreisegründen und jenen der Schwiegermutter des BF 1 bzw. der Mutter der BF 2 her. Dazu wird festgestellt, dass sich laut Bescheid des UBAS vom 03.12.2007, GZ: 255.998/0/17E-VII/43/04, das Vorbringen der Schwiegermutter bzw. Mutter als unglaubwürdig erwies und gab diese auch ein anderes Verfolgungsmotiv an, was im Wesentlichen in der mündlichen Verhandlung mit den BF erörtert wurde und somit eine weitere Bestätigung für die Unglaubwürdigkeit der BF darstellt.
Ebenso führte die BF 2 bei der mündlichen Verhandlung aus, dass ihre Mutter nichts von diesem Kuvert wusste. Diese habe auch niemals existiert, ihr Vater habe dies erfunden um sich an ihnen zu rächen. Auf Vorhalt, dass sich die Niederschriften beim BAA anders lesen würden, nämlich so, dass der Vater ein tatsächliches Interesse hatte, an eine wirklich existierende Sache heranzukommen, führte die BF 2 aus, dass sie in ihren Aussagen angegeben hätte, dass weder ihre Familie nach sie von diesem Geld gewusst hätte. Er hätte etwas davon gewusst, er habe entweder das Kuvert haben, oder den Aufenthaltsort der Mutter wissen wollen. Unter Berücksichtigung der Aussagen der BF 2 vor dem BAA am 20.11.2007, wo diese auf die Frage des Verhandlungsleiters, wie ihre Mutter zu diesem Kuvert gekommen sei, ausführte, dass ihr Vater es ihr gegeben habe, liegt somit im Verhältnis zu ihrer diesbezüglichen Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung ein erheblicher Widerspruch vor, welcher ebenfalls die Unglaubwürdigkeit der Angaben wieder spiegelt.
Weiters wird festgestellt, dass die BF im gesamten Verfahren vor dem BAA unrichtige Identitäten dem Verfahren zu Grunde legten und erst im Zuge des beim AsylGH anhängigen Verfahrens ihre richtigen Identitäten bekannt gaben, was auch zu Lasten der Glaubwürdigkeit der BF zu berücksichtigt ist und diese dadurch im Verfahren ihre Mitwirkungspflichten verletzten.
Hinsichtlich des mit Schreiben vom Juni 2009 vorgelegten Schriftstückes seitens des Vaters des BF 1, in welchem Verwandte und Nachbarn die damaligen Vorkommnisse beschreiben würden und der Vater des BF 1 im Wesentlichen ausführte, dass der Vater der BF 2 die Familie belästigt, geschlagen, ihr Angst eingejagt und sie mit dem Umbringen bedroht habe, dieser sei oft mit einigen Männern in betrunkenem Zustand nach Hause gekommen und habe gedroht, dass er das Haus in die Luft sprengen würde, danach hätten sie erfahren, dass die Männer Beamte der staatlichen Organe in Zivilkleidung gewesen wären, diese Männer hätten auch Drohungen ausgesprochen, sie hätten gesagt, dass sie die Kinder festnehmen und einsperren würden und hätten ihnen Angst eingejagt, sie hätten bis zum letzten Tag gedroht und die Familie nie in Ruhe gelassen, einmal habe er seinen Sohn so stark verprügelt, dass er fünfzehn Tage im Bett habe bleiben müssen, seine Frau hätte aus diesem Grund einen Schlaganfall erlitten, die Nachbarn und Dorfbewohner seien Zeugen, einige hätten die Geschehnisse mit ihrer Unterschrift bestätigt, wird festgestellt, dass diese Angaben vor dem Hintergrund der bereits seitens des BF 1 und der BF 2 diesbezüglich als unglaubwürdig erachteten Angaben nicht als glaubwürdig angesehen werden. Einerseits sind der Vater des BF 1 und die Personen welche das Schriftstück unterzeichnet haben als Sympathieperson der BF deren Sphäre zuzurechnen, weshalb einerseits bereits deshalb deren Angaben nur geminderter Glaubwürdigkeit zukommt und wurden wie bereits ausgeführt auch die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer als unglaubwürdig gewertet. Weiters ist zu diesem Schreiben festzustellen, dass erstmals ins Spiel gebracht wurde, dass es sich bei den Polizisten um staatliche Organe in Zivilkleidung gehandelt habe. Weiters Seien seitens dieser auch Drohungen gegen die Kinder ausgestoßen worden, dass sie diese festnehmen und einsperren würden und ihnen so Angst eingejagt hätten. Es ist keineswegs plausibel, dass derartige Drohungen gegen die Kinder seitens der BF, bzw. dass es sich um staatliche Organe in Zivil gehandelt hätte, im Verfahren nicht geltend gemacht worden wären und liegt es somit nach Ansicht des AsylGH auf der Hand, dass auch seitens des Vaters des BF 1 der angebliche Sachverhalt noch einmal gesteigert dargelegt wurde. Ein erheblicher Widerspruch ergibt sich auch dahingehend, dass in diesem Schreiben ausgeführt wurde, dass der BF 1 nach den angeblichen Schlägen für 15 Tage habe im Bett bleiben müssen, während sich aus den Aussagen des BF 1 und der BF 2 im Verfahren gleichlautend ergibt, dass der BF 1 aufgrund dieser Schläge einen Monat im Krankenhaus gewesen sei. Dieses Schreiben wird somit wegen Unglaubwürdigkeit nicht dem Verfahren zu Grunde gelegt werden.
II.1.6. In Bezug auf den in der Stellungnahme vom 29.06.2009 gestellten Beweisantrag, in einer Vor-Ort-Recherche den Vater und den Bruder des BF 1, sowie den Onkel der BF 2 und den ehemaligen Nachbarn der BF als Zeugen zu hören, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, da einerseits im Verfahren mit Schreiben vom Juni 2009 ein Schriftstück vorgelegt wurde, aus dessen Inhalt der Vater des BF 1 als Urheber hervorgeht, in welchem bestätigt werden sollte, dass die BF nicht gelogen hätten, es diese Probleme in Armenien tatsächlich gegeben hätte und dieses auch von 6 Personen unterzeichnet wurde, welche die darin enthaltenen Angaben des Vaters des BF 1 bestätigten. Dieses Schriftstück wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert und führte der BF 1 dazu aus, dass der unmittelbare Nachbar und auch die übrigen Nachbarn darin bestätigen würden, dass die BF immer wieder besucht und misshandelt worden wären, weshalb aufgrund der bereits erfolgten Aussagen dieser Personen nicht ersichtlich ist, was bei einer Vor-Ort-Recherche anderes vorgebracht werden sollte, als das bereits in diesem Schriftstück ausgeführte und in der mündlichen Verhandlung erörterte. Andererseits wird hinsichtlich dieses Schriftstückes auf die diesbezügliche Beweiswürdigung verwiesen, weshalb ebenfalls, wie bereits oben ausgeführt, dem Beweisantrag nicht zu entsprechen war.römisch zwei.1.6. In Bezug auf den in der Stellungnahme vom 29.06.2009 gestellten Beweisantrag, in einer Vor-Ort-Recherche den Vater und den Bruder des BF 1, sowie den Onkel der BF 2 und den ehemaligen Nachbarn der BF als Zeugen zu hören, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, da einerseits im Verfahren mit Schreiben vom Juni 2009 ein Schriftstück vorgelegt wurde, aus dessen Inhalt der Vater des BF 1 als Urheber hervorgeht, in welchem bestätigt werden sollte, dass die BF nicht gelogen hätten, es diese Probleme in Armenien tatsächlich gegeben hätte und dieses auch von 6 Personen unterzeichnet wurde, welche die darin enthaltenen Angaben des Vaters des BF 1 bestätigten. Dieses Schriftstück wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert und führte der BF 1 dazu aus, dass der unmittelbare Nachbar und auch die übrigen Nachbarn darin bestätigen würden, dass die BF immer wieder besucht und misshandelt worden wären, weshalb aufgrund der bereits erfolgten Aussagen dieser Personen nicht ersichtlich ist, was bei einer Vor-Ort-Recherche anderes vorgebracht werden sollte, als das bereits in diesem Schriftstück ausgeführte und in der mündlichen Verhandlung erörterte. Andererseits wird hinsichtlich dieses Schriftstückes auf die diesbezügliche Beweiswürdigung verwiesen, weshalb ebenfalls, wie bereits oben ausgeführt, dem Beweisantrag nicht zu entsprechen war.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig weshalb das Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 idgF zu führen ist.Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig weshalb das Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF zu führen ist.
II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen
II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) ...
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den BF 1 und 2 handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Personen. Bei den BF 3 und 4 handelt es sich grundsätzlich um gesunde Kinder, für deren Unterhalt die arbeitsfähigen Eltern aufkommen können. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es den BF 1 und 2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, wozu in der Regel keine spezifische qualifizierte Ausbildung erforderlich ist. Auch verfügen die BF über ein familiäres Band in Armenien. Dort leben die Eltern und ein Bruder des BF 1. Vor der Ausreise haben die BF von der Landwirtschaft gelebt. Bevor diese in ihr eigenes Haus zogen, lebten sie im Elternhaus des BF 1 und kam im Verfahren nicht hervor, das diese im Falle der Rückkehr zumindest vorläufig nicht wieder im Elternhaus des BF 1 leben könnten. Insbesondere besitzen die Eltern des BF 1 eine Landwirtschaft und leben davon. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass der BF 1 im Falle der Rückkehr nicht zumindest vorübergehend auf der elterlichen Landwirtschaft arbeiten könnte um so etwaige anfängliche Schwierigkeiten zu überwinden, insbesondere wo der Zusammenhalt der familiären Bande in Armenien notorisch ist.
Soweit die BF 1 und 3 ihren Gesundheitszustand thematisieren wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt wurde, geht der EGMR davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")} kann. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Wie bereits erwähnt wurde, geht der EGMR davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")} kann. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei. In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei. In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Anders als im St.-Kitts-Fall entschied der EGMR auch in seinem jüngeren Urteil (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05:
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die BF behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.
Im Erkenntnis vom 6. März 2008, B 2400/07 schloss sich der VfGH der Judikatur des EGMR an, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können.Im Erkenntnis vom 6. März 2008, B 2400/07 schloss sich der VfGH der Judikatur des EGMR an, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können.
Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von den BF vorgebrachten Erkrankungen offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:
http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html]).
Insbesondere wird hinsichtlich des BF 3 auf die getätigten Erhebungen seitens des AsylGH verwiesen, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert wurden und wonach die vorgebrachten Erkrankungen in Armenien behandelbar sind. Zu den näheren diesbezüglichen Ausführungen wird auf die Feststellungen in der Beweiswürdigung verwiesen.
Hinsichtlich des BF 1 ist festzustellen, dass dieser lediglich wegen Herzproblemen zweimal beim Hausarzt gewesen ist und eine Zeit lang Medikamente eingenommen hat. Es wurde ihm geraten weiniger zu rauchen und muss er jetzt auch keine Medikamente mehr einnehmen. Weiters wurde der BF 1 am XXXX wegen eines Leistenbruches erfolgreich operiert. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos.Hinsichtlich des BF 1 ist festzustellen, dass dieser lediglich wegen Herzproblemen zweimal beim Hausarzt gewesen ist und eine Zeit lang Medikamente eingenommen hat. Es wurde ihm geraten weiniger zu rauchen und muss er jetzt auch keine Medikamente mehr einnehmen. Weiters wurde der BF 1 am römisch 40 wegen eines Leistenbruches erfolgreich operiert. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos.
Seitens der BF 2 und 4 wurden keinerlei körperliche Beeinträchtigungen vorgebracht.
Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat
Die hier relevanten Bestimmungen des § 10 AsylG lauten:Die hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG lauten:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. ...
2.
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. ...
4. ...
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
..."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Im Bundesgebiet halten sich die Mutter und der Bruder der BF 2 auf. Diese sind ebenfalls Asylwerber und somit in gleichem Umfang wie die BF von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Darüber hinaus kam im gesamten Verfahren nicht hervor, dass zur Mutter und dem Bruder der BF2 eine besondere Beziehungsintensität, etwa in einem qualifizierten Abängigkeits-, Pflege- und/oder Unterhaltsverhältnisses besteht, wie dies der EGMR zur Bejahung der Existenz eines relevanten Familienlebens zwischen nicht minderjährigen Eltern/Geschwistern fordert.
Die BF leben außerhalb ihrer Kernfamilie auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit etwa 2 Jahren und 4 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine zumindest in Bezug auf BF1 und BF2 bezogen auf ihr Lebensalter erst kurzen Aufenthalt und dem niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. § 21 (2) undDie geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. Paragraph 21, (2) und
(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung der Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihnen aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für die Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit der Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngere Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog"):
Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:
Auch
Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung der Asylanträge nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass den Beschwerdeführern die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie ansonsten die weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Art 8 (1) EMRK begründeten, weshalb sie nicht schützenswert erscheinen.Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung der Asylanträge nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass den Beschwerdeführern die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie ansonsten die weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, (1) EMRK begründeten, weshalb sie nicht schützenswert erscheinen.
Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:
Die Beschwerdeführer 1 und 2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprecht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen der Beschwerdeführer existieren. Sie führten selber aus, in Armenien Freunde und Bekannte gehabt zu haben. Insbesondere existieren familiäre Anknüpfungspunkte und leben die Eltern und der Bruder samt Familie des BF 1 in Armenien. Es deutet nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es ergaben sich auch keine Hinweise, dass die BF vor ihrer Ausreise aus Armenien nicht in die armenische Gesellschaft integriert waren und es deutet nichts darauf hin, dass ihnen eine solche Integration nach ihrer Rückkehr neuerlich möglich wäre.
Die BF lebten vor dem Einzug in ihr Haus bei den Eltern des BF 1, welche eine Landwirtschaft besitzen und davon leben. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass es den BF nicht wieder möglich wäre, im Falle der Rückkehr zumindest vorübergehend wieder bei den Eltern des BF 1 zu wohnen und dort in der Landwirtschaft zu arbeiten. Weiters führten die BF 1 und BF 2 aus, dass im Familienkreis armenisch gesprochen wird und die BF 3 und BF 4 daher die Sprache ihres Herkunftsstaates ihrem Alter entsprechend auf muttersprachlichem Niveau beherrschen. Es ist auch festzustellen, dass aufgrund ihres Lebensalters ihr primärer Lebensbereich ihre Kernfamilie darstellt, welche im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen ist. Auch befinden sich diese durch ihr Lebensalter nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium, dass ihnen ein Umsteigen auf das armenische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre.
Im Gegensatz hierzu sind die Beschwerdeführer BF1 und BF2 in Bezug auf ihr Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren die BF 1 und 2 im Asylverfahren nicht in der Lage, ihre Anträge ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF selbsterhaltungsfähig wären. Auch ist nicht feststellbar, dass sich die BF in besonderem Maße am sozialem Leben in Österreich beteiligen würden, sodass diese im Falle der Rückkehr eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würden.
In Bezug auf BF3 und BF4 wird von einer geringeren die Bindung zu Armenien auszugehen sein. Sie befinden sich jedoch -wie bereits erwähnt- in einem Alter, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der armenischen Kultur und Sprache vermittelt bekamen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich BF3 und BF4 in einem Alter befinden, in dem von einer erhöhten Anpassungsfähigkeit ausgegangen werden kann, weshalb ihnen eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist (EGMR 26. 1. 1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74)In Bezug auf BF3 und BF4 wird von einer geringeren die Bindung zu Armenien auszugehen sein. Sie befinden sich jedoch -wie bereits erwähnt- in einem Alter, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der armenischen Kultur und Sprache vermittelt bekamen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich BF3 und BF4 in einem Alter befinden, in dem von einer erhöhten Anpassungsfähigkeit ausgegangen werden kann, weshalb ihnen eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist (EGMR 26. 1. 1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74)
Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der von den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und diese Eingriffe zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und diese Eingriffe zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.2.8. Familienverfahrenrömisch zwei.2.8. Familienverfahren
§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:
"§ Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."
§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:
"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist, was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist, was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:
Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:
...
"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.
...
Form der Eheschließung
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
..."
Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine entsprechenden Hinweise, dass im Rahmen der Eheschließung nicht die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eingehalten wurden, weshalb in diesem Punkt dem Vorbringen der entsprechenden Verfahrensparteien gefolgt wird, und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine rechtsgültige Ehe im Sinne der zitierten Vorschriften des IPRG vorliegt, weshalb in Bezug auf die Ehegatten ein Familienverfahren zu führen ist.
Auch in Bezug auf die Kinder ergeben sich keine Hinweise, dass die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, weshalb auch hier ein Familienverfahren zu führen ist.
Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang abgewiesen wurden und Ausweisungen ausgesprochen wurden. Es kann daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein im Spruch anderslautender Bescheid hergeleitet werden.
II.2.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.römisch zwei.2.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
16.03.2010